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TaxInfo Kanton Bern

Schweizer Steuerrecht · Kanton Bern · Verwaltungspraxis

Bund/Kanton
Kanton Bern
Kategorie
Verwaltungspraxis
Quelle
BE TaxInfo, Steuerpraxis Kanton Bern
Dokumenttyp
Webseite
Rechtsstatus
Zurückgezogen
Zuletzt aktualisiert
15.09.2026
Zitierte Passage — Beamte internationaler Organisationen

Beamte internationaler Organisationen

Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/dbc6d767-abfd-4cb1-b78c-4cc292d133da
Fassung vom: 31.01.2019
Zwischen der Schweiz und den einzelnen internationalen Organisationen wurden so genannte Sitzabkommen abgeschlossen. Diese regeln sowohl die Frage der Besteuerung der Organisationen selbst als auch die Besteuerung der dort tätigen Beamten. Es handelt sich dabei um Staatsverträge die für die direkte Bundessteuer wie für die Kantons- und Gemeindesteuern verbindlich sind. Die Sitzabkommen regeln die Steuerpflicht ihrer Beamten sehr verschieden. In der Regel sind internationale Beamte schweizerischer Staatsangehörigkeit in der Schweiz nur dann von der Steuerpflicht befreit, wenn der institutionelle Begünstigte, für welchen sie arbeiten, ein internes Besteuerungssystem eingeführt hat und diese Voraussetzung gemäss Völkerrecht zulässig ist. Eine allfällige Steuerbefreiung ist immer im Einzelfall anhand der gesetzlichen Grundlagen zu prüfen.

Träger der Legitimationskarte H des EDA versteuern jedoch ihr Erwerbseinkommen nicht gemäss den Staatsverträgen, sondern nach den Bestimmungen der schweizerischen Steuergesetze. Darunter fallen Berater, Praktikanten und Freiwillige sowie Personen, welche gemäss [Art. 20 Abs. 2 Gaststaatverordnung](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20072457/index.html#a20) in Ausnahmefällen vom EDA die Bewilligung erhalten, einen internationalen Beamten in die Schweiz zu begleiten.

Für Personen mit Tätigkeiten bei einer diplomatischen Mission oder einem Konsulat vgl:
[Personen mit Tätigkeiten bei einer diplomatischen Mission oder einem Konsulat](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/613a3b8c-6e0b-41cc-a9d7-b5586693073c)

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Fassung vom 31.01.2019

TaxInfo Kanton Bern

Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/
Seiten aus Themenbaum: 333

1. 1. Allgemeines

# 1. Allgemeines
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/1e507ec8-7126-49b4-ab93-13a05281933a
**Artikel StG**

**Fachinformationen**

[Art. 2a StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art2a)

- [Erhöhter Bundessteueranteil der Gemeinden](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/11523013-001d-4534-afeb-fd959bbca7ef)

[Art. 3 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art3)

- [Ausgleich der kalten Progression](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/44dcc198-4a11-4ab4-aabc-051e94ae01f2)
- [Neues amtliches Bewertungssystem «NewAB»](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/90792047-255c-4449-a0fd-08ceaf8025e3)
- [Steuerstrategie des Kantons Bern - Grundlagen, Ziele und Stossrichtungen ab 2023](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/f4202094-8d54-4122-89a4-7013d5f8fea9)

2. 2. Einkommens- und Vermögenssteuern

# 2. Einkommens- und Vermögenssteuern
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/937d9927-a164-492b-aa20-17c7eb8b3bad
## 2.1. Steuerpflicht (Art. 4 bis 18 StG)

**Artikel StG**

**Fachinformationen**

[Artikel 4 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art4)

- [Ansässigkeitsbescheinigung für Privatpersonen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/a476f5d9-3c88-4b83-a655-7e2245447a32)

[Artikel 7 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art7)

- [Besteuerung von Ehepartnern im internationalen Verhältnis](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/84c5fc0a-8c89-4e18-8dc4-4cd2ccf59081)
- [Bewertung der Grundstücke bei interkantonalen Steuerausscheidungen (Repartitionswerte)](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/6fd9a5f4-57ad-4133-be3c-cc0a697cc025)
- [Tätigkeitsentgelt bei interkantonaler Steuerausscheidung von Personengesellschaftern](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/3ad35206-ef7d-4c4c-8362-7e6f9592476b)

[Artikel 10 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art10)

- [Besteuerung von Ehepartnern im internationalen Verhältnis](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/84c5fc0a-8c89-4e18-8dc4-4cd2ccf59081)
- [Kinder- und Waisenrenten](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/799ba6ed-3f48-4810-9f9a-51053e7f9c8d)
- [Rechtliche und tatsächliche Trennung](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/2265cfee-cf24-4910-8c81-811075f239d2)

[Artikel 10a StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art10a)

- [PartG, Eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/de82aaba-b9ad-4649-a6e5-978e24651fc3)

[Artikel 11 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art11)

- [Ertragsnutzniessung](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/f03ab8d3-cee0-4836-b08c-923bed8bb880)

[Artikel 16 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art16)

- [Besteuerung nach dem Aufwand](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/7beb3fc0-fb11-4507-94f1-135ff7182cc5)

[Artikel 17 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art17)

- [Beamte internationaler Organisationen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/dbc6d767-abfd-4cb1-b78c-4cc292d133da)
- [Personen mit Tätigkeiten bei einer diplomatischen Mission oder einem Konsulat](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/613a3b8c-6e0b-41cc-a9d7-b5586693073c)

2.2. Einkommenssteuer (Art. 19 bis 45 StG)

**Artikel StG**

**Fachinformationen**

[Artikel 19 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art19)

- [Besteuerung von Influencern und Online-Verkäufen (Plattformökonomie)](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/bca41212-1f23-4c48-8238-7ab10a33ae34)
- [Bundesbeiträge vom Staatsekretariat für Bildung, Forschung und Innovation für eidgenössische Prüfungen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/e0a9c6d8-ddf0-4179-b9a6-f2a3fa09962c)
- [Entschädigungen bei Auszonungen-Umzonungen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/0d39174f-333f-43af-a70c-0dd2fe800b20)
- [Entschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/c6d5b987-e573-4c2a-82dd-7e600f427305)
- [Entschädigungen für Miliztätigkeiten](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/64270975-3926-4cfb-b9ee-95b82ec74843)
- [Entschädigungen für reine Miliztätigkeit in Gemeindebehörden und -kommissionen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/1a89f841-03f6-4533-b4d2-432e801dad95)
- [Entschädigungen für Tätigkeiten als privater Beistand](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/264bd687-3601-4aa3-8e8e-59e119985128)
- [Entschädigungen für Tätigkeit im Grossen Rat oder im Bundesparlament](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/ed41374a-eae8-4a94-937e-5eca014ed750)
- [Forschungsbeiträge - Stipendien des Schweizerischen Nationalfonds (SNF)](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/876f7a8c-b3f4-4ab3-92fb-dda4ffbc981e)
- [Hochwasserschäden und andere Naturkatastrophen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/c77f2109-ba12-4633-a955-fb236408df0a)
- [Hofübergabe Landwirtschaft (Abgrenzung zur Grundstückgewinnsteuer bzw. Einkommens- und Vermögenssteuer)](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/3a928e07-e735-4a6f-b02d-df4ef4437697)
- [Hofübergabe Landwirtschaft zum Ertragswert an Nicht-Familienmitglieder](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/ad792718-cac4-41f2-bcfe-71ea3f2dd732)
- [Inkonvenienzentschädigungen im Zusammenhang mit Grundstücken](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/0409805d-80d5-49e1-bff2-ecb2f767f7f9)
- [Kultur- und Förderpreise](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/4bbf8f52-f52d-4a79-b0df-a88a11d486fc)
- [Pokergewinne](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/c1db64e1-e233-463e-852c-8337de7c64c0)
- [Versicherungsleistungen und Spenden nach einem Gebäudebrand](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/5a6ac38e-3d43-4502-8f97-b44c10eeda68)
- [Vertragliche Gewinnanteilsrechte](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/99b45e0d-3d66-4ccc-9b67-ac60d621ad20)

[Artikel 20 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art20)

- [Aktionärsgehalt - Beurteilungsrichtlinien](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/df4ce3ce-f7d8-4054-9e4d-e1e1d21faf33)
- [Aufwand-Entschädigung aus Güterrecht](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/92118c97-160f-4141-bd6b-1a58badc6fe4)
- [Entschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/c6d5b987-e573-4c2a-82dd-7e600f427305)
- [Entschädigungen für Miliztätigkeiten](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/64270975-3926-4cfb-b9ee-95b82ec74843)
- [Kultur- und Förderpreise](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/4bbf8f52-f52d-4a79-b0df-a88a11d486fc)
- [Lidlohn](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/bbc07de2-86aa-42e2-b7a9-1537d77881e3)
- [Lohnausweis für Gemeindeangestellte mit nebenamtlicher Miliztätigkeit](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/6e3fa0ef-3031-4f63-8de6-43b7112dd70b)
- [Mitarbeiterbeteiligungen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/dbddc938-f0d9-4349-b8ce-d8f9b9fd0faf)
- [Pflegeentschädigungen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/a57bbe28-b698-4a7d-bc0d-209f98a56b13)
- [Unselbstständige Erwerbstätigkeit](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/7b079017-d595-4cd2-a52c-2689901c76ab)

[Artikel 21 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art21)

- [Aktivierung von Goodwill](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/975adbb6-08e1-4eda-8ed4-2f72ed92ef9d)
- [Angefangene Arbeiten](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/cfcbc4f6-4c80-4421-8b44-4d1424bd9e2e)
- [Besteuerung von Influencern und Online-Verkäufen (Plattformökonomie)](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/bca41212-1f23-4c48-8238-7ab10a33ae34)
- [Eigenarbeiten - Eigenleistungen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/732dcc08-e7fe-4e2f-997e-7425bec1803b)
- [Geldwerte Leistungen - Anwendung der Dreieckstheorie, modifizierte Dreieckstheorie](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/7d8bed55-5546-4ce5-868b-3d286094f542)
- [Gesetzliche Gewinnanteilsrechte nach Bäuerlichem Bodenrecht](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/065cb99d-6080-4605-b751-b1b636800f84)
- [Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/7842b5aa-2327-40e6-a318-b333f9bf2502)
- [Hofübergabe Landwirtschaft - Realisationszeitpunkt](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/f5586841-7176-44b9-b9f3-ecb0a43798ef)
- [Kryptowährungen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/8d643a65-c059-4d5e-9933-86e1cd87559c)
- [Kunstgegenstände - Geschäfts- oder Privatvermögen?](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/d8ba8215-3b99-42e0-aa5d-4cc4d70aac0f)
- [Photovoltaikanlagen im Geschäftsvermögen (bis 31.12.2023)](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/9b60748a-0a3a-4ab8-aa62-961542136df5)
- [Photovoltaikanlagen und Solarthermieanlagen im Geschäftsvermögen (ab 1.1.2024)](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/6ad02f18-b9ef-4312-8a26-3128b3d8738a)
- [Planungsmehrwertabschöpfung](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/5c566063-948d-44b2-b40b-48bf32acfe84)
- [Realisationsprinzip im Steuerrecht](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/ee353f4d-f8fa-465d-ab2f-e7857ff7950e)
- [Selbstständige Erwerbstätigkeit](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/8631eafe-7bfb-48f9-a916-2c4a9a95e6de)
- [Überführung von Liegenschaften beim Liegenschaftenhandel](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/495c80bc-9f54-4181-845c-4ba2a92d32b5)
- [Vertragliche Gewinnanteilsrechte](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/99b45e0d-3d66-4ccc-9b67-ac60d621ad20)

[Artikel 21a StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art21a)

- [Aufschubtatbestände bei selbstständiger Erwerbstätigkeit](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/4a70faf3-1676-40e1-a0f0-ac0968819c39)
- [Liquidationsgewinne zum Vorsorgetarif in der Landwirtschaft](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/904cb0bf-ee91-4d2f-9cc7-a88a42713c8f)

[Artikel 21b StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art21b)

- [Teilbesteuerungsverfahren](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/09d79854-aeeb-4f74-ab35-86d95b7f72ac)

[Artikel 21c StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art21c)

- [Besteuerung von Patenten und vergleichbaren Rechten ("Patentbox")](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/7ea30a9c-bbc4-4d2f-84ee-eb8980f357f9)

[Artikel 22 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art22)

- [Umstrukturierungen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/755993a0-19ca-47ad-b6ad-46d59c195154)

[Artikel 24 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art24)

- [Aktionärsgehalt - Beurteilungsrichtlinien](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/df4ce3ce-f7d8-4054-9e4d-e1e1d21faf33)
- [Anlagefonds](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/385f77fb-b496-4f6b-8648-0bcf772045da)
- [Berücksichtigung ausländischer Steuern auf Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/9c0363f7-9168-44b9-92a1-8a281b898189)
- [Bruchzinsen - Marchzinsen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/ff2ee314-d118-4a2c-a160-021ed253cfed)
- [Geldwerte Leistungen - Anwendung der Dreieckstheorie, modifizierte Dreieckstheorie](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/7d8bed55-5546-4ce5-868b-3d286094f542)
- [Kapitalleistungen - Besteuerung und Deklaration](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/91702acd-7441-46ae-82c9-1a361db07a82)
- [Kosten der Vermögensverwaltung](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/3937c7cb-eb76-429c-9fac-037dfd2ff65d)
- [Mantelhandel - Faktische Liquidation durch Übertragung der Beteiligungsrechte an Dritte](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/1dc45f1e-97c0-4929-a7d1-7523465041ee)
- [Obligationen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/d902132d-3aad-49ec-9450-9207d64c1a85)
- [Obligationen, Kassenscheine](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/4df4acc8-ccb3-4ffa-830f-c744fb9e433e)
- [Retrozessionen - Vertriebsentschädigungen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/c008c972-0bde-49f0-8eaf-4060455ace8e)
- [Rückerstattung der Verrechnungssteuer](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/91f4b3b2-c172-43e6-bdd9-2cff1ec590ea)
- [Teilbesteuerungsverfahren](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/09d79854-aeeb-4f74-ab35-86d95b7f72ac)
- [Umrechnungskurse für die Steuererklärung (Einkommen, Vermögen)](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/d5c3c1c5-166b-4ec0-95dc-11b68353003d)
- [Vermietung möblierter Liegenschaften](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/649588d4-12bb-415e-aa77-4c26e39284a7)
- [Verrechnungssteuer auf geldwerten Leistungen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/1b64e145-269e-40f0-8779-d518d4ecd763)
- [Verständigungsverfahren](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/da4289ca-e736-486a-a1ba-1ff6524465c4)

[Artikel 25 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art25)

- [Ausgleichszahlungen bei Liegenschaften](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/0c3fe7af-2e38-4d5a-a139-4d65a097f84c)
- [Baurecht](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/0c3afab3-0771-459a-9e5a-cce52ef100f9)
- [Einzelfragen im Zusammenhang mit Photovoltaik- und Solarthermieanlagen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/237cc57a-a89f-4395-b9a3-264aa108c69a)
- [Erneuerungsfonds bei Stockwerkeigentum im Privatvermögen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/e4d1c8c5-fcca-4fbd-8cc7-e3933580ebf1)
- [Liegenschaftsnutzung durch Dritte](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/ae84f9d3-9f61-44b1-9f30-5087243930c9)
- [Photovoltaikanlagen im Privatvermögen (bis 31.12.2023)](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/d763c39c-665c-45f7-a8b7-83503664d570)
- [Photovoltaikanlagen und Solarthermieanlagen im Privatvermögen (ab 1.1.2024)](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/6e6e9fc4-dabe-450c-8df9-c334f9f64027)
- [Steuerrückerstattungen bei Wiedereinzahlung von vorbezogenen Vorsorgegeldern zum Erwerb von Wohneigentum](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/993ec8b7-bda4-40c1-9d92-2e463a9f5724)
- [Unternutzungsabzug](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/be67c3c9-47c7-444a-be65-3cfbd449a1a0)
- [Vermietung möblierter Liegenschaften](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/649588d4-12bb-415e-aa77-4c26e39284a7)
- [Wohnbau- und Eigentumsförderung](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/ed537f71-7a21-4382-94f1-9b086131f26e)
- [Zuordnung von Liegenschaften zu Privat- oder Geschäftsvermögen bei Gesamt- bzw. Miteigentum](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/e098ed17-fa71-404a-b253-9a29562f0c76)

[Artikel 26 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art26)

- [Beiträge an die Säule 3a (gebundene Vorsorge)](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/a2830da2-1a00-4928-b58b-74da5d48a598)
- [Berufliche Vorsorge](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/8e35a347-48f2-44b2-99e6-1863bccc18b7)
- [Berufliche Vorsorge - Freizügigkeit](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/cf7bedda-c9c1-4d15-ade6-32275a1a4af0)
- [Internationale Vorsorge (ausländischer Vorsorgeplan)](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/a131803f-bc91-40cd-94af-53c2e2d8f518)
- [Kapitalleistungen - Besteuerung und Deklaration](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/91702acd-7441-46ae-82c9-1a361db07a82)
- [Ruhegehälter von ehemaligen EU-Beamten](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/cdded84c-0b90-4970-9e9d-c57170324768)
- [Vorsorgeleistungen aus der Säule 3a (gebundene Vorsorge)](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/03b7f8d2-4de9-473c-8e22-4ac52aedfa2f)

[Artikel 27 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art27)

- [Abzugsfähigkeit von Bussen und Bestechungsgeldern](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/53f89660-3826-4a8d-9eeb-33156eee1fbd)
- [Aktivierungsfähigkeit im Rechnungslegungsrecht nach OR](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/7b8dca38-ae63-46d0-b072-272efb124ed3)
- [Aktivierung von Baukreditzinsen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/21795ef1-1508-4afd-aa9c-07d341849257)
- [Besteuerung von Leibrenten und Verpfründung ab dem Steuerjahr 2025](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/986d6902-a663-4f35-9ea9-4657b65cead3)
- [Steuerliche Behandlung von Leasingverträgen bei geschäftlichen Betrieben](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/e485dce6-0d3c-4cff-bc04-275ebf13d2ee)

[Artikel 28 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art28)

- [Alimentenbevorschussung der Gemeinde](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/71a4d1ac-03ff-4d4f-a003-15d9ad629390)
- [Euro-Millions-Spiel und Gewinnspiele im Ausland](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/595ed3f4-2b07-4f69-ace9-c9a9cd63a473)
- [Flexibler Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR)](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/e1de6bf7-f8d1-4b93-905d-061fbc7d2e82)
- [Geldspielgewinne](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/151ec5f4-45b9-4389-8c98-6681dfacc2ce)
- [Insolvenzentschädigung](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/89740199-26c8-4c5a-afef-7d267dfdd918)
- [Lohnnachgenuss (Besoldungsnachgenuss)](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/96eb8289-3c27-441f-adbd-d14b570f3523)
- [Lotteriegewinne](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/2a704ecc-b95a-4e3a-860e-72f29421c1c7)
- [Militärrenten](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/cce61bf2-6a5d-40cc-a1e7-c4adccb97c73)
- [Pflegeentschädigungen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/a57bbe28-b698-4a7d-bc0d-209f98a56b13)
- [Renten aus Haftpflicht und privater Unfallversicherung](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/30422db6-50eb-4e0e-a2a9-b09a600295a5)
- [Renten aus Lebensversicherungen inkl. Leibrenten](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/ac2b00fb-c058-4924-b4da-735844372bb3)
- [Unterhaltsleistungen bei getrennter Veranlagung](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/f85247e7-553d-4fbe-8db5-da9a30bfe958)
- [Untervermietung von Wohnräumen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/e1a562d7-bc3f-4ce8-9095-9957a4f52a2a)
- [Ziviler Ersatzdienst](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/24809a00-4bb4-456f-932a-29ede7228b84)

[Artikel 29 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art29)

- [Aufwand-Entschädigung aus Güterrecht](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/92118c97-160f-4141-bd6b-1a58badc6fe4)
- [Besteuerung von Influencern und Online-Verkäufen (Plattformökonomie)](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/bca41212-1f23-4c48-8238-7ab10a33ae34)
- [Entschädigungen für Tätigkeiten bei der Feuerwehr (Milizfeuerwehr)](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/6b96cca8-1b44-433c-a371-00c257657aae)
- [Ersatzforderungen aus Güterrecht](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/94b5b433-e7bf-47b3-becf-b9710896463c)
- [Hilflosenentschädigung](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/4cbf6446-5833-4755-bd79-001e77e97eb4)
- [Kapitalabfindung bei Scheidung](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/3edb8c15-132c-492b-aa7e-41582439f8a0)
- [Konkubinat - Haushaltsgemeinschaften](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/3551ef08-f0db-4702-b2ee-99fe8d35ad7f)
- [Kryptowährungen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/8d643a65-c059-4d5e-9933-86e1cd87559c)
- [Lidlohn](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/bbc07de2-86aa-42e2-b7a9-1537d77881e3)
- [Pokergewinne](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/c1db64e1-e233-463e-852c-8337de7c64c0)

[Artikel 30 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art30)

- [Vermietung möblierter Liegenschaften](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/649588d4-12bb-415e-aa77-4c26e39284a7)

[Artikel 31 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art31)

- [Abzug für Arbeitszimmer bei unselbständiger Erwerbstätigkeit](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/e869d93d-0fd6-45ba-8eef-c428504a38f0)
- [Berufskleidung](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/c2d1d767-4022-4cce-b121-e8f2f24a6a17)
- [Berufskosten](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/84b67e43-a8c6-402c-9e38-9e0454cb9754)
- [Fahrkosten für den Arbeitsweg](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/1613b2e2-276f-4293-ad05-3995d29b40cb)
- [Homeoffice bei unselbständiger Erwerbstätigkeit](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/233e0b49-8907-4294-8057-0fa76116a4b2)
- [Organhaftung](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/c35c512b-9eaf-4044-ab54-7a53d7a026a0)
- [Parifonds und Gimafonds](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/e22bd0a3-6d1a-4e35-87c9-50546e98f5fb)

[Artikel 32 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art32)

- [Abzugsfähigkeit von Bussen und Bestechungsgeldern](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/53f89660-3826-4a8d-9eeb-33156eee1fbd)
- [Arbeitgeberbeitragsreserven](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/91895434-c2b2-4529-b9ab-94eb8b4ba117)
- [Berufsorientierte Aus- und Weiterbildung](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/8fc11889-fa95-4160-b59a-8cba8f1ad457)
- [Forschungs- und Entwicklungsaufwand](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/c64605ee-df9d-4504-b56c-02d3c55f7708)
- [Genehmigung von Spesenreglementen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/59b9b1fa-51f3-4b49-a458-c67ea9323db3)
- [Organhaftung](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/c35c512b-9eaf-4044-ab54-7a53d7a026a0)
- [Persönliche Beiträge von selbstständig Erwerbstätigen an die 2. Säule](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/5b1381d5-7cc4-4bde-84a1-f35d71fd7d03)
- [Privatanteil Beratungs- und Anwaltskosten](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/03cafe26-ef8d-4e4a-86dd-122988c6eb03)
- [Privatanteil Versicherungsprämien bei Einzelunternehmen bzw. land- und forstwirtschaftlichem Betrieb](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/7750674f-80a5-48a9-a4f1-9c8500da4870)
- [Private Nutzung eines Geschäftsfahrzeugs (ab Steuerjahr 2022)](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/39fed3bc-efe4-4632-9b20-9fb07716a507)
- [Spesen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/57b89d07-397a-4b66-b4f6-6cd00c62040d)
- [Sponsoring](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/68ddeb83-762f-4a4e-981f-242d8ff71425)

[Artikel 33 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art33)

- [Abschreibungen bei Abweichung von Handels- und Steuerbilanz](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/55c0680f-7f32-48d9-9cf8-19a4494be4a8)
- [Abschreibungen und Satzbestimmung bei Geschäftsjahren von weniger als 12 Monaten](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/542855af-1f31-43a1-acbd-d01244383b76)
- [Bewertung von Wertschriften und Beteiligungen im Geschäftsvermögen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/4f2b0ac3-8686-439d-93af-d7a4c85264f0)
- [Doppelte Abschreibungen auf Neu- und Erweiterungsbauten](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/b0a115ab-8c05-4ef4-898e-14ad242aa7a2)
- [Nachholung von Abschreibungen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/7e3b6566-0e16-40eb-8f10-0f7561b86d08)
- [Sofortabschreibungen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/16c75fc0-e4e2-4df9-aec4-44d4e8a31a0e)

[Artikel 34 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art34)

- [Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Liegenschaften](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/dc1de123-feb3-4157-abf7-4772da577225)
- [Arbeitsbeschaffungsreserven](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/393b7929-06fa-4dad-9d67-da6929b0ebf2)
- [Bewertung von Wertschriften und Beteiligungen im Geschäftsvermögen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/4f2b0ac3-8686-439d-93af-d7a4c85264f0)
- [Erneuerungsfonds bei Stockwerkeigentum im Geschäftsvermögen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/63a4bbea-3d04-4e74-9460-28e0aa9e448e)
- [Rückstellungen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/889f89af-e940-4b30-8854-5833429c115a)
- [Wertberichtigung auf Forderungen (Delkredere)](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/b4364cde-1c5c-4132-8f22-d4df27a6fb59)
- [Wertvermehrende Aufwendungen in gemieteten Räumlichkeiten (Mietereinbauten)](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/f784491f-b6b0-4f09-8132-1eaa08150629)
- [WIR-Geld](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/8194ff3c-d178-4bc9-9c54-075c9c38e0bf)

[Artikel 35 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art35)

- [Nachholung von Abschreibungen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/7e3b6566-0e16-40eb-8f10-0f7561b86d08)
- [Verlustvortrag bei Selbstständigerwerbenden (Einzelfirmen, Personengesellschaften)](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/15206cf1-0b48-4976-a7c6-bd9670aee25f)

[Artikel 36 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art36)

- [Denkmalpflegekosten](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/34ee40c1-9c08-4b93-8748-39732ca9e824)
- [Dumontpraxis (gültig bis 31.12.2008)](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/b1e216be-2fb3-42fe-9022-75157fc19979)
- [Einzelfragen im Zusammenhang mit Photovoltaik- und Solarthermieanlagen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/237cc57a-a89f-4395-b9a3-264aa108c69a)
- [Erneuerungsfonds bei Stockwerkeigentum im Privatvermögen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/e4d1c8c5-fcca-4fbd-8cc7-e3933580ebf1)
- [Grundstückskosten](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/f0bc4546-7955-4f99-ac86-88de938de00c)
- [Investitionskosten, die dem Energiesparen und Umweltschutz dienen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/055a3bb5-2773-4a8f-8286-0f10eb34e498)
- [Liegenschaftsunterhalt](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/974e2f8b-81b6-477c-a39d-28a4f510f62f)
- [Photovoltaikanlagen im Privatvermögen (bis 31.12.2023)](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/d763c39c-665c-45f7-a8b7-83503664d570)
- [Photovoltaikanlagen und Solarthermieanlagen im Privatvermögen (ab 1.1.2024)](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/6e6e9fc4-dabe-450c-8df9-c334f9f64027)
- [Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/d6d3c530-f67b-4c71-947a-14457b22cef1)
- [Übertragbarkeit von Grundstückskosten auf nachfolgende Steuerjahre](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/b8379f6e-ef44-4dbd-b86e-6d38fa579fd2)

[Artikel 37 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art37)

- [Kosten der Vermögensverwaltung](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/3937c7cb-eb76-429c-9fac-037dfd2ff65d)

[Artikel 38 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art38)

- [Abzug für Mitarbeit](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/eebed347-4763-4ca5-a628-f494fe563aa7)
- [Aufenthalt in einem Alters- oder Pflegeheim](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/0dea512f-5592-4c0c-a610-cbcff7803167)
- [Ausbildungskosten im Studium und in der Berufslehre](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/19807bb3-1a3e-492e-aba7-b9f93d21c6ff)
- [Behinderungsbedingte Kosten](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/13f31acb-e95c-4466-901d-6af62b740301)
- [Beiträge an die Säule 3a (gebundene Vorsorge)](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/a2830da2-1a00-4928-b58b-74da5d48a598)
- [Berufliche und gebundene Vorsorge, Abzüge bei Arbeitslosigkeit](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/453660d7-6612-4c42-a02a-a688683d21cd)
- [Berufliche Vorsorge](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/8e35a347-48f2-44b2-99e6-1863bccc18b7)
- [Besteuerung von Ehepartnern im internationalen Verhältnis](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/84c5fc0a-8c89-4e18-8dc4-4cd2ccf59081)
- [Besteuerung von Leibrenten und Verpfründung ab dem Steuerjahr 2025](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/986d6902-a663-4f35-9ea9-4657b65cead3)
- [Bezahlte Renten und dauernde Lasten](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/d0500395-d7c2-4ca7-aaa7-c1f310998be2)
- [Kinderdrittbetreuungskosten](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/291bf1b9-10c8-42eb-bdd4-fd54f1a8e708)
- [Mit- und Gesamteigentum an Liegenschaften](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/85ba7695-04b5-4daf-a777-3556661a962e)
- [Parteispendenabzug für natürliche Personen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/ca023872-05c3-4644-a0a3-8401bab72a8c)
- [Persönliche Beiträge von selbstständig Erwerbstätigen an die 2. Säule](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/5b1381d5-7cc4-4bde-84a1-f35d71fd7d03)
- [Schulden](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/a37160c7-b5f7-4df2-a7e2-9d3072fe659b)
- [Schuldzinsen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/d716e28c-8377-46e0-a04c-801fed77814c)
- [Verbilligung von Prämien in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/2f444897-28d8-4aae-b611-f288d270ed24)
- [Versicherungsabzug](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/fb35fd5b-0bd3-46c6-a28c-1656bec91f3b)
- [Zweiverdienerabzug](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/5818ab45-a359-4462-8370-d93149535249)

[Artikel 38a StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art38a)

- [Krankheits- und Unfallkosten](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/e11abaa8-c657-4848-bedd-4f4d5a647c4d)
- [Steuerbefreiung beantragen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/c3a6ac1c-b808-458d-b980-e53c8ad4b299)
- [Steuerbefreiung von juristischen Personen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/01052ba2-c59b-4ac3-ad3f-db3143931ae3)
- [Vergabungsabzug](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/1eafadb7-f817-4a43-a7c6-09712279b073)

[Artikel 39 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art39)

- [Aufwand-Entschädigung aus Güterrecht](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/92118c97-160f-4141-bd6b-1a58badc6fe4)
- [Wertvermehrende Aufwendungen in gemieteten Räumlichkeiten (Mietereinbauten)](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/f784491f-b6b0-4f09-8132-1eaa08150629)

[Artikel 40 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art40)

- [Abzug für Alleinstehende mit eigenem Haushalt](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/0a497216-c0bc-4506-bd36-a7cbea7e3619)
- [Abzug für bescheidene Einkommen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/0873d69f-fb7d-41da-a3dc-b326dd342ed2)
- [Ausbildungskosten im Studium und in der Berufslehre](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/19807bb3-1a3e-492e-aba7-b9f93d21c6ff)
- [Auswärtige Ausbildung bzw. zusätzliche Ausbildungskosten](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/fab09d92-dc3b-475e-a969-74f816d49a72)
- [Unterstützungsbedürftige erwerbsunfähige Personen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/b83b8bd9-12a1-441a-8d96-2445299be7d6)
- [Zweitausbildung](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/5bf43439-d5ac-4cf7-b780-c0360b2d1d9c)

[Artikel 41 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art41)

- [Besonderer Abzug bei Bedürftigkeit gemäss Art. 41 StG](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/c209a06c-569b-48a7-8297-e04b7de1eb31)

[Artikel 42 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art42)

- [Tarif Einkommenssteuer](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/f3ad83d5-30d6-41c9-8f79-c34e192c57ad)

[Artikel 43 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art43)

- [Alimentenbevorschussung der Gemeinde](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/71a4d1ac-03ff-4d4f-a003-15d9ad629390)
- [Aufwand-Entschädigung aus Güterrecht](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/92118c97-160f-4141-bd6b-1a58badc6fe4)
- [Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen (Rentensatz)](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/207b0871-802f-496e-90ed-c70f61cf4a46)
- [Lidlohn](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/bbc07de2-86aa-42e2-b7a9-1537d77881e3)

[Artikel 43a StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art43a)

- [Besteuerung von Liquidationsgewinnen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/e4d5e982-20ae-4226-b972-d2925679cd31)
- [Liquidationsgewinne zum Vorsorgetarif in der Landwirtschaft](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/904cb0bf-ee91-4d2f-9cc7-a88a42713c8f)
- [Privilegierter Liquidationsgewinn bei Überhang Privataufwand](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/92b373e6-92f7-4370-8e53-fbbb26347134)

[Artikel 44 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art44)

- [Abgangsentschädigung](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/395ab6a6-3979-4429-b40c-8061ce5a4d1a)
- [Beiträge an die Säule 3a (gebundene Vorsorge)](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/a2830da2-1a00-4928-b58b-74da5d48a598)
- [Berufliche Vorsorge](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/8e35a347-48f2-44b2-99e6-1863bccc18b7)
- [Kapitalleistungen - Besteuerung und Deklaration](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/91702acd-7441-46ae-82c9-1a361db07a82)
- [Vorsorgeleistungen aus der Säule 3a (gebundene Vorsorge)](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/03b7f8d2-4de9-473c-8e22-4ac52aedfa2f)

2.3. Vermögenssteuer (Art. 46 bis 66 StG)

**Artikel StG**

**Fachinformationen**

[Artikel 46 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art46)

- [Kryptowährungen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/8d643a65-c059-4d5e-9933-86e1cd87559c)
- [Realisationsprinzip im Steuerrecht](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/ee353f4d-f8fa-465d-ab2f-e7857ff7950e)

[Artikel 48 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art48)

- [Bewertung von Vermögen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/6749ecbd-df55-4ea6-9457-66eed77adfc6)
- [Einzelfragen im Zusammenhang mit Photovoltaik- und Solarthermieanlagen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/237cc57a-a89f-4395-b9a3-264aa108c69a)
- [Photovoltaikanlagen im Privatvermögen (bis 31.12.2023)](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/d763c39c-665c-45f7-a8b7-83503664d570)
- [Photovoltaikanlagen und Solarthermieanlagen im Privatvermögen (ab 1.1.2024)](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/6e6e9fc4-dabe-450c-8df9-c334f9f64027)
- [Umrechnungskurse für die Steuererklärung (Einkommen, Vermögen)](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/d5c3c1c5-166b-4ec0-95dc-11b68353003d)

[Artikel 49 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art46)

- [Bewertung von Wertpapieren bei Jahresrechnungen nach anerkannten Rechnungslegungsstandards](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/4d9a3bae-7906-4823-8a69-bf82c8cb1427)
- [Bewertung von Wertpapieren für die Vermögenssteuer](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/2f50ae91-8fb9-4379-99ce-7db0fa128751)
- [Bewertung von Wertpapieren im Zusammenhang mit Aktionärbindungsverträgen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/08bcccbc-c63e-4184-822a-09c3490cf5bf)

[Artikel 50 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art50)

- [Lebensversicherung](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/c2f5e744-5481-43c0-9ae7-1f35323c2650)

[Artikel 52 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art52)

- [Liegenschaftsnutzung durch Dritte](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/ae84f9d3-9f61-44b1-9f30-5087243930c9)
- [Übertragung von Liegenschaften](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/9d338b70-c7d6-4f83-8f96-96d79dfbeb3e)
- [Zuordnung von Liegenschaften zu Privat- oder Geschäftsvermögen bei Gesamt- bzw. Miteigentum](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/e098ed17-fa71-404a-b253-9a29562f0c76)

[Artikel 62 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art62)

- [Schulden](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/a37160c7-b5f7-4df2-a7e2-9d3072fe659b)

[Artikel 65 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art65)

- [Freigrenze bei der Vermögenssteuer](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/fa69127e-5f25-49b6-808a-004221191e92)

2.4. Zeitliche Bemessung (Art. 67 bis 74 StG)

**Artikel StG**

**Fachinformationen**

[Artikel 68 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art68)

- [Rechtliche und tatsächliche Trennung](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/2265cfee-cf24-4910-8c81-811075f239d2)

[Artikel 71 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art71)

- [Abschreibungen und Satzbestimmung bei Geschäftsjahren von weniger als 12 Monaten](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/542855af-1f31-43a1-acbd-d01244383b76)
- [Steuerrechtlicher Wohnsitz natürlicher Personen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/fac290db-1915-4c19-bbeb-8501fd951a54)

[Artikel 72 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art72)

- [Gebrochene Geschäftsjahre - Vermögensdeklaration](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/5204e444-5887-4c05-becd-1eca6a100e99)

3. 3. Gewinn- und Kapitalsteuern

# 3. Gewinn- und Kapitalsteuern
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/18c0a6eb-7eb2-4915-9077-100be511fcc3
## 3.1. Steuerliche Zugehörigkeit (Artikel 75 bis 84 StG)

**Artikel StG**

**Fachinformationen**

[Artikel 76 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art76)

- [Ansässigkeitsbescheinigung für juristische Personen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/fd549a4b-138a-4f52-893c-0584535ceabc)
- [Hauptsteuerdomizil von juristischen Personen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/bcd94651-bb71-4b21-916f-04da12301a30)

[Artikel 77 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art77)

- [Ansässigkeitsbescheinigung für juristische Personen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/fd549a4b-138a-4f52-893c-0584535ceabc)

[Artikel 81 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art81)

- [Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn und Ende der Steuerpflicht](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/0adb9d52-ca7a-45f9-a93f-fb7a0d773505)

[Artikel 83 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art83)

- [Steuerbefreiung beantragen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/c3a6ac1c-b808-458d-b980-e53c8ad4b299)
- [Steuerbefreiung von juristischen Personen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/01052ba2-c59b-4ac3-ad3f-db3143931ae3)

3.2. Gewinnsteuer (Artikel 85 bis 101 StG)

**Artikel StG**

**Fachinformationen**

[Artikel 85 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art85)

- [Aktionärsgehalt - Beurteilungsrichtlinien](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/df4ce3ce-f7d8-4054-9e4d-e1e1d21faf33)
- [Aktivdarlehen von Kapitalgesellschaften an beteiligte Personen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/162d8af2-4129-4363-8e9c-26f18b7fe0ef)
- [Aktivierungsfähigkeit im Rechnungslegungsrecht nach OR](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/7b8dca38-ae63-46d0-b072-272efb124ed3)
- [Aktivierung von Baukreditzinsen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/21795ef1-1508-4afd-aa9c-07d341849257)
- [Aktivierung von Goodwill](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/975adbb6-08e1-4eda-8ed4-2f72ed92ef9d)
- [Angefangene Arbeiten](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/cfcbc4f6-4c80-4421-8b44-4d1424bd9e2e)
- [Berücksichtigung ausländischer Steuern auf Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/9c0363f7-9168-44b9-92a1-8a281b898189)
- [Debt push-down - Abzugsfähigkeit von Finanzierungskosten für den Beteiligungserwerb](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/bc1559b6-ef46-4e28-add8-adeae5108555)
- [Geldwerte Leistungen - Anwendung der Dreieckstheorie, modifizierte Dreieckstheorie](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/7d8bed55-5546-4ce5-868b-3d286094f542)
- [Genehmigung von Spesenreglementen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/59b9b1fa-51f3-4b49-a458-c67ea9323db3)
- [Kryptowährungen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/8d643a65-c059-4d5e-9933-86e1cd87559c)
- [Mantelhandel - Faktische Liquidation durch Übertragung der Beteiligungsrechte an Dritte](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/1dc45f1e-97c0-4929-a7d1-7523465041ee)
- [Organhaftung](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/c35c512b-9eaf-4044-ab54-7a53d7a026a0)
- [Photovoltaikanlagen im Geschäftsvermögen (bis 31.12.2023)](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/9b60748a-0a3a-4ab8-aa62-961542136df5)
- [Photovoltaikanlagen und Solarthermieanlagen im Geschäftsvermögen (ab 1.1.2024)](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/6ad02f18-b9ef-4312-8a26-3128b3d8738a)
- [Planungsmehrwertabschöpfung](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/5c566063-948d-44b2-b40b-48bf32acfe84)
- [Realisationsprinzip im Steuerrecht](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/ee353f4d-f8fa-465d-ab2f-e7857ff7950e)
- [Spesen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/57b89d07-397a-4b66-b4f6-6cd00c62040d)
- [Steuerliche Behandlung von Leasingverträgen bei geschäftlichen Betrieben](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/e485dce6-0d3c-4cff-bc04-275ebf13d2ee)
- [Vertragliche Gewinnanteilsrechte](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/99b45e0d-3d66-4ccc-9b67-ac60d621ad20)
- [Wertvermehrende Aufwendungen in gemieteten Räumlichkeiten (Mietereinbauten)](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/f784491f-b6b0-4f09-8132-1eaa08150629)

[Artikel 85a StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art85a)

- [Besteuerung von Patenten und vergleichbaren Rechten ("Patentbox")](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/7ea30a9c-bbc4-4d2f-84ee-eb8980f357f9)

[Artikel 87 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art87)

- [Geldwerte Leistungen - Anwendung der Dreieckstheorie, modifizierte Dreieckstheorie](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/7d8bed55-5546-4ce5-868b-3d286094f542)

[Artikel 88 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art88)

- [Geldwerte Leistungen - Anwendung der Dreieckstheorie, modifizierte Dreieckstheorie](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/7d8bed55-5546-4ce5-868b-3d286094f542)
- [Umstrukturierungen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/755993a0-19ca-47ad-b6ad-46d59c195154)

[Artikel 88a StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art88a)

- [Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn und Ende der Steuerpflicht](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/0adb9d52-ca7a-45f9-a93f-fb7a0d773505)
- [Umsetzung der STAF im Kanton Bern](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/25f77440-c5ce-43a6-a7f1-686f2a5ea0e2)

[Artikel 88b StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art88b)

- [Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn und Ende der Steuerpflicht](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/0adb9d52-ca7a-45f9-a93f-fb7a0d773505)

[Artikel 90 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art90)

- [Abzugsfähigkeit von Bussen und Bestechungsgeldern](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/53f89660-3826-4a8d-9eeb-33156eee1fbd)
- [Arbeitgeberbeitragsreserven](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/91895434-c2b2-4529-b9ab-94eb8b4ba117)
- [Berufsorientierte Aus- und Weiterbildung](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/8fc11889-fa95-4160-b59a-8cba8f1ad457)
- [Forschungs- und Entwicklungsaufwand](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/c64605ee-df9d-4504-b56c-02d3c55f7708)
- [Organhaftung](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/c35c512b-9eaf-4044-ab54-7a53d7a026a0)
- [Parteispendenabzug für juristische Personen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/8596d6d4-e51d-4272-8118-06f71a19c1ec)
- [Privatanteil Beratungs- und Anwaltskosten](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/03cafe26-ef8d-4e4a-86dd-122988c6eb03)
- [Sponsoring](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/68ddeb83-762f-4a4e-981f-242d8ff71425)
- [Umsetzung der STAF im Kanton Bern](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/25f77440-c5ce-43a6-a7f1-686f2a5ea0e2)
- [Vergabungsabzug](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/1eafadb7-f817-4a43-a7c6-09712279b073)

[Artikel 90a StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art90a)

- [Entlastungsbegrenzung STAF-Massnahmen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/5d55a77d-fc8c-4fee-a9eb-7ca2497a9ef3)
- [Umsetzung der STAF im Kanton Bern](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/25f77440-c5ce-43a6-a7f1-686f2a5ea0e2)

[Artikel 91 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art91)

- [Abschreibungen bei Abweichung von Handels- und Steuerbilanz](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/55c0680f-7f32-48d9-9cf8-19a4494be4a8)
- [Abschreibungen und Satzbestimmung bei Geschäftsjahren von weniger als 12 Monaten](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/542855af-1f31-43a1-acbd-d01244383b76)
- [Bewertung von Wertschriften und Beteiligungen im Geschäftsvermögen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/4f2b0ac3-8686-439d-93af-d7a4c85264f0)
- [Doppelte Abschreibungen auf Neu- und Erweiterungsbauten](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/b0a115ab-8c05-4ef4-898e-14ad242aa7a2)
- [Nachholung von Abschreibungen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/7e3b6566-0e16-40eb-8f10-0f7561b86d08)
- [Sofortabschreibungen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/16c75fc0-e4e2-4df9-aec4-44d4e8a31a0e)
- [Wertvermehrende Aufwendungen in gemieteten Räumlichkeiten (Mietereinbauten)](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/f784491f-b6b0-4f09-8132-1eaa08150629)

[Artikel 92 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art92)

- [Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Liegenschaften](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/dc1de123-feb3-4157-abf7-4772da577225)
- [Arbeitsbeschaffungsreserven](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/393b7929-06fa-4dad-9d67-da6929b0ebf2)
- [Bewertung von Wertschriften und Beteiligungen im Geschäftsvermögen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/4f2b0ac3-8686-439d-93af-d7a4c85264f0)
- [Erneuerungsfonds bei Stockwerkeigentum im Geschäftsvermögen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/63a4bbea-3d04-4e74-9460-28e0aa9e448e)
- [Rückstellungen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/889f89af-e940-4b30-8854-5833429c115a)
- [Wertberichtigung auf Forderungen (Delkredere)](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/b4364cde-1c5c-4132-8f22-d4df27a6fb59)
- [Wertvermehrende Aufwendungen in gemieteten Räumlichkeiten (Mietereinbauten)](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/f784491f-b6b0-4f09-8132-1eaa08150629)
- [WIR-Geld](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/8194ff3c-d178-4bc9-9c54-075c9c38e0bf)

[Artikel 93 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art93)

- [Mantelhandel - Faktische Liquidation durch Übertragung der Beteiligungsrechte an Dritte](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/1dc45f1e-97c0-4929-a7d1-7523465041ee)
- [Nachholung von Abschreibungen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/7e3b6566-0e16-40eb-8f10-0f7561b86d08)
- [Verlustvortrag bei juristischen Personen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/3af2a366-15c6-442c-b753-76014ce6bacc)

[Artikel 94a StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art94a)

- [Aufschubtatbestände bei selbstständiger Erwerbstätigkeit](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/4a70faf3-1676-40e1-a0f0-ac0968819c39)
- [Freigrenzen bei juristischen Personen mit ideellen Zwecken](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/57b9048d-ab8b-493a-80e7-692b6abbd282)

[Artikel 95 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art94a)

- [Aufschubtatbestände bei selbstständiger Erwerbstätigkeit](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/4a70faf3-1676-40e1-a0f0-ac0968819c39)
- [Freigrenzen bei juristischen Personen mit ideellen Zwecken](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/57b9048d-ab8b-493a-80e7-692b6abbd282)

[Artikel 96 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art96)

- [Entlastungsbegrenzung STAF-Massnahmen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/5d55a77d-fc8c-4fee-a9eb-7ca2497a9ef3)

[Artikel 97 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art97)

- [Entlastungsbegrenzung STAF-Massnahmen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/5d55a77d-fc8c-4fee-a9eb-7ca2497a9ef3)

[Artikel 98 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art98)

- [Holdinggesellschaft](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/1cca7d4a-2830-4506-9792-cefcb3ee1b77)

[Artikel 100 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art100)

- [Freigrenzen bei juristischen Personen mit ideellen Zwecken](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/57b9048d-ab8b-493a-80e7-692b6abbd282)

3.3. Kapitalsteuer (Art. 102 bis 106 StG)

**Artikel StG**

**Fachinformationen**

[Artikel 102 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art102)

- [Kapitalsteuer](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/9ae758e9-2fcd-4d88-b937-e72d8aef57ce)
- [Mantelhandel - Faktische Liquidation durch Übertragung der Beteiligungsrechte an Dritte](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/1dc45f1e-97c0-4929-a7d1-7523465041ee)

[Artikel 103 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art103)

- [Kapitalsteuer](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/9ae758e9-2fcd-4d88-b937-e72d8aef57ce)

3.4. Zeitliche Bemessung (Artikel 107 bis 111 StG)

**Artikel StG**

**Fachinformationen**

[Artikel 107 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art107)

- [Abschreibungen und Satzbestimmung bei Geschäftsjahren von weniger als 12 Monaten](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/542855af-1f31-43a1-acbd-d01244383b76)

[Artikel 109 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art109)

- [Kapitalsteuer](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/9ae758e9-2fcd-4d88-b937-e72d8aef57ce)

4. 4. Quellensteuern

# 4. Quellensteuern
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/f0495105-978d-45c0-ae6e-1b0881602f1e
## 4.1. Natürliche Personen mit Wohnsitz oder Aufenthalt (Artikel 112 bis 115 StG)

**Artikel StG**

**Fachinformationen**

[Artikel 112 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art112)

- [Quellensteuerpflichtige Personen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/d195bd1f-4e68-4447-98e5-95918c71c55b)
- [Quellensteuer-Praxisbeiträge bis 2020](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/65a56138-92a2-4d8a-9257-ea573f2688fc)

[Artikel 113 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art113)

- [Berechnung der quellensteuerpflichtigen Bruttoeinkünfte](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/ba4f4b51-019b-481f-8d19-90499d89cde7)
- [Berufsorientierte Aus- und Weiterbildung](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/8fc11889-fa95-4160-b59a-8cba8f1ad457)
- [Steuerbare Leistungen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/8514ba7f-2c7e-4d3d-96af-58c22d1fbaca)

[Artikel 114 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art114)

- [Anwendbare Tarifcodes](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/7a3d6505-302c-41d5-9e14-19e0d225fee3)
- [Berechnung des Quellensteuerabzugs](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/b9896bc1-4b63-498f-8ba7-b6b5d77d3397)
- [Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/6ecc3944-0c08-4787-a03c-4b5fd9934f7c)
- [Kinderabzug - Ermittlung der anwendbaren Tarifkolonne](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/66e28ba6-2bfb-4f60-8770-f1e1f9e8e3be)

[Artikel 114a StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art114a)

- [Obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/1ddebd20-de30-4181-9913-0cb49aeea127)
- [Verfahren bei der nachträglichen ordentlichen Veranlagung](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/17b153fb-98d7-40ee-b9f4-288dd5138603)

[Artikel 114b StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art114b)

- [Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/0f9796b7-81dc-4504-95cc-8a31400e94f4)
- [Verfahren bei der nachträglichen ordentlichen Veranlagung](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/17b153fb-98d7-40ee-b9f4-288dd5138603)

[Artikel 115a StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art115a)

- [Vereinfachtes Abrechnungsverfahren gemäss BGSA](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/ec4aafac-01df-4930-a06d-2e78dc34b210)

4.2. Natürliche und juristische Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt (Artikel 116 bis 125 StG)

**Artikel StG**

**Fachinformationen**

[Artikel 116 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art116)

- [Anwendbare Tarifcodes](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/7a3d6505-302c-41d5-9e14-19e0d225fee3)
- [Berechnung der quellensteuerpflichtigen Bruttoeinkünfte](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/ba4f4b51-019b-481f-8d19-90499d89cde7)
- [Berechnung des Quellensteuerabzugs](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/b9896bc1-4b63-498f-8ba7-b6b5d77d3397)
- [Kinderabzug - Ermittlung der anwendbaren Tarifkolonne](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/66e28ba6-2bfb-4f60-8770-f1e1f9e8e3be)
- [Quellensteuerpflichtige Arbeitnehmende](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/aebf2cdd-8325-4eb9-ac8a-8f833f3cb9f7)
- [Steuerbare Leistungen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/8514ba7f-2c7e-4d3d-96af-58c22d1fbaca)

[Artikel 117 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art117)

- [Abgrenzung auftrittsbezogene | nicht auftrittsbezogene Vergütungen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/06d3f7cc-d023-48c6-b127-7e4aa2f0036f)
- [Künstler, Sportler und Referenten](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/c1af25a2-dbb6-4ed8-b603-92cdf334a008)

[Artikel 118 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art118)

- [Organe juristischer Personen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/4013f6dc-ff9c-43f3-a851-d61a7aed4068)

[Artikel 119 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art119)

- [Hypothekargläubiger](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/75ef7276-029e-459a-bde2-2bdd226459c0)

[Artikel 120 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art120)

- [Abgrenzung von Vorsorgeleistungen im internationalen Verhältnis](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/99819231-6fb2-4dbf-b1e0-fe2040559f07)
- [Vorsorgeleistungen aus früherem öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/41e574d6-b91c-4979-9b8b-1b6d24f3c8ba)

[Artikel 121 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art121)

- [Abgrenzung von Vorsorgeleistungen im internationalen Verhältnis](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/99819231-6fb2-4dbf-b1e0-fe2040559f07)
- [Vorsorgeleistungen aus früherem privatrechtlichem Arbeitsverhältnis](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/9817b20e-7c7e-44ef-b815-cfe61d5a3c7c)

[Artikel 122a StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art122a)

- [Geldwerte Vorteile aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Mitarbeiteroptionen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/6a2b9ec0-4ccd-49e5-9427-800e2d593eee)

[Artikel 123a StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art123a)

- [Verfahren bei der nachträglichen ordentlichen Veranlagung](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/17b153fb-98d7-40ee-b9f4-288dd5138603)

[Artikel 123b StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art123b)

- [Nachträgliche ordentliche Veranlagung bei Quasi-Ansässigkeit](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/a6fffd01-4cd1-4268-9ca8-dd94356a819b)
- [Verfahren bei der nachträglichen ordentlichen Veranlagung](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/17b153fb-98d7-40ee-b9f4-288dd5138603)

[Artikel 123c StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art123c)

- [Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/673a8c83-ccff-4ee2-a131-05396242ca1b)

5. 5. Grundstückgewinnsteuer

# 5. Grundstückgewinnsteuer
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/4f460d59-eab0-414d-a9e2-719ed3c45bb2
## 5.1. Steuerpflicht und Gegenstand (Artikel 126 bis 136 StG)

**Artikel StG**

**Fachinformationen**

[Artikel 126 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art126)

- [Gesetzliche Gewinnanteilsrechte nach Bäuerlichem Bodenrecht](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/065cb99d-6080-4605-b751-b1b636800f84)

[Artikel 127 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art127)

[Artikel 128 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art128)

[Artikel 129 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art129)

- [Baurecht](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/0c3afab3-0771-459a-9e5a-cce52ef100f9)
- [Hofübergabe Landwirtschaft (Abgrenzung zur Grundstückgewinnsteuer bzw. Einkommens- und Vermögenssteuer)](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/3a928e07-e735-4a6f-b02d-df4ef4437697)
- [Hofübergabe Landwirtschaft zum Ertragswert an Nicht-Familienmitglieder](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/ad792718-cac4-41f2-bcfe-71ea3f2dd732)

[Artikel 130 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art130)

- [Baurecht](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/0c3afab3-0771-459a-9e5a-cce52ef100f9)
- [Entschädigungen bei Auszonungen-Umzonungen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/0d39174f-333f-43af-a70c-0dd2fe800b20)
- [Überführung von Liegenschaften beim Liegenschaftenhandel](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/495c80bc-9f54-4181-845c-4ba2a92d32b5)
- [Vertragliche Gewinnanteilsrechte](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/99b45e0d-3d66-4ccc-9b67-ac60d621ad20)

[Artikel 131 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art131)

[Artikel 132 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art132)

[Artikel 133 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art133)

- [Versicherungsleistungen und Spenden nach einem Gebäudebrand](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/5a6ac38e-3d43-4502-8f97-b44c10eeda68)

[Artikel 134 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art134)

5.2. Gewinnberechnung und Besitzdauer (Artikel 137 bis 145 StG)

**Artikel StG**

**Fachinformationen**

[Artikel 138 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art138)

- [Gesetzliche Gewinnanteilsrechte nach Bäuerlichem Bodenrecht](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/065cb99d-6080-4605-b751-b1b636800f84)

[Artikel 139 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art139)

[Artikel 140 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art140)

[Artikel 141 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art141)

[Artikel 142 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art142)

- [Baurecht](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/0c3afab3-0771-459a-9e5a-cce52ef100f9)
- [Behandlung der Mehrwertsteuer bei der Grundstückgewinnsteuer](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/0b4eaa86-8851-4cb8-b463-c30abeda2213)
- [Eigenarbeiten - Eigenleistungen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/732dcc08-e7fe-4e2f-997e-7425bec1803b)
- [Nutzungsänderung bei Liegenschaften](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/5b912c28-5aab-452f-90bf-e4475ef29319)
- [Wertvermehrende Aufwendungen in gemieteten Räumlichkeiten (Mietereinbauten)](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/f784491f-b6b0-4f09-8132-1eaa08150629)

[Artikel 143 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art143)

[Artikel 144 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art144)

- [Gesetzliche Gewinnanteilsrechte nach Bäuerlichem Bodenrecht](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/065cb99d-6080-4605-b751-b1b636800f84)

5.3. Steuerberechnung (Artikel 146 bis 148 StG)

**Artikel StG**

**Fachinformationen**

[Artikel 146 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art146)

[Artikel 147 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art147)

[Artikel 148 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art148)

- [Planungsmehrwertabschöpfung](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/5c566063-948d-44b2-b40b-48bf32acfe84)

6. 6. Verfahren

# 6. Verfahren
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/ff433032-7bde-4c89-bd99-0104e03213a7
## 6.1. Behörden (Artikel 149 bis 150 StG)

6.2. Verfahrensgrundsätze (Artikel 151 bis 161 StG)

**Artikel StG**

**Fachinformationen**

[Artikel 153 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art153)

- [Akteneinsicht Dritter](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/df26140c-364b-4a20-9d59-dfe1f3de2191)
- [Auskunft aus dem Steuerregister](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/971f63d7-a401-462b-a304-33af36478de5)
- [Auskunft über Steuerfaktoren an Behörden und Organisationen mit öffentlichem Auftrag](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/8556b5c2-257e-41fa-8990-a14d50eac6f8)
- [Auskunft über Steuerfaktoren aufgrund wirtschaftlichen Interesses](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/250722ca-01b7-4091-8837-bc835bf1c7af)
- [Auskunft über Steuerfaktoren oder Steuerdaten mit schriftlicher Einwilligung](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/286a2cb8-1784-41ed-bf15-262095c22cfa)

[Artikel 157 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art157)

- [Recht auf Einsicht in eigene Akten](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/8716da38-9e79-413d-9d22-7d7601443f9c)

[Artikel 159 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art159)

- [A-Post Plus](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/2d1ea691-e8e7-4f59-945d-301ad8aa4ff0)
- [Schweizerische Zustelladresse bei Personen mit Wohnsitz im Ausland](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/bbfb6abf-a904-4d83-94e4-2730ead561d0)

[Artikel 161 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art161)

- [Fristen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/2d6dc2c5-f917-4460-abcd-3444ec80266e)

6.3. Verjährung (Artikel 162 bis 163 StG)

**Artikel StG**

**Fachinformationen**

[Artikel 162 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art162)

- [Aufbewahrungspflicht](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/36b06af0-67ac-4797-a272-8c5f6f8747e9)
- [Verjährung](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/05d5d2df-ae0b-417d-a9e3-1246e05f6a3a)

[Artikel 163 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art163)

- [Aufbewahrungspflicht](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/36b06af0-67ac-4797-a272-8c5f6f8747e9)
- [Verjährung](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/05d5d2df-ae0b-417d-a9e3-1246e05f6a3a)

6.4. Veranlagungsverfahren (Artikel 164 bis 188 StG)

**Artikel StG**

**Fachinformationen**

[Artikel 164 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art164)

- [Auskunft über Steuerfaktoren an Behörden und Organisationen mit öffentlichem Auftrag](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/8556b5c2-257e-41fa-8990-a14d50eac6f8)
- [Auskunft über Steuerfaktoren aufgrund wirtschaftlichen Interesses](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/250722ca-01b7-4091-8837-bc835bf1c7af)
- [Auskunft über Steuerfaktoren oder Steuerdaten mit schriftlicher Einwilligung](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/286a2cb8-1784-41ed-bf15-262095c22cfa)

[Artikel 165 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art165)

- [Zuständige bzw. anspruchsberechtigte Gemeinde](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/f28c2df3-fd9d-43e8-b386-3f37a8363481)

[Artikel 166 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art166)

- [Ort der steuerlichen Buchprüfung](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/dccea311-02aa-4b5e-aa19-56f85d8a650f)
- [Verbindliche Auskunft (Steuerruling)](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/924dd9a2-1262-45ff-a4cd-9d1ffd310d33)

[Artikel 167 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art167)

- [Aufbewahrungspflicht](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/36b06af0-67ac-4797-a272-8c5f6f8747e9)
- [Mitwirkungspflichten](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/ae6f4b54-366f-4b43-ac77-94d437d4fbbb)

[Artikel 170 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art170)

- [Steuererklärung - Abgabefrist, Fristverlängerung, Gebühren](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/1cce120a-05da-45e8-8968-b66ae236fee5)
- [Veranlagungsverfahren](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/448ddc79-7ef2-4773-b12d-8b112e09670a)

[Artikel 172 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art172)

- [Entschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/c6d5b987-e573-4c2a-82dd-7e600f427305)
- [Entschädigungen für Miliztätigkeiten](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/64270975-3926-4cfb-b9ee-95b82ec74843)
- [Lohnausweis bei Arbeitnehmern mit Geschäftswagen - Ermittlung und Deklaration Anteil Aussendienst (bis zum Steuerjahr 2021)](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/fd4ed32c-1693-4b4f-bd6d-d9b8f11d9470)
- [Lohnausweis - Bescheinigungspflicht des Arbeitgebers](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/07b7ac58-c307-41be-826a-fa754e1a7c62)
- [Lohnausweis für Gemeindeangestellte mit nebenamtlicher Miliztätigkeit](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/6e3fa0ef-3031-4f63-8de6-43b7112dd70b)

[Artikel 174 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art174)

- [Ermessenstaxation](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/b11b36e9-3185-4ead-ba6b-60bc60624e8b)
- [Steuerinformationen aus dem Ausland](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/41bc79de-7629-41d7-b99c-5b9b4861234c)
- [Veranlagungsverfahren](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/448ddc79-7ef2-4773-b12d-8b112e09670a)
- [Vermögensentwicklung](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/b6509cd5-4af4-47bc-81da-784c90b5e7f0)

[Artikel 175 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art175)

- [Veranlagungsverfahren](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/448ddc79-7ef2-4773-b12d-8b112e09670a)

[Artikel 176 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art176)

- [Grundbuchmeldungen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/49c8cfe9-5a3c-468b-bbf4-3aee14b5264f)

[Artikel 185 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art185)

- [Schuldner der steuerbaren Leistung](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/75c273a7-326d-4d6e-8733-51e32f66e89a)

[Artikel 186 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art186)

- [Kontrollen durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/1791f02c-bcb5-45c4-b0fb-35e17ec6807d)
- [Pflichten des Schuldners und der Schuldnerin der steuerbaren Leistung](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/c83de383-80c7-4c77-9274-38de33bfca5f)
- [Quellensteuerabrechnung](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/0f9eaa2c-f55c-47e0-a373-d9be34b55e1c)

[Artikel 186a StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art186a)

- [Pflichten im vereinfachten Abrechnungsverfahren](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/9ef8a5b5-95db-42aa-980a-38c4fddfd69d)

[Artikel 187 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art187)

- [Rechte und Pflichten von quellensteuerpflichtigen Personen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/822b3967-ea1a-4bb1-849f-6ecfacb7d5d5)

[Artikel 188 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art188)

- [Nachforderung und Rückerstattung](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/63757b82-87a5-4c21-9b33-cb65cabf138f)

6.5. Einsprache (Artikel 189 bis 194 StG)

**Artikel StG**

**Fachinformationen**

[Artikel 189 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art189)

- [Einspracheverfahren](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/d220e06a-e30f-40c2-ab51-65ac4fd349d9)

[Artikel 194 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art194)

6.6. Rechtsmittel (Artikel 195 bis 201 StG)

**Artikel StG**

**Fachinformationen**

[Artikel 198 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art198)

6.7. Änderung rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide (Artikel 202 bis 208 StG)

**Artikel StG**

**Fachinformationen**

[Artikel 202 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art202)

- [Revision](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/99d2e7fd-5bd6-4015-8f86-c87fd56f1882)
- [Verständigungsverfahren](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/da4289ca-e736-486a-a1ba-1ff6524465c4)

[Artikel 203 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art203)

- [Verwirkung](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/46227be9-e096-4a02-9404-fcadf311a2e2)

[Artikel 205 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art205)

- [Berichtigung](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/56aaa8e8-07bd-4786-a293-0d69b4bab22d)
- [Verwirkung](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/46227be9-e096-4a02-9404-fcadf311a2e2)

[Artikel 206 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art206)

[Artikel 207 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art207)

- [Verwirkung](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/46227be9-e096-4a02-9404-fcadf311a2e2)

6.8. Inventar (Artikel 209 bis 215 StG)

7. 7. Steuerstrafrecht

# 7. Steuerstrafrecht
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/a09c27a4-1be0-4ac4-a5a7-4e9d648b5fb4
## 7.1. Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung (Artikel 216 bis 222 StG)

**Artikel StG**

**Fachinformationen**

[Artikel 216 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art216)

- [Steuerstrafrecht: Übersicht](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/4c803554-66a3-4b05-aedf-c2d0ff5903d2)
- [Verletzung von Verfahrenspflichten](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/ec3ce793-1443-49bc-9ab1-1fabe001218a)

[Artikel 217 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art217)

- [Vollendete Steuerhinterziehung](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/1639cdfa-20fc-4861-ab15-8e51903d1227)

[Artikel 218 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art218)

- [Versuchte Steuerhinterziehung](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/6d4614c4-7308-42b9-a67f-ccaf608110ae)

[Artikel 220 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art220)

- [Übertretungen im Inventarverfahren](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/c9ea42b6-e62a-4a8c-9ad2-b5f3339973cc)

7.2. Steuervergehen (Artikel 223 bis 224 StG)

**Artikel StG**

**Fachinformationen**

[Artikel 223 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art223)

- [Steuerbetrug](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/3480b0b1-72ec-4e64-9c50-35609c483e1d)

[Artikel 224 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art224)

- [Veruntreuung von Quellensteuern](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/e615254b-c372-480b-8526-3cf2036c7565)

7.3. Steuerstrafverfahren (Artikel 225 bis 229 StG)

**Artikel StG**

**Fachinformationen**

[Artikel 227 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art227)

- [Steuerstrafverfahren](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/f415f2a9-f8de-4f21-898a-fc7e36dbcb5f)

8. 8. Bezug, Sicherung und Erlass

# 8. Bezug, Sicherung und Erlass
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/77e692c1-27a4-43a6-9d55-24253764b0e4
## 8.1. Zuständigkeit (Artikel 230 StG)

**Artikel StG**

**Fachinformationen**

[Artikel 230 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art230)

8.2. Bezug (Artikel 231 bis 238 StG)

**Artikel StG**

**Fachinformationen**

[Artikel 231 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art231)

[Artikel 232 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art232)

[Artikel 233 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art233)

[Artikel 237 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art237)

[Artikel 238 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art238)

8.3. Zahlungserleichterung und Erlass (Artikel 239 bis 240 StG)

**Artikel StG**

**Fachinformationen**

[Artikel 239 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art239)

[Artikel 240 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art240)

8.4. Sicherung (Artikel 241 bis 243 StG)

**Artikel StG**

**Fachinformationen**

[Artikel 241 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art241)

[Artikel 242 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art242)

8.5. Rückerstattung (Artikel 244 bis 245 StG)

**Artikel StG**

**Fachinformationen**

[Artikel 244 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art244)

- [Verwirkung](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/46227be9-e096-4a02-9404-fcadf311a2e2)

[Artikel 245 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art245)

9. 9. Gemeindesteuern

# 9. Gemeindesteuern
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/f1ed722e-68a5-4554-a268-d13e3727d0e0
## 9.1. Steuerhoheit (Artikel 247 bis 248 StG)

**Artikel StG**

**Fachinformationen**

[Artikel 247 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art2147)

- [Kirchensteuer](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/8fb87c2a-97dc-4069-8f8b-60c8c2c5c9b3)

9.2. Obligatorische Gemeindesteuern (Artikel 249 bis 256 StG)

**Artikel StG**

**Fachinformationen**

[Artikel 251 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art251)

- [Kirchensteuer](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/8fb87c2a-97dc-4069-8f8b-60c8c2c5c9b3)

[Artikel 253 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art253)

- [Übertragung von Liegenschaften](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/9d338b70-c7d6-4f83-8f96-96d79dfbeb3e)

9.3. Fakultative Gemeindesteuern (Artikel 257 bis 265 StG)

**Artikel StG**

**Fachinformationen**

[Artikel 258 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art258)

- [Liegenschaftssteuer](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/1fc337e3-8c3d-4760-8697-feec6dc355fc)

9.4. Verfahren (Artikel 266 bis 270 StG)

10. 10. Direkte Bundessteuer

# 10. Direkte Bundessteuer
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/57961889-04ef-4571-bc6a-90d9cda10437
Die direkte Bundessteuer wird von den Kantonen unter Aufsicht des Bundes veranlagt und bezogen. Das kantonale Recht regelt Organisationen und Amtsführung der kantonalen Vollzugsbehörde, soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt. Die entsprechenden Bestimmungen sind in der Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer ([BStV; BSG 668.11](https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/548)) festgelegt.

Mehr zum Thema

- [Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19900329/index.html)

- [Publikationen zur direkten Bundessteuer](https://www.estv.admin.ch/de/publikationen-direkte-bundessteuer)

11. 11. Erbschafts- und Schenkungssteuern

# 11. Erbschafts- und Schenkungssteuern
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/6a56a41b-8e60-4c1c-bada-e9563000d181
## 11.1. Steuerhoheit (Artikel 1 bis 3 ESchG)

**Artikel ESchG**

**Fachinformationen**

[Artikel 1 ESchG](https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/662.1/art/1)

- [Anwendungsbereich (Art. 2 ESchG)](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/e0a6206e-7af3-40fc-95b4-2c44eb050b89)

[Artikel 2 ESchG](https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/662.1/art/2)

- [Steuerhoheit, Allgemeines (Art. 1 ESchG)](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/046566da-3793-4150-8acf-ac7b58b3d784)

[Artikel 3 ESchG](https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/662.1/art/3)

- [Internationales Verhältnis (Art. 3 ESchG)](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/0897fa9d-54fc-4b3d-b296-31fb40c0dd20)

11.2. Steuerpflicht (Artikel 4 bis 6 ESchG)

**Artikel ESchG**

**Fachinformationen**

[Artikel 4 ESchG](https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/662.1/art/4)

- [Steuerpflicht - Allgemeines (Art. 4 ESchG)](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/2c004180-335e-40b7-8549-6323623c4716)

[Artikel 5 ESchG](https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/662.1/art/5)

- [Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner und Kinder unter elterlicher Sorge (Art. 5 ESchG)](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/550b87a1-0df5-4122-a244-7cd6e6edac01)

[Artikel 6 ESchG](https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/662.1/art/2https://www.belex.sites.be.ch/app/de/tehttps://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/662.1/art/6xts_of_law/662.1/art/2)

- [Ausnahmen (Art. 6 ESchG)](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/6e852f67-2a34-4c94-915a-5c92c5dc3c89)

11.3. Steuerobjekt (Artikel 7 bis 9 ESchG)

**Artikel ESchG**

**Fachinformationen**

[Artikel 7 ESchG](https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/662.1/art/7)

- [Steuerobjekt, Erbschaftssteuer (Art. 7 ESchG)](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/972b61db-9abe-4de1-b23a-c1faee149511)

[Artikel 8 ESchG](https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/662.1/art/8)

- [Kultur- und Förderpreise](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/4bbf8f52-f52d-4a79-b0df-a88a11d486fc)
- [Schenkungssteuer (Art. 8 ESchG)](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/78b7e093-1d45-4f7f-973c-bf6e7b726b7f)

[Artikel 9 ESchG](https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/662.1/art/9)

- [Zuwendungen unter Ehegatten, unter Personen in eingetragener Partnerschaft und an Nachkommen (Art. 9 ESchG)](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/8d20a5a7-6f4a-408b-bac4-8b1c462003a1)

11.4. Zeitliche Bemessung (Artikel 10 ESchG)

**Artikel ESchG**

**Fachinformationen**

[Artikel 10 ESchG](https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/662.1/art/10)

- [Zeitliche Bemessung (Art. 10 ESchG)](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/42c90006-4ec3-4f4c-a8e4-18e6690c876a)

11.5. Sachliche Bemessung (Artikel 11 bis 17 ESchG)

**Artikel ESchG**

**Fachinformationen**

[Artikel 11 ESchG](https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/662.1/art/11)

- [Sachliche Bemessung, Grundsatz (Art. 11 ESchG)](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/7ca5ade3-3bee-438b-9d1f-45af13fcdabb)

[Artikel 12 ESchG](https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/662.1/art/12)

- [Rechte (Art. 12 ESchG)](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/8d5930b9-7c76-4a7e-9eb6-1aa99ad6edab)

[Artikel 13 ESchG](https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/662.1/art/13)

- [Vorerbschaft und Vorvermächtnis (Art. 13 ESchG)](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/997ca42d-ec3a-43b3-ba53-d57b437eac9e)

[Artikel 14 ESchG](https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/662.1/art/14)

- [Unternehmensnachfolge (Art. 14 ESchG)](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/ba16c541-5ac8-4dff-9178-46e5c82c660b)

[Artikel 15 ESchG](https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/662.1/art/15)

- [Grundstücke und Wasserkräfte (Art. 15 ESchG)](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/5dc2609f-c6c9-447f-964f-308b2748e83f)

[Artikel 16 ESchG](https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/662.1/art/16)

- [Sachliche Abzüge (Art. 16 ESchG)](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/be872f8a-749e-4573-8f33-8fc40606b924)

[Artikel 17 ESchG](https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/662.1/art/17)

- [Persönliche Abzüge (Art. 17 ESchG)](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/3b0e7a47-b2fe-4378-a00a-d196d7f4dad3)

11.6. Steuerberechnung (Artikel 18 bis 23 ESchG)

**Artikel ESchG**

**Fachinformationen**

[Artikel 18 ESchG](https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/662.1/art/18)

- [Tarif (Art. 18 ESchG)](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/67f3dbe1-b55d-46e1-ad88-9ae02f069d0d)

[Artikel 19 ESchG](https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/662.1/art/19)

- [Steuerbetrag (Art. 19 ESchG)](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/44458056-9f66-4ab9-9832-fe6e5893c515)

[Artikel 20 ESchG](https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/662.1/art/20)

- [Berechnungsregeln (Art. 20 ESchG)](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/ef808815-e21c-4d35-a0fd-a74cf930c1eb)

[Artikel 21 ESchG](https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/662.1/art/21)

- [Steuerermässigung (Art. 21 ESchG)](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/550f8342-e572-4684-8a9f-0cc6ab96367e)

[Artikel 22 ESchG](https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/662.1/art/22)

- [Aufhebung der Ermässigung (Art. 22 ESchG)](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/a838b086-cfc8-4d65-b2cf-b15c6aa8b9ee)

[Artikel 23 ESchG](https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/662.1/art/23)

- [Ausgleich der kalten Progression (Art. 23 ESchG)](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/09e099af-c6e7-43cd-a17b-a86499f5d379)

11.7. Verfahren (Artikel 24 bis 28 ESchG)

**Artikel ESchG**

**Fachinformationen**

[Artikel 24 ESchG](https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/662.1/art/24)

- [Erbschafts- und Schenkungssteuern - Grundsatz (Art. 24 ESchG)](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/8ee59e8a-606a-44f7-940a-48aa8f11f06c)

[Artikel 25 ESchG](https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/662.1/art/25)

- [Meldepflicht (Art. 25 ESchG)](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/058fd5b7-d6df-43b1-b163-7037ec4833a2)

[Artikel 26 ESchG](https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/662.1/art/26)

- [Anzeigepflicht (Art. 26 ESchG)](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/1b33a5ef-d6b4-4fe3-8f2f-8a40af56f790)

[Artikel 27 ESchG](https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/662.1/art/27)

- [Steuererklärung (Art. 27 ESchG)](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/6a8450a8-7654-4732-bc5b-1be99b2d2c6d)

[Artikel 28 ESchG](https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/662.1/art/28)

- [Nachsteuer und Steuerstrafrecht (Art. 28 ESchG)](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/36cfe850-3ebe-48dd-9783-007c96c6dc25)

11.8. Bezug und Sicherung (Artikel 29 bis 33 ESchG)

**Artikel ESchG**

**Fachinformationen**

[Artikel 29 ESchG](https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/662.1/art/29)

- [Bezug und Sicherung, Grundsatz (Art. 29 ESchG)](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/e028dad9-4d3e-4953-a19e-0de2f8977bc9)

[Artikel 30 ESchG](https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/662.1/art/30)

- [Haftung (Art. 30 ESchG)](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/3a04a2e0-d0ce-4872-884e-a23fa67cca02)

[Artikel 31 ESchG](https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/662.1/art/31)

- [Gesetzliches Pfandrecht (Art. 31 ESchG)](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/c393ce59-aa75-4cd0-8b17-03b9aa95a461)

[Artikel 32 ESchG](https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/662.1/art/32)

- [Anrechnung und Rückerstattung (Art. 32 ESchG)](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/b6cf8456-dec1-47c2-a23e-ff78e22590e5)

[Artikel 33 ESchG](https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/662.1/art/33)

- [Anteil der Gemeinden (Art. 33 ESchG)](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/32e77074-487d-4f7d-945d-1e553fa78336)

11.9 Übergangs- und Schlussbestimmungen (Artikel 34 bis 37 ESchG)

**Artikel ESchG**

**Fachinformationen**

[Artikel 34 ESchG](https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/662.1/art/34)

- [Altrechtliche Fälle (Art. 34 ESchG)](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/af2613e4-b493-462e-a6a4-6be272237ac5)

[Artikel 35 ESchG](https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/662.1/art/35)

[Artikel 36 ESchG](https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/662.1/art/36)

- [Aufhebung eines Erlasses (Art. 36 ESchG)](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/36b528d8-13c3-4eb3-bb43-301c842b5668)

[Artikel 37 ESchG](https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/662.1/art/37)

- [Inkrafttreten (Art. 37 ESchG)](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/68217707-1929-4fc3-84be-febd5d11e2b5)

12. Erhöhter Bundessteueranteil der Gemeinden

# Erhöhter Bundessteueranteil der Gemeinden
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/11523013-001d-4534-afeb-fd959bbca7ef
Fassung vom: 09.09.2022
## 1 Grundsatz

Die «STAF» sieht aufgrund der Entlastungsmassnahmen und der vorgeschlagenen Senkung der Gewinnsteuersätze einen finanziellen Ausgleich für die Kantone vor. Der finanzielle Ausgleich erfolgt durch eine Erhöhung des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer der natürlichen und juristischen Personen von heute 17 Prozent auf neu 21.2 Prozent ([Art. 196 DBG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a196.html)). Mit den zusätzlichen Mitteln können die Kantone Entlastungen für juristische Personen vorsehen, wobei die Interessen der Gemeinden angemessen zu berücksichtigen sind. Im Kanton Bern wird dies umgesetzt, indem die Gemeinden und Kirchgemeinden im Umfang ihres Anteils an den Steuererträgen der juristischen Personen am finanziellen Ausgleich beteiligt werden.

2 Vertikale Verteilung zwischen Kanton, Gemeinden und Kirchgemeinden

Die Steuererträge der juristischen Personen (Gewinn- und Kapitalsteuern) von Kanton, Gemeinden und Kirchgemeinden entfallen im langjährigen Vergleich zu rund 33 Prozent auf die Gemeinden und zu rund 4 Prozent auf die Kirchgemeinden. Die Gemeinden und Kirchgemeinden werden deshalb in diesem Umfang am finanziellen Ausgleich beteiligt.

_Vertikale Verteilung zwischen Kanton, Gemeinden und Kirchgemeinden:_

Jahr

Total

Kanton

Gemeinden

Kirchgemeinden

Anteil Steuererträge der juristischen Personen

100.00%

63.58%

32.20%

4.22%

Abgeleitete Zuweisung von4.2% der (zusätzlichen) direkten Bundessteuer

4.20%

2.67%

1.35%

0.18%

**Gerundeter Anteil (Antrag RR)**

**4.20%**

**2.60%**

**1.40%**

**0.20%**

Der Kanton überweist den Gemeinden somit ab dem 1. Januar 2020 jeweils 1.4 Prozent der eingegangenen direkten Bundessteuer gemäss [Artikel 196 DBG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a196.html). Dazu zählen die Steuereinnahmen der juristischen und der natürlichen Personen (inkl. Quellensteuern, die Bussen und die Verzugszinsen). Der höhere Kantonsanteil gilt erstmals für die Bundessteuer im Kalenderjahre 2020. Eine Weiterleitung an die Gemeinden erfolgt jeweils für sämtliche im Kalenderjahr eingegangenen Bundessteuern ab Kalenderjahr 2020. Der Zeitpunkt der Rechnungsstellung und der Zeitpunkt der Verfügung sind deshalb nicht massgeblich. Eine Weiterleitung erfolgt auch bezüglich der Bundessteuern, die von einem anderen Kanton an den Kanton Bern weitergeleitet werden, wenn eine Person in mehreren Kantonen steuerpflichtig ist ([Art. 197 DBG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a197.html); Repartition der direkten Bundessteuer). Spiegelbildlich werden die an andere Kantone geleisteten Bundessteuern den Gemeinden belastet.

_Grafische Darstellung der Zahlungsflüsse im jeweiligen Steuerjahr n (z.B. 2020):_

![](/_assets/file/phonemos-media%3Afile.id%3A24eb7596-b5db-488a-af64-a199088706e8/Grafische_Darstellung_erh_Bundessteueranteil_de.png)

Grafische Darstellung der Zahlungsflüsse im jeweiligen Steuerjahr

3 Horizontale Verteilung zwischen den Gemeinden

Der Anteil pro Gemeinde richtet sich nach deren Anteil am Total der fakturierten Gewinnsteuern sämtlicher Gemeinden sowie der Höhe des Anteils der Gewinn- und Kapitalsteuern am Gesamtsteuerertrag in der Gemeinde. Zur Bestimmung des Gemeindeanteils im Kalenderjahr n werden die Verhältnisse in den Kalenderjahren n – 6 bis n – 2 berücksichtigt. Der Anteil der Gemeinde am Total der fakturierten Gewinnsteuern sämtlicher Gemeinden wird mit 100 Prozent, die Höhe des Anteils der Gewinn- und Kapitalsteuern am Gesamtsteuerertrag in der Gemeinde mit 25 Prozent gewichtet.

Massgeblich sind die in dieser Periode bei den Gemeinden fakturierten Gewinnsteuern der juristischen Personen. Mitberücksichtigt werden auch Zahlungen zwischen den Gemeinden, die sich aus der interkommunalen Steuerteilung ergeben.

\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_
Fassung vom 09.09.2022

13. Ausgleich der kalten Progression

# Ausgleich der kalten Progression
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/44dcc198-4a11-4ab4-aabc-051e94ae01f2
Fassung vom: 2
## 1 Kantons- und Gemeindesteuern

Die kalte Progression ist durch den Grossen Rat _per Dekret_ auszugleichen, wenn sich der Landesindex der Konsumentenpreise um mindestens 3 Prozent verändert hat ([Art. 3 Abs. 3 StG](https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/2139/art3)). Die Tarifstufen in den Artikeln 42 und 44 (Einkommenssteuertarife) werden durch den Regierungsrat _per Verordnung_ jährlich an den veränderten Geldwert angepasst ([Art. 3 Abs. 4 StG](https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/2139/art3)).

Für den Ausgleich ist jeweils vom Landesindex der Konsumentenpreise des vorletzten Dezembers vor Inkrafttreten einer Anpassung auszugehen.

Weitere Informationen:

- [Ausgleich der kalten Progression per 2024](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/7edb838d-522f-4320-8a29-3317896f70d9)

- [Ausgleich der kalten Progression per 2025](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/8460c167-7866-4e56-8a61-b15c50a40931)

- [Ausgleich der kalten Progression per 2026](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/862cf9fd-5117-4a10-a650-0e5c0731064a)

- [Kein Ausgleich der kalten Progression per 2027](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/2db9346d-1887-4163-b167-ebf05fbf4104)

2 Direkte Bundessteuer

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) passt sämtliche Tarifstufen und Abzüge jährlich an den Landesindex der Konsumentenpreise an. Massgebend ist dabei jeweils der Indexstand am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode (vgl. [Art. 14 Abs. 6](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/1184_1184_1184/de#a14) und [Art. 39 Abs. 2 DBG](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/1184_1184_1184/de#a39)). Somit können die angepassten Beträge aufgrund des im Vergleich zu den Kantons- und Gemeindesteuern unterschiedlichen Indexstandes auch unterschiedlich ausfallen.

Weitere Informationen:

- 2024: [Medienmitteilung des EFD vom 05.09.2023](https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-97614.html)

- 2025: [Medienmitteilung des EFD vom 22.08.2024](https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-102164.html)

- 2026: [Medienmitteilung des EFD vom 11.09.2025](https://www.news.admin.ch/de/newnsb/VzaAUrhkPx2EPde4a6e3O)

3 Übersicht über die angepassten Beträge nach Steuerjahr

Veränderungen zum Vorjahr sind farblich hervorgehoben.

![](/_assets/file/phonemos-media%3Afile.id%3Ad603916a-6df1-40d4-8a47-9c32b4270b93/in%20der%20STE%20zu%20deklarierende%20Abzuege_24-26.png)

![](/_assets/file/phonemos-media%3Afile.id%3Adeb813ee-37cb-43b0-9ea2-ed9984e2d510/automatisch%20beruecksichtigte%20Abzuege%2024-26.png)

![](/_assets/file/phonemos-media%3Afile.id%3A68aab0d0-b58b-405d-9fd4-d55b9c08de28/uebrige%20Betraege%2024-26.png)

![](/_assets/file/phonemos-media%3Afile.id%3Aed585128-bc77-45a7-99d8-a0b4e48d6777/gewinn_24-26.png)

![](/_assets/file/phonemos-media%3Afile.id%3A6d8154a9-1683-4e84-8f6d-7d3e78267ea5/GG_24-26.png)

Fassung vom 2 Feb 2026

14. Neues amtliches Bewertungssystem «NewAB»

# Neues amtliches Bewertungssystem «NewAB»
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/90792047-255c-4449-a0fd-08ceaf8025e3
Fassung vom: 9
**23.04.2025 – Versuchsverordnung verabschiedet**

Per 1. Mai 2025 trat die «[Versuchsverordnung über das neue amtliche Bewertungssystem NewAB (NewAB VV)](https://www.belex.sites.be.ch/app/de/change_documents/2379)» in Kraft. Die Versuchsregelung ermöglicht anhand der Gebäudeversicherungswerte sowie Landwerten neue amtliche Werte sowie Eigenmietwerte nach dem neuen Bewertungssystem zu simulieren und den heute geltenden gegenüberzustellen. Der Regierungsrat wird dereinst entscheiden, ob die Werte bewertungstechnisch geeignet sind und dem Grossen Rat die Einführung des neuen Bewertungssystems mittels einer Steuergesetzrevision beantragt werden kann.

**25.04.2023 – Neue Amtliche Bewertung: Konzeptphase startet**

Der Regierungsrat und die Finanzkommission des Grossen Rates haben von den Arbeiten der Steuerverwaltung für eine Neugestaltung der amtlichen Bewertung Kenntnis genommen. Geplant ist eine Vereinfachung des Systems nach dem Vorbild des Kantons Luzern. Die Steuerverwaltung wird in einem nächsten Schritt mit den Projektarbeiten beginnen. Finanzdirektorin Astrid Bärtschi misst dem Projekt grosse Bedeutung zu. Die erste Neubewertung nach den neuen Regeln ist frühestens in den Jahren 2028 oder 2029 zu erwarten.

Weiterführende Informationen:

[Medienmitteilung der Finanzdirektion vom 25. April 2023](https://www.sv.fin.be.ch/de/start.html?newsID=c4a0066a-90ce-4611-9b21-e3eb36a116a7)

**08.07.2022 – Kanton plant Vereinfachung der amtlichen Bewertung**

Das heutige System der amtlichen Bewertung sowie das Verfahren bei einer Allgemeinen Neubewertung werden aus der Politik und von betroffenen Liegenschaftsbesitzenden zunehmend kritisiert. Zudem hat das Bundesgericht den vom Grossen Rat beschlossenen Bewertungsmassstab als bundesrechtswidrig beurteilt. Beide Themen will der Regierungsrat mittels einer Vereinfachung des heutigen Systems angehen.

Weiterführende Informationen:

[Medienmitteilung der Finanzdirektion vom 08. Juli 2022](https://www.sv.fin.be.ch/de/start.html?newsID=2bc58c17-ff25-44be-83d8-e807988a3d13)

Fassung vom 9 May 2025

15. Steuerstrategie des Kantons Bern - Grundlagen, Ziele und Stossrichtungen ab 2023

# Steuerstrategie des Kantons Bern - Grundlagen, Ziele und Stossrichtungen ab 2023
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/f4202094-8d54-4122-89a4-7013d5f8fea9
Fassung vom: 20
[Steuerstrategie des Kantons Bern](https://www.sv.fin.be.ch/de/start/ueber-uns/steuerstrategie-des-kantons-bern.html)

**20.09.2024 Vernehmlassung zur Steuergesetzrevision 2027**

Mit der kantonalen Steuergesetzrevision 2027 will der Regierungsrat die Steuerbelastung bei Personen mit tiefen Einkommen senken. Auch die «Heiratsstrafe» bei der Vermögenssteuer soll abgeschafft werden. Diese Umsetzungsschritte der Steuerstrategie des Kantons Bern gehen nun in die Vernehmlassung.

[Medienmitteilung des Regierungsrates](https://www.be.ch/de/start/dienstleistungen/medien/medienmitteilungen.html?newsID=29788524-0270-4d39-8162-4789a281fb71)

[Steuerstrategie des Kantons Bern. Grundlagen, Ziele und Stossrichtungen ab 2023](https://www.gr.be.ch/de/start/geschaefte/geschaeftssuche/geschaeftsdetail.html?guid=e0c73b321b2c4946a88ab2992dbecbf4)

**16.11.2023 Regierungsrat will Steuerbelastung senken**

Der Regierungsrat hat die Steuerstrategie des Kantons Bern aktualisiert. Er strebt eine Senkung der Steuerbelastung für natürliche und juristische Personen in Richtung Mittelfeld der Kantone an.

[Medienmitteilung des Regierungsrates](https://www.sv.fin.be.ch/de/start.html?newsID=575ab2ac-2ea0-4d36-bdb7-c0d5f17fc1d8)

Fassung vom 20 Sept 2024

16. Ansässigkeitsbescheinigung für Privatpersonen

# Ansässigkeitsbescheinigung für Privatpersonen
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/a476f5d9-3c88-4b83-a655-7e2245447a32
Fassung vom: 9
- [Ansässigkeitsbescheinigung für Juristische Personen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/fd549a4b-138a-4f52-893c-0584535ceabc)

Die Steuerverwaltung bescheinigt **Personen mit Wohnsitz im Kanton Bern**, dass sie in der Schweiz bzw. im Kanton Bern **unbeschränkt steuerpflichtig** sind (Ansässigkeitsbescheinigung).

Ansässigkeitsbescheinigungen sind per Post oder per Mail bei der für die Veranlagung zuständigen Region der Steuerverwaltung des Kanton Bern ([Adressen](https://www.sv.fin.be.ch/de/start/ueber-uns/adressen-regionen-staedte.html) der Regionen) zu beantragen.

Es bestehen folgende Möglichkeiten, eine Ansässigkeitsbescheinigung zu erhalten:

1 Mehrsprachiges Formular «Ansässigkeitsbescheinigung»

Hinweis:

Bitte füllen Sie das Formular vor dem Ausdruck elektronisch vollständig aus, da relevante Textbausteine erst gestützt auf die gemachten Angaben erscheinen.

**Damit das Formular problemlos funktioniert, speichern Sie es am besten direkt auf dem Desktop ab und bearbeiten es im Acrobat Reader (**[**Video-Anleitung**](https://youtu.be/jHh9uWb6Unc)**).**

Weitere Informationen: [Gebühren](https://www.sv.fin.be.ch/de/start/ueber-uns/gebuehren.html)

[Ansässigkeitsformular](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/44866eaf-1ccc-40a5-8fda-06e9f59c11a4) (deutsch)

[Ansässigkeitsformular](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/9d02c692-a8c7-46c2-a0fc-d83533edb10a) (französisch)

[Ansässigkeitsformular](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/ef28bf61-2063-412f-93c9-58a1dd826992) (englisch)

Das ausgefüllte Formular ist per Mail oder per Post an die zuständige Region der Steuerverwaltung des Kantons Bern zu senden. Die Steuerverwaltung stempelt und unterzeichnet die Ansässigkeitsbescheinigung und sendet sie per Post zurück.

2 Formulare anderer Staaten (mit Übersetzung in deutsch, französisch oder englisch)

Rechtliche Aussagen trifft die Steuerverwaltung nur über Schweizer Recht und dessen Anwendung. Wenn steuerpflichtige Personen aufgrund von Vorgaben ausländischer Behörden, weitergehende Tatsachen, als ihren Wohnsitz und ihre Besteuerung nach Schweizer Recht bescheinigt haben möchten, müssen sie ein entsprechendes Formular des anderen Staates ausfüllen und per Mail oder per Post an die zuständige Region der Steuerverwaltung des Kanton Bern senden. Die Steuerverwaltung stempelt und unterzeichnet das **ausländische Formular**, wenn die Angaben darin korrekt sind und der **Formulartext eine Übersetzung in Deutsch, Französisch oder Englisch** beinhaltet.

3 Formloses Schreiben

Steuerpflichtige  Personen können auch ein **formloses Schreiben** mit den benötigten Angaben **in Deutsch, Französisch oder Englisch** verfassen und es per Mail oder per Post an die zuständige Region der Steuerverwaltung des Kanton Bern senden. Wenn alle Angaben korrekt sind, wird das formlose Schreiben von der Steuerverwaltung gestempelt und unterzeichnet per Post zurückgesandt.

Ein **formloses Schreiben** kann auch **in einer anderen Sprache** verfasst werden, es muss dann allerdings eine **beglaubigte Übersetzung in Deutsch, Französisch oder Englisch** beinhalten, damit die Steuerverwaltung dieses Schreiben stempelt und unterzeichnet.

3.1 Hier finden Sie weitere Formulare für Internationale Steuersituationen:

- [Formulare für Quellenbesteuerte](https://www.sv.fin.be.ch/de/start/publikationen/formulare/quellensteuer.html)

- [Formulare zur Erstattung von ausländischen Steuern bzw. der Befreiung von ausländischen Steuern](https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/internationales-steuerrecht/international-laender.html)

Fassung vom 9 Jan 2025

17. Besteuerung von Ehepartnern im internationalen Verhältnis

# Besteuerung von Ehepartnern im internationalen Verhältnis
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/84c5fc0a-8c89-4e18-8dc4-4cd2ccf59081
Fassung vom: 24
## 1 Steuerpflicht

Leben Ehepartner in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe, haben jedoch örtlich getrennte Wohnsitze, so ist nur der Ehepartner in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig, der hier tatsächlich seinen Wohnsitz hat. Der andere, im Ausland lebende Ehepartner ist in der Schweiz nicht steuerpflichtig, ausser er besitzt selbst in der Schweiz steuerbare Vermögenswerte (z.B. eine Liegenschaft) oder erzielt in der Schweiz steuerbare Einkünfte (z.B. aufgrund einer Erwerbstätigkeit).

2 Ermittlung des effektiven und satzbestimmenden Einkommens und Vermögens

Grundsätzlich werden Ehegatten in der Schweiz gemeinsam besteuert, d.h. die Einkünfte und das Vermögen werden zusammengezählt. Dies gilt auch, wenn Ehegatten ihren Wohnsitz in zwei unterschiedlichen Kantonen haben.

Hat ein Ehepartner seinen Wohnsitz in der Schweiz und der andere Ehepartner seinen Wohnsitz im Ausland, werden die Faktoren der beiden Ehepartner nur für die **Satzbestimmung** zusammengezählt. Das Einkommen und das Vermögen des im Ausland wohnhaften Ehepartners muss daher in der Steuererklärung des Ehepartners mit Wohnsitz in der Schweiz ebenfalls aufgeführt werden, damit der Steuersatz korrekt ermittelt werden kann.

Für die Ermittlung des **steuerbaren** Einkommens und Vermögens der in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtigen Person sind nur ihre Einkommens- und Vermögensfaktoren ausschlaggebend. Eine Steuerausscheidung findet nur dann statt, wenn der in der Schweiz wohnhafte Ehepartner selbst im Ausland eine Steuerpflicht begründet (vgl. BGer [9C\_47/2024](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza://23-09-2024-9C_47-2024&lang=de&zoom=&type=show_document) vom 23. September 2024). Dies gilt auch, wenn der im Ausland wohnhafte Ehegatte in der Schweiz aufgrund wirtschaftlicher Anknüpfung beschränkt steuerpflichtig ist, beispielsweise weil er eine Liegenschaft in der Schweiz besitzt.

3 Berücksichtigung von Abzügen und Steuertarifen

Aufgrund des Urteils des Bundesgerichts [9C\_47/2024](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza://23-09-2024-9C_47-2024&lang=de&zoom=&type=show_document) vom 23. September 2024 kommt es zu einer Praxisänderung bei der Berücksichtigung von Sozialabzügen und allgemeinen Abzügen. Neu erfolgt für die Bemessung des steuerbaren Einkommens und Vermögens keine internationale Steuerausscheidung mehr, d.h. die Abzüge werden nicht ins Ausland ausgeschieden, sofern der in der Schweiz lebende Ehepartner selbst im Ausland keine Steuerpflicht begründet. Bei der in der Schweiz wohnenden steuerpflichtigen Person werden ihre Abzüge und Steuertarife wie folgt berücksichtigt:

**Abzug / Tarif**

**Steuerbar**

**Satzbestimmend**

Nachehelicher Unterhalt resp. Unterhaltszahlungen für Kinder ([Unterhaltsleistungen bei getrennter Veranlagung](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/f85247e7-553d-4fbe-8db5-da9a30bfe958))

Es können die eigenen Unterhaltskosten abgezogen werden.

Es können die gesamten Unterhaltskosten beider Ehepartner abgezogen werden.

Schulden / Schuldzinsen

Es können die eigenen Schulden und Schuldzinsen abgezogen werden.

Zur Bestimmung der abzugsfähigen Schuldzinsen vgl. [Mit- und Gesamteigentum an Liegenschaften](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/85ba7695-04b5-4daf-a777-3556661a962e#2.2-Schulden/Hypotheken) sowie [Schuldzinsen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/d716e28c-8377-46e0-a04c-801fed77814c).

Es können die gesamten Schulden und Schuldzinsen beider Ehepartner abgezogen werden.

Kinderabzug und alle damit zusammenhängenden Abzüge \*)

Es gelten die Regeln für Eltern, die getrennt veranlagt werden und in separaten Haushalten wohnen (vgl. [Merkblatt 12](https://www.sv.fin.be.ch/content/dam/sv_fin/dokumente/de/merkblaetter/einkommens_vermoegenssteuer/aktuelles_steuerjahr/mb12_ev_familienbesteuerung_de.pdf): Besteuerung von Familien)

Es gelten die Regeln für Eltern, die getrennt veranlagt werden und in separaten Haushalten wohnen (vgl. [Merkblatt 12](https://www.sv.fin.be.ch/content/dam/sv_fin/dokumente/de/merkblaetter/einkommens_vermoegenssteuer/aktuelles_steuerjahr/mb12_ev_familienbesteuerung_de.pdf): Besteuerung von Familien)

Versicherungsabzug

Abzug für Alleinstehende

Abzug für Verheiratete

Vergabungsabzug

Getätigte Vergabungen ([Vergabungsabzug](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/1eafadb7-f817-4a43-a7c6-09712279b073)) des in der Schweiz wohnhaften Ehepartners

max. 20% des Reineinkommens des in der Schweiz wohnhaften Ehepartners

Getätigte Vergabungen ([Vergabungsabzug](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/1eafadb7-f817-4a43-a7c6-09712279b073)) beider Ehepartner

max. 20% des Reineinkommens beider Ehegatten

[Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/ca023872-05c3-4644-a0a3-8401bab72a8c)

Die eigenen Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien bis zum Maximalabzug für eine alleinstehende Person.

Die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien beider Ehegatten bis zum Maximalabzug.

Kanton: doppelter Maximalabzug

[Unterstützungsabzug](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/b83b8bd9-12a1-441a-8d96-2445299be7d6)

Ja, für die eignen Unterstützungsleistungen der in der Schweiz lebenden Person

Ja, für Unterstützungsleistungen beider Ehepartner, die die Voraussetzungen von [Art. 35 Abs. 1 Bst. b DBG](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19900329/index.html#a35) bzw. [Art. 40 Abs. 5 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art40) erfüllen.

Zweiverdienerabzug

nein

ja

Verheiratetenabzug

nein

ja

Abzug für Alleinstehende

ja

ja (doppelter Abzug, wenn Ehegatte im Ausland auch alleine wohnt).

Verheiratetentarif

ja

Elterntarif (Bund)

ja

\*) Situationen mit Kindern

**Partner A**

**Partner B**

**Kinder**

**Abzüge effektiv**

**Abzüge satzbestimmend**

CH

Ausland

Gemeinsame Kinder
leben in der Schweiz

1/2

1/1

CH

Ausland

Gemeinsame Kinder
leben im Ausland

1/2

1/1

Lebt ein Elternteil in der Schweiz und besteht kein Kindsverhältnis mit dem Ehegatten im Ausland, richtet sich der Kinderabzug nach den Regeln von getrennt lebenden Eltern.

Fassung vom 24 Sept 2025

18. Bewertung der Grundstücke bei interkantonalen Steuerausscheidungen (Repartitionswerte)

# Bewertung der Grundstücke bei interkantonalen Steuerausscheidungen (Repartitionswerte)
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/6fd9a5f4-57ad-4133-be3c-cc0a697cc025
Fassung vom: 11
Da Liegenschaften in den Kantonen unterschiedlich bewertet werden, werden sie interkantonal durch die sog. Repartitionsfaktoren auf vergleichbare Werte (Repartitionswerte) umgerechnet. Die Schweizerische Steuerkonferenz (SSK) publiziert die jeweils gültigen Repartitionswerte in ihrem [Kreisschreiben Nr. 22](https://www.ssk-csi.ch/fileadmin/dokumente/kreisschreiben/KS_22_d_2020.pdf) «Regeln für die Bewertung der Grundstücke bei interkantonalen Steuerausscheidungen».

Bei der Steuerausscheidung zwischen mehreren Kantonen werden steuerlich abzugsfähige Schulden und Schuldzinsen nach Lage der Vermögenswerte in den Kantonen verteilt. Die Repartitionswerte stellen Hilfsgrössen zur Vornahme einer einheitlichen Schulden- und Schuldzinsenverteilung zwischen den Kantonen dar. Jeder Kanton rechnet anschliessend die Repartitionswerte aller Liegenschaften auf denjenigen Wert zurück, der sich ergäbe, wenn die Liegenschaft in seinem Kanton bewertet worden wäre. Multipliziert man diesen zurückgerechneten Wert mit dem Repartitionsfaktor des betreffenden Kantons, ergibt sich somit wieder der Repartitionswert der Liegenschaft.

- [Beispiel Steuerausscheidungen bei Liegenschaften des Privatvermögens](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/6b5033ec-6b77-452b-a9f5-88bfd32051ea)

Beispiele zum Erwerb und zur Veräusserung von Liegenschaften während der Steuerperiode: [Merkblatt 3a](https://www.sv.fin.be.ch/content/dam/sv_fin/dokumente/de/merkblaetter/einkommens_vermoegenssteuer/aktuelles_steuerjahr/mb03a_ev_grundstuecke-geschaeftsbetriebe-ausserhalb-w-kanton_de.pdf) "Grundstücke und Geschäftsbetriebe ausserhalb des Wohnsitzkantons (teilweise steuerpflichtig)".

Fassung vom 11 Mar 2025

19. Tätigkeitsentgelt bei interkantonaler Steuerausscheidung von Personengesellschaftern

# Tätigkeitsentgelt bei interkantonaler Steuerausscheidung von Personengesellschaftern
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/3ad35206-ef7d-4c4c-8362-7e6f9592476b
Fassung vom: 11.05.2023
Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist grundsätzlich am Ort des Geschäftsbetriebes und allfälliger Betriebsstätten steuerbar. Bei Teilhaberinnen und Teilhabern an Personengesellschaften, die in der Gesellschaft aktiv mitarbeiten, ist jedoch ein Tätigkeitsentgelt für die persönliche Mitarbeit auszuscheiden und dem Wohnsitzkanton des Gesellschafters oder der Gesellschafterin zur Besteuerung zuzuweisen.

- Die Steuerbehörden der Nordwestschweizer Kantone Bern, Luzern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau haben eine Vereinbarung abgeschlossen, der zufolge die Höhe des Tätigkeitsentgelts gemäss Schema unter Ziffer 6 der Vereinbarung zu ermitteln ist. [Vereinbarung](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/56e7e53f-9a2a-4c36-a62d-10a827178bdf)

- Bei Steuerausscheidungen zwischen den Kantonen Freiburg, Bern, Genf, Jura, Neuenburg, Wallis, Waadt und Tessin ist das Schema gemäss Vereinbarung der Westschweizer Kantone anzuwenden. [Vereinbarung](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/722ac74d-6756-4906-a928-61beb153170f)

Betrifft eine Steuerausscheidung einen Kanton, der nicht an einer dieser Vereinbarungen beteiligt ist, kann eines dieser Schemata nach Absprache mit dem anderen Kanton ebenfalls angewendet werden.

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Fassung vom 11.05.2023

20. Kinder- und Waisenrenten

# Kinder- und Waisenrenten
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/799ba6ed-3f48-4810-9f9a-51053e7f9c8d
Fassung vom: 11.05.2023
## 1 Kinderrenten der AHV/IV

Jeder Elternteil, der eine Alters- oder Invalidenrente bezieht, hat für jedes Kind unter 18 (bzw. bis dieses seine Ausbildung abgeschlossen hat, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr) Anspruch auf eine Kinderrente. Sie beträgt 40 Prozent der entsprechenden Alters- bzw. Invalidenrente.

Anspruchsberechtigte Person ist in der Regel der pensionierte bzw. invalide Elternteil. Dieser hat die Rente als Einkommen zu versteuern, selbst wenn die Rente direkt an das Kind oder (bei getrennten Eltern) an den nicht rentenberechtigten Elternteil weitergeleitet wird. Leitet der Rentenbezüger die Kinderrente an den Inhaber der elterlichen Sorge weiter, wird diese Zahlung steuerlich wie Kinderalimente behandelt (beachten Sie hierzu das [Merkblatt 12](https://www.sv.fin.be.ch/content/dam/sv_fin/dokumente/de/merkblaetter/einkommens_vermoegenssteuer/aktuelles_steuerjahr/mb12_ev_familienbesteuerung_de.pdf)).

Ein volljähriges Kind kann die Auszahlung der AHV/IV-Kinderrente gemäss Art. 71ter Abs. 3 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) und Art. 82 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an sich selbst verlangen. In diesem Fall ist die Rente durch das volljährige Kind zu versteuern (Urteil [2C\_139/2022](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=2C_139%2F2022&rank=1&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F31-08-2022-2C_139-2022&number_of_ranks=647) vom 31.08.2022; E. 3.3.2.4).

2 Waisenrente der AHV

Kinder, deren Elternteil verstorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente in der Höhe von 40 Prozent der entsprechenden Altersrente. Der Anspruch besteht bis zum vollendeten 18. Altersjahr bzw. solange sie in Ausbildung sind, längstens aber bis zum 25. Geburtstag.

Sind beide Elternteile gestorben, haben die Kinder Anspruch auf zwei Waisenrenten.

Anspruchsberechtigte Person ist das Kind, dessen Elternteil gestorben ist. Solange das Kind minderjährig ist, versteuert der überlebende Elternteil als Inhaber der elterlichen Sorge die Rente mit seinem Einkommen (Steuersubstitution). Mit Volljährigkeit des Kindes fällt die Steuersubstitution dahin und das Kind versteuert die Rente mit seinem Einkommen. Im Jahr der Volljährigkeit wird die Rente während des ganzen Jahres vom Kind versteuert.

3 Kinder- oder Waisenrente der 2. und 3. Säule

Die Renten sind jeweils von der anspruchsberechtigten Person zu versteuern. Für Kinderrenten ist dies der pensionierte resp. invalide Elternteil und für die Waisenrente das Kind, dessen Elternteil gestorben ist.

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Fassung vom 11.05.2023

21. Rechtliche und tatsächliche Trennung

# Rechtliche und tatsächliche Trennung
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/2265cfee-cf24-4910-8c81-811075f239d2
Fassung vom: 7
Leben Eheleute rechtlich oder tatsächlich getrennt, werden sie ab dem Jahr der Trennung nicht mehr gemeinsam veranlagt.

Damit steuerrechtlich von einer rechtlich oder tatsächlich getrennten Ehe auszugehen ist muss die eheliche Gemeinschaft aufgehoben sein ([BGer 9C\_249/2023](http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=9c+249%2F2023&rank=1&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F02-08-2023-9C_249-2023&number_of_ranks=128) vom 02.08.2023, E.2.2). Dafür müssen die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:

- Die Eheleute haben die eheliche Gemeinschaft aufgegeben, d.h. sie leben getrennt bzw. haben den gemeinsamen Haushalt tatsächlich aufgehoben. Die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts wird oft im Rahmen einer Eheschutzmassnahme (Art. 175/176 ZGB) in einer gerichtlich genehmigten Trennungsvereinbarung festgehalten oder durch das Gericht nach Einleitung des Scheidungsverfahrens (Art. 275 ZPO) angeordnet. Die Eheleute können die eheliche Gemeinschaft aber auch formlos und einvernehmlich aufheben.

- Die Eheleute verfügen über getrennte Wohnstätten beziehungsweise über eigene Wohnsitze.

- Zwischen den Eheleuten besteht keine Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Unterhalt mehr, ausgenommen die ziffernmässig bestimmten Beiträge des einen an den Unterhalt des anderen bzw. der mit ihm lebenden Kinder

- Die Trennung ist von Dauer (mind. 1 Jahr).

Die getrennte Veranlagung erfolgt, solange die Trennung fortdauert. Wohnen die Eheleute trotz gerichtlich genehmigter Trennungsvereinbarung weiterhin zusammen oder nehmen das Zusammenleben wieder auf, erfolgt eine gemeinsame Veranlagung.

Eheleute, die zwar separate Wohnsitze haben, aber an der Ehe festhalten, werden gemeinsam veranlagt.

Fassung vom 7 Jan 2025

22. PartG, Eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare

# PartG, Eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/de82aaba-b9ad-4649-a6e5-978e24651fc3
Mit dem Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz) wurde der neue Zivilstand «in eingetragener Partnerschaft» geschaffen. Die Voraussetzungen und Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft entsprechen weitgehend jenen der Ehegatten. Das gilt auch im Steuerrecht. Personen in eingetragener Partnerschaft füllen eine gemeinsame Steuererklärung aus. Einkommen und Vermögen werden zusammengerechnet. Es kommen die Abzüge und Tarife für verheiratete Personen zur Anwendung.

Auf den Formularen und in der Wegleitung wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit darauf verzichtet, neben den Ehegatten jeweilen die Personen in eingetragener Partnerschaft explizit zu nennen. Personen in eingetragener Partnerschaft sind aber sinngemäss immer mitgemeint, wenn von Ehegatten, Ehe, Ehefrau, Ehemann, Eheleuten, verheiratet, getrennt, geschieden, verwitwet etc. die Rede ist. Beim Zivilstand haben Personen in eingetragener Partnerschaft folgerichtig «verheiratet» anzukreuzen. Bei getrennten oder aufgelösten eingetragenen Partnerschaften lautet der Zivilstand «getrennt» oder «geschieden». Ist der Partner verstorben, lautet der Zivilstand «verwitwet».

- [Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (PartG)](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2005/782/de)

- [Übersicht über die gesetzlichen Änderungen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/67b1f1e4-15c7-4c10-bda3-4a4cf305106a)

23. Ertragsnutzniessung

# Ertragsnutzniessung
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/f03ab8d3-cee0-4836-b08c-923bed8bb880
Fassung vom: 15.09.2020
## 1 Ausgangslage

Eine Ertragsnutzniessung liegt vor, wenn der Nutzniesser das Grundstück nicht selber bewohnt oder vermietet (Realnutzniessung), sondern sich vom Eigentümer periodisch einen pauschalierten Betrag auszahlen lässt. Bei Umwandlung einer vorbehaltenen Realnutzniessung in eine Ertragsnutzniessung, ist für die Grundstückgewinnsteuer die Unentgeltlichkeit nach [Art. 131 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art131) nur gewahrt, wenn der pauschalierte Betrag den erzielbaren Nettomietertrag (Bruttomiete unter Berücksichtigung der Schuldzinsen, Liegenschaftssteuer, Unterhaltskosten, Versicherungen etc.) nicht überschreitet.

Typischerweise ist der Eigentümer Schuldner einer allfällig bestehenden Hypothekarschuld und als solcher zur Leistung von Schuldzinsen verpflichtet. Wenn nichts anderes vereinbart ist, trägt der Nutzniesser die Kosten des gewöhnlichen Unterhalts. Darüber hinaus anfallende Kosten trägt der Eigentümer ([Art. 764 ZGB](http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/a764.html)).

2 Steuerliche Beurteilung

Die Besteuerung erfolgt im Grundsatz analog der Besteuerung der Realnutzniessung (vgl. Praxisfestlegung in NStP 1991, S. 17 ff.). Der Unterschied besteht einzig darin, dass der Nutzniesser nicht den Liegenschaftsertrag versteuert, sondern nur den vom Eigentümer stammenden Pauschalbetrag. Der Eigentümer hingegen bleibt nicht einkommenssteuerfrei wie bei der Realnutzniessung, sondern er versteuert den Liegenschaftsertrag, abzüglich den an den Ertragsnutzniesser geleisteten Pauschalbetrag. Sowohl Eigentümer als auch Nutzniesser können sämtliche tatsächlich getragenen Kosten (Schuldzinsen, Unterhalt) geltend machen. Im Einzelnen:

a. Einkommenssteuer

Der Grundeigentümer versteuert das Einkommen aus dem Grundstück (Eigenmietwert oder Mietertrag) abzüglich sämtliche effektiv getragenen Kosten (pauschalierter Betrag zugunsten Ertragsnutzniesser, Hypothekarzins, Unterhaltskosten). Der Nutzniesser versteuert den pauschalierten Betrag aus der Ertragsnutzniessung, abzüglich allfällig vereinbarte Lasten (Hypothekarzins, Unterhaltskosten).

b. Vermögenssteuer

Aufgrund der Sondervorschrift von [Art. 11 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art11) versteuert nicht der Eigentümer, sondern der Nutzniesser den amtlichen Wert der Liegenschaft. Er versteuert jedoch nur den Nettowert der Liegenschaft, d.h. er kann die mit der Liegenschaft zusammenhängenden Schulden des Eigentümers zum Abzug bringen (Kommentar StHG N. 15 zu Art. 13; Höhn, Steuerrecht, 8. Auflage, Band 1, N. 20 zu § 15; Kommentar StG-ZH N. 7 zu § 46). Der Grundeigentümer deklariert somit weder den amtlichen Wert noch seine Hypothekarschulden.

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Fassung vom 15.09.2020

24. Besteuerung nach dem Aufwand

# Besteuerung nach dem Aufwand
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/7beb3fc0-fb11-4507-94f1-135ff7182cc5
Fassung vom: 30
## 1 Worum es geht

Die Aufwandbesteuerung (Pauschalbesteuerung) wurde im Kanton Bern 1965 und auf Bundesebene 1990 eingeführt. Sie gibt ausländischen Staatsangehörigen, die in der Schweiz Wohnsitz haben, aber hier nicht erwerbstätig sind, das Recht, auf der Grundlage ihres Lebensaufwands besteuert zu werden.

Als Bemessungsgrundlage für die Einkommenssteuer gilt bei diesen Personen nicht das erzielte Einkommen, sondern grundsätzlich die für die Lebenshaltung getätigten Aufwendungen ([Art. 16 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art16) und [Art. 14 DBG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a14.html)).

Diese besondere Art der Steuerbemessung verfolgt zwei Ziele:

1. Ausländerinnen und Ausländer mit komplexen internationalen finanziellen Verhältnissen lassen sich in einfacher Form veranlagen.

2. Mit der Aufwandbesteuerung können Personen steuerlich erfasst werden, welche ohne die administrativen Vereinfachungen wahrscheinlich gar nicht in die Schweiz umziehen würden.

Bei einer Besteuerung im ordentlichen Verfahren wären die in der Schweiz geschuldeten Steuern in vielen Fällen nicht oder nur wenig höher. Ein Teil der ausländischen Einkünfte - zum Beispiel Erträge aus ausländischen Liegenschaften und Betrieben - dürften nämlich auch bei einer Veranlagung im ordentlichen Verfahren gar nicht besteuert werden. Bei anderen ausländischen Einkünften

müsste sich die Schweiz entsprechend den massgeblichen Doppelbesteuerungsabkommen die Besteuerungsbefugnis mit dem Ausland teilen (z.B. die an der Quelle besteuerten Dividenden und Zinsen).

2 Recht auf die Besteuerung nach dem Aufwand

Natürliche Personen haben das Recht, anstelle der Einkommenssteuer eine Steuer nach dem Aufwand zu entrichten, wenn sie kumulativ die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

- Kein Schweizer Bürgerrecht;

- Erstmalig oder nach mindestens zehnjähriger Unterbrechung in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig;

- Keine Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz.

Die Besteuerung nach dem Aufwand erfolgt auf Antrag der Steuerpflichtigen.

3 Bestimmung der Bemessungsgrundlage

3.1 Einkommenssteuer

Grundsätzlich ist der jährliche Lebensaufwand der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen als Bemessungsgrundlage für die Einkommenssteuer massgebend.

Mindestens muss die Besteuerungsgrundlage jedoch dem höchsten der folgenden Beträge entsprechen:

- 400'000**\*** Franken für die Kantons- und Gemeindesteuern und 434’700 **\*** Franken für die Direkte Bundessteuer

- Wohnkosten:

- Bei Personen mit eigenem Haushalt: das Siebenfache des Eigenmietwertes (bei Wohneigentum) oder das Siebenfache des jährlichen Mietzinses (bei Mietobjekten)

- Bei Personen ohne eigenen Haushalt (bei Hotelaufenthalten): das Dreifache des Pensionspreises für Unterkunft und Verpflegung.

Die Steuer nach dem Aufwand muss mindestens so hoch sein wie die Summe der nach den ordentlichen Tarifen berechneten Einkommens- und Vermögenssteuern des in der Schweiz gelegenen Vermögens bzw. der Erträge aus schweizerischen Quellen (Liegenschaften, Bankkonten, Renten etc.).

3.2 Vermögenssteuer

Die nach Aufwand besteuerten Personen schulden neben der Einkommenssteuer eine Vermögenssteuer auf dem amtlichen Wert der bernischen Liegenschaften.

4 Gesuch und weitere Informationen

Gesuche über die Besteuerung nach dem Aufwand sind beim Geschäftsbereich Recht und Koordination einzureichen:

Steuerverwaltung des Kantons Bern
Geschäftsbereich Recht + Koordination
Postfach
CH-3001 Bern

**Damit das Formular problemlos funktioniert, speichern Sie es am besten auf dem Desktop ab. Dann öffnen Sie es im Acrobat Reader und füllen es aus.**

[Zusatzformular zur Steuererklärung](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/8dc9100f-17e4-41d6-b4d5-0a2cfc4b2947)

Weitere Informationen:
[Kreisschreiben 44](https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/pl0PXAcAAxJq/dbst-ks-2018-1-044-d-de.pdf) der Eidgenössischen Steuerverwaltung über die Besteuerung nach dem Aufwand

5 Übergangsregeln 2016-2020

**Steuerjahr 2016 bis 2020:**

**Personen, die bereits vor 2016 nach Aufwand besteuert wurden**
**(bisheriges Recht)**

**Personen, die erst nach dem 1.1.2016 nach Aufwand besteuert werden**
**(neues Recht)**

**Minimales steuerbares Einkommen**

Keines

400'000 Franken

Berücksichtigung Wohnkosten

5-facher Mietzins bzw. Eigenmietwert oder 2-facher Pensionspreis

7-facher Mietzins bzw. Eigenmietwert oder 3-facher Pensionspreis

Vermögenssteuer

Ja

Ja

Aufwandsteuer auch für Schweizer Bürgerinnen und Bürger

Nur im Zuzugsjahr nach zehnjährigem Auslandaufenthalt

nein

**\*** Betrag gilt für Steuerjahr 2025, für andere Steuerjahre siehe [Übersicht über die angepassten Beträge nach Steuerjahr](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/44dcc198-4a11-4ab4-aabc-051e94ae01f2)

Fassung vom 30 Dec 2025

25. Beamte internationaler Organisationen

# Beamte internationaler Organisationen
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/dbc6d767-abfd-4cb1-b78c-4cc292d133da
Fassung vom: 31.01.2019
Zwischen der Schweiz und den einzelnen internationalen Organisationen wurden so genannte Sitzabkommen abgeschlossen. Diese regeln sowohl die Frage der Besteuerung der Organisationen selbst als auch die Besteuerung der dort tätigen Beamten. Es handelt sich dabei um Staatsverträge die für die direkte Bundessteuer wie für die Kantons- und Gemeindesteuern verbindlich sind. Die Sitzabkommen regeln die Steuerpflicht ihrer Beamten sehr verschieden. In der Regel sind internationale Beamte schweizerischer Staatsangehörigkeit in der Schweiz nur dann von der Steuerpflicht befreit, wenn der institutionelle Begünstigte, für welchen sie arbeiten, ein internes Besteuerungssystem eingeführt hat und diese Voraussetzung gemäss Völkerrecht zulässig ist. Eine allfällige Steuerbefreiung ist immer im Einzelfall anhand der gesetzlichen Grundlagen zu prüfen.

Träger der Legitimationskarte H des EDA versteuern jedoch ihr Erwerbseinkommen nicht gemäss den Staatsverträgen, sondern nach den Bestimmungen der schweizerischen Steuergesetze. Darunter fallen Berater, Praktikanten und Freiwillige sowie Personen, welche gemäss [Art. 20 Abs. 2 Gaststaatverordnung](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20072457/index.html#a20) in Ausnahmefällen vom EDA die Bewilligung erhalten, einen internationalen Beamten in die Schweiz zu begleiten.

Für Personen mit Tätigkeiten bei einer diplomatischen Mission oder einem Konsulat vgl:
[Personen mit Tätigkeiten bei einer diplomatischen Mission oder einem Konsulat](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/613a3b8c-6e0b-41cc-a9d7-b5586693073c)

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Fassung vom 31.01.2019

26. Personen mit Tätigkeiten bei einer diplomatischen Mission oder einem Konsulat

# Personen mit Tätigkeiten bei einer diplomatischen Mission oder einem Konsulat
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/613a3b8c-6e0b-41cc-a9d7-b5586693073c
Fassung vom: 7
## A Umfang der Steuerpflicht

1 Steuerbefreite Personen

Mitarbeitende von diplomatischen Missionen und von Konsulaten sind grundsätzlich von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Personal- und Realsteuern oder -abgaben befreit. Sie erhalten deshalb vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) eine sog. Legitimationskarte. Somit werden alle Personen mit einer Legitimationskarte im Kanton Bern in der Regel nicht besteuert. Die Befreiung von der Steuerpflicht gilt jedoch u.a. nicht für in der Schweiz gelegenes unbewegliches Vermögen und Erbschaftssteuern. Die Steuerbefreiung endet mit der Aufgabe der Tätigkeit für die diplomatische Mission oder das Konsulat.

Ausnahme: Honorarkonsule haben zwar eine Legitimationskarte des EDA (Typ K mit weiss/schwarzem Band), gehen in der Regel jedoch einer anderweitigen Haupterwerbstätigkeit nach. Das Einkommen aus dieser Erwerbstätigkeit kann im Kanton Bern besteuert werden. Lediglich die Entschädigungen und Zulagen, die sie vom Entsendestaat für die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben erhalten, sind steuerbefreit.

Für Beamte internationaler Organisationen gelten eigene Regelungen: [Beamte internationaler Organisationen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/dbc6d767-abfd-4cb1-b78c-4cc292d133da)

2 Steuerpflichtige Personen

Folgende Personen, die bei einer Botschaft oder einem Konsulat tätig sind, sind grundsätzlich auch steuerpflichtig im Kanton Bern:

- Schweizer Staatsangehörige, Personen mit Niederlassungsbewilligung C oder Aufenthaltsbewilligung B

- Ehepartner bzw. eingetragene Partner (Schweizer Staatsbürger, mit Niederlassungsbewilligung C oder Aufenthaltsbewilligung B) von Personen, die Inhaber einer Legitimationskarte sind

- Personen mit Ausweis Ci (Erwerbstätigkeit der Familienangehörigen von Personen mit besonderen internationalen Funktionen). Inhaber eines Ausweises Ci müssen, damit sie den Ausweis erhalten, ihre Legitimationskarte des EDA abgeben. Solche Personen sind betreffend die Einkünfte aus ihrer beruflichen Tätigkeit nicht steuerbefreit.

- Honorarkonsule (vgl. Ausführungen Ziffer 1).

B Steuerregister

- **Nicht ins Steuerregister aufgenommen werden:**

\- Personen mit Legitimationskarten des EDA

- **Ins ordentliche Steuerregister aufgenommen werden**:

\- Schweizer Bürger
\- Ehegatten oder eingetragene Partner von Personen, die Inhaber einer Legitimationskarte sind, mit Schweizerischem Bürgerrecht
\- Personen mit Niederlassungsbewilligung C
\- Ehegatten oder eingetragene Partner von Personen, die Inhaber einer Legitimationskarte sind, mit Niederlassungsbewilligung C
\- Natürliche Personen mit beschränkter Steuerpflicht aufgrund von Grundeigentum

- **Ins Quellensteuerregister aufgenommen werden:**

\- Honorarkonsule mit Legitimationskarte des EDA Typ K
\- Personen mit Aufenthaltsbewilligung B
\- Ehepartner oder eingetragene Partner von Personen, die Inhaber einer Legitimationskarte sind, mit Aufenthaltsbewilligung B
\- Personen mit Ausweis Ci

C Besteuerung

Ist eine Person im Kanton Bern steuerpflichtig (vgl. Buchstabe A.2), muss geprüft werden, ob ein allfälliges Doppelbesteuerungsabkommen ([DBA](http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/0.67.html)) die Steuerhoheit der Schweiz einschränkt. Die meisten DBA sehen für Löhne aus öffentlichem Dienst das Kassenstaatsprinzip vor.

Hat der Quellenstaat das Besteuerungsrecht, gibt das einschlägige DBA Auskunft über die Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (Freistellung der ausländischen Leistung unter Progressionsvorbehalt oder Anrechnung der ausländischen Quellensteuer). Hat die Schweiz das Besteuerungsrecht, erfolgt die Besteuerung gestützt auf das interne Steuerrecht. Massgebend sind  die Bestimmungen des [StG](https://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de) und [DBG](http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19900329/index.html).

Wenn die steuerpflichtige Person aufgrund ihres Status als Diplomat oder Konsul steuerbefreit ist, werden die freigestellten Einkommens- und Vermögensbestandteile nicht satzbestimmend berücksichtigt, da das Diplomaten- und Konsularrecht keinen Progressionsvorbehalt vorsieht. Dies gilt insbesondere bei der gemeinsamen Veranlagung von Ehegatten.

Konkrete Fragen im Einzelfall können dem Geschäftsbereich Recht und Koordination per Mail an [rk.sv@be.ch](mailto:rk.sv@be.ch) unterbreitet werden.

Fassung vom 7 Aug 2025

27. Besteuerung von Influencern und Online-Verkäufen (Plattformökonomie)

# Besteuerung von Influencern und Online-Verkäufen (Plattformökonomie)
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/bca41212-1f23-4c48-8238-7ab10a33ae34
Fassung vom: 24
## 1 Einführung

Die Digitalisierung hat neue Wirtschaftsformen hervorgebracht, die zunehmend über digitale Plattformen abgewickelt werden. Unter «Plattformökonomie» versteht man Geschäftsmodelle, bei denen Anbieterinnen und Anbieter Produkte oder Dienstleistungen direkt über Online-Plattformen an Kundinnen und Kunden vermitteln oder verkaufen. Typische Beispiele sind Influencer-Tätigkeiten auf Social-Media-Kanälen und der Verkauf von Waren bzw. die Erbringung von Dienstleistungen über Online-Marktplätze. Dazu gehören insbesondere Amazon, Ebay, Uber, Renovero, Youtube, Spotify, Facebook, Instagram, Onlyfans, Twitch, Tutti, Ricardo, Marko, Anibis, TikTok, X (ehemals Twitter), WhatsApp oder LinkedIn.

2 Besteuerung von Influencern

2.1 Zivilrechtliche Aspekte

Beim Influencer-Geschäft ist kein bestimmter Erfolg garantiert. Deshalb ist das Influencer-Marketing zivilrechtlich i.d.R. als Auftrag einzuordnen ([Art. 394 ff. OR](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#a394)). Werden Influencer von Unternehmen/Markeninhabern beauftragt, Produkte oder Dienstleistungen bei ihrer Zielgruppe zu vermarkten, handelt es sich um Influencer-Marketing. Dazu schliessen Unternehmen/Markeninhaber mit Influencern sog. Influencer-Verträge ab, in denen beispielsweise das Angebot, die Verwertungsrechte an den kreierten Inhalten, allfällige Geheimhaltungsklauseln, Vertragsdauer sowie das Honorar geregelt wird. Vergütungen können z.B. pro Publikation berechnet oder aufgrund einer nach der Anzahl Aufrufe («Clicks») ermittelten Erfolgsbeteiligung festgelegt werden.

2.2 Steuerliche Behandlung

Gemäss der sog. Einkommensgeneralklausel sind grundsätzlich sämtliche Einkünfte zu versteuern ([Art. 19 Abs. 1 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art19) bzw. [Art. 16 Abs. 1 DBG](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/1184_1184_1184/de#art_16)). Influencer sind steuerrechtlich in der Regel als Selbstständigerwerbende zu qualifizieren und zu besteuern ([Art. 21 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art21) bzw. [Art. 18 DBG](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/1184_1184_1184/de#art_18)). Sie unterliegen der steuerrechtlichen Buchführungspflicht nach [Art 957 Abs. 2 OR](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19110009/index.html#a957), sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. dazu [Buchhaltungspflicht für Handelsgesellschaften](https://www.kmu.admin.ch/kmu/de/home/praktisches-wissen/finanzielles/buchhaltung-und-revision/buchhaltungspflicht-fuer-handelsgesellschaften.html)).

Zu versteuern sind sämtliche Einkünfte, unabhängig davon, ob sie in Geld- oder in Form von Natural- und Sachleistungen zufliessen. Als steuerbares Einkommen gelten somit nicht nur Barhonorare, sondern auch geldwerte Vorteile wie kostenlose Produkte, Reisen oder Übernachtungen, die zum Marktwert zu bewerten sind ([Art. 19 Abs. 2 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art19) bzw. [Art. 16 Abs. 2 DBG](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/1184_1184_1184/de#art_16)).

Influencer können von ihren Einkünften die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten in Abzug bringen. Als geschäftsmässig begründete Kosten gelten z.B. Geschäftsreisen, Hotelübernachtungen, Weiterbildungen, IT-Kosten etc. Sämtliche abzugsfähigen Kosten müssen belegmässig nachweisbar sein. Wenn die Abgrenzung zwischen Geschäftsaufwand und Privataufwand nicht klar ist, d.h. bei Kosten, die sowohl privaten als auch geschäftlichen Charakter haben, muss mittels nachvollziehbarer Schätzung eine sachgerechte Ausscheidung des Privatanteils erfolgen.

_**Beispiel:**_

_Influencer A. erhält von einem Reiseveranstalter eine Rundreise inklusive Unterkunft offeriert, um darüber auf seinem Kanal positiv zu berichten. Die offerierte Reise stellt eine steuerbare Naturalleistung dar. Gleichzeitig kann A. selbstgetragene geschäftsmässige Aufwendungen, wie Kosten der An- und Rückreise, Kosten für Foto- und Videoaufnahmen sowie weitere, mit der Reise verbundene Kosten als Aufwand abziehen, soweit diese nicht ganz oder teilweise private Lebenshaltungskosten darstellen._

Üben Influencer ihre Tätigkeit über eine juristische Person aus, werden die Gewinne auf Stufe der Gesellschaft besteuert, während Ausschüttungen oder Löhne beim Influencer im Einkommen erfasst werden.

3 Verkauf über Online-Plattformen

3.1 Abgrenzung Privat- und Geschäftsvermögen

Gemäss [Art. 16 Abs. 3 DBG](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/1184_1184_1184/de#art_16) bzw. [Art. 29 Abs. 1 lit. k StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art29) sind Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen grundsätzlich steuerfrei. Dies gilt auch für Gewinne aus gelegentlichem Verkauf von Gegenständen über Online-Plattformen, sofern diese Tätigkeit nicht als gewerbsmässig einzustufen ist.

Die Abgrenzung zwischen privatem und gewerbsmässig betriebenem Handel erfolgt anhand folgender Kriterien:

- **Tätigwerden auf eigenes Risiko:** Die Übernahme von unternehmerischem Risiko, d.h. keine Abhängigkeit von einer arbeitgebenden oder auftraggebenden Person oder Gesellschaft, ist ein Element der selbstständigen Erwerbstätigkeit.

- **Einsatz von Arbeit und Kapital:** Eine regelmässige Arbeitstätigkeit sowie die Investition in Waren oder Geschäftseinrichtungen sind Indizien für eine selbstständige Tätigkeit.

- **Frei gewählte Organisation:** Werbung, Kundenakquise und professionelle Nutzung von Verkaufs- und/oder Social-Media-Plattformen als Vertriebskanal sind ein Hinweis auf Gewerbsmässigkeit.

- **Gewinnerzielungsabsicht:** Eine nachhaltige Gewinnerzielungsabsicht ist zentral.

- **Planmässige, anhaltende und nach aussen sichtbare Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr:** Die Tätigkeit wird planmässig und dauerhaft ausgeübt, nicht nur gelegentlich. Viele Verkäufe innerhalb kurzer Zeit sprechen für eine gewerbliche Tätigkeit.

Sind eines oder mehrere dieser Kriterien erfüllt, kann eine gewerbsmässige Erwerbstätigkeit vorliegen. Entscheidend ist jedoch das Gesamtbild der ausgeübten Tätigkeit. Weitergehende Informationen zur selbstständigen Erwerbstätigkeit finden Sie unter [Selbstständige Erwerbstätigkeit - TaxInfo - Kanton Bern](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/8631eafe-7bfb-48f9-a916-2c4a9a95e6de).

3.2 Steuerliche Behandlung bei Gewerbsmässigkeit

Werden Verkäufe über Online-Plattformen gewerbsmässig ausgeübt, stellt das Handelsvermögen Geschäftsvermögen dar. Gewinne aus der Veräusserung dieses Geschäftsvermögens sind als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu versteuern ([Art. 21 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art21) bzw. [Art. 18 DBG](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/1184_1184_1184/de#art_18)). Gleichzeitig können Ausgaben, die mit der gewerblichen Tätigkeit zusammenhängen, als Geschäftsaufwand abgezogen werden (Vgl. Ziff. 2.2).

Für weitergehende Informationen zu den steuerlichen Pflichten im Zusammenhang mit Einkünften aus Plattformaktivitäten vgl.

[

Informationen der ESTV und der SSK vom 3. Dezember 24.pdf

](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/_assets/file/phonemos-media%3Afile.id%3A549a0ddc-20e2-4e57-a951-2189668121db/Informationen%20der%20ESTV%20und%20der%20SSK%20vom%203.%20Dezember%2024.pdf)

_**Beispiele:**_

_Userin B. verkauft gelegentlich gebrauchte, zuvor selbst genutzte Kleidungsstücke auf einer Online-Plattform. Ihre Verkäufe sind selten und unregelmässig. Deshalb handelt es sich um private Kapitalgewinne, die steuerfrei sind._

_User C. betreibt über dieselbe Plattform einen Online-Shop, in dem er systematisch neue Kleidung einkauft, lagert und mit Gewinn verkauft. Er betreibt aktiv Werbung und Marketing, beschäftigt einen Teilzeit-Mitarbeiter für den Versand und die Kundenbetreuung und hat einen Lagerraum gemietet. Ausserdem hat er den Wareneinkauf teilweise fremdfinanziert. C. trägt also ein erhebliches Kapital- und Betriebsrisiko. Seine Tätigkeit ist nachhaltig und gewerbsmässig ausgerichtet, weshalb die erzielten Gewinne einkommenssteuerpflichtig sind (selbstständige Erwerbstätigkeit mit Geschäftsvermögen)._

Fassung vom 24 Mar 2026

28. Bundesbeiträge vom Staatsekretariat für Bildung, Forschung und Innovation für eidgenössische Prüfungen

# Bundesbeiträge vom Staatsekretariat für Bildung, Forschung und Innovation für eidgenössische Prüfungen
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/e0a9c6d8-ddf0-4179-b9a6-f2a3fa09962c
Fassung vom: 30
## 1 Ausgangslage

Ab Januar 2018 werden Personen, die eine eidgenössische Prüfung absolviert haben, vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) finanziell unterstützt. Das SBFI übernimmt auf Gesuch hin 50 Prozent der angefallenen Kursgebühren, maximal 9’500 Franken (Berufsprüfung) bzw. 10’500 Franken (höhere Fachprüfung). Das SBFI informiert die kantonalen Steuerämter über die ausgerichteten Zahlungen.

Weiterführende Informationen: [Bundesbeiträge für Kurse, die auf eidgenössische Prüfungen vorbereiten](https://www.sbfi.admin.ch/de/bundesbeitraege-fuer-kurse-die-auf-eidgenoessische-pruefungen-vorbereiten)

2 Steuerliche Behandlung der Bundesbeiträge

Bundesbeiträge des SBFI stellen steuerbares Einkommen nach [Art. 19 Abs. 1 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art19) dar. Sie sind immer unter «weitere steuerbare Einkünfte» zu deklarieren. Sie sind in dem Jahr steuerbar, in welchem über das Beitragsgesuch entschieden wird (Datum des Entscheids).

3 Weiterleitung der Bundesbeiträge an den Arbeitgeber

Müssen die Beiträge an den Arbeitgeber weitergeleitet werden, darf der Arbeitnehmer dies in seiner Steuererklärung als Abzug geltend machen. Der an den Arbeitgeber weitergeleitete Betrag ist als «übrige Berufskosten» unter «Rückzahlung Beiträge SBFI oder Kosten aus Rückgabe von Mitarbeiterbeteiligungen an Arbeitgeber in CHF» anzugeben. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer eine Bestätigung über die Zahlung ausstellen. Der Arbeitnehmer muss diese Bestätigung seiner Steuererklärung beilegen.

Im Ergebnis sind nur die Bundesbeiträge durch den Arbeitnehmer zu versteuern, die nicht an den Arbeitgeber weitergeleitet wurden.

4 Teilweise selbstgetragene Aus- und Weiterbildungskosten

**a) Kurskosten und Bundesbeiträge im selben Steuerjahr**

Die selbstgetragenen Kurskosten für eine berufsorientierte Aus- oder Weiterbildung sind bis zu einem Betrag von CHF 12’500\* (Kantons- und Gemeindesteuern) bzw. CHF 13’000\* (direkte Bundessteuer) abziehbar. Es ist möglich, dass im selben Steuerjahr (massgebend ist das Datum der Rechnungsstellung) Kurskosten selbst getragen und gleichzeitig Bundesbeiträge des SBFI vereinnahmt werden. Ist dies der Fall, ist immer beides in voller Höhe zu deklarieren. Bei der Berechnung des zulässigen Abzugs für berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten wird in diesem Fall von Amtes wegen nur der Betrag berücksichtigt, der nicht durch die Bundesbeiträge des SBFI gedeckt ist.

**Beispiel 1:** Bei Kurskosten (Rechnungsdatum 1. April 2019) von 21'000 Franken und Bundesbeiträgen (Datum des Entscheides über das Beitragsgesuch 1. Oktober 2019) von 10'500 Franken werden beide Beträge in voller Höhe deklariert. Die Steuerverwaltung wird von Amtes wegen 10'500 Franken (21'000 minus 10'500) als selbstgetragene Kurskosten für eine berufsorientierte Aus- oder Weiterbildung zum Abzug zulassen.

**b) Kurskosten und Bundesbeiträge in verschiedenen Steuerjahren**

Die Bundesbeiträge werden üblicherweise nach Absolvieren der eidgenössischen Prüfung beantragt. Wird eine mehrjährige Aus- oder Weiterbildung absolviert, müssen die Kurskosten daher durch den Absolventen vorfinanziert werden. Die Kurskosten und die Bundesbeiträge sind in der jeweiligen Steuerperiode zu deklarieren, in welcher sie angefallen bzw. zugesprochen wurden.

**Beispiel 2**: Die Kurskosten für die dreijährige Ausbildung betragen 6'000 Franken pro Jahr (Rechnungsdatum 1. Oktober 2017, 1. Oktober 2018, 1. Oktober 2019) und sind in den Steuerjahren 2017-2019 abziehbar. Die Bundesbeiträge betragen 9'000 Franken (Datum des Entscheids über das Beitragsgesuch 1. April 2020) und sind im Steuerjahr 2020 zu versteuern.

**Weitere Informationen zu den Kurskosten:**

[Berufsorientierte Aus- und Weiterbildung](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/8fc11889-fa95-4160-b59a-8cba8f1ad457)

**\*** Betrag gilt für Steuerjahr 2025, für andere Steuerjahre siehe [Übersicht über die angepassten Beträge nach Steuerjahr](https://wwwin.taxinfo.sv.fin.be.ch/w/RNzBmEoRSrSqvAUelK4B8g).

Fassung vom 30 Dec 2025

29. Entschädigungen bei Auszonungen-Umzonungen

# Entschädigungen bei Auszonungen-Umzonungen
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/0d39174f-333f-43af-a70c-0dd2fe800b20
Fassung vom: 08.08.2017
## 1 Zivilrecht

Das [Raumplanungsgesetz](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19790171/index.html) (RPG, SR 700) sieht in [Art. 5 Abs. 2](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19790171/index.html#a5) vor, dass Planungen, die zu einer materiellen Enteignung führen (Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen), voll entschädigt werden. Fliesst als Folge einer Auszonung/Umzonung (z.B. von der Bauzone in die Landwirtschaftszone) eine Entschädigung, ist davon auszugehen, dass es sich um eine materielle Enteignung handelt. Beschränkungen, die weniger weit gehen als eine materielle Enteignung, sind Beschränkungen von untergeordneter Bedeutung. Diese sind entschädigungslos zu dulden ([Art. 136 BauG](https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/1316/art136?locale=de)).

2 Steuerrecht

2.1 Grundstücke im Privatvermögen

2.1.1 Kantons- und Gemeindesteuern

Die Entschädigung unterliegt im Zeitpunkt der Entschädigung der Grundstückgewinnsteuer (Teilveräusserung nach [Art. 130 Abs. 2 lit. b StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art130); Kommentar zum Berner Steuergesetz, Art. 130 N 19). Als Besitzesdauer kann jene des ausgezonten bzw. umgezonten Grundstücks angerechnet werden.

2.1.2 Direkte Bundessteuer

Es liegt eine Teilveräusserung eines Grundstücks vor. Die Entschädigung ist bei der direkten Bundessteuer nach [Art. 16 Abs. 3 DBG](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19900329/index.html#a16) steuerfrei.

2.2 Grundstücke im Geschäftsvermögen

2.2.1 Handelsrecht

Grundstücke des Geschäftsvermögens sind mit dem Buchwert in den Geschäftsbüchern geführt. Bei landwirtschaftlichen Grundstücken entspricht der Buchwert in der Regel dem Anschaffungswert (Anschaffungswertprinzip), da unbebautes Land keine Wertminderung erfährt. Durch die Auszonung entsteht in diesen Fällen kein Abschreibungsbedarf.

Die Entschädigung ist bei Grundstücken im Geschäftsvermögen handelsrechtlich wie folgt zu buchen:

- Flüssige Mittel / ausserordentlicher Ertrag

Wenn das Grundstück bereits als Bauland gekauft wurde, wäre dem Wertverlust mit einer Abschreibung Rechnung zu tragen (Buchung: Abschreibung / Grundstück). Die Abschreibung würde die Entschädigung zumindest teilweise kompensieren. Wurde eine anlässlich der Einzonung durch die Gemeinde erhobene planungsbedingte Mehrwertabschöpfung aktiviert, kann diese handelsrechtlich im Zeitpunkt der Auszonung erfolgswirksam ausgebucht werden (Buchung: ausserordentlicher Aufwand / aktivierte Mehrwertabschöpfung).

2.2.2 Kantons- und Gemeindesteuern

Die Entschädigung unterliegt im Zeitpunkt der Entschädigung der Grundstückgewinnsteuer ([Art. 21 Abs. 3 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art21) i.V.m [130 Abs. 2 lit. b StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art130)). Als Besitzesdauer kann jene des ausgezonten Grundstücks angerechnet werden.

2.2.3 Direkte Bundessteuer

Gewinne aus der Veräusserung von Geschäftsvermögen sind grundsätzlich steuerbar ([Art. 18 Abs. 2 DBG](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19900329/index.html#a18)). Gemäss [Art. 18 Abs. 4 DBG](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19900329/index.html#a18) werden Gewinne aus der Veräusserung von landwirtschaftlichen Grundstücken nur bis zur Höhe der Anlagekosten den steuerbaren Einkünften zugerechnet. Wird ein Grundstück von der Bauzone in die Landwirtschaftszone ausgezont, liegt eine Teilveräusserung vor. Ob die Entschädigung für diese Teilveräusserung in den Anwendungsbereich von [Art. 18 Abs. 4 DBG](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19900329/index.html#a18) fällt, ist nach den Kriterien des ESTV [Kreisschreibens Nr. 38 vom 17. Juli 2013](https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/39ZMk03ggYHd/dbst-ks-2013-1-038-d-de.pdf) zu beurteilen.

2.3 Planungsmehrwertabschöpfung

Vgl. dazu den TaxInfo Beitrag „[Planungsmehrwertabschöpfung](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/5c566063-948d-44b2-b40b-48bf32acfe84)“.

3 Entschädigungen auf Basis Privatrechtlicher bzw. öffentlich-rechtlicher Verträge

Entschädigungen, welche anlässlich von Auszonungen, jedoch nicht  aufgrund von [Art. 5 Abs. 2 RPG](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19790171/index.html#a5) (materielle Enteignungen) bzw. einer analogen Bestimmung im kantonalen Recht entrichtet werden, werden durch das Gemeinweisen quasi freiwillig auf Basis eines öffentlich-rechtlichen Vertrages ausgerichtet.

Die ausgerichteten Zahlungen entschädigen grundsätzlich keinen Wertverlust, sondern entgangene Gewinnmöglichkeiten in Zukunft. Die Entschädigung stellt **keine Teilveräusserung** dar. Somit kann hier kein steuerfreier Kapitalgewinn vorliegen.

Bei Grundstücken im **Privatvermögen** unterliegt die Entschädigung sowohl bei den Kantons- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundessteuer der Einkommenssteuer nach [Art. 19 Abs. 1 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art19) bzw. [Art. 16 Abs. 1 DBG](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19900329/index.html#a16). Eine Verrechnung der Entschädigung mit einer allfällig durch die Gemeinde erhobenen planungsbedingten Mehrwertabschöpfung ist hier nicht angezeigt.

Bei Grundstücken des **Geschäftsvermögens** ist die Entschädigung erfolgswirksam zu buchen. Die Entschädigung ist sowohl bei den Kantons- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundessteuer steuerbar ([Art. 21 Abs. 1 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art21) bzw. [Art. 18 Abs. 1 DBG](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19900329/index.html#a18)).

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Fassung vom 08.08.2017

30. Entschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten

# Entschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/c6d5b987-e573-4c2a-82dd-7e600f427305
Fassung vom: 10
**Hinweis:**
Steuerlich wird zwischen «ehrenamtlichen Tätigkeiten» und «Miliztätigkeiten» unterschieden. Die nachfolgenden Ausführungen gelten ab dem 01.01.2025 und nur für ehrenamtliche Tätigkeiten.
Informationen zu Miliztätigkeiten finden Sie hier:
[Entschädigungen für Miliztätigkeiten](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/64270975-3926-4cfb-b9ee-95b82ec74843)

1 Was sind ehrenamtliche Tätigkeiten?

**Ehrenamtliche Tätigkeiten sind freiwillig geleistete Arbeiten, die nicht dem Zweck dienen, Einkommen zu erzielen**.
Sie werden meistens nicht oder nur symbolisch entschädigt. Die Entschädigungen ersetzen im wesentlichen Spesen, die aufgrund der ehrenamtlichen Tätigkeit angefallen sind. Tätigkeiten, die aufgrund eines individuellen Arbeitsvertrages oder mittels Honorarvereinbarung entschädigt werden, gelten steuerlich nur dann als «Ehrenamtliche Tätigkeiten», wenn die ausbezahlte Entschädigung eindeutig überwiegend der Deckung angefallener Spesen (z.B. Fahrkosten für Trainings-, Versammlungs- und Matchbesuche, Materialkosten, Verpflegungskosten, Kosten für Handy, Drucker und Internet etc.) dient. Keine ehrenamtliche Tätigkeit liegt vor, wenn zwar für eine (gemeinnützige) Institution gearbeitet wird, dafür aber ein dem Arbeitspensum entsprechendes, marktübliches Gehalt bezahlt wird.

Ehrenamtliche Tätigkeiten werden typischerweise für Institutionen/Stiftungen und Organisationen mit ideellem Zweck (z.B. Sport,- Musik- oder Ortsvereine) geleistet.

Hierzu zählen insbesondere die ehrenamtliche Tätigkeit in

- Sport- und Schützenvereinen im Bereich des Breitensports

- Musikvereinen

- regionalen Jugendfreizeitorganisationen (z.B. Pfadi, Jungwacht, Blauring, Jungschar)

- regionalen Organisationen zur Unterstützung von Menschen im Alter oder mit körperlicher oder geistiger Beeinträchtigung

- regionalen Ortsvereinen

- regionalen Hilfswerken (wegen Gemeinnützigkeit steuerbefreit) mit regionaler, nationaler oder internationaler Tätigkeit und Organisationen zur Unterstützung von Geflüchteten

- regionalen Tier- oder Umweltschutzorganisationen (wegen Gemeinnützigkeit steuerbefreit) mit regionaler, nationaler oder internationaler Tätigkeit

Die sportliche Betätigung oder das Musizieren an sich, also das blosse Teilnehmen an Trainings, Proben, Auftritten, Wettkämpfen oder Veranstaltungen gilt nicht als ehrenamtliche Tätigkeit.

2 Bescheinigung im Lohnausweis

Als steuerfreie Unkostenentschädigung wird ein Betrag von maximal CHF 3'600 pro Jahr als Spesen akzeptiert. Eine zusätzliche Entschädigung effektiver Spesen ist nicht zulässig.

Wenn lediglich ein Betrag von maximal CHF 1'000 pro Jahr bezahlt wird, entfällt ausnahmsweise die Pflicht zum Ausfüllen eines Lohnausweises.

2.1 Entschädigungen von mehr als CHF 1'000 und höchstens CHF 3'600

Erhält eine Person jährlich mehr als CHF 1'000 jedoch weniger als CHF 3'600 und bestehen diese Entschädigungen aus Pauschalbeträgen oder aus Pauschalbeträgen und Sitzungsgeldern gilt das folgende:

Die tatsächlich bezahlten Entschädigungen sind unter Ziffer 13.2.3 des Lohnausweises betragsmässig anzugeben mit dem Hinweis «Spesen Ehrenamt». Unter Ziffer 1 ist der Betrag 0 als steuerbares Einkommen auszuweisen.

2.2 Entschädigungen von mehr als CHF 3’600

Erhält eine Person jährlich mehr als CHF 3'600 Entschädigungen und bestehen diese Entschädigungen aus Pauschalbeträgen oder aus Pauschalbeträgen und Sitzungsgeldern gilt das folgende:

Über den Betrag von CHF 3'600 hinausgehende Entschädigungen in jeder Höhe und Art zählen zum steuerbaren Lohn. Unter Ziffer 1 im Lohnausweis sind die gesamten Zahlungen abzüglich CHF 3'600 anzugeben. Unter Ziffer 13.2.3 des Lohnausweises sind CHF 3'600 pauschale Entschädigungen mit dem Hinweis «Spesen Ehrenamt» betragsmässig auszuweisen.

2.3 Lohn und pauschale Entschädigungen

Erhält eine Person für ihre ehrenamtliche Tätigkeit einen (geringen) Lohn ist immer ein Lohnausweis auszufüllen. Unter Ziffer 1 im Lohnausweis ist der Lohn anzugeben. Eine allfällige Unkostenentschädigung bis zum Betrag von CHF 3600 ist in Ziffer 13.2.3 «Übrige» mit dem Hinweis «Spesen Ehrenamt» zu deklarieren. Über den Betrag von CHF 3'600 hinausgehende Entschädigungen in jeder Höhe und Art zählen zum steuerbaren Lohn.

2.4 ausschliesslich Sitzungsgelder

Als Sitzungen gelten nur Zusammenkünfte von Personen zu organisatorischen Zwecken an einem gemeinsamen Ort. Anlässe, Trainings, Proben, Auftritte oder Wettkämpfe gelten nicht als Sitzungen.

2.4.1 Erhält eine Person ausschliesslich Sitzungsgelder und betragen diese **pro Tag höchstens CHF 80 und pro Jahr** **gesamthaft** **mehr als CHF 1'000** **muss ein Lohnausweis ausgestellt werden**.
Die gesamthaft gezahlten Sitzungsgelder sind unter Ziffer 13.2.3 des Lohnausweises betragsmässig anzugeben sowie die Anzahl der Sitzungen. Unter Ziffer 1 ist der Betrag 0 als steuerbares Einkommen auszuweisen.

2.4.2 Erhält eine Person ausschliesslich Sitzungsgelder und betragen diese pro Tag **mehr als CHF 80 und pro Jahr** **gesamthaft** **mehr als CHF 1'000** **muss ein Lohnausweis ausgestellt werden**. Es gelten für diesen Fall die Ausführungen unter Ziff. 2.1 und Ziff. 2.2.

2.5 effektive Spesenzahlung gemäss Musterspesenreglement

Das [Musterspesenreglements für Non-Profit-Unternehmen](https://www.sv.fin.be.ch/content/dam/sv_fin/dokumente/de/gk_musterspesenreglement-npo_de.docx) bestimmt folgende Einzelfallpauschalen:

a. Mittagessen: maximal CHF 30
b. Abendessen: maximal CHF 35
c. Benutzung des Privatwagens: maximal 70 Rappen pro Kilometer
d. Kleinspesen gegen Beleg oder pro Tag maximal CHF 20 und pro Jahr maximal CHF 1'000.

Wenn nur effektive Spesen gegen Beleg oder im Umfang der vorgenannten Einzelfallpauschalen erstattet werden und keine weiteren Zahlungen (Lohn/Entschädigungen) erfolgen, muss kein Lohnausweis ausgestellt werden.

Wird ein Lohn ausgezahlt und zusätzlich effektive Spesen gegen Beleg oder im Umfang der vorgenannten Einzelfallpauschalen erstattet, ist immer ein Lohnausweis auszustellen. Unter Ziffer 1 im Lohnausweis ist der Lohn anzugeben und unter Ziffer 13.1.1 ein Kreuz (X) zu setzen. Werden die Einzelfallpauschalen überschritten, gelten für diesen Fall die Ausführungen unter Ziff. 2.3.

3 Deklaration in der Steuererklärung

Die in Ziffer 1 genannten Organisationen stellen gemäss den vorgenannten Regelungen einen Lohnausweis aus.

Der im Lohnausweis ausgewiesene Nettolohn (Ziffer 11 des Lohnausweises) ist in der persönlichen Steuererklärung als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit ([Nebenerwerb](https://www.wegleitung.fin.be.ch/wegleitung_fin/de/index/npaktuell/npaktuell/einkommen-aus-taetigkeit/unselbstaendiger-erwerb/nebenerwerb.html)) zu deklarieren.

Gleichzeitig kann der Berufskostenabzug für [Nebenerwerbstätigkeit](https://www.wegleitung.fin.be.ch/wegleitung_fin/de/index/npaktuell/npaktuell/einkommen-aus-taetigkeit/unselbstaendiger-erwerb/nebenerwerb.html) geltend gemacht werden oder die effektiven Kosten, die aufgrund der Tätigkeit entstanden sind und die nicht als Spesen abgegolten wurden.

Ist unter Ziffer 11 des Lohnausweises der Betrag 0 als Nettolohn ausgewiesen, muss in der persönlichen Steuererklärung nichts deklariert werden.

Fassung vom 10 Oct 2025

31. Entschädigungen für Miliztätigkeiten

# Entschädigungen für Miliztätigkeiten
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/64270975-3926-4cfb-b9ee-95b82ec74843
Fassung vom: 13
**Hinweis**
Steuerlich wird zwischen «Miliztätigkeiten» und «ehrenamtlichen Tätigkeiten» unterschieden. Die nachfolgenden Ausführungen gelten nur für Miliztätigkeiten.

Informationen zu ehrenamtliche Tätigkeiten finden Sie hier: [Entschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/c6d5b987-e573-4c2a-82dd-7e600f427305)

1 Einführung

Miliztätigkeiten sind freiwillig geleistete Arbeiten, die nicht dem Zweck dienen, Einkommen zu erzielen.

Als Miliztätigkeiten gelten unter anderem die Tätigkeiten auf kommunaler und regionaler Ebene in Gemeindebehörden und -kommissionen, in Kirchgemeinderäten und -kommissionen und im Rahmen von Beistandschaften. Ebenfalls zu den Miliztätigkeiten zählen die Tätigkeiten der Führungsorgane gemäss dem kantonalen Bevölkerungsschutz und Zivilschutzgesetz sowie Tätigkeiten in Parlamenten und bei der Feuerwehr.

Miliztätigkeiten werden meistens nicht oder nur symbolisch entschädigt.

2 Steuerliche Behandlung der Entschädigungen für bestimmte Miliztätigkeiten

Informationen zur steuerlichen Behandlung der Entschädigungen und zur Erstellung von Lohnausweisen für Miliztätigkeiten finden Sie in folgenden TaxInfo-Beiträgen:

- [Entschädigungen für reine Miliztätigkeit in Gemeindebehörden und -kommissionen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/1a89f841-03f6-4533-b4d2-432e801dad95)

- [Lohnausweis für Gemeindeangestellte mit nebenamtlicher Miliztätigkeit](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/6e3fa0ef-3031-4f63-8de6-43b7112dd70b)

- [Entschädigungen für Tätigkeiten bei der Feuerwehr (Milizfeuerwehr)](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/6b96cca8-1b44-433c-a371-00c257657aae)

- [Entschädigungen für Tätigkeiten als privater Beistand](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/264bd687-3601-4aa3-8e8e-59e119985128)

- [Entschädigungen für Tätigkeit im Grossen Rat oder im Bundesparlament](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/ed41374a-eae8-4a94-937e-5eca014ed750)

Fassung vom 13 May 2025

32. Entschädigungen für reine Miliztätigkeit in Gemeindebehörden und -kommissionen

# Entschädigungen für reine Miliztätigkeit in Gemeindebehörden und -kommissionen
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/1a89f841-03f6-4533-b4d2-432e801dad95
Fassung vom: 10
Miliztätigkeiten sind freiwillig geleistete Arbeit für Gemeindebehörden und - kommissionen, die nicht dem Zweck dient, Einkommen zu erzielen. Diese Tätigkeiten werden meistens nicht oder nur symbolisch entschädigt. Die Entschädigungen ersetzen im wesentlichen Spesen, die angefallen sind. Die folgenden Ausführungen gelten nur für Personen, die **ausschliesslich** eine Miliztätigkeit in Gemeindebehörden und -kommissionen ausüben.

Informationen für Gemeindeangestellte, welche zusätzlich eine Miliztätigkeit für die Gemeinde ausüben, finden Sie hier:
[Lohnausweis für Gemeindeangestellte mit nebenamtlicher Miliztätigkeit](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/6e3fa0ef-3031-4f63-8de6-43b7112dd70b)

**Steuerliche Behandlung:**
Die nachfolgend geschilderte Praxis gilt ab dem 01.01.2025.

Als steuerfreie Unkostenentschädigung wird ein Betrag von maximal CHF 3'600 pro Jahr als Spesen akzeptiert. Eine zusätzliche Entschädigung effektiver Spesen ist nicht zulässig.

Wenn lediglich ein Betrag von maximal CHF 1'000 pro Jahr bezahlt wird, entfällt ausnahmsweise die Pflicht zum Ausfüllen eines Lohnausweises.

1 Bescheinigung im Lohnausweis

Haben die Entschädigungen mehr als CHF 1'000 pro Jahr betragen, ist grundsätzlich ein Lohnausweis auszufüllen. Das Ausfüllen des Lohnausweises richtet sich nach der Art der Spesenentschädigung:

1.1 Entschädigungen von mehr als CHF 1'000 und höchstens CHF 3'600

Erhält eine Person jährlich mehr als CHF 1'000 jedoch weniger als CHF 3'600 und bestehen diese Entschädigungen nur aus Pauschalbeträgen oder aus Pauschalbeträgen und Sitzungsgeldern gilt das folgende:

- Die tatsächlich bezahlten Entschädigungen sind unter Ziffer 13.2.3 des Lohnausweises betragsmässig anzugeben. Unter Ziffer 1 ist der Betrag 0 als steuerbares Einkommen auszuweisen.

1.2 Entschädigungen von mehr als CHF 3’600

Erhält eine Person jährlich mehr als CHF 3'600 Entschädigungen und bestehen diese Entschädigungen nur aus Pauschalbeträgen oder aus Pauschalbeträgen und Sitzungsgeldern gilt das folgende:

- Über den Betrag von CHF 3'600 hinausgehende Entschädigungen in jeder Höhe und Art zählen zum steuerbaren Lohn, da die als pauschale Entschädigung bezahlten Beträge auch die am Sitzungstag anfallenden Spesen abdecken.

- Unter Ziffer 1 im Lohnausweis sind die gesamten Zahlungen abzüglich CHF 3'600 anzugeben. Unter Ziffer 13.2.3 des Lohnausweises sind CHF 3'600 pauschale Entschädigungen betragsmässig auszuweisen.

1.3 ausschliesslich Sitzungsgelder

Als Sitzungen gelten nur Zusammenkünfte von Personen zu organisatorischen Zwecken an einem gemeinsamen Ort. Anlässe, gelten nicht als Sitzungen.

Erhält eine Person ausschliesslich Entschädigungen für Sitzungen und betragen diese Entschädigungen **pro Tag maximal CHF 80,** muss **kein Lohnausweis** ausgestellt werden. Dies gilt auch dann, wenn pro Jahr insgesamt mehr als CHF 1'000 an Entschädigung für Sitzungen bezahlt wurde.

Erhält eine Person ausschliesslich Entschädigungen für Sitzungen und betragen diese Entschädigungen pro Tag **mehr als CHF 80 und pro Jahr** **gesamthaft** **mehr als CHF 1'000, muss ein Lohnausweis ausgestellt werden**. Es gelten für diesen Fall die Ausführungen unter Ziff. 1.1 und Ziff. 1.2.

2 Deklaration in der Steuererklärung

Sofern die oberwähnten Ausnahmen von der Pflicht einen Lohnausweis auszustellen nicht zur Anwendung kommen, stellt die Gemeinde einen Lohnausweis gemäss den vorgenannten Regelungen aus.

Der im Lohnausweis ausgewiesene Nettolohn (Ziffer 11 des Lohnausweises) ist in der persönlichen Steuererklärung als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit ([Nebenerwerb](https://www.wegleitung.fin.be.ch/wegleitung_fin/de/index/npaktuell/npaktuell/einkommen-aus-taetigkeit/unselbstaendiger-erwerb/nebenerwerb.html)) zu deklarieren.

Gleichzeitig kann der Berufskostenabzug für [Nebenerwerbstätigkeit](https://www.wegleitung.fin.be.ch/wegleitung_fin/de/index/npaktuell/npaktuell/einkommen-aus-taetigkeit/unselbstaendiger-erwerb/nebenerwerb.html) geltend gemacht werden oder die effektiven Kosten, die aufgrund der Tätigkeit entstanden sind und die nicht als Spesen abgegolten wurden.

Ist unter Ziffer 11 des Lohnausweises der Betrag 0 als Nettolohn ausgewiesen, weil gesamthaft ein Betrag von CHF 3'600 oder weniger bezahlt wurde, muss in der persönlichen Steuererklärung nichts deklariert werden.

Fassung vom 10 Oct 2025

33. Entschädigungen für Tätigkeiten als privater Beistand

# Entschädigungen für Tätigkeiten als privater Beistand
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/264bd687-3601-4aa3-8e8e-59e119985128
Fassung vom: 02.03.2023
Private Beiständinnen und Beistände haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen.

Die Entschädigung erfolgt in der Regel in Form einer Jahrespauschale oder ausnahmsweise durch Abgeltung des gebotenen Aufwands (Aufwandentschädigung); beide Entschädigungsarten sind steuerbares Einkommen. Der Betrag, der als Spesenersatz bezahlt wird ist steuerfrei.

Die [Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung von Beistandschaften (ESBV](https://www.belex.sites.be.ch/data/213.361/de)) regelt detailliert, wie die steuerbaren Entschädigungen und der steuerfreie Spesenersatz bei Beistandschaften bemessen werden (vgl. hierzu auch die [Information - Entschädigung und Spesen der Direktion für Inneres und Justiz](https://www.kesb.dij.be.ch/content/dam/kesb_dij/dokumente/de/private-und-professionelle-beistandspersonen/entsch%C3%A4digung-und-spesen/117-web-information-entschaedigung-und-spesen-de.pdf)).

Für die steuerbaren Entschädigungen ist ein Lohnausweis auszustellen, welcher auch den Spesenersatz ausweist. In der Steuererklärung deklarieren private Beiständinnen und Beistände die erhaltenen Entschädigungen als [Einkommen aus Nebenerwerb](https://www.wegleitung.fin.be.ch/wegleitung_fin/de/index/npaktuell/npaktuell/einkommen-aus-taetigkeit/unselbstaendiger-erwerb/nebenerwerb.html).

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Fassung vom 02.03.2023

34. Entschädigungen für Tätigkeit im Grossen Rat oder im Bundesparlament

# Entschädigungen für Tätigkeit im Grossen Rat oder im Bundesparlament
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/ed41374a-eae8-4a94-937e-5eca014ed750
Fassung vom: 08.12.2020
## Grosser Rat des Kantons Bern

Für die Entschädigung der Ratsmitglieder gilt die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO; BSG 151.211). Die Ratsmitglieder erhalten steuerbare Entschädigungen sowie Spesenersatz.

Die in [Artikel 128 GO](https://www.belex.sites.be.ch/data/151.211/de#art128) geregelten Spesenentschädigungen werden steuerlich wie folgt behandelt:

- **Reiseentschädigungen** (Art. 128 Abs. 2 GO) sind steuerbares Einkommen und deshalb in Ziffer 2.3 des Lohnausweises ausgewiesen. Dieser Betrag kann in der Steuererklärung als [Fahrkosten](https://www.wegleitung.fin.be.ch/wegleitung_fin/de/index/npaktuell/npaktuell/berufskosten.html) geltend gemacht werden.

- **Unkostenbeiträge für Verpflegung und Übernachtung** (Art. 128 Abs. 3 und 4 GO) sowie die **Pauschalspesen für Infrastrukturkosten** (Art. 128 Abs. 5 GO, [Art. 131 GO](https://www.belex.sites.be.ch/data/151.211/de#art131)) sind als pauschaler Unkostenersatz steuerfrei. Es können deshalb mit Ausnahme der Fahrkosten in der Steuererklärung keine weiteren Abzüge für Berufskosten geltend gemacht werden.

- **weitere Entschädigungen** sind als Erwerbseinkommen vollumfänglich steuerbar.

Das Personalamt des Kantons Bern stellt einen Lohnausweis aus, welcher sämtliche Entschädigungen ausweist.

Bundesparlament

Die Entschädigungen der Mitglieder des National- und Ständerates sind im Parlamentsressourcengesetz ([PRG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/c171_21.html)) geregelt.

Die Mitglieder der eidgenössischen Räte erhalten folgende steuerbare Entschädigungen:

- Jahreseinkommen für die Vorbereitung der Parlamentsarbeit nach Art. 2 PRG

- Taggelder nach Art. 3 PRG

- Distanzentschädigungen nach Art. 6 PRG

- Vorsorgeentschädigungen nach Art. 7 PRG

- Entschädigungen für Kommissionspräsidenten und Berichterstatter nach Art. 9 PRG

- Sonderentschädigungen nach Art. 10 PRG

- Zuschlag für Ratspräsidenten und Vizepräsidenten nach Art. 11 PRG

Daneben erhalten sie als steuerfreien Unkostenersatz:

- Jahresentschädigungen für Personal- und Sachausgaben nach Art. 3a PRG

- Mahlzeiten- und Übernachtungsentschädigungen nach Art. 4 PRG

- Reiseentschädigungen nach Art. 5 PRG

Die Parlamentsdienste stellen für sämtliche Entschädigungen eine Bescheinigung aus, welche zwischen steuerbaren Entschädigungen sowie steuerfreiem pauschalen Auslagenersatz unterscheidet. Die steuerbaren Entschädigungen sind als [Einkommen aus Nebenerwerb](https://www.wegleitung.fin.be.ch/wegleitung_fin/de/index/npaktuell/npaktuell/einkommen-aus-taetigkeit/unselbstaendiger-erwerb/nebenerwerb.html) in der Steuererklärung zu deklarieren.

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Fassung vom 08.12.2020

35. Forschungsbeiträge - Stipendien des Schweizerischen Nationalfonds (SNF)

# Forschungsbeiträge - Stipendien des Schweizerischen Nationalfonds (SNF)
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/876f7a8c-b3f4-4ab3-92fb-dda4ffbc981e
Fassung vom: 21.11.2022
## 1 Ausgangslage

Der [Schweizerische Nationalfonds](http://www.snf.ch/de/Seiten/default.aspx) (SNF) hat vom Bund den Auftrag, die Grundlagenforschung und den wissenschaftlichen Nachwuchs in der Schweiz mit öffentlichen Mitteln zu fördern. Dazu vergibt der SNF diverse Mobilitätsstipendien an die vielversprechendsten jungen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler. Die Wissenschaftler erhalten jeweils einen Grundbetrag (Stipendium) zur Deckung der Lebenshaltungskosten sowie einen gewissen Auslagenersatz zugesprochen. Die Leistungen werden mittels Verfügung für eine konkrete Forschungstätigkeit ausgesprochen, wobei die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler zur Abgabe einer Zusammenfassung der Forschungsarbeiten (Lay summary) verpflichtet sind. Ebenso müssen sie am Ende des Forschungsaufenthaltes einen finanziellen Bericht erstatten.

2 Steuerliche Behandlung der Beiträge

Forschungsbeiträge des SNF sind steuerbar, weil diese aufgrund der oben beschriebenen Pflichten des Wissenschaftlers nicht unentgeltlich bzw. nicht ohne Gegenleistungen ausgerichtet werden (vgl. dazu auch die Urteile des Bundesgerichts [2C\_74/2014 vom 26. Mai 2014](http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&zoom=&type=show_document&highlight_docid=aza%3A%2F%2F26-05-2014-2C_74-2014), [2C\_379/2019 vom 1. Mai 2020](http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=2C_379%2F2019+&rank=1&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F01-05-2020-2C_379-2019&number_of_ranks=1) sowie [2C 879/2021 vom 8. Juli 2022](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/fr/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://08-07-2022-2C_879-2021&lang=fr&zoom=&type=show_document)). Daher gelten die Forschungsbeiträge des SNF nicht als steuerfreie Unterstützungsleistungen gemäss [Art. 29 Bst. d StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art29), sondern fallen unter die Einkommensgeneralklausel von Art. 19 StG. Eine steuerfreie Unterstützungsleistung kann nur dann gegeben sein, wenn die Leistung unentgeltlich, d.h. ohne Gegenleistung erbracht wird und die steuerpflichtige Person unterstützungsbedürftig ist.

Zur Unterstützungsbedürftigkeit siehe [Unterstützungsbedürftige erwerbsunfähige Personen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/b83b8bd9-12a1-441a-8d96-2445299be7d6).

3 Weitere Aspekte

Im Zusammenhang mit den Beiträgen des SNF sind weitere Aspekte von Bedeutung:

- Zwischen dem SNF und den Wissenschaftlern besteht kein Arbeitsverhältnis. Deshalb können keine Berufskosten abgezogen werden.

- Es können Gewinnungskosten geltend gemacht werden, sofern diese nicht als steuerfreier Auslagenersatz durch den SNF separat entschädigt werden.

- Im internationalen Verhältnis ist das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zu konsultieren (je nach DBA und Art der Einkünfte Art. 20 DBA «Studenten» oder Art. 21 «übrige Einkünfte»). Üblicherweise verbleibt der Wohnsitz und damit die Besteuerungshoheit bei einem Forschungsaufenthalt im Ausland in der Schweiz (vgl. TaxInfo-Beitrag, [Steuerrechtlicher Wohnsitz natürlicher Personen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/725ed976-93dc-4e17-a6b8-25410b894d3e) Ziff. 4.6; [Urteil des Bundesgerichts 2C\_879/2021 vom 8. Juli 2022, E. 7](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/fr/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://08-07-2022-2C_879-2021&lang=fr&zoom=&type=show_document)).

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Fassung vom 21.11.2022

36. Hochwasserschäden und andere Naturkatastrophen

# Hochwasserschäden und andere Naturkatastrophen
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/c77f2109-ba12-4633-a955-fb236408df0a
Fassung vom: 13
## 1 Spenden im Zusammenhang mit Naturkatastrophen

Spenden an Hilfsorganisationen sind steuerlich abziehbar, wenn es sich bei diesen Hilfsorganisationen um juristische Personen mit Sitz in der Schweiz handelt, die wegen Verfolgung öffentlicher oder gemeinnütziger Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind ([Art. 83 Abs. 1 Bst. i StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art83)). Der Abzug ist auf 20 % des Reineinkommens begrenzt. Spenden an Bund, Kanton und Gemeinden sind im gleichen Umfang abziehbar. Bei direkten oder indirekten Spenden an Privatpersonen ist kein Abzug als Spende möglich. Dies auch dann nicht, wenn die Gemeinde oder eine Privatperson die Spendenaktion organisiert (Crowdfunding).

2 Vermögenssteuer

Die Vermögenssteuer ist in der Regel nicht betroffen. Eine Anpassung des amtlichen Wertes ist auf Gesuch hin möglich, wenn ein Wertverlust von mehr als 10 % gegeben ist ([Art. 183 Abs. 2 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art183)) oder wenn eine Zonenänderung vorgenommen wurde ([Art. 183 Abs. 1 Bst. f StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art183)). Wird die beschädigte Liegenschaft saniert, ist der Wert der Liegenschaft typischerweise höher als vor dem Schadenfall. Auch dies führt zu einer ausserordentlichen Neubewertung ([Art. 183 Abs. 1 Bst. a StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art183)). Die Schulden (Hypotheken) sind wie bisher abziehbar.

3 Einkommenssteuer

Versicherungsleistungen sind im Regelfall einkommenssteuerfrei, weil es sich meistens um Schadenersatz handelt. Zu deklarieren sind diese Einkünfte in Ziffer 2.25 als "nicht steuerbare Einkünfte". Werden solche Leistungen für den Ausfall von Erwerbseinkommen geleistet, so liegt steuerbares Einkommen vor. Zu deklarieren sind diese in Ziffer 2.25 als "steuerbare Einkünfte".

Erhaltene Spendengelder stellen grundsätzlich Schenkungen dar, die von der Einkommenssteuer ausgenommen sind. Die Spende unterliegt nur dann der Schenkungssteuer, falls pro spendende Person der Freibetrag von CHF 12'000 überschritten wird. Diesfalls ist eine Schenkungssteueranzeige einzureichen ([Formulare Erbschafts- und Schenkungssteuer](https://www.sv.fin.be.ch/de/start/publikationen/formulare/erbschafts-und-schenkungssteuer.html)). Unabhängig von einer allfälligen Schenkungssteuerpflicht sind erhaltende Spenden (zusätzlich) in der Steuerklärung als Schenkungen zu deklarieren (Ziffer 8.5).

Der Eigenmietwert ist in der Regel nicht betroffen. Führt die Beschädigung zu einer eingeschränkten Nutzbarkeit der Liegenschaft, kann der Eigenmietwert im Formular 7 der Steuererklärung (Feld "ev. korrigierter Mietwert") anteilsmässig reduziert werden. Massgeblich sind die Dauer und das Ausmass der Nutzungseinschränkung. Die entsprechende Begründung zur Mietwertkorrektur ist unten auf dem Formular 7 im Feld Bemerkungen vorzunehmen. Bei einer allfälligen ausserordentlichen Neubewertung der Liegenschaft (vgl. oben) reduziert sich der Eigenmietwert automatisch.

Unterhaltskosten sind steuerlich abziehbar, soweit sie nicht durch allfällige Versicherungsleistungen vergütet wurden.

Auch Schuldzinsen (Hypothekarzinsen) sind wie bisher abziehbar.

4 Grundstückgewinnsteuer

Als Anlagekosten gelten bei der Grundstückgewinnsteuer grundsätzlich nur die selbst getragenen Kosten. Von den gesamten Anlagekosten sind deshalb die Versicherungsleistungen in Abzug zu bringen.

Wird die Liegenschaft nach einem Wiederaufbau veräussert, ergibt sich der Grundstückgewinn aus der Differenz zwischen dem Erlös und den Neubaukosten zuzüglich den Anlagekosten für den Boden. Wird die Liegenschaft ohne Wiederaufbau veräussert, so gilt als Grundstückgewinn die Differenz zwischen dem Verkaufserlös (ohne Versicherungsleistungen) und den Anlagekosten für den Boden.

Werden infolge materieller Enteignung Entschädigungen geleistet, so unterliegen diese der Grundstückgewinnsteuer ([Art. 130 Abs. 1 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art130)).

5 Liegenschaftssteuer

Die Liegenschaftssteuer bemisst sich immer nach dem amtlichem Wert am Ende des Steuerjahres ([Art. 260 Abs. 2 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art260)).

Fassung vom 13 Nov 2025

37. Hofübergabe Landwirtschaft (Abgrenzung zur Grundstückgewinnsteuer bzw. Einkommens- und Vermögenssteuer)

# Hofübergabe Landwirtschaft (Abgrenzung zur Grundstückgewinnsteuer bzw. Einkommens- und Vermögenssteuer)
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/3a928e07-e735-4a6f-b02d-df4ef4437697
Fassung vom: 13
## Die steuerlichen Folgen bei Hofübergaben

Die nachfolgenden Fallbeispiele beschränken sich bloss auf die schematische Darstellung der wichtigsten Grundsätze. Wenn nicht speziell erwähnt, wird dabei stets davon ausgegangen, dass der Erwerber der Liegenschaft den Landwirtschaftsbetrieb weiterführt.

A Verkauf

Fallbeispiel A1: Verkauf zum Ertragswert - Weiterverkauf zum Verkehrswert

[A1 Schema und Steuerfolgen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/049dad2f-6249-4c6a-af94-9a05b5173203)

Fallbeispiel A2: Verkauf zum Buchwert - Weiterverkauf zum Buchwert

[A2 Schema und Steuerfolgen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/94c09b23-aa87-4fbb-9546-0ff6c013ffb2)

Fallbeispiel A3: Verkauf zum Ertragswert mit Vorbehalt eines Wohnrechts (WR) oder Nutzniessung (NN) an einem Wohnstock

[A3 Schema und Steuerfolgen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/8ac57a1f-3541-498d-89cf-740b7f8cfc85)

Fallbeispiel A4: Verkauf zum Buchwert mit Vorbehalt eines Wohnrechts (WR) oder Nutzniessung (NN) an einem Wohnstock

[A4 Schema und Steuerfolgen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/575f5f2d-b9a0-4c43-b9d6-21f532067a98)

B Unentgeltliche Handänderung

B1 Hinweise zur unentgeltlichen Handänderung

Allgemein

Ein Eigentumswechsel durch Schenkung, Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis) oder Erbvorbezug (Abtretung auf künftige Erbschaft) bewirkt bei der Grundstückgewinnsteuer einen Steueraufschub (unentgeltliche Handänderung, [Art. 131 StG](https://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art131)). Bei der Weiterveräusserung nach Steueraufschub gilt grundsätzlich der amtliche Wert im Zeitpunkt der Schenkung, Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis) oder Erbvorbezug (Abtretung auf künftige Erbschaft) als Erwerbspreis. Möglich bleibt, die (höheren, d. h. den amtlichen Wert übersteigenden) Anlagekosten des Rechtsvorgängers in Anrechnung zu bringen. Zum Thema Steueraufschub bei unentgeltlichen Handänderungen liegt ein Merkblatt vor ([Grundstückgewinn, Merkblatt B](https://www.sv.fin.be.ch/content/dam/sv_fin/dokumente/de/merkblaetter/grundstueckgewinnsteuer/aktuelles_steuerjahr/mbb_gg_unentgeltliche-handaenderung_de.pdf))

Hofübergabe

Eine unentgeltliche Handänderung eines Heimwesens liegt nur dann vor, wenn sowohl das buchmässige Eigenkapital als auch die stillen Reserven ohne Gegenleistung auf die erwerbende Person übergehen. Das Inventar kann die abtretende oder schenkende Person der übernehmenden Person veräussern.

Keine unentgeltliche Handänderung liegt insbesondere vor, wenn

- ein Abtretungspreis festgesetzt wird, da in diesem Fall ein Anspruch zu Lebzeiten der abtretenden Person entsteht,

- neben Grundpfandschulden zu Gunsten Dritter andere Schulden (z. B. Darlehen) überbunden werden,

- der Anrechnungswert durch Schuldbriefe zu Gunsten der abtretenden Person sichergestellt wird,

- die abtretende Person kurz vor der Abtretung die Hypothekarschulden erhöht und über den Gegenwert frei verfügt,

- eine bestehende Forderung der übernehmenden Person gegenüber der abtretenden Person verrechnet wird.

Fallbeispiel B2: Unentgeltliche Übertragung (amtlicher Wert tiefer als Anlagekosten)

[B2 Schema und Steuerfolgen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/9b687917-441b-4c86-b69a-83c772e9f062)

Fallbeispiel B3: Unentgeltliche Übertragung (amtlicher Wert höher als Anlagekosten)

[B3 Schema und Steuerfolgen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/be108f4d-c796-4c0b-b4dc-0c2821c0d563)

Fallbeispiel B4: Unentgeltliche Übertragung mit Vorbehalt eines Wohnrechts (WR) oder Nutzniessung (NN) an einem Wohnstock

[B4 Schema und Steuerfolgen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/76a3dc6b-3af1-4476-95fe-a05a33b6941d)

Fallbeispiel B5: Unentgeltliche Übertragung mit vorhergehender Verpachtung (Privatvermögen)

[B5 Schema und Steuerfolgen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/0f5d21c0-ec87-4d06-8957-6a15e0e87071)

Fallbeispiel B6: Unentgeltliche Übertragung mit vorhergehender Verpachtung (Geschäftsvermögen)

[B6 Schema und Steuerfolgen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/8367ad2b-24a9-4136-8ffa-59e57f8237d7)

C Gemischte Schenkung

Fallbeispiel C1: Gemischte Schenkung zum amtlichen Wert

[C1 Schema und Steuerfolgen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/f69cf7af-33d2-43df-9b3b-0c08b2c18514)

Fallbeispiel C2: Gemischte Schenkung zum Buchwert (Buchwert liegt unter dem amtlichen Wert) - Steuerfolgen Variante a)

[C2 Schema und Steuerfolgen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/7505158b-7043-4b7a-96b8-450b9dc6a647)

Fallbeispiel C2: Gemischte Schenkung zum Buchwert (Buchwert liegt unter dem amtlichen Wert) - Steuerfolgen Variante b)

[C2 Schema und Steuerfolgen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/ec12143c-d24f-4050-b15e-4c9f86d2bc76)

Die Variante b) wird nur angewendet, wenn der amtliche Wert nach dem Verkauf rückwirkend höher bewertet wird und im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht bekannt war. In allen anderen Fällen wird die Variante a) angewendet.

D Nutzniessungsvorbehalt am Landwirtschaftsbetrieb

D1 Hinweise zur Nutzniessung im Geschäftsvermögen

In der Steuerrechtslehre ist die Qualifikation von Vermögenswerten, die dem Nutzniessungsberechtigten zu geschäftlichen Zwecken dienen, umstritten. Fraglich ist, ob einer wirtschaftlichen oder handelsrechtlichen Betrachtungsweise gefolgt werden soll. Wirtschaftlich betrachtet sind nutzniessungsbelastete Sachen dem Geschäftsvermögen des Nutzniessungsberechtigten zuzurechnen. Handelsrechtlich kann Nutzniessungsvermögen nicht im Geschäftsvermögen des Berechtigten bilanziert werden, da dieser kein zivilrechtliches Eigentum am Nutzniessungsvermögen hat.

Mit Entscheid vom 18. Juni 2013 i.S. G. (100 12 26/200 12 26) hat die Steuerrekurskommission des Kantons Bern festgehalten, dass betrieblich verwendetes Nutzniessungsvermögen wirtschaftlich dem Geschäftsvermögen des Nutzniessungsberechtigten zuzurechnen ist. Die Steuerrekurskommission hat insofern einen Grundsatzentscheid gefällt. Im erwähnten Urteil hat sich die Steuerrekurskommission u. a. mit den herrschenden Lehrmeinungen (Erw. 5.3) und andernorts ergangenen Urteilen (Erw. 5.4) auseinandergesetzt.

Die Steuerrekurskommission kam im Wesentlichen zum Schluss, dass mit [Art. 11 StG](https://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art11) und [46 Abs. 2 StG](https://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art46) steuerrechtliche Sondervorschriften bestehen, die ein Abweichen von den handelsrechtlichen Regeln gebieten. Angesichts dieser Bestimmungen bestehe für die Zuscheidung der nutzniessungsbelasteten Vermögenswerte zum Geschäfts- oder Privatvermögen des Eigentümers kein Raum. Vielmehr sei das Nutzniessungsvermögen der berechtigten Person zuzurechnen. Es handle sich um einen Fall, in dem sich die Steuerbilanz von der handelsrechtlichen Bilanz unterscheide.

Der erwähnte Entscheid ist nachvollziehbar und konsistent. Deshalb ist angezeigt, in der Besteuerungspraxis künftig Nutzniessungsvermögen im Geschäftsvermögen zu akzeptieren.

Daraus folgt, dass betrieblich verwendetes Nutzniessungsvermögen steuerlich dem Geschäftsvermögen des Nutzniessungsberechtigten zugerechnet werden kann (Art. 11 StG und Art. 46 Abs. 2 StG). Der Nutzniessungsberechtigte einer Liegenschaft versteuert grundsätzlich den amtlichen Wert (Art. 52 StG) als Vermögen. Gewinne bzw. Einkommen und Erträge, die der Nutzniessungsberechtigte aus der Nutzniessung zieht, sind von ihm zu versteuern. Kosten, die der Nutzniessungsberechtigte in Zusammenhang mit der Nutzniessung direkt oder indirekt trägt sind geschäftsmässig begründeter Aufwand (Art. 765 ZGB). Der Nutzniessungsberechtigte kann vom Nutzniessungsvermögen im Geschäftsvermögen Abschreibungen vornehmen.

Weiter ist aus dem erwähnten Entscheid abzuleiten, dass der Verkäufer beim Verkauf eines Hofs mit Nutzniessungsvorbehalt am Landwirtschaftsbetrieb keine stillen Reserven realisiert, sofern der Verkäufer den Betrieb weiter führt bzw. er (als nun Nutzniessungsberechtigter) die bisherigen Buchwerte in seinem Geschäftsvermögen weiterführt und weiterhin dieselben Abschreibungen vornimmt, wie vor der Einräumung der Nutzniessung. Die stillen Reserven bleiben so im Geschäftsvermögen verhaftet und müssen bei der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit durch den Nutzniessungsberechtigten besteuert werden.

In letzter Konsequenz können die stillen Reserven damit auch auf einen Nachfolger übertragen werden, soweit dieser den Betrieb zu Buchwerten weiterführt. Die vorhandenen stillen Reserven müssen dann folgerichtig beim Nachfolger bei deren Auflösung besteuert werden.

Fallbeispiel D2: Unentgeltliche Übertragung mit Vorbehalt der Nutzniessung (NN) am gesamten Betrieb - Nachkomme führt den Betrieb später nicht weiter

[D2 Schema und Steuerfolgen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/9d109f17-b049-4aa1-8df9-3abdf3223009)

Fallbeispiel D3: unentgeltliche Übertragung mit Vorbehalt der Nutzniessung am gesamten Betrieb - Nachkomme führt den Betrieb später weiter

[D3 Schema und Steuerfolgen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/aa862615-840c-4a77-be73-accb4c479199)

Fallbeispiel D4: Verkauf mit Vorbehalt der Nutzniessung (NN) am gesamten Betrieb - Nachkomme führt den Betrieb später nicht weiter

[D4 Schema und Steuerfolgen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/6505f130-161d-4306-9030-cf0319e2197b)

Fallbeispiel D5: Verkauf mit Vorbehalt der Nutzniessung (NN) am gesamten Betrieb - Nachkomme führt den Betrieb später weiter

[D5 Schema und Steuerfolgen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/4e0dbd47-565a-475b-8927-beab6c10c40c)

Fassung vom 13 Jan 2026

38. Hofübergabe Landwirtschaft zum Ertragswert an Nicht-Familienmitglieder

# Hofübergabe Landwirtschaft zum Ertragswert an Nicht-Familienmitglieder
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/ad792718-cac4-41f2-bcfe-71ea3f2dd732
Fassung vom: 7
## 1 Ausgangslage

Es besteht eine Nachfrage nach Landwirtschaftsbetrieben bei jungen Landwirten, die innerhalb ihrer Familie keinen solchen Betrieb übernehmen können. Landwirtschaftliche Betriebe werden daher vermehrt zum Ertragswert an Nicht-Familienmitglieder verkauft.

Im TaxInfo-Beitrag [Hofübergabe Landwirtschaft](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/3a928e07-e735-4a6f-b02d-df4ef4437697) werden die wichtigsten Grundsätze der Besteuerung bei Hofübergaben anhand von Schemata mit Beispielen dargestellt. Diese Beispiele beziehen sich auf landwirtschaftliche Gewerbe (Heimwesen) insgesamt und nicht auf einzelne landwirtschaftliche Grundstücke. Nicht (speziell) berücksichtigt in den Beispielen wird das Inventar, das (zusammen) mit dem Heimwesen übertragen werden kann. Die nachfolgenden Ausführungen zum Verkauf an Nicht-Familienmitglieder zum Ertragswert beschränken sich ebenfalls auf diese Grundsätze zur Übertragung eines landwirtschaftlichen Gewerbes (Heimwesen). Detailangaben zum Verkauf eines landwirtschaftlichen Gewerbes sind dargestellt in den Ziffern 7, 7.1 und 7.2 des [KS-SSK Nr. 6](https://www.ssk-csi.ch/fileadmin/dokumente/kreisschreiben/KS_06_d.pdf).

2 Sachverhaltsvarianten

Nicht-Familienmitglieder haben keinen Anspruch gemäss BGBB auf eine Übertragung des Betriebs zum Ertragswert (amtlichen Wert). Somit könnte der Veräusserer grundsätzlich einen höheren Verkehrswert realisieren (s. dazu Ziffer 6 des [KS-SSK Nr. 6](https://www.ssk-csi.ch/fileadmin/dokumente/kreisschreiben/KS_06_d.pdf)). Daraus folgt, dass zwei Sachverhaltsvarianten möglich sind:

- Wird ein Landwirtschaftsbetrieb zum Ertragswert an ein Nicht-Familienmitglied veräussert, liegt grundsätzlich eine **gemischte Schenkung** vor (in der Regel übersteigt der Verkehrswert den Ertragswert, s. unten Ziffer 3.1).

- Kann jedoch nachgewiesen werden, dass trotz Verkaufsbemühungen zu einem höheren Preis lediglich der Ertragswert realisiert werden konnte, liegt ein **Verkauf zum Verkehrswert** vor (ausnahmsweise entspricht der Verkehrswert dem Ertragswert, s. unten Ziffer 3.2).

Nachstehend werden die Steuerfolgen der verschiedenen Sachverhaltsvarianten bei einem Verkauf über oder unter dem Buchwert beschrieben (s. Ziffern 3 und 4) und grafisch dargestellt (s. Ziffer 5).

3 Steuerfolgen Kantons- und Gemeindesteuer

3.1 Gemischte Schenkung

3.1.1 Verkaufspreis liegt über dem Buchwert

Da der Verkauf zum Ertragswert erfolgt, der dem amtlichen Wert entspricht, und keine Schenkungssteuerfolgen resultieren ([Art. 14 Abs. 1 ESchG](http://www.belex.sites.be.ch/data/662.1/de/art14), [Art. 15 Abs. 1 ESchG](http://www.belex.sites.be.ch/data/662.1/de/art15)) entsprechen die Steuerfolgen dem [Schema A1](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/049dad2f-6249-4c6a-af94-9a05b5173203) der Hofübergabetabellen (Verkauf zum Ertragswert - Weiterverkauf zum Verkehrswert). Die in der Tabelle vorgesehene 5-jährige Sperrfrist, wonach das Heimwesen nach der Übernahme mindestens 5 Jahre ins Geschäftsvermögen präponderieren, als Geschäftsvermögen gehalten und selbst bewirtschaftet werden muss, ist jedoch nicht anwendbar. Bei gemischten Schenkungen ist bezüglich Einbuchung des Betriebs beim Erwerber die Bilanz des Verkäufers massgeblich, in der die realisierten stillen Reserven aufgelöst sind. Somit übernimmt der Erwerber definitiv die latente Steuerlast auf den unentgeltlich übertragenen stillen Reserven, jedoch erfolgt eine Verschiebung dieses Steuersubstrats in den Bereich der Grundstückgewinnsteuer. Bei einer späteren Weiterveräusserung gilt der amtliche Wert als Anlagekosten, der vorliegend dem Erwerbspreis entspricht ([Art. 139 Abs. 2 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art139)).

3.1.2 Verkaufspreis liegt unter dem Buchwert

Bei einem Verkauf unter dem Buchwert im Sinne einer gemischten Schenkung realisiert der Verkäufer einen Buchverlust, der geschäftsmässig nicht begründet und somit steuerlich nicht abzugsfähig ist. Grundstückgewinnsteuerfolgen resultieren, falls der (anteilig auf das entsprechende Grundstück entfallende) Kaufpreis über den Anlagekosten liegt. Der Erwerber bucht den Betrieb zum Kaufpreis ein und übernimmt definitiv die latente Steuerlast auf den unentgeltlich übertragenen stillen Reserven; jedoch erfolgt eine Verschiebung dieses Steuersubstrats in den Bereich der Grundstückgewinnsteuer. Bei einer späteren Weiterveräusserung gilt der amtliche Wert als Anlagekosten, der vorliegend dem Erwerbspreis entspricht ([Art. 139 Abs. 2 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art139)).

3.2 Verkauf zum Verkehrswert

3.2.1 Verkaufspreis liegt über dem Buchwert

Es gelten die Ausführungen unter Ziffer 3.1.1 mit folgender Ausnahme: Bei einer späteren Weiterveräusserung ist [Art. 139 Abs. 2 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art139) nicht anwendbar. Als Anlagekosten bei einer späteren Weiterveräusserung gilt der ehemals bezahlte Erwerbspreis, der vorliegend dem amtlichen Wert entspricht ([Art. 139 Abs. 1 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art139)).

3.2.2 Verkaufspreis liegt unter dem Buchwert

Im Unterschied zu den Ausführungen unter Ziffer 3.1.2 kann der Verkäufer den realisierten Buchverlust zum Abzug bringen. Der Erwerber bucht den Betrieb zum Kaufpreis ein. Als Anlagekosten bei einer späteren Weiterveräusserung gilt der ehemals bezahlte Erwerbspreis, der vorliegend dem amtlichen Wert entspricht ([Art. 139 Abs. 1 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art139)).

3.3 Schlussfolgerungen Kantons- und Gemeindesteuer

Wird ein Landwirtschaftsbetrieb zum Ertragswert an ein Nicht-Familienmitglied verkauft, liegt entweder eine gemischte Schenkung (Schenkungswillen) oder ein Verkauf zum Verkehrswert (Drittpreis) vor. Die Steuerfolgen dieser beiden Sachverhaltsvarianten unterscheiden sich aber lediglich darin, dass der Veräusserer einen realisierten Buchverlust steuerlich nur zum Abzug bringen kann, falls unter den gegebenen Umständen von einem Verkauf zum Verkehrswert (Drittpreis) ausgegangen werden kann.

Kein Unterschied besteht in beiden Sachverhaltsvarianten insbesondere bezüglich der steuerlichen Behandlung der kumulierten Abschreibungen beim Veräusserer. Sowohl bei einer gemischten Schenkung (Schenkungswillen) als auch bei einem Verkauf zum Verkehrswert (Drittpreis) bucht der Erwerber den Erwerbspreis (Ertragswert = amtlicher Wert) ein. Bei der gemischten Schenkung übernimmt er die latente Steuerlast auf den unentgeltlich übertragenen stillen Reserven, jedoch erfolgt eine Verschiebung dieses Steuersubstrats in den Bereich der Grundstückgewinnsteuer Beim Verkauf zum Verkehrswert werden keine stillen Reserven übertragen. Durch den Veräusserer nicht realisierte kumulierte Abschreibungen sind somit bei diesem definitiv nicht mehr steuerbar und gehen unter.

4 Steuerfolgen direkte Bundessteuer

Auf Bundesebene würde bei einer Herabsetzung der Anlagekosten aufgrund von [Art. 18 Abs. 4 DBG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a18.html) Steuersubstrat verloren gehen (währendem bei der Kantonsteuer lediglich eine Verschiebung von der Einkommensbesteuerung in die Grundstückgewinnbesteuerung erfolgt). Die Aussage in den vorstehenden Ausführungen, wonach der Erwerber bei gemischter Schenkung die latente Steuerlast übernimmt, gilt daher im Anwendungsbereich von [Art. 18 Abs. 4 DBG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a18.html) nicht uneingeschränkt. In der Sachverhaltsvariante Verkauf zum Verkehrswert (Ziffer 3.2) muss der Verlust des Steuersubstrats hingenommen werden. In der Sachverhaltsvariante Gemischte Schenkung (Ziffer 3.1) hingegen übernimmt der Käufer die Anlagekosten des Rechtsvorgängers und damit die kumulierten Abschreibungen.

5 Anhang Grafische Darstellungen

5.1 Gemischte Schenkung

5.1.1 Verkaufspreis liegt über dem Buchwert (Ziffern 3.1.1 und 4)

[Grafik](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/17af6023-11e3-4939-99f1-c39e50fb6e84)

5.1.2 Verkaufspreis liegt unter dem Buchwert (Ziffern 3.1.2 und 4)

[Grafik](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/050b499c-3d49-4d73-b733-f026dfa2f983)

5.2 Verkauf zum Verkehrswert

5.2.1 Verkaufspreis liegt über dem Buchwert (Ziffern 3.2.1 und 4)

[Grafik](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/e41be293-f955-41c1-a400-846ac6136250)

5.2.2 Verkaufspreis liegt unter dem Buchwert (Ziffern 3.2.2 und 4)

[Grafik](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/eebdd787-d2ed-490b-93df-f0ccce5e7deb)

Fassung vom 7 Oct 2025

39. Inkonvenienzentschädigungen im Zusammenhang mit Grundstücken

# Inkonvenienzentschädigungen im Zusammenhang mit Grundstücken
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/0409805d-80d5-49e1-bff2-ecb2f767f7f9
Fassung vom: 08.02.2024
## 1 Inkonvenienzentschädigungen und Steuerfolgen

Inkonvenienzentschädigungen im Zusammenhang mit Grundstücken werden an Personen ausgerichtet, die in der Ausübung von Vermögensrechten beeinträchtigt sind (z.B. durch Skipisten, Überfahrtsrechte, Skilifte oder Seilbahnen, Land für Parkplätze, Schattenwurf usw.).

Unter dem Titel Inkonvenzienzentschädigungen werden verschiedene Leistungen zusammengefasst. Sie stellen Ersatz für mittelbaren Schaden dar, d.h. weitere vermögenswirksame Nachteile, die zwar mit einer Enteignung verbunden sein können aber nicht in der Entschädigung für das Grundstück inbegriffen sind. Darunter fallen bspw. Umzugskosten, Ersatz für erschwerte Bearbeitung einer landwirtschaftlichen Fläche (wesentlich längerer Anfahrtsweg) oder Ertragseinbussen. Inkonvenienzentschädigungen fallen unter den allgemeinen Einkommensbegriff. Sie stellen dem Grundsatz nach steuerbares Einkommen dar (vgl. NStP 1974 S. 11 ff.).

Hängen solche Entschädigungsleistungen kausal mit der Veräusserung eines Grundstückes zusammen, unterliegen sie ausnahmsweise der Grundstückgewinnsteuer.

Nicht als Inkonvenienzentschädigung, sondern als Kaufpreisbestandteil gelten Entschädigungen, die den Minderwert des im Besitz des Enteigneten verbleibenden Landes bei einer sog. formellen Enteignung ausgleichen sollen. Diese Entschädigungen werden mit der Grundstückgewinnsteuer erfasst.

Inkonvenienzentschädigungen sind weiter von materiellen Enteignungsentschädigungen zu unterscheiden. Diese Entschädigungen gelten als Erlös einer Teilveräusserung des Grundstücks. Zu den steuerlichen Auswirkungen:  [Entschädigung bei Auszonungen-Umzonungen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/0d39174f-333f-43af-a70c-0dd2fe800b20)

2 Begriff der Enteignung

Die formelle Enteignung ist eine Verwaltungshandlung, durch die eine Person gezwungen wird, ihre Eigentumsrechte oder andere dingliche oder persönliche Rechte an einem Grundstück für einen öffentlichen Zweck und gegen Entschädigung ganz oder teilweise abzutreten oder eine Einschränkung in der Ausübung dieser Rechte zu dulden.

Eine materielle Enteignung bedingt, dass der bisherige oder voraussehbare künftige Gebrauch einer Sache untersagt oder in einer besonders schwerwiegenden Weise eingeschränkt wird, weil der betroffenen Person eine wesentliche, aus dem Eigentum fliessende Befugnis entzogen wird (z.B. durch eine Umzonung). Hierfür kann eine Entschädigung durch das Gemeinwesen geschuldet sein.

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Fassung vom 08.02.2024

40. Kultur- und Förderpreise

# Kultur- und Förderpreise
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/4bbf8f52-f52d-4a79-b0df-a88a11d486fc
Sie werden als Erwerbseinkommen erfasst, wenn sie die Belohnung für Arbeiten auf Ausschreibungen hin sind (z.B. bei Projekt- und Kunstwettbewerben) oder wenn sie sonst in direktem Zusammenhang mit einer konkreten Leistungserstellung stehen. Sie sind entweder als Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu erfassen oder in Formular 2, Ziffer 2.25 der Steuererklärung als steuerbare Einkünfte anzugeben.

Sie stellen hingegen Schenkungen dar, wenn sie nicht mit einer konkreten Leistungserstellung direkt zusammenhängen. Dies trifft insbesondere zu, wenn öffentliche oder private Institutionen gestützt auf Erlasse, Reglemente, Statuten u.Ä. Kultur- und Förderpreise entrichten, die das künstlerische oder wissenschaftliche Schaffen einer Person ganz allgemein würdigen oder fördern. Diesfalls ist eine Schenkungssteuer-Anzeige einzureichen. Ausserdem sind die Preise in Formular 8, Ziffer 8.5 der Steuererklärung anzugeben.

Wenn solche Preise gemäss Erlass, Reglement oder Statuten u.Ä. zusätzlich die Unterstützung der Kunstschaffenden oder Wissenschaftler/innen bezwecken und der Empfänger oder die Empfängerin aufgrund seiner bzw. ihrer finanziellen Verhältnisse unterstützungsbedürftig ist, handelt es sich nicht um Schenkungen, sondern um einkommenssteuerfreie Unterstützungsleistungen. Diese sind in Formular 2, Ziffer 2.25 der Steuererklärung als nicht steuerbare Einkünfte zu deklarieren ([Art. 16 DBG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a16.html), [Art. 23 Bst. a DBG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a23.html). Vgl. [VGE vom 22. Juni 2007 i.S. S. in NSTP 2007, S. 92 ff.](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/b2c50b73-bbd6-4471-9174-9ab208d45c2a)

41. Pokergewinne

# Pokergewinne
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/c1db64e1-e233-463e-852c-8337de7c64c0
Fassung vom: 27.08.2019
### Dieser Beitrag gilt nur noch bis und mit Steuerjahr 2018

Ab dem 1. Januar 2019 sind neben den Gewinnen in schweizerischen Spielbanken auch solche aus «Kleinspielen» steuerfrei. Gewinne aus nicht bewilligten Spielen und Gewinne aus ausländischen Spielen (inkl. Onlinespiele bei ausländischen Anbietern) sind weiterhin vollumfänglich steuerbar. Dies gilt auch für Gewinne aus gewerbsmässigem Pokerspiel.

Ausführliche Informationen zur Besteuerung von Geldspielgewinnen ab dem Steuerjahr 2019: TaxInfo: [Geldspielgewinne](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/151ec5f4-45b9-4389-8c98-6681dfacc2ce)

Pokern ist ein Geschicklichkeitsspiel mit einer Glückskomponente. Poker gilt deshalb in der Schweiz als "Glücksspiel". Pokergewinne in **schweizerischen Casinos** sind (wie alle Gewinne in schweizerischen Casinos) in jedem Fall steuerfrei ([Art. 29 Bst. m StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art29)).

**Alle anderen Pokergewinne** (ausländische Casinos, Online-Casinos, private Veranstalter) sind grundsätzlich steuerbar ([Art. 19 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art19)). Dabei gilt:

- Bei **Personen, die hobbymässig Poker spielen**, ist der erzielte Netto-Jahresgewinn (ohne Gewinne aus schweizerischen Casinos) steuerbar. Der Netto-Jahresgewinn ergibt sich aus der Gesamtsumme der während des Jahres mit den Spielen erzielten Einkünfte abzüglich der getätigten Einsätze. Bei Spielen in Online-Casinos kann auf den Wertzuwachs des Spielerkontos abgestellt werden, wobei Einzahlungen und Auszahlungen während des Jahres nicht berücksichtigt werden dürfen. Der Saldo des Spielerkontos am Jahresende zählt zum steuerbaren Vermögen. Die sinngemäss gleiche Regelung gilt für alle anderen Glücksspiele (z.B. Roulette in Online-Casinos etc.).

- Bei **Personen, die berufsmässig Poker spielen**, ist ebenfalls der erzielte Netto-Jahresgewinn (ohne Gewinne aus schweizerischen Casinos) steuerbar. Die Bemessung des steuerbaren Einkommens richtet sich nach den Regeln für Personen mit einer selbstständigen Erwerbstätigkeit. Die Ausübung des Pokerspiels kann nur **ausnahmsweise** auf Antrag und nach Prüfung der konkreten Umstände im Einzelfall als selbstständige Erwerbstätigkeit anerkannt werden. Die Anerkennung setzt den Nachweis voraus, dass die Person mit regelmässigem Spiel über einen längeren Zeitraum finanziell erfolgreich ist.

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Fassung vom 27.08.2019

42. Versicherungsleistungen und Spenden nach einem Gebäudebrand

# Versicherungsleistungen und Spenden nach einem Gebäudebrand
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/5a6ac38e-3d43-4502-8f97-b44c10eeda68
Fassung vom: 20
[Hochwasserschäden und andere Naturkatastrophen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/c77f2109-ba12-4633-a955-fb236408df0a)

1 Grundsatz

Bei einem Brand wird der Eigentümer bzw. die Eigentümerin für den Verlust eines Gebäudes durch die Gebäudeversicherung entschädigt (Brandentschädigung). Die Gebäudeversicherung des Kantons Bern versichert Gebäude in der Regel zum Neuwert. Daher liegt die Versicherungsleistung häufig über den Anlagekosten des durch den Brand zerstörten Gebäudes (sog. Brandentschädigungsgewinn).

2 Liegenschaften im Privatvermögen

Bei Grundstücken des Privatvermögens ist die Versicherungsleistung bei den Kantons- und Gemeindesteuern sowie bei der direkten Bundessteuer steuerfrei (Schadenersatz). Dies gilt auch dann, wenn diese höher ist als die Anlagekosten des zerstörten Gebäudes und unabhängig davon, ob wieder ein neues Gebäude erstellt wird.

3 Liegenschaften des Geschäftsvermögens

3.1 Juristische Personen und selbständig Erwerbende (ohne Landwirtschaft)

Bei Grundstücken des Geschäftsvermögens sind die Versicherungsleistungen grundsätzlich steuerbar. Der Buchwert des zerstörten Gebäudes kann erfolgswirksam abgeschrieben werden.

Bei einem allfälligen Wiederaufbau können die realisierten stillen Reserven (soweit die Versicherungsleistung den Buchwert des zerstörten Gebäudes übersteigt) auf das wiederaufgebaute Gebäude übertragen werden (Ersatzbeschaffung im Sinne von [Art. 133 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art133) bzw. [Art. 30](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19900329/index.html#a30) und [64 DBG](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19900329/index.html#a64)).

![](/_assets/file/phonemos-media%3Afile.id%3A73e28bca-85ec-47cf-9930-7a99c6e77f71/2025-10-23T15%3A41%3A30.133-image.png)

3.2 Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke

Bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken stellen die Versicherungsleistungen grundsätzlich steuerbares Einkommen dar, soweit diese den Buchwert übersteigen.

Bei der **direkten Bundessteuer** sind sie nur im Umfang der wiedereingebrachten Abschreibungen steuerbar ([Art. 18 Abs. 4 DBG](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19900329/index.html#a18)). Ein darüber hinausgehender Gewinn ist steuerfrei. Bei einem allfälligen Wiederaufbau können die wiedereingebrachten Abschreibungen auf das wiederaufgebaute Gebäude übertragen werden (Ersatzbeschaffung im Sinne [Art. 30 DBG](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19900329/index.html#a30)).

![](/_assets/file/phonemos-media%3Afile.id%3A00f6f70d-3295-4572-ab17-5cc8473a09da/2025-10-23T15%3A42%3A12.948-image.png)

Für die **Kantons- und Gemeindesteuern** gilt die vorstehende Ziffer 3.1.

4 Grundstückgewinnsteuer (Privat- und Geschäftsvermögen)

Der Brandfall stellt keine Veräusserung im Sinne der Grundstückgewinnsteuer (GG) dar. Folglich unterliegt die Versicherungsleistung bzw. der Brandentschädigungsgewinn nicht der Grundstückgewinnsteuer (steuerfreier Kapitalgewinn bei Liegenschaften im Privatvermögen, Einkommens- bzw. Gewinnsteuer bei Liegenschaften im Geschäftsvermögen; vgl. vorstehende Ziffern 2 und 3).

Wird ein Gebäude durch einen Brandfall zerstört, verringern sich damit grundsätzlich die Anlagekosten des Grundstücks.

- Bei einer späteren Veräusserung des Brandplatzes ohne Gebäude sind die anrechenbaren Anlagekosten um den Anteil für das zerstörte Gebäude zu kürzen.

Wird nach einem Brandfall das Gebäude wieder aufgebaut und später veräussert, so können als Anlagekosten die Kosten für den Landanteil und die Neubaukosten (inkl. Brandentschädigung der Versicherung) geltend gemacht werden.

5 Spenden

Freiwillige Spenden aus dem Privatvermögen von Drittpersonen stellen auch bei Brandfällen grundsätzlich Schenkungen dar, die von der Einkommenssteuer ausgenommen sind. Bei der schenkenden Person ist die Spende steuerlich nicht abzugsfähig. Bei der empfangenden Person unterliegt die Spende der Schenkungssteuer, falls (pro spendende Person) der Freibetrag von CHF 12'000 gemäss [Art. 17 ESchG](http://www.belex.sites.be.ch/data/662.1/de/art17) überschritten wird.

Sofern die empfangende Person unterstützungsbedürftig ist (vgl. [Unterstützungsbedürftige erwerbsunfähige Personen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/b83b8bd9-12a1-441a-8d96-2445299be7d6)) sind die Spendeneinnahmen schenkungs- und einkommenssteuerfrei. Die spendende Person kann bei der Einkommenssteuer den Unterstützungsabzug geltend machen, falls die Voraussetzungen erfüllt sind.

Fassung vom 20 Nov 2025

43. Vertragliche Gewinnanteilsrechte

# Vertragliche Gewinnanteilsrechte
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/99b45e0d-3d66-4ccc-9b67-ac60d621ad20
Fassung vom: 08.02.2024
## 1 Allgemeines

Bei der Übertragung von Grundstücken können zwischen dem Veräusserer und dem Käufer eines Grundstücks sog. Gewinnanteilsrechte vereinbart werden. Die Gewinnanteilsrechte bezwecken, den ursprünglichen Veräusserer des Grundstücks an einem späteren Gewinn bei der Weiterveräusserung des Grundstücks oder bei einer Wertsteigerung durch Zonenänderung teilhaben zu lassen.

Im nachfolgenden Beitrag geht es um diese vertraglichen Gewinnanteilsrechte. Daneben gibt es gesetzliche Gewinnanteilsrechte, welche in einem separaten Beitrag behandelt werden: [Gesetzliche Gewinnanteilsrechte nach Bäuerlichem Bodenrecht](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/065cb99d-6080-4605-b751-b1b636800f84)

2 Besteuerung von Gewinnanteilsrechten

2.1 Grundsatz

Der Gewinnanteil ist grundsätzlich steuerbares Einkommen resp. steuerbarer Ertrag ([Art. 19](https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/661.11/art/19), [21](https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/661.11/art/21) und [85 StG](https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/661.11/art/85)).

Die Person, die den Gewinnanteil schuldet, kann die Zahlung des Gewinnanteils weder bei der Einkommenssteuer noch bei der Grundstückgewinnsteuer zum Abzug bringen. Schuldet ein Unternehmen einen Gewinnanteil, kann der geschuldete Gewinnanteil als geschäftsmässig begründeter Aufwand steuerlich in Abzug gebracht werden.

2.2 Ausnahmen bei drohender Doppelbesteuerung

Die Besteuerung des Gewinnanteils kann zu einer **unzulässigen Doppelbesteuerung** führen1, sofern

- die Person, die den Gewinnanteil schuldet, für die betreffende Liegenschaft der Grundstückgewinnsteuer oder Gewinnsteuer unterliegt und

- den Gewinnanteil, den sie schuldet, steuerlich nicht als geschäftsmässig begründeten Aufwand geltend machen kann.

1 Gemäss Bundesgericht liegt eine Doppelbesteuerung auch vor, wenn zwar keine Subjektidentität besteht, die Steuerpflichtigen jedoch mit Bezug auf einen bestimmten Sachverhalt rechtlich und wirtschaftlich in besonderem Masse verbunden sind ([vgl. BGer 2P.252/1998 vom 16. März 2000, E. 3](http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=BGer+2P.252%2F1998+&rank=1&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F16-03-2000-2P-252-1998&number_of_ranks=105)).

In diesen Fällen wird auf eine Besteuerung des Gewinnanteils beim Verkäufer mit Gewinnanteilsrecht ausnahmsweise verzichtet. Der Gewinnanteil bleibt in diesen Fällen steuerfrei2.

Empfänger des Gewinnanteils

Liegenschaft im

Privatvermögen

Geschäftsvermögen3

Schuldner des Gewinnanteils

Privatvermögen4

Steuerfrei\*

Steuerbar

Geschäftsvermögen5

Steuerbar

Steuerbar

Gemeinde, Kanton, Bund

Steuerbar

Steuerbar

\* Gilt auch, wenn beim Schuldner des Gewinnanteils ein Aufschub der Grundstückgewinnsteuer zur Anwendung gelangt.

2 In der Regel wird der Weiterverkäufer der Liegenschaft ohnehin nur den Nettogewinnanteil (Gewinn nach Abzug der anteilsmässigen Grundstückgewinnsteuer) an den Gewinnanteilsberechtigten weiterleiten. Entsprechend trägt Empfänger des Gewinnanteils so indirekt den auf ihn entfallenden Anteil der Grundstückgewinnsteuer.
3 Handels- und steuerrechtlich sind sämtliche Erträge eines Unternehmens gewinnwirksam zu verbuchen. Eine Doppelbesteuerung kann hier nicht vermieden werden.
4 Privatperson kann geschuldeten Gewinnanteil bei der Bemessung der Grundstückgewinnsteuer nicht in Abzug bringen.
5 Im Geschäftsvermögen kann der geschuldete Gewinnanteil bei der Bemessung des Unternehmensgewinnes in Abzug gebracht werden.

3 Sonderfälle

3.1 Abgrenzung zur Kaufpreisnachzahlung

Das vertragliche Gewinnanteilrecht ist von der Kaufpreisnachzahlung abzugrenzen, die bei der Grundstückgewinnsteuer als Erlös berücksichtigt wird.

Damit von einer Kaufpreisnachzahlung auszugehen ist, müssen die nachfolgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein (Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Art. 178 RZ 14):

- Die Nachzahlung kommt dem ursprünglichen Eigentümer zu

- Der Nachzahlungsbetrag ist klar festgelegt

- Die Nachzahlung wird durch den Weiterverkauf ausgelöst, ungeachtet, ob sich daraus ein Gewinn oder Verlust ergibt

- Der die Nachzahlung auslösende Weiterverkauf erfolgt resp. ist geplant innert kurzer zeitlicher Abfolge (i.d. Regel innert Jahresfrist).

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, handelt es sich nicht um eine Kaufpreisnachzahlung, welche im Rahmen der Revision nach [Art. 202 StG](https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/661.11/art/202) bei der Grundstückgewinnsteuer berücksichtigt werden kann, sondern um ein vertragliches Gewinnanteilsrecht.

3.2 Partiarisches Darlehen

Im Zusammenhang mit dem Liegenschaftsverkauf kann auch ein partiarisches Darlehen vereinbart werden. Beim partiarischen Darlehen wird der Darlehensgeber neben oder anstelle eines Zinses ([Art. 314 OR](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#a314)) anteilsmässig an dem vom Darlehensnehmer erwirtschafteten Gewinn beteiligt. Diese Beteiligung unterscheidet sich von einem Zins insofern, als sie gewinnabhängig ist und anhand des Gewinns berechnet wird. Zinsen hingegen sind unabhängig von einem Gewinn immer geschuldet und werden nach der Höhe des Darlehens berechnet. Beim partiarischen Darlehen kann der Darlehensnehmer, welcher den partiarischen, vom Gewinn abhängigen Zins bezahlt, diesen steuerlich als Schuldzins resp. Zinsaufwand zum Abzug bringen. Der Darlehensgeber versteuert den vom Gewinn abhängigen Zins als Vermögensertrag.

3.3 Stille Gesellschaft

Für die stille Gesellschaft gelten die Regeln zu den Gewinnanteilsrechten (siehe oben).

[Beispiele für vertragliche Gewinnanteilsrechte](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/d6eed6dc-d9e3-4112-83f8-94a7e7f5bcf9)

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Fassung vom 08.02.2024

44. Aktionärsgehalt - Beurteilungsrichtlinien

# Aktionärsgehalt - Beurteilungsrichtlinien
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/df4ce3ce-f7d8-4054-9e4d-e1e1d21faf33
## 1 Allgemeines zur verdeckten Gewinnausschüttung

Zu den verdeckten Gewinnausschüttungen, die sich beidseitig steuerlich auswirken und die zu Lasten der Erfolgsrechnung gehen, sind auch übersetzte Gehälter der Gesellschaft an mitarbeitende Beteiligte zu zählen. Der geschäftsmäßig begründete Wert der Arbeitsleistung entspricht dem Betrag, den die Unternehmung für die gleiche Leistung unter den gleichen Verhältnissen einem Unbeteiligten vergüten müsste.

Beim übersetzten Anteil des Gehalts handelt es sich um geschäftsmässig nicht begründeten Aufwand, weshalb er dem Gewinn der Gesellschaft zuzurechnen ist. Der Empfänger hat den übersetzten Anteil (die geldwerte Leistung) als Ertrag aus Beteiligung zu versteuern.

2 Bestandteile des Aktionärsgehaltes

Das Aktionärsgehalt setzt sich aus einem Grundsalär und einem Erfolgsanteil (Bonus) zusammen. Der Bonus kann nur unter bestimmten Bedingungen ausbezahlt werden, ist aber nicht abhängig von Dividendenausschüttungen.

2.1 Grundsalär

Das Grundsalär stellt ein angemessenes Arbeitsentgelt dar, welches einem unabhängigen Dritten (ohne vermögensrechtliche Beteiligung an der Gesellschaft) für die gleiche Tätigkeit bezahlt werden müsste. Das Grundsalär enthält keine Leistungs- oder Gewinnanteilskomponenten, berücksichtigt aber Personal-, Umsatz- und Produkteverantwortung. Die Festsetzung des Grundsalärs erfolgt in Zusammenarbeit mit der steuerpflichtigen Person.

- Das Grundsalär beträgt 2/3 des gesamten Aktionärsgehalts.

2.2 Erfolgsanteil (Bonus)

Der Erfolgsanteil stellt den "unternehmerischen" Bestandteil des Aktionärsgehalts dar. Der Bonus kann bis zu 2/3 des nach Abzug des Grundsalärs verfügbaren Reingewinnes betragen, höchstens aber 50 % des Grundsalärs (1/3 des gesamten Aktionärsgehalts). Ein Erfolgsanteil darf nur aus laufenden Gewinnen ausgerichtet werden.

3 Dividende

Das Aktionärsgehalt (Grundsalär und Erfolgsanteil) ist nicht an Dividendenausschüttungen gebunden.

4 Beispiel

CHF

Reingewinn vor Abzug der Aktionärsgehälter

480'000

abzüglich Grundsalär

\-300'000

Reingewinn nach Grundsalär

180'000

Maximaler Bonus: 1. Prüfung

120'000

2/3 vom Reingewinn nach Grundsalär

Maximaler Bonus: 2. Prüfung

150'000

50 % des Grundsalärs

Massgebender Maximalbonus (tieferer Betrag)

120'000

Maximales Aktionärsgehalt

420'000

45. Aufwand-Entschädigung aus Güterrecht

# Aufwand-Entschädigung aus Güterrecht
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/92118c97-160f-4141-bd6b-1a58badc6fe4
## 1 Mitarbeit eines Ehegatten im Gewerbe oder Beruf des anderen Ehegatten

Arbeitet ein Ehegatte im Gewerbe oder Beruf des anderen Ehegatten erheblich mehr mit, als er im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht verpflichtet ist, so hat er nach [Art. 165 ZGB](http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/a165.html) einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.

1.1 Entschädigung ohne Arbeitsvertrag

Wird der Anspruch nach [Art. 165 ZGB](http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/a165.html) durch periodische Vergütungen oder im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung getilgt, so handelt es sich um eine familienrechtliche Geldleistung, die bei der berechtigten Person kein steuerbares Einkommen darstellt. Bei der belasteten Person handelt es sich andererseits nicht um geschäftsmässig begründeten Personalaufwand. Dies gilt auch dann, wenn mit einer Einmalentschädigung eine langjährige erhebliche Mitarbeit abgegolten wird. Wird der Anspruch mit dem Abschluss einer Versicherung (beispielsweise einer gemischten Lebensversicherung) getilgt, so gehören die Prämien zum Privataufwand.

1.2 Entschädigung via Arbeitsvertrag

Der Anspruch auf eine angemessene Entschädigung kann auch durch Abschluss eines Arbeitsvertrages unter den Ehegatten abgelöst werden [Art. 165 Abs. 3 ZGB](http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/a165.html). In diesem Fall stellt die Entschädigung beim mitarbeitenden Ehegatten steuerbares Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit dar. Es entsteht der Anspruch auf den Abzug für Berufskosten, für Beiträge an Säule 2 und Säule 3a. Beim selbstständig erwerbenden Ehegatten gehört die Entschädigung zum geschäftsmässig begründeten Personalaufwand. Dieser belastet den steuerbaren Reingewinn bzw. erhöht den vortragbaren Verlust. Ein Arbeitsvertrag liegt vor, wenn periodische Geldleistungen von der Einzelunternehmung an den Ehegatten bezahlt und darauf die Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet werden.

Erfolgt trotz Bestehen eines Arbeitsvertrages eine Einmalentschädigung im Rahmen einer güterrechtlichen Auseinandersetzung, so gelten alle Geldleistungen als Entschädigung aus Arbeitsvertrag, mit den entsprechenden Steuerfolgen (Personalaufwand/Kapitalabfindung aus einem Dienstverhältnis). Für die Besteuerung der Kapitalabfindung sind [Art. 43 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art43)/[Art. 37 DBG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a37.html) oder [Art. 44 Abs. 1 Bst. c StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art44)/[Art. 38 DBG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a38.html) massgebend.

2 Güterrechtliche Mehrwertbeteiligung am Geschäftsvermögen

2.1 ohne Gesellschaftsverhältnis zwischen Ehegatten

Die Forderung aus einer güterrechtlichen Mehrwertbeteiligung an Vermögensgegenständen des Geschäftsvermögens stellt für den anspruchsberechtigten Ehegatten kein steuerbares Einkommen dar [Art. 29 Bst. a StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art29)/[Art. 24 Bst. a DBG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a24.html). Andererseits kann sie der anspruchsbelastete Ehegatte auch nicht vom steuerbaren Einkommen abziehen.

**Beispiel**

X ist Inhaber der Bauunternehmung X, daneben ist er auch im Immobilienhandel tätig. Zur Finanzierung einer grösseren Baulandparzelle gewährte ihm seine Ehefrau aus dem Eigengut ein Darlehen. Im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Ehescheidungsverfahren erhält sie ausser der Rückerstattung des Darlehens einen Anteil am Reingewinn, den der Ehemann aus der Überbauung der erwähnten Baulandparzelle erzielt hat. Dieser Mehrwertanteil stellt für die Ehefrau kein steuerbares Einkommen dar. Beim Ehemann gehört er nicht zu den Anlagekosten. Aktiviert X den Mehrwertanteil trotzdem auf dem Anlagekonto der Überbauung, weil die Objekte nicht oder noch nicht alle veräussert worden sind, so erzielt er einen steuerbaren Aufwertungsgewinn. Unterliegt das aufgewertete Grundstück der Grundstückgewinnsteuer, so ist die Aufwertung über die Anlagekosten einkommenssteuerlich unbeachtlich und mit einer Steuerbilanz zu korrigieren.

2.2  mit Gesellschaftsverhältnis zwischen Ehegatten

Liegt ein Gesellschaftsverhältnis zwischen den Ehegatten vor, so ist der Mehrwertanteil als Anteil an den stillen Reserven zu betrachten. Steuerfolgen gemäss Beispiel:

**Ehefrau**

**Realisation eines Anteils an den stillen Reserven = Bestandteil des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit**

Einzelunternehmer

Der Anteil der Ehefrau an den stillen Reserven kann erfolgsneutral aufgewertet und der Ehefrau so buchmässig gutgeschrieben werden. Der Anteil an den stillen Reserven ist auf denjenigen Vermögensgegenständen aufzuwerten, an denen die Ehefrau partizipiert hat.

Ein Gesellschaftsverhältnis liegt nur dann vor, wenn die Ehefrau am Ergebnis der Unternehmung beteiligt war (dokumentiert mit der entsprechenden Steuerdeklaration).

Im Bereich der Grundstückgewinnsteuer sind die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse massgebend. Mithin wird ein Gesellschaftsverhältnis unter den Ehegatten nur anerkannt, wenn es auch im Grundbuch eingetragen ist (Gesamt- oder Miteigentum). Ist das Gesellschaftsverhältnis im Grundbuch nicht eingetragen (sog. internes Gesellschaftsverhältnis), gelangt anlässlich der Veräusserung der gesamte Grundstückgewinn beim zivilrechtlichen Eigentümer zur Besteuerung. Vertraglich abgegoltene Mehrwert- oder Gewinnanteile stellen keine Anlagekosten dar, selbst dann nicht, wenn sie bei der Empfängerin oder dem Empfänger als Einkommen versteuert worden sind.

Partizipiert die Ehefrau einzig aufgrund eines internen Gesellschaftsverhältnisses an einem Grundstück, ist der Mehrwertanteil als steuerfreies Einkommen im Sinne von [Art. 29 Bst. a StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art29) zu qualifizieren. Aktiviert der Ehemann den Mehrwertanteil gleichwohl auf dem Liegenschaftskonto, realisiert er einen steuerbaren Aufwertungsgewinn (vgl. Beispiel).

46. Lidlohn

# Lidlohn
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/bbc07de2-86aa-42e2-b7a9-1537d77881e3
Fassung vom: 27.11.2018
## 1 Zivilrechtliche Grundlagen

Anspruch auf einen angemessenen Lidlohn haben nach [Art. 334 ZGB](http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/a334.html) mündige Kinder oder Grosskinder, die den Haushalt mit den Eltern oder Grosseltern teilen und regelmässig im Haushalt oder Betrieb mithelfen, ohne dafür einen Lohn zu beziehen. Die Eltern oder Grosseltern richten neben freier Kost, Logis und Wäschebesorgung lediglich ein mehr oder weniger bescheidenes Taschengeld aus und kommen für die persönlichen Auslagen auf.

Der Lidlohnanspruch kann nach [Art. 334 bis ZGB](http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/a334bis.html) bei folgenden Gelegenheiten geltend gemacht werden:

- Auflösung des gemeinsamen Haushaltes

- Verkauf oder Verpachtung der Liegenschaft

- Pfändung oder Konkurs des Schuldners oder der Schuldnerin

- Tod des Schuldners oder der Schuldnerin spätestens bei der Erbteilung.

2 Steuerrechtliche Grundlagen

Lidlöhne stellen grundsätzlich steuerbares Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit dar [Art. 20 Abs. 1 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art20) bzw. und sind entsprechend AHV- und BVG-pflichtig. Sie sind steuerfrei, soweit sie bei der Schuldnerin oder dem Schuldner abzugsfähig wären, von dieser oder diesem aber nicht haben abgezogen werden können bzw. nicht mehr abgezogen werden können [Art. 29 Bst. l StG](https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/1283/art29?locale=de). Die Steuerfreiheit bezieht sich nur auf echte Lidlöhne, wie sie gemäss [Art. 334 bis ZGB](http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/a334bis.html) Kindern und Grosskindern zukommen können. Vergleichbare Leistungen bspw. an Nichten, Neffen, Nachbarn usw. sind in jedem Fall steuerbar.

Bei der Entschädigung handelt es sich um eine Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen [Art. 43 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art43) bzw. . Für die Ermittlung des Steuersatzes ist der Lidlohn durch die Anzahl Arbeitsjahre zu teilen und in diesem Umfang den übrigen Einkommensbestandteilen zuzurechnen.

3 Beispiele

3.1 Lidlohn für Mitarbeit im Haushalt

Trudi Weiss-Baum besorgt ihrem Vater während zehn Jahren den Haushalt. Bei seinem Umzug ins Altersheim erhält sie einen Lidlohn von netto CHF 60'000. Das übrige Einkommen der Familie Weiss-Baum beträgt CHF 120'000:

**Einkommen**

**Steuerbar**

**Satzbestimmung**

Lidlohn

60'000

6'000 \*

Übriges Einkommen

120'000

120'000

Total

180'000

126'000

\* entsprechende jährliche Leistung

Beim Schuldner ist der Lohn für die Haushalthilfe nicht abzugsfähig. Der Lidlohn zählt deshalb bei der Empfängerin nicht zu den steuerfreien Einkünften nach [Art. 29 Bst. l StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art29).

3.2 Lidlohn für Mitarbeit im Betrieb - Abzugsmöglichkeit beim Schuldner

Alfred Müller hat während zehn Jahren im Landwirtschaftsbetrieb des Vaters ohne Barlohn mitgearbeitet. Bei der Verpachtung des Landwirtschaftsbetriebes durch den Vater erhält Alfred Müller einen Lidlohn von netto CHF 60'000:
Der Vater kann den Lidlohn im Jahr der Verpachtung als Lohnaufwand in Abzug bringen. Die Besteuerung erfolgt bei Alfred Müller wie in Beispiel 3.1.

Soweit beim Vater ein nicht mehr verrechenbarer Verlust resultiert, ist der Lidlohn beim Sohn nach [Art. 29 Bst. l StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art29) steuerfrei.

3.3 Lidlohn für Mitarbeit im Betrieb - keine Abzugsmöglichkeit beim Schuldner

Alfred Müller hat während 10 Jahren im Landwirtschaftsbetrieb des Vaters ohne Barlohn mitgearbeitet. Nach dem Tod des Vaters erhält er bei der Erbteilung einen Lidlohn von netto CHF 60'000. Der Vater hat den Landwirtschaftsbetrieb bereits vor Jahren verpachtet:

Der Lidlohn wäre als Geschäftsaufwand abziehbar. Da der Betrieb seit Jahren verpachtet ist, besteht keine Möglichkeit mehr, den Aufwand geltend zu machen. Der Lidlohn ist deshalb nach [Art. 29 Bst. l StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art29) steuerfrei.

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Fassung vom 27.11.2018

47. Lohnausweis für Gemeindeangestellte mit nebenamtlicher Miliztätigkeit

# Lohnausweis für Gemeindeangestellte mit nebenamtlicher Miliztätigkeit
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/6e3fa0ef-3031-4f63-8de6-43b7112dd70b
Fassung vom: 10
Die nachfolgenden Ausführungen gelten ab dem 01.01.25 für das Ausfüllen eines Lohnausweises für Gemeindeangestellte, welche neben ihrer hauptamtlichen Tätigkeit auch freiwillig nebenamtliche, sogenannte Miliztätigkeiten für die Gemeinde ausüben.

Für Gemeindeangestellte ist nur ein Lohnausweis auszustellen. Darin ist der ausgerichtete Lohn für die hauptamtliche Tätigkeit sowie die Entschädigung für die nebenamtlichen Tätigkeit auszuweisen. Für die Spesen betreffend die hauptamtliche Tätigkeit gelten grundsätzlich die Ausführungen in der [Wegleitung zum Lohnausweis](https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/afP1GDFr8gE3/dbst-form-lohna-wegleitung-2026-de.pdf) und in den [FAQ’s zum Lohnausweis](https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/36S9l-hXKaLr/dbst-form-lohna-faq-2026-de.pdf). Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf die Entschädigungen für die nebenamtliche Tätigkeit.

1 Entschädigungen von maximal CHF 3'600 pro Jahr

Erhält eine Person für ihre nebenamtliche Tätigkeit Entschädigungen von maximal CHF 3'600 pro Jahr, ist dies nicht unter Ziffer 1 oder 7 im Lohnausweis anzugeben. Es ist dabei unerheblich, ob die Entschädigung als jährlicher oder monatlicher Pauschalbetrag und/oder als Sitzungsgelder bezahlt wurde. Die bezahlten Entschädigungen sind unter Ziffer 13.2.3 des Lohnausweises betragsmässig anzugeben sowie die Angabe _«Entschädigungen nebenamtliche Tätigkeit»_.

2 Sitzungsgelder von maximal CHF 80 pro Tag

Als Sitzungen gelten nur Zusammenkünfte von Personen zu organisatorischen Zwecken an einem gemeinsamen Ort. Anlässe gelten nicht als Sitzungen.

Erhält eine Person für ihre nebenamtliche Tätigkeit ausschliesslich Sitzungsgelder und betragen diese pro Tag maximal CHF 80, ist dies nicht unter Ziffer 1 oder 7 im Lohnausweis anzugeben. Dies gilt auch dann, wenn pro Jahr insgesamt mehr als CHF 3'600 bezahlt wurde. Die bezahlten Entschädigungen sind unter Ziffer 13.2.3 des Lohnausweises betragsmässig anzugeben sowie die Anzahl der Sitzungen als Angabe zu ergänzen.

3 Entschädigungen von mehr als CHF 3'600

Erhält eine Person für ihre nebenamtliche Tätigkeit jährlich mehr als CHF 3'600 pauschale Entschädigungen und/oder Sitzungsgelder von mehr als CHF 80 pro Tag, gelten die über CHF 3'600 hinausgehenden Beträge als steuerbares Einkommen und sind zusammen mit dem Lohn für die hauptamtliche Tätigkeit unter Ziffer 1 im Lohnausweis auszuweisen. Unter Ziffer 13.2.3 des Lohnausweises sind CHF 3'600 pauschale Entschädigungen betragsmässig auszuweisen sowie die Angabe _«Entschädigungen nebenamtliche Tätigkeit»_.

**Hinweis**
Für Personen, die ausschliesslich eine Miliztätigkeit in Gemeindebehörden und -kommissionen ausüben gilt folgendes:

- [Entschädigungen für reine Miliztätigkeit in Gemeindebehörden und-kommissionen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/1a89f841-03f6-4533-b4d2-432e801dad95)

Fassung vom 10 Oct 2025

48. Mitarbeiterbeteiligungen

# Mitarbeiterbeteiligungen
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/dbddc938-f0d9-4349-b8ce-d8f9b9fd0faf
Fassung vom: 27.01.2022
Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen sind zu einer häufigen Form der Entlöhnung geworden.

Als **Mitarbeiteraktien** gelten Beteiligungspapiere des Arbeitgebers oder einer Konzerngesellschaft (Aktien, Genussscheine, Partizipationsscheine, Genossenschaftsanteile, Beteiligungen anderer Art). Dabei wird unterschieden zwischen freien Mitarbeiteraktien, Mitarbeiteraktien mit Sperrfrist und Anwartschaften auf Mitarbeiteraktien.

Als **Mitarbeiteroption** gilt das Recht, Beteiligungspapiere des Arbeitgebers oder einer Konzerngesellschaft während einem definierten Zeitraum (Laufzeit) zu einem bestimmten Preis (Ausübungspreis) zu erwerben. Dabei wird unterschieden zwischen freien Mitarbeiteroptionen, Mitarbeiteroptionen mit Sperrfrist und gevesteten Mitarbeiteroptionen.

Die steuerliche Behandlung der Mitarbeiterbeteiligungen wurde im [Bundesgesetz](http://www.admin.ch/opc/de/official-compilation/2011/3259.pdf) über die Mitarbeiterbeteiligungen vom 17.12.2010 geregelt. Die neuen Bestimmungen gelten seit dem 1. Januar 2013. Das [Merkblatt 7](https://www.sv.fin.be.ch/content/dam/sv_fin/dokumente/de/merkblaetter/einkommens_vermoegenssteuer/aktuelles_steuerjahr/mb07_ev_mitarbeiterbeteiligungen_de.pdf) fasst die geltenden Regeln zusammen.

Weiterführende Informationen:

[Mitarbeiterbeteiligungsverordnung (MBV)](http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20111681/index.html) vom 27.06.2012
[Kreisschreiben Nr. 37](https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/IUU3cAaknqvw/dbst-ks-2020-1-037-d-de.pdf) "Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen"
[Kreisschreiben Nr. 37a](https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/idfYC2mWhSpo/dbst-ks-2018-1-037a-d-de.pdf) "Steuerliche Behandlung von Mitarbeiterbeteiligungen bei der Arbeitgeberin"

Exkurs: Nicht börsenkotierte Mitarbeiteraktien

**Einkommenssteuer:** Fehlt es bei nicht börsenkotierten Mitarbeiteraktien an einem echten Verkehrswert, kann als massgeblicher Wert für die Ermittlung des **Einkommens** ein **Formelwert** herangezogen werden (vgl. KS Nr. 37 Ziffer 3.2.2). In der Regel handelt es sich dabei um den Steuerwert des Vorjahres. Allfälligen Sperrfristen wird mittels Diskont (für maximal 10 Jahre) Rechnung getragen (vgl. KS Nr. 37 Ziffer 3.3). Bei Zuteilung der Mitarbeiteraktien ist die Differenz zwischen einem tieferen Bezugspreis und dem (diskontierten) Formelwert als Einkommen steuerbar. Bei einer allfälligen späteren Rückgabe der Mitarbeiteraktien kann die Differenz zwischen dem Rückgabepreis und dem (diskontierten) Formelwert als Gewinnungskosten geltend gemacht werden oder es resultiert zusätzliches Einkommen (Vgl. Art. 12 MBV und KS Nr. 37 Ziffer 3.4.2).

Das KS Nr. 37 sieht in der aktualisierten Version vom 30. Oktober 2020 vor, dass ein allfälliger Mehrwert, der auf einen **Wechsel vom Formel- zum Verkehrswertprinzip** zurückzuführen ist, im Veräusserungszeitpunkt steuerbar ist, sofern im Privatvermögen gehaltene Mitarbeiteraktien nach einer Haltedauer von unter fünf Jahren veräussert werden. Bei einer Veräusserung nach einer Haltedauer von mehr als fünf Jahren kann gemäss Kreisschreiben vollumfänglich ein steuerfreier Kapitalgewinn realisiert werden (KS Nr. 37, Ziffer 3.4.3). Gemäss Praxis der Steuerverwaltung des Kantons Bern wird die Anwendung dieser «5-Jahresregelung» nur dann geprüft, wenn im Erwerbszeitpunkt unsicher ist, ob ein ermittelter Formelwert als Verkehrswert von nicht börsenkotierten Mitarbeiteraktien gelten kann (typischerweise bei Start-up-Unternehmen). In den übrigen Fällen kommt die «5-Jahresregelung» nicht zur Anwendung:

- Wurden nicht börsenkotierte Mitarbeiteraktien zu einem Formelwert erworben, der nach den Umständen im Erwerbszeitpunkt einem Verkehrswert entspricht, kann bei einer Veräusserung unabhängig von der Haltedauer der Mitarbeiteraktien vollumfänglich ein steuerfreier Kapitalgewinn realisiert werden.

- Wurden nicht börsenkotierte Mitarbeiteraktien zu einem Formelwert erworben, der nach den Umständen im Erwerbszeitpunkt nicht einem Verkehrswert entspricht, kann bei einer Veräusserung nur im Umfang des Wertzuwachses gemäss Formelbewertung ein steuerfreier Kapitalgewinn realisiert werden. Ein darüber hinausgehender und realisierter Mehrwert ist unabhängig von der Haltedauer der Mitarbeiteraktien im Veräusserungszeitpunkt steuerbar.

**Vermögenssteuer:** Im **Vermögen** ist der (diskontierte) **Steuerwert** zu deklarieren. Bei Sperrfristen richtet sich der Diskont nach den jeweils noch verbleibenden Jahren der Sperrung.

**Besondere Fälle: Nennwert, Anteil Eigenkapital als Formelwert**

Wenn eine unbefristete und mit Sicherheit eintretende Verpflichtung zur Rückgabe besteht und sich sowohl der Bezugspreis als auch der Rückgabepreis nach dem Nennwert, dem Anteil Eigenkapital oder ähnlichen Werten richten, können diese Werte nach vorgängiger Absprache mit der Steuerverwaltung als Formelwert akzeptiert werden. In diesen Fällen wird kein Diskont auf dem Formelwert aufgrund von Sperrfristen gewährt. Bei Bezug und Rückgabe zum fixierten Formelwert resultieren keine Einkommenssteuerfolgen. Im Vermögen ist der Rückgabepreis per 31.12 des Steuerjahres zu deklarieren. Der Rückgabepreis und gegebenenfalls dessen Berechnung ist jeweils in einer Beilage zum Lohnausweis auszuweisen.

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Fassung vom 27.01.2022

49. Pflegeentschädigungen

# Pflegeentschädigungen
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/a57bbe28-b698-4a7d-bc0d-209f98a56b13
Fassung vom: 3
## 1 Grundsätze

Pflegeentschädigungen beinhalten in der Regel Entschädigungen für die geleistete Arbeit und den Ersatz der entstandenen Auslagen (Kost, Unterkunft, Pflegeutensilien, weitere Nebenkosten). Steuerbar ist nur die Entschädigung für die geleistete Arbeit. Der Ersatz der Auslagen ist steuerfrei.

Die Entschädigung für die geleistete Arbeit ist in der Steuererklärung als [Einkommen aus Tätigkeit/Unselbstständiger Erwerb](https://www.wegleitung.fin.be.ch/wegleitung_fin/de/index/npaktuell/npaktuell/einkommen-aus-taetigkeit/unselbstaendiger-erwerb.html) zu deklarieren. Der Ersatz der Auslagen ist nicht zu deklarieren. Wenn die Lohnentschädigung für die geleistete Arbeit und der Ersatz von Auslagen nicht separat ausgewiesen werden, kann der Anteil Auslagenersatz evtl. mit Pauschalen bestimmt werden (vgl. nachfolgend).

Entschädigungen für Pflegeleistungen mehrerer Jahre werden zum Rentensatz besteuert (vgl. Beitrag, [Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen (Rentensatz)](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/207b0871-802f-496e-90ed-c70f61cf4a46)).

Da die mit der Pflege verbundenen Auslagen in der Regel vollumfänglich entschädigt werden (Auslagenersatz), fallen darüber hinaus grundsätzlich keine weiteren (Berufs-)Kosten an.

Besondere Regeln gelten bei Pflegeleistungen in der Landwirtschaft (vgl. Ziffer 6).

2 Tagespflege für Kinder

Die Aufnahme eines Tagespflegekindes ist meldepflichtig. Weitere Hinweise zur Thematik finden sich hier: [Tagesfamilien - Familienportal des Kantons Bern](https://www.fambe.sites.be.ch/familienthemen/kinderbetreuung/tagesfamilien).

In der Regel wird ein Lohnausweis ausgestellt. Ansonsten gilt: Steuerbar ist nur das Nettoentgelt. Der Auslagenersatz bleibt steuerfrei.

3 Familienpflege für Kinder

Die Aufnahme eines Familienpflegekindes ist bewilligungspflichtig. Auf der Homepage des kantonalen Jugendamtes (KJA) finden Sie Informationen zur Entschädigung für Betreuung, Unterkunft und Verpflegung für Pflegeeltern: [Information für Pflegeeltern (be.ch)](https://www.kja.dij.be.ch/de/start/familienpflege/informationen-fuer-pflegeeltern.html). Steuerbar ist das Entgelt für die Betreuung. Die Entschädigung für Unterkunft, Verpflegung und Haushalt sowie die Nebenkostenentschädigung sind als Auslagenersatz steuerfrei.

4 Gastfamilien für Erwachsene

Gastfamilien betreuen Erwachsene in schwierigen Situationen. Die Gastfamilien verfügen über eine Bewilligung der KESB. Der Unkostenanteil wird von der vermittelnden Institution im Lohnausweis (Ziffer 13.1.2 mit Vermerk "Kost und Logis") separat ausgewiesen, so dass sich beim Ausfüllen der Steuererklärung keine besonderen Probleme ergeben. Betreibt die Gastfamilie einen Landwirtschaftsbetrieb, erhöhen sich die Naturalbezüge und Privatanteile gemäss [Merkblatt NL1/2007](https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/Y8n2gVgxB3Zn/dbst-mb-nl1-2007-de.pdf) pro betreute Person.

5 Betreuung von pflegebedürftigen Personen

Die steuerliche Behandlung von Entschädigungen für die Betreuung von pflegebedürftigen Personen ist in [Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe g StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art28) geregelt. Der Regierungsrat hat die Beträge in einem Regierungsratsbeschluss (RRB) festgelegt:
Als steuerfreier Auslagenersatz gelten für die Kantons- und Gemeindesteuern pauschal 15'600 Franken für ein ganzes Jahr. Werden separate Entschädigungen für die Kost und die Pflege geleistet, gelten folgende Beträge als steuerfreier Auslagenersatz:

- Entschädigungen für die Kost (Kostgelder): CHF 9'600

- Entschädigungen für die Pflege (Pflegegelder): CHF 6'000.

Entschädigungen, die darüber hinausgehen, gelten als steuerbares Lohneinkommen.
Für die Direkte Bundessteuer gelten die Ausführungen unter Ziff. 1.

Die obigen Ansätze gelten, sofern die betreute Person im gleichen Haushalt wohnt. Es wird nicht verlangt, dass es sich bei den betreuten Personen um verwandte Personen handelt. Die Ansätze gelten jedoch nicht für die Betreuung durch externes Personal im Haushalt der pflegebedürftigen Person.

Bei der Betreuung pflegebedürftiger Personen kann es vorkommen, dass die Auslagen höher sind als die erhaltene Entschädigung. In diesen Fällen steht möglicherweise der Unterstützungsabzug offen. Wer in einem bestimmten Umfang an den Unterhalt von unterstützungsbedürftigen erwerbsunfähigen Personen beiträgt, kann einen Unterstützungsabzug vornehmen. Der Unterstützungsabzug ist zulässig, wenn Leistungen von mindestens CHF 4'800\* (Kantons- und Gemeindesteuern) bzw. CHF 6’800\* (direkte Bundessteuer) erbracht werden.

**Beispiel:** Für Kost und Logis wird eine Entschädigung von CHF 4'600 geleistet. Die tatsächlichen Aufwendungen betragen CHF 9'600. Somit bleiben CHF 5'000 ungedeckt. Bei den Kantons- und Gemeindesteuern kann der Unterstützungsabzug von CHF 4'800\* vorgenommen werden. Bei der direkten Bundessteuer ist kein Abzug möglich, weil die Leistungen weniger als CHF 6’800\* betragen.

6 Pflegeleistungen in der Landwirtschaft

Personen, welche gleichzeitig einen Landwirtschaftsbetrieb führen, können die Einnahmen und Ausgaben aus der Pflegetätigkeit in der geschäftlichen Buchhaltung (separate Sparte "Pflege") ausweisen. Die Aufwendungen für Kost und Logis richten sich in diesen Fällen nach dem [Merkblatt NL1/2007](https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/Y8n2gVgxB3Zn/dbst-mb-nl1-2007-de.pdf). Für die betreuten Personen sind die Naturallieferungen und Privatanteile erfolgswirksam zu erfassen.

**\*** Betrag gilt für Steuerjahr 2025, für andere Steuerjahre siehe [Übersicht über die angepassten Beträge nach Steuerjahr](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/44dcc198-4a11-4ab4-aabc-051e94ae01f2)**.**

Fassung vom 3 Mar 2026

50. Unselbstständige Erwerbstätigkeit

# Unselbstständige Erwerbstätigkeit
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/7b079017-d595-4cd2-a52c-2689901c76ab
Fassung vom: 07.11.2019
## 1 Der Begriff der unselbstständigen Erwerbstätigkeit

Grundlage der unselbstständigen Erwerbstätigkeit ist ein privat- oder öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis. Die nachstehenden Aspekte sind Indizien für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit:

- Weisungsgebundenheit in persönlicher, organisatorischer und zeitlicher Hinsicht, Vorliegen eines Unterordnungsverhältnisses

- Präsenzpflicht, vorgeschriebene Arbeitszeiten, Erstellen von Arbeitsrapporten, Verpflichtung zur persönlichen Aufgabenerfüllung

- Intensive Inanspruchnahme durch Auftraggeber, Arbeit für praktisch nur einen einzigen Auftraggeber

- Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation, in der Regel Zuweisung eines Arbeitsplatzes

- Bereitstellung von Arbeitsgeräten oder -material durch den Arbeitgeber

- Zuweisung von Aufträgen, Aufträge werden nicht selber beschafft

- Handeln in fremdem Namen und auf fremde Rechnung, keine eigene Rechnungsstellung, kein Inkassorisiko

- Auszahlung von (Vermittlungs)provisionen

- Periodische Entgeltleistungen (Monatslohn, Stundenlohn)

- Anspruch auf bezahlte Ferien, Lohnanspruch während Ausfallzeiten, Krankheit, Militär, Unfall etc.

- Konkurrenzverbot, Eingrenzung des Einsatzgebietes, Verbot, andere Produkte oder Dienstleistungen zu vertreiben

Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit wird steuerlich anders behandelt als Einkommen aus [selbstständiger Erwerbstätigkeit](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/8631eafe-7bfb-48f9-a916-2c4a9a95e6de). Ob eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, muss anhand des Einzelfalls beurteilt werden. Im Zweifelsfall entscheidet die Steuerverwaltung des Kantons Bern über die Qualifikation. Die steuerrechtliche Qualifikation ist dabei losgelöst von der arbeits- oder sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung vorzunehmen.

2 Beispiele

Bei folgenden Tätigkeiten wird in der Regel von einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit ausgegangen:

- **Versicherungsagenten:** Nur wenn der Agent Investitionen in einem besonderen Ausmass tätigt oder selber Personal anstellen muss, kann eine selbstständige Erwerbstätigkeit vorliegen.

- **Expertentätigkeiten**: Honorare für Expertentätigkeiten (Prüfungsexperte, Schätzungsexperte usw.) gelten als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit.

- **Beauftragte Personen mit nur einem Auftraggeber**: Personen, die sich als selbstständig erwerbend deklarieren, aber nur für einen Auftraggeber tätig sind (beispielsweise selbstständige Informatiker, die nur für einen Kunden tätig sind), gelten als unselbstständig erwerbend.

- **Verwaltungsratshonorare**: Verwaltungsratshonorare, Tantiemen und feste Entschädigungen, die an Organe juristischer Personen entrichtet werden, gelten als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit.

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Fassung vom 07.11.2019

51. Aktivierung von Goodwill

# Aktivierung von Goodwill
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/975adbb6-08e1-4eda-8ed4-2f72ed92ef9d
## 1 Definition Goodwill

Der Goodwill (auch Firmenwert, Geschäftsmehrwert) entspricht dem Betrag, den ein Käufer einer Unternehmung unter Berücksichtigung zukünftiger Ertragserwartungen über den Wert aller materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände nach Abzug der Schulden bereit zu zahlen ist. Der Goodwill berechnet sich somit aus der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Substanzwert.

Die Definition zeigt, dass der Goodwill Bestandteil der Vermögensgesamtheit einer Unternehmung (Aktiven und Schulden eines geschäftlichen Betriebes) ist. Der Goodwill allein kann deshalb nicht Gegenstand einer Sacheinlage (in eine Personenunternehmung oder Kapitalgesellschaft) sein, weil er ohne Zugehörigkeit zu einer geschäftlichen Vermögensgesamtheit nicht bewertbar und verwertbar ist.

2 Aktivierungsfähigkeit

Der Goodwill darf sowohl handels- als auch steuerrechtlich nur dann aktiviert werden, wenn er im Rahmen eines Unternehmenskaufs tatsächlich erworben wurde (derivativer Goodwill). Als käuflich erworben gilt der Goodwill auch dann, wenn er im Rahmen der Sacheinlage eines Geschäftes eingebracht wird (Übertragung eines Betriebes oder Teilbetriebes auf eine juristische Person). Steuerrechtlich muss der käuflich erworbene Goodwill aktiviert werden. Der zu aktivierende Wert ergibt sich nach dem Anschaffungspreisprinzip aus dem Kaufpreis des geschäftlichen Betriebes: Kaufpreis (allenfalls erhöht um die übernommenen Schulden) abzüglich Erwerbspreise der einzelnen Vermögensteile (Substanzwerte) ergibt den Erwerbspreis des Goodwills. Der aktivierte Goodwill kann in der Folge nach Massgabe der Bestimmungen der Abschreibungsverordnung (AbV) steuerwirksam abgeschrieben werden.

Der selbst geschaffene (originäre) Goodwill kann nicht aktiviert werden. Der Grund dafür liegt in der Tatsache, dass dem originären Goodwill - im Gegensatz zum derivativen - keine Ausgaben direkt zugeordnet werden können; eine Aktivierung würde somit zum Ausweis eines nicht realisierten Aufwertungsgewinnes führen.

3 Goodwill beim Erwerb von Beteiligungen

Ein beim Kauf einer Unternehmung bezahlter Goodwill ist steuerrechtlich auf dem Beteiligungskonto zu aktivieren (siehe 2.). Der bezahlte Mehrwert bildet einen Bestandteil der Anschaffungs- bzw. Gestehungskosten der Beteiligung. Ein gesonderter Ausweis des Goodwills mit planmässiger Abschreibung wird steuerlich nicht anerkannt.

52. Angefangene Arbeiten

# Angefangene Arbeiten
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/cfcbc4f6-4c80-4421-8b44-4d1424bd9e2e
Fassung vom: 17
## 1 Begriff

Unter angefangenen Arbeiten (Aufträge in Arbeit) versteht man noch nicht abgeschlossene auftragsbezogene Arbeiten oder Dienstleistungen, welche am Bilanzstichtag nicht in Rechnung gestellt wurden. Grundlage dafür bildet in der Regel ein Werkvertrag oder ein Auftragsverhältnis.

Im Gegensatz dazu sind Vorräte Produkte, die auf Vorrat und nicht auf Bestellung angeschafft oder selbst hergestellt werden. Dazu gehören auch Rohmaterialien und alle Hilfsstoffe, die im Produktionsprozess verwendet werden.

2 Handelsrechtliche Vorschriften

2.1 Ansatz

Nach dem Grundsatz der Bilanzvollständigkeit sind alle aktivierungsfähigen Vermögenswerte aktivierungspflichtig, d.h. sie müssen in der Bilanz aufgeführt werden. Für angefangene Arbeiten besteht eine Aktivierungspflicht (vgl. [VGer 100.2020.391/392U](https://entscheidsuche.ch/docs/BE_Verwaltungsgericht/BE_VG_001_100-2020-391_2023-03-20.pdf) vom 20. März 2023). Angefangene Arbeiten sind im Umlaufsvermögen zu bilanzieren.

[Aktivierungsfähigkeit im Rechnungslegungsrecht nach OR](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/7b8dca38-ae63-46d0-b072-272efb124ed3)

2.2 Bewertung

Die Bewertung hat für Gesellschaften mit ordentlicher Buchführungs- und Rechnungslegungspflicht höchstens zu Herstellungskosten zu erfolgen ([Art. 960a OR](http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19110009/index.html#a960a)). Für Gesellschaften mit vereinfachter Buchführungspflicht besteht hingegen kein gesetzlich festgelegter Höchstwert. Angefangene Arbeiten können nach [Art. 960 Abs. 2 OR](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19110009/index.html#a960) höchstens zum Verkehrswert bewertet werden.

3 Steuerrechtliche Vorschriften

3.1 Verhältnis zum Handelsrecht

Gemäss dem Massgeblichkeitsprinzip gilt die Handelsbilanz als Grundlage für die steuerliche Gewinnermittlung. Aufgrund des Periodizitätsprinzips sind im Gegensatz zum Handelsrecht keine beliebigen Tieferbewertungen gestattet.

3.2 Wertberichtigungen

Wertberichtigungen auf angefangenen Arbeiten sind grundsätzlich nicht zulässig. Zeigt sich im Laufe der Herstellung, dass das Werk oder der Auftrag nicht kostendeckend ausgeführt werden kann, ist der mutmassliche Verlust durch Tieferbewertung oder mit einer Wertberichtigung zu berücksichtigen.

Eine Wertberichtigung analog der privilegierten Warenreserve (bis zu 35%) ist nicht zulässig ([Art. 17 Abs. 3 Bst. b AbV](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.312.59/de/art17) / StE 1991 B 72.12 Nr. 5).

4 Besonderheiten bei Rechtsanwälten und Notaren

Angefangene Arbeiten in Dienstleistungsunternehmen werden im Rechnungslegungsrecht als **«nicht fakturierte Dienstleistungen»** bezeichnet und sind auf der Aktivseite der Bilanz im Umlaufvermögen aufzuführen (Art. 959a Abs. 1 Ziff. 1 Bst. d OR; HWP 2023, Ziffer II.4.3.4.1, Rz 207 ff.; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl. 2023, Art. 58 N. 36).

Die ausstehenden Kundenguthaben (Debitoren) sind in die Bemessung des Erwerbseinkommens einzubeziehen. Auf diesen Forderungen ist eine pauschale Wertberichtigung (Delkredere) ([Art. 16 AbV](https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/205/art16?locale=de)) zulässig.

Mit den Verbänden der Rechtsanwälte und Notare hat die Steuerverwaltung im Jahr 1979 die heute noch geltende Vereinbarung über die Aktivierung der «nicht fakturierten Dienstleistungen» getroffen (vgl. [VGer 100.2020.391/392U](https://entscheidsuche.ch/docs/BE_Verwaltungsgericht/BE_VG_001_100-2020-391_2023-03-20.pdf) vom 20. März 2023). Die in der Vereinbarung festgelegte Praxis sieht drei Möglichkeiten vor, wie die «nicht fakturierten Dienstleistungen» bei der Bemessung des Einkommens berücksichtigt werden können:

- der Wert der «nicht fakturierten Dienstleistungen» (früher als angefangenen Arbeiten bezeichnet) wird pauschal mit 10 % der geschäftsmässig begründeten Aufwendungen in der Bilanz aktiviert;

- es werden sämtliche eingenommenen Kostenvorschüsse direkt als Ertrag (und nicht zunächst als Verbindlichkeit) verbucht;

- das Eigensalär wird im Umfang der am Stichtag bereits geleisteten Bemühungen aktiviert.

Erfolgt die Abgrenzung der nicht fakturierten Dienstleistungen pauschal mit 10% der geschäftsmässig begründeten Aufwendungen, können im Falle einer Liquidation die daraus resultierenden stillen Reserven nicht privilegiert nach den Artikeln 43a StG und Artikel 37b DBG besteuert werden (vgl. [BGer 2C\_302/2018](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=4&from_date=01.08.2018&to_date=10.08.2018&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=31&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F09-08-2018-2C_302-2018&number_of_ranks=185) vom 9. August 2018).

Fassung vom 17 Oct 2024

53. Eigenarbeiten - Eigenleistungen

# Eigenarbeiten - Eigenleistungen
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/732dcc08-e7fe-4e2f-997e-7425bec1803b
## 1 Gewerbsmässig

Gewerbsmässig erbrachte Eigenleistungen stellen immer Erwerbseinkommen dar, bei Unselbstständigerwerbenden setzt dies Nebenerwerb aus selbstständiger Tätigkeit voraus.

Bei einem eigenen Haus, das für den Eigengebrauch bestimmt ist, liegen dann gewerbsmässige Eigenleistungen vor, wenn nebenbei gegen Entschädigung für Dritte gearbeitet oder gewerbsmässig mit Liegenschaften gehandelt wird.

Zu besteuern ist die Leistung zum Marktwert im Zeitpunkt der Erbringung.

2 Nichtgewerbsmässig

Eigenleistungen von Privatpersonen am eigenen Grundstück werden nicht als Einkommen erfasst. Sie können bei der Veräusserung des Grundstückes nicht als wertvermehrende Aufwendungen geltend gemacht werden.

54. Geldwerte Leistungen - Anwendung der Dreieckstheorie, modifizierte Dreieckstheorie

# Geldwerte Leistungen - Anwendung der Dreieckstheorie, modifizierte Dreieckstheorie
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/7d8bed55-5546-4ce5-868b-3d286094f542
Fassung vom: 30.10.2017
## 1 Problemstellung

Erbringt eine Gesellschaft einer vom selben Aktionariat gehaltenen (Schwester-) Gesellschaft eine Leistung, ohne dafür eine entsprechende Gegenleistung zu erhalten, liegt eine Vorteilszuwendung zu Gunsten der empfangenden Gesellschaft vor. Im Ergebnis werden offene und allenfalls stille Reserven ohne entsprechendes Entgelt auf die empfangende Gesellschaft übertragen. Unter unabhängigen Gesellschaften würde die übertragende Gesellschaft keinen solchen Gewinnverzicht vornehmen. Demzufolge liegt der Grund dieser Reservenübertragung einzig im gleichen Aktionariat oder allenfalls darin, dass sich die Aktionäre der betroffenen Gesellschaften nahe stehen. Als Konsequenz muss in dieser Transaktion steuerlich eine verdeckte Gewinnausschüttung an die Aktionäre und eine verdeckte Kapitaleinlage von diesen in die empfangende Gesellschaft erblickt werden (Dreieckstheorie).

2 Beteiligungen im Geschäftsvermögen

Soweit für das gemeinsame Aktionariat der betroffenen Gesellschaften das Buchwertprinzip gilt, ist ausnahmslos die modifizierte Dreieckstheorie anzuwenden. Eine Besteuerung beim Aktionär bzw. bei der Aktionärin ist aufgrund des Massgeblichkeitsprinzips (Massgeblichkeit der Handelsbilanz) nicht möglich. Allenfalls ergibt sich aufgrund der Vorteilszuwendung für die Beteiligung an der entreicherten Gesellschaft ein Abschreibungsbedarf. Ein solcher müsste durch eine Aufwertung der Beteiligung an der begünstigten Gesellschaft kompensiert werden Dies gilt nicht nur im Falle von Umstrukturierungen, sondern auch bei anderen Vorteilszuwendungen unter Schwestergesellschaften.

2.1 Steuerfolgen

Bei der leistenden Gesellschaft erfolgt eine Gewinnkorrektur in der Höhe der geldwerten Leistung. Als Konsequenz wird bei der empfangenden Gesellschaft umfanggleich eine Kapitaleinlage angenommen (Gewinnkorrektur oder versteuerte stille Reserven).

3 Beteiligungen im Privatvermögen

Werden die Beteiligungsrechte an den betroffenen Gesellschaften im Privatvermögen gehalten, erhält der Gesellschafter (Privatperson) bei einer Vorteilszuwendung an eine Schwestergesellschaft einen geldwerten Vorteil aus der Beteiligung an der entreicherten Gesellschaft, den er in die begünstigte Gesellschaft einlegt (Dreieckstheorie).

3.1 Steuerfolgen

Geldwerte Vorteile aus Beteiligungen im Sinne der Dreieckstheorie werden beim Aktionär bzw. bei der Aktionärin als Vermögensertrag besteuert.

In solchen Fällen wird eine spätere Ausschüttung aus der empfangenden Gesellschaft eine nochmalige Besteuerung desselben Substrates beim Aktionär bewirken. Um eine Mehrfachbelastung bei ihm zu vermeiden, kann er jedoch die sogenannte "modifizierte Dreieckstheorie" beantragen.

Bei der leistenden Gesellschaft erfolgt eine Gewinnkorrektur in der Höhe der geldwerten Leistung. Als Konsequenz wird bei der empfangenden Gesellschaft umfanggleich eine Kapitaleinlage angenommen (Gewinnkorrektur oder versteuerte stille Reserven).

3.1.1 Modifizierte Dreieckstheorie mit Revers

Um eine doppelte Belastung zu verhindern, kann unter den folgenden Bedingungen im Rahmen der geldwerten Leistung die modifizierte Dreieckstheorie mit Revers zur Anwendung kommen:
\- Es muss sich um eine einmalige Transaktion handeln. Dauerleistungen wie beispielsweise zu tief verzinsliche Darlehen führen zur Besteuerung nach der konsequenten Dreieckstheorie;
\- Zusammen mit den betroffenen Gesellschaften muss der steuerpflichtige Aktionär die geldwerte Leistung vor der Transaktion offen legen und zugleich das Gesuch um Anwendung der modifizierten Dreieckstheorie stellen.

Nur wenn diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind, kann ausnahmsweise auf die Besteuerung der geldwerten Leistung verzichtet werden. Dieser Verzicht steht allerdings unter dem Vorbehalt, dass der Aktionär die Beteiligung an der begünstigten Gesellschaft innerhalb der nächsten fünf Jahre nicht veräussert. In einem entsprechenden Revers ist deshalb das Einverständnis des Aktionärs aufzunehmen, dass im Falle einer Verletzung dieser Sperrfrist eine Besteuerung der geldwerten Leistung im Nachsteuerverfahren erfolgen kann.

Eine Anwendung der modifizierten Dreieckstheorie für Beteiligungen im Privatvermögen ist ausgeschlossen, wenn Umstrukturierungen oder andere geldwerte Leistungen zwecks Sanierung erfolgen.

Zusätzliche Infos:

[Verrechnungssteuer auf geldwerten Leistungen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/1b64e145-269e-40f0-8779-d518d4ecd763)

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Fassung vom 30.10.2017

55. Gesetzliche Gewinnanteilsrechte nach Bäuerlichem Bodenrecht

# Gesetzliche Gewinnanteilsrechte nach Bäuerlichem Bodenrecht
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/065cb99d-6080-4605-b751-b1b636800f84
Fassung vom: 08.02.2024
## 1 Allgemeines

Bei einem Grundstückverkauf kann ein Dritter am Gewinn beteiligt sein. Im Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht ([BGBB](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19910253/index.html)) findet sich eine Reihe von gesetzlichen Gewinnanteilsrechten beim Verkauf von landwirtschaftlichen Grundstücken.

Im nachfolgenden Beitrag geht es um diese gesetzlichen Gewinnanteilsrechte. Daneben gibt es vertragliche Gewinnanteilsrechte, welche in einem separaten Beitrag behandelt werden:. [Vertragliche Gewinnanteilsrechte](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/99b45e0d-3d66-4ccc-9b67-ac60d621ad20)

2 Gewinnanteilsrechte nach BGBB

2.1 Gewinnanspruch der Miterben

Wird einem Erben bei der Erbteilung oder dem Erbvorbezug ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück zu einem Anrechnungswert unter dem Verkehrswert zugewiesen, so hat jeder Miterbe bei einer späteren Veräusserung Anspruch auf den seiner Erbquote entsprechenden Anteil am Gewinn ([Art. 28 Abs. 1 BGBB](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19910253/index.html#a28)).

2.2 Gewinnanspruch bei der Aufhebung von vertraglich begründetem gemeinschaftlichem Eigentum

Wird vertraglich begründetes Mit- oder Gesamteigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe oder Grundstück aufgelöst, hat jeder Mit- oder Gesamteigentümer, dem das landwirtschaftliche Gewerbe oder Grundstück nicht zugewiesen wurde, bei der späteren Veräusserung einen Anspruch auf den Gewinn nach den Bestimmungen über den Gewinnanspruch der Miterben ([Art. 37 Abs. 4](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19910253/index.html#a37) i.V.m. [Art. 28 ff. BGBB](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19910253/index.html#a28)).

2.3 Gewinnanspruch des Veräusserers, gegen den ein Vorkaufsrecht ausgeübt wurde

Hat der Eigentümer ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück durch Ausübung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts unter dem Verkehrswert erworben ([Art. 42 Abs. 1 und 2 BGBB](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19910253/index.html#a42)) und veräussert er es weiter, so hat der Veräusserer, gegen den das Vorkaufsrecht ausgeübt wurde, einen Anspruch auf den Gewinn nach den Bestimmungen über den Gewinnanspruch der Miterben ([Art. 53 Abs. 1 und 2](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19910253/index.html#a53)  i.V.m. [Art. 28 ff. BGBB](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19910253/index.html#a28)).

2.4 Vereinbarter Gewinnanspruch bei Veräusserung (Praxisänderung)

Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Veräusserer eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks Anspruch auf den Gewinn hat, wenn diese weiterveräussert werden. Dieser Anspruch untersteht den Bestimmungen über den Gewinnanspruch der Miterben, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben ([Art. 41 Abs. 1 BGBB](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19910253/index.html#a41)).

Obschon dieses Gewinnanteilsrecht einen vertraglichen Ursprung hat, wird es aufgrund des Verweises auf die Bestimmungen über den Gewinnanspruch der Miterben steuerlich wie ein gesetzliches Gewinnanteilsrecht behandelt.

3 Steuerfolgen bei Fälligkeit der Gewinnanteilsrechte nach BGBB

Vor der Fälligkeit stellt das Gewinnanteilsrecht lediglich eine Anwartschaft dar, welche steuerlich unbeachtlich ist. Erst die Fälligkeit eines Gewinnanteilsrechts löst Steuerfolgen aus.

3.1 Steuerfolgen im Privatvermögen

Gewinne aus der Veräusserung eines Grundstücks unterliegen der Grundstückgewinnsteuer. Steuerpflichtig sind neben der veräussernden Person auch Personen, die als Miterben oder nach öffentlichem Recht an einem Grundstückgewinn beteiligt sind ([Art. 126 Abs. 1 Bst. c StG](https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/1004/art126)).

Wenn ein Gewinnanteilsrecht fällig wird, ist deshalb sowohl der Veräusserer als auch der Gewinnanteilsberechtigte grundstückgewinnsteuerpflichtig. Die Grundstückgewinnsteuer wird anteilsmässig beim Eigentümer und beim Gewinnanteilsberechtigten erhoben.

Die veräussernde Person kann bei der Bemessung des Rohgewinns für die Ermittlung der Grundstückgewinnsteuer die Gewinnanteile, die dem Gewinnanteilsberechtigten überlassen werden müssen, vom Erlös in Abzug bringen ([Art. 138 Abs. 4 StG](https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/1004/art138)).

Für die am Gewinn beteiligte Person besteht der Rohgewinn aus dem gesamten ihr zufliessenden Gewinnanteil. Dieser Gewinnbeteiligungsbetrag, gekürzt um die Besitzesdauer ([Art. 144 StG](https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/1004/art144)) ist als Grundstückgewinn zu versteuern.

3.2 Steuerfolgen im Geschäftsvermögen

Gewinne aus der Veräusserung eines Grundstücks im Geschäftsvermögen unterliegen in der Regel ebenfalls der Grundstückgewinnsteuer (sog. monistisches System) und es gelten die Ausführungen unter Ziffer 3.1.

Einzig die wiedereingebrachten Abschreibungen, berechnet als Differenz zwischen dem Buchwert und den Anlagekosten, stellen für den Eigentümer Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit dar.

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Fassung vom 08.02.2024

56. Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel

# Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/7842b5aa-2327-40e6-a318-b333f9bf2502
Fassung vom: 14.12.2023
Einkünfte aus gewerbsmässigem Wertschriftenhandel werden als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit besteuert. Kapitalgewinne aus privater Vermögensverwaltung sind steuerfrei.

Grundsätzlich kann gewerbsmässiger Wertschriftenhandel in den meisten Fällen von vornherein ausgeschlossen werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

- Der durchschnittliche Wertschriftenbestand gemäss Wertschriftenverzeichnis beträgt weniger als CHF 200'000.

- Es finden jährlich weniger als 100 Transaktionen (Käufe oder Verkäufe) statt. Wenn kein Fremdkapital eingesetzt wird und keine Optionen gekauft werden, sind bis zu 200 Transaktionen zulässig.

Kreisschreiben Nr. 36 der Eidgenössischen Steuerverwaltung

Gemäss Ziffer 3 des [Kreisschreibens Nr. 36](https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/oOz28af293pZ/dbst-ks-2012-1-036-d-de.pdf) der ESTV ist gewerbsmässiger Wertschriftenhandel ausgeschlossen, wenn die nachfolgenden Kriterien kumulativ erfüllt sind

1. Die Haltedauer der veräusserten Wertschriften beträgt mindestens sechs Monate

2. Das Transaktionsvolumen (entspricht der Summe aller Kaufpreise und Verkaufserlöse) pro Kalenderjahr beträgt gesamthaft nicht mehr als das Fünffache des Wertschriften- und Guthabenbestands zu Beginn der Steuerperiode

3. Das Erzielen von Kapitalgewinnen aus Wertschriftengeschäften bildet keine Notwendigkeit, um fehlende oder wegfallende Einkünfte zur Lebenshaltung zu ersetzen. Das ist regelmässig dann der Fall, wenn die realisierten Kapitalgewinne weniger als 50% des Reineinkommens in der Steuerperiode betragen.

4. Die Anlagen sind nicht fremdfinanziert oder die steuerbaren Vermögenserträge aus den Wertschriften (wie z. B. Zinsen, Dividenden, usw.) sind grösser als die anteiligen Schuldzinsen.

5. Der Kauf und Verkauf von Derivaten (insbesondere Optionen) beschränkt sich auf die Absicherung von eigenen Wertschriftenpositionen.

Einzelfallbeurteilung

Sind die vorgenannten Kriterien nur teilweise erfüllt, werden die gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt. Bei der vertieften Beurteilung treten das Transaktionsvolumen, die Fremdfinanzierung und der Einsatz von Derivaten als Indizien zur Annahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit in den Vordergrund  [Ziffer 4 des Kreisschreibens Nr. 36](https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/oOz28af293pZ/dbst-ks-2012-1-036-d-de.pdf) fehlt der ESTV.

Handel mit Kryptowährungen

Die im Rahmen einer vertieften Beurteilung massgeblichen Indizien gem.  [Ziffer 4 des Kreisschreibens Nr. 36](https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/oOz28af293pZ/dbst-ks-2012-1-036-d-de.pdf) der ESTV  finden in Analogie auch bei der Beurteilung des gewerbsmässigen Handels (Kauf und Verkauf) mit Kryptowährungen (Token) Anwendung (vgl. Arbeitspapier ESTV vom 14. Dezember 2021, Ziffer 2.2.2, FN 7), wobei hier aber der Fremdkapitaleinsatz, die (teilweise) Finanzierung der Lebenshaltung sowie weitere, spezifische Kriterien im Vordergrund stehen.

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Fassung vom 14.12.2023

57. Hofübergabe Landwirtschaft - Realisationszeitpunkt

# Hofübergabe Landwirtschaft - Realisationszeitpunkt
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/f5586841-7176-44b9-b9f3-ecb0a43798ef
## 1 Ausgangslage

Die Landwirtschaftsbetriebe werden in der Regel per 1. Januar veräussert oder abgetreten. Vereinzelt wird der Hof in zwei Schritten verkauft, wie folgendes Beispiel zeigt:

Landwirt X schliesst im alten Jahr mit seinem Sohn Y einen Kaufvertrag über das tote und lebende Inventar ab. Nutzen und Gefahr beginnen am 1. Januar. Der Vater gibt die selbständige Erwerbstätigkeit per 31. Dezember auf. Der Sohn nimmt die selbständige Erwerbstätigkeit am 1. Januar auf. Der Kaufvertrag über das Landgut wird erst im neuen Jahr mit rückwirkendem Übergang von Nutzen und Gefahr per 1. Januar abgeschlossen.

2 Realisationszeitpunkt Liquidationsgewinn bzw. -verlust

Nach den allgemein geltenden Grundsätzen ist das Liquidationsergebnis in der Regel im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses realisiert, sofern die Erfüllung der Forderung nicht als besonders unsicher erscheint. Allerdings kann ein Liquidationsgewinn nicht auf zwei Jahre verteilt werden, indem die Verträge über den Verkauf des Inventars und des Landgutes nicht im selben Jahr abgeschlossen wird. Bei der Hofübergabe handelt es sich nicht um eine schrittweise Liquidation. Heimwesen und Inventar gehören für die Bewirtschaftung zusammen.

Wird ein Hof mit Nutzen und Gefahr per 1. Januar übergeben, endet beim Verkäufer bzw. Abtreter die selbständige Erwerbstätigkeit am 31. Dezember. Sofern der Vertrag nicht im alten Jahr abgeschlossen wird, muss das noch nicht veräusserte Geschäftsvermögen per 31. Dezember in das Privatvermögen überführt werden. Der gesamte Liquidationsgewinn bzw. -verlust wird im alten Jahr realisiert, auch wenn der Vertrag erst im neuen Jahr unterzeichnet wird.

58. Kryptowährungen

# Kryptowährungen
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/8d643a65-c059-4d5e-9933-86e1cd87559c
Fassung vom: 08.02.2024
## 1 Allgemeines

Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum und Co sind digitale Vermögenswerte, die wie andere Vermögenswerte in der Steuererklärung zu deklarieren sind. Aktuell (2022) gibt es rund 20'000 Kryptowährungen mit unterschiedlichen Einsatz-Zwecken (vgl. Übersicht auf [Coinmarketcap.com](https://coinmarketcap.com/)).

Kryptowährungen gibt es in den verschiedensten Formen, von einfachen Zahlungsmitteln («Zahlungs-Token»), über solche mit Anspruch auf Zugang zu einer digitalen Nutzung oder Dienstleistung («Nutzungs-Token») bis hin zu solchen, die vergleichbar mit einer Aktie («Anlage-Token» mit Beteiligungsrechten) oder gar ganz eigene Finanzinstrumente sind («Anlage Token» mit vertraglicher Grundlage). Neben den eigentlichen Kryptowährungen gibt es weitere Formen digitaler Vermögenswerte wie z.B. die NFTs (non-fungible Token), für welche bezüglich Deklaration und Besteuerung die nachfolgenden Regeln sinngemäss ebenfalls gelten.

Kauf und Verkauf von Kryptowährungen werden in sog. Blockchains festgehalten und können so **dauerhaft** nachvollzogen werden. Kryptowährungen sind insofern alles andere als anonym. Es lohnt sich deshalb, diese von Anfang an vollständig und korrekt zu deklarieren, um Nachsteuer- und Steuerstrafverfahren zu vermeiden.

Dieser Beitrag soll Ihnen die korrekte Deklaration von Kryptowährungen ermöglichen. Bei grösseren Beträgen oder komplexen Strukturen macht eine Rücksprache mit der Steuerverwaltung Sinn.

2 Besteuerung bei Privatpersonen

Für Privatpersonen ist die Deklaration von Kryptowährungen relativ einfach:

- **Sämtliche Kryptowährungen sind mit ihrem aktuellen Kurswert am Ende des Steuerjahres in der Steuererklärung zu deklarieren.**
Der Wert der Kryptowährungen unterliegt wie der Wert anderer Vermögenswerte der Vermögenssteuer. Hierbei ist auf den Jahresendkurs gemäss der verwendeten Handelsplattform abzustellen. Für die bekanntesten Kryptowährungen – wie Bitcoin, Ethereum und Litecoin – publiziert die ESTV offizielle Steuerwerte auf [Kurslisten Direkte Bundessteuer](https://www.ictax.admin.ch/extern/de.html#/ratelist), die dem Durchschnitt verschiedener Handelsplattformen entsprechen. In der Steuererklärung erfolgt die Deklaration der einzelnen Kryptowährungen unter "[Vermögenswerte/ Sonstige noch nicht deklarierte Kapitalanlagen](https://www.wegleitung.sv.fin.be.ch/de/start/npaktuell/wertschriften/diverse.html)" (bzw. Formular 3). Eine grössere Anzahl von Kryptowährungen kann auch in einer separaten Liste erfasst und hochgeladen werden.

- **Sämtliche Erträge aus Kryptowährungen sind als Vermögenserträge zu deklarieren.**
Zu den Erträgen zählen alle passiven Einkünfte, die mit Kryptowährungen erzielt werden können. Dazu zählen unter anderem die Einkünfte aus Mining, Staking, Liquditiy Mining und Lending (sofern keine selbständige Erwerbstätigkeit nach Ziffer 4 vorliegt). Daneben gibt es eine wachsende Zahl von Möglichkeiten, um Einkünfte zu erzielen, die ebenfalls zu deklarieren sind. Für die Bewertung ist jeweils der Zeitpunkt des (steuerlichen) Zuflusses entscheidend. In der Steuererklärung erfolgt die Deklaration der Erträge zusammen mit den betreffenden Kryptowährungen.

- **Wertzuwachsgewinne durch Veräusserungen im Privatvermögen sind steuerfrei.**
Gewinne, die bei einer Veräusserung erzielt werden, unterliegen somit nicht der Einkommenssteuer. Umgekehrt können allerdings auch allfällige Wertverluste steuerlich nicht zum Abzug gebracht werden.

- **Steuerbare Entschädigungen (z.B. Löhne, Mietzinszahlungen) sind auch dann steuerbar, wenn die Bezahlung mit Kryptowährungen erfolgt.**
Für die Bewertung ist jeweils der Zeitpunkt des (steuerlichen) Zuflusses entscheidend.

3 Privatperson oder selbständige Erwerbstätigkeit?

Bei Privatpersonen, die intensiv mit Kryptowährungen handeln, stellt sich die Frage, ob eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt (siehe TaxInfo-Beitrag [selbstständige Erwerbstätigkeit](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/8631eafe-7bfb-48f9-a916-2c4a9a95e6de) und [gewerbsmässiger Wertschriftenhandel](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/7842b5aa-2327-40e6-a318-b333f9bf2502)).

Grundsätzlich liegt dann selbstständiges Erwerbseinkommen vor, wenn die Tätigkeit gewerbsmässig ausgeübt wird, d. h., wenn die Käufe und Verkäufe über die schlichte private Vermögensverwaltung hinausgehen, mithin planmässig und unter Einsatz von erheblichem zeitlichem Aufwand und Fachkenntnis vorgegangen wird.

4 Besteuerung bei selbständiger Erwerbstätigkeit / Juristische Personen

Beim Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind – anders als bei Privatpersonen - auch die erzielten Kapitalgewinne steuerbar und im Gegenzug können allfällige Kapitalverluste steuerlich in Abzug gebracht werden. Die restlichen Steuerfolgen bleiben gleich wie in Ziffer 2 erläutert.

Personen mit einer selbstständigen Erwerbstätigkeit müssen der Steuererklärung die unterzeichneten Jahresrechnungen (Bilanzen, Erfolgsrechnungen) der Steuerperiode oder zumindest Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben, über die Vermögenslage sowie über Privatentnahmen und -einlagen der Steuerperiode beilegen.

Auf juristische Personen finden diese Grundsätze sinngemäss Anwendung.

5 Weiterführende Informationen

Eine allgemeine Übersicht über die Besteuerung enthält das [Arbeitspapier](https://www.estv.admin.ch/de/kryptowaehrungen-besteuerung) der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV). Eine generelle Übersicht über die Funktionsweisen und Besteuerungsgrundsätze gibt die neue [Steuerinformation der SSK](https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/die-estv/steuersystem-schweiz/dossier-steuerinformationen.html): siehe Buchstabe B "Kryptowährung".

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Fassung vom 08.02.2024

59. Kunstgegenstände - Geschäfts- oder Privatvermögen?

# Kunstgegenstände - Geschäfts- oder Privatvermögen?
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/d8ba8215-3b99-42e0-aa5d-4cc4d70aac0f
Fassung vom: 4
## 1 Personenunternehmen

1.1 Abgrenzung Privat- und Geschäftsvermögen im Allgemeinen

Bei Personenunternehmen gehören alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen, zum Geschäftsvermögen ([Art. 21 Abs. 2 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art21)). "Tatsächliches Dienen" setzt voraus, dass der Vermögenswert unmittelbar oder mittelbar für geschäftliche Zwecke eingesetzt wird, wobei dessen technisch-wirtschaftliche Funktion massgebend ist. Der Entscheid darüber, ob ein Vermögensobjekt der selbstständigen Erwerbstätigkeit dient, ist von Fall zu Fall, unter Würdigung der Gesamtheit der tatsächlichen Verhältnisse zu fällen (REICH/VON AH in ZWEIFEL/BEUSCH (Hrsg.), Art. 18 DBG, N 48).

1.2 Zuordnung von Kunstgegenständen zum Privat – oder Geschäftsvermögen

Kunstgegenstände wie Bilder, Skulpturen, Plastiken, fotografische Kunstwerke usw. dienen normalerweise privaten Zwecken und sind somit dem Privatvermögen zuzuweisen. Sie können aber auch Geschäftsvermögen darstellen. Dies insbesondere wenn sie Bestandteil der geschäftlichen Einrichtung bilden, beispielsweise indem Repräsentations- oder Praxisräume damit geschmückt werden. Dies ist vor allem bei Angehörigen der freien Berufe anzutreffen (Architekten, Anwältinnen, Notare, Ärztinnen).

1.3 Behandlung von Kunstgegenständen des Privatvermögens

Nicht mehr zum steuerfreien Hausrat des Privatvermögens zählen eigentliche Kunstsammlungen sowie u.U. einzelne, besonders wertvolle Kunstgegenstände. Diese unterliegen vielmehr der Vermögenssteuer. Einen Hinweis für den Wert einer Sammlung liefert insbesondere ihr Versicherungswert. Ein Objekt gehört sodann nicht zum steuerbefreiten Hausrat, wenn es zur eigentlichen Kapitalanlage angeschafft worden ist und nun mehr oder weniger zufällig im Haus oder in der Wohnung der steuerpflichtigen Person platziert ist. Der steuerpflichtigen Person wird allerdings eine ihren wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechende, d.h. angemessene Ausstattung der Wohnung - auch mit Kunstgegenständen – zugestanden. Überschreitet der Verkehrswert des Kunstgegenstandes indes eine gewisse Höhe, so gehört er ungeachtet der konkreten Nutzung und der wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person nicht mehr zur üblichen Einrichtung eines Hauses oder einer Wohnung und unterliegt der Vermögenssteuer (vgl. StE 2012, B 52.1, Nr. 5).

1.4 Behandlung von Kunstgegenständen des Geschäftsvermögens

Kunstgegenstände, die Geschäftsvermögen darstellen, werden auf einem separaten Konto zu den Anschaffungskosten bilanziert. Wenn die Kunstgegenstände aus dem Privatvermögen eingebracht werden, so sind sie zum aktuellen Verkehrswert einzubuchen, sofern eine einigermassen objektive Bestimmung des Marktwertes möglich ist (z.B. Preise für ähnliche Objekte an Auktionen oder Ausstellungen). Liegt kein verlässlicher Marktpreis vor, muss auf die Anschaffungskosten abgestellt werden. Die Kunstgegenstände des Geschäftsvermögens sind zudem in einem detaillierten Inventar einzeln aufzuführen. Abschreibungen kommen nur in Frage, wenn sie geschäftsmässig begründet sind und die Werteinbusse von der steuerpflichtigen Person nachgewiesen werden kann. Periodische Abschreibungen auf Grund einer voraussichtlichen "wirtschaftlichen Nutzungsdauer" sowie Sofortabschreibungen sind nicht zulässig. Bei einem Verkauf stellt die Differenz zwischen Erlös und steuerlich massgebendem Buchwert Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit dar.

2 Juristische Personen

Wirtschaftsgüter, die eine juristische Person erwirbt, sind immer Geschäftsvermögen.

2.1 Personenbezogene Gesellschaften

Soweit bei personenbezogenen Gesellschaften Kunstgegenstände zu geschäftlichen Zwecken erworben werden, sind sie auf einem separaten Konto zu bilanzieren und in einem detaillierten Inventar einzeln aufzuführen. Es gelten für Abschreibungen dieselben Kriterien wie bei den Personenunternehmen. Anders verhält es sich, wenn Kunstgegenstände den privaten Interessen der Beteiligten dienen. Dies ist offenkundig der Fall, wenn sie sich in den privaten Räumen der Beteiligten und nicht im Unternehmen befinden. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Gesellschaft das Eigentum am Kunstobjekt unentgeltlich auf die beteiligte Person übertragen hat. In diesem Fall ist der Anschaffungspreis beim Beteiligten als geldwerte Leistung zu erfassen. In der Steuerbilanz der Gesellschaft ist eine Minusreserve, in der Höhe des Buchwertes zu bilden. Allfällige Abschreibungen sind in der Gesellschaft als nicht geschäftsmässig begründeter Aufwand aufzurechnen.

2.2 Publikumsgesellschaften

Bei Publikumsgesellschaften kann davon ausgegangen werden, dass keine persönlichen Interessen von Beteiligten vorliegen. Was die geschäftsmässig begründeten Abschreibungen anbetrifft, so gelten die gleichen Kriterien wie bei den Personenunternehmen.

Fassung vom 4 May 2026

60. Photovoltaikanlagen im Geschäftsvermögen (bis 31.12.2023)

# Photovoltaikanlagen im Geschäftsvermögen (bis 31.12.2023)
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/9b60748a-0a3a-4ab8-aa62-961542136df5
Fassung vom: 24
**Hinweis:** Diese Praxis gilt für die Steuerjahre bis und mit 2023. Für die Regelung ab Steuerjahr 2024 klicken Sie bitte hier [Photovoltaikanlagen im Geschäftsvermögen (ab 1.1.2024)](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/6ad02f18-b9ef-4312-8a26-3128b3d8738a)

Der vorliegende Beitrag behandelt die Besteuerung von Photovoltaikanlagen im Geschäftsvermögen einer juristischen Person oder einer Personenunternehmung (selbständige Erwerbstätigkeit). Das Betreiben einer Photovoltaikanlage auf einem fremden Grundstück gilt als selbständige Erwerbstätigkeit.

Zur steuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen im Privatvermögen siehe TaxInfo: [Photovoltaikanlagen im Privatvermögen (bis 31.12.2023)](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/d763c39c-665c-45f7-a8b7-83503664d570)

1 Arten von Photovoltaikanlagen

Als Photovoltaikanlagen gelten Anlagen, die mittels Solarzellen einen Teil der Sonnenstrahlung in elektrische Energie umwandeln und in unterschiedlicher Form mit dem Gebäude verbunden sind:

- **Indachanlagen** (gebäudeintegrierte Anlagen) ersetzen Teile der Gebäudehülle (Fassadenverkleidung, Dacheindeckung) und gelten damit als Bestandteil des Gebäudes.

- **Aufdachanlagen** werden am bereits vorhandenen Gebäude befestigt ohne dessen Struktur zu verändern. Sie gelten als bewegliches Vermögen ([2C\_510/2017](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=2C_510%2F2017&rank=1&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F16-09-2019-2C_510-2017&number_of_ranks=1); [2C\_511/2017](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=2C_511%2F2017&rank=1&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F16-09-2019-2C_511-2017&number_of_ranks=1)).

2 Steuerliche Behandlung der Investition

2.1 Investition an einem bestehenden Gebäude

Die Investitionskosten für In- und Aufdachanlagen im Geschäftsvermögen sind als **separate Position** (erfolgsneutral) zu **aktivieren** (z.B. Kontenrahmen KMU Kontenklasse 157, KMU-Landwirtschaft Kontenklasse 165). **Subventionen und Investitionshilfen inkl. Einmalvergütungen** für die Finanzierung von Photovoltaikanlagen stellen steuerbaren **Ertrag** dar. Für die Verbuchung der Einmalvergütungen ist auf den Zeitpunkt des Entscheides gemäss [Art. 42 EnFV](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2017/766/de#art_42) bzw. [Art. 46 EnFV](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2017/766/de#art_46) abzustellen. Im Umfang der Subvention bzw. Investitionshilfe kann sogleich eine Abschreibung der Anlage vorgenommen werden (unabhängig der in [Art. 13 AbV](https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/661.312.59/versions/205/art/13) genannten Kriterien).

Den Anliegen des Umweltschutzes wird bei separat bilanzierten Photovoltaikanlagen durch besondere Abschreibungsregeln gemäss [Art. 11 Abs. 2 AbV](https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/661.312.59/versions/205/art/11) Rechnung getragen. Abweichende Regeln gelten bei Elektrizitätswerken.

Investitionen in Photovoltaikanlagen auf einem bestehenden Gebäude stellen aus Sicht der Grundstückgewinnsteuer **keine Anlagekosten** dar.

Bei Selbständigerwerbenden werden bei der Überführung von auf einem bestehenden Gebäude errichteten In- und Aufdachanlagen ins Privatvermögen keine wiedereingebrachten Abschreibungen besteuert. Ein allfälliger Restbuchwert kann vor der Überführung erfolgswirksam abgeschrieben werden.

2.2 Investition anlässlich eines Neubaus

Investitionen im Zusammenhang mit einem Neubau (d.h. im Jahr der Bauabnahme) in In- und Aufdachanlagen stellen **Anlagekosten** dar und verringern damit bei einem zukünftigen Verkauf den zu versteuernden Grundstückgewinn. **Subventionen und Investitionshilfen inkl. Einmalvergütungen** für die Finanzierung von Photovoltaikanlagen **vermindern** demgegenüber im entsprechenden Umfang den Buchwert und die **Anlagekosten** der Liegenschaft und erhöhen damit bei einem zukünftigen Verkauf den zu versteuernden (Grundstück)gewinn. Für die Verbuchung der Einmalvergütungen ist auf den Zeitpunkt des Entscheides gemäss [Art. 42 EnFV](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2017/766/de#art_42) bzw. [Art. 46 EnFV](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2017/766/de#art_46) abzustellen. Bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken vermindern Subventionen den Buchwert, jedoch nicht die Anlagekosten im Sinne von [Art. 18 Abs. 4 DBG](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/1184_1184_1184/de#a18) (kumulierte Abschreibungen).

Die Investitionskosten können auch bei einem Neubau als **separate Position** aktiviert werden (z.B. Kontenrahmen KMU Kontenklasse 157, KMU-Landwirtschaft Kontenklasse 165). Den Anliegen des Umweltschutzes wird bei separat bilanzierten Photovoltaikanlagen durch besondere Abschreibungsregeln gemäss [Art. 11 Abs. 2 AbV](https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/661.312.59/versions/205/art/11) Rechnung getragen. Abweichende Regeln gelten bei Elektrizitätswerken.

3 Laufende Besteuerung

3.1 Einkommenssteuer / Gewinnsteuer

**Einkünfte** aus einer Photovoltaikanlage (bspw. die Einspeisevergütung) stellen steuerbaren Ertrag dar. Sie sind auf einem separaten Ertragskonto (Erlös aus Stromproduktion) zu verbuchen. Die Kosten für den **Bezug der geschäftlich benötigten Energie** (Stromkosten) stellen demgegenüber geschäftsmässig begründeten Aufwand dar. Wird der produzierte Strom hingegen nicht eingespeist, sondern direkt geschäftlich verwendet, ist hierfür weder Ertrag noch Aufwand zu verbuchen.

**Unterhaltskosten** der Anlage können der Erfolgsrechnung als Aufwand belastet werden.

3.2 Vermögenssteuer / Kapitalsteuer

Die **Indachanlage** ist mit ihrem Buchwert – als separates Aktivum oder als Teil der Liegenschaft – (bei einer juristischen Person) bzw. ihrem **amtlichen Wert** (bei einer Personenunternehmung) als Kapital bzw. als Vermögen zu versteuern.

Die **Aufdachanlage** ist mit ihrem **Buchwert** als Kapital bzw. als Vermögen zu versteuern.

Eine Ausnahme gilt für Grundstücke, die zum **landwirtschaftlichen** Ertragswert bewertet werden. Bei solchen Grundstücken werden gestützt auf die «Anleitung zur Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes» des Bundes vom 31. Januar 2018 sowohl Indach- als auch Aufdachanlagen mit ihrem Ertragswert bei der amtlichen Bewertung des Grundstücks berücksichtigt (Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern 100.2020.30 vom 16. März 2021). Diese Aufdachanlagen werden daher bei einer Personenunternehmung nicht noch zusätzlich mit ihrem Buchwert im Vermögen besteuert.

4 Anlagen auf fremden Grundstücken

Das Betreiben von Photovoltaikanlagen durch eine natürliche Person auf einem fremden Grundstück stellt wegen der damit verbundenen Gewinnerzielungsabsicht eine **selbstständige Erwerbstätigkeit** dar (selbstständiger Haupt- oder Nebenerwerb). Der Mietzinsaufwand für die Benutzung des fremden Grundstückes ist für die Betreiberin geschäftsmässig begründeter Aufwand und für den Eigentümer des Grundstücks Einkommen aus unbeweglichem Vermögen. Werden Photovoltaikanlagen nicht am Geschäftsort bzw. am Sitz betrieben, so liegt eine Betriebsstätte vor.

5 Weiterführende Informationen

[Analyse der SSK zur steuerrechtlichen Qualifikation von Investitionen in umweltschonende Technologien wie Photovoltaikanlagen](https://www.ssk-csi.ch/fileadmin/dokumente/Analysen/Analyse_Photovoltaik_2020_DE.pdf)

[Praxis der Steuerverwaltung zu Photovoltaikanlagen bis zum 24. Oktober 2019](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/8c889d8f-dfb0-48e3-9e18-bd8854f25430)

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Fassung vom 24 Apr 2024

61. Photovoltaikanlagen und Solarthermieanlagen im Geschäftsvermögen (ab 1.1.2024)

# Photovoltaikanlagen und Solarthermieanlagen im Geschäftsvermögen (ab 1.1.2024)
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/6ad02f18-b9ef-4312-8a26-3128b3d8738a
Fassung vom: 15
**Hinweis:** Diese Praxis gilt ab dem Steuerjahr 2024. Für frühere Steuerjahre klicken Sie bitte hier [Photovoltaikanlagen im Geschäftsvermögen (bis 31.12.2023)](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/9b60748a-0a3a-4ab8-aa62-961542136df5)

Der vorliegende Beitrag behandelt die Besteuerung von Photovoltaik- und Solarthermieanlagen im Geschäftsvermögen einer juristischen Person oder einer Personenunternehmung (selbstständige Erwerbstätigkeit). Das Betreiben einer Photovoltaikanlage auf einem fremden Grundstück gilt als selbstständige Erwerbstätigkeit.

Zur steuerlichen Behandlung von Anlagen im Privatvermögen siehe TaxInfo: [Photovoltaikanlagen und Solarthermieanlagen im Privatvermögen (ab 1.1.2024)](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/6e6e9fc4-dabe-450c-8df9-c334f9f64027)

1 Arten von Anlagen

Eine Photovoltaikanlage wandelt mittels Solarzellen einen Teil der Sonnenstrahlung in elektrische Energie um. In einer Solarthermieanlage wird über Sonnenkollektoren Wärme erzeugt, welche für Warmwasser oder zum Heizen genutzt wird.

2 Steuerliche Behandlung der Investition

Für Investitionen ab dem Jahr 2024 wird steuerlich nicht mehr unterschieden zwischen Indach-, Aufdach- und Solarthermieanlagen. Ausserdem ist es unerheblich, ob die Anlage anlässlich eines Neubaus oder an einem bestehenden Gebäude installiert wird.

Die Kosten erstmaliger Errichtung sind im Geschäftsvermögen grundsätzlich zu aktivieren und nicht als Aufwand zu verbuchen. Die Aktivierung richtet sich nach dem Handelsrecht. Aus steuerlicher Sicht ist sodann das Massgeblichkeitsprinzip anwendbar. Für die steuerliche Beurteilung ist somit massgeblich, wie die Anlage verbucht ist. Auf der vorgenommenen Verbuchung hat sich die Unternehmung behaften zu lassen.

2.1 Separate Bilanzierung

Die Investitionskosten können sowohl bei einem bestehenden Gebäude wie auch bei einem Neubau als **separate Position** aktiviert werden (z.B. Kontenrahmen KMU Kontenklasse 157, KMU-Landwirtschaft Kontenklasse 165). Bei der Bilanzierung als separate Position können **Subventionen und Investitionshilfen inkl. Einmalvergütungen** vom Anschaffungswert abgezogen werden (**erfolgsneutral** verbucht).

Werden die **Subventionen und Investitionshilfen inkl. Einmalvergütungen** als steuerbarer **Ertrag** verbucht, kann im Umfang der Subvention bzw. Investitionshilfe sogleich eine Abschreibung der Anlage vorgenommen werden (dies stellt keine Sofortabschreibung im Sinne von [Art. 13 AbV](https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/661.312.59/versions/205/art/13) dar).

Den Anliegen des Umweltschutzes wird bei separat bilanzierten Anlagen durch besondere Abschreibungsregeln gemäss [Art. 11 Abs. 2 AbV](https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/661.312.59/versions/205/art/11) Rechnung getragen. Die speziellen Abschreibungssätze gemäss Art. 13 AbV ([Sofortabschreibungen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/16c75fc0-e4e2-4df9-aec4-44d4e8a31a0e)) und Art. 14 AbV ([Nachholung](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/7e3b6566-0e16-40eb-8f10-0f7561b86d08)) sind anwendbar, sofern die Bedingungen erfüllt sind. Abweichende Regeln gelten bei Elektrizitätswerken.

Separat bilanzierte Investitionen in Photovoltaik- und Solarthermieanlagen stellen aus Sicht der Grundstückgewinnsteuer **keine Anlagekosten** dar und die Investitionshilfen reduzieren die Anlagekosten nicht.

Bei Selbstständigerwerbenden werden bei der Überführung von separat bilanzierten Anlagen ins Privatvermögen keine wiedereingebrachten Abschreibungen besteuert. Ein allfälliger Restbuchwert kann vor der Überführung erfolgswirksam abgeschrieben werden.

2.2 Bilanzierung als Teil des Gebäudes

Investitionen in Photovoltaik- und Solarthermieanlagen können sowohl bei einem Neubau wie auch bei einem bestehenden Gebäude wahlweise nicht separat, sondern als Bestandteil des Gebäudes aktiviert werden. Die besonderen Abschreibungsregeln gemäss [Art. 11 Abs. 2 AbV](https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/661.312.59/versions/205/art/11) finden dann keine Anwendung. Die Abschreibung richtet sich nach den Abschreibungssätzen für Gebäude.

Als Teil des Gebäudes verbuchte Investitionskosten stellen **Anlagekosten** dar und verringern damit bei einem zukünftigen Verkauf den zu versteuernden Grundstückgewinn.

Erfolgsneutral verbuchte **Subventionen und Investitionshilfen inkl. Einmalvergütungen** **vermindern** den Buchwert und die **Anlagekosten** der Liegenschaft und erhöhen damit bei einem zukünftigen Verkauf den zu versteuernden (Grundstück)gewinn.

2.3 Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke

Für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke gelten aufgrund der Unterstellung unter das bäuerliche Bodenrecht besondere Regeln. Investitionen in Photovoltaik- und Solarthermieanlagen stellen bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken Anlagekosten dar. Das gilt unabhängig davon, ob die Investition separat oder als Teil des Gebäudes aktiviert wird. Die besonderen Abschreibungssätze gemäss [Art. 11 Abs. 2 AbV](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.312.59/de/art11) finden jedoch nur bei separater Aktivierung Anwendung. Andernfalls gelten die Abschreibungssätze für Gebäude.

Bei der Kantonssteuer vermindern erfolgsneutral verbuchte Subventionen und Investitionshilfen inkl. Einmalvergütungen den Buchwert und die Anlagekosten der Liegenschaft und erhöhen damit bei einem zukünftigen Verkauf den zu versteuernden Grundstückgewinn. Bei der direkten Bundessteuer wird der Buchwert vermindert, jedoch nicht die Anlagekosten im Sinne von [Art. 18 Abs. 4 DBG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a18.html).

Bei der Überführung von separat bilanzierten Anlagen ins Privatvermögen werden keine wiedereingebrachten Abschreibungen besteuert. Ein allfälliger Restbuchwert kann vor der Überführung erfolgswirksam abgeschrieben werden. Im Umfang der erfolgswirksam vorgenommenen Abschreibungen auf der Anlage werden die Anlagekosten des überführten Grundstücks herabgesetzt.

3 Laufende Besteuerung

3.1 Einkommenssteuer / Gewinnsteuer

**Einkünfte** aus einer Photovoltaikanlage (bspw. die Einspeisevergütung) stellen steuerbaren Ertrag dar. Sie sind auf einem separaten Ertragskonto (Erlös aus Stromproduktion) zu verbuchen. Die Kosten für den **Bezug der geschäftlich benötigten Energie** (Stromkosten) stellen demgegenüber geschäftsmässig begründeten Aufwand dar. Wird der produzierte Strom hingegen nicht eingespeist, sondern direkt geschäftlich verwendet, ist hierfür weder Ertrag noch Aufwand zu verbuchen. Der Stromverbrauch für private Zwecke stellt eine steuerbare Privatentnahme dar.

**Unterhaltskosten** der Anlage können der Erfolgsrechnung als Aufwand belastet werden.

3.2 Vermögenssteuer / Kapitalsteuer

**Photovoltaik- und Solarthermieanlagen** sind mit ihrem Buchwert – als separates Aktivum oder als Teil des Grundstücks – als Vermögen bzw. als Kapital zu versteuern.

Eine Ausnahme gilt für Grundstücke, die zum **landwirtschaftlichen** Ertragswert bewertet werden. Bei solchen Grundstücken werden gestützt auf die «Anleitung zur Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes» des Bundes vom 31. Januar 2018 alle Photovoltaikanlagen mit ihrem Ertragswert bei der amtlichen Bewertung des Grundstücks berücksichtigt (Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern 100.2020.30 vom 16. März 2021). Diese Anlagen werden daher bei einer Personenunternehmung nicht noch zusätzlich mit ihrem Buchwert im Vermögen besteuert.

4 Anlagen auf fremdem Grundstück

Das Betreiben von Photovoltaikanlagen durch eine natürliche Person auf einem fremden Grundstück stellt wegen der damit verbundenen Gewinnerzielungsabsicht eine **selbstständige Erwerbstätigkeit** dar (selbstständiger Haupt- oder Nebenerwerb), sofern die Anlage nicht für den Eigengebrauch genutzt wird. Der Mietzinsaufwand für die Benutzung des fremden Grundstückes ist für die Betreiberin geschäftsmässig begründeter Aufwand und für den Eigentümer des Grundstücks Einkommen aus unbeweglichem Vermögen. Werden Photovoltaikanlagen nicht am Geschäftsort bzw. am Sitz betrieben, so liegt eine Betriebsstätte vor.

5 Weiterführende Informationen

- [Analyse der SSK zur steuerrechtlichen Qualifikation von Investitionen in umweltschonende Technologien wie Photovoltaikanlagen](https://www.ssk-csi.ch/fileadmin/dokumente/Analysen/Analyse_Photovoltaik_2020_DE.pdf)

- [Praxis der Steuerverwaltung zu Photovoltaikanlagen bis zum 24. Oktober 2019](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/8c889d8f-dfb0-48e3-9e18-bd8854f25430)

Fassung vom 15 Sept 2025

62. Planungsmehrwertabschöpfung

# Planungsmehrwertabschöpfung
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/5c566063-948d-44b2-b40b-48bf32acfe84
Fassung vom: 12.01.2023
### Hinweis

Wenn die öffentliche Auflage der Planung, die zu einem Mehrwert führt, nach dem 1. April 2017 beginnt, richtet sich der Ausgleich von Planungsvorteilen ausschliesslich nach den **revidierten Bestimmungen des Baugesetzes** (vgl. [Teilrevision vom 9. Juni 2016](https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/721.0/versions/1495), in Kraft seit 01.04.2017, [Medienmitteilung vom 10.02.2017](https://www.be.ch/de/start/dienstleistungen/medien/medienmitteilungen.html?newsID=ebcb6313-ece7-394f-a7fd-d973b38f7437)).

Die revidierten Artikel 142 bis 142f des Baugesetzes regeln die Bemessung der Mehrwertabgabe, das Verfahren und die Verwendung der Erträge. Neu wird der Ausgleich von Planungsvorteilen von der Gemeinde durch **Verfügung** festgestellt (Art. 142d [BauG](https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/1316/art142d?locale=de)). Vertragliche Vereinbarungen sind nur noch zulässig bei der Zuweisung von Land in Materialabbau- und Deponiezonen (Art. 142a Abs. 3). Die Mehrwertabgabe wird erst fällig und durch die Gemeinde in **Rechnung** gestellt, wenn der planungsbedingte Mehrwert durch Überbauung oder durch Veräusserung realisiert wird. Als Veräusserung gelten sinngemäss die in Artikel 130 StG genannten Vorgänge. Der fällige Betrag, der von der Gemeinde in Rechnung gestellt worden ist, kann bei der Deklaration des steuerbaren Vermögens als Schuld zum Abzug gebracht werden, soweit er am 31.12. der massgeblichen Steuerperiode noch nicht bezahlt ist.

Ebenfalls neu werden geleistete Zahlungen bei der Bemessung der Grundstückgewinnsteuer als **Aufwendungen** nach Artikel 142 [StG](https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/661.11/art/142) berücksichtigt. Die geleisteten Zahlungen werden nicht mehr an die Grundstückgewinnsteuer der Gemeinde angerechnet. Artikel 148 StG wurde aufgehoben.

Die untenstehenden Ausführungen gelten weiterhin für vertraglich vereinbarte Ausgleichsleistungen, sofern die öffentliche Auflage der Planung, die zu einem Mehrwert führt, **vor dem 1. April 2017 begonnen** hat. In diesen Fällen gilt Artikel 148 StG weiterhin und die geleistete Zahlung wird an die Grundstückgewinnsteuer der Gemeinde angerechnet.

1 Grundlagen und Qualifikation

(Art. 21, 85 und 148 StG)

1.1 Rechtliche Grundlagen

[Art. 5 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700)](http://www.admin.ch/ch/d/sr/700/a5.html) verlangt vom kantonalen Recht, dass ein angemessener Ausgleich für erhebliche Vor- und Nachteile vorgesehen wird, die durch Planungen nach dem Raumplanungsgesetz entstehen. Im Kanton Bern erfolgt der Ausgleich planungsbedingter Mehrwerte wie in den meisten anderen Kantonen mit der Erhebung der Grundstückgewinnsteuer ([Art. 142 des Baugesetzes](http://www.belex.sites.be.ch/data/721.0/de/art142) i.V.m. [Art. 148 Abs. 1 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art148)). Diese Lösung steht im Einklang mit [Art. 5 Abs. 1 RPG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/700/a5.html).

Nach [Art. 142 BauG](http://www.belex.sites.be.ch/data/721.0/de/art142) können sich Grundeigentümer, welchen durch Planungsmassnahmen zusätzliche Vorteile verschafft werden, zudem vertraglich verpflichten, einen angemessenen Anteil des Planungsmehrwerts für "bestimmte öffentliche Zwecke" zur Verfügung zu stellen. Man spricht von einer sog. vertraglichen Planungsmehrwertabschöpfung. In der Praxis erfolgt dies regelmässig im Rahmen sogenannter Infrastrukturverträge. Bei Infrastrukturverträgen ist zu unterscheiden, ob damit:
(1) ein Beitrag an allgemeine Infrastrukturkosten der Gemeinde (für Schulbauten, Kindergarten, Spielplätze, Basiserschliessung, usw.) geleistet wird oder
(2) ein Beitrag in direktem Zusammenhang mit dem eingezonten Grundstück (insbesondere Erschliessungskosten) steht.

Im ersten Fall man spricht von "unechten Infrastrukturbeiträgen", da die mitfinanzierenden Anlagen in keinem besonderen Zusammenhang mit dem Grundstück stehen. Im zweiten Fall handelt es sich um "echte Infrastrukturbeiträge", da die private Vertragspartei ihr zugute kommende Infrastrukturvorhaben der Gemeinde (mit)finanziert, die zu einer direkten Wertvermehrung ihres Grundstücks führen. Bei der Planungsmehrwertabschöpfung handelt es sich um die Abschöpfung einer Verkehrswertsteigerung eines Grundstücks, die durch Planungsmassnahmen bewirkt worden ist, ohne dass eine zivilrechtliche Handänderung stattgefunden hat.

1.2 Steuerrechtliche Qualifikation

Die Rechtsnatur der Planungsmehrwertabschöpfung ist umstritten. Das Bundesgericht verweist auf die Lehre, wonach derartige "Mehrwertabgaben" je nachdem als "Gemengsteuer", als "neue Kategorie öffentlicher Abgaben" oder als "kostenunabhängige Kausalabgabe" bezeichnet wird (BGE 121 II 142 E. 3c; BGE 2P.283/1999 E. 5). Die Planungsmehrwertabschöpfung dürfte am ehesten als "kostenunabhängige Kausalabgabe" qualifiziert werden können (VGE vom 31.08.2009 iS Gemeinde L., E. 4.1). Die Abgabe ist weder voraussetzungslos geschuldet (es liegt hier also keine Steuer vor) noch unterliegt sie dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip.

1.3 Verhältnis zur Grundstückgewinnsteuer

Die vertragliche Planungsmehrwertabschöpfung nach [Art. 142 BauG](http://www.belex.sites.be.ch/data/721.0/de/art142) und die Grundstückgewinnsteuer nach [Art. 126 ff. StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art126) beziehen sich auf dasselbe Steuerobjekt (Wertvermehrung des Grundstücks) und werden beim gleichen Steuersubjekt (Grundstückeigentümer) erhoben. Beide Abgaben sind miteinander verwandt. Es wäre unhaltbar, wenn das Gemeinwesen, welches durch einen Infrastrukturvertrag gemäss [Art. 142 BauG](http://www.belex.sites.be.ch/data/721.0/de/art142) eine Mehrwertabschöpfung vorgenommen hat, mit der Grundstückgewinnsteuer denselben Mehrwert ein zweites Mal einer Abgabe unterwerfen könnte (Entscheid der StRK vom 14.10.1997, in BVR 1998 S. 421 E. 4). Bereits entrichtete vertragliche planungsbedingte Mehrwerte sind bei der Erhebung der Grundstückgewinnsteuer zu berücksichtigen. Um diesem Bedarf möglichst angemessen Rechnung zu tragen, werden in der Literatur zwei mögliche Methoden aufgeführt: Die Aufwendungsmethode und die Anrechnungsmethode.

Echte Infrastrukturbeiträge haben Anlagekostencharakter und werden bei der Ermittlung des steuerbaren Rohgewinns direkt in Abzug gebracht (Anwendung der Aufwendungsmethode). Eine Berücksichtigung als Anlagekosten im Sinne der [Art. 142 Abs. 2 Bst. c bis e StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art142) kommt etwa für folgende Leistungen in Frage:

- Auslagen für dauernde Wertvermehrung am Grundstück (...) sowie mit der Behörde vertraglich vereinbarte Bauten auf dem Grundstück wie (...),

- Grundeigentümerbeiträge, die der Gemeinde gemäss Gesetz oder Gemeindereglement geleistet werden oder entsprechende vertragliche Kostenbeiträge,

- von der Grundeigentümerin bzw. vom Grundeigentümer getragene, direkt mit dem Planungsvorteil zusammenhängende Planungskosten der Gemeinden, oder Kosten für Massnahmen zum Schutz des Grundstücks.

Unechten Infrastrukturbeiträgen kommt hingegen kein Anlagekostencharakter zu (VGE vom 31.08.2009 E. 5). Hier wird dennoch davon ausgegangen, dass es sich um einen Vorbezug der Grundstückgewinnsteuer handelt, der an den Gemeindeanteil der Grundstückgewinnsteuer anzurechnen ist (Anwendung der Anrechnungsmethode). Wenn der Abschöpfungsbetrag den Gemeindeanteil der Grundstückgewinnsteuer übersteigt, bleibt die Differenz bei der Berechnung der Grundstückgewinnsteuerforderung unberücksichtigt (VGE vom 31.08.2009 E. 4.4).

[Abbildung 1: Überblick Abschöpfung des Planungsmehrwertes](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/c22e8028-b2c2-4495-a011-d3f6bfae0592)

2 Liegenschaften im Privatvermögen

Bei Liegenschaften im Privatvermögen ergeben sich keine besonderen Schwierigkeiten. Ausgleichsleistungen für planungsbedingte Mehrwerte werden hier ausschliesslich im Rahmen der Grundstückgewinnsteuer berücksichtigt. Ausgleichsleistungen werden an die Grundstückgewinnsteuerforderung der Gemeinde angerechnet, soweit sie nicht als Anlagekosten berücksichtigt werden können. Der Gemeinde verbleibt in jedem Fall der gesamte Betrag der Vorabschöpfung, auch wenn er höher ist als der spätere Gemeindeanteil an der Grundstückgewinnsteuer (Langenegger, Handbuch zur bernischen Grundstückgewinnsteuer 2001, Art. 148 N 14).

3 Liegenschaften im Geschäftsvermögen

Bei Liegenschaften im Geschäftsvermögen werden die Ausgleichsleistungen in Form von unechten Infrastrukturbeiträgen ebenfalls an die Grundstückgewinnsteuerforderung der Gemeinde angerechnet, soweit sie nicht als Anlagekosten berücksichtigt werden können. Hier stellen sich allerdings zusätzliche Fragen:
a) Wie werden unechte Infrastrukturbeiträge bei der Einkommenssteuer bzw. bei der Gewinnsteuer berücksichtigt? Stellen die Ausgleichsleistungen geschäftsmässig begründeten Aufwand dar?
b) Was gilt beim sog. Liegenschaftenhandel, wo der Wertzuwachs auf einer Liegenschaft nicht mit der Grundstückgewinnsteuer, sondern mit der Einkommenssteuer bzw. der Gewinnsteuer erfasst wird ([Art. 129 Abs. 1 Bst. a StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art129)).
Die nachfolgenden Ausführungen beantworten diese Fragen separat für natürliche und juristische Personen mit und ohne Liegenschaftshandel. Die Beispiele im Anhang verdeutlichen die Aussagen.

3.1 Natürliche Personen ohne Liegenschaftshandel

3.1.1 Kanton und Gemeinde

In Kantonen mit monistischem System (Kanton Bern) unterliegen Grundstückgewinne grundsätzlich der Grundstückgewinnsteuer. Nach Auffassung der Steuerverwaltung können Planungsmehrwerte aus unechten Infrastrukturverträgen nicht als geschäftsmässig begründeter Aufwand verbucht werden. Grundsätzlich ist eine Aktivierung auf dem Grundstück auch nicht möglich, da Planungsmehrwertabschöpfungen grundstückgewinnsteuerlich nicht als Anlagekosten beurteilt werden. Vielmehr stellen sie eine vorgezogene Grundstückgewinnsteuer dar, die aufgrund einer bereits erfolgten Wertvermehrung erhoben werden. Die Steuerverwaltung lässt aber eine Aktivierung derartiger Planungsmehrwertabschöpfungen als Zahlung an Gemeinde für Planungsmehrwerte zu. Diese Aktivposition ist dann im Veräusserungsjahr wie folgt zu behandeln:

- Geht man davon aus, dass bernisch ein Grundstückgewinn von der Grundstückgewinnsteuer erfasst wird, dann wird eine Planungsmehrwertabschöpfung im Sinne von [Art. 148 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art148) beim Gemeindesteueranteil angerechnet.

- Wenn der Abschöpfungsbetrag den Gemeindeanteil der Grundstückgewinnsteuer übersteigt, kann der aktivierte, grundstückgewinnsteuerlich aber nicht zum Abzug zugelassene Planungsmehrwert einkommenssteuerlich als ausserordentlicher Geschäftsaufwand geltend gemacht werden.

3.1.2 Bund

Wenn der Abschöpfungsbetrag den Gemeindeanteil der Grundstückgewinnsteuer übersteigt, kann die Differenz einkommenssteuerlich als ausserordentlicher Geschäftsaufwand geltend gemacht werden ([vgl. Anhang, Beispiel 1](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/82f0f497-92ee-4690-81c9-c1e9a2eb6319)).

3.2 Natürliche Personen mit Liegenschaftshandel

Bei gewerbsmässigen Liegenschaftenhändlern im Sinne von [Art. 129 Abs. 1 Bst. a StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art129) werden Grundstückgewinne nicht durch die Grundstückgewinnsteuer erfasst. Hier erfolgt eine Anrechnung der Planungsmehrwertabschöpfung an den (Einkommens-) Gemeindesteuerbetrag, der auf den Grundstückgewinn entfällt. Zu diesem Zweck muss der Einkommenssteuerbetrag der Gemeinde nach dem Verhältnis Rohgewinn/übriges steuerbares Einkommen aufgeschlüsselt werden. Wenn der Abschöpfungsbetrag den auf den Grundstückgewinn anfallenden (Einkommens-)Gemeindesteuerbetrag übersteigt, kann die Differenz einkommenssteuerlich als ausserordentlicher Geschäftsaufwand geltend gemacht werden ([vgl. Anhang, Beispiel 2](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/577d95d2-9da7-4889-8574-5330556c2ae1)).

Wenn der Abschöpfungsbetrag den auf den Grundstückgewinn anfallenden (Einkommens-)Gemeindesteuerbetrag übersteigt, kann die Differenz einkommenssteuerlich als ausserordentlicher Geschäftsaufwand geltend gemacht werden.

3.3 Juristische Personen ohne Liegenschaftshandel

3.3.1 Kanton und Gemeinde

In Kantonen mit monistischem System unterliegen Grundstückgewinne grundsätzlich der Grundstückgewinnsteuer. Bei juristischen Personen können eidgenössische, kantonale und kommunale Steuern als geschäftsmässig begründeter Aufwand berücksichtigt werden ([Art. 90 Bst. a StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art90) resp. [Art. 59 DBG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a59.html)). Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören dabei auch die Grundstückgewinnsteuern. Da es sich bei der Planungsmehrwertabschöpfung nicht um eine "Steuer", sondern um eine "kostenunabhängige Kausalabgabe" handelt, können diese im Zeitpunkt der Abschöpfung nicht als geschäftsmässig begründeter Aufwand im Sinne von [Art. 90 Bst. a StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art90) resp. [Art. 59 DBG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a59.html) in Abzug gebracht werden. Es können damit bloss die effektiv geschuldeten Steuern jeweils als Aufwandpositionen berücksichtigt werden (vgl. Anhang, Beispiel 3).
Die Steuerverwaltung lässt eine Aktivierung derartiger Planungsmehrwertabschöpfungen im Zeitpunkt der effektiv entstehenden Forderung als Zahlung an die Gemeinde für Planungsmehrwerte zu. Geht man davon aus, dass bernisch ein Grundstückgewinn von der Grundstückgewinnsteuer erfasst wird, dann wird eine Planungsmehrwertabschöpfung im Sinne von [Art. 148 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art148) beim Gemeindesteueranteil angerechnet (Buchung: Grundstückgewinnsteueraufwand an Zahlung an Gemeinde für Planungsmehrwerte). Ist die Planungsmehrwertabschöpfung tiefer als der Gemeindesteueranteil, ergeben sich keine besonderen Probleme. Der zusätzliche Grundstückgewinnsteueraufwand ist im Veräusserungsjahr erfolgswirksam zu begleichen. Ist die Planungsmehrwertabschöpfung höher als der Gemeindesteueranteil, kann die Differenz erfolgswirksam verbucht werden (ausserordentlicher Aufwand an Zahlung an Gemeinde für Planungsmehrwerte).

3.3.2 Bund

Bei der Gewinnsteuer wird der abgeschöpfte Planungsmehrwert nur in dem Umfang in der Bemessungsgrundlage berücksichtigt, als dieser nicht mit der Grundstückgewinnsteuerforderung verrechenbar ist ([vgl. Anhang, Beispiel 3](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/c7165069-b5ed-427f-a416-be6af370833b)).

3.4 Juristische Personen mit Liegenschaftshandel

Bei juristischen Personen, welche die Qualifikation von gewerbsmässigen Liegenschaftenhändlern im Sinne von [Art. 129 Abs. 1 Bst. a StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art129) erfüllen, werden Grundstückgewinne nicht durch die Grundstückgewinnsteuer erfasst. Hier erfolgt eine Anrechnung der Planungsmehrwertabschöpfung an den Gemeindesteuerbetrag, der auf den Rohgewinn entfällt. Zu diesem Zweck muss der Gewinnsteuerbetrag der Gemeinde nach dem Verhältnis Rohgewinn/übriger steuerbarer Reingewinn aufgeschlüsselt werden
([vgl. Anhang, Beispiel 4](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/5cf0131d-add9-420d-af9d-7b6f5e470c64)). Der nicht anrechenbare Teil der Planungsmehrwertabschöpfung kann im Veräusserungsjahr erfolgswirksam verbucht werden (ausserordentlicher Aufwand an Zahlung an Gemeinde für Planungsmehrwerte).

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Fassung vom 12.01.2023

63. Realisationsprinzip im Steuerrecht

# Realisationsprinzip im Steuerrecht
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/ee353f4d-f8fa-465d-ab2f-e7857ff7950e
Fassung vom: 23
## 1 Realisation des Erlöses

1.1 Grundsatz

Einkommen bzw. Erlös gilt steuerrechtlich bereits in jenem Zeitpunkt als zugeflossen und erzielt, in welchem die steuerpflichtige Person eine Leistung vereinnahmt oder einen festen Rechtsanspruch darauf erworben hat, über welchen sie tatsächlich verfügen kann (sog. “Soll-Methode”; BGE 149 II 400, E. 4.3). Voraussetzung der Einkommensrealisation ist demnach ein abgeschlossener Rechtserwerb, der Forderungs- oder Eigentumserwerb sein kann (Reich/Weidmann in Zweifel/Beusch (Hrsg.), Art. 16 DBG Rz 34; Peter Locher, Kommentar zum DBG, 2. Auflage 2019, Art. 16 Rz 18). Für den Fall einer strafprozessualen Beschlagnahme (Artikel 263 ff. Strafprozessordnung, StPO) vgl. BGE 9C\_437/2024 vom 6.2.2025.

Vom Forderungserwerb ist die Fälligkeit der Forderung zu unterscheiden, d.h. derjenige Zeitpunkt, in dem der Gläubiger die Erfüllung fordern darf und die Schuldnerin sie (auf entsprechende Aufforderung) leisten muss (Peter Locher, Kommentar zum DBG, 2. Auflage 2019, Art. 16 Rz 19).

Fälligkeit ist nicht in jedem Fall Voraussetzung des Einkommenszuflusses. Unter Umständen ist der steuerrechtlich relevante Forderungserwerb schon vor oder – bei Voraus- bzw. Abschlagszahlungen – erst nach dem Fälligkeitstermin abgeschlossen (Reich/Weidmann in Zweifel/Beusch (Hrsg.), Art. 16 DBG Rz 36). Nicht auf den Zeitpunkt des Forderungserwerbs, sondern auf die tatsächliche Erfüllung der Forderung ist in jenen Fällen abzustellen, in welchen die Erfüllung der Forderung besonders unsicher ist (BGE 149 II 400, E. 4.4). Sieht der Vertrag Anzahlungen vor, so werden diese bis zur Vertragserfüllung / Rechnungsstellung als Vorauszahlungen passiviert und nicht der Erfolgsrechnung gutgeschrieben (HWP 2023, Ziffer III. 2.22, Rz 453 ff.). Sieht der Vertrag vor, dass die Zahlung oder eine Teilzahlung erst nach Vertragserfüllung erfolgt, gilt im Zeitpunkt der Vertragserfüllung der gesamte Ertrag als realisiert. Dem noch nicht bezahlten Betrag ist durch Verbuchung einer entsprechenden Forderung (Aktive Rechnungsabgrenzungen) Rechnung zu tragen (HWP 2023, Ziffer III. 2.13, Rz 256).

1.2 Lieferungen und Leistungen beim Handels- und Fabrikationsbetrieb

Die Realisation des Erlöses (Forderungserwerb durch Anspruch auf die Gegenleistung, dokumentiert mit der Verbuchung der Kundenrechnung) erfolgt im Zeitpunkt der Vertragserfüllung. Der Vertrag ist erfüllt, wenn das Sachgut der Käuferin übergeben, zugestellt oder auf Anordnung eingelagert worden ist. Es genügt, dass der Lieferant die Leistung im Wesentlichen erbracht hat und die Forderung auf die Gegenleistung keiner Einschränkung unterliegt. Gewährleistungsansprüche, mögliche Mängeleinreden, etc. hindern die Realisation grundsätzlich nicht; allenfalls ist ihnen durch entsprechende Rückstellung (z.B. Garantierückstellungen) Rechnung zu tragen.

1.3 Auftrag

Der Rechtsanspruch auf Honorare und Auslagen aus Auftrag/Mandat (beispielsweise bei freiberuflichen Anwälten, Notarinnen und Ärzten) entsteht mit der vollständigen Erfüllung des Mandates (BGer in ASA 26/336, in ASA 36/31 sowie in ASA 37/114). Aus Praktikabilitätsgründen wird in der Regel auf die rein formale Rechnungsstellung abgestellt, sofern diese nicht unbegründet verzögert erfolgt.

Aufträge sind bis zur vollständigen Erfüllung mit den Herstellungskosten unter der Bilanzposition "angefangene Arbeiten" zu bilanzieren (BGer in NStP 1986/155 sowie VGer in NStP 1986/145). Vgl. auch [Angefangene Arbeiten](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/cfcbc4f6-4c80-4421-8b44-4d1424bd9e2e).

1.4 Rückvergütungen

Rückvergütungen und Provisionen gelten grundsätzlich im Zeitpunkt des Zuflusses (Eingang Barzahlung oder Gutschriftanzeige) als realisiert.

1.5 Werkvertrag

1.5.1 Fahrniswerke

Die Realisation des Erlöses erfolgt mit der Ablieferung des Werkes und der Rechnungsstellung (Buchung: "Forderungen aus Lieferungen und Leistungen" an "Erlös"). Betreffend Vorauszahlungen/Teilzahlungen vgl. Ziffer 1.1.

1.5.2 Bauwerke

Die Leistungen (Material kombiniert mit dem Werklohn) gehen unmittelbar mit der Ausführung ins Eigentum des Grundstückeigentümers über. Dafür entsteht eine durch ein Bauhandwerkerpfandrecht absicherbare Forderung (HWP 2023, Ziffer III. 3.3.2, RZ 745 ff.). Die Realisation des Erlöses aus **Akkordarbeiten** erfolgt mit der Fertigstellung des Werkes; der Erlös aus **Regiearbeiten** im Zeitpunkt, in welchem sie geleistet worden sind (StRK ZH in StE 1989, B 72.12 Nr. 2). Bis zur Fertigstellung des Werkes werden die Akkordarbeiten mit den Herstellungskosten unter der Bilanzposition "angefangene Arbeiten" bilanziert. Der Anspruch auf Anzahlungen an geleistete Akkordarbeiten (nach Baufortschritt) erfolgt auf Anrechnung an den gesamten Vergütungsanspruch; die Vorauszahlung ist deshalb zu passivieren. Wird ein Bauwerk in **Lose** aufgeteilt, so erfolgt die Realisation des Los-Ertrages mit der Beendigung/Abrechnung des Loses. Bis zur Vollendung sind die erbrachten Leistungen zu den Herstellungskosten unter den "angefangenen Arbeiten" zu bilanzieren.

Erfolgt bei mehrjähriger Fertigung die Bewertung der angefangenen Arbeiten nach der POC-Methode (**Percentage-of-Completion-Method**), so gilt dieser Wertansatz auch für die Steuerbilanz.

1.6 Verkauf von Grundstücken

1.6.1 Grundsatz (Einkommens-/Gewinnsteuer)

Der Erlös (Kantons- und Gemeindesteuern: wiedereingebrachte Abschreibungen; direkte Bundessteuer: wiedereingebrachte Abschreibungen sowie Wertzuwachsgewinn) aus der Veräusserung eines Grundstückes ist grundsätzlich in dem Zeitpunkt realisiert (zugeflossen), in welchem der Kaufvertrag durch **öffentliche Beurkundung** rechtsgültig abgeschlossen wird und die Erfüllung nicht unsicher erscheint (BGer in StE 1992 B 21.2 Nr. 6 / ASA 61/666 mit Hinweis auf BGer in ASA 49/61). Der Zeitpunkt des Grundbucheintrages ist für die Einkommens- bzw. Gewinnsteuer ohne Bedeutung.

Bei **Liegenschaftenhändlern** gelten folgende Bestimmungen:

\-

**Liegenschaftenhändler bei Bauten ohne werkvertragliche Anbindung**: Für solche Veräusserungsgeschäfte gilt als Realisationszeitpunkt der Zeitpunkt des Verpflichtungsgeschäftes, d.h. der Zeitpunkt der öffentlichen Beurkundung.

\-

**Liegenschaftenhändlerin mit werkvertraglicher Anbindung**: In diesen Fällen ist als Realisationszeitpunkt spätestens der Übergang von Nutzen und Gefahr oder die Schlüsselübergabe anzunehmen. Weist eine Immobiliengesellschaft innerhalb der Bauzeit jedoch **Teilgewinne** aus, so wird dies steuerlich akzeptiert. Bei grösseren Überbauungen mit etappenweiser Fertigstellung sind Teilgewinne zwingend auch steuerlich periodengerecht zu erfassen.

1.6.2 Interkantonale und interkommunale Steuerteilungen bei Liegenschaftsverkäufen

Interkantonale und innerkantonale Steuerteilungen erfolgen auf den Zeitpunkt des Überganges von Nutzen und Schaden.

1.6.3 Überführung von geschäftlichen Grundstücken ins Privatvermögen der Erben

Werden geerbte geschäftliche Grundstücke ins Privatvermögen der Erben überführt, indem die Grundstücke unter den Erbinnen und Erben aufgeteilt werden, so gilt als Zeitpunkt der Realisierung des Kapitalgewinns der Abschluss des Erbteilungsvertrages (BGE 105 Ib 238).

1.6.4 Exkurs: Grundstückgewinnsteuer

Massgebender Zeitpunkt ist der Übergang der Verfügungsgewalt, der nach konstanter Praxis dem **Grundbucheintrag** entspricht. Der Zeitpunkt der öffentlichen Beurkundung oder des Übergangs von Nutzen und Schaden ist ohne Bedeutung (StRK in NStP 1992/6). Bei der Veräusserung von **Beteiligungspapieren an einer Immobiliengesellschaft** wird auf den Übergang der Verfügungsgewalt abgestellt, d.h. der Grundstückgewinn wird realisiert, wenn die Aktien der Käuferin übergeben werden (Indossament bzw. schriftliche Abtretung). Der Zeitpunkt des Übergangs der Verfügungsgewalt gilt auch in Bezug auf die Ermittlung der 25% -Grenze gemäss [Art. 21 Abs. 4 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art21), nicht jedoch für den Realisationszeitpunkt der im Zusammenhang mit der Veräusserung der Immobiliengesellschaft entstandenen Einkommens- bzw. Gewinnsteuern (vgl. dazu Ziffer 1.6.1).

1.7 Wertpapiere

Der Erlös aus Veräusserung von Wertpapieren ist realisiert, sobald "ein bedingungslos abgeschlossenes Veräusserungsgeschäft" vorliegt (vgl. BGE 9C\_725/2022, Erw. 4.2. ff.). Gemäss [Art. 2 Abs. 1 OR](http://www.admin.ch/ch/d/sr/220/a2.html) gilt ein Vertrag als abgeschlossen, sobald sich die Parteien über die wesentlichen Punkte geeinigt haben. Beim Kauf gelten als wesentliche Vertragspunkte insbesondere die Bezeichnung des Kaufgegenstandes sowie der Kaufpreis, wobei [Art. 184 Abs. 3 OR](http://www.admin.ch/ch/d/sr/220/a184.html) ausdrücklich statuiert, die Bestimmbarkeit des Kaufpreises genüge (VGer in NStP 1983/67). Betreffend die Veräusserung von Beteiligungspapieren einer Immobiliengesellschaft vgl. Ziffer 1.6.4.

1.8 Realisation von stillen Reserven

1.8.1 Zeitpunkt der Realisation von stillen Reserven (z.B. Verkauf von Gegenständen des Anlagevermögens)

Betreffend den Zeitpunkt einer echten Realisation von stillen Reserven gelten die allgemeinen Grundsätze (vgl. Ziffer 1.1), d.h. es ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt abzustellen, in welchem die Verkäuferin ihre vertraglich vereinbarten Leistungen erbracht und damit einen festen, durchsetzbaren Rechtsanspruch auf die vertraglich zugesicherte Gegenleistung erworben hat (StRK in BVR 1996/385). Bei ausserordentlichen Gewinnen wie beispielsweise bei entgeltlicher Geschäftsübergabe werden die stillen Reserven (der Erlös) im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses realisiert (StRK in BVR 1996/385). Die Ausführungen unter Ziffer 1.6) gelten hier sinngemäss.

1.8.2 Realisation des Erlöses beim Verkauf von Geschäftsfahrzeugen

Der Gewinn aus dem Verkauf eines Geschäftsfahrzeugs ist in vollem Umfang steuerbar (Realisation von stillen Reserven). Bei einer privaten Nutzung des Geschäftsfahrzeugs gilt dies sowohl bei pauschaler als auch bei effektiver Ermittlung des Privatanteils (vgl. [Private Nutzung eines Geschäftsfahrzeugs (ab Steuerjahr 2022)](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/39fed3bc-efe4-4632-9b20-9fb07716a507). Die wiedereingebrachten Abschreibungen auf Gegenständen des Geschäftsvermögens sind vollständig steuerbar und können nicht (teilweise) privaten Kapitalgewinn darstellen. Durch die (freiwillige) Vornahme von Abschreibungen im Rahmen der [Abschreibungsverordnung](https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/661.312.59), die höher sind als der effektiv eingetretene Wertverlust, werden stille Reserven gebildet, die bei der Realisation steuerbar sind.

Bei einer steuerneutralen Ersatzbeschaffung werden die stillen Reserven ohne Besteuerung auf das Ersatzobjekt übertragen und sind bei der Veräusserung des Ersatzobjekts (vollumfänglich) steuerbar.

1.9 Erlös aus Nutzungsüberlassung

Die Erlöse aus Nutzungsüberlassungen wie beispielsweise Darlehenszinsen oder Mietzinsen werden über die zeitliche Rechnungsabgrenzung den Geschäftsperioden zugerechnet. Die Realisation erfolgt mit dem Eintritt der Fälligkeit. In der folgenden Geschäftsperiode fällige Zinserträge werden über die Bilanzposition Aktive Rechnungsabgrenzungen pro-rata - temporis abgegrenzt. Vorschüssig zugeflossene Zinsen sind über die Rechnungsabgrenzungen zu verbuchen (vgl. BGer in StE 1986 B 21.2 Nr. 1 für Mietzinsen bzw. BGer in ASA 63/164 für Darlehenszinsen).

1.10 Erträge aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und Genossenschaften

1.11 Ordentliche Dividenden

Die Realisation der Beteiligungserträge erfolgt im Zeitpunkt der Fälligkeit. Die Fälligkeit tritt in der Regel mit dem Generalversammlungs-Beschluss ein (HWP 2023, Ziffer III 2.31.2.4, Rz 599).

1.12 Geldwerte Leistungen

Mit Bezug auf den Zeitpunkt des Zufliessens einer geldwerten Leistung gelten die allgemeinen Grundsätze (vgl. Ziffer 1.1), d.h. geldwerte Leistungen gelten in jenem Zeitpunkt als zugeflossen und realisiert, in dem die steuerpflichtige Person die Leistung vereinnahmt oder einen festen Anspruch darauf erworben hat, über den sie tatsächlich auch verfügen kann (BGE in StE 1995 B 72.13.22 Nr. 31; BGE vom 6. Februar 1987 in NStP 1987/134, StE 1986 B 21.2 Nr. 1).

1.13 Realisationszeitpunkt bei Unternehmensverkäufen aus dem Privatvermögen

1.13.1 Grundsatz

Bei Unternehmensverkäufen ist der Realisationszeitpunkt in der Regel der Zeitpunkt des Verkaufs (Datum des Kaufvertrags). Ab dann ist der gesamte Verkaufserlös im Vermögen steuerbar, dies gilt auch für die noch nicht bezahlte Kaufpreisforderung.

1.13.2 Kaufvertrag mit Earn-out-Klausel

Mit einer Earn-Out-Klausel wird in einem Kaufvertrag ein Anteil des Kaufpreises definiert, der zu einem späteren Zeitpunkt erfolgsabhängig bezahlt wird. Der gesamte Kaufpreis setzt sich damit aus einem fixen Basiskaufpreis und einem variablen Zusatzkaufpreis zusammen.

Bei Kaufverträgen mit Earn-Out-Klausel wird der Basiskaufpreis im Verkaufszeitpunkt steuerlich realisiert. Der durch den Käufer später zu begleichende Zusatzkaufpreis, welcher im Verkaufszeitpunkt (betragsmässig) noch nicht feststeht (suspensiv bedingter Forderungserwerb), wird erst steuerlich realisiert, sobald die Forderung auf den Zusatzkaufpreis tatsächlich und in der Höhe feststeht. Die Forderung auf den Zusatzkaufpreis ist somit auch erst ab diesem Zeitpunkt im Vermögen steuerbar.

1.13.3 Hinterlegung des Kaufpreises auf einem Escrow-Konto

Beim Escrow wird ein Teil des Kaufpreises als Sicherheit für die Käuferin auf ein Konto überwiesen. Kaufverträge mit einer Escrow-Bestimmung sehen in der Regel vor, dass ein Teil der Kaufpreiszahlung erst dann an den Verkäufer ausbezahlt wird, wenn die Käuferin innerhalb einer gewissen Zeit keine Gewährleistungsansprüche geltend macht. Während des Bestehens des Escrow-Kontos wird ein Escrow-Agent beauftragt, das hinterlegte Geld aufgrund eines Escrow-Vertrages treuhänderisch zu verwalten.

In der Regel ist der Verkäufer am Escrow-Konto wirtschaftlich berechtigt. Bei einem Unternehmensverkauf ist demnach die gesamte Kaufpreisforderung (inkl. des auf dem Escrow-Konto hinterlegten Betrags) im Verkaufszeitpunkt steuerlich realisiert. Der Saldo des Escrow-Kontos ist jeweils als privates Guthaben zu deklarieren und im Vermögen zu versteuern. Allfällige Zinserträge sind im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto durch den Anspruchsberechtigten (in der Regel der Verkäufer) zu versteuern.

Ein allfälliger Nachweis, dass der Verkäufer nicht der wirtschaftliche Eigentümer des Escrow-Kontos ist, kann im Veranlagungsverfahren erbracht werden.

2 Realisation des Aufwandes

2.1 Grundsatz

Aufwand fällt mit der Entstehung einer Verbindlichkeit an, als Pendant zum Ertrag, der mit dem festen Rechtsanspruch entsteht. Hat die Lieferantin die Lieferung oder Leistung im Wesentlichen erbracht (Sachgut übergeben oder zugestellt / Spediteur übergeben / auf Abruf eingelagert), so entsteht die Verpflichtung auf Gegenleistung. Aus Praktikabilitätsgründen erfolgt die Verbuchung der Verpflichtung (Aufwand an Kreditoren) mit dem Eingang der Einkaufsrechnung. Dabei spielt es keine Rolle, wann die Gegenleistung fällig wird. Betreffend Vorauszahlungen/Teilzahlungen vgl. Ziffer 1.1.

Zweiseitig unerfüllte Verträge sind – solange sich Leistung und Gegenleistung gegenseitig aufheben – nicht zu bilanzieren. Aus solchen Verträgen erwächst auch kein Aufwand, welcher der Erfolgsrechnung zu belasten ist. Zeichnet sich hingegen aus einem solchen Vertrag ein negativer Erfolgsbeitrag ab, so ist dafür eine Rückstellung zu bilden (Imparitätsprinzip).

2.2 Bonuszahlungen

Bonuszahlungen, die aufgrund des Geschäftsergebnisses festgesetzt werden, sind als passive Rechnungsabgrenzungen im entsprechenden Geschäftsjahr zu verbuchen. Für den Empfänger der Boni ergibt sich daraus noch kein steuerbares Einkommen. Die Boni sind bei ihm erst steuerbar, wenn es zur Auszahlung kommt. Etwas anderes würde nur gelten, wenn der Bonusanspruch bereits im laufenden Geschäftsjahr konkretisiert und fällig würde (vgl. BGer 2C\_144/2008 vom 12.11.2008). Für die einkommensseitige Behandlung vgl. Ziffer 3.2.

2.3 Aufwand für Nutzungsüberlassungen

Aufwendungen für Nutzungsüberlassungen wie beispielsweise Miet- oder Schuldzinsen entstehen am Tag der Fälligkeit. Mietzinsen sind in der Regel im Voraus zu entrichten, Schuldzinsen werden nachschüssig fällig. Diese Aufwendungen sind den Geschäftsperioden über die zeitliche Rechnungsabgrenzung zuzurechnen.

2.4 Öffentlich-rechtliche Schulden

Der Aufwand aus öffentlich-rechtlichen Schulden gegenüber dem Gemeinwesen (beispielsweise Gewinn- und Kapitalsteuern, AHV-Beiträge) entsteht dann, wenn die hierfür vom Gesetz umschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. dazu auch [Rückstellungen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/889f89af-e940-4b30-8854-5833429c115a), Ziffer 2.12).

3 Realisation des unselbstständigen Erwerbseinkommens

3.1 Grundsatz

Einkommen aus unselbstständiger Erwerbseinkommen, d.h. insbesondere Lohneinkommen, wird grundsätzlich in dem Zeitraum bzw. Steuerjahr realisiert, in dem die Arbeitsleistung durch die angestellte Person erbracht wird. Theoretisch sind somit auch (noch) nicht ausbezahlte Löhne zu versteuern, da ein entsprechender Forderungserwerb in Bezug auf die Lohnauszahlung vorliegt. Bestehen im Zeitpunkt der Entstehung des Forderungserwerbs indes bereits begründete Zweifel, was die Bonität des Arbeitgebers betrifft, so ist dies grundsätzlich auch steuerlich zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen KÄSTLI/IFF in Praxis-Kommentar zum Berner Steuergesetz, Bd. 1, 2. Auflage 2014, N. 13 zu Art. 70 StG). Unsicher ist die Erfüllung einer Forderung generell dann, wenn sie von vornherein als wenig wahrscheinlich ("peu probable") erscheint (BGE 2C\_1035/2020 vom 12. November 2021 E. 5.1). In diesem Fall wird u.U. mit der Besteuerung bis zur Erfüllung der Forderung zugewartet ([BGE 113 Ib 23](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/fr/php/aza/http/index.php?lang=fr&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F113-IB-23%3Afr&number_of_ranks=0#page23) Erw. 2e, BGE 9C\_725/2022 vom 4.1.2024, Erw. 4.2).

3.2 Bonuszahlungen

Bei Bonuszahlungen (sowie Gratifikationen etc.) gilt, dass diese im Regelfall erst im Steuerjahr zu besteuern sind, in welchem der effektive Zufluss (Auszahlung) erfolgt ist (BGE 9C\_663/2022 vom 16.8.2023). Dies gilt jedenfalls dann, wenn Bonuszahlungen einer angestellten Person zwar grundsätzlich zugesichert wurden (z.B. bei Erreichung bestimmter, vordefinierter Jahresziele), jedoch am Ende des massgeblichen Steuerjahres betragsmässig noch nicht bekannt sind. So kommt es in der Praxis oft vor, dass entsprechende Bonuszahlungen für das vorangegangene Steuerjahr erst am Anfang des darauffolgenden Steuerjahres in Bezug auf Höhe und Auszahlungsform verbindlich festgelegt und entsprechend ausbezahlt werden. Für die steuerliche Berücksichtigung einer allfälligen Rückzahlung eines bereits bezogenen Bonus kommt es massgeblich auf das Bestehen einer entsprechenden, objektiven Rückzahlungspflicht an (BGE 2C\_692/2013 vom 24.3.2014).

3.3 Vermittlungsprovisionen

Vermittlungsprovisionen gelten (analog dem sog. Mäklerlohn) erst dann als verdient und damit steuerlich zugeflossen, wenn sämtliche Bedingungen des für die Provisionsauszahlung massgeblichen Rechtsgeschäfts (z.B. Verkaufsvertrag) erfüllt wurden (BGE 9C\_207/2024 vom 19.11.2024).

3.4 Mitarbeiterbeteiligungen

Was den Zeitpunkt des Zuflusses und der Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen (Mitarbeiteraktien, Mitarbeiteroptionen etc.) anbetrifft vgl. die Ausführungen und Hinweise unter [Mitarbeiterbeteiligungen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/dbddc938-f0d9-4349-b8ce-d8f9b9fd0faf).

Fassung vom 23 Apr 2026

64. Selbstständige Erwerbstätigkeit

# Selbstständige Erwerbstätigkeit
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/8631eafe-7bfb-48f9-a916-2c4a9a95e6de
Fassung vom: 24
## 1 Was ist selbstständige Erwerbstätigkeit

Eine Erwerbstätigkeit gilt steuerrechtlich als selbstständig, wenn folgende fünf Kriterien erfüllt sind:

1. Tätigwerden auf eigenes Risiko;

2. Einsatz von Arbeit und Kapital;

3. Frei gewählte Organisation;

4. Gewinnerzielungsabsicht;

5. Planmässige, anhaltende und nach aussen sichtbare Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr.

Die selbstständige Erwerbstätigkeit kann haupt- oder nebenberuflich ausgeübt werden und dauerhaft oder vorübergehend sein.

Verschiedene Indizien deuten auf das Vorliegen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit hin, wobei einzelne dieser Indizien auch in den Hintergrund treten oder sogar vollständig fehlen können. Entscheidend ist das Gesamtbild der ausgeübten Tätigkeit.

Indizien für eine selbstständige Erwerbstätigkeit sind bspw.:

- erhebliche Investitionen in z.B. Technische Ausrüstung, Fahrzeuge, Maschinen, Büroräumlichkeiten, Webpräsenz etc.

- Unternehmerrisiko: selbstständige Beschaffung von Aufträgen, Materialbeschaffung auf eigene Rechnung, Rechnungsstellung erfolgt nicht über Dritte, sondern direkt und im eigenen Namen, Inkassorisiko.

- Volle Verantwortung nach aussen, keine Weisungsgebundenheit, keine Rapportierungspflicht

- Je nach konkreter Auftragslage verschiedene und wechselnde Auftraggeber

- Eigene Geschäftsräumlichkeiten; die Räumlichkeiten können auch gemietet sein

- Beschäftigung von eigenem Personal

Selbstständig erwerbstätig ist demnach wer:

- ein Handels-, Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt

oder

- wer auf eigene Rechnung einen freien Beruf ausübt (Ärztin/Arzt, Zahnärztin/Zahnarzt, Ingenieurin/Ingenieur, Architektin/Architekt,  Steuer- und Wirtschaftsberaterin/ Steuer- und Wirtschaftsberater, Treuhänderin/Treuhänder, Rechtsanwältin/Rechtsanwalt)

oder

- auf eigene Rechnung eine andere Tätigkeit (z.B. freie Journalistin/ freier Journalist, Beraterin/Berater, Künstlerin/Künstler, Influencerin/Influencer (vgl. [Besteuerung von Influencern und Online-Verkäufen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/bca41212-1f23-4c48-8238-7ab10a33ae34)), Dienstleisterin/Dienstleister) ausübt.

Dabei spielt es keine Rolle, ob die Tätigkeit als Einzelunternehmen oder als Gesellschafter einer Personengesellschaft (kaufmännische Kollektiv- und Kommanditgesellschaft) ausgeübt wird.

2 Abgrenzungen

2.1 Abgrenzung zur unselbstständigen Erwerbstätigkeit

Zum Begriff der unselbstständigen Erwerbstätigkeit siehe [Unselbstständige Erwerbstätigkeit](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/7b079017-d595-4cd2-a52c-2689901c76ab)

2.2 Abgrenzung zur Vermögensverwaltung

Eine selbstständige Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn der Handel mit Objekten des beweglichen und unbeweglichen Vermögens über die schlichte Verwaltung hinausgeht bzw. der Gewinn nicht nur in Ausnützung einer sich zufällig bietenden Gelegenheit erlangt wird, sondern die Tätigkeit in ihrer Gesamtheit auf Erwerb gerichtet ist.

Zur Bestimmung, ob ein gewerbsmässiger Wertschriftenhandel vorliegt, siehe [Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/7842b5aa-2327-40e6-a318-b333f9bf2502)

2.3 Abgrenzung zur Liebhaberei

Wenn eine Tätigkeit keinen gewerblichen Charakter aufweist, liegt keine selbstständige Erwerbstätigkeit, sondern eine sogenannte Liebhaberei vor. Wird eine Tätigkeit als Liebhaberei und damit als rein private Vermögensverwendung (Hobby) qualifiziert, sind die daraus entstandenen Verluste steuerlich nicht abziehbar, d.h. sie können nicht mit dem übrigen Einkommen verrechnet werden. Im Gegenzug sind allfällige entstandene Gewinne nicht zu versteuern.

In diesem Zusammenhang kommt der **Gewinnerzielungsabsicht** entscheidende Bedeutung zu. Ob die Absicht der Gewinnerzielung gegeben ist, muss aufgrund äusserer Umstände beurteilt werden. Bringt eine Tätigkeit auf Dauer nichts ein und wird sie dennoch weitergeführt, lässt das Ausbleiben des finanziellen Erfolgs regelmässig darauf schliessen, dass eine Gewinnerzielungsabsicht fehlt. Wer wirklich eine Erwerbstätigkeit ausübt, wird sich in der Regel nach andauernden beruflichen Misserfolgen von der wirtschaftlichen Zwecklosigkeit seiner Tätigkeit überzeugen lassen und diese aufgeben. Führt er sie dennoch weiter, ist anzunehmen, dass dafür andere Motive als der Erwerbszweck massgebend sind ([vgl. BGE 2A.126/2007 vom 19. September 2007](https://www.servat.unibe.ch/dfr/bger/2007/070919_2A-126-2007.html), E. 2).

Wie lange eine wirtschaftliche Betätigung verlustreich sein darf, bis die natürliche Vermutung dafür spricht, dass der finanzielle Erfolg auf Dauer ausbleibt, kann nicht generell gesagt werden. Wenn jedoch innerhalb von 5 bis 10 Jahren kein nennenswerter Gewinn erzielt wird, wird in der Praxis von einer fehlenden Gewinnstrebigkeit und somit von Liebhaberei ausgegangen.

3 Besteuerung der Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit

Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Dienstleistungs-, Handels-, Industrie- oder Gewerbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit. Weitergehende Informationen finden Sie unter [Besteuerung bei selbstständiger Erwerbstätigkeit](https://www.estv2.admin.ch/stp/ds/d-selbstaendige-erwerbstaetigkeit-de.pdf).

Einkünfte aus digitalen Handels- oder Social-Media-Plattformen sind auch als Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit steuerbar ([Art. 21 Abs. 1 StG](https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/661.11/art/21) bzw. [Art. 18 Abs. 1 DBG](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/1184_1184_1184/de#a18)). Für weitergehende Informationen zur Besteuerung von Influencern und Online-Verkäufen vgl. **«**[Besteuerung von Influencern und Online-Verkäufen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/bca41212-1f23-4c48-8238-7ab10a33ae34)»

Hinweis:

Die Einnahmen aus der kurzfristigen unregelmässigen Vermietung der eigenen Ferienwohnung oder eines Zimmers in der eigenen Wohnung sind als Einkommen aus Vermietung steuerbar: [Vermietung möblierter Liegenschaften](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/649588d4-12bb-415e-aa77-4c26e39284a7). Die Einkünfte aus der Vermietung beweglicher Gegenstände sind als «weitere» steuerbare Einkünfte in der Steuererklärung anzugeben [Wegleitung: weitere steuerbare Einkünfte](https://www.wegleitung.sv.fin.be.ch/de/start/npaktuell/verschiedene-einkuenfte/weitere-steuerbare-einkuenfte.html).

Fassung vom 24 Mar 2026

65. Überführung von Liegenschaften beim Liegenschaftenhandel

# Überführung von Liegenschaften beim Liegenschaftenhandel
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/495c80bc-9f54-4181-845c-4ba2a92d32b5
Fassung vom: 01.02.2012
## 1 Überführung in das Geschäftsvermögen

1.1 Kantons- und Gemeindesteuern

Das [StHG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/c642_14.html) überlässt es den Kantonen, ob sie sämtliche Grundstückgewinne mit einer Sondersteuer abschöpfen (**monistisches System**) oder aber die Grundstückgewinne auf Liegenschaften des Geschäftsvermögens mit der ordentlichen Einkommens- oder Gewinnsteuer und bloss die Grundstückgewinne auf Liegenschaften des Privatvermögens mit einer Sondersteuer erfassen wollen (**dualistisches System**). Der Gesetzgeber im Kanton Bern hat sich grundsätzlich für das monistische System entschieden, sieht aber ausnahmsweise beim gewerbsmässigen Liegenschaftshandel eine Durchbrechung ins dualistische System vor. Damit unterliegen Wertzuwachsgewinne auf Grundstücken, mit denen die steuerpflichtige Person in Ausübung ihres Berufes Handel treibt, der periodischen Besteuerung (Einkommens- oder Gewinnsteuer), sofern sie daran wertvermehrende Arbeiten im Umfang von mindestens 25 Prozent des Erwerbspreises ausgeführt hat. Wird zunächst ein Grundstück im Privatvermögen gehalten und erst später infolge gewerbsmässigen Liegenschaftshandels ins Geschäftsvermögen überführt, ist der unverdiente Wertzuwachsgewinn mit der Grundstückgewinnsteuer zu erfassen, während der verdiente Wertzuwachs aufgrund der Investitionstätigkeit im Rahmen des Liegenschaftenhandels der periodischen Besteuerung unterliegt.

Hinsichtlich des bernischen Steuerrechts sind dabei mehrere relevante Zeitpunkte auseinanderzuhalten:
a) der Erwerbszeitpunkt (Zeitpunkt 1),
b) die Überführung der Liegenschaft ins Geschäftsvermögen (Zeitpunkt 2),
c) das Erreichen von 25 Prozent wertvermehrender Aufwendungen (Zeitpunkt 3),
d) die Veräusserung der Liegenschaft (Zeitpunkt 4).

Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE vom 2. Juli 2008 i.S. Z. in NStP 2009 S. 1 ff.) vertritt die Steuerverwaltung des Kantons Bern die Auffassung, dass **erst die Veräusserung der Liegenschaft (Zeitpunkt 4) zur Realisation eines unverdienten Wertzuwachsgewinns** führt, mit gleichzeitiger Abschöpfung des verdienten Wertzuwachses durch die Einkommenssteuer. Demgegenüber führen weder die Überführung der Liegenschaft ins Geschäftsvermögen (Zeitpunkt 2), noch das Erreichen von 25 Prozent wertvermehrender Aufwendungen (Zeitpunkt 3) zur Realisation eines Grundstückgewinnes. Ein derartiger steuersystematischer Realisationstatbestand ist dem bernischen Steuerrecht aufgrund des monistischen Systems fremd.

Die Festlegung des Veräusserungszeitpunktes als Realisationszeitpunkt für die steuerliche Abschöpfung hat dabei zwei wesentliche Vorteile: einerseits lässt sich in diesem Zeitpunkt sicher beurteilen, ob überhaupt gewerbsmässiger Liegenschaftshandel vorliegt, wobei insbesondere das Kriterium von 25 Prozent wertvermehrender Aufwendungen in der Praxis von besonderer Bedeutung ist, und andererseits wird erst dann ein Wertzuwachsgewinn abgeschöpft, wenn eine echte Realisation vorliegt.

Massgebend für die zeitliche Abgrenzung zwischen der Grundstückgewinnsteuer und der periodischen Besteuerung ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Überführung ins Geschäftsvermögen (Zeitpunkt 2) in Anlehnung an [Art. 12 Abs. 2 Bst. b StHG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_14/a12.html). Damit gilt im Realisationszeitpunkt, d.h. bei Veräusserung der Liegenschaft, rückblickend der **Einbringungswert für die direkte Bundessteuer** im Zeitpunkt der Überführung resp. bei Beginn der Investitionstätigkeit als Berechnungsgrundlage einerseits für die aperiodische Grundstückgewinnsteuer und andererseits für die periodische Einkommenssteuer. Der Besitzdauerabzug bemisst sich sodann bei der Grundstückgewinnsteuer vom letzten entgeltlichen Erwerb ohne Steueraufschub bis zur effektiven Veräusserung des Grundstückes (echte Realisation). Wird beispielsweise eine Liegenschaft nach der Einbringung ins Geschäftsvermögen parzelliert oder wird Stockwerkeigentum begründet, ist jede spätere Veräusserung der Einheiten hinsichtlich des Erwerbspreises anteilsmässig abzurechnen.

1.2 Direkte Bundessteuer

Für die direkte Bundessteuer gilt der Verkehrswert im Zeitpunkt der Überführung als massgebender Überführungswert. Der im Privatvermögen entstandene Wertzuwachs stellt einen steuerfreien privaten Kapitalgewinn dar ([Art. 16 Abs. 3 DBG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a16.html)).

2 Veräusserung oder Überführung ins Privatvermögen

2.1 Kantons- und Gemeindesteuern

**Im umgekehrten Fall** der Überführung einer Liegenschaft (Handelsware) vom Geschäfts- ins Privatvermögen müssen analoge Regeln zu den dargelegten Grundsätzen gelten. Hier muss im Sinne einer **steuersystematischen Realisation** der Überführungswert um den unverdienten Wertzuwachsgewinn gekürzt werden, damit das Besteuerungssystem in sich wiederum schlüssig ist.

Hierbei gilt es zwei grundsätzliche Konstellationen auseinanderzuhalten:

\-

Erfolgt die Überführung unter den Voraussetzungen von [Art. 21 Abs. 2](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art21) in Verb. mit [Art. 21 Abs. 4 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art21), indem im konkreten Fall die Voraussetzungen für gewerbsmässigen Liegenschaftshandel erfüllt sind, hat die Überführung zum Verkehrswert zu erfolgen und es unterliegt der **verdiente Wertzuwachsgewinn** nebst allfälligen wieder eingebrachten Abschreibungen ([Art. 21 Abs. 3 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art21)) der periodischen Besteuerung. Demgegenüber bleibt der auf dem Grundstück lastende unverdiente Wertzuwachsgewinn bis zur tatsächlichen Veräusserung steuerfrei. Er ist später bei Veräusserung des Grundstückes mit der Grundstückgewinnsteuer zu erfassen.

\-

Erfolgt die Überführung bloss unter den Voraussetzungen von [Art. 21 Abs. 2](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art21), wonach im konkreten Fall die Voraussetzungen für gewerbsmässigen Liegenschaftshandel nicht erfüllt sind, werden ausschliesslich die eingebrachten Abschreibungen mit der Einkommenssteuer erfasst. Ein allfälliger verdienter Wertzuwachsgewinn kann in diesem Falle nicht mit der Einkommenssteuer erfasst werden, da die hierfür geforderten Tatbestandselemente des Liegenschaftshandels nicht erfüllt sind. Der auf dem Grundstück lastende unverdiente Wertzuwachsgewinn bleibt in diesem Fall bis zur tatsächlichen Veräusserung steuerfrei und wird später bei Veräusserung des Grundstückes mit der Grundstückgewinnsteuer erfasst.

2.2 Direkte Bundessteuer

Beim Bund unterliegen sowohl die Veräusserung als auch die Überführung ins Privatvermögen der Einkommensteuer ([Art. 18 DBG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a18.html), Steueraufschub in [Art. 18a DBG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a18a.html)).

3 Fallbeispiel

[Fallbeispiel (Sachverhalt, Lösungsansatz)](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/aff6774b-c02f-42a9-bf55-68b3434c83cd)

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Fassung vom 01.02.2012

66. Aufschubtatbestände bei selbstständiger Erwerbstätigkeit

# Aufschubtatbestände bei selbstständiger Erwerbstätigkeit
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/4a70faf3-1676-40e1-a0f0-ac0968819c39
Fassung vom: 9
Die Überführung von Geschäftsvermögen ins Privatvermögen ist steuerlich einer Veräusserung gleichgestellt und führt grundsätzlich zur Abrechnung über die stillen Reserven. Sowohl das kantonale Recht als auch das Bundesrecht sehen bei selbstständig Erwerbenden die nachfolgenden Aufschubtatbestände vor (teilweise nur auf Antrag):

1 Verpachtung eines Geschäftsbetriebes

Die Ver­pachtung eines Geschäftsbetriebes führt nur auf Antrag der steuerpflichtigen Person zu einer Überführung ins Privatvermögen. Die steuerpflichtige Person kann somit den Zeitpunkt der Überführung ins Privatvermögen und die damit zusammenhängende steuer­liche Abrechnung über die stillen Reserven frei bestimmen. Die Abrechnung erfolgt aber spätestens im Zeitpunkt einer allfälligen Veräusserung des Geschäftsbetriebs. Dies gilt sowohl für die Kantons- und Gemeindesteuern als auch für die direkte Bundessteuer ([Art. 21a Abs. 1 StG](https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/1283/art21a?locale=de), [Art. 18a Abs. 2 DBG](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19900329/index.html#a18a)).

2 Erbteilung von Geschäftsbetrieben, welche nicht von allen Erben fortgeführt werden

_**Aufschub nur auf Antrag**_
Wird bei der Erbteilung der Geschäftsbetrieb nicht von allen Erben fortgeführt, so wird grundsätzlich über die stillen Reserven abgerechnet. Die Besteuerung der stillen Reserven kann jedoch auf Gesuch der den Betrieb übernehmenden Erben hin aufgeschoben werden, wenn die bisherigen Einkommenssteuerwerte und die damit verbundene latente Steuerlast übernehmen werden. Dies gilt sowohl für die Kantons- und Gemeindesteuern als auch für die direkte Bundessteuer ([Art. 21a Abs. 2 StG](https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/1283/art21a?locale=de), [Art. 18a Abs. 3 DBG](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19900329/index.html#a18a)).

Die Übernahme der latenten Steuerlast durch die den Betrieb fortführenden Erben wird in der Regel bei der Berechnung der Entschädigung für die austretenden Erben berücksichtigt.

3 Überführung einer Liegenschaft des Anlagevermögens aus dem Geschäftsvermögen in das Privatvermögen

**Direkte Bundessteuer**
_**Aufschub auf Antrag**_

Bei der direkten Bundessteuer kann die steuerpflichtige Person im Falle der Überfüh­rung einer Liegenschaft des Anlagevermögens aus dem Geschäftsvermögen ins Privatvermögen verlangen, dass die Besteuerung des Wertzuwachsgewinns bis zur Veräusserung der Liegenschaft aufgeschoben wird ([Art. 18a Abs. 1 DBG](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19900329/index.html#a18a)).

Folglich wird im Zeitpunkt der Überführung nur die Differenz zwischen dem Einkommenssteuerwert und den Anlagekosten (also die wiedereingebrachten Abschreibungen) als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit besteuert. Die Anlagekosten gelten als neuer Einkommenssteuerwert.

Im Zeitpunkt der Veräusserung der Liegen­schaft werden sodann sowohl die vor der Übertragung als auch die nach der Übertragung entstandenen stillen Reserven vollumfänglich als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit besteuert ([Art. 18a Abs. 1 DBG](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19900329/index.html#a18a)) sowie den Sozialabgaben unterstellt.

**Kantons- und Gemeindesteuern**

Im Zeitpunkt der Überführung vom Geschäftsvermögen ins Privatvermögen wird – analog zur direkten Bundessteuer – nur die Differenz zwischen dem Einkommenssteuerwert und den Anlagekosten als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit besteuert ([Art. 21 Abs. 3 StG](https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/1283/art21?locale=de)).

Grundsätzlich unterliegt der Wertzuwachsgewinn bei den Kantons- und Gemeindesteuern der Grundstückgewinnsteuer. Da bei der Überführung der Liegenschaft vom Geschäftsvermögen ins Privatvermögen keine Handänderung stattfindet, wird keine Grundstückgewinnsteuer ausgelöst. Der Wertzuwachsgewinn unterliegt erst bei einer allfälligen Veräusserung der Liegenschaft der Grundstückgewinnsteuer.

Für weiterführende Informationen vgl. [ESTV Kreisschreiben Nr. 26 vom 6. Februar 2024](https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/X95nRXR6LFMI/dbst-ks-2024-1-026-d-de.pdf)

Fassung vom 9 Jul 2024

67. Liquidationsgewinne zum Vorsorgetarif in der Landwirtschaft

# Liquidationsgewinne zum Vorsorgetarif in der Landwirtschaft
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/904cb0bf-ee91-4d2f-9cc7-a88a42713c8f
Fassung vom: 19
## 1 Ausgangslage

Direktzahlungen und Beitragszahlungen sind zu einem wichtigen Bestandteil des landwirtschaftlichen Einkommens geworden. Direktzahlungen werden nur bis zum 65. Altersjahr des Betriebsinhabers ausgerichtet. Damit die Zahlungen weiterhin ausgerichtet werden, wird häufig der Betrieb an den jüngeren Ehepartner übertragen, sei es durch formlose unentgeltliche Überlassung zum Gebrauch oder durch Verpachtung. Dieses Vorgehen wird durch das Bundesamt für Landwirtschaft anerkannt ([Art. 4 Abs. 4 der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft, DZV](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20130216/index.html#a4)).

2 Übertragung des Landwirtschaftsbetriebes an den jüngeren Ehepartner

2.1 Variante unentgeltliche Überlassung

Wird der Betrieb dem jüngeren Ehepartner unentgeltlich überlassen, bilden die Ehegatten hinsichtlich der Führung des Landwirtschaftsbetriebs eine wirtschaftliche Einheit. In dieser Situation bleibt auch der ältere Ehepartner selbständig erwerbend. Ein privilegierter Liquidationsgewinn kann deshalb im Zeitpunkt der unentgeltlichen Überlassung und bis zur Liquidation des Betriebes nicht beansprucht werden. Verluste sind hingegen weiterhin verrechenbar.

Die Deklaration des Betriebs erfolgt in der gemeinsamen Steuererklärung der Ehegatten (TaxMe-Online unter > Einkommen aus Tätigkeit > Einkommen und Geschäftsvermögen aus Land- und Forstwirtschaft) / oder im Formular 10.

2.2 Variante Verpachtung

Bei der Verpachtung des Betriebes an den jüngeren Ehepartner verbleibt dieser unter Steueraufschub im Geschäftsvermögen des Verpächters, es sei denn, der Verpächter verlangt die Überführung ins Privatvermögen ([Art. 21a Abs. 1 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art21a), [Art. 18a Abs. 2 DBG](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19900329/index.html#a18a)).

TaxInfo: [Aufschubtatbestände bei selbständiger Erwerbstätigkeit](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/4a70faf3-1676-40e1-a0f0-ac0968819c39)

Bei parzellenweiser Verpachtung des Betriebs steht es dem bisherigen Inhaber zudem frei, die nicht mitverpachteten Grundstücke oder Parzellen ins Privatvermögen zu überführen oder sie im Geschäftsvermögen zu belassen, sofern die Bedingungen nach dem [Kreisschreiben Nr. 31 der ESTV vom 22. Dezember 2010](https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/dObt3jPt7p7W/dbst-ks-2010-1-031-d-de.pdf) erfüllt sind.

Wird die Verpachtung des Betriebes unter Steueraufschub gewählt bzw. keine Überführung des Betriebes verlangt, müssen beide Geschäftstätigkeiten (Verpachtung und Betrieb) jeweils als Einzelunternehmen (Selbstständige Erwerbstätigkeit) in der Steuererklärung deklariert werden. Die Deklaration der beiden Einzelunternehmen erfolgt in der gemeinsamen Steuererklärung der Ehegatten (TaxMe-Online erfassen von zwei Einzelunternehmen unter > Einkommen aus Tätigkeit > Einkommen und Geschäftsvermögen aus Land- und Forstwirtschaft) / oder mit zwei Formularen 10.

Solange der verpachtete Betrieb nicht vollständig in sein Privatvermögen überführt wird, führt der bisherige Inhaber die selbständige Erwerbstätigkeit fort. Verlustvorträge sind weiterhin verrechenbar.

Sobald der Betrieb ins Privatvermögen überführt und damit die selbständige Erwerbstätigkeit beendet wird, sind allfällig vorhandene Verluste künftig nicht mit dem Einkommen des jüngeren Ehepartners verrechenbar.

Von der privilegierten Liquidationsbesteuerung kann der bisherige Inhaber, sofern er die Voraussetzungen im entsprechenden Zeitpunkt erfüllt ([Art. 43a StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art43a), [Art. 37b DBG](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19900329/index.html#a37b)), wahlweise entweder schon bei der Veräusserung oder Überführung nicht verpachteter Betriebsteile oder aber erst sobald der verpachtete Betrieb ins Privatvermögen überführt und damit die selbständige Erwerbstätigkeit beendet wird, Gebrauch machen. Die privilegierte Liquidationsbesteuerung kann somit nur einmal beantragt werden.

Fassung vom 19 Jul 2024

68. Teilbesteuerungsverfahren

# Teilbesteuerungsverfahren
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/09d79854-aeeb-4f74-ab35-86d95b7f72ac
Fassung vom: 11
## 1 Anpassungen per 2020

Bei den Kantons- und Gemeindesteuern wurde zur Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung auf Erträgen aus qualifizierenden Beteiligungen bis zum Steuerjahr 2019 das Teilsatzverfahren (Entlastung über eine Reduktion des Steuersatzes) angewendet. Ab dem Steuerjahr 2020 gilt für die Kantons- und Gemeindesteuern wie bereits bisher für die direkte Bundessteuer das Teilbesteuerungsverfahren (Entlastung über eine Reduktion der Bemessungsgrundlage). Zudem sind bei der direkten Bundessteuer Erträge aus qualifizierenden Beteiligungen ab dem Steuerjahr 2020 sowohl im Privat- wie auch im Geschäftsvermögen zu 70 Prozent steuerbar.

**Regelung bis und mit Steuerjahr 2019**

Privatvermögen

Geschäftsvermögen

Kantons- und Gemeindesteuer

Teilsatzverfahren, Reduktion Steuersatz um 50%

Teilsatzverfahren, Reduktion Steuersatz um 50%

Direkte Bundessteuer

Teilbesteuerungsverfahren, 60% der Erträge steuerbar

Teilbesteuerungsverfahren, 50% der Erträge steuerbar

**Regelung ab Steuerjahr 2020**

PV und GV

Kantons- und Gemeindesteuer

Teilbesteuerungsverfahren, 50% der Erträge steuerbar

Direkte Bundessteuer

Teilbesteuerungsverfahren, 70% der Erträge steuerbar

2 Teilbesteuerungsverfahren ab Steuerjahr 2020

2.1 Funktionsweise

Zur Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung werden bei natürlichen Personen die Erträge aus qualifizierenden Beteiligungen (Beteiligungen am Grund- bzw. Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft von mindestens 10 Prozent) nicht vollumfänglich, sondern nur teilweise (prozentualen Quote) besteuert. Diese reduzierte Besteuerung findet sowohl für qualifizierende Beteiligungen im Privatvermögen als auch für solche im Geschäftsvermögen Anwendung und wird von der Steuerverwaltung automatisch angewendet.

Als Beteiligungsertrag gelten ebenfalls geldwerte Leistungen der Gesellschaft an die Inhaber der Beteiligungsrechte. Kapitalgewinne aus der Veräusserung von qualifizierenden Beteiligungen im Geschäftsvermögen werden vom Teilbesteuerungsverfahren erfasst, sofern die veräusserten Beteiligungsrechte mindestens ein Jahr im Eigentum der steuerpflichtigen Person waren.

2.2 Teilbesteuerungsverfahren im Privatvermögen

Erträge aus qualifizierenden Beteiligungen im Privatvermögen sind in folgendem Umfang steuerbar:

Kantons- und Gemeindesteuer

50 % steuerbar ([Art. 24, Abs. 1 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art24))

Direkte Bundessteuer

70 % steuerbar ([Art. 20 Abs. 1bis DBG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a20.html))

Weitere Informationen zum Teilbesteuerungsverfahren im Privatvermögen finden Sie im [Kreisschreiben der ESTV Nr. 22a vom 31. Januar 2020](https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/FeGNLMYSgFGL/dbst-ks-2020-1-022a-d-de.pdf).

2.3 Teilbesteuerungsverfahren im Geschäftsvermögen

Erträge aus qualifizierenden Beteiligungen im Geschäftsvermögen sind - nach Abzug des anteiligen Finanzierungs- und Verwaltungsaufwandes – in folgendem Umfang steuerbar:

Kantons- und Gemeindesteuer

50 % steuerbar ([Art. 21b StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art21b))

Direkte Bundessteuer

70 % steuerbar  ([Art. 18b DBG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a18b.html))

Zur Ermittlung des massgebenden Netto-Ergebnisses aus qualifizierenden Beteiligungen ist eine Spartenrechnung zu führen:

- [WS Arbeitsdokument Spartenrechnung\_d.xlsx](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/cb3cff60-c481-47b1-a0b8-d09015784628)

Weitere Informationen zum Teilbesteuerungsverfahren bei qualifizierenden Beteiligungen im Geschäftsvermögen finden Sie im [Kreisschreiben der ESTV Nr. 23a vom 31. Januar 2020](https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/raH7lBRBdrMY/dbst-ks-2020-1-023a-d-de.pdf).

3 Teilsatz- und Teilbesteuerungsverfahren bis 2019

Die Praxisbeiträge bis und mit Steuerjahr 2019 inklusive das aufgehobene Merkblatt 11 finden Sie in den angehängten pdf-Dateien.

- [Teilsatz- und Teilbesteuerungsverfahren bis 2019.pdf](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/61cebf75-6a92-46d0-85f3-d9a4277e97d5)

- [Teilbesteuerungsverfahren bei qualifizierenden Beteiligungen im Geschäftsvermögen bis 2019.pdf](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/c1f663a5-a6a9-4a7c-90dd-8ca8dfeeae5d)

- [Merkblatt 11 Teilsatzverfahren gültig bis 2019.pdf](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/6d25c5b8-47f4-4de2-be6d-9e9761849304)

Fassung vom 11 Apr 2025

69. Besteuerung von Patenten und vergleichbaren Rechten ("Patentbox")

# Besteuerung von Patenten und vergleichbaren Rechten ("Patentbox")
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/7ea30a9c-bbc4-4d2f-84ee-eb8980f357f9
Fassung vom: 27.11.2025
## 1 Grundsatz

Erträge aus Patenten und vergleichbaren Rechten fliessen in die Erfolgsrechnung und bilden damit Teil des steuerbaren Reingewinnes.

Per 1. Januar 2020 wurde im Rahmen der Steuergesetzrevision 2021 und gestützt auf das Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) zudem die Möglichkeit der sogenannten «Patentbox» geschaffen. Demnach können selbstständig Erwerbstätige, (Einzelunternehmen, Personengesellschaften) und juristische Personen ihre Patente und vergleichbaren Rechte in eine Patentbox einbringen. Dadurch werden die mit diesen Rechten erzielten Gewinne mit einer Ermässigung von 90 Prozent in die Berechnung des steuerbaren Reingewinns auf Stufe Kantons- und Gemeindesteuer einbezogen ([Art. 21c StG](https://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art21c) bzw. [Art. 85b StG](https://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art85b)).

Damit von der reduzierten Patentboxgewinnbesteuerung Gebrauch gemacht werden kann, muss im Rahmen des Eintritts in die Patentbox über die Forschungs- und Entwicklungsaufwände sowie Überabzüge für Forschung und Entwicklung der zehn vorangegangenen Steuerperioden steuerlich abgerechnet werden.

Die Grundsätze der Patentbox-Besteuerung sind in den Artikeln [24a](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/1256_1256_1256/de#art_24_a) und [24b](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/1256_1256_1256/de#art_24_b) StHG für die Kantone verbindlich harmonisiert. Gestützt auf diese Bestimmungen hat der Bund die Verordnung über die ermässigte Besteuerung von Gewinnen aus Patenten und vergleichbaren Rechten ([Patentbox-Verordnung](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2019/699/de); SR 642.142.1) erlassen.

2 Patentbox

2.1 Beginn und Ende der privilegierten Besteuerung

Die Patentboxbesteuerung kann frühestens im Zeitpunkt der Erteilung des qualifizierenden Immaterialgüterrechts beantragt werden. Die Ermässigung endet spätestens in der Steuerperiode, in welcher der Immaterialgüterschutz erlischt ([Art. 1 Patentbox-Verordnung](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2019/699/de#art_1)).

2.2 Qualifizierende Rechte

Damit die Patentbox-Besteuerung Anwendung finden kann, muss ein Patent oder ein vergleichbares Recht vorliegen (sog. qualifizierendes Recht, [Art. 85a StG](https://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art85a)).

Als Patente gelten

a) Patente nach dem [Europäischen Patentübereinkommen](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20072179/index.html),

b) Patente nach dem [Patentgesetz](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19540108/index.html),

c) ausländische Patente, die den Patenten nach den Buchstaben a oder b entsprechen.

Als vergleichbare Rechte gelten

d) ergänzende Schutzzertifikate nach dem Patentgesetz,

e) Topographien, die nach dem [Topographiengesetz](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19920260/index.html) geschützt sind,

f) Pflanzensorten, die nach dem [Sortenschutzgesetz](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19750063/index.html) geschützt sind,

g) Unterlagen, die nach dem [Heilmittelgesetz](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20002716/index.html) geschützt sind,

h) Berichte, für die gestützt auf die Ausführungsbestimmungen zum [Landwirtschaftsgesetz](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19983407/index.html) ein Berichtschutz besteht,

i) ausländische Rechte, die den Rechten nach den Buchstaben a bis e entsprechen.

Für Software alleine kann nur dann Patentschutz beantragt werden, wenn die Software Teil einer Erfindung ist (sog. „computerimplementierte Erfindung“). Da Software in verschiedenen Ländern im Unterschied zur Schweiz patentierbar ist, kann für derartige ausländische Patente ebenfalls die Patentbox beantragt werden.

2.3 Wahl der Anzahl und Art der Boxen

Zunächst hat die steuerpflichtige Person die Anzahl der Boxen zu bestimmen. Anschliessend hat sie für jede Box eine der nachfolgenden Besteuerungsarten zu bestimmen:

- Besteuerung des qualifizierenden Rechts selbst

- Besteuerung eines Produkts, welches mind. ein qualifizierendes Recht verwendet

- Besteuerung einer Produktgruppe, welche mind. ein qualifizierendes Recht verwendet (= wenn mehrere Produkte vorliegen, welche ein oder mehrere gleiche Patente beinhalten und ansonsten nur geringe Abweichungen aufweisen)

Die gewählte Besteuerungsart ist für die gesamte Laufzeit des entsprechenden Immaterialguts beizubehalten.

2.4 Steuerfolgen beim Boxeneintritt

Beim Eintritt in die Patentbox wird pro Box der in den letzten zehn vorangegangenen Steuerperioden steuerlich effektiv zum Abzug gebrachte Forschungs- und Entwicklungsaufwand – inklusive eines allfälligen Überabzugs für Forschung und Entwicklung – gesondert besteuert. Die Besteuerung des entsprechenden Betrages erfolgt im Umfang von 70%. Der Steuersatz zur Berechnung der einfachen Steuer beträgt 0,5% ([Art. 85b Abs. 3 StG](https://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art85b)).

_**Beispiele**_

_Beispiel ordentlich besteuerte Gesellschaft_

Die X AG entscheidet sich im Steuerjahr 2020 mit ihrem selbst entwickelten Patent in eine Patentbox einzutreten. In den Steuerjahren 2010-2019 machte sie Forschungs- und Entwicklungsaufwände von insgesamt CHF 100'000 geltend, die steuerlich zum Abzug zugelassen wurden.

Die Bemessungsgrundlage für den Boxeneintritt beträgt 70% des Forschungs- und Entwicklungsaufwands der letzten zehn vorangegangenen Steuerperioden, d.h. CHF 70'000. Die einfache Steuer für den Boxeneintritt beläuft sich somit auf CHF 70’000 x 0.5 %.

_Beispiel ehemalige gemischte Gesellschaft_

Die X AG wurde in der Vergangenheit als gemischte Gesellschaft besteuert. Die Besteuerungsquote betrug stets 20%. In den Steuerjahren 2010-2019 machte sie Forschungs- und Entwicklungsaufwände von insgesamt CHF 100'000 geltend, die im Umfang von CHF 20'000 steuerlich zum Abzug zugelassen wurden.

Die Bemessungsgrundlage für den Boxeneintritt beträgt 70% des Forschungs- und Entwicklungsaufwands der letzten zehn vorangegangenen Steuerperioden im Umfang der früheren Besteuerungsquote, d.h. CHF 14'000 (= CHF 100'000 x 70% x 20%). Die einfache Steuer für den Boxeneintritt beläuft sich somit auf CHF 14’000 x 0.5 %.

2.5 Berechnung der Patentboxermässigung

a) Berechnung des Boxengewinns ([Art. 3 Patentbox-Verordnung](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2019/699/de#art_3))

Der Boxengewinn wird für jede Box separat ermittelt. Massgebend ist in erster Linie der Reingewinn aus den einzelnen Patenten oder vergleichbaren Rechten. Bei Boxen mit einem Produkt oder einer Produktgruppe wird zusätzlich der Gewinn um 6% der diesem Produkt oder dieser Produktgruppe zugewiesenen Kosten vermindert (sog. Residualmethode, [Art. 85b Abs. 2 StG](https://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art85b)). Als Kosten gelten die Vollkosten des Produkts oder der Produktgruppe, bestehend aus den Material-, Produktions- und Verwaltungskosten. Weiter muss ein allfälliges Markenentgelt abgezogen werden, sofern ein solches in einem Produkt oder einer Produktgruppe enthalten ist ([Art. 85b Abs. 2 StG](https://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art85b)).

Lässt sich der Produktgewinn nicht feststellen, weil eine detaillierte Produkterfolgsrechnung fehlt, erfolgt die Berechnung des Boxengewinns, indem vom gesamten steuerbaren Gewinn des Unternehmens all jene Teile des Gewinns aus der Patentbox herausgerechnet werden, die nicht direkt den Patenten zuzuordnen sind (Finanzerfolg, Liegenschaftserfolg, Beteiligungserfolg und der übrige Erfolg, der auf Produkte entfällt, die kein Patent enthalten oder für die trotz enthaltenem Patent keine ermässigte Besteuerung beantragt worden ist). Der verbleibende Gewinn ist anteilsmässig auf die einzelnen Produkte zu verteilen.

b) Berechnung Boxenreduktion mittels Nexusquotient ([Art. 2](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2019/699/de#art_2) i.V.m. [Art. 5 Patentbox-Verordnung](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2019/699/de#art_5))

Der gemäss Buchstabe a) berechnete Boxengewinn wird anschliessend im Verhältnis des qualifizierenden Forschungs- und Entwicklungsaufwands zum gesamten Forschungs- und Entwicklungsaufwand pro Patent oder vergleichbares Recht (sog. Nexusquotient) mit einer Ermässigung in die Berechnung des steuerbaren Reingewinns einbezogen. Der Begriff Nexus stammt aus dem Lateinischen und bedeutet «Verbindung» oder «Verknüpfung».

Der Nexusquotient beträgt höchstens 100% und berechnet sich jeweils pro Patent, Produkt oder Produktgruppe und pro Steuerjahr separat nach der folgenden Formel:

(a + b) x 130%
  a+b+c+d

a = sämtlicher dem Patent, dem Produkt oder der Produktgruppe zurechenbarer, bisher angefallener Aufwand für Forschung und Entwicklung, welche die steuerpflichtige Person selbst im Inland durchgeführt hat
b = sämtlicher dem Patent, dem Produkt oder der Produktgruppe zurechenbarer, bei der steuerpflichtigen Person bisher angefallener Aufwand für Forschung und Entwicklung, welche Konzerngesellschaften im Inland oder unabhängige Dritte im Inland oder Ausland durchgeführt haben
c = sämtlicher bisher angefallener Aufwand für den Erwerb von Rechten, die in einem Produkt oder einer Produktgruppe enthalten sind
d = sämtlicher dem Patent, dem Produkt oder der Produktgruppe zurechenbarer, bei der steuerpflichtigen Person bisher angefallener Aufwand für Forschung und Entwicklung, welche Konzerngesellschaften, Geschäftsbetriebe und Betriebsstätte im Ausland durchgeführt haben

**Hinweis**

\* Zins-, Miet- und Liegenschaftsaufwendungen werden weder im Zähler noch im Nenner berücksichtigt.

In Worten dargestellt sieht die Formel für die Berechnung der Nexusquotienten folgendermassen aus:

Selbst erbrachte Forschung & Entwicklung (F&E) im Inland **(a)**

![](/_assets/file/phonemos-media%3Afile.id%3A1baea543-53ef-491a-bbc4-cb86ab54bc3f/image2022-5-24%2014%3A54%3A24.png)

\= Qualifizierende F&E Ausgaben x 130% ("uplift")

Inländische und ausländische Auftragsforschung von Dritten **(b)**

Inländische Auftragsforschung von Konzerngesellschaften **(b)**

**\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_**

Qualifizierende F&E Ausgaben (ganzer Zähler ohne "uplift")

\+ Anschaffungskosten für Rechte, welche in einem Produkt oder einer Produktgruppe enthalten sind **(c)**
\+ Auftragsforschung von ausländischen, abhängigem Unternehmen **(d)**

Bei der erstmaligen ermässigten Besteuerung wird der Nexusquotient anhand der qualifizierenden Aufwände der laufenden und zehn vorangegangenen Steuerperioden berechnet. Die steuerpflichtige Person kann auch Aufwände weiter zurückliegender Steuerperioden geltend machen. Zur Berechnung des Nexusquotienten in den folgenden Steuerperioden wird zur erstmaligen Berechnung jeweils der laufende Aufwand hinzugerechnet. Der weiter als zwanzig Steuerperioden zurückliegende Aufwand wird nicht mehr berücksichtigt.

Kann bei der erstmaligen ermässigten Besteuerung der in den vorangegangenen Steuerperioden angefallene Forschungs- und Entwicklungsaufwand nicht den einzelnen Patenten, Produkten oder Produktgruppen zugeordnet werden, so wird bei der Berechnung des Nexusquotienten der gesamte Forschungs- und Entwicklungsaufwand der laufenden und der vier vorangegangenen Steuerperioden berücksichtigt. Diese Berechnung ist für drei weitere Steuerperioden beizubehalten.

c) Berechnung des Patentboxabzugs

Der Kanton Bern sieht für die Patentboxbesteuerung eine Ermässigung von 90% vor ([Art. 21c StG](https://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art21c) bzw. [Art. 85b StG](https://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art85b)). Der Patentboxabzug entspricht somit 90% des mit dem Nexusquotienten (Buchstabe b) multiplizierten Boxengewinns (Buchstabe a).

Der Patentboxabzug fliesst in die Entlastungsbegrenzung gemäss [Art. 90a Abs. 1 StG](https://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art90a). Die steuerlichen Ermässigungen des Patentboxabzugs, des Überabzugs für Forschung und Entwicklung (vgl. TaxInfo-Beitrag [Forschungs- und Entwicklungsaufwand (F&E)](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/c64605ee-df9d-4504-b56c-02d3c55f7708)) sowie der Abschreibungen im Rahmen des altrechtlichen Step-Up (vgl. TaxInfo-Beitrag [Aufgabe des privilegierten Steuerstatus (Statuswechsel)](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/264a4323-9cf5-45ed-a31c-0de81e3a1980) dürfen insgesamt nicht höher sein als 70% des steuerbaren Gewinns vor Verlustverrechnung (vgl. TaxInfo Beitrag “[Entlastungsbegrenzung STAF-Massnahmen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/5d55a77d-fc8c-4fee-a9eb-7ca2497a9ef3)”).

2.6 Antrag auf Boxenbesteuerung und Dokumentation

Der erstmalige Antrag auf eine Boxenbesteuerung ist schriftlich bei der für die Veranlagung der Unternehmung zuständigen Region oder Abteilung einzureichen. Mit dem Antrag auf Boxenbesteuerung ist mindestens einzureichen:

- Gewählter Boxenansatz mit Begründung (pro Patent, pro Produkt oder pro Produktgruppe)

- Dokumentation über die Verteilung der Erträge und Aufwände auf die einzelnen Boxen

- Dokumentation über die Zuteilung der Patente zu einer Box

- Nachweis über den Immaterialgüterschutz (mindestens ein qualifizierendes Immaterialgut pro Box), inkl. dessen Laufzeit mittels Registerauszug

In der nachfolgenden periodischen Besteuerung muss die steuerpflichtige Person zudem laufend folgende Unterlagen einreichen:

- Dokumentation über die Verteilung der Erträge und Aufwände auf die einzelnen Boxen

- Fortlaufender Nachweis über den Immaterialgüterschutz (mindestens ein qualifizierendes Immaterialgut pro Box), inkl. dessen Laufzeit mittels Registerauszug

- Nachweis Nexusquotient pro Box gemäss Buchstabe b der Ziffer 2.5

Im Einzelfall können weitere notwendige sachdienliche Unterlagen eingefordert werden.

Fassung vom 27.11.2025

70. Umstrukturierungen

# Umstrukturierungen
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/755993a0-19ca-47ad-b6ad-46d59c195154
Fassung vom: 16
Grundlage der bernischen Praxisfestlegung bildet das [Kreisschreiben Nr. 5a der ESTV vom 1. Februar 2022](https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/BmJ1WWSC79gq/dbst-ks-2022-1-005a-dvs-de.pdf). Kantonale Besonderheiten bestehen bei der Grundstückgewinnsteuer. Diese werden im nachfolgenden Dokument erläutert:

- [Praxisfestlegung Umstrukturierung](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/6d11b1d6-760b-4798-a84b-43ffe2deecc5)

**Hinweis**
Die Ausführungen im Dokument “Praxisfestlegung Umstrukturierung” zu den kantonalen Besonderheiten bei Holding- und Domizilgesellschaften betreffen die Praxis bis zum 31. Dezember 2019.

Bestätigung einer Umstrukturierung gemäss Art. 22 bzw. 88 StG

Bei Umstrukturierungen werden gemäss Bundesrecht ([Art. 103 FusG](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2004/320/de#art_103)) keine Handänderungssteuern erhoben. Ob eine Umstrukturierung vorliegt, beurteilen die Grundbuchämter grundsätzlich selbstständig. Soweit jedoch eine [verbindliche Auskunft (Steuerruling)](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/924dd9a2-1262-45ff-a4cd-9d1ffd310d33) betreffend die Behandlung von konkreten Umstrukturierungen bei den direkten Steuern vorliegt, werden die Parteien durch die Grundbuchämter gebeten, Kopien dieser Rulings zusammen mit den Anmeldungsunterlagen der Umstrukturierung beim zuständigen Grundbuchamt einzureichen. In Einzelfällen kann es sein, dass vom Grundbuchamt verlangt wird, dass die Steuerverwaltung einzelne Elemente eines vorliegenden Steuerrulings zusätzlich bestätigt (bspw. welche Grundstücke von der Umstrukturierung betroffen sind). Die für Sie zuständige Veranlagungsregion bestätigt Ihnen auf Verlangen diese Fälle zuhanden der Grundbuchämter mittels [Formular](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/3792ca83-6339-4477-b1ed-e07d97f3dedd). Voraussetzung ist, dass der Sachverhalt entweder bereits im Rahmen eines Steuerrulings abgeklärt wurde oder zusammen mit dem Formular vollständig und systematisch dargestellt und dokumentiert wird (siehe Ziffer 2 im Beitrag [Verbindliche Auskunft (Steuerruling)](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/924dd9a2-1262-45ff-a4cd-9d1ffd310d33).

Fassung vom 16 Jun 2025

71. Anlagefonds

# Anlagefonds
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/385f77fb-b496-4f6b-8648-0bcf772045da
Fassung vom: 16
## 1 Definition

Der Anlagefonds ist ein Vermögen, das aufgrund öffentlicher Werbung von Anlegern zum Zwecke gemeinschaftlicher Kapitalanlage aufgebracht und von der Fondsleitung nach dem Grundsatz der Risikoverteilung für Rechnung der Anleger verwaltet wird. Rechtlich handelt es sich um einen kollektiven Anlagevertrag. Zu den Anlagefonds gehören im steuerlichen Sinn auch die sog. Exchange Traded Funds (ETFs). Die meisten Anlagefonds investieren in Aktien, Obligationen oder Immobilien bzw. bilden einen gewissen Index nach. Die Erträge und Steuerwerte können der Eidg. Kursliste, HB-Liste entnommen werden bzw. Online unter [Kurslisten ESTV](https://www.ictax.admin.ch/extern/de.html).

2 Besteuerung der Anlagefonds

Steuerlich ist die Unterscheidung in Ausschüttungs- und Wertzuwachsfonds (oder Thesaurierungsfonds) vorzunehmen. Die beiden Fondsarten unterscheiden sich durch ihre Ausschüttungspolitik.

2.1 Ausschüttungsfonds

Ausschüttungsfonds schütten die auf dem Fondsvermögen erzielten Erträge wie Zinsen und Dividenden regelmässig aus (in der Regel jährlich). Diese Ausschüttungen sind steuerbares Einkommen (Bund/Kanton). Stellt ein Ausschüttungsfonds getrennte Coupons für die Ausschüttung von erzieltem Vermögensertrag und für die Ausschüttung des Kapitalgewinnanteils aus, ist nur der Coupon für den Vermögensertrag steuerbar. Die Verrechnungssteuer wird nur auf Ausschüttungen von Schweizer Anlagefonds erhoben. Erzielte Kapitalgewinne aus Veräusserung eines Anteilscheines an Dritte oder bei der Rückgabe an den Fonds sind steuerfrei.

2.2 Wertzuwachsfonds

Wertzuwachsfonds reinvestieren die auf dem Fondsvermögen erzielten Erträge wie Zinsen und Dividenden. Das Fondsvermögen nimmt so stetig zu. Anstelle der regelmässigen Ausschüttung erzielt der Anteilscheininhaber seinen Ertrag in Form eines Wertzuwachses pro Anteil. Dieser Wertzuwachs bildet steuerbares Einkommen und wird jährlich im Zeitpunkt der Buchung erfasst (vgl. auch [Urteil des Bundesgerichts vom 9. Dezember 2024, 9c\_757/2023](https://www.google.ch/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=&cad=rja&uact=8&ved=2ahUKEwik2IiBh7SNAxVc-QIHHb2PAI0QFnoECAkQAQ&url=http%3A%2F%2Frelevancy.bger.ch%2Fcgi-bin%2FJumpCGI%3Fid%3D09.12.2024_9C_757%2F2023&usg=AOvVaw0tKdXP7NAb-YPYLNhwhPby&opi=89978449)). Kapitalgewinne auf dem Fondsvermögen sind steuerfrei.

Mit Inkrafttreten des Kollektivanlagengesetzes (KAG) leitete der Gesetzgeber einen Systemwechsel im Bereich der Verrechnungssteuer ein. Seit 2007 unterliegen die thesaurierten Erträge von Schweizer Wertzuwachsfonds bereits im Zeitpunkt ihrer Thesaurierung (d.h. am Ende des Geschäftsjahres) der Verrechnungssteuer. Weitere Informationen finden sich im [Kreisschreiben 25 der Eidg. Steuerverwaltung vom 23.02.2018](https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/SpVjatWbOwlX/dbst-ks-2018-1-025-d-de.pdf).

Bis Ende 2006 galt: Die Erträge von Schweizer Thesaurierungsfonds unterlagen erst im Zeitpunkt der Auflösung des Fonds der Verrechnungssteuer, d.h. nur bei Rückgabe von Anteilen an den Fonds oder bei Liquidation des Fonds wurde die Verrechnungssteuer auf dem letzten zurückbehaltenen Ertrag abgezogen.

2.3 Anlagefonds mit direktem Grundbesitz

Ein in der Ausschüttung enthaltener, bereits beim Fonds besteuerter Vermögensertrag muss vom Anteilscheininhaber/von der Anteilscheininhaberin nicht deklariert und versteuert werden. Steuerbar beim Anteilsinhaber/bei der Anteilsinhaberin sind hingegen die Erträge, die nicht aus dem direkten Grundbesitz stammen (z.B. Zinsen aus kurzfristigen festverzinslichen Effekten oder aus kurzfristig verfügbaren Mitteln, siehe [Kreisschreiben Nr. 25 der Eidg. Steuerverwaltung vom 23.02.2018](https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/SpVjatWbOwlX/dbst-ks-2018-1-025-d-de.pdf)).

2.4 SICAV-Anlagefonds

Bei den SICAV-Anlagefonds handelt es sich um gesellschaftsrechtlich strukturierte Fonds mit Sitz in Luxemburg. Im Unterschied zu schweizerischen Anlagefonds beruhen sie nicht auf vertraglicher Basis. Trotzdem werden sie seit dem Steuerjahr 2006 sowohl für die direkte Bundessteuer als auch für die Kantons- und Gemeindesteuern gleich behandelt wie die schweizerischen Anlagefonds.

3 Übersicht über die verschiedenen Fondsarten und ihre Besteuerung

**Fondsart**

**Kanton**

**Bund**

**Verrechnungssteuer VST**

**Ausschüttungsfonds**
**Schweiz**

Ausschüttung steuerbar
KG steuerfrei
Zeitpunkt: Ex-Tag

Ausschüttung steuerbar
KG steuerfrei
Zeitpunkt: Ex-Tag

Ausschüttung mit VST KG ohne VST

**Ausschüttungsfonds**
**Ausland**

Ausschüttung steuerbar
KG steuerfrei
Zeitpunkt: Ex-Tag

Ausschüttung steuerbar
KG steuerfrei
Zeitpunkt Ex-Tag

Ausschüttung ohne VST KG ohne VST

**Wertzuwachsfonds**
**Schweiz**

Thesaurierte Erträge
steuerbar
Zeitpunkt: Buchung
KG steuerfrei

Thesaurierte Erträge
steuerbar
Zeitpunkt: Buchung
KG steuerfrei

Thesaurierungsertrag mit VST

**Wertzuwachsfonds**
**Ausland**

Thesaurierte Erträge
steuerbar
Zeitpunkt: Buchung
KG steuerfrei

Thesaurierte Erträge
steuerbar
Zeitpunkt: Buchung
KG steuerfrei

Thesaurierungsertrag
ohne VST

KG = Kapitalgewinn, VST = Verrechnungssteuer, Ex-Tag = Tag nach Abtrennung des Coupons

Fassung vom 16 Jun 2025

72. Berücksichtigung ausländischer Steuern auf Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren

# Berücksichtigung ausländischer Steuern auf Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/9c0363f7-9168-44b9-92a1-8a281b898189
Fassung vom: 02.03.2023
## 1 Grundsatz

Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, die aus ausländischen Quellen stammen, sind in der Schweiz steuerbar ([Art. 24 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art24)). Da diese Einkünfte im Ausland zum Teil zusätzlich einer Quellensteuer unterliegen, droht eine Doppelbesteuerung.

2 Steueranrechnung

Die Doppelbesteuerung kann durch eine Anrechnung der ausländischen Quellensteuer an die schweizerische Steuer vermieden werden. Anspruch auf die sogenannte Steueranrechnung haben alle natürlichen und juristischen Personen, die ihren Wohnsitz bzw. Sitz in der Schweiz haben und hier für Erträgnisse aus bestimmten ausländischen Staaten steuerpflichtig sind ([Liste Vertragsstaaten](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2020/29/de#lvl_d806e6/lvl_d806e7)).

Die Steueranrechnung ist jedes Jahr neu zu beantragen. Zur Verfügung stehen:
\-  für Dividenden und Zinsen: das [Formular DA-1](https://www.sv.fin.be.ch/content/dam/sv_fin/dokumente/de/formulare/einkommens_verm%C3%B6genssteuer/aktuelles_steuerjahr/form_ev_da-1_de.pdf) (natürliche Personen)
\-  für Dividenden und Zinsen: das [Formular DA-2](https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/xoL779BTYvlo/dbst-form-da-2-2025-de.pdf) (juristische Personen und sonstige)
\-  für Lizenzgebühren: das [Formular DA-3](https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/tplAWKoVpZ9M/dbst-form-da-3-2025-de.pdf)

Anträge auf Steueranrechnung können frühestens nach Ablauf der Steuerperiode, in der die ausländischen Erträgnisse fällig geworden sind, gestellt werden. Der Anspruch auf Steueranrechnung erlischt, wenn der Antrag nicht innert drei Jahren nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Erträgnisse fällig geworden sind, gestellt wird.

Die Steueranrechnung ist ausgeschlossen, soweit die im Ausland (Quellenstaat) erhobene Steuer (Quellensteuer) auf den Erträgnissen voll zurückgefordert werden kann. (siehe dazu nachfolgend Ziff. 3).

Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine ungerechtfertigte Steueranrechnung der ausländischen Quellensteuer erwirkt, wird mit Busse bestraft. Dasselbe gilt, wenn in einem Antrag auf Steueranrechnung der ausländischen Quellensteuer unwahre Angaben gemacht oder anderweitige Verfahrenspflichten missachtet werden. Stellt die kantonale Steuerverwaltung entsprechende Widerhandlungen fest, ist sie zur Anzeige an die ESTV verpflichtet ([Art. 30ff. StADG](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2021/703/de#art_30)).

Ausführliche Informationen zu den Voraussetzungen und dem Verfahren der Anrechnung ausländischer Quellensteuern:
[Merkblatt über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern](https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/i-sMWISTUVAc/vst-mb-da-m-de.pdf)

3 Erstattung ausländischer Quellensteuern

Wurde auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren im Ausland eine Quellensteuer erhoben, und hat die Schweiz aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und dem Quellenstaat das alleinige Besteuerungsrecht für solche Erträgnisse, kann die ausländische Quellensteuer im Quellenstaat vollumfänglich zurückgefordert werden. Darf aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens sowohl die Schweiz als auch der Quellenstaat Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren besteuern, kann die ausländische Quellensteuer im Quellenstaat teilweise zurückgefordert werden.

Der Erstattungsanspruch beschränkt sich auf jenen Teil der Quellensteuer, der höher ist als die im Doppelbesteuerungsabkommen vereinbarte maximale Quellensteuer. Die entsprechenden Formulare für Anträge auf Erstattung der ausländischen Quellensteuer finden Sie geordnet nach Staaten unter folgendem Link:
[Antrag auf Rückerstattung der ausländischen Quellensteuer](https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/verrechnungssteuer/vst-rueckerstatten/vst-quellensteuer.html)

4 Zusätzlicher Steuerrückbehalt auf Dividenden und Zinsen aus den USA

Eine besondere Form der Quellensteuer ist der "zusätzliche Steuerrückbehalt" auf Dividenden und Zinsen aus den USA.

Werden Dividenden und Zinsen von einer amerikanischen Gesellschaft an eine schweizerische Bank oder einen sonstigen in der Schweiz ansässigen Empfänger auf "fremde Rechnung" gezahlt für eine andere in der Schweiz ansässige natürliche oder juristische Person, so ist die Schweizerische Bank oder jeder sonstige Empfänger von Dividenden und Zinsen auf "fremde Rechnung" zum Steuerrückbehalt verpflichtet. Der Steuerrückbehalt erfolgt in Höhe der Differenz zwischen der im Doppelbesteuerungsabkommen vereinbarten Quellensteuer und der US-Quellensteuer aufgrund des internen amerikanischen Rechts.

Die zum zusätzlichen Steuerrückbehalt verpflichtete Bank oder sonstige Person muss dem Empfänger der Dividenden- oder Zinseinkünfte eine detaillierte datierte Abrechnung über den Steuerrückbehalt ausstellen. Der zusätzliche Steuerrückbehalt kann vom Steuerpflichtigen im Rahmen seiner Steuererklärung, mit dem zum Wertschriftenverzeichnis gehörenden Ergänzungsblatt, vollumfänglich zurückgefordert werden.

Ausführliche Informationen über den zusätzlichen Steuerrückbehalt USA und die Antragsformulare für die Rückerstattung:

[Merkblatt der ESTV zum zusätzlichen Steuerrückbehalt beim Bezug von amerikanischen Dividenden und Zinsen über schweizerische Zwischenstellen ("Qualified Intermediaries")](https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/FEKCeIoBUobW/vst-mb-s-02-142-de.pdf)
[ERGÄNZUNGSBLATT ZUSÄTZL. STEUERRÜCKBEHALT USA zum Wertschriftenverzeichnis](https://www.sv.fin.be.ch/content/dam/sv_fin/dokumente/de/formulare/einkommens_verm%C3%B6genssteuer/aktuelles_steuerjahr/form_ev_r-us-164_de.pdf)

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Fassung vom 02.03.2023

73. Bruchzinsen - Marchzinsen

# Bruchzinsen - Marchzinsen
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/ff2ee314-d118-4a2c-a160-021ed253cfed
## 1 Bruchzinsen

Bruchzinsen sind Vergütungen des Schuldners (z.B. Bank) an den Inhaber des Wertpapiers. Sie werden bei vorzeitiger Rückzahlung von Kassenscheinen vergütet. Der Titel wird zurückgenommen und liquidiert. Bruchzinsen unterliegen sowohl der Einkommens- als auch der Verrechnungssteuer. Lassen sich Bruchzinsen nicht eindeutig als solche identifizieren, sind Bankbescheinigungen einzufordern.

2 Marchzinsen

Marchzinsen sind Vergütungen für aufgelaufene, aber noch nicht fällige Zinsen, die der Käufer (Drittperson) des Wertpapiers dem Verkäufer bezahlt. Marchzinsen unterliegen weder der Einkommens- noch der Verrechnungssteuer. Bezahlte Marchzinsen sind nicht abzugsfähig

74. Kapitalleistungen - Besteuerung und Deklaration

# Kapitalleistungen - Besteuerung und Deklaration
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/91702acd-7441-46ae-82c9-1a361db07a82
Fassung vom: 10
Im Formular 1 der Steuererklärung bzw. gemäss "[verschiedene Einkünfte/Kapitalleistungen](https://www.wegleitung.fin.be.ch/wegleitung_fin/de/index/npaktuell/npaktuell/verschiedene-einkuenfte/kapitalleistungen-aus-vorsorge.html)" der Wegleitung ist anzugeben, ob Kapitalleistungen empfangen wurden, die bisher noch nicht besteuert wurden oder steuerfrei sind. Die entsprechende Bescheinigung ist beizulegen. Anhand der Bescheinigung wird die Besteuerung vorgenommen. Nur im Bedarfsfall wird die Steuerverwaltung zusätzliche Belege einverlangen (z.B. Bestätigung der Versicherung über die geleisteten Prämien).

Die folgende Übersicht zeigt, wie die Kapitalleistungen besteuert werden und wo allenfalls eine zusätzliche Deklaration nötig ist:

**Kapitalleistungen**

**Umfang der Besteuerung**

**Anwendbarer Tarif**

2\. Säule

100 %

Vorsorgetarif

Säule 3a

100 %

Vorsorgetarif

Zahlungen bei Tod und Invalidität

100 %

Vorsorgetarif

Gönnerunterstützung Paraplegiker-Stiftung

100 %

Vorsorgetarif

Besoldungsnachgenuss

100 %

Vorsorgetarif

Liquidationsgewinne

100 %

Vorsorgetarif

Rückkaufsfähige Kapitalversicherung Säule 3b

steuerfrei

steuerfrei

Sonderfall: Erträge aus rückkaufsfähiger Kapitalversicherung, die mit Einmalprämie finanziert wurde, wenn nicht "_der Vorsorge dienend_"

Differenz zwischen Prämie und Kapitalleistung

Rückkauf und Rückgewähr von Leibrenten

40 %**\***

Vorsorgetarif

Sonderfall: Rückkauf einer Leibrente während Aufschubszeit, wenn nicht "_der Vorsorge dienend_" (vgl. BGE 2C.180/2008 und 2C.255 2008)

Differenz zwischen Prämie und Kapitalleistung

Ordentlicher Tarif

Als "_der Vorsorge dienend"_ gelten Kapitalleistungen, wenn das Vertragsverhältnis vor Vollendung des 66. Altersjahres abgeschlossen wurde, der Vertrag mindestens 5 Jahre gedauert und die versicherte Person bei Auszahlung das 60. Altersjahr vollendet hat ([Art. 24 Abs. 1 Bst. a StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art24) und [Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a20.html)).

Erträge aus rückkaufsfähiger Kapitalversicherung, die mit Einmalprämie finanziert wurden und vor 1999 abgeschlossen wurden, gelten für die Kantons- und Gemeindesteuern, sofern diese der Selbstvorsorge dienen (vgl. [BGer 2C 1175/2012 E.4](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=2C_1175%2F2012&rank=1&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F29-07-2013-2C_1175-2012&number_of_ranks=4)), immer als "der Vorsorge dienend".

Bei der direkten Bundessteuer geltend diese Erträge als der Vorsorge dienend, wenn bei der Auszahlung das Vertragsverhältnis mindestens 5 Jahre gedauert **und** die versicherte Person das 60. Altersjahr vollendet hat ([Art. 205a Abs. 2 DBG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a205a.html)); Wurde das Vertragsverhältnis vor 1994 abgeschlossen, genügt es, wenn bei der Auszahlung das Vertragsverhältnis mindestens 5 Jahre gedauert **oder** die versicherte Person das 60. Altersjahr vollendet hat ([Art. 205a Abs. 1 DBG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a205a.html)).

**\***Ab dem Steuerjahr 2025 gilt eine neue Regelung für die Ermittlung des Ertragsanteils: [Merkblatt 4 Lebensversicherungen](https://www.sv.fin.be.ch/content/dam/sv_fin/dokumente/de/merkblaetter/einkommens_vermoegenssteuer/aktuelles_steuerjahr/mb04_ev_lebensversicherungen_de.pdf)

Fassung vom 10 Feb 2026

75. Kosten der Vermögensverwaltung

# Kosten der Vermögensverwaltung
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/3937c7cb-eb76-429c-9fac-037dfd2ff65d
Fassung vom: 6
Bei beweglichem Privatvermögen können bestimmte Kosten der Verwaltung durch Dritte (Banken, Vermögensverwalter, Treuhänder) und die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländischen Quellensteuern abgezogen werden. Zu den steuerlich abzugsfähigen Kosten gehören jene, die der Sicherung oder Erhaltung des ertragsbringenden Vermögens oder der Erzielung oder Einforderung von Erträgen des beweglichen Vermögens dienen. Nicht abzugsfähig sind hingegen Kosten für den Erwerb, die Veräusserung oder die Wertvermehrung von Vermögensgegenständen. Bei umfassenden Dienstleistungspaketen, bei denen Banken oder Vermögensverwalter nur einen Pauschalbetrag in Rechnung stellen, geht die Steuerverwaltung davon aus, dass dieser Pauschalbetrag Kosten sowohl für steuerlich abziehbare Leistungen abdeckt als auch für nicht abziehbare Leistungen. Soweit nicht nachgewiesen wird, dass der Pauschalbetrag nur steuerlich abziehbare Leistungen abdeckt, wird der Pauschalbetrag von der Steuerverwaltung gegebenenfalls nur anteilig zum Abzug zugelassen.

**Welche Kosten sind abziehbar?**

- Kontoführungsspesen (Spesen)

- Sonstige Spesen für Kontokorrent-, Anlage- Sparkonti

- Kosten für das Erstellen von Steuerverzeichnissen (E-Steuerauszug oder Dokument)

- Kosten für die Aufbewahrung von Wertpapieren und anderen Wertsachen in offenen Depots oder Schrankfächern (Depotgebühren, Safegebühren)

- Kosten für die Einforderung der Vermögenserträge (Inkassospesen, Affidavitspesen, z. B. bei Couponeinlösungen)

- Negativzinsen

**Welche Kosten sind nicht abziehbar?**

- Vermögensverwaltungskosten (aktives Depotmanagement)

- Kosten bei Erwerb/Veräusserung von Wertschriften (Kommissionen, Gebühren, Stempelabgaben, Courtagen)

- Emissionsabgaben

- Provisionen

- Kosten der Vermögensumlagerung

- Kommissionen bei Treuhandanlagen

- Kosten für die Steuerberatung

- Kosten für das Erstellen der Steuererklärung

- Kosten für Finanz-, Anlage-, Erbschafts-und Vorsorgeberatung

- Kosten für eigene Bemühungen

- EC-Karten-, Kreditkartengebühren

- Performanceorientierte Honorare

- Devisenkurssicherungskosten

- Strafzinsen bei Überschreitung der Rückzugslimite

Fassung vom 6 Dec 2024

76. Mantelhandel - Faktische Liquidation durch Übertragung der Beteiligungsrechte an Dritte

# Mantelhandel - Faktische Liquidation durch Übertragung der Beteiligungsrechte an Dritte
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/1dc45f1e-97c0-4929-a7d1-7523465041ee
Fassung vom: 8
## 1 Grundlagen

Ein Mantelhandel liegt vor, wenn die Mehrheit der Beteiligungsrechte einer wirtschaftlich liquidierten oder in liquide Form gebrachten Kapitalgesellschaft veräussert wird. Die Liquidation erfolgt nur wirtschaftlich, ohne dass die veräussernden Personen das formelle Liquidationsverfahren und die Löschung im Handelsregister durchführen.

2 Elemente eines Mantelhandels

Ein Mantelhandel weist grundsätzlich folgende Merkmale auf:

- Das Vermögen der Gesellschaft ist in liquider Form, d.h. die verkaufte Gesellschaft hat keine verwertbaren Aktiven oder nur noch solche in liquider oder leicht realisierbarer Form (leicht realisierbare Guthaben, regelmässig gehandelte Wertschriften, Darlehen an Beteiligte oder diesen nahestehenden Personen).

- Die Gesellschaft hat ihre Geschäftstätigkeit eingestellt.

- Die Mehrheit der Beteiligungsrechte (Aktien oder Stammanteile) wird veräussert.

Die neuen (Mehrheits-)Beteiligten ändern i.d.R. die Statuten hinsichtlich Firma, Sitz und Zweck. Meist wird auch der gesamte Verwaltungsrat bzw. die Geschäftsführung ausgewechselt und die Gesellschaft übt einen neuen, von der früheren Tätigkeit abweichenden Geschäftszweck aus.

2.1 Spezialfragen

Der Handwechsel einer Mehrheit von Beteiligungsrechten kann auch dann vorliegen, wenn eine oder mehrere Transaktionen erfolgen, die zu einem Wechsel oder zu einem neuen Entstehen einer Beteiligungsmehrheit führen. Ebenso macht es keinen Unterschied, ob die Mehrheit der Beteiligungsrechte der wirtschaftlich liquidierten Gesellschaft von Dritten oder von bisherigen Minderheitsbeteiligten erworben wird
(BGer vom 24.2.1984 in ASA 52, S. 649).

Soweit sich der Eigentumsübergang an den Beteiligungsrechten aus gesetzlicher oder testamentarischer Erbfolge ergibt, liegt keine Veräusserung und damit kein Mantelhandel vor (RKE 100 23 386 vom 17.12.2024, E. 4.2).

3 Zivilrechtliche Bestimmungen

Die Übertragung von Beteiligungsrechten an überschuldeten Gesellschaften, welche keine Geschäftstätigkeit mehr ausüben und über keine verwertbaren Aktiven mehr verfügen, ist zivilrechtlich nichtig und die Eintragung ins Handelsregister wird verweigert ([Art. 684a OR](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_684_a) bzw. [Art. 787a OR](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_787_a); in Kraft seit 1.1.2025).

Der Begriff der Überschuldung ergibt sich aus [Art. 725b OR](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_725_b) (vgl. [Ziff. 1.1 der Praxismitteilung EHRA 2/2024](https://www.bj.admin.ch/dam/bj/de/data/wirtschaft/handelsregister/praxismitteilungen/praxismitteilung-2024-02.pdf.download.pdf/praxismitteilung-2024-02-d.pdf)).

4 Steuerliche Behandlung

Eine Übertragung von Beteiligungsrechten, bei welcher die beantragte Eintragung durch das Handelsregisteramt infolge Nichtigkeit verweigert wird, ist unwirksam. Die Übertragung der Beteiligungsrechte ist rechtlich nicht erfolgt und es liegt deshalb kein Mantelhandel vor.

Bei einem vollzogenen Mantelhandel werden die Gesellschaft und die Beteiligten so besteuert, wie wenn die Gesellschaft zivilrechtlich liquidiert und neu gegründet worden wäre. Eine Gesellschaft und deren Beteiligte dürfen keine steuerlichen Vorteile aus dem Mantelhandel ziehen.

4.1 Steuerfolgen bei der Gesellschaft

Verlustvorträge aus der Zeit vor dem Mantelhandel können nicht mit künftigen Gewinnen verrechnet werden.

Für die zeitliche Bemessung wird das betreffende Steuerjahr der Gesellschaft in zwei unterjährige Steuerperioden aufgeteilt. Für die Satzbestimmung bei den Kantons- und Gemeindesteuern ist der unterjährige, ordentliche Gewinn auf ein volles Jahresergebnis umzurechnen.

4.2 Steuerfolgen im Privatvermögen von beteiligten Personen

4.2.1 Gesellschaft mit vollständig gedecktem Nominalkapital

Die **veräussernden Personen** müssen den Erlös als Vermögensertrag versteuern, soweit er den einbezahlten Nennwert und die Reserven aus Kapitaleinlagen des veräusserten Anteils übersteigt. Sind die Voraussetzungen erfüllt, kommt das [Teilbesteuerungsverfahren](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/09d79854-aeeb-4f74-ab35-86d95b7f72ac) zur Anwendung.

Für die **erwerbenden Personen** entstehen keine Einkommenssteuerfolgen.

4.2.2 Gesellschaft mit nicht vollständig gedecktem Nominalkapital

Wird eine wirtschaftlich liquidierte Gesellschaft mit nicht vollständig gedecktem Nominalkapital verkauft, entstehen für die **veräussernden Personen** keine Einkommenssteuerfolgen.

Wird der bestehende Verlustvortrag von den **erwerbenden Personen** nicht getilgt, sondern von der Gesellschaft selbst aufgebracht, indem dieser mit jährlich erarbeiteten Gewinnen verrechnet wird, stellt dies eine Form der Gratisliberierung dar. Diese einkommenssteuerliche Betrachtungsweise erfolgt unabhängig von der gewinnsteuerlich nicht zulässigen Verrechnung von Verlustvorträgen aus der Zeit vor dem Mantelhandel (oben Ziffer 4.1).

Im Umfang des so verminderten Verlustvortrags entsteht eine geldwerte Leistung an die Beteiligten, welche als Vermögensertrag steuerbar ist. Sind die Voraussetzungen erfüllt, kommt hierfür das [Teilbesteuerungsverfahren](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/09d79854-aeeb-4f74-ab35-86d95b7f72ac) zur Anwendung. Die Aufrechnungen sind so lange vorzunehmen, bis das Nominalkapital (Aktien- bzw. Stammkapital) vollumfänglich gedeckt ist.

Dasselbe gilt für allfällige durch die erwerbenden Personen übernommene (nicht werthaltige) Darlehensschulden der Gesellschaft gegenüber den veräussernden Personen. Werterholungen solcher Darlehen durch erzielte Gewinne stellen ebenfalls eine geldwerte Leistung an die erwerbenden Personen dar.

Der Käuferschaft wird deshalb eine Frist zur Nachliberierung des Verlustvortrages gewährt. Die Nachliberierung kann entweder durch Einzahlung der Erwerbenden oder durch Umbuchung des Verlustvortrages auf ein Darlehen an diese erfolgen. [Aktivdarlehen von Kapitalgesellschaften an beteiligte Personen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/162d8af2-4129-4363-8e9c-26f18b7fe0ef) müssen dem Drittvergleich standhalten.

**Beispiel zu Ziffer 4.2.2**

Die Privatperson B hat am 1. Januar des Jahres n sämtliche Aktien der inaktiven A AG erworben. Einziges Aktivum der A AG waren flüssige Mittel von CHF 10'000 per 31. Dezember n-1. Da B den Verlustvortrag nicht nachliberiert, erzielt B jährlich im Umfang des verminderten Verlustvortrags einen steuerbaren Vermögensertrag.

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Fassung vom 8 May 2025

77. Obligationen

# Obligationen
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/d902132d-3aad-49ec-9450-9207d64c1a85
## 1 Reine Diskontobligationen

Bei der Emission der reinen Diskontobligation wird der Zins vom nominellen Schuldbetrag in Form eines Diskonts in Abzug gebracht. Der Zeitpunkt der Ertragsfälligkeit ist aber am Ende der Laufzeit. Wenn der Obligationenschuldner ein Inländer ist, muss auf den Zinsen die Verrechnungssteuer am Ende der Laufzeit entrichtet werden [Art. 4 VStG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_21/a4.html). Dieser Obligationentyp fällt unter die Bestimmung von [Art. 24 Abs. 1 Bst. b StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art24) "Prinzip der überwiegenden Einmalverzinsung" (IUP). Die Einkommenserfassung richtet sich nach der so genannten reinen Differenzbesteuerungsmethode (Nettoverkaufsbetrag abzüglich Nettokaufsbetrag). Ein allfälliger Verlust kann nur mit gleichartigen Erträgen aus dem IUP in derselben Bemessungsperiode verrechnet werden.

Bei gemischten Diskontobligationen unterliegen neben der Diskontkomponente auch die periodischen Ausschüttungen der Einkommenssteuer.

2 Reine globalverzinsliche Obligationen

Bei einer reinen globalverzinslichen Obligation werden Kapital und Zinsen am Ende der Laufzeit fällig. Diese Obligation wird zum Nennwert ausgegeben, über pari zurückbezahlt. Der Zeitpunkt der Ertragsfälligkeit ist aber am Ende der Laufzeit. Wenn der Obligationenschuldner ein Inländer ist, muss auf den Zinsen die Verrechnungssteuer am Ende der Laufzeit entrichtet werden [Art. 4 VStG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_21/a4.html). Dieser Obligationentyp fällt unter die Bestimmung von [Art. 24 Abs. 1 Bst. b StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art24), [Art. 20 Abs. 1 Bst. b DBG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a20.html) "Prinzip der überwiegenden Einmalverzinsung" (IUP). Die Einkommenserfassung richtet sich nach der so genannten reinen Differenzbesteuerungsmethode (Nettoverkaufsbetrag abzüglich Nettokaufsbetrag). Ein allfälliger Verlust kann nur mit gleichartigen Erträgen aus IUP-Anlagen des gleichen Fälligkeitsjahres verrechnet werden.

Bei gemischten Diskontobligationen unterliegen neben dem Zins am Ende der Laufzeit auch die periodischen Ausschüttungen der Einkommenssteuer.

3 Gemischte globalverzinsliche oder gemischte Diskontobligationen

Gemischte globalverzinsliche oder gemischte Diskontobligationen haben neben dem Einmalverzinsungsbestandteil (siehe Diskontobligationen) auch einen jährlichen Zinscoupon.

Steuerbar sind die Einkünfte aus Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen, Diskontobligationen), die der Inhaber erzielt.

Neben der globalverzinslichen oder Diskontkomponente unterliegen auch die periodischen Ausschüttungen der Einkommenssteuer.

Definition überwiegende Einmalverzinsung:

Überwiegende Einmalverzinsung liegt vor, wenn die periodische Verzinsung weniger als die Hälfte der gesamten Rendite ausmacht. Besteuert wird die Differenz zwischen Kaufs- oder Emissionspreis und Verkaufs- bzw. Rückzahlungspreis.

Unter die Bestimmungen von [Art. 24 Abs. 1 Bst. B StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art24) fallen insbesondere:

1. Globalverzinsliche Obligationen

2. Diskontobligationen

3. Gemischte globalverzinsliche oder gemischte Diskontobligationen

Solche Obligationen sind in der Regel in der eidg. Kursliste mit "IUP" gekennzeichnet.

4 Obligationen

Beispiel einer gemischten globalverzinslichen Obligation mit überwiegender Einmalverzinsung:

Emissionspreis (Anlagepreis)

CHF 1'000.-

Nennwert (Rückzahlungspreis)

CHF 1'000.-

Effektiver Rückzahlungspreis

CHF 1'326.-

Laufzeit

6 Jahre

Jahreszins

CHF 30.-

Gesamtrendite

7,5%

Der Jahreszins von CHF 30.- entspricht, bezogen auf den Anlagewert von CHF 1'000.-, 3%. Dies ist weniger als die Hälfte der gesamten Rendite von 7,5%.

Das heisst, beim Verkauf nach 6 Jahren fällt im Umfang der Differenz zwischen dem Verkaufspreis von CHF 1'326.- und dem Anlagewert, das heisst dem Emissionspreis von CHF 1'000.-, ein steuerbarer Vermögensertrag von CHF 326.- an.

Wäre in obigem Beispiel der Zinscoupon (Jahreszins) nicht 3%, sondern 6%, würde der periodische Coupon überwiegen. Dies hätte zur Folge, dass die periodisch ausgeschütteten Zinsen besteuert würden und nur der Besitzer des Titels bei Endverfall die gesamte Einmalverzinsungskomponente versteuern müsste.

5 Klassische Options- und Wandelanleihen

Nur klassische Options- und Wandelanleihen werden steuerlich privilegiert. Sie müssen kumulativ vier Kriterien erfüllen:

1. Die Anleihe wird von einem Inländer emittiert.

2. Der vergleichsweise tiefe Coupon führt zu einem geringeren Zinsaufwand bei der Emittentin.

3. Das Options- bzw. Wandelrecht bezieht sich auf Beteiligungspapiere der Emittentin bzw. deren Tochtergesellschaft. Das Emissionsdisagio bzw. das Rückzahlungsagio darf nicht mehr als 0,5% pro Jahr Laufzeit betragen. Diese Obligationen fallen nicht unter die Bestimmung von [Art. 24 Abs. 1 Bst. b StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art24) (überwiegende Einmalverzinsung) und sind in der eidg. Kursliste aufgeführt.

78. Obligationen, Kassenscheine

# Obligationen, Kassenscheine
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/4df4acc8-ccb3-4ffa-830f-c744fb9e433e
Fassung vom: 26
Gewöhnliche Obligationen werden zum Nennwert ausgegeben und am Ende der Laufzeit zum Nennwert zurückbezahlt. Während der Laufzeit werden periodisch Zinsen ausbezahlt. Wenn der Obligationenschuldner ein Inländer ist, muss auf den Zinsen die Verrechnungssteuer entrichtet werden ([Art. 4 VStG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_21/a4.html)). Kassenscheine sind gewöhnliche Obligationen.

Ein bei vorzeitiger Rückzahlung bezahltes Agio unterliegt der Einkommens- und bei inländischen Obligationen auch der Verrechnungssteuer. Sofern das Emissionsdisagio nicht mehr als 0,5% pro Jahr Laufzeit ausmacht, wird die Verrechnungssteuer nicht erhoben (siehe Kreisschreiben [Nr. 15 vom 3. Oktober 2017 (Anhang III, Ziffer 10)](https://www.estv2.admin.ch/dvs/kreisschreiben/dbst-ks-2007-1-015-dvs-de.pdf).

Fassung vom 26 Jun 2025

79. Retrozessionen - Vertriebsentschädigungen

# Retrozessionen - Vertriebsentschädigungen
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/c008c972-0bde-49f0-8eaf-4060455ace8e
Fassung vom: 24.05.2016
## 1 Allgemeines

Retrozessionen (auch Vertriebsentschädigungen genannt) sind Vergütungen, die Banken und Finanzprodukteanbieter den Vermögensverwaltern für die generierten Gebühren entrichten. Grundsätzlich wird unterschieden zwischen Banken- und Produkte-Retrozessionen.

Banken-Retrozessionen: Für den Kauf und Verkauf von Wertschriften verrechnet die Bank dem Kunden Gebühren in Form der sogenannten Courtage. Einen Teil der überhöhten Courtage leitet die Bank dem Vermögensverwalter weiter, der die Transaktion veranlasst hat.

Produkte-Retrozessionen: Finanzprodukteanbieter leiten einen Teil der generierten Gebühren dem Vermögensverwalter oder der Bank weiter, welche die Finanzprodukte in ihren Kundendepots halten.

Vereinnahmte Retrozessionen (bzw. Vertriebsentschädigungen) hat der Vermögensverwalter seinem Kunden zu erstatten, sofern der Kunde nicht rechtsgültig darauf verzichtet hat. Ebenso haben Banken, die als Vermögensverwalterinnen für einen Kunden tätig sind, Retrozessionen dem Kunden herauszugeben.

2 Steuerrechtliche Beurteilung

Dem Kunden herausgegebene Retrozessionen werden steuerrechtlich wie folgt beurteilt:

a) Banken-Retrozessionen

Banken-Retrozessionen sind auf überhöhte Gebühren oder Kommissionen zurückzuführen. Diese Aufwendungen stehen im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Umlagerung von Wertschriften und stellen steuerrechtlich Anlagekosten dar, die im Privatvermögen nicht als private Vermögensverwaltungskosten abzugsfähig sind.

Die Rückerstattung von zivilrechtlich zu Unrecht erhobenen Anlagekosten führt im Privatvermögen zu keinem steuerbaren Einkommen. Die Rückerstattung von Banken-Retrozessionen ist im Privatvermögen somit einkommenssteuerrechtlich unbeachtlich.

b) Produkte-Retrozessionen

Produkte-Retrozessionen werden grundsätzlich in der Gewinn- und Verlustrechnung des Anlageprodukts als Aufwand verbucht und schmälern damit dessen (steuerbaren) Ertrag. Werden solche Produkte-Retrozessionen dem Steuerpflichtigen zurückbezahlt, handelt es sich für diesen um steuerbaren Vermögensertrag.

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Fassung vom 24.05.2016

80. Rückerstattung der Verrechnungssteuer

# Rückerstattung der Verrechnungssteuer
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/91f4b3b2-c172-43e6-bdd9-2cff1ec590ea
Fassung vom: 10
(siehe auch [Merkblatt 9](https://www.sv.fin.be.ch/content/dam/sv_fin/dokumente/de/merkblaetter/einkommens_vermoegenssteuer/aktuelles_steuerjahr/mb09_ev_verrechnungssteuer_de.pdf) "Verrechnungssteuer" und [Kreisschreiben Nr. 48 der Eidg. Steuerverwaltung](https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/Rzn0Ij6R9WFM/dbst-ks-2019-1-048-v-de.pdf))

1 Rückerstattung der Verrechnungssteuer

Die Rückerstattung darf nur bei kumulativer Erfüllung folgender Punkte erfolgen:

1. Wohnsitz (unbeschränkte Steuerpflicht) im Inland bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung [Art. 22 VStG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_21/a22.html);

2. ordnungsgemässe Deklaration des Vermögens und der Erträge [Art. 23 VStG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_21/a23.html); andernfalls verwirkt der Rückerstattungsanspruch. Die Verwirkung tritt nicht ein, wenn die Einkünfte oder Vermögen in der Steuererklärung fahrlässig nicht angegeben wurden und in einem noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Veranlagungs-, Revisions- oder Nachsteuerverfahren nachträglich angegeben werden oder von der Steuerbehörde aus eigener Feststellung zu den Einkünften oder Vermögen hinzugerechnet werden.

3. Recht zur Nutzung des Vermögenswertes bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung [Art. 21 VStG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_21/a21.html);

4. Antrag muss vor der Verwirkung eintreffen; die Frist beträgt 3 Jahre [Art. 32 VStG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_21/a32.html).

2 Wohnsitz bestimmt die Zuständigkeit

Für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer ist derjenige Kanton zuständig, in dem der Antragsteller am 31. Dezember des Jahres der Ertragsfälligkeiten Wohnsitz hatte [Art. 30 VStG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_21/a30.html).

Auf Ertragsfälligkeiten zum Zeitpunkt des Auslandswohnsitzes besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer [Art. 22 VStG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_21/a22.html).

Vorbehalten bleiben die zwischen der Schweiz und anderen Staaten abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Im Falle von einem bestehenden DBA muss die steuerpflichtige Person die Rückerstattung im ausländischen Vertragsstaat selbst beantragen.

3 Zivilstandsänderung

Einkommen und Vermögen der Ehegatten werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet. Die Ehegatten haben deshalb das Vermögen sowie die Erträge gemeinsam zu deklarieren. Der Verrechnungssteueranspruch ist gemeinsam geltend zu machen.

Trennung/Scheidung:

Zur Vermeidung einer doppelten Rückerstattung ist bei der ersten getrennten Veranlagung ein Quervergleich des Formulars 3 der ehemaligen Ehepartner nötig.

4 Minderjährige (am Stichtag weniger als 18 Jahre alt)

Das Einkommen und das Vermögen von minderjährigen Kindern wird den Eltern als Inhaber der elterlichen Sorge zugerechnet [Art. 10 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art10). Den Minderjährigen (Stichtag 31. Dezember) steht deshalb auch kein Rückerstattungsanspruch der Verrechnungssteuer zu. Vermögen und Erträge sind ins Wertschriftenverzeichnis (Formular 3) der Eltern zu übertragen, ebenso der Rückerstattungsanspruch. Sind die Eltern getrennt oder geschieden und üben sie die elterliche Sorge gemeinsam aus, wird das Vermögen und die Erträge ins Wertschriftenverzeichnis der Inhaberin oder des Inhabers der Obhut übertragen. Diese/r macht auch den Rückerstattungsanspruch geltend. Bei gemeinsamer oder alternierender Obhut erfolgt eine je hälftige Zuteilung der Kindesfaktoren.

5 Beirat/Beistand

Die betreute Person ist selbstständiges Steuersubjekt. Der VSt-Anspruch steht ihr zu.

6 Erbfall/Erbengemeinschaft

6.1   Fälligkeiten vor dem Todestag

Der Tod beendet die Steuerpflicht, und es besteht eine unterjährige Steuerpflicht (Stichtag bis Todestag). Die Verrechnungssteuer darf nur auf denjenigen Fälligkeiten zurückerstattet werden, die ab Beginn der Steuerperiode bis zum Tod des Steuerpflichtigen fällig geworden sind.

6.2   Fälligkeiten nach dem Todestag

6.2.1 Alleinerbe

Die ab Todestag bis zum Ende der Steuerperiode fällig gewordenen Erträge sind im Wertschriftenverzeichnis des Alleinerben zu deklarieren, und die daraus resultierende Verrechnungssteuer wird ihm zurückerstattet, bzw. mit den zu bezahlenden Steuern verrechnet.

6.2.2 Mehrere Erben

**Regelung bis und mit Steuerjahr 2021**
Die ab Todestag bis zum Ende der Steuerperiode fällig gewordenen Erträge sind in der für Erbengemeinschaften einzureichenden Steuererklärung (virtuelles Steuersubjekt) zu deklarieren, und die daraus resultierende Verrechnungssteuer wird gesamthaft an die federführende Person zurückerstattet. Bei vorzeitiger Auflösung einer Erbengemeinschaft erfolgt keine Verrechnungssteuerrückerstattung analog der Grabfondsregelung. Das heisst jedes ehemalige Mitglied der Erbengemeinschaft muss separat seinen Anteil zurückfordern. Es ist keine Barauszahlung möglich. Die Besteuerung der Einkünfte und Vermögen erfolgt bei den Beteiligten anteilmässig im regulären Veranlagungsverfahren.

**Regelung ab dem Steuerjahr 2022**
Ab dem Steuerjahr 2022 können nur noch die im Kanton Bern wohnhaften Erben die Verrechnungssteuer gemeinsam zurückfordern. Die ausserhalb des Kantons Bern wohnhaften Erben haben die Verrechnungssteuer in ihrer persönlichen Steuererklärung an ihrem Wohnsitz separat zurückzufordern.

7 Grabfonds/Grabunterhaltskosten

(Spar-)Konten oder ähnliche Anlagen und Guthaben für Grabunterhalt sind bis zu einem Vermögen von CHF 8'000 ausnahmsweise steuerfrei (inkl. entsprechende Erträge) und müssen nicht deklariert werden. Die daraus resultierenden Erträge sind in der Regel nicht verrechnungssteuerpflichtig.

Bei einem Vermögenswert von über CHF 8'000 entfällt die Steuerfreiheit für den ganzen Betrag und für die daraus resultierenden Einkünfte.

Falls die Verrechnungssteuer (unabhängig von der Höhe des Vermögenswertes) zurückgefordert werden soll oder der Vermögenswert über CHF 8'000 beträgt, ist wie folgt vorzugehen:

1. Einzelpersonen (Alleinerbinnen/Alleinerben und ehemalige Mitglieder aufgelöster Erbengemeinschaften): Diese haben, allenfalls anteilsmässig, den gesamten Vermögenswert, die entsprechenden Erträge sowie die hierauf erhobene Verrechnungssteuer im persönlichen Wertschriftenverzeichnis (Formular 3), zu deklarieren.

2. Erbengemeinschaften: Diese haben eine separate Steuererklärung für Erbengemeinschaften (Formulare 20, 3 und 21) einzureichen und dort den gesamten Vermögenswert sowie die entsprechenden Erträge inkl. allfällige Verrechnungssteuer im Wertschriftenverzeichnis zu deklarieren. Für die Rückforderung der Verrechnungssteuer vgl. ausserdem oben Ziffer 6.2.2 («Regelung bis und mit Steuerjahr 2021» und «Regelung ab dem Steuerjahr 2022»).

8 Stockwerkeigentum

Zuständig für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei Stockwerkeigentum ist die Eidgenössische Steuerverwaltung. Der einzelne Stockwerkeigentümer muss seinen Anteil des Bruttoertrages im Wertschriftenverzeichnis (nicht der Verrechnungssteuer unterliegend) deklarieren.

Weitere Informationen siehe: [MB der EStV (S-025.133](https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/qiZhSkwZpVUK/vst-mb-s-025-133-de.pdf)) "Rückerstattung der Verrechnungssteuer an Stockwerkeigentümergemeinschaften im Sinne von Art. 712a ff des ZGB."

9 Darlehensforderungen im Privatvermögen

Zinsen auf Privat- und Geschäftsdarlehen von natürlichen Personen unterliegen nicht der Verrechnungssteuer. Einzig die Zinsen auf Anlagen bei Banken und bankähnlichen Instituten im Sinne von [Art. 9 VStG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_21/a9.html) unterliegen der Verrechnungssteuer.

10 Prämiendepotkonto

Es ist ein von der Lebensversicherungsgesellschaft geführtes Konto des Versicherungsnehmers. Ab diesem Konto werden die Prämien abdisponiert. Kapital und Zinsen sind steuerbar. In Bezug auf die Verrechnungssteuer ist folgende Unterscheidung relevant:

1. Prämiendepot nicht verfügbar: Zins ohne Verrechnungssteuerabzug

2. Prämiendepot verfügbar: Zins mit Verrechnungssteuerabzug

Fassung vom 10 Oct 2024

81. Umrechnungskurse für die Steuererklärung (Einkommen, Vermögen)

# Umrechnungskurse für die Steuererklärung (Einkommen, Vermögen)
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/d5c3c1c5-166b-4ec0-95dc-11b68353003d
Fassung vom: 13
Einkünfte oder Vermögenswerte in ausländischer Währung sind in der Steuererklärung von Privatpersonen in Schweizer Franken anzugeben. Wenn Sie Ihre Steuererklärung online erledigen, haben Sie die Möglichkeit, die meisten Einkünfte oder Vermögenswerte (z. B. Dividenden oder  Wertpapiere) direkt in ausländischer Währung zu erfassen und diese werden dann automatisch umgerechnet.

Füllen Sie die Steuererklärung nicht online aus oder bietet TaxMe-Online für bestimmte ausländische Einkünfte oder Vermögenswerte  (z. B. ausländische Renten oder Grundstücke) keine automatische Umrechnung an, sind die nachfolgenden Umrechnungskurse anzuwenden.

**Für die Steuererklärung 2025**

Kurs per 31.12.

Euro

US Dollar

andere Währungen

**ausländische Vermögenswerte**

z.B.

- im Steuerjahr erworbenes Grundstück

- Kapital- und Rentenversicherung

0.9305 CHF

0.7922 CHF

[Devisen-Banknoten](https://www.ictax.admin.ch/extern/api/download/3541175/9537bf2c952d842d7b4c3f5423b4a712/devisen%20kursliste_2025.pdf) (Spalte "freie Devise")

Jahresmittelkurs

Euro

US Dollar

andere Währungen

**regelmässige ausländische Einkommen, Erträge, Aufwendungen**

z.B.

- Mieteinnahmen

- Prämie für Kapital- und Rentenversicherung

0.9370 CHF

0.8306 CHF

[Devisen-Jahresmittelkurse in der Schweiz](https://www.ictax.admin.ch/extern/api/download/3548626/716988d63e4aa86225d7b79f0bfe280b/Jahresmittelkurse%202025%20komplett.pdf)

Kurs am Tag des Zuflusses (Stichtag)

Euro

US Dollar

andere Währungen

**einmalige ausländische Einkünfte**

z.B.

- Lotteriegewinn

verwenden Sie die Homepage der Eidgenössischen Steuerverwaltung, um den massgeblichen Umrechnungskurs zu ermitteln:
[ICTax - Income & Capital Taxes (admin.ch)](https://www.ictax.admin.ch/extern/de.html#/ratelist/2025)

Die oben aufgeführten Umrechnungskurse können auch für unterjährige Steuererklärungen des folgenden Steuerjahres (Todesfall, Wegzug ins Ausland) verwendet werden.

Die Kurslisten für **vorangegangene Steuerjahre** finden Sie auf der Homepage der Eidg. Steuerverwaltung:

- [Kursliste EStV](https://www.ictax.admin.ch/extern/de.html#/ratelist)

**Weitere Informationen:**

- Umrechnungskurse für die Buchhaltung von juristischen Personen siehe [Seite 3 WL 2023 Juristische Personen](https://www.sv.fin.be.ch/content/dam/sv_fin/dokumente/de/wegleitungen/2023/wl_kapitalgesellschaften_2023_de.pdf)

Fassung vom 13 Jan 2026

82. Vermietung möblierter Liegenschaften

# Vermietung möblierter Liegenschaften
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/649588d4-12bb-415e-aa77-4c26e39284a7
Fassung vom: 14.12.2023
## 1 Einleitung

Die nachfolgenden Ausführungen gelten für alle Arten der Vermietung von möbliertem Wohnraum im Privateigentum. Also für möblierte Zimmer, Wohnungen oder Häuser, für dauerhafte Vermietung oder vorübergehende Vermietung z.B. via Airbnb, Booking o.ä.

Die üblichste Form der möblierten Vermietung ist die Vermietung von Ferienwohnungen oder -häusern. In der Steuererklärung sind deshalb Einkünfte aus der Vermietung möblierter Wohnräume als [Einkünfte aus möblierten (Ferien-) Wohnungen](https://www.wegleitung.sv.fin.be.ch/de/start/npaktuell/grundstuecke-im-privatvermoegen/vermietete-ferienwohnungen.html) zu deklarieren.

2 Einkommen aus möblierter Vermietung und Eigenmietwert

Wer Wohnräume im Privateigentum vermietet, muss den vereinnahmten Mietzins als Einkommen versteuern. In der Steuererklärung ist dafür der Bruttomietertrag, also die Summe der gesamten Mietzinseinnahmen (inklusive Nebenkosten u.ä.) anzugeben.

Sind die Wohnräume nur zeitweise vermietet und sonst  selbst nutzbar, ist für diese Zeit der [Eigenmietwert](https://www.wegleitung.sv.fin.be.ch/de/start/npaktuell/grundstuecke-im-privatvermoegen/mietwert-der-selbstbenutzten-liegenschaft.html) zu versteuern. Der Eigenmietwert kann um den Wert gekürzt werden, der auf die Dauer der Vermietung entfällt. In der Steuererklärung ist dafür ein entsprechender ["korrigierter Mietwert"](https://www.wegleitung.sv.fin.be.ch/de/start/npaktuell/grundstuecke-im-privatvermoegen/mietwert-der-selbstbenutzten-liegenschaft/korrigierter_mietwert.html) zu erfassen.

3 Abzug für möblierte Vermietung

Die mit der möblierten Vermietung zusammenhängenden Kosten  werden durch einen pauschalen Abzug  von 33,33 % vom Bruttomietertrag berücksichtigt. Dieser Abzug muss nicht geltend gemacht werden, er wird im Rahmen der Steuerveranlagung automatisch gewährt.

Mit dem «Abzug für möblierte Vermietung» werden insbesondere folgende Kosten abgegolten:

- Heizung, Wasser, Strom,

- Abnutzung (Abschreibung) Mobiliar, Wäsche, Geschirr usw.

- Reinigung/Lohn Reinigungspersonal/Reinigung durch Dritte

- Verbrauchsartikel der Vermietung (Reinigungsmittel, Lebensmittel, WC-Papier etc.)

- Gästeempfang / Repräsentationsspesen / Gästetransport

- Tourismusförderungsabgabe, Tourismusabgabe, Kurtaxe

- Vermittlungsgebühren, Werbung, Inserate, Prospekte

- Internet, Büromaterial, Porto, Telefon, EDV, Hard- und Software

- Mobiliarversicherung

- Betreibung/Inkasso

4 weitere Abzüge

Steuerlich abziehbar sind grundsätzlich alle mit der Liegenschaft zusammenhängenden [Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/f0bc4546-7955-4f99-ac86-88de938de00c) ([Merkblatt 5 )](https://www.sv.fin.be.ch/content/dam/sv_fin/dokumente/de/merkblaetter/einkommens_vermoegenssteuer/aktuelles_steuerjahr/mb05_ev_grundstueckkosten_de.pdf).

Durch den Abzug für möblierte Vermietung gelten jedoch alle im Zusammenhang mit der Vermietung stehenden oder auf die Zeit der Vermietung entfallenden Betriebs- und Verwaltungskosten gemäss Ziff. 12 Ausscheidungskatalog des [Merkblatt 5](https://www.sv.fin.be.ch/content/dam/sv_fin/dokumente/de/merkblaetter/einkommens_vermoegenssteuer/aktuelles_steuerjahr/mb05_ev_grundstueckkosten_de.pdf) als weiterverrechnet. Sie können deshalb nicht nochmals als tatsächliche Kosten in der jährlichen Steuererklärung geltend gemacht werden.

Der [Pauschalabzug](https://www.wegleitung.sv.fin.be.ch/de/start/npaktuell/grundstuecke-im-privatvermoegen/grundstueckkosten/pauschalabzug-grundstueckkosten.html) ist uneingeschränkt möglich.

5 Beispiel

Eine möblierte Ferienwohnung wird während drei Monaten pro Jahr für insgesamt CHF 6'000 vermietet. Der Eigenmietwert der Wohnung beträgt CHF 12'000. Die Liegenschaft ist älter als zehn Jahre.

Eigenmietwert (12 Monate)

12'000

Eigenmietwert für die Dauer der Vermietung (3 Monate)

\- 3'000

**korrigierter Eigenmietwert für neun Monate**
**(in der Steuererklärung anzugeben)**

**9'000**

**Bruttomietertrag - Mietzinseinnahmen (inkl. Nebenkosten u.ä.)**
**(in der Steuererklärung anzugeben)**

**\+ 6'000**

Abzug für möblierte Vermietung (33,33%)

\- 2'000

Bruttogebäudeertrag

13'000

**Pauschalabzug für die Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten (20%)**
**(in der Steuererklärung auszuwählen)**

**\- 2'600**

**Steuerbares Einkommen und Eigenmietwert aus der Ferienwohnung**

**10'400**

**Hinweis**

Wer als Mieterin oder Mieter möblierten Wohnraum an Dritte weitervermietet, muss den vereinnahmten Mietzins ebenfalls als Einkommen versteuern. Informationen hierzu finden Sie  im TaxInfo-Beitrag [Untervermietung von Wohnräumen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/e1a562d7-bc3f-4ce8-9095-9957a4f52a2a).

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Fassung vom 14.12.2023

83. Verrechnungssteuer auf geldwerten Leistungen

# Verrechnungssteuer auf geldwerten Leistungen
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/1b64e145-269e-40f0-8779-d518d4ecd763
Fassung vom: 21.01.2021
## 1 Grundlagen zu geldwerten Leistungen und deren Besteuerung

Aus Sicht der direkten Steuern sind geldwerte Leistungen als Ertrag aus Beteiligung steuerbar. Dabei können grundsätzlich die offenen von den verdeckten Gewinnausschüttungen unterschieden werden.

Die offene Gewinnausschüttung ist eine Leistung der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft an die Beteiligten bzw. Genossenschafter. Die Gewinnausschüttung wird offen zu Lasten der Reserven der Gesellschaft verbucht.

Als verdeckte Gewinnausschüttung werden Leistungen bezeichnet, die eine juristische Person ihren Gesellschaftern oder Genossenschaftern oder diesen nahe stehenden Personen ohne entsprechende Gegenleistung erbringt und die unter denselben Umständen einem unbeteiligten, unabhängigen Dritten nicht oder nicht in gleichem Umfang gewährt worden wären. Die Leistungen können dabei als übersetzter Aufwand (verdeckte Gewinnausschüttung im engeren Sinn) oder Verkürzung des Ertrages (Gewinnvorwegnahme) erfolgen.

Für weitere Grundlagen zur steuerrechtlichen Behandlung von geldwerten Leistungen aus Sicht der direkten Steuern ist auf die einschlägigen Bundesgerichtsentscheide und Lehrmeinungen zu verweisen.

2 Geldwerte Leistung bei der Verrechnungssteuer

Gemäss [Art. 4 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_21/a4.html) (nachfolgend: VStG) unterliegt der Ertrag auf Beteiligungsrechten der Verrechnungssteuer. Als Beteiligungsrechte im Sinne dieses Artikels gelten Aktien, Stammanteile an GmbHs, Genossenschaftsanteile und Partizipationsscheine sowie Genusscheine.

[Art. 20 der Vollziehungsverordnung zum VStG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_211/a20.html) (nachfolgend: VStV) bestimmt, dass jede geldwerte Leistung von der Gesellschaft oder Genossenschaft an den Inhaber des (Beteiligungs-)Rechts als steuerbarer Ertrag qualifiziert. Demnach ist jede offene oder verdeckte Gewinnausschüttung als geldwerte Leistung zu behandeln.

Es ist darauf hinzuweisen, dass basierend auf dem Nennwertprinzip eine geldwerte Leistung auch ohne Vermögensabgang auf Stufe der Gesellschaft vorliegen kann (z.B. durch die Ausgabe von Gratisaktien) vgl. nicht abschliessende Aufzählung in [Art. 20 VStV](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1966/1585_1641_1624/de#a20) . Insoweit ist der Begriff der geldwerten Leistung weiter zu fassen.

3 Das Rückerstattungsverfahren

Die Verrechnungssteuer kann von Empfängern mit Wohnsitz bzw. Sitz im Inland grundsätzlich zurückgefordert werden. Der Anspruch auf Rückerstattung ist allerdings verwirkt, wenn die mit der Verrechnungssteuer belasteten Einkommensbestandteile nicht deklariert bzw. nicht ordnungsgemäss verbucht werden ([Art. 23 VStG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_21/a23.html) , [Art. 25 VStG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_21/a25.html)).

Die Verwirkung tritt nicht ein, wenn die Einkünfte oder Vermögen in der Steuererklärung fahrlässig nicht angegeben wurden und in einem noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Veranlagungs-, Revisions- oder Nachsteuerverfahren nachträglich angegeben werden oder von der Steuerbehörde aus eigener Feststellung zu den Einkünften oder Vermögen hinzugerechnet werden. Näheres zur Verwirkung des Rückerstattungsanspruches: [Kreisschreiben KS 48 vom 4.12.2019](https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/Rzn0Ij6R9WFM/dbst-ks-2019-1-048-v-de.pdf).

4 Das Meldeverfahren

Sofern die Zahl der Leistungsempfänger zwanzig nicht übersteigt und diese Anspruch auf Rückerstattung der Steuer hätten [Art. 24 Abs. 2 VStV](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_211/a24.html) kann das Meldeverfahren in den Ausnahmefällen gemäss [Art. 24 Abs. 1 VStV](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_211/a24.html) angewendet werden. Allerdings ist die Verrechnungssteuer dennoch geschuldet bzw. das Meldeverfahren nicht anwendbar, wenn eine Steuerhinterziehung oder ein Steuerbetrug vorliegt.

Gestützt auf [Art. 24 VStV](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_211/a24.html) stellt die steuerpflichtige Unternehmung mit Form. 105 bzw. 112 ein Gesuch um Erfüllung der Steuerpflicht durch Meldung statt Ablieferung der Verrechnungssteuer an die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend. ESTV). Anschliessend überprüft die ESTV mittels einer Rückfrage an die kantonale Steuerbehörde, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Wird das Gesuch bewilligt, so schickt sie eine entsprechende Meldung an die kantonale Veranlagungsbehörde.

Weitere Infos:

[Geldwerte Leistungen - Anwendung der Dreieckstheorie, modifizierte Dreieckstheorie](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/7d8bed55-5546-4ce5-868b-3d286094f542)

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Fassung vom 21.01.2021

84. Verständigungsverfahren

# Verständigungsverfahren
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/da4289ca-e736-486a-a1ba-1ff6524465c4
Fassung vom: 27.01.2022
## 1 Grundsatz

Wer der Auffassung ist, dass eine Besteuerung zu einer internationalen Doppelbesteuerung führt, kann beim Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) um Durchführung eines Verständigungsverfahrens ersuchen (vgl. [Verständigungsverfahren](https://www.sif.admin.ch/sif/de/home/bilateral/steuerabkommen/doppelbesteuerungsabkommen/verstaendigungsverf1.html) auf [admin.ch](http://admin.ch/)). Eine verbindliche Verständigungsvereinbarung wird der kantonalen Steuerverwaltung durch das SIF mitgeteilt. Gestützt darauf erlässt die kantonale Steuerverwaltung eine Umsetzungsverfügung ([Revision](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/99d2e7fd-5bd6-4015-8f86-c87fd56f1882)), mit welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt wird. Die Einzelheiten des Verfahrens sind seit dem 1. Januar 2022 im Bundesgesetz über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich ([StADG](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2021/703/de), [Botschaft](https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2020/2501/de/pdf-a/fedlex-data-admin-ch-eli-fga-2020-2501-de-pdf-a.pdf)) geregelt.

2 Einleitung des Verständigungsverfahrens

Ein Gesuch um Durchführung eines Verständigungsverfahrens ist beim SIF einzureichen und muss Anträge und eine Begründung mitsamt Beweismitteln enthalten. Die gesuchstellende Person muss dem SIF über alle Tatsachen, die für das Verständigungsverfahren von Bedeutung sein können, Auskunft erteilen und auf Verlangen die benötigten Unterlagen einreichen. Für die Einleitung und Durchführung des Verständigungsverfahrens werden keine Kosten auferlegt.

3 Durchführung des Verständigungsverfahrens

Das Verständigungsverfahren wird durch das SIF durchgeführt. Die gesuchstellende Person ist nicht Partei und kann weder die Akten des Verfahrens einsehen noch am Verfahren teilnehmen.

4 Abschluss des Verständigungsverfahrens

Das Verständigungsverfahren wird durch eine Vereinbarung zwischen dem SIF und der zuständigen Behörde des andern Staates abgeschlossen (Verständigungsvereinbarung). Gegen die Verständigungsvereinbarung steht kein Rechtsmittel zur Verfügung. Sofern die Verständigungsvereinbarung in der Schweiz umzusetzen ist, wird sie mit Zustimmung der betroffenen Person verbindlich. Mit der Zustimmung verknüpft sind ein Rechtsmittelverzicht sowie die Pflicht der betroffenen Person, hängige Rechtsmittel umgehend zurückzuziehen. Bei einer Verweigerung der Zustimmung bleibt die bisherige Besteuerung in der Schweiz bestehen und es kommt zu keiner Umsetzung der Verständigungsvereinbarung.

Der Verständigungsvereinbarung gleichgestellt ist eine innerstaatliche Übereinkunft zwischen der kantonalen Steuerverwaltung und dem SIF über die Besteuerung der betroffenen Person in der Schweiz, wenn dadurch ein Verständigungsverfahren vermieden werden kann. Auch diese Übereinkunft bedarf der Zustimmung der betroffenen Person.

5 Umsetzung der Verständigungsvereinbarung

Eine verbindliche Verständigungsvereinbarung wird der kantonalen Steuerverwaltung durch das SIF mitgeteilt. Zur Umsetzung der Verständigungsvereinbarung wird die bestehende (rechtskräftige) Veranlagungsverfügung durch eine neue Verfügung («Revision») ersetzt.

Gegen die revidierte Veranlagungsverfügung können die gleichen Rechtsmittel ergriffen werden wie gegen die ursprüngliche Verfügung. Führt die revidierte Veranlagung zu einer tieferen Steuer, wird der zu viel bezahlte Betrag innert 30 Tagen mit Vergütungszins zurückerstattet ([Art. 237 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art237) und [Art. 168 DBG](http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19900329/index.html#a168)). Ein Anspruch auf Vergütungszinsen entfällt, wenn die betroffene Person die Fehlerhaftigkeit der ursprünglichen Veranlagung selbst zu verantworten hatte. Hätte die betroffene Person die Durchführung eines Verständigungsverfahrens vermeiden können, besteht ebenfalls kein Anspruch auf Vergütungszinsen und die Kosten der Umsetzung können ihr auferlegt werden.

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Fassung vom 27.01.2022

85. Ausgleichszahlungen bei Liegenschaften

# Ausgleichszahlungen bei Liegenschaften
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/0c3fe7af-2e38-4d5a-a139-4d65a097f84c
Wenn ein Grundeigentümer auf seiner Liegenschaft eine zeitlich unbeschränkte Belastung im Sinne einer Dienstbarkeit einräumt und dafür eine Entschädigung erhält, gilt diese als Ausgleich für den entstandenen Minderwert des Grundstückes. Die Leistung, auch Lastenausgleich genannt, ist deshalb nicht als Einkommen zu versteuern.

Die Belastung von Grundstücken mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder Ähnlichem gilt jedoch, sofern sie auf unbeschränkte Zeit eingeräumt werden, als (Teil-)Veräusserung der belasteten Liegenschaft. Der Erlös unterliegt demnach der Grundstückgewinnsteuer.

86. Baurecht

# Baurecht
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/0c3afab3-0771-459a-9e5a-cce52ef100f9
Fassung vom: 25
## 1 Was sind Baurechte

1.1  Wirkungsweise

Ein Grundstück kann zivilrechtlich mit einer Baurechtsdienstbarkeit belastet werden, was dazu führt, dass das Eigentum an der Baute und am Boden auseinanderfallen:

- Liegt einem Baurechtsvertrag ein **überbautes Grundstück** zugrunde, so geht das Eigentum der bestehenden Baute bereits anlässlich der Begründung auf die baurechtsberechtigte Person über. Damit wird das Akzessionsprinzip durchbrochen, da die Baute rechtlich nicht dieselbe Eigentümerin hat wie der Boden – an diesem Bodengrundstück (sog. «Stammgrundstück») bleibt die baurechtsbelastete Person Eigentümern und behält darüber insbesondere auch die rechtliche Verfügungsgewalt.

- Wird demgegenüber das Baurecht an einem **unüberbauten Grundstück** begründet, erhält die baurechtsberechtigte Person das Recht, auf dem Stammgrundstück eine Baute zu errichten, die bereits bei Erstellung ihrem Eigentum zugeordnet wird.

- Möglich ist schliesslich auch die Begründung eines Baurechts durch den Grundeigentümer selbst, indem er sich selbst ein Baurecht einräumt (sog. **Eigentümerdienstbarkeit**). In diesen Fällen führt erst die Übertragung des Baurechts oder des Stammgrundstücks zu einem Auseinanderfallen des Eigentums am Stammgrundstück und an der Baute.

Nach Ablauf der Baurechtsdauer fällt die Baute ausserbuchlich (d.h. ohne Grundbucheintrag) an die oder den (Stammgrundstück-)Eigentümerin oder -Eigentümer zurück (sog. «Heimfall»). Die vorzunehmende, nachträgliche Grundbuchbereinigung hat in der Folge lediglich eine deklaratorische Wirkung (Bestätigung des bereits eingetretenen Rechtszustands).

1.2 Arten von Baurechten

Baurechte können zivilrechtlich entweder als Personal- oder Grunddienstbarkeit errichtet werden.

- Wird ein Baurecht als **Personaldienstbarkeit** begründet, wird dabei einer natürlichen oder juristischen Person das Recht eingeräumt, auf oder unter der Bodenfläche eines Grundstücks ein Bauwerk zu errichten oder beizubehalten ([Art. 779 ff. ZGB](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#a779)). Wird es als übertragbar und vererblich eingeräumt, gilt es als **selbständig.** Als selbständiges Recht kann es für eine Dauer von höchstens 100 Jahren begründet werden. Wird das Baurecht (selbständig oder unselbständig) auf mindestens 30 Jahre errichtet, gilt es als **dauernd**. Ein Baurecht, das als **selbständiges und dauerndes Recht (SDR)** errichtet wird, gilt als Grundstück im Sinne von [Art. 655 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#a655) und kann selbständig als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen werden (eigenes Grundbuchblatt).

- Baurechte, die als **Grunddienstbarkeiten** errichtet werden, sind immer an das herrschende Grundstück gebunden und als solche von vornherein **unselbständig** und können deshalb nie selbständig als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen werden.

2 Steuerliche Beurteilung

**Grundsatz**
Für die steuerliche Beurteilung ist die zivilrechtliche Ausgestaltung gemäss Ziffer 1 relevant. Das Einräumen bzw. das Begründen, wie auch die Weiterveräusserung und der Heimfall eines **SDR-Baurechtes** unterliegt bezüglich der Bauten generell der **Grundstückgewinnsteuer**, während bei den übrigen Baurechten die Einkommens- bzw. Gewinnsteuer zur Anwendung kommt. Allfällige periodische Entschädigungen (Baurechtszins) unterliegen demgegenüber immer der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer.

3 Baurechte im Privatvermögen

3.1  SDR-Baurechte

3.1.1 Baurechtsgeberin oder Baurechtsgeber

**Einräumen bzw. Begründung des Baurechts**
Die Einräumung an einem überbauten Grundstück ist eine Veräusserung im Sinne von [Art. 130 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art130) und wird mit der Grundstückgewinnsteuer erfasst (Bemessung nach Art. 137 ff. [StG](https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/661.11/versions/1040)). Neben dem Entgelt für die Übertragung der bestehenden Baute ist zusätzlich ein Entgelt (Baurechtszins) für die Errichtung der Dienstbarkeit am Boden geschuldet. Dieses unterliegt der Einkommenssteuer.

Bei einem unüberbauten Grundstück mangelt es infolge des fehlenden Gebäudes regelmässig an einer Kaufpreiskomponente, weshalb die Grundstückgewinnsteuer nicht zum Tragen kommt. Es wurde vielmehr lediglich ein Baurechtszins (periodisch und/oder in Form einer Kapitalleistung) vereinbart, welcher über die periodischen Steuern erfasst wird (vgl. nachfolgend).

**Während der Baurechtsdauer**
Der Baurechtszins - ob in der Form periodischer Leistungen oder als Einmalleistung - unterliegt sowohl bei überbauten wie auch bei unüberbauten Grundstücken als Vermögensertrag der Einkommenssteuer, allenfalls unter Anwendung des Rentensatzes ([Artikel 43 StG](https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/661.11/art/43)). Der amtliche Wert des Bodens (Stammgrundstück) unterliegt der Vermögenssteuer.

Wird das Stammgrundstück (Boden) während der Baurechtsdauer veräussert, unterliegt der daraus resultierende Gewinn der Grundstückgewinnsteuer. Als Anlagekosten können der Erwerbspreis für den Boden zuzüglich den Boden betreffende Aufwendungen im Sinne [Art. 137 Abs. 1](https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/661.11/art/137) i.V.m. [Art. 142 StG](https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/661.11/art/142) in Abzug gebracht werden.

**Heimfall**
Das Eigentum am Gebäude und am Boden fällt wieder zusammen. Der Vorgang hat für die Baurechtsgeberin oder den Baurechtsgeber steuerlich keine Auswirkungen (Vermögensumschichtung).

**Spätere Veräusserung des Grundstücks (nach Heimfall)**
Die Veräusserung des Grundstücks nach dem Heimfall unterliegt der Grundstückgewinnsteuer. Als Anlagekosten können die Erwerbspreise für den Boden sowie die Baute (Heimfallentschädigung),  die seit dem Heimfall getätigten wertvermehrenden Aufwendungen sowie die weiteren Aufwendungen gemäss [Art. 142 StG](https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/661.11/art/142) abgezogen werden. Hinsichtlich der Besitzesdauer ist eine gestaffelte Berechnung vorzunehmen, indem für das Stammgrundstück (Land) eine längere Besitzesdauer gewährt werden kann, für die Baute aber bloss die Besitzesdauer seit dem Heimfall.

3.1.2 Baurechtsnehmerin oder Baurechtsnehmer

**Einräumen bzw. Begründung des Baurechts**
Das Eigentum am SDR geht über. Steuerlich keine Auswirkungen für die Baurechtsnehmerin oder den Baurechtsnehmer (Vermögensumschichtung).

**Während der Baurechtsdauer**
Eine bestehende oder neu erstellte Baute ist im Vermögen zu versteuern. Als amtlicher Wert gilt dabei der um einen Baurechtsabzug (mindestens 8%, vgl. Ziffer 2.6.1 der [Normen zur nichtlandwirtschaftlichen Bewertung AN20](https://www.sv.fin.be.ch/content/dam/sv_fin/dokumente/de/ab_nichtlandwirtschaftliche-bewertungsnormen-an20_de.pdf)) reduzierte amtliche Wert. Allfällige Mietzinseinnahmen bzw. der (ungekürzte) Eigenmietwert sind als Einkommen zu versteuern. Der bezahlte Baurechtszins sowie Unterhaltskosten können dabei in Abzug gebracht werden.

Die Weiterveräusserung eines SDR-Baurechts während der Baurechtsdauer auf einen Dritten unterliegt der Grundstückgewinnsteuer, unabhängig davon, ob es anfänglich überbaut war oder nicht. Es können nur die von der veräussernden Person selbst getragenen Kosten als Anlagekosten geltend gemacht werden (Baurechtsentschädigung \[Erwerbspreis Baute\] bzw. Erstellungskosten zuzüglich Aufwendungen gemäss [Art. 142 StG](https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/661.11/art/142)).

**Heimfall**
Der Heimfall eines SDR-Baurechts stellt eine Veräusserung im Sinne von [Art. 130 StG](https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/661.11/art/130) dar und wird mit der Grundstückgewinnsteuer erfasst. Als Anlagekosten können die Baurechtsentschädigung (Erwerbspreis Baute) oder Erstellungskosten sowie von der Baurechtsnehmerin bzw. dem Baurechtsnehmer getätigte weitere Aufwendungen gemäss [Art. 142 StG](https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/661.11/art/142) geltend gemacht werden.

**Spätere Veräusserung des Grundstücks (nach Heimfall)**
Die Baurechtsnehmerin oder der Baurechtsnehmer ist nicht betroffen.

3.1.3 Beispiel

- [Fallbeispiel TaxInfo Baurecht](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/f05d72f7-9119-4910-81c1-2092db302434)

3.2 übrige-Baurechte (nicht dauernde und/oder unselbständige)

3.2.1 Baurechtsgeber

**Einräumen bzw. Begründung des Baurechts**
Die Entschädigung für die Baute bzw. die Einräumung wird mit der Einkommenssteuer erfasst ([Art. 25 Abs. 1 Bst. c StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art25) bzw. [Art. 21 Abs. 1 Bst. c DBG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a21.html)). Im Sinne des Nettoprinzips können die von der veräussernden Person selbst getragenen Kosten (Erstellungskosten zuzüglich getätigte wertvermehrende Aufwendungen) als Gewinnungskosten im Zeitpunkt des Verkaufs geltend gemacht werden.

**Während der Baurechtsdauer**
Der von der baurechtsberechtigten Person entrichtete Baurechtszins  - ob in der Form periodischer Leistungen oder als Einmalleistung - unterliegt sowohl bei überbauten wie auch bei unüberbauten Grundstücken als Vermögensertrag der Einkommenssteuer bzw. der Gewinnsteuer.

Der amtliche Wert des Bodens (Stammgrundstück) unterliegt der Vermögenssteuer. Wird das Stammgrundstück (Boden) veräussert, unterliegt der daraus resultierende Gewinn der Grundstückgewinnsteuer. Als Anlagekosten können der Erwerbspreis für den Boden zuzüglich den Boden betreffende Aufwendungen in Abzug gebracht werden.

**Heimfall**
Das Eigentum am Gebäude und am Boden fällt wieder zusammen. Der Vorgang hat für die Baurechtsgeberin oder den Baurechtsgeber steuerlich keine Auswirkungen (Vermögensumschichtung).

**Spätere Veräusserung des Grundstücks**
Die Veräusserung des Grundstücks nach dem Heimfall unterliegt der Grundstückgewinnsteuer. Als Anlagekosten können der Erwerbspreis für den Boden sowie die Baute (Heimfallentschädigung), die seit dem Heimfall getätigten wertvermehrenden Aufwendungen sowie die weiteren Aufwendungen gemäss [Art. 142 StG](https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/661.11/art/142) abgezogen werden. Es ist die lange Besitzesdauer auf dem gesamten Grundstück massgebend, weder die Einräumung noch der Heimfall führt zu einem Unterbruch.

3.2.2 Baurechtsnehmer

**Einräumen bzw. Begründung des Baurechts**
Das Eigentum an einer bestehenden Baute geht über. Steuerlich keine Auswirkungen für die Baurechtsnehmerin oder den Baurechtsnehmer (Vermögensumschichtung).

**Während der Baurechtsdauer**
Eine bestehende oder neu erstellte Baute ist im Vermögen zu versteuern. Als amtlicher Wert gilt dabei der um einen Baurechtsabzug (mindestens 8%, vgl. Ziffer 2.6.1 der [Normen zur nichtlandwirtschaftlichen Bewertung AN20](https://www.sv.fin.be.ch/content/dam/sv_fin/dokumente/de/ab_nichtlandwirtschaftliche-bewertungsnormen-an20_de.pdf)) reduzierte amtliche Wert. Allfällige Mietzinseinnahmen bzw. der (ungekürzte) Eigenmietwert sind zu versteuern. Der bezahlte Baurechtszins sowie Unterhaltskosten können dabei in Abzug gebracht werden.

Die Weiterveräusserung der Baurechtsdienstbarkeit unterliegt der Einkommenssteuer. Im Sinne des Nettoprinzips können die von der veräussernden Person selbst getragenen Kosten (Baurechtsentschädigung oder Erstellungskosten zuzüglich getätigte wertvermehrende Aufwendungen) als Gewinnungskosten im Zeitpunkt des Verkaufs geltend gemacht werden.

**Heimfall**
Der Heimfall unterliegt der Einkommenssteuer. Im Sinne des Nettoprinzips können die von der veräussernden Person selbst getragenen Kosten (Baurechtsentschädigung oder Erstellungskosten zuzüglich getätigte wertvermehrende Aufwendungen) als Gewinnungskosten im Zeitpunkt des Verkaufs geltend gemacht werden.

**Spätere Veräusserung des Grundstücks**
Baurechtsnehmerin oder Baurechtsgeber nicht betroffen.

3.2.3 Beispiel

[Fallbeispiel TaxInfo Baurecht](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/f05d72f7-9119-4910-81c1-2092db302434)

Tabellarische Übersicht

3.3 SDR-Baurechte

**Vorgang / Zeitraum**

**Baurechtsgeberin bzw. Baurechtsgeber**

**Baurechtsnehmerin bzw. Baurechtsnehmer**

Einräumen bzw. Begründung des Baurechts

Die entgeltliche Einräumung an einem überbauten Grundstück ist eine Veräusserung im Sinne von [Art. 130 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art130) und wird mit der Grundstückgewinnsteuer erfasst (Bemessung nach Art. 137 ff. [StG](https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/661.11/versions/1040)).

Das Eigentum an dem SDR geht über. Steuerlich keine Auswirkungen für die Baurechtsnehmerin oder den Baurechtsnehmer (Vermögensumschichtung).

Während der Baurechtsdauer

Der Baurechtszins - ob in der Form periodischer Leistungen oder als Einmalleistung - unterliegt sowohl bei überbauten wie auch bei unüberbauten Grundstücken als Vermögensertrag der Einkommenssteuer. Der amtliche Wert des Bodens (Stammgrundstück) unterliegt der Vermögenssteuer.

Wird das Stammgrundstück (Boden) während der Baurechtsdauer veräussert, unterliegt der daraus resultierende Gewinn der Grundstückgewinnsteuer. Als Anlagekosten können der Erwerbspreis für den Boden sowie den Boden betreffende Aufwendungen gemäss Art. 142 StG in Abzug gebracht werden.

Eine bestehende oder neu erstellte Baute ist im Vermögen zu versteuern. Als amtlicher Wert gilt dabei der um einen Baurechtsabzug (mindestens 8%, vgl. Ziffer 2.6.1 der [Normen zur nichtlandwirtschaftlichen Bewertung AN20](https://www.sv.fin.be.ch/content/dam/sv_fin/dokumente/de/ab_nichtlandwirtschaftliche-bewertungsnormen-an20_de.pdf)) reduzierte amtliche Wert. Allfällige Mietzinseinnahmen bzw. der (ungekürzte) Eigenmietwert sind als Einkommen zu versteuern. Der bezahlte Baurechtszins sowie Unterhaltskosten können dabei in Abzug gebracht werden.

Die Weiterveräusserung eines SDR-Baurechts während der Baurechtsdauer auf einen Dritten unterliegt der Grundstückgewinnsteuer, unabhängig davon, ob es anfänglich überbaut war oder nicht. Es können nur die von der veräussernden Person selbst getragenen Kosten als Anlagekosten geltend gemacht werden (Baurechtsentschädigung \[Erwerbspreis Gebäude\] bzw. Erstellungskosten zuzüglich Aufwendungen).

Heimfall

Das Eigentum am Gebäude und am Boden fällt wieder zusammen. Der Vorgang hat für die Baurechtsgeberin oder den Baurechtsgeber steuerlich keine Auswirkungen (Vermögensumschichtung).

Der Heimfall eines SDR-Baurechts an einem überbauten Grundstück ist eine Veräusserung im Sinne von Art. 130 StG und wird mit der Grundstückgewinnsteuer erfasst. Als Anlagekosten können die Baurechtsentschädigung (Erwerbspreis Baute) bzw. die Erstellungskosten sowie von der Baurechtsnehmerin bzw. dem Baurechtsnehmer getätigten weiteren Aufwendungen geltend gemacht werden.

Spätere Veräusserung des Grundstücks

Die Veräusserung des Grundstücks nach dem Heimfall unterliegt der Grundstückgewinnsteuer. Als Anlagekosten können die Erwerbspreise für den Boden und die Baute (Heimfallentschädigung), die seit dem Heimfall getätigten wertvermehrenden Aufwendungen sowie die weiteren Aufwendungen abgezogen werden. Hinsichtlich der Besitzesdauer ist eine gestaffelte Berechnung vorzunehmen, indem für das Stammgrundstück (Land) die längere Besitzesdauer gewährt werden kann, für die Baute aber bloss die Besitzesdauer seit dem Heimfall.

Die Baurechtsnehmerin oder der Baurechtsnehmer ist nicht betroffen.

3.4 übrige Baurechte (nicht dauernde und/oder unselbständige)

**Vorgang / Zeitraum**

**Baurechtsgeberin bzw. Baurechtsgeber**

**Baurechtsnehmerin bzw. Baurechtsnehmer**

Einräumen bzw. Begründung des Baurechts

Die Entschädigung für die Baute bzw. die Einräumung wird mit der Einkommenssteuer erfasst ([Art. 25 Abs. 1 Bst. c StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art25) bzw.[Art. 21 Abs. 1 Bst. c DBG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a21.html)). Im Sinne des Nettoprinzips können die von der veräussernden Person selbst getragenen Kosten (Erstellungskosten zuzüglich getätigte wertvermehrende Aufwendungen) als Gewinnungskosten im Zeitpunkt des Verkaufs geltend gemacht werden.

Das Eigentum an einer bestehenden Baute geht über. Steuerlich keine Auswirkungen für die Baurechtsnehmerin oder den Baurechtsnehmer (Vermögensumschichtung).

Während der Baurechtsdauer

Der von der baurechtsberechtigten Person entrichtete Baurechtszins - ob in der Form periodischer Leistungen oder als Einmalleistung - unterliegt sowohl bei überbauten wie auch bei unüberbauten Grundstücken als Vermögensertrag der Einkommenssteuer bzw. der Gewinnsteuer.

Der amtliche Wert des Bodens (Stammgrundstück) unterliegt der Vermögenssteuer. Wird das Stammgrundstück (Boden) veräussert, unterliegt der daraus resultierende Gewinn der Grundstückgewinnsteuer. Als Anlagekosten können der Erwerbspreis für den Boden sowie den Boden betreffende Aufwendungen gemäss [Art. 142 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art142) in Abzug gebracht werden.

Eine bestehende oder neu erstellte Baute ist im Vermögen zu versteuern. Als amtlicher Wert gilt dabei der um einen Baurechtsabzug (mindestens 8%, vgl. Ziffer 2.6.1 der [Normen zur nichtlandwirtschaftlichen Bewertung AN20](https://www.sv.fin.be.ch/content/dam/sv_fin/dokumente/de/ab_nichtlandwirtschaftliche-bewertungsnormen-an20_de.pdf)) reduzierte amtliche Wert. Allfällige Mietzinseinnahmen bzw. der (ungekürzte) Eigenmietwert sind zu versteuern. Der bezahlte Baurechtszins sowie Unterhaltskosten können dabei in Abzug gebracht werden.

Die Weiterveräusserung der Baurechtsdienstbarkeit unterliegt der Einkommenssteuer. Im Sinne des Nettoprinzips können die von der veräussernden Person selbst getragenen Kosten (Baurechtsentschädigung \[Erwerbspreis Baute\] oder Erstellungskosten zuzüglich getätigte wertvermehrende Aufwendungen) als Gewinnungskosten im Zeitpunkt des Verkaufs geltend gemacht werden.

Heimfall

Das Eigentum am Gebäude und am Boden fällt wieder zusammen. Der Vorgang hat für die Baurechtsgeberin oder den Baurechtsgeber steuerlich keine Auswirkungen (Vermögensumschichtung).

Der Heimfall unterliegt der Einkommenssteuer. Im Sinne des Nettoprinzips können die von der veräussernden Person selbst getragenen Kosten (Baurechtsentschädigung \[Erwerbspreis Baute\] oder Erstellungskosten zuzüglich getätigte wertvermehrende Aufwendungen) als Gewinnungskosten im Zeitpunkt des Verkaufs geltend gemacht werden.

Spätere Veräusserung des Grundstücks

Die Veräusserung des Grundstücks nach dem Heimfall unterliegt der Grundstückgewinnsteuer. Als Anlagekosten können der Erwerbspreis für den Boden und die Baute (Heimfallentschädigung), die seit dem Heimfall getätigten wertvermehrenden Aufwendungen sowie die weiteren Aufwendungen gemäss [Art. 142 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art142) abgezogen werden. Es ist die «lange» Besitzesdauer auf dem gesamten Grundstück massgebend (d.h. seit dem ursprünglichen Erwerb), weder die Einräumung noch der Heimfall führt zu einem Unterbruch.

Baurechtsnehmerin oder Baurechtsgeber nicht betroffen.

4 Baurechte im Geschäftsvermögen

Für Baurechte im Geschäftsvermögen gelten grundsätzlich die in Ziffer 3 gemachten Ausführungen mit folgenden Besonderheiten:

- Liegt eine Veräusserung im Sinne der Grundstückgewinnsteuer vor, unterliegt die Differenz des Einräumungspreises und dem Buchwert bei der direkten Bundessteuer der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer (inkl. wiedereingebrachte Abschreibungen). Bei den Kantons- und Gemeindesteuern unterliegen die wiedereingebrachten Abschreibungen der Einkommens- bzw-. Gewinnsteuer. Nur der darüberhinausgehende Rohgewinn unterliegt der Grundstückgewinnsteuer.

- Während der Dauer des Eigentums an einer Baute können zusätzliche Abschreibungen gemacht werden.

- Bei übrigen Baurechten kann im Falle einer Weiterveräusserung oder des Heimfalls der (verbleibende) Buchwert zum Abzug gebracht werden statt die ursprünglich selbst getragenen Kosten.

5 Zusammenfassender Überblick

**Baurechtsgeber Baurechtsnehmer**

**Baurechtseinräumung**

- Eigentum am Boden verbleibt

- Entschädigung für Baurecht unterliegt

- SDR überbaut: Grundstückgewinnsteuer

- Übrige Baurechte: Einkommens bzw. Gewinnsteuer

Anlagekosten (i.S. Grundstückgewinnsteuer) einer bereits bestehenden Baute i.S.v. [Art. 142 StG](https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/661.11/art/142)

- Eigentum an der Baute geht über

- Aktivierung falls Geschäftsvermögen

**Während der Baurechtsdauer**

- Amtlicher Wert des Bodens unterliegt Vermögenssteuer

- Baurechtszins unterliegt Einkommenssteuer

- Veräusserung des Stammgrundstücks (Boden)  unterliegt der Grundstückgewinnsteuer. Anlagekosten Boden i.S.v. [Art. 142 StG](https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/661.11/art/142)

- Bauten im Privatvermögen unterliegen Vermögenssteuer (amtlicher Wert um Baurechtsabzug reduziert).

- Bauten im Geschäftsvermögen können abgeschrieben werden.

- Mietzinseinnahmen oder Eigenmietwert unterliegt Einkommenssteuer.

- Geleisteter Baurechtszins und Unterhaltskosten von den Einnahmen abziehbar

- Weiterveräusserung des Baurechts unterliegt

- SDR: Grundstückgewinnsteuer

- Übrige Baurechte: Einkommens- bzw. Gewinnsteuer

Anlagekosten: Baurechtsentschädigung \[Erwerbspreis Baute\] oder Erstellungskosten + getätigte wertvermehrende Aufwendungen sowie weitere Aufwendungen.

**Heimfall**

- Eigentum am Gebäude bzw. SDR und am Boden fällt wieder zusammen

- Heimfallentschädigung unterliegt

- SDR: Grundstückgewinnsteuer

- Übrige Baurechte: Einkommens- bzw. Gewinnsteuer

Anlagekosten:  Baurechtsentschädigung \[Erwerbspreis Baute\] oder Erstellungskosten + getätigte wertvermehrende Aufwendungen sowie weitere Aufwendungen.

**Spätere Veräusserung**

- Erlös unterliegt Grundstückgewinnsteuer

- Besitzesdauerabzug:

- SDR: gestaffelte Berechnung für Stammgrundstück und Baute

- Übrige Baurechte:  Lange Besitzesdauer (kein Unterbruch).

Anlagekosten: Anlagekosten Boden zuzüglich Heimfallentschädigung (Erwerbspreis Baute\] + seither getätigte wertvermehrende Aufwendungen sowie weitere Aufwendungen gemäss [Art. 142 StG](https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/661.11/art/142).

- Nicht betroffen

Fassung vom 25 Mar 2025

87. Einzelfragen im Zusammenhang mit Photovoltaik- und Solarthermieanlagen

# Einzelfragen im Zusammenhang mit Photovoltaik- und Solarthermieanlagen
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/237cc57a-a89f-4395-b9a3-264aa108c69a
Fassung vom: 25
_**Hinweis:** Beim vorliegenden Beitrag handelt es sich um Einzelfragen im Zusammenhang mit Photovoltaik- und Solarthermieanlagen. Für die allgemeinen Grundsätze siehe_

- [Photovoltaikanlagen und Solarthermieanlagen im Privatvermögen (ab 1.1.2024)](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/6e6e9fc4-dabe-450c-8df9-c334f9f64027)

- [Photovoltaikanlagen und Solarthermieanlagen im Geschäftsvermögen (ab 1.1.2024)](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/6ad02f18-b9ef-4312-8a26-3128b3d8738a)

1 Grundvoraussetzungen zum Abzug als Investitionskosten, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen

Bei der Installation einer Photovoltaik- oder Solarthermieanlage (nachfolgend: Anlage) handelt es sich um Investitionskosten, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen. Wird an einem Gebäude eine solche Anlage erstellt, werden die Investitionskosten beim Einkommen als Unterhalt in Abzug gebracht. Dabei müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:

1.

Grundeigentum vorhanden

Nur Grundeigentümer/-innen bzw. nutzniessungsberechtigte Personen des Grundstückes können die Investitionskosten abziehen.

Mieter/-innen oder (Wohnbau-)Genossenschafter/-innen können keinen Abzug beanspruchen.

2.

Eigentum an Anlage

Wer den Abzug beanspruchen will, muss Eigentum an der Anlage haben.

Es darf kein Eigentumsvorbehalt zugunsten einer anderen Person oder eine Dienstbarkeit vorliegen. Die Vertragsausgestaltung ist massgebend.

Wer eine Anlage mietet oder least, hat kein Eigentum an der Anlage.

3.

Anlage auf dem Grundstück des Grundeigentümers/der Grundeigentümerin

Die Anlage muss auf dem Grundstück des Grundeigentümers/der Grundeigentümerin befestigt sein.

Eine Anlage, welche auf einem fremden Grundstück installiert wird (z.B. auf dem Nachbarsgrundstück), berechtigt grundsätzlich nicht zum Abzug. Ein Abzug kann möglich sein, wenn die Anlage dem Eigenverbrauch dient und ein sachlicher Konnex zum eigenen Grundstück besteht (vgl. Ziff. 5).

4.

Anlage selbst berechtigt zum Abzug

Die Anlage muss als abzugsfähige Anlage qualifizieren.

Anlagen, welche nicht fest mit der Liegenschaft verbunden sind, berechtigen nicht zum Abzug (z.B. mobile Plug-&-Play Anlagen auf dem Balkon). Eine gewisse Dauerhaftigkeit und Intensität der Verbindung ist notwendig.

Vgl. Übersicht in Ziff. 7.

2 ZEV

Schliessen sich mehrere Parteien zusammen, um den selbst produzierten Strom einer Anlage gemeinsam zu nutzen, können sie einen sog. (virtuellen) Zusammenschluss zum Eigenverbrauch bilden (ZEV oder vZEV). Der durch die Anlage erzeugte Strom kann dadurch effizient genutzt werden. Die Abrechnung erfolgt innerhalb des Zusammenschlusses.

_Steuerliche Behandlung der Investition und jährlicher Unterhalt_

Bei der gemeinsamen Nutzung durch einen ZEV ergeben sich grundsätzlich die gleichen Steuerfolgen, wie bei einer Anlage zur alleinigen Nutzung (siehe [Photovoltaikanlagen und Solarthermieanlagen im Privatvermögen (ab 1.1.2024)](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/6e6e9fc4-dabe-450c-8df9-c334f9f64027)).

Befindet sich die Anlage nur auf einem Grundstück, obwohl der ZEV mehrere (Nachbar-)Grundstücke beinhaltet, kann grundsätzlich nur diejenige Person die Investitionskosten geltend machen, auf deren Grundstück sich die Anlage befindet. Der Abzug beschränkt sich auf die Investitionskosten, welche der Grundeigentümer/die Grundeigentümerin selbst getragen hat.

Beteiligen sich mehrere Stockwerkeigentümer/-innen oder Miteigentümer/-innen der Liegenschaft finanziell an der Investition, können die Investitionskosten entsprechend ihrem Anteil zum Abzug gebracht werden.

Dasselbe gilt für den jährlichen Unterhalt an der Anlage.

**Beispiel 1:**

A, B und C besitzen angrenzende Einfamilienhäuser. A entscheidet sich, eine PV-Anlage zu installieren und zusammen mit B und C einen ZEV zu bilden. B und C werden den Solarstrom von A beziehen. Nur A kann für die Investitionen den Abzug geltend machen.

Variante:

A, B und C möchten gemeinsam in eine Anlage investieren. Diese soll auf dem Dach von A installiert werden. Mangels gegenteiliger Vereinbarung steht die Anlage im Eigentum von A. Die Investitionsbeiträge von B und C werden als Darlehen qualifiziert. A kann den gesamten Kaufpreis als Investitionskosten abziehen. B und C können keine Investitionskosten in Energiesparmassnahmen geltend machen, weil ihnen die Anlage nicht gehört. B und C deklarieren das Darlehen an A in ihrem Wertschriftenverzeichnis.

_Steuerliche Behandlung von Einkünften aus Photovoltaik- und Solarthermieanlagen_

Der Erlös aus dem Verkauf von selbst produziertem Strom ist im Umfang des Eigenbedarfs steuerfrei (sog. «Nettoprinzip»). Das Nettoprinzip ist nur anwendbar, wenn sich die Anlage auf der (anteiligen) Liegenschaft der Person befindet, welche auch Eigentum an der Anlage hat und diese Person selbst dort wohnt.

In allen anderen Fällen ist der verkaufte Strom an die ZEV-Teilnehmer steuerbarer Ertrag (z.B. bei Mietverhältnissen oder bei einem ZEV mit Nachbargrundstücken, auf welchen sich keine Anlage befindet). Deren Eigenbedarf kann nicht abgezogen werden.

**Beispiel 2:**

D, E und F besitzen Stockwerkeinheiten in einem Dreifamilienhaus. F vermietet seine Wohnung (welche er im Privatvermögen hält) an Drittpersonen. D, E und F entscheiden sich gemeinsam, eine PV-Anlage zu installieren und einen ZEV zu bilden. D, E und die Mieter werden den Solarstrom der Anlage beziehen. Die Mieter kaufen den von der Anlage produzierten Strom zu einem vereinbarten Preis.

D, E und F können die Investitionskosten für die Anlage anteilig zum Abzug bringen. Der Verkauf des Stroms an die Mieter zählt zum Erlös des ZEV. Für D und E gilt das Nettoprinzip, sie können daher ihre Stromkosten vom Erlös aus dem Verkauf von Strom abziehen. F versteuert anteilig alle Erlöse aus dem Verkauf von Strom (an den Netzbetreiber und an seine Mieter). Das Nettoprinzip ist für F nicht anwendbar.

Die Bagatellfreigrenze von Anlagen mit einer Maximalleistung von 10 kWp gilt für die gesamte Anlage, nicht pro Mitglied des ZEV (d.h. massgebend ist die Grösse der Anlage, nicht der Anteil des ZEV-Mitglieds).

_Die Photovoltaik- und Solarthermieanlage als Vermögenswert_

Photovoltaik- und Solarthermieanlagen werden mit 20% ihres Anschaffungswerts im Vermögen besteuert. Wer Eigentum an einer Anlage hat, die sich auf dem eigenen Grundstück befindet, deklariert die Anschaffungskosten bei den Grundstücken **im Formular 7** (allenfalls anteilig beim Stockwerkeigentum).

Wer Miteigentum an einer Anlage hat, welche sich nicht auf dem eigenen Grundstück befindet, deklariert den Steuerwert seines Anteils an der Anlage als **übriges** **Vermögen**. Der Steuerwert beträgt 20% des Anschaffungswerts.

3 Contracting

Die Grundeigentümer/-innen beauftragen einen Energiedienstleiter (sog. Contractor), auf ihrem Dach (bzw. ihrem Grundstück) eine Anlage zu planen, zu installieren und während einer vertraglich festgelegten Zeitdauer zu betreiben.

Die Grundeigentümer/-innen erhalten allenfalls eine Entschädigung für das Zurverfügungstellen ihres Dachs und/oder können den Strom zu günstigen Konditionen beziehen. Es ist möglich, dass die Grundeigentümer/-innen dem Contractor ein jährliches Entgelt (sog. Contractinggebühren) bezahlen müssen.

In der Regel wird vertraglich vereinbart, dass das Eigentum an der Anlage beim Contractor verbleibt. Die vertragliche Regelung über das Eigentum geht dem Akzessionsprinzip von Art. 642 Abs. 1 ZGB vor, da es sich hierbei um dispositives Recht handelt ([BGer 9C\_630/2023 vom 22.11.2023, E. 2 ff.](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=9C_630%2F2023&rank=1&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F22-11-2023-9C_630-2023&number_of_ranks=33))

Da der Grundeigentümer bzw. die Grundeigentümerin kein Eigentum an der Anlage hat, können weder die Installationskosten noch die jährlichen Contractinggebühren noch sonstige Unterhaltskosten abgezogen werden. Die Anlage ist nicht im Vermögen zu versteuern, da die Anlage dem Contractor gehört.

Wird die Anlage zu einem späteren Zeitpunkt vom Contractor abgekauft, kann der Kaufpreis nicht als Investitionskosten, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, geltend gemacht werden. Es handelt sich um den Kauf einer bestehenden Anlage und nicht um Installationskosten. Nach dem Kauf ist die Anlage im Vermögen zu versteuern.

Erhält der Grundeigentümer bzw. die Grundeigentümerin ein Entgelt für die Nutzung des Dachs, stellt dies steuerbares Einkommen aus unbeweglichem Vermögen dar. Ohne anderslautende Vereinbarungen sind die Einspeisevergütungen durch den Contractor zu versteuern.

Ob ein Contracting oder allenfalls ein Kauf mit Abzahlung (vgl. Ziff. 4) vorliegt, wird anhand des konkreten Vertrags beurteilt.

**Beispiel:**

A ist Eigentümer eines Einfamilienhauses und beauftragt einen Energiedienstleister mit der Produktion von nachhaltigem Strom. Der Energiedienstleister projektiert, finanziert und installiert eine PV-Anlage auf As Dach. Der Energiedienstleister führt die Anlage in seiner Buchhaltung.

Im Vertrag vereinbaren die Parteien folgendes:

- A bezieht den auf seinem Dach produzierten Strom zu günstigen Konditionen.

- Für die Nutzung der Anlage bezahlt A eine monatliche Gebühr von CHF 100 oder eine einmalige Nutzungsgebühr von CHF 15'000 (sog. Contractinggebühr).

- Den Unterhalt und jährlichen Service übernimmt der Energiedienstleister. Ihm ist jederzeit Zugang zur Anlage zu gewähren.

- Der Vertrag läuft über 20 Jahre (angenommene Lebensdauer der Anlage).

- Nach Ablauf der Vertragsdauer geht die Anlage unentgeltlich in das Eigentum von A über.

- Verkauft A seine Liegenschaft, muss er vertraglich sicherstellen, dass die Käuferschaft des Grundstückes die Anlage zu denselben Konditionen übernimmt.

A kann keine Installationskosten vom Einkommen abziehen, da der Energiedienstleister diese getragen hat. Vertraglich wurde vereinbart, dass die Anlage im Eigentum des Energiedienstleister verbleibt und der Eigentumsübergang erst in 20 Jahren erfolgt. Daher kann A weder eine monatliche Contractinggebühr noch eine einmalige Gebühr als Unterhaltskosten abziehen. Die günstigen Stromkosten reduzieren seine Lebenshaltungskosten und sind steuerlich unbeachtlich.

4 Kauf mit Abzahlung

Wer eine Anlage erwirbt und mit periodischen Raten abzahlt, kann die Investitionskosten grundsätzlich geltend machen. Hierzu muss der definitive Eigentumsübergang im Zeitpunkt des Kaufs stattgefunden haben (kein Eigentumsvorbehalt vereinbart). Bei der ratenweisen Abzahlung handelt es sich um eine steuerlich irrelevante Zahlungsmodalität.

Der Abzahlungskaufvertrag muss folgende Angaben ausweisen:

- Wert der Anlage im Anschaffungsjahr

- Wert des Service- und Reparaturabonnements über die gesamte Laufzeit

- Zinskomponente

- Amortisationszahlungen

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, gilt folgendes:

- Im Anschaffungsjahr kann der Wert der Anlage inkl. Montagekosten als Investitionskosten, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, geltend gemacht werden.

- Die jährlichen Kosten des Service- und Reparaturabonnements können über die gesamte Laufzeit als Liegenschaftsunterhalt deklariert werden.

- Ein nachgewiesener Schuldzins berechtigt zum Schuldzinsenabzug.

- Der gesamte Wert der Anlage ist im Vermögen zu erfassen. Der noch ausstehende Kaufpreis ist als Schuld in der Steuererklärung zu deklarieren. Die jährlichen Amortisationszahlungen können steuerlich nicht geltend gemacht werden.

Das gleiche gilt, wenn für die Finanzierung ein (Konsum-)Kredit aufgenommen wird.

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist steuerlich von einem Miet- oder Leasingverhältnis auszugehen. Aufgrund des fehlenden Eigentums an der Anlage können keine Kosten geltend gemacht werden.

5 Eigene Anlage auf einem fremden Dach

Grundsätzlich sind nur Investitionen in Energiesparmassnahmen zum Abzug berechtigt, welche am eigenen Grundstück getätigt werden.

Wird die eigene Anlage auf einem fremden Grundstück (z.B. Nachbargrundstück) installiert, kann ein Abzug als Investitionen in Energiesparmassnahmen möglich sein, wenn die Anlage dem Eigenverbrauch dient und ein hinreichender sachlicher Konnex zur eigenen Liegenschaft besteht. Dieser Konnex kann sichergestellt werden durch

- Vertragliche Eigentumsregelung

- Im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeit oder Nutzungsrecht

**Beispiel:**

A, B und C besitzen angrenzende Einfamilienhäuser. Sie möchten gemeinsam in eine Anlage investieren und den selbst produzierten Strom alle nutzen. Die Anlage soll auf dem Dach von A installiert werden. Sie vereinbaren, dass die Anlage im Miteigentum von A, B und C steht. A, B und C können die anteiligen Kosten als Investitionskosten in Energiesparmassnahmen abziehen.

A, B und C deklarieren die anteiligen Anschaffungskosten sowie die Nettoeinkünfte aus der Anlage auf ihren jeweiligen Grundstückformularen (Formular 7).

Betreibt die steuerpflichtige Person eine Anlage ohne Eigenverbrauch auf einem fremden Grundstück, stellt dies eine selbständige Erwerbstätigkeit dar (vgl. [Photovoltaikanlagen im Geschäftsvermögen (ab 1.1.2024)](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/6ad02f18-b9ef-4312-8a26-3128b3d8738a))

Investiert die steuerpflichtige Person in ein Photovoltaik-Projekt, stellt dies eine (nicht abzugsfähige) private Kapitalanlage dar (z.B. Investment in ein einzelnes Solarpanel, bei dem eine jährliche Rendite ausbezahlt wird).

6 Kauf einer Liegenschaft mit PV-Anlage

Nur wer eine Anlage installiert bzw. installieren lässt, kann den Abzug als Investitionen in Energiesparmassnahmen geltend machen.

Wer eine schlüsselfertige Baute oder eine Liegenschaft mit bereits bestehender PV-Anlage erwirbt, hat die Anlage nicht installiert und kann daher den Abzug nicht geltend machen.

Damit eine PV-Anlage beim Kauf einer schlüsselfertigen (Neu-)Baute abgezogen werden kann, müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:

- Im Zeitpunkt der Investition (= Installation) ist die steuerpflichtige Person Eigentümerin des Grundstücks, auf welchem die PV-Anlage erbaut wird (Ausnahme siehe Ziff. 5);

- Die steuerpflichtige Person ist Vertragspartnerin für die Installation;

- Die steuerpflichtige Person ist Empfängerin der Rechnung;

- Die steuerpflichtige Person hat die Kosten für die Anlage direkt getragen.

**Beispiel:**

Der Generalunternehmer G plant und erstellt eine Liegenschaft mit drei Stockwerkeinheiten und dazugehöriger PV-Anlage. A und B kaufen die Stockwerkeinheiten ab Plan. C kauft die Stockwerkeinheit, als das Gebäude bereits fertiggestellt wurde. Im Kaufpreis jeder Stockwerkeinheit ist die PV-Anlage bereits enthalten. G handelt die Verträge für die PV-Anlage mit einem Installateur (Drittunternehmen) aus und bezahlt die Rechnungen hierfür aus dem pauschalen Betrag, welcher er von A, B und C für die Stockwerkeinheiten erhalten hat.

A, B und C können die anteiligen Kosten nicht als Investitionskosten in Energiesparmassnahmen abziehen, da sie die PV-Anlage nicht selbst installiert haben. G gilt als Installateur der PV-Anlage.

Alternative:

A und B möchten die Planung der PV-Anlage selbst in die Hand nehmen und vereinbaren mit G, dass der Preis für die Stockwerkeinheiten um die geplanten Kosten für die PV-Anlage reduziert wird. Sie suchen sich einen Installateur und handeln die Verträge für die PV-Anlage aus. Die Rechnung lautet auf A und B und wird von ihren Konten bezahlt.

A, und B können die anteiligen Kosten als Investitionskosten in Energiesparmassnahmen abziehen, da sie die PV-Anlage selbst installiert haben. Da C die Stockwerkeinheit erst erworben hat, als das Gebäude und die PV-Anlage bereits fertiggestellt waren, kann er den Abzug nicht geltend machen.

Dies gilt auch, wenn A und B den (separaten) Vertrag für die Installation der PV-Anlage mit G aushandeln, und G hierfür ein Drittunternehmen beauftragt. A und B müssen jedoch Rechnungsempfänger sein und die Zahlung direkt getragen haben.

7 Übersicht der häufigsten Konstellationen

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Fassung vom 25 Jul 2025

88. Erneuerungsfonds bei Stockwerkeigentum im Privatvermögen

# Erneuerungsfonds bei Stockwerkeigentum im Privatvermögen
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/e4d1c8c5-fcca-4fbd-8cc7-e3933580ebf1
Fassung vom: 20.7.2021
## 1 Grundsatz

Einlagen in den Reparatur- oder Erneuerungsfonds von Stockwerkeigentumsgemeinschaften ([Art. 712 ZGB4](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_712)) können als Unterhaltskosten in Abzug gebracht werden, sofern diese Mittel nur zur Bestreitung von Unterhaltskosten für die Gemeinschaftsanlagen verwendet werden (Art. 1 Abs. 1 Bst. d [VUBV](https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/1699), Art. 1 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 [ESTV-Liegenschaftskostenverordnung](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1992/1797_1797_1797/de#art_1)). Mit den Mitteln des Erneuerungsfonds können künftige grössere Unterhaltsarbeiten finanziert werden. Bei der späteren Verwendung der Mittel ist kein erneuter Abzug zulässig.

2 Voraussetzungen der Abziehbarkeit der Einlagen

Einlagen in den Erneuerungsfonds sind unter folgenden Bedingungen abziehbar:

1. Einlagen in den Erneuerungsfonds müssen tatsächlich geleistet werden. Die Zahlungen müssen auf einem Bankkonto der Stockwerkeigentümergemeinschaft deponiert werden. Eine Investition der Mittel im Erneuerungsfonds in Anlagen oder Wertschriften ist nicht zulässig, da beim Kauf von Wertschriften etc. oder bei einer Vergabe von Darlehen die Verwendung für den künftigen Unterhalt nicht mehr sichergestellt ist.

2. Es muss sich um den Erneuerungsfonds einer Stockwerkeigentümergemeinschaft handeln. Mit- oder Gesamteigentum berechtigten nicht zur Führung eines gesetzlichen Erneuerungsfonds.

3. Es wird reglementarisch sichergestellt, dass die geleisteten Einlagen ausschliesslich zur Deckung von Reparatur- und Instandhaltungskosten der Gemeinschaftsanlagen verwendet werden. Zur Prüfung dieser Voraussetzung kann das entsprechende Reglement eingefordert werden.

Sind die Bedingungen erfüllt, können die geleisteten Einlagen als Unterhaltskosten in Abzug gebracht werden. Bei der späteren Verwendung der Mittel ist kein erneuter Abzug zulässig. Sind die Bedingungen nicht erfüllt, können die Einlagen demgegenüber erst bei der tatsächlichen Verwendung für den Unterhalt zum Abzug gebracht werden.

3 Deklaration des Erneuerungsfonds und der Erträge

Beim Erneuerungsfonds handelt es sich um ein zweckgebundenes Sondervermögen, an welchem die Stockwerkeigentümer gemeinsam berechtigt sind. Bis zur Verwendung der Mittel sind diese von den Stockwerkeigentümern anteilig als Vermögen (als [Guthaben](https://www.wegleitung.sv.fin.be.ch/de/start/np2023/wertschriften/sparhefte-und-konti.html)) und der Anteil am Bruttoertrag des Erneuerungsfonds als Zinsen ("...nicht der Verrechnungssteuer unterliegend") zu versteuern. Dies gilt auch dann, wenn die in Ziffer 2 aufgeführten Bedingungen nicht erfüllt sind. Der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer kann nur von der Stockwerkeigentümergemeinschaft (nicht von den einzelnen Eigentümerinnen) bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung geltend gemacht werden (vgl. TaxInfo-Beitrag [Rückerstattung der Verrechnungssteuer](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/91f4b3b2-c172-43e6-bdd9-2cff1ec590ea), Ziffer 8).

\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_
Fassung vom 20.7.2021

89. Liegenschaftsnutzung durch Dritte

# Liegenschaftsnutzung durch Dritte
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/ae84f9d3-9f61-44b1-9f30-5087243930c9
Fassung vom: 26
Werden Liegenschaften nicht durch den Eigentümer, sondern durch Dritte genutzt, so lässt sich die Besteuerung wie folgt zusammenfassen:

1 Nutzniessung, Wohnrecht und Nutzungsrecht

Wer eine Liegenschaft aufgrund einer Nutzniessung, eines Wohnrechts oder eines Nutzungsrechts (im Grundbuch eingetragene dingliche Rechte) nutzt, versteuert den Eigenmietwert. Wird ein Entgelt geleistet, ist dieses Entgelt abziehbar. Die Höhe des Abzugs ist jedoch beschränkt auf die Höhe des Eigenmietwertes. Das geleistete Entgelt ist beim Eigentümer steuerbar (vgl. dazu NStP Nr. 2, Februar 1991, S. 17ff.)

Vgl. auch [Ertragsnutzniessung](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/f03ab8d3-cee0-4836-b08c-923bed8bb880)

Allfällige Unterhaltskosten können durch den Eigentümer oder den Nutzungsberechtigten geltend gemacht werden, je nachdem, wer die Kosten tatsächlich getragen hat.

Die Deklaration des amtlichen Wertes im Vermögen erfolgt bei Nutzniessung durch den Nutzniesser, bei Nutzungsrecht durch den Nutzungsberechtigten und bei Wohnrecht durch den Eigentümer.

1.1 Abzug vom amtlichen Wert für Wohnrechtsbelastung

Alter der wohnberechtigten Person am 31.12. des Steuerjahres

x-mal
Mietwert (Kanton)

≤ 30

20

31 - 40

18

41 - 50

16

51 - 60

13

61 - 70

9

71 - 80

6

≥ 81

4

Bei mehreren Wohnberechtigten ist das Alter der jüngsten Person massgebend.

2 Miete

Wird eine Liegenschaft gegen Entgelt vermietet, ist der erzielte Mietzins beim Eigentümer steuerbar. Dem Mieter steht kein Abzug zu.

3 Vorzugsmiete an nahe stehende Personen ("Verwandtenmietzins")

3.1 Vermietung durch natürliche Personen

Wird eine Liegenschaft zu einem **Mietzins unter dem Eigenmietwert** an eine nahe stehende Person vermietet, ist bei den **Kantons- und Gemeindesteuern** der kantonale Eigenmietwert als Einkommen steuerbar ([Art. 25 Abs. 2 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art25)).

Für **die direkte Bundessteuer** fehlt eine entsprechende gesetzliche Bestimmung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts  ist nur dann der effektive Mietzins steuerbar, sofern die vereinbarte Miete **mindestens die Hälfte des Eigenmietwertes** für die direkte Bundessteuer beträgt. Beträgt die vereinbarte Miete weniger als die Hälfte des Eigenmietwertes, besteht die Vermutung, dass eine Steuerumgehung vorliegt und es ist auch hier der Eigenmietwert als Einkommen steuerbar ([BGE 2A.535/2003](https://www.google.ch/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=&cad=rja&uact=8&ved=2ahUKEwj7r5el9tmCAxXaNuwKHWudCzoQFnoECBAQAQ&url=https%3A%2F%2Fwww.bger.ch%2Fext%2Feurospider%2Flive%2Fde%2Fphp%2Faza%2Fhttp%2Findex.php%3Fhighlight_docid%3Daza%253A%252F%252F28-01-2005-2A-535-2003%26lang%3Dde%26type%3Dshow_document%26zoom%3DYES%26&usg=AOvVaw27GFxG4l69cK1IbEg2a45o&opi=89978449) vom 28.1.2005)

Sowohl bei den Kantons- und Gemeindesteuern also auch bei der direkten Bundessteuer gilt ausserdem: Soll mit den Vorzugskonditionen einer bedürftigen Person die Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes ermöglicht werden, handelt es sich bei dieser Person um eine steuerfreie Unterstützung ([Art. 29 Bst. d StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art29)). Ist diese Person erwerbsunfähig, kommt unter Umständen der Unterstützungsabzug in Frage ([Art. 40 Abs. 5 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art40)).

3.2 Vermietung durch juristische Personen

Geschäfte zwischen juristischen Personen und ihren Beteiligten oder diesen nahe stehenden Personen müssen steuerlich dem Drittvergleich standhalten, wobei die vereinbarte Miete mindestens dem Eigenmietwert (Bundesmietwert) entsprechen muss. Bei Luxusobjekten kann eine höhere Mindestmiete angezeigt sein. Diesfalls erfolgt eine Einzelfallbetrachtung.

4 Gebrauchsleihe

Wird eine Liegenschaft unentgeltlich zur Verfügung gestellt, ist der Eigenmietwert vom Eigentümer zu versteuern. Indem der Eigentümer auf einen Mietzins verzichtet, verfügt er über die Liegenschaft. Dabei handelt es sich um eine Form des Eigengebrauchs, die steuerbar ist.

5 Zusammenfassung

Eigenmietwert bzw. geleistetes Entgelt ist wie folgt steuerbar:

**Eigentümer**

**Nutzungsberechtigter**

**Nutzniessung, Wohnrecht, Nutzungsrecht**

(evtl. Entgelt)

Eigenmietwert (abzüglich evtl. Entgelt, aber nie negativ)

**Miete**

Effektives Entgelt

\---

**Vorzugsmiete**

Eigenmietwert

\---

**Gebrauchsleihe**

Eigenmietwert

\---

Fassung vom 26 Feb 2026

90. Photovoltaikanlagen im Privatvermögen (bis 31.12.2023)

# Photovoltaikanlagen im Privatvermögen (bis 31.12.2023)
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/d763c39c-665c-45f7-a8b7-83503664d570
Fassung vom: 24
**Hinweis:** Diese Praxis gilt für die Steuerjahre bis und mit 2023. Für die Regelung ab Steuerjahr 2024 klicken Sie bitte hier [Photovoltaikanlagen und Solarthermieanlagen im Privatvermögen (ab 1.1.2024)](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/6e6e9fc4-dabe-450c-8df9-c334f9f64027)

Der vorliegende Beitrag behandelt die Besteuerung von Photovoltaikanlagen im Privatvermögen.
Zur steuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen im Geschäftsvermögen siehe [Photovoltaikanlagen im Geschäftsvermögen (bis 31.12.2023)](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/9b60748a-0a3a-4ab8-aa62-961542136df5)

1 Arten von Photovoltaikanlagen

Als Photovoltaikanlagen gelten Anlagen, die mittels Solarzellen einen Teil der Sonnenstrahlung in elektrische Energie\* umwandeln und in unterschiedlicher Form mit dem Gebäude verbunden sind:

- **Indachanlagen** (gebäudeintegrierte Anlagen) ersetzen Teile der Gebäudehülle (Fassadenverkleidung, Dacheindeckung) und gelten damit als Bestandteil des Gebäudes.

- **Aufdachanlagen** (additive Anlagen) werden am bereits vorhandenen Gebäude befestigt, ohne dessen Struktur zu verändern. Sie gelten als bewegliches Vermögen ([2C\_510/2017](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=2C_510%2F2017&rank=1&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F16-09-2019-2C_510-2017&number_of_ranks=1); [2C\_511/2017](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=2C_511%2F2017&rank=1&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F16-09-2019-2C_511-2017&number_of_ranks=1)).

Aufdach- und Indachanlagen werden bei der Vermögenssteuer zwar als unterschiedliche Vermögenswerte berücksichtigt, im Ergebnis resultiert aber eine vergleichbare Steuerbelastung.

2 Steuerliche Behandlung der Investition

Wird an einem **bestehenden Gebäude** (d.h. ab dem Folgejahr nach Bauabnahme) eine Photovoltaikanlage (Aufdach- und Indachanlagen) erstellt, können die Investitionskosten beim Einkommen wie Unterhalt in Abzug gebracht werden. Von Dritten geleistete Subventionen und Investitionshilfen sind als übriges Einkommen zu versteuern.

Im Zusammenhang mit einem **Neubau** (d.h. im Jahr der Bauabnahme) erstellte Anlagen sind nicht wie Unterhalt abziehbar, sondern erhöhen die Anlagekosten (Investitionskosten) und reduzieren damit bei einer Weiterveräusserung die geschuldete Grundstückgewinnsteuer. Von Dritten geleistete Subventionen und Investitionshilfen bei Neubauten sind nicht als Einkommen zu deklarieren, vermindern jedoch die Anlagekosten und erhöhen damit bei einer Weiterveräusserung die geschuldete Grundstückgewinnsteuer.

Abziehbar ist auch eine entsprechende Speicherbatterie und die Installation einer E-Ladestation (für Autos), falls diese von der eigenen Photovoltaikanlage (mit)gespiesen wird.

3 Die Photovoltaikanlage als Vermögenswert

Aufdachanlagen gelten als bewegliches Vermögen, sind in der Steuererklärung aber dennoch bei Ihrem Grundstück in einer separaten Zelle mit dem Anschaffungswert anzugeben. Um dem nicht bestehenden Markt für gebrauchte Aufdachanlagen und dem damit zusammenhängenden Wertzerfall dieses Vermögenswertes Rechnung zu tragen, beträgt der Steuerwert konstant 20% des Anschaffungswertes.

**Indachanlagen** sind Bestandteil der Liegenschaft und fliessen in deren amtlichen Wert ein. Sie sind in der Steuererklärung nicht separat anzugeben. Indachanlagen werden mit ihrem Ertragswert im amtlichen Wert berücksichtigt, wobei dieser ebenfalls bereits ab dem Anschaffungsjahr nur mit einem Prozentsatz berücksichtigt wird. Im Ergebnis resultiert eine vergleichbare Belastung wie bei den Aufdachanlagen.

4 Steuerliche Behandlung von Einkünften aus Photovoltaikanlagen

Sämtliche Formen von **Vergütungen** (Einmalvergütungen, kostendeckende Einspeisevergütungen, Vergütungen auf dem freien Markt) werden als übriges Einkommen besteuert.

Die Kosten für den Bezug der selbst benötigten Energie stellen steuerlich nicht abziehbare Lebenshaltungskosten dar. Kürzt der Netzbetreiber die Einspeisevergütung um die Kosten für den Bezug der eigenen Energie, ist als steuerbares Einkommen die ungekürzte Einspeisevergütung zu deklarieren und nicht nur die Nettozahlung des Netzbetreibers.

Beim **Eigengebrauch** von Photovoltaikanlagen wird der Eigenmietwert nicht erhöht. Dies im Gegensatz zu einer Solarthermieanlage.

5 Unterhalt an der Anlage

Die Kosten für den Unterhalt (Reparatur, Renovation, Ersatz) bestehender Photovoltaikanlagen (Aufdach- und Indachanlagen) können wie die übrigen Liegenschaftsunterhaltskosten zum Abzug gebracht werden.

6 Weiterführende Informationen

[Analyse der SSK zur steuerrechtlichen Qualifikation von Investitionen in umweltschonende Technologien wie Photovoltaikanlagen](https://www.ssk-csi.ch/de/themen/analysen/analyse-zur-steuerrechtlichen-qualifikation-von-investitionen-im-umweltschonende-technologien-wie-photovoltaikanlagen)

[Praxis der Steuerverwaltung zu Photovoltaikanlagen bis zum 24. Oktober 2019](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/8c889d8f-dfb0-48e3-9e18-bd8854f25430)

Fassung vom 24 Apr 2024

91. Photovoltaikanlagen und Solarthermieanlagen im Privatvermögen (ab 1.1.2024)

# Photovoltaikanlagen und Solarthermieanlagen im Privatvermögen (ab 1.1.2024)
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/6e6e9fc4-dabe-450c-8df9-c334f9f64027
Fassung vom: 26
**Hinweis:** Diese Praxis gilt ab dem Steuerjahr 2024. Für frühere Steuerjahre klicken Sie bitte hier [Photovoltaikanlagen im Privatvermögen (bis 31.12.2023)](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/d763c39c-665c-45f7-a8b7-83503664d570)

Zur steuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen im Geschäftsvermögen siehe [Photovoltaikanlagen und Solarthermieanlagen im Geschäftsvermögen (ab 1.1.2024)](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/6ad02f18-b9ef-4312-8a26-3128b3d8738a). Für Einzelfragen im Zusammenhang mit Photovoltaik- und Solarthermieanlagen siehe [Einzelfragen im Zusammenhang mit Photovoltaik- und Solarthermieanlagen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/237cc57a-a89f-4395-b9a3-264aa108c69a).

1 Arten von Anlagen

Eine Photovoltaikanlage wandelt mittels Solarzellen einen Teil der Sonnenstrahlung in elektrische Energie um. In einer Solarthermieanlage wird über Sonnenkollektoren Wärme erzeugt, welche für Warmwasser oder zum Heizen genutzt wird.

2 Steuerliche Behandlung der Investition

Bei der Installation einer Photovoltaik- oder Solarthermieanlage handelt es sich um Investitionskosten, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen. Wird an einem Gebäude eine solche Anlage erstellt, werden die Investitionskosten beim Einkommen als Unterhalt in Abzug gebracht.

Es können nur diejenigen Kosten steuerlich abgezogen werden, die Sie auch selbst getragen haben. Von Dritten geleistete Subventionen (Förderbeiträge/Einmalvergütungen) oder Investitionshilfen sind zu deklarieren und werden anschliessend mit den Investitionskosten verrechnet. Steht in der Steuerperiode, in welcher die Grundstückskosten geltend gemacht werden (Jahr der Rechnungsstellung), die Höhe der Subvention noch nicht fest (z.B. weil der Antrag erst im Folgejahr behandelt wird), können die Grundstückkosten ungekürzt zum Abzug gebracht werden. In diesem Fall ist die Subvention vollumfänglich in dem Jahr als Einkommen zu versteuern, in welchem die Höhe der Subvention feststeht.

Der Energiespeicher, welcher mit der eigenen Photovoltaikanlage (mit-)gespeist wird, ist ebenfalls steuerlich abziehbar. Gleiches gilt für die Installation einer E-Ladestation (für Autos), falls diese von der eigenen Photovoltaikanlage (mit)gespeist wird.

Die Investitionen in eine Photovoltaikanlage oder eine Solarthermieanlage sind in dem Steuerjahr abziehbar, in dem die Rechnung dafür gestellt wurde. Können die Kosten in diesem Steuerjahr nicht vollständig berücksichtigt werden, wird geprüft, ob eine Übertragung von Grundstückkosten auf nachfolgende Steuerjahre möglich ist: [Übertragbarkeit von Grundstückskosten auf nachfolgende Steuerjahre](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/b8379f6e-ef44-4dbd-b86e-6d38fa579fd2).

Investitionen in eine Photovoltaik- oder Solarthermieanlage, welche ab 2024 getätigt werden, stellen auch auf einem Neubau keine Anlagekosten für die Grundstückgewinnsteuer mehr dar, sondern Unterhalt.

3 Die Photovoltaik- und Solarthermieanlage als Vermögenswert

Photovoltaik- und Solarthermieanlagen werden nicht amtlich bewertet, sondern mit 20% ihres Anschaffungswerts im Vermögen besteuert. Die jährliche Deklaration erfolgt stets zu den ursprünglichen Anschaffungskosten bei den Grundstücken.

Wurde ein Grundstück mit bestehender Anlage gekauft, kann die steuerpflichtige Person den Anschaffungswert der Anlage beim vorherigen Eigentümer ausfindig machen. Gelingt dies nicht, muss die steuerpflichtige Person den Anschaffungswert schätzen.

Wegleitung [Grundstücke/Liegenschaften im Privatvermögen](https://www.wegleitung.sv.fin.be.ch/de/start/npaktuell/grundstuecke-im-privatvermoegen.html)

4 Steuerliche Behandlung von Einkünften aus Photovoltaik- und Solarthermieanlagen

Sämtliche Formen von **periodischen Vergütungen** (kostendeckende Einspeisevergütungen, Vergütungen auf dem freien Markt) werden als übriges Einkommen besteuert.

Neu bleibt der Erlös aus dem Verkauf von selbst produziertem Strom im Umfang des Eigenbedarfs steuerfrei (sog. «Nettoprinzip»): Die variablen Kosten für den Bezug des Stroms vom Netzbetreiber können mit von den periodischen Vergütungen, insbesondere aus dem Verkauf der mit der Photovoltaikanlage erzeugten Energie, verrechnet werden. Dies gilt auch, wenn der Netzbetreiber die Einspeisevergütung mit dem Strombezug direkt verrechnet.

Für "Kleinanlagen" mit einer Maximalleistung von 10 kWp gilt **neu** eine sog. **Bagatellfreigrenze** d.h. auf eine Deklaration des Nettoeinkommens in der Steuererklärung kann von Anfang an verzichtet werden. Der Schwellenwert von 10 kWp gilt für die gesamte Anlage, d.h. unabhängig davon, wie viele Parteien die Anlage nutzen und wie hoch der jeweilige Eigentumsanteil der Parteien ist (z.B. eine Anlage mit einer Maximalleistung von 30 kWp, welche durch 5 Parteien genutzt wird, muss durch alle 5 Parteien anteilig deklariert werden).

Für Photovoltaikanlagen, deren Maximalleistung 10 kWp übersteigt, sind die Nettoeinkünfte aus Photovoltaikanlage wie folgt zu berechnen und deklarieren (Beispiel):

Erlös aus dem Verkauf von Strom

CHF 1500

Stromkosten

CHF 1200

Nettoeinkünfte aus Photovoltaikanlage

CHF 300

Durch die Installation und den Betrieb einer Photovoltaik- oder Solarthermieanlage wird der Eigenmietwert nicht erhöht.

5 Unterhalt an der Anlage

Die Kosten für den Unterhalt (Reparatur, Renovation) bestehender Photovoltaikanlagen (Aufdach- und Indachanlagen) können wie die übrigen Liegenschaftsunterhaltskosten zum Abzug gebracht werden.

Fassung vom 26 Feb 2026

92. Steuerrückerstattungen bei Wiedereinzahlung von vorbezogenen Vorsorgegeldern zum Erwerb von Wohneigentum

# Steuerrückerstattungen bei Wiedereinzahlung von vorbezogenen Vorsorgegeldern zum Erwerb von Wohneigentum
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/993ec8b7-bda4-40c1-9d92-2e463a9f5724
Fassung vom: 08.02.2024
## 1 Rückerstattung der Steuern auf einem WEF-Vorbezug, Berechnungsbeispiel

Die steuerpflichtige Person hat die Möglichkeit, die zwecks Erwerb von Wohneigentum vorbezogenen Mittel der 2. Säule zurückzubezahlen. Der Mindestbetrag für eine Rückzahlung beträgt CHF 10'000 [(Art. 7 Abs. 1 WEFV](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19940237/index.html#a7)). Bei Rückzahlung des WEF-Vorbezugs in die Vorsorgeeinrichtung kann die steuerpflichtige Person die beim Kapitalbezug entrichteten Steuern zurückverlangen. In der Praxis erfolgt die Rückerstattung der auf einem WEF-Vorbezug erhobenen Steuern proportional, indem die Steuern im Verhältnis des zurückbezahlten Betrags zurückerstattet werden. Hierzu ein [Berechnungsbeispiel](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/05b8442b-d00c-478f-a2bc-c8e88cdca91f).

2 Rückerstattungsgesuch

Für die Rückerstattung der Steuer ist ein schriftliches Gesuch an diejenige Steuerbehörde zu richten, die seinerzeit den Steuerbetrag erhoben hat. Dem Gesuch ist je eine Bescheinigung beizulegen über:

- Die Rückzahlung, wobei die Vorsorgeeinrichtung hierfür das offizielle Formular der ESTV zu verwenden hat (vgl. [Merkblatt der ESTV](https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/G22QfW3Z61us/vst-mb-j-50-de.pdf) betreffend Ausfüllen des Meldeformulars). Die ESTV stellt dem Steuerpflichtigen eine Kopie dieser Bescheinigung für die Rückforderung zu.

- Das im Wohneigentum investierte Vorsorgekapital (gestützt auf einen Registerauszug der ESTV)

- Den an Bund, Kanton und Gemeinde entrichteten Steuerbetrag ([Art. 14 Abs. 3 WEFV](http://www.admin.ch/ch/d/sr/831_411/a14.html)).

- Die Kontoverbindung der steuerpflichtigen Person für die Rückzahlung.

Die Steuerverwaltung wird selber nicht aktiv, selbst wenn eine Meldung der ESTV über die Rückzahlung des WEF-Vorbezugs vorliegt. Das Rückerstattungsgesuch muss innerhalb von drei Jahren nach der Rückzahlung an die seinerzeit zuständige Behörde gestellt werden ([Art. 83a Abs. 3 BVG](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19820152/index.html#a83a)). Nicht fristgerecht zurückgeforderte Steuern können weder zurückbezahlt noch bei einem allfälligen späteren Kapitalbezug berücksichtigt werden.

3 Sonderfragen bei geschiedenen Ehegatten

Falls der WEF-Vorbezug noch während der Ehe getätigt wurde, die Rückerstattung aber erst nach der Scheidung erfolgt, ist die Rückerstattung folgendermassen vorzunehmen:

- **Bei nur einem Vorbezug:** Die Steuern sind an denjenigen Ehegatten zurückzuerstatten, in dessen Vorsorgeeinrichtung der Vorbezug zurückbezahlt wurde. Die Rückzahlung des WEF-Vorbezugs erfolgt nicht zwingend durch den Ehegatten, welcher den WEF-Vorbezug getätigt hat, da es im Rahmen einer Scheidung möglich ist, WEF-Vorbezüge auf den abgeschiedenen Ehegatten zu übertragen.

- **Bei mehreren Vorbezügen beider Ehegatten und gemeinsamem Antrag:** Die Steuern sind entsprechend dem gemeinsamen Antrag der geschiedenen Ehegatten zu erstatten.

- **Bei mehreren Vorbezügen aus den Versorgeeinrichtungen beider Ehegatten ohne gemeinsamen Antrag:** Die Steuer ist an denjenigen Ehegatten zurückzuerstatten, in dessen Vorsorgeeinrichtung der Vorbezug zurückbezahlt wurde. Das gilt auch, wenn beide Ehegatten mehrere WEF-Vorbezüge getätigt haben. Die Berechnung der zurückzuerstattenden Steuer erfolgt proportional. Beispiel: X und Y tätigten im Steuerjahr x, in welchem sie noch verheiratet waren einen WEF-Vorbezug von CHF 50'000 bzw. CHF 70'000. Nach der Scheidung bezahlt Y im Steuerjahr x+3 den eigenen WEF-Vorbezug von CHF 70'000 vollumfänglich zurück. Folglich ist Y 58.33% (=70'000/120'000x100) der seinerzeit erhobenen Steuer zurückzuerstatten.

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Fassung vom 08.02.2024

93. Unternutzungsabzug

# Unternutzungsabzug
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/be67c3c9-47c7-444a-be65-3cfbd449a1a0
Fassung vom: 16
Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer ([Art. 21 Abs. 2 DBG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a21.html)) bestimmt, dass die (eingeschränkte) tatsächliche Nutzung der selbstbewohnten Liegenschaft eine Reduzierung des Eigenmietwertes bei der Veranlagung der direkten Bundessteuer bewirken kann (Unternutzungsabzug).

Das Steuergesetz des Kantons Bern enthält diese Bestimmung nicht. **Ein Unternutzungsabzug kann deshalb nur bei der Veranlagung der direkten Bundessteuer berücksichtigt werden, jedoch nicht bei den Kantons- und Gemeindesteuern.**

1 Voraussetzungen

Ein Abzug vom Eigenmietwert bei Unternutzung (Art. 21 Abs. 2 DBG) ist nur möglich, wenn diese Liegenschaftsteile, die ursprünglich einmal benötigt wurden, aufgrund von äusseren Umständen dauernd und nachweislich nicht mehr benutzt werden. Ziehen die Kinder aus dem Elternhaus aus, ist in der Regel kein Abzug möglich. Gemäss Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass sich das Leben der verbleibenden Bewohner auf die leer gewordenen Zimmer ausdehnt. Das gilt umso mehr, je jünger die steuerpflichtigen Personen sind. Der Unternutzungsabzug ist nicht zulässig:

1. wenn Räume nur gelegentlich genutzt werden (als Arbeits-, Gästezimmer, Bastelraum usw.)Das Einstellen von Möbeln oder die Verwendung als «Abstellkammer» usw. gilt als Nutzung und berechtigt nicht zum Abzug;

2. wenn Räume ausgezogener Kinder weiterhin für Besuche oder Ferien zur Verfügung gestellt werden;

3. wenn sich die steuerpflichtige Person von Anfang an mehr Wohnraum zulegt, als für ihre objektiven Wohnbedürfnisse notwendig ist;

4. für Ferienhäuser und andere Zweitwohnungen;

5. wenn bei einer Scheidung die Liegenschaft durch einen Ehegatten übernommen wird und Räume nicht mehr genutzt werden ([BGE 9C\_609/2024](http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2F04-03-2025-9C_609-2024&lang=de&type=show_document)).

2 Geltendmachung des Unternutzungsabzugs

Der Unternutzungsabzug wird nicht durch die Abteilung «Amtliche Bewertung» geprüft und festgesetzt, sondern muss jedes Jahr im Rahmen des Veranlagungsverfahrens beantragt werden. Der Nachweis der Unternutzung ist von der steuerpflichtigen Person zu erbringen. Fügen Sie dafür Ihrer Steuererklärung ein formloses Schreiben bei, in welchem Sie den Unternutzungsabzug beziffern und begründen. Alternativ senden Sie einen separaten Brief mit einem entsprechend begründeten Antrag.

Ein Unternutzungsabzug ist nur bei der direkten Bundessteuer möglich; jedoch nicht bei den Kantons- und Gemeindesteuern.

3 Beispiele:

Folgender Anteil vom Eigenmietwert kann als Unternutzungsabzug abgezogen werden (Küche und Bad, Flur etc. zählen als zwei Zimmer):

1 ungenutztes Zimmer

2 ungenutzte Zimmer

3 ungenutzte Zimmer

1- resp. 1.5-Zimmerwohnung

**\***

**\***

**\***

2- resp. 2.5-Zimmerwohnung

**\***

**\***

**\***

3- resp. 3.5-Zimmerwohnung

**\***

**\***

**\***

4- resp. 4.5-Zimmerwohnung

1/6

**\***

**\***

5- resp. 5.5-Zimmerwohnung

1/7

2/7

**\***

6- resp. 6.5-Zimmerwohnung

1/8

2/8

3/8

7- resp. 7.5-Zimmerwohnung

1/9

2/9

3/9

**\***Es ist davon auszugehen, dass immer mindestens drei Zimmer benutzt werden.

Fassung vom 16 Jun 2025

94. Wohnbau- und Eigentumsförderung

# Wohnbau- und Eigentumsförderung
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/ed537f71-7a21-4382-94f1-9b086131f26e
Fassung vom: 26.05.2015
## 1 Allgemeines

Der Bund unterstützt durch gezielte Massnahmen den Bau von Wohnungen zu besonders günstigen Mietzinsen. Die Massnahmen erstrecken sich auf die Grundverbilligung sowie auf Zusatzverbilligungen gemäss [Art. 35 ff. WEG.](http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19740232/index.html#a35)

2 Steuerliche Behandlung der Vorschüsse nach Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (WEG)

2.1 Vorschüsse bei verbilligten Mietzinsen (Grundverbilligungen)

Der Hauseigentümer erhält während 10 bis 15 Jahren Vorschüsse an die reduzierten Mieten. Der Bund gewährt diese Vorschüsse, damit ein Liegenschafteneigentümer bereit und in der Lage ist, in der Anfangsphase die Liegenschaften zu einem nicht kostendeckenden Mietzins zu vermieten. Er muss diese Vorschüsse und die dafür aufgelaufenen Zinsen später wieder zurückzahlen, wenn die Mietzinsen entsprechend angehoben werden können. Für die Besteuerung werden diese Vorschüsse als Darlehen behandelt.

Es ergeben sich folgende Steuerfolgen:

1. Auszahlung gilt als steuerneutraler Darlehensbezug;

2. Darlehenszinsen (auch kapitalisierte) sind jährlich als Schuldzinsen abzugsfähig;

3. Darlehensbetrag ist als Schuld auszuweisen und vom Vermögen abziehbar;

4. Darlehensrückzahlung (inklusive evtl. kapitalisierter Zinsen) ist ein steuerneutraler Vorgang.

Im Zeitpunkt ihrer Auszahlung unterliegen Grundverbilligungsvorschüsse somit nicht der Einkommenssteuer, da sie Darlehensempfang darstellen.

2.2 Nachträglicher Erlass von Grundverbilligungsvorschüssen

Der nachträgliche Erlass von Grundverbilligungsvorschüssen ([Art. 40 Abs. 2 WEG](http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19740232/index.html#a40); [Art. 21 Abs. 4bis VWEG](http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19810311/index.html#a21)) unterliegt der Einkommenssteuer. Im Zeitpunkt dieses Schuldenerlasses (bzw. Forderungsverzicht aus Sicht der Eidgenossenschaft) werden aus ursprünglich rückzahlbaren Darlehensbeträgen steuerbare Einkünfte. Es handelt sich dabei um Einkommen aus unbeweglichem Vermögen, weshalb die Besteuerung des Ertrages dem Kanton der gelegenen Sache vorbehalten ist.

2.3 Zusatzverbilligungen

Zusätzlich zu den Grundverbilligungen (vgl. Ziff. 2.1) sind bei vermieteten Objekten auch jährlich gleich bleibende, nicht rückzahlbare Zusatzverbilligungen möglich. Für den Vermieter oder den Selbstbenutzer stellen solche Zusatzzahlungen steuerbaren Liegenschaftsertrag dar. Dies gilt auch, wenn die Zusatzverbilligung direkt dem Hypothekarkonto gutgeschrieben und dadurch die Zinsbelastung reduziert wird.

2.4 Selbstbewohntes Wohneigentum

Gemäss Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz kann der Bund auch den Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum für den eigenen Bedarf natürlicher Personen fördern, die mangels ausreichendem eigenem Vermögen oder ungenügendem Erwerbseinkommen nicht in der Lage sind, das hierfür nötige Eigenkapital zur Verfügung zu stellen. Die Bestimmungen über die Grundverbilligungen werden bei selbstbewohntem Wohneigentum sinngemäss angewendet ([Art. 47](http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19740232/index.html#a47) und [Art. 48 WEG),](http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19740232/index.html#a48) daher verweisen wir auf die Ausführungen zu Ziff. 2.1.

3 Wohneigentumsförderung mit Mitteln aus der beruflichen Vorsorge

Seit 1. Januar 1995 ist [die Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge](http://www.admin.ch/ch/d/sr/831_411/index.html) in Kraft. Damit ist es möglich, dass eine Person vom persönlichen Altersguthaben der 2. Säule oder der Säule 3a Mittel bezieht, um damit selbst bewohntes Wohneigentum zu erwerben oder darauf lastende Hypotheken zu amortisieren. Als selbst bewohntes Wohneigentum gilt auch die Mitgliedschaft in einer Wohnbaugenossenschaft usw.

Die Auszahlung von Vorsorgegeldern für das Wohneigentum (WEF-Vorbezug) gilt als Kapitalleistung aus Vorsorge und wird mit einer Sondersteuer besteuert.

Bei Vorbezug aus der 2. Säule ist es möglich, die vorbezogenen Mittel wieder einzuzahlen, damit die Vorsorge verbessert werden kann. Solche Rückzahlungen sind zu unterscheiden vom Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung. Bei Rückzahlungen von Vorbezügen kann die bezahlte Steuer ohne Zinsen zurückgefordert werden. Solche Rückzahlungen sind nicht abziehbar.

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Fassung vom 26.05.2015

95. Zuordnung von Liegenschaften zu Privat- oder Geschäftsvermögen bei Gesamt- bzw. Miteigentum

# Zuordnung von Liegenschaften zu Privat- oder Geschäftsvermögen bei Gesamt- bzw. Miteigentum
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/e098ed17-fa71-404a-b253-9a29562f0c76
Fassung vom: 14.06.2011
## 1 Grundlagen

1.1 Miteigentum

Haben mehrere Personen ein Grundstück nach Bruchteilen in ihrem Eigentum, liegt Miteigentum vor. Jeder Miteigentümer hat für seinen Anteil die Rechte und Pflichten eines Eigentümers. Der jeweilige Miteigentumsanteil kann veräussert und mit Hypotheken belastet werden ([Art. 646 ZGB](http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/a646.html)). Verwaltungskosten, Steuern und andere Lasten tragen die Miteigentümer - wenn nicht anders vereinbart - im Verhältnis ihrer Anteile. Hat ein Miteigentümer solche Ausgaben über seinen Anteil hinaus getragen, so kann er von den andern nach dem gleichen Verhältnis Ersatz verlangen ([Art. 649 ZGB](http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/a649.html)).

1.2 Gesamteigentum

Gesamteigentum liegt vor, wenn mehrere Personen eine Gemeinschaft bilden und eine Sache kraft ihrer Gemeinschaft
erwerben ([Art. 652 ZGB](http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/a652.html); Beispiele: Gütergemeinschaften des Familienrechts, Erbengemeinschaft, einfache Gesellschaft). Die einzelnen Gesamthandanteile zeigen nach aussen keine Wirkung und können weder veräussert noch mit Hypotheken belastet werden. Gesamteigentümer können nur gemeinschaftlich handeln. Die Rechte und Pflichten richten sich nach den Regeln unter denen ihr Gesamthandverhältnis steht ([Art. 653 ZGB](http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/a653.html)).

1.3 Steuerrechtliche Abgrenzung Geschäftsvermögen und Privatvermögen

Für die Zuteilung von Vermögensgegenständen ist deren technisch-wirtschaftliche Funktion massgebend. Wird der Vermögensgegenstand im Beurteilungszeitpunkt objektiv für Geschäftszwecke verwendet respektiv dient er der selbständigen Erwerbstätigkeit, so ist er als Geschäftsvermögen zu qualifizieren.

Bei gemischt genutzten Liegenschaften, welche unmittelbar zugleich privaten und geschäftlichen Zwecken dienen, ist die Zuteilung zum Geschäfts- oder Privatvermögen aufgrund der Präponderanzmethode vorzunehmen (vgl. hierzu auch Merkblatt der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 12. November 1992). Demnach sind die gemischt genutzten Liegenschaften dann als vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienend, wenn ihre geschäftliche Nutzung die private Nutzung überwiegt.

2 Vorbemerkung

Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf eine Beurteilung im Sinne eines erstmaligen Eigentumserwerbs. Die einmal festgesetzte Behandlung gilt sodann auch für die folgenden Steuerperioden. Bei den aufgezeigten Qualifikationsmöglichkeiten handelt es sich nicht deshalb um ein jährliches Wahlrecht.

3\. Ehegatten mit Liegenschaft im Gesamt- oder Miteigentum

3.1 Sachverhalt

Die Ehegatten halten die Liegenschaft im Gesamt- oder Miteigentum. Einer der Ehegatten ist selbständig erwerbstätig und führt eine Einzelfirma.

3.2 Steuerrechtliche Qualifikation: Privatvermögen - Geschäftsvermögen

Für die steuerrechtliche Qualifikation als Privat- oder Geschäftsvermögen ist die überwiegende geschäftliche Nutzung massgebend. Sofern eine solche vorliegt, wird vermutungsweise für die ganze Liegenschaft von Geschäftsvermögen ausgegangen. Sodann ist sie im Geschäftsvermögen bzw. in der Bilanz aufzuführen.
Eine von dieser Vermutung abweichende Beurteilung bleibt der steuerpflichtigen Person vorbehalten. Sie kann der Steuerverwaltung des Kantons Bern unter Einhaltung der Mitwirkungspflichten ([Art. 126 DBG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a126.html) bzw. [167 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art167)) die anders lautende Qualifikation darlegen.

4 Ehegatten mit Liegenschaft im Alleineigentum

4.1 Entgeltliche Überlassung der Liegenschaft

4.1.1 Sachverhalt

Ein Ehegatte hat die Liegenschaft im Alleineigentum (Eigentümerehegatte) erworben und stellt sie dem anderen, selbständig erwerbstätigen Ehegatten (Unternehmerehegatte), entgeltlich zu Geschäftszwecken zur Verfügung. Der Eigentümerehegatte arbeitet nicht im Betrieb des Unternehmerehegatten mit.

4.1.2 Steuerrechtliche Qualifikation: Privatvermögen - Geschäftsvermögen

Die Liegenschaft ist nicht als Geschäftsvermögen zu qualifizieren, da sie dem Eigentümerehegatten, welcher keine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und nicht im Betrieb des Unternehmerehegatten mitarbeitet, alleine zu Kapitalanlagezwecken dient.

4.2 Unentgeltliche Überlassung der Liegenschaft

4.2.1 Sachverhalt

Der Eigentümerehegatte hat eine Liegenschaft im Alleineigentum erworben und stellt sie dem selbständig erwerbstätigen Ehegatten zu Geschäftszwecken unentgeltlich zur Verfügung.

4.2.2 Steuerrechtliche Qualifikation: Privatvermögen - Geschäftsvermögen

Aufgrund der unentgeltlichen Überlassung bilden die Ehegatten eine wirtschaftliche Einheit. Es ist nicht erforderlich, dass die Ehegatten eine einfache Gesellschaft gemäss [Art. 530 ff. OR](http://www.admin.ch/ch/d/sr/220/a530.html) oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts bilden. Die Liegenschaft kann unter diesen Umständen nicht mehr als private Kapitalanlage gelten. Vielmehr stellt sie Geschäftsvermögen dar.

Eine Zurechnung zu einem der beiden Ehegatten kann zufolge der Faktorenaddition unterbleiben.

5 Natürliche Personen mit Liegenschaft im Gesamt- oder Miteigentum

5.1 Sachverhalt

Eine Liegenschaft befindet sich im Gesamt- (beispielsweise Erbengemeinschaft) oder Miteigentum mehrerer natürlichen Personen (jedoch keine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft). Die involvierten Personen vereinbaren, dass die Liegenschaft ausschliesslich durch eine der beteiligten Personen geschäftlich genutzt werden kann. Aufgrund der Nutzung entrichtet die nutzende Person ein marktgerechtes Entgelt an die übrigen Eigentümer.

5.2 Steuerrechtliche Qualifikation: Privatvermögen - Geschäftsvermögen

Das Entgelt für die Nutzung qualifiziert als Ertrag aus unbeweglichem Vermögen gemäss [Art. 21 Abs. 1 Bst. a DBG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a21.html) bzw. [Art. 25 Abs. 1 Bst. a StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art25). Die Liegenschaft wird jedoch im Privatvermögen gehalten, sofern diese nicht bereits als Geschäftsvermögen vererbt worden ist bzw. keine Personengesellschaft (Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft) besteht. Es erfolgt keine Bilanzierung.

6 Folgen der Qualifikation als Geschäftsvermögen

Die Grundlagen für die Besteuerung aus selbständiger Erwerbstätigkeit ergeben sich aus [Art. 18 DBG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a18.html) und [Art. 21 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art21).
An dieser Stelle ist besonders hervorzuheben, dass bei der Qualifikation einer Liegenschaft zu Geschäftsvermögen Pauschalabzüge gemäss Verordnung über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer nicht mehr geltend gemacht werden können; einzig die effektiv angefallenen Kosten können geltend gemacht werden.

Gemäss Praxis der Steuerverwaltung des Kantons Bern gilt dasselbe im Falle der Geschäftsmiete. Es wird davon ausgegangen, dass der Mieter regelmässig Unterhaltskosten trägt. Der Pauschalabzug ist deshalb für Liegenschaften des Geschäftsvermögens sowie auf Liegenschaften des Privatvermögens mit vorwiegend geschäftlicher oder gewerblicher Nutzung nicht zulässig. Bei solchen Grundstücken ist nur der Abzug der tatsächlichen Kosten möglich (BVR 2001, 296).

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Fassung vom 14.06.2011

96. Beiträge an die Säule 3a (gebundene Vorsorge)

# Beiträge an die Säule 3a (gebundene Vorsorge)
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/a2830da2-1a00-4928-b58b-74da5d48a598
Fassung vom: 8
## 1 Grundsätze

Die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen ist in der gleichnamigen Verordnung ([BVV3](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1985/1778_1778_1778/de)) geregelt.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV hat ein umfassendes Kreisschreiben zur steuerlichen Behandlung von Vorsorgebeiträgen und -leistungen der Säule 3a ([ESTV-KS Nr. 18a vom 22. Dezember 2025](https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/yQgKmvu80LEr/dbst-ks-2025-1-018a-dv-de.pdf)) erlassen.

1.1 Personen die einer Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule angehören

Für Arbeitnehmende und selbstständig Erwerbstätige, die einer Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule angehören, beträgt der maximale jährliche Abzug 8% des oberen Grenzbetrages gemäss [Art. 8 Abs. 1 BVG](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1983/797_797_797/de#art_8). Dies gilt auch für selbstständig Erwerbstätige mit einem der 2. Säule unterliegenden Nebenverdienst. Massgeblich ist der Anschluss bei einer 2. Säule.

Es ergeben sich damit folgende Maximalabzüge («kleiner Beitrag»):

**Steuerjahr**

**Maximalabzug**

2011/2012

CHF 6'682

2013/2014

CHF 6'739

2015/2016

CHF 6'768

2017/2018

CHF 6'768

2019/2020

CHF 6'826

2021/2022

CHF 6'883

2023/2024

CHF 7'056

2025/2026

CHF 7’258

1.2 Personen ohne Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule

Erwerbstätige steuerpflichtige Personen, die keiner Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule angehören, können als Beiträge an die Säule 3a jährlich bis zu 20% des Erwerbseinkommens, jedoch höchstens bis zu 40% des oberen Grenzbetrages gemäss [Art. 8 Abs. 1 BVG](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1983/797_797_797/de#art_8) abziehen. Unter Erwerbseinkommen ist die Gesamtheit des steuerbaren Netto-Einkommens der steuerpflichtigen Person aus selbstständiger und unselbstständiger, haupt- und nebenberuflicher Erwerbstätigkeit zu verstehen (vgl. [ESTV-KS Nr. 18a, Ziff. 5.5](https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/yQgKmvu80LEr/dbst-ks-2025-1-018a-dv-de.pdf)).

Das ergibt folgende Maximalabzüge («grosser Beitrag»):

**Steuerjahr**

**Maximalabzug**

2011/2012

20% des Erwerbseinkommens, max. CHF 33'408

2013/2014

20% des Erwerbseinkommens, max. CHF 33'696

2015/2016

20% des Erwerbseinkommens, max. CHF 33'840

2017/2018

20% des Erwerbseinkommens, max. CHF 33'840

2019/2020

20% des Erwerbseinkommens, max. CHF 34'128

2021/2022

20% des Erwerbseinkommens, max. CHF 34'416

2023/2024

20% des Erwerbseinkommens, max. CHF 35'280

2025/2026

20% des Erwerbseinkommens, max. CHF 36’288

2 Unzulässige Beiträge

Es dürfen pro Jahr nur die gesetzlich zulässigen Maximalbeträge in die Säule 3a einbezahlt werden (Ziff. 1.1, 1.2 und 3). Zahlt eine steuerpflichtige Person höhere Beiträge in die Säule 3a ein, wird der den zulässigen jährlichen Maximalbetrag übersteigende Teil steuerlich nicht zum Abzug zugelassen. Dies wird in der Veranlagungsverfügung entsprechend dargestellt. 30 Tage nach Rechtskraft der Veranlagungsverfügung erhält die steuerpflichtige Person von der Steuerverwaltung eine schriftliche Aufforderung, ihr Vorsorgekonto bzw. die Vorsorgeversicherung bereinigen zu lassen. Aufgrund dieser Mitteilung ist die Vorsorgeeinrichtung verpflichtet, eine Rückzahlung oder Umbuchung der unzulässigen Beiträge vorzunehmen.

Werden – trotz Aufforderung – die unzulässigen Beiträge bei der Vorsorgeeinrichtung bis zu einem Leistungsbezug weder zurückgefordert noch umgebucht, unterliegen diese bei der Auszahlung der Leistung vollumfänglich der Einkommenssteuer (vgl. hierzu ausführlich: TaxInfo „[Vorsorgeleistungen aus der Säule 3a](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/03b7f8d2-4de9-473c-8e22-4ac52aedfa2f)“)

3 Nachzahlungen / Einkäufe ([Art. 7a BVV3](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1985/1778_1778_1778/de#art_7_a))

Ab dem Steuerjahr 2026 ist es möglich, zusätzlich zum ordentlichen jährlichen Beitrag, eine Nachzahlung (Einkauf) in die Säule 3a zu leisten, aber nur maximal bis zur Höhe des sogenannten «kleinen Beitrages» des Einkaufsjahres (vgl. Ziff. 1.1). Diese Einkaufsbeschränkung gilt insbesondere auch für Selbständigerwerbende ohne Anschluss an eine Pensionskasse.

**Wichtig:**

- Die Beschränkung auf den «kleinen Beitrag» (vgl. Ziff. 1.1) gilt immer, auch wenn im Jahr, in dem die Lücke entstanden ist, keine Beiträge in die 2. Säule geleistet wurden.

- Beim Einkaufsjahr handelt es sich um das Jahr, in dem die Nachzahlung tatsächlich erfolgt.

- Nachzahlungsfähige Beitragslücken können erst ab dem Steuerjahr 2025 entstehen. Deshalb sind Einkäufe für Lücken erstmals im Steuerjahr 2026 möglich (für Lücken aus 2025).

3.1 Die Voraussetzungen für den Einkauf in eine Beitragslücke

- Die steuerpflichtige Person ist im Einkaufsjahr zur Einzahlung in die Säule 3a berechtigt (AHV-pflichtiges Einkommen).

- Im Einkaufsjahr wird der maximal zulässige, ordentliche Säule 3a-Beitrag einbezahlt.

- In den Jahren, für die eine Beitragslücke ausgeglichen werden soll, bestand ebenfalls eine Berechtigung zur Einzahlung in die Säule 3a.

- In den Jahren, für die eine Beitragslücke ausgeglichen werden soll, wurde keine vollständige Einzahlung des ordentlichen Beitrages geleistet (Beitragslücke).

- Für den Ausgleich der Beitragslücke eines bestimmten Jahres ist nur ein einmaliger Einkauf zulässig (bspw. nicht die eine Hälfte im Jahr x und die andere Hälfte im Jahr x+1).

- Es wurden noch keine Altersleistungen nach [Art. 3 Abs. 1 BVV3](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1985/1778_1778_1778/de#art_3) aus der Säule 3a bezogen.

- Mit einem Einkauf können Beitragslücken für mehrere Jahre ausgeglichen werden, z.B. ein Teil für das Jahr x-1 und ein Teil für das Jahr x-2, sofern in beiden Steuerjahren eine Beitragslücke besteht. **Insgesamt** kann im Einkaufsjahr jedoch max. ein Einkauf im Umfang des «kleinen Beitrags» erfolgen. Das gilt insbesondere auch für Selbständigerwerbende ohne Anschluss an eine Pensionskasse.

- Einkäufe in die Säule 3a sind längstens 10 Jahre rückwirkend zulässig.

**Steuerjahr**

**Nachzahlungen für folgende Jahre möglich**

2025

\-

2026

2025

2027

2025 - 2026

2028

2025 - 2027

…

…

2036

2026 - 2035

Sind die erwähnten Voraussetzungen erfüllt, dann können grundsätzlich sowohl der getätigte Einkauf in die Beitragslücke wie auch der ordentliche Jahresbeitrag für das Einkaufsjahr vollumfänglich im Einkaufsjahr vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.

3.1.1 Zahlenbeispiele (mit BVG):

**Steuerjahr 2026:**

Im Jahr 2025 wurden CHF 3'000 einbezahlt, der ordentliche Maximalbetrag wäre CHF 7'258 gewesen. Im Steuerjahr 2026 können somit CHF 4'258 aus dem Jahr 2025 nachbezahlt werden, sofern zusätzlich der ordentliche Maximalbetrag des Jahres 2026, der ebenfalls CHF 7‘258 beträgt, bereits einbezahlt worden ist bzw. wird. Gesamthaft können im Steuerjahr somit CHF 11‘516 einbezahlt und abgezogen werden (CHF 4‘258 Nachzahlung plus CHF 7‘258 ordentlicher Beitrag).

**Steuerjahr 2027:**

In den Jahren 2025 und 2026 wurden keine Säule 3a-Beiträge geleistet. Der ordentliche Maximalbetrag entspricht jeweils CHF 7'258. Im Steuerjahr 2027 können maximal CHF 7'258 nachgezahlt werden. Dies bedingt aber, dass der ordentliche Maximalbetrag des Jahres 2027 bereits einbezahlt worden ist bzw. noch einbezahlt wird. Einkäufe in die Säule 3a sind längstens 10 Jahre rückwirkend zulässig. Idealerweise wird deshalb mit der Nachzahlung im Jahr 2027 die Beitragslücke aus dem Jahr 2025 geschlossen. Alternativ kann auch die Beitragslücke aus dem Jahr 2026 geschlossen werden. Ebenfalls möglich wäre es, für die Jahre 2025 und 2026 je den hälftigen «kleinen Beitrag» (CHF 7'258 : 2 = CHF 3'629) nachzuzahlen. Für den Einkauf der Beitragslücke ist aber nur ein Einkauf zulässig. Werden je CHF 3'629 für die Jahre 2025 und 2026 nachgezahlt, kann der Rest der Lücke (je CHF 7'258 - CHF 3'629 = CHF 3’629) nicht mehr nachgezahlt werden.

3.1.2 Zahlenbeispiel (Selbstständigerwerbende ohne BVG, massgebendes Einkommen CHF 75’000):

**Steuerjahr 2026:**

Im Jahr 2025 wurden CHF 5’000 einbezahlt. Zulässig gewesen wäre eine Einzahlung von CHF 15’000.00 (20 Prozent des massgebenden Einkommens von CHF 75’000). Der maximale Einkaufsbetrag für das Jahr 2025 im Jahr 2026 beträgt CHF 7’258. Obwohl die tatsächliche Differenz CHF 10’000 (CHF 15'000 – CHF 5’000= CHF 10'000) ausmacht, kann nur der «kleine Beitrag" des Jahres 2026 eingekauft werden.

3.2 Einkauf muss durch die zuständige Vorsorgeeinrichtung genehmigt werden

Der Vorsorgenehmer/die Vorsorgenehmerin muss den Einkauf bei der Vorsorgeeinrichtung mit folgenden Angaben schriftlich beantragen:

- Höhe des beantragten Einkaufs;

- Jahre, für die eine Beitragslücke ausgeglichen werden soll und in welcher Höhe diese ausgeglichen werden soll;

- Höhe der Beiträge, die in den Jahren, für die eine Beitragslücke ausgeglichen werden soll, bereits geleistet wurden.

Die Vorsorgenehmerin/der Vorsorgenehmer muss im Antrag bestätigen, dass sie:

- im Einkaufsjahr den ordentlichen Beitrag vollständig entrichtet hat, unter Angabe der Beitragshöhe;

- in den Jahren, für die eine Beitragslücke ausgeglichen werden soll, ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielt hat;

- für die Jahre, für die eine Beitragslücke ausgeglichen werden soll, noch keinen Einkauf vorgenommen hat;

- noch keine Altersleistungen aus der Säule 3a bezogen hat.

Sind die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, so genehmigen und bescheinigen die Vorsorgeeinrichtungen die erbrachten Beiträge.

Weitere Informationen finden hierzu Sie auf der [Website des Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)](https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/bv/grundlagen-und-gesetze/grundlagen/einkaeufe-saeule-3a.html).

4 Besondere Situationen

4.1 Frühpensionierung oder Pensionierung

Nach erfolgter Frühpensionierung oder Pensionierung darf grundsätzlich nicht mehr in die gebundene Vorsorge 3a eingezahlt werden.

Üben die Frühpensionierten oder die Pensionierten aber einen (Neben-)Erwerb mit einem AHV/IV-pflichtigen Erwerbseinkommen aus, können sie weiterhin in die Säule 3a einzahlen. Leisten sie keine Beiträge mehr in eine Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule, weil sie eine Rente beziehen (passive Zugehörigkeit), so können sie bis fünf Jahre nach Erreichen des Referenzalters jährlich die unter Ziffer 1.2 genannten Maximalbeiträge in die Säule 3a einzahlen («grosser Beitrag»).

Sind sie noch aktiv bei einer Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule versichert (d. h. noch kein Rentenbezug, aber allenfalls auch keine Zahlung von Beiträgen mehr in die 2. Säule), können sie bis höchstens fünf Jahre nach Erreichen des Referenzalters jährlich die unter Ziffer 1.1 genannten Maximalbeiträge in die Säule 3a einzahlen («kleiner Beitrag»; vgl. [ESTV-KS Nr. 18a, Ziff. 5.7. Bst. f](https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/yQgKmvu80LEr/dbst-ks-2025-1-018a-dv-de.pdf)).

**Beispiel:**

**Angaben**

**CHF**

**CHF**

Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit bis Pension
(01.01.-30.06.2025), mit Anschluss an 2. Säule

120'000

Zulässiger Abzug max. CHF 7'258 (2025), sofern Einzahlung bis 30.06.2025 erfolgte

7’258

Einkommen aus selbstständiger Nebenerwerbstätigkeit nach Pension (1.7.-31.12.2025), ohne Anschluss an 2. Säule

10'000

Zulässiger Abzug 20%, max. CHF 36’288 (2025), sofern Einzahlung bis 31.12.2025 erfolgte

2'000

Total abzugsberechtigte Beiträge

9’258

4.2 Übergang von selbstständiger zu unselbstständiger Erwerbstätigkeit

Bei Personen, die nicht während des ganzen Jahres einer Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule angehört haben, bemessen sich die Beiträge an die Säule 3a an den Maximalbeträgen. Dieser Fall tritt vor allem bei einem Wechsel von einer selbstständigen zu einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit (oder umgekehrt) ein.

**Beispiel:**

**Angaben**

**CHF**

**CHF**

Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit
(01.01.-30.06.2025), ohne Anschluss an 2. Säule

120'000

Zulässiger Abzug 20%, max. CHF 36’288 (2025)

24'000

Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (01.07.-31.12.2025), mit Anschluss an 2. Säule

60'000

Zulässiger Abzug max. CHF 7’258 (2025)

7'258

Total abzugsberechtigte Beiträge

31'258

Da dieser Beitrag den Höchstbetrag für Vorsorgenehmer ohne 2. Säule nicht übersteigt, darf er abgezogen werden. Übersteigen die Beiträge den Höchstbetrag, dürfen sie nur bis zu diesem Betrag in die Säule 3a einbezahlt und steuerlich abgezogen werden.

Fassung vom 8 Apr 2026

97. Berufliche Vorsorge

# Berufliche Vorsorge
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/8e35a347-48f2-44b2-99e6-1863bccc18b7
Fassung vom: 26
Die AHV 21 Reform trat per 1. Januar 2024 in Kraft. Die Änderungen sind im Beitrag bereits enthalten. Teilweise gelten Übergangsfristen. Weitere Informationen finden Sie im Übersichtsbeitrag [Reform AHV 21: Übersicht](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/6414d3e7-e07a-4df1-bf2a-f7d5546d5a70)

1 Beiträge

1.1 Periodische Beiträge

Die periodischen Beiträge, welche im Rahmen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) geleistet werden, sind steuerlich abziehbar ([Art. 38 Abs. 1 Bst. d](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art38) des bernischen Steuergesetzes (StG) und [Art. 33 Abs. 1 Bst. d DBG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a33.html) (Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer).

1.2 Einkäufe

Einmalige Beiträge (Einkäufe), welche im Rahmen des BVG geleistet werden, sind steuerlich abziehbar ([Art. 38 Abs. 1 Bst. d StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art38) und [Art. 33 Abs. 1 Bst. d DBG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a33.html)). Die Höhe der Einkäufe ist beschränkt (Gesetz und Vorsorgereglemente).

Ein Abzug ist auch zulässig, wenn im gleichen Jahr Bezüge aus der Säule 3a erfolgten (vgl. Urteil des BGer [2C\_652/2018](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=2C_652%2F2018&rank=1&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F14-05-2020-2C_652-2018&number_of_ranks=4) vom 14. Mai 2020). Wird das Vorsorgekapital jedoch direkt von der Säule 3a in die 2. Säule übertragen, verlassen die Vorsorgegelder den Vorsorgekreislauf nicht. Es liegt ein steuerneutraler Transfer vor.

Die Vorsorgeeinrichtungen berechnen den individuell maximal möglichen Einkauf und vermindern diesen stets um folgende Positionen:

- a) Guthaben auf Freizügigkeitskonten inkl. bereits bezogener Freizügigkeitsleistungen ([Art. 60a Abs. 3 BVV2](http://www.admin.ch/ch/d/sr/831_441_1/a60a.html); Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge), nicht aber Barbezüge im Freizügigkeitsfall nach [Art. 5 Freizügigkeitsgesetz (FZG)](http://www.admin.ch/ch/d/sr/c831_42.html).

- b) Guthaben der Säule 3a, welche die Summe der Beiträge übersteigen, die unselbständig Erwerbstätige ab 24 Jahren maximal hätten einzahlen dürfen ([Art. 60a Abs. 2 BVV 2](http://www.admin.ch/ch/d/sr/831_441_1/a60a.html)).

- c) Bei bereits erfolgter (Früh-)Pensionierung in einer anderen Pensionskasse, um das für die Rentenberechnung massgebliche Altersguthaben bzw. das ausbezahlte Alterskapital.

Einkäufe sind ausschliesslich zulässig, wenn keine Vorbezüge für Wohneigentum (WEF) getätigt worden sind oder wenn die entsprechenden Vorbezüge vor dem Einkauf (gegen Rückerstattung der geleisteten Steuern) wieder in die Pensionskasse einbezahlt worden sind ([Art. 79b Abs. 3 BVG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/831_40/a79b.html)).

Sollen Leistungen dereinst in Kapitalform bezogen werden, muss bei einem Einkauf [Art. 79b Abs. 3 BVG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/831_40/a79b.html) beachtet werden (siehe unten, Ziff. 2.4).

Für Personen, die aus dem Ausland zuziehen und noch nie einer Vorsorgeeinrichtung in der Schweiz angehört haben, ist die Einkaufsumme beschränkt ([Art. 60b BVV 2](http://www.admin.ch/ch/d/sr/831_441_1/a60b.html)). Bei Weiterführung der Vorsorge über das Referenzalter hinaus bemisst sich das Einkaufspotenzial nach dem reglementarischen Referenzalter ([Art. 33b BVG](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1983/797_797_797/de#a33b)).

2 Leistungen

Leistungen aus Vorsorgeeinrichtungen sind steuerbar.

2.1 Renten

Die von der Vorsorgeeinrichtung ausgerichtete Rente wird zu 100% zusammen mit dem übrigen Einkommen besteuert ([Art. 26 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art26) und [Art. 22 DBG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a22.html)). Bei der direkten Bundessteuer wird der Abzug der Beiträge erst seit der Einführung des BVG-Obligatoriums zugelassen. Aus diesem Grund werden die Renten bei der direkten Bundessteuer teilweise abgestuft besteuert.

**Übersicht:**

**Art und Form der Leistung**

**Kantonssteuer**

**Direkte Bundessteuer**

**Leistungen im Alter:**

- Altersrenten

Steuerbar zu 100% ([Art. 26 Abs. 1 StG)](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art26)

Steuerbar zu 60/80/100% [Art. 22 Abs. 1](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a22.html) + [Art 204 DBG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a204.html))

- Kinderrente

Steuerbar zu 100% beim Empfänger der Hauptrente ([Art. 26 Abs. 1 StG)](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art26)

Steuerbar zu 60/80/100% beim Empfänger der Hauptrente [Art. 22 Abs. 1](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a22.html) + [Art 204 DBG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a204.html))

**Leistungen bei Tod:**

- Hinterlassenenleistungen

- Witwen- und Witwerrenten

- Rente der geschiedenen Ehefrau

- Waisenrente

Steuerbar zu 100% [Art. 26 Abs. 1 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art26))

Halbwaisenrenten sind bei minderjährigen Kindern durch den Inhaber der elterlichen Sorge zu versteuern. Ab Volljährigkeit versteuert der/die Waise die Rente selbst.
**Vollwaisen** stehen nicht unter elterlicher Sorge und sind somit selbstständig steuerpflichtig ([Art. 69, Abs. 2 StG](https://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art69)). Deshalb versteuern die Vollwaisen die Waisenrenten.

Steuerbar zu 60/80/100% ([Art. 22 Abs. 1](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a22.html) + [Art. 204 DBG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a204.html))

Halbwaisenrenten sind bei minderjährigen Kindern durch den Inhaber der elterlichen Sorge zu versteuern. Ab Volljährigkeit versteuert der/die Waise die Rente selbst. 
**Vollwaisen** stehen nicht unter elterlicher Sorge und sind somit selbstständig steuerpflichtig. Deshalb versteuern die Vollwaisen die Waisenrenten.

**Leistungen bei Invalidität:**

- Invalidenrente

Steuerbar zu 100% ([Art 26 Abs. 1 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art26))

Steuerbar zu 60/80/100% ([Art. 22 Abs. 1](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a22.html) + [Art. 204 DBG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a204.html))

- Kinderrente

Steuerbar zu 100% beim Empfänger der Hauptrente ([Art. 26 Abs. 1 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art26)). Insbesondere auch ab Volljährigkeit der Kinder.

Steuerbar zu 60/80/100% beim Empfänger der Hauptrente ([Art. 22 Abs. 1](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a22.html) + [Art. 204 DBG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a204.html)). Insbesondere auch ab Volljährigkeit der Kinder.

2.2 Kapitalleistungen

Kapitalleistungen aus der 2. Säule werden gesondert vom übrigen Einkommen zum Vorsorgetarif besteuert ([Art. 44 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art44) und [Art. 38 DBG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a38.html)). Dies gilt auch dann, wenn die Kapitalleistung nicht an die Vorsorgenehmerin oder den Vorsorgenehmer, sondern an ihre Erben ausbezahlt wird. 
Der Kapitalbezug ist in folgenden Fällen möglich oder vorgesehen:

a) Bei Beendigung der Erwerbstätigkeit infolge "Pensionierung", spätestens aber bei Vollendung des 70. Altersjahres ([Art. 13 BVG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/831_40/a13.html)), oder wenn der Todes- oder Invaliditätsfall eingetreten ist ([Art. 18](http://www.admin.ch/ch/d/sr/831_40/a18.html) oder [23 BVG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/831_40/a23.html)).

b) Bei Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ([Art. 5 Abs. 1 Bst. b FZG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/831_42/a5.html)).
c) Beim endgültigen Verlassen der Schweiz ([Art. 5 Abs. 1 Bst. a FZG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/831_42/a5.html) i. V. m. [Art. 25f FZG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/831_42/a25.html)).
d) Bei einem Vorbezug für den Erwerb von selbstbewohntem Wohneigentum ([Art. 30a BVG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/831_40/a30a.html)).

Kapitalleistungen unter CHF 5’300 (bis Steuerjahr 2023: CHF 5’200) sind steuerfrei. Dies gilt bei Ehepaaren für jeden Ehepartner einzeln, auf seine Kapitalleistung bezogen. Werden dem Versicherten oder den gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten im gleichen Kalenderjahr (z.B. zufolge Erreichens des Pensionsalters) gleichzeitig mehrere Kapitalleistungen aus der 2. Säule und der Säule 3a ausgerichtet, so werden die Leistungen zusammengerechnet und gesamthaft besteuert. Bei einem Wohnsitzwechsel innerhalb der Schweiz werden Kapitalleistungen aus der 2. Säule in jenem Kanton besteuert, in welchem der Empfänger im Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung wohnt. Anders bei einem innerkantonalen Wohnsitzwechsel. In einem solchen Fall wird die Kapitalleistung im Zeitpunkt der Fälligkeit aufgrund der Steueranlage der aktuellen Wohnsitzgemeinde besteuert. Bei einem nachträglichen Wohnsitzwechsel wird die Veranlagung per 31. Dezember nochmals überprüft, und allfällige Differenzen werden aufgrund unterschiedlicher Steueranlagen ausgeglichen.

Die Besteuerung der Kapitalleistung erfolgt im Jahr der Fälligkeit. Altersleistungen werden am ersten Tag fällig, an dem kein Versicherungsschutz mehr besteht. Endet der Versicherungsschutz am 31.12. des Kalenderjahres, ist die Kapitalleistung erst im Folgejahr steuerbar. Das gilt auch dann, wenn die Kapitalleistung bereits im laufenden Jahr ausbezahlt wird. Die vorzeitige Auszahlung wird steuerlich wie ein Darlehen behandelt. Die erhaltene Kapitalleistung ist im Vermögen aufzuführen (z.B. höheres Bankguthaben), wird aber durch die Darlehensschuld gegenüber der Vorsorgeeinrichtung (Formular 4 der Steuererklärung) neutralisiert.

2.3 Teilpensionierung

Die Teilpensionierung ist ab 1. Januar 2024 im Vorsorgerecht geregelt ([Art. 13a und 13b BVG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/831_40/a13a.html)). Es besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Teilbezug der Altersleistung in Rentenform ([Art. 13a Abs. 1 BVG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/831_40/a13a.html)). Ein Teilbezug der Altersleistung in Kapitalform ist nur möglich, wenn das Vorsorgereglement dies vorsieht.

Die Steuerverwaltung des Kantons Bern akzeptiert eine Teilpensionierung mit Bezug der Altersleistung in Kapitalform, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

- Die Lohnreduktion muss von Dauer sein, d.h. es muss mindestens ein Jahr (= 365 Tage) zwischen den Teilpensionierungsschritten liegen. Ist dies nicht erfüllt, werden die Kapitalbezüge zusammengerechnet.

- Das Vorsorgereglement darf den Bezug in maximal drei Schritten zulassen. Die drei Schritte gelten pro Arbeitgeber, auch wenn der bei einem Arbeitgeber erzielte Lohn bei mehreren Vorsorgeeinrichtungen versichert ist. Ein Schritt umfasst sämtliche Bezüge von Altersleistungen in Kapitalform innerhalb eines Kalenderjahres ([Art. 13a Abs. 2 BVG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/831_40/a13a.html)). Nach drei Teilbezügen muss das restliche Altersguthaben in Rentenform ausbezahlt werden. Ist dies nicht möglich, wie z.B. bei Freizügigkeitsleistungen, sind die Kapitalbezüge zusammenzurechnen (dritter Kapitalbezug und alle weiteren).

- Der erste Teilbezug (in Renten- und in Kapitalform) muss mindestens 20% der Altersleistung betragen. Die Vorsorgeeinrichtung kann einen tieferen Mindestanteil zulassen ([Art. 13a Abs. 3 BVG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/831_40/a13a.html)) und die Mindesthöhe der Bezüge zwei und drei regeln. Die reglementarisch vorgesehene Mindesthöhe der Bezüge ist auch steuerlich massgebend.

- Reduziert eine steuerpflichtige Person ihren Lohn vor dem Erreichen des reglementarischen Referenzalters, kann sie maximal im Umfang der Lohnreduktion eine Teilpensionierung geltend machen (bspw. Lohnreduktion von 20% und Bezug von 20% des Alterskapitals, [Art. 13b Abs. 1 BVG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/831_40/a13b.html)). Nach Erreichen des Referenzalters darf der Anteil der bezogenen Altersleistung den Anteil der Lohnreduktion übersteigen (bspw. Lohnreduktion um 20% und Bezug von 40% des Alterskapitals). Die Prüfung einer Steuerumgehung bleibt vorbehalten.

Bei Teilpensionierung mit Bezug der Altersleistungen in Kapitalform werden die Kapitalleistungen jeweils separat und zum Vorsorgetarif gemäss [Art. 44 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art44) und [Art. 38 DBG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a38.html) besteuert.

2.4 Kapitalleistungen innert drei Jahren nach Einkauf

Werden Einkäufe geleistet, ist in den darauffolgenden drei Jahren jeder **Kapitalbezug** (einschliesslich Leistungen aus der Freizügigkeit) steuerlich missbräuchlich und führt zur Verletzung der Sperrfrist. Massgebend für den Zeitpunkt der Einzahlung ist das Datum der Gutschrift auf dem individuellen Vorsorgekonto. Beim Bezug ist das Datum der Auszahlung entscheidend ([BGer 2C\_534/2020 v. 26.3.2021](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2F26-03-2021-2C_534-2020&lang=de&type=show_document&zoom=YES&)). Die Sperrfrist bezieht sich immer nur auf die versicherte Person.

Aus welchem Grund es bereits vor Ablauf der drei Jahre zum Kapitalbezug kam, spielt keine Rolle. Eine Sperrfristverletzung liegt auch dann vor, wenn beispielsweise:

- neben dem Kapitalbezug eine Rente ausgezahlt wird;

- bereits vor dem Einkauf ausreichend Kapital vorhanden war, woraus die Kapitalleistung finanziert werden könnte;

- der Einkauf und der Kapitalbezug zwei verschiedene Vorsorgeeinrichtungen betreffen;

- freie Mittel in Kapitalform ausgerichtet werden;

- kollektive Wertschwankungsreserven individualisiert und innerhalb von drei Jahren in Kapitalform ausgerichtet werden.

Wird innerhalb der Frist von drei Jahren nach einem Einkauf eine Kapitalleistung bezogen, wird die Kapitalleistung, reduziert um den Einkauf, zum Vorsorgetarif besteuert (Sonderveranlagung). Der rechtskräftig abgezogene Einkauf wird mittels Nachsteuer korrigiert.

**Ausnahme:** Für Wiedereinkäufe nach einer Scheidung oder gerichtlichen Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft muss die 3-jährige Sperrfrist (vorbehältlich einer Steuerumgehung: [BGE 142 II 399](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2026&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=BGE+142+II+399&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=1&highlight_docid=atf%3A%2F%2F142-II-399%3Ade&number_of_ranks=10&azaclir=clir)) nicht eingehalten werden ([Art. 79b, Abs. 4 BVG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/831_40/a79b.html)). Die Vorsorgelücke, die infolge Scheidung/Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist, ist immer vor anderen, “ordentlichen” Vorsorgelücken mittels Einkäufen zu füllen, d.h. es besteht kein Wahlrecht, die ordentliche Lücke vor der Lücke infolge Scheidung/Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft aufzufüllen.

Ist die innerhalb der Sperrfrist bezogene Kapitalleistung tiefer als die Einkaufssumme, wird der Einkauf nur in der Höhe der Kapitalleistung nachbesteuert.

Einkäufe in die Pensionskasse zur Finanzierung einer AHV-Überbrückungsrente sind von der Sperrfrist ausgenommen. Dies betrifft sowohl den Arbeitgebereinkauf als auch den persönlichen Einkauf des Arbeitnehmers.

**Beispiel 1**

Bei einem bestehenden Vorsorgekapital von CHF 800'000 wird ein Einkauf von CHF 200'000 getätigt. Innert drei Jahren nach dem Einkauf werden CHF 200'000 als Kapital bezogen. Der Rest dient zur Finanzierung einer Rente.

Steuerfolgen:

- Auf dem gesamten Einkauf von CHF 200'000 wird eine Nachsteuer (zuzüglich Verzugszinsen) erhoben.

- Die Kapitalleistung unterliegt nicht der Sonderveranlagung (Kapitalleistung von CHF 200'000 abzüglich Einkauf von CHF 200'000 = CHF 0). Ist bereits eine Sonderveranlagung der Kapitalleistung erfolgt, wird diese aufgehoben (revidiert).

- Die Rente wird ordentlich besteuert.

**Beispiel 2**

Bei einem bestehenden Vorsorgekapital von CHF 800'000 wird ein Einkauf von CHF 150'000 getätigt. Innert drei Jahren nach dem Einkauf werden CHF 250'000 als Kapital bezogen. Der Rest dient zur Finanzierung einer Rente.

Steuerfolgen:

- Auf dem Einkauf von CHF 150'000 wird die Nachsteuer (zuzüglich Verzugszinsen) erhoben.

- Die Kapitalleistung wird im Umfang von CHF 100’000 (Kapitalleistung von CHF 250’000 abzüglich Einkaufssumme von 150’000 CHF) mittels Sonderveranlagung zum Vorsorgetarif besteuert. Ist bereits eine Sonderveranlagung der gesamten Kapitalleistung erfolgt, wird diese entsprechend korrigiert (revidiert).

- Die Rente wird ordentlich besteuert.

Diese Praxis (Besteuerung der Kapitalleistung zum Vorsorgetarif und Erhebung der Nachsteuer auf dem Einkauf) gilt seit dem Urteil des Bundesgerichts [2C\_6/2021](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=2C_6%2F2021&rank=1&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F12-01-2021-2C_6-2021&number_of_ranks=6109) vom 12. Januar 2021. Die vorherige Praxis zu Kapitalleistungen innert drei Jahren nach Einkauf bis zum 12. Januar 2021 finden Sie [hier](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/4636cd02-e270-41dd-81c0-787ef36f9b57).

Fassung vom 26 Feb 2026

98. Berufliche Vorsorge - Freizügigkeit

# Berufliche Vorsorge - Freizügigkeit
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/cf7bedda-c9c1-4d15-ade6-32275a1a4af0
Fassung vom: 14.03.2024
Die AHV 21-Reform trat per 1. Januar 2024 in Kraft. Die Änderungen sind im Beitrag ersichtlich. Möglicherweise gelten Übergangsfristen. Weitere Informationen finden Sie im Beitrag [Reform AHV 21: Übersicht](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/6414d3e7-e07a-4df1-bf2a-f7d5546d5a70)

1 Was ist die "Freizügigkeit"

Die Freizügigkeit ist Teil der beruflichen Vorsorge. Sie wird im Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [Freizügigkeitsgesetz, FZG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/831_42/index.html) geregelt.

Versicherte Personen, die aus der Pensionskasse austreten, bevor ein Vorsorgefall eintritt (z.B. aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses), erhalten eine Austrittsleistung. Die Austrittsleistung wird auch als Freizügigkeitsleistung bezeichnet. Die Vorsorgeeinrichtung ist gesetzlich verpflichtet, diese Austrittsleistung direkt an die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers zu übertragen. Ist keine direkte Übertragung möglich (z.B., weil kein neuer Pensionskassenanschluss besteht), wird die Austrittsleistung an eine frei wählbare Freizügigkeitseinrichtung überwiesen. Versicherte können von ihrer bisherigen Vorsorgeeinrichtung verlangen, dass ihre Austrittsleistung auf maximal zwei Freizügigkeitseinrichtungen übertragen wird.

Wer ein neues Arbeitsverhältnis antritt, muss dafür besorgt sein, dass das Vorsorgeguthaben der bisherigen Pensionskasse bzw. des Freizügigkeitskontos oder der Freizügigkeitspolice an die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers überwiesen wird.

2 Steuerliche Behandlung

Solange das Vorsorgeguthaben auf einem Freizügigkeitskonto oder in einer Freizügigkeitspolice angelegt ist, erfolgt keine Besteuerung des Guthabens.

Kapitalleistungen aus der Freizügigkeit werden gesondert vom übrigen Einkommen zum Vorsorgetarif besteuert ([Art. 26 i.V.m. Art. 44 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art26) bzw. [Art. 22 i.V.m. Art. 38 DBG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a22.html)).

Weitere Informationen entnehmen Sie dem [Kreisschreiben des ESTV Nr. 41](https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/g8RvLPzErEeG/dbst-ks-2014-1-041-d-de.pdf) vom 18. September 2014 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.

3 Anspruch auf Austrittsleistung («Freizügigkeitsfall»)

Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall (Alter, Tod, Invalidität) eintritt oder ein Barauszahlungsgrund gegeben ist (Freizügigkeitsfall), haben Anspruch auf eine Austrittsleistung ([Art. 2 Abs. 1 FZG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/831_42/a2.html)). Versicherte können auch eine Austrittsleistung beanspruchen, wenn sie die Vorsorgeeinrichtung zwischen dem frühestmöglichen und dem Referenzalter verlassen und die Erwerbstätigkeit weiterführen oder als arbeitslos gemeldet sind ([Art. 2 Abs. 1bis FZG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/831_42/a2.html)).

4 Anspruch auf Leistung aus der Freizügigkeit

Tritt ein Vorsorgefall ein, erhält die anspruchsberechtigte Person eine Leistung aus der Freizügigkeit, sofern ein Freizügigkeitsguthaben vorhanden ist. Für die Auszahlung gelten grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie für die Guthaben der Pensionskassen.

Altersleistungen aus Freizügigkeit dürfen frühestens 5 Jahre vor Erreichen des Referenzalters ausbezahlt werden, sofern die Freizügigkeitseinrichtung eine entsprechende Bestimmung in ihrem Reglement vorsieht ([Art. 16 FZV](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1994/2399_2399_2399/de#art_16)).

Mit der Reform AHV 21 (Inkrafttreten am 1. Januar 2024) werden Altersleistungen aus Freizügigkeit mit Erreichen des Referenzalters fällig. Weist die versicherte Person nach, dass sie weiterhin erwerbstätig ist, kann sie den Leistungsbezug höchstens fünf Jahre über das Erreichen des Referenzalters hinaus aufschieben. Ohne diesen Nachweis kann die Altersleistung nicht aufgeschoben werden. Ein Mindestbeschäftigungsgrad wird nicht verlangt.

Personen, die ihre Altersleistungen aus Freizügigkeit in den Jahren 2024-2029 beziehen müssten, können die Auszahlung der Leistungen bis zum 31. Dezember 2029, aber höchstens bis fünf Jahre nach Erreichen des Referenzalters, aufschieben.

Kann die versicherte Person beim Austritt aus der Pensionskasse keine Austrittsleistung verlangen, wird immer die Altersleistung fällig. Eine freiwillige Einzahlung auf eine Freizügigkeitseinrichtung ist nicht möglich. Vielmehr wird die Leistung bei der Auszahlung besteuert.

5 Barauszahlungsgründe

Versicherte können die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn ein Barauszahlungsgrund vorliegt ([Art. 5 FZG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/831_42/a5.html)). Ein Barauszahlungsgrund liegt vor wenn:

- sie die Schweiz endgültig verlassen; vorbehalten bleibt [Art. 25f FZG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/831_42/a25f.html);

- sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen;

- die Austrittsleistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt;

- sie im Rahmen der Wohneigentumsförderung einen Betrag für Wohneigentum zum eigenen Bedarf geltend machen (WEF-Vorbezug).

Sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Barauszahlung erfüllt, unterliegt die Austrittsleistung der privilegierten Sonderbesteuerung (Vorsorgetarif, [Art. 26 i.V.m. Art. 44 StG](https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/661.11/art/26) bzw. Art. 22 i.V.m. [Art. 38 DBG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a38.html)). Ist kein Barauszahlungsgrund gegeben oder wurde die Kapitalleistung zweckwidrig verwendet, dient sie nicht der Vorsorge. Eine unrechtmässig bezogene Kapitalleistung wird ordentlich besteuert, sofern sie nicht an die Vorsorgeeinrichtung zurückbezahlt wird.

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Fassung vom 14.03.2024

99. Internationale Vorsorge (ausländischer Vorsorgeplan)

# Internationale Vorsorge (ausländischer Vorsorgeplan)
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/a131803f-bc91-40cd-94af-53c2e2d8f518
Fassung vom: 28.01.2022
## 1 Grundsatz

Ist eine im Kanton Bern unbeschränkt steuerpflichtige Person bei einem ausländischen Vorsorgeplan angeschlossen, stellen sich in der Steuerpraxis die folgenden Fragen:

1. Sind laufende **Beiträge an diesen Vorsorgeplan** abzugsfähig und wenn ja in welchem Umfang?

2. Unterliegt das **angesparte Vorsorgeguthaben** der Vermögenssteuer?

3. Wie wird ein (späterer) **Bezug des Guthabens** besteuert?

Ausschlaggebend für die steuerliche Behandlung ist die Vergleichbarkeit des ausländischen Vorsorgeplans mit einer schweizerischen Sozialversicherung (vgl. Ziffer 3).

2 Steuerliche Behandlung ausländischer Vorsorgeplan

Je nachdem, ob der ausländische Vorsorgeplan mit einer schweizerischen Sozialversicherung vergleichbar ist oder nicht, ergeben sich die untenstehenden Steuerfolgen.

**Vergleichbarkeit gegeben**

**Vergleichbarkeit nicht gegeben**

**1. Abzugsfähigkeit der Beiträge an den ausländischen Vorsorgeplan**

Beiträge sind abziehbar, wenn die steuerpflichtige Person sozialversicherungsrechtlich ausschliesslich im Ausland unterstellt ist.\* Der Umfang ist begrenzt auf die Höhe der Beiträge, welchem ein Arbeitnehmer desselben Unternehmens in gleicher Stellung an die Schweizer 1. und 2. Säule leistet oder, sofern nicht eruierbar, auf 1/3 des Bruttolohnes.

Bei [Säule 3a](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/ada9e0bc-1faf-4de4-a0b7-d1e22cc17c12)\-ähnlichen Plänen ist der Umfang gesetzlich beschränkt.

Beiträge sind nicht abziehbar.

**2\. vermögenssteuerliche Behandlung von Guthaben in ausländischen Vorsorgeplänen**

Unterliegt nicht der Vermögensbesteuerung (Anwartschaft).

Einzelfallbeurteilung

**3\. Besteuerung von Leistungen (Bezug) aus ausländischen Vorsorgeplänen (wenn Besteuerungsrecht nach DBA der Schweiz zugewiesen)**

**Renten:**

ordentliche Besteuerung im Einkommen

**Renten:**

ordentliche Besteuerung im Einkommen

**Kapitalleistungen:**

Besteuerung zum **Vorsorgetarif** gemäss [Art. 44 StG](https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/1283/art44?locale=de) bzw. [Art. 38 DBG](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19900329/index.html#a38)  (vgl. Ziffer 2.2 des TaxInfo-Beitrags [Berufliche Vorsorge](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/8e35a347-48f2-44b2-99e6-1863bccc18b7); dies gilt auch für die Säule 3a).

**Kapitalleistungen:**

Besteuerung zum **Vorsorgetarif** wenn **gleichartige Kapitalabfindung** gemäss Art. 19 i.V.m. 44 Abs. 1 Bst. c StG bzw. 17 Abs. 2 DBG (vgl. Ziffer 3.2 des [Kreisschreibens Nr. 1](https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/HDKOHBk6rvRZ/dbst-ks-w03-001-de.pdf) der Eidg. Steuerverwaltung).
Ansonsten **ordentliche Besteuerung**, allenfalls **Rentensatz** gemäss Art. 43 StG bzw. 37 DBG (vgl. TaxInfo-Beitrag [Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen (Rentensatz)](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/207b0871-802f-496e-90ed-c70f61cf4a46)

\* **Ausnahmsweise** sind Beiträge an eine ausländische Vorsorgeeinrichtung abziehbar, obwohl die steuerpflichtige Person sozialversicherungsrechtlich ausschliesslich in der Schweiz unterstellt ist, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind und von der steuerpflichtigen Person nachgewiesen werden (vgl. Urteil des BGer [2C\_461/2018](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=2C_461%2F2018+&rank=1&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F28-06-2019-2C_461-2018&number_of_ranks=7) vom 28. Juni 2019):

- Es handelt sich um eine freiwillige Weiterversicherung, welche gemäss Art. 14 Abs. 3 der [Verordnung (EG) Nr. 883/2004](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2012/323/de) zulässig ist.

- Der ausländische Vorsorgeplan ist mit der 2. Säule vergleichbar.

- Die Beiträge an die in- und ausländischen Sozialversicherungen übersteigen insgesamt nicht 35% des Bruttolohnes (Prinzip der Angemessenheit). Hierbei werden sämtliche AHV- und BVG-Beiträge des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers betreffend die steuerpflichtige Person berücksichtigt. Allfällige Säule 3a - Beiträge fliessen nicht in die Berechnung ein.

3 Vergleichbarkeit eines ausländischen Vorsorgeplans mit einer schweizerischen Sozialversicherung

Ob der ausländische Vorsorgeplan mit einer Schweizer Sozialversicherungs- bzw. Vorsorgeeinrichtung vergleichbar ist, wird anhand einer Gesamtbetrachtung im Einzelfall festgestellt, wobei nachfolgende Kriterien herangezogen werden:

**Erste Säule**

- Gesetzliche Anerkennung als Sozialversicherung im anderen Staat

- Zugehörigkeit zur Sozialversicherung ist für die Bevölkerung obligatorisch

- Grundsätzlich ist jede Person beitragspflichtig

- Anspruch auf Leistungen nur, wenn ein Vorsorgefall eintritt

**Zweite Säule**

- Gesetzliche Anerkennung als Sozialversicherung im anderen Staat

- Steuerliche Privilegierung des ausländischen Plans

- Gesetzliche oder reglementarische Verpflichtung zur Vorsorge

- Gebundenheit der Beiträge bis zum Eintritt eines Vorsorgefalls

- Kollektivität und Gleichbehandlung werden eingehalten

- Biometrische Risiken (Alter/Tod/Invalidität) sind versichert

**Dritte Säule**

- Gesetzliche Anerkennung als Sozialversicherung im anderen Staat

- Steuerliche Privilegierung des ausländischen Plans

- Gebundenheit der Beiträge bis zum Eintritt eines Vorsorgefalls

- Die Beitragsleistung setzt eine Erwerbstätigkeit voraus

- Die Beiträge sind in der Höhe begrenzt und nicht höher als der maximal zulässige Beitrag der schweizerischen Säule 3a

- Nur Arbeitnehmerbeiträge

Die Anwendbarkeit des Vorsorgetarifs ist eine steuermindernde Tatsache. Somit obliegt es der steuerpflichtigen Person nachzuweisen, dass der ausländische Vorsorgeplan mit einer Schweizer Sozialversicherungseinrichtung vergleichbar ist bzw. dass die Kapitalleistung als gleichartige Kapitalabfindung qualifiziert.

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Fassung vom 28.01.2022

100. Ruhegehälter von ehemaligen EU-Beamten

# Ruhegehälter von ehemaligen EU-Beamten
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/cdded84c-0b90-4970-9e9d-c57170324768
Ruhegehälter von ehemaligen EU-Beamten mit Wohnsitz in der Schweiz werden bei Bund, Kanton und Gemeinde von der Einkommenssteuer befreit, wenn diese Vorsorgeleistungen bereits von der EU an der Quelle besteuert werden. Sie werden jedoch für die Bestimmung des anwendbaren Steuersatzes berücksichtigt. Verzichtet die EU auf die Quellenbesteuerung, obwohl sie das Recht dazu hätte, werden die Ruhegehälter in der Schweiz mit dem übrigen Einkommen besteuert. Diese Regelung gilt für alle Ruhegehälter, **die ab dem 1. Januar 2006 ausbezahlt** werden. Die Auszahlung erfolgt insbesondere durch die EU-Kommission, die Europäische Investitionsbank, die Europäische Zentralbank und den Europäischen Investitionsfonds.

Die neue Regelung gilt für folgende Renten oder Kapitalleistungen:

1. Ruhegehälter wegen Dienstunfähigkeit,

2. Altersruhegehälter,

3. Hinterbliebenenrenten,

4. Invalidengeld,

5. Vergütungen bei Ausscheiden aus dem Dienst,

6. von der EU-Kommission gezahlte Familienzulagen. (Rechtliche Grundlage: [Bilaterale Abkommen II, Ruhegehälter](http://www.admin.ch/ch/d/sr/c0_672_926_81.html))

101. Vorsorgeleistungen aus der Säule 3a (gebundene Vorsorge)

# Vorsorgeleistungen aus der Säule 3a (gebundene Vorsorge)
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/03b7f8d2-4de9-473c-8e22-4ac52aedfa2f
Fassung vom: 8
## 1 Grundsätze

Sämtliche Leistungen aus der Säule 3a ([Art. 3 BVV3](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1985/1778_1778_1778/de#art_3)) sind bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden in vollem Umfang als Einkommen steuerbar ([Art. 83 BVG](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1983/797_797_797/de#art_83)).

Renten aus einer gebundenen Vorsorgeversicherung (Säule 3a) werden zusammen mit dem übrigen Einkommen besteuert ([Art. 26 Abs. 1 StG](https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/661.11/art/26) bzw. [Art. 22 Abs. 1 DBG](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/1184_1184_1184/de#art_22)).

Kapitalleistungen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) werden gesondert vom übrigen Einkommen zu einem reduzierten Tarif besteuert. Sie unterliegen einer vollen Jahressteuer ([Art. 26 Abs. 1](https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/661.11/art/26) i.V.m. [Art. 44 StG](https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/661.11/art/44) bzw. [Art. 22 Abs. 1](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/1184_1184_1184/de#art_22) i.V.m. [Art. 38 DBG](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/1184_1184_1184/de#art_38)). Mehrere Kapitalleistungen des gleichen Jahres werden für die Jahressteuer zusammengerechnet.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV hat ein umfassendes Kreisschreiben zur steuerlichen Behandlung von Vorsorgebeiträgen und -leistungen der Säule 3a ([ESTV-KS Nr. 18a vom 22. Dezember 2025](https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/yQgKmvu80LEr/dbst-ks-2025-1-018a-dv-de.pdf)) erlassen.

2 Besteuerung von Rentenbezügen

Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenrenten aus einer gebundenen Vorsorgeversicherung (Säule 3a) unterliegen bei der begünstigten Person vollumfänglich der Besteuerung im Rahmen des jährlichen ordentlichen Veranlagungsverfahrens.

Die Besteuerung der Renten erfolgt stets zu 100 Prozent, unabhängig davon, ob allenfalls auch steuerlich nicht zum Abzug zugelassene, unzulässige Beiträge (vgl. [Ziff. 2 «Beiträge an die Säule 3a»](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/a2830da2-1a00-4928-b58b-74da5d48a598)) darin enthalten sind.

3 Besteuerung von Kapitalleistungen (mittels Sonderveranlagung)

Die Veranlagung der gesamten Kapitalleistung aus der Säule 3a erfolgt automatisch mit einer Sonderveranlagung, unabhängig davon, ob allenfalls auch steuerlich nicht zum Abzug zugelassene, unzulässige Beiträge (vgl. [Ziff. 2 «Beiträge an die Säule 3a](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/a2830da2-1a00-4928-b58b-74da5d48a598)») darin enthalten sind.

4 Besteuerung von Kapitalleistungen, welche unzulässige Beiträge enthalten

4.1 Kapitalleistung, welche unzulässige und nicht rückforderbare Beiträge enthält

Grundsätzlich kann die Kürzung der zu versteuernden Kapitalleistung  um die unzulässigen Beiträge nur verlangt werden, wenn diese Beiträge nicht vor der Kapitalauszahlung zurückgefordert werden konnten (sog. **unzulässige und nicht rückforderbare** Beiträge). Das kann der Fall sein, wenn die Kapitalauszahlung mittels Sonderveranlagung bereits veranlagt bzw. besteuert wurde und die ordentliche Veranlagung des Jahres, in welchem unzulässige Beiträge geleistet wurden, erst danach vorgenommen wird.

Die steuerpflichtige Person muss in diesem Fall fristgerecht Einsprache gegen die Sonderveranlagung erheben oder – falls die Sonderveranlagung bereits rechtskräftig ist – die Revision derselben verlangen. Für die Besteuerung wird dann die Kapitalleistung um die nachgewiesenen, unzulässigen und nicht rückforderbaren Beiträge gekürzt. Darüber hinaus wird kein Nachsteuerverfahren eingeleitet.

4.2 Kapitalleistung, welche unzulässige Beiträge ab 1. Januar 2024 enthält

Sind in einer Kapitalleistung Beiträge enthalten, die nach dem 1. Januar 2024 eingezahlt wurden, aber vor der Kapitalleistung hätten zurückgefordert werden können und müssen, wird die gesamte Kapitalleistung vollumfänglich besteuert ([Art. 83 BVG](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1983/797_797_797/de#art_83) i.V.m. [Art. 7 Abs. 1 StHG](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/1256_1256_1256/de#art_7) bzw. [Art. 22 Abs. 1](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/1184_1184_1184/de#art_22) i.V.m. [Art. 38 Abs. 1 DBG](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/1184_1184_1184/de#art_38)).

4.3 Kapitalleistung, welche unzulässige Beiträge bis 31. Dezember 2023 enthält

Sind in einer Kapitalleistung Beiträge enthalten, die im Steuerjahr 2023 und früher gezahlt wurden und hätten diese Beiträge vor der Kapitalleistung zurückgefordert werden können, kann die Sonderveranlagung korrigiert werden, wenn alle unter Ziff. 4.3.1 genannten Voraussetzungen vollumfänglich erfüllt werden.

4.3.1 Korrektur der Sonderveranlagung

1. Gegen die Sonderveranlagung muss fristgerecht Einsprache erhoben werden.

2. Die von der steuerpflichtigen Person angeführten Beiträge müssen steuerlich deshalb nicht zum Abzug zugelassen worden sein, weil sie im betroffenen Steuerjahr entweder

- aufgrund des erzielten AHV-pflichtigen Gesamteinkommens zu hoch waren, oder

- den zulässigen jährlichen Maximalabzug ([Art. 7 Abs. 1 BVV 3](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1985/1778_1778_1778/de#art_7)) überschritten haben.

Beiträge an die Säule 3a, welche sich einzig aufgrund eines negativen steuerbaren Einkommens steuerlich nicht ausgewirkt haben oder von der steuerpflichtigen Person nicht geltend gemacht worden sind, können nicht korrigiert werden.

3. Die steuerpflichtige Person muss den Nachweis erbringen, für welche Beiträge ihr der steuerliche Abzug verweigert worden ist. Dies gilt insbesondere für Beiträge aus frühen Jahren, für welche die Steuerverwaltung keine Steuerakten mehr hat. Ausserdem hat die steuerpflichtige Person nachzuweisen, dass ihr diese Beiträge nicht zurückerstattet worden sind (z.B. mit einer Bestätigung oder einem aussagekräftigen Kontoauszug der Vorsorgeeinrichtung der Säule 3a).

Sind sämtliche Voraussetzungen erfüllt, wird die steuerbare Kapitalleistung um die nachweislich nicht zum Abzug zugelassenen Beiträge und die Vermögenserträge auf diesen Beiträgen vermindert.

4.3.2 Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuer in der Steuerperiode der Sonderveranlagung

Die gesamten Vermögenserträge auf den nicht zum Abzug zugelassenen Beiträgen werden zum steuerbaren Einkommen im Steuerjahr der Kapitalauszahlung hinzugefügt. Auch wenn diese Erträge mehrere Jahre umfassen, werden sie erst im Zeitpunkt der Auszahlung fällig. Deshalb ist dafür die Anwendung des Rentensatzes ausgeschlossen.

Können im Einspracheverfahren gegen die Sonderveranlagung (Ziff. 4.3.1) diese Vermögenserträge von der steuerpflichtigen Person nicht lückenlos nachgewiesen werden, sind sie in der Veranlagung ermessensweise zu schätzen. Sie sind pro Jahr mit einem durchschnittlichen Zinssatz von 1% zu berechnen. Dieser deckt auch die Zinseszinsen ab. Er gilt ebenfalls für fondsgebundene Konten und für Versicherungslösungen der Säule 3a. Er umfasst auch allfällige Überschussbeteiligungen (bei Versicherungslösungen).

Zusätzlich ist die Summe der unzulässigen Beiträge, welche bis 31. Dezember 2023 einbezahlt worden sind (inkl. der darauf angewachsenen Vermögenserträge), dem steuerbaren Vermögen hinzuzurechnen.

Sollte ausnahmsweise die ordentliche Veranlagung für die Steuerperiode, in welcher die Kapitalleistung ausgerichtet wurde, bereits in Rechtskraft erwachsen sein, erfolgt die Besteuerung – sofern sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind – im Nachsteuerverfahren.

4.4 Kapitalleistung, welche sowohl unzulässige Beiträge ab 1. Januar 2024 als auch solche bis 31. Dezember 2023 enthält (Übergangsregelung)

Sind in einer Kapitalleistung sowohl Beiträge enthalten, die im Steuerjahr 2024 gezahlt wurden, als auch solche der Steuerjahre 2023 und früher und hätten diese Beiträge vor der Kapitalleistung zurückgefordert werden können, erfolgt eine differenzierte Beurteilung: Für die unzulässigen Beiträge des Steuerjahres 2024 und später gelten die Ausführungen unter Ziff. 4.2. Für die unzulässigen Beiträge des Steuerjahres 2023 und früher gelten die Ausführungen unter Ziff. 4.3.

5 Besteuerung einer Kapitalleistung, welche Beiträge in einer Bemessungslücke enthält

Enthält eine Kapitalleistung Beiträge in die Säule 3a die wegen einer Bemessungslücke (v.a. in den Steuerjahren 1999/2000) nicht geltend gemacht werden konnten, findet für die Kantons- und Gemeindesteuern [Art. 26 Abs. 4 StG](https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/661.11/art/26) Anwendung. Wenn gegen die Sonderveranlagung fristgerecht Einsprache erhoben wird, bleibt die Kapitalleistung im Umfang der Beiträge, die nicht haben abgezogen werden können, steuerfrei. Die auf den Beiträgen erzielten Zinsen unterliegen der Besteuerung zum Vorsorgetarif.

Bei der direkten Bundessteuer werden Beiträge in die Säule 3a, die wegen einer Bemessungslücke steuerlich nicht abziehbar waren, bei der Auszahlung der Leistungen hingegen vollumfänglich besteuert, da eine entsprechende gesetzliche Grundlage im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer ([SR 642.11](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/1184_1184_1184/de)) fehlt.

Fassung vom 8 Apr 2026

102. Abzugsfähigkeit von Bussen und Bestechungsgeldern

# Abzugsfähigkeit von Bussen und Bestechungsgeldern
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/53f89660-3826-4a8d-9eeb-33156eee1fbd
Fassung vom: 17
## Keine steuerliche Abzugsfähigkeit von Bussen und Bestechungsgeldern

Inländische Bussen

Finanzielle Sanktionen mit Strafzweck, d.h. Bussen, Geldstrafen und Verwaltungssanktionen mit Strafzweck gelten steuerlich weder für juristische Personen noch für Personenunternehmungen als geschäftsmässig begründeter Aufwand und sind somit nicht abzugsfähig ([Artikel 32](https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/661.11/art/32) und [90 StG](https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/661.11/art/90) sowie [Art. 27](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19900329/index.html#a27) und [59 DBG](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19900329/index.html#a59)). Steuerlich abziehbar sind lediglich finanzielle Verwaltungssanktionen ohne Strafzweck (z.B. eine Gewinneinziehung nach [Artikel 35 FINMAG](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2008/736/de#art_35)).

Ausländische Bussen

Auch ausländische finanzielle Sanktionen mit Strafzweck sind nur im Ausnahmefall steuerlich abzugsfähig, wenn sie gegen den schweizerischen Ordre public verstossen oder wenn ein Unternehmen glaubhaft darlegt, dass es alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.

Bestechungsgelder und Aufwendungen für Straftaten

Steuerlich ebenfalls nicht abzugsfähig sind Bestechungsgelder an Behörden und Private. Auch übrige Aufwendungen, die eine Straftat ermöglichen oder als Gegenleistung hierfür bezahlt werden, sind steuerlich nicht abzugsfähig.

Durch diese Regelung sind Steuer- und Strafrecht harmonisiert.

[Kreisschreiben der ESTV Nr. 50a](https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/ueIUB1Kh5VCK/dbst-ks-2020-1-050a-d-de.pdf)

Verfahren vor der Wettbewerbskommission (WEKO)

Da es sich bei den Sanktionen gemäss [Artikel 49a Kartellgesetz](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1996/546_546_546/de#art_49_a) (KG) um Strafen handelt, sind diese beim verurteilten Unternehmen steuerlich nicht abzugsfähig ([BGE 9C\_491/2024](http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2F24-04-2025-9C_491-2024&lang=de&type=show_document) vom 24.4.2025).

Bezüglich der steuerlichen Behandlung der _Verfahrenskosten_ gilt Folgendes:

- Dem Unternehmen für die eigene Interessenwahrung entstandene Verfahrenskosten (i.d.R. namentlich Kosten für die Verteidigung) sind hingegen als geschäftsmässig begründet zu erachten, da einerseits die Unschuldsvermutung besteht und es andererseits auch zum Geschäftszweck gehört, sich in Strafverfahren zu verteidigen, um allenfalls ungerechtfertigte Vorwürfe abzuwehren. Dies gilt auch und insbesondere bei Unterliegen.

Bei _Gebühren_ ist zu unterscheiden:

- Bei juristischen Personen gelten handelsrechtlich erfolgswirksam verbuchte Gebühren für das Verfahren vor der zuständigen Behörde zufolge des Massgeblichkeitsprinzips auch gewinnsteuerlich grundsätzlich zum geschäftsmässig begründeten Aufwand.

- Natürliche Personen können die Gebühren für das betroffene Verfahren hingegen grundsätzlich nicht steuermindernd zum Abzug bringen, weil die Kosten auf ein sanktioniertes vorsätzliches Verhalten (Preisabsprachen) zurückzuführen sind und demnach gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zu berücksichtigen sind.

Fassung vom 17 Jun 2025

103. Aktivierungsfähigkeit im Rechnungslegungsrecht nach OR

# Aktivierungsfähigkeit im Rechnungslegungsrecht nach OR
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/7b8dca38-ae63-46d0-b072-272efb124ed3
Fassung vom: 29.03.2021
## 1 Aktivierbare Wirtschaftsgüter

Vermögenswerte müssen aktiviert werden, wenn aufgrund vergangener Ereignisse über sie verfügt werden kann, ein Mittelzufluss wahrscheinlich ist und ihr Wert verlässlich geschätzt werden kann. Andere Vermögenswerte dürfen nicht bilanziert werden ([Art. 959 Abs. 2 OR](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19110009/index.html#a959)).

Ein Wirtschaftsgut ist aktivierungsfähig, wenn

- die Unternehmung Eigentümerin ist (bei der Einzelunternehmung der Inhaber)

- das Wirtschaftsgut einzeln veräusserbar und verkehrsfähig ist

- **daraus zukünftig ein Nutzen** (Erträge) zu erwarten ist.

Einzelveräusserbarkeit bedeutet, dass die bilanzierten Aktiven Gegenstand des Rechtsverkehrs sein können. Verkehrsfähig ist ein Wirtschaftsgut, wenn ihm der Markt einen Wert beimisst.

2 Bedingt aktivierbare Wirtschaftsgüter

Ist die Unternehmung bloss Besitzerin des Wirtschaftsgutes, so ist die Aktivierungsfähigkeit nur gegeben, wenn entweder die spätere Übertragung des Eigentums vorgesehen ist oder das Wirtschaftsgut dem Unternehmen faktisch uneingeschränkt und unkündbar während seiner wirtschaftlichen Nutzungsdauer zur Verfügung steht.

Beispiele:

- Kauf unter Eigentumsvorbehalt

- Fahrnisbauten auf fremdem Grund und Boden

- Wertvermehrende Aufwendungen in gemieteten Räumlichkeiten (Mietereinbauten)

- Mobile und Immobile Sachanlagen im Leasing

- Bilanzierung von Sachen, bei denen Eigentumsübergang, Übergang von Besitz sowie von Nutzen und Schaden zeitlich auseinander fallen.

3 Nicht aktivierbare Wirtschaftsgüter und Sachverhalte

Nicht aktivierungsfähig sind Wirtschaftsgüter, die das Unternehmen in Kommission, zur Aufbewahrung oder als Pfand erhalten hat. Nicht aktivierungsfähig ist zudem der geschäftsmässig begründete Aufwand, mit Ausnahme der aktiven Rechnungsabgrenzungen und der Aufwendungen, die nach Handelsrecht oder allgemein anerkannten Rechnungslegungsnormen aktiviert werden können, beispielsweise der bezahlte (derivative) Goodwill.

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Fassung vom 29.03.2021

104. Aktivierung von Baukreditzinsen

# Aktivierung von Baukreditzinsen
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/21795ef1-1508-4afd-aa9c-07d341849257
Bau- und Terrainkreditzinsen können grundsätzlich entweder als Abzug vom Einkommen und Reingewinn oder als Anlagekosten geltend gemacht werden. Im Falle von Geschäftsvermögen wird die Aktivierung von Bau- und Terrainkreditzinsen steuerlich anerkannt, wenn sie:

\- durch die Unternehmung selbst buchmässig eingeleitet wird;

\- durch den Verkehrswert des betreffenden Vermögenswertes abgedeckt ist;

\- nach Aufnahme der baulichen Tätigkeit im weiteren Sinne vorgenommen wird (Einleitung Bauplanung, Baubewilligungsverfahren, Baulanderwerb zu einer zeitlich absehbaren Baurealisierung. Ausnahme: langfristige Baulandreserven ohne konkrete Bauvorhaben).

Im interkantonalen Verhältnis sind Bau- und Terrainkreditzinsen in jedem Fall zu aktivieren. Wenn dadurch der Buchwert des Grundstücks den handelsrechtlich zulässigen Höchstwert übersteigt, sind entsprechende Rückstellungen steuerlich möglich.

105. Besteuerung von Leibrenten und Verpfründung ab dem Steuerjahr 2025

# Besteuerung von Leibrenten und Verpfründung ab dem Steuerjahr 2025
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/986d6902-a663-4f35-9ea9-4657b65cead3
Fassung vom: 20
## 1 Ausgangslage

Eine Leibrente ist eine regelmässige Zahlung, die eine Person (der Rentenempfänger/die Rentenempfängerin) bis zu ihrem Lebensende erhält. Diese Zahlungen erfolgen i.d.R. in Form von Geldleistungen und erfolgen periodisch (z.B. monatlich). Der rechtliche Hintergrund einer Leibrente ist häufig ein Versicherungsvertrag (gem. Versicherungsvertragsgesetz, VVG) oder gelegentlich auch ein Immobilien- oder Unternehmensverkauf. Bei Leibrenten ist jeweils nur ein Teil der Rente steuerbarer (Zins)Ertrag, der Rest ist steuerfreie Kapitalrückzahlung.

_Bis Steuerjahr 2024_ gilt weiterhin noch eine fixe Quote von 40 Prozent als steuerbarer Ertragsanteil (Zins). Diese Zinskomponente wurde vom Gesetzgeber so festgelegt. In diesem Fall ist die Leibrente zu 100% zu deklarieren. Die Steuerverwaltung kürzt den deklarierten Betrag in diesem Fall von sich aus auf den steuerbaren Zinsanteil von 40%.

Die _ab dem Steuerjahr 2025_ gültige Regelung (nArt. 7 Abs. 2 StHG) sieht für Renten aus Leibrentenversicherungen (VVG) und für sonstige Leibrenten (übrige Leistungen) neu eine differenzierte Regelung zur Ermittlung des Ertragsanteils vor:

- **Schweizerische Leibrentenversicherungen nach VVG (Versicherungsvertragsgesetz)**:
Der Ertragsanteil (%) der «garantierten Leistungen» wird im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses festgelegt und bleibt _dauerhaft gleich._ Der Ertragsanteil allfälliger «Überschussleistungen» beträgt fix 70 Prozent. Die Versicherer bescheinigen den Versicherten jeweils den insgesamt steuerbaren Ertragsanteil.

- **Übrige Leistungen (Ausländischen Leibrentenversicherungen, Leibrenten nach OR und Renten aus Verpfründungsverträgen1):**
Der Ertragsanteil (%) wird in Anlehnung an die Rendite der Bundesobligationen _jährlich neu_ festgelegt. Die steuerpflichtigen Personen müssen den Ertragsanteil selber bestimmen.

Diese Änderung führt dazu, dass die steuerpflichtigen Personen ab dem Steuerjahr 2025 nicht mehr (wie zuvor) 100% ihrer Leibrente deklarieren müssen, sondern nur noch den entsprechenden Ertragsanteil. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern hat dazu die nachfolgende Übersicht, welche insbesondere die selbst vorzunehmende Berechnung bei den Versicherungen ausserhalb des VVG erklärt, erstellt.

**1** Die Verpfründung ist in Artikel 521-529 OR geregelt. Durch den Verpfründungsvertrag verpflichtet sich der Pfründer, dem Pfrundgeber ein Vermögen oder einzelne Vermögenswerte zu übertragen, und dieser, dem Pfründer Unterhalt und Pflege auf Lebenszeit zu gewähren. Der Pfründer tritt in häusliche Gemeinschaft mit dem Pfrundgeber. Dieses Rechtsverhältnis ist heute nur noch selten zu anzutreffen.

2 Leibrentenversicherung gemäss VVG (Lebensversicherung einer Schweizerischen Versicherungsgesellschaft)

Die steuerpflichtige Person deklariert den steuerbaren Ertragsanteil gemäss Bescheinigung des Versicherers. Eine eigene Berechnung ist in diesem Fall nicht nötig. Die Steuerverwaltung kontrolliert die Angaben gestützt auf die Meldungen der Versicherer, die ihr via Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) zugestellt werden.

3 Übrige Leistungen (Ausländische Versicherungen, Leibrenten nach OR, Verpfründung)

Die steuerpflichtige Person muss in diesen Fällen den steuerbaren Ertragsanteil selber bestimmen und deklarieren. Der Ertragsanteil kann aufgrund der Anwendung der sog. annualisierten Rendite jährlich variieren. Für die Berechnung des Ertragsanteils findet folgende nachfolgende Berechnungsmethode Anwendung (vgl. auch nachfolgendes Berechnungsbeispiel aus der Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Besteuerung von Leibrenten und ähnlichen Vorsorgeformen vom 24.11.2021 [Botschaft](https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2021/3028/de)):

**Bis 2024**

**Ab 2025**

Ausländischen Leibrentenversicherungen, Leibrenten nach OR und Renten aus Verpfründungsverträgen

40%

Ertragsanteil in Abhängigkeit zehnjähriger Bundesobligationen
[Aktuelle Zinssätze und Devisenkurse (snb.ch)](https://www.snb.ch/de/the-snb/mandates-goals/statistics/statistics-pub/current_interest_exchange_rates#t00)

![](/_assets/file/phonemos-media%3Afile.id%3A879314ce-0755-4907-9b54-e50f25f4e014/2024-07-02T11%3A31%3A59.028-image.png)

[Berechnungsbeispiel, ab Seite 18](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2021/3028)

Die steuerpflichtige Person deklariert in dem Beispiel den selbst bestimmten Ertragsanteil von CHF 1'800 in der Steuererklärung.

**Wichtig:**
Eine entsprechende Exceltabelle inkl. annualisierter Rendite (r) als Hilfestellung für die Deklaration von **übrigen Leistungen** in der Steuererklärung ist für das Ausfüllen der Steuererklärung ab 2025 hier abrufbar:

[Leibrente - rentes viagères - uebrige - autres\_de.xlsx](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/7db48e3d-7098-414a-bd0d-c8810431465d)

In diesem Fall ist anschliessend durch die steuerpflichtige Person der selber berechnete Ertragsanteil des jeweiligen Steuerjahres in der entsprechenden Steuererklärung zu deklarieren.

**Weitere Informationen:**

- [Steuerbarer Ertragsanteil von Leibrentenversicherungen nach VVG (vgl. Art. 22 Abs. 3 Bst. a und b DBG)](https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/direkte-bundessteuer/dbst-steuertarife/leibrenten.html)

- [Besteuerung von Kapitalleistungen aus Leibrentenversicherungen (Säule 3b)](https://www.ssk-csi.ch/fileadmin/dokumente/Vorsorge/Praxishinweise_Leibrentenbesteuerung_2025_D_def.pdf)
(SSK vom 19.06.2024, gültig ab 01.01.2025)

Fassung vom 20 Jan 2026

106. Steuerliche Behandlung von Leasingverträgen bei geschäftlichen Betrieben

# Steuerliche Behandlung von Leasingverträgen bei geschäftlichen Betrieben
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/e485dce6-0d3c-4cff-bc04-275ebf13d2ee
## 1 Begriff des Leasing

1.1 Allgemeines

Unter «Leasing» versteht man die Überlassung einer Sache auf eine bestimmte Zeit gegen ein in (meist monatlichen) Teilbeträgen zu zahlendes Entgelt. Leasing bezeichnet somit eine Finanzierungsform, die es erlaubt, Wirtschaftsgüter zu nutzen, ohne sie sofort zu kaufen.

Der Leasingvertrag ist im Gesetz nicht geregelt. Die Parteien sind daher in der vertraglichen Ausgestaltung weitgehend frei. Die Gestaltungsformen der Leasingverträge sind in der Praxis sehr verschieden, sie reichen vom gewöhnlichen Mietvertrag bis zum (verdeckten) Abzahlungskauf.

Für die steuerliche Betrachtungsweise ist vor allem folgende Unterscheidung nützlich:

- Mietähnliche Leasingverträge (Operating-Leasing)

- Kaufähnliche Leasingverträge (Finanzierungs-Leasing)

1.2 Mietähnliche Leasingverträge (Operating-Leasing)

Beim Operating-Leasing werden Gegenständen (meistens Güter des Massenbedarfs mit kleinerem Investitionsvolumen wie Kopiermaschinen usw.) relativ kurzfristig überlassen. Die Überlassung ist häufig mit Dienstleistungen verbunden (z.B. Servicevertrag). Nach einer unkündbaren Grundmietzeit von beispielsweise sechs Monaten ist danach der Vertrag monatlich kündbar. Das Investitionsrisiko trägt vor allem der Leasinggeber, was sich in entsprechend höheren Leasingraten niederschlägt.

1.3 Kaufähnliche Leasingverträge (Finanzierungs-Leasing)

Beim Finanzierungs-Leasing, der bedeutsameren Art von Leasinggeschäften, handelt es sich um längerfristige Vermietung von Investitionsgütern. Die Vertragsdauer mit fester Laufzeit beträgt üblicherweise drei und mehr Jahre und der Leasingnehmer hat nur beschränkte Möglichkeiten, den Vertrag vorzeitig zu kündigen. Die Summe der Leasingzahlungen erreicht ungefähr den vollen Wert des Leasingobjektes einschliesslich der Verzinsung des Kapitals. Im Gegensatz zum Operating-Leasing enthält der Finanzierungs-Leasingvertrag i.d.R. ein Kaufrecht oder sogar eine Kaufverpflichtung (Immobilien-Finanzierungs-Leasing).

Das Investitionsrisiko wird auf den Leasingnehmer übertragen, indem er sich verpflichten muss, das Leasinggut in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten und die Gefahr des Unterganges zu übernehmen. Dies obwohl bei Zahlungsverzug sämtliche Leasingraten fällig werden und der Leasinggeber das Leasingobjekt vom Leasingnehmer herausfordern kann.

2 Die steuerliche Behandlung des Operating-Leasing von Mobilien

2.1 Beim Leasinggeber

Als Eigentümer hat der Leasinggeber den Leasinggegenstand zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu aktivieren. Er kann diese nach den geltenden Abschreibungsweisungen linear oder degressiv abschreiben, wobei ihm auf Verlangen höhere, der grösseren Abnutzung Rechnung tragende Abschreibungssätze zuzulassen sind. Damit soll erreicht werden, dass der Leasinggegenstand nach Beendigung der Nutzungsdauer voll abgeschrieben ist. Auf der anderen Seite sind die jährlichen Leasingraten voll als Ertrag zu verbuchen.

2.2 Beim Leasingnehmer

Sofern der Leasinggegenstand geschäftsmässig genutzt wird, sind die Leasingzahlungen beim Leasingnehmer voll abzugsfähig. Da es sich hier um einen nach der Grundmietzeit jederzeit kündbaren Mietvertrag handelt, kommt einem eventuell im Leasingvertrag enthaltenen Kaufrecht keine Bedeutung zu.

3 Die steuerliche Behandlung des Finanzierungs-Leasing von Mobilien

3.1 Beim Leasinggeber

Wie beim Operating-Leasing von Mobilien hat der Leasinggeber den Leasinggegenstand ebenfalls zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu aktivieren.

Losgelöst von den geltenden Abschreibungsweisungen kann er diesen linear auf das Ende der festen Vertragsdauer abschreiben. Zu diesem Zeitpunkt kommt dem Leasingobjekt dem Charakter des "Leasing" entsprechend nur noch ein geringer Wert zu. Sind jedoch die steuerlich zulässigen Sätze höher, dürfen diese angewendet werden. Der Leasinggeber darf jene Variante wählen, die ihm steuerlich mehr Vorteile bringt.

Andererseits hat er die jährlichen Leasingraten, Anschlussmietzahlungen sowie einen eventuellen Verkaufserlös voll als Ertrag zu verbuchen.

3.2 Beim Leasingnehmer

Die Art und Weise der steuerlichen Behandlung der Leasingraten hängt beim Leasingnehmer davon ab, ob das Leasinggeschäft bilanziert wird oder ob von einer Bilanzierung abgesehen wird und lediglich eine Offenlegung im Anhang erfolgt.

3.2.1 Ausweis des Finanzierungs-Leasing in der Bilanz

Nach heutiger Bilanzierungspraxis darf der Leasingnehmer bei einem Finanzierungs-Leasing das Leasingobjekt zum Barkaufpreis aktivieren und umfanggleich die Leasingverbindlichkeit passivieren, obschon ihm zivilrechtlich das Eigentum daran nicht zusteht (IAS 17 \[International Accounting Standards, Rechnungslegungsstandard im europäisch-angelsächsischen Raum, Empfehlung 17\]; Swiss GAAP FER 13 \[Fachempfehlungen zur Rechnungslegung, schweizerischer Rechnungslegungsstandard, Empfehlung 13\]).

Wird das Leasinggeschäft bilanziert, erscheint das geleaste Gut im Anlagevermögen und wird mit den steuerlich zulässigen Abschreibungssätzen abgeschrieben.

Leasingzahlungen sind in einen Zins- und einen Amortisationsanteil zu zerlegen. Der Zinsbetrag geht als Zinsaufwand in die Erfolgsrechnung, der Amortisationsbetrag wird von der Leasingverbindlichkeit in Abzug gebracht.

Ist die Dauer des Leasingvertrages kürzer als die Lebensdauer des Anlagegutes und besteht keine Gewissheit, dass dieses bei Vertragsende übernommen werden kann, ist die Abschreibung des Anlagegutes auf die Dauer des Leasingvertrages auszurichten.

3.2.2 Keine Bilanzierung des Finanzierungs-Leasing

Wird das Leasinggeschäft nicht bilanziert, können die Grundsätze des Operating-Leasing (Ziffer 2.2) herangezogen werden.

Die Leasingzahlungen (Leasingraten) sind in der gleichen Periode als Aufwand zu Lasten der Erfolgsrechnung zu verbuchen, in der sie fällig werden.

In Ausnahmefällen, wenn die Dauer des Leasingvertrages wesentlich kürzer ist als die wirtschaftliche Nutzungsdauer und wenn zudem nach Ablauf des Vertrages ein Kaufrecht zu einem weit unter dem Verkehrswert liegenden Preis besteht, sind die Leasingraten teilweise als Vorauszahlungen zu aktivieren. Die Aktivierung hat in dem Umfang zu erfolgen als die Amortisationsquote der Leasingrate die maximalen linearen steuerlichen Abschreibungssätze übersteigt.

Die Abschlussgebühr (evtl. in Form einer erhöhten Erstmiete) ist in der Regel bei Fälligkeit als Aufwand zu verbuchen.

4 Die steuerliche Behandlung der Leasinggeschäfte mit gewerblichen oder industriellen Liegenschaften

Es gilt das Kreisschreiben der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) Nr. 29 vom 27.06.07 "Leasinggeschäfte mit gewerblichen oder industriellen Liegenschaften"

[SSK KS Nr. 29](https://www.ssk-csi.ch/fileadmin/dokumente/kreisschreiben/KS_29_d.pdf)

107. Alimentenbevorschussung der Gemeinde

# Alimentenbevorschussung der Gemeinde
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/71a4d1ac-03ff-4d4f-a003-15d9ad629390
Fassung vom: 22
Wenn anstelle von Alimenten Leistungen der Gemeinde ausbezahlt werden, ist zu unterscheiden, ob es sich um steuerbare Alimentenvorschüsse oder um steuerfreie Fürsorgeleistungen handelt.

Werden Kinderalimente vom Alimenteschuldner nicht bezahlt, bevorschusst das Gemeinwesen diese. Unterhaltsbeiträge für getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten (nachehelicher Unterhalt) werden hingegen nicht bevorschusst. Es besteht jedoch ein Anspruch auf Inkassohilfe (behördliche Unterstützung bei der Durchsetzung der Unterhaltsbeiträge).

Daraus ergeben sich die folgenden Steuerfolgen:

Bevorschussung von Kinderalimenten
Kinderalimente sind beim Empfänger immer steuerbar. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Kinderalimente vom Alimenteschuldner bezahlt oder von der Gemeinde bevorschusst werden.

Bevorschusste Alimente sind jedoch nur und erst dann steuerlich abziehbar, wenn sie durch den Alimenteschuldner an die Gemeinde zurückbezahlt werden ([BGE 9C 662/2024](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza://06-11-2025-9C_662-2024&lang=de&zoom=&type=show_document)). Wer bevorschusste Unterhaltsbeiträge an die Gemeinde zurückzahlt, kann diese auch dann abziehen, wenn das Kind in der Zwischenzeit volljährig geworden ist, sofern er damit Unterhaltsbeiträge für die Zeit vor der Volljährigkeit des Kindes begleicht.

Unterhaltsbeiträge für getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten
Bezahlt die verpflichtete Person die Unterhaltspflicht an den unterhaltsberechtigten getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten nicht, erfolgt in der Regel keine Bevorschussung durch das Gemeinwesen. Die unterhaltsberechtigte Person erhält jedoch Fürsorgeleistungen, sofern sie bedürftig ist. Fürsorgeleistungen sind steuerfrei.

Werden Unterhaltsbeiträge in einem späteren Zeitpunkt wegen der Inkassohilfe an die Gemeinde bezahlt, erfolgt anschliessend die Weiterleitung (abzüglich Betreibungs- und Gerichtskosten) an die unterhaltsberechtigte Person. Diese Leistungen stellen Unterhaltsbeiträge dar, die von der empfangenden Person in diesem Zeitpunkt zu versteuern sind. Sie werden gegebenenfalls zum Rentensatz besteuert (vgl. [Art. 43](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art43) Steuergesetz des Kantons Bern bzw. [Art. 37](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a37.html) Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer).

Fassung vom 22 Dec 2025

108. Euro-Millions-Spiel und Gewinnspiele im Ausland

# Euro-Millions-Spiel und Gewinnspiele im Ausland
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/595ed3f4-2b07-4f69-ace9-c9a9cd63a473
Fassung vom: 27.08.2019
### Geldspielgewinne

Ausführliche Informationen zur Besteuerung von Geldspielgewinnen ab dem Steuerjahr 2019: TaxInfo: [Geldspielgewinne](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/151ec5f4-45b9-4389-8c98-6681dfacc2ce).

1 Euro-Millions-Spiel

1.1   Allgemeines zu Euro Millions

Euro-Millions-Spiel ist ein internationales Spiel auf Totalisatorbasis mit hohem Gewinnversprechen und wurde im Februar 2004 in Frankreich, Spanien und England eingeführt. In der Schweiz teilen sich SWISSLOS (Deutschschweiz, Tessin und Fürstentum Liechtenstein) und die Loterie Romande (Westschweiz) die Durchführung von Euro Millions und unterzeichneten am 8. September 2004 - ebenso wie Belgien, Irland, Luxemburg, Portugal und Österreich  - mit den drei Gründungsländern den Beitrittsvertrag.

Die erste für die Schweiz relevante Ziehung fand am Freitag, dem 8. Oktober 2004, statt. Die Ziehung von Euro Millions findet jeweils am Freitag bei der französischen Lotteriegesellschaft "La Francaise des Jeux" in Paris statt.

1.2   Was heisst länderübergreifendes Lottospiel?

Euro Millions wird gleichzeitig in verschiedenen europäischen Ländern durch lokale Lotteriegesellschaften angeboten. Die Lotterien koordinieren die Durchführung von Euro Millions in wichtigen Punkten, z.B. gleiche Gewinnzahlen, gemeinsame Regeln zur Berechnung der Gewinnsummen und Gewinnausschüttung, Pooling der für die Gewinnausschüttung bestimmten Gelder usw.

Ansonsten betreiben die Lotterien Euro Millions in ihren Wirtschaftsgebieten autonom, nach eigenen Teilnahmebedingungen und auf eigene Rechnung.

1.3   Unterliegen die Gewinne aus dem Euro-Millions-Spiel auch der Verrechnungssteuer?

Ja, wie beim SWISS LOTTO unterliegen auch die Euro-Millions-Gewinne über CHF 50.- bzw. CHF 1'000 (ab Steuerjahr 2013) der Verrechnungssteuer. Diese beträgt 35% der Gewinnsumme und wird automatisch vom Gewinn abgezogen. Der Gewinner erhält von SWISSLOS einen Verrechnungssteuerausweis, mit welchem die Verrechnungssteuer bei der nächsten Steuererklärung wieder zurückgefordert werden kann.

Weitere Informationen dazu unter

[www.euromillions.ch](http://www.euromillions.ch/)

[www.swisslos.ch](http://www.swisslos.ch/)

2 Gewinnspiele im Ausland

2.1   Doppelbesteuerung/Nettobesteuerung

In vielen Doppelbesteuerungsabkommen sind die Lotteriegewinne nicht von der Doppelbesteuerung ausgenommen; jedenfalls dann nicht, wenn Sie im Anfang einer Quellenbesteuerung unterliegen. Deshalb kann es zu einer Doppelbesteuerung im Ausland und in der Schweiz kommen. Die Schweiz gewährt zumindest die sogenannte Nettobesteuerung, d.h. die ausländische Quellensteuer wird von der Bemessungsgrundlage abgezogen.

Beispiel: Gewinn von 1 Mio. Dollar; nichtrückforderbare Quellensteuer von 20%; ==> die schweizerische Steuer wird auf den verbleibenden 800'000 Dollar erhoben.

Auch bei diesen Gewinnen wird die Gewinnungskostenpauschale von 5% bei der Kantons- und Gemeindesteuer gewährt. Sie berechnet sich auf dem Brutto-Lotteriegewinn vor Abzug einer allfälligen ausländischen Steuer.

Die unten stehende Auswahl gibt eine Übersicht über die Doppelbesteuerungsabkommen im Lotteriegewinnbereich bestimmter Länder.

2.2   Verrechnungssteuer

Bei der Verrechnungssteuer auf Lotteriegewinnen wird vorausgesetzt, dass die Veranstaltung im Inland durchgeführt wird ( [Art. 6 VStG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_21/a6.html)). Im Ausland erzielte Gewinne werden also nicht der Verrechnungssteuer unterworfen.

2.3   Teilnahme an Gewinnspiel im Ausland (Exkurs)

Die blosse Teilnahme an einer Lotterie oder lotterieähnlichen Veranstaltung ist nach [Art. 38 Abs. 2](http://www.admin.ch/ch/d/sr/935_51/a38.html) LG straflos. Das Gesetz spricht hier vom "Einlegen in eine Lotterie", worunter auch jede Teilnahme zu fassen ist, die nicht in einer Geldleistung besteht.

Grundsätzlich sind solche ausländischen Lotterien in der Schweiz dennoch verboten, ( [Art. 1 Ziff. 1 LG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/935_51/a1.html)). Eine Ausnahme von diesem Verbot gemäss [Art. 5 ff. LG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/935_51/a5.html) liegt nämlich nicht vor.

2.4   Lotterieveranstalter, Personen im Ausland (Exkurs)

Die zwecks Durchführung von lotterieähnlichen Preisausschreiben in der Schweiz vorgenommenen Handlungen fallen auch dann unter den Anwendungsbereich der Strafbestimmung des Lotteriegesetzes, wenn ausschliesslich Personen im Ausland an den Werbegewinnspielen teilnehmen können (BGE 124 IV 73 E. 2a und b).{web08-back-to-top:type=small}

3 Doppelbesteuerungsabkommen diverse Länder ([DBA)](http://www.admin.ch/ch/d/sr/0.67.html#0.67)

3.1   USA, Abkommen CH - USA;[SR 0.672.933.61](http://www.admin.ch/ch/d/sr/0_672_933_61/index.html)

[Art. 21](http://www.admin.ch/ch/d/sr/0_672_933_61/a21.html): "Übrige Einkünfte ...Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für die in einem der beiden Staaten besteuerten Einkünfte aus Wett-, Spiel- oder Lotteriegewinnen...". Folglich kommt es hier zu einer Doppelbesteuerung.

3.2   Deutschland (insbesondere SKL und NKL), Abkommen CH - D,[SR 0.672.913.62](http://www.admin.ch/ch/d/sr/0_672_913_62/index.html)

[Art. 2](http://www.admin.ch/ch/d/sr/0_672_913_62/a2.html): "...Das Abkommen gilt nicht für die an der Quelle erhobenen Steuern von Lotteriegewinnen...". Lotteriegewinne, welche an der Quelle besteuert werden, sind demnach vom DBA ausgenommen. Dies ist bei der SKL und NKL grundsätzlich der Fall. Folglich kommt es hier zu einer Doppelbesteuerung.

3.3   Frankreich, Abkommen CH - F,[SR 0.672.934.91](http://www.admin.ch/ch/d/sr/0_672_934_91/index.html)

[Art. 2](http://www.admin.ch/ch/d/sr/0_672_934_91/a2.html): ..."Das Abkommen gilt aber nicht für die an der Quelle erhobenen Steuern von Lotteriegewinnen...". Folglich kommt es hier zu einer Doppelbesteuerung.

3.4   Italien, Abkommen CH - I,[SR 0.672.945.41](http://www.admin.ch/ch/d/sr/0_672_945_41/index.html)

[Art. 2, Ziff. 5](http://www.admin.ch/ch/d/sr/0_672_945_41/a2.html): "...Das Abkommen gilt nicht für die an der Quelle erhobenen Steuern auf Lotteriegewinnen, auf Prämien mit Ausnahme von Titelprämien und auf Gewinnen aus Glücks- und Geschicklichkeitsspielen, aus Preisausschreiben, Voraussagen und Wetten.". Folglich kommt es hier zu einer Doppelbesteuerung.

3.5   Spanien, Abkommen CH - ESP,[SR 0.672.933.21](http://www.admin.ch/ch/d/sr/0_672_933_21/)

[Art. 2, Ziff. 5](http://www.admin.ch/ch/d/sr/0_672_933_21/a2.html): "...Das Abkommen gilt nicht für die an der Quelle erhobenen Steuern von Lotteriegewinnen...". Folglich kommt es hier zu einer Doppelbesteuerung.

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Fassung vom 27.08.2019

109. Flexibler Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR)

# Flexibler Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR)
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/e1de6bf7-f8d1-4b93-905d-061fbc7d2e82
Die Beiträge an die Stiftung FAR sind als Vorsorge-Beiträge abziehbar. Die steuerliche Behandlung der einzelnen Leistungen erfolgt wie folgt:

1. Überbrückungsrenten bilden ordentliches Renteneinkommen. Die Stiftung FAR stellt den Empfängern jährlich einen Rentenausweis zu;

2. BVG-Beiträge, welche die Stiftung FAR an die Vorsorgeeinrichtung oder an die Auffangeinrichtung des Begünstigten zahlt, bilden kein steuerbares Einkommen und werden auf dem Rentenausweis nicht aufgeführt. Soweit die Stiftung FAR jedoch - aufgrund des fehlenden Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung oder Auffangeinrichtung - eine entsprechende BVG-Ersatzleistung direkt an den (ehemaligen) Arbeitnehmer bezahlt, liegt eine zusätzliche Rentenleistung vor, die als ordentliches Einkommen zu versteuern ist. Die entsprechende Leistung wird auf dem Rentenausweis aufgeführt;

3. Die Beiträge an die Risikoversicherung, welche die Stiftung FAR auf Rechnung der (ehemaligen) Arbeitnehmer an eine Vorsorgeeinrichtung oder an die Auffangeinrichtung bezahlt, werden im Rentenausweis - aus Vereinfachungsgründen - vom Total der Leistungen in Abzug gebracht. Die entsprechenden Beiträge können deshalb vom Steuerpflichtigen nicht zusätzlich in der Steuererklärung geltend gemacht werden;

4. Der Ersatz von AHV-Beiträgen, die der (ehemalige) Arbeitnehmer zu entrichten hat, durch die Stiftung FAR bildet beim Empfänger steuerbares Einkommen. Diese Leistung wird auf dem Rentenausweis aufgeführt. Die Empfänger sind jedoch berechtigt, die tatsächlich geleisteten AHV-Beiträge gemäss [Art. 33 Abs. 1 Bst. d DBG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a33.html) bzw. [Art. 9 Abs. 2 Bst. d StHG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_14/a9.html) zum Abzug zu bringen;

5. Mangels Erwerbstätigkeit können keine Säule 3a-Beiträge mehr abgezogen werden.

110. Geldspielgewinne

# Geldspielgewinne
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/151ec5f4-45b9-4389-8c98-6681dfacc2ce
Fassung vom: 30
Alle Gewinne aus Lotterien, Glücksspielen oder Geschicklichkeitsspielen sind in der Steuererklärung zu deklarieren, auch die steuerfreien Gewinne. Naturalgewinne wie Autos, Reisen, Edelmetalle usw. sind mit dem Marktwert zum Zeitpunkt des Gewinns anzugeben.

Ob und wie Spielgewinne besteuert werden, ist von der Art und dem Ort des Spieles sowie vom Geschäftssitz des Veranstalters abhängig.

1 Geschäftssitz des Veranstalters in der Schweiz

**Ort bzw. Kategorie des Spiels**

**Beispiele**

**Wie wird der Gewinn besteuert?**

Spiele in Casinos / Spielbanken in der Schweiz

Spieler ist vor Ort im Casino anwesend beim Spiel (keine Spiele über Online Portal)

- Roulette

- Baccarat

- Black Jack

- Poker10

Diese Gewinne sind steuerfrei¹.

Kleinspiele in der Schweiz

**Kleinlotterien**
Maximaler Einzeleinsatz CHF 10 und Maximale Summe aller Einsätze CHF 100'000 (bzw.CHF  500'000)4

- Grosslotto des örtlichen Sportvereins

Diese Gewinne sind steuerfrei¹.

**lokale Sportwetten9**
Maximaler Einzeleinsatz CHF 200 und Maximale Summe aller Einsätze CHF 20'0005

- Pferdewette bei Pferderennen im Kanton Waadt

Diese Gewinne sind steuerfrei¹.

**kleine Pokerturniere10**
Maximales Startgeld CHF 200 und Maximale Summe aller Startgelder CHF 20'000 pro Turnier sowie Begrenzung der Anzahl der Turniere pro Tag und Veranstaltungsort und deren Gesamtstartgelder6

- lokales Pokerturnier10

Diese Gewinne sind steuerfrei¹.

**Tombola**
Summe aller Einsätze maximal CHF 50'0007

- Tombola eines örtlichen Vereins

Diese Gewinne sind steuerfrei¹.

Grossspiele in der Schweiz

Lotterien, Spiele und Sportwetten die interkantonal, also in mehr als nur einem Kanton durchgeführt werden

- Los für Euromillions gekauft am Kiosk

- Wettschein für eine Sportwette gekauft am Kiosk

Bei diesen Gewinnen gilt ein Freibetrag von bis zu CHF 1’037'000\* für die Kantons- und Gemeindesteuern bzw. CHF 1’070’400\* für die Direkten Bundessteuern. Besteuert wird lediglich der den Freibetrag übersteigende Anteil des Gewinns². Dies gilt grundsätzlich auch für Gewinne, die z.B. in Form einer monatlichen Rente (oder wahlweise in Kapitalform) ausbezahlt werden. Alle Gewinne sind jedoch zwingend (als gegebenenfalls ganz oder teilweise steuerfreie Einkünfte) zu deklarieren.

Lotterien und Sportwetten die  online durchgeführt werden

- Onlinespiele bei Swisslos

- Onlinespiele bei Loterie Romande

Geld- und Glücksspiele die automatisiert durchgeführt werden, also Spiele an Spielautomaten8

- Spiele an Spielautomaten in der Beiz

Onlinespiele bei Casinos/Spielbanken in der Schweiz

Spiele auf den Online-Portalen von Schweizer Casinos

- Swissonline games

- Grand Casino Bern online

- Pokerturnier10 im Onlinecasino

Bei diesen Gewinnen gilt ein Freibetrag von bis zu CHF 1’037'000\* für die Kantons- und Gemeindesteuern bzw.
CHF 1’070’400\* für die Direkten Bundessteuern. Besteuert wird lediglich der den Freibetrag übersteigende Anteil des Gewinns².

Gewinnspiele  zur Verkaufsförderung in der Schweiz

Lotterien und Geschicklichkeitsspiele von Detailhändlern oder Medienunternehmen
(die Gewinne sind oft Sach- bzw. Naturalpreise)

- Rubbellosaktion bei Coop oder Migros mit Geld oder Sachpreisen (z.B. einem Auto)

- Gewinnspiele in Fernseh- oder Radiosendungen

- Kreuzworträtsel mit Gewinnmöglichkeiten in einer Zeitschrift

- mit einem Zeitschriften Abo verbundene Gewinn

Gewinne mit einem Wert von CHF 1'000\* (Kantons- und Gemeindesteuern) bzw.
CHF 1’100\* (direkte Bundessteuern) und höher werden besteuert³.

Gewinne mit einem Wert von unter
CHF 1'000\* (Kantons- und Gemeindesteuern) bzw. CHF 1’100\* (direkte Bundessteuern) sind steuerfrei¹.

2 Geschäftssitz des Veranstalters im Ausland

Lotterien, Glücks- und Geschicklichkeitsspiele im Ausland

Der Spieler bzw. der Gewinner befindet sich beim Spielen in einem anderen Land als der Schweiz

- Spiele in einem italienischen Casino

- Pokerturnier10  in Holland

- Los für Euromillions gekauft in Spanien

- Wettschein für eine Sportwette gekauft in Deutschland

- Verlosung eines Autos bei einer französischen Fernsehsendung

- Gewinn einer Reise mit einem Los einer österreichischen Tourismusgesellschaft

Diese Gewinne werden besteuert³.

Onlinespiele von ausländischen Anbietern ohne Konzession oder Bewilligung in der Schweiz

Onlinespiele auf Internetseiten, die im Ausland aufgeschaltet und von dort aus betrieben werden von Anbietern, die nur im Ausland ansässig sind.

- Spiele auf den Online-Portalen von ausländischen Casinos

- Onlinesportwetten von ausländischen Anbietern

Diese Gewinne werden besteuert³.

3 Gewinnungskosten

Für jeden einzelnen steuerbaren Gewinn können 5% als Pauschalabzug für die Einsatzkosten geltend gemacht werden, maximal jedoch CHF 5’200\* für die Kantons- und Gemeindesteuern bzw. CHF 5’400\* für die Direkten Bundessteuern. Eine Ausnahme bilden Gewinne aus Spielen auf den Online-Portalen von Schweizer Casinos / Spielbanken. Hier sind die vom Online-Spielerkonto abgebuchten Spieleinsätze im Steuerjahr bis maximal CHF 25’900\* für die Kantons- und Gemeindesteuern bzw. CHF 26’800\* für die direkten Bundessteuern abziehbar.

4 Steuersatz

Lotteriegewinne werden bei den Kantons- und Gemeindesteuern zu einem festen Satz von je 10% besteuert. Die allfällige Kirchensteuer beträgt 8% der Kantonssteuer.

Bei der direkten Bundessteuer wird der Lotteriegewinn zusammen mit dem übrigen Einkommen zum Satz für das gesamte Einkommen besteuert. Die gesamte Steuerbelastung für Kantonssteuern (10%), Gemeindesteuern (10%), Kirchensteuern (ca. 1%) und direkte Bundessteuer (maximal 11.5%) beträgt somit höchstens 32.5%. Die Gesamtbelastung bleibt somit immer unter 35%.

5 Verrechnungssteuer

Sofern von einem Geldspielgewinn Verrechnungssteuer abgezogen wurde, wird dieser Steuerbetrag zurückerstattet, wenn der Gewinner den Geldspielgewinn in seiner Steuererklärung deklariert. Das Verrechnungssteuerguthaben wird in der Regel in der Schlussabrechnung zum Steuerjahr verrechnet.

Steuerbare Naturalgewinne werden vom Veranstalter, der den Gewinn ausrichtet, unter Angabe des Wertes des Gewinns und des Namens und der Adresse des Gewinners an die Eidgenössische Steuerverwaltung gemeldet.

**\*** Betrag gilt für Steuerjahr 2025, für andere Steuerjahre siehe [Übersicht über die angepassten Beträge nach Steuerjahr](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/44dcc198-4a11-4ab4-aabc-051e94ae01f2)

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**1** Deklarieren Sie diese Gewinne als steuerfreie Geldspielgewinne unter "nicht steuerbare Einkünfte" in Ihrer Steuererklärung.

**2** Diese Gewinne müssen Sie vollumfänglich als «Lotterie- und Spielgewinne» in Ihrer Steuererklärung deklarieren. Der Freibetrag von bis zu CHF 1’037'000**\*** für die Kantons- und Gemeindesteuern bzw. CHF 1’070’400\* für die Direkten Bundessteuern wird bei der Veranlagung automatisch abgezogen.

**3** Diese Gewinne müssen Sie vollumfänglich als «Lotterie- und Spielgewinne» in Ihrer Steuererklärung deklarieren.

**4** [Art.   37 Geldspielverordnung](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20182206/index.html#a37)

**5** [Art.   38 Geldspielverordnung](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20182206/index.html#a38)

**6** [Art.   39 Geldspielverordnung](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20182206/index.html#a39)

**7** [Art.   40 Geldspielverordnung](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20182206/index.html#a40)

**8** [Art.   71 Geldspielverordnung](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20182206/index.html#a71)

**9** [Art. 5 des kantonalen Geldspielgesetzes](https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/935.52/art/5) (KGSG)

**10** Gewinne aus gewerbsmässigem Pokerspiel (steuerlich anerkannte selbstständige Erwerbstätigkeit) sind immer steuerbar.

Fassung vom 30 Dec 2025

111. Insolvenzentschädigung

# Insolvenzentschädigung
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/89740199-26c8-4c5a-afef-7d267dfdd918
Aufgrund des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung erhalten Arbeitnehmer von der ALV eine Insolvenzentschädigung unter folgenden Voraussetzungen:

1. über den Arbeitgeber wird der Konkurs eröffnet, und in diesem Zeitpunkt bestehen noch offene Lohnforderungen;

2. oder über den Arbeitgeber wird der Konkurs nicht eröffnet, da aufgrund offensichtlicher Überschuldung kein Verfahren durchgeführt wird;

3. oder an den Arbeitgeber sind für Lohnforderungen Pfändungsbegehren gestellt worden.

Die Insolvenzentschädigung umfasst höchstens die ALV-versicherten Löhne für maximal vier Monate. Davon werden die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge (1. und 2. Säule inkl. obligatorischer Unfallversicherung) abgezogen.

Insolvenzentschädigungen stellen Ersatzeinkommen für ausfallende Lohnzahlungen dar. Sie sind daher steuerlich wie Lohnfortzahlungen zu behandeln. Da sie für eine Periode der normalen Tätigkeit entrichtet werden, sind davon auch die ordentlichen Gewinnungskosten/Berufsauslagen abziehbar.

112. Lohnnachgenuss (Besoldungsnachgenuss)

# Lohnnachgenuss (Besoldungsnachgenuss)
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/96eb8289-3c27-441f-adbd-d14b570f3523
## 1 Lohnzahlungspflicht

Mit dem Tod des Arbeitnehmers erlischt das Arbeitsverhältnis. Für den Arbeitgeber besteht jedoch die Pflicht, den Lohn für einen Monat nach dem Todestag zu zahlen, wenn der verstorbene Arbeitnehmer einen Ehegatten, minderjährige Kinder oder andere Personen hinterlässt, denen gegenüber er eine Unterstützungspflicht erfüllt hat. Nach fünfjähriger Dienstdauer erhöht sich die Lohnzahlungspflicht auf den Lohn für zwei Monate nach dem Todestag ([Art. 338 OR](http://www.admin.ch/ch/d/sr/220/a338.html)).

2 Besteuerung der Leistung

Steuerlich stellt der Lohnnachgenuss eine Zahlung bei Tod dar ( [Art. 28 Abs. 1 Bst. b StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art28)/ [Art. 23 Bst. b DBG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a23.html)). Der Lohnnachgenuss wird als Kapitalleistung aus Vorsorge besteuert ( [Art. 44 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art44)/ [Art. 38 DBG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a38.html)). Dies gilt auch dann, wenn der Lohnnachgenuss in mehreren Monatsraten ausbezahlt wird. In diesem Fall wird die Besteuerung der ganzen Leistung erst in dem Jahr vorgenommen, in dem die letzte Zahlung ausgerichtet wird.

3 Tarif

Der überlebende Ehegatte hat einen persönlichen Rechtsanspruch, der infolge des Todes entsteht. Die Kapitalleistung wird somit zum Alleinstehendentarif besteuert. Es erfolgt eine Besteuerung zum Verheiratetentarif, sofern der überlebende Ehegatte mit Kindern zusammenlebt, für deren Unterhalt er sorgt.

113. Lotteriegewinne

# Lotteriegewinne
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/2a704ecc-b95a-4e3a-860e-72f29421c1c7
Fassung vom: 27.08.2019
### Dieser Beitrag gilt nur noch bis und mit Steuerjahr 2018

Ausführliche Informationen zur Besteuerung von Geldspielgewinnen ab dem Steuerjahr 2019: TaxInfo: [Geldspielgewinne](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/151ec5f4-45b9-4389-8c98-6681dfacc2ce).

1 Grundsatz

Lotteriegewinne, welche eine bestimmte Freigrenze übersteigen, unterliegen der Einkommenssteuer. Als Lotteriegewinne gelten die Gewinne von Swisslos, Swiss Lotto, [Euro Millions](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/595ed3f4-2b07-4f69-ace9-c9a9cd63a473), Sport-Toto, PMU Romand, sonstigen Wettbewerben und Lotterien. Dabei kann es sich um Bar- oder Naturalgewinne handeln (z.B. Edelmetalle, Schmuck, Reisen, Autos und Fahrräder, Gebrauchsgegenstände und Einrichtungen aller Art).

Der Lotteriegewinn ist in demjenigen Kanton steuerbar, in welchem die steuerpflichtige Person am 31. Dezember des Jahres ihren Wohnsitz hat. Endet die Steuerpflicht im Kanton Bern infolge Wegzug ins Ausland oder Tod der steuerpflichtigen Person, so ist der Lotteriegewinn im Rahmen einer unterjährigen Steuerpflicht im Kanton Bern zu besteuern.

2 Einsatzkosten

Als Einsatzkosten kann eine Pauschale von 5 % in Abzug gebracht werden. Bei der direkten Bundessteuer ist der Pauschalabzug für die Einsatzkosten auf CHF 5'000 begrenzt.

3 Freigrenze

Bei den Kantons- und Gemeindesteuern wird der Gewinn nur besteuert, wenn er nach dem Pauschalabzug mindestens 5 200 Franken beträgt. Im Ergebnis bleiben bei den Kantons- und Gemeindesteuern Lotteriegewinne bis CHF 5'474 steuerfrei. Bei der direkten Bundessteuer bleiben Lotteriegewinne bis und mit CHF 1'000 steuerfrei.

Generell gilt:

- Sind mehrere Personen gemeinsam an einem Gewinn beteiligt, gilt die Freigrenze für jede beteiligte Person. Bei Ehepaaren gelten deshalb die doppelten Ansätze.

- Bei mehreren Gewinnen pro Jahr gilt die Freigrenze pro Gewinn.

4 Deklaration

Die Deklaration der Lotteriegewinne erfolgt in Formular 3 der jährlichen Steuererklärung. Lotteriegewinne, welche die Freigrenze von CHF 1'000 nicht überschreiten, sind bei den steuerfreien Einkünften (Ziffer 2.25 der Steuererklärung) zu deklarieren.

5 Anwendbarer Steuersatz

Lotteriegewinne werden bei den Kantons- und Gemeindesteuern zu einem festen Satz von je 10% besteuert. Die allfällige Kirchensteuer beträgt 8% der Kantonssteuer. Bei der direkten Bundessteuer wird der Lotteriegewinn zusammen mit dem übrigen Einkommen zum Satz für das gesamte Einkommen besteuert. Die gesamte Steuerbelastung für Kantonssteuern (10 %), Gemeindesteuern (10 %), Kirchensteuern (ca. 1 %) und direkte Bundessteuer (maximal 11.5 %) beträgt somit höchstens 32.5 %. Die Gesamtbelastung bleibt somit immer unter 35%.

6 Verrechnungssteuer

Lotteriegewinne unterliegen der Verrechnungssteuer zum Satz von 35 %. Die Verrechnungssteuer wird an Personen mit Wohnsitz in der Schweiz zurückerstattet, wenn sie Kapital und Ertrag in der Steuererklärung wahrheitsgetreu deklarieren. Das Verrechnungssteuerguthaben wird in der Regel in der Schlussabrechnung zum Steuerjahr verrechnet.

Seit 2013 gilt bei der Verrechnungssteuer eine Freigrenze von CHF 1'000.

7 Gewinne in Spielcasinos

Nicht zu den Lotteriegewinnen zählen die Gewinne, die in den schweizerischen Spielcasinos erzielt werden. Diese Gewinne sind bereits mit einer Spielbankenabgabe belastet und deshalb bei der Einkommenssteuer steuerfrei. Die Deklaration der steuerfreien Gewinne erfolgt bei den steuerfreien Einkünften in Ziffer 2.2 der Steuererklärung.

Ausländische Spielbanken-Gewinne sind als Lotteriegewinne in der Schweiz grundsätzlich steuerbar. Siehe [Beitrag](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/595ed3f4-2b07-4f69-ace9-c9a9cd63a473) Euro-Millions-Spiel und Gewinnspiele im Ausland.

8 Direkte Bundessteuer bis 2013

Bei der direkten Bundessteuer konnten bis Ende 2013 nur die nachgewiesenen Einsatzkosten in Abzug gebracht werden. Der Lotteriegewinn war in jedem Fall steuerbar. Eine Freigrenze gab es nicht.

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Fassung vom 27.08.2019

114. Militärrenten

# Militärrenten
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/cce61bf2-6a5d-40cc-a1e7-c4adccb97c73
Renten sind zu 100% steuerbar. Steuerfrei sind sowohl Renten der Militärversicherung, die vor dem 1. Januar 1994 zu laufen begonnen haben als auch Integritätsentschädigungen sowie Genugtuungsleistungen.

115. Renten aus Haftpflicht und privater Unfallversicherung

# Renten aus Haftpflicht und privater Unfallversicherung
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/30422db6-50eb-4e0e-a2a9-b09a600295a5
Fassung vom: 18.06.2018
Es handelt sich bei allen diesen Versicherungen um reine Risikoversicherungen. Die Versicherungsleistungen sind erbschafts- und schenkungssteuerfrei. Sie unterliegen aber wie folgt der Einkommenssteuer:

1 Renten

Renten sind zu 100% steuerbar.

2 Kapitalleistungen

Kapitalleistungen sind zu 100% steuerbar. Ausnahmen:

1. Kapitalleistungen bei Tod sowie bei bleibenden körperlichen und gesundheitlichen Nachteilen (z.B. Versorgerschaden, Kapitalleistungen aus Unfallversicherung) unterliegen einer separaten Steuer zum Vorsorgetarif (Sonderveranlagung).

2. Genugtuungsleistungen, Hilflosen- und Integritätsentschädigungen sowie Schadenersatzleistungen (Sachschaden, Auslagenersatz) sind steuerfrei.

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Fassung vom 18.06.2018

116. Renten aus Lebensversicherungen inkl. Leibrenten

# Renten aus Lebensversicherungen inkl. Leibrenten
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/ac2b00fb-c058-4924-b4da-735844372bb3
Fassung vom: 15
## 1 Lebensversicherungen (Säule 3b)

Lebensversicherungen dienen der freiwilligen Selbstvorsorge und bezwecken eine finanzielle Absicherung im Alter bzw. im Todesfall oder bei Invalidität. Im Versicherungsfall ist eine Kapitalleistung (Kapitalversicherungen) oder eine lebenslängliche Rente (Rentenversicherungen) geschuldet.

2 Begriffe

Parteien des Versicherungsvertrages sind der Versicherungsnehmer bzw. die Versicherungsnehmerin und der Versicherer. Versicherer können nur die vom Bundesrat konzessionierten Versicherungsunternehmen sein. Versicherungsnehmer bzw. Versicherungsnehmerin ist jene Person, die für ein bestimmtes Ereignis eine finanzielle Absicherung sucht.

Eine versicherte Person ist jene Person, deren Leben oder Gesundheit versichert ist. Schliesst der Versicherungsnehmer eine Versicherung auf sein eigenes Leben ab, handelt es sich um eine Eigenversicherung. Andernfalls liegt eine Fremdversicherung vor.

Eine begünstigte Person ist jene Person, die beim Eintritt des versicherten Ereignisses die Versicherungsleistung erhält. Wird die begünstigte Person vom Versicherungsnehmer nicht selbst bestimmt, so gelten die Ehegatten und die Nachkommen als gesetzlich Begünstigte.

Rückkaufsfähig ist eine Versicherung dann, wenn der Versicherte das Recht hat, die Versicherung zurückzukaufen. Die folgende Darstellung gibt einen Überblick über die Rückkaufsfähigkeit der gebräuchlichsten Versicherungen.

**Versicherungsart**

**Versichertes Ereignis**

**Rückkaufsfähigkeit**

Temporäre Todesfallversicherung

Tod

nein

Lebenslange Todesfallversicherung

Tod

ja

Invaliditätsversicherung

Invalidität

nein

Erlebensfallversicherung ohne Rückgewähr\*

Erleben des Vertragsablaufs

nein

Erlebensfallversicherung mit Rückgewähr\*

Erleben des Vertragsablaufs

ja

Gemischte Versicherung

Erleben des Vertragsablaufs oder vorzeitiger Tod

ja

Versicherung auf einen festen Termin

Eintritt des vereinbarten Termins

ja

\* Rückgewähr = Recht zur Rückforderung der Prämien mit/ohne Zins

3 Besteuerung

Für die Besteuerung von Renten ist zu unterscheiden, ob sie aus einer privatrechtlichen Versicherung oder einer sozialversicherungsrechtlichen Vorsorgeeinrichtung stammen. Rentenleistungen aus Vorsorgeeinrichtungen sind unter Vorbehalt des Übergangsrechts immer zu 100% steuerbar, privatrechtliche Renten grundsätzlich zu 40%**\*** ([Art. 27 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art27)/[Art. 22 Abs. 3 DBG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a22.html)). Die laufende Leibrente ist auch in dem Falle zu 40%**\*** steuerbar, wenn die Rente nicht ausbezahlt wird, sondern dem Kapital zugeschlagen wird (analog jährliche Einmaleinlage).

Reduziert steuerbare Leibrenten stammen immer aus privatrechtlichen Versicherungen. Vorsorgeeinrichtungen bieten den Versicherten gelegentlich an, den Anspruch auf Auszahlung einer Kapitalleistung in eine Leibrente mit oder ohne Rückgewähr umzuwandeln. Die Kapitalleistung aus der Vorsorgeeinrichtung wird als Einmalprämie eingesetzt. Dieses Vorgehen muss als Bezug einer steuerbaren Kapitalleistung und anschliessender Abschluss einer rein privaten Leibrentenversicherung behandelt werden. Die Folge der Besteuerung der Kapitalleistung ist die anschliessend reduzierte Besteuerung der Leibrente.

Der Rückkauf einer Leibrente wird zu 40%**\*** und zum Vorsorgetarif besteuert.

**Besonderes:** Bei Rückkauf einer Leibrente während der Aufschubszeit wird die Differenz zwischen Rückkaufsbetrag (inkl. Überschussanteile) und geleisteten Prämien zusammen mit dem übrigen Einkommen besteuert, wenn die Leibrente nicht der Vorsorge dient. Sie dient nur dann der Vorsorge, wenn die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

a) der Leibrentenvertrag ist vor Vollendung des 66. Altersjahres abgeschlossen worden;
b) das Vertragsverhältnis hat im Zeitpunkt des Rückkaufs mindestens 5 Jahre bestanden;
c) der Rückkauf erfolgt ab dem vollendeten 60. Altersjahr der versicherten Person.

Die Differenz zwischen Rückkaufsbetrag (inkl. Überschussanteile) und geleisteten Prämien ist im Formular 2, Ziffer 2.25, als steuerbare Einkünfte zu deklarieren (Art. 24 Abs. 1 Bst. a StG und Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG werden sinngemäss angewendet, [BGE 2C.180 / 2008](http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2010&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=2c.180/2008&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf://135-II-183:de:regeste&number_of_ranks=0&azaclir=clir) und [2C.255 / 2008](http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2010&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=2c.255/2008&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf://135-II-195:de&number_of_ranks=0&azaclir=clir)).

**\***Ab dem Steuerjahr 2025 gilt eine neue Regelung für die Ermittlung des Ertragsanteils: [Merkblatt 4 Lebensversicherungen](https://www.sv.fin.be.ch/content/dam/sv_fin/dokumente/de/merkblaetter/einkommens_vermoegenssteuer/aktuelles_steuerjahr/mb04_ev_lebensversicherungen_de.pdf)

Fassung vom 15 Dec 2025

117. Unterhaltsleistungen bei getrennter Veranlagung

# Unterhaltsleistungen bei getrennter Veranlagung
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/f85247e7-553d-4fbe-8db5-da9a30bfe958
Fassung vom: 1
### Hinweis:

Die nachfolgenden Ausführungen **gelten nur für getrennt veranlagte** Eheleute **in separaten Haushalten** und **nicht für Konkubinatspaare**.

Informationen zu Unterhaltsleistungen im Konkubinat finden sie im TaxInfo-Beitrag [Konkubinat - Haushaltsgemeinschaften](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/3551ef08-f0db-4702-b2ee-99fe8d35ad7f) und betreffend Kinder im [Merkblatt 12, Ziffer 12](https://www.sv.fin.be.ch/content/dam/sv_fin/dokumente/de/merkblaetter/einkommens_vermoegenssteuer/aktuelles_steuerjahr/mb12_ev_familienbesteuerung_de.pdf)**.**

1 Getrennte Veranlagung

Leben Eheleute rechtlich oder tatsächlich getrennt, werden sie ab dem Jahr der [Trennung](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/2265cfee-cf24-4910-8c81-811075f239d2) nicht mehr gemeinsam veranlagt. Massgeblich sind die Verhältnisse am 31. Dezember des Steuerjahres.

Grundsätzlich gilt: Unterhaltsbeiträge an Eheleute und minderjährige Kinder sind von der empfangenden Person zu versteuern und können von der leistenden Person in Abzug gebracht werden. Unterhaltsbeiträge an volljährige Kinder sind steuerfrei und können nicht in Abzug gebracht werden ([Art. 29, Abs. 1 Bst e StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art29) bzw. [Art. 24 Bst e DBG](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19900329/index.html#a24)).

2 Unterhalt als steuerbares Einkommen

Unterhaltsbeiträge (auch Alimente genannt) sind regelmässig oder unregelmässig wiederkehrende Unterstützungen zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs. Unterhaltsbeiträge, die eine steuerpflichtige Person bei einer Scheidung, einer gerichtlichen Trennung oder einer tatsächlichen Trennung für sich erhält, sowie Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner Obhut stehenden Kinder erhält, sind **bis zur Volljährigkeit des Kindes** steuerbar ([Art. 28 Abs. 1 Bst. f StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art28) bzw. [Art. 23 Bst. f DBG](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19900329/index.html#a23)). Die Steuerpflicht ist unabhängig davon, ob die Unterhaltsbeiträge durch Zahlung von Geld, durch indirekte Zahlungen (Übernahme von Miet- oder Schuldzinsen, Krankenkassenprämien, Steuern, Schulgeldern etc.) oder in Form von Naturalleistungen erfolgen.

Entscheidend für die steuerliche Behandlung ist der nach [Art. 276 ZGB](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19070042/index.html#a276) geschuldete Unterhalt für das Kind bzw. der nach [Art. 163](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19070042/index.html#a163) und [164 ZGB](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_164) geschuldete Unterhalt für den Ehegatten bzw. die Ehegattin, also der Lebensbedarf. Neben existenziellen Grundbedürfnissen wie etwa Unterkunft, Nahrung, Bekleidung oder Ausbildung zählen beim Kind hierzu beispielsweise auch Beiträge an kulturelle und sportliche Betätigungen, Erholung, Unterhaltung oder Taschengeld.

Auch die Überlassung eines Eigenheims als Unterkunft für den Ehegatten bzw. die Ehegattin und die unter seiner bzw. ihrer elterlichen Obhut stehenden Kinder ist ein Unterhaltsbeitrag (Naturalleistung). Solange dafür nicht eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht grundbuchlich statuiert wurde (TaxInfo: [Liegenschaftsnutzung durch Dritte](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/ae84f9d3-9f61-44b1-9f30-5087243930c9)), stellt die unentgeltliche Überlassung von Wohneigentum Eigennutzung des Eigentümers bzw. der Eigentümerin dar. Der Eigentümer bzw. die Eigentümerin hat deshalb den Eigenmietwert als Einkommen zu versteuern, kann ihn aber wiederum als Unterhaltsbeitrag zum Abzug bringen. Bei der unterhaltsberechtigten Person entspricht die steuerbare Leistung dem Eigenmietwert. Ausführlich zu Alimentenleistungen bei Mit- und Gesamteigentum an Liegenschaften: TaxInfo: [Mit- und Gesamteigentum an Liegenschaften, Ziffer 4.2](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/85ba7695-04b5-4daf-a777-3556661a962e).

3 Abzug der geleisteten Unterhaltsbeiträge

Die Person, die Unterhaltsbeiträge erbringt (Ehegatte/-in bzw. Elternteil) , kann diese Leistungen von ihren Einkünften steuerlich vollumfänglich zum **Abzug** bringen  ([Art. 38 StG Bst. c StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art38) bzw. [Art. 33 Bst. c DBG](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19900329/index.html#a33)). Nicht abziehbar sind einzig die Unterhaltsbeiträge für volljährige Kinder (vgl. Ziff. 1 hiervor).

Da der Abzug der Unterhaltsbeiträge eine steuermindernde Tatsache darstellt, muss die unterhaltsleistende Person **nachweisen, dass die Leistungen effektiv erbracht wurden.** Unterhaltszahlungen werden in der Regel gestützt auf ein gerichtliches Urteil oder eine schriftliche Vereinbarung erbracht.

3.1 Vorliegen einer Unterhaltsvereinbarung bzw. gerichtlichen Trennungsvereinbarung

3.1.1 Kinderunterhalt

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass  Unterhaltsleistungen, die in einer durch die Vormundschaftsbehörde oder den Richter genehmigten Unterhaltsvereinbarung bzw. einer gerichtlichen Trennungsvereinbarung festgelegt sind, dem benötigten Unterhalt des Kindes i.S.v.  [Art. 133](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19070042/index.html#a133) i.V.m. [Art. 276 ZGB](http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19070042/index.html#a276) entsprechen.

3.1.2 Ehegattenunterhalt

Auch betreffend den Ehegattenunterhalt ist davon auszugehen, dass die in der Vereinbarung vorgesehenen Unterhaltsleistungen dem benötigten Unterhalt des Ehegatten bzw. der Ehegattin gemäss Art. 163 i.V.m. [Art. 176 ZGB](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19070042/index.html#a176) entspricht.

3.2 Zusätzliche Unterhaltsleistungen

Erbringt die unterhaltspflichtige Person zusätzliche Leistungen über die in einer genehmigten Unterhaltsvereinbarung bzw. einer gerichtlichen Trennungsvereinbarung festgelegten hinaus, sind hohe Beweisanforderungen zu erfüllen (vgl. etwa Urteil des Bundesgericht vom 7. Juni 2024, [9C\_356/2023](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=9C_356%2F2023&rank=1&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F07-06-2024-9C_356-2023&number_of_ranks=169), Ziffer 3.3., mit Hinweisen).

1. Es bedarf dafür einer Vereinbarung zwischen den Parteien.

2. Die zusätzlichen Leistungen müssen belegmässig (Quittungen, Bankauszüge etc.) nachweisbar sein.

3. Weiterhin ist zu belegen, inwiefern die zusätzlichen Leistungen der Deckung des laufenden Lebensbedarfs der empfangenen Person dienen.

Für Kinder umfasst der Lebensbedarf alles, was das Kind für sein Leben und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung benötigt. Dies sind z.B. Beiträge an Zahnarztkosten, Musikunterricht, Klaviermiete oder Ferienlager. Nicht vom geschuldeten Unterhalt umfasst ist hingegen die Finanzierung einer extravaganten Freizeitbeschäftigung  (z.B. Flugunterricht). Hierbei handelt es sich eher um eine Schenkung der leistenden Person, als um eine steuerbare Unterhaltsleistung.

Die Unterhaltspflichten zwischen getrennten Ehegatten haben nicht den gleichen Umfang wie die Unterhaltspflichten von Eltern gegenüber den Kindern. Anders als bei Kindern, gehört bei Eheleuten nicht alles, was diese für ihre körperliche, geistige und sittliche Entfaltung  benötigen, zum gebührenden Lebensunterhalt gemäss Art. 163 und [164 ZGB](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19070042/index.html#a164). Bei zusätzlichen Leistungen zum Ehegattenunterhalt muss die unterhaltspflichtige Person nachweisen, dass damit die Deckung des laufenden Lebensbedarfs der empfangenden Person bezweckt wird und dass der laufende Lebensbedarf der empfangenden Person, durch die in der genehmigten Unterhaltsvereinbarung bzw. einer gerichtlichen Trennungsvereinbarung festgelegten Unterhaltsbeiträge nicht gedeckt ist.

4 Aufrechnung von Unterhaltsbeiträgen

Unterhaltsbeiträge stellen für die empfangende Person **steuerbare Einkünfte** dar (siehe Ziffer 2). Sie muss die erhaltenen Unterhaltsleistungen als Einkünfte deklarieren. Soweit die unterhaltspflichtige Eheperson effektiv geleistete Unterhaltsbeiträge berechtigt zum Abzug bringt, werden diese Unterhaltsleistungen der empfangenden Eheperson als Einkommen aufgerechnet, auch wenn diese sie nicht deklariert hat.

Im Rahmen des Veranlagungsverfahrens wird das Steuergeheimnis beachtet. Grundsätzlich hat der getrennt veranlagte Elternteil bzw. die getrennt veranlagte Eheperson kein Akteneinsichtsrecht. Vgl. [Recht auf Einsicht in eigene Akten - TaxInfo - Kanton Bern](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/8716da38-9e79-413d-9d22-7d7601443f9c)

Ausnahmsweise erhält der eine Elternteil Einsicht in die Verfahrensakten des anderen Elternteils, wenn seine eigene Rechtsstellung betroffen ist. Dabei wird nicht die volle Akteneinsicht gewährt. Vielmehr können nur Unterlagen eingesehen werden, welche Auswirkungen auf die eigene Veranlagung haben. Das betrifft einzig die von einem Elternteil bzw. einer Eheperson deklarierten Unterhaltsbeiträge, sofern sich diese auf die eigene Veranlagung auswirken. Damit wird das Steuergeheimnis nicht verletzt (BGE 131 II 553).

Fassung vom 1 Apr 2026

118. Untervermietung von Wohnräumen

# Untervermietung von Wohnräumen
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/e1a562d7-bc3f-4ce8-9095-9957a4f52a2a
Fassung vom: 14.12.2023
## 1 Einleitung

Die nachfolgenden Ausführungen gelten nur für private Mieterinnen und Mieter von Wohnraum, die ihre Mietwohnung/-haus an Dritte ganz oder teilweise untervermieten z.B. via Airbnb, Booking o.ä..

2 Einkommen aus Untervermietung

Wer als Mieterin oder Mieter seinen gemieteten Wohnraum an Dritte untervermietet, muss den vereinnahmten Mietzins als Einkommen versteuern. In der Steuererklärung ist der Nettomietertrag (Bruttomietertrag abzüglich der nachfolgend dargestellten Abzüge) als "weitere steuerbare Einkünfte" anzugeben.

3 Abzug des eigenen Mietzinsaufwands

Steuerlich abziehbar ist der für das Mietobjekt während der Zeit der Untervermietung anfallende eigene Mietzins. Bei der Untervermietung eines einzelnen Zimmers kann der anteilige Mietzins in Abzug gebracht werden (eigener Mietzins ohne Nebenkosten geteilt durch Anzahl Zimmer).

4 Abzug für möblierte Vermietung

Ist der untervermietete Wohnraum möbliert, kann ausserdem ein pauschaler Abzug von 33,33 % vom vereinnahmten Untermietzins vorgenommen werden. Durch den Abzug für möblierte Vermietung gelten ausser dem eigenen Mietzins jedoch alle im Zusammenhang mit der Untervermietung stehenden Kosten als abgegolten.

Mit dem «Abzug für möblierte Vermietung» werden insbesondere folgende Kosten abgegolten:

- Nebenkosten wie Heizung, Wasser, Strom

- Abnutzung (Abschreibung) Mobiliar, Wäsche, Geschirr usw.

- Reinigung/Lohn Reinigungspersonal/Reinigung durch Dritte

- Verbrauchsartikel der Vermietung (Reinigungsmittel, Lebensmittel, WC-Papier etc.)

- Gästeempfang / Repräsentationsspesen / Gästetransport

- Kurtaxe

- Vermittlungsgebühren, Werbung, Inserate, Prospekte

- Internet, Büromaterial, Porto, Telefon, EDV, Hard- und Software

- Mobiliarversicherung

- Betreibung / Inkasso

5 andere Abzüge

Ist der untervermietete Wohnraum nicht möbliert, sind an Stelle des pauschalen "Abzugs für möblierte Vermietung" die auf die Untervermietung entfallenden Nebenkosten sowie die sonstigen mit Rechnungen belegbaren Aufwendungen für die Untervermietung abzuziehen.

6 Beispiele

Eine Person vermietet ein möbliertes Zimmer ihrer Mietwohnung während insgesamt sechs Monaten pro Jahr. Der eigene  monatliche Mietzins für die 5 1/2 Zimmer Wohnung beträgt CHF 3'000 (ohne Nebenkosten). Der vereinnahmte Untermietzins für das Zimmer beträgt CHF 6'600.

vereinnahmter Untermietzins für möbliertes Zimmer (6 Monate)

6'600

Abzug für möblierte Vermietung (33,33%)

\- 2'200

Abzug eigener Mietzins pro Monat entfallend auf des vermietete Zimmer

CHF 3'000 / 5 Zimmer = CHF 600 pro Zimmer \* 6 Monate Untervermietung

\- 3'600

**Nettomietertrag**
**(in der Steuererklärung anzugeben)**

**800**

In der Steuererklärung ist der so berechnete Nettomietertrag als "weitere steuerbare Einkünfte" anzugeben.

Eine Person vermietet ihre möblierte Mietwohnung für zehn Monate. Der eigene monatliche Mietzins für die Wohnung beträgt CHF 1'500 (ohne Nebenkosten). Der gesamte vereinnahmte Untermietzins beträgt CHF 18'000.

vereinnahmter Untermietzins für möblierte Mietwohnung (10 Monate)

18'000

Abzug für möblierte Vermietung (33,33%)

\- 6'000

Abzug eigener Mietzins pro Monat

CHF 1'500 \* 10 Monate Untervermietung

\- 15'000

**Nettomietertrag**
**(≤ 0 ist nicht als Einkommen in der Steuererklärung anzugeben)**

**\-3'000**

Ist der so berechnete Nettomietertrag negativ oder CHF 0, ist er nicht in der Steuererklärung anzugeben.

Hinweis

Wer als Eigentümerin oder Eigentümer privat möblierten Wohnraum vermietet, muss den vereinnahmten Mietzins ebenfalls als Einkommen versteuern. Informationen hierzu finden Sie  im TaxInfo-Beitrag [Vermietung möblierter Liegenschaften](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/649588d4-12bb-415e-aa77-4c26e39284a7).

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Fassung vom 14.12.2023

119. Ziviler Ersatzdienst

# Ziviler Ersatzdienst
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/24809a00-4bb4-456f-932a-29ede7228b84
Besteuerung des Ersatzeinkommens: Vergütungen für Verpflegung und Kleiderspesen sind nicht steuerpflichtig, da sie als Unkostenersatz zu betrachten sind. Steuerpflichtig ist wie beim Militärdienstleistenden die EO-Entschädigung.

120. Entschädigungen für Tätigkeiten bei der Feuerwehr (Milizfeuerwehr)

# Entschädigungen für Tätigkeiten bei der Feuerwehr (Milizfeuerwehr)
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/6b96cca8-1b44-433c-a371-00c257657aae
Fassung vom: 30
## 1 Grundsatz

Entschädigungen für den Feuerwehrdienst sind teilweise **steuerfrei**.

Die Entschädigungen für die **Kerntätigkeiten** der Milizfeuerwehr sind **steuerfreier Sold**, jedoch nur bis zu CHF 5’200\* (Kantons- und Gemeindesteuern) bzw.CHF 5’300\* (Direkte Bundessteuern) pro Jahr ([Art. 29 Abs. 1 lit. g StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art29) und [Art. 24 f bis DBG](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19900329/index.html#a24)). Als Kerntätigkeiten gelten "Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Kernaufgaben der Feuerwehr (Übungen, Pikettdienste, Kurse, Inspektionen und Ernstfalleinsätze zur Rettung, Brandbekämpfung, allgemeinen Schadenwehr, Elementarschadenbewältigung und dergleichen)".

Als Lohneinkommen **steuerbar** sind:

- Funktionsentschädigungen, Kaderpauschalen sowie Entschädigungen für administrative Arbeiten oder für freiwillig von der Feuerwehr erbrachte Dienstleistungen

- Entschädigungen für Kerntätigkeiten der Milizfeuerwehr, die den Freibetrag von CHF 5’200\* (Kantons- und Gemeindesteuern) bzw. CHF 5’300\* (Direkte Bundessteuern) übersteigen.

2 Bescheinigung im Lohnausweis durch den Arbeitgeber

Der Arbeitgeber muss sämtliche steuerfreien und steuerbaren Entschädigungen für den Feuerwehrdienst in einem Lohnausweis bescheinigen, auch wenn nur ein Betrag unter CHF 5’200\* (Kantons- und Gemeindesteuern) bzw. CHF 5’300\* (Direkte Bundessteuern) ausgerichtet wurde.

Der Totalbetrag der Entschädigungen ist in Ziffer 1 des Lohnausweises zu deklarieren. In Ziffer 15 ist zudem die Bemerkung anzubringen, welcher Betrag als „Sold für Kernaufgaben“ und welcher Betrag als „übrige Entschädigungen“ bezahlt wurde.

Vgl. [Fragen und Antworten zum Lohnausweis,](https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/36S9l-hXKaLr/dbst-form-lohna-faq-2026-de.pdf) Allg. 8 (Seite 6)

3 Deklaration in der Steuererklärung

Entschädigungen für den Feuerwehrdienst sind als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (Nebenerwerb) zu deklarieren. Geben Sie den **Nettolohn (**Ziffer 11 des Lohnausweises) abzüglich des Solds für Kernaufgaben (Ziffer 15 des Lohnausweises) an. Den Sold für Kernaufgaben deklarieren sie unter "nicht steuerbare Einkünfte".

**\*** Betrag gilt für Steuerjahr 2025, für andere Steuerjahre siehe [Ausgleich der kalten Progression](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/44dcc198-4a11-4ab4-aabc-051e94ae01f2).

Fassung vom 30 Dec 2025

121. Ersatzforderungen aus Güterrecht

# Ersatzforderungen aus Güterrecht
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/94b5b433-e7bf-47b3-becf-b9710896463c
Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Scheidungsfall handelt es sich um Ersatzforderungen für Verschiebungen innerhalb der verschiedenen güterrechtlichen Vermögensmassen, den Ausgleich besonderer Arbeitsleistungen oder den Vorschlagsanteil. Bei allen diesen Ansprüchen ist wesentlich, dass sie aus versteuerter oder "entsteuerter" Substanz herrühren. Deshalb liegen bei Leistungen in Kapitalform grundsätzlich erfolgsneutrale Vermögensumschichtungen vor.

Wird bei der Scheidung eheliches Vermögen güterrechtlich aufgeteilt, so sind die einzelnen Anteile den betreffenden Ehepartnern für die Kantonssteuer im Vermögen zuzurechnen. Massgebend ist der Wert der Objekte am ordentlichen Stichtag. Der Ertrag daraus für das ganze Jahr wird durch denjenigen Ehepartner deklariert, dem am Stichtag per 31. Dezember das Vermögensobjekt zusteht.

Werden die genannten Kapitalleistungen durch eine lebenslängliche Rente abgelöst, dann sind die Renten beim Rentengläubiger als Einkommen zu 40% steuerbar und beim Rentenschuldner zu 40% abziehbar.

Werden die Kapitalleistungen aus der Ersatzforderung aus dem Güterrecht in Form von Sachleistungen (Wertpapieren, Liegenschaften, Mobilien usw.) erbracht, wird ein allfälliger steuerlich noch nicht erfasster Wertzuwachs bzw. eine stille Reserve im Zuge dieses Rechtsübergangs realisiert. Bei dieser Gelegenheit werden somit Kapitalgewinne verwirklicht. Sofern es sich nicht um Geschäftsvermögen handelt, sind diese Gewinne für die Kantonssteuer nur dann von Bedeutung, wenn sie auf Grundstücken erzielt werden, indem sie der Grundstückgewinnsteuer unterliegen ( [Art. 134 Bst. b StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art134) bleibt vorbehalten). Bezüglich der direkten Bundessteuer sind die Gewinne nur dann beachtlich, wenn sie auf Geschäftsvermögen erzielt werden. Als Erlös bei solchen Kapitalgewinnen gilt dabei mangels anderer Abrede der Verkehrswert des Übertragungsgegenstandes. Liegt hingegen eine Bewertung seitens der Parteien vor, so ist diese in der Regel massgebend.

122. Hilflosenentschädigung

# Hilflosenentschädigung
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/4cbf6446-5833-4755-bd79-001e77e97eb4
Anspruch darauf haben Bezüger einer IV-/AHV-Rente oder einer Ergänzungsleistung, die in schwerem oder mittelschwerem Grad hilflos, d.h. für alltägliche, zum Leben notwendige Verrichtungen dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen sind. Sie wird unabhängig vom Einkommen und vom Vermögen des Bezügers ausbezahlt und richtet sich nach dem Grad der Hilflosigkeit.

Diese Leistungen stellen kein Einkommen dar (= Auslagenersatz) und sind deshalb nicht steuerbar.

123. Kapitalabfindung bei Scheidung

# Kapitalabfindung bei Scheidung
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/3edb8c15-132c-492b-aa7e-41582439f8a0
## 1 Einmalige Abfindung

Leistungen nach [Art. 125 ZGB](http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/a125.html), die in Kapitalform erbracht werden, sind jedenfalls, wenn sie zur Abgeltung eines Unterhaltsanspruches erfolgen einkommensmässig weder aufzurechnen noch zum Abzug zuzulassen. Sie werden nur bei der Bemessung des Vermögens am 31. Dezember berücksichtigt.

2 Ratenweise Abtragung eines Kapitalbetrages/Zeitrente bei Scheidung

Von den wiederkehrenden Alimenten sind die periodischen Leistungen zu unterscheiden, mit denen ein Kapitalbetrag ratenweise abgetragen wird. Letztere sind als Einkommen weder abziehbar noch aufzurechnen.

Diese nicht abziehbaren Abzahlungsraten sind den Zeitrenten gleichzustellen, die im Gegensatz zu den Leibrenten und mithin auch den temporären Renten von der Lebensdauer einer Person völlig unabhängig sind und bei denen die Summe der total zu erbringenden Leistung auch von Anfang an feststeht.

Diese Totalsumme steht nur fest,

1. wenn die einzelnen Raten aktiv und passiv vererblich sind;

2. wenn die Leistungspflicht auch bei Wiederverheiratung nicht erlischt.

Geht aus der Konvention oder aus den Umständen nicht hervor, dass die periodische Leistung sowohl vererblich wie auch bei Wiederverheiratung des Empfängers nicht hinfällig ist, dann muss davon ausgegangen werden, dass es sich um eine im Einkommen abziehbare bzw. aufzurechnende Unterhaltsleistung handelt.

Betrachtet man die periodischen Leistungen als Abschlagszahlungen eines Kapitalbetrages, dann ist konsequenterweise beim Leistungsschuldner der per Stichtag jeweils noch geschuldete Abzahlungsbetrag als Schuld beim Vermögen in Abzug zu bringen und beim Gläubiger als Forderung (ohne Diskont) aufzurechnen.

124. Konkubinat - Haushaltsgemeinschaften

# Konkubinat - Haushaltsgemeinschaften
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/3551ef08-f0db-4702-b2ee-99fe8d35ad7f
Fassung vom: 04.06.2021
## 1 Allgemeines zur Unterhaltspflicht

Im Gegensatz zur Pflicht der Ehegatten, die je nach ihren Kräften an den Unterhalt der Familie beizutragen haben, besteht unter Konkubinatspartnern keine Pflicht zur gegenseitigen Unterstützung. Für die Bestreitung der eigenen Bedürfnisse sind die Konkubinatspartner vielmehr selber verantwortlich. Aus dem Recht der einfachen Gesellschaft, welches bei Konkubinatspaaren Anwendung findet, lässt sich nur gerade eine Pflicht zur Leistung (grundsätzlich gleichwertiger) von Beiträgen an die Haushalts- und Wohnkosten ableiten.

2 Leistungen unter Konkubinatspartnern

2.1 Zivilrechtliche Aspekte

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ( [BGE 125 V 205](http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2009&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=BGE+125+V+205&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=1&highlight_docid=atf://125-V-205:de&number_of_ranks=4&azaclir=clir)) gelten Naturalleistungen (in Form von Kost und Logis) sowie ein allfälliges zusätzliches Entgelt an den Konkubinatspartner, welcher den Haushalt führt, nicht als Lohn im Sinne des AHV-Gesetzes.

2.2 Steuerrechtliche Aspekte

Da Lebenspartner einander keinen Beistand schulden, kann nicht von familienrechtlichen Pflichten ausgegangen werden. Naturalleistungen (freie Verpflegung und Unterkunft, Taschengeld und dgl.) als Entgelt für die Besorgung des Haushaltes führen nicht zu steuerbarem Einkommen. Konsequenterweise können somit diese Leistungen vom leistenden Partner nicht vom Einkommen abgezogen werden.

Wird für den Unterhalt ein Kostgeld bezahlt, gilt dieses für den Empfänger nicht als steuerbares Einkommen. Vorbehalten bleiben Entschädigungen für die Pflege von Betagten sowie bei Pflegekinderverhältnissen.

3 Leistungen an Kinder

Betreffend die Leistungen an gemeinsame Kinder im Konkubinatsverhältniss wird auf das [Merkblatt 12](https://www.sv.fin.be.ch/content/dam/sv_fin/dokumente/de/merkblaetter/einkommens_vermoegenssteuer/aktuelles_steuerjahr/mb12_ev_familienbesteuerung_de.pdf) verwiesen. Geleistete Kinderalimente können ausschliesslich aufgrund einer von der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) genehmigten Unterhaltsvereinbarung vom Einkommen des leistenden Elternteils abgezogen werden. Die genehmigte Unterhaltsvereinbarung muss die Zahlung von Kinderalimenten während des Zusammenlebens der Eltern vorsehen.

Solche Kinderalimente sind dann vom empfangenden Elternteil als Einkommen zu versteuern.

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Fassung vom 04.06.2021

125. Abzug für Arbeitszimmer bei unselbständiger Erwerbstätigkeit

# Abzug für Arbeitszimmer bei unselbständiger Erwerbstätigkeit
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/e869d93d-0fd6-45ba-8eef-c428504a38f0
Fassung vom: 30
## Voraussetzungen

Auslagen für ein Arbeitszimmer gehören steuerlich zu den sogenannten [übrigen Berufskosten](https://www.wegleitung.sv.fin.be.ch/de/start/npaktuell/berufskosten/uebrige-berufskosten.html). Sie können wählen, ob Sie den [Pauschalabzug für übrige Berufskosten](https://www.wegleitung.sv.fin.be.ch/de/start/npaktuell/berufskosten/uebrige-berufskosten/pauschalabzug_uebrige_berufskosten.html) geltend machen oder ob Sie die [effektiven Kosten](https://www.wegleitung.sv.fin.be.ch/de/start/npaktuell/berufskosten/uebrige-berufskosten/effektiv_uebrige_berufskosten.html) für ein Arbeitszimmer abziehen wollen. Damit die effektiven Kosten für ein Arbeitszimmer abgezogen werden können, müssen folgende vier Voraussetzungen vorliegen:

1. Vom Arbeitgeber wird kein zumutbarer Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt. Als Nachweis dient beispielsweise eine Bestätigung des Arbeitgebers, dass er keinen Arbeitsplatz anbietet. Zumutbar ist es hingegen, wenn zwar kein Arbeitsplatz zur alleinigen Nutzung, aber die Möglichkeit zur Mitbenützung von Arbeitsplätzen („Shared Desks“) besteht oder sonstige dynamische Arbeitsplatzkonzepte („Smart-Working“) gelten (vgl. Urteil des Bundesgerichts [2C\_1033/2017](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=2C_1033%2F2017&rank=1&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F31-05-2018-2C_1033-2017&number_of_ranks=1) vom 31. Mai 2018).  
Coronavirus-Krise: Die Steuerverwaltung des Kantons Bern geht für die Zeit der Coronavirus-Krise (März 2020 bis Ende 2021) davon aus, dass die Voraussetzung "kein zumutbarer Arbeitsplatz“ erfüllt ist. Für diese Zeit muss ausnahmsweise kein Nachweis erbracht werden, dass eine Tätigkeit am Arbeitsort nicht möglich war.

2. In der privaten Wohnung steht für die Berufsarbeiten **ein Arbeitszimmer zur Verfügung**. Das Zimmer muss hauptsächlich als Büro dienen, ein Arbeitsplatz in einem sonst privat genutzten Zimmer (Schlafzimmer, Wohnzimmer, Vorraum) genügt nicht. Das bedeutet, dass die Anzahl der Zimmer in der Wohnung bzw. im Haus über den familiären Wohnbedarf hinausgehen muss.

3. Das Arbeitszimmer dient **hauptsächlich beruflichen und nicht privaten Zwecken**. Dieses Kriterium bezieht sich auf das Zimmer: Bei einer beruflichen Nutzung des Arbeitszimmers an wenigstens zwei ganzen Arbeitstagen (8 h) oder vier halben Arbeitstagen (4 h) pro Woche ist dieses Kriterium erfüllt. Leben mehrere Personen gemeinsam, so kann das Kriterium durch die Personen gemeinsam erfüllt werden, wenn beide Personen die Voraussetzung gemäss Ziffer 1 erfüllen (bspw. indem Person A das Zimmer 1 Tag nutzt und Person B 1.5 Tage).

4. Das Arbeitszimmer wird **regelmässig für einen wesentlichen Teil der Berufsarbeiten** benutzt. Dieses Kriterium bezieht sich auf die Person, welche den Abzug geltend macht: Die Wesentlichkeit ist gegeben, wenn mindestens 40% des jeweiligen Arbeitspensums von zu Hause aus erledigt wird.

Berechnung der Kosten für das Arbeitszimmer

Mietwohnungen/- häuser

Die Höhe der abziehbaren Kosten richtet sich bei Mietwohnungen/- häusern nach der Anzahl Zimmer und dem jährlichen Mietzins,

Mietzins pro Jahr (ohne Nebenkosten und Garage)
Anzahl Zimmer + 2 (Anteil Küche, Bad usw.)

Als Kosten für Heizung, Licht und Reinigung sind pro Jahr pauschal CHF 300 abziehbar.

_Beispiel:_

CHF 20'000 Mietzins pro Jahr (ohne Nebenkosten und Garage)

3 Zimmer + 2

\= CHF 4'000 + CHF 300 Kostenanteil

**\= CHF 4'300 Abzug für Arbeitszimmer**

Eigentumswohnungen bzw. eigenes Haus

Bei Eigentumswohnungen bzw. eigenem Haus ergeben sich die abziehbaren Kosten aus 0.8 Raumeinheiten (RE) für ein Arbeitszimmer, dem Mietwert in Franken pro Einheit (MPE) und dem Mietwertfaktor. Diese Werte können Sie der Verfügung des amtlichen Wertes, dem Mietwertblatt und dem Bewertungsprotokoll (kann bei der Gemeinde bezogen werden) entnehmen.

\[MPE\] × 0.8 × \[Mietwertfaktor Kanton\]

Als Kosten für Heizung, Licht und Reinigung sind pro Jahr pauschal CHF 300 abziehbar.

Beispiel:

CHF 2'000 (MPE) × 0,8 (RE) × 76% (Mietwertfaktor)

\= CHF 1'216 + CHF 300 Kostenanteil

**\= CHF 1'516 Abzug für Arbeitszimmer**

[Beispielfälle Arbeitszimmerabzug](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/64f57d67-08b1-412f-ab96-4cccc0f6ed3a)

Fassung vom 30 Jul 2024

126. Berufskleidung

# Berufskleidung
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/c2d1d767-4022-4cce-b121-e8f2f24a6a17
Fassung vom: 01.07.2019
## 1 Was sind Berufskleider bzw. Dienstkleider?

Als Berufskleider gelten beispielsweise Schutzkleidung, Überkleider, Spezialschuhe, Uniformen.

Nicht als Berufskleidung gilt die sogenannte repräsentative Kleidung. Bei dieser fehlt der ausschliessliche Bezug zur Erwerbstätigkeit. Diese Kleidung ist üblicherweise auch unabhängig von der Erwerbstätigkeit nutzbar. Repräsentative Kleidung ist beispielsweise jede Form der Businessbekleidung, wie sie bei Tätigkeiten in Banken, Kanzleien, Versicherungen etc. üblich ist.

2 Steuerliche Behandlung der Kosten für Berufskleidung

Selbst getragene Kosten für Berufskleider können als übrige Berufskosten abgezogen werden.

3 Deklaration auf dem Lohnausweis

Gibt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Berufskleidung gratis ab, erfolgt keine Deklaration auf dem Lohnausweis. Erstattet der Arbeitgeber die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Berufskleidung, ist der Betrag unter Ziffer 13.2 im Lohnausweis zu deklarieren. Der Steuerpflichtige kann in beiden Fällen keine Kosten für Berufskleidung in seiner Steuererklärung geltend machen.

Zahlt der Arbeitgeber eine Entschädigung für repräsentative Kleidung, ist diese Entschädigung als Lohnbestandteil unter Ziffer 1 des Lohnausweises zu deklarieren. Da es sich nicht um Berufsbekleidung handelt, kann in der Steuererklärung kein Abzug geltend gemacht werden.

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Fassung vom 01.07.2019

127. Berufskosten

# Berufskosten
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/84b67e43-a8c6-402c-9e38-9e0454cb9754
Fassung vom: 12.01.2023
Die ab dem Steuerjahr 2016 geltende Praxis ist in den Taxinfobeiträgen:

[Fahrkosten für den Arbeitsweg](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/1613b2e2-276f-4293-ad05-3995d29b40cb),
[Private Nutzung eines Geschäftsfahrzeugs (ab Steuerjahr 2022)](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/39fed3bc-efe4-4632-9b20-9fb07716a507) und
[Berufsorientierte Aus- und Weiterbildung](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/8fc11889-fa95-4160-b59a-8cba8f1ad457) dargestellt.

Darüber hinaus gelten die Ausführungen zu den Berufskosten in der [Wegleitung für das aktuelle Steuerjahr](https://www.wegleitung.fin.be.ch/wegleitung_fin/de/index/npaktuell/npaktuell/berufskosten.html). Welche Kosten als Berufskosten geltend gemacht werden dürfen bestimmt die [Berufskostenverordnung](https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/909).

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Fassung vom 12.01.2023

128. Fahrkosten für den Arbeitsweg

# Fahrkosten für den Arbeitsweg
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/1613b2e2-276f-4293-ad05-3995d29b40cb
Fassung vom: 23
## 1 Grundsatz

Die **Kosten** die einer unselbständig erwerbstätige Person für Ihren **Weg zwischen Wohn- und Arbeitsstätte notwendigerweise entstehen** sind Berufskosten und als solche bei der Ermittlung des steuerbaren Einkommens abziehbar. Bedingung ist, dass die Kosten von der steuerpflichtigen Person selbst getragen wurden. **Notwendig** sind diese Kosten, wenn die steuerpflichtige Person aufgrund der Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort auf ein öffentliches oder privates Verkehrsmittel angewiesen ist.

**Der Abzug für Fahrkosten ist bei der direkten Bundessteuer auf 3’300 Franken\* und bei den Kantons- und Gemeindesteuern auf 7’000 Franken\* beschränkt. Diese Beschränkung wird im Rahmen der Veranlagung automatisch berücksichtigt. Höhere geltend gemachte Kosten werden auf die genannten Beträge reduziert.**

Im Folgenden werden die abziehbaren Kosten für die verschiedenen öffentlichen oder privaten Verkehrsmittel detailliert erläutert:

2 Fahrrad, E-Bike, Motorfahrrad und Motorrad mit gelbem Kontrollschild

Wird eines dieser Verkehrsmittel für den Arbeitsweg verwendet, kann die steuerpflichtige Person einen Pauschalbetrag von CHF 700 für das gesamte Steuerjahr geltend machen.

3 Öffentliche Verkehrsmittel

Nutzt die steuerpflichtige Person für ihren Arbeitsweg ein öffentliches Verkehrsmittel (z. B. Bahn, Tram, Bus), kann sie die von ihr dafür aufgewendeten Kosten geltend machen.

Hat die steuerpflichtige Person von ihrem Arbeitgeber ein Generalabonnement (GA) oder ein sonstiges Streckenabonnement erhalten, welches sie nicht für ihre Erwerbstätigkeit benötigt (nicht geschäftsnotwendig) so ist der Wert dieses GA oder Streckenabonnements **im Lohnausweis** als **Lohnbestandteil** ausgewiesen (Ziff. 2.3 und kein Kreuz im Feld F). Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber eine Entschädigung für die Arbeitswegkosten zahlt.

In diesen Fällen hat der Arbeitgeber die Arbeitswegkosten getragen und die steuerpflichtige Person muss diese Leistung des Arbeitgebers als Lohn versteuern. Die steuerpflichtige Person kann die Kosten eines öffentlichen Verkehrsmittels als Fahrkosten geltend machen, die sie notwendigerweise aufgewendet hätte, wenn der Arbeitgeber die Kosten nicht getragen oder erstattet hätte.

**Geschäftsnotwendiges GA**

Stellt der Arbeitgeber ein Generalabonnement (GA) zur Verfügung, welches die steuerpflichtige Person für ihre Erwerbstätigkeit benötigt, so ist dies im Lohnausweis vermerkt (Kreuz im Feld F). In diesem Fall kann die steuerpflichtige Person **keinen** Abzug für die Kosten eines öffentlichen Verkehrsmittels geltend machen.

4 Privatauto / Motorrad mit weissem Kontrollschild

Grundsätzlich sind nur die Kosten abziehbar, die entstehen, wenn für den Arbeitsweg öffentliche Verkehrsmittel benutzt werden. Nutzt die steuerpflichtige Person für Ihren Arbeitsweg ein privates Verkehrsmittel, dürfen die dafür entstehenden Kosten nur geltend gemacht werden, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:

- für die Fahrt vom Wohnort zur Arbeitsstätte steht kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung;

- die Fahrt mit einem öffentlichen Verkehrsmittel ist aufgrund von Krankheit oder Gebrechlichkeit nicht zumutbar;

- die Entfernung des Wohnortes oder der Arbeitsstätte von der nächsten Haltestelle ist beträchtlich;

- der zeitliche Mehraufwand bei Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel beträgt mehr als eine Stunde pro Tag (BGE 9C\_658/2024 vom 23. Juli 2025).

Ist keiner der oberwähnten Gründe erfüllt und benützt eine steuerpflichtige Person trotzdem ein privates Fahrzeug, kann sie als notwendige Kosten die Auslagen abziehen, die bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel angefallen wären.

Die steuerpflichtige Person kann:

- für die Benutzung eines **Motorrads mit weissem Kontrollschild** einen Pauschalbetrag von CHF -.40 pro Kilometer Arbeitsweg und

- für die Benutzung eines **Privatautos** einen Pauschalbetrag von CHF -.70 pro Kilometer Arbeitsweg geltend machen.

Die Parkplatzkosten sind bereits im Kilometeransatz enthalten.

Soweit der steuerpflichtigen Person höhere Kosten entstanden sind, dürfen die tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden, wobei die Auslagen vollständig zu belegen sind.

- Grundsätzlich wird pro Arbeitstag der einmalige Hin- und Rückweg zwischen Wohn- und Arbeitsort berücksichtigt. Von diesem Grundsatz kann nur abgewichen werden, wenn spezielle Verhältnisse vorliegen (z.B., wenn zwischen zwei Arbeitseinsätzen am gleichen Tag ein Unterbruch von mindestens 4 Stunden erfolgt).

Bei ganzjähriger Vollzeittätigkeit ist in der Regel von 220 Arbeitstagen auszugehen. Bei Teilzeittätigkeit ist die Anzahl der Arbeitstage entsprechend geringer.

5 Geschäftsauto

Was gilt für steuerpflichtige Personen mit einem Geschäftsauto?

- siehe [Private Nutzung eines Geschäftsfahrzeugs (ab Steuerjahr 2022)](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/39fed3bc-efe4-4632-9b20-9fb07716a507)

**\*** Betrag gilt für Steuerjahr 2025, für andere Steuerjahre siehe [Übersicht über die angepassten Beträge nach Steuerjahr](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/44dcc198-4a11-4ab4-aabc-051e94ae01f2)

Fassung vom 23 Dec 2025

129. Homeoffice bei unselbständiger Erwerbstätigkeit

# Homeoffice bei unselbständiger Erwerbstätigkeit
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/233e0b49-8907-4294-8057-0fa76116a4b2
Fassung vom: 09.12.2020
Die heutigen technischen Möglichkeiten ermöglichen ein Arbeiten ausserhalb der Räumlichkeiten des Arbeitgebers, wodurch neue Arbeitsformen geschaffen werden. Dazu gehört auch das Arbeiten zu Hause im sogenannten Homeoffice.

In diesem Zusammenhang anfallende Kosten werden entweder vom Arbeitgeber getragen oder können unter bestimmten Umständen vom Arbeitnehmer steuerlich in Abzug gebracht werden.

Weder im kantonalen Steuergesetz noch im Gesetz der Direkten Bundessteuer gibt es einen eigenen «Abzug für Homeoffice». Vielmehr wird diesen Kosten steuerlich sowohl für die Kantons- und Gemeindesteuern als auch für die Direkte Bundessteuer Rechnung getragen, indem bestimmte durch das Homeoffice anfallende Kosten als ["Übrige Berufskosten"](https://www.wegleitung.sv.fin.be.ch/de/start/np2023/berufskosten/uebrige-berufskosten.html)» geltend gemacht werden können:

- [Arbeitszimmer](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/e869d93d-0fd6-45ba-8eef-c428504a38f0)

- [Aufwendungen für EDV Hard-/Software](https://www.wegleitung.sv.fin.be.ch/de/start/np2023/berufskosten/uebrige-berufskosten.html)

**Hinweis:**
Für Arbeitstage, für welche effektive Kosten für ein Arbeitszimmer geltend gemacht werden, ist der [Abzug für Fahrkosten](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/1613b2e2-276f-4293-ad05-3995d29b40cb) und [Kosten für auswärtige Verpflegung](https://www.wegleitung.sv.fin.be.ch/de/start/np2023/berufskosten/auswaertige-verpflegung.html#top) nicht möglich.

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Fassung vom 09.12.2020

130. Organhaftung

# Organhaftung
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/c35c512b-9eaf-4044-ab54-7a53d7a026a0
Fassung vom: 15.03.2013
## 1 Einleitung

Eine juristische Person handelt durch ihre Organe, d. h. durch andere natürliche oder juristische Personen. Wer Organ einer juristischen Person ist, bestimmt sich nach Gesetz und Statuten (z. B. die Verwaltungsräte einer Aktiengesellschaft gemäss [Art. 707ff OR](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19110009/index.html#a707)). Darüber hinaus werden durch die Rechtsprechung sog. "faktische Organe" anerkannt. Als solche gelten Personen, die normalerweise den gesetzlichen und statutarischen Organen vorbehaltene Entscheide treffen und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend beeinflussen (z.B. ein Hauptaktionär, der sich in die Geschäftsführung einmischt, BGE 114 V 213). Das Handeln eines Organs einer juristischen Person gilt als Handeln der juristischen Person selbst und kann normalerweise nur diese verpflichten.

Ausnahmsweise kann jedoch eine in Organstellung handelnde natürliche (oder juristische) Person für verursachten Schaden persönlich verantwortlich gemacht werden. In diesen Fällen liegt eine sog. Organhaftung vor. Hierfür wird regelmässig aber nicht zwingend vorausgesetzt, dass die Person schuldhaft eine Pflichtverletzung begangen hat. Dieser Grundsatz ist in [Art. 55 Abs. 3 ZGB](http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/a55.html) enthalten und wird in weiteren Regelungen konkretisiert (z.B. in [Art. 754 OR](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19110009/index.html#a754) betreffend Haftung für Verwaltung, Geschäftsführung und Liquidation bei einer AG oder in [Art. 52 AHVG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/831_10/a52.html) betreffend Haftung bei Missachtung von AHV-rechtlichen Vorschriften.) Sind für einen Schaden mehrere Personen ersatzpflichtig (beispielsweise mehrere Verwaltungsratsmitglieder), besteht regelmässig eine eingeschränkte Solidarhaftung dieser Personen mit Rückgriffsrecht auf die anderen haftenden Personen.

Aus steuerlicher Sicht stellen sich in Organhaftungsfällen folgende Fragen:

1. Kann eine Person, die aufgrund ihrer Organstellung persönlich haftbar ist, den entsprechenden Betrag steuerlich zum Abzug bringen?

2. Kann eine juristische Person, deren Organ sich haftbar gemacht hat, den entsprechenden Betrag steuerlich zum Abzug bringen?

2 Abziehbarkeit bei Personen die aufgrund ihrer Organstellung persönlich haftbar sind

Die Frage der Abzugsberechtigung stellt sich für die persönlich haftbar gemachte Person nur, falls keine Drittperson für den Schaden aufkommen muss. Die Praxis kennt drei Erscheinungsformen der Schadensübernahme durch Dritte: Die Schadloshaltung durch die Gesellschaft selbst, durch den Allein- bzw. Mehrheitsaktionär oder durch Abschluss eines Versicherungsvertrages, welcher die Risiken der Organhaftung abdeckt. Wird eine Person für ihr Handeln als Organ einer juristischen Person persönlich haftbar gemacht und kommt keine Drittperson für den Schaden auf, kann sie den entsprechenden Betrag steuerlich zum Abzug bringen, falls hierfür eine rechtliche Grundlage existiert.

In Bezug auf eine solche Grundlage ist zu differenzieren, ob die Tätigkeit als Organ in der Form einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit, als selbstständige Erwerbstätigkeit oder in der Form einer juristischen Person ausgeübt wird. Trifft die Organhaftung eine Person, welche ihre Organstellung in der Form einer unselbstständige Erwerbstätigkeit ausübt (z.B. als Verwaltungsrat), kann sie die entsprechenden Kosten als Berufskosten gemäss [Art. 31 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art31) bzw. [Art. 26 DBG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a26.html) geltend machen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt die steuerliche Abziehbarkeit aber voraus, dass ein Risiko eingetreten ist, welches derart eng mit der konkreten unselbständigen Erwerbstätigkeit verbunden ist, dass es bei deren Ausübung üblicherweise in Kauf genommen werden muss bzw. die Vermeidung des Risikoeintritts für die unselbstständig erwerbende Person geradezu unzumutbar ist ([BGE 2C\_566/2008](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2F16-12-2008-2C_566-2008&lang=de&type=show_document&zoom=YES&/www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2F16-12-2008-2C_566-2008&lang=de&type=show_document&zoom=YES&)). Eine Würdigung aller konkreten Umstände des Einzelfalles ist dabei unumgänglich ([BGE 2C\_465/2011](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=aza://10-02-2012-2C_465-2011&)). Die Verschuldensfrage ist dabei nur ein - allerdings gewichtiges - Indiz: Grobfahrlässiges oder gar vorsätzliches Herbeiführen des Risikoeintritts schliesst die Abziehbarkeit der Kosten als Berufskosten regelmässig aus.

Trifft die Organhaftung eine Person, welche ihre Organstellung in der Form einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder einer juristischen Person ausübt (z.B. als Revisionsstelle), so kann sie die entsprechenden Kosten als geschäftsmässig begründeten Aufwand gemäss [Art. 32](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art32) und [85/90 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art85) bzw. [Art. 27](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a27.html) und [58/59 DBG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a58.html) geltend machen. Voraussetzung für die Abziehbarkeit ist, dass der Risikoeintritt im Zusammenhang mit der Unternehmenstätigkeit steht bzw. die entsprechenden Kosten aus geschäftlichen Gründen beglichen werden müssen. Eine absichtliche Schadensverursachung schliesst die geschäftsmässige Begründetheit der entstandenen Kosten aus.

3 Abziehbarkeit bei juristischen Personen deren Organ sich haftbar gemacht hat

Juristische Personen sind eigenständige Steuersubjekte. Auf Seiten der juristischen Person, deren Organ sich persönlich haftbar gemacht hat, sind die entsprechenden Kosten steuerlich daher nur abzugsfähig, sofern die juristische Person diese im Ergebnis auch tatsächlich selbst getragen hat. Zudem müssen die Kosten aus ihrer Sicht geschäftsmässig begründet sein. In einem Organhaftungsfall ist das nur dann der Fall, wenn die Person mit Organstellung die juristische Person erfolgreich in Regress genommen hat. Falls die Kostenübernahme durch die juristische Person hingegen nicht auf einer solchen Rechtspflicht beruht, wird zudem eine geldwerte Leistung an die Person mit Organstellung geprüft.

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Fassung vom 15.03.2013

131. Parifonds und Gimafonds

# Parifonds und Gimafonds
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/e22bd0a3-6d1a-4e35-87c9-50546e98f5fb
Der Geltungsbereich des Parifonds und des Gimafonds erstreckt sich auf die dem Landesmantelvertrag (LMV) sowie dem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) unterstellten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und Lehrlinge des Hoch- und Tiefbaus, des Strassenbaus, des Zimmer-, Steinhauer- und Steinbruchgewerbes sowie der Betriebe der Sand- und Kiesgewinnung sowie des Maler- und Gipsergewerbes.

Der Parifonds und Gimafonds Bern bezahlt Beiträge (Lohnausfallentschädigungen, Schulgeld, Unterkunfts-, Verpflegungs- und Reisespesen) an die berufliche Weiterbildung für Vorarbeiter, Berufsleute, Facharbeiter und Hilfskräfte.

1 Steuerliche Behandlung der Beiträge

Die Parifonds- und Gimafondsbeiträge werden als Berufskosten zum Abzug zugelassen. Da es sich um geringe Beträge handelt, sind sie im Pauschalbetrag für die übrigen Berufskosten enthalten.

2 Steuerliche Behandlung der Leistungen

Leistungen des Fonds in Form einer Unkostenpauschale muss sich die steuerpflichtige Person bei der Geltendmachung der Weiterbildungskosten anrechnen lassen. Da es sich dabei um Auslagenersatz handelt, sind diese Leistungen nicht zu versteuern.

Kommt die Auszahlung einer (teilweisen) Lohnfortzahlung während der Ausbildungszeit gleich, so ist sie als Ersatzeinkommen zu versteuern. Gleichzeitig sind die vollen Kosten für die damit zusammenhängende berufliche Weiterbildung zu gewähren.

132. Arbeitgeberbeitragsreserven

# Arbeitgeberbeitragsreserven
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/91895434-c2b2-4529-b9ab-94eb8b4ba117
Fassung vom: 9
## 1 Begriff

Ordentliche Arbeitgeberbeitragsreserven sind an die Vorsorgeeinrichtung geleistete Vorauszahlungen der Arbeitgebenden. Unternehmen können damit in wirtschaftlich schwierigen Zeiten ihre künftige Beitragslast mildern. Zahlungen in die Arbeitgeberbeitragsreserven stellen damit periodenfremde Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen dar. Geäufnete Arbeitgeberbeitragsreserven dürfen ausschliesslich für die Begleichung der Arbeitgeberbeiträge, nicht jedoch für die Arbeitnehmerbeiträge, verwendet werden.

Die steuerliche Behandlung der vom Gesetzgeber für den Fall einer Unterdeckung zusätzlich geschaffenen Möglichkeit der Bildung einer «Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht bei Unterdeckung» ([Art. 65e BVG](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1983/797_797_797/de#art_65_e)) bildet nicht Bestandteil des vorliegenden Beitrags.

Dieser Beitrag giltauch für personenbezogene Gesellschaften (selbstständig erwerbstätige Personen vgl. Ziffer 5).

2 Geschäftsmässig begründeter Aufwand

Arbeitgebende erbringen ihre Beiträge aus eigenen Mitteln oder aus **Beitragsreserven der Vorsorgeeinrichtung**, die von ihnen vorgängig hierfür geäufnet worden und gesondert ausgewiesen sind ([Art. 331 Abs. 3 OR](http://www.admin.ch/ch/d/sr/220/a331.html)).

Die Beiträge der Arbeitgebenden an die Vorsorgeeinrichtung und die **Einlagen in die Arbeitgeberbeitragsreserven** gelten bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden als Geschäftsaufwand ([Art. 81 Abs. 1 BVG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/831_40/a81.html), [Art. 32 Abs. 2 Bst. c](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art32) bzw. [Art. 90 Abs. 1 Bst. b StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art90) / [Art. 27 Abs. 2 Bst. c](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/1184_1184_1184/de#art_27) bzw. [Art. 59 Abs. 1 Bst. b DBG](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/1184_1184_1184/de#art_59)). Die Beiträge und Einlagen sind jedoch nur dann geschäftsmässig begründet und abziehbar, wenn sie unwiderruflich erbracht werden und jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist. Insbesondere muss auch ein Rückfluss an das Unternehmen ausgeschlossen sein. Die spätere Verwendung der Arbeitgeberbeitragsreserven stellt keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand dar.

3 Begrenzung

Die Arbeitgeberbeitragsreserven von Einrichtungen der obligatorischen und überobligatorischen beruflichen Vorsorge (2. Säule) dürfen das Fünffache der von den Arbeitgebenden gemäss Reglement der Vorsorgeeinrichtung zu erbringenden Jahresbeiträge nicht übersteigen ([Art. 44a Abs. 3 BVV 2](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1984/543_543_543/de#art_44_a)). Sofern diese Limite noch nicht erreicht ist, können entsprechende Zahlungen zu Lasten des laufenden Geschäftsjahres erfolgen.  Hat ein Unternehmen seine Angestellten bei mehreren Vorsorgeeinrichtungen angeschlossen, so sind die zulässigen Beiträge an die Reserve bei jeder Vorsorgeeinrichtung gesondert zu ermitteln.

4 Nachweis der Überweisung

Die Mittel müssen effektiv an die Vorsorgeeinrichtung überwiesen und die Beitragsreserven von der Vorsorgeeinrichtung separat ausgewiesen werden.

Der Nachweis der Zahlung ist zusammen mit der Steuererklärung des betreffenden Jahres zu erbringen. In der Praxis wird der Abzug zugelassen, wenn die Beiträge als Kreditorenposten verbucht oder als Gewinnverwendung in der Steuererklärung aufgeführt sind. Der Beitrag muss bis zur fristgerechten Abgabe der Steuererklärung einbezahlt worden sein. Die Überweisung an die Vorsorgeeinrichtung ist in der Steuererklärung in geeigneter Form nachzuweisen.

5 Keine Arbeitgeberbeitragsreserven für eigene Beiträge von Selbstständigerwerbenden

Selbstständig erwerbstätige Personen können die Hälfte ihrer eigenen Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung des Personals, ihres Berufsverbandes oder an die Auffangeinrichtung gemäss [Artikel 60 BVG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/831_40/a60.html) als geschäftsmässig begründeten Aufwand abziehen. Beträgt der Arbeitgeberanteil **für das Personal** mehr als die Hälfte, so kann der Erfolgsrechnung ein entsprechend höherer Anteil belastet werden.

Für die auf die selbstständig erwerbende Person entfallenden Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung können keine Arbeitgeberbeitragsreserven gebildet werden. Die Äufnung von Arbeitgeberbeitragsreserven stellt grundsätzlich eine Verletzung des Periodizitätsprinzips dar, die steuerlich nur aufgrund des Schutzes der Angestellten (Sicherstellung künftiger Beiträge) zulässig ist. Unter diesen Umständen lässt sich eine Ausweitung der steuerfreien Reservebildung auf die Beiträge von Selbstständigerwerbenden nicht rechtfertigen. Dies insbesondere, weil die Zugehörigkeit von Selbstständigerwerbenden zu einer zweiten Säule - im Gegensatz zu den Angestellten - auf Freiwilligkeit beruht (vgl. StE 2003 B 23.45.2 Nr. 5).

Fassung vom 9 Feb 2026

133. Berufsorientierte Aus- und Weiterbildung

# Berufsorientierte Aus- und Weiterbildung
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/8fc11889-fa95-4160-b59a-8cba8f1ad457
Fassung vom: 30
## 1 Grundsatz

Die **selbst getragenen** Kosten einer berufsorientierten Aus- und Weiterbildung (inkl. Umschulungen) sind abziehbar. Als berufsorientierte Lehrgänge gelten Aus- und Weiterbildungen, die auf die **aktuelle oder zukünftige Berufstätigkeit ausgerichtet** sind. Bei der Berufstätigkeit kann es sich um eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit handeln. Auch eine Umschulung gilt als berufsorientierte Aus- und Weiterbildung. Bedingung ist, dass man mit dem erlernten Wissen seinen Lebensunterhalt bestreiten kann und auch will.

In Frage kommen folgende Lehrgänge:

- Erneuter Abschluss auf Sekundarstufe II;

- Lehrgänge an den höheren Fachschulen oder der Besuch einer Hochschule (Fachhochschule, Pädagogische Hochschule, Universität, ETH);

- Seminare und Kurse, die im Hinblick auf die eigene Berufstätigkeit besucht werden (Sprachkurse, Fachkurse etc.)

Kosten für Kurse im Hobbybereich (ohne Zusammenhang mit einer aktuellen oder zukünftigen Erwerbstätigkeit wie z.B. Tanz-, Mal- und Sportkurse) sind nicht abziehbar.

Vom Abzug ausgeschlossen sind auch die Kosten für einen ersten Abschluss auf Sekundarstufe II. Zu den Abschlüssen auf Sekundarstufe II zählen die folgenden Diplome: Matura, Fachmatur, Eidgenössisches Berufsattest, Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, Fachmittelschul-Ausweis.

Für die Gewährung des Abzugs ist das Alter im Zeitpunkt der Bildungsmassnahme entscheidend:

- Kosten für Bildungsmassnahmen vor dem 20. Geburtstag sind nur abziehbar, wenn bereits vorher ein Abschluss auf Sekundarstufe II erfolgte.

- Kosten für Bildungsmassnahmen nach dem 20. Geburtstag sind auch abziehbar, wenn noch kein Abschluss auf Sekundarstufe II erfolgte. Vom Abzug ausgenommen sind aber die Kosten für einen solchen ersten Abschluss auf Sekundarstufe II.

2 Unselbständige Erwerbstätigkeit

Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit sind die selbst getragenen Kosten einer berufsorientierten Aus- und Weiterbildung (inkl. Umschulungen) **bis** zu einem Betrag von **CHF** **12’500\*** (Kantons- und Gemeindesteuern) bzw. **CHF 13’000\*** (direkte Bundessteuer) **pro Jahr** abziehbar. Grundsätzlich wird für den Zeitpunkt des Abzugs auf das Rechnungsdatum abgestellt. Wird vom Bildungsinstitut nur eine Rechnung mit Teilrechnungen für entsprechende Ausbildungsabschnitte ausgestellt (z.B. pro Semester), kann ausnahmsweise auf deren Fälligkeitsdatum abgestellt werden. Akontorechnungen oder Ratenzahlungen berechtigen nicht zum Abzug.

3 Selbstständige Erwerbstätigkeit

Selbstständig erwerbstätige Personen können Aus- und Weiterbildungskosten im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit als geschäftsmässig begründete Kosten abziehen. Eine betragsmässige Begrenzung besteht nicht. Bei Aus- und Weiterbildungen, die keinen Zusammenhang mit der selbstständigen Erwerbstätigkeit haben, ist allenfalls der auf CHF 12’500**\*** (Kantons- und Gemeindesteuern) bzw. CHF 13’000**\*** (direkte Bundessteuer) beschränkte Abzug für berufsorientierte Aus- und Weiterbildung (siehe oben) möglich.

4 Vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin getragene Kosten

Die vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin getragenen Kosten zählen, unabhängig von der Höhe des Betrags, nicht zum steuerbaren Lohn und stellen auch keine geldwerten Leistungen dar.

Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber (selbstständig erwerbende oder juristische Person) kann die für Angestellte aufgewendeten Aus- und Weiterbildungskosten als geschäftsmässig begründeten Aufwand (Personalaufwand) verbuchen.

5 Beispiele

Die Angestellten A, B und C besuchen je eine dreijährige Weiterbildung. Die Kosten der Weiterbildung betragen CHF 20'000 pro Jahr.

**Beispiel 1**
A trägt alle Kosten selber. Sie kann jedes Jahr CHF 12’500**\*** (Kantons- und Gemeindesteuern) bzw. CHF 13’000**\*** (direkte Bundessteuer) abziehen. CHF 7’500 (bzw. CHF 7’000) können jeweils nicht in Abzug gebracht werden.

**Beispiel 2**
B übergibt alle Rechnungen der Personalabteilung seines Unternehmens zur Bezahlung. Er hat in diesen drei Jahren kein zusätzliches Einkommen zu versteuern und kann keinen Abzug geltend machen.

**Beispiel 3**
C trägt einen Teil der Kosten (CHF 5'000 pro Jahr) selbst, einen Teil übernimmt ihr Unternehmen (CHF 15'000 pro Jahr). Sie hat in diesen drei Jahren kein zusätzliches Einkommen zu versteuern und kann jedes Jahr CHF 5'000 als Weiterbildungskosten abziehen.

6 Rückzahlung von ursprünglich vom Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin getragenen berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten

Muss der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die vom Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin zunächst übernommenen berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten ganz oder teilweise zurückbezahlen (z.B. aufgrund einer Rückzahlungsklausel in der Ausbildungsvereinbarung bei vorzeitigem Stellenwechsel), kann er/sie dafür im Zeitpunkt der Rückzahlung den Abzug geltend machen. Wenn der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin die berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten über mehrere Kalenderjahre übernommen hat, kann der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin im Jahr der Rückzahlung einen Abzug bis höchstens CHF 12’500\* (Kantons- und Gemeindesteuern) bzw. CHF 13’000\* (direkte Bundessteuer) pro Kalenderjahr, in dem die entsprechenden Kosten angefallen sind, geltend machen.

Muss der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin entstandene Lohnkosten für die zur Verfügung gestellte Arbeitszeit während der Aus- und Weiterbildung zurückerstatten, dann handelt es sich hierbei **nicht** um berufsorientierte Aus- oder Weiterbildungskosten, sondern um [übrige Berufskosten](https://www.wegleitung.sv.fin.be.ch/de/start/npaktuell/berufskosten/uebrige-berufskosten.html), die als solche geltend gemacht werden können.

6.1 Beispiel

Position

2021

2022

2023

2024

Zahlung Schul-/Kursgeld durch Arbeitgeber/in

18'000

12'000

6'000

Rückzahlung an Arbeitgeber/in

36'000

**Aus- und Weiterbildungskosten**

(12'000)

(12'000)

(6'000)

**30'000**

Die in den Jahren 2021, 2022 und 2023 angefallenen Aus- und Weiterbildungskosten können im Maximalbetrag pro Jahr (CHF 12'000 + CHF 12'000 + CHF 6'000, total CHF 30'000) vom Arbeitnehmer bzw. von der Arbeitnehmerin im Zeitpunkt der Rückzahlung im Steuerjahr 2024 steuerlich geltend gemacht werden.

**Weiterführende Informationen:**

[Kreisschreiben Nr. 42 der ESTV](https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/i9TZSnch31KO/dbst-ks-2017-1-042-d-de.pdf) vom 30.11.2017 "Steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten"

**\***Betrag gilt für Steuerjahr 2025, für andere Steuerjahre siehe [Übersicht über die angepassten Beträge nach Steuerjahr](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/44dcc198-4a11-4ab4-aabc-051e94ae01f2).

Fassung vom 30 Dec 2025

134. Forschungs- und Entwicklungsaufwand

# Forschungs- und Entwicklungsaufwand
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/c64605ee-df9d-4504-b56c-02d3c55f7708
Fassung vom: 19.05.2022
## 1 Ausgangslage

Der Forschungs- und Entwicklungsaufwand (F+E) gehört zum geschäftsmässig begründeten Aufwand. Seit 1. Januar 2020 wurde als Entlastungsmassnahme im Rahmen des Bundesgesetzes über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) zudem ein sogenannter «Überabzug» geschaffen. Demnach wird der Forschungs- und Entwicklungsaufwand, welcher der steuerpflichtigen Person im Inland entstanden ist, auf Antrag um 50 Prozent über den geschäftsmässig begründeten Forschungs- und Entwicklungsaufwand hinaus zum Abzug zugelassen, gesamthaft also mit 150 Prozent erfolgswirksam berücksichtigt.

Diese Regelung gilt für juristische Personen gemäss [Art. 90 Abs. 3 StG](https://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art90) und sinngemäss gleich bei selbstständiger Erwerbstätigkeit nach [Art. 32 Abs. 4 StG](https://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art32). Das StHG hält die Grundsätze in [Artikel 25a](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/1256_1256_1256/de#art_25_a) für alle Kantone verbindlich fest.

2 Forschungs- und Entwicklungsaufwand

Der Begriff „F&E“ richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation ([FIFG](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2013/786/de); SR. 420.1). Gefördert werden soll zum einen die wissenschaftliche Forschung, welche die Grundlagenforschung und die anwendungsorientierte Forschung (praxisbezogene Problemlösung) umfasst, und zum anderen die wissenschaftsbasierte Innovation. Dazu zählen nicht Aufwendungen für die Markteinführung und –verwertung und auch nicht Aufwendungen für bereits entwickelte Produkte, Lizenzen, Know-How oder die Kosten für die Zertifizierung oder Bewilligung und Zulassung von Produkten. Gefordert wird wissenschaftliche Forschung und wissenschaftsbasierte Innovation die neuartig, schöpferisch, ungewiss in Bezug auf das Endergebnis, systematisch und übertragbar und/oder reproduzierbar ist.

3 Überabzug

3.1 Qualifizierender Aufwand

Der Zusatzabzug ist zulässig auf dem Forschungs- und Entwicklungsaufwand, soweit er der in Ziffer 2 aufgeführten Definition als Forschung und Entwicklung im Sinn des FIFG entspricht und im Inland angefallen ist.

3.2 Berechnung

Ein erhöhter Abzug ist gemäss [Art. 90 Abs. 5 StG](https://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art90) zulässig auf

a) dem direkt zurechenbaren Personalaufwand für Forschung und Entwicklung, zuzüglich eines Zuschlags von 35 Prozent dieses Personalaufwands, höchstens aber bis zum gesamten Aufwand der steuerpflichtigen Person,

b) 80 Prozent des Aufwands für durch Dritte in Rechnung gestellte Forschung und Entwicklung.

Als direkt zurechenbarer Personalaufwand (a) werden die gesamten Lohn- und Sozialversicherungsaufwendungen inkl. Gratifikationen, Dienstaltersgeschenke sowie Aus- und Weiterbildungskosten berücksichtigt. Dies jedoch nur für Personalaufwand, welcher direkt im Bereich F+E anfällt, nicht aber für Unterstützungs- (bspw. Qualitätsmanagement) oder Hilfsfunktionen (bspw. Infrastrukturmanagement). Entscheidend ist die tatsächliche Funktion und Tätigkeit. Auf dem gesamten direkt zurechenbaren Personalaufwand werden 35 Prozent dazugerechnet, welche die übrigen F+E-Aufwendungen (bspw. Gemeinkosten wie Miete und Abschreibungskosten) pauschal abgelten.

Schliesslich erfolgt eine Gegenrechnung mit dem gesamten geschäftsmässig begründeten Aufwand der Unternehmung. Dieser stellt die maximale Grenze dar, welche vom Überabzug profitieren kann, und darf von der oben dargestellten Berechnungsgrundlage von 135 Prozent Personalaufwand nicht überschritten werden.

Ebenfalls in die Bemessung fliessen die Aufwendungen durch Dritte ein, welche im Auftrag des Unternehmens F&E-Aktivitäten ausführen, sofern diese die in Ziffer 3.1. genannten Kriterien sinngemäss erfüllen. Diese Aufwendungen fliessen aber nur zu 80 Prozent in die Bemessung ein. Bei der Auftragsforschung steht der Überabzug jeweils dem Auftraggeber zu und der Auftragnehmer kann ihn für diese Aufwendungen nicht mehr gelten machen.

3.3 Geltendmachung und Antrag

Der Zusatzabzug muss in derjenigen Steuerperiode geltend gemacht werden, in welcher der qualifizierende Aufwand für die Eigen- und/oder Auftragsforschung handelsrechtlich verbucht bzw. fällig wird.

Es ist Sache der steuerpflichtigen Person, die Voraussetzungen und den Umfang des Überabzuges darzulegen und den beantragten Gesamtabzug pro Steuerperiode zu nennen. Zur Überprüfung der Abzugsfähigkeit werden folgende Angaben und Unterlagen benötigt:

- Qualifizierender Forschungs- und Entwicklungsaufwand:

- Forschungs- oder Projektbeschrieb, inkl. Zeitrahmen und Budget

- Aussagen zu den originären, nicht offensichtlichen Konzepten und Hypothesen

- Aussagen zum Erkenntnisgewinn der Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten

- Aussagen zur Reproduzier- und Verwertbarkeit der Erkenntnisse oder Ergebnisse

- Inwiefern sind die Ergebnisse ungewiss?

- Direkt zurechenbarer Personalaufwand

- Auflistung der im Bereich Forschung und Entwicklung tätigen Arbeitnehmenden (Name, Personal- und Sozialversicherungsaufwand, Funktion und Arbeitspensum)

- Auftragsforschung:

- Kopie des Forschungsvertrags und Nachweise zu den in der Periode gesamthaft bezahlten Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen

3.4 Beispiel

**Steuerbarer Reingewinn gemäss ER (vor Überabzug)**

**1'000**

**Geschäftsmässig begründeter Aufwand gesamthaft**

1'000

Im Aufwand enthaltener qualifizierender Personalaufwand

\- Direkt zurechenbarer Personalaufwand

100

\- Zuschlag 35 %

+35

\- Qualifizierender direkter Personalaufwand (<als der gesamte geschäftsmässig begründete Aufwand)

135

\- Qualifizierende F+E-Aufwendungen Dritte

115

Berechnungsbasis Überabzug

250

Überabzug Kanton Bern 50 %

125

**Steuerbarer Reingewinn Kantons- und Gemeindesteuern**

**875**

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Fassung vom 19.05.2022

135. Genehmigung von Spesenreglementen

# Genehmigung von Spesenreglementen
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/59b9b1fa-51f3-4b49-a458-c67ea9323db3
Fassung vom: 17
Ab 1. Januar 2026 kann ein Unternehmen die Spesen für die geschäftlich gefahrenen Kilometer mit einem Privatfahrzeug mit max. 75 Rp. pro Kilometer entschädigen (bis 31.12.2025: 70 Rp.). Sofern das Unternehmen über ein Spesenreglement verfügt, das der Kanton Bern genehmigt hat, darf das Unternehmen die Entschädigung pro geschäftlich gefahrenen Kilometer auf 75 Rp. pro Kilometer anheben, ohne das Spesenreglement neu genehmigen zu lassen.

**Pauschale** Fahrzeugspesen für die geschäftliche Nutzung des Privatfahrzeugs werden **nicht** angepasst.

Unverändert gilt seit 2022 für die private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs ein Privatanteil von 0.9% des Kaufpreises pro Monat als Lohnbestandteil. Sofern in Ihrem Spesenreglement noch 0.8% vermerkt sind, ist aufgrund der Änderung der Verordnung seit 2022 auch Ihr Unternehmen verpflichtet, den Privatanteil von 0.9% anzuwenden. Es besteht keine Notwendigkeit deshalb das Spesenreglement anzupassen.

1 Allgemeine Voraussetzungen

Die Steuerverwaltung bietet mittleren und grösseren Unternehmen mit mindestens zehn Empfängerinnen und Empfängern von Pauschalspesen die Möglichkeit, ein Spesenreglement genehmigen zu lassen.

Unternehmen mit weniger als zehn Empfängerinnen und Empfängern von Pauschalspesen, können für die Spesenempfänger mit Wohnsitz im Kanton Bern mit der Steuerverwaltung individuelle Spesenvereinbarungen für die Höhe der Pauschalspesen abschliessen.

Dieser Beitrag regelt die **Genehmigung eines Spesenreglements**. Davon zu unterscheiden ist der Abschluss einer Spesenvereinbarung.

In jedem Fall sind für den Auslagenersatz die Grenzen von Randziffer 52 der [Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises](https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/afP1GDFr8gE3/dbst-form-lohna-wegleitung-2026-de.pdf) einzuhalten.

- TaxInfo-Beitrag: [Abschluss einer Spesenvereinbarung](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/44562162-153a-4da1-87e8-eea1cf45fad9)

Für die Überprüfung und Festsetzung der Pauschalspesen gelten sowohl bei der Genehmigung eines Spesenreglements als auch der Festsetzung einer Spesenvereinbarung die gleichen Kriterien.

- TaxInfo-Beitrag: [Spesen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/57b89d07-397a-4b66-b4f6-6cd00c62040d)

2 Anforderungen an das Spesenreglement

Das Spesenreglement muss auf dem [Musterspesenreglement](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/3cc47bbf-d978-4a6f-b41d-b2c7703eb5d5) basieren und die entsprechenden Bestandteile enthalten. Beachten Sie auch die erste Seite des Musterreglements. Diese beinhaltet wichtige Informationen.

3 Gesuch um Genehmigung von Spesenreglementen

Die Steuerverwaltung des Kantons Bern genehmigt Spesenreglemente der Unternehmen mit Sitz im Kanton Bern, die an mindestens 10 Empfängerinnen und Empfänger Pauschalspesen ausrichten.

Senden Sie mit dem Gesuch

- ein Exemplar des Spesenreglements

- die ausgefüllte Tabelle [Angaben zu den Pauschalspesenempfängern](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/81ba4023-b9bd-434a-9380-7de0e04d1607) mit den nötigen Angaben für alle Funktionen gemäss Spesenreglement (Geschäftsführer/-in, Aussendienstmitarbeiter/-in, Manager/-in usw.), an die Pauschalspesen ausgerichtet werden:

- Nennung der Funktionen, die Pauschalspesen erhalten

- Begründung, weshalb die jeweilige Funktion für Pauschalspesen berechtigt (Repräsentations- bzw. Akquisitionstätigkeit)

- Anzahl Empfängerinnen/Empfänger von Pauschalspesen pro Funktion

- Anzahl Tage pro Monat, an denen sie für das Unternehmen extern unterwegs sind und Repräsentations- und Akquisitionsaufgaben wahrnehmen

- Anzahl Spesenereignisse sowie Höhe des durchschnittlichen Kleinspesenereignisses (für Kleinauslagen bis CHF 50), die für Repräsentation und Akquisition pro externer Tag durchschnittlich anfallen

- Angaben über den durchschnittlichen Bruttolohn (Ziffer 8 des Lohnausweises)

- Anzahl Kilometer pro Monat, die sie durchschnittlich für das Unternehmen im Ortsrayon (Radius 30 km) fahren

- Bei Ausrichtung von Fahrzeugspesen (über 12’000 km pro Jahr) ist die Ziffer 4 zu beachten.

Belege wie Lohnausweise, Kalenderauszüge oder Quittungen über Kleinspesen müssen nicht eingereicht werden. Bitte halten Sie diese aber bereit.

Das Gesuch ist per E-Mail an folgende Adresse zu senden:

[spesenreglement.sv@be.ch](mailto:spesenreglement.sv@be.ch)

Alternativ können Sie uns das Gesuch auch per Post zukommen lassen:

Steuerverwaltung des Kantons Bern
Geschäftsbereich Recht und Koordination
Postfach
3001 Bern

4 Praxis zur Festlegung von Pauschalspesen

Pauschalspesen können nur für diejenigen Funktionen gewährt werden, welche aufgrund einer hohen Akquisitions-,  Repräsentations- oder Reisetätigkeit eine Vielzahl an Kleinspesen haben. Für die Festlegung von Pauschalspesen stellen wir grundsätzlich auf Ihre Angaben über die Repräsentationstätigkeit und den Anfall von Pauschalspesen ab. Pauschalspesen, die CHF 6'000 pro Jahr übersteigen, sind in jedem Fall limitiert auf max. 5% des Bruttolohns (Ziffer 8 des Lohnausweises) des Pauschalspesenempfängers resp. der Pauschalspesenempfängerin. Es werden keine Pauschalspesen gewährt, die den Betrag von CHF 24'000 pro Jahr übersteigen.

Prüfen Sie vor dem Einreichen des Antrags mit dem Pauschalspesensimulator ob die von Ihnen beantragten Pauschalspesen voraussichtlich genehmigt werden können:

[Pauschalspesensimulator](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/48f33c23-1c6f-499b-9dd6-dd373b068f2f)

Falls Sie Fahrzeugspesen (ab 12'000 km pro Jahr) beantragen wollen, gelten die Vorgaben der Schweizerischen Steuerkonferenz ([www.ssk-csi.ch](http://www.ssk-csi.ch/)) > [Mustervorlage Autopauschalen](https://www.ssk-csi.ch/fileadmin/dokumente/Spesen/Autopauschale_2024_DE.pdf).

5 Genehmigungsverfahren

Die Steuerverwaltung stellt dem Unternehmen im Anschluss eine Erklärung zu, mit dessen Unterzeichnung sich das Unternehmen verpflichtet

- den Mitarbeitenden keine weiteren, über das Spesenreglement hinausgehenden und im Lohnausweis nicht bescheinigten Vergütungen auszurichten;

- mit den im Spesenreglement festgelegten Vergütungen sämtliche Auslagen zu ersetzen, die den Mitarbeitenden nach Art. 327 ff. OR zustehen;

- jede Änderung des Spesenreglements vor deren Anwendung bei der Steuerbehörde genehmigen zu lassen.

Nach Unterzeichnung der Erklärung erhalten Sie das genehmigte Spesenreglement.

6 Bescheinigung der Spesenvergütungen nach Genehmigung des Spesenreglements

Besteht ein von der Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement, bringen die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber auf dem Lohnausweis unter Ziffer 15 den Hinweis an «Spesenreglement am TT.MM.JJJJ durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern genehmigt».

Sofern Pauschalspesen ausgerichtet werden, ist dieser Betrag im Lohnausweis in Ziffer 13.2 zu deklarieren. Zusätzlich ist der Steuerverwaltung jährlich eine Liste der Empfängerinnen und Empfängern von Pauschalspesen mit Name, Vorname, Wohnsitz, Funktion gemäss Spesenreglement, AHV-Nummer, Beschäftigungsgrad, Bruttolohn (inkl. allfälligem Bonus) und den ausbezahlten Pauschalspesen per E-Mail oder per Post an die obenstehenden Adressen einzureichen. Verwenden Sie die [Vorlage zur Deklaration der jährlichen Pauschalspesen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/0015c658-09f9-45d9-99d4-2ab0b24e2926) oder eine eigene Liste, die diesem Muster entspricht.

7 Wirkung und Grenzen eines genehmigten Spesenreglements

Wurde ein Spesenreglement vom Sitzkanton genehmigt, anerkennen andere kantonalen Steuerverwaltungen dieses in der Regel. Pauschalspesen, welche in Einklang mit dem Spesenreglement ausgerichtet werden, werden von der Steuerverwaltung des Kantons Bern ohne Beleg sowohl als geschäftsmässig begründeter Aufwand beim Unternehmen, als auch als Spesenersatz bei den im Kanton Bern steuerpflichtigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern anerkannt.

Jede Änderung des Spesenreglements ist vor der Anwendung von der Steuerverwaltung genehmigen zu lassen. Darunter fallen insbesondere Änderungen des Tätigkeitsbereichs von Funktionen oder Hinzufügen neuer Funktionen, die für Pauschalspesen berechtigen.

Die Steuerverwaltung behält sich zudem vor, die Spesenreglemente und Pauschalspesen periodisch, spätestens nach fünf Jahren,  auf die aktuelle Praxis sowie die Angemessenheit zu überprüfen.

Gesetzliche Bestimmungen, die nach der Genehmigung eines Spesenreglements in Kraft treten und diesem zuwider laufen, gehen einem genehmigten Spesenreglement vor.

Kommt der Arbeitgeber seiner Bescheinigungspflicht der Pauschalspesenempfänger nicht nach, behält sich die Steuerverwaltung das Recht vor, die Genehmigung des Spesenreglements aufzuheben.

Fassung vom 17 Dec 2025

136. Persönliche Beiträge von selbstständig Erwerbstätigen an die 2. Säule

# Persönliche Beiträge von selbstständig Erwerbstätigen an die 2. Säule
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/5b1381d5-7cc4-4bde-84a1-f35d71fd7d03
Fassung vom: 04.06.2019
## 1 Grundsatz Anschluss und Vorsorgeplan

Gemäss [Art. 4 Abs. 1 BVG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/831_40/a4.html) können sich selbstständig Erwerbstätige, da sie der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht unterstellt sind, freiwillig in der 2. Säule versichern lassen.

1.1 Selbstständig Erwerbstätige ohne Personal

Selbstständig Erwerbstätige ohne Personal können sich für die eigene berufliche Vorsorge wahlweise und ausschliesslich der Vorsorgeeinrichtung ihres Berufes oder der Auffangeinrichtung anschliessen [Art. 44 BVG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/831_40/a44.html).

Sind die Voraussetzungen der freiwilligen Versicherung gegeben, können sich selbstständig Erwerbstätige auch ausschliesslich in der weitergehenden Vorsorge versichern lassen [Art. 4 Abs. 3 BVG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/831_40/a4.html).

1.2 Selbstständig Erwerbstätige mit Personal

Selbstständig Erwerbstätige mit Personal können sich auch der Vorsorgeeinrichtung ihrer Angestellten anschliessen.

1.3 Kollektivität

Bei der freiwilligen Versicherung von selbstständig Erwerbstätigen ist der Grundsatz der Kollektivität speziell zu beachten. Gemäss [Art. 1c Abs. 2 BVV2](http://www.admin.ch/ch/d/sr/831_441_1/a1c.html) ist die Kollektivität prinzipiell auch im Fall der Versicherung einer einzelnen Person eingehalten, wenn gemäss Reglement die Aufnahme weiterer Personen grundsätzlich möglich ist (sog. virtuelle Kollektivität). Für die freiwillige Versicherung von selbstständig Erwerbstätigen gilt dies jedoch ausdrücklich nicht [Art. 1c Abs. 2 zweiter Satz BVV2](http://www.admin.ch/ch/d/sr/831_441_1/a1c.html). Verlangt wird bei freiwillig versicherten selbstständig Erwerbstätigen die effektive Kollektivität. Das heisst, die Versicherung weiterer Personen muss nicht nur möglich sein, sondern es müssen neben dem selbstständig Erwerbstätigen effektiv weitere Personen im gleichen Plan versichert sein. Aus diesem Grund ist ein Einzelanschluss der selbstständig Erwerbstätigen an eine Sammeleinrichtung nicht zulässig.

2 Beiträge 2. Säule

2.1 Arbeitgeberanteil

Periodische Beiträge des selbstständig Erwerbstätigen an die berufliche Vorsorge bilden insoweit Geschäftsaufwand als sie auf den Arbeitgeberanteil entfallen, d.h. auf den gleichen Anteil, den der Arbeitgeber für sein Personal leistet. Sofern kein übriges Personal vorhanden ist, gelten nach der in [Art. 66 Abs. 1 BVG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/831_40/a66.html) vorgesehenen paritätischen Beitragsfinanzierung 50% der ordentlichen periodischen Beiträge als Arbeitgeberanteil (M.REICH/M.ZÜGER, in: M.ZWEIFEL/P.ATHANAS, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. 1/2a, Rz 50 zu Art. 27 DBG; BGer 15.3.2001).

2.2 Arbeitnehmeranteil und Einkäufe

Der Arbeitnehmeranteil gilt nicht als Geschäftsaufwand, sondern ist als persönlicher Abzug geltend zu machen. [Artikel 38 Abs. 1 Bst. d StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art38) resp. [Art. 33 Abs. 1 Bst. d DBG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a33.html). Dies gilt auch für einbezahlte Einkaufsbeiträge (BGer 15.3.2001, STE 2001 A 24.32 Nr. 4 = StR 2001, 419).

Die paritätische Beitragspflicht nach [Art. 66 Abs. 1 BVG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/831_40/a66.html) beschränkt sich auf die obligatorischen Beiträge, soweit nicht die Statuten weiterreichende Beiträge des Arbeitgebers vorsehen [BGE 124 II 570 Erw. 3 c, S. 576](http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&zoom=&type=show_document&highlight_docid=atf%3A%2F%2F124-II-570%3Ade). Zusätzlich zum Zwecke eines Einkaufs bezahlter Beiträge stellen somit grundsätzlich Arbeitnehmerbeiträge dar.

Der Bundesgerichtsentscheid der II. sozialrechtlichen Abteilung vom 11. Oktober 2007 [9C\_136/2007](http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=11.10.2007_9C_136/2007), wonach selbstständig Erwerbstätige bei der Ermittlung des für die AHV massgebenden Einkommens nicht nur die ordentlichen Beiträge, sondern auch die Hälfte der geleisteten Einkaufsbeträge als geschäftsmässig begründeten Aufwand geltend machen können, ist für das Steuerrecht nicht relevant. Massgebend ist weiterhin die mit Bundesgerichtsentscheid vom 15. März 2001 [2P.155/2000](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2F15-03-2001-2P-155-2000&lang=de&type=show_document&zoom=YES&) bestätigte Praxis, wonach die Einkäufe der selbstständig Erwerbstätigen persönliche Abzüge darstellen.

3 Zeitliche Zurechnung bei gebrochenen Geschäftsjahren

Gilt als Geschäftsjahr das Kalenderjahr, so fallen Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil in die gleiche Bemessungsperiode. Dies gilt auch bei gebrochenen Geschäftsjahren, sofern der Beitrag an die Vorsorgeeinrichtung zwischen dem 1. Januar und dem Abschlussdatum erfolgt. Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil wirken sich in diesen Fällen beide im laufenden Steuerjahr aus.

Anders verhält es sich bei gebrochenen Geschäftsjahren. Erfolgt die Verbuchung und Entrichtung des Beitrages an die 2. Säule zwischen dem Abschlussdatum (z.B. 30. Juni) und dem 31. Dezember, zählt der Arbeitgeberbeitrag zum Aufwand des Geschäftsjahres, das für die Bemessung der folgenden Steuerperiode massgebend ist. Der Arbeitnehmeranteil vermindert dagegen das steuerbare Einkommen des laufenden Steuerjahres (Vger LU vom 10. Januar 2001, Steuer Revue 2001/199). Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag wirken sich somit in unterschiedlichen Steuerperioden aus.

- Darstellung: [Persönliche Beiträge von selbstständig Erwerbenden](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/a32b471f-f4e2-4967-a5f4-a23802f9f15c)

4 Arbeitgeberbeitragsreserven

[Aufwand-Arbeitgeberbeitragsreserven](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/91895434-c2b2-4529-b9ab-94eb8b4ba117)

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Fassung vom 04.06.2019

137. Privatanteil Beratungs- und Anwaltskosten

# Privatanteil Beratungs- und Anwaltskosten
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/03cafe26-ef8d-4e4a-86dd-122988c6eb03
Fassung vom: 08.02.2024
## 1 Grundsatz

Bei unternehmerischen Tätigkeiten können die geschäftsmässig begründeten Kosten in Abzug gebracht werden ([Art. 32 Abs. 1 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art32) und [Art. 90 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art90)). Als geschäftsmässig begründet gilt bei natürlichen Personen der Aufwand, welcher im Zusammenhang mit der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit entsteht. Die steuerpflichtige Person hat den Zusammenhang mit der selbstständigen Erwerbstätigkeit nachzuweisen. Als geschäftsmässig begründet gilt bei juristischen Personen der Aufwand, welcher durch die Tätigkeit der juristischen Person entsteht.

Kosten für Steuer- und Rechtsberatung gelten als geschäftsmässig begründet, wenn und soweit ein Zusammenhang mit der geschäftlichen Tätigkeit besteht. Gewisse Beratungskosten können sowohl privaten als auch geschäftlichen Charakter haben. Wo eine eindeutige Zuordnung nicht möglich ist, wird ein angemessener Privatanteil ausgeschieden.

2 Beispiele private Kosten

Folgende Kosten haben ausschliesslich privaten Charakter:

- Notarielle Kosten im Zusammenhang mit Liegenschaft(en) des Privatvermögens

- Kosten für Abklärungen im Zusammenhang mit der persönlichen beruflichen Vorsorge des Inhabers / Gesellschafters

- Private Prozesskosten

3 Beispiele geschäftliche Kosten

Folgende Kosten haben ausschliesslich geschäftlichen Charakter:

- Kosten für die Erstellung der Steuererklärung juristische Personen

- Kosten für die Neugründung juristischer Personen

- Kosten für die Statutenrevision juristischer Personen

- Kosten für die Erstellung oder Änderung des Gesellschaftsvertrags

- Kosten im Zusammenhang mit Abschluss, Buchhaltung und Revision

- Kosten für das Organisationsreglement

- Kosten für die Liquidation des Unternehmens

- Kosten für Beratung im Zusammenhang mit der Überführung von Gegenständen vom Geschäftsvermögen ins Privatvermögen

- Kosten für Umstrukturierungen (Fusion, Umwandlung, Spaltung, Vermögensübertragung)

- Kosten für Abklärungen im Zusammenhang mit der AHV des Arbeitnehmers (nicht ausschliesslich für den Inhaber / Gesellschafter)

- Kosten für Abklärungen im Zusammenhang mit der beruflichen Vorsorge des Arbeitnehmers (nicht ausschliesslich für den Inhaber / Gesellschafter)

- Prozesskosten des Unternehmens

- Kosten für Schuldbetreibung und Konkurs von Kunden

4 Gemischte Kosten

Wo Beratungskosten sowohl privaten als auch geschäftlichen Charakter haben, muss der private Anteil ermessensweise festgelegt werden. Die geschäftsmässige Begründetheit der Kosten ist durch die steuerpflichtige Person nachzuweisen. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, ist je nach Situation von einem Privatanteil von bis zu 100 Prozent auszugehen. Beratungskosten in den Bereichen Eherecht, Erbschaft und Vorsorge gelten teilweise als geschäftsmässig begründet, wenn es dabei um die Sicherung der Unternehmung im Rahmen einer Nachfolgeregelung geht.

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Fassung vom 08.02.2024

138. Privatanteil Versicherungsprämien bei Einzelunternehmen bzw. land- und forstwirtschaftlichem Betrieb

# Privatanteil Versicherungsprämien bei Einzelunternehmen bzw. land- und forstwirtschaftlichem Betrieb
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/7750674f-80a5-48a9-a4f1-9c8500da4870
Fassung vom: 22.11.2019
Bei geschäftlichen Aufwendungen, die auch privaten Nutzen haben, ist dieser private Nutzen als Privatanteil in der Buchhaltung zu verbuchen. Wurde diese Verbuchung unterlassen, sind die Privatanteile in der Steuererklärung als Erfolgskorrektur zu deklarieren.

Aufwendungen für verschiedene Versicherungen sind je nach versicherter Person und Versicherungsart als Betriebs- bzw. Privataufwand zu verbuchen:

**Versicherte Person / Gegenstand**

**Versicherungsart**

**Betriebs-aufwand**

**Privat-aufwand**

**Bemerkungen**

**Angestellte des Einzelunternehmens bzw. des Land- und Forstwirtschaftlichen Betriebs**

AHV/IV/EO/ALV

X

Unfall (UVG)

X

Krankheit

X

2\. Säule (Pensionskasse)

X

**Geschäftsinhaber des Einzelunternehmens bzw. des Land- und Forstwirtschaftlichen Betriebs**

AHV/IV/EO

X

Krankenkasse, - Versicherung 2

X

Unfallversicherung

X

für mehrheitlich im Betrieb Arbeitende

Krankentaggeldversicherung

X

Kollektivversicherung 2

6%

94%

Unfallanteil ev. individuell

Reine Todesfallrisikoversicherung 2

\- für Betrieb verpfändet 1

X

X

1 z.B. für die Sicherung eines Kredites

2\. Säule (Pensionskasse)

Einkauf von Beitragsjahren

50%

50%

100%

Bedingung:
anerkannte Form der beruflichen Vorsorge

Säule 3a (gebundene Selbstvorsorge)

X

TaxInfo: [Säule 3a](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/a2830da2-1a00-4928-b58b-74da5d48a598)

Lebensversicherungen 2 (Erlebensfall oder gemischte Versicherung)

X

**Einzelunternehmen bzw. Land- und Forstwirtschaftlicher Betrieb**

Betriebshaftpflicht-Versicherung

X

Gebäudeversicherung

X

Für Betriebsgebäude (Geschäftsvermögen)

Versicherung Mobiliar und Motorfahrzeuge

X

Ausscheidung des Privatanteils

2 Abzug (Privatanteil) in "[Versicherungsprämien und Sparzinsen](https://www.wegleitung.fin.be.ch/wegleitung_fin/de/index/npaktuell/npaktuell/abzuege/versicherungen-und-zinsen-auf-sparkapitalien.html)"

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Fassung vom 22.11.2019

139. Private Nutzung eines Geschäftsfahrzeugs (ab Steuerjahr 2022)

# Private Nutzung eines Geschäftsfahrzeugs (ab Steuerjahr 2022)
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/39fed3bc-efe4-4632-9b20-9fb07716a507
Fassung vom: 08.02.2024
### Praxis bis 2021

Ab Steuerjahr 2022 gilt die untenstehende Praxis. Die bis und mit Steuerjahr 2021 gültige Praxis finden Sie im angehängten pdf [Praxis bis Steuerjahr 2021](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/416fb343-55fa-4336-9f90-b309fe727a67).

1 Grundsatz

Die private Nutzung eines Geschäftsfahrzeugs stellt eine geldwerte Leistung dar, die als Einkommen steuerbar ist. Zur privaten Nutzung zählen die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte und die weiteren privaten Fahrten in der Freizeit. Ist die private Nutzung erheblich eingeschränkt (z. B. durch fest installierte Vorrichtungen für den Transport von Werkzeugen), wird kein Einkommen aufgerechnet.

Die Bemessung der geldwerten Leistung wird in den folgenden Kapiteln je für Angestellte, Beteiligungsinhaber und selbstständig Erwerbstätige dargestellt.

2 Angestellte Personen ohne Beteiligung an der Arbeitgebergesellschaft

2.1 Pauschale

Der Wert der privaten Nutzung des Geschäftsfahrzeugs wird bei angestellten Personen durch den Arbeitgeber ermittelt und in Ziffer 2.2 des Lohnausweises eingetragen. Als Wert der privaten Nutzung gelten 0.9 Prozent des Fahrzeugkaufpreises (Preis inklusive Sonderausstattungen, ohne Anteil Mehrwertsteuer) bzw. mindestens CHF 150 pro Monat.

Die monatliche Pauschale von 0.9 Prozent des Kaufpreises (exkl. MWST) gilt grundsätzlich auch bei Elektro- und Hybridfahrzeugen. Bei Leasingverträgen gilt mindestens der im Leasingvertrag vereinbarte Barkaufpreis (exkl. Mehrwertsteuer) als Bemessungsgrundlage. Bei zwei oder mehr Geschäftsfahrzeugen mit Wechselschildern ist für die Ermittlung des Privatanteils die Einzelfallkonstellation zu prüfen. Der Privatanteil ist mindestens mit monatlich 0.9 Prozent basierend auf dem Fahrzeug mit dem höchsten Kaufpreis festzulegen.

Die steuerlich abziehbaren Fahrkosten für den Arbeitsweg (Berufskosten) sind in dieser Pauschale bereits berücksichtigt, so dass in der Steuererklärung keine Fahrkosten geltend gemacht werden können. Im Lohnausweis kreuzt der Arbeitgeber das Feld F (unentgeltliche Beförderung) an.

2.2 Effektive Ermittlung

Wird die private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs in einem Bordbuch nachgewiesen, kann der Arbeitgeber anstelle der Pauschale den effektiven Wert der privaten Nutzung in Ziffer 2.2 des Lohnausweises eintragen (für die Anforderungen an das Bordbuch siehe [FAQ zum Lohnausweis](https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/36S9l-hXKaLr/dbst-form-lohna-faq-2026-de.pdf) , Ziffer 2.2 8 «Wie ist ein Bordbuch zu führen»). In diesem Fall können die Fahrkosten für den Arbeitsweg steuerlich geltend gemacht werden (Wegleitung zum Ausfüllen der Steuererklärung: [Fahrkosten für private Motorfahrzeuge](https://www.wegleitung.sv.fin.be.ch/de/start/np2023/berufskosten/fahrkosten-fuer-private-motorfahrzeuge.html)). Im Lohnausweis kreuzt der Arbeitgeber das Feld F (unentgeltliche Beförderung) in diesen Fällen nicht an.

3 Angestellte Personen mit Beteiligung an der Arbeitgebergesellschaft

3.1 Pauschale

Die Praxis gemäss Ziffer 2 gilt auch für angestellte Personen, die an der Arbeitgebergesellschaft (AG, GmbH) beteiligt sind oder einer solchen Person nahestehen. Als Wert der privaten Nutzung sind bei überwiegend geschäftlicher Nutzung grundsätzlich 0.9 Prozent des Fahrzeugkaufpreises (Preis inklusive Sonderausstattungen, ohne Anteil Mehrwertsteuer) bzw. mindestens CHF 150 pro Monat zu deklarieren.

Besitzt der Beteiligungsinhaber einen privaten Zweitwagen, muss für das Geschäftsfahrzeug trotzdem ein Privatanteil von in der Regel 10.8 Prozent pro Jahr ausgeschieden werden. Von der Verbuchung eines Privatanteils kann nur dann abgesehen werden, wenn eine ausschliesslich geschäftliche Nutzung des Geschäftsfahrzeugs nachgewiesen wird.

Werden mehrere Fahrzeuge pro Person in der Geschäftsbuchhaltung geführt, ist für das erste Fahrzeug ein angemessener Privatanteil auszuscheiden, für jedes weitere Fahrzeug beträgt der Privatanteil 100 Prozent der in der Buchhaltung verbuchten Aufwendungen.

Sind Privatanteile in der Arbeitgebergesellschaft ungenügend oder nicht verbucht, erfolgt eine Korrektur als geldwerte Leistung auf Stufe der Gesellschaft und beim Beteiligten (evtl. Teilbesteuerung). Eine Umqualifikation von Fahrzeugaufwand in Lohnaufwand ist ausgeschlossen.

3.2 Effektive Ermittlung

Der steuerpflichtigen Person steht es offen, den Privatanteil des Geschäftsfahrzeugs anhand der effektiven Kosten zu ermitteln. Der Nachweis für die privat bzw. geschäftlich gefahrenen Kilometer ist mittels Bordbuch zu erbringen. Die gewählte Methode (pauschale oder effektive Ermittlung des Privatanteils) ist grundsätzlich beizubehalten. Ein Wechsel ist lediglich bei einem Fahrzeugwechsel möglich. Auch wenn das Geschäftsfahrzeug nicht privat genutzt wird, ist der uneingeschränkten Verfügbarkeit über das Geschäftsfahrzeug in der Regel mit einem Betrag von 20 Prozent der verbuchten Aufwendungen Rechnung zu tragen.

Als Aufwendungen gelten die Fahr- und Unterhaltskosten sowie die fixen Kosten wie Versicherungen, Motorfahrzeugsteuer, Abschreibungen, Garagenmiete usw. Wird das Fahrzeug überwiegend privat genutzt und/oder ist es für die Ausübung des Berufs nicht erforderlich, sind entsprechend der privaten Nutzung bis zu 100 Prozent der in der Buchhaltung verbuchten Aufwendungen in Ziffer 2.2 des Lohnausweises einzusetzen.

4 Selbstständige Erwerbstätigkeit (Personenunternehmungen)

4.1 Bestimmung des geschäftsmässig begründeten Aufwands

Bei selbstständiger Erwerbstätigkeit können die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen werden ([Art. 32 Abs. 1 StG](https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/661.11/versions/2139/art/32)). Als geschäftsmässig begründet gilt der Aufwand, welcher mit der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit entsteht. Nach den allgemeinen Regeln über die Beweislast muss die steuerpflichtige Person nachweisen, dass die geltend gemachten Kosten geschäftsmässig begründet sind. Die Kosten für die private Nutzung dürfen nicht der Erfolgsrechnung belastet werden. Es ist ein entsprechender Privatanteil auszuscheiden.

Bei Personenunternehmungen gehören alle Fahrzeuge, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen, zum Geschäftsvermögen (Präponderanz). Zur Festlegung der Präponderanz sind die gefahrenen Kilometer für den Arbeitsweg der privaten Nutzung zuzuweisen. Ist ein Fahrzeug – trotz überwiegend privater Nutzung – für die Ausübung des Berufs erforderlich (z.B. für Hausbesuche eines Arztes, Lieferungen des Bäckers, etc.), kann dieses ebenfalls als Geschäftsvermögen qualifizieren. Der überwiegend privaten Nutzung ist mit einem entsprechend höheren Privatanteil der in der Buchhaltung verbuchten Aufwendungen Rechnung zu tragen. Wird ein Fahrzeug einer Einzelfirma überwiegend privat genutzt und ist es für die Ausübung des Berufs nicht erforderlich, ist es auszubilanzieren. Die Aufwendungen, welche im Zusammenhang mit dem Fahrzeug verbucht wurden, sind ebenfalls auszubuchen.

4.2 Pauschale

Da die Betriebskosten des sowohl privat als auch geschäftlich benützten Fahrzeugs in der Regel nicht genau ausgeschieden werden können, kann der Wert der privaten Nutzung pauschal mit 0.9 Prozent des Fahrzeugkaufpreises (Preis inklusive Sonderausstattungen, ohne Anteil Mehrwertsteuer) bzw. mindestens CHF 150 pro Monat ermittelt werden.

Besitzt der selbstständig Erwerbende einen privaten Zweitwagen, muss für das Geschäftsfahrzeug trotzdem ein Privatanteil von in der Regel 10.8 Prozent pro Jahr ausgeschieden werden. Von der Verbuchung eines Privatanteils kann nur dann abgesehen werden, wenn eine ausschliesslich geschäftliche Nutzung des Geschäftsfahrzeugs nachgewiesen wird. Werden mehrere Fahrzeuge pro Person in der Geschäftsbuchhaltung geführt, ist für das erste Fahrzeug ein angemessener Privatanteil auszuscheiden, für jedes weitere Fahrzeug beträgt der Privatanteil 100 Prozent der in der Buchhaltung verbuchten Aufwendungen.

4.3 Effektive Ermittlung

Der steuerpflichtigen Person steht es offen, den Privatanteil des Geschäftsfahrzeugs anhand der effektiven Kosten zu ermitteln. Der Nachweis für die privat bzw. geschäftlich gefahrenen Kilometer ist mittels Bordbuch zu erbringen. Die gewählte Methode (pauschale oder effektive Ermittlung des Privatanteils) ist grundsätzlich beizubehalten. Ein Wechsel ist lediglich bei einem Fahrzeugwechsel möglich. Auch wenn das Geschäftsfahrzeug nicht privat genutzt wird, ist der uneingeschränkten Verfügbarkeit über das Geschäftsfahrzeug in der Regel mit einem Betrag von 20 Prozent der verbuchten Aufwendungen Rechnung zu tragen.

Als Aufwendungen gelten die Fahr- und Unterhaltskosten sowie die fixen Kosten wie Versicherungen, Motorfahrzeugsteuer, Abschreibungen, Garagenmiete usw. Die Kosten für den Arbeitsweg können beim selbstständig Erwerbenden als geschäftsmässig begründet abgezogen werden, da er im Gegensatz zum unselbstständig Erwerbenden keine Berufskosten geltend machen kann.

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Fassung vom 08.02.2024

140. Spesen

# Spesen
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/57b89d07-397a-4b66-b4f6-6cd00c62040d
Fassung vom: 08.02.2024
## 1 Spesenbegriff

Spesenvergütungen sind vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin ausgerichtete Entschädigungen für Auslagen, die dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit, beispielsweise auf Geschäftsreisen, entstanden sind. Keine Spesenvergütungen hingegen sind Entschädigungen des Arbeitgebers, welche Auslagen der Arbeitnehmenden abdecken, die vor oder nach der eigentlichen Arbeitstätigkeit anfallen. Solche Entschädigungen sind stets zum Bruttolohn zu addieren. Die Arbeitnehmenden können die damit zusammenhängenden Auslagen allenfalls in der Steuererklärung als [Berufskosten](https://www.wegleitung.fin.be.ch/wegleitung_fin/de/index/npaktuell/npaktuell/berufskosten.html) abziehen.

1.1 Effektive Spesen

Spesen werden grundsätzlich effektiv nach dem tatsächlich angefallenen Aufwand und **gegen Originalbeleg** vergütet. Dabei genügt es, wenn die Bedingungen gemäss Randziffer 52 der [Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises](https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/afP1GDFr8gE3/dbst-form-lohna-wegleitung-2026-de.pdf) eingehalten werden.

Effektive Spesen sind im Lohnausweis unter Ziffer 13.1 zu deklarieren. Werden nur Spesen auf effektiver Basis für Verpflegung, Reise, Unterkunft geleistet, ist ein Kreuz im Feld 13.1.1 ausreichend.

1.2 Pauschalspesen

Operativ tätigen Inhabern oder Aktionären eines Unternehmens, Geschäftsleitungsmitgliedern und leitenden Angestellten erwachsen im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit Auslagen für die Repräsentation sowie die Akquisition von neuen Kundinnen und Kunden bzw. die Pflege von bestehenden Kundenbeziehungen. Das Sammeln und die Abrechnung der Belege für Repräsentations- und Kleinauslagen ist aufwändig. Aus Gründen einer rationellen Abwicklung kann daher diesen Unternehmerinnen und Unternehmern resp. diesen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine pauschale Spesenentschädigung ausgerichtet werden.

Hierbei gilt es zu beachten: Die als Pauschalspesen ausgerichtete Entschädigung muss in etwa den effektiven Kosten entsprechen, die diesen Unternehmerinnen und Unternehmern bzw. Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Rahmen ihrer Repräsentationsaufgaben und Kundenpflege anfallen. Die Steuerverwaltung kann im Veranlagungsverfahren der Unternehmung bzw. ihrer Mitarbeitenden die Höhe der ausgerichteten Pauschalspesen jährlich überprüfen. Pauschale Spesenentschädigungen, welche die nachgewiesenen Kosten übersteigen, stellen steuerbares Erwerbseinkommen resp. bei Beteiligten einer Kapitalgesellschaft eine geldwerte Leistung dar.

Mit der Pauschalentschädigung sind sämtliche Kleinausgaben bis zur Höhe von CHF 50 bzw. bei grösseren Pauschalspesen bis zur Höhe von CHF 100 pro Ereignis abgegolten. Empfängerinnen und Empfänger von Pauschalspesen können somit keine weiteren Kleinausgaben bis CHF 50 bzw. CHF 100 abrechnen. Dabei gilt jede Ausgabe als einzelnes Ereignis. Verschiedene zeitlich gestaffelte Ausgaben können somit auch dann nicht zusammengezählt werden, wenn sie im Rahmen eines einzigen Geschäftsauftrages, beispielsweise anlässlich einer Geschäftsreise, anfallen (Kumulationsverbot).

Sofern ein Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin das eigene Privatfahrzeug häufig geschäftlich nutzt (mehrere tausend Kilometer pro Jahr), ist die Auszahlung von pauschalen Autospesen möglich. Die Spesenpauschale muss in etwa den effektiven Auslagen entsprechen.

2 Genehmigung von Spesenreglementen und Spesenvereinbarungen

Mittlere und grössere Unternehmen mit mindestens zehn Empfängerinnen und Empfängern von Pauschalspesen haben die Möglichkeit, ein Spesenreglement genehmigen zu lassen [Genehmigung von Spesenreglementen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/59b9b1fa-51f3-4b49-a458-c67ea9323db3).

Unternehmen mit weniger als zehn Empfängerinnen und Empfängern von Pauschalspesen können kein Spesenreglement genehmigen lassen. Sie haben jedoch die Möglichkeit, die Pauschalentschädigungen im Rahmen des Veranlagungsverfahrens mit der für die Veranlagung zuständigen Region ([Adressen](https://www.sv.fin.be.ch/sv_fin/de/index/navi/index/organisation/adressen-regionen-staedte.html)) bzw. der Abteilung Juristische Personen der Steuerverwaltung des Kantons Bern in einer sogenannten Spesenvereinbarung festlegen ([Abschluss einer Spesenvereinbarung](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/44562162-153a-4da1-87e8-eea1cf45fad9)).

3 Deklarationspflichten

Im Lohnausweis sind sämtliche während des Arbeitsverhältnisses ausgerichteten Leistungen an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufzulisten. Die Bescheinigungspflicht umfasst auch die Spesenvergütungen (vgl. [Wegleitung zum Lohnausweis](https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/afP1GDFr8gE3/dbst-form-lohna-wegleitung-2026-de.pdf), Randziffer 49). Dazu gehört insbesondere auch der Betrag der pauschalen Spesenvergütungen (Ziffer 13.2 des Lohnausweises).

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Fassung vom 08.02.2024

141. Sponsoring

# Sponsoring
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/68ddeb83-762f-4a4e-981f-242d8ff71425
Fassung vom: 26
Zum Sponsoring zählen finanzielle Unterstützungen für Personen, Ereignisse und Medien gegen Nennung des Namens, Firmenemblems oder des Produktes des Sponsors zu Werbezwecken. Der Sponsor verpflichtet sich meistens zu regelmässigen Zahlungen oder Naturalleistungen (z.B. Ausrüsterverträge) und erwartet als **Gegenleistung**, dass ihm der gesponserte Anlass als Medium für eine Werbebotschaft zur Verfügung steht. Das Sponsoring bildet häufig Bestandteil der Kommunikationsstrategie einer Unternehmung und dient der Profilierung und Akzeptanzförderung in der Öffentlichkeit. Als Sponsorobjekt dominiert heute der Sport. Daneben gibt es auch Engagements in Kunst, Erziehung, Wissenschaft sowie im kulturellen und sozialen Bereich.

Sponsorenbeiträge werden als geschäftsmässig begründeten Aufwand anerkannt, wenn davon ein Werbeeffekt für die Unternehmung erwartet werden kann. Bei **Personenunternehmen** und **personen-bezogenen Kapitalgesellschaften** stellt ein Sponsoring aus privaten Motiven heraus ganz oder teilweise Gewinnverwendung (geldwerte Leistung an den Beteiligungsinhaber) dar ([BGE 9c\_660/2022](https://www.google.ch/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=&cad=rja&uact=8&ved=2ahUKEwiKlpjm446OAxWh3gIHHVX0BNoQFnoECBgQAQ&url=https%3A%2F%2Flinks.weblaw.ch%2F9C%2520660%2F2022&usg=AOvVaw0QAMO4X2gYiPLE2B5eS1w6&opi=89978449)). Sponsorenbeiträge von **Publikumsaktiengesellschaften** können in der Regel als geschäftsmässig begründeten Aufwand anerkannt werden.

Das **Kriterium der Werbewirkung** setzt voraus, dass die gesponserten Aktivitäten in der Öffentlichkeit wahrgenommen und vom Publikum mit der Unternehmung in Zusammenhang gebracht werden (BGE 2P.333/1997 in Steuerrevue 2000, S. 518). Beschränkt sich das Engagement der Unternehmung auf Massnahmen im Hintergrund, mangelt es am Element der Werbewirksamkeit und damit am geschäftlichen Zusammenhang. Die Grössenordnung der Beiträge sollte sich immer auch in einem betriebswirtschaftlich vernünftigen Verhältnis bewegen. Vgl. diesbezüglich auch den Entscheid des Bernischen Verwaltungsgerichts (NStP 2006, Erw. 2.4, S. 139 f.), in welchem ein einmaliger Betrag von 5 % des Umsatzes als geschäftsmässig begründet akzeptiert wurde.

Im Zusammenhang mit dem sog. **"Politsponsoring"** hat der Bundesrat am 20. August 2008 zutreffend ausgeführt: "Gleich wie die Sponsorbeiträge an kulturelle, soziale oder sportliche Veranstaltungen oder Einrichtungen, erfolgen Aufwendungen für Politsponsoring in der Regel ohne unmittelbar wirtschaftliche Zielsetzung. Solche Aufwendungen sind vielmehr darauf gerichtet, ein Gegengewicht zum Bild des als ausschliesslich gewinnstrebig handelnd erscheinenden Unternehmens zu schaffen. In diesem Sinn hat der Auftritt als Sponsor eine Werbewirkung, die sich über einzelne Produkte hinaus auf die Unternehmung als Marktteilnehmerin erstreckt. Soweit der Werbezweck des Politsponsorings bejaht werden kann, sind solche Aufwendungen grundsätzlich ohne betragsmässige Begrenzung als geschäftsmässig begründet zum Abzug zuzulassen. Sie müssen jedoch in einem betriebswirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zur Grösse des Unternehmens sowie zu Art und Umfang des Adressatenkreises stehen. Sprengen sie diesen Rahmen, so liegt die Vermutung nahe, die Aufwendungen verfolgten nicht Ziele des Unternehmens, sondern solche der Geschäftsleitung oder diesen nahe stehenden Personen, so dass sie nicht mehr als geschäftsmässig zu würdigen wären. Sofern die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind, besteht somit bereits im geltenden Recht die Möglichkeit für Unternehmen, Zuwendungen an politische Parteien als geschäftsmässig begründeten Aufwand in Abzug zu bringen."

Nicht als Sponsoringbeiträge gelten **Leistungen von Mäzenen** und **Beiträge an Donatorenvereinigungen**:

\-

Im Bereich der Kultur ist zu unterscheiden zwischen dem Kultur-Sponsoring und dem Mäzenatentum. Während das Sponsoring von Kulturanlässen (z.B. Theater, Konzerte) in Erwartung einer kommerziell nutzbaren Gegenleistung erfolgt und grundsätzlich als geschäftsmässig begründeten Aufwand in Betracht fällt, spendet der Mäzen aus idealistischen Motiven, weshalb solche Zuwendungen nicht Gewinnungskosten darstellen.

\-

Ähnlich verhält es sich mit Beiträgen an Donatorenvereinigungen, z.B. von Sportvereinen. Der Beitritt zu einer Donatorenvereinigung erfolgt normalerweise aus Sympathie zum Verein oder zur betreffenden Sportart. Auch wenn sich dadurch unter Umständen positive Auswirkungen auf den Geschäftsverlauf ergeben können, so sind solche Mitgliederbeiträge in der Regel dem Privatbereich zuzuschreiben und die Anerkennung als Gewinnungskosten zu verweigern. Anders verhält es sich, wenn der Beitrag mit bestimmten Gegenleistungen verknüpft ist, die mit der Unternehmung in Zusammenhang stehen (Werbung, Lieferung von Produkten usw.).

Fassung vom 26 Jun 2025

142. Abschreibungen bei Abweichung von Handels- und Steuerbilanz

# Abschreibungen bei Abweichung von Handels- und Steuerbilanz
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/55c0680f-7f32-48d9-9cf8-19a4494be4a8
Fassung vom: 02.11.2023
## 1 Grundsatz

Gemäss dem Massgeblichkeitsprinzip gilt die Handelsbilanz als Grundlage für die steuerliche Gewinnermittlung. Das Steuerrecht sieht jedoch für die Bewertung der Aktiven und Passiven zum Teil abweichende Normen vor. Dies kann zu unterschiedlichen Werten in der Steuer- und Handelsbilanz führen. Es stellt sich die Frage, wie in solchen Fällen die künftigen Abschreibungen zu berechnen sind .

1.1  Personenunternehmen

Korrekturen gegenüber der Handelsbilanz, beispielsweise wegen übersetzter Abschreibungen, können von der steuerpflichtigen Person nachgebucht werden. Handels- und Steuerbilanz sind damit wieder identisch. Unterbleibt die Anpassung, werden die steuerlich massgebenden Buchwerte von Amtes wegen festgehalten und nachgeführt.

1.2  Kapitalgesellschaften und Genossenschaften

Jahresrechnung und Gewinnverwendung unterliegen dem Beschluss der Generalversammlung. Nachträgliche Änderungen der handelsrechtlichen Bilanz sind grundsätzlich nicht mehr möglich. Korrekturen der Steuerbehörde müssen deshalb in einer separaten Aufstellung oder Steuerbilanz festgehalten werden. In der Praxis erfolgt dies im Einlageblatt 10 (E10) zur Steuererklärung. Die Gesellschaft weist darin die Buch- und Steuerwerte des Anlagevermögens sowie die vorgenommenen und zulässigen Abschreibungen aus. Daraus resultiert die Korrektur des steuerbaren Reingewinnes und Eigenkapitals gegenüber der Jahresrechnung. Beim Eigenkapital stellen die Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz versteuerte stille Reserven oder Minusreserven dar.

2 Berechnung steuerlich massgebende Abschreibungen

Die [Abschreibungsverordnung (661.312.59, AbV)](https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/661.312.59) regelt die steuerlich zulässigen Abschreibungen. Wenn Handels- und Steuerbilanz abweichen, lassen sich folgende Fälle unterscheiden.

Die nachfolgenden Ausführungen gelten auch für Abschreibungen, welche im Zusammenhang mit der Aufdeckung von stillen Reserven nach Art. 88a StG vorgenommen werden.

2.1  Abschreibungssatz in Handelsbilanz übersteigt Satz nach AbV nicht

In diesem Fall sind die steuerlichen Abschreibungen nach dem Massgeblichkeitsprinzip mindestens zum Satz der Handelsbilanz zu berücksichtigen. Als Basis für die Berechnung gilt der steuerlich massgebende Buchwert. Ein höherer Satz ist zulässig, solange er innerhalb der Ansätze gemäss AbV liegt. Dabei darf der steuerliche Buchwert den Buchwert gemäss Handelsbilanz nicht unterschreiten.

2.2  Abschreibungssatz in Handelsbilanz übersteigt Satz nach AbV

Die steuerlichen Abschreibungen sind auf den Satz nach AbV zu reduzieren. Die Berechnung erfolgt auf dem steuerlich massgebenden Buchwert.

2.3  Abschreibungssatz in Handelsbilanz Null

Sind versteuerte stille Reserven auf dem Anlagevermögen vorhanden und werden handelsrechtlich keine Abschreibungen vorgenommen, sind die aufgedeckten stillen Reserven im Umfang des Wertverzehrs abzuschreiben. Praxisgemäss wird der hälftige steuerliche Maximalsatz angewendet. Der steuerliche Buchwert darf nie über dem Verkehrswert liegen (Einhaltung des Niederstwertprinzips auch in der Steuerbilanz).

2.4  Steuerwert übersteigt Verkehrswert

Übersteigt der steuerliche Buchwert den handelsrechtlich zulässigen Höchstwert, muss von Amtes wegen auf den Verkehrswert abgeschrieben werden.

3 Beispiel

Eine Gewerbeliegenschaft weist im Jahr 1 in der Handels- und Steuerbilanz einen Buchwert von CHF 1'000 aus. In der Folge werden in der Handelsbilanz die nachstehend dargestellten Abschreibungen getätigt. Der steuerliche Höchstsatz beträgt 10%. Infolge widriger Umstände beträgt der Verkehrswert im Jahr 6 nur noch CHF 500. Es wurden keine Investitionen getätigt.

Wie bemessen sich die steuerlichen Abschreibungen?

**Jahr**

**Text**

**Handelsbilanz**

**Steuerbilanz**

**Korrektur**
**Reingewinn**

**Versteuerte**
**stille Reserve (+)/**
**Minusreserve (-)**

**%**

**CHF**

**%**

**CHF**

**CHF**

**CHF**

1

Buchwert
Abschreibung

20

1'000
\-200

10

1'000
\-100

100

100

2

Buchwert
Abschreibung

10

800
\-80

10

900
\-90

\-10

90

3

Buchwert
Abschreibung

5

720
\-36

5

810
\-41

\-5

85

4

Buchwert
Abschreibung

0

684
0

5

769
\-38

\-38

47

5

Buchwert
Abschreibung

4

684
\-27

10

731
\-73

\-46

1

6

Buchwert
Abschreibung
Wertkorrektur

10

657
\-66
0

10

658
\-66
\-92

0
\-92

\-91

7

Buchwert

591

500

**Jahr 1**
Korrektur der Abschreibung auf den steuerlichen Maximalsatz. Im Eigenkapital kommt es zur Bildung einer versteuerten stillen Reserve.
**Jahr 2**
Der Abschreibungssatz in der Handelsbilanz entspricht dem steuerlichen Maximalsatz. Die Berechnung erfolgt jedoch auf unterschiedlichen Buchwerten. Die steuerliche Abschreibung fällt deshalb höher aus. Entsprechend vermindert sich die versteuerte stille Reserve.
**Jahr 3**
Der Abschreibungssatz in der Handelsbilanz ist tiefer als der steuerliche Maximalsatz. Steuerlich muss mindestens der handelsrechtliche Ansatz angewandt werden
**Jahr 4**
Sind versteuerte stille Reserven auf dem Anlagevermögen vorhanden und werden handelsrechtlich keine Abschreibungen vorgenommen, sind die aufgedeckten stillen Reserven im Umfang des Wertverzehrs abzuschreiben. Praxisgemäss wird der hälftige steuerliche Maximalsatz angewendet. Der steuerliche Buchwert darf nie über dem Verkehrswert liegen (Einhaltung des Niederstwertprinzips auch in der Steuerbilanz).
**Jahr 5**
Der Abschreibungssatz in der Handelsbilanz ist tiefer als der steuerliche Maximalsatz. Macht die steuerpflichtige Person einen höheren Abschreibungssatz geltend, so ist dieser bis zum steuerlichen Maximalsatz zulässig.
**Jahr 6**
Der Verkehrswert des Aktivums fällt im Jahr 6 auf 500. Sowohl die Handels- als auch die Steuerbilanz weisen für dieses Objekt eine Überbewertung auf. Steuerlich ist von Amtes wegen eine Abschreibung auf den Verkehrswert vorzunehmen. Die Überbewertung in der Handelsbilanz erscheint im steuerlichen Eigenkapital nun als Minusreserve.

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Fassung vom 02.11.2023

143. Abschreibungen und Satzbestimmung bei Geschäftsjahren von weniger als 12 Monaten

# Abschreibungen und Satzbestimmung bei Geschäftsjahren von weniger als 12 Monaten
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/542855af-1f31-43a1-acbd-d01244383b76
Fassung vom: 28.05.2020
## 1 Abschreibungen

Wenn das Geschäftsjahr weniger als 12 Monate umfasst, erfolgt keine Kürzung der Abschreibungen. Auf dem beweglichen und unbeweglichen Vermögen können die Abschreibungen so vorgenommen werden, wie wenn das Geschäftsjahr 12 Monate gedauert hätte (Jahresbetrag). Das gilt sowohl für juristische Personen als auch für selbstständig Erwerbstätige. Werden innerhalb eines Kalenderjahres zwei Geschäftsabschlüsse erstellt, die zusammen nicht mehr als 12 Monate umfassen, darf insgesamt nicht mehr als ein Jahresbetrag abgeschrieben werden.

**Beispiel:**

**Geschäftsjahr 1.4. - 31.12. (9 Monate)**

**CHF**

**CHF**

Reingewinn vor Abschreibung

502'500

Konto Einrichtungen

Buchwert 1.3.

580'000

Anschaffungen

70'000

Buchwert 31.12. vor Abschreibungen

650'000

25% Abschreibungen nach [Art. 4 Abs. 1 Punkt 3 AbV](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.312.59/de/art4)

\-162'500

\-162'500

Steuerbarer Reingewinn

340'000

2 Satzbestimmung

2.1 Selbstständigerwerbende natürliche Personen

2.1.1 Ganzjährige Steuerpflicht

Bei Geschäftsjahren von weniger als 12 Monaten erfolgt bei ganzjähriger Steuerpflicht keine Umrechnung für die Satzbestimmung.

2.1.2 Unterjährige Steuerpflicht

Bei Geschäftsjahren von zwölf oder mehr Monaten erfolgt bei unterjähriger Steuerpflicht keine Umrechnung für die Satzbestimmung.

Bei unterjähriger Steuerpflicht und einem Geschäftsjahr von weniger als 12 Monaten werden die regelmässig fliessenden Erträge und die regelmässig anfallenden Aufwendungen zur Satzbestimmung umgerechnet [(Art. 71 Abs. 2 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art71) bzw. [Art. 40 Abs. 3 DBG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a40.html)).
Enthält das Geschäftsergebnis ausserordentliche Bestandteile, werden diese zur Satzbestimmung ausgeklammert. Sind Abschreibungen mit einem Jahresbetrag enthalten, müssen sie bei der Berechnung des satzbestimmenden Reingewinnes ausgeklammert werden. Ebenfalls ausgeklammert werden Sofortabschreibungen, da sie nicht ordentlichen Aufwand darstellen.

Ferner gilt:

- Ist die Dauer des Geschäftsjahres kürzer als die Dauer der unterjährigen Steuerpflicht, erfolgt die Umrechnung des ordentlichen Gewinnes aufgrund der Dauer der Steuerpflicht.

Ist die Dauer des Geschäftsjahres länger als die Dauer der unterjährigen Steuerpflicht, erfolgt die Umrechnung des ordentlichen Gewinnes aufgrund der Dauer des Geschäftsjahres.

**Beispiel 1:**

**CHF**

Geschäftsjahr 1.4. - 31.12. (9 Monate)

Reingewinn in 9 Monaten

34'000

\- Berücksichtigung enthaltene Abschreibungen (Jahresbetrag)

+16'250

Reingewinn vor Abschreibung in 9 Monaten

50'250

Reingewinn umgerechnet auf 12 Monate

67'000

\- Abzüglich Abschreibung (Jahresbetrag)

\-16'250

Satzbestimmender Reingewinn

50'750

**Beispiel 2**

**CHF**

Geschäftsjahr 1.4. - 31.12. (9 Monate)

Reingewinn in 9 Monaten

34'000

\- Berücksichtigung enthaltene Abschreibungen (Jahresbetrag)

+16'250

\- Berücksichtigung a.o. Ertrag

\-162'750

Reingewinn vor Abschreibung in 9 Monaten

50'250

Verlust in 9 Monaten

\-112'500

Verlust umgerechnet auf 12 Monate

\-150'000

\- Zuzüglich a.o. Ertrag

+162'750

\- Abzüglich Abschreibungen

\-16'250

Satzbestimmender Reingewinn (rechnerisch)

\-3'500

2.1.3 Verrechnung mit übrigem Einkommen

Das Geschäftsergebnis ist mit dem übrigen Einkommen zu verrechnen (steuerbares Einkommen und satzbestimmendes Einkommen). Als Grundsatz gilt, dass nach erfolgter Verrechnung das satzbestimmende Einkommen immer mindestens dem steuerbaren Einkommen entspricht.

**Beispiel 1:**

**CHF**

Geschäftsergebnis:

Geschäftsjahr 1.9. - 31.12. (4 Monate)

Reingewinn in 4 Monaten

20'000

\> Berücksichtigung a.o. Ertrag

\-25'000

Verlust in 4 Monaten

\-5'000

Verlust umgerechnet auf 12 Monate

\-15'000

\> Zuzüglich a.o. Ertrag

+25'000

Satzbestimmender Reingewinn (rechnerisch)

10'000

Verrechnung:

**Einkünfte**

**Steuerbar**

**Zum Satz**

Geschäftsergebnis

20'000

10'000

Übriges Einkommen

30'000

45'000

Steuerbares Einkommen rechnerisch

50'000

55'000

Steuerbares Einkommen effektiv

50'000

55'000

**Beispiel 2:**

**CHF**

Geschäftsergebnis:

Geschäftsjahr 1.9. - 31.12. (4 Monate)

Reingewinn in 4 Monaten

\-50'000

\> Berücksichtigung a.o. Ertrag

\-18'000

Verlust in 4 Monaten

\-68'000

Verlust umgerechnet auf 12 Monate

\-204'000

\> Zuzüglich a.o. Ertrag

+18'000

Satzbestimmender Reingewinn (rechnerisch)

\-186'000

Verrechnung:

**Einkünfte**

**Steuerbar**

**Zum Satz**

Geschäftsergebnis

\-50'000

\-186'000

Übriges Einkommen

60'000

70'000

Steuerbares Einkommen rechnerisch

10'000

\-116'000

Steuerbares Einkommen effektiv

10'000

10'000

Das satzbestimmende Einkommen entspricht immer mindestens dem steuerbaren Einkommen. Besteuert werden hier im Beispiel 2 CHF 10'000 zum Satz von CHF 10'000.

2.2 Juristische Personen

Zur Satzbestimmung werden die ordentlichen Gewinne und Aufwendungen auf ein Jahr umgerechnet [(Art. 107 Abs. 2 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art107)). Erhält das Geschäftsergebnis ausserordentliche Bestandteile, werden diese zur Satzbestimmung ausgeklammert. Ferner bleibt zu beachten, dass das Steuerjahr stets dem Geschäftsjahr entspricht [(Art. 107 Abs. 2 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art107) bzw. [(Art. 79 Abs. 2 DBG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a79.html)). Bei einem unter- oder überjährigen Geschäftsjahr muss für die Kantons- und Gemeindesteuer immer eine Umrechnung der ordentlichen Erfolgsbestandteile auf zwölf Monate erfolgen [Art. 108 Abs. 3 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art108). Wegen des proportionalen Tarifes [(Art. 68 DBG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a68.html)) erübrigt sich bei der direkten Bundessteuer eine Umrechnung. Als Grundsatz gilt, dass der satzbestimmende Reingewinn immer mindestens dem steuerbaren Reingewinn entspricht.

**Beispiel 1**

**CHF**

Reingewinn in 9 Monaten

340'000

\- Berücksichtigung enthaltene Abschreibung (Jahresbetrag)

+162'500

\- Berücksichtigung a.o. Ertrag

\-1'627'500

Verlust in 9 Monaten

\- 1'125'000

Verlust umgerechnet auf 12 Monate

\- 1'500'000

\- Zuzüglich ausserordentlicher Ertrag

1'627'500

\- Abzüglich Abschreibungen

\-162'500

Satzbestimmender Reingewinn rechnerisch

\-35'000

Satzbestimmender Reingewinn effektiv

340'000

Der satzbestimmende Reingewinn entspricht immer mindestens dem steuerbaren Reingewinn. Besteuert werden hier im Beispiel 1 CHF 340'000 zum Satz von CHF 340'000.

**Beispiel 2**

**CHF**

Reingewinn in 9 Monaten

500'000

\- Berücksichtigung enthaltene Abschreibung (Jahresbetrag)

+200'000

\- Berücksichtigung a.o. Ertrag

\-1'800'000

Verlust in 9 Monaten

\-1'100'000

Verlust umgerechnet auf 12 Monate

\-1'466'666

\- Zuzüglich a.o. Ertrag

+1'800'000

\- Abzüglich Abschreibungen

\-200'000

Satzbestimmender Reingewinn rechnerisch

133'334

Satzbestimmender Reingewinn effektiv

500'000

Der satzbestimmende Reingewinn entspricht immer mindestens dem steuerbaren Reingewinn. Besteuert werden hier im Beispiel 2 CHF 500'000 zum Satz von CHF 500'000.

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Fassung vom 28.05.2020

144. Bewertung von Wertschriften und Beteiligungen im Geschäftsvermögen

# Bewertung von Wertschriften und Beteiligungen im Geschäftsvermögen
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/4f2b0ac3-8686-439d-93af-d7a4c85264f0
Fassung vom: 25
Das Rechnungslegungsrecht unterscheidet zwischen ordentlicher Buchführungspflicht ([Art. 957 Abs. 1 OR](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19110009/index.html#a957)) und vereinfachter Buchführungspflicht ([Art. 957 Abs. 2 OR](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19110009/index.html#a957)).

1 Unternehmen mit ordentlicher Buchführungspflicht

Juristische Personen sowie Personenunternehmungen mit einem jährlichen Umsatz von mehr als CHF 500‘000 unterstehen der ordentlichen Buchführungs- und Rechnungslegungspflicht. Für diese Unternehmungen gelten die handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften von [Art. 960 ff OR](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19110009/index.html#a960).

1.1 Bilanzierung von Wertschriften und Beteiligungen

1.1.1 Wertschriften und Beteiligungen ohne Börsenkurs

Wertschriften und Beteiligungen ohne Kurswert sind höchstens zu den Anschaffungskosten, unter Abzug der notwendigen Wertberichtigungen, zu bilanzieren ([Art. 960a OR](http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19110009/index.html#a960a)).

1.1.2 Wertschriften und Beteiligungen mit Börsenkurs

Aktiven dürfen grundsätzlich höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden. **Aktiven mit Börsenkurs** oder einem anderen beobachtbaren Marktpreis dürfen zum Kurs am Bilanzstichtag bewertet werden, auch wenn dieser über dem Nennwert oder dem Anschaffungswert liegt ([Art. 960b OR](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19110009/index.html#a960b)). Es handelt sich dabei um ein Wahlrecht. Wird zum Börsenkurs oder einem anderen beobachtbaren Marktpreis bewertet, muss diese Bewertung für alle Aktiven innerhalb einer Bilanzposition vorgenommen werden. Im Anhang muss auf diese Bewertung hingewiesen werden.

Steuerlich werden die beiden handelsrechtlich zulässigen Bewertungsmöglichkeiten anerkannt.

1.2 Abschreibungen, Wertberichtigungen und Schwankungsreserven

1.2.1 Bei Bewertung nach dem Anschaffungswertprinzip

Werden **Wertschriften** zu den Anschaffungskosten bewertet, werden verbuchte Wertberichtigungen im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften anerkannt ([Art. 34 StG](https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/661.11/art/34) bzw. [Art. 92 StG](https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/661.11/art/92)). Bisherige Wertberichtigungen werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr geschäftsmässig begründet sind ([Art. 34 Abs. 3 StG](https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/661.11/art/34) bzw. [Art. 92 Abs. 3 StG](https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/661.11/art/92)). Abschreibungen auf im Umlaufvermögen bilanzierten Wertschriften sind grundsätzlich nicht möglich.

Werden **Beteiligungen** zu den Anschaffungskosten bewertet, werden verbuchte Abschreibungen bzw. Wertberichtigungen steuerlich anerkannt, wenn diese geschäftsmässig begründet sind ([Art. 33 StG](https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/661.11/art/33) bzw. [Art. 91 StG](https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/661.11/art/91)).

Wertberichtigungen und Abschreibungen auf den Gestehungskosten von qualifizierten Beteiligungen im Eigentum einer **Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft** werden steuerlich aufgerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind ([Art. 91 Abs. 4 StG](https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/661.11/art/91)). Dies gilt unabhängig davon, ob die Werteinbusse handelsrechtlich als Abschreibung oder Wertberichtigung verbucht wurde.

1.2.2 Bei Bewertung zum Börsenkurs oder zum beobachtbaren Marktpreis

Werden **Aktiven** zum beobachtbaren Marktpreis am Bilanzstichtag bewertet, so darf handelsrechtlich eine Wertberichtigung zulasten der Erfolgsrechnung gebildet werden, um Schwankungen im Kursverlauf Rechnung zu tragen ([Art. 960b Abs. 2 OR](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19110009/index.html#a960b)). Solche Wertberichtigungen sind jedoch nicht zulässig, wenn dadurch sowohl der Anschaffungswert als auch der allenfalls tiefere Kurswert unterschritten würden. Der Betrag der Schwankungsreserven ist insgesamt in der Bilanz oder im Anhang gesondert auszuweisen.

Handelsrechtlich zulässige Wertberichtigungen von Aktiven sind aufgrund des Massgeblichkeitsprinzips grundsätzlich auch steuerlich beachtlich. Sie können jedoch nur soweit steuerlich anerkennt werden, als sie auch geschäftsmässig begründet sind. Das ist der Fall, wenn im fraglichen Geschäftsjahr ein konkretes Risiko für einen entsprechenden Wertverlust bestanden hat. Der Nachweis dieses Risikos ist auf Verlangen der Veranlagungsbehörde durch die steuerpflichtige Person zu erbringen. Bei Schwankungsreserven von bis zu **10 Prozent des Verkehrswertes** von Wertschriften oder Beteiligungen wird in der Regel kein expliziter Nachweis des Risikos verlangt. Bei Schwankungsreserven, die über 10 Prozent des Verkehrswertes hinausgehen, muss die Unternehmung zwingend nachweisen, dass ein konkretes Risiko für einen entsprechenden Wertverlust bestanden hat ([BGE 151 II 802](http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2026&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=BGE+151+II+802&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=1&highlight_docid=atf%3A%2F%2F151-II-802%3Ade&number_of_ranks=2&azaclir=clir)). Für die direkte Bundessteuer ist zudem [Art. 28 Abs. 3 DBG](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19900329/index.html#a28) bzw. [Art. 62 Abs. 3 DBG](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19900329/index.html#a62) im Zusammenhang mit der missbräuchlichen Inanspruchnahme der Verlustverrechnung zu beachten.

1.3 Eigene Kapitalanteile von Kapitalgesellschaften

Eigene Kapitalanteile wie z.B. eigene Aktien einer Aktiengesellschaft sind als Minusposten im Eigenkapital auszuweisen ([Art. 959a Abs. 2 Ziff. 3 Bst. e OR](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19110009/index.html#a959a)). Der Minusposten «eigene Kapitalanteile» reduziert das handelsrechtliche und damit auch das steuerbare Eigenkapital ([BGer 2C 119/2018](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=2C_119%2F2018+&rank=1&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F14-11-2019-2C_119-2018&number_of_ranks=1) vom 14. November 2019, E. 4).

Mit Urteil [BGE 150 II 369](http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2026&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=BGE+150+II+369&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=1&highlight_docid=atf%3A%2F%2F150-II-369%3Ade&number_of_ranks=3&azaclir=clir) hat das Bundesgericht entschieden, dass für die Zwecke der Gewinnsteuer der Rückkauf eigener Aktien als Kapitalherabsetzungsvorgang gilt. Die zurückgekauften eigenen Aktien stellen in diesem Sinne keinen effektiven Vermögenswert dar.

Zur gewinnsteuerlichen Behandlung bei Rückkauf und Wiederbegebung (Wiederausgabe) von eigenen Kapitalanteilen bei der zurückkaufenden Gesellschaft vgl. die [Mitteilung der ESTV vom 9. Dezember 2024](https://www.estv.admin.ch/de/mitteilungen-estv).

2 Unternehmen mit vereinfachter Buchführungspflicht

2.1 Bilanzierung von Wertschriften und Beteiligungen

Unternehmungen mit vereinfachter Buchführungspflicht müssen lediglich über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage Buch führen (sog. Einnahmen- und Ausgabenrechnung oder «Milchbüechlirechnung»).

Folgende Unternehmungen unterliegen der vereinfachten Buchführungspflicht:

- Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit einem Umsatz von weniger als CHF 500‘000

- Vereine und Stiftungen, die nicht verpflichtet sind, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen

- Stiftungen, die von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit sind.

Der Gesetzgeber hat für diese Unternehmungen keine handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften vorgesehen. Die Bewertungsvorschriften von [Art. 960 ff OR](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19110009/index.html#a960) finden hier keine Anwendung. Das Gesetz lässt deshalb den Unternehmen einen erheblichen Gestaltungsspielraum bei der Wertfestsetzung. Solange keine Über- oder Unterbewertung vorgenommen wird, die offensichtlich gegen den Grundsatz der vollständigen und wahrheitsgetreuen Erfassung des Sachverhalts verstösst, ist das Unternehmen im Wertansatz frei (Greter/Zihler, Rechnungslegung nach Obligationenrecht, Praxiskommentar, Art. 957 N 68).

2.2 Abschreibungen, Wertberichtigungen und Schwankungsreserven

Die Ausführungen von Ziffer 1.2 gelten für Unternehmungen mit vereinfachter Buchführungspflicht sinngemäss.

Fassung vom 25 Nov 2025

145. Doppelte Abschreibungen auf Neu- und Erweiterungsbauten

# Doppelte Abschreibungen auf Neu- und Erweiterungsbauten
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/b0a115ab-8c05-4ef4-898e-14ad242aa7a2
## 1 Grundsatz

Gemäss [Art. 4 Abs. 2 der Abschreibungsverordnung (AbV)](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.312.59/de/art4) erhöht sich der Abschreibungssatz auf Neu- und Erweiterungsbauten von gewerblichen Gebäuden im Jahre der Fertigstellung und in den drei folgenden Jahren auf das Doppelte.

2 Abschreibungen auf erworbenen Gebäuden

Wird ein Neu- oder Erweiterungsbau nicht selbst erstellt sondern fertig erstellt erworben, kann auch der Erwerber den doppelten Abschreibungssatz beanspruchen. Es muss sich jedoch um eine neu erstellte Liegenschaft handeln. Diese Voraussetzung ist solange erfüllt, als die Fertigstellung nicht mehr als drei Jahre zurück liegt. Die Abschreibung kann in jedem Fall höchstens im Jahre der Fertigstellung und in den drei folgenden Jahren verdoppelt werden.

3 Beispiel

X erstellt im Jahre 1 ein gewerbliches Gebäude. Im Jahre 3 veräussert er dieses an Y.

**Jahr**

**Abschreibung durch**

**Zulässige Abschreibung**

Jahr 1

Jahr der Fertigstellung

Ersteller X

20% (verdoppelt)

Jahr 2

Jahr 1 nach Fertigstellung

Ersteller X

20% (verdoppelt)

Jahr 3

Jahr 2 nach Fertigstellung (Veräusserung an Y)

Käufer Y

20% (verdoppelt)

Jahr 4

Jahr 3 nach Fertigstellung

Käufer Y

20% (verdoppelt)

Jahr 5

Jahr 4 nach Fertigstellung

Käufer Y

10% (einfach)

146. Nachholung von Abschreibungen

# Nachholung von Abschreibungen
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/7e3b6566-0e16-40eb-8f10-0f7561b86d08
Fassung vom: 3
## 1 Gesetzliche Grundlage

Abschreibungen von Aktiven sind zulässig, soweit sie geschäftsmässig begründet und buchmässig oder, bei vereinfachter Buchführung nach Artikel 957 Absatz 2 OR, in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind ([Art. 33 Abs. 1](https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/661.11/art/33) bzw. [Art. 91 Abs. 1 StG](https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/661.11/art/91) / [Art. 28 Abs. 1](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/1184_1184_1184/de#art_28) bzw. [Art. 62 Abs. 1 DBG](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/1184_1184_1184/de#art_62)). Dasselbe gilt auch bei der Nachholung von Abschreibungen.

Nach [Art. 14 der Abschreibungsverordnung (AbV)](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.312.59/de/art14) ist bei natürlichen und juristischen Personen die Nachholung von Abschreibungen für die fünf der Steuerperiode vorangegangenen Jahre zulässig. Dies sofern wegen schlechten Geschäftsganges nicht oder nur ungenügend abgeschrieben werden konnte.

Mit Ausnahme von Abschreibungen auf aufgewerteten Aktiven (Art. 28 Abs. 3 bzw. Art. 62 Abs. 3 DBG) geltend die nachfolgenden Ausführungen auch für die Direkte Bundessteuer (vgl. MB A/1995, Ziffer 3).

2 Voraussetzungen

2.1 In der Steuerperiode mit einer Nachholabschreibung

Handelsrechtlich zwingend notwendige Abschreibungen infolge Überbewertung von Aktiven am Bilanzstichtag stellen aufgrund des Massgeblichkeitsprinzips und unabhängig vom steuerbaren Jahreserfolg geschäftsmässig begründeten Aufwand dar. Der Nachweis der handelsrechtlichen Notwendigkeit der Abschreibung bzw. des am Bilanzstichtag tieferen Verkehrswerts des Aktivums obliegt der steuerpflichtigen Person.

Bevor Abschreibungen aus früheren Perioden nachgeholt werden können, müssen der Erfolgsrechnung zuerst die steuerlich gemäss AbV maximal zulässigen ordentlichen Abschreibungen der laufenden Steuerperiode belastet werden.

Aus der Nachholung von Abschreibungen dürfen keine ungerechtfertigten Steuervorteile wie bspw. eine ungerechtfertigte Ausdehnung der steuerlich zulässigen Verlustverrechnungsperiode ([Art. 35 Abs. 1](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art35) bzw. [Art. 93 Abs. 1 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art93) / [Art. 31 Abs. 1](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/1184_1184_1184/de#art_31) bzw. [Art. 67 Abs. 1 DBG](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/1184_1184_1184/de#art_67)) resultieren. Deshalb sind Nachholabschreibungen steuerlich nicht zulässig, soweit diese im Jahr der Nachholung zu einem steuerlichen Verlust oder zu einer Erhöhung eines bereits bestehenden steuerlichen Verlustes führen. Als steuerlicher Verlust gilt das Jahresergebnis nach Berücksichtigung der verrechenbaren Vorjahresverluste.

2.2 Schlechter Geschäftsgang in den vorangegangenen Jahren

2.2.1 Allgemein

Schlechter Geschäftsgang in den vorangegangenen Jahren ist anzunehmen, wenn das erwirtschaftete Unternehmensergebnis einschliesslich der steuerlichen Korrekturen nicht ausgereicht hat, um die zulässigen Abschreibungen gemäss ABV zu tätigen und die Vornahme dieser Abschreibungen deshalb zu einem steuerlichen Verlust oder zu einer Erhöhung eines bereits bestehenden steuerlichen Verlustes geführt hätten.

Massgebend für die Beurteilung ist der steuerbare Jahreserfolg vor Verlustverrechnung. Dabei werden ausserordentliche Erfolge grundsätzlich nicht ausgeklammert. Schlechter Geschäftsgang wird im Einzelfall angenommen, wenn der Gewinn ganz oder in erheblichem Umfang durch die buchmässige Auflösung stiller Reserven zustande gekommen ist (z.B. privilegierte Warenreserve).

Eine gedrückte oder unter den Erwartungen liegende Ertragslage begründet für sich allein noch keinen schlechten Geschäftsgang. Auch ungünstige Betriebskennzahlen oder ein unter der branchenüblichen Norm liegender Bruttogewinn sind noch keine hinreichenden Voraussetzungen. Erst wenn sich die negativen Faktoren in einem unzureichenden oder negativen Gesamtergebnis niederschlagen, liegt schlechter Geschäftsgang im Sinne von [Art. 14 AbV](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.312.59/de/art14) vor.

Wurde in den fraglichen Vorjahresperioden wegen fehlender oder nicht ordnungsgemässer Bücher bzw. Aufzeichnungen der Jahreserfolg nach Ermessen veranlagt, so sind die betriebswirtschaftlich notwendigen Abschreibungen als in den Ermessenstaxation enthalten zu erachten. Nachholabschreibungen für diese Steuerperioden sind deshalb nicht zulässig.

2.2.2 Besonderheiten bei Personenunternehmen

Für die Beurteilung der Frage, ob ein schlechter Geschäftsgang vorlag, wird bei den natürlichen Personen das Privateinkommen nicht mit einbezogen. Abschreibungen dürfen später nicht zu Lasten des Privateinkommens nachgeholt werden ([Art. 14 Abs. 2 AbV](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.312.59/de/art14)).

Bei Personenunternehmen wird ein schlechter Geschäftsgang auch dann angenommen, wenn die zulässigen Abschreibungen gemäss AbV zwar nicht zu einem steuerlichen Verlust führen, aber zu einem steuerbaren Gewinn, der den Zwangsbedarf für die Lebenshaltungskosten der teil- oder inhabenden Person(en) nicht mehr deckt. Als Zwangsbedarf gilt generell ein Betrag von CHF 50'000 (Beispiel 4.1). Mit der Berücksichtigung eines «Salärs» im Umfang der für die Lebenshaltung notwendigen Privatbezüge werden die Personenunternehmen bis zu einem gewissen Grade gleich behandelt wie die Kapitalgesellschaften und Genossenschaften.

2.3  Buchmässiger Nachweis

Die steuerpflichtige Person muss sich gemäss dem Massgeblichkeitsprinzip auf der eingereichten Jahresrechnung grundsätzlich behaften lassen. Die nachgeholten Abschreibungen müssen verbucht bzw. in den fortlaufenden Abschreibungstabellen nachgewiesen werden ([Art. 2 Abs. 3 AbV](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.312.59/de/art2)).

Gemäss [Art. 14 Abs. 3 AbV](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.312.59/de/art14) ist die Nachholung durch Staffelinventare darzustellen und nur bei ordnungsgemässer Buchführung oder ordnungsgemässen Aufzeichnungen zulässig.

3 Berechnung

Können Abschreibungen aus mehreren Perioden nachgeholt werden, so kommen zuerst die ältesten Jahre zur Anrechnung.

Der Nachholbedarf ist auf der Basis der Abschreibungssätze zu bestimmen, die gemäss AbV im betreffenden Jahr zulässig waren. Die nachzuholenden Abschreibungen sind grundsätzlich um den steuerbaren Gewinn des Geschäftsjahres zu kürzen, in dem die Abschreibung unterlassen wurde. Eine Kürzung unterbleibt für steuerbare Gewinne aus der buchmässigen Auflösung stiller Reserven sowie bei Personenunternehmen für steuerbare Gewinne im Umfang des Zwangsbedarfs für die Lebenshaltungskosten (Beispiel 4.1).

4 Beispiele

4.1 Einzelunternehmen

![](/_assets/file/phonemos-media%3Afile.id%3A7f0dd276-58b1-4e69-ab07-c25dd745b5e8/Beispiel%204-1_Nachholung%20von%20Abschreibungen.PNG)

4.2 Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft

![](/_assets/file/phonemos-media%3Afile.id%3A47310325-dca4-4784-b9b5-cba3d67c4d42/Beispiel%204-2_Nachholung%20von%20Abschreibungen.PNG)

Fassung vom 3 Oct 2025

147. Sofortabschreibungen

# Sofortabschreibungen
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/16c75fc0-e4e2-4df9-aec4-44d4e8a31a0e
Fassung vom: 03.03.2014
## 1 Kantons- und Gemeindesteuer

Neu angeschaffte Wirtschaftsgüter des mobilen Sachanlagevermögens können nach [Art. 13 Abschreibungsverordnung](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.312.59/de/art13)  (AbV) unter gewissen Bedingungen sofort abgeschrieben werden.

1.1  Bedingungen

- Die Sofortabschreibung ist nur im Anschaffungsjahr zulässig. Sie kann auch weniger als 100% des Investitionsbetrages ausmachen.

- Die Sofortabschreibung ist nur auf mobilem Sachanlagevermögen ohne Schifffahrt ([Art. 8 AbV](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.312.59/de/art8)) zulässig.

- Der steuerlich ausgewiesene Reingewinn darf durch die Sofortabschreibung gegenüber dem Durchschnitt der letzten drei Jahre um nicht mehr als 25 Prozent herabgesetzt werden. Nach Vornahme der Sofortabschreibung muss also ein steuerbarer Reingewinn von mindestens 75% der steuerlich massgebenden Durchschnittsgewinne der drei Vorjahre verbleiben. In den Vorjahren vorgenommene Sofortabschreibungen werden für die Vergleichsberechnung nicht eliminiert.

- Durch die Sofortabschreibung darf kein Verlust entstehen. Der minimale, steuerlich massgebende Erfolg nach Sofortabschreibung beträgt Null.

- Die Sofortabschreibung muss zwingend in der Handelsbilanz vorgenommen werden. Sie ist im Jahresabschluss offen auszuweisen und die Verbuchung mit einer Kopie des Abschreibungskontos zu belegen.

1.1.1 Berechnungsbeispiel in CHF

**Durchschnittlicher Reingewinn der letzten drei Jahre**

**Reingewinn vor Sofortabschreibung**

**Maximale Sofortabschreibung**

**Reingewinn nach Sofortabschreibung**

**Beispiel 1**

100

500

425

75

**Beispiel 2**

100

90

15

75

**Beispiel 3**

100

40

0

40

**Beispiel 4**

100

20

0

20

1.1.2 Zum mobilen Sachanlagevermögen gehören:

**Geschäftliche Betriebe** ([Art. 4 Abs. 1 AbV](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.312.59/de/art4))

Sofortabschreibungen sind zulässig auf den Ziffern 3., 4., 5. und 7. Ebenso auf immateriellen Gütern (Ziffer 8.) wie Patenten, Lizenzen etc.. Nicht möglich sind Sofortabschreibungen auf den Ziffern 1. und 2. sowie auf Goodwill und allen Beteiligungen.

**Landwirtschaftliche Betriebe** ([Art. 5 Abs. 1 AbV](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.312.59/de/art5))

Sofortabschreibungen sind zulässig auf den Ziffern 2. und 5. sowie auf Milchkontingenten. Auf den Ziffern 1., 3. und 4. sind keine Sofortabschreibungen möglich.

**Elektrizitätswerke** ([Art. 6 Abs. 1 AbV](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.312.59/de/art6))

Es sind keine Sofortabschreibungen zulässig, da sämtliche Positionen nicht mobiles Sachanlagevermögen darstellen.

**Luftseilbahnen** ([Art. 7 AbV](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.312.59/de/art7))

Sofortabschreibungen sind auf allen Vermögenswerten mit Ausnahme folgender Positionen zulässig:

- Ziffern 1. und 2.: Grundstücke und Rechte, Gebäude, Zwischenstützen und Fundamenten

- Ziffer 3.: Bauwerke für Pisten und Wege

- Ziffer 4.: Gebäude

1.2 Spezialfälle

- Bei neu gegründeten Unternehmungen sind Sofortabschreibungen ab dem ersten Geschäftsjahr zulässig.

- Zuzüge aus dem Ausland werden wie neu gegründete Unternehmen behandelt.

- Zuzüge aus anderen Kantonen werden wie Steuerpflichtige im Kanton Bern behandelt.

- Umwandlungen und Umstrukturierungen werden wie Neugründungen behandelt.

1.3 Sofortabschreibung bei Verlustvortrag in den Vorjahren

Die Voraussetzung für die Sofortabschreibung, wonach nach Vornahme der Sofortabschreibung ein ausgewiesener Reingewinn von mindestens 75% der steuerlich massgebenden Durchschnittsgewinne der drei Vorjahre verbleiben muss, bezieht sich auf die steuerlich massgeblichen Gewinne der Vorjahre gemäss Bilanz und nach steuerlichen Korrekturen, aber vor Verrechnung eines allfälligen Verlustvortrages.

2 Direkte Bundessteuer

Sofortabschreibungen sind auch für die direkte Bundessteuer zulässig. Die für die bernischen Steuern massgebenden Abschreibungsbeträge werden unverändert übernommen.

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Fassung vom 03.03.2014

148. Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Liegenschaften

# Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Liegenschaften
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/dc1de123-feb3-4157-abf7-4772da577225
Fassung vom: 19.04.2013
## 1 Liegenschaften des Anlagevermögens

1.1 Abschreibungen

Betriebs- und Kapitalanlageliegenschaften unterliegen regelmässig einem nutzungs- und altersbedingten Wertverlust. Diesem Wertverlust wird mit Abschreibungen Rechnung getragen. Abschreibungen im Umfang der pauschalen Abschreibungssätze gemäss [AbV](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.312.59/de) werden ohne Nachweis eines Wertverlustes steuerlich anerkannt. Bei Abschreibungen, welche über diese Abschreibungssätze hinausgehen, ist von der steuerpflichtigen Person auf Verlangen der Steuerverwaltung die geschäftsmässige Begründetheit der Abschreibung, d.h. die dauerhaft eingetretene Wertminderung im entsprechenden Umfang, nachzuweisen.

1.2 Wertberichtigungen

Wertberichtigungen auf Anlagevermögen werden steuerlich anerkannt, wenn voraussichtlich eine bloss vorübergehende Werteinbusse eingetreten ist, die während der Bemessungsperiode entstanden oder deutlich sichtbar geworden ist. Praktische Anwendungsfälle sind kaum denkbar (z.B. eine zeitlich beschränkte Nutzungsbeschränkung). Im Bereich des Anlagevermögens existieren keine Pauschalen für zulässige Wertberichtigungen. Die Steuerverwaltung kann folglich von der steuerpflichtigen Person den Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit in jedem Fall verlangen.

2 Liegenschaften des Umlaufvermögens

2.1 Abschreibungen

Abschreibungen auf Umlaufvermögen sind grundsätzlich nicht vorgesehen, da sie normalerweise die periodische Erfassung der nutzungs- und altersbedingten Wertverminderung von Gütern des Anlagevermögens zum Zweck haben. Lediglich bei überbauten Liegenschaften des Umlaufvermögens, die längere Zeit nicht verkauft werden können und an Dritte vermietet sind, liegen in Bezug auf den nutzungs- und altersbedingten Wertverlust Verhältnisse vor, die mit denjenigen von Anlagevermögen vergleichbar sind. Aus diesem Grund werden in der Praxis Abschreibungen auf solchen Liegenschaften unter den gleichen Voraussetzungen steuerlich anerkannt, wie sie für Kapitalanlageliegenschaften gelten.

2.2 Wertberichtigungen

Durch eine Verschlechterung der allgemeinen wirtschaftlichen Lage, durch Umzonung oder andere Einflüsse können auch Liegenschaften des Umlaufvermögens an Wert verlieren. In solchen Fällen kann die Unternehmung bei der Steuerverwaltung die Verbuchung einer Wertberichtigung beantragen. Dem Gesuch ist nach Möglichkeit ein Verkehrswertgutachten beizulegen. Die Bewertungskorrektur hat in der Folge durch eine in der Bilanz offen und für jede Liegenschaft getrennt auszuweisende vorübergehende Wertberichtigung zu erfolgen. Es kommt keine Pauschale, auch nicht der sog. "Warendrittel", zur Anwendung.

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Fassung vom 19.04.2013

149. Arbeitsbeschaffungsreserven

# Arbeitsbeschaffungsreserven
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/393b7929-06fa-4dad-9d67-da6929b0ebf2
## 1 Aufhebung des Bundesgesetzes über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven

**Aufhebung des Bundesgesetzes über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven (ABRG) vom 20. Dezember 1985**

Im Rahmen der Unternehmenssteuerreform II ist die Aufhebung des ABRG beschlossen worden [Art. 26a ABRG](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19850350/index.html). Einlagen in die Arbeitsbeschaffungsreserven sind nicht mehr möglich. Das bernische Gesetz vom 7. November 1989 über die [steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven (BSG 836.13)](http://www.belex.sites.be.ch/data/836.13/de) wird per 1.1.2011 entsprechend angepasst.

2 Letzte allgemeine Freigabe der Arbeitsbeschaffungsreserven

**Letzte allgemeine Freigabe der Arbeitsbeschaffungsreserven per 1. Januar 2009 gemäss VO über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven (ABRV) und VO des EVD über die letztmalige allgemeine Freigabe der Arbeitsbeschaffungsreserven vom 12. Dezember 2008**

Der  Bundesrat hat am 12.12.2008 beschlossen, die gesamten Arbeitsbeschaffungsreserven (ABR) der privaten Wirtschaft per 1. Januar 2009 freizugeben. Der gesamte Reservebestand ist zur Finanzierung von Arbeitsbeschaffungsmassnahmen zu verwenden [Art. 16a ABRV](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19880178/index.html).

Die letztmals freigegebenen Arbeitsbeschaffungsreserven dienen für Massnahmen, welche in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis spätestens 31. Dezember 2010 eingeleitet und abgeschlossen werden. Der Nachweis über die ordnungsgemässe Verwendung ist dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) bis spätestens 31. Dezember 2011 zu erbringen.

Sofern die Unternehmen den Verwendungsnachweis nicht erbringen, erfolgt eine Meldung des SECO an die Kantone, welche die Auszahlung mittels einer Sonderveranlagung (zum Maximalsatz und ohne Verlustverrechnung) besteuern.

150. Erneuerungsfonds bei Stockwerkeigentum im Geschäftsvermögen

# Erneuerungsfonds bei Stockwerkeigentum im Geschäftsvermögen
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/63a4bbea-3d04-4e74-9460-28e0aa9e448e
Fassung vom: 4
## 1 Aktivierungsfähigkeit

1.1 Grundsatz

Ein Wirtschaftsgut ist nach allgemeiner Auffassung handelsrechtlich aktivierungsfähig, wenn es einzeln veräusserbar und verkehrsfähig ist und aus ihm zukünftig ein Nutzen (Erträge) zu erwarten sind (objektive Aktivierungsfähigkeit). Als weitere Voraussetzung sollte das Wirtschaftsgut zivilrechtlich im Eigentum der Unternehmung sein (subjektive Aktivierungsfähigkeit). Nach herrschender Bilanzierungspraxis sind indes auch Wirtschaftsgüter aktivierbar, an denen die Unternehmung bloss das wirtschaftliche Eigentum hat (z.B. Leasingobjekte). Allerdings müssen dann auch die damit im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten passiviert werden.

1.2 Aktivierung von Anteilen am Erneuerungsfonds

Anteile am Erneuerungsfonds sind **als selbständige Bilanzposition** handels- und steuerrechtlich **nicht aktivierbar**, da es insbesondere an den objektiven Voraussetzungen der Einzelveräusserbarkeit und Verkehrsfähigkeit fehlt. Am Erneuerungsfonds sind alle Stockwerkeigentümer im Verhältnis ihrer Wertquoten mitberechtigt. Der einzelne Stockwerkeigentümer kann nicht über den Erneuerungsfonds bestimmen. Er kann auch nicht die von ihm bezahlten Beiträge zurückfordern oder verlangen, dass der Fonds aufgelöst wird. Wenn er seinen Stockwerkeigentumsanteil verkauft, übernimmt der neue Eigentümer alle Rechte und Pflichten an dessen Anteil am Erneuerungsfonds. Man kann den eigenen Anteil am Erneuerungsfonds also nicht separat veräussern. Allerdings kann er sich bei einem Verkauf der Liegenschaft auf die Höhe des Verkaufspreises auswirken. In diesem Fall bildet der Anteil am Erneuerungsfonds Bestandteil des Kaufpreises und damit der handels- und steuerrechtlich zu aktivierenden Anschaffungskosten der Liegenschaft.

2 Verbuchung der Einlagen

2.1 Grundsatz

Die Stockwerkeigentümer haben an die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums und an die Kosten der gemeinschaftlichen Verwaltung Beiträge nach Massgabe ihrer Wertquoten zu leisten [Art. 712h ZGB](http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/a712h.html). Mit dem Äufnen eines Erneuerungsfonds werden die Mittel für künftige ausserordentliche Sanierungs- und Erneuerungsarbeiten durch kontinuierliche Einlagen der Eigentümer bereitgestellt. Die laufenden Reparatur- und Instandhaltungskosten werden in der Regel nicht aus dem Erneuerungsfonds sondern durch die ordentlichen jährlichen Beiträge der Eigentümer finanziert. Sofern die zweckentsprechende Verwendung des Erneuerungsfonds reglementarisch und tatsächlich sichergestellt ist, stellen die Einlagen (mangels Aktivierbarkeit) geschäftsmässig begründeten Aufwand dar.

**Buchung:** Liegenschaftsaufwand an Flüssige Mittel.

Wenn später aus dem Erneuerungsfonds Unterhaltsarbeiten bezahlt werden, kann dafür kein steuerlicher Abzug mehr beansprucht werden.

2.2 Rückstellung für Grossreparaturen

Die Abschreibungsverordnung (AbV) erlaubt für Grossreparaturen in einem gewissen Rahmen die Bildung von Rückstellungen, wenn damit konkrete Projekte finanziert werden [Artikel 15 Absatz 6 AbV](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.312.59/de/art15). Solche Rückstellungen sind grundsätzlich auch für Grossrenovationen gemeinschaftlicher Gebäudeteile zulässig. Der Rückstellungsbedarf kann sich dadurch ergeben, dass die Mittel des Erneuerungsfonds zur Finanzierung des Projektes nicht vorhanden sind oder nicht ausreichen und die Stockwerkeigentümergemeinschaft deshalb ausserordentliche Einlagen beschliesst. Werden die Mittel für die Grossreparatur in der Unternehmung erfolgswirksam zurückgestellt, müssen die entsprechenden Zahlungen an den Erneuerungsfonds der Rückstellung belastet werden.

**Buchungen:**

Liegenschaftsaufwand an Rückstellung

Rückstellung für Grossprojekt

Rückstellung an Flüssige Mittel

Zahlung an den Erneuerungsfonds; diese ist der entsprechenden Rückstellung zu belasten.

Fassung vom 4 Nov 2024

151. Rückstellungen

# Rückstellungen
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/889f89af-e940-4b30-8854-5833429c115a
Fassung vom: 21
## 1 Begriff

Rückstellungen dienen der periodengerechten Erfassung von Aufwendungen und Verlusten, deren Eintreten am Bilanzstichtag als wahrscheinlich oder sicher angenommen werden muss, die aber hinsichtlich Höhe oder Zeitpunkt des Eintrittes noch unbestimmt sind. Die Ursache für die künftigen Geld-, Güter- oder Leistungsabgänge muss in der abzuschliessenden oder allenfalls in einer früheren Rechnungsperiode liegen.

Der handelsrechtliche und der steuerrechtliche Rückstellungsbegriff sind nicht deckungsgleich. Steuerrechtlich bestehen über die handelsrechtlichen Pflichtrückstellungen hinaus weitere Möglichkeiten, steuerwirksam zulasten der Erfolgsrechnung Passivpositionen zu bilden, sofern vergangene Ereignisse einen Mittelabfluss in künftigen Jahren erwarten lassen (vgl. [BGer 2C\_1107/2018 vom 19.09.2019](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/it/php/aza/http/index.php?lang=fr&type=show_document&highlight_docid=aza://19-09-2019-2C_1107-2018&print=yes)). Umgekehrt erfassen die steuerrechtlich zulässigen Rückstellungen ([Art. 34 Abs. 1 Bst. a und c StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art34) und [Art. 92 Abs. 1 Bst. a und c StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art92) bzw. Art. [29 Abs. 1 Bst. a und c DBG](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/1184_1184_1184/de#art_29) und [Art. 63 Abs. 1 Bst. a und c DBG](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/1184_1184_1184/de#art_63)) nicht sämtliche Rückstellungen, die handelsrechtlich möglich sind (vgl. zum Ganzen [BGE 147 II 209](http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F147-II-209%3Ade&lang=de&type=show_document)). Dabei schliesst das Steuerrecht die Bildung von stillen Reserven durch Rückstellungen aus, die schuldrechtlich und nach der kaufmännischen Praxis geduldet werden ([BGer 2C\_712/2020 vom 04.03.2021](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/fr/php/aza/http/index.php?lang=fr&type=show_document&highlight_docid=aza://04-03-2021-2C_712-2020&print=yes)). Als geschäftsmässig begründet und damit steuerlich zulässig gelten nur Rückstellungen, die unternehmungswirtschaftlich gerechtfertigt sind (vgl. zum Ganzen [VGE BE 100.2020.277/278U vom 26.07.2021, E. 5](https://entscheidsuche.ch/docs/BE_Verwaltungsgericht/BE_VG_001_100-2020-277_2021-07-26.pdf)).

Rückstellungen zählen zum Fremdkapital und haben provisorischen Charakter. Tritt das erwartete Ereignis nicht oder nicht in der angenommenen Höhe ein, ist die nicht mehr benötigte Rückstellung steuerrechtlich erfolgswirksam aufzulösen. Führt die Unternehmung die nicht mehr begründete Rückstellung in der Handelsbilanz weiter ([Art. 960e Abs. 4 OR](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19110009/index.html#a960e)), so wird sie zur versteuerten Reserve, wobei von Amtes wegen eine Steuerrückstellung (Minusreserve) zu bilden ist ([BGer 2C\_426/2019 vom 12.07.2019, E. 2.3.3 m. w. H.](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=2C_426%2F2019&rank=1&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F12-07-2019-2C_426-2019&number_of_ranks=19)).

Die Rückstellungen sind von den steuerlich grundsätzlich nicht zulässigen Rücklagen abzugrenzen, welchen der Charakter von Reserven und damit von Eigenkapital zukommt.

Wertberichtigungen von Aktiven (z.B. Delkredere) stellen ebenfalls kein Fremdkapital dar.

2 Steuerliche Behandlung

2.1 Grundsatz

Gemäss dem Prinzip der Massgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz sind die handelsrechtlich notwendigen Rückstellungen ([Art. 960e Abs. 2 OR](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19110009/index.html#a960e)) auch für das Steuerrecht anzuerkennen ([Art. 15 Abs. 3 AbV](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.312.59/de/art15)). Die Unternehmung muss die Berechnungsgrundlagen offenlegen. Die steuerliche Berücksichtigung setzt grundsätzlich auch voraus, dass die Rückstellung verbucht ist. Nicht buchführungspflichtige Personen müssen den Bestand und die Begründetheit anhand von Tabellen etc. nachweisen, so dass die Steuerbehörde diese überprüfen kann (BGer vom 3. Juli 1980 in ASA 54 S. 661). Wenn das Handelsrecht eine Rückstellung zwingend verlangt, so ist sie für die Ermittlung des steuerrechtlich massgebenden Reingewinnes grundsätzlich selbst dann zu berücksichtigen, wenn sie die steuerpflichtige Person nicht verbucht hat [BGE 141 II 83 E. 5.5](http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F141-II-83%3Ade&lang=de&type=show_document)).

Rückstellungen sind periodengerecht zu verbuchen. Eine periodenfremde Nachholung von geschäftsmässig begründeten Rückstellungen, deren Grund in früheren Geschäftsperioden liegt, ist nur zuzulassen, wenn ein Verlust, der sich bei periodengerechter Verbuchung in der früheren Bemessungsperiode allenfalls ergeben hätte, nach den Verlustverrechnungsregeln noch berücksichtigt werden könnte ([VGer ZH 23.03.2005 SB.2004.00074](https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=205024&W10_KEY=13973459&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/document.fiw)).

Nicht anerkannt werden Rückstellungen, denen betriebswirtschaftlich der Charakter von Reserven zukommt, beispielsweise "Rückstellungen" für

- künftige aktivierungspflichtige Anschaffungen,

- Aufwand und Verluste, die erst in künftigen Rechnungsperioden verursacht werden,

- das allgemeine Unternehmensrisiko (Marktrisiken, Konjunkturrisiken usw.),

- die Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens.

In Abweichung von diesem Grundsatz werden die im bernischen Steuergesetz vorgesehenen Rücklagen für künftige Forschung und Entwicklung, Kosten wirtschaftlich erforderlicher Betriebsumstellungen und Umstrukturierungen sowie Umweltschutzmassnahmen ([Art. 34 Abs. 2 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art34) und [Art. 92 Abs. 2 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art92)) steuerlich anerkannt. Da die direkte Bundessteuer keine gesetzliche Grundlage für die Abzugsfähigkeit von Rücklagen kennt, können diese nur für die Zwecke der Kantons- und Gemeindesteuern gewährt werden. Einzig für künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte kann auch bei der direkten Bundessteuer eine betraglich beschränkte Rücklage steuerlich anerkannt werden ([Art. 29 Abs. 1 Bst. d DBG](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/1184_1184_1184/de#art_29) und [Art. 63 Abs. 1 Bst. d DBG](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/1184_1184_1184/de#art_63)).

Die Steuerverwaltung kann Rückstellungen aufrechnen, die sie zuerst ohne besondere Prüfung anerkannt hat und bei denen sich später herausstellt, dass sie geschäftsmässig nicht begründet waren. Die steuerpflichtige Person kann sich der Besteuerung nicht mit dem Hinweis entziehen, die Rückstellungen hätten bereits bei ihrer Bildung bzw. zu einem früheren Zeitpunkt besteuert werden müssen ([BGer 2C\_426/2019 vom 12.07.2019, E. 3.3.5](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=2C_426%2F2019&rank=1&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F12-07-2019-2C_426-2019&number_of_ranks=19)).

2.2 Abnahme- und Lieferungsverpflichtungen

2.2.1 Abnahmeverpflichtung

Die Verpflichtung zur käuflichen Abnahme eines Wirtschaftsgutes (z.B. Warenkontrakte) ist als solche nicht passivierbar. Die Abnahmeverpflichtung kann aber am Bilanzstichtag eine vermögensmässige Last darstellen, wenn der Wert der bestellten Ware inzwischen unter den zu bezahlenden Kaufpreis gesunken ist oder die bestellten Güter nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet werden können. Ist eine solche Wertverminderung nachweisbar eingetreten, so ist nach dem Imparitätsprinzip eine Rückstellung handelsrechtlich notwendig und steuerlich grundsätzlich zulässig (Reich/Züger/Betschart: Kommentar DBG, N 19 zu Art. 29). Allerdings müsste die Rückstellung im Falle einer Preissteigerung auch wieder ganz oder teilweise aufgelöst werden.

2.2.2 Lieferungsverpflichtung

Mit dem Abschluss eines Vertrages (z.B. Werkvertrag) entsteht ein sogenannt schwebendes Geschäft. Leistung und Gegenleistung sind noch nicht erfolgt. Die Unternehmung hat einerseits eine Liefer- oder Leistungsverpflichtung und besitzt andererseits Anspruch auf Entgelt. Nach dem Realisationsprinzip führt der Liefervertrag als solcher in der Regel noch nicht zu einem Gewinnausweis in der Jahresrechnung. Hingegen verlangt das Handelsrecht, dass den bei Vertragsabschluss oder bei der Abwicklung des Geschäftes erkennbaren Verlustrisiken durch Bildung von Rückstellungen Rechnung getragen werden muss. Solche Risiken können sich beispielsweise ergeben als Folge von:

- Preiserhöhungen auf der Beschaffungsseite,

- Aufwandüberschreitungen als Folge von Konstruktionsmängeln, Kalkulationsfehlern oder
unrationeller Ausführung eines Auftrags,

- Konventionalstrafe wegen eines sich abzeichnenden Lieferverzuges

Solche Rückstellungen müssen steuerlich anerkannt werden, soweit die mutmasslichen Selbstkosten der zu liefernden Wirtschaftsgüter die vertraglich vereinbarten Verkaufspreise übersteigen (Reich/Züger/Betschart; Kommentar DBG, N 19 zu Art. 29). Die Höhe dieser Rückstellungen richtet sich nach den individuell festgestellten Vermögenseinbussen. Eine pauschale Rückstellung kann nicht allgemein, sondern nur in einzelnen Fällen zulässig sein.

2.3 Gewährleistungs- und Garantiepflichten

Gewährleistungs- und Garantiepflichten entstehen aus Kauf- und Werkverträgen, indem der Verkäufer oder Hersteller eines Wirtschaftsgutes gegenüber dem Käufer für Mängel an der gelieferten Sache einzustehen hat. Die Ansprüche des Käufers können auf gesetzlichen oder vertraglichen Gewährleistungsverpflichtungen oder in geschäftlichem Kulanzverhalten begründet sein.

Rückstellungen für Garantieleistungen dienen dazu, Garantieverpflichtungen zu berücksichtigen, die am Bilanzstichtag tatsächlich oder wahrscheinlich bestanden haben und mit deren Erfüllung ernstlich zu rechnen ist, deren Ausmass aber noch ungewiss ist.

Der Umfang der zulässigen Garantierückstellung muss in der Regel geschätzt werden. Dabei kann eine Unternehmung häufig auf Erfahrungszahlen der vorangegangenen Jahre zurückgreifen. Sie muss ihre Annahmen jedoch belegen und die Berechnungsgrundlagen offenlegen (z.B. Umfang der tatsächlichen Schadenfälle in der Vergangenheit). Im Rahmen dieser normalerweise zu erwartenden Entwicklung der Garantiefälle können Rückstellungen steuerlich anerkannt werden, soweit die drohenden Risiken nicht versicherungsmässig gedeckt sind (RKE vom 16.04.1996 i.S. W AG, nicht publiziert).

Allfällige zur Sicherung der Garantieverpflichtung offengelassene Restforderungen gegenüber dem Käufer (z.B. Garantierückbehalt gegenüber dem Bauherrn im Baugewerbe) sind unabhängig von der Garantierückstellung zu aktivieren. Ebenfalls zu aktivieren oder durch Kürzung der Garantierückstellung zu berücksichtigen sind Versicherungsansprüche auf Deckung des durch die Garantieverpflichtung zu erwartenden Schadens.

**Pauschale Garantierückstellung**

Gemäss bernischer Abschreibungsverordnung (AbV) ist auf dem garantiepflichtigen Umsatz der Steuerperiode eine pauschale Rückstellung in der Höhe von 2 Prozent zulässig ([Art. 15 Abs. 4 AbV](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.312.59/de/art15)). Als Bemessungsgrundlage dient einzig der Umsatz des laufenden Jahres ([BGer 2C\_553/2007 vom 29.09.2008](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/fr/php/aza/http/index.php?lang=fr&type=show_document&highlight_docid=aza://29-09-2008-2C_553-2007&print=yes)). Diese pauschale Garantierückstellung wird auch für die direkte Bundessteuer anerkannt.

Als garantiepflichtiger Umsatz gelten Verkäufe von selbst hergestellten oder veredelten Erzeugnissen, für die erfahrungsgemäss Garantieleistungen erbracht werden müssen, sowie der Umsatz aus Werkverträgen. Nicht berechtigt sind Umsätze von Handelswaren, da der Verkäufer die Garantieansprüche auf solchen Verkäufen in der Regel auf den Hersteller oder Lieferer abwälzen kann. Ebenfalls nicht unter den garantiepflichtigen Umsatz fallen Erlöse aus Dienstleistungen und Aufträgen. Zwar können sich aus unsorgfältiger bzw. ungetreuer Abwicklung solcher Leistungen ebenfalls Schadenersatz- oder Haftpflichtansprüche ergeben. Diese gehören jedoch zum allgemeinen Unternehmerrisiko und können nicht pauschal berücksichtigt werden. Rückstellungen sind hier nur einzelfallweise möglich, wenn ein Schadenereignis in der Geschäftsperiode tatsächlich eingetreten ist oder unmittelbar droht und daraus für spätere Geschäftsperioden eine Zahlungsverpflichtung resultiert.

2.4 Haftpflicht

Für Leistungen aus Haftpflicht, die die steuerpflichtige Person als Folge bereits eingetretener Ereignisse zu erbringen hat, ist eine Rückstellung im Umfange des nicht versicherten Schadens zulässig ([VGer ZH 15.07.2015 SB.2014.00143](https://entscheidsuche.ch/docs/ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2014-00143_15-07-2015.html)). Dagegen sind Rückstellungen für Haftpflichtansprüche aus Schäden, die erst in späteren Bemessungsjahren verursacht werden, steuerlich nicht abzugsfähig. Dies gilt auch bei Rückstellungen für Produktehaftpflicht (RK ZH 16.10.1981 in StR 38/1983 S. 49). Solche Risiken bilden Bestandteil des allgemeinen Unternehmensrisikos und müssen durch Bildung von Reserven berücksichtigt werden.

Rückstellungen für Haftpflichtansprüche von Industrieunternehmen, die durch ihre laufende Tätigkeit Schäden verursachen, z.B. durch Abgabe schädlicher Emissionen (giftige Abgase, Rauch, Lärm), Schädigung von Abwässern, giftige Abfälle usw., sind zulässig wenn die Schädigungen Dritter in der abgelaufenen Geschäftsperiode nachweisbar und erheblich sind, so dass ernsthaft mit Haftpflichtansprüchen gerechnet werden muss, und die Risiken nicht durch eine Haftpflichtversicherung gedeckt sind (Känzig II, N 382 zu Art. 49 Abs. 1 Bst. c).

2.5. Wiederherstellungspflichten

Wiederherstellungspflichten ergeben sich aus Miet- oder Pachtverträgen, oft auch aus zeitlich begrenzten Berechtigungen und Konzessionen, wenn das Miet- oder Pachtobjekt nach Vertragsablauf wieder in den ursprünglichen Zustand versetzt werden muss. Für die daraus voraussichtlich entstehenden Kosten sind handelsrechtlich Rückstellungen zu bilden (vgl. dazu auch [Wertvermehrende Aufwendungen in gemieteten Räumlichkeiten](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/f784491f-b6b0-4f09-8132-1eaa08150629) (Mietereinbauten), Ziffer 2.1).

Solche Rückstellungen sind steuerrechtlich zulässig. Dabei ist der mutmassliche Aufwand auf die Vertragsdauer zu verteilen. Es handelt sich um echte Bilanzpassiven, denen eine Zahlungsverpflichtung in unbestimmter Höhe zugrunde liegt, deren Rechtsbestand beinahe gewiss ist (Känzig II, N 396 zu Art. 49 Abs. 1 Bst c).

2.6 Reparatur-Rückstellung

2.6.1 Allgemeines

Rückstellungen für Reparaturen an Anlagen oder Gebäuden sind grundsätzlich nicht zulässig. Dies gilt insbesondere für Rückstellungen für die Behebung von Schäden, welche durch den stetigen Gebrauch und die laufende Abnutzung entstehen. Solchen Wertverminderungen wird grundsätzlich durch die geschäftsmässig begründeten Abschreibungen Rechnung getragen.

Ist jedoch der Schaden, der eine Reparatur notwendig macht, auf ein bestimmtes Ereignis des abgelaufenen Geschäftsjahres zurückzuführen (Unfälle, technische Pannen, Natur- oder Umweltkatastrophen, Brand usw.) und die Behebung erst in der folgenden Periode vorgesehen, so ist gemäss dem Grundsatz der periodengerechten Berücksichtigung des Aufwandes eine Rückstellung im Umfang der mutmasslichen, durch die Versicherung nicht gedeckten Kosten steuerlich zulässig. Die späteren Reparaturauslagen müssen der Rückstellung belastet und ein allfällig verbleibender Rest erfolgswirksam aufgelöst werden.

2.6.2 Grossreparaturen an Liegenschaften

Für Grossreparaturen an Liegenschaften, die nach einer gewissen Zeit normalerweise nötig sind, z.B. Erneuerung von Fassaden, Dächern, Lift- und Heizungsanlagen, Fenstern usw., sind grundsätzlich keine Rückstellungen zulässig. Sind solche Erneuerungsarbeiten jedoch in naher bis mittelfristiger Zukunft tatsächlich vorgesehen, so kann für die mutmasslichen Kosten jährlich eine Rückstellung von höchstens 2 Prozent des Gebäudeversicherungswertes steuerlich anerkannt werden [(Art. 15 Abs. 6 AbV)](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.312.59/de/art15). Die Rückstellungen dürfen höchstens während acht Jahren gebildet werden. Sie sind im Veranlagungsverfahren auf Verlangen der Steuerverwaltung zu dokumentieren und müssen dabei aufgeschlüsselt nach Gebäude ausgewiesen werden. Die laufenden Kosten sind der Rückstellung zu belasten und allfällige wertvermehrende Aufwendungen auszuscheiden und zu aktivieren. Eine nach Beendigung der Massnahmen nicht benötigte Rückstellung ist erfolgswirksam aufzulösen. Ebenso ist nach neun Jahren eine Auflösung vorzunehmen, wenn auf die Ausführung der Arbeiten verzichtet wurde. Dazu folgende Präzisierung: In den Jahren eins bis acht kann die Rückstellung gebildet werden. Im Jahr neun ist die Rückstellung aufzulösen, wenn auf die Ausführung der Massnahme verzichtet wurde. Wird aber im Jahr neun nachgewiesen, dass die Grossreparatur innert nützlicher Frist immer noch ausgeführt werden soll, sich der Beginn der Arbeiten aber nachweislich aus vom Steuerpflichtigen nicht zu vertretenden äusseren Gründen verzögert hat, kann die Rückstellung weiter anerkannt werden (sie kann aber nicht mehr erhöht werden). Ein solcher Nachweis ist spätestens im Jahr neun unaufgefordert zusammen mit der Steuererklärung einzureichen. Diese Praxis ist auch nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 1. Dezember 2020 ([BGE 147 II 209](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F147-II-209%3Ade&lang=de&type=show_document&zoom=YES&)) weiterhin gültig, da sie an die Bildung der Rückstellung erhöhte Anforderungen stellt.

Durch solche Rückstellungen wird der Aufwand für Grossreparaturen auf mehrere Jahre verteilt. Dies ist nicht nur aus betriebswirtschaftlicher Sicht sinnvoll und zweckmässig, sondern bewirkt auch einen gleichmässigeren Fluss der Steuererträge und ist damit im Interesse der Finanzhaushalte der Gemeinwesen.

2.7 Schadenersatzpflichten

Für Schadenersatzpflichten sind Rückstellungen steuerlich zulässig, sobald die steuerpflichtige Person nach den Umständen damit ernsthaft zu rechnen hat. Die Höhe der Rückstellung richtet sich nach der mutmasslich zu erbringenden Leistung, wobei allfällige Regressrechte und Versicherungsansprüche die Rückstellung entsprechend vermindern.

2.8 Bürgschafts- und Garantieverpflichtungen

Rückstellungen für Bürgschaftsverpflichtungen sind zulässig, wenn der Hauptschuldner am Bilanzstichtag zwar noch zahlungsfähig ist, aber mit einer Inanspruchnahme durch den Gläubiger ernsthaft gerechnet werden muss. Der Umfang der zulässigen Rückstellung richtet sich nach der mutmasslich zu erbringenden Leistung, die nach Massgabe der zivilrechtlichen Bürgschaftsvorschriften und unter Berücksichtigung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners, des Wertes der Pfänder und der Rückgriffsmöglichkeiten zu schätzen ist (Reich/Züger/Betschart; Kommentar DBG, N 20 zu Art. 29).

Garantieverträge gehören wie die Bürgschaften zum Bereich der Sicherungsgeschäfte. Eine Unternehmung ist berechtigt, für ihre Bürgschaftsverpflichtungen und Garantieversprechen eine Rückstellung zu bilden, wenn sie mit einer Leistung von Schadenersatz rechnen muss.

2.9 Prozessrisiken

Für die Kosten hängiger oder unmittelbar drohender Prozesse ist eine Rückstellung zulässig. Die Höhe ist nach den Umständen des Einzelfalles zu ermitteln. Nicht zulässig sind Rückstellungen für mögliche Prozesse, die erst durch zukünftige Handlungen verursacht werden.

2.10 Eigenversicherung

Verzichtet eine Unternehmung auf den Abschluss von Personen- oder Sachversicherungen (z.B. Kaskoversicherung), so trägt sie das Versicherungsrisiko selbst. Solche Risiken gehören - wie die Produktehaftung oder die Haftung für getreue und sorgfältige Ausführung eines Auftrages - zum allgemeinen Unternehmensrisiko. Rückstellungen für Eigenversicherung sind steuerlich nur dann zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass unmittelbar mit Aufwendungen oder Verlusten zu rechnen ist. Beispielsweise, wenn ein Schadenereignis im Geschäftsjahr eingetreten ist oder unmittelbar droht und in der(den) Folgeperiode(n) mit einem entsprechenden Mittelabfluss ohne Gegenleistung gerechnet werden muss.

2.11 Firmenjubiläum

Die Aufwendungen für ein Firmenjubiläum können erst bei ihrem Anfall verbucht werden, weil das Unternehmen weder aus rechtlichen noch aus betrieblichen Gründen verpflichtet ist, Ausgaben für ein Firmenjubiläum zu tätigen. Eine handelsrechtliche Passivierungspflicht in Form einer Rückstellung besteht deshalb nicht. Mangels gesetzlicher Grundlage handelt es sich hier um eine steuerlich nicht zulässige Rücklage.

2.12 Steuerrückstellungen juristischer Personen

Bei juristischen Personen stellen Steuern steuerlich abzugsfähigen Aufwand dar ([Art. 90 Abs. 1 Bst a StG](https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/661.11/versions/3007/art/90)). Nicht abzugsfähig sind hingegen Steuerbussen ([Art. 90 Abs. 2 Bst c StG](https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/661.11/versions/3007/art/90), vgl. dazu auch [Abzugsfähigkeit von Bussen und Bestechungsgeldern](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/53f89660-3826-4a8d-9eeb-33156eee1fbd)).

Steuerrückstellungen sind möglich für die Gewinn- und Kapitalsteuern, für Nachforderungen aufgrund von Steuerjustizverfahren sowie für alle anderen geschuldeten Steuern (Mehrwert-, Grundstückgewinn-, Handänderungssteuern, etc.).

Zu hohe Steuerrückstellungen werden im Gewinn und Kapital aufgerechnet. Wurden handelsrechtlich zu tiefe Steuerrückstellungen verbucht, können diese in der Steuerbilanz ebenfalls korrigiert werden (Bilanzberichtigung; [BGE 141 II 83](http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F141-II-83%3Ade&lang=de&type=show_document)). Eine Anpassung des Steueraufwands und der Steuerrückstellungen erfolgt von Amtes wegen, wenn sich die Bemessungsgrundlage als Folge von steuerlichen Korrekturen (z.B. bei der Aufrechnung von geldwerten Leistungen) erheblich verändert.

Der Steueraufwand ist grundsätzlich periodengerecht zu verbuchen. Periodenfremder Steueraufwand früherer Geschäftsjahre ist auch später noch geschäftsmässig begründeter Aufwand, sofern keine missbräuchliche Aufwandverschiebung vorliegt.

Bei einer rechtskräftigen Ermessenstaxation ist ein in den Folgejahren verbuchter Steueraufwand für die nach Ermessen veranlagte(n) Steuerperiode(n) steuerlich nicht abziehbar, da dieser im Rahmen der Ermessenstaxation bereits von Amtes wegen berücksichtigt wurde.

2.13 Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnis

2.13.1 Allgemein

Inhabende von Personenunternehmen können im Rahmen ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit für sich keine steuerlich abzugsfähigen Rückstellungen für Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnis bilden. Für diesen nahestehende Mitarbeitende geltend die nachfolgenden Ausführungen sinngemäss.

Personenbezogene Kapitalgesellschaften können für mitarbeitende Beteiligte und/oder diesen nahestehende Personen ebenfalls steuerlich abzugsfähige Rückstellungen aus Arbeitsverhältnis bilden. Bei der Bildung sind die gleichen Bedingungen zu beachten, wie sie für unabhängige Arbeitnehmende gelten. Werden nebst den Beteiligten ausschliesslich nahestehende Personen oder gar keine Arbeitnehmende beschäftigt, sind solche Rückstellungen nur steuerlich zulässig, soweit sie dem Drittvergleich standhalten. Der Nachweis hierfür obliegt der steuerpflichtigen Gesellschaft.

2.13.2 Treueprämien

Bei arbeitsvertraglich vorgesehenen Treueprämien (bspw. Dienstaltersgeschenke) kann der Aufwand dem abgelaufenen Geschäftsjahr wirtschaftlich zugeordnet werden (vgl. auch Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung (HWP), III.2.26.3, N 511 f.). Regelmässig und in zu erwartender Höhe gebildete Rückstellungen für Treueprämien werden daher im üblichen Umfang steuerlich anerkannt.

2.13.3 Ferien- und Überzeitguthaben

Die Bildung von Rückstellungen für Ferien- und Überzeitguthaben ist grundsätzlich zulässig, sofern Bestand und Höhe von der Gesellschaft nachgewiesen werden können und mit einem zukünftigen Mittelabfluss ernsthaft gerechnet werden muss. Analoges gilt für Überstunden.

Pauschale Rückstellungen ohne detaillierten Nachweis sind steuerlich nicht abzugsfähig (vgl. [BGer 9C\_192/2024 vom 03.07.2024](http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2F03-07-2024-9C_192-2024&lang=de&type=show_document)).

Bei personenbezogenen Kapitalgesellschaften sind Rückstellungen für Ferienguthaben von Beteiligten und/oder diesen nahestehenden Personen bis zu einem Ferienanspruch von rund einem Jahr möglich (grundsätzlich keine Kumulation über mehrere Jahre). Rückstellungen für Überzeitguthaben können im Umfang der tatsächlich erbrachten und rechtsgenügend nachgewiesenen Überzeit bis zu einem dem Drittvergleich standhaltenden Höchstbestand gebildet werden (grundsätzlich keine Kumulation über mehrere Jahre).

2.14 Planungsmehrwertabgabe

Für eine verfügte, aber noch nicht fällige Planungsmehrwertabgabe ist handelsrechtlich keine Rückstellung notwendig und kann deshalb nicht bereits im Zeitpunkt der Verfügung steuerwirksam gebildet werden.

Weiter ist zu beachten, dass die geleisteten Zahlungen für den Ausgleich von Planungsvorteilen gemäss den revidierten Bestimmungen des Baugesetzes ([Art. 142 bis 142f BauG](https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/721.0/versions/1316/art/142)) zu aktivieren und als Aufwendungen gemäss Art. [142 Abs. 2 Bst. e StG](https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/661.11/art/142) bei der Grundstückgewinnsteuer zu berücksichtigen sind (vgl. [Planungsmehrwertabschöpfung](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/5c566063-948d-44b2-b40b-48bf32acfe84)).

2.15 Strafrechtliche Sanktionen

Finanzielle Sanktionen mit Strafzweck (Bussen, Geldstrafen und Verwaltungssanktionen mit Strafzweck) können grundsätzlich steuerlich nicht in Abzug gebracht werden. Entsprechend sind Rückstellungen für potenzielle finanzielle Sanktionen mit Strafzweck steuerlich nicht abzugsfähig (vgl. [Abzugsfähigkeit von Bussen und Bestechungsgeldern](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/53f89660-3826-4a8d-9eeb-33156eee1fbd)).

Rückstellungen, die im Hinblick auf solche Belastungen in früheren Jahren gebildet worden sind, müssen wieder in den steuerlichen Nettogewinn einbezogen werden ([BGer 9C\_491/2024 vom 24.04.2025, E. 5.2.3](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza://24-04-2025-9C_491-2024&lang=de&zoom=&type=show_document&utm_source=newsletter&utm_medium=email&utm_campaign=taxlawblogch_dein_blog_zum_schweizer_steuerrecht&utm_term=2025-11-04)).

Fassung vom 21 Apr 2026

152. Wertberichtigung auf Forderungen (Delkredere)

# Wertberichtigung auf Forderungen (Delkredere)
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/b4364cde-1c5c-4132-8f22-d4df27a6fb59
## 1 Grundsatz

Auf Forderungen aus Lieferung und Leistung wird die Bildung einer Wertberichtigung (Delkredere)
zugelassen ([Art. 16 Abschreibungsverordnung](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.312.59/de/art16); Neue Steuerpraxis 1995, Seite 41).

2 Wertberichtigung auf nicht besonders gefährdeten Forderungen

Auf nicht besonders gefährdeten Forderungen können ohne weitere Begründung folgende Wertberichtigungen vorgenommen werden:

- Inlandguthaben: 5 Prozent

- Auslandguthaben (fakturiert in Schweizer Franken): 10 Prozent

- Auslandguthaben (fakturiert in ausländischer Währung): 15 Prozent

3 Wertberichtigung auf besonders gefährdeten Forderungen

Auf besonders gefährdeten Forderungen können höhere Wertberichtigungen vorgenommen werden. Die Höhe der zulässigen Wertberichtigung bemisst sich nach dem Grad der Gefährdung der einzelnen Forderungen. Die so geltend gemachten Wertberichtigungen sind mit einem Verzeichnis, das den Namen des Schuldners, den Forderungsbetrag sowie die Ursache und den Grad der Gefährdung enthält, nachzuweisen.

4 Berechnungsbeispiel

4.1  Sachverhalt

Eine Unternehmung weist am Bilanzstichtag einen Bestand an Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (Inland) von CHF 1'160'000 aus. Eine Forderung von CHF 130'000 ist wahrscheinlich nur zu 50 Prozent einbringlich. Die Wertberichtigung wird wie folgt ermittelt:

4.2 Lösung

Forderungen mit normalem Verlustrisiko

1'030'000

CHF

Forderung mit erhöhtem Verlustrisiko

130'000

CHF

Total Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

1'160'000

CHF

Wertberichtigung 5 % auf CHF 1'030'000

51'500

CHF

Wertberichtigung 50 % auf CHF 130'000

65'000

CHF

Total Wertberichtigung

116'500

CHF

153. Wertvermehrende Aufwendungen in gemieteten Räumlichkeiten (Mietereinbauten)

# Wertvermehrende Aufwendungen in gemieteten Räumlichkeiten (Mietereinbauten)
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/f784491f-b6b0-4f09-8132-1eaa08150629
## 1 Zivilrechtliche Eigentumsverhältnisse

Wertvermehrende Aufwendungen, die ein Mieter auf eigene Rechnung an gemieteten Räumlichkeiten vornimmt, werden Bestandteil des Grundstücks und gehen damit ins Eigentum des Vermieters über [Art. 671 Abs. 1 ZGB](http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/a671.html). Erfolgten die Einbauten ohne Einwilligung des Vermieters, so kann dieser die Entfernung auf Kosten des Mieters verlangen, sofern dies ohne unverhältnismässige Schädigung möglich ist [Art. 671 Abs. 3 ZGB](http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/a671.html). Findet keine Entfernung statt, weil damit eine unverhältnismässige Schädigung verbunden wäre oder der Grundeigentümer seinen Anspruch nicht geltend machen will, so hat der Mieter Anspruch auf angemessene Entschädigung [Art. 672 Abs. 1 ZGB](http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/a672.html). Handelte der Mieter allerdings bösgläubig, so kann der Richter "auch nur dasjenige zusprechen, was der Bau für den Grundeigentümer allermindestens wert ist" [Art. 672 Abs. 3 ZGB](http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/a672.html).

Beruht der Einbau auf einem obligationenrechtlichen Vertrag zwischen Mieter und Vermieter, so besteht kein Ersatzanspruch gemäss [Art. 672 Abs. 1 ZGB](http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/a672.html); in diesem Fall gelten die Abmachungen und Ersatzansprüche gemäss den Vertragsbedingungen.

2 Mietverträge zwischen unabhängigen Dritten

2.1 Einbauten in geschäftlich genutzte Mietobjekte

Wertvermehrende Aufwendungen in gemieteten Lokalitäten, die einem geschäftlichen Zweck dienen, sind unternehmenswirtschaftlich aktivierungsfähig. Sie müssen jedoch während der wirtschaftlichen Nutzungsdauer, spätestens aber bis zur Beendigung des Mietverhältnisses abgeschrieben werden. Die Abschreibungen sind geschäftsmässig begründet und werden steuerlich anerkannt. Umgekehrt zählen allfällige Entschädigungen des Vermieters bei der Rückgabe des Mietobjektes zum steuerbaren Ertrag bzw. Liquidationsgewinn. Steuerbar sind auch Entschädigungen, die ein Nachfolger ausrichtet, der das Geschäft samt Mietvertrag übernimmt (z.B. bei Veräusserung einer Arztpraxis).

Rückstellungen für Kosten der Wiederherstellung werden steuerlich anerkannt, sofern die Herstellung des früheren Zustandes vertraglich vereinbart worden ist und mit solchen Kosten tatsächlich zu rechnen ist.

Der Vermieter kann wertvermehrende Aufwendungen des Mieters nur soweit als Aufwendungen nach [Art. 142 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art142) geltend machen, als er den Mieter dafür tatsächlich entschädigt hat.

2.2 Einbauten in privat genutzte Mietobjekte

Einbauten in privat genutzte Mietobjekte sind Kosten der Lebenshaltung und steuerlich nicht abzugsfähig. Auch unter dem Gesichtspunkt des Liegenschaftsunterhalts fällt ein Abzug nicht in Betracht, weil Gebäudekosten nur vom Eigentümer der Liegenschaft bzw. Nutzniesser geltend gemacht werden können. Umgekehrt ist auch eine allfällige Entschädigung des Vermieters als Auslagenersatz zu betrachten und für die Einkommensteuern nicht relevant.

3 Mietverträge zwischen Kapitalgesellschaften und Beteiligten

Bei Mietverträgen zwischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften und Beteiligten stellt sich die Frage von geldwerten Leistungen.

3.1  Kapitalgesellschaft als Mieterin von Räumlichkeiten von Beteiligten

Es ist zu unterscheiden, ob den getätigten Aufwendungen objektiv der Charakter von Liegenschaftsunterhalt oder von wertvermehrenden Aufwendungen zukommt.

Liegenschaftsunterhalt:
Aufwendungen zur Werterhaltung einer Liegenschaft sind Lasten, die normalerweise vom Eigentümer - hier von der beteiligten Person - zu tragen sind. Werden solche Kosten von der Kapitalgesellschaft getragen, so liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, die bei der Gesellschaft und bei der beteiligten Person aufzurechnen ist. Ist die Übernahme des laufenden Liegenschaftsunterhalts Bestandteil des vertraglich vereinbarten Mietzinses (entsprechend tieferer Mietzins), so gehören die Aufwendungen bei der Kapitalgesellschaft zum geschäftsmässig begründeten Aufwand. Von der beteiligten Person wären diese Aufwendungen grundsätzlich als Mietertrag zu deklarieren, könnten aber in gleichem Umfang als Liegenschaftsaufwand wieder abgezogen werden. Sofern der vereinbarte Mietzins (unter Berücksichtigung der von der Kapitalgesellschaft übernommenen Lasten) dem Drittvergleich standhält, liegt in diesem Fall keine geldwerte Leistung vor.

Wertvermehrende Aufwendungen:
Führt die Gesellschaft am Mietobjekt wertvermehrende Aufwendungen aus, so können diese aktiviert und nach Massgabe der wirtschaftlichen Nutzungsdauer, spätestens jedoch bis zur Beendigung des Mietverhältnisses, abgeschrieben werden (analog Ziffer 2.1). Eine Sofortabschreibung [Art. 13 AbV](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.312.59/de/art13) ist hingegen nicht zulässig. Allfällige Wiederherstellungskosten werden grundsätzlich als geschäftsmässig begründeter Aufwand anerkannt.

Wird das Mietverhältnis vor Ablauf der wirtschaftlichen Nutzungsdauer aufgelöst, wird die Kapitalgesellschaft den Restbuchwert in der Handelsbilanz abschreiben. Diese Abschreibung ist bei der Gesellschaft steuerlich aufzurechnen, da nicht geschäftsmässig begründet. Eine entsprechende Aufrechnung erfolgt auch im Einkommen der beteiligten Person. Sie kommt in den Genuss einer geldwerten Leistung, da mit der Beendigung des Mietverhältnisses der Restwert der Investition nun definitiv in ihre Verfügungsgewalt übergeht.

Die Aktivierung von baulichen Veränderungen ist beschränkt auf Einbauten und Einrichtungen, für die eine betriebliche Notwendigkeit besteht und die nach Art und Umfang auch im Rahmen eines Mietverhältnisses mit unbeteiligten Dritten in Betracht fallen könnten (Drittvergleich). Nicht aktiviert werden können Um- und Einbauten, welche grundlegend in die Gebäudestruktur eingreifen (z.B. Umbau ganzer Stockwerke) oder Veränderungen an der Gebäudehülle zur Folge haben, oder aber in keinem Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen. Solche Wertvermehrungen werden der/den beteiligten Person/en zugerechnet und als geldwerte Leistung betrachtet. Erfolgte die Verbuchung auf einem Aufwandkonto, so ist eine entsprechende Aufrechnung vorzunehmen. Wurden die Ausgaben einem Bilanzkonto belastet, so ist eine Minusreserve zu bilden. Steuerliche Abschreibungen darauf werden nicht anerkannt, bzw. sind mit der Minusreserve zu verrechnen.

Wird die Investition der beteiligten Person auf einem Darlehenskonto belastet bzw. in ein Darlehen umgewandelt, so trägt der Eigentümer die Kosten, weshalb es nicht zu einer geldwerten Leistung kommt. (Das Darlehen als solches muss jedoch den Kriterien des Drittvergleichs standhalten.)

Wertvermehrende Aufwendungen der Gesellschaft, die der beteiligten Person als geldwerte Leistung zugerechnet wurden, werden für die Grundstückgewinnsteuer als Aufwendungen nach [Art. 142 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art142) anerkannt.

3.2  Beteiligte als Mieter von Räumlichkeiten der Kapitalgesellschaft

Einbauten, die die beteiligte Person entschädigungslos auf eigene Rechnung vornimmt, stellen grundsätzlich eine verdeckte Kapitaleinlage dar. Erhält die beteiligte Person von der Gesellschaft eine einmalige oder periodische Entschädigung (z.B. in Form einer Mietzinsreduktion), so ist deren Höhe unter dem Gesichtspunkt der geldwerten Leistung zu überprüfen und gegebenenfalls eine Aufrechnung vorzunehmen.

154. WIR-Geld

# WIR-Geld
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/8194ff3c-d178-4bc9-9c54-075c9c38e0bf
Fassung vom: 18
## 1 Bewertung im Jahresabschluss

Unabhängig davon, ob eine Unternehmung WIR-Teilnehmerin ist oder nicht, werden Wertberichtigungen auf WIR-Geld steuerlich nur dann anerkannt, wenn diese auch handelsrechtlich vorgenommen wurden. Rein steuerliche Korrekturen sind aufgrund des Massgeblichkeitsprinzips nicht zulässig.

Handelsrechtlich vorgenommene Wertberichtigungen werden im Umfang von 20 Prozent des Nominalwerts steuerlich ohne nähere Abklärungen akzeptiert. Weitergehende Wertberichtigungen werden nur akzeptiert, soweit diese handelsrechtlich notwendig waren.

2 Berücksichtigung tatsächlich eingetretener Verluste

Muss das WIR-Geld unter dem Nominalwert bzw. dem steuerlich anerkannten Buchwert verwertet werden, so wird der tatsächlich eingetretene und verbuchte Verlust bei der Einkommens- oder Gewinnsteuerveranlagung berücksichtigt. Der Verlust muss geschäftsmässig begründet sein. Eine Veräusserung mit Verlust an eine nahestehende Person ist geschäftsmässig nur begründet, wenn der vereinbarte Preis einem Drittvergleich standhält (SRK i.S. K. vom 13. April 1999).

3 Privatentnahmen und Veräusserung an Anteilseigner

Bei der Überführung von WIR-Geld aus dem geschäftlichen in den privaten Vermögensbereich (resp. von der Gesellschaft an die Gesellschafter oder ihnen nahestehende Personen) wird ein allfälliger Einschlag auf den entnommenen WIR-Geldern im Einzelfall gewürdigt.

4 Abgabe an Arbeitnehmer

4.1 Lohn

Dem Arbeitnehmer, der WIR-Geld anstelle von vertraglich geschuldetem Lohn oder anstelle von Gratifikation, Boni und dergleichen erhält, fliesst steuerbares Erwerbseinkommen zu. Das WIR-Geld wird im vollen Umfang zum Nominalwert als Einkommen besteuert.

4.2 Verkauf

Verkauft der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer WIR-Geld mit einem Einschlag, gilt dies als Vergünstigung für vom Arbeitgeber abgegebene Produkte oder Dienstleistungen von Dritten. Vergünstigungen müssen im Lohnausweis nicht deklariert werden, wenn die Vergünstigung maximal 20% je Leistung und bis max. CHF 600 pro Jahr beträgt ([Wegleitung zum Lohnausweis](https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/direkte-bundessteuer/lohnausweis.html#-2001549595), RZ 72 mit Beispielen im FAQ zum Lohnausweis, RZ 72).

5 Liegenschaften

Sofern WIR-Geld in Liegenschaften investiert werden soll, sind die Mittel immer zum Nominalwert in den privaten Vermögensbereich des Anteilseigners zu überführen. Dem Arbeitnehmer wird beim Ankauf von WIR-Geld für Investitionen in Liegenschaften kein Einschlag nach Ziffer 4.2 gewährt. Das gilt beim Erwerb von Immobilien mit WIR-Geld, der Verwendung von WIR-Geld für steuerlich abzugsfähigen Liegenschaftsunterhalt und bei wertvermehrenden Investitionen in private Liegenschaften (vgl. [BGE 2A.602/2002](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2F23-07-2003-2A-602-2002&lang=de&type=show_document&zoom=YES&) vom 23. Juli 2003).

Wird eine Liegenschaft mit WIR-Geld gekauft, wird bei der Grundstückgewinnsteuer immer auf den Nominalwert des WIR-Geldes abgestellt. Ein Einschlag auf dem WIR-Geld bleibt für die Erlösbestimmung unerheblich.

6 Privateinlagen und Veräusserung an die juristische Person

6.1 Personenunternehmung:

Die Überführung von beweglichem Privatvermögen ins Geschäftsvermögen kann zum Verkehrswert erfolgen. Als Verkehrswert gilt im Falle von WIR-Geld der Erwerbspreis vor der Überführung ins Geschäftsvermögen.

6.2 Juristische Person:

Die Einbringung/Veräusserung an die juristische Person kann zum Verkehrswert erfolgen. Als Verkehrswert gilt der Erwerbspreis des Einbringers. Eine Veräusserung über dem Erwerbspreis stellt eine geldwerte Leistung der juristischen Person an den Anteilsinhaber dar.

7 Inkasso

Die Steuerverwaltung des Kantons Bern nimmt kein WIR-Geld entgegen.

Fassung vom 18 Dec 2025

155. Verlustvortrag bei Selbstständigerwerbenden (Einzelfirmen, Personengesellschaften)

# Verlustvortrag bei Selbstständigerwerbenden (Einzelfirmen, Personengesellschaften)
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/15206cf1-0b48-4976-a7c6-bd9670aee25f
Fassung vom: 03.03.2020
## 1 Grundlagen

Vom Einkommen der Steuerperiode können Verluste aus sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht haben berücksichtigt werden können ([Art. 35 Abs. 1 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art93)). Die [Verordnung über den Verlustvortrag bei geschäftlichen Betrieben (VV)](https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/203?locale=de) konkretisiert diesen Grundsatz.

2 Leistungen zum Ausgleich einer Unterbilanz

Mit Leistungen zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden sind und noch nicht mit Einkommen haben verrechnet werden können [Art. 35 Abs. 3 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art93).

3 Verluste aus der Veräusserung von Grundstücken

Verluste aus der Veräusserung von Grundstücken sind abziehbar, soweit eine Verrechnung mit Grundstückgewinnen nicht möglich ist. Nachträgliche Änderungen in der Anrechnung von Grundstückverlusten nach [Art. 143 Abs. 1 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art143) werden mit einer Ergänzung der Veranlagung berücksichtigt [Art. 35 Abs. 4 und 5 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art93).

4 Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken

Betriebsverluste werden gemäss [Art. 143 Abs. 2 und 3 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art143) mit Grundstückgewinnen verrechnet. Dabei wird der **gesamte Rohgewinn** zur Verrechnung gebracht. Es genügt nicht, den (tieferen) steuerbaren Grundstückgewinn zur Verrechnung zu bringen (frühere Praxis). Die teilweise Freistellung des Rohgewinns, die sich aus dem Besitzesdauerabzug gemäss [Art. 144 StG](https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/1283/art144?locale=de) ergibt, darf sich bei der Bemessung des verbleibenden Verlustüberschusses nicht auswirken (vgl. Bundesgerichtsurteil [2C\_230/2017 vom 26. Januar 2018](http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=2C_230%2F2017+&rank=1&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F26-01-2018-2C_230-2017&number_of_ranks=1)).

Die neue Praxis gilt im Kanton Bern seit dem Urteil des Bundesgerichts vom 26. Januar 2018 und wird auf alle noch offenen Veranlagungen ab dem Geschäftsjahr 2017 angewandt. Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung über den Verlustvortrag bei geschäftlichen Betrieben wurde per 1. Januar 2020 entsprechend angepasst (vgl. [RRB 2019.FINSV.399](https://www.rr.be.ch/de/start/beschluesse/suche/geschaeftsdetail.html?guid=17c8e69a5399427b90a128219b1486d5)).

- [Beispiele](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/61513e11-b2f1-4b91-bf12-e12ba332b890) zur Anrechnung von Betriebsverlusten an den Grundstückgewinn

- [Berechnungstool](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/daa45128-d562-4b9e-8b85-ebe244bbc11a) zur Verlustverrechnung nach Art. 143 Abs. 2 StG

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Fassung vom 03.03.2020

156. Denkmalpflegekosten

# Denkmalpflegekosten
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/34ee40c1-9c08-4b93-8748-39732ca9e824
Fassung vom: 13
Die Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten, die die steuerpflichtige Person vorgenommen hat, können als [Grundstückskosten](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/f0bc4546-7955-4f99-ac86-88de938de00c) in Abzug gebracht werden. Denkmalpflegekosten sind in dem Steuerjahr abziehbar, in dem die Rechnung dafür gestellt wurde.

Es müssen vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit angefallene Grundstückskosten als Denkmalpflegekosten abgezogen werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts [9C\_677/2021](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=9C_677%2F2021&rank=1&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F23-02-2023-9C_677-2021&number_of_ranks=59) vom 23.2.2023, E. 3.1):

1. Es besteht ein Konnex zwischen den Kosten und den denkmalpflegerischen Arbeiten

2. Die Arbeiten wurden aufgrund gesetzlicher Vorschriften vorgenommen

3. Die Arbeiten erfolgten im Einvernehmen mit oder auf Anordnung der zuständigen Behörden

4. Die Kosten wurden selbst getragen

Werden bei den baulichen Massnahmen durch die steuerpflichtige Person bloss fachtechnische Hinweise der Denkmalpflegebehörde befolgt, liegt keine behördliche Mitwirkung vor. Ohne behördliche Mitwirkung können die Kosten nicht unter dem Titel der denkmalpflegerischen Arbeiten zum Abzug gebracht werden. Hervorzuheben ist weiter, dass unter denkmalpflegerischen Arbeiten einzig Restaurations- und Instandstellungsarbeiten zu verstehen sind.

Wurden für denkmalpflegerische Arbeiten Subventionen bezogen, sind diese Subventionen in der Steuererklärung als [sonstige Einkünfte](https://www.wegleitung.fin.be.ch/wegleitung_fin/de/index/npaktuell/npaktuell/grundstuecke-im-privatvermoegen/pacht-waldbewirtschaftung-baurechte-quellenrechte-leistungen-dritter/subventionen.html#middlePar_textbild_7eb6) zu deklarieren (sofern die Subventionen nicht bereits von den geltend gemachten Kosten abgezogen wurden).

Für die detaillierte Deklaration der Kosten für denkmalpflegerische Arbeiten verwenden Sie bitte die im TaxInfo-Beitrag [Grundstückskosten](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/f0bc4546-7955-4f99-ac86-88de938de00c) verlinkte Tabelle.

Fassung vom 13 Feb 2026

157. Dumontpraxis (gültig bis 31.12.2008)

# Dumontpraxis (gültig bis 31.12.2008)
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/b1e216be-2fb3-42fe-9022-75157fc19979
## 1 Rechtliche Grundlagen

Gemäss Art. 1 Abs. 3 der Verordnung über die Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten [VUBV](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.312.51/de) von Grundstücken sind in den ersten fünf Jahren nach dem Erwerb einer im Unterhalt vernachlässigten Liegenschaft die Unterhaltskosten (siehe dazu [Art. 1 Abs. 1 Bst. a - f VUBV](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.312.51/de)) nur zur Hälfte abziehbar. Beim unentgeltlichen Erwerb [Art. 131 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art131) und beim Erwerb vom Ehegatten [Art. 134 Bst. b StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art134) ist der volle Abzug zulässig, sofern dieser auch der Rechtsvorgängerin bzw. dem Rechtsvorgänger zugestanden hätte.

**Wichtig:** Die Dumontpraxis kommt ab Steuerjahr 2009 nicht mehr zur Anwendung; die Verordnung über die Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten (VUBV) ist per 1. Januar 2009 entsprechend geändert worden. Unterhaltskosten, die in früheren Steuerjahren (vor 1.1.2009) in Rechnung gestellt worden sind, werden jedoch noch nach den Regeln der Dumontpraxis beurteilt.

2 Allgemeines zur Dumontpraxis

Die Steuerverwaltung beschränkt die Dumontpraxis entsprechend einem Urteil des Bundesgerichts vom 24. April 1997 (BGE 123 II 218) auf klare Fälle neu erworbener, vom Voreigentümer im Unterhalt vernachlässigter Liegenschaften. Für das Vorliegen einer im Unterhalt vernachlässigten Liegenschaft können insbesondere das Alter, die Betragshöhe im Verhältnis zum Erwerbspreis, Art und Umfang der Arbeiten, die Höhe des Erwerbspreises oder fehlende grössere Unterhaltsarbeiten in den letzten zehn bis zwanzig Jahren als Hinweise dienen.

Die folgenden, nicht abschliessend genannten Kriterien sprechen für die Annahme einer im Unterhalt vernachlässigten Liegenschaft, können aber im Einzelfall widerlegt werden:

1. das Alter der Liegenschaft übersteigt dreissig Jahre;

2. machen die Unterhaltsarbeiten im Verhältnis zum Erwerbspreis einen wesentlichen Anteil aus (25% und mehr), ergeben sich Anhaltspunkte für aufgeschobenen Unterhalt. Der Prozentsatz kann bei Teilsanierungen kleiner sein;

3. Art und Umfang der Arbeiten, wie das Vorliegen einer Gesamtsanierung, bei der die Renovation von Gebäudeteilen oder der Ersatz von Einrichtungen mit längerer Lebensdauer (>15 Jahre) vom Voreigentümer aufgespart worden sind. Das längere Aufsparen dieser Arbeiten führt zu aufkumuliertem Unterhalt und damit zu einer im Unterhalt vernachlässigten Liegenschaft;

4. der Erwerbspreis liegt deutlich unter dem Niveau gut erhaltener Liegenschaften;

5. Mietzinserhöhungen folgen nach durchgeführter Renovation. Der neue Vermieter renoviert eine Liegenschaft zur Erzielung eines Mehrertrages. Ziel ist hier nicht die Werterhaltung der Liegenschaft, sondern die Verbesserung der Einkommensquelle;

6. grössere Unterhaltsarbeiten (nur Pauschalabzug) des Rechtsvorgängers in den letzten zehn bis zwanzig Jahren fehlen;

7. der amtliche Wert berücksichtigt eine hohe Altersentwertung;

8. die Instandstellungsarbeiten führen zu einem markanten Anstieg des amtlichen Werts.

Als abziehbarer Unterhalt gelten:

1. Renovationsarbeiten oder der Ersatz von Einrichtungen, die entsprechend ihrer durchschnittlichen Lebensdauer anfallen. Nur deren Aufsparen über längere Zeit hinweg kann zu einer im Unterhalt vernachlässigten Liegenschaft führen;

2. regelmässige periodische Arbeiten, die bei Mieterwechsel häufig vorgenommen werden, wie Maler-, Tapezierer- oder Bodenlegearbeiten;

3. der Ersatz von Einrichtungen mit kürzerer durchschnittlicher Lebensdauer (bis 15 Jahre), wie Küchenapparate, Waschautomaten oder Tumbler.

3 Bemessung der Dumontfrist

Zur Bemessung der Dumontfrist von fünf Jahren ist einerseits der Erwerbszeitpunkt (Eintrag im Grundbuch) massgebend und andererseits für allfällige Unterhaltsarbeiten das Datum der Rechnung des Handwerksbetriebes.

4 Keine Dumontfrist bei Steueraufschubtatbeständen

Bei Schenkung, Erbgang, Erbteilung und Erbvorbezug (Abtretung auf Rechnung künftiger Erbschaft) gemäss [Art. 131 Bst. b StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art131) oder Liegenschaftsübertragung zur Tilgung güterrechtlicher Forderungen nach [Art. 134 Bst. b StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art134) wird keine Dumontfrist angewendet. Der Erwerber wird steuerrechtlich wie ein Universalsukzessor behandelt und übernimmt die dem Grundstück haftenden latenten Steuerlasten.

5 Dumontfrist bei Nutzniessung

Bei einer Nutzniessung zeigt sich die Anwendung der Dumontfrist wie folgt:

**Entgeltliche Einräumung einer Nutzniessung:**

Grundeigentümer: Keine Dumontfrist
Nutzniesser: Dumontfrist läuft

**Unentgeltliche Einräumung einer Nutzniessung:**

Grundeigentümer: Keine Dumontfrist
Nutzniesser: Keine Dumontfrist

**Nutzniessungsvorbehalt bei Verkauf:**

Grundeigentümer: Dumontfrist läuft
Nutzniesser: Keine Dumontfrist

**Nutzniessungsvorbehalt bei Erbvorbezug/Schenkung/Erbteilung:**

Grundeigentümer: Keine Dumontfrist
Nutzniesser: Keine Dumontfrist

158. Grundstückskosten

# Grundstückskosten
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/f0bc4546-7955-4f99-ac86-88de938de00c
Fassung vom: 19
## Welche Kosten gibt es?

Die für eine Liegenschaft und ein bestehendes Gebäude aufgewendeten Kosten werden steuerrechtlich unterschiedlich behandelt. Wie, das bestimmt sich nach der Verordnung über die Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten von Grundstücken [VUBV](https://www.belex.sites.be.ch/data/661.312.51/de).

Diese Kosten können in der jährlichen Steuererklärung bei der Einkommenssteuer geltend gemacht werden:

- [Unterhaltkosten](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/974e2f8b-81b6-477c-a39d-28a4f510f62f) (Art. 1 Abs. 1 Buchstabe a-e VUBV)

- [Investitionskosten, die dem Energiesparen und Umweltschutz dienen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/055a3bb5-2773-4a8f-8286-0f10eb34e498)

- [Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/d6d3c530-f67b-4c71-947a-14457b22cef1)

- [Denkmalpflegekosten](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/34ee40c1-9c08-4b93-8748-39732ca9e824)

- [Betriebs- und Verwaltungskosten](https://www.wegleitung.fin.be.ch/wegleitung_fin/de/index/npaktuell/npaktuell/grundstuecke-im-privatvermoegen/grundstueckkosten/betriebs-verwaltungskosten.html) (Art. 2 und 3 VUBV)

- [Liegenschaftssteuern/Baurechtszinsen](https://www.wegleitung.fin.be.ch/wegleitung_fin/de/index/npaktuell/npaktuell/grundstuecke-im-privatvermoegen/grundstueckkosten/liegenschaftssteuer-baurechtszinsen.html)

Baurechtszinsen werden in der jährlichen Steuererklärung immer in der tatsächlichen Höhe zum Abzug zugelassen. Die Liegenschaftssteuern sind bei der direkten Bundessteuer im Pauschalabzug enthalten und werden nur für die Kantons- und Gemeindesteuern zusätzlich zum Pauschalabzug zum Abzug zugelassen.

Die restlichen Grundstückkosten können in der jährlichen Steuererklärung auf zwei Arten abgezogen werden: Entweder werden die [**tatsächlichen Kosten**](https://www.wegleitung.fin.be.ch/wegleitung_fin/de/index/npaktuell/npaktuell/grundstuecke-im-privatvermoegen/grundstueckkosten/effektiver-unterhaltskosten.html) geltend gemacht **oder** es wird ein [**Pauschalabzug**](https://www.wegleitung.fin.be.ch/wegleitung_fin/de/index/npaktuell/npaktuell/grundstuecke-im-privatvermoegen/grundstueckkosten/pauschalabzug-grundstueckkosten.html) gewählt.

Wer kann die Grundstückkosten geltend machen?

Als Eigentümer bzw. Eigentümerin oder als nutzniessungsberechtigte Person des Grundstückes können Sie Unterhaltskosten geltend machen. Dies gilt für alle Kategorien der erwähnten Kosten. Wer eine Liegenschaft oder eine dazugehörige Photovoltaikanlage mietet oder least, kann die Kosten für die Miete oder Leasing nicht abziehen.

- Weitere Informationen finden Sie unter Leasing- und Mietkosten für [Photovoltaik-Anlagen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/6e6e9fc4-dabe-450c-8df9-c334f9f64027)

- Informationen zur Nutzniessung finden Sie unter [Liegenschaftsnutzung durch Dritte](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/ae84f9d3-9f61-44b1-9f30-5087243930c9)

Diese Kosten werden in der jährlichen Steuererklärung nicht zum Abzug zugelassen:

- **Wertvermehrende Kosten**

- **Leasing- und Mietkosten für eine** [**Photovoltaik-Anlage**](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/6e6e9fc4-dabe-450c-8df9-c334f9f64027)

- **Sonstige Kosten**

Aufwendungen, die den Wert einer Liegenschaft erhöht haben und daher **nicht als Unterhaltskosten abziehbar** sind, können bei einem allfälligen späteren Verkauf der Liegenschaft vom steuerbaren Grundstückgewinn als Anlagekosten in Abzug gebracht werden. In der jährlichen Steuererklärung werden sie nicht zum Abzug zugelassen. Kosten, die keiner der vorgenannten Kategorien zugeordnet werden können, sind typischerweise Lebenshaltungskosten und als solche steuerlich nicht abziehbar.

Was ist bei der Deklaration in der Steuererklärung zu beachten?

Grundsätzlich können Sie beim Ausfüllen Ihrer Steuererklärung für jedes Grundstück oder Stockwerkeigentum wählen, ob Sie den [Pauschalabzug](https://www.wegleitung.fin.be.ch/wegleitung_fin/de/index/npaktuell/npaktuell/grundstuecke-im-privatvermoegen/grundstueckkosten/pauschalabzug-grundstueckkosten.html) für Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten oder Ihre [tatsächlichen Kosten](https://www.wegleitung.fin.be.ch/wegleitung_fin/de/index/npaktuell/npaktuell/grundstuecke-im-privatvermoegen/grundstueckkosten/effektiver-unterhaltskosten.html) geltend machen wollen. Dieses Wahlrecht kann in jeder Steuerperiode neu ausgeübt werden (Ausführlich zu den Voraussetzungen und zur Höhe des Pauschalabzuges siehe [aktuelle Wegleitung, Grundstückskosten](https://www.wegleitung.fin.be.ch/wegleitung_fin/de/index/npaktuell/npaktuell/grundstuecke-im-privatvermoegen/grundstueckkosten.html)).

Ausführliche Informationen dazu, welche tatsächlichen Kosten wie und in welchem Umfang in Abzug gebracht werden können, finden Sie im [Merkblatt 5 “Grundstückkosten”](https://www.sv.fin.be.ch/content/dam/sv_fin/dokumente/de/merkblaetter/einkommens_vermoegenssteuer/aktuelles_steuerjahr/mb05_ev_grundstueckkosten_de.pdf)

Für die detaillierte Deklaration der tatsächlichen Kosten (Unterhaltskosten, Investitionskosten, die dem Energiesparen und Umweltschutz dienen und Denkmalpflegekosten) verwenden Sie bitte folgende Tabelle und legen Sie diese der Steuererklärung bei:

[Deklaration tatsächliche Kosten](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/bb1bfdcf-f3ab-4e22-8707-e00142ede89d)

Wie Sie Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau deklarieren, erfahren Sie im TaxInfo Beitrag [Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/d6d3c530-f67b-4c71-947a-14457b22cef1)

Fassung vom 19 Aug 2025

159. Investitionskosten, die dem Energiesparen und Umweltschutz dienen

# Investitionskosten, die dem Energiesparen und Umweltschutz dienen
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/055a3bb5-2773-4a8f-8286-0f10eb34e498
Fassung vom: 23
## 1 Grundsatz

Werden an bestehenden Gebäuden Investitionen, die dem Energiesparen oder Umweltschutz dienen, getätigt, sind die Kosten dafür abziehbar.

Im Zusammenhang mit einem Neubau (Gebäude oder Gebäudeteil) erfolgte Investitionen zur rationellen Energieverwendung bzw. zur Nutzung erneuerbarer Energien sind nicht abziehbar. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bilden ab dem Steuerjahr 2024 Photovoltaikanlagen und Solarthermieanlagen: [Photovoltaikanlagen und Solarthermieanlagen im Privatvermögen (ab 1.1.2024)](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/6e6e9fc4-dabe-450c-8df9-c334f9f64027).

_Zu den steuerlichen Effekten von Energiesparmassnahmen hat der Regierungsrat am 16. Dezember 2020 einen Bericht verabschiedet (Umsetzung Postulat 190-2016):_

[

Bericht - Energiesparmassnahmen\_de.pdf

](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/_assets/file/phonemos-media%3Afile.id%3A64adbab7-1d33-4adb-a738-c5b75da8c7e1/Bericht%20-%20Energiesparmassnahmen_de.pdf)

2 Welche Kosten können gelten gemacht werden?

Im [Merkblatt 5](https://www.sv.fin.be.ch/content/dam/sv_fin/dokumente/de/merkblaetter/einkommens_vermoegenssteuer/aktuelles_steuerjahr/mb05_ev_grundstueckkosten_de.pdf) ist detailliert dargestellt, welche  Kosten in Abzug gebracht werden können. Investitionskosten, die dem Energiesparen und Umweltschutz dienen, sind dort mit einem «E» gekennzeichnet.

3 Wie können die Kosten in der Steuererklärung geltend gemacht werden?

Im Steuerrecht gilt gemäss allgemeiner Regel über die Verteilung der Beweislast, dass die steuerpflichtige Person steuermindernde und -aufhebende Tatsachen beweisen muss. Es ist daher Angelegenheit der steuerpflichtigen Person, für sämtliche geltend gemachten Kosten darzulegen, ob es sich um Investitionen zur rationellen Energieverwendung bzw. zur Nutzung erneuerbarer Energien handelt.

Die steuerpflichtige Person deklariert die Kosten gemäss Wegleitung in der Steuererklärung. Wenn die Steuerverwaltung den Nachweis verlangt, dass die geltend gemachten Kosten tatsächlich angefallen sind, sind die entsprechenden Belege (Rechnungskopien etc.) einzureichen.

Für die detaillierte Deklaration der Kosten  die dem Energiesparen und Umweltschutz dienen verwenden Sie bitte die im TaxInfo-Beitrag [Grundstückkosten](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/f0bc4546-7955-4f99-ac86-88de938de00c) verlinkte Tabelle.

4 Wann und wie lange werden die Kosten steuerlich berücksichtigt?

Die Investitionskosten, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, sind in dem Steuerjahr abziehbar, in dem die  Rechnung dafür gestellt wurde. Können sie in diesem Steuerjahr nicht vollständig berücksichtigt werden, wird der nichtberücksichtigte Teil unter Umständen in den darauf folgenden zwei Steuerjahren berücksichtigt.

[Übertragbarkeit von Grundstückkosten auf nachfolgende Steuerjahre](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/b8379f6e-ef44-4dbd-b86e-6d38fa579fd2)

Fassung vom 23 Jun 2025

160. Liegenschaftsunterhalt

# Liegenschaftsunterhalt
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/974e2f8b-81b6-477c-a39d-28a4f510f62f
Fassung vom: 1
## 1 Grundsatz

Unterhaltskosten ([Art. 1 Abs. 1 Buchstabe a-e VUBV](https://www.belex.sites.be.ch/data/661.312.51/de)) können in der jährlichen Steuererklärung als Abzüge geltend gemacht werden.

Daneben können auch weitere Aufwendungen geltend gemacht werden. Wahlweise können die effektiven Kosten oder ein Pauschalabzug geltend gemacht werden.

Eine Übersicht finden Sie im TaxInfo-Beitrag [Grundstückskosten](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/f0bc4546-7955-4f99-ac86-88de938de00c).

2 Welche Kosten können geltend gemacht werden?

Im [Merkblatt 5](https://www.sv.fin.be.ch/content/dam/sv_fin/dokumente/de/merkblaetter/einkommens_vermoegenssteuer/aktuelles_steuerjahr/mb05_ev_grundstueckkosten_de.pdf) ist detailliert dargestellt, welche Kosten in welchem Umfang in Abzug gebracht werden können.

Auch Einlagen in den Reparatur- oder Erneuerungsfonds von Stockwerkeigentumsgemeinschaften können unter Umständen als Unterhaltskosten abgezogen werden (vgl. TaxInfo-Beitrag [Erneuerungsfonds bei Stockwerkeigentum im Privatvermögen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/e4d1c8c5-fcca-4fbd-8cc7-e3933580ebf1)).

3 Was sind Unterhaltskosten?

Unterhaltskosten sind Aufwendungen, die dazu dienen, eine Liegenschaft in ihrem Wert bzw. bisherigen Zustand zu erhalten. Man spricht deshalb von werterhaltenden Kosten. Unterhalt setzt somit voraus, dass ein Wertverlust droht oder bereits eingetreten ist, mit anderen Worten, dass etwas unterhaltsbedürftig ist. Kriterien dafür sind die Lebensdauer und die Funktionsfähigkeit eines Gebäudes oder eines Gebäudebestandteils bzw. einer Installation.

Die Abgrenzung zwischen Unterhalt (werterhaltenden Kosten) und wertvermehrenden Kosten erfolgt nach objektiv-technischen Kriterien. Massstab ist hierbei nicht der Wert des Grundstücks insgesamt, sondern der des konkret instand gehaltenen Gebäudes oder Gebäudeteils oder der ersetzten Installation. Aufwendungen, von denen nur ein Teil werterhaltend ist, dürfen nicht vollumfänglich als Unterhaltskosten abgezogen werden. Der werterhaltende Anteil der Aufwendungen ist anhand eines angemessenen Verteilschlüssels auszuscheiden.

4 Was sind keine Unterhaltskosten?

Nicht als Unterhaltskosten gelten wertvermehrende Aufwendungen (Verbesserungen, Neueinrichtungen) und Kosten, die sonstige Lebenshaltungskosten darstellen und weder wertvermehrend noch werterhaltend sind.

Beispiele für sonstige, nicht abziehbare Kosten:

- Gartenreinigungs- und Gartenräumungsarbeiten;

- Aufwand für Blumen- und Gemüsekulturen;

- Planungs- und Vermessungskosten;

- Handänderungs- und Pfandrechtsabgaben;

- Notariatsgebühren;

- Kosten für die Errichtung von Grundpfandschulden;

- Vermittlungsprovisionen und weitere Kosten, die mit dem Erwerb oder der Veräusserung von Grundstücken verbunden sind.

5 Was gilt bei einem Umbau?

Die Kosten für den Abbruch von Gebäudeteilen und deren Neuaufbau sind als Unterhaltskosten abziehbar, soweit gleichwertiger  Ersatz geschaffen wurde. Die Kosten für Grundrissveränderungen durch das Versetzen oder das Herausreissen von Wänden sind kein Unterhalt. Bei einer Nutzungserweiterung sind die auf die Nutzungserweiterung entfallenden Kosten kein Unterhalt.

Die Kosten für den Abriss und gleichwertigen Ersatz bestehender Installationen (Küche/Bad) können Unterhalt sein auch wenn der Grundriss der Wohnung verändert wurde, wenn die neue Installation den gleichen Funktionsstandard hat wie die ersetzte.

Informationen zur steuerlichen Behandlung von Kosten im Zusammenhang mit der Nutzungsänderung einer Liegenschaft finden Sie ausserdem im TaxInfo-Beitrag [Nutzungsänderung bei Liegenschaften](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/5b912c28-5aab-452f-90bf-e4475ef29319).

Wird ein Gebäude, Gebäudeteil oder eine Anlage neu errichtet, ist dies ein Neubau, und die Aufwendungen dafür sind grundsätzlich nicht abziehbar. Abziehbar sind allerdings die Rückbaukosten für ein Gebäude, wenn dafür an gleicher Stelle ein Ersatzneubau errichtet wird. Ausführliche Informationen dazu unter [Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/d6d3c530-f67b-4c71-947a-14457b22cef1)_._ Bei Bauten mit Nebenbau-Charakter gilt die nachfolgende Ziffer 6.

6 Was gilt bei Aufwendungen für Balkon, Garage, Schwimmbad, Unterstand, Gartenhaus oder ähnliches?

Balkon, Garage, Schwimmbad, Unterstand, Gartenhaus oder ähnliche Objekte gelten als Anbau oder freistehende Baute mit Nebenbau-Charakter. Sofern diese Objekte amtlich zu bewerten sind, können Aufwendungen für deren Unterhalt steuerlich abgezogen werden.

Die Kosten für den Abriss und gleichwertigen Ersatz einer solchen Baute können Unterhalt sein, auch wenn die Baute an einem anderen Platz auf demselben Grundstück neu erstellt wird (grundstückbezogene Betrachtung).

Die Kosten für den Abriss und gleichwertigen Ersatz einer solchen Baute sowie sonstige bauliche Massnahmen sind kein Unterhalt, wenn eine Nutzungsänderung erfolgt. Bei einer Nutzungserweiterung sind die auf die Nutzungserweiterung entfallenden Kosten kein Unterhalt.

7 Wie sind die tatsächlichen Kosten in der Steuererklärung geltend zu machen?

Für die detaillierte Deklaration der tatsächlichen Kosten (Unterhaltskosten, [Investitionskosten, die dem Energiesparen und Umweltschutz dienen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/055a3bb5-2773-4a8f-8286-0f10eb34e498) und [Denkmalpflegekosten](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/34ee40c1-9c08-4b93-8748-39732ca9e824)) verwenden Sie bitte folgende Tabelle und legen Sie diese der Steuererklärung bei.

- [Deklaration tatsächliche Kosten](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/bb1bfdcf-f3ab-4e22-8707-e00142ede89d)

Es obliegt der steuerpflichtigen Person nachzuweisen, dass und in welchem Umfang die geltend gemachten Aufwendungen Unterhaltskosten darstellen. Nur wenn der Unterhaltscharakter der geltend gemachten Kosten nachgewiesen wird, kann ein Abzug gewährt werden. Die Steuerverwaltung prüft die Angaben der Steuerpflichtigen anhand von geeigneten Beweismitteln.

Dazu gehören z. B.:

- Kopie der Gesamtkostenabrechnung;

- Kopien der einzelnen Rechnungen;

- Kopie des Baugesuchs;

- Kopie des Bauplans;

- Kopie des Baubeschriebs;

- Fotos vorher / nachher.

Im Zusammenhang mit einem Umbau oder einer umfangreichen Renovation ist der Nachweis über den Zustand und die Ausstattung der Liegenschaft vor und nach dem Umbau bzw. der Renovation erforderlich.

8 Wann und wie lange werden die Kosten steuerlich berücksichtigt?

Unterhaltskosten sind in dem Steuerjahr geltend zu machen, in dem die  Rechnung dafür gestellt wurde. Sie können nicht auf folgende Steuerjahre übertragen werden.

Liegt für bereits abgeschlossene und klar abgrenzbare Arbeiten eine Teilrechnung mit detaillierten Angaben vor, kann der Teilrechnungsbetrag geltend gemacht werden. Nicht abziehbar sind hingegen Akontozahlungen.

Fassung vom 1 Nov 2024

161. Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau

# Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/d6d3c530-f67b-4c71-947a-14457b22cef1
Fassung vom: 7
## 1 Grundsatz

Die Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau können ab dem Steuerjahr 2020 steuerlich abgezogen werden.

Abziehbar sind die beim Abriss eines Gebäudes angefallenen Rückbaukosten, wenn anschliessend ein Ersatzneubau auf **dem gleichen Grundstück** erstellt wird. Dies gilt nur, wenn das abgerissene Gebäude **ganz oder teilweise ein Wohngebäude** war. Rückbaukosten für den Abriss von rein gewerblich genutzten Gebäuden sind nicht abziehbar.

Als **Ersatzneubau** gilt ein Neubau mit gleicher Nutzungsart wie das abgerissene Gebäude, der innerhalb einer angemessenen Frist (in der Regel 2 Jahre) nach Abschluss des Rückbaus erstellt wird. Als gleichartige Nutzung gilt noch, wenn ein Wohngebäude abgerissen und durch den Neubau eines Wohngebäudes mit einem Anteil gewerbsmässiger Nutzung ersetzt wird. Keine gleichartige Nutzung liegt vor, wenn ein vormals unbeheiztes Gebäude (bspw. Scheune, Stall usw.) oder ein rein gewerblich genutztes Gebäude durch ein Wohngebäude ersetzt wird.

**Nutzung vorbestehendes Gebäude**

**Nutzung Ersatzneubau**

**Gleichartige Nutzung**

Wohngebäude

Wohngebäude oder gemischt genutztes Gebäude (Anteil Wohnen und Anteil Gewerbe).

Ja

Gemischt genutztes Gebäude (Anteil Wohnen und Anteil Gewerbe)

Gemischt genutztes Gebäude (Anteil Wohnen und Anteil Gewerbe). Ein ausschliesslich Wohngebäude ist ebenfalls zulässig.

Ja

Unbeheiztes Gebäude (Bsp. Stall, Scheune, Autounterstand)

reines Wohngebäude

Nein

Rein gewerblich genutztes Gebäude (Bsp. Lagerraum, Bäckerei)

reines Wohngebäude

Nein

2 Welche Kosten können geltend gemacht werden?

Als abziehbare Rückbaukosten gelten die Kosten für

- die Demontage, insbesondere der Lüftungs-, Heizungs-, Sanitär- und Elektroanlagen;

- den Abbruch des vorbestehenden Gebäudes;

- den Abtransport des Bauabfalls;

- die Entsorgung des Bauabfalls.

Der häufig in der Praxis erstellte Baukostenplan BKP (siehe auch «[Landwirtschaftliche Kreditgenossenschaft des Kantons St. Gallen (LKG)](https://www.sg.ch/content/dam/sgch/umwelt-natur/landwirtschaftliche-kreditgenossenschaft/investitionshilfen/baukostenplan/Baukostenplan.pdf)») kann bei der Zuweisung in die vier Kategorien zur Hilfe herangezogen werden.

Nicht als Rückbaukosten abziehbar sind die Kosten für die Altlastensanierungen des Bodens, Geländeverschiebungen, Rodung, Planierungsarbeiten sowie Aushubarbeiten. Werden Rückbaukosten geltend gemacht und wird in der Folge ein Ersatzneubau errichtet, sind die Aufwendungen hierfür nicht als Unterhalt abziehbar.

- [Liegenschaftsunterhalt](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/974e2f8b-81b6-477c-a39d-28a4f510f62f)

3 Wie sind die Kosten in der Steuererklärung geltend zu machen?

Im Steuerrecht gilt gemäss allgemeiner Regel über die Verteilung der Beweislast, dass die steuerpflichtige Person steuer-mindernde und -aufhebende Tatsachen beweisen muss. Es ist daher Angelegenheit der steuerpflichtigen Person, für sämtliche geltend gemachten Kosten nachzuweisen, dass es sich um abziehbare Rückbaukosten handelt.

Die steuerpflichtige Person deklariert die Rückbaukosten in der Steuererklärung in einer separaten Abrechnung, gegliedert in die vier Kategorien (Demontage-, Abbruch-, Abtransport- und Entsorgungskosten).

Für die detaillierte Deklaration der einzelnen beim Abriss des Gebäudes angefallenen Kosten verwenden Sie bitte folgende Tabelle und legen Sie diese der Steuererklärung bei.

- [Tabelle zur Deklaration der Rückbaukosten](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/5d38f4bf-8ae9-4103-becd-0c7d94af43a3)

Die Rückbaukosten werden nur berücksichtigt, wenn bereits ein konkretes Projekt (bspw. Baubewilligung) für einen Ersatzneubau in angemessener Frist (in der Regel 2 Jahre) nachgewiesen wird. Besteht (noch) kein Projekt für ein neues Gebäude, kann kein Abzug gewährt werden.

Wird der geplante Ersatzneubau wider Erwarten nicht innert 2 Jahren vorgenommen, wird der Abzug nachträglich verweigert und ein Nachsteuerverfahren für die bereits veranlagten Steuerperioden eingeleitet.

Die Abzugsfähigkeit der Rückbaukosten ist untrennbar mit der Erstellung des Ersatzneubaus verbunden. Die Rückbaukosten können damit nur von **derselben steuerpflichtigen Person** geltend gemacht werden, die auch den Ersatzneubau realisiert.

4 Wann und wie lange werden die Kosten steuerlich berücksichtigt?

Die Rückbaukosten müssen in dem Steuerjahr, in dem die Rechnung gestellt wurde, geltend gemacht werden. Können die Rückbaukosten im Jahr der Rechnungsstellung steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden, wird der nichtberücksichtigte Teil  unter Umständen in den darauf folgenden zwei Steuerjahren berücksichtigt.

- [Übertragbarkeit von Grundstückkosten auf nachfolgende Steuerjahre](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/b8379f6e-ef44-4dbd-b86e-6d38fa579fd2)

Fassung vom 7 Oct 2025

162. Übertragbarkeit von Grundstückskosten auf nachfolgende Steuerjahre

# Übertragbarkeit von Grundstückskosten auf nachfolgende Steuerjahre
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/b8379f6e-ef44-4dbd-b86e-6d38fa579fd2
Fassung vom: 13
## 1 Welche Kosten können auf nachfolgende Steuerjahre übertragen werden?

Seit dem Steuerjahr 2020 sind Investitionskosten, die dem Energiesparen und Umweltschutz dienen und Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau unter gewissen Voraussetzungen auf maximal zwei nachfolgende Steuerjahre übertragbar.

Andere Grundstückskosten können demgegenüber immer nur in dem Steuerjahr, indem die Rechnung gestellt wurde, geltend gemacht werden.

Vgl. zu den verschiedenen Grundstückskosten: TaxInfo-Beitrag [Grundstückskosten](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/f0bc4546-7955-4f99-ac86-88de938de00c)

2 Wann und wie lange ist eine Übertragung auf folgende Steuerjahre möglich?

Eine Übertragung auf das Folgejahr ist nur möglich, wenn die Kosten im Jahr der Rechnungsstellung (Jahr n) steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden, da ein negatives Reineinkommen resultiert. Ein negatives Reineinkommen entsteht, wenn die abziehbaren Aufwendungen ([Art. 31-37 StG](https://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art31)) und die allgemeinen Abzüge ([Art. 38 StG](https://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art38) und [Art. 38a StG](https://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art38a)) die steuerbaren Einkünfte übersteigen.

In diesem Fall können die geltend gemachten aber nicht berücksichtigten Kosten (Kostenüberschuss) auf das folgende Steuerjahr (n+1), übertragen werden. Können die Rückbaukosten auch im Steuerjahr (n+1), steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden, da wiederum ein negatives Reineinkommen resultiert, so können die verbleibenden Rückbaukosten auf das folgende Steuerjahr (n+2), übertragen werden. Ein weiterer Übertrag ist ausgeschlossen.

Nur Kosten die im Jahr der Rechnungsstellung (Jahr n) deklariert wurden, können ins Folgejahr übertragen werden. Es besteht keine Wahlmöglichkeit, wann und in welchem Umfang die Investitionskosten, die dem Energiesparen und Umweltschutz dienen und Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau steuerlich geltend gemacht werden. Diese Kosten müssen immer zuerst vollumfänglich im Jahr der Rechnungsstellung (Jahr n) deklariert werden.

Im Folgejahr können Sie wählen, ob Sie den Kostenüberschuss oder den Pauschalabzug geltend machen wollen. Die Berücksichtigung des Kostenüberschusses gilt als Geltendmachung der tatsächlichen Kosten.

3 Wer darf den Kostenüberschuss in den Folgejahren geltend machen?

Das Recht, den Kostenüberschuss geltend zu machen, verbleibt in jedem Fall bei der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer, die bzw. der die Kosten getragen hat.

4 Wie wird der Kostenüberschuss in das folgende Steuerjahr übertragen?

Die Steuerverwaltung setzt die übertragbaren Kosten (Kostenüberschuss) von Amtes wegen fest und weist diese in der Steuerveranlagung aus. Der Kostenüberschuss wird automatisch in der Steuerveranlagung des Folgejahres berücksichtigt und ausgewiesen (Artikel 36 Absatz 1b des Steuergesetzes). Die Höhe der berücksichtigten Kosten kann erst in dem Steuerjahr angefochten werden, indem ein Steuerbetrag von grösser 0 verfügt wird.

5 Was gilt im Verhältnis zu Geschäftsverlusten?

Verluste aus selbständiger Erwerbstätigkeit können ebenfalls vorgetragen werden, dies sogar aus sieben vorangegangenen Steuerperioden ([Art. 36 StG](https://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art36)). Es kann deshalb zu Situationen kommen, in denen verschiedene Arten von übertragbaren Kosten vorliegen. In diesen Fällen werden zuerst diejenigen Kosten berücksichtigt, die zuerst verfallen.

6 Präzisierung zur Vermögenssteuerbremse gemäss Art. 66 StG

Für die Berechnung der Reduktion auf der Vermögenssteuer gemäss Art. 66 StG ([Vermögenssteuerbremse gemäss Art. 66 StG](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/4f8e6b2f-8abc-4a9f-9a89-dab884fc5dbc)) werden die Kostenvorträge aus Energiesparmassnahmen und Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau nicht berücksichtigt. Liegenschaftsunterhaltskosten, die als Energiesparmassnahmen qualifizieren, können im Rahmen der sog. Vermögenssteuerbremse nur in der Bemessungsperiode berücksichtigt werden, in der sie in Rechnung gestellt werden (Artikel 66 Abs. 3 StG). Daher wird der Kostenvortrag bei der Berechnung der Vermögenssteuer nach Art. 66 StG nicht berücksichtigt.

Beispiele

**Ziffer**

**Beschrieb/Bezeichnung**

**A**

**B**

**C**

**1.1**

Unselbständiges Erwerbseinkommen

65'000

65'000

70'000

**2.1**

Einkünfte aus S-Tätigkeit (erstmaliger Geschäftsverlust)

\-5'000

**6.1**

Eigenmietwert Eigenheim

15'000

15'000

15'000

**6.7**

Unterhaltskosten ohne Energiesparmassnahmen

\-95000

\-55'000

\-55'000

Energiesparmassnahmen

0

\-40'000

\-40'000

**7**

**Total Einkünfte**

**\-15'000**

**\-15'000**

**\-15'000**

**10**

Berufsauslagen

\-9'000

\-9'000

\-9'000

**11**

Schuldzinsen

\-6'000

\-6'000

\-6'000

**13.2**

Beiträge Säule 3a

\-2'500

\-2'500

\-2'500

**14**

Versicherungsabzug

\-4'000

\-4'000

\-4'000

**Reineinkommen**

**\-36'500**

**\-36'500**

**\-36'500**

\+ Energiesparmassnahmen

0

40'000

40'000

\+ Verlustvortrag S-Tätigkeit aus dem Jahr n-3

0

0

5'000

**Reineinkommen vor Energiesparm. und Verlustvortrag S**

**\-36'500**

**3'500**

**8'500**

Energiesparmassnahmen

0

\-40'000

\-40'000

**Reineinkommen nach Energiesparm. vor Verlustvortrag S**

**\-36'500**

**\-36'500**

**\-31'500**

**Verlustvortrag Liegenschaft**

**0**

**36'500**

**31'500**

**Verlustvortrag S-Tätigkeit aus dem Jahr n-3**

**0**

**0**

**5'000**

**A:** Negatives Reineinkommen ohne Energiesparmassnahmen: Es ist kein Verlustvortrag möglich.

**B:** Negatives Reineinkommen mit Energiesparmassnahmen: Die Kosten für Energiesparmassnahmen (40’000 Franken) können im Umfang von 36’500 Franken nicht berücksichtigt werden und dürfen deshalb vorgetragen werden.

**C:** Negatives Reineinkommen mit Energiesparmassnahmen und Verlustvortrag aus S-Tätigkeit aus dem Jahr n-3: Die Kosten für Energiesparmassnahmen (40’000 Franken) und der Verlustvortrag (5’000 Franken) können im Umfang von 36’500 Franken nicht berücksichtigt werden und dürfen deshalb in diesem Umfang vorgetragen werden. Vorgetragen werden primär die Verlustvorträge aus S-Tätigkeit, weil diese länger vorgetragen werden können.

Fassung vom 13 Jan 2026

163. Abzug für Mitarbeit

# Abzug für Mitarbeit
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/eebed347-4763-4ca5-a628-f494fe563aa7
Fassung vom: 17
## 1 Grundsatz

Gemeinsam veranlagte Ehegatten haben Anspruch auf den **Abzug für Mitarbeit**, **wenn** sie **gemeinsam einen selbständigen Geschäfts- oder Landwirtschaftsbetrieb** betreiben **oder** **der Ehepartner oder die Ehepartnerin im selbständigen Geschäfts- oder Landwirtschaftsbetrieb des/der anderen** regelmässig und beträchtlich **mitarbeitet, ohne dafür Lohn zu erhalten**. Die Mitarbeit gilt als beträchtlich, wenn einer Drittperson dafür ein Lohn mindestens in Höhe des Abzugs bezahlt werden müsste.

Der Abzug wird für die Kantons- und Gemeindesteuern anders bemessen als bei der direkten Bundessteuer.

Die Mitarbeit des Ehepartners oder der Ehepartnerin ist in der Steuererklärung anzugeben. Die Höhe des Abzugs wird bei der Veranlagung automatisch berechnet und ist aus der Veranlagungsverfügung ersichtlich.

2 Bemessung

Kantons- und Gemeindesteuern (Art. 38 Abs. 2 lit. b StG)

Der Abzug beträgt 2 % des gesamten Erwerbseinkommens beider Ehegatten, höchstens aber CHF 9’500\*. Zum «gesamten Erwerbseinkommen» zählt das steuerbare Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit inkl. Kinder- und Familienzulagen.

Direkte Bundessteuer (Art. 33 Abs. 2 DBG)

Der Abzug beträgt 50 % des niedrigeren massgebenden Erwerbseinkommens, mindestens CHF 8’600**\***, höchstens CHF 14’100**\***.

Als massgebendes «Erwerbseinkommen» gelten die steuerbaren Einkünfte aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit abzüglich Berufskosten und Beiträge an AHV/IV/EO/ALV, Pensionskassen, Säule 3a und NBUV. Grundsätzlich wird für die Berechnung des Abzugs jedem Ehegatten die Hälfte des gemeinsamen selbständigen Erwerbseinkommens zugewiesen. Eine abweichende Aufteilung ist vom Ehepaar geltend zu machen und nachzuweisen.

Ist das niedrigere massgebende Erwerbseinkommen tiefer als der Minimalansatz von CHF 8’600**\***, so kann nur die Höhe dieses niedrigeren Einkommens abgezogen werden. Beträgt das niedrigere massgebende Erwerbseinkommen mehr als CHF 8’600 (bis 17’200), so gilt der Minimalansatz von CHF 8’600**\***.

**\*** Betrag gilt für Steuerjahr 2025, für andere Steuerjahre siehe [Übersicht über die angepassten Beträge nach Steuerjahr](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/44dcc198-4a11-4ab4-aabc-051e94ae01f2)**.**

Fassung vom 17 Dec 2025

164. Aufenthalt in einem Alters- oder Pflegeheim

# Aufenthalt in einem Alters- oder Pflegeheim
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/0dea512f-5592-4c0c-a610-cbcff7803167
Fassung vom: 30
## 1 Grundsatz

Bei einem Aufenthalt in einem Alters- oder Pflegeheim können die für die Pflege anfallenden Kosten steuerlich geltend gemacht werden, sofern sie von der steuerpflichtigen Person getragen werden.

- Personen ohne Behinderung können diese Kosten als Krankheitskosten in Abzug bringen, soweit sie 5 Prozent des Reineinkommens übersteigen (Ziffer 5.4 der Steuererklärung oder [Wegleitung > Abzüge > Krankheits- und Unfallkosten](https://www.wegleitung.sv.fin.be.ch/de/start/npaktuell/abzuege/krankheits-und-unfallkosten.html)).

- Personen mit einer Behinderung können diese Kosten als behinderungsbedingte Kosten zu 100 Prozent in Abzug bringen (Ziffer 5.5 der Steuererklärung oder [Wegleitung > Abzüge > Behinderungsbedingte Kosten](https://www.wegleitung.sv.fin.be.ch/de/start/npaktuell/abzuege/behinderungsbedingte-kosten.html)).

Die bei einem Aufenthalt in einem Alters- oder Pflegeheim anfallenden Lebenshaltungskosten (Pensionskosten für Wohnen und Verpflegung) können steuerlich nicht in Abzug gebracht werden. Lebenshaltungskosten können auch dann nicht abgezogen werden, wenn sie in einem Alters- bzw. Pflegeheim deutlich höher zu Buche schlagen als Zuhause, da die Haushaltsarbeiten (Kochen, Putzen, usw.) durch Drittpersonen übernommen werden.

2 Personen ohne Behinderung

Personen mit Pflegestufe 0 bis 3 des zentralen Einstufungssystems gelten als Personen **ohne Behinderung**.
Gleiches gilt im BESA-System bis 60 Pflegeminuten und in der RAI/RUG-Tabelle für die Stufen PA0, PA1, BA1 und PA2.

Personen ohne Behinderung können die Pflegekosten als Krankheitskosten in Abzug bringen. Als Pflegekosten gelten in der Pflegestufe 1 bis 3 die gesamten Kosten abzüglich der Kosten der Pflegestufe 0. Bei den Kosten der Pflegestufe 0 handelt es sich um steuerlich nicht abziehbare Lebenshaltungskosten.

Fallen neben den Pflegekosten im Heim noch weitere Krankheitskosten an (z.B. Arztkosten, Kosten für Hilfsmittel etc.), werden diese zu den Pflegekosten hinzugerechnet. Der Gesamtbetrag der Pflege- und Krankheitskosten ist steuerlich abziehbar, soweit er 5 % des Reineinkommens übersteigt.

Für weitere Informationen zu den Krankheitskosten siehe TaxInfo-Beitrag [Krankheits- und Unfallkosten](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/e11abaa8-c657-4848-bedd-4f4d5a647c4d) und Kreisschreiben Nr. 11 der ESTV vom 31. August 2005 "Abzug von Krankheits- und Unfallkosten sowie von behinderungsbedingten Kosten" ([KS 11](https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/aVpMnA7YXyaD/dbst-ks-2005-1-011-d-de.pdf)).

3 Personen mit Behinderung

Personen mit **höheren** Pflegestufen (als die in Ziffer 2 genannten) gelten als Personen **mit Behinderung**. Personen mit einer Behinderung können die Pflegekosten als behinderungsbedingte Kosten zu 100 Prozent in Abzug bringen. Als Pflegekosten gelten die gesamten Heimkosten abzüglich einer Pauschale für die nicht abziehbaren Lebenshaltungskosten.

Personen, die im steuerlichen Sinn als behindert gelten (vgl. [Behinderungsbedingte Kosten](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/13f31acb-e95c-4466-901d-6af62b740301)), mit **tieferen** Pflegestufen (Pflegestufe 0 bis 3), können die Pflegekosten nur dann als behinderungsbedingte Kosten abziehen, wenn der Aufenthalt im Heim direkt auf die Behinderung zurückzuführen ist.

Nicht abziehbare Lebenshaltungskosten:

- Die Pauschale beträgt CHF 20'000 (Alleinstehende Personen und Ehepaare, wenn nur eine Person als behindert gilt) bzw. CHF 30'000 (bei Ehepaaren, wenn beide Personen als behindert gelten).

- Fallen die Lebenshaltungskosten tiefer aus, sind nur diese von den behinderungsbedingten Kosten abzuziehen. Tiefere Lebenshaltungskosten sind jedoch mit Belegen nachzuweisen.

- Werden sehr hohe behinderungsbedingte Heimkosten geltend gemacht und geht dies auf den Umstand zurück, dass sich die Heimbewohnerinnen und -bewohner in einem eigentlichen Luxusheim aufhalten, behält sich die Steuerverwaltung vor, den Anteil der nichtabziehbaren Lebenshaltungskosten zu erhöhen.

Fallen neben den Pflegekosten im Heim noch weitere Kosten an (z.B. Arztkosten, Kosten für Hilfsmittel etc.) und stehen diese in direktem Zusammenhang mit der Behinderung, können diese ebenfalls als behinderungsbedingte Kosten in Abzug gebracht werden. Wenn die Kosten keinen direkten Zusammenhang mit der Behinderung aufweisen, so sind sie als Krankheitskosten abziehbar, sofern sie 5% des Reineinkommens übersteigen.

Für weitere Informationen zu den behinderungsbedingten Kosten siehe TaxInfo-Beitrag [Behinderungsbedingte Kosten](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/13f31acb-e95c-4466-901d-6af62b740301) und das erwähnte [KS 11](https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/aVpMnA7YXyaD/dbst-ks-2005-1-011-d-de.pdf).

Fassung vom 30 Oct 2025

165. Ausbildungskosten im Studium und in der Berufslehre

# Ausbildungskosten im Studium und in der Berufslehre
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/19807bb3-1a3e-492e-aba7-b9f93d21c6ff
Fassung vom: 13
## 1 Ausbildungskosten im Studium

1.1 Abzug für berufsorientierte Aus- und Weiterbildung (Auszubildende)

Der Studierende kann die mit dem Studium zusammenhängenden selbstgetragenen Kosten im Rahmen des Abzugs für berufsorientierte Aus- und Weiterbildung gem. [Art. 38 Abs. 1 Bst. n StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art38) bzw. [Art. 33. Abs. 1 Bst. j DBG](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19900329/index.html#a33) bis zum Betrag von CHF 12‘500**\*** für die Kantons- und Gemeindesteuern bzw. CHF 12’900**\*** für die Direkten Bundessteuern geltend machen (vgl. [Berufsorientierte Aus- und Weiterbildung](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/8fc11889-fa95-4160-b59a-8cba8f1ad457)).

1.2 Abzug für auswärtige Ausbildung (Eltern)

Ausbildungskosten, die durch das Absolvieren eines Studiums an einer Universität bzw. einer Fachhochschule oder am Gymnasium entstehen (Schulgelder, Lehrmittel, auswärtige Verpflegung, Fahrkosten), können von den Eltern im Rahmen des Abzugs für auswärtige Ausbildung gem. [Art. 40 Abs. 3 Bst. b StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art40) bis zum Maximalbetrag von CHF 6‘400**\*** geltend gemacht werden ([Auswärtige Ausbildung bzw. zusätzliche Ausbildungskosten](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/fab09d92-dc3b-475e-a969-74f816d49a72)). Vorausgesetzt wird, dass sie die Kosten tatsächlich tragen und den Kinder- bzw. den Unterstützungsabzug beanspruchen können. Bei einem volljährigen Kind ist der Kinder- bzw. den Unterstützungsabzug nur möglich, wenn sich dieses in der Erstausbildung befindet und die Eltern für seinen Unterhalt sorgen. Gemäss der Praxis der Steuerverwaltung des Kantons Bern dürfen dabei die Nettoeinkünfte des volljährigen Kindes (inkl. Ersatzeinkommen, Stipendien, aber ohne Kinderalimente) CHF 24‘000 nicht übersteigen (vgl. [Merkblatt 12](https://www.sv.fin.be.ch/content/dam/sv_fin/dokumente/de/merkblaetter/einkommens_vermoegenssteuer/aktuelles_steuerjahr/mb12_ev_familienbesteuerung_de.pdf)).

2 Ausbildungskosten in der Berufslehre

2.1 Abzug für berufsorientierte Aus- und Weiterbildung (Auszubildende)

Kosten, die einen direkten ursächlichen Zusammenhang mit der theoretischen Ausbildung an der Berufsschule haben, stellen Ausbildungskosten dar. Mit dem Abzug für berufsorientierte Aus- und Weiterbildung gem. [Art. 38 Abs. 1 Bst. n StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art38) bzw. [Art. 33. Abs. 1 Bst. j DBG](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19900329/index.html#a33) können Ausbildungskosten zwar bis zum Betrag von CHF 12’500**\*** für die Kantons- und Gemeindesteuern bzw. CHF 12’900**\*** für die Direkten Bundessteuern abgezogen werden. Die Berufslehre gehört jedoch zur Sekundarstufe II. Die Kosten für den ersten Abschluss auf Sekundarstufe II sind nicht abziehbar, weshalb der Lernende die Kosten, welche mit der theoretischen Ausbildung zusammenhängen, nicht geltend machen kann, sofern er noch keinen Abschluss auf Sekundarstufe II hat.

Die Kosten, die in einem direkten ursächlichen Zusammenhang mit der praktischen Ausbildung stehen, können als Berufskosten geltend gemacht werden, sofern diese Kosten durch den Lernenden selbst getragen werden.

2.2 Abzug für auswärtige Ausbildung (Eltern)

Ausbildungskosten, die durch das Absolvieren einer Berufslehre entstehen, können von den Eltern im Rahmen des Abzugs für auswärtige Ausbildung gem. [Art. 40 Abs. 3 Bst. b StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art40) bis zum Maximalbetrag von CHF 6‘400**\*** geltend gemacht werden. Vorausgesetzt wird, dass sie die Kosten tatsächlich tragen und den Kinder- bzw. den Unterstützungsabzug beanspruchen können. Bei einem volljährigen Kind ist der Kinder- bzw. den Unterstützungsabzug nur möglich, wenn sich dieses in der Erstausbildung befindet und die Eltern für seinen Unterhalt sorgen. Gemäss der Praxis der Steuerverwaltung des Kantons Bern dürfen dabei die Nettoeinkünfte des volljährigen Kindes (inkl. Ersatzeinkommen, Stipendien, aber ohne Kinderalimente) CHF 24‘000 nicht übersteigen (vgl. [Merkblatt 12](https://www.sv.fin.be.ch/content/dam/sv_fin/dokumente/de/merkblaetter/einkommens_vermoegenssteuer/aktuelles_steuerjahr/mb12_ev_familienbesteuerung_de.pdf)). Für die Abzugsfähigkeit bei den Eltern wird nicht zwischen Kosten, welche mit der praktischen bzw. der theoretischen Ausbildung zusammenhängen, unterschieden. Sowohl der praktische als auch der theoretische Teil der Berufslehre dient letztlich der Ausbildung des Lernenden, weshalb die damit zusammenhängenden Kosten in den Anwendungsbereich von [Art. 40 Abs. 3 Bst. b StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art40) fallen.

- Weitere Informationen: [Auswärtige Ausbildung bzw. zusätzliche Ausbildungskosten](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/fab09d92-dc3b-475e-a969-74f816d49a72)

**\*** Betrag gilt für Steuerjahr 2024, für andere Steuerjahre siehe [Übersicht über die angepassten Beträge nach Steuerjahr](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/44dcc198-4a11-4ab4-aabc-051e94ae01f2)

Fassung vom 13 Jan 2025

166. Behinderungsbedingte Kosten

# Behinderungsbedingte Kosten
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/13f31acb-e95c-4466-901d-6af62b740301
Fassung vom: 18
## 1 Allgemeines

Behinderungsbedingte Kosten der steuerpflichtigen Person oder der von ihr unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes können gemäss [Art. 38 Abs. 1 Bst. i StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art38) bzw. [Art. 33 Abs. 1 Bst. hbis DBG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a33.html#fn6) ohne Selbstbehalt von den Einkünften abgezogen werden. Voraussetzung dafür ist, dass die steuerpflichtige Person die Kosten selbst trägt.

2 Begriffe

2.1 Behinderte Person

Ein Mensch mit Behinderung ist eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und fortzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Die Beeinträchtigung ist dauernd, wenn sie bereits während mindestens eines Jahres die Ausübung der genannten Tätigkeiten verunmöglicht oder erschwert hat oder voraussichtlich während mindestens eines Jahres verunmöglichen oder erschweren wird. Die Einschränkung der alltäglichen Verrichtungen, des sozialen Lebens, der Aus- und Weiterbildung oder der Erwerbstätigkeit muss ihre Ursache in der körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung haben (kausaler Zusammenhang).

Als behinderte Personen gelten in jedem Fall:

1. Bezüger von Leistungen gemäss dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung ([IVG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/c831_20.html));

2. Bezüger von Hilflosenentschädigungen ([AHVG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/c831_10.html), [UVG](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1982/1676_1676_1676/de), [MVG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/c833_1.html));

3. Bezüger von Hilfsmitteln ([AHVG](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/63/837_843_843/de), [UVG](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1982/1676_1676_1676/de), [MVG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/c833_1.html));

4. Heimbewohner und Spitex-Patienten, für die ein Pflege- und Betreuungsaufwand von mindestens 60 Minuten pro Tag anfällt (vgl. [Aufenthalt in einem Alters- oder Pflegeheim](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/0dea512f-5592-4c0c-a610-cbcff7803167)). Diese zeitliche Limite wird nach einer Erhebung von CURAVIVA zum Beispiel beim Pflegeklassifikationssystem BESA (= BewohnerInnen-Einstufungs- und Abrechnungssystem) bei einer Einstufung ab 22 Punkten erreicht. Beim Pflegeklassifikationssystem RAI/RUG (= Resident Assessment Instrument) fallen alle Gruppen mit Ausnahme der Gruppen PA1, PA2, BA1 und PA0 darunter. Heimbewohner ab Pflegestufe 4 des zentralen Einstufungssystems des Kantons Bern fallen ebenfalls darunter;

5. Personen mit einem Hörverlust im besser hörenden Ohr ab 41 dB Hearing-Level (HL);

6. Personen mit einer Sehbehinderung (Sehrest von 5% oder weniger auf dem besseren Auge).

Bei einer Seh- oder Hörschwäche kann die Beeinträchtigung in der Regel durch eine Brille oder ein Hörgerät einfach behoben werden, weshalb keine Behinderung im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes vorliegt. Dasselbe gilt, wenn die Beeinträchtigung einzig darin besteht, dass die betroffene Person eine Diät einhalten muss (vgl. [Krankheits- und Unfallkosten](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/e11abaa8-c657-4848-bedd-4f4d5a647c4d)). Bei einem Hörverlust im besser hörenden Ohr ab 41 dB Hearing-Level (HL) hingegen, liegt gemäss WHO eine Behinderung vor. Die damit im Zusammenhang stehenden Kosten können folglich als behinderungsbedingte Kosten geltend gemacht werden. Bei einem Hörverlust im besser hörenden Ohr ab 70 dB HL gilt die Person steuerlich als Gehörlos und hat Anspruch auf die Gehörlosenpauschale von CHF 2'500 (vgl. Ziffer 3.4).

Als hochgradig sehbehindert gilt, wer auf dem besser sehenden Auge mit optimaler Korrektur lediglich eine Sehschärfe von nicht mehr als 0.05 besitzt (Sehrest von 5% oder weniger). Die damit im Zusammenhang stehenden Kosten können als behinderungsbedingte Kosten geltend gemacht werden. Eine Person gilt als blind und hat Anspruch auf die Blindenpauschale von CHF 2'500, wenn ihre Sehschärfe auf dem besseren Auge auch mit optimaler Brillen- oder Kontaktlinsenkorrektur höchstens 0.02 beträgt (Sehrest von 2% oder weniger), oder wenn andere dauerhafte Störungen des Sehvermögens vorliegen, die dieser Beeinträchtigung gleichzusetzen sind (vgl. dazu Ziffer 3.4).

2.2 Unterhaltene Person

Als unterhaltene Person gilt jede unterstützungsbedürftige Person, für deren Lebensunterhalt (inkl. Krankheits- und behinderungsbedingter Kosten) die steuerpflichtige Person tatsächlich und mindestens im Umfang des Unterstützungsabzugs aufkommt. Behinderungsbedingte Kosten von unterhaltenen Personen sind jedoch nur in dem Umfang abzugsfähig, in dem sie den Unterstützungsabzug übersteigen. Allfällige Pauschalabzüge können ausschliesslich für behinderungsbedingte Kosten von minderjährigen Kindern gemacht werden. In allen anderen Fällen können nur die effektiven Kosten zum Abzug gebracht werden.

Ohne Bedeutung ist, ob die von der steuerpflichtigen Person unterhaltene Person in der Schweiz oder im Ausland wohnt. Da den Steuerbehörden die Überprüfung der Verhältnisse im Ausland nicht möglich ist, sind an den Nachweis der Behinderung, der Unterstützungsbedürftigkeit sowie der erfolgten Zahlung ins Ausland hohe Anforderungen zu stellen.
Keine unterhaltenen Personen im Sinne von Art. [38 Abs. 1 Bst. i StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art38) bzw. [Art. 33 Abs. 1 Bst. hbis DBG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a33.html) sind Kinder und geschiedene oder getrennt lebende Ehegatten, für welche die steuerpflichtige Person Unterhaltsbeiträge gestützt auf [Art. 33 Abs. 1 Bst. c DBG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a33.html) zum Abzug bringt.

3 Kosten

3.1 Begriff

Zu den behinderungsbedingten Kosten zählen einerseits die erforderlichen Aufwendungen, damit eine Person trotz Behinderung alltägliche Verrichtungen vornehmen, soziale Kontakte pflegen, sich fortbewegen, sich aus- und fortbilden oder eine Erwerbstätigkeit ausüben kann. Andererseits zählen dazu auch die bisher unter dem Titel Invaliditätskosten abziehbaren Kosten. Kosten für Ausgaben, auf die zu verzichten der behinderten Person ohne weiteres zugemutet werden kann, können nicht abgezogen werden (solche Kosten sind nicht durch die Behinderung verursacht). Aufwendungen, die den Rahmen üblicher und notwendiger Massnahmen übersteigen, nur aus Gründen der persönlichen Annehmlichkeit anfallen oder besonders kostspielig sind (Lebenshaltungskosten, Luxusausgaben), können nicht zum Abzug gebracht werden. Zu den Lebenshaltungskosten sind die Aufwendungen zu zählen, die zur Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse dienen. Darunter fallen die üblichen Kosten für Nahrung, Kleidung, Unterkunft, Gesundheitspflege, Freizeit und Vergnügen.

3.2 Abgrenzung zu Krankheits- und Unfallkosten

Grundsätzlich gehören Massnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der körperlichen und psychischen Gesundheit zu den [Krankheits- und Unfallkosten](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/e11abaa8-c657-4848-bedd-4f4d5a647c4d). Solche Kosten können auch von einer behinderten Person nur insoweit steuerlich zum Abzug gebracht werden, als sie selbst getragen werden und den im Gesetz geregelten Selbstbehalt übersteigen. Hat hingegen eine Massnahme zur Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit ihre Ursache in der Behinderung der behandelten Person (kausaler Zusammenhang), gelten diese Kosten als behinderungsbedingt und können vollumfänglich abgezogen werden. Als Luxusausgaben gelten Aufwendungen, die den Rahmen üblicher und notwendiger Massnahmen übersteigen, nur aus Gründen der persönlichen Annehmlichkeit anfallen oder besonders kostspielig sind (z.B. Anschaffung eines Rennrollstuhls oder der Einbau eines Schwimmbads).

3.3 Kategorien behinderungsbedingter Kosten (beispielhaft)

1. Assistenzkosten (ambulante Pflege, Betreuung und Begleitung im Zusammenhang mit alltäglichen Verrichtungen);

2. Kosten für Haushaltshilfen;

3. Kosten für den Aufenthalt in Tagesstätten;

4. Kosten für Heim- und Entlastungsaufenthalte;

5. Kosten für heilpädagogische Therapien und Sozialrehabilitationsmassnahmen;

6. Transport- und Fahrzeugkosten.

3.4 Pauschalen

Bei der Geltendmachung von behinderungsbedingten Kosten besteht die Möglichkeit, die folgenden Pauschalen, ohne Nachweis der effektiven Kosten im Formular 5, Ziffer 5.5. abzuziehen. Die steuerpflichtige Person deklariert diesfalls lediglich den frankenmässigen Betrag der Pauschale und den Vermerk "Pauschale XY". Zu den Folgen bezüglich der Anrechenbarkeit von Leistungen Dritter vgl. Ziffer 4 unten.

Behinderung

Schwere

Pauschale in CHF

Bezüger einer Hilflosenentschädigung

Leichten Grades

2'500

Mittleren Grades

5'000

Schweren Grades

7'500

Nierenkranke

wenn Dialyse notwendig

2'500

Gehörlose

Hörverlust im besser hörenden Ohr ab 70 db HL

2'500

Blinde

Sehrest auf dem besseren Auge von 2% oder weniger

2'500

Belege (ärztliche Bescheinigungen, Rechnungen, Versicherungsbelege etc.) für die von der steuerpflichtigen Person für sich oder für eine von ihr unterhaltene Person geltend gemachten behinderungsbedingten Kosten sind nur auf Verlangen einzureichen. Bitte bewahren Sie die entsprechenden Belege auf.

4 Berücksichtigung von Leistungen Dritter

Die nachfolgenden Ausführungen gelten nur, wenn nicht die unter Ziffer 3.4 genannten Pauschalen sondern die effektiven Kosten geltend gemacht werden.

Abzugsfähig sind nur die behinderungsbedingten Kosten, die von der steuerpflichtigen Person selbst getragen werden. Als selbst getragen gelten diejenigen Kosten, welche der steuerpflichtigen Person nach Abzug aller Leistungen öffentlicher, beruflicher oder privater Versicherungen und Institutionen (sogenannte Leistungen Dritter) zur Zahlung verbleiben.

Anzurechnen sind somit folgende Leistungen:

1. Leistungen der Krankenkasse;

2. Hilflosenentschädigung der AHV, IV oder MV und Hilflosenrenten der SUVA für Hilflose;

3. Beiträge der AHV, IV, MV und SUVA für Hilfsmittel;

4. Kostengutsprachen der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) für die Anstellung einer Assistenzperson durch die Person mit Behinderung;

5. Ergänzungsleistungen gemäss [Art. 3 Abs. 1 Bst. b ELG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/831_30/a3.html): Das sind unregelmässige Krankheits- und Behinderungskosten, welche von der Ausgleichskasse zurückerstattet werden;

6. Gemeindebeihilfen;

7. Beihilfen gemeinnütziger Organisationen;

8. Kapitalleistungen für künftige invaliditäts- und behinderungsbedingte Kosten sind anzurechnen, soweit sie nicht der Einkommenssteuer unterliegen. Ein Abzug für behinderungsbedingte Kosten entfällt daher so lange, bis die steuerpflichtige Person den Nachweis erbringt, dass die tatsächlich entstandenen behinderungsbedingten Kosten die Höhe dieser ausgerichteten Kapitalleistungen übersteigen.

Nicht anzurechnen sind hingegen folgende Leistungen:

1. Ergänzungsleistungen gemäss [Art. 3 Abs. 1, Bst. a ELG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/831_30/a3.html): hierbei handelt es sich um die ordentlichen, regelmässigen EL-Leistungen;

2. Genugtuungsleistungen: diese tragen der persönlichen und nicht der materiellen Beeinträchtigung Rechnung;

3. Integritätsentschädigungen.

Fassung vom 18 Jul 2024

167. Berufliche und gebundene Vorsorge, Abzüge bei Arbeitslosigkeit

# Berufliche und gebundene Vorsorge, Abzüge bei Arbeitslosigkeit
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/453660d7-6612-4c42-a02a-a688683d21cd
## 2\. Säule

Am 1. Januar 1997 ist eine Ergänzung des BVG in Kraft getreten. Darin ist vorgesehen, dass Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung für die Risikofaktoren Tod und Invalidität (nicht aber für das Alter) der obligatorischen BVG-Versicherung unterstellt sind. Die Versicherung wird bei der Auffangeinrichtung geführt, also nicht etwa beim bisherigen Arbeitgeber.

Die arbeitslos werdenden Personen haben aufgrund der neuen Regelung folgende Vorsorgemöglichkeiten:

1. Wie anhin kann die Versicherung im bisherigen Umfang extern beim bisherigen Arbeitgeber weitergeführt werden, falls das Reglement dies zulässt. Andernfalls darf diese Versicherung bei der Auffangeinrichtung weitergeführt werden.

2. Im Rahmen der neuen, gesetzlich vorgesehenen Mindestversicherung werden nur die Risikofaktoren Tod und Invalidität weiter versichert. Parallel dazu kann (muss aber nicht) die Vorsorge für das Alter im bisherigen Umfang extern weitergeführt werden.

3. Auf die Weiterführung der Altersversicherung wird verzichtet. In diesem Fall wird eine Austrittsleistung fällig, die auf ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice übertragen werden muss. Sofern weder die Finanzierung von Wohneigentum noch ein anderer Barauszahlungsgrund (Alter, Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit) vorliegt, darf die Austrittsleistung nicht in bar bezogen werden.

Säule 3a

Die Säule 3a ist grundsätzlich an die Erwerbstätigkeit gebunden. Eine Weiterversicherung ist möglich, solange die Person noch nicht ausgesteuert ist (Bezug von Taggeldern ist Voraussetzung).

168. Bezahlte Renten und dauernde Lasten

# Bezahlte Renten und dauernde Lasten
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/d0500395-d7c2-4ca7-aaa7-c1f310998be2
Fassung vom: 15
Die Steuergesetze sehen vor, dass Leibrenten und andere Renten zu 40 Prozent**\***, dauernde Lasten zu 100 Prozent abziehbar sind [Art. 38 Abs. 1 Bst. b StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art38), [Art. 33 Abs. 1 Bst. b DBG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a33.html).

1 Renten

Als Renten gelten grundsätzlich alle periodisch wiederkehrenden Leistungen, die auf das Leben einer Person gestellt sind und die nicht auf eine Kapitalforderung angerechnet werden. Der Rechtsgrund einer solchen Leibrente kann in einer gesetzlichen, vertraglichen oder durch letztwillige Verfügung begründeten Verpflichtung bestehen.

Von den bezahlten Leibrenten können 40 Prozent**\*** von den Einkünften abgezogen werden. Damit korrespondiert die Abzugsseite mit der Besteuerung gemäss [Art. 27 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art27) bzw. [Art. 22 Abs. 3 DBG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a22.html).

2 Dauernde Lasten

Als dauernde Lasten gelten alle Verpflichtungen zu wiederkehrenden Leistungen, die weder Schuldzinsen noch Renten sind und auch nicht in Erfüllung von familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten erbracht werden. Die Verpflichtung kann auf öffentlichem Recht, auf Vertrag, letztwilliger Verfügung oder Richterspruch beruhen und entgeltlicher oder unentgeltlicher Natur sein. In der Regel betreffen die dauernden Lasten das Grundeigentum oder den Grundbesitz einer steuerpflichtigen Person.

1. Öffentlich-rechtliche Grundlasten: Grundsteuern, Strassenreinigungs- oder Beleuchtungsgebühren, Beiträge der Anstösser an den Strassenunterhalt, Perimeterbeiträge, Wuhrlasten.

2. Auf Vertrag beruhende dauernde Lasten: Grunddienstbarkeiten (Wegrecht, Baubeschränkung), Nutzniessung und andere Dienstbarkeiten (Wohnrecht, Baurecht, Quellenrecht), Grundlasten.

3. Verpflichtung aus letztwilliger Verfügung: z.B. die Verpflichtung eines Grundeigentümers, sein Haus einem Dritten zu einem unter dem Marktwert liegenden Mietzins zu vermieten. Entsprechende Grundlasten können in Abzug gebracht werden, wenn sie das reine Vermögen bzw. den Wert der belasteten Vermögensgegenstände des Steuerpflichtigen schmälern; sie dürfen sich nicht bereits in einer Verminderung des Ertrages des belasteten Vermögensgegenstandes auswirken oder lediglich in persönlichen Dienstbarkeiten bestehen.

[Sofort beginnende lebenslängliche Rente auf zwei Leben](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/ddc83e13-b5f3-42e9-b772-ab6f3aa0c394)

**\***Ab dem Steuerjahr 2025 gilt eine neue Regelung für die Ermittlung des Ertragsanteils: TaxInfo: [Besteuerung von Leibrenten und Verpfründung ab dem Steuerjahr 2025](https://wwwin.taxinfo.sv.fin.be.ch/t/kyfVbfmBT3GzggNxERq5eg/w/mG1pAqZjTzWeqUZXtlzq0w)

Fassung vom 15 Dec 2025

169. Kinderdrittbetreuungskosten

# Kinderdrittbetreuungskosten
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/291bf1b9-10c8-42eb-bdd4-fd54f1a8e708
Fassung vom: 10
## 1 Voraussetzungen

Kinderdrittbetreuungskosten der steuerpflichtigen Person können gemäss [Art. 38 Abs. 1 lit. l StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art38) bzw. [Art. 33 Abs. 3 DBG](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19900329/index.html#a33) als Abzug geltend gemacht werden.

Damit die steuerpflichtige Person die Kinderdrittbetreuungskosten geltend machen kann, müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:

- Die steuerpflichtige Person wohnt mit dem Kind im gleichen Haushalt

- Die steuerpflichtige Person sorgt für den Unterhalt des Kindes (siehe Ziffer 2)

- Es besteht ein direkter Zusammenhang zwischen der Kinderdrittbetreuung und der (selbständigen oder unselbständigen) Erwerbstätigkeit, der Ausbildung oder der Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person.

- Das Kind ist unter 14 Jahre alt. Die Kinderbetreuungskosten werden bis zum Monatsende des Geburtsmonats berücksichtigt, in dem das Kind das 14. Altersjahr vollendet hat.

2 Sorge für Kinder

Für den Unterhalt eines Kindes sorgen üblicherweise die Eltern (gemeinsame elterliche Sorge), Stiefeltern sowie Pflegeltern, sofern das Kind dauernd zur Pflege und Erziehung in der Hausgemeinschaft der Pflegeeltern aufgenommen ist und die Kinderdrittbetreuungskosten nicht durch das Pflegegeld gedeckt werden (i.d.R. Langzeitunterbringung, mit entsprechender Bewilligung des Kantonalen Jugendamts).

3 Familienkonstellationen von Eltern

3.1 Verheiratete Eltern, Stiefeltern oder Pflegeeltern

Bei Eltern, Stiefeltern oder Pflegeeltern, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben und gemeinsam veranlagt werden, können die Kinderdrittbetreuungskosten bis zum Maximalbetrag geltend gemacht werden, wenn beide gleichzeitig nicht selbst betreuen können. Die Voraussetzungen in Ziff. 1 müssen für beide Elternteile erfüllt sein.

3.2 Getrennte, geschiedene oder unverheiratete Eltern mit zwei Haushalten

Wohnt das Kind nur bei einem Elternteil, kann nur dieser Elternteil Kinderdrittbetreuungskosten geltend machen, sofern er diese trägt. Beteiligt sich der andere Elternteil an den Kinderdrittbetreuungskosten, stellt dies allenfalls Kindesunterhalt dar (siehe TaxInfo-Beitrag [Unterhaltsleistungen bei getrennter Veranlagung](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/f85247e7-553d-4fbe-8db5-da9a30bfe958)).

Wohnt das Kind abwechselnd bei beiden Elternteilen (z.B. alternierende Obhut, Betreuung im Nestmodell), kann jeder Elternteil die Hälfte der Kinderdrittbetreuungskosten zum Abzug bringen. Eine andere Aufteilung ist von den Eltern nachzuweisen (z.B. übereinstimmende Deklaration, schriftliche Vereinbarung). Die Voraussetzungen in Ziff. 1 müssen für beide Elternteile erfüllt sein. Die Summe der Abzüge beider Elternteile darf pro Kind den Maximalbetrag nicht übersteigen.

3.3 Eltern, die im Konkubinat leben (ein Haushalt)

Unverheiratete Eltern, die mit gemeinsamen Kindern zusammen in einem Haushalt leben (Konkubinat), können den Abzug geltend machen, wenn beide gleichzeitig nicht selbst betreuen können. Die Voraussetzungen in Ziff. 1 müssen für beide Elternteile erfüllt sein.

Im Konkubinat kann jeder Elternteil die Hälfte der Kinderdrittbetreuungskosten zum Abzug bringen. Eine andere Aufteilung ist von den Eltern nachzuweisen (z.B. übereinstimmende Deklaration, schriftliche Vereinbarung). Die Summe der Abzüge beider Elternteile darf pro Kind den Maximalbetrag nicht übersteigen.

Bei Paaren mit nicht gemeinsamen Kindern kann der Abzug nur von dem Partner beansprucht werden, der Elternteil ist und die elterliche Sorge innehat.

4 Kosten

4.1 Allgemeines

Der Abzug für Kinderdrittbetreuungskosten kann nur geltend gemacht werden, wenn das Kind tatsächlich und entgeltlich durch eine Drittperson betreut wurde, welche effektiv entlöhnt wurde. Kosten, welche im Rahmen des allgemeinen Lebensunterhalts für das Kind anfallen (z.B. Verpflegung, Unterkunft, Freizeitbeschäftigungen) sind nicht abzugsfähig.

Der Abzug für Kinderdrittbetreuungskosten ist beschränkt ([Art. 38 Abs. 1 lit. l StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art38) und [Art. 33 Abs. 3 DBG](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19900329/index.html#a33); [Abzüge auf einen Blick](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/db54d8ed-6f90-4527-9cf6-0599b6725e79))_._ Der Höchstbetrag gilt pro Kind.

4.2 Abzugsfähige Kosten

Abzugsfähig sind Kosten für:

- Kindertagesstätten (Kita)

- Tagesschule

- Tageseltern (Tagesmütter und -väter)

- die Anstellung einer Kinderbetreuungs- und Haushaltsperson (Nanny/Au-Pair), wobei die Haushaltsführung nicht abzugsfähig ist. Pauschal kann daher die Hälfte des Nettolohns gemäss Ziffer 11 des Lohnausweises als Kinderdrittbetreuungskosten abgezogen werden.

- Effektive Erstattung von nachgewiesenen Auslagen von Personen im Umfeld des Kindes (z.B. Grosseltern), die im Zusammenhang mit der Betreuung anfallen (Beispiel: Die Grosseltern betreuen die Enkel, dafür erhalten sie von den Eltern die effektiven Fahrkosten zum Wohnort des Kindes vergütet).

- 50% der effektiven Kosten für Betreuungsangebote während der Schulferien, maximal CHF 250 pro Woche/CHF 50 pro Wochentag. Mit dem Abschlag von 50% wird Rechnung getragen, dass in den Ferienbetreuungsangeboten auch Verpflegungs- und Materialkosten enthalten sind sowie die Betreuungsangebote teilweise Freizeitcharakter haben.

4.3 Nicht abzugsfähige Kosten

Nicht abzugsfähig sind Kosten für:

- Auswärtsverpflegung des Kindes (z.B. Mittagstisch, Verpflegung in Kindertagesstätte)

- Spielgruppe

- Besuch von Vereinen zur Freizeitbeschäftigung (z.B. Sport- und Musikvereine, Pfadi etc.)

- Aufgabenhilfen oder Musikunterricht

- Freizeit- oder Sportlager

- Babysitter oder Nannys für Freizeitbeschäftigungen (z.B. am Abend oder an Wochenenden)

- Fahrkosten zur Betreuungsstätte

**Hinweis:**
[Kreisschreiben Nr. 30 - Ehepaar- und Familienbesteuerung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)](https://www.estv2.admin.ch/dvs/kreisschreiben/dbst-ks-2010-1-030-d-de.pdf)

Fassung vom 10 Jul 2025

170. Mit- und Gesamteigentum an Liegenschaften

# Mit- und Gesamteigentum an Liegenschaften
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/85ba7695-04b5-4daf-a777-3556661a962e
Fassung vom: 22
## 1 Mit- und Gesamteigentum

Miteigentum und Gesamteigentum sind die beiden möglichen Formen von gemeinschaftlichem Eigentum. Der vorliegende Beitrag zeigt die steuerliche Behandlung von Miteigentum und Gesamteigentum **im Privatvermögen** auf. Die Regeln für gemeinschaftliches Eigentum im Geschäftsvermögen sind [hier](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/e098ed17-fa71-404a-b253-9a29562f0c76?lang=de) erläutert.

1.1  Miteigentum

Haben mehrere Personen ein Grundstück nach Bruchteilen in ihrem Eigentum, liegt Miteigentum vor. Jede/r Miteigentümer/in hat für seinen/ihren Anteil die Rechte und Pflichten eines Eigentümers resp. einer Eigentümerin. Der jeweilige Miteigentumsanteil kann veräussert und mit Hypotheken belastet werden [Art. 646 ZGB.](http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/a646.html) Verwaltungskosten, Steuern und anderen Lasten tragen die Personen mit Miteigentum im Regelfall im Verhältnis ihrer Anteile. Hat eine Person mit Miteigentum solche Ausgaben über ihren Anteil hinaus getragen, so kann sie von den andern nach dem gleichen Verhältnis Ersatz verlangen [Art. 649 ZGB.](http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/a649.html)

1.2  Gesamteigentum

Gesamteigentum liegt vor, wenn mehrere Personen eine Gemeinschaft bilden und eine Sache kraft ihrer Gemeinschaft erwerben ([Art. 652 ZGB;](http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/a652.html) Beispiele: Gütergemeinschaften des Familienrechts, Erbengemeinschaft, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften und einfache Gesellschaften). Die einzelnen Gesamthandanteile zeigen nach aussen keine Wirkung und können weder veräussert noch mit Hypotheken belastet werden. Gesamteigentümerinnen und Gesamteigentümer können nur gemeinschaftlich handeln. Die Rechte und Pflichten richten sich nach den Regeln, unter denen ihr Gesamthandverhältnis steht ([Art. 653 ZGB](http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/a653.html)).

2 Besteuerung von Mit- und Gesamteigentum

2.1  Besteuerung von Miteigentum

Halten mehrere Personen eine Liegenschaft im Miteigentum, haben die Miteigentümer/innen anteilig die Einkünfte und das Vermögen zu versteuern. Der Anteil richtet sich nach den Eigentumsverhältnissen im Grundbuch.

**Beispiel:**

A und B sind mit einer Quote von je 50% Personen mit Miteigentum an einer Liegenschaft. Sie versteuern das Vermögen, die Einkünfte und damit zusammenhängenden Kosten zu je 50%, namentlich:

- Amtlicher Wert

- Schulden und Schuldzinsen der auf der Liegenschaft haftenden Hypothek

- Eigenmietwert resp. Mieterträge

- Grundstückkosten

Hinweise:
[Grundstücke/Liegenschaften im Privatvermögen](https://www.wegleitung.sv.fin.be.ch/de/start/npaktuell/grundstuecke-im-privatvermoegen.html)
[Grundstückskosten - TaxInfo - Kanton Bern](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/f0bc4546-7955-4f99-ac86-88de938de00c)

2.2  Besteuerung von Gesamteigentum

Halten mehrere Personen eine Liegenschaft im Gesamteigentum, haben die Berechtigten ihre entsprechende Quote anteilig zu versteuern. Die Quote richtet sich nach dem internen Berechtigungsverhältnis gemäss Gesetz oder Vertrag. Ohne abweichende gesetzliche oder vertragliche Regelung wird für die Besteuerung auf die Quote nach Köpfen abgestellt.

**Beispiel:**

Die Erben A, B und C sind als Erbengemeinschaft an der Liegenschaft gesamthandschaftlich berechtigt. Aufgrund der gesetzlichen Regeln ist A zu 50%, B und C zu je 25% am Nachlass berechtigt. A versteuert das Vermögen, das Einkommen und die damit zusammenhängenden Kosten zu 50%, B und C zu je 25%, namentlich:

- Amtlicher Wert

- Schulden und Schuldzinsen der auf der Liegenschaft haftenden Hypothek

- Eigenmietwert resp. Mieterträge

- Grundstückkosten

**Beispiel:**

Das A und B kaufen eine Liegenschaft zum Gesamteigentum. Sie vereinbaren in einem Vertrag eine interne Berechtigungsquote von 40% (für A) und 60% (für B), die den jeweils eingebrachten Eigenmitteln entspricht.

A und B versteuern das Vermögen, das Einkommen und die damit zusammenhängenden Kosten zu 40% (A) resp. 60% (B), namentlich:

- Amtlicher Wert

- Schulden und Schuldzinsen der auf der Liegenschaft haftenden Hypothek

- Eigenmietwert resp. Mieterträge

- Grundstückkosten

Haben A und B auf eine vertragliche Regelung der internen Berechtigungsquote verzichtet, werden Vermögen, Einkommen und Kosten im Zusammenhang mit der Liegenschaft nach Köpfen, also je hälftig, auf A und B aufgeteilt.

Hinweise:
[Grundstücke/Liegenschaften im Privatvermögen](https://www.wegleitung.sv.fin.be.ch/de/start/npaktuell/grundstuecke-im-privatvermoegen.html)
[Grundstückskosten - TaxInfo - Kanton Bern](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/f0bc4546-7955-4f99-ac86-88de938de00c)

3 Steuerfolgen bei von der Eigentumsquote abweichenden Aufteilungen

Erfolgen die Finanzierung, Kostentragung oder Nutzenzuweisung nicht in Übereinstimmung mit dem Eigentumsanteil am Mit- oder Gesamteigentum, kann dies verschiedene Steuerfolgen haben, namentlich:

- Schenkung

- Darlehensverhältnis

- Unterstützungsleistung ([Unterstützungsbedürftige erwerbsunfähige Personen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/b83b8bd9-12a1-441a-8d96-2445299be7d6))

- Leistung im Konkubinat (siehe Ziffer 4.3)

- Nachehelicher Unterhalt (siehe Ziffer 4.4)

4 Besondere Konstellationen bei von der Eigentumsquote abweichender Kosten- und Nutzentragung

4.1 Schulden und Schuldzinsen

Schulden und Schuldzinsen sind steuerlich abziehbar. Als Schuldzins gilt das Entgelt für die Nutzung eines bestimmten Kapitals. Massgeblich ist die Höhe der eigenen Schuld. Eine von der Eigentumsquote abweichende Schuldentragung wird unter folgenden zusätzlichen Bedingungen als eigene Schuld resp. eigene Schuldzinsen steuerlich akzeptiert (SRK vom 27.10.2023 Nr. 100 2022 216; [BGE 2C\_142/2014](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=BGE+2C_142%2F2014&rank=7&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F13-04-2015-2C_142-2014&number_of_ranks=88598)):

- Bei einem gemeinschaftlichen Eigentum haften gegenüber der Bank alle Eigentümer solidarisch, wobei sie im Innenverhältnis, (d.h. unter den Mit- resp. Gesamteigentümern), eine von der Eigentumsquote abweichende Schuldentragung vereinbart haben.

- Diese abweichende Schuldentragung ist in einer (im Grundbuch eingetragenen) Nutzungs- und Verwaltungsordnung (gem. Art. 647 ZGB) oder in einem sonstigen Vertragsverhältnis explizit schriftlich festgehalten.

- Die abweichende Schuldentragung ist von gewisser Dauer (mind. 5 Jahre, sofern nicht an die Laufzeit der Hypothek gekoppelt).

Partizipiert eine Person der Mit- oder Gesamteigentümergemeinschaft über ihre Eigentumsquote hinaus an der internen Schulden- und Schuldzinsenverteilung, kann dies zu Leistungen innerhalb der Gemeinschaft führen, die allenfalls steuerpflichtig sind (siehe oben Ziffer 3).

Besteht zwischen den Personen der Miteigentümergemeinschaft ein internes Forderungs-/Schuldverhältnis, ist vermutungsweise hierfür kein Zins geschuldet. Wo ein entsprechender Zins schriftlich vereinbart wird, sind die Schuldzinsen in der Steuererklärung der beteiligten Personen zu deklarieren (steuerbarer Zinsertrag bzw. steuerlich abziehbare Schuldzinsen).

4.2 Grundstückskosten

Personen mit Mit- und Gesamteigentum sind im Verhältnis ihrer Anteile zur Tragung der entsprechenden Kosten verpflichtet (vgl. auch Ziffern 2.1 und 2.2). Werden darüberhinausgehende Kosten getragen, entsteht unmittelbar kraft Gesetzes ein Rückerstattungsanspruch gegenüber den anderen beteiligten Personen [Art. 649 ZGB](http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/a649.html). Die - unter Berücksichtigung des Rückerstattungsanspruchs - tatsächlich zu tragenden Kosten gehen somit grundsätzlich nicht über die anteiligen Kosten hinaus. Steuerlich abziehbar sind deshalb nur die anteiligen Kosten. Massgeblich ist die Eigentumsquote nach Grundbuch resp. nach der gesetzlichen oder vertraglichen Berechtigung am Gesamteigentum.

Vereinbaren die Personen mit Mit- oder Gesamteigentum eine Kostentragung, die von der Eigentums-/Berechtigungsquote abweicht, hat dies auf den Abzug für die Grundstückskosten keinen Einfluss, es erfolgt weiterhin die Abzugsberechtigung nach Eigentumsquote resp. Berechtigungsquote ([BGE 2C\_427/2014](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2F13-04-2015-2C_427-2014&lang=de&type=show_document&zoom=NO&) sowie oben Ziffer 2).

Von einer den Eigentumsquoten entsprechenden Kostentragung wird auch ausgegangen, wenn den Personen mit Mit- oder Gesamteigentum einzelne Wohneinheiten zur Benutzung oder Vermietung zugewiesen werden, sofern der Wert der jeweiligen Wohneinheit ihrer Eigentumsquote entspricht. In diesen Fällen werden die Erträge und die Grundstückkosten individuell der Wohneinheit entsprechend zugeteilt. Steuerlich wird diese Konstellation ähnlich wie das Stockwerkeigentum behandelt.

**Beispiel**:
Die Geschwister A, B und C halten ein Mehrfamilienhaus im Miteigentum. Im Mehrfamilienhaus befinden sich drei vergleichbare Wohnungen (Erdgeschoss, 1. Obergeschoss, 2. Obergeschoss). A, B und C einigen sich, dass jedes Geschwister eine Wohnung übernimmt, deren Erträge versteuert und für deren Unterhalt besorgt ist. A renoviert im betreffenden Steuerjahr die Küche in der «eigenen» Wohnung, während B und C keine weiteren Unterhaltsarbeiten tätigen.

Die üblichen Betriebs- und Verwaltungskosten der Gesamtliegenschaft können die Geschwister zu je einem Drittel zum Abzug bringen, den Unterhalt für die Erneuerung der Küche kann nur A als Liegenschaftsunterhalt abziehen.

4.3 Gemeinschaftlich gehaltene Liegenschaften im Konkubinat

Im **Konkubinat** handelt es sich bei von der Eigentumsquote abweichenden Leistungen (Unterhaltskosten, Schuldzinsen) typischerweise um einen steuerneutralen Beitrag zur Erfüllung des Gesellschaftszweckes. Sämtliche (grundsätzlich gleichwertigen) Beiträge zur Erfüllung des Gesellschaftszwecks sind daher steuerlich unbeachtlich (vgl. auch [Konkubinat - Haushaltsgemeinschaften](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/3551ef08-f0db-4702-b2ee-99fe8d35ad7f))

**Beispiel:** Das Konkubinatspaar A und B kauft eine Liegenschaft zum Miteigentum mit je 50%, um selbst darin zu wohnen. Sie vereinbaren, sowohl den Kauf als auch die spätere Kostentragung entsprechend ihrer finanziellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu tragen (A zu 2/3 und B zu 1/3). Ändern sich die Einkommensverhältnisse, wollen A und B die Quoten wieder anpassen.

Die Eigenmittel für den Erwerb betragen CHF 600'000, wobei A CHF 400'000 (2/3) und B CHF 200'000 (1/3) der Eigenmittel finanzieren.

- Finanzierung der Eigenmittel beim Kauf: Der über die Eigentumsquote hinausgehende Beitrag von A in Höhe von CHF 100'000 kann eine Schenkung oder ein Darlehensgewährung an B darstellen, weil dieser üblicherweise über den Rahmen des Gesellschaftszwecks «Konkubinat» hinausgeht.

- Tragung der laufenden Grundstückkosten: A und B können je 50% der anfallenden Grundstückkosten zum Abzug bringen. Übersteigen die Beiträge an die laufenden Grundstückkosten die Eigentumsquote von A, stellt dies üblicherweise eine steuerlich unbeachtliche Leistung im Konkubinat dar.

- Tragung der Schulden und Schuldzinsen: A und B können je 50% der Schulden- und Schuldzinsen abziehen (Ausnahme siehe oben Ziffer 4.1)

- Versteuerung des Eigenmietwerts: A und B versteuern je 50% des Eigenmietwerts

- Versteuerung im Vermögen: A und B versteuern je 50% des amtlichen Werts und 50% der Schulden. Falls keine Schenkung vorliegt, versteuert A die Darlehensforderung und B die Darlehensschuld von CHF 100'000 aus der ungleichen Eigenmittelfinanzierung.

4.4 Gemeinschaftlich gehaltene Liegenschaften von getrennten und geschiedenen Eheleuten

Die oben erwähnten Grundsätze gelten bei Scheidung und Trennung genau gleich. Als "selbstgenutzt" gilt eine Liegenschaft auch dann, wenn sie dem/r anderen Ex-Ehepartner/in zum alleinigen Gebrauch überlassen wird. Die Überlassung des eigenen Liegenschaftsanteils stellt gleichzeitig eine Alimentenleistung dar und kann als solche in Abzug gebracht werden (bzw. ist steuerbar auf Seiten der Person, welche die Alimente empfängt). Übernimmt ein/e Ex-Ehepartner/in die Tragung von Liegenschaftskosten und Schuldzinsen über den eigenen Anteil hinaus, kann trotzdem nur die eigene Quote als Liegenschaftskosten oder Schuldzinsen in Abzug gebracht werden. Der darüber hinaus gehende Anteil stellt eine Alimentenleistung dar und kann als solche zum Abzug gebracht werden (bzw. ist steuerbar auf Seiten der Person, welche die Alimente empfängt).

**Beispiel**

Das getrennte Ehepaar A und B ist je hälftig Eigentümer/in einer Liegenschaft mit einem Eigenmietwert von CHF 20'000. Die Liegenschaftskosten betragen CHF 6'000. Die Eheleute sind je hälftig Schuldner/in, die Schuldzinsen betragen insgesamt CHF 15'000. Gemäss Trennungsvereinbarung muss A eine Baralimente von CHF 6'500 bezahlen sowie die laufenden Kosten für die Hypothek und für die Liegenschaft finanzieren. Die Liegenschaft wird B zu Wohnzwecken zugewiesen.

**Alimenteleistungen von A an B (in Geldform und in natura):**

Alimente in Geldform

6'500

Verzicht auf die Nutzung des Liegenschaftsanteils

10'000

Übernahme des Anteils der Liegenschaftskosten von B

3'000

Übernahme des Anteils der Schuldzinsen von B

7'500

**Total Alimenteleistungen**

**27'000**

A deklariert den hälftigen Eigenmietwert von CHF 10'000, die hälftigen Liegenschaftskosten (CHF 3'000) und die hälftigen Schuldzinsen (CHF 7'500). Als Alimente bringt A die gesamten Alimenteleistungen von CHF 27'000 zum Abzug.

B deklariert den hälftigen Eigenmietwert von CHF 10'000, die hälftigen Liegenschaftskosten (CHF 3'000) und die hälftigen Schuldzinsen (CHF 7'500). Als Alimente versteuert B die gesamten Alimenteleistungen von CHF 27'000.

**Weitere Hinweise:**

- [Unterhaltsleistungen bei getrennter Veranlagung](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/f85247e7-553d-4fbe-8db5-da9a30bfe958)

Fassung vom 22 Aug 2025

171. Parteispendenabzug für natürliche Personen

# Parteispendenabzug für natürliche Personen
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/ca023872-05c3-4644-a0a3-8401bab72a8c
Fassung vom: 23
## 1 Mitgliederbeiträge und freiwillige Zuwendungen

Natürliche Personen können Mitgliederbeiträge und freiwillige Zuwendungen an politische Parteien zum Abzug bringen. Der Abzug ist auf CHF 5’300\* (Kantons- und Gemeindesteuern) bzw. CHF 10’600\* (direkte Bundessteuer) pro Person begrenzt.

Bis und mit Steuerjahr 2022 gilt: Bei Ehepaaren können beide je einen Abzug bis zum Maximalbetrag vornehmen. Ab dem Steuerjahr 2023 gilt dies nur noch für die Kantons- und Gemeindesteuern, bei der direkten Bundessteuer wird der Abzug auch für Ehepaare auf maximal CHF 10’600\* beschränkt (keine doppelte Geltendmachung möglich).

Damit der Abzug zulässig ist, muss die Partei eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

1. Die Partei ist im Parteienregister nach [Artikel 76a](http://www.admin.ch/ch/d/sr/161_1/a76a.html) des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) eingetragen (siehe Liste ["Registrierte Parteien"](https://www.bk.admin.ch/ch/d/pore/pa/par_2_2_2_3.html)).

2. Die Partei ist in einem kantonalen Parlament vertreten.

3. Die Partei hat in einem Kanton bei den letzten Wahlen mindestens drei Prozent der Stimmen erreicht.

Steuerlich abziehbar sind nur Spenden an politische Parteien selbst. Solche Spenden sind auch dann abziehbar, wenn mit der Spende der gewünschte Verwendungszweck angegeben wird (z.B. zur Unterstützung eines bestimmten Kandidierenden, Finanzierung eines Abstimmungskampfes).

Steuerlich nicht abziehbar sind dagegen Spenden an einzelne Kandidierende. Ebenfalls nicht abziehbar sind Spenden an politische Organisationen (Abstimmungskomitee, Wahlkampfkomitee, Initiativkomitee, überparteiliches Komitee etc.). Solche Zuwendungen sind auch dann nicht abziehbar, wenn eine politische Partei daran beteiligt ist.

2 Mandatsbeiträge

Mandatsbeiträge (Mandatssteuern, Parteisteuern, Mandatsabgaben, Erfolgsprämien) werden - neben den ordentlichen Mitgliederbeiträgen - von jenen Parteimitgliedern entrichtet, die ein öffentliches Amt inne haben, das sie mit Unterstützung der Partei erhalten haben (z.B. Regierungsräte, National- und Ständeräte, Richter, Grossräte).

Mandatsbeiträge gelten nicht als Berufskosten. Selbst getragene Mandatsbeiträge können wie Mitgliederbeiträge und freiwillige Zuwendungen in Abzug gebracht werden.

3 Wahlkampfkosten

Wahlkampfkosten sind steuerlich nicht abziehbar. Das gilt sowohl bei Wahlkampfkosten im Hinblick auf eine erstmalige Wahl wie auch bei Wahlkampfkosten im Hinblick auf eine Wiederwahl (siehe Urteil des Bundesgerichts vom 24. Mai 2016; [2C\_860/2014, 2C\_861/2014](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2026&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=2C_860%2F2014&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=1&highlight_docid=atf%3A%2F%2F142-II-293%3Ade&number_of_ranks=16&azaclir=clir)).

**\*** Betrag gilt für Steuerjahr 2025, für andere Steuerjahre siehe [Übersicht über die angepassten Beiträge nach Steuerjahr](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/44dcc198-4a11-4ab4-aabc-051e94ae01f2)

Fassung vom 23 Dec 2025

172. Schulden

# Schulden
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/a37160c7-b5f7-4df2-a7e2-9d3072fe659b
Fassung vom: 12.03.2018
## 1 Grundsatz

Vom Vermögen können die per 31. Dezember bestehenden und nachgewiesenen Schulden abgezogen werden  ([Artikel 62 StG](https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/1282/art62?locale=de)).

2 Steuerschulden

Die am Stichtag (31. Dezember) nicht bezahlten Steuern des laufenden Jahres und früherer Jahre können als Schulden abgezogen werden. Dies gilt auch für die direkte Bundessteuer, obschon die Steuer für das vorangegangene Jahr erst Ende Februar fällig wird.

Zu erwartende Steuerforderungen früherer Jahre können ebenfalls abgezogen werden (Einkommens-, Vermögens- und Grundstückgewinnsteuern usw.).

3 Konkursverlustscheine

Konkursverlustscheine sind (mangels gerichtlicher Durchsetzbarkeit) nicht als Schulden abziehbar, ausser es liegt neues Vermögen vor und der Schuldner anerkennt die Forderung.

\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_
Fassung vom 12.03.2018

173. Schuldzinsen

# Schuldzinsen
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/d716e28c-8377-46e0-a04c-801fed77814c
Fassung vom: 07.05.2021
## 1 Beschränkte Abziehbarkeit

Private Schuldzinsen sind nach [Art. 38 Abs. 1 Bst a StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art38)/[Art. 33 Abs. 1 Bst. a DBG](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19900329/index.html#a33) in beschränktem Umfang abziehbar, wenn sie im Steuerjahr fällig geworden sind. Abziehbar sind Schuldzinsen von maximal **CHF 50'000 zuzüglich** der Summe der im Steuerjahr erzielten steuerbaren Bruttovermögenserträge (z. B. Erträge aus Wertschriften, Eigenmietwert, Einkünfte aus Vermietung) vor Abzug der darauf entfallenden Gewinnungskosten und Schuldzinsen.

2 Anwendungsfälle

2.1 Baukreditzinsen (inkl. -kommissionen)

Die steuerpflichtige Person hat die Wahl, ob sie Baukreditzinsen wie Schuldzinsen in der jährlichen Steuererklärung geltend macht oder als Gestehungskosten bei einem Grundstückverkauf zum Abzug bringt.
Diese Praxis gilt sowohl für die Kantons- und Gemeindesteuern als auch für die direkte Bundessteuer.

2.2 Kontokorrent-Kreditzinsen (inkl. -kommissionen)

Diese können als Schuldzinsen in der jährlichen Steuererklärung geltend macht werden.

2.3 Verzugszinsen

Die in der Steuerperiode effektiv fakturierten Verzugszinsen auf Steuerausständen (Kanton und Bund) können als Schuldzinsen abgezogen werden.

Verzugszinsen auf Nachsteuern können in derjenigen Steuerperiode geltend gemacht werden, in welcher die Nachsteuerverfügung ergeht (vgl. zum Thema das Urteil des Bundesgerichts [2C\_435/2017](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2F18-02-2019-2C_435-2017&lang=de&type=show_document&zoom=YES&) vom 18. Februar 2019, E. 2.4.1 f.).

2.4 Leasing

Beim Leasing von Privatvermögen können keine Schuldzinsen abgezogen werden, da es sich dabei um ein mietähnliches Verhältnis handelt. Diese Regelung gilt auch dann, wenn von der Leasinggesellschaft ein Schuldzinsenausweis ausgestellt wird (vgl. NStP 1992, Seite 181).

2.5 Hypotheken

Gewährung/Erneuerung einer Hypothek

Gebühren, welche die Bank im Zusammenhang mit der Gewährung oder Erneuerung einer Hypothek in Rechnung stellt, gelten nicht als Schuldzinsen. Diese Gebühren können auch nicht im Rahmen der Wertschriftenverwaltungskosten abgezogen werden.

Portfolio-Hypothek

Ein Portfolio ist ein Bündel von Kapitaltranchen mit vierteljährlich gestaffeltem Laufzeitbeginn. Der Zinssatz für diese Art von grundpfandversicherten Beträgen setzt sich aus einem sich vierteljährlich ändernden Basiszinssatz und einer individuellen festen Marge zusammen.

Beim Einstieg oder Einkauf (= Zeitpunkt der Kapitalauszahlung) in ein bestehendes Portfolio werden bereits gebildete, bestehende Kapitaltranchen anteilmässig aufgestockt. Der Einkauf kann nicht zu den Festzinssätzen im Zeitpunkt der Bildung von Kapitaltranchen geschehen. Massgebend sind die zu diesem Zeitpunkt aktuellen, der Dauer der Restlaufzeiten von den einzelnen Kapitaltranchen entsprechenden Zinssätze am Geld-und Kapitalmarkt (+ Kapitalbeschaffungskosten).

Liegt der aktuelle Zinssatz (+ Kapitalbeschaffungskosten) für die Aufstockung einer Kapitaltranche unter dem laufenden Festzinssatz für die Kapitaltranche, wird dem Kunden ein Betrag gutgeschrieben. Dieser ist als Vermögensertrag zu besteuern.

Wenn der aktuelle Zinssatz (+ Kapitalbeschaffungskosten) für die Aufstockung einer Kapitaltranche über dem laufenden Festzinssatz für die Kapitaltranche liegt, werden dem Kunden Einstiegskosten belastet. Diese darf er gleich wie Schuldzinsen geltend machen.

Vorfälligkeitsentschädigungen

Bei der vorzeitigen Kündigung einer (Fest-) Hypothek stellt der Kreditgeber den entgangenen Zins als sog. "Vorfälligkeitsentschädigung" in Rechnung.

**Praxis ab Steuerjahr 2020:**
Eine Vorfälligkeitsentschädigung kann nur dann als Schuldzins abgezogen werden, wenn die aufgelöste Hypothek durch eine andere Hypothek beim gleichen Kreditgeber ersetzt wird (bspw. wird der bisherige Vertrag bei der gleichen Bank angepasst, weshalb eine Vorfälligkeitsentschädigung geschuldet wird), nicht jedoch, wenn die Hypothek (teilweise) aufgelöst und auf eine Umschuldung beim gleichen Kreditgeber verzichtet wird.

Vorfälligkeitsentschädigungen, die im Zusammenhang mit einer Grundstückveräusserung geschuldet sind (Auflösung einer Hypothek zwecks unbelasteten Verkaufs), können nicht als Schuldzinsen abgezogen werden, sondern sind bei der Grundstückgewinnsteuer als Anlagekosten zu berücksichtigen (auch im Falle einer Ersatzbeschaffung).

Diese Praxis setzt das Urteil des Bundesgerichts [2C\_1009/2019](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://16-12-2019-2C_1009-2019&lang=de&zoom=&type=show_document) vom 16. Dezember 2019 (publiziert am 6. Januar 2020) um und gilt ab Publikationsdatum.

**Praxis bis Ende 2019:** 
Vorfälligkeitsentschädigungen sind in den Steuerjahren bis und mit 2019 immer dann abziehbar, wenn die Auflösung der Hypothek nicht in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft steht (Auflösung zwecks unbelasteten Verkaufs). Dass die aufgelöste Hypothek durch eine andere Hypothek beim gleichen Kreditgeber ersetzt wird, wird nicht gefordert. (Praxisänderung aufgrund der Urteile des Bundesgerichts vom 18. April 2017: [2C\_1165/2014, 2C\_1166/2014](http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=aza://03-04-2017-2C_1165-2014&) und [2C\_1148/2015](https://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=aza://03-04-2017-2C_1148-2015&)).
 
Bis zum 18. April 2017 konnten Vorfälligkeitsentschädigungen in jedem Fall zum Abzug gebracht werden, egal aus welchem Grund diese geschuldet war.

Übersicht:

**Kündigung Hypothek**

**Steuerjahre bis 2019**

**Steuerjahre ab 2020**

**mit neuer Hypothek beim gleichen Kreditgeber**

Schuldzinsenabzug

Schuldzinsenabzug

**mit neuer Hypothek bei einem anderen Kreditgeber (und beim Verzicht auf eine neue Hypothek)**

Schuldzinsenabzug

\-

**beim Verkauf der Liegenschaft**

Anlagekosten\*

Anlagekosten

\*Zahlungen vor 18.4.2017: Schuldzinsenabzug

2.6 Lohnpfändungen

Lohnpfändungen sind Schuldamortisationen und können nicht vom Einkommen abgezogen werden.

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Fassung vom 07.05.2021

174. Verbilligung von Prämien in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

# Verbilligung von Prämien in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/2f444897-28d8-4aae-b611-f288d270ed24
Fassung vom: 02.03.2023
Die Verbilligung von Prämien in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung richtet sich nach der kantonalen Krankenversicherungsverordnung  [KKVV (BSG 842.111.1)](http://www.belex.sites.be.ch/data/842.111.1/de). Gemäss den Bestimmungen über die Prämienverbilligung basiert diese auf den Ergebnissen der Steuerveranlagung, wobei gewisse Elemente zum reinen Einkommen bzw. Vermögen hinzugerechnet werden.

Zuständig für die Berechnung und Gewährung der Prämienverbilligung ist das Amt für Sozialversicherungen. Die Adresse lautet: Direktion für Inneres und Justiz, Amt für Sozialversicherungen, Prämienverbilligung, Forelstrasse 1, 3072 Ostermundigen,  [Homepage Amt für Sozialversicherungen](https://www.asv.dij.be.ch/de/start/themen/pv.html).

**Hinweis:** Das Anrecht auf Krankenkassen-Prämienverbilligung beim gleichzeitigen Bezug einer Hilflosenentschädigung wird aus technischen Gründen nicht korrekt berechnet. Das ASV korrigiert auf Antrag die massgebenden Zahlen, bevor es den Anspruch festlegt. Ein entsprechendes  [Antragsformular](https://www.participa.ch/fileadmin/user_upload/20221116_Formular_Hilflosentschaedigung_dt.docx) findet sich auf der  [Berner Informationsplattform für Menschen mit Behinderungen](http://www.participa.ch/KrankenkassenverbilligungHE).

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Fassung vom 02.03.2023

175. Versicherungsabzug

# Versicherungsabzug
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/fb35fd5b-0bd3-46c6-a28c-1656bec91f3b
Fassung vom: 29
In der Steuererklärung werden die effektiv selbst getragenen Prämien für die Kranken- und Unfallversicherung deklariert, also die in Rechnung gestellten Prämien abzüglich allfällig erhaltener Prämienverbilligungen. Die Prämien für Krankenkassen, Unfall- und Invalidenversicherungen, Säule 3b sowie erhaltene Zinsen aus Sparkapitalien werden steuerlich in begrenztem Umfang berücksichtigt. Auf Stufe Kantons- und Gemeindesteuer wirkt der Abzug anders als bei der direkten Bundessteuer.

**Direkte Bundessteuer**
Es werden immer nur die effektiv angefallenen Kosten bis zu einem Maximalbetrag berücksichtigt. Es handelt sich also nicht um einen Pauschalabzug. Die Höhe des Abzugs bestimmt sich einerseits nach dem Zivilstand, andererseits danach, ob im Steuerjahr Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) abgezogen worden sind.

**Steuerpflichtige (CHF - Steuerjahr 2025)**

**alleinstehend**

**verheiratet**

**mit** Abzug Beiträge Pensionskasse oder Säule 3a

bis 1‘800**\***

bis 3‘700**\***

**ohne** Abzug Beiträge Pensionskasse oder Säule 3a

bis 2‘700**\***

bis 5‘550**\***

**Kantons- und Gemeindesteuer**
Bei der Kantons- und Gemeindesteuer werden ebenfalls die effektiv angefallenen Kosten berücksichtigt. Neben einem Maximalbetrag gibt es aber auch einen fixen Minimalbetrag, der unabhängig der effektiv geleisteten Beiträge (pauschal) gewährt wird, also auch, wenn diese niedriger wären. Die Höhe des Abzugs bestimmt sich – wie bei der direkten Bundessteuer - einerseits nach dem Zivilstand, andererseits danach, ob im Steuerjahr Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) abgezogen worden sind.

**Steuerpflichtige (CHF - Steuerjahr 2025)**

**alleinstehend**

**verheiratet**

**mit** Abzug Beiträge Pensionskasse oder Säule 3a

2‘450**\*** (fix)

4‘900**\*** (fix)

**ohne** Abzug Beiträge Pensionskasse oder Säule 3a

bis 3‘600**\*** (effektiv)

bis 7‘200**\*** (effektiv)

**\*** Betrag gilt für Steuerjahr 2025, für andere Steuerjahre siehe [Übersicht über die angepassten Beiträge nach Steuerjahr](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/44dcc198-4a11-4ab4-aabc-051e94ae01f2).

**Berücksichtigung von Kindern / unterstützungsbedürftigen Personen**
Der Abzug erhöht sich auf Stufe direkte Bundessteuer und Kantons- und Gemeindesteuern um CHF 700.- für jedes Kind, für welches ein Kinderabzug zulässig ist. Für Personen, die nur den halben Kinderabzug geltend machen können, reduziert sich der zusätzliche Abzug je Kind auf die Hälfte.

Nur bei der direkten Bundessteuer können zusätzlich CHF 700.- für jede unterstützungsbedürftige Person, für welche der Unterstützungsabzug zulässig ist, abgezogen werden.

Fassung vom 29 Dec 2025

176. Zweiverdienerabzug

# Zweiverdienerabzug
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/5818ab45-a359-4462-8370-d93149535249
Fassung vom: 3
## 1 Grundsatz

Gemeinsam veranlagten Ehegatten steht der Zweiverdienerabzug zu, wenn beide eine eigene Erwerbstätigkeit ausüben. Vorübergehendes Ersatzeinkommen gilt ebenfalls als Erwerbseinkommen.

Der Abzug wird von Amtes wegen gewährt. Die Höhe des Abzugs wird bei der Veranlagung automatisch berechnet und ist aus der Veranlagungsverfügung ersichtlich.

Der Abzug wird für die Kantons- und Gemeindesteuern anders bemessen als bei der direkten Bundessteuer.

2 Bemessung

Kantons- und Gemeindesteuern (Art. 38 Abs. 2 lit. a StG)

Der Abzug beträgt 2 % des gesamten Erwerbseinkommens von beiden Ehegatten, höchstens aber CHF 9’500**\***.

Zum «gesamten Erwerbseinkommen» zählt der Nettolohn bzw. das steuerbare Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit inkl. Kinder- und Familienzulagen.

Der so berechnete Abzug darf das niedrigere brutto Erwerbseinkommen abzüglich Berufskosten und Beiträge an AHV/IV/EO/ALV, Pensionskassen (ohne Einkauf), Säule 3a und Nicht-Berufs-Unfallversicherung (NBUV) nicht überschreiten.

Direkte Bundessteuer (Art. 33 Abs. 2 DBG)

Der Abzug beträgt 50 % des niedrigeren massgebenden Erwerbseinkommens, min­destens CHF 8’600**\***, höchstens CHF 14’100**\***.

Als massgebendes «Erwerbseinkommen» gelten die steuerbaren Einkünfte aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit abzüglich Berufskosten und Beiträge an AHV/IV/EO/ALV, Pensionskassen, Säule 3a und NBUV.

Ist das niedrigere massgebende Erwerbseinkommen tiefer als der Minimalansatz von CHF 8’600**\***, so kann nur die Höhe dieses niedrigeren Einkommens abgezogen werden. Beträgt das niedrigere Einkommen über CHF 8’600 (bis 17’200**\***), so gilt der Minimalansatz von CHF 8’600**\***.

Zusammenfassung und Beispiel

_Beispiel 1:_

_Person X hat ein Netto Einkommen von CHF 200'000_
_Person Y hat ein Netto Einkommen von CHF 30'000, CHF 2'000 Berufskosten, CHF 7'000, Einzahlung Säule 3a_

_Beispiel 2:_

_Person X hat ein Netto Einkommen von CHF 150'000_
_Person Y hat ein Netto Einkommen von CHF 12'000, CHF 2'000 Berufskosten_

_Beispiel 3:_

_Person X hat ein Netto Einkommen von CHF 200'000_
_Person Y hat ein Netto Einkommen von CHF 13'000, CHF 2'000 Berufskosten, CHF 7'000 Einzahlung Säule 3a_

_Beispiel 4:_

_Person X hat ein Netto Einkommen von CHF 100'000_
_Person Y hat ein Netto Einkommen von CHF 50'000, CHF 5'000 Berufskosten, CHF 7'000 Einzahlung Säule 3a_

_**Kantons- und Gemeindesteuer**_

_**direkte Bundessteuer**_

_Beispiel 1_

_2 % von CHF 230'000 = 4'600; Kontrollrechnung: Abzug überschreitet das tiefere Einkommen nicht: CHF 30'000 abzüglich CHF 2'000 Berufskosten und_
_CHF 7'000 Säule 3a = 21'000_

_Netto Einkommen CHF 30'000 abzüglich CHF 2'000 Berufskosten und CHF 7'000 Säule 3a =_
_CHF 21'000 massgebendes Einkommen \* 50%_

_Ergebnis_

_Abzug ist CHF 4'600_

_Abzug ist CHF 10'500_

_Beispiel 2_

_2 % von CHF 162'000 = 3’240; Kontrollrechnung: Abzug überschreitet das tiefere Einkommen nicht; CHF 12'000 abzüglich CHF 2'000 Berufskosten =_
_CHF 10'000_

_Netto Einkommen CHF 12'000 abzüglich CHF 2'000 Berufskosten = CHF 10'000 massgebendes niedrigeres Einkommen liegt zwischen Minimal-Maximalansatz, so gilt der Minimalansatz_

_Ergebnis_

_Abzug ist CHF 3'240_

_Abzug ist CHF 8’600**\***_

_Beispiel 3_

_2 % von CHF 213'000 = CHF 4'260; Kontrollrechnung: Abzug überschreitet das tiefere Einkommen: CHF 13’000 abzüglich CHF 2'000 Berufskosten und CHF 7'000 Säule 3a = CHF 4’000, Abzug ist zu kürzen_

_Netto Einkommen CHF 13'000 abzüglich_
_CHF 2'000 Berufskosten und CHF 7'000 Säule 3a = CHF 4'000 massgebendes niedrigeres Einkommen liegt unter dem Minimalsatz, so dass nur diese Höhe gewährt werden kann._

_Ergebnis_

_Abzug ist CHF 4'000_

_Abzug beträgt CHF 4'000_

_Beispiel 4_

_2 % von CHF 150'000 = CHF 3'000; Kontrollrechnung: Abzug überschreitet das tiefere Einkommen nicht: CHF 50'000 abzüglich CHF 5'000 Berufskosten und_
_CHF 7'000 Säule 3a = CHF 38'000_

_Netto Einkommen CHF 50'000 abzüglich CHF 5'000 Berufskosten und CHF 7'000 Säule 3a =_
_CHF 38'000 massgebendes Einkommen \* 50% = CHF 19'000; Abzug ist zu kürzen, da der Maximalwert überschritten wird_

_Ergebnis_

_Abzug ist CHF 3'000_

_Abzug beträgt CHF 14’100**\***_

**\*** Betrag gilt für Steuerjahr 2025, für andere Steuerjahre siehe [Übersicht über die angepassten Beträge nach Steuerjahr](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/44dcc198-4a11-4ab4-aabc-051e94ae01f2)**.**

Fassung vom 3 Dec 2025

177. Krankheits- und Unfallkosten

# Krankheits- und Unfallkosten
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/e11abaa8-c657-4848-bedd-4f4d5a647c4d
Fassung vom: 3
## 1 Abziehbarkeit von Krankheits- und Unfallkosten

Krankheits- und Unfallkosten sind steuerlich abziehbar, soweit sie 5% des Reineinkommens übersteigen [Art. 33 Abs. 1 Bst. h DBG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a33.html).

Abzugsfähig sind die eigenen Krankheitskosten, die Krankheitskosten der Kinder, für welche ein Kinderabzug zulässig ist, und die Krankheitskosten unterhaltener Personen. Abziehbar sind sämtliche Krankheitskosten, welche im entsprechenden Steuerjahr in Rechnung gestellt und selbst getragen wurden (nicht von der Krankenkasse oder Anderen).

2 Nachweis der Krankheitskosten

Die Krankheitskosten sind auf einer Zusammenstellung aufzuführen. Die entsprechenden Belege (Arztzeugnisse, Rechnungen, Krankenkassenbelege) müssen aufbewahrt werden, damit sie auf Verlangen eingereicht werden können. Krankheitskostenpauschalen sind nicht mehr vorgesehen, weil die meisten Krankheiten in so unterschiedlicher Form auftreten, dass sich Pauschalen nicht rechtfertigen. Eine Ausnahme wird indes bei Zöliakie gemacht:  In der Regel handelt es sich bei der Zöliakie um eine Krankheit. Leidet eine Person unter Zöliakie als Krankheit, so kann sie ein Pauschale von CHF 2500 geltend machen, ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten, wobei die Krankheit einmal vom Arzt attestiert werden muss.

3 Berechnung des Krankheitskostenabzugs

Krankheits- und Unfallkosten sind nur abziehbar, soweit sie einen Selbstbehalt von 5% des Reineinkommens übersteigen. Als Reineinkommen gilt das um die Aufwendungen und die allgemeinen Abzüge verminderte Bruttoeinkommen. Der Selbstbehalt wird im Rahmen der Veranlagung automatisch ermittelt. In der Steuererklärung sind die selbst getragenen Kosten deshalb im vollen Umfang zu deklarieren. Der berücksichtigte Betrag wird aus der Veranlagungsverfügung ersichtlich sein.

4 Was gilt als abziehbare Krankheits- und Unfallkosten?

Als abziehbare Krankheits- und Unfallkosten gelten Ausgaben für medizinische Behandlungen, welche die Wiederherstellung oder Erhaltung der körperlichen oder geistigen Gesundheit bezwecken. Dazu gehören:

4.1   Spital-, Arzt- und Arzneikosten

1. Spitalkosten für Spitäler, Kliniken und Heilstätten

2. Arztkosten für staatlich anerkannte Ärztinnen und Ärzte

3. Zahnarztkosten für Zahnärztinnen und Zahntechniker (exkl. rein kosmetischer Behandlungen)

4. Arzneikosten, für ärztlich verordnete Medikamente

4.2   Kosten für Heilmassnahmen

Ärztlich verordnete Heilmassnahmen sind abziehbar, sofern die Leistungen von der Krankenkasse anerkannt werden. Dazu zählen unter anderem Akupunktur, Atlaslogie, Bäder- und andere Kuren, Bestrahlung, Chiropraktik, Drogenentzug, Ergotherapie, Heilbäder, künstliche Befruchtung (wie homologe künstliche Insemination, In-Vitro-Fertilisation oder Embryotransfer, sofern medizinisch indiziert), Hormonkuren, Logopädie, Massagen, Physiotherapie, Psychotherapie, etc.. Die künstliche Befruchtung ist auch ohne grundsätzliche Versicherungsmöglichkeit abziehbar. Dasselbe gilt für Aufwendungen für die Laserbehandlung einer Sehstörung.

4.3   Pflegekosten, Gerätekosten und andere Folgekosten

Krankheitsbedingte Pflegekosten sind abziehbar. Nicht abziehbar ist der Anteil der Kosten, der auf die Haushaltführung bzw. Unterkunft und Verpflegung entfällt (Ziffer 5). Für behinderungsbedingte Pflegekosten vergleichen Sie den Eintrag zu behinderungsbedingten Kosten. Die Kosten für ärztlich verordnete Geräte (Hörapparat, Inhalationsapparat, Brille, Kontaktlinsen etc.) sind abziehbar, soweit es sich um notwendige Kosten handelt. Die Kosten für Luxusbrillen sind z.B. nicht abziehbar. Andere Folgekosten einer Krankheit wie Mehrkosten für Ernährungsumstellungen (z.B. Diät) sind abziehbar.

4.4   Kosten für Präventionsmassnahmen

Kosten für Präventionsmassnahmen sind mit Ausnahme der Kosten für die Dentalhygiene nicht abziehbar.

5 Was gilt als nicht abziehbare Lebenshaltungskosten?

Von den Krankheits- und Unfallkosten sind die Lebenshaltungskosten zu unterscheiden. Lebenshaltungskosten sind nicht abziehbar. Zu den Lebenshaltungskosten zählen:

1. bei Pflege: der Anteil der Kosten für die Haushaltführung;

2. nicht ärztlich verordnete Therapien;

3. Frischzellenkuren und sog. Abnehmspritzen (letztere sofern nicht fachärztlich verordnet);

4. Fitnessprogramme;

5. Legasthenie (Lese- und Rechtschreibschwäche; hier ist allenfalls der "Abzug für zusätzliche Ausbildungskosten" möglich);

6. Krankenkassenprämien; diese können im Rahmen des Versicherungsabzuges ([Art. 38 Abs. 1 Bst. g StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art38) und [Art. 33 Abs 1 Bst g DBG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a33.html)) geltend gemacht werden;

7. Fahrkosten zum Besuch eines Arztes/einer Ärztin oder eines Spitals. Ausnahmsweise können effektiv angefallene Fahrkosten (z.B. für den Transport mit dem Taxi, Krankenwagen, der Rega etc.) geltend gemacht werden, wenn infolge der Krankheit oder des Unfalls weder die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels noch des privaten Motorfahrzeugs möglich oder zumutbar ist.

Vgl. auch: [Kreisschreiben Nr. 11/2005 (EStV) Abzug von Krankheits- und Unfallkosten sowie von behinderungsbedingten Kosten](https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/aVpMnA7YXyaD/dbst-ks-2005-1-011-d-de.pdf).

Fassung vom 3 Feb 2026

178. Steuerbefreiung beantragen

# Steuerbefreiung beantragen
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/c3a6ac1c-b808-458d-b980-e53c8ad4b299
Fassung vom: 29
## 1 Steuerbefreiungsgesuch

Damit eine juristische Person mit Sitz im Kanton Bern von der Steuerpflicht befreit werden kann, muss sie bei der Steuerverwaltung des Kantons Bern ein Gesuch um Steuerbefreiung einreichen:

**Elektronische Zustellung:**

**Postzustellung:**

[steuerbefreiung.sv@be.ch](mailto:steuerbefreiung.sv@be.ch)

Steuerverwaltung des Kantons Bern

Geschäftsbereich Recht + Koordination

Steuerbefreiung

Brünnenstrasse 66

3018 Bern

[Steuerbefreiungsgesuch für gemeinnützige Zwecke](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/b5fb93b8-6b94-4dd2-9962-656ecaa1e932)

[Steuerbefreiungsgesuch für kultische Zwecke](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/cdb11b2d-199d-47d2-bdc8-2ac029a5de96)

[Steuerbefreiungsgesuch bei Erfüllen öffentlicher Aufgaben](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/53c11514-e65e-4e09-b0dc-eb30b4b84dd5)

**Hinweis**

Damit das Formular problemlos funktioniert, speichern Sie es am besten auf dem Desktop ab. Dann öffnen Sie es im Acrobat Reader und füllen es aus.

2 Einzureichende Beilagen

Dem Gesuch um Steuerbefreiung sind nachfolgende Unterlagen beizulegen:

- eine aktuelle und unterzeichnete Fassung der Statuten / Stiftungsurkunde

- die Jahresrechnungen der letzten drei Jahre

- detaillierte Tätigkeitsberichte der letzten drei Jahre

- das Budget für das laufende und das kommende Geschäftsjahr

- eine allfällige Leistungsvereinbarung mit der Gemeinde, dem Kanton, dem Bund

- aktueller Handelsregisterauszug (falls Institution im Handelsregister eingetragen)

**Neugegründete Organisationen** haben grundsätzlich dieselben Unterlagen einzureichen. Bestehen aufgrund der kurzen Bestehungsdauer noch keine Jahresrechnungen und Tätigkeitsberichte, sind dem Gesuch ein Budget sowie eine Aufstellung der konkret geplanten Tätigkeiten beizulegen.

**Formell noch nicht gegründete juristische Personen** können einen Vorbescheid beantragen. Dem Gesuch sind insbesondere nachfolgende Unterlagen beizulegen:

- Entwurf der Statuten oder der Stiftungsurkunde

- Tätigkeitskonzept

- Aufstellung der zu unterstützenden Personen / Projekte

- Budget

- Dokumentation, weshalb die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung erfüllt sind

Unvollständige Steuerbefreiungsgesuche können nicht bearbeitet werden, weshalb sie zur Nachbesserung zurückgeschickt werden.

3 Dauer der Bearbeitung

Die eingehenden Anfragen und Gesuche werden aus Gleichbehandlungsgründen strikt chronologisch nach Eingangsdatum geprüft. Gutheissende Steuerbefreiungsverfügungen können rückwirkend für alle offenen Steuerperioden ausgestellt werden.

4 Kosten

Für die Ausstellung von Steuerbefreiungsverfügungen (gutheissend und abweisend) wird eine Gebühr in Rechnung gestellt ([Übersicht über die Gebührentarife](https://www.sv.fin.be.ch/content/dam/sv_fin/dokumente/de/gebuehrentarife_de.pdf)).

Die Voraussetzungen und Wirkungen einer Steuerbefreiung werden Ihnen hier [Steuerbefreiung von juristischen Personen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/01052ba2-c59b-4ac3-ad3f-db3143931ae3) erläutert.

Fassung vom 29 Jan 2026

179. Steuerbefreiung von juristischen Personen

# Steuerbefreiung von juristischen Personen
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/01052ba2-c59b-4ac3-ad3f-db3143931ae3
Fassung vom: 16.09.2022
## 1 Grundsatz

Grundsätzlich sind alle juristischen Personen steuerpflichtig. Vereine, Stiftungen und andere juristische Personen können dann von der Steuerpflicht befreit werden, wenn sie **gemeinnützige, öffentliche oder Kultuszwecke** verfolgen (Art. 83 Abs. 1 Bst. g und i [StG](https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/661.11) bzw. Art. 56 Bst. g und h [DBG](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/1184_1184_1184/de)). Gemeinnützigkeit liegt vor, wenn eine Tätigkeit der Allgemeinheit zukommt und uneigennützig ist. Eine öffentliche Aufgabenerfüllung liegt vor, wenn die juristische Person einer Tätigkeit nachgeht, welche ansonsten das Gemeinwesen (Bund, Kanton, Gemeinden) wahrnimmt und ihr von diesem übertragen worden ist (Staatsaufgaben). Kultuszwecke liegen vor, wenn die juristische Person kantonal oder gesamtschweizerisch ein gemeinsames Glaubensbekenntnis, gleichgültig welcher Konfession oder Religion, in Lehre und Gottesdienst pflegt und fördert.

Von Gesetzes wegen immer von der Steuerpflicht befreit sind die Landeskirchen und die Kirchgemeinden sowie die nach dem Gesetz über die jüdischen Gemeinden anerkannten Körperschaften (Art. 83 Abs. 1 Bst. d [StG](https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/661.11) bzw. Art. 56 Bst. c DBG).

Auch ohne Steuerbefreiung werden Gewinn und Kapital unter einer bestimmten Freigrenze nicht besteuert. Weitere Informationen finden Sie im TaxInfo-Beitrag «Freigrenzen bei juristischen Personen mit ideellen Zwecken».

2 Voraussetzungen

2.1 Allgemeine Voraussetzungen

Die folgenden Punkte müssen **in jedem Fall gegeben** sein, um eine Steuerbefreiung erlangen zu können:

- **Juristische Person**

Nur juristische Personen (z.B. Vereine, Stiftungen, Kapitalgesellschaften) können von der Steuerpflicht befreit werden (im Gegensatz zu einzelnen Personen, Einzelunternehmen oder Personengesellschaften).

- **Ausschliessliche und unwiderrufliche Zweckbindung**

Die Mittel (Gewinn und Kapital) müssen ausschliesslich und unwiderruflich dem steuerbefreiten Zweck verhaftet sein, wobei dies insbesondere im Liquidationsfall gilt (Zuwendung an andere steuerbefreite juristische Person).

- **Tatsächliche Ausübung einer steuerbefreiten Tätigkeit**

Die juristische Person übt die vorgesehene steuerbefreite Tätigkeit tatsächlich aus. Das blosse Aufführen einer steuerbefreiungswürdigen Tätigkeit in den Statuten genügt nicht.

- **Keine Erwerbszwecke / Gewinnerzielungsabsicht**

Eine Steuerbefreiung ist nur möglich, wenn die juristische Person nicht einer auf Erwerb gerichteten Tätigkeit nachgeht (keine Gewinnerzielungsabsicht). Bei Kapitalgesellschaften \[AG, GmbH\] ist insbesondere statuarisch auf die Ausschüttung von Dividenden und Tantiemen zu verzichten.

- **Wettbewerbsneutralität**

Die Institution darf nicht in Konkurrenz zu anderen, nicht steuerbefreiten Unternehmen am freien Markt teilnehmen, weil sie sonst durch die Steuerbefreiung einen Wettbewerbsvorteil hätte.

**Zusätzlich** sind die nachfolgenden Voraussetzungen je nach Steuerbefreiungsgrund ebenfalls **kumulativ** zu erfüllen.

2.2 Voraussetzungen Gemeinnützigkeit

- **Förderung des Gemeinwohls**

Die Leistungen der juristischen Person entsprechen den Bedürfnissen eines grossen Teils der Bevölkerung. Dies ist typischerweise dann der Fall, wenn sich die juristische Person in karitativen, humanitären, ökologischen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Bereichen für die Allgemeinheit einsetzt. Eine bloss ideelle Tätigkeit (z.B. gesellig, sportlich oder politisch) genügt nicht.

- **Erhebliche Opferbereitschaft**

Die juristische Person finanziert sich hauptsächlich über sog. Opfer im steuerrechtlichen Sinne, die ihr von Dritten gegenleistungslos zufliessen. Das heisst, dass sie ihre Tätigkeiten und Angebote mit Spendengeldern, ehrenamtlich geleisteter Arbeit oder anderen freiwilligen Zuwendungen finanziert.

- **Offener Destinatärkreis**

Die Tätigkeit kommt einem offenen Kreis von Personen zugute. Angebote, die sich beispielsweise nur auf die Familie, Vereinsmitglieder oder die Angehörigen eines bestimmten Berufes beschränken, sind deshalb nicht gemeinnützig im Sinne des Steuerrechts.

- **Fehlende Selbsthilfezwecke**

Das Engagement dient nicht den persönlichen oder wirtschaftlichen Interessen der Vereinsmitglieder, der Stiftungsräten etc., sondern wird aus selbstlosen, altruistischen Motiven erbracht und kommt unbeteiligten Dritten zugute

2.3 Voraussetzungen öffentliche Aufgabenerfüllung

- **Öffentliche Aufgabe**

Es muss eine Aufgabe sein, welche dem Gemeinwesen (Bund, Kanton, Gemeinde) obliegt bzw. in ihren Aufgabenkreis fällt. In der Regel wird diese Aufgabe in einem Erlass genannt.

- **Übertragung einer öffentlichen Aufgabe**

Das Gemeinwesen hat die Aufgabe auf die juristische Person übertragen oder zumindest ein ausdrückliches Interesse an der Ausübung durch die juristische Person bekundet. Die Aufgabenübertragung geschieht in den meisten Fällen dadurch, dass das Gemeinwesen mit der juristischen Person einen Leistungsvertrag abschliesst. Denkbar ist auch eine direkte Ermächtigung in einem Rechtserlass.

- **Fehlende Selbsthilfezwecke**

Das Engagement dient nicht den persönlichen oder wirtschaftlichen Interessen der Vereinsmitglieder, Stiftungsräten etc., sondern kommt unbeteiligten Dritten zugute.

2.4 Voraussetzungen Kultuszwecke

- **Pflege und Förderung eines Glaubensbekenntnisses**

Entscheidend ist nicht die Religion oder Konfession, sondern nur, dass das Glaubensbekenntnis einen Bezug zu einer Gottheit hat und von kantonaler oder gesamtschweizerischer Bedeutung ist. Es braucht also eine überregional organisierte Zusammenfassung einer Glaubensgemeinschaft, welche eine gewisse Tradition aufweist und aufgrund ihres Verbreitungsgrades im Kanton Bern bzw. in der Schweiz wahrnehmbar ist.

Die Förderung und Pflege des Glaubensbekenntnisses geschieht in Form von Gottesdiensten, gottesdienstähnlichen Handlungen oder in der Glaubenslehre. Folglich ist auch das Halten von Vorträgen, die Herausgabe von Schriften sowie die Ausstrahlung von Radio- oder Fernsehsendungen etc. als Kultustätigkeit zu betrachten, soweit diese Tätigkeiten darauf ausgelegt sind, den Bezug zur Gottheit zu ermöglichen bzw. eine Glaubenserneuerung oder Glaubensförderung bezwecken.

3 Wirkung

Die Steuerbefreiung umfasst die direkte Bundessteuer (Gewinnsteuer) und die Kantons- und Gemeindesteuern (Gewinn- und Kapitalsteuer) sowie die kantonale Erbschafts- und Schenkungssteuer. Die Steuerbefreiung gilt **nicht** für die kantonale Grundstückgewinnsteuer und die Liegenschaftssteuer der Gemeinden.

**Zuwendungen** an juristische Personen, die wegen **Gemeinnützigkeit oder öffentlicher Aufgabenerfüllung** steuerbefreit sind, können beim Spender bis zu einem bestimmten Betrag vom Einkommen bzw. Gewinn abgezogen werden. Zuwendungen an juristische Personen, die wegen Verfolgung von **Kultuszwecken** von der Steuerpflicht befreit sind, können dagegen **nicht abgezogen** werden. Weitere Informationen dazu und das Verzeichnis der steuerbefreiten Institutionen finden Sie im TaxInfo-Beitrag «[Vergabungsabzug](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/1eafadb7-f817-4a43-a7c6-09712279b073)».

4 Dauer

Gutheissende Steuerbefreiungsverfügungen werden befristet oder unbefristet ausgestellt.

Die Steuerverwaltung des Kantons Bern ist verpflichtet, gewährte Steuerbefreiungen periodisch – auch ohne Vorliegen spezieller Gründe – zu überprüfen. Eine Überprüfung bedarf insbesondere keiner Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse.

Wie Sie eine Steuerbefreiung beantragen, erfahren Sie hier: [Steuerbefreiung beantragen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/c3a6ac1c-b808-458d-b980-e53c8ad4b299)

**Mehr zum Thema:**

[Praxishinweise der Schweizerischen Steuerkonferenz SSK zur Steuerbefreiung](https://www.ssk-csi.ch/fileadmin/dokumente/Steuerbefreiung/praxishinweise_steuerbefreiung_18.01.2008_d_202311.pdf) (PDF, 259 KB, 44 Seiten)

[Steuerbefreiung juristischer Personen](https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/2im7KraRq1Ne/dbst-ks-w95-012-de.pdf) (KS Nr. 12 ESTV)

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Fassung vom 16.09.2022

180. Vergabungsabzug

# Vergabungsabzug
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/1eafadb7-f817-4a43-a7c6-09712279b073
Fassung vom: 24
## 1 Grundsätze

Spenden können unter bestimmten Voraussetzungen in Abzug gebracht werden. Steuerlich abziehbar sind:

a) Spenden an **Bund, Kanton und Gemeinden,**
b) Spenden an **Landeskirchen und die Kirchgemeinden** sowie die nach dem Gesetz über die **jüdischen Gemeinden** anerkannten Körperschaften und
c) Spenden an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf **öffentliche oder gemeinnützige Zwecke** von der Steuerpflicht befreit sind.

Eine Steuerbefreiung wegen Kultuszwecken berechtigt nicht zum Abzug.

Der Vergabungsabzug ist begrenzt auf 20 Prozent des Reineinkommens ([Art. 38a Bst.a StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art38a) bzw. [Art. 33a DBG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a33a.html)). Als Spenden gelten alle **freiwilligen** Leistungen von **Geld oder anderen Vermögenswerten, für welche keine Gegenleistung erzielt wird.** Bei Sachspenden ist der Marktwert massgebend und auf Verlangen nachzuweisen. Werden Kleider der Kleidersammlung übergeben, haben diese keinen Marktwert mehr. Ein Vergabungsabzug ist deshalb nicht möglich.

Nicht als Spenden gelten **Mitgliederbeiträge** und **Arbeitsleistungen:**

\-

Wer Mitgliederbeiträge leistet, erhält dafür immer in irgendeiner Form eine Gegenleistung. Statutarische Mitgliederbeiträge sind deshalb nicht als Spenden abziehbar.

\-

Als steuerlich abziehbare Spenden gelten nur Leistungen, welche zu einem Vermögensabgang führen. Es muss sich also um die Leistung von Geld oder anderen Vermögenswerten wie z.B. Schmuck oder Immobilien handeln. Die Leistung von Arbeitsdiensten (sog. "Zeitspende") ist steuerlich nicht abziehbar.

Ebenfalls nicht zu den Spenden zählen **Schulgelder** für den Besuch von steuerbefreiten Privatschulen. Ein Vergabungsabzug ist aber zulässig, wenn über die Schulgelder hinaus freiwillige Zahlungen erfolgen. Als freiwillig können nur Beiträge betrachtet werden, welche ohne Rechtspflicht und ohne Gegenleistung erbracht werden. Als Spenden berücksichtigt werden können damit in der Regel freiwillige Zuschüsse zur allgemeinen Verwendung, Weihnachtsgelder, Sponsorenlaufbeiträge etc.. Demgegenüber gelten Elternbeiträge (Schulgelder), welche gestützt auf die Schulordnung bzw. Schulgeldvereinbarung geleistet werden, nicht als freiwillige Leistungen. Solche Beiträge und anderweitige Schulkosten (Schulmaterial, Kosten für Ausflüge etc.) können nur als Ausbildungskosten gemäss [Art. 40 Abs. 3 Bst. b StG](https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/1040/art40?locale=de) geltend gemacht werden.

2 Vergabungen von juristischen Personen

Den Vergabungsabzug können auch juristische Personen (Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen) vornehmen. Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die aufgrund öffentlicher oder gemeinnütziger Zwecksetzung steuerbefreit sind, können (auch ohne Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit) im Umfang von 20 Prozent des Gewinns abgezogen werden ([Art. 90 Abs. 1 Bst. c StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art90) bzw. [Art. 59 Abs. 1 Bst. c DBG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a59.html)).

Die Berechnungsgrundlage für den maximalen Vergabungsabzug ist der handelsrechtlich ausgewiesene Gewinn vor Steuern und Vergabungsabzug und vor der Verrechnung von Vorjahresverlusten. Zudem gilt bei den Kantons- und Gemeindesteuern:

- Die [STAF-Massnahmen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/25f77440-c5ce-43a6-a7f1-686f2a5ea0e2) fehlen werden in der Berechnungsgrundlage nicht berücksichtigt

- Ein allfälliger Rohgewinn aus einem Grundstückverkauf wird in vollem Umfang in die Berechnungsgrundlage einbezogen.

Damit entspricht der bei den Kantons- und Gemeindesteuern zulässige Abzug in der Höhe dem zulässigen Abzug bei der direkten Bundessteuer, es ergeben sich keine Differenzen.

Über den maximalen Vergabungsabzug hinausgehende Zuwendungen werden im steuerbaren Reingewinn der juristischen Person aufgerechnet. Wird der maximale Vergabungsabzug überschritten, erfolgt zudem im Falle von Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften beim Beteiligungsinhaber eine entsprechende Aufrechnung von steuerbarem Vermögensertrag infolge verdeckter Gewinnausschüttung (ev. Teilbesteuerung).

Der Beteiligungsinhaber kann als Privatperson Vergabungen in Abzug bringen. Soweit die privat vorgenommenen Vergabungen die Limite von 20 Prozent des Reineinkommens inklusive der verdeckten Gewinnausschüttung noch nicht erreicht haben, kann der Betrag der verdeckten Gewinnausschüttung als private Vergabung abgezogen werden.

3 Verzeichnis der steuerbefreiten Organisationen

3.1 Allgemeine Hinweise zum Verzeichnis und zur Abziehbarkeit von Spenden

Die Steuerverwaltung veröffentlicht ein Verzeichnis über die wegen Verfolgung von öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken steuerbefreiten juristischen Personen ([Art. 164 Abs. 2 StG](https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/1004/art164?locale=de)). Im Verzeichnis sind nur Institutionen aufgeführt, welche ihren Sitz im Kanton Bern haben.

\-

Die mit **"voll"** gekennzeichneten Institutionen sind vollumfänglich wegen öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken von der Steuerpflicht befreit.

Spenden an diese Institutionen sind im gesetzlichen Rahmen abzugsfähig.

\-

Mit **"teilweise"** bezeichnete Institutionen sind nur beschränkt wegen öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken von der Steuerpflicht befreit. Sie verfolgen daneben noch Kultuszwecke oder anderweitige nicht steuerbefreite Zwecke. Solche Institutionen sind verpflichtet, für die gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecke Spartenrechnungen zu führen. Mittels Spartenrechnung werden diese Zwecke organisatorisch und buchhalterisch von den übrigen Tätigkeiten der Institution abgegrenzt (getrennte Buchhaltung und Kontenführung).

Spenden an solche Institutionen sind im gesetzlichen Rahmen abzugsfähig, sofern die Spende ausdrücklich an die wegen öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken steuerbefreite Tätigkeit der Institution geleistet und von dieser entsprechend verwendet und bescheinigt worden ist. Spenden an die übrigen Tätigkeiten, welche den Sparten Kultuszwecke oder nicht steuerbefreite Zwecke zugewiesen werden, sind nicht abzugsfähig.

Verzeichnis der steuerbefreiten Institutionen per 23.04.2026:

[

Verzeichnis der steuerbefreiten Institutionen Stand 23.04.2026.pdf

](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/_assets/file/phonemos-media%3Afile.id%3A56546c1c-da59-4c69-b93c-990638177a4a/Verzeichnis%20der%20steuerbefreiten%20Institutionen%20Stand%2023.04.2026.pdf)

3.2 Aufnahme im Verzeichnis und Sperrung des Eintrages

Das Verzeichnis ist nicht abschliessend und wird laufend vervollständigt.

Juristische Personen mit Sitz im Kanton Bern, welche von der Steuerverwaltung des Kantons Bern wegen öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken von der Steuerpflicht befreit wurden und nicht im Verzeichnis aufgeführt sind, können sich bei der Steuerverwaltung melden. Es handelt sich dabei beispielsweise um Institutionen, welche vor 1995 von der Steuerpflicht befreit worden sind.

Sämtliche Institutionen dürfen ihren Eintrag im Verzeichnis jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die Steuerverwaltung sperren lassen ([Art. 164 Abs. 2 StG](https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/1004/art164?locale=de)).

Die Mitteilungen sind an folgende Mailadresse zu richten:

[steuerbefreiung.sv@be.ch](mailto:steuerbefreiung.sv@be.ch)

Fassung vom 24 Apr 2026

181. Abzug für Alleinstehende mit eigenem Haushalt

# Abzug für Alleinstehende mit eigenem Haushalt
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/0a497216-c0bc-4506-bd36-a7cbea7e3619
Fassung vom: 3
## 1 Grundsatz

Verwitweten, geschiedenen oder ledigen Personen steht der Abzug für Alleinstehende mit eigenem Haushalt zu, sofern sie **allein**, mit **eigenen Kindern** oder **unterstützungsbedürftigen, erwerbsunfähigen Personen** einen selbstständigen Haushalt führen. Personen, die im Konkubinat oder in einer Wohngemeinschaft leben, steht dieser Abzug hingegen nicht zu.

Es ist auf die Verhältnisse am Ende des Steuerjahres abzustellen.

Der Abzug beträgt CHF 2‘400**\***. Dieser Abzug gilt nur für die Kantons- und Gemeindesteuern.

2 Kinder-Haushaltsabzug

Personen, denen der Abzug für Alleinstehende zusteht, erhalten pro eigenem Kind, für das ihnen ein Kinderabzug bzw. Unterstützungsabzug gewährt wird und welches im gleichen Haushalt wohnt, zusätzlich den Kinderhaushaltsabzug.

Der Abzug beträgt CHF 1‘300**\***. Dieser Abzug gilt nur für die Kantons- und Gemeindesteuern.

Eltern von minderjährigen Kindern, denen je ein hälftiger Kinderabzug gewährt wird, erhalten je nur einen halben Kinderhaushaltsabzug.
Steht einem Elternteil für ein volljähriges Kind der Kinderabzug und dem anderen Elternteil der Unterstützungsabzug zu, erhält jeder Elternteil ebenfalls nur einen halben Kinderhaushaltsabzug.

3 Ehegatten mit selbstständigem Wohnsitz

Verheirateten, die je einen selbstständigen Haushalt führen oder getrennt veranlagt werden, steht ebenfalls der Abzug für Alleinstehende zu.

Der Abzug beträgt:

- CHF 2'400**\*** pro Ehegatte, der einen selbstständigen Haushalt im Kanton Bern führt.

- Bei gemeinsam veranlagten Ehegatten, von denen nur einer einen selbstständigen Haushalt im Kanton Bern führt, wird der Abzug satzbestimmend zweimal berücksichtigt, dagegen nur einmal für die Berechnung des zu versteuernden Einkommens im Kanton Bern.

- Gemeinsam veranlagte Eltern mit separatem Wohnsitz erhalten pro eigenem Kind im gleichen bernischen Haushalt zusätzlich CHF 1‘300**\*** (Kinder-Haushaltsabzug).

**\*** Betrag gilt für Steuerjahr 2025, für andere Steuerjahre siehe [Übersicht über die angepassten Beträge nach Steuerjahr](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/44dcc198-4a11-4ab4-aabc-051e94ae01f2)

Fassung vom 3 Mar 2026

182. Abzug für bescheidene Einkommen

# Abzug für bescheidene Einkommen
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/0873d69f-fb7d-41da-a3dc-b326dd342ed2
Fassung vom: 08.02.2024
Personen mit geringem Einkommen steht ein «Abzug für bescheidene Einkommen» zu ([Art. 40 Abs. 6 und 7 StG](https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/2139/art40?locale=de)). Ob ein bescheidenes Einkommen gegeben ist, beurteilt sich anhand von gesetzlich festgesetzten Grenzwerten. Das zur Beurteilung anrechenbare Einkommen setzt sich zusammen aus

- dem steuerbaren Einkommen ohne den Abzug und

- 10% des steuerbaren Vermögens.

Der Abzug wird von Amtes wegen gewährt und ist aus der Veranlagungsverfügung ersichtlich. Er wird nur für die Kantons- und Gemeindesteuern gewährt.

Er beträgt:

- CHF 1'000**\*** pro Person, wenn das anrechenbare Einkommen den Grenzwert von CHF 15'000 nicht übersteigt. Dies betrifft alleinstehende Personen (ledig, getrennt, geschieden oder verwitwet);

- CHF 2'000**\*** bei ungetrennten Ehegatten bzw. eingetragenen Partnerschaften, wenn das anrechenbare Einkommen den Grenzwert von CHF 20'000 nicht übersteigt.

- Für jedes Kind, für das ein [Kinderabzug](https://www.wegleitung.fin.be.ch/wegleitung_fin/de/index/npaktuell/npaktuell/stammdaten/angaben-zu-kindern/kinderabzug-fuer-minderjaherige-kinder.html) zulässig ist, erhöht sich der Abzug um CHF 500. Bei einem hälftigen Kinderabzug erhöht sich der Abzug nur zur Hälfte um CHF 250.

Werden die genannten Grenzwerte überschritten, fällt der Abzug nicht gänzlich weg, sondern vermindert sich pro Mehreinkommen von CHF 2'000 um CHF 150 für Alleinstehende bzw. CHF 300 für Ehegatten bzw. eingetragene Partnerschaften.

Beispiele (CHF):

**Alleinstehende**

**Ehegatten bzw. eingetragene Partnerschaften**

Anzahl Kinder mit Kinderabzug

keine

keine

eines

keine

keine

eines

Anrechenbares Einkommen

15'000

16'000

16'000

20'000

21'000

21'000

Abzug

\-1’000

\-850

\-1’350

\-2’000

\-1’700

\-2’200

Steuerbares Einkommen

14’000

15’150

14’650

18’000

19’300

18’800

Weitere Beispiele finden Sie in [dieser Tabelle](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/8c418116-fe83-4a4d-a256-c4ea0c368d86).

**\*** Betrag gilt für Steuerjahr 2023, für andere Steuerjahre siehe [Übersicht über die angepassten Beträge nach Steuerjahr](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/44dcc198-4a11-4ab4-aabc-051e94ae01f2)

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Fassung vom 08.02.2024

183. Auswärtige Ausbildung bzw. zusätzliche Ausbildungskosten

# Auswärtige Ausbildung bzw. zusätzliche Ausbildungskosten
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/fab09d92-dc3b-475e-a969-74f816d49a72
Fassung vom: 19
## 1 Wer kann Ausbildungskosten geltend machen?

Der Kanton Bern gewährt Eltern einen Abzug für zusätzliche Ausbildungskosten der Erstausbildung ihres Kindes, die durch den Besuch der Volksschule, das Absolvieren einer Berufslehre, den Besuch eines Gymnasiums oder einer Fachmittelschule und das Absolvieren eines Studiums an einer Universität bzw. einer Fachhochschule entstehen ([Art. 40 Abs. 3 Bst. b StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art40)). Dieser Abzug gilt nicht für die Direkte Bundessteuer.

Vorausgesetzt wird, dass die Eltern die Kosten tatsächlich tragen und den Kinder- bzw. den Unterstützungsabzug beanspruchen können. Bei einem volljährigen Kind ist der Kinder- bzw. den Unterstützungsabzug nur möglich, wenn es sich in der Erstausbildung befindet und die Eltern für seinen Unterhalt sorgen müssen. Erzielt das volljährige Kind ein eigenes Einkommen von mehr als CHF 24’000 pro Jahr (Lohn, Stipendien etc., aber ohne Kinderalimente) oder beträgt sein Vermögen (Guthaben abzüglich Schulden) CHF 50’000 oder mehr, wird den Eltern der Abzug für zusätzliche Ausbildungskosten nicht gewährt. (vgl. [Merkblatt 12](https://www.sv.fin.be.ch/content/dam/sv_fin/dokumente/de/merkblaetter/einkommens_vermoegenssteuer/aktuelles_steuerjahr/mb12_ev_familienbesteuerung_de.pdf)).

Im letzten Jahr der Ausbildung wird der Abzug für zusätzliche Ausbildungskosten noch gewährt, sofern das Kind bis zum Ausbildungsende kein eigenes bzw. kein CHF 24'000.- übersteigendes Einkommen erzielt hat und sein Vermögen nicht CHF 50'000 oder mehr betrug. Dies gilt unabhängig von der Frage, wie viel das Kind nach Ausbildungsende verdient.

- Trägt das volljährige Kind seine Ausbildungskosten selbst, gilt folgendes:
[Ausbildungskosten im Studium und in der Berufslehre - TaxInfo](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/19807bb3-1a3e-492e-aba7-b9f93d21c6ff)

- Für volljährige Kinder in [Zweitausbildungen - TaxInfo](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/5bf43439-d5ac-4cf7-b780-c0360b2d1d9c) bzw. Zusatzausbildungen gilt folgendes: [Berufsorientierte Aus- und Weiterbildung - TaxInfo](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/8fc11889-fa95-4160-b59a-8cba8f1ad457).

2 Wie hoch ist der Abzug?

Der Abzug ist auf den jährlichen Maximalbetrag von **CHF 6’400\*** beschränkt.

Der Abzug wird hälftig aufgeteilt, wenn

- beide Eltern einen halben Kinderabzug oder

- jeweils den Kinder- oder den Unterstützungsabzug vornehmen können.

3 Wie sind die Kosten geltend zu machen

Die angefallenen Kosten und zulässigen Pauschalen sind in der Steuererklärung der Eltern bzw. des jeweiligen Elternteils anzugeben. Die Höhe der selbstgetragenen Kosten und deren Notwendigkeit müssen auf Nachfrage der Steuerverwaltung belegt werden.

4 Was sind zusätzliche Ausbildungskosten?

Als Ausbildungskosten gelten folgende Kosten, soweit sie von den Eltern tatsächlich getragen wurden:

4.1 Fahrkosten

Für Kindergartenkinder und Schulkinder der Volksschule entstehen grundsätzlich keine Kosten für den Schulweg. Ist ein zumutbarer Schulweg für Kindergarten- und Schulkinder der Volksschule nur dank einer Transportlösung möglich, ist dieser Transport i.d.R. durch die zuständige Gemeinde organisiert und finanziert.

Für Schulkinder ab der Oberstufe (Sekundarstufe I) kann für die Velokosten eine Pauschale von CHF 700 pro Jahr geltend gemacht werden.

Für Jugendliche, welche eine Berufsbildung absolvieren oder eine Mittelschule (FMS, Gymnasium) besuchen, können die anfallenden Kosten für den öffentlichen Verkehr (z.B. Libero Abo, Halbtax; Familien GA) gelten gemacht werden, für die Nutzung des Velos auch die Velopauschale von CHF 700 pro Jahr. Gleiches gilt für alle, die ein Studium an einer Hochschule oder eine höhere Berufsbildung absolvieren. (Es gelten die Pauschalen und Regelungen der [Berufskostenverordnung](https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/661.312.56))

4.2 Auswärtiges Essen

Für Kindergarten- und Schulkinder bis zum 14. Lebensjahr können grundsätzlich keine Kosten für auswärtige Verpflegung geltend gemacht werden.

Für Jugendliche, welche eine Berufsbildung absolvieren oder eine Mittelschule (FMS, Gymnasium) besuchen, kann eine Tagespauschale für auswärtige Verpflegung geltend gemacht werden, für Jugendliche in der Berufsbildung pro Jahr maximal 210 Tagespauschalen, für Schülerinnen und Schüller einer Mittelschule maximal 195 Tagespauschalen. (Es gelten die Tagespauschalen für [auswärtige Verpflegung gemäss der Berufskostenverordnung](https://www.wegleitung.sv.fin.be.ch/de/start/npaktuell/berufskosten/auswaertige-verpflegung.html))

Für alle, die ein Studium an einer Hochschule oder eine höhere Berufsbildung absolvieren, kann eine Tagespauschale für auswärtige Verpflegung geltend gemacht werden, pro Jahr maximal 185 Tagespauschalen. Die Anzahl der Tagespauschalen ist allenfalls mit dem Ausbildungsplan zu belegen. (Es gelten die Tagespauschalen für [auswärtige Verpflegung gemäss der Berufskostenverordnung](https://www.wegleitung.sv.fin.be.ch/de/start/npaktuell/berufskosten/auswaertige-verpflegung.html))

4.3 Veranstaltungen und Reisen

Kosten für Veranstaltungen, die von der Ausbildungseinrichtung vorgegeben sind, können geltend gemacht werden (z.B. Kosten für Landschul-/Musikwochen, Sportlager, Matura-/Schulreisen, Exkursionen).

4.4 Lehrbücher und Unterrichtsmaterial

Die Kosten für die Anschaffung von Lehrbüchern und Unterrichtsmaterial, welche die Ausbildungseinrichtung vorgibt, können geltend gemacht werden.

4.5 IT-Kosten

Die Anschaffungskosten eines Laptops/Tablets können unter Beachtung der folgenden Kriterien zum Abzug gebracht werden:

- Die Anschaffung eines Laptops/Tablets mit definierten Anforderungen muss durch die Ausbildungseinrichtung vorgegeben sein. (BYOD: BRING YOUR OWN DEVICE)

- Im Rahmen des Abzuges können die Auslagen für Laptop/Tablet (Hard- und Software, notwendige Garantie- und Supportgebühren) nicht jedoch der private Internetanschluss oder allgemeine monatliche Gebühren oder Kosten abgezogen werden.

- Es können grundsätzlich nur die Kosten für die erstmalige Anschaffung von IT-Geräten pro Ausbildungsstufe und Ausbildungseinrichtung geltend gemacht werden. Vorbehalten bleiben nicht durch Versicherungsleistungen gedeckte Kosten in Schadensfällen oder durch die Ausbildungseinrichtung vorgegebene Neuanschaffungen von IT-Ausrüstung.

4.6 Lernschwäche von Legasthenikern

Die speziell auf die Lernschwäche von Legasthenikern ausgerichteten Sprach- und Leseunterrichtskosten oder anderweitige Ausgaben für logopädische Massnahmen gelten nicht als Krankheitskosten, sondern können als Ausbildungskosten geltend gemacht werden.

4.7 Nachhilfeunterricht

Kosten für Nachhilfeunterricht in Fächern, welche durch den obligatorischen Lehrplan der besuchten Ausbildung vorgegeben sind, können geltend gemacht werden.

4.8 Privatschule

Die Kosten für den Besuch einer Privatschule oder eines privaten Kindergartens, nicht aber einer Kinderbetreuung vor dem 4. Altersjahr des Kindes, sind abziehbar. Abziehbar sind die eigentlichen Schulgelder sowie die von der Schule in Rechnung gestellten Kosten für Schulmaterial, Klassenreisen und Anlässe. Kosten für Schulleistungen, welche nicht durch den obligatorischen Lehrplan veranlasst sind, sind nicht abziehbar.

4.9 Wohnkosten für auswärtige Ausbildung

Bleiben Kinder am Ausbildungsort, weil eine tägliche An-und Abreise nicht zumutbar ist, kehren aber regelmässig für die Zeit der freien Tage an den Wohnort der Eltern zurück, so können die ortsüblichen Auslagen für ein Zimmer, ein Studio oder eine Einzimmerwohnung geltend gemacht werden. (Es gilt die [Praxis zum auswärtigen Wochenaufenthalt](https://www.wegleitung.sv.fin.be.ch/de/start/npaktuell/berufskosten/auswaertiger-wochenaufenthalt.html))

5 Keine Ausbildungskosten sind insbesondere:

5.1 Kosten für Kinderbetreuung

Kosten für Spielgruppen und andere Kinderbetreuung vor dem 4. Altersjahr des Kindes, sind keine Kosten der Erstausbildung und deshalb nicht als Ausbildungskosten abziehbar.

Für alle Kinder bis zum 14. Lebensjahr können jedoch Kosten für den Besuch von Kinderbetreuungseinrichtungen (Kitas, Tageschulen, Tagesmütter) als Kinderdrittbetreuungskosten geltend gemacht werden, wenn die Kinderbetreuung durch die Situation der Eltern notwendig ist. (vgl. [Wegleitung zur Steuererklärung / Kinderdrittbetreuungskosten](https://www.wegleitung.sv.fin.be.ch/de/start/npaktuell/stammdaten/angaben-zu-kindern/bezahlte-kinderdrittbetreuungskosten.html))

5.2 Kosten für Sprach-, Sport- und Musikunterricht

Die Kosten für Sprach-, Sport- und Musikunterricht, welcher nicht durch den obligatorischen Lehrplan der besuchten Ausbildung vorgegeben ist, können nicht als Ausbildungskosten geltend gemacht werden.

Gewährt die Ausbildungseinrichtung eine Dispens, weil das Kind in einem kantonalen oder nationalen Talentförderprogramm ist, können Kosten, welche die Eltern für Talentförderunterricht oder -training zahlen, ausnahmsweise als Ausbildungskosten gelten.

5.3 Kosten für Fahrausweis

Die Kosten für den Erwerb des Fahrausweises sind keine Ausbildungskosten. Sollte im Rahmen der Ausbildung der Erwerb des Fahrausweises vorgeschrieben sein und entstehen dadurch Kosten, die die Eltern getragen haben, können diese Kosten jedoch geltend gemacht werden.

**\*** Betrag gilt für Steuerjahr 2024, für andere Steuerjahre siehe [Übersicht über die angepassten Beiträge nach Steuerjahr](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/44dcc198-4a11-4ab4-aabc-051e94ae01f2)

Fassung vom 19 Jun 2025

184. Unterstützungsbedürftige erwerbsunfähige Personen

# Unterstützungsbedürftige erwerbsunfähige Personen
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/b83b8bd9-12a1-441a-8d96-2445299be7d6
Fassung vom: 30
Wer eine unterstützungsbedürftige, zumindest teilweise erwerbsunfähige Person finanziell unterstützt, kann den geleisteten Betrag von CHF 4’800\* (Kantons- und Gemeindesteuern, [Art. 40 Abs. 5 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art40)) bzw. CHF 6’800**\*** (direkte Bundessteuer, [Art. 35 Abs. 1 Bst. b DBG](http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19900329/index.html#a35)) steuerlich zum Abzug bringen. Die Voraussetzungen der Erwerbsunfähigkeit und der Unterstützungsbedürftigkeit müssen kumulativ (beide) erfüllt sein. Dies gilt für die Kantons- und Gemeindesteuern wie auch für die direkte Bundessteuer.

Damit die Unterstützungsleistung zum Abzug berechtigt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1 Erwerbsunfähigkeit

Eine Person ist ganz oder teilweise erwerbsunfähig, wenn sie aufgrund von körperlichen oder geistigen Einschränkungen oder wegen ihres Alters keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann, die es erlauben würde, den Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Die Unfähigkeit, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, muss unabhängig vom eigenen Willen tatsächlich vorliegen. Der Grund für die Erwerbsunfähigkeit muss in der Person selbst und nicht in äusseren Begebenheiten liegen. Die (beschränkte) Erwerbsunfähigkeit muss von einer gewissen Dauer sein.

Minderjährige Kinder, volljährige Kinder in Erstausbildung und Personen im Rentenalter gelten als erwerbsunfähig.

Personen, die arbeitslos sind, eine Zweitausbildung oder eine Weiterbildung absolvieren oder Betreuungspflichten wahrnehmen, gelten nicht als erwerbsunfähig.

2 Unterstützungsbedürftigkeit

Unterstützungsbedürftigkeit liegt vor, wenn das Einkommen und Vermögen einer Person nicht ausreicht, um ihren Unterhaltsbedarf zu decken. Unterstützungsbedürftig ist eine Person, wenn:

1) ihr Gesamtjahreseinkommen folgende Grenzwerte nicht übersteigt:

Alleinstehend:                  CHF 20’000

- Verheiratet:                 CHF 28’000 (gemeinsam)

- Zuschlag pro unterhaltenes Kind, für welches der Kinderabzug bzw. der Unterstützungsabzug geltend gemacht werden kann: CHF 2'000 (CHF 1'000 bei ½ Abzug).

2) ihr Reinvermögen (Vermögen vor Abzug der Sozialabzüge) weniger als CHF 50'000 beträgt.

Minderjährige Kinder gelten als unterstützungsbedürftig, wenn die unterhaltsverpflichteten Eltern unterstützungsbedürftig sind. Personen, die Sozialhilfe beziehen, gelten steuerlich als unterstützungsbedürftig. Personen, die Ergänzungsleistungen beziehen, gelten steuerlich nicht als unterstützungsbedürftig.

**Berechnung:**

Für die Berechnung der Unterstützungsbedürftigkeit wird auf die kantonalen Verhältnisse abgestellt. Massgebend für die Berechnung ist folgendes Gesamtjahreseinkommen:

- Reineinkommen (Einkommen vor Abzug der Sozialabzüge) inkl. Ersatzeinkünfte, Stipendien und der erhaltenen Unterstützungsleistung

- (steuerfreie) Einkommen wie Ergänzungsleistungen, Fürsorgeleistungen, etc.

Nicht hinzugerechnet werden

- Hilflosenentschädigung, da sie Schadenersatzcharakter hat

- Kinderalimente für volljährige Kinder

Hat die unterstützte Person steuerlich abziehbare Krankheitskosten getragen, können diese selbst getragenen Krankheitskosten von der Berechnung noch abgezogen werden. Die steuerlich abziehbaren Krankheitskosten sind nachzuweisen (Nachweis z.B. mit der Veranlagungsverfügung der unterstützten Person).

3 Leistungen in Höhe des Abzuges

Der Abzug ist erst möglich, wenn die Höhe der Unterstützungsleistungen die Höhe des Abzuges erreicht. Bei den Kantons- und Gemeindesteuern müssen die bezahlten Leistungen CHF 4’800\* betragen. Bei der direkten Bundessteuer müssen die Leistungen CHF 6’800\* betragen.

Werden weniger als CHF 4’800\* bzw. CHF 6’800\* bezahlt, kann kein – auch kein gekürzter Abzug – gewährt werden.

Der Unterstützungsabzug wird für jede unterstützte Person gewährt. Dies gilt auch bei Ehegatten. Erfüllt nur ein Ehegatte die Voraussetzungen des Unterstützungsabzuges, kann die steuerpflichtige Personen einen Abzug geltend machen, wenn sie in der Höhe des Abzuges Leistungen erbracht hat. Erfüllen beide Ehegatten die Voraussetzungen des Unterstützungsabzuges, kann die steuerpflichtige Person einen Abzug geltend machen, wenn sie in der Höhe eines Abzuges Leistungen an die Ehegatten erbringt. Die Leistung ist nicht rechnerisch auf beide Ehegatten aufzuteilen. Leistet sie im Umfang der doppelten Abzüge (CHF 9’600\* Kanton und CHF 13’600\* Bund), können zwei Abzüge geltend gemacht werden.

4 Nachweispflicht

Wer die Unterstützungsleistungen abziehen will, muss nachweisen, dass sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind: Namentlich,

- dass die unterhaltene Person zumindest (teilweise) erwerbsunfähig war;

- dass die unterhaltene Person finanziell unterstützungsbedürftig war;

- und dass Unterhaltsleistungen in der geforderten Höhe tatsächlich geleistet wurden (z.B. Zahlungsbeleg, Kontoauszug usw.).

Barbezüge von Konten oder Bargeldübergaben stellen keinen Nachweis für geleistete Zahlungen dar.

5 Ausschlussgrund

Der Abzug ist ausgeschlossen ([Art. 35 Abs. 1 Bst. b DBG](http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19900329/index.html#a35)) :

- für eigene Kinder, für die der Kinderabzug gewährt wird

- für den Ehegatten/Ehegattin bzw. Konkubinatspartner/partnerin.

6 Zusammenfassung

**Unterstützungsabzug möglich?**

**Sachverhalt**

Abzug für die steuerpflichtige Person

Bund

Kanton

Die unterstützte Person ist Rentnerin. Sie verfügt über ein Reineinkommen von CHF 15'000 und hat kein Vermögen. Nachweislich bezahlte Leistungen von CHF 10'000
_**Sie gilt als unterstützungsbedürftig und erwerbsunfähig. Die Leistung erreicht die Abzugsgrenze**_

6’800\*

4’800\*

Die unterstützte Person ist Rentnerin. Sie verfügt über ein Reineinkommen von CHF 15'000 und hat kein Vermögen.

Nachweislich bezahlte Leistungen von CHF 5'000
_**Sie gilt als unterstützungsbedürftig und erwerbsunfähig. Die Leistung erreicht die Abzugsgrenze nur beim Kanton**_

0

4’800\*

Die unterstützte Person ist der volljährige Neffe. Er absolviert eine Erstausbildung. Er verfügt über ein Reineinkommen von CHF 15'000 und hat kein Vermögen.

Nachweislich bezahlte Leistungen von CHF 10'000
_**Er gilt als unterstützungsbedürftig und erwerbsunfähig**._

6’800\*

4’800\*

Die unterstützte Person ist der volljährige Neffe. Er absolviert eine Weiterbildung. Er verfügt über ein Reineinkommen von CHF 15'000 und hat kein Vermögen.

Nachweislich bezahlte Leistungen von CHF 10'000
_**Er gilt zwar als unterstützungsbedürftig, aber nicht als erwerbsunfähig.**_

0

0

Die unterstützte Person ist der volljährige Neffe. Er absolviert eine Erstausbildung. Er verfügt über ein Reineinkommen von CHF 25'000 und hat kein Vermögen.

Nachweislich bezahlte Leistungen von CHF 10'000
_**Er gilt zwar als erwerbsunfähig, aber nicht als unterstützungsbedürftig.**_

0

0

7 Spezialfälle

7.1 Unterstützungsabzug für volljährige Kindern

Wer keinen Kinderabzug geltend machen kann und Leistungen mindestens in der Höhe von CHF 4’800\* (Kanton) bzw. CHF 6’800\* (Bund) an seine volljährigen Kinder in Erstausbildung erbracht hat, kann den Unterstützungsabzug für volljährige Kinder in Erstausbildung geltend machen.

Weitere Informationen: [Merkblatt 12 für Familienkonstellationen](https://www.sv.fin.be.ch/content/dam/sv_fin/dokumente/de/merkblaetter/einkommens_vermoegenssteuer/aktuelles_steuerjahr/mb12_ev_familienbesteuerung_de.pdf)

Grosseltern, welche für den Unterhalt der Enkelkinder aufkommen, können den Unterstützungsabzug beanspruchen, sofern die unterhaltsverpflichteten Eltern selbst unterstützungsbedürftig sind und keinen Kinderabzug beanspruchen. Gleiches gilt auch für Pflegeeltern, welche für den Unterhalt der Pflegekinder aufkommen. Nicht abziehbar sind Aufwendungen, welche den Pflegeeltern ersetzt werden.

Weitere Informationen: [Pflegeentschädigungen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/a57bbe28-b698-4a7d-bc0d-209f98a56b13)

7.2 Leistungen an Personen im Ausland

Lebt die unterstützte Person im Ausland, gelten grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen. Aufgrund unterschiedlicher Lebensstandards in den verschiedenen Ländern kann nicht auf die Grenzwerte der Schweiz abgestellt werden. Die Person muss im Ausland als finanziell unterstützungsbedürftig gelten. Die unterstützte Person im Ausland ist nur dann finanziell unterstützungsbedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für ihren Lebensunterhalt selbst aufzukommen.

Unterstützte Personen, welche im Ausland wohnen und dort das ordentliche Rentenalter erreicht haben, gelten als erwerbsunfähig.

An den Nachweis dieser Voraussetzungen (Erwerbsunfähigkeit, finanzielle Bedürftigkeit und Zahlungsnachweis der Leistungen) werden hohe Anforderungen gestellt (VGE 100.2021.93/94 vom 27.01.2022). Als Beweismittel können unter anderem die ausländische Steuerveranlagung, Lohnausweise, Mietverträge, Arztzeugnisse, amtliche Dokumente betreffend die finanziellen Verhältnisse usw. dienen. Aus den vorgelegten Belegen muss die Identität der steuerpflichtigen Person eindeutig hervorgehen. Insbesondere wird ein Beweis dafür verlangt, dass die unterstützte Person die fragliche Zahlung tatsächlich erhalten hat (grundsätzlich durch Vorlage von Bank- oder Postbelegen).

7.3 Asylsuchende Personen

Asylsuchende Personen gelten als erwerbsunfähig, sofern sie aus ausländerrechtlichen Gründen keiner Arbeit nachgehen dürfen. Damit besteht faktisch eine vergleichbare Zwangssituation, welche sie an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit hindert. Dieser ausländerrechtlichen Arbeitseinschränkung haben sich Asylsuchende regelmässig nicht freiwillig unterstellt.

Personen mit einer anderen Staatsangehörigkeit, welche in der Schweiz aufgrund ausländerrechtlichen Bestimmungen keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können (keine Arbeitsbewilligung, Aufenthalt zu Studienzwecken usw.), gelten in der Regel nicht als erwerbsunfähig.

7.4 Über die Abzüge hinausgehende Leistungen an Personen mit behinderungsbedingten Kosten

Selbst wenn die Unterstützungsleistungen mehr als die Höhe des Abzuges betragen, können nur die gesetzlich vorgesehenen Beträge von CHF 4’800\* (Kanton) bzw. CHF 6’800\* (Bund) abgezogen werden.

**Ausnahme:**
Handelt es sich bei den darüberhinausgehenden getragenen Kosten um behinderungsbedingte Kosten im Sinn von [Art. 38 Abs. 1 Bst. i StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art38) bzw. [Art. 33 Abs. 1 Bst. hbis DBG](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/1184_1184_1184/de#a33), können die weiteren Kosten als behinderungsbedingte Kosten betreffend die unterstützte Person abgezogen werden. Die Voraussetzungen des Unterstützungsabzuges müssen erfüllt sein. Diese behinderungsbedingten Kosten sind nur in dem Umfang abzugsfähig, in dem sie den Unterstützungsabzug übersteigen.

Weitere Informationen: [Behinderungsbedingte Kosten](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/13f31acb-e95c-4466-901d-6af62b740301)

7.5 Dauernd pflegebedürftige Personen oder Heimbewohner

Bei den Kantons- und Gemeindesteuern ist der Unterstützungsabzug auch zulässig für Leistungen an Nachkommen (Kinder, Grosskinder) und die Eltern, die dauernd pflegebedürftig sind oder auf Kosten der steuerpflichtigen Person in einem Pflegeheim oder an einem Pflegeplatz sind. In diesem Fall ist der Abzug ohne Einkommens- und Vermögensgrenzwerte zulässig.

Eltern, die für ihr Kind nicht bereits den Kinderabzug geltend machen, können bei dauernder Pflegebedürftigkeit des Kindes einen Unterstützungsabzug beanspruchen.

Lebt die steuerpflichtige Person mit der unterstützungsbedürftigen Person (Eltern, Nachkommen) im selben Haushalt, findet der Verheiratetentarif Anwendung (Bund und Kanton).

**Beispiele:**

CHF

Bund

Kanton

1\. nachweislich bezahlte Leistungen

10'000

- davon Unterstützungsabzug, da die Voraussetzungen erfüllt sind.

6’800\*

4’800\*

- überschiessender Anteil abzugsfähig als behinderungsbedingte Kosten, sofern die angefallenen Kosten behinderungsbedingt sind und von der steuerpflichtigen Person getragen wurden.

3’200

5’200

CHF

Bund

Kanton

2\. nachweislich bezahlte Leistungen

5'000

- davon Unterstützungsabzug, da die Voraussetzungen erfüllt sind.

0

4’800\*

- überschiessender Anteil abzugsfähig als behinderungsbedingte Kosten, sofern die angefallenen Kosten behinderungsbedingt sind und von der steuerpflichtigen Person getragen wurden.

0

200

CHF

Bund

Kanton

3\. nachweislich bezahlte Leistungen an Kind im Pflegeheim, ohne finanziellen Unterstützungsbedarf

12'000

- davon Unterstützungsabzug,

0

4’800\*

- überschiessender Anteil abzugsfähig als behinderungsbedingte Kosten, sofern die angefallenen Kosten behinderungsbedingt sind und von der steuerpflichtigen Person getragen wurden.

0

7’200

**\*** Betrag gilt für Steuerjahr 2025, für andere Steuerjahre siehe [Übersicht über die angepassten Beträge nach Steuerjahr](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/44dcc198-4a11-4ab4-aabc-051e94ae01f2)

Fassung vom 30 Dec 2025

185. Zweitausbildung

# Zweitausbildung
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/5bf43439-d5ac-4cf7-b780-c0360b2d1d9c
Eine Unterhaltspflicht durch die Eltern ist grundsätzlich mit der Mündigkeit des Kindes beendet. Befindet sich das Kind noch in der Grundausbildung oder in einer daran anknüpfenden Weiterbildung bzw. Vertiefung des früher erlernten Berufes, endet die Unterstützungspflicht spätestens mit dem Abschluss oder dem Abbruch dieser Ausbildung. Zweitausbildung und Zusatzausbildung fallen grundsätzlich nicht unter die Unterhaltspflicht (NStP 1998, Seite 18f ff).

Wird die erste eigentliche Berufsausbildung begonnen, nachdem der Jugendliche bereits einmal erwerbstätig gewesen ist, kann der Abzug durch die Eltern vorgenommen werden. Vorbehalten bleibt die Zumutbarkeit für die Eltern und die mangelnde eigene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des erwachsenen Kindes. Die Altersgrenze von 25 Jahren gilt als Richtwert für das Alter, in dem in der Regel eine erste berufliche Ausbildung abgeschlossen ist. Wird jedoch der Nachweis erbracht, dass die Ausbildung des Kindes ausnahmsweise länger dauert, kann dieser Abzug auch über das 25. Altersjahr hinaus gewährt werden.

Steht also ein mündiges Kind in einer Zweitausbildung, sind die Eltern in der Regel nicht mehr unterhaltspflichtig; der Kinderabzug ist somit nicht zulässig ([Merkblatt 12](https://www.sv.fin.be.ch/content/dam/sv_fin/dokumente/de/merkblaetter/einkommens_vermoegenssteuer/aktuelles_steuerjahr/mb12_ev_familienbesteuerung_de.pdf)).

186. Besonderer Abzug bei Bedürftigkeit gemäss Art. 41 StG

# Besonderer Abzug bei Bedürftigkeit gemäss Art. 41 StG
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/c209a06c-569b-48a7-8297-e04b7de1eb31
Fassung vom: 26
## 1 Kanton

Wenn im Zeitpunkt der Veranlagung bereits sicher feststeht, dass die Voraussetzungen für einen ganzen Steuererlass erfüllt sind, kann das steuerbare Einkommen durch einen besonderen Abzug auf Null gesetzt werden.

- [Formular Art. 41 StG](https://www.sv.fin.be.ch/content/dam/sv_fin/dokumente/de/formulare/einkommens_verm%C3%B6genssteuer/aktuelles_steuerjahr/form_ev_antrag-auf-veranlagung-Art41_de.pdf)

Der besondere Abzug ist zulässig bei rentenberechtigten Personen, die voraussichtlich dauerhaft in einem Pflege- oder Krankenheim oder in der Pflegeabteilung eines Altersheims leben, sofern

- die gesamten **Einkünfte** nach Abzug der Heimkosten weniger als 4’644 Franken ([Art. 6 EV ELG, BSG 841.311](https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/1729/art6)) betragen, und

- das in der Steuererklärung ausgewiesene **Vermögen** bei Alleinstehenden weniger als 30'000 Franken und bei Verheirateten weniger als 50'000 Franken ([Art. 11 Abs. 1 Bst. c ELG, SR 831.30](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20051695/index.html#a11), Beträge per 1.1.2021 verringert) beträgt,

Der besondere Abzug ist bei **den übrigen** Personen zulässig, sofern:

- die gesamten **Einkünfte** das betreibungsrechtliche Existenzminimum voraussichtlich dauerhaft nicht übersteigen, keine Sozialhilfeleistungen bezogen werden, und

- in der Steuererklärung kein **Vermögen** ausgewiesen wird. Bei rentenberechtigten Personen darf das ausgewiesene Vermögen bei Alleinstehenden 30'000 Franken und bei Verheirateten 50'000 Franken nicht übersteigen.

Übersicht der zulässigen Höchstbeträge:

Einkommen
CHF

Vermögen
CHF

**Personen im Heim mit Renten**

Gesamte Einkünfte nach Abzug der Heimkosten weniger als **4’644**

Ausgewiesenes Vermögen weniger als **30'000** (Alleinstehende) bzw. **50'000** (Verheiratete

**Übrige Personen**

**mit Renten**

Gesamte Einkünfte weniger als das **betreibungsrechtliche Existenzminimum**

Ausgewiesenes Vermögen weniger als **30'000** (Alleinstehende) bzw. **50'000** (Verheiratete)

**ohne Renten**

Gesamte Einkünfte weniger als das **betreibungsrechtliche Existenzminimum**

Ausgewiesenes Vermögen beträgt **NULL**

Zu den gesamten Einkünften zählen auch die steuerfreien Einkünfte. Der besondere Abzug ist ausgeschlossen, wenn Eigentum oder Nutzniessung an Grundstücken vorliegt.

Der vollständig ausgefüllte Antrag auf Veranlagung nach [Art. 41 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art41) ist zusammen mit der Steuererklärung beim Steuerbüro der Wohnsitzgemeinde einzureichen. Nachträglich eingereichte Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden. Die zuständige Gemeinde prüft die Berechtigung zum Abzug und stellt bei der kantonalen Steuerverwaltung Antrag. Die Gewährung des Abzugs gilt auch für die Folgejahre, sofern die Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemäss der jährlich einzureichenden Steuererklärung unverändert bleiben.

Dauer der Gültigkeit: Wird der Abzug nach [Art. 41 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art41) gewährt, muss in den folgenden Steuerjahren kein Gesuchsformular mehr ausgefüllt werden. Die vollständig ausgefüllte Steuererklärung ist trotz Abzug nach [Art. 41 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art41) jedes Jahr fristgerecht einzureichen.

Achtung:

Wird keine Steuererklärung eingereicht, kann der Abzug nach [Art. 41 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art41) nicht gewährt werden und es wird eine Veranlagung nach Ermessen vorgenommen. Der Abzug entfällt dann auch für die Folgejahre, er kann aber zusammen mit der Steuererklärung wieder neu beantragt werden.

Im Rahmen der Veranlagung ist die Anfechtung der Gewährung des Art. 41 StG ausgeschlossen.

2 Bund

Bei der direkten Bundessteuer gibt es keinen vergleichbaren Abzug, aber die Steuer beträgt für steuerbare Einkommen unter 15’000 Franken (Alleinstehende) bzw. 29’300 Franken (Verheiratete und eingetragene Partnerschaften) 0 Franken. Da Steuerbeträge unter 25 Franken bei der direkten Bundessteuer zudem nicht erhoben werden, ist die direkte Bundessteuer erst ab einem steuerbaren Einkommen von 18’300 Franken (Alleinstehende) bzw. 31’800 Franken (Verheiratete) geschuldet.

Fassung vom 26 Jul 2024

187. Tarif Einkommenssteuer

# Tarif Einkommenssteuer
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/f3ad83d5-30d6-41c9-8f79-c34e192c57ad
Fassung vom: 17
Das bernische Steuergesetz enthält im [Artikel 42](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art42) zwei verschiedene Tarife: Den Tarif für Verheiratete und Einelternfamilien sowie den Tarif für übrige Personen. Der anwendbare Tarif richtet sich nach den Verhältnissen am Jahresende.

1 Tarif für Verheiratete und Einelternfamilien

Dieser Tarif ([Art. 42 Abs. 1 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art42)) findet Anwendung auf:

1. Ehegatten, die in ungetrennter Ehe leben

2. Ledige, getrennt lebende, geschiedene und verwitwete Personen, welche mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen erwerbsunfähigen Personen im gleichen Haushalt leben und für diese sorgen (Einelternfamilien).

Als Einelternfamilien gelten auch Eltern, welche im Konkubinat leben. Leben Eltern mit gemeinsamen Kindern im Konkubinat, so steht der Verheiratetentarif bei minderjährigen Kindern demjenigen Elternteil zu, welcher Alimente erhält. Bei volljährigen Kindern oder wenn keine Alimente fliessen, steht der Verheiratetentarif jenem Elternteil zu, der über das höhere steuerbare Einkommen verfügt.

Tarife mit Einheitsansätzen in %

[2007](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/7aa3d5dc-09cf-4823-9e86-baa48b75c7ba)

[2008](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/e5c5beca-12a8-4147-9a4b-dbcfb18d1bd6)

[2009](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/e77ee20b-6ccd-4bbf-8d22-8fbc26fa7cbe)

[2010](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/6d3a43db-b57c-44fa-a77e-1b35195904c1)

[2011](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/416f7a12-09ee-441c-8610-44d5d745454e)

[2012](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/6626960b-3bef-461c-8b4b-b35d427679d0)

[2013](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/4f5252a9-688f-4fae-b050-d35e3336d063)

[2014](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/637123a2-d810-47c7-900f-818a39fe434a)

[2024](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/5820ec7a-05f1-47c5-9311-e4b6e1ed82f7)

[2025](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/a2435e4c-8d14-4692-a542-9820c2d6281e)

[ab 2026](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/36f0ac7e-6293-4612-90dd-e4a1cb2f5915)

2 Tarif für übrige Personen

Dieser Tarif ([Art. 42 Abs. 2 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art42)) findet auf alle übrigen Personen Anwendung.

Tarife mit Einheitsansätzen in %

[2007](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/f5867828-8e04-4437-9bca-3944a2308ecf)

[2008](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/bc082695-7d9e-4d0d-9b24-0e21757e4c87)

[2009](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/a88023dd-3b17-4254-8949-51f9350c405d)

[2010](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/cb048ad2-a288-49bf-b63f-120a44142443)

[2011](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/94919052-25fc-43c3-9e62-505098fa721d)

[2012](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/a2c09ee3-fbde-4dd1-819c-eb9aa7a34e0e)

[2013](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/af925add-0bb4-4829-b3e4-cffd1a74251a)

[2014](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/ad897b7f-b040-4b5c-91da-c930ceb83505)

[2024](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/850dc4ed-a9b7-4b99-92cf-e50ff5f2c5ce)

[2025](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/f56cd527-72c9-4a47-9552-5d0aaf1ba8cf)

[ab 2026](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/f244ba97-5848-473f-9037-0621b32f8836)

3 Scheidung, Trennung, Todesfälle und Wegzug ins Ausland

Bei Scheidung und Trennung werden die Ehegatten separat veranlagt. Der Elternteil, der mit seinen Kindern zusammenlebt, wird zum Verheiratetentarif veranlagt; der andere Elternteil zum Tarif für übrige Personen.

Im Todesfall richtet sich der Tarif nach den Verhältnissen am Todestag. Beim Wegzug ins Ausland sind die Verhältnisse am Wegzugstag entscheidend.

4 Kapitalleistungen aus Vorsorge

Kapitalleistungen aus Vorsorge werden nicht mit dem übrigen Einkommen besteuert. Vielmehr unterliegen sie gemäss [Art. 44 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art44) einer Sonderveranlagung. Zur Frage des anwendbaren Tarifs gilt das oben Gesagte.

Fassung vom 17 Oct 2025

188. Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen (Rentensatz)

# Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen (Rentensatz)
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/207b0871-802f-496e-90ed-c70f61cf4a46
Als Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen gelten Einmalzahlungen, welche ausgerichtet werden, wo üblicherweise eine jährliche oder andere wiederkehrende Leistung fällig wäre. Beispiele sind etwa Nachzahlungen für IV-Rentenansprüche, Lidlöhne, Lohn- und Provisionsnachzahlungen, Entschädigungen für die vorzeitige Auflösung eines Dienstvertrags u.s.w.. Nachzahlungen der IV sind auch dann steuerbar, wenn sie mit Sozialhilfeleistungen verrechnet werden (vgl. etwa die Urteile des Bundesgerichts vom 25.01.2011, [2C\_245/2010](https://www.google.ch/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=&cad=rja&uact=8&ved=2ahUKEwiiv5noy8SHAxUY3gIHHSKRFuEQFnoECBcQAQ&url=https%3A%2F%2Fwww.bger.ch%2Fext%2Feurospider%2Flive%2Fde%2Fphp%2Faza%2Fhttp%2Findex.php%3Fhighlight_docid%3Daza%253A%252F%252F25-01-2011-2C_245-2010%26lang%3Dde%26type%3Dshow_document%26zoom%3DYES%26&usg=AOvVaw0FyjMOzK-IxZKyWHbRQOw8&opi=89978449)) sowie vom 23.05.2025, [9C\_58/2025](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=9C_58%2F2025&rank=1&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F23-05-2025-9C_58-2025&number_of_ranks=99)).

Bei Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen ist derjenige Steuersatz massgeblich, der für eine entsprechende jährliche Leistung Anwendung finden würde ([Artikel 43 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art43)). Auf diese Weise wird der Progression des Steuertarifs Rechnung getragen.

**Beispiel 1**

Steuerbar CHF

Satzbestimmend CHF

IV-Rente für 5 Jahre

CHF 50'000

50'000

10'000 (50'000:5)

Total

50'000

10'000

Werden neben der Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen weitere Einkünfte erzielt, sind die weiteren Einkünfte für die Satzbestimmung im vollen Umfang zu berücksichtigen.

**Beispiel 2**

Steuerbar CHF

Satzbestimmend CHF

IV-Rente für 5 Jahre

CHF 50'000

50'000

10'000 (50'000:5)

Übriges Einkommen

CHF 20'000

20'000

20'000

Total

70'000

30'000

Folgt der Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen (z.B. IV-Nachzahlung) eine periodische Leistung (z.B. ordentliche IV-Rente), ist die Satzbestimmung wie folgt vorzunehmen.

**Beispiel 3**

Verfügung der IV vom Juli 2024: IV-Rentennachzahlung für die Monate Juli 2019 bis Juni 2024 in der Höhe von CHF 50'000 und ordentliche IV-Rente von monatlich CHF 1'000 für Juli bis Dezember 2024.

Übriges Einkommen im Jahr 2024 von CHF 20'000.

**Steuerbar CHF**

**Satzbestimmend CHF**

Nachzahlung IV-Rente für 5 Jahre (Juli 2019 bis Juni 2024 = 60 Monate)

CHF 50'000

10'000 (50'000: 60x12)

Ordentliche IV-Rente für 6 Monate (monatlich CHF 1’000, Juli bis Dezember 2024)

CHF 6'000

6’000

Total IV-Leistungen

CHF 56'000

56'000

16'000\*

Übriges Einkommen

CHF 20'000

20'000

20'000

**Total**

**76'000**

**36'000**

\* Der Rentensatz ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ([9C\_58/2025](http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2F23-05-2025-9C_58-2025&lang=de&type=show_document)) nur für vergangene Kapitalleistungen anwendbar. Allfällige laufende Renten sind zum ordentlichen Satz zu besteuern und für die Berechnung des Rentensatzes nicht miteinzubeziehen. In welchem Zeitpunkt innerhalb der Steuerperiode die Kapitalabfindung zugeflossen ist, spielt damit keine Rolle.

**Beispiel 4**

Verfügung der IV vom Juli 2024: IV- Rentenerhöhung, nachträglich für die Monate Juli 2022 bis Juni 2024 in der Höhe von CHF 12'000 und neu erhöhte IV- Rente von monatlich CHF 1'500 für Juli bis Dezember 2024 (bisher CHF 1‘000).

Übriges Einkommen im Jahr 2024 von CHF 20‘000

**Steuerbar CHF**

**Satzbestimmend CHF**

Nachzahlung IV-Rente für 2 Jahre (Juli 2022 bis Juni 2024 = 24  Monate)

CHF 12'000

6‘000 (12'000: 24x12)

Erhöhte IV-Rente für 6 Monate (monatlich CHF 1’500, Juli bis  Dezember 2024)

CHF 9‘000

9‘000

Total IV-Leistungen

CHF 21‘000

21‘000

15‘000

Übriges Einkommen

CHF 20‘000

20‘000

20‘000

**Total**

CHF 41‘000

**41‘000**

**35‘000**

Fassung vom 13 Aug 2026

189. Besteuerung von Liquidationsgewinnen

# Besteuerung von Liquidationsgewinnen
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/e4d5e982-20ae-4226-b972-d2925679cd31
Fassung vom: 15
Der Liquidationsgewinn aus der Aufgabe einer selbstständigen Erwerbstätigkeit unterliegt einer separaten Steuer zu privilegierten Steuersätzen, wenn die steuerpflichtige Person das 55. Altersjahr erreicht hat oder infolge Invalidität unfähig geworden ist, ihre selbstständige Erwerbstätigkeit weiter auszuüben. Gleiches gilt bei Personen, welche eine geerbte Unternehmung liquidieren.

Die Einzelheiten sind in den folgenden Merkblättern und Kreisschreiben ausführlich dargestellt:

[Merkblatt 10](https://www.sv.fin.be.ch/content/dam/sv_fin/dokumente/de/merkblaetter/einkommens_vermoegenssteuer/aktuelles_steuerjahr/mb10_ev_besteuerung-liq-gewinn_de.pdf)
"Separate Besteuerung von Liquidationsgewinnen bei der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit"

- [Hilfsblatt zum MB 10](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/5d28f193-db78-456e-b5e2-4cdf8907a4e7)

- [Kreisschreiben Nr. 28 der ESTV](https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/geU4pmmZRFPX/dbst-ks-2010-1-028-d-de.pdf)
"Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit" mit diversen Anhängen.

Fassung vom 15 Aug 2025

190. Privilegierter Liquidationsgewinn bei Überhang Privataufwand

# Privilegierter Liquidationsgewinn bei Überhang Privataufwand
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/92b373e6-92f7-4370-8e53-fbbb26347134
Fassung vom: 27.09.2012
(Anwendung [Art. 43a StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art43) / [37b DBG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a37b.html))

Der Gesetzgeber will mit der privilegierten Besteuerung von Liquidationsgewinnen Personen im Zeitpunkt der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit steuerlich entlasten. Im Sinne des Gesetzgebers soll die Privilegierung immer zu einer milderen Besteuerung führen.

Beim Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung im Liquidationsjahr und im Vorjahr wird der einbezahlte Betrag deshalb bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens der Steuerperiode in erster Linie vom übrigen, nicht gesondert besteuerten Einkommen in Abzug gebracht. Kann dabei nicht der gesamte Einkaufsbetrag angerechnet werden, so reduziert dieser Überhang den Liquidationsgewinn (vgl. [Kreisschreiben Nr. 28 der ESTV, Ziff. 4](https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/geU4pmmZRFPX/dbst-ks-2010-1-028-d-de.pdf)).

Ein allfälliger Überhang aus sonstigem Privataufwand wird ebenfalls angerechnet. Die Anrechnung erfolgt auf Stufe des steuerbaren Einkommens.

Beispiel 1

Steuererklärung
(CHF)

Einkommen
(gesamt)

Einkommen
(ordentlich)

Liq. Gewinn

Ord. Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit

10'000

10'000

Liquidationsgewinn

60'000

0

60'000

AHV - Rente

15'000

15'000

Ertrag aus beweglichem Vermögen

500

500

Liegenschaftsunterhalt

\-60'000

\-60'000

**Total Einkünfte**

**25'500**

**\-34'500**

Schuldzinsen

15'000

15'000

Total Versicherungsprämien und Zinsen Sparkapitalien

3'400

3'400

**Total Aufwendungen und allgemeine Abzüge**

**18'400**

**18'400**

Reineinkommen

**7'100**

**\-52'900**

Total persönliche Abzüge/Sozialabzüge

7'300

7'300

**Steuerbares Einkommen**

**\-200**

\-60'200

**\-60'000**

Berücksichtigung steuerbares Einkommen:

Liquidationsgewinn

60'000

Steuerbares Einkommen

\-60'200

**Steuerbarer Liquidationsgewinn**

0

Beispiel 2

Steuererklärung
(CHF)

Einkommen
(gesamt)

Einkommen
(ordentlich)

Liq. Gewinn

Ord. Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit

50'000

50'000

Liquidationsgewinn

30'000

0

30'000

AHV - Rente

15'000

15'000

Ertrag aus beweglichem Vermögen

500

500

Liegenschaftsunterhalt

\-60'000

\-60'000

**Total Einkünfte**

**35'500**

**5'500**

Schuldzinsen

15'000

15'000

Total Versicherungsprämien und Zinsen Sparkapitalien

3'400

3'400

**Total Aufwendungen und allgemeine Abzüge**

**18'400**

**18'400**

**Reineinkommen**

**17'100**

**\-12'900**

Total persönliche Abzüge/Sozialabzüge

7'300

7'300

**Steuerbares Einkommen**

**9'800**

**\-20'200**

**30'000**

Berücksichtigung steuerbares Einkommen:

Liquidationsgewinn

30'000

Steuerbares Einkommen

\-20'200

**Steuerbarer Liquidationsgewinn**

**9'800**

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Fassung vom 27.09.2012

191. Abgangsentschädigung

# Abgangsentschädigung
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/395ab6a6-3979-4429-b40c-8061ce5a4d1a
Fassung vom: 04.01.2022
## 1 Besteuerung der Abgangsentschädigung

1.1 Allgemeines

Abgangsentschädigungen gehören zu den steuerbaren Einkünften und werden grundsätzlich zusammen mit dem übrigen Einkommen versteuert. Hat die Abgangsentschädigung Vorsorgecharakter, erfolgt die Besteuerung getrennt vom übrigen Einkommen zum Vorsorgetarif (unter Ziff. 2). Hat die Abgangsentschädigung keinen Vorsorgecharakter, so ist unter Umständen der sog. Rentensatz anwendbar (unter Ziff. 3).

Es ist in der Praxis häufig, dass sich die Abgangsentschädigung aus verschiedenen Komponenten zusammensetzt (Lohn, Deckung der Vorsorgelücke, Treueprämie) und sich die Parteien per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt haben. Setzt sich die Abgangsentschädigung aus mehreren solchen Komponenten zusammen, erfolgt die Besteuerung der einzelnen Komponenten nach Massgabe der nachfolgenden Grundsätze.

1.2 Deklaration/Bescheinigungspflicht

Abgangsentschädigungen werden in der Steuererklärung deklariert. Auf die Frage "Haben Sie im Jahr x Kapitalleistungen erhalten, die bisher noch nicht besteuert wurden oder steuerfrei sind?" ist mit "Ja" zu antworten (Papier im Formular 1). Im TaxMe-Online deklarieren Sie Abgangsentschädigungen unter "Verschiedene Einkünfte / Kapitalleistungen" (vgl. [Wegleitung](https://www.wegleitung.sv.fin.be.ch/de/start/npaktuell/verschiedene-einkuenfte/kapitalleistungen-aus-vorsorge.html)).

Die Abgangsentschädigung wird vom Arbeitgeber im Lohnausweis unter Ziffer 4 deklariert. Weitere Bescheinigung sind bei Bedarf beizubringen, da erst aufgrund der Natur der Abgangsentschädigung entschieden werden kann, ob allenfalls eine Jahressteuer zum Vorsorgetarif oder eine Besteuerung mit dem übrigen Einkommen zum Rentensatz erfolgen kann. Zudem kommen weitere Unterlagen für die Beurteilung der Leistung in Frage:

1. Vereinbarung mit dem Arbeitgeber

2. Lohnausweis

3. Sozialplan

4. Versicherungsausweis der Pensionskasse

Unter Umständen fordert die Steuerverwaltung deshalb im Rahmen der Veranlagung weitere Unterlagen an. Es ist daher empfehlenswert, weitere, nicht eingereichte Unterlagen sorgfältig aufzubewahren und nur kopierte Unterlagen einzureichen.

Der Arbeitgeber hat bei der Ausrichtung der Abgangsentschädigung dem Arbeitnehmer zu bescheinigen, wie sich diese zusammensetzt und für welche(n) Zweck(e) sie bestimmt ist.

1.3 Besteuerungszeitpunkt

Die Abgangsentschädigung ist grundsätzlich dann zu versteuern, wenn die Leistung daraus entweder schon vereinnahmt ist (Auszahlung) oder wenn ein fester Rechtsanspruch darauf erworben worden ist.

1.4 Direkte Einlage in die Vorsorgeeinrichtung durch den Arbeitgeber

Leistet der Arbeitgeber eine direkte Einlage in die Vorsorgeeinrichtung, so ist diese Leistung im Lohnausweis separat aufzuführen (Ziffer 10.2 "Beiträge für den Einkauf"). Auf diese Weise wird die im Bruttolohn deklarierte Abgangsentschädigung wieder zum Abzug gebracht. Die direkte Einlage ist für den Arbeitnehmer steuerneutral, stellt aber einen Einkauf in die berufliche Vorsorge dar und löst daher eine 3-jährige Sperrfrist für den Kapitalbezug aus (siehe TaxInfo-Beitrag "[Berufliche Vorsorge](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/8e35a347-48f2-44b2-99e6-1863bccc18b7)").

1.5 Einkauf in die Vorsorgeeinrichtung durch den Arbeitnehmer

Ein Einkauf in die Vorsorgeeinrichtung durch den Arbeitnehmer ist steuerlich möglich, sofern die Voraussetzungen hierzu erfüllt sind, siehe [Berufliche Vorsorge](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/8e35a347-48f2-44b2-99e6-1863bccc18b7).

2 Jahressteuer zum Vorsorgetarif

2.1 Allgemein

Sind die unter Ziffer 2.2 genannten Voraussetzungen erfüllt, wird die Abgangsentschädigung getrennt vom übrigen Einkommen mit einer separaten Jahressteuer erfasst. Die dabei angewendeten Steuersätze können [Art. 44 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art44) des Steuergesetzes über die Kantons- und Gemeindesteuer sowie [Art. 38 Abs. 2](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a38.html) des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer entnommen werden.

**Beispiel:**
Hans Müller erhält im Jahre 2017 eine Abgangsentschädigung von CHF 120'000, sein übriges Einkommen beträgt CHF 30'000. Es erfolgt im Jahre 2017 eine von der Einkommens- und Vermögensveranlagung getrennte Sonderveranlagung. Das übrige Einkommen wird bei dieser Sonderveranlagung nicht berücksichtigt.

2.2 Voraussetzungen

Eine Jahressteuer zum Vorsorgetarif setzt voraus, dass die Leistung des Arbeitgebers Vorsorgecharakter hat. Dies gilt sowohl für die direkte Bundessteuer (Art. 17 Abs. 2 DBG) als auch für die Kantons- und Gemeindesteuer. Gemäss Kreisschreiben [Nr. 1 der ESTV](https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/HDKOHBk6rvRZ/dbst-ks-w03-001-de.pdf) vom 3.10.2002 (Ziffer 6) hat eine Abgangsentschädigung dann Vorsorgecharakter, wenn sie ausschliesslich dazu dient, die mit den Risiken Alter, Invalidität und Tod verbundenen finanziellen Ausfälle abzufangen. Weiter müssen folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

1. die Auflösung des Arbeitsverhältnisses findet nach dem vollendeten 55. Altersjahr statt;

2. die Erwerbstätigkeit wird oder muss definitiv aufgegeben werden (dies ist beispielsweise nicht der Fall, wenn sich eine steuerpflichtige Person bei der Arbeitslosenversicherung anmeldet);

3. durch den Austritt entsteht eine Vorsorgelücke, welche von der Vorsorgeeinrichtung zu berechnen ist (nach zukunftsgerichteter Sicht der Dinge, d. h. bestehende Vorsorgelücken fallen nicht darunter). Die zukünftige Vorsorgelücke besteht aus den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen, welche bis zur ordentlichen Pensionierung hätten eingezahlt werden können, sowie den Zinsen, welche auf dem Vorsorgeguthaben und den entgangenen zukünftigen Sparbeiträgen hätten erzielt werden können.

2.3 Bemessungsgrundlage der Jahressteuer zum Vorsorgetarif

Bei der Jahressteuer zum Vorsorgetarif werden keine Sozialabzüge gewährt. Als Bemessungsgrundlage dient die Abgangsentschädigung nach Abzug der Sozialabgaben.

3 Besteuerung zum Rentensatz

3.1 Allgemein

Sind die Voraussetzungen für eine Besteuerung zum Vorsorgetarif nicht erfüllt, kommt eine Besteuerung zum Rentensatz in Frage. Die Abgangsentschädigung, welche zum Rentensatz besteuert werden kann, wird mit dem übrigen Einkommen veranlagt. Für die (progressionswirksame) Berechnung der Steuer wird jedoch derjenige Steuersatz herangezogen, welcher sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde.

**Beispiel:**

Hans Müller verdiente bisher bei seinem Arbeitgeber CHF 72'000 pro Jahr. Per Ende 2016 wird ihm gekündigt und er erhält im Januar 2017 eine Abgangsentschädigung von CHF 144'000. Sein übriges Einkommen in 2017 beträgt CHF 20'000. Die Abgangsentschädigung ist als Entschädigung für den Erwerbsausfall für die nächsten zwei Jahre bestimmt. Die Abgangsentschädigung wird zusammen mit dem übrigen Einkommen im Jahr 2017 voll besteuert. Für die Berechnung der geschuldeten Steuer wird jedoch derjenige Steuersatz angewendet, welcher sich ergäbe, wenn der Lohn jedes Jahr ausbezahlt würde. Im Jahre 2017 bezahlt Hans Müller somit Steuern auf einem Einkommen von CHF 164'000 zum Steuersatz von CHF 92'000 (übriges Einkommen CHF 20'000 sowie CHF 72'000 jährlicher Anteil Abgangsentschädigung für zwei Jahre).

3.2 Voraussetzungen

Die Besteuerung zum Rentensatz kann nur dann gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

1. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses findet nach dem vollendeten 55. Altersjahr statt;

2. Die Abgangsentschädigung entspricht einem Mehrfachen des jährlichen Einkommens aus der Erwerbstätigkeit, in jedem Fall mehr als einem Jahreslohn;

3. Es wird keine neue Erwerbstätigkeitaufgenommen resp. das Einkommen aus einer neuen Erwerbstätigkeit ist wesentlich tiefer als das bisher erzielte.

Der Rentensatz kann nicht angewendet werden, wenn die steuerpflichtige Person als vermittlungsfähig bei der Arbeitslosenkasse angemeldet ist.

4 Ordentliche Besteuerung mit dem übrigen Einkommen

Abgangsentschädigungen gehören sowohl bei den Kantons- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundessteuer zu den steuerbaren Einkünften (vgl. Ziff. 1). Liegen die Voraussetzungen für eine Besteuerung nach Ziff. 2 (Jahressteuer zum Vorsorgetarif) oder Ziff. 3 (Besteuerung zum Rentensatz) nicht vor, so wird die Abgangsentschädigung zusammen mit dem übrigen Einkommen besteuert.

5 Weitere Informationen

[Kreisschreiben Nr. 1 der Eidg. Steuerverwaltung "Die Abgangsentschädigung resp. Kapitalabfindung des Arbeitgebers"](https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/HDKOHBk6rvRZ/dbst-ks-w03-001-de.pdf)

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Fassung vom 04.01.2022

192. Bewertung von Vermögen

# Bewertung von Vermögen
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/6749ecbd-df55-4ea6-9457-66eed77adfc6
Fassung vom: 22.03.2024
## 1 Grundsatz

Gemäss [Art. 14 Abs. 1 StHG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_14/a14.html) wird das Vermögen zum Verkehrswert eingeschätzt, wobei der Ertragswert angemessen berücksichtigt werden kann. Der Verkehrswert ist jener Wert, der am Bewertungsstichtag bei einer Veräusserung hätte erzielt werden können (Marktwert). Dieser Wert kann nur dann sicher festgestellt werden, wenn die betreffenden Aktiven regelmässig an einer Börse gehandelt werden (kotierte Wertpapiere, Rohstoffe) und per Stichtag Verkaufsabschlüsse und damit bezahlte Kurse vorliegen.

In allen übrigen Fällen (Liegenschaften, nicht kotierte Wertpapiere, Kunstwerke) muss der Verkehrswert geschätzt werden. Dabei müssen sowohl der Substanz-(Real-)Wert als auch der Ertragswert (kapitalisierter zukünftiger Ertrag) berücksichtigt werden. Da über diese Werte im Einzelfall unterschiedliche Auffassungen bestehen können (u.a. hinsichtlich des Kapitalisierungssatzes) und zudem ihre Gewichtung verschieden beurteilt werden kann, bewegen sich solche Schätzungen regelmässig innerhalb einer gewissen Bandbreite zwischen Mindest- und Höchstwert. Als steuerlich massgebender Verkehrswert kommt höchstens jener Preis in Betracht, der am Markt sicher erzielt werden könnte, d.h., zu welchem sicher ein Käufer gefunden werden könnte. Andernfalls würden fiktive Werte besteuert.

2 Privatfahrzeuge

Bei Privatfahrzeugen richtet sich der Steuerwert nach dem Kaufpreis im Anschaffungsjahr. Wurde das Fahrzeug im aktuellen Steuerjahr gekauft, sind 65 Prozent des Kaufpreises zu deklarieren. Wurde das Fahrzeug in früheren Jahren gekauft, sind die Prozentsätze der nachstehenden Tabelle massgeblich. Geben Sie die Fahrzeuge auch an, wenn der Steuerwert null ist.

**Anschaffungsjahr**

**Aktuelles Steuerjahr X**

**\-1**

**\-2**

**\-3**

**\-4**

**\-5**

**\-6**

**\-7 Jahre und früher**

**Wert in Prozenten des Kaufpreises**

65

42

27

18

12

8

5

0

Für Liebhaberfahrzeuge/Oldtimer gilt immer der Verkehrswert.

3 Kunstwerke (Gemälde- und sonstige Kunstsammlungen)

Bei Kunstwerken gilt das Folgende:

- Ist der Versicherungswert der Kunstsammlung bekannt, wird auf diesen Wert abgestellt, wobei ein Einschlag von 50 Prozent gewährt wird. Der Versicherungswert stellt in der Regel den Betrag dar, den der Eigentümer auslegen müsste, um den versicherten Gegenstand bei dessen Verlust neu zu beschaffen (Neuwert). Der Versicherungswert, als objektiver Wert, ist ein Fachbegriff und entspricht nicht in jedem Fall dem in der Versicherungspolice festgesetzten Wert.

- Ist der Versicherungswert nicht bekannt, so muss der Verkehrswert durch eine Verkehrswertbeurteilung geschätzt werden. Auf dem geschätzten Verkehrswert wird je nach Zweck der Schätzung für die Festsetzung des Steuerwertes in der Regel ein Einschlag von bis zu 25% gewährt. Der Schätzer muss Transparenz schaffen in Bezug auf die Frage, in wie fern im Rahmen der Schätzung die Bewertungsunsicherheit und die eingeschränkte Übertragbarkeit von Kunstwerken aufgrund des Fehlens eines liquiden Sekundärmarktes berücksichtigt wurde. Gestützt darauf wird festgestellt, wie hoch der Einschlag auf dem geschätzten Wert der Kunstsammlung ist.

- Wesentliche Veränderungen des Wertes von Kunstwerken (längerfristige, gefestigte Preisentwicklungen) müssen von der steuerpflichtigen Person gemeldet werden. Die Steuerverwaltung behält sich eine periodische Überprüfung des geschätzten Wertes vor.

Der Verkauf von Gegenständen des Privatvermögens (Briefmarken, Bilder, Schmuck, Antiquitäten usw.) gilt als Vermögensumschichtung und unterliegt nicht der Einkommenssteuer. Vorbehalten bleibt gewerbsmässiger Handel.

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Fassung vom 22.03.2024

193. Bewertung von Wertpapieren bei Jahresrechnungen nach anerkannten Rechnungslegungsstandards

# Bewertung von Wertpapieren bei Jahresrechnungen nach anerkannten Rechnungslegungsstandards
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/4d9a3bae-7906-4823-8a69-bf82c8cb1427
Fassung vom: 26
## 1 Begriffe

1.1 Grundlage für die Bewertung von Wertpapieren

Für die Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer ist das [Kreisschreiben Nr. 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz](https://www.ssk-csi.ch/fileadmin/dokumente/kreisschreiben/KS_28_d_2022.pdf) "Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer" massgebend. Die vorliegende Praxisfestlegung ergänzt die Randziffern (RZ) 7, 11, 34, 38, 41, 42 dieser Wegleitung.

1.2 Anerkannte Rechnungslegungsstandards

In der schweizerischen Rechnungslegungspraxis werden Jahresabschlüsse zunehmend nach schweizerischen (Swiss GAAP FER**\***) oder internationalen (IFRS/IAS, US GAAP\*) Rechnungslegungsstandards erstellt. Die [Verordnung über die anerkannten Standards zur Rechnungslegung (VASR)](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2012/812/de) regelt die in der Schweiz anerkannten Standards. Bei der Bewertung von Beteiligungspapieren solcher Gesellschaften ergeben sich spezielle Fragen.

2 Bewertung

2.1 Problematik

Die anerkannten Rechnungslegungsstandards beinhalten strengere Regeln für die Bildung stiller Reserven als die Vorschriften des OR, weshalb ein Übergang von der Buchführung nach OR zur Buchführung nach Swiss GAAP FER oder internationalen Standards in der Regel zur Offenlegung stiller Reserven führt. Da gemäss dem Massgeblichkeitsprinzip der Jahresabschluss nach den angewendeten Standards auch die Grundlage für die steuerliche Veranlagung bildet, führt dies mithin zu steuerlichen Nachteilen für die Unternehmung.

2.2 Basis für die Bewertung

Für die Veranlagung der Gewinn- und Kapitalsteuern erlaubt die bernische Praxis der Unternehmung in solchen Fällen, die nach Swiss GAAP FER oder internationalen Standards erstellte Jahresrechnung in eine von der Revisionsstelle geprüfte und von der Generalversammlung genehmigte Jahresrechnung nach OR zu überführen, wobei die Abweichungen ersichtlich sein müssen. Soweit bei dieser Überleitung bisher nicht versteuerte stille Reserven in Erscheinung treten, deren Bildung obligationenrechtlich zwar erlaubt, steuerlich aber nicht zulässig war, müssen diese steuerlich erfasst werden.

Auch im Hinblick auf die Wertschriftenbewertung führt der Jahresabschluss nach einem anerkannten Standard tendenziell zu höheren Steuerwerten als bei Bilanzierung nach OR. Für die Wertschriftenbewertung kann in solchen Fällen ebenfalls auf eine Jahresrechnung nach OR abgestellt werden, sofern diese die Voraussetzungen für die Veranlagung der Gewinn- und Kapitalsteuern erfüllt, also von der Revisionsstelle geprüft und von der Generalversammlung genehmigt worden ist.

2.3 Gesellschaften mit Konzernabschluss

Bei Gesellschaften, die gestützt auf [Art. 963 OR](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_963) eine Konzernrechnung erstellen müssen, erfolgt die Veranlagung der Gewinn- und Kapitalsteuern nicht aufgrund dieser Konzernbilanz sondern gemäss dem Einzelabschluss. Für die Wertschriftenbewertung ist grundsätzlich der Konzernabschluss massgebend. Beruht dieser auf anerkannten Standards, kann für die Wertschriftenbewertung ebenfalls auf eine Konzernrechnung gemäss OR abgestellt werden, sofern diese von der Revisionsstelle geprüft und von der Generalversammlung genehmigt worden ist. Für konsolidierte Vermögensverwaltungs- und Finanzierungsgesellschaften, deren überwiegende Tätigkeit in der Verwaltung von Vermögen liegt, sowie für Immobiliengesellschaften gilt in der Regel der Substanzwert als Unternehmenswert. Bei Gesellschaften, die eine Konzernrechnung erstellen, ohne nach [Art. 963 OR](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_963) dazu verpflichtet zu sein, muss der Abschluss nach OR mindestens von der Revisionsstelle geprüft worden sein.

**\*** Erklärung der Begriffe:

**Swiss GAAP FER (Fachempfehlungen zur Rechnungslegung)**
Die Swiss GAAP FER fokussieren sich auf die Rechnungslegung kleiner und mittelgrosser Organisationen und Unternehmensgruppen mit nationaler Ausstrahlung. Ziel von Swiss GAAP FER ist, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage (True and Fair View) vermittelt wird.

**IFRS IAS (International Financial Reporting Standards)**
Die vom International Accounting Standards Board (IASB) herausgegebenen IFRS entwickeln sich mehr und mehr zum globalen Rechnungslegungsstandard. So sind diese seit 2005 Pflicht für börsenkotierte Unternehmungen in der Europäischen Union, in Australien und in Russland. Ziel von IFRS ist eine "Fair Presentation", d. h. eine Rechnungslegung, die ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens widerspiegelt.

**US GAAP (United States Generally Accepted Accounting Principales)**
Die vom amerikanischen Financial Accounting Standards Board (FASB) herausgegebenen US GAAP sind der globale Rechnungslegungsstandard. Die an den amerikanischen Börsen (NYSE und NASDAQ) kotierten Gesellschaften haben zwingend ihre Rechnungslegung nach US GAAP vorzunehmen. Ziel von US GAAP ist eine "Fair Presentation", d. h. eine Rechnungslegung, die ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens widerspiegelt.

Fassung vom 26 Jan 2026

194. Bewertung von Wertpapieren für die Vermögenssteuer

# Bewertung von Wertpapieren für die Vermögenssteuer
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/2f50ae91-8fb9-4379-99ce-7db0fa128751
Fassung vom: 23.11.2021
## 1 Bewertung von Wertpapieren mit Kurswert (kotierte Wertpapiere)

Für Wertpapiere des Privatvermögens mit einer regelmässigen Kursnotierung gilt der Schlusskurs des letzten Börsenhandelstages im Dezember als Verkehrswert ([Art 49 Abs. 1 StG](https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/2139/art49?locale=de)). Die massgeblichen Werte werden jeweils in den [Kurslisten der ESTV](https://www.ictax.admin.ch/extern/de.html#/ratelist) publiziert.

2 Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert

Wertpapiere des Privatvermögens ohne regelmässige Kursnotierung werden nach dem inneren Wert bewertet. Ausserordentliche, am Stichtag bereits vorhersehbare zukünftige Verhältnisse können bei der Ermittlung des Ertragswertes angemessen berücksichtigt werden ([Art. 49 Abs. 2 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art49)).

Für solche Wertpapiere müssen für jede Steuerperiode per 31. Dezember die Werte für die Vermögenssteuer festgelegt werden. Diese Bewertung erfolgt durch die kantonale Steuerverwaltung nach der Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer ([Kreisschreiben Nr. 28 vom 28.08.2008](https://www.ssk-csi.ch/fileadmin/dokumente/kreisschreiben/KS_28_d_2022.pdf)).

Basis für die Bewertung bilden die Jahresrechnungen, die von den betreffenden juristischen Personen mit ihrer Steuererklärung eingereicht werden.

Die Besteuerung erfolgt **ab der Steuerperiode 2021** zum Gegenwartswert, d.h. für die Vermögensbesteuerung beim Beteiligten wird stets der anhand der aktuellen Jahresrechnung berechnete Steuerwert herangezogen.

Bis und mit Steuerperiode 2020 erfolgte die Besteuerung anhand der Vorjahresabschlüsse.
Vgl. [Massgebender Wert von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer (gültig bis Steuerperiode 2020)](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/50cf2994-d970-450a-a857-c07771244663)

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Fassung vom 23.11.2021

195. Bewertung von Wertpapieren im Zusammenhang mit Aktionärbindungsverträgen

# Bewertung von Wertpapieren im Zusammenhang mit Aktionärbindungsverträgen
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/08bcccbc-c63e-4184-822a-09c3490cf5bf
Fassung vom: 25.04.2019
## 1 Grundsatz

Die Steuerverwaltung des Kantons Bern nimmt die Bewertung von Wertpapieren des Privatvermögens ohne Kurswert für die Vermögenssteuer nach dem Kreisschreiben [KS Nr. 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK)](https://www.ssk-csi.ch/fileadmin/dokumente/kreisschreiben/KS_28_d_2022.pdf)  vom 28.8.2008 vor. Gemäss Randziffer 2, Punkt 4 des Kreisschreibens sind privatrechtliche Verträge wie beispielsweise Aktionärbindungsverträge, welche die Übertragbarkeit der Wertpapiere beeinträchtigen, für die Bewertung unbeachtlich.

2 Ausnahme

Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich eine in einem Aktionärbindungsvertrag enthaltene Regelung zur Wertbestimmung der Aktien so stark auswirken, dass bei realistischer Würdigung der Umstände kein höherer Wert realisiert werden kann. Liegen diese Voraussetzungen vor, berücksichtigt die Steuerverwaltung die vertragliche Regelung zur Wertbestimmung auch bei der Festlegung des Vermögenssteuerwerts der im Vertrag eingebundenen Aktien. Gemäss Praxis der Steuerverwaltung handelt es sich dabei um folgende Voraussetzungen:

- a) Aus dem Vertrag geht hervor, dass für die Parteien der Erhalt und Fortbestand der Unternehmung im Vordergrund stehen.

- b) Alle Parteien sind namentlich im Vertrag aufgeführt und dieser ist so ausgestaltet, dass keiner Partei eine Vorzugsstellung zukommt.

- c) Über 50 % des Aktienkapitals und der Stimmrechte sind im Vertrag gebunden.

- d) Die Vertragsparteien verfügen je über einen Mindestanteil von 10 % am Kapital.

- e) Aus gesellschaftsrechtlicher Sicht kommt keiner Vertragspartei eine beherrschende Stellung zu, was in der Regel bei einem Anteil von 50% oder mehr am Kapital oder der Stimmrechte der Fall ist.

- f) Die Wertbestimmung der Aktien anhand einer Formel (Formelwert) oder auf andere Weise (z. B. Substanzwert, Nennwert) ist im Vertrag genau beschrieben und die entsprechende Regelung zur Wertbestimmung der Aktien behält für die gesamte Dauer des Vertrages ihre Gültigkeit.

- g) Die Übertragung der Aktien ist gemäss den Bestimmungen des Vertrages maximal zum Wert gemäss der Regelung zur Wertbestimmung der Aktien möglich. Dasselbe gilt für den Fall des Austritts einer Person aus dem Vertrag infolge Kündigung. Für diesen Fall muss der Vertrag die Übertragung der Aktien der austretenden Person maximal zu diesem Wert an eine verbleibende oder neu eintretende Vertragspartei vorsehen.

- h) Die mitarbeitenden Aktionäre beziehen marktgerechte Löhne und die Gesellschaft betreibt keine Thesaurierungspolitik, sondern schüttet mittels Dividenden die nichtbetriebsnotwendigen Mittel aus. Werden nichtbetriebsnotwendige Mittel thesauriert, muss der Liquidationsanteil, der den Aktionären im Liquidationsfall zusteht, statutarisch beschränkt sein.

- i) Werden die gemäss Aktionärbindungsvertrag bewerteten Aktien indirekt über eine Holding gehalten, müssen die Gesellschafter der Holding ebenfalls in einen entsprechenden Aktionärbindungsvertrag eingebunden sein.

Dasselbe gilt auch für die Bewertung von im Privatvermögen gehaltenen Anteilen an einer GmbH oder einer Erwerbsgenossenschaft.

Bei der Beurteilung der obenstehenden Voraussetzungen werden Beteiligungsquoten und Stimmrechte von Ehegatten zusammengezählt. Kapitalanteile und Stimmrechte aus nutzniessungsbelasteten Aktien werden dem Nutzniessungsberechtigten zugerechnet.

3 Rulingverfahren

Die Berücksichtigung eines Aktionärbindungsvertrages bei der Bewertung von nichtkotierten Aktien des Privatvermögens setzt eine umfassende Prüfung der Voraussetzungen durch die Steuerverwaltung voraus. Dies ist nicht im Veranlagungsverfahren zu bewerkstelligen, weshalb eine entsprechende, schriftliche Rulinganfrage einzureichen ist.

Die Rulinganfrage muss auf den Namen der Aktionäre mit Wohnsitz im Kanton Bern lauten, die Partei des Aktionärbindungsvertrages sind, und kann beim Koordinator Unternehmensbesteuerung des Geschäftsbereichs Recht und Koordination der Steuerverwaltung eingereicht werden. Der Aktionärbindungsvertrag sowie die Statuten der Gesellschaft sind beizulegen.

In der Rulinganfrage muss im Einzelnen aufgezeigt werden, dass die Voraussetzungen a) bis h) kumulativ und gegebenenfalls auch die Voraussetzung i) gemäss vorstehend Ziffer 2 erfüllt sind und folglich die Aktionäre davon ausgehen müssen, dass sie realistischerweise keinen höheren Wert realisieren können, als es die vertragliche Regelung zur Wertbestimmung vorsieht.

Da ein Ruling zu einem Dauersachverhalt nur solange wirksam sein kann, als die ihm zugrunde liegenden Voraussetzungen erfüllt werden und die Aktionäre überdies zur wahrheitsgemässen Deklaration des Steuerwertes ihrer Aktien in der Steuererklärung verpflichtet sind, muss die schriftliche Rulinganfrage einen Passus enthalten, wonach sich jeder Aktionär, in dessen Namen die Anfrage eingereicht wird, dazu verpflichtet hat, die Steuerverwaltung unverzüglich zu informieren, sobald er Kenntnis davon erhält, dass eine der dem Ruling zugrundeliegenden und unter Ziffer 2 aufgeführten Voraussetzungen a) bis h) oder gegebenenfalls auch die Voraussetzung i) nicht mehr erfüllt ist. Diese Verpflichtung besteht auch nach einem allfälligen Wegzug aus dem Kanton Bern.

4 Veranlagungsverfahren

Sobald ein Ruling gemäss Ziffer 3 durch die Steuerverwaltung bestätigt wurde, wird der Wert gemäss Aktionärbindungsvertrag als Vermögenssteuerwert der Aktien der Aktionäre mit Wohnsitz im Kanton Bern anerkannt. Nachträglich dem Aktionärbindungsvertrag beitretende Aktionäre mit Wohnsitz im Kanton Bern werden in das Ruling einbezogen, sobald die Steuerverwaltung Kenntnis vom Beitritt erhalten hat.

Es obliegt den Aktionären, jeweils auf einem Beiblatt zu ihrer jährlichen Steuererklärung auf das Ruling hinzuweisen und den aktuellen Wert gemäss Aktionärbindungsvertrag ihrer Aktien anzugeben sowie gegebenenfalls dessen Berechnung nachzuweisen. Betreibt die Gesellschaft eine Thesaurierungspolitik und ist der den Aktionären im Liquidationsfall zustehende Liquidationsanteil statutarisch beschränkt (siehe Voraussetzung h in Ziffer 2) so bildet der Liquidationsanteil die Untergrenze für die Festlegung des Steuerwerts der Aktien. Werden die dem Aktionärbindungsvertrag unterstellten Aktien über eine Holdinggesellschaft gehalten, sind diese bei der Ermittlung des Steuerwertes der Anteile an der Holding zum aktuellen Wert gemäss Aktionärbindungsvertrag einzusetzen und die übrigen Aktiven der Holding mit ihrem Verkehrswert zu berücksichtigen.

5 Nachbesteuerung

Zeigt sich durch den Eintritt einer der folgenden Fälle, dass die Bindungswirkung des Aktionärbindungsvertrages doch nicht so stark war, wie im Rulingverfahren durch die Aktionäre geltend gemacht, leitet die Steuerverwaltung ein Verfahren zur Nachbesteuerung im Vermögen der Aktionäre ein:

I. Eine der unter Ziffer 2 aufgeführten Voraussetzungen a) bis h) oder gegebenenfalls auch die Voraussetzung i) fällt weg.

II. Eine wesentliche Bestimmung des Aktionärbindungsvertrages wird geändert oder aufgehoben, ohne dass der Steuerverwaltung die entsprechenden Anpassungen vorgängig im Rahmen einer abgeänderten Rulinganfrage vorgelegt wurden.

III. In den Aktionärbindungsvertrag eingebundene Aktien werden zu einem höheren Wert veräussert, als gemäss der Regelung im der Steuerverwaltung vorgelegten Aktionärbindungsvertrag vereinbart wurde.

In den unter Ziffer I und II aufgeführten Fällen wird eine Nachbesteuerung des Vermögens aller Aktionäre vorgenommen, im Fall unter Ziffer III nur des Vermögens des veräussernden Aktionärs. Der Nachbesteuerung werden die Steuerwerte der Aktien dieser Jahre, ermittelt nach dem Kreisschreiben Nr. 28 der SSK vom 28.8.2008, zugrunde gelegt.

6 Kündigung oder Anpassung des Rulings

Zur allfälligen Kündigung oder Anpassung eines Rulings zu einem Dauersachverhalt siehe TaxInfo: [Verbindliche Auskunft (Steuerruling)](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/924dd9a2-1262-45ff-a4cd-9d1ffd310d33).

7 Nach bisheriger Praxis abgeschlossene Rulings

Nach bisheriger Praxis abgeschlossene Rulings sind weiterhin gültig, wobei auch auf diese Rulings die Ziffern 4-6 der aktuellen Praxis angewendet werden.

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Fassung vom 25.04.2019

196. Lebensversicherung

# Lebensversicherung
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/c2f5e744-5481-43c0-9ae7-1f35323c2650
Fassung vom: 15
## 1 Prämien

Versicherungsprämien für alle Arten von Lebensversicherungen sind für Privatpersonen in begrenztem Umfang, d.h. im Rahmen des Abzuges für Versicherungsprämien und Zinsen auf Sparkapitalien, steuerlich abziehbar (Formular 4, Ziff. 4.2 der Steuererklärung oder [Wegleitung>Abzüge>Versicherungsprämien und Sparzinsen](https://www.wegleitung.sv.fin.be.ch/de/start/npaktuell/abzuege/versicherungen-und-zinsen-auf-sparkapitalien.html)).

Im geschäftlichen Bereich können Versicherungsprämien für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vollumfänglich als geschäftsmässig begründeter Aufwand abgezogen werden. Werden die arbeitnehmenden Personen im Versicherungsvertrag unwiderruflich begünstigt, so stellen die Prämienleistungen für sie steuerbares Lohneinkommen dar.

2 Rückgewähr

Von dem im [Merkblatt 4 Ziff. 2 und 3](https://www.sv.fin.be.ch/content/dam/sv_fin/dokumente/de/merkblaetter/einkommens_vermoegenssteuer/aktuelles_steuerjahr/mb04_ev_lebensversicherungen_de.pdf) erklärten Begriff des Rückkaufes und der damit verbundenen Vermögensbesteuerung ist der Begriff der Rückgewähr zu unterscheiden. Schwierigkeiten ergeben sich insbesondere bei bereits laufenden Versicherungsleistungen aus Rentenversicherungen.

Privatversicherungsrechtliche Leibrentenversicherungen können vorsehen, dass bei vorzeitiger Beendigung der Leistungsverpflichtung infolge Tod des Rentengläubigers die nicht verbrauchten Prämien zurückbezahlt werden. Diese Verpflichtung wird als Rückgewähr bezeichnet.

Diese Rückzahlung muss im konkreten Versicherungsvertrag vorgesehen sein, sie gilt nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften. Solange die Beendigung der Leistungspflicht nicht sicher ist, weil die Rente weiterläuft, bleibt die Rückgewährsklausel steuerlich unbeachtet. Leistungen aus Rückgewähr (im Todesfall) werden zu 40%**\*** als Einkommen zum Vorsorgetarif besteuert und zu 60%**\*** mit der Erbschaftssteuer erfasst. Das ausbezahlte Kapital ist in der nächsten Veranlagung wiederum der Vermögenssteuer zu unterwerfen.

3 Rückkaufswerte der Versicherungen

Gemäss Versicherungsvertragsgesetz sind die Versicherer verpflichtet, ihren Versicherten jährlich den effektiv gültigen Rückkaufswert inklusive der bereits gutgeschriebenen Überschuss- und Gewinnanteile zu bescheinigen.

Angesichts der Tatsache, dass heute weniger als die Hälfte der Versicherungspolicen dem klassischen Modell der periodisch finanzierten gemischten Lebensversicherung entsprechen, hat die einheitliche Berechnung des Rückkaufswertes gemäss Tabelle keinen Platz mehr. Die bisherige Besteuerung berücksichtigte beispielsweise die definitiv gutgeschriebenen Gewinn-/Überschussanteile nicht.

Ab 1999 bedeutet das, dass die Tabelle **nicht mehr** in die Wegleitung aufgenommen wird. Stattdessen wird darauf hingewiesen, dass Rückkaufswerte mit einer Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft nachzuweisen sind.

4 Liste der rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen

[Kapitalversicherungen Säule 3b](https://www.estv.admin.ch/de/listen-rueckkaufsfaehigen-kapitalversicherungen-saeule-3b)

Fassung vom 15 Dec 2025

Ab dem Steuerjahr 2025 gilt eine neue Regelung für die Ermittlung des Ertragsanteils.  [Merkblatt 4 Lebensversicherungen](https://www.sv.fin.be.ch/content/dam/sv_fin/dokumente/de/merkblaetter/einkommens_vermoegenssteuer/aktuelles_steuerjahr/mb04_ev_lebensversicherungen_de.pdf)

197. Übertragung von Liegenschaften

# Übertragung von Liegenschaften
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/9d338b70-c7d6-4f83-8f96-96d79dfbeb3e
Fassung vom: 22
## 1 Ausgangslage

Beim Liegenschaftserwerb unterscheidet man:

a) den verurkundeten Kaufvertrag (Verpflichtungsgeschäft)
b) den Grundbucheintrag (Eigentumsübergang)
c) den Übergang von Nutzen und Schaden

Den Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Schaden können die Parteien frei bestimmen. Er kann frühestens mit dem Datum des Kaufvertrags zusammenfallen oder auch auf einen späteren Zeitpunkt (z.B. den Zeitpunkt des Grundbucheintrags) gelegt werden.

2 Deklaration der Erträge und Kosten

Massgeblich ist der Übergang von Nutzen und Schaden:

Wenn Nutzen und Schaden während des Jahres übergehen, hat der Verkäufer die Liegenschaftserträge und Unterhaltskosten bis zum Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Schaden zu deklarieren. Der Käufer seinerseits deklariert die ab diesem Zeitpunkt erzielten Liegenschaftserträge und die seither angefallenen Unterhaltskosten.

Wenn Nutzen und Schaden per 31. Dezember des laufenden Jahres übergehen, hat in im entsprechenden Steuerjahr nur der Verkäufer Liegenschaftserträge (Mietzinsen, Eigenmietwert) zu deklarieren und nur der Verkäufer kann Unterhaltskosten in Abzug bringen.

Mit dem Übergang des Eigentums ist in der Regel auch der Kaufpreis geschuldet und ab diesem Zeitpunkt besteht eine Hypothekarverpflichtung gegenüber der Bank. Die ab diesem Zeitpunkt fälligen Hypothekarzinsen sind steuerlich abziehbar.

3 Deklaration des Vermögens

Der amtliche Wert der Liegenschaft ist von jener Person zu deklarieren, die am Ende des Jahres im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Es ist deshalb zu unterscheiden:

a) Ist der Grundbucheintrag am Jahresende bereits erfolgt, deklariert der Käufer den amtlichen Wert. Sollte der Kaufpreis noch nicht bezahlt sein, hätte der Käufer eine entsprechende Schuld und der Verkäufer ein entsprechendes Guthaben zu deklarieren.

b) Ist der Grundbucheintrag am Jahresende noch nicht erfolgt, deklariert (wie bisher) der Verkäufer den amtlichen Wert. Die Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag sind wie folgt zu berücksichtigen:

- Beim Käufer: Amtlicher Wert als Guthaben und die noch offene Kaufpreisforderung als Schuld.

- Beim Verkäufer: Amtlicher Wert als Schuld und die noch offene Kaufpreisforderung als Guthaben.

Befindet sich eine gekaufte Liegenschaft (z.B. Wohnung im Stockwerkeigentum) noch im Bau, liegt in der Regel noch kein amtlicher Wert vor. Der amtliche Wert wird erst nach Baufertigstellung festgelegt. In diesem Fall ist der bereits geleistete Kaufpreis bzw. die Anzahlung als Vermögenswert zu 70 Prozent zu versteuern (SRK Entscheid vom 04.02.2016, NR. 100 15 227).

Reine Anzahlungen (z.B. Reservationsgebühren) vor Übertragung des Eigentums (Eintragung im Grundbuch) sind als Forderungen im Wertschriftenverzeichnis aufzuführen.

Siehe hierzu: [Fallbeispiele](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/42748494-4c96-437e-9803-87bce4ea83a7) zur Deklaration im Vermögen

Exkurs Steuerteilungen: Wenn sich der Liegenschaftsort nicht am Wohnort befindet, kommt es zwischen den beteiligten Gemeinden (bzw. Kantonen) zu einer Steuerteilung: Dabei wird bewegliches Vermögen am Wohnort und unbewegliches Vermögen am Liegenschaftsort besteuert. Wenn nun eine Liegenschaft während dem Jahr übertragen wird, wird beim Verkäufer zulasten des Wohnortes eine Quote des amtlichen Wertes dem Liegenschaftsort zugewiesen. Beim Käufer wird die gleiche Quote zulasten des Liegenschaftsortes dem Wohnort zugewiesen. Siehe hierzu: [Beispiele innerkantonale Steuerteilung bei Verkauf einer Liegenschaft](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/fc1fdc05-6a64-4ca4-9191-ad64e4aff33b)

4 Grundstückgewinnsteuer

Ein allfälliger Grundstückgewinn beim Verkäufer unterliegt der Grundstückgewinnsteuer (siehe «[Grundstückgewinn versteuern](https://www.sv.fin.be.ch/de/start/themen/steuererklaerung/grundstueckgewinnsteuer.html)»).

Der vom Verkäufer und vom Käufer deklarierte Ertrag ist am Liegenschaftsort steuerbar. Das Erwerbseinkommen und der Ertrag aus beweglichem Vermögen sind am Wohnort steuerbar. Die Schuldzinsen werden nach Lage der Aktiven anteilmässig auf Wohnort und Liegenschaftsort verlegt.

Fassung vom 22 Sept 2025

198. Freigrenze bei der Vermögenssteuer

# Freigrenze bei der Vermögenssteuer
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/fa69127e-5f25-49b6-808a-004221191e92
Fassung vom: 29
Eine Vermögenssteuer wird erst ab einem steuerbaren Vermögen von CHF 100'000**\*** erhoben.

Bei den Kantons- und Gemeindesteuern wird keine Vermögenssteuer erhoben, wenn das steuerbare Vermögen kleiner ist als CHF 100'000**\***. Übersteigt das steuerbare Vermögen diese Grenze, so wird die Vermögenssteuer auf dem gesamten Vermögen berechnet. Die Bestimmung findet auch Anwendung bei Personen, die im Kanton Bern nur teilweise steuerpflichtig sind (Grundeigentum, Geschäftsbetrieb usw.). In diesen Fällen muss das satzbestimmende Vermögen und nicht das im Kanton Bern tatsächlich gelegene Vermögen kleiner sein als CHF 100'000**\*,** damit auf die Vermögenssteuer verzichtet wird.

**\***Betrag gilt für Steuerjahr 2025, für andere Steuerjahre siehe [Übersicht über die angepassten Beträge nach Steuerjahr](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/44dcc198-4a11-4ab4-aabc-051e94ae01f2).

Fassung vom 29 Dec 2025

199. Steuerrechtlicher Wohnsitz natürlicher Personen

# Steuerrechtlicher Wohnsitz natürlicher Personen
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/fac290db-1915-4c19-bbeb-8501fd951a54
Fassung vom: 20
## 1 Grundsätzliches

Der steuerrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich an jenem Ort, an dem sie sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält. Hält sie sich abwechslungsweise an zwei oder mehreren Orten auf, befindet sich der steuerrechtliche Wohnsitz an jenem Ort, zu dem die stärksten Beziehungen bestehen. Man spricht vom sogenannten Lebensmittelpunkt. Der Lebensmittelpunkt bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, aus denen sich die persönlichen und wirtschaftlichen Interessen einer Person erkennen lassen. Der Lebensmittelpunkt bestimmt sich nicht nach den bloss erklärten Wünschen oder den gefühlsmässigen Bevorzugungen der steuerpflichtigen Person. Auch auf die formellen Momente, wie die Schriftenhinterlage, die An- oder Abmeldung, kommt es nicht an. Der steuerrechtliche Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar. Am steuerrechtlichen Wohnsitz besteht eine unbeschränkte Steuerpflicht. Steuerbar sind alle Einkünfte und Vermögenswerte, die nicht infolge "wirtschaftlicher Zugehörigkeit" (wie z.B. Liegenschaften oder Geschäftsbetriebe) an einem anderen Ort steuerpflichtig sind.

2 Wohnsitzwechsel innerhalb der Schweiz

Die Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes ist nicht leichthin anzunehmen. Auch bei längerer Abwesenheit am bisherigen Wohnort bleibt die bisherige Steuerpflicht bestehen, wenn aus den Indizien hervorgeht, dass die Abwesenheit zum Vornherein von beschränkter Dauer ist (z.B. befristeter Aufenthalt, Beibehaltung der Mietwohnung oder der Autokontrollschilder etc.). Die Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes ist von der steuerpflichtigen Person nachzuweisen. Sie muss darlegen können, inwiefern sich der Mittelpunkt ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen vom bisherigen Wohnort wegverschoben hat.

Beim Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes innerhalb der Schweiz bzw. innerhalb des Kantons Bern besteht die Steuerpflicht für das ganze laufende Steuerjahr in demjenigen Kanton bzw. in derjenigen Gemeinde, in welchem die Person am Ende der Steuerperiode ihren steuerrechtlichen Wohnsitz hat. Stichtag ist somit der 31. Dezember des Steuerjahres.

3 Abmeldung ins Ausland

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bleibt der in der Schweiz begründete Wohnsitz bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes im Ausland bestehen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [2A.475/2003 vom 26. Juli 2004](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=2A.475%2F2003&rank=1&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F26-07-2004-2A-475-2003&number_of_ranks=15) und [2C\_614/2011 vom 4. Mai 2012](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=2C_614%2F2011&rank=1&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F04-05-2012-2C_614-2011&number_of_ranks=3)). Die Wohnsitzverlegung ist von der steuerpflichtigen Person nachzuweisen. Dazu gehört nicht nur die endgültige Lösung der Verbindungen zum bisherigen Wohnsitz, sondern auch die Darstellung der Umstände, welche zur Begründung des neuen Wohnsitzes geführt haben (Entscheid des Bundesgerichts [2C\_484/2009 vom 30. September 2010](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=2C_484%2F2009+&rank=1&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F30-09-2010-2C_484-2009&number_of_ranks=13)). Durch die im internationalen Verhältnis analog anwendbare Regelung von [Art. 24 Abs. 1 ZGB](http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19070042/index.html#a24) wird auch im Steuerrecht wirksam Rechtsmissbräuchen entgegengewirkt.

Hat die steuerpflichtige Person während des Jahres im Ausland einen neuen steuerrechtlichen Wohnsitz begründet, besteht die Steuerpflicht im Kanton Bern nur für einen Teil des Jahres (unterjährige Steuerpflicht, vgl. [Art. 71 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art71) und [Art. 40 Abs. 3 DBG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a40.html)) (vgl. dazu [MB 1 Wohnsitzwechsel](https://www.sv.fin.be.ch/content/dam/sv_fin/dokumente/de/merkblaetter/einkommens_vermoegenssteuer/aktuelles_steuerjahr/mb01_ev_wohnsitzwechsel_de.pdf)).

Eine **vorübergehende Unterbrechung des tatsächlichen Aufenthalts** am schweizerischen Wohnsitz bleibt in der Regel ohne steuerliche Auswirkung, und zwar auch dann, wenn während der vorübergehenden Unterbrechung eine Abmeldung im Einwohnerregister erfolgt. Eine vorübergehende Unterbrechung liegt in der Regel dann vor, wenn die Abwesenheit weniger als zwei Jahre beträgt. Im Einzelfall kann aber auch ein längerer Auslandaufenthalt aufgrund der konkreten Umstände als vorübergehend gelten.

Ein **neuer Wohnsitz im Ausland wird anerkannt**, wenn die Person nachweisen kann, dass sie:

- den Wohnsitz in der Schweiz dauernd aufgegeben hat und

- im Ausland Steuern bezahlt oder beweisen kann, dass sie davon befreit worden ist (Ansässigkeit im Sinne der Doppelbesteuerungsabkommen).

Hält sich eine **verheiratete Person** vorübergehend oder längere Zeit im Ausland auf und bleibt ihre Familie (Ehegatte/Kinder) in der Schweiz wohnhaft, bleibt der Wohnsitz und damit das unbeschränkte Steuerdomizil in der Regel am Ort der Familienniederlassung bestehen (Familienortsprinzip). Anders ist nur zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen für eine getrennte Besteuerung erfüllt sind.

Personen, welche die **erforderlichen Nachweise** im Zeitpunkt der Abmeldung nicht erbringen können, oder bei denen Hinweise vorliegen, die eine Rückkehr innert zwei Jahren als wahrscheinlich erscheinen lassen, bleiben (vorerst) im Steuerregister eingetragen. Sie haben eine schweizerische Zustelladresse zu benennen, damit ihnen die Steuererklärungsunterlagen zugestellt werden können. Sollten die Nachweise für einen Lebensmittelpunkt im Ausland bis zum Abgabetermin nicht vorhanden sein, kann eine Fristerstreckung beantragt werden. Sobald die erforderlichen Nachweise vorliegen, können diese bei der zuständigen Region eingereicht werden. Nebst der Darstellung, inwiefern sich der Lebensmittelpunkt ins Ausland verschoben hat, ist eine Bestätigung der ausländischen Steuerbehörde erforderlich, dass die Person im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens (i.d.R. Art. 4 des DBA) als in ihrem Staat ansässig gilt (Ansässigkeitsbescheinigung). Die Anmeldung bei der schweizerischen Botschaft im Ausland reicht nicht aus.

**Typische Beispiele für die Beibehaltung des bisherigen Wohnsitzes** aufgrund von [Art. 24 Abs. 1 ZGB](http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19070042/index.html#a24) sind: Weltreise, humanitäre Einsätze, medizinisch bedingte Aufenthalte, «Working Travelers» (Menschen, die durch das Verrichten von Gelegenheitsjobs im Ausland ihren Aufenthalt finanzieren, um das Land intensiv zu bereisen, Kulturen kennenzulernen und Sprachkenntnisse zu verbessern), «Digital Nomads» (Menschen, die dank digitaler Technologien ortsunabhängig arbeiten und dabei reisen, ohne festen Wohnsitz zu haben, oft als Freelancer, Selbstständige oder Remote-Mitarbeiter in Bereichen wie IT, Marketing oder Beratung), etc.

4 Besondere Situationen

4.1 Alleinstehende Wochenaufenthalter

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht eine natürliche Vermutung, dass sich der Lebensmittelpunkt beim Wochenaufenthalt von alleinstehenden Personen am Arbeitsort befindet. Als Arbeitsort gilt dabei der Ort, wo die Person während der Woche übernachtet, um von dort aus zur Arbeit zu gehen. Diese Vermutung kann die steuerpflichtige Person entkräften, indem sie nachweist, dass sie an ihren arbeitsfreien Tagen (Wochenenden, Ferien) regelmässig an den Familienort zurückkehrt und dort besonders enge familiäre und gesellschaftliche Beziehungen pflegt. Als Familienort gilt der Ort, an welchem Eltern, Geschwister, Kinder und andere nahe Familienangehörige leben. Werden am Familienort keine familiären Beziehungen unterhalten, gilt der Arbeitsort als steuerrechtlicher Wohnsitz.

Selbst wenn eine alleinstehende Person wöchentlich zu den Eltern oder Geschwistern zurückkehrt, können die persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen am Arbeitsort jene am Familienort überwiegen. Der Lebensmittelpunkt befindet sich in diesen Fällen am Arbeitsort. Die Beurteilung erfolgt immer anhand der Umstände im Einzelfall. Indizien für eine Loslösung vom Elternhaus und eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes an den Arbeitsort können etwa sein:

- das Bewohnen einer Wohnung am Arbeitsort, welche mehr als ein rein arbeitsbedingtes "pied-à-terre" darstellt;

- ein Wochenaufenthalt von mindestens fünfjähriger Dauer;

- das Erreichen des 30. Altersjahres;

- ein länger dauerndes Arbeitsverhältnis;

- das Zusammenleben mit dem Partner oder der Partnerin (Konkubinat) seit mindestens 12 Monaten am Wochenaufenthaltsort;

- die Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr an den Familienort (Dauer Arbeitsweg, Arbeitszeiten, Transportmittel etc.).

**Exkurs:** Die steuerpflichtige Person kann trotz Festsetzung des steuerrechtlichen Wohnsitzes in der Wochenaufenthaltsgemeinde ihre Schriften am bisherigen Niederlassungsort belassen (zivilrechtlicher Wohnsitz). Der zivilrechtliche Wohnsitz und der steuerrechtliche Wohnsitz sind in diesen Fällen nicht am gleichen Ort.

4.2 Ehegatten

4.2.1 Gemeinsamer Aufenthalt

Bei Ehegatten befindet sich der steuerrechtliche Wohnsitz am Ort, wo sie sich während der Woche gemeinsam aufhalten. Halten sich die Ehegatten während der Woche (als Wochenaufenthalter) an einem gemeinsamen Arbeitsort auf, gilt der Arbeitsort als steuerrechtlicher Wohnsitz und nicht der Ort, wo sie die Wochenenden oder die Freizeit verbringen. Das gilt erst recht, wenn sie die freie Zeit an unterschiedlichen Orten (z.B. je in der eigenen Familie) verbringen.

4.2.2 Wochenaufenthalt eines Ehegatten

Hält sich ein Ehegatte während der Woche als Wochenaufenthalter am Arbeitsort und an den Wochenenden am Familienort (beim Ehegatten und den Kindern) auf, so gilt der Familienort als steuerrechtlicher Wohnsitz für beide Ehegatten. Wird hingegen nur ein Teil der freien Zeit am Familienort verbracht, befindet sich der steuerrechtliche Wohnsitz des einen Ehegatten am Arbeitsort während sich der Wohnsitz des anderen Ehegatten weiterhin am Familienort befindet. Die Ehegatten haben in diesen Fällen je einen selbständigen steuerrechtlichen Wohnsitz (nachfolgend Ziffer 4.2.3).

4.2.3 Je selbständiger steuerrechtlicher Wohnsitz

Leben Ehegatten an verschieden Orten, ohne die arbeitsfreie Zeit regelmässig gemeinsam am Wohnort des einen Ehegatten zu verbringen, so begründen sie in der Regel einen je selbständigen Wohnsitz. Sowohl im interkantonalen wie auch im innerkantonalen Verhältnis werden die Steuerfaktoren zwischen den Ehegatten ausgeschieden. Satzbestimmend ist jedoch bei beiden Ehegatten das gesamte Einkommen und Vermögen. Im innerkantonalen Verhältnis ist in einem solchen Fall die Wohnsitzgemeinde des Ehemannes für die Veranlagung zuständig. Getrennte steuerrechtliche Wohnsitze sind ebenfalls bei einer Tätigkeit in leitender Stellung möglich (vgl. Ziff. 4.2.4).

4.2.4 Wochenaufenthalt in leitender Stellung

Ein separater Wohnsitz liegt auch dann vor, wenn ein Ehegatte am Wochenaufenthaltsort in leitender Stellung tätig ist. Eine leitende Stellung ist gegeben, wenn die Person einem bedeutenden Unternehmen dient, eine besondere Verantwortung trägt und einer grösseren Belegschaft (ca. 100 Personen) vorsteht (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [2C 398/2021 vom 23. Dezember 2021](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=2C+398%2F2021&rank=1&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F23-12-2021-2C_398-2021&number_of_ranks=219)). Die leitende Stellung hat aber nur dann Auswirkungen auf den steuerrechtlichen Wohnsitz, wenn die steuerpflichtige Person durch ihre Stellung beruflich so stark beansprucht wird, dass ihre familiären und sozialen Beziehungen in den Hintergrund treten, obgleich sie regelmässig zu ihrer Familie zurückkehrt.

4.3 Personen in eingetragener Partnerschaft und langjährige Konkubinate

Die Ausführungen zu Ehegatten gelten sinngemäss auch für Partnerinnen und Partner in eingetragener Partnerschaft. Gleiches gilt auch für langjährige Konkubinatspaare (mindestens fünfjährige Konkubinatsbeziehung oder gemeinsame Kinder), wobei diese nach wie vor getrennt besteuert werden.

4.4 Internationale Wochenaufenthalter

Personen, die in der Schweiz bzw. im Kanton Bern einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, aber regelmässig, d.h. mindestens zweimal im Monat, an ihren ausländischen Wohnsitz zurückkehren, gelten als internationale Wochenaufenthalter und erhalten eine Grenzgängerbewilligung. Sie sind mangels schweizerischen Wohnsitzes beschränkt steuerpflichtig und unterliegen für ihr Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit inkl. Ersatzeinkünfte der Quellenbesteuerung (allenfalls sind Doppelbesteuerungsabkommen bzw. Grenzgängerabkommen zu berücksichtigen). Mit der Niederlassungsbewilligung C ist in der Regel eine Wohnsitznahme in der Schweiz bzw. im Kanton Bern verbunden, da die Person nicht mehr regelmässig ins Ausland zurückkehrt. Problematisch sind Fälle, in denen an Stelle einer Grenzgängerbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt wird. Diese hat eine Gültigkeit von 5 Jahren. Nach Ablauf dieser Frist wird seitens der Migrationsbehörden automatisch eine Niederlassungsbewilligung C zugesprochen, ohne dass zwingend ein steuerrechtlicher Wohnsitz in der Schweiz bzw. in Kanton Bern besteht. In diesen Fällen kollidieren der aufenthaltsrechtliche Status und die steuerrechtliche Qualifikation des Steuerdomizils.

4.5 Aufenthalt in Altersheimen und Pflegeanstalten

Der Aufenthalt in einem Altersheim oder in einer Alterswohnung ist in der Regel auf Dauer ausgelegt und die steuerpflichtige Person begründet deshalb im Normalfall am Heimort einen steuerrechtlichen Wohnsitz. Anders ist die Situation bei Aufenthalten in einer Heilanstalt (Spital, Kurhaus etc.) zu beurteilen. Das dortige, eventuell auch längerdauernde Verweilen dient normalerweise bloss der Wiederherstellung der Gesundheit. Sowohl das Zivilrecht als auch das Steuerrecht sehen in diesen Fällen denn auch vor, dass ein solcher Aufenthalt keinen Wohnsitz zu begründen vermag. Ein Aufenthalt in einem Pflegeheim hingegen begründet immer dann einen steuerrechtlichen Wohnsitz, wenn sich der Lebensmittelpunkt der steuerpflichtigen Person an den Ort des Pflegeheims verschoben hat und aufgrund der massgeblichen Umstände erkennbar ist, dass der Aufenthalt im Pflegeheim auf Dauer ausgelegt ist (z. B. Aufgabe der bisherigen Wohnung).

4.6 Aufenthalt zum Besuch einer Lehranstalt

Der Besuch einer Lehranstalt führt nicht zur Verlegung des Lebensmittelpunktes und begründet deshalb grundsätzlich keinen steuerrechtlichen Wohnsitz. Es handelt sich hierbei allerdings um eine widerlegbare Vermutung. Trotz des besonderen Zwecks des Aufenthalts kann sich der Lebensmittelpunkt an den Aufenthaltsort während dem Besuch der Lehranstalt verschieben, wenn die Beziehungen zu diesem Ort intensiv werden und die Absicht dauernden Verbleibens vorhanden ist. Das ist z.B. der Fall, wenn an diesem Ort ein Konkubinat geführt wird oder wenn nicht mehr regelmässig an den Familienort zurückgekehrt wird.

4.7 Alternierender Wohnsitz

Wird der Mittelpunkt der Lebensinteressen während des Jahres in regelmässigen Abständen zwischen zwei Kantonen verlegt, handelt es sich um einen alternierenden Wohnsitz und die Steuerpflicht besteht in beiden Kantonen je hälftig (Steuerteilung). Die Aufenthaltsdauer und die Intensität der Lebensbeziehungen müssen zu beiden Orten ungefähr gleichwertig sein. Die steuerpflichtige Person muss sich folglich je ungefähr während der Hälfte des Jahres am einen bzw. am anderen Ort aufhalten, ohne das gesagt werden kann, dass die wirtschaftlichen, persönlichen, familiären und gesellschaftlichen Beziehungen zu einem Ort überwiegen. In diesen Fällen ist im Kanton Bern eine vollständig ausgefüllte, bernische Steuerklärung einzureichen. Die Einreichung bloss einer Kopie der Steuererklärung des anderen Kantons genügt nicht. In innerkantonalen und internationalen Verhältnissen ist ein alternierender Wohnsitz nicht vorgesehen. Eine Steuerteilung ist nicht möglich. Sind die Verhältnisse an beiden Orten gleich stark, bleibt der steuerrechtliche Wohnsitz am bisherigen Ort bestehen.

5 Wohnsitzverfahren

Die bernischen Gemeinden überprüfen regelmässig, ob die Voraussetzungen für den Wochenaufenthalterstatus (noch) vorhanden sind
(siehe '[Merkblatt 14](https://www.sv.fin.be.ch/content/dam/sv_fin/dokumente/de/merkblaetter/einkommens_vermoegenssteuer/aktuelles_steuerjahr/mb14_ev_wohnsitzverfahren-bei-wochenaufenthalt_de.pdf) Wohnsitzverfahren bei Wochenaufenthalt').

Fassung vom 20 Feb 2026

200. Gebrochene Geschäftsjahre - Vermögensdeklaration

# Gebrochene Geschäftsjahre - Vermögensdeklaration
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/5204e444-5887-4c05-becd-1eca6a100e99
## 1 Gesetzliche Grundlage

Nach [Art. 72 Abs. 1 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art72) bemisst sich das steuerbare Vermögen nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht und das Geschäftsvermögen nach [Art. 72 Abs. 2 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art72) nach dem Stand am Ende des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres.

2 Besonderheiten bei gebrochenem Geschäftsjahr

Hat die steuerpflichtige Person in der Zeit vom letzten Geschäftsabschluss (Bilanzstichtag) bis zum Ende der Steuerperiode (31.12. des Kalenderjahres) wesentliche Umschichtungen zwischen Geschäfts- und Privatvermögen vorgenommen, können wegen der unterschiedlichen Vermögensstand-Stichtage Doppel- oder Unterbesteuerungen entstehen. Eine doppelte Besteuerung ergibt sich beispielsweise, wenn via Privatbezug Wertschriften oder Liegenschaften gekauft werden oder wenn eine Geschäftsliegenschaft ins Privatvermögen überführt wird. Unterbesteuerungen können dadurch entstehen, dass Gegenstände des Privatvermögens als Kapitaleinlage in die Unternehmung eingebracht werden. Diese Ungereimtheiten müssen durch entsprechende Korrekturen eliminiert werden.

3 Beispiele

Doppelte Besteuerung

**CHF**

Geschäftsabschluss 30.6.200X, Geschäftsvermögen

500'000

Privatbezug für Kauf Obligationen am 30.9.200X

100'000

Privatvermögen 31.12.200X

150'000

Vermögen 31.12.200X (GV CHF 500'000, PV CHF 150'000)

650'000

Da die CHF 100'000 für den Kauf der Obligationen sowohl im GV als auch im PV per 31.12.200X enthalten sind, ist für das steuerbare Vermögen ein Abzug von CHF 100'000 vorzunehmen.

\-100'000

Steuerbares Vermögen Steuerperiode 200X

550'000

**Unterbesteuerung**

**CHF**

Geschäftsabschluss 30.6. 200X, Geschäftsvermögen

500'000

Kapitaleinlage aus Verkauf Obligationen am 30.9.200X

100'000

Privatvermögen 31.12.200X

50'000

Vermögen 31.12.200X (GV CHF 500'000, PV CHF 50'000)

550'000

Da die CHF 100'000 für den Verkauf der Obligationen im GV nicht und im PV per 31.12. 200X nicht mehr enthalten sind, ist das steuerbare Vermögen um CHF 100'000 zu erhöhen

+100'000

Steuerbares Vermögen Steuerperiode 200X

650'000

201. Ansässigkeitsbescheinigung für juristische Personen

# Ansässigkeitsbescheinigung für juristische Personen
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/fd549a4b-138a-4f52-893c-0584535ceabc
Fassung vom: 15.03.2019
- [Ansässigkeitsbescheinigung für Privatpersonen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/a476f5d9-3c88-4b83-a655-7e2245447a32)

Die Steuerverwaltung bescheinigt Juristischen Personen mit steuerrechtlichem Sitz im Kanton Bern, dass sie in der Schweiz bzw. im Kanton Bern **unbeschränkt steuerpflichtig** sind (Ansässigkeitsbescheinigung).

Solche Ansässigkeitsbescheinigungen sind per Mail oder per Post bei der für die Veranlagung der juristischen Person zuständigen Stelle der Steuerverwaltung zu beantragen [Adressen der Steuerverwaltung des Kantons Bern](https://www.sv.fin.be.ch/sv_fin/de/index/navi/index/organisation/adressen-regionen-staedte.html).

Der Antrag muss folgende Angaben umfassen:

- ZPV-Nummer der Juristischen Person

- Land, für welches die Bescheinigung beantragt wird

- Jahr(e), für welche(s) die Bescheinigung beantragt wird

- gewünschte Sprache (deutsch, französisch, italienisch, englisch)

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Fassung vom 15.03.2019

202. Hauptsteuerdomizil von juristischen Personen

# Hauptsteuerdomizil von juristischen Personen
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/bcd94651-bb71-4b21-916f-04da12301a30
Fassung vom: 17.09.2021
Juristische Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton Bern befindet ( [Art. 76 StG](https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/1040/art76?locale=de)).

Der statutarische Sitz wird steuerlich nicht als Hauptsteuerdomizil anerkannt, wenn ihm in einem anderen Kanton ein Ort der tatsächlichen Verwaltung gegenübersteht, an dem die zentralen Geschäfte geführt und die wesentlichen Unternehmensentscheide gefällt werden. In solchen Fällen gilt der Ort der tatsächlichen Verwaltung als Hauptsteuerdomizil.

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung befindet sich der Ort der tatsächlichen Verwaltung dort, wo eine Gesellschaft den wirtschaftlichen und tatsächlichen Mittelpunkt ihrer Existenz hat. Als massgebliche Aktivität gilt die Führung der laufenden Geschäfte. Die Träger der tatsächlichen Verwaltung sind die zur Geschäftsführung autorisierten Vertreter des Verwaltungsrats sowie die Mitglieder der Geschäftsleitung. Dagegen kann die tatsächliche Verwaltung nicht von Dritten (insbesondere Treuhänder) im Auftragsverhältnis ausgeübt werden ([BGE 2C\_539/2017 vom 7. Februar 2019](http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=2C_539%2F2017&rank=1&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F07-02-2019-2C_539-2017&number_of_ranks=12) mit Hinweisen).

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Fassung vom 17.09.2021

203. Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn und Ende der Steuerpflicht

# Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn und Ende der Steuerpflicht
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/0adb9d52-ca7a-45f9-a93f-fb7a0d773505
Fassung vom: 02.11.2023
## 1 Ausgangslage

Bei Beginn und Ende der Steuerpflicht in der Schweiz können bei juristischen Personen stille Reserven bestehen. Der Gewinnsteuer unterliegen nur jene stillen Reserven, die während der Steuerpflicht in der Schweiz entstanden sind. Seit dem 1. Januar 2020 regeln die Artikel 88a und 88b StG die Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn und die Besteuerung am Ende der Steuerpflicht. Das StHG hält die Grundsätze in den Artikeln [24c](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/1256_1256_1256/de#art_24_c) und [24d](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/1256_1256_1256/de#art_24_d) für alle Kantone verbindlich fest.

2 Beginn der Steuerpflicht

Deckt die steuerpflichtige Person bei Beginn der Steuerpflicht bestehende stille Reserven in der Handelsbilanz oder der Steuerbilanz auf, unterliegen diese in der Schweiz nicht der Gewinnsteuer ([Art. 88a StG](https://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art88a)). Werden die bestehenden stillen Reserven nicht in der Steuerperiode des Beginns der Steuerpflicht gemäss [Art. 88a Abs. 2 StG](https://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art88a) aufgedeckt, unterliegen diese bei einer späteren Realisierung der Gewinnsteuer.

Als Beginn der Steuerpflicht gelten gemäss Absatz 2:

a)

die Verlegung von Vermögenswerten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Ausland in einen bernischen Geschäftsbetrieb oder in eine bernische Betriebsstätte,

b)

das Ende einer Steuerbefreiung nach [Artikel 83](https://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art83),

c)

die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung aus dem Ausland in den Kanton Bern.

Die aufgedeckten stillen Reserven sind nach Absatz 3 jährlich zum Satz abzuschreiben, der für Abschreibungen auf den betreffenden Vermögenswerten steuerlich angewendet wird. Der aufgedeckte selbst geschaffene Mehrwert ist innert zehn Jahren abzuschreiben (Absatz 4). Vgl. dazu [Abschreibungen bei Abweichung von Handels- und Steuerbilanz](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/55c0680f-7f32-48d9-9cf8-19a4494be4a8)

Nicht aufgedeckt werden dürfen stille Reserven einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus Beteiligungen von mindestens zehn Prozent am Grund- oder Stammkapital oder am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft.

Hinweis internationale Amtshilfe: Der Wegzugsstaat kann zur Durchsetzung des internen Rechtes (via ESTV) eine Anfrage auf Ersuchen stellen und Auskunft über die Aufdeckung stiller Reserven in der Schweiz verlangen. Unter Umständen vollzieht der Wegzugsstaat eine EXIT-Besteuerung, so dass bestehende stille Reserven im Ausland besteuert werden.

3 Ende der Steuerpflicht

Endet die Steuerpflicht, so werden die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen, nicht versteuerten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts besteuert ([Art. 88b StG](https://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art88b)).

Als Ende der Steuerpflicht gelten gemäss Absatz 2:

a) die Verlegung von Vermögenswerten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen in einen ausländischen Geschäftsbetrieb oder in eine ausländische Betriebsstätte,

b) der Abschluss der Liquidation,

c) der Übergang zu einer Steuerbefreiung nach [Artikel 83](https://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art83),

d) die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung ins Ausland.

Hinweis internationale Amtshilfe: Die Schweiz kann (via ESTV) beim Zuzugsstaat zur Durchsetzung des internen Rechtes eine Anfrage auf Ersuchen stellen und Auskunft über die Aufdeckung stiller Reserven bei Eintritt in die ausländische Steuerhoheit verlangen.
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Fassung vom 02.11.2023

204. Aktivdarlehen von Kapitalgesellschaften an beteiligte Personen

# Aktivdarlehen von Kapitalgesellschaften an beteiligte Personen
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/162d8af2-4129-4363-8e9c-26f18b7fe0ef
Fassung vom: 7
## 1 Grundsatz der Steuerneutralität

Eine Gesellschaft in der Form einer juristischen Person ist rechtsfähig und kann daher auch Verträge über die Gewährung von Darlehen abschliessen. Ein solcher Vertrag ist nicht nur dann gültig, falls er mit einer unabhängigen Drittperson abgeschlossen wird. Eine Gesellschaft kann auch Personen Darlehen gewähren, die an der Gesellschaft durch Aktien- oder Stammanteilbesitz beteiligt sind. Die Gesellschaft aktiviert sodann das entsprechende Darlehensguthaben in ihrer Bilanz (Aktivdarlehen). Die beteiligte Person schuldet die Rückzahlung und Verzinsung der Darlehenssumme.

Wenn das Darlehen zu Bedingungen eingeräumt und vollzogen wird, wie sie unter unabhängigen Dritten üblich sind, liegt sowohl bei der Gesellschaft als auch bei der beteiligten Person eine steuerneutrale Vermögensumschichtung vor.

2 Geldwerte Leistungen im Zusammenhang mit Aktivdarlehen

Wird das Darlehen durch die Gesellschaft an eine Person, die an der Gesellschaft beteiligt ist, nicht zu Drittkonditionen eingeräumt oder vollzogen, kann die beteiligte Person begünstigt und die Gesellschaft entsprechend entreichert werden. In solchen Fällen liegt keine steuerneutrale Vermögensumschichtung vor, sondern es müssen im Beteiligungsverhältnis begründete verdeckte Gewinnausschüttungen geprüft werden. Solche Gewinnausschüttungen sind bei der beteiligten Person als geldwerte Leistungen steuerbar. Nachfolgend werden die Kriterien für die Prüfung geldwerter Leistungen an natürliche Personen dargestellt, die aus Aktivdarlehen resultieren können. Bei der Beurteilung konzerninterner Darlehen kommen andere Kriterien zur Anwendung.

Ob und in welchem Umfang aus einem Aktivdarlehen geldwerte Leistungen resultieren, bestimmt sich zunächst aufgrund des Drittvergleichs. Die Prüfung ist dabei aus Sicht der Gesellschaft vorzunehmen; Interessen der beteiligten Person sind nicht massgebend. Das Aktivdarlehen muss dem Drittvergleich standhalten, sowohl im Zeitpunkt der Einräumung, während der gesamten Laufzeit als auch im Zeitpunkt einer allfälligen Abschreibung.

2.1 Drittvergleich im Zeitpunkt der Einräumung des Aktivdarlehens

In der Steuerperiode der Einräumung des Aktivdarlehens an eine Person, die an der Gesellschaft beteiligt ist, sind für die Vornahme des Drittvergleichs folgende Kriterien, die grundsätzlich kumulativ erfüllt sein müssen, massgeblich:

- Bonität der beteiligten Person: Die Vermögens- und Einkommenssituation der beteiligten Person muss unter Berücksichtigung ihrer Lebenshaltungskosten die Begleichung der vereinbarten Amortisations- und Zinszahlungen erlauben. Bei der Bonitätsprüfung werden vermögensseitig auch die Beteiligung an der darlehensgewährenden Gesellschaft und einkommensseitig die ausschüttungsfähigen Reserven dieser Gesellschaft berücksichtigt.

- Keine schädliche Auswirkung auf die Liquidität und Bilanzstruktur der Gesellschaft: Die Darlehensgewährung darf nicht zu Liquiditätsproblemen bei der Gesellschaft führen und die Darlehenshöhe darf im Verhältnis zur Bilanzsumme für die Gesellschaft kein Klumpenrisiko darstellen, das eine unabhängige Gesellschaft nicht eingegangen wäre.

- Vorliegen eines Darlehensvertrags: Mit dem Darlehensvertrag wird der Rückzahlungswille der beteiligten Person bestätigt. Die marktüblichen Bedingungen zur Amortisation, Verzinsung sowie Sicherstellung des Darlehens und eine angemessene Kündigungsmöglichkeit für die Darlehensgeberin sind im Darlehensvertrag zu regeln. Sind die Bedingungen der Bonität der beteiligten Person erfüllt und hat die Darlehensgewährung keine schädliche Auswirkung auf die Bilanz, kann auf die Einforderung eines Darlehensvertrags durch die Steuerverwaltung verzichtet werden. Ein Darlehensvertrag kann aber bei veränderten Verhältnissen auch nachgefordert werden.

Die Prüfung der Erhöhung eines bestehenden Aktivdarlehens wird nach denselben Kriterien vorgenommen. Eine Erhöhung liegt auch dann vor, wenn Zinsen für ein bestehendes Darlehen durch die beteiligte Person nicht beglichen, sondern zur Darlehensschuld geschlagen werden.

Ob die Einräumung eines Darlehens allenfalls gegen das gesellschaftsrechtliche Verbot der Einlagenrückgewähr verstösst, wird durch die Steuerverwaltung nicht geprüft.

2.2 Drittvergleich während der Laufzeit des Darlehens

Während der Laufzeit muss die Amortisation und Verzinsung des Darlehens während jeder Steuerperiode vertragsgemäss vorgenommen werden oder einem Drittvergleich standhalten. Die Mindestverzinsung gemäss dem jährlich aktualisierten [Rundschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung](https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/xY4pH-Qc2lrL/2-218-DV-2026-d.pdf) über die steuerlich anerkannten Zinssätze für Vorschüsse oder Darlehen darf grundsätzlich nicht unterschritten werden. Vertragsänderungen sind möglich, müssen aber ebenfalls dem Drittvergleich standhalten (bspw. sind vorzeitige Amortisationen oder das vorübergehende Aussetzen einer Amortisation in begründeten Situationen zulässig).

2.3 Drittvergleich bei Abschreibung des Darlehens

Die Notwendigkeit der Abschreibung richtet sich nach dem Handelsrecht. Die Abschreibung des Darlehens ist nur dann geschäftsmässig begründet, wenn die beteiligte Person insolvent geworden ist, so dass mit der Rückzahlung des Darlehens nicht mehr gerechnet werden kann.

2.4 Steuerfolgen bei nicht drittvergleichskonformen Aktivdarlehen

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt die Besteuerung von geldwerten Leistungen im Zusammenhang mit Aktivdarlehen auch voraus, dass es am Rückzahlungswillen mangelt oder mit der Rückzahlung des Darlehens nicht ernstlich zu rechnen ist und folglich ein sog. simuliertes Darlehen vorliegt. Sowohl der fehlende Rückzahlungswille als auch die Unwahrscheinlichkeit der Rückzahlung muss aus den Gesamtumständen geschlossen werden. Deuten die Gesamtumstände auf einen fehlenden Rückzahlungswillen hin oder lassen sie die Rückzahlung als unwahrscheinlich erscheinen, resultieren aus einem Aktivdarlehen, das dem Drittvergleich nicht standhält, nachfolgende Steuerfolgen. Wird die steuerliche Korrektur des Darlehens handelsrechtlich nicht nachvollzogen und leistet die beteiligte Person in der Folge Amortisations- und Zinszahlungen, stellen diese bei der Gesellschaft Kapitaleinlagen dar.

2.4.1 Im Zeitpunkt der Einräumung oder Erhöhung des Aktivdarlehens

Das Aktivdarlehen wird durch Bildung einer Minusreserve in der Steuerbilanz der Gesellschaft erfolgsneutral ausgebucht. Die beteiligte Person muss die Darlehenssumme als geldwerte Leistung versteuern. Sie kann die Darlehensschuld nicht steuerlich in Abzug bringen.

Wird das Aktivdarlehen im Grundsatz steuerlich anerkannt, hält aber dessen Höhe dem Drittvergleich nicht stand, wird das Darlehen lediglich im Umfang des überhöhten Anteils steuerlich korrigiert.

2.4.2 Während der Laufzeit des Darlehens

Wird das das Aktivdarlehen nicht vertragsgemäss oder drittvergleichskonform amortisiert oder verzinst, wird in der entsprechenden Steuerperiode im Umfang der unterlassenen Amortisation in der Steuerbilanz der Gesellschaft eine Minusreserve gebildet und die ungenügende Verzinsung im steuerbaren Gewinn der Gesellschaft aufgerechnet. Die beteiligte Person muss die unterlassene Amortisation und Verzinsung als geldwerte Leistung versteuern und kann die Darlehensschuld im Umfang der Minusreserve nicht mehr steuerlich in Abzug bringen.

2.4.3 Bei Abschreibung des Darlehens

Mit einer vollständigen oder teilweisen Abschreibung der Darlehensforderung äussert die beteiligte Person den eindeutigen und erkennbaren Willen, die entsprechende Darlehenssumme der Gesellschaft endgültig zu entziehen. Die Abschreibung wird daher im Gewinn der Gesellschaft aufgerechnet. Die beteiligte Person muss in der Steuerperiode der Abschreibung eine entsprechende geldwerte Leistung versteuern, soweit das Darlehen nicht in den Vorperioden durch Bildung einer Minusreserve in der Steuerbilanz ausgebucht und eine entsprechende geldwerte Leistung durch die beteiligte Person bereits versteuert worden ist.

Die Aufrechnung im Gewinn der Gesellschaft und der geldwerten Leistung bei der beteiligten Person kann nur verhindert werden, falls die Gesellschaft nachweist, dass die Abschreibung des Aktivdarlehens infolge eingetretener Zahlungsunfähigkeit der ursprünglich solventen beteiligten Person notwendig geworden ist. Der Nachweis ist erbracht, wenn durch die Gesellschaft ernsthafte Inkasso- oder Sicherungsbemühungen bei sich abzeichnender Verschlechterung der Bonität der beteiligten Person unternommen wurden. In diesem Fall wird die Abschreibung als geschäftsmässig begründet anerkannt.

2.5 Aktivdarlehen an nahestehende Person

Einer Person, die an einer Gesellschaft beteiligt ist, können auch dann geldwerte Leistungen im Zusammenhang mit Aktivdarlehen zufliessen, wenn nicht sie selbst, sondern eine ihr nahestehende Person, wie zum Beispiel Ehepartner, verwandte Personen oder eine andere durch sie beherrschte Gesellschaft das Darlehen erhalten hat. Hält ein solches Darlehen dem Drittvergleich nicht stand, muss es auf das Beteiligungsverhältnis zurückgeführt werden und die beteiligte Person realisiert unter den vorstehend ausgeführten Voraussetzungen geldwerte Leistungen, die sie als Schenkung an die nahe stehende Person ausrichtet oder als verdeckte Kapitaleinlage in die andere durch sie beherrschte Gesellschaft, die das Darlehen erhalten hat, einbringt.

2.6 Beurteilung von Kontokorrentguthaben

Weist eine Gesellschaft gegenüber einer an ihr beteiligten Person dauerhaft ein wesentliches Kontokorrentguthaben aus oder wird ein Kontokorrentguthaben kontinuierlich erhöht, wird dieses Guthaben gemäss den vorstehenden Ausführungen zu den Aktivdarlehen steuerlich beurteilt.

Fassung vom 7 Nov 2024

205. Debt push-down - Abzugsfähigkeit von Finanzierungskosten für den Beteiligungserwerb

# Debt push-down - Abzugsfähigkeit von Finanzierungskosten für den Beteiligungserwerb
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/bc1559b6-ef46-4e28-add8-adeae5108555
Fassung vom: 05.11.2019
Verbuchter Aufwand ist dann steuerlich abzugsfähig, wenn er geschäftsmässig begründet ist ([Art. 85 Abs. 2 Bst. b StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art85)). Ein verbuchter Aufwand wird als geschäftsmässig begründet erachtet, wenn er in einem kausalen Zusammenhang mit dem Betrieb einer Gesellschaft und dem mit diesem Betrieb verfolgten Zweck der Gewinnerzielung steht. Nach diesem Kriterium beurteilt sich auch die steuerliche Abzugsfähigkeit von verbuchten Schuldzinsen und damit von Finanzierungskosten für den Erwerb einer Beteiligung an einer Zielgesellschaft (verkaufte Gesellschaft) ins Geschäftsvermögen einer Akquisitionsgesellschaft (Käuferin).

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Finanziert eine Akquisitionsgesellschaft den Erwerb einer Beteiligung an einer Zielgesellschaft durch Fremdkapital, welches sie für den Beteiligungserwerb bei Dritten aufgenommen hat oder der Verkäufer als Verkäuferdarlehen stehen gelassen hat, so stellen die auf diesem Fremdkapital anfallenden Schuldzinsen geschäftsmässig begründeten Aufwand der Akquisitionsgesellschaft dar (soweit der Verzinsung nicht verdecktes Eigenkapital zugrunde liegt). Zur Erfüllung der Zinsverpflichtungen können die ausgeschütteten Gewinne der Zielgesellschaft (steuerneutrale Gewinnverwendung) und übrige Erträge der Akquisitionsgesellschaft verwendet werden.

Wird die Erfüllung von Zinsverpflichtungen aus dem Beteiligungserwerb aber im Ergebnis auf die Zielgesellschaft übertragen (sog. «Debt push-down», also das «Abstossen der Schuld» auf die neue Tochtergesellschaft), sei es durch Fusion mit der Akquisitionsgesellschaft oder auf andere Weise, schmälern die Schuldzinsen den Gewinn der Zielgesellschaft. Die aus dem ursprünglichen Beteiligungserwerb resultierenden Schuldzinsen stehen in keinem kausalen Zusammenhang mit dem Betrieb der Zielgesellschaft und der mit ihm verfolgte Zweck der Gewinnerzielung. Der entsprechende Zinsaufwand wird als geschäftsmässig nicht begründet beurteilt. Folglich werden die Schuldzinsen, die auf Fremdkapital aus dem Beteiligungserwerb anfallen und aus Erträgen der Zielgesellschaft finanziert werden, im Gewinn der leistenden Gesellschaft aufgerechnet.

Die Aufrechnung des Zinsaufwandes aufgrund eines «Debt-push-down» ist auf die Dauer von fünf Kalenderjahren ab dem Kauf der Beteiligung an der Zielgesellschaft begrenzt. Danach wird davon ausgegangen, dass sich die aktuelle Finanzierungsstruktur der Akquisitionsgesellschaft nicht mehr zuverlässig mit dem früheren Beteiligungskauf in Zusammenhang bringen lässt. Daher ist die Aufrechnung des verbuchten Zinsaufwands wegen fehlender geschäftsmässiger Begründetheit nicht mehr gerechtfertigt (vorbehältlich der Aufrechnung des Zinses auf verdecktem Eigenkapital).

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Fassung vom 05.11.2019

206. Umsetzung der STAF im Kanton Bern

# Umsetzung der STAF im Kanton Bern
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/25f77440-c5ce-43a6-a7f1-686f2a5ea0e2
Fassung vom: 09.09.2022
## 1 Überblick

Per 1.1.2020 trat das Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) in Kraft. Im Kanton Bern erfolgte die Umsetzung der steuerrechtlichen Bestimmungen im Rahmen der Teilrevision des Steuergesetzes vom 3. März 2020 (“[Steuergesetzrevision 2021](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/2d6e17bb-f0e2-47fb-9306-291e8f2a1762)”). Die entsprechenden Bestimmungen wurden rückwirkend per 1. Januar 2020 in Kraft gesetzt.

Die STAF hatte zwingend die Aufhebung der Regelungen für Statusgesellschaften zur Folge. Mit dem Wegfall der kantonalen Sondernormen kommen für die bisherigen Statusgesellschaften die ordentlichen Gewinnsteuersätze zum Tragen, was zu einer Zunahme der Steuerbelastung führt. Die STAF sieht deshalb für die Kantone teils obligatorische, teils fakultative Entlastungsmassnahmen und eine Übergangsregelung vor.

Nachfolgend finden Sie einen Überblick über die im Kanton Bern ab dem 1. Januar 2020 geltende Ordnung mit entsprechender Verlinkung zu den Detailbeiträgen:

**Thema**

**Art. StG**

**Art. StHG**

**Art. DBG**

[Aufgabe des privilegierten Steuerstatus (Statuswechsel)](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/264a4323-9cf5-45ed-a31c-0de81e3a1980)

[T7-1](https://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/artT7-1)

[Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn und Ende der Steuerpflicht](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/0adb9d52-ca7a-45f9-a93f-fb7a0d773505)

[88a](https://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art88a) und [88b](https://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art88b)

[24c](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/1256_1256_1256/de#art_24_c) und [24d](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/1256_1256_1256/de#art_24_d)

[61a](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/1184_1184_1184/de#a61a) und [61b](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/1184_1184_1184/de#a61b)

[Forschungs- und Entwicklungsaufwand (F+E)](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/c64605ee-df9d-4504-b56c-02d3c55f7708)

[90 Abs. 3 bis 6](https://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art90)

[25a](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/1256_1256_1256/de#art_25_a)

[Besteuerung von Patenten und vergleichbaren Rechten (“Patentbox”)](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/7ea30a9c-bbc4-4d2f-84ee-eb8980f357f9)

[85a](https://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art85a) und [85b](https://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art85b)

[24b](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/1256_1256_1256/de#art_24_b)

[Entlastungsbegrenzung STAF-Massnahmen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/5d55a77d-fc8c-4fee-a9eb-7ca2497a9ef3)

[90a](https://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art90a)

[25b](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/1256_1256_1256/de#art_25_b)

[Erhöhter Bundessteueranteil der Gemeinden](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/11523013-001d-4534-afeb-fd959bbca7ef)

[2a](https://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art2a)

2 Interkantonale Aspekte

Bei der Aufhebung der Regelungen für Statusgesellschaften wie auch der Zulässigkeit von in der STAF vorgesehenen Abzügen für die Unternehmungen bestehen kantonale Unterschiede. Die sich daraus ergebenden neuen Fragestellungen zu interkantonalen Aspekten der Besteuerung werden in der Praxis laufend geklärt.

Das Kreisschreiben Nr. 34 der SSK zeigt mit verschiedenen Beispielen die Mechanismen der interkantonalen Steuerausscheidung für Unternehmen auf, welche STAF-Ermässigungen beanspruchen.

[Kreisschreiben Nr. 34 der SSK](https://www.ssk-csi.ch/fileadmin/dokumente/kreisschreiben/KS_34_d.pdf)

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Fassung vom 09.09.2022

207. Parteispendenabzug für juristische Personen

# Parteispendenabzug für juristische Personen
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/8596d6d4-e51d-4272-8118-06f71a19c1ec
Fassung vom: 08.03.2012
Der Parteispendenabzug ist für juristische Personen (Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen) nicht möglich. Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien können aber im Rahmen des sog. "Politsponsorings" in Abzug gebracht werden, wenn die Aufwendungen von Art und Umfang her geschäftsmässig begründet sind.

Der Bundesrat führte in seiner [Stellungnahme vom 20. August 2008](http://www.admin.ch/ch/d/ff/2008/7485.pdf) dazu aus:

"Gleich wie die Sponsorbeiträge an kulturelle, soziale oder sportliche Veranstaltungen oder Einrichtungen, erfolgen Aufwendungen für Politsponsoring in der Regel ohne unmittelbar wirtschaftliche Zielsetzung. Solche Aufwendungen sind vielmehr darauf gerichtet, ein Gegengewicht zum Bild des als ausschliesslich gewinnstrebig handelnd erscheinenden Unternehmens zu schaffen. In diesem Sinn hat der Auftritt als Sponsor eine Werbewirkung, die sich über einzelne Produkte hinaus auf die Unternehmung als Marktteilnehmerin erstreckt. Soweit der Werbezweck des Politsponsorings bejaht werden kann, sind solche Aufwendungen grundsätzlich ohne betragsmässige Begrenzung als geschäftsmässig begründet zum Abzug zuzulassen. Sie müssen jedoch in einem betriebswirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zur Grösse des Unternehmens sowie zu Art und Umfang des Adressatenkreises stehen. Sprengen sie diesen Rahmen, so liegt die Vermutung nahe, die Aufwendungen verfolgten nicht Ziele des Unternehmens, sondern solche der Geschäftsleitung oder diesen nahe stehenden Personen, so dass sie nicht mehr als geschäftsmässig zu würdigen wären. Sofern die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind, besteht somit bereits im geltenden Recht die Möglichkeit für Unternehmen, Zuwendungen an politische Parteien als geschäftsmässig begründeten Aufwand in Abzug zu bringen."

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Fassung vom 08.03.2012

208. Entlastungsbegrenzung STAF-Massnahmen

# Entlastungsbegrenzung STAF-Massnahmen
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/5d55a77d-fc8c-4fee-a9eb-7ca2497a9ef3
Fassung vom: 19.05.2022
## 1 Grundsatz

Im Rahmen der STAF wurden diverse Entlastungsmassnahmen im Unternehmenssteuerbereich eingeführt. Gemäss [Art. 90a StG](https://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art90a) darf die gesamte steuerliche Ermässigung aus diesen Massnahmen nicht höher sein als 70 Prozent des steuerbaren Gewinns vor Verlustverrechnung. Ausgeklammert wird dabei der Nettobeteiligungsertrag, der gemäss [Art. 96 StG](https://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art96) bereits freigestellt wird (Beteiligungsabzug). Schliesslich dürfen weder aus den einzelnen Ermässigungen noch aus der gesamten steuerlichen Ermässigung Verlustvorträge resultieren.

Das StHG hält diesen Grundsatz in [Artikel 25b](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/1256_1256_1256/de#art_25_b) für alle Kantone verbindlich fest.

2 Betroffene Massnahmen

Mit der Entlastungsbegrenzung wird die Wirkung der folgenden Massnahmen begrenzt:

- [Patentboxabzug](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/7ea30a9c-bbc4-4d2f-84ee-eb8980f357f9)

- [Überabzug für Forschung und Entwicklungsaufwand (F+E)](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/c64605ee-df9d-4504-b56c-02d3c55f7708)

- Abschreibungen auf den steuerunwirksam aufgedeckten stillen Reserven aus der Zeit der Statusbesteuerung (Aufdeckungslösung, vgl. Ziffer 3.1 des Beitrages "[Aufgabe des privilegierten Steuerstatus (Statuswechsel)](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/264a4323-9cf5-45ed-a31c-0de81e3a1980)")

Sie wirkt somit als «Gesamtentlastungsbegrenzung» für alle diese Massnahmen.

3 Berechnung

Basis für die Berechnung bildet der steuerbare Reingewinn vor Verlustverrechnung und vor Abzug der Ermässigungen gemäss Ziffer 2 und unter Ausklammerung des Nettobeteiligungsertrages gemäss [Art. 97 StG](https://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art97). Konkret muss vom steuerbaren Reingewinn der Steueraufwand und der Nettobeteiligungsertrag abgezogen werden, um die Basis für die Berechnung zu berechnen.

**Beispiel**

Reingewinn vor Steuern

900’000

Steueraufwand (vorgängig hergeleitet)

\-91’662

Nettobeteiligungsertrag (Annahme)

\-189’000

Basis für die Berechnung

619’338

Entlastungsbegrenzung (70%)

433'537

Da ein rechnerischer Zusammenhang zwischen dem Steueraufwand, der Gesamtentlastungsbegrenzung und den STAF-Ermässigungen besteht, muss der Steueraufwand in einem iterativen Prozess (schrittweise Annäherung) berechnet werden.

4 Reihenfolge der Kürzung

Führen die Entlastungsmassnahmen gemäss Ziffer 2 zu einer Entlastung von mehr als 70 Prozent der Berechnungsgrundlage gemäss Ziffer 3, so erfolgt eine Begrenzung der Entlastungsmassnahmen in folgender Priorität:

- 1\. Priorität: Überabzug für Forschungs- und Entwicklungsaufwand

- 2\. Priorität: Patentboxabzug

- 3\. Priorität: Abschreibungen auf stillen Reserven aus der Aufdeckungslösung

Nur wenn die Entlastungsmassnahme der 1. Priorität die Begrenzung nicht vollumfänglich konsumieren kann, erfolgt eine Begrenzung der 2. Priorität.

**Beispiel: Notwendige Kürzung der Entlastungsmassnahmen: 150'000**

Reihenfolge

Deklariert

Korrigiert

Differenz

1. Priorität: Überabzug F&E

\-100'000

0

100'000

2\. Priorität: Patentboxabzug

\-550’000

500’000

50’000

3\. Priorität: Abschreibungen Aufdeckungslösung

\-200’000

\-200’000

0

Total Entlastungsmassnahmen

\-850’000

\-700’000

150’000

5 Zusammenspiel mit Vorjahresverlusten

Weder aus den einzelnen Ermässigungen noch aus der gesamten steuerlichen Ermässigung dürfen Verlustvorträge resultieren. Daraus ergibt sich, dass keine Verlustvorträge aus dem laufenden Jahr oder aus Vorjahren auf spätere Jahre vorgetragen werden können, wenn Ermässigungen aus den Sonderregelungen gemäss Ziffer 2 beansprucht werden. Konkret verhält es sich je nach Konstellation wie folgt:

- Nach Berücksichtigung der Vorjahresverluste verbleibt ein steuerbarer Reingewinn:
In diesem Fall sind die Vorjahresverluste ohnehin in diesem Jahr mit Gewinn verrechnet worden und können nicht mehr vorgetragen werden. Die STAF-Ermässigungen können maximal im Umfang des verbleibenden Reingewinns dieser Steuerperiode und unter Berücksichtigung der Gesamtentlastungsbegrenzung geltend gemacht werden.

- Die Vorjahresverluste übersteigen den Reingewinn des laufenden Jahres:
Der verbleibende Verlustüberhang wird unverändert vorgetragen, es besteht kein Raum für STAF-Ermässigungen.

- Das Geschäftsjahr schliesst mit Verlust ab:
Es können keine STAF-Ermässigungen geltend gemacht werden.

6 Zusammenspiel mit Sofortabschreibungen

Art. 13 der bernischen Abschreibungsverordnung ([AbV](https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/205); BSG 661.312.59) regelt die Sofortabschreibung. Nach [Abs. 2](https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/205/art13?locale=de) darf der «ausgewiesene Reingewinn» durch die Sofortabschreibung gegenüber dem Durchschnitt der letzten drei Jahre um nicht mehr als 25 Prozent herabgesetzt werden.

Als Basis zur Berechnung werden die ausgewiesenen Reingewinne der Vorjahre gemäss Bilanz nach steuerlichen Korrekturen, aber vor Verrechnung eines allfälligen Verlustvortrages und vor der Ermässigung des Reingewinns aus Patenten und vor dem Überabzug für F&E Aufwand berücksichtigt. Für die Berechnung der Entlastungsmassnahmen aus der STAF ist somit auf das Ergebnis nach [Sofortabschreibungen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/16c75fc0-e4e2-4df9-aec4-44d4e8a31a0e) abzustellen.

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Fassung vom 19.05.2022

209. Verlustvortrag bei juristischen Personen

# Verlustvortrag bei juristischen Personen
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/3af2a366-15c6-442c-b753-76014ce6bacc
Fassung vom: 03.03.2020
## 1 Grundlagen

Vom Reingewinn der Steuerperiode können Verluste aus sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinnes dieser Jahre nicht haben berücksichtigt werden können
[Art. 93 Abs. 1 StG.](https://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art93) Die [Verordnung über den Verlustvortrag bei geschäftlichen Betrieben (VV)](https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/203?locale=de) konkretisiert diesen Grundsatz.

2 Leistungen zum Ausgleich einer Unterbilanz

Mit Leistungen zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung, die nicht Kapitaleinlagen nach [Art. 87 StG](https://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art87) sind, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden sind und noch nicht mit Gewinnen haben verrechnet werden können [Art. 93 Abs. 3 StG](https://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art93).

3 Verluste aus der Veräusserung von Grundstücken

Verluste aus der Veräusserung von Grundstücken sind abziehbar, soweit eine Verrechnung mit Grundstückgewinnen nicht möglich ist. Nachträgliche Änderungen in der Anrechnung von Grundstückverlusten nach [Art. 143 Abs. 1 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art143) werden mit einer Ergänzung der Veranlagung berücksichtigt [Art. 93 Abs. 4 und 5 StG](https://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art93).

4 Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken

Betriebsverluste werden gemäss [Art. 143 Abs. 2 und 3 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art143) mit Grundstückgewinnen verrechnet. Dabei wird der **gesamte Rohgewinn** zur Verrechnung gebracht. Es genügt nicht, den (tieferen) steuerbaren Grundstückgewinn zur Verrechnung zu bringen (frühere Praxis). Die teilweise Freistellung des Rohgewinns, die sich aus dem Besitzesdauerabzug gemäss [Art. 144 StG](https://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art144) ergibt, darf sich bei der Bemessung des verbleibenden Verlustüberschusses nicht auswirken (vgl. Bundesgerichtsurteil [2C\_230/2017 vom 26. Januar 2018](http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=2C_230%2F2017+&rank=1&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F26-01-2018-2C_230-2017&number_of_ranks=1)).

Die neue Praxis gilt im Kanton Bern seit dem Urteil des Bundesgerichts vom 26. Januar 2018 und wird auf alle noch offenen Veranlagungen ab dem Geschäftsjahr 2017 angewandt. Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung über den Verlustvortrag bei geschäftlichen Betreiben ([VV](https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/1685)) wurde per 1. Januar 2020 entsprechend angepasst (vgl. [RRB 2019.FINSV.399](https://www.rr.be.ch/de/start/beschluesse/suche/geschaeftsdetail.html?guid=17c8e69a5399427b90a128219b1486d5)).

- [Beispiele](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/1489c226-d4d2-41a0-b7fc-cbec49d99303) zur Anrechnung von Betriebsverlusten an den Grundstückgewinn

- [Berechnungstool](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/1c5e4606-dea0-4803-8483-4dbf740a2f7b) zur Verlustverrechnung nach Art. 143 Abs. 2 StG

5 Bei Fusion

Eine übernehmende Gesellschaft kann im Rahmen des zulässigen Verlustvortrages zusätzlich zu ihren eigenen Verlusten auch die steuerlich noch nicht berücksichtigen Verluste aus früheren Geschäftsjahren der übernommenen Gesellschaft geltend machen.

Erfolgt die Fusion während eines laufenden Geschäftsjahres der übernehmenden Gesellschaft ("unterjährige Fusion"), so wird ein allfälliger Verlust des letzten Geschäftsjahres der übernommenen Person bei der Veranlagung der übernehmenden Person als Vorperiodenverlust behandelt. Dieses Vorgehen entspricht den gesetzlichen Vorgaben, wonach bei juristischen Personen die Steuerperiode nicht dem Kalenderjahr, sondern dem Geschäftsjahr entspricht ([Art. 107 Abs. 2 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art107), [Art. 93 Abs. 1 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art93)). Folglich werden bei "unterjährigen Fusionen" allfällig vorhandene Verlustvorträge aus der übernommenen Gesellschaft um ein Jahr "zurückverschoben".

**Beispiel**
Die Geschäftsjahre der Gesellschaften A und B entsprechen jeweils dem Kalenderjahr. Die Gesellschaft A wird per 30.09. des Jahres n von der Gesellschaft B übernommen. Folglich werden die Verlustvorträge der übernommenen Gesellschaft bei der Veranlagung der übernehmenden Gesellschaft per 31.12. des Jahres n um ein Jahr "zurückverschoben" berücksichtigt:

![](/_assets/file/phonemos-media%3Afile.id%3A941b7e83-9719-489c-9550-01d868d89f8f/Beispiel_TaxInfo_Verlustvortrag_JP.PNG)

An dieser Beurteilung würde sich auch im Falle einer rückwirkenden Fusion nichts ändern, also z. B. wenn der Handelsregistereintrag für die vorstehend beschriebene Fusion erst im Folgejahr n+1 unter Einhaltung der Rückwirkungsfrist von maximal 6 Monaten im Handelsregister eingetragen würde.

6 Interkantonale Steuerausscheidung

Im interkantonalen Verhältnis kommt die Methode der Gesamtverlustverrechnung zur Anwendung. Bei der Gesamtverlustverrechnung wird der Reingewinn der Steuerperiode gemäss kantonalem Recht ermittelt. Vom gesamten Reingewinn der Bemessungsperiode werden die steuerlich noch verrechenbaren Gesamtverluste der früheren Perioden abgezogen. Verluste aus Kapitalanlageliegenschaften fallen in die Gesamtverlustverrechnung. Dies ergibt den steuerbaren Gesamtgewinn der Steuerperiode, von dem jeder Kanton die ihm gemäss interkantonalem Recht zustehende Quote besteuern kann.

Mit der Methode der Gesamtverlustverrechnung werden die Verluste aufgrund der im Jahr der Verrechnung gültigen Quoten auf die einzelnen Kantone verteilt

Die Methode der Gesamtverlustverrechnung gilt auch für die Übernahme ausserkantonal erlittener Vorjahresverluste bei Sitzverlegungen [Art. 93 Abs. 2 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art93) und bei Fusionen von Gesellschaften mit Geschäftsorten in verschiedenen Kantonen.

Zur Vermeidung von Ausscheidungsverlusten in der interkantonalen Steuerausscheidung:
siehe [Kreisschreiben Nr. 27 der SSK vom 15. März 2007](https://www.ssk-csi.ch/fileadmin/dokumente/kreisschreiben/KS_27_d.pdf)

Zur Verrechnung von Vorjahresverlusten in der interkantonalen Steuerausscheidung:
siehe [Kreisschreiben Nr. 24 der SSK vom 17. Dezember 2003](https://www.ssk-csi.ch/fileadmin/dokumente/kreisschreiben/KS_24_d.pdf)

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Fassung vom 03.03.2020

210. Freigrenzen bei juristischen Personen mit ideellen Zwecken

# Freigrenzen bei juristischen Personen mit ideellen Zwecken
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/57b9048d-ab8b-493a-80e7-692b6abbd282
Fassung vom: 25
## 1 Grundsatz

Seit dem Steuerjahr 2018 wird der Gewinn von juristischen Personen mit ideellen Zwecken nicht mehr besteuert, sofern er weniger als CHF 20’800**\*** (Kanton Bern) bzw. CHF 20’000\* (Bund) beträgt und sämtliche Mittel der juristischen Person ideellen Zwecken gewidmet sind (sog. Freigrenze).

Beträgt der Gewinn CHF 20‘800\* (Kanton Bern) bzw. CHF 20’000\* (Bund) oder mehr, ist der gesamte Gewinn steuerbar. Der Begriff „Freigrenze“ bedeutet also nicht, dass die „ersten CHF 20’800/20’000“\* steuerfrei sind:

Beträgt der Gewinn einer juristischen Person mit ideellem Zweck CHF 20’800/20‘000\* oder mehr, wird die Steuer auf dem Gesamtgewinn erhoben.

Bei den **Vereinen, Stiftungen und übrigen juristischen Personen** gab es bereits Freigrenzen und zwar unabhängig davon, ob die juristische Person ideelle Zwecke verfolgte oder nicht. Diese Freigrenzen bestehen weiterhin: Dementsprechend sind Gewinne unter CHF 20’800**\***  (Kanton Bern) bzw. Gewinne unter CHF 5'000 (Direkte Bundessteuer) auch dann steuerfrei, wenn keine ideellen Zwecke verfolgt werden.

Zusammengefasst gilt seit dem 1. Januar 2018 folgende Regelung:

_**Tabelle 1: Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen**_

Gewinne < CHF 5‘000

Gewinne ≥ CHF 5‘000 bis < CHF 20‘800\* (Kanton Bern) bzw. CHF 20’000\* (Bund)

Gewinne ≥ 
CHF 20‘800\* (Kanton Bern) bzw. CHF 20’000\* (Bund)

**Gewinnsteuer Kanton Bern (**[**Art. 100 StG**](https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/1283/art100?locale=de)**)**

**steuerfrei**

**steuerfrei**

**vollumfänglich steuerbar**

**Gewinnsteuer Bund**
**(**[**Art. 71**](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19900329/index.html#a71)  **und** [**Art. 66a DBG**](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19900329/index.html#a66a)**)**

**steuerfrei**

**steuerfrei**, sofern die juristische Person ausschliesslich **ideelle Zwecke** verfolgt

**vollumfänglich steuerbar**

Bei den **Kapitalgesellschaften und Genossenschaften** gab es bisher keine Freigrenzen.

_**Tabelle 2: Kapitalgesellschaften und Genossenschaften**_

Gewinne < CHF 20‘800\* (Kanton Bern) bzw. CHF 20’000\* (Bund)

Gewinne ≥CHF 20‘800\* _(Kanton Bern) bzw. CHF 20’000\*_ (Bund)

**Gewinnsteuer Kanton Bern**
**(**[**Art. 94a StG**](https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/1283/art94a?locale=de)**)**

**steuerfrei**, sofern die juristische Person ausschliesslich **ideelle Zwecke** verfolgt

**vollumfänglich steuerbar**

**Gewinnsteuer Bund**
**(**[**Art. 66a DBG**](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19900329/index.html#a66a)**)**

**steuerfrei**, sofern die juristische Person ausschliesslich **ideelle Zwecke** verfolgt

**vollumfänglich steuerbar**

Zeichenerklärung: ≥: Grösser oder gleich; <: Kleiner als; >: grösser als

2 Was sind ideelle Zwecke?

Als ideelle Zwecke gelten beispielsweise politische, religiöse, wohltätige sowie kinder- oder jugendfördernde Aufgaben. Wesentliches Merkmal ist, dass keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt werden. Wer ideelle Zwecke verfolgt, ist folglich nicht auf die Erzielung eines geldwerten Vorteils für sich selbst, die Mitglieder oder andere nahestehende Personen bedacht. Ein geldwerter bzw. wirtschaftlicher Vorteil kann auch in einer Naturalleistung bestehen (z.B. Sachleistung oder Dienstleistung).

3 Vorgehen zur Geltendmachung eines ideellen Zwecks:

Sämtliche juristischen Personen (Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen) unterliegen dem ordentlichen Veranlagungsverfahren. Sie haben jährlich eine Steuererklärung inkl. Geschäftsabschluss einzureichen und zwar auch dann wenn sie ideelle Zwecke verfolgen.

Juristische Personen, deren Gewinn weniger als CHF 20'800\* (Kanton Bern) bzw. CHF 20’000\* (Bund) beträgt, können zusammen mit der Steuererklärung einen Antrag um Befreiung dieses Gewinns von der Gewinnsteuer wegen Verfolgung ideeller Zwecke einreichen. Dieser Antrag muss schriftlich bei der Steuerverwaltung des Kantons Bern, Abteilung Juristische Personen, Postfach, 3001 Bern eingereicht oder als Beilage im TaxMe-Online hochgeladen werden und folgenden Inhalt haben: Kurzer Beschrieb der effektiv ausgeübten Tätigkeiten und eine Kopie der aktuellen Statuten.

Die Beurteilung des Antrags erfolgt im ordentlichen Veranlagungsverfahren (d.h. nach Einreichung der Steuererklärung und nach Bekanntsein des steuerbaren Gewinns in der fraglichen Steuerperiode). Anträge oder Rulings die vor Einreichung der Steuererklärung gestellt werden, können nicht bearbeitet werden. Hat die juristische Person im fraglichen Steuerjahr mit einem Verlust abgeschlossen oder beträgt der Gewinn von Vereinen, Stiftungen und übrigen juristischen Personen weniger als CHF 5‘000, behält sich die Steuerverwaltung vor, eine abschliessende Beurteilung zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen. Daraus erwächst der steuerpflichtigen Person kein Nachteil, weil in diesen Fällen – unabhängig davon ob ein ideeller Zweck verfolgt wird oder nicht – im aktuellen Steuerjahr keine Gewinnsteuerfolgen resultieren (vgl. Tabelle 1).

Hat die kantonale Steuerverwaltung den ideellen Zweck einer juristischen Person einmal anerkannt, muss in den folgenden Steuerperioden kein erneuter Antrag mehr eingereicht werden.

4 Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an juristische Personen mit ideellem Zweck:

Freiwillige Leistungen an juristische Personen mit ideellem Zweck können bei den Spendern **nicht** vom Einkommen bzw. Gewinn abgezogen werden.

**\*** Betrag gilt für Steuerjahr 2024, für andere Steuerjahre siehe [Ausgleich der kalten Progression](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/44dcc198-4a11-4ab4-aabc-051e94ae01f2)

Fassung vom 25 Feb 2025

211. Holdinggesellschaft

# Holdinggesellschaft
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/1cca7d4a-2830-4506-9792-cefcb3ee1b77
Fassung vom: 12.05.2020
### Hinweis

Die nachfolgenden Ausführungen zur Besteuerung einer Holdinggesellschaft betreffen die Praxis bis zum 31. Dezember 2019. Die [Steuergesetzrevision 2021](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/2d6e17bb-f0e2-47fb-9306-291e8f2a1762), mit welcher die Sondersteuerlösung im Kanton Bern gesetzlich geregelt wird, tritt rückwirkend per 1. Januar 2020 in Kraft.

**Holdinggesellschaft (**[**Art. 98 StG**](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art98)**)**

1 Allgemeines

Holdinggesellschaften im Sinne von [Art. 98 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art98) sind Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die hauptsächlich das Halten von Beteiligungen an andern Unternehmungen bezwecken und die in der Schweiz keine Geschäftstätigkeit ausüben.
Das Holdingstatut erhalten Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft, GmbH), Genossenschaften und Gesellschaften im Sinne von [Art. 75 Abs. 3 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art75). Ausgeschlossen davon sind die übrigen juristischen Personen wie Stiftungen und Vereine sowie Personenunternehmungen.
Damit eine Holdinggesellschaft im Sinne von [Art. 98 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art98) vorliegt, müssen die nachfolgend aufgeführten qualitativen und quantitativen Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein.

2 Voraussetzungen zur Besteuerung als Holdinggesellschaft

2.1 Qualitative Voraussetzungen

Der Holdingzweck muss statutarisch verankert sein und tatsächlich verfolgt werden. Für das Holdingstatut ist mindestens eine massgebliche Beteiligung, welche zum Beteiligungsabzug im Sinne von [Art. 96 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art96) qualifiziert, erforderlich.
Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, besteht der Geschäftszweck nicht hauptsächlich im Halten von Beteiligungen an anderen Unternehmen, sondern in der Vermögensverwaltung. Die Vermögensverwaltung stellt eine für Holdinggesellschaften unzulässige Geschäftstätigkeit in der Schweiz dar.

2.2 Quantitative Voraussetzungen

Die Beteiligungen oder die Erträge daraus müssen längerfristig (vgl. Ziffer 2.2.4) mindestens zwei Drittel der gesamten Aktiven oder zwei Drittel der gesamten Erträge (inkl. Liegenschaftsertrag) ausmachen. Diese Voraussetzungen sind alternativ zu erfüllen.

2.2.1 Aktiven

Für die Ermittlung des Verhältnisses der Beteiligungen zu den Gesamtaktiven sind grundsätzlich die Gewinnsteuerwerte am Ende des Geschäftsjahres massgebend. Der steuerpflichtigen Gesellschaft steht es jedoch offen, den Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen aufgrund der Verkehrswerte zu erbringen, wobei in diesem Fall sämtliche Aktiven zu Verkehrswerten eingesetzt werden müssen. Die Quotenermittlung erfolgt aufgrund einer Bilanz, welche den handelsrechtlichen Mindestgliederungsvorschriften entspricht. Dabei sind insbesondere die Grundsätze der Bilanzklarheit und des Verrechnungsverbotes einzuhalten ([Art. 662a Abs. 2 OR](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19110009/index.html#a662a)). Abschreibungen auf Amortisationskonti und Wertberichtigungen, die sich auf bestimmte Aktiven beziehen, sind mit den Aktiven zu verrechnen. Aktiv- und Passivdarlehen innerhalb des Konzerns dürfen verrechnet werden. Darüber hinaus ist jedoch keine weitere Saldierung zulässig. Für die Quotenermittlung gehört der Streubesitz (nicht zum Beteiligungsabzug gemäss [Art. 96 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art96) qualifizierende Beteiligungen) ebenfalls zu den Beteiligungen.

2.2.2 Ertrag

Auf der Ertragsseite sind nicht nur eigentliche Beteiligungserträge sondern auch Kapitalgewinne aus Beteiligungsverkäufen (Verkaufserlös abzüglich Gestehungskosten) sowie Erträge aus Streubesitz mit in die Quotenberechnung einzubeziehen.

2.2.3 Nutzniessung an Wertschriften

Für die Überprüfung der quantitativen und der qualitativen Voraussetzungen sind nutzniessungsberechtigte Wertschriften so zu berücksichtigen, wie wenn die Gesellschaft Eigentümerin wäre (analog [Art. 102 Abs. 3 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art102)).

2.2.4 Längerfristige Erfüllung der Voraussetzungen zur Besteuerung als Holdinggesellschaft

Die Beteiligungen oder die Erträge daraus müssen längerfristig mindestens zwei Drittel der gesamten Aktiven oder zwei Drittel der gesamten Erträge ausmachen. Damit soll vermieden werden, dass die Holdinggesellschaft zwischen spezieller und ordentlicher Besteuerung hin und her wechselt. Eine Unterschreitung der zwei Drittel-Limite kann höchstens während einer angemessenen Frist, in der Regel während maximal vier Jahren, toleriert werden.
Neugegründeten Gesellschaften wird eine angemessene Frist zur Vornahme von Investitionen in Beteiligungen gewährt.
Die Ausübung von holdingschädlichen Tätigkeiten führt zum sofortigen Wegfall des Holdingstatuts.

3 Beteiligungen

Als Beteiligung gelten insbesondere
\- Aktien,
\- Stammeinlagen,
\- Genossenschaftsanteile,
\- Partizipationsscheine,
\- Genussscheine,
\- Anteile am Kapital einer SICAF,
\- Darlehen an Tochtergesellschaften, die auf Stufe Tochtergesellschaft als verdecktes Eigenkapital qualifiziert werden,
\- Kapitalersetzende Darlehen an ausländische Tochtergesellschaften. Die Beurteilung von ausländischen Beteiligungen erfolgt in sinngemässer Anwendung von [Art. 75 Abs. 3 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art75).

Nicht als Beteiligungen gelten insbesondere
\- Anteile an Personengesellschaften,
\- Obligationen,
\- hybride Finanzierungsinstrumente
\- konzerninterne Darlehen und Vorschüsse,
\- Anteile an kollektiven Kapitalanlagen und diesen gleichzustellenden Körperschaften, wie z.B. SICAV.

4 Verbot der Geschäftstätigkeit in der Schweiz

Einer Holdinggesellschaft ist es grundsätzlich nicht gestattet, mittels einer industriellen, gewerblichen oder kommerziellen Tätigkeit als Produzent oder Anbieter von Waren, Immaterialgütern oder Dienstleistungen gegen aussen am Wirtschaftsverkehr teilzunehmen. Im Rahmen der Beteiligungsverwaltung sind indessen gewisse Tätigkeiten als Nebenzwecke zulässig. Im Ausland ist der Holdinggesellschaft eine Geschäftstätigkeit mittels Betriebsstätte erlaubt. Eine Tätigkeit, die ohne ausländische Betriebsstätte im Ausland stattfindet, gilt als von der Schweiz aus vorgenommen, und ist somit nicht zulässig.

5 Zulässige Nebenzwecke

5.1 Bewirtschaftung von Beteiligungen

Die Holdinggesellschaft kann Beteiligungen veräussern und neue erwerben, wenn dadurch der Charakter als Holdinggesellschaft (to hold = halten) nicht beeinträchtigt wird. Beteiligungsfinanzierungen an neu gegründeten oder jungen Unternehmungen mit Eigenkapital (sog. Private Equity Engagements) sind grundsätzlich auch für Holdinggesellschaften möglich, wenn die Geschäftsführung dieser Gesellschaften nicht durch die Holdinggesellschaft erfolgt.

5.2 Verwaltung der Holdinggesellschaft

Aktivitäten, die sich auf die Holdinggesellschaft selbst beziehen, sind zulässig. Darunter fallen die Geschäftsführung der Holdinggesellschaft, die Anlage des eigenen Vermögens, das eigene Rechnungswesen und Tätigkeiten, die sich aus der gesellschaftsrechtlichen Stellung der Holdinggesellschaften ergeben, wie die Ausübung von Verwaltungsratsfunktionen und die Teilnahme an Generalversammlungen. Die entsprechenden Kosten sowie die Kosten der Konzernstrategie hat die Holdinggesellschaft stets selbst zu tragen.

5.3 Hilfstätigkeiten für den Konzern

Zu den zulässigen Hilfstätigkeiten im Interesse des Gesamtkonzerns gehören unter anderem die Bereitstellung eines zentralen Führungs- und Reportingsystems für die Konzernorganisation, Marktforschung im Interesse des Gesamtkonzerns, Rechts- und Steuerberatung auf Konzernebene, Personalberatung im Bereich der Führungskräfte, Konzernkommunikation, Investor Relation, Konzernfinanzierung durch zentrale Mittelbeschaffung auf dem Kapitalmarkt und Finanzierung der Tochtergesellschaften. Der bei der Holdinggesellschaft anfallende Aufwand für Aktivitäten, welche im Interesse des Gesamtkonzerns ausgeübt werden, kann den Tochtergesellschaften – mit Ausnahme der Kosten für die Verwaltung der Holdinggesellschaft – zu marktüblichen Konditionen verrechnet werden.

5.4 Führung von Tochtergesellschaften

Die Führung von Tochtergesellschaften ist als Nebenzweck nur dann zulässig, wenn diese Tätigkeit im Vergleich zu den beteiligungsbezogenen Aktivitäten geringfügig ist. Im Ergebnis muss eine Holdinggesellschaft mit untergeordneten Managementaufgaben und nicht eine Managementgesellschaft mit Beteiligungen vorliegen.

5.5 Bewirtschaftung von Immaterialgüterrechten, eigene Forschungs- und Entwicklungstätigkeit

Die Bewirtschaftung von Immaterialgüterrechten sowie eigene Forschungs- und Entwicklungstätigkeit ist als Nebenzweck innerhalb der quantitativen Voraussetzungen unter folgenden Bedingungen zulässig:

Die Bewirtschaftung von Immaterialgüterrechten sowie eigene Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten sind nur zulässig, wenn diese ausschliesslich im Rahmen des Konzerns und für Konzerngesellschaften erfolgen.
Wird die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit im Rahmen der quantitativen Voraussetzungen durch die Holdinggesellschaft selber ausgeübt, so darf diese Tätigkeit nicht ein Ausmass annehmen, das zu einer Forschungs- und Entwicklungsgesellschaft mit Beteiligungen führt. Erfolgt die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit und die Bewirtschaftung der Immaterialgüter durch eine Konzerngesellschaft, so sind deren Kosten der Holdinggesellschaft zu marktüblichen Konditionen zu verrechnen.

6 Statuswechsel

6.1 Grundsatz

Eine Gesellschaft, welche die Voraussetzungen für die Besteuerung als Holdinggesellschaft erfüllt, wird von Amtes wegen als Holdinggesellschaft besteuert. Es besteht kein Wahlrecht, auf die Besteuerung als Holdinggesellschaft zu verzichten und die ordentliche Besteuerung in Anspruch zu nehmen. Ausnahmsweise kann von der Besteuerung als Holdinggesellschaft abgesehen werden, wenn die Gesellschaft dadurch im internationalen Verhältnis wesentliche Nachteile erfahren würde. Die ordentliche Besteuerung muss in solchen Fällen mindestens fünf Jahre beibehalten werden.

6.2 Statuswechsel; Besteuerung neu als Holdinggesellschaft

6.2.1 Grundsatz

Wird eine Gesellschaft erstmals als Holding besteuert, wird grundsätzlich über die vorhandenen stillen Reserven abgerechnet ([Art. 88 Abs. 5 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art88)).

6.2.2 Qualifizierende Beteiligungen

Stille Reserven auf Beteiligungen (Differenz Verkehrswert abzüglich Gestehungskosten), welche gemäss [Art. 96 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art96) zum Beteiligungsabzug qualifizieren, werden im Zeitpunkt des Statuswechsels mittels Verfügung festgestellt (Feststellungsverfügung). Eine betragsmässige Feststellung der vorhandenen stillen Reserven erfolgt erst bei einem allfälligen Verkauf einer Quote von weniger als 10 Prozent innert 10 Jahren nach dem Statuswechsel. Wertberichtigungen sowie Abschreibungen auf den Gestehungskosten von qualifizierenden Beteiligungen werden im Zeitpunkt des Statuswechsels dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind ([Art. 91 Abs. 4 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art91)).

Wird eine Beteiligungsquote, welche nicht zum Beteiligungsabzug qualifiziert, innert 10 Jahren nach dem Statuswechsel verkauft, unterliegen die im Zeitpunkt des Statuswechsels vorhandenen stillen Reserven der ordentlichen Gewinnsteuer ([Art. 98 Abs. 3 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art98)). Die Besteuerung dieses Gewinns erfolgt bei der veräussernden Holding im Zeitpunkt der Veräusserung. Berechtigt die verkaufte Beteiligungsquote zum Beteiligungsabzug, wird auf eine Besteuerung verzichtet.

6.2.3 Nicht qualifizierende Beteiligungen

Bei Beteiligungen, welche wegen zu geringer Quote bei einem allfälligen Verkauf nicht unter [Art. 97 Abs. 4 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art97) fallen würden, erfolgt im Zeitpunkt des Statuswechsels eine Abrechnung auf den stillen Reserven (Differenz Verkehrswert abzüglich Buchwert).

6.2.4 Immobilien

Immobilien unterliegen auch nach dem Statuswechsel der ordentlichen Besteuerung ([Art. 98 Abs. 2 und 4 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art98)). Eine Abrechnung über allfällige stille Reserven erübrigt sich somit.

6.3 Statuswechsel; Wegfall der Besteuerung als Holdinggesellschaft

Beim Wegfall des Holdingstatuts unterliegt die Gesellschaft wiederum der ordentlichen Besteuerung. Vor dem Übergang zur ordentlichen Besteuerung können stille Reserven, die während der Zeit des Holdingprivilegs entstanden sind, in der Steuerbilanz offengelegt werden. Verluste aus Geschäftsjahren, für welche das Holdingstatut beansprucht wurde, können nach dem Übergang zur ordentlichen Besteuerung nicht mehr zur Verrechnung gebracht werden.

7 Besteuerung des Grundeigentums

Erträge aus bernischem Grundeigentum unterliegen auch bei der Holding der Gewinnsteuer ([Art. 98 Abs. 2 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art98)).
Als Liegenschaftsertrag für selbstgenutzte Teile des Grundeigentums ist eine marktübliche Eigenmiete zu berechnen. Davon können alle direkt auf die Liegenschaft entfallenden Aufwendungen sowie der anteilige Verwaltungsaufwand abgezogen werden. Schuldzinsen werden gemäss den Grundsätzen der interkantonalen Steuerausscheidung nach Lage der Aktiven quotal verlegt. Die Liegenschaftserträge werden zum Satz, der sich für den Liegenschaftsertrag alleine ergibt, besteuert. Liegenschaften im Besitz der Holding unterliegen der Liegenschaftssteuer und der Grundstückgewinnsteuer ([Art. 98 Abs. 4 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art98)).

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Fassung vom 12.05.2020

212. Kapitalsteuer

# Kapitalsteuer
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/9ae758e9-2fcd-4d88-b937-e72d8aef57ce
Fassung vom: 9
## 1 Grundsatz

Das steuerbare Eigenkapital der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften besteht aus dem einbezahlten Grundkapital (Aktienkapital, Partizipationsscheinkapital, Stammkapital), den offenen und den als Gewinn versteuerten stillen Reserven ([Art. 102 Abs. 2 StG](https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/661.11/versions/3018/art/102)). Das steuerbare Eigenkapital bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode nach der Gewinnverwendung (Stichtagsprinzip; [Art. 109 Abs. 1 StG](https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/661.11/versions/3018/art/109)). Steuerbar ist mindestens das am Ende der Steuerperiode einbezahlte Grundkapital.

**Aktiengesellschaft**

**Beispiel 1**
CHF

**Beispiel 2**
CHF

Aktienkapital

100’000

100’000

offene Reserven

20’000

50’000

Gewinn-/Verlustvortrag (nach Gewinnverwendung)

10’000

\-70’000

versteuerte stille Reserven

5’000

0

**Steuerbares Eigenkapital**

**135’000**

**100’000**

Die Gewinnsteuer von Kanton, Gemeinde und Kirche wird an die Kapitalsteuer angerechnet ([Art. 106 Abs. 4 StG](https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/661.11/versions/3018/art/106)). In den Fällen, wo eine Gewinnsteuer geschuldet ist, verringert sich die Kapitalsteuer im gleichen Umfang. Wenn die Gewinnsteuer die Kapitalsteuer übersteigt, ist keine Kapitalsteuer zu entrichten.

2 Kapitalsteuer bei über- oder unterjährigen Geschäftsabschlüssen

Bei über- oder unterjährigen Geschäftsabschlüssen bestimmt sich die Höhe der Kapitalsteuer nach der Dauer des Geschäftsjahres ([Art. 109 Abs. 2 StG](https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/661.11/versions/3018/art/109)). Dabei wird die Steuer pro rata temporis erhoben, es erfolgt keine Anpassung der Bemessungsgrundlage.

**Kapitalsteuer bei über-/unterjährigem Geschäftsabschluss**

**Beispiel**
CHF

Aktienkapital

300’000

offene Reserven

60’000

Gewinn-/Verlustvortrag (nach Gewinnverwendung)

30’000

versteuerte stille Reserven

150’000

**Steuerbares Eigenkapital**

**540’000**

einfache Steuer\* (Art. 106 Abs. 1 StG)

CHF 27.00

einfache Steuer\* bei Geschäftsjahr mit 15 Monaten

CHF 33.75

einfache Steuer\* bei Geschäftsjahr mit 9 Monaten

CHF 20.25

\*Die einfache Steuer ist mit den Steueranlagen (Kanton, Gemeinde und Kirche) zu multiplizieren, um den effektiv geschuldeten Steuerbetrag zu erhalten.

3 Steuerbares Kapital bei verdecktem Eigenkapital

Das steuerbare Eigenkapital von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften wird um den Teil des Fremdkapitals erhöht, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt ([Art. 103 StG](https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/661.11/versions/3018/art/103)). Das verdeckte Eigenkapital ist den Reserven zuzurechnen und kann mit bestehenden Verlustvorträgen verrechnet werden.

**Aktiengesellschaft mit verdecktem Eigenkapital**

**Beispiel 1**
CHF

**Beispiel 2**
CHF

Aktienkapital

100’000

100’000

offene Reserven

55’000

55’000

Gewinn-/Verlustvortrag (nach Gewinnverwendung)

10’000

\-70’000

verdecktes Eigenkapital

110’000

110’000

**Steuerbares Eigenkapital**

**275’000**

**195’000**

4 Behandlung von eigenen Kapitalanteilen

Eigene Kapitalanteile wie z.B. eigene Aktien einer Aktiengesellschaft sind als Minusposten im Eigenkapital auszuweisen ([Art. 959a Abs. 2 Ziff. 3 Bst. e OR](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19110009/index.html#a959a)). Der Minusposten «eigene Kapitalanteile» reduziert das handelsrechtliche und damit auch das steuerbare Eigenkapital ([BGer 2C 119/2018](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=2C_119%2F2018+&rank=1&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F14-11-2019-2C_119-2018&number_of_ranks=1) vom 14. November 2019, E. 4).

**Aktiengesellschaft mit eigenen Kapitalanteilen**

**Beispiel** 
CHF

Aktienkapital

100’000

offene Reserven

20’000

Gewinn-/Verlustvortrag (nach Gewinnverwendung)

50’000

Eigene Aktien

\-5’000

**Steuerbares Eigenkapital**

**165’000**

5 Steuerbares Kapital bei Vereinen, Stiftungen und übrigen juristischen Personen

Als steuerbares Eigenkapital der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen gilt das Reinvermögen, wie es nach den Bestimmungen für das Geschäftsvermögen der natürlichen Personen berechnet wird ([Art. 105 Abs. 1 StG](https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/661.11/versions/3018/art/105) i.V.m. [Art. 51 StG](https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/661.11/versions/3018/art/51)).

**Steuerbares Eigenkapital bei Vereinen**

**Beispiel** 
CHF

Reinvermögen resp. Eigenkapital inkl. Gewinn- bzw. Verlustvortrag

100’000

./.Buchwert Liegenschaft

\-500’000

\+ amtlicher Wert Liegenschaft

700’000

**Steuerbares Eigenkapital**

**300’000**

**Steuerbares Eigenkapital bei Stiftungen**

**Beispiel** 
CHF

Stiftungskapital

100’000

offene Reserven

20’000

Gewinn-/Verlustvortrag (nach Gewinnverwendung)

50’000

./.Buchwert Liegenschaft

\-500’000

\+ amtlicher Wert Liegenschaft

700’000

**Steuerbares Eigenkapital**

**370’000**

6  Steuerbares Kapital bei Gesellschaften in Liquidation

Ist das Reinvermögen von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften in Liquidation kleiner als das steuerbare Eigenkapital (vgl. Ziffer 1), wird die Kapitalsteuer auf dem Reinvermögen erhoben. Das Reinvermögen von Gesellschaften in Liquidation wird nach den Bestimmungen über das Geschäftsvermögen der natürlichen Personen bemessen ([Art. 104 StG](https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/661.11/versions/1940/art/104) i.V.m. [Art. 51 StG](https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/661.11/versions/1940/art/51)).

**Aktiengesellschaft in Liquidation**

**Beispiel 1**
CHF

Aktienkapital

100’000

offene Reserven

50’000

Gewinn-/Verlustvortrag (nach Gewinnverwendung)

\-70’000

**Steuerbares Eigenkapital**

**80’000**

7 Steuerbares Kapital bei Ermessenstaxation im Vorjahr

Wird nach einer Ermessenstaxation im Folgejahr wieder eine Steuererklärung eingereicht, ist das Eigenkapital der eingereichten Jahresrechnung (Jahr n) am Ende der Steuerperiode massgebend. Weist die Gesellschaft in der Bilanz einen Verlustvortrag aus, ist dieser beim Eigenkapital (nicht hingegen beim Gewinn) zu berücksichtigen (vgl. [Ermessenstaxation](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/b11b36e9-3185-4ead-ba6b-60bc60624e8b#4-Veranlagung-der-auf-die-Ermessenstaxation-folgenden-Steuerperiode), Ziffer 4).

**Aktiengesellschaft mit Ermessenstaxation**

**Ermessensveranlagung**

**ordentliche Veranlagung**

**Jahr n-1**
CHF

**Jahr n**
CHF

Aktienkapital

100’000

100’000

offene Reserven

unbekannt

40’000

Verlustvortrag n-1

unbekannt

\-30’000

Gewinn Jahr n

unbekannt

10’000

Reserven nach Ermessen

150’000

**Steuerbares Eigenkapital**

**250’000**

**120’000**

8 Nutzniessung

Bei Nutzniessung wird das steuerbare Eigenkapital um das Reinvermögen erhöht, wie es nach den Bestimmungen über das Geschäftsvermögen der natürlichen Personen berechnet wird ([Art. 102 Abs. 3 StG](https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/661.11/versions/3018/art/102) i.V.m. [Art. 51 StG](https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/661.11/versions/1940/art/51)).

**Aktiengesellschaft mit Nutzniessung an einer Liegenschaft**

**Beispiel**
CHF

Aktienkapital

100’000

offene Reserven

20’000

Gewinn-/Verlustvortrag (nach Gewinnverwendung)

50’000

./.Buchwert Nutzniessung

\-500’000

\+ amtlicher Wert Liegenschaft in Nutzniessung

700’000

**Steuerbares Eigenkapital**

**370’000**

Fassung vom 9 Sept 2025

213. Quellensteuerpflichtige Personen

# Quellensteuerpflichtige Personen
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/d195bd1f-4e68-4447-98e5-95918c71c55b
Fassung vom: 01.07.2021
## 1 Quellensteuerpflichtige Personen

Ausländische Arbeitnehmende mit Ansässigkeit in der Schweiz ([Art. 4 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art4) und [Art. 4 OECD-MA](http://www.oecd.org/tax/treaties/model-tax-convention-on-income-and-on-capital-2015-full-version-9789264239081-en.htm))_,_ die nicht im Besitz der Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) sind, unterliegen für ihr Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit sowie für Ersatzeinkünfte dem Quellensteuerabzug. Ehegatten, die in ungetrennter Ehe leben, sind nicht quellensteuerpflichtig, wenn einer der beiden Schweizer Staatsbürger ist oder die Niederlassungsbewilligung besitzt. Ist derjenige Ehegatte mit Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung jedoch mit separatem Wohnsitz im Ausland ansässig, unterliegt der in der Schweiz ansässige und erwerbstätige Ehegatte weiterhin der Quellensteuer.

[Info Quellensteuer](https://www.sv.fin.be.ch/content/dam/sv_fin/dokumente/de/info_10minuten/info-quellensteuer_de.pdf)

Die Quellensteuerpflicht setzt voraus, dass die Person Einkünfte von einem Arbeitgebenden oder einem Versicherer erhält, der seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt bzw. seinen Sitz, seine tatsächliche Verwaltung, Betriebsstätte oder feste Einrichtung in der Schweiz hat. Bezieht eine Person mit Ansässigkeit in der Schweiz Vergütungen von einem Arbeitgebenden mit Sitz im Ausland und werden diese nicht von einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung in der Schweiz getragen, ist kein Quellensteuerabzug möglich. Die Einkünfte der Person werden in diesem Fall im nachträglichen ordentlichen Veranlagungsverfahren veranlagt [Art. 114a Abs. 1 Bst. b StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art114a). Vorbehalten bleibt jedoch eine Quellenbesteuerung, wenn in der Schweiz eine faktische Arbeitgeberschaft gegeben ist (bei verbotenem Personalverleih aus dem Ausland oder bei Entsendungen von mehr als drei Monaten, [Art. 6 QSV](https://www.belex.sites.be.ch/data/661.711.1/de/art6); [Merkblatt Q13](https://www.sv.fin.be.ch/content/dam/sv_fin/dokumente/de/merkblaetter/quellensteuer/aktuelles_steuerjahr/mbq13_qst_faktische-arbeitgeberschaft_de.pdf)).

2 Übertritt in die ordentliche Veranlagung

Ein Übertritt in die ordentliche Veranlagung und damit eine Entlassung aus der Quellensteuerpflicht erfolgt, wenn eine quellensteuerpflichtige Person **mit Ansässigkeit in der Schweiz** ([Art. 10 QSV](https://www.belex.sites.be.ch/data/661.711.1/de/art10))

- das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung erhält

- heiratet und der Ehegatte das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt

- verheiratet ist und der Ehegatte das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung erhält

- eine volle IV-Rente bezieht

- das AHV-Rentenalter erreicht und keine der Quellensteuer unterliegenden Einkünfte mehr erzielt (spätestens bei Erreichen des 70. Altersjahres

Ab dem 1. des Monats, welcher auf das Ereignis folgt (Folgemonat), entfällt der Quellensteuerabzug und die geschuldete Einkommenssteuer wird für das gesamte Steuerjahr im ordentlichen Verfahren aufgrund der ausgefüllten Steuererklärung erst nach Ablauf des Kalenderjahres ermittelt. Allfällige bereits abgerechnete Quellensteuern werden zinslos an die ordentliche Steuer angerechnet. Im Rahmen des ordentlichen Veranlagungsverfahrens sind auch das Vermögen sowie die übrigen Einkünfte zu deklarieren. Allfällige bezahlte Verrechnungssteuern können zurückgefordert werden.

Erhält eine quellensteuerpflichtige Person das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung, hat sie ihre **Ansässigkeit jedoch im Ausland**, so unterliegt sie weiterhin dem Quellensteuerabzug ([Art. 116 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art116)).

3 Rückfall zur Quellensteuer

Eine bisher im ordentlichen Verfahren veranlagte Person **mit Ansässigkeit in der Schweiz** wird ab dem Folgemonat an der Quelle besteuert, wenn sie ([Art. 11 Abs. 1 QSV](https://www.belex.sites.be.ch/data/661.711.1/de/art11))

- ihre Niederlassungsbewilligung verliert

- selbst keine Niederlassungsbewilligung besitzt und der Ehegatte seine Niederlassungsbewilligung verliert

- selbst keine Niederlassungsbewilligung besitzt und es zur rechtlichen oder tatsächlichen Trennung oder zur Scheidung von einer Person mit Niederlassungsbewilligung kommt.

Der Rückfall zur Quellensteuer hat **ab Steuerjahr 2021** zur Folge, dass die Person für die ganze Steuerperiode und bis zum Ende der Quellensteuerpflicht nachträglich ordentlich veranlagt wird. Allfällige bereits geleistete Vorauszahlungen (Ratenbezug) sowie abgezogene Quellensteuern werden zinslos angerechnet.

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Fassung vom 01.07.2021

214. Quellensteuer-Praxisbeiträge bis 2020

# Quellensteuer-Praxisbeiträge bis 2020
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/65a56138-92a2-4d8a-9257-ea573f2688fc
Fassung vom: 01.12.2021
Der Regierungsrat des Kantons Bern hat per 1. Januar 2021 eine Totalrevision der Quellensteuerverordnung beschlossen. Die neue Verordnung trägt geänderten Bestimmungen des Steuergesetzes Rechnung, die am **1\. Januar 2021** in Kraft treten und Vorgaben der Bundesgesetzgebung umsetzen. Die Fachinformationen zur Quellensteuer wurden entsprechend auf die neue rechtliche Grundlage angepasst.

Untenstehend sind die bisherigen Praxisbeiträge bis und mit 2020 abrufbar:

[Praxisbeiträge bis Steuerjahr 2020](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/a45318a8-17ae-4318-b60c-7668af8b257b)

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Fassung vom 01.12.2021

215. Berechnung der quellensteuerpflichtigen Bruttoeinkünfte

# Berechnung der quellensteuerpflichtigen Bruttoeinkünfte
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/ba4f4b51-019b-481f-8d19-90499d89cde7
Fassung vom: 5
Massgebend für die Berechnung der Quellensteuern sind die Bruttoeinkünfte der quellensteuerpflichtigen Person pro Monat. Für die Ermittlung der steuerpflichtigen Bruttoeinkünfte sind Bar- und Naturalleistungen zusammenzurechnen.

1 Naturalleistungen

Naturalleistungen werden anhand ihres Marktwerts zum Lohn hinzugerechnet ([Art. 19 Abs. 2 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art19)). Für die Bewertung gelten die Ansätze für Verpflegung und Unterkunft gemäss Merkblatt der Eidgenössischen Steuerverwaltung ([Merkblatt N2/2007 der ESTV](https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/ZVmW0a6DHqu8/dbst-mb-n2-2007-de.pdf)_)._ Die Ansätze verstehen sich pro Person, auch im Falle einer Mehrfachbelegung des Zimmers. Fehlende oder zu geringe Ansätze werden als verdeckte Lohnbestandteile zu den Bruttoeinkünften dazugerechnet.

2 Entschädigung von Berufskosten

Als Berufskosten gelten Aufwendungen, die für die Erzielung des Einkommens erforderlich sind und in einem direkten ursächlichen Zusammenhang dazu stehen (Gewinnungskosten). Werden Berufskosten () durch den Arbeitgebenden zusätzlich entschädigt, gehören diese Entschädigungen ebenfalls zu den steuerbaren Bruttoeinkünften, und zwar unabhängig davon, ob sie als effektive „Spesen“ oder pauschal vergütet werden. Dies deshalb, weil Entschädigungen des Arbeitgebers, welche Auslagen abdecken, die vor oder nach der eigentlichen Arbeitstätigkeit anfallen, unabhängig von ihrer Bezeichnung keine Spesenvergütungen sind. Die nach Gesetz abzugsfähigen Pauschalen für Berufskosten sind in den Steuertabellen zur Berechnung der geschuldeten Quellensteuer bereits berücksichtigt.

Betreffend die Berufskosten von Expatriates sind die [Expatriates-Verordnung des Bundes](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20001419/index.html) sowie das [Merkblatt 8](https://www.sv.fin.be.ch/content/dam/sv_fin/dokumente/de/merkblaetter/einkommens_vermoegenssteuer/aktuelles_steuerjahr/mb08_ev_besondere-berufskosten-expat_de.pdf) zu berücksichtigen.

3 Spesenvergütungen

Spesen sind geschäftliche Unkosten, die dem Arbeitnehmenden im Rahmen der Berufsausübung entstehen (Betriebsaufwand), also bei der Verrichtung eines konkreten dienstlichen Auftrages. Im Gegensatz zu den Berufskosten fallen sie somit während der Arbeitszeit an. Die angestellte Person hat gegenüber dem Arbeitgebenden einen zivilrechtlichen Anspruch auf Ersatz dieser Unkosten (Art. 327a OR). Dieser Unkostenersatz stellt insoweit keine steuerbare Leistung dar, als er tatsächliche Auslagen abdeckt ([Art. 20 Abs. 3 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art20)). Die Belege zu diesen effektiven Spesenvergütungen sind aufzubewahren.

Pauschalspesen sind zum quellensteuerpflichtigen Bruttolohn hinzuzurechnen, soweit sie nicht in einem Spesenreglement oder einer Spesenvereinbarung mit der Steuerverwaltung des Kantons Bern genehmigt wurden.

Für weitere Informationen zu den Spesenentschädigungen siehe [Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises der ESTV (ab 2026)](https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/afP1GDFr8gE3/dbst-form-lohna-wegleitung-2026-de.pdf).

4 Vom Arbeitgeber übernommene Leistungsverpflichtungen des Arbeitnehmenden

Zum quellensteuerpflichtigen Bruttolohn gehören:

- vom Arbeitgebenden übernommene Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung, Invalidenversicherung und Erwerbsersatzordnung (1. Säule), welche nach Gesetz vom Arbeitnehmenden geschuldet sind;

- vom Arbeitgebenden übernommene, ordentlich laufende Beiträge an Einrichtungen der kollektiven beruflichen Vorsorge (2. Säule), die nach Gesetz, Statut oder Reglement vom Arbeitnehmer geschuldet sind, wie auch freiwillige Leistungen des Arbeitgebenden zur Deckung von bestehenden oder zukünftigen Deckungslücken des Arbeitnehmenden;

- alle vom Arbeitgebenden für seine Arbeitnehmenden oder diesem nahestehenden Personen erbrachten Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) oder an alle Formen der freien Vorsorge (Säule 3b);

- Vom Arbeitgebenden übernommene Beiträge an die Arbeitslosenversicherung, welche nach Gesetz vom Arbeitnehmenden geschuldet sind;

- alle Beiträge des Arbeitgebenden an private Versicherungen des Arbeitnehmenden oder diesem nahestehende Personen (z.B. Beiträge an Krankenkassen)

- die vom Arbeitgebenden übernommenen Quellensteuern (Nettolohnvereinbarung).

Die steuerpflichtigen Bruttoeinkünfte sind durch Aufrechnung ins Hundert oder nach der Methode der Iteration zu berechnen:

**Beispiel 1:**

Ein Verwaltungsrat der X. AG erhält eine Entschädigung von netto CHF 3‘000 pro Monat. Die X. AG hat sich vertraglich verpflichtet, die geschuldeten Quellensteuern (linearer Steuersatz von 23%) zu tragen. Die quellensteuerpflichtigen Bruttoeinkünfte betragen:

CHF 3‘000 x 100 / 77 _(100 – 23)_ = **CHF 3‘896.10**

**Beispiel 2:**

Eine alleinstehende, quellensteuerpflichtige Person mit Kirchensteuer erzielt einen Bruttolohn von monatlich CHF 5‘250. Der Arbeitgebende hat sich vertraglich verpflichtet, die Quellensteuern zu bezahlen. Da kein linearer Steuersatz anwendbar ist, müssen die steuerpflichtigen Bruttoeinkünfte mittels Iteration ermittelt werden. Dabei wird in einem ersten Schritt die jeweils gemäss Steuertabelle berechnete Quellensteuer solange zum Bruttolohn hinzugerechnet, bis der Steuersatz gleich bleibt. Sobald der Steuersatz bekannt ist, wird in einem zweiten Schritt eine Aufrechnung ins Hundert vorgenommen. Aus dem sich so ergebenden quellensteuerpflichtigen Bruttolohn kann in einem 3. Schritt die geschuldete Quellensteuer ermittelt werden:

**1\. Schritt, Beträge in CHF:**

Bruttolohn

zuzügl. QST

Summe

Steuersatz

QST

5'250.00

11.54%

605.85

5'250.00

605.85

5‘855.85

12.58%

736.67

5'250.00

736.67

5'986.67

12.74%

762.70

5'250.00

762.70

6‘012.70

12.80%

769.63

5'250.00

769.63

6‘019.63

12.80%

770.51

usw.

usw.

usw.

usw.

**2\. Schritt: CHF 5‘250 x 100 / 87.2 (**_**100 – 12.80**_**) = CHF 6‘020.64**

**3\. Schritt: CHF 6‘020.64 x 12.80 / 100 = CHF 770.65**

Nicht zu den steuerpflichtigen Bruttoeinkünften hinzuzurechnen sind (sofern sie für alle Arbeitnehmenden bzw. in Reglementen definierte Gruppen von Arbeitnehmenden gleichermassen übernommen werden):

- reglementarische Leistungen des Arbeitgebenden an rein patronal finanzierte Vorsorgeeinrichtungen

- Beiträge des Arbeitgebenden an die obligatorische Unfallversicherung nach UVG (BUV und NBUV)

- Beiträge für vom Arbeitgebenden abgeschlossene Kollektivkrankentaggeld- und Kollektiv-UVG-Zusatzversicherungen.

5 Geschäftsfahrzeug

Wird der quellensteuerpflichtigen Person unentgeltlich und uneingeschränkt ein Geschäftsfahrzeug zum privaten Gebrauch zur Verfügung gestellt, sind die steuerpflichtigen Bruttoeinkünfte monatlich um 0,9% des Kaufpreises des Geschäftsfahrzeuges (exkl. MWST), jedoch mindestens um CHF 150 pro Monat zu erhöhen (vgl. TaxInfo-Beitrag [Private Nutzung eines Geschäftsfahrzeugs (ab Steuerjahr 2022](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/39fed3bc-efe4-4632-9b20-9fb07716a507)).

6 Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung

Übernimmt der Arbeitgebende Kosten für die berufsorientierte Aus- und Weiterbildung einer quellensteuerpflichtigen Person, sind diese unabhängig von deren Höhe nicht zum quellensteuerpflichtigen Bruttolohn hinzuzurechnen (vgl. [Art. 20 Abs. 2 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art20)).

7 Abgangsentschädigungen

Bei Abgangsentschädigungen ist für die Besteuerung zu unterscheiden, ob sie Vorsorgecharakter haben oder nicht

[Abgangsentschädigung](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/395ab6a6-3979-4429-b40c-8061ce5a4d1a):

- Ohne Vorsorgecharakter: Die Abgangsentschädigung wird zum quellensteuerpflichtigen Bruttolohn hinzugerechnet. Allfällige anderslautende Bestimmungen im massgebenden Doppelbesteuerungsabkommen sind zu berücksichtigen.

- Mit Vorsorgecharakter:

- Ist der Empfänger oder die Empfängerin der Abgangsentschädigung im Fälligkeitszeitpunkt in der Schweiz ansässig, erfolgt die Besteuerung gesondert im ordentlichen Verfahren (Sonderveranlagung) und es ist kein Quellensteuerabzug vorzunehmen.

- Ist der Empfänger oder die Empfängerin der Abgangsentschädigung im Fälligkeitszeitpunkt im Ausland ansässig, ist die Abgangsentschädigung zusammen mit dem übrigen Lohn und zum anwendbaren Tarifcode an der Quelle zu besteuern. Die quellensteuerpflichtige Person hat die Möglichkeit, bis 31. März des Folgejahres eine Neuberechnung der Quellensteuer oder eine nachträgliche ordentliche Veranlagung zu beantragen.

Eine Abgangsentschädigung hat gemäss [Kreisschreiben Nr. 1 der ESTV](https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/HDKOHBk6rvRZ/dbst-ks-w03-001-de.pdf) dann Vorsorgecharakter, wenn sie ausschliesslich dazu dient, die mit den Risiken Alter, Invalidität und Tod verbundenen finanziellen Ausfälle abzufangen. Dies wird angenommen, wenn folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

1. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses findet nach dem vollendeten 55. Altersjahr statt

2. Die Erwerbstätigkeit wird oder muss definitiv aufgegeben werden

3. Durch den Austritt entsteht eine Vorsorgelücke, welche von der Vorsorgeeinrichtung zu berechnen ist (nach zukunftsgerichteter Sicht der Dinge, d.h. bestehende Vorsorgelücken fallen nicht darunter).

Fassung vom 5 Feb 2026

216. Steuerbare Leistungen

# Steuerbare Leistungen
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/8514ba7f-2c7e-4d3d-96af-58c22d1fbaca
Fassung vom: 08.02.2024
## 1 Quellensteuerpflichtige Leistungen

Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet. Steuerbar sind alle der quellensteuerpflichtigen Person oder einer Drittperson im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis ausgerichteten oder gutgeschriebenen Entschädigungen wie insbesondere (nicht abschliessende Aufzählung):

- der ordentliche Arbeitslohn (Monatslohn, Stunden- oder Taglohn, Akkordentschädigungen)

- Entschädigungen für Sonderleistungen (Lohn für Überzeit-, Nacht- oder Extraarbeiten)

- Provisionen

- Zulagen (Familienzulagen oder Essens-, Orts- und Teuerungszulagen)

- Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke

- Gratifikationen und Bonuszahlungen

- Trinkgelder (sofern diese einen wesentlichen Teil des Lohnes ausmachen, vgl. Randziffer 32 der [Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises](https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/afP1GDFr8gE3/dbst-form-lohna-wegleitung-2026-de.pdf))

- Ferienentschädigungen

- Tantiemen und Sitzungsgelder

- Pauschalspesen (sofern kein von einer kantonalen Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement besteht, [Berechnung der quellensteuerpflichtigen Bruttoeinkünfte](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/ba4f4b51-019b-481f-8d19-90499d89cde7))

- zusätzlich entschädigte Berufskosten (z.B. Wäsche- und Kleiderzulagen, Verpflegungsentschädigungen oder Entschädigungen für den Arbeitsweg)

- geldwerte Vorteile aus [Mitarbeiterbeteiligungen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/dbddc938-f0d9-4349-b8ce-d8f9b9fd0faf) ([Art. 20 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art20))

- Abgangsentschädigungen

- Naturalleistungen (Unterkunft und Verpflegung, Geschäftsauto)

- andere geldwerte Leistungen (vom Arbeitgebenden übernommene Quellensteuern oder Beiträge an Versicherungen der quellensteuerpflichtigen Person oder dieser nahestehende Personen)

Quellensteuerpflichtig sind auch alle Ersatzeinkünfte, die mit einer gegenwärtigen, allenfalls vorübergehend eingeschränkten oder unterbrochenen unselbstständigen Erwerbstätigkeit in Zusammenhang stehen (Taggelder aus der Kranken-, Unfall-, Invaliden- und Arbeitslosenversicherung, Teil-Invaliditätsrenten, Mutter- oder Vaterschaftsentschädigungen und Ersatzleistungen haftpflichtiger Dritter, [Art. 5 QSV](https://www.belex.sites.be.ch/data/661.711.1/de/art5); [Merkblatt Q9](https://www.sv.fin.be.ch/content/dam/sv_fin/dokumente/de/merkblaetter/quellensteuer/aktuelles_steuerjahr/mbq09_qst_ersatzeinkuenfte_de.pdf))

Den quellenbesteuerten Arbeitnehmenden sind Lohnausweise auszustellen, die sich nach der [Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises der ESTV](https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/afP1GDFr8gE3/dbst-form-lohna-wegleitung-2026-de.pdf) richten.

2 In der Schweiz nicht steuerbare Leistungen

Die Schweiz hat zahlreiche Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit anderen Staaten abgeschlossen (DBA-Staaten). In den meisten DBA ist unter anderem vorgesehen, dass Gehälter, Löhne und ähnliche Entschädigungen aus unselbstständiger Arbeit in dem Staat besteuert werden dürfen, in welchem die Arbeit physisch ausgeübt wird. Ist eine quellensteuerpflichtige **Person mit Ansässigkeit in der Schweiz** in einem DBA-Staat für einen Arbeitgebenden mit Sitz oder Betriebsstätte bzw. fester Einrichtung in diesem anderen Staat tätig, sind die Einkünfte für in diesem Staat geleistete Arbeitstage in der Schweiz von der Besteuerung befreit (unter Progressionsvorbehalt). Es erfolgt also eine Ausscheidung von im Ausland geleisteten Arbeitstagen, wobei für die Satzbestimmung das gesamte Erwerbseinkommen des Auszahlungsmonats herangezogen wird.

Bei **Personen mit Ansässigkeit im Ausland**, die in der Schweiz eine unselbstständige Erwerbstätigkeit bei einem Arbeitgebenden mit Sitz oder Betriebsstätte bzw. tatsächlicher Verwaltung in der Schweiz ausüben, ist das Lohneinkommen, das sich auf im Ausland geleistete Arbeitstage bezieht, ebenfalls unter Progressionsvorbehalt von der Besteuerung auszunehmen. Die für die Quellenbesteuerung massgebenden schweizerischen Arbeitstage werden in der Regel durch Subtraktion der im Ausland geleisteten Arbeitstage vom Total von 20 Arbeitstagen pro Monat ermittelt. Als im Ausland geleistete Arbeitstage gelten alle Arbeitstage im Ausland sowie Anreise- und Rückreisetage, an denen ausschliesslich bzw. mehrheitlich im Ausland gearbeitet wird. Vorbehalten bleibt eine andere Ausscheidung nach Absprache mit der kantonalen Steuerverwaltung.

**Beispiel:**

Ein verheirateter, alleinverdienender und kirchensteuerfreier Wochenaufenthalter mit Ansässigkeit in Deutschland leistet für seinen schweizerischen Arbeitgebenden regelmässig Arbeitseinsätze im Ausland. Im Monat Mai 2021 hat er gemäss Kalendarium an zwölf Arbeitstagen physisch im Ausland gearbeitet. Sein Bruttomonatslohn beträgt CHF 7‘300.

**In CH steuerpflichtig im Mai 2021**

**Satzbestimmender Lohn**

CHF 7‘300 / 20 x 8 = CHF 2‘920

CHF 7‘300

Steuersatz für CHF 7‘300 gemäss Steuertabelle B0N/Jahr 2021 = 10,31%
Geschuldete Quellensteuer auf CHF 2‘920 = CHF 301.05

Entschädigungen, welche in einer vorhergehenden Periode verdient wurden (z.B. Bonuszahlungen, Provisionen, Gratifikationen, Überstunden, etc.), sind in der Schweiz ebenfalls nur begrenzt steuerbar, sofern das steuerbare Lohneinkommen in der Verdienstperiode auf schweizerische Arbeitstage gekürzt werden musste. Die in der Schweiz steuerbare Leistung ist identisch nach den Verhältnissen in der massgebenden Periode zu ermitteln. Zur Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens sind die Gesamteinkünfte des Auszahlungsmonats heranzuziehen.

Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen im jeweils anwendbaren DBA wie insbesondere die speziellen Zuweisungsnormen für Einkünfte von leitenden Angestellten oder Aufsichts- und Verwaltungsratsmitgliedern, von Angestellten eines öffentlich-rechtlichen Arbeitgebenden oder von Grenzgängerinnen und Grenzgängern.

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Fassung vom 08.02.2024

217. Anwendbare Tarifcodes

# Anwendbare Tarifcodes
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/7a3d6505-302c-41d5-9e14-19e0d225fee3
Fassung vom: 23.12.2020
## 1 Überblick

Damit quellensteuerpflichtige Personen trotz der Pauschalierung entsprechend ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen besteuert werden, werden in den Steuertabellen verschiedene Tarifcodes vorgesehen, welche dem vom Zivilstand abhängigen Einkommenssteuertarif und den verschiedenen Abzügen mittels Pauschalen Rechnung tragen. Im Kanton Bern kommen folgende Tarifcodes zur Anwendung:

- **Tarif A** für Alleinstehende (ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete Personen), die nicht mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben.

- **Tarif B** für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Personen, bei denen nur ein Ehegatte erwerbstätig ist (Einverdiener-Ehepaare). Der Tarif B gilt auch, wenn der andere Ehegatte einzig Einkommen erzielt, welches gemäss Tarif E über das vereinfachte Abrechnungsverfahren besteuert wird.

- **Tarif C** für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Personen, bei denen beide Ehegatten erwerbstätig sind (Zweiverdiener-Ehepaare). Es kann sich sowohl um Einkommen des anderen Ehegatten aus selbstständiger Erwerbstätigkeit als auch um Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (Haupt- oder Nebenerwerb) oder Ersatzeinkünfte handeln. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Einkommen des anderen Ehegatten der Quellensteuer unterliegt oder ordentlich veranlagt wird. Ebenfalls irrelevant ist die Höhe des Einkommens des anderen Ehegatten sowie ob das Einkommen in der Schweiz oder im Ausland erzielt wird.

- **Tarif E** für Personen, die im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach [Art. 26-30 QSV](https://www.belex.sites.be.ch/data/661.711.1/de/art26) besteuert werden.

- **Tarif G** für Ersatzeinkünfte (Taggelder aus ALV, IVG, UVG, UVG-Zusatz, KVG, VVG oder EO sowie Teilrenten aus Invalidität gemäss BVG, IVG, UVG oder UVG-Zusatz und an deren Stelle tretende Kapitalleistungen), die nicht über den Arbeitgebenden, sondern durch die Versicherung direkt an die quellensteuerpflichtige Person ausbezahlt werden.

- **Tarif H** für Alleinstehende (ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete Personen), die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten (Halbfamilien).

- **Tarif L** für Grenzgänger nach dem [DBA-D](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/0.67.html), welche die Voraussetzungen von Tarifcode A erfüllen.

- **Tarif M** für Grenzgänger nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen von Tarifcode B erfüllen.

- **Tarif N** für Grenzgänger nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen von Tarifcode C erfüllen.

- **Tarif P** für Grenzgänger nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen von Tarifcode H erfüllen.

- **Tarif Q** für Grenzgänger nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen von Tarifcode G erfüllen.

Die Tarifcodes **L, M, N, P und Q** gelangen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit zur Anwendung für Personen, die in Deutschland ansässig sind, ihren Arbeitsort im Kanton Bern haben und in der Regel täglich an ihren deutschen Wohnort zurückkehren ([Merkblatt Q12](https://www.sv.fin.be.ch/content/dam/sv_fin/dokumente/de/merkblaetter/quellensteuer/aktuelles_steuerjahr/mbq12_qst_deutsche-grenzgaenger_de.pdf))_._ Bedingung für die Anwendung dieser nach oben hin begrenzten Grenzgängertarife ist, dass dem Arbeitgebenden pro Kalenderjahr eine Ansässigkeitsbescheinigung der deutschen Finanzbehörden auf dem amtlichen Formular ([Gre-1](https://www.sv.fin.be.ch/content/dam/sv_fin/dokumente/de/formulare/quellensteuer/aktuelles_steuerjahr/form_qst_ansaessigkeitsbescheinigung-gre1_de.pdf) bzw. [Gre-2](https://www.sv.fin.be.ch/content/dam/sv_fin/dokumente/de/formulare/quellensteuer/aktuelles_steuerjahr/form_qst_ansaessigkeitsbescheinigung-gre2_de.pdf)) vorgelegt wird. Wird diese Bescheinigung nicht beigebracht, sind die ordentlichen Quellensteuertarife (Tarif A, B, C, E, G und H) anzuwenden.

2  Kirchensteuerpflicht

Quellensteuerpflichtige Personen sind im Kanton Bern kirchensteuerpflichtig, wenn sie einer der als Landeskirche anerkannten Religionsgemeinschaften (evangelisch-reformiert, christkatholisch oder römisch-katholisch) angehören. Für diese Personen gelten die Tarife „mit Kirchensteuer“ (z.B. B1**Y**). Für Personen, welche keiner anerkannten Landeskirche angehören, ist der Tarif „ohne Kirchensteuer“ (z.B. A0**N**) anzuwenden. Dabei steht „Y“ für YES (Kirchensteuer) und „N“ für NO (keine Kirchensteuer).

3 Zeitliche Geltung

Der anwendbare Tarifcode bestimmt sich nach den Verhältnissen zu Beginn jeden Monats. Das bedeutet, dass Änderungen, die eine neue Tarifeinstufung bedingen (z.B. Heirat, Scheidung, Trennung, Geburt von Kindern, Aufnahme oder Aufgabe einer Erwerbstätigkeit, Ein- oder Austritt in bzw. aus einer Landeskirche) erst ab dem Folgemonat berücksichtigt werden. Ausnahme: Bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eines Ehegatten ist der Tarifcode C bei diesem sofort anwendbar. Beim anderen (bereits erwerbstätigen) Ehegatten gelangt der Tarifcode C erst ab dem Folgemonat zur Anwendung. Gibt der Ehegatte seine Erwerbstätigkeit auf, kommt beim weiterhin erwerbstätigen Ehegatten ab dem Folgemonat wieder der Tarifcode B zur Anwendung.

4 Pflicht zur Bestimmung der Schuldner und Schuldnerinnen der steuerbaren Leistung

Die Steuerverwaltung nimmt keine Tarifeinstufungen vor. Die Schuldner und Schuldnerinnen der steuerbaren Leistung sind verpflichtet, die für die richtige Steuererhebung notwendigen Abklärungen zu treffen (vgl. TaxInfo-Beitrag [Pflichten des Schuldners und der Schuldnerin der steuerbaren Leistung](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/c83de383-80c7-4c77-9274-38de33bfca5f)). Insbesondere haben sie vor jeder Auszahlung der steuerbaren Leistung festzustellen, ob die Quellensteuerpflicht besteht und welcher Tarifcode anwendbar ist (Art. 19 QSV). Weist sich die quellensteuerpflichtige Person über die persönlichen Verhältnisse nicht zuverlässig aus, ist für Ledige sowie für Personen mit unbestimmtem Zivilstand der Tarif A0Y und für Verheiratete der Tarif C0Y anzuwenden.
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Fassung vom 23.12.2020

218. Berechnung des Quellensteuerabzugs

# Berechnung des Quellensteuerabzugs
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/b9896bc1-4b63-498f-8ba7-b6b5d77d3397
Fassung vom: 23.12.2020
## 1 Grundlagen

Der Kanton Bern folgt dem Monatsmodell gemäss [Ziffer 6 des Kreisschreibens Nr. 45 der ESTV](https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/I3YyTvU3ThVA/dbst-ks-2019-1-045-d-de.pdf) über die Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens von Arbeitnehmern ([Art. 4 Abs. 2 QSV](https://www.belex.sites.be.ch/data/661.711.1/de/art4)). Die auf den steuerpflichtigen Bruttoeinkünften eines Monats zu erhebende Quellensteuer wird auf der Grundlage der für die Einkommenssteuer natürlicher Personen geltenden Steuertarife festgesetzt ([Art. 42 StG](https://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art42)) und umfasst die Direkte Bundessteuer sowie die Kantons- und Gemeindesteuern. Bei der Berechnung des Abzugs werden Pauschalen für die Berufskosten (Art. 31 StG) und für die Versicherungsprämien ([Art. 38 Abs. 1 Bst. d, f und g StG](https://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art38)) sowie die Sozialabzüge gemäss Art. 40 StG wie folgt berücksichtigt: [Berechnung Quellensteuertarife - Grundlagen](https://www.sv.fin.be.ch/content/dam/sv_fin/dokumente/de/qst_berechnung-quellensteuertarife_de.xlsx).

Die anwendbaren Steuersätze werden in Steuertabellen mit gerundeten Prozenten aufgeführt. Aufgrund der Bruttoeinkünfte eines Monats kann im Normalfall aus den Steuertabellen der Steuersatz unmittelbar abgelesen und die geschuldete Quellensteuer durch Multiplikation der Bruttoeinkünfte mit dem angegebenen Steuersatz ermittelt werden. In Einzelfällen kann eine [Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/6ecc3944-0c08-4787-a03c-4b5fd9934f7c) notwendig sein, wie etwa bei untermonatigen Ein- und Austritten, bei mehreren Erwerbstätigkeiten oder bei [Ausscheidung von im Ausland geleisteten Arbeitstagen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/8514ba7f-2c7e-4d3d-96af-58c22d1fbaca).

Massgebend für den Quellensteuerabzug sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung ([Art. 4 QSV](https://www.belex.sites.be.ch/data/661.711.1/de/art4)). Im Quellensteuerverfahren bildet der Monat die Steuerperiode, weshalb sämtliche in einem Monat ausbezahlten Lohnbestandteile als Gesamtbetrag der Quellensteuer zu unterwerfen sind. Die Quellensteuern sind jeweils im Auszahlungszeitpunkt mit der kantonalen Steuerverwaltung abzurechnen. Dies gilt insbesondere auch für Nachzahlungen und für Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen.

2 Nachzahlungen

Werden Leistungen nach der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses an eine quellensteuerpflichtige Person ausgerichtet, ist für die Berechnung des Quellensteuerabzuges zu unterscheiden, ob die Leistung bereits auf den Zeitpunkt des Austrittes oder erst zu einem späteren Zeitpunkt fällig wurde. Für die Frage der Fälligkeit ist entscheidend, wann die quellensteuerpflichtige Person einen festen Rechtsanspruch auf die Leistung erworben hat, über den sie tatsächlich verfügen kann. Besteht zwar ein definitiver Rechtsanspruch, ist aber die Höhe der Leistung unbekannt oder strittig oder ist die Bezahlung der Leistung ungewiss, tritt die Fälligkeit erst bei der effektiven Auszahlung der Leistung ein.

Die quellensteuerpflichtige Person hat die Möglichkeit, bis 31. März des Folgejahres einen [Antrag auf Neuberechnung der Quellensteuer](https://www.sv.fin.be.ch/content/dam/sv_fin/dokumente/de/formulare/quellensteuer/aktuelles_steuerjahr/form_qst_antrag-neuberechnung_de.pdf) oder eine nachträgliche ordentliche Veranlagung ([auf Antrag](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/0f9796b7-81dc-4504-95cc-8a31400e94f4) oder bei [Quasi-Ansässigkeit](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/a6fffd01-4cd1-4268-9ca8-dd94356a819b)) zu beantragen.

**Fälligkeit mit dem Austritt**

Leistungen, die mit dem Austritt der quellensteuerpflichtigen Person aus dem Unternehmen fällig werden, unterliegen zusammen mit den Bruttoeinkünften des letzten Arbeitsmonats der Quellenbesteuerung, d.h. der Quellensteuerabzug ist auf dem Gesamtbetrag der ausgerichteten Leistungen zu berechnen. Der anzuwendende Tarifcode entspricht demjenigen, welcher im Zeitpunkt der letzten Lohnzahlung massgebend war. Allfällige für den Austrittsmonat bereits abgezogene Quellensteuern sind an die gesamten für diesen Monat geschuldeten Quellensteuern anzurechnen.

_Beispiel: Eine quellensteuerpflichtige Person tritt per 30. September 2021 aus der Unternehmung aus. Im November 2021 zahlt der Arbeitgebende nachträglich das Guthaben für nicht bezogene Ferientage aus._

**Leistungen, Beträge in CHF:**

**Abrechnung Sept. 2021**

**Abrechnung Nov. 2021**

Bruttolohn

5 500

5 500

Ferienguthaben

500

Total

5 500

6 000

Quellensteuern
gesamt auf CHF 6 000

757.20

Quellensteuern
bezahlt im September 2021

\-   649.55

**Quellensteuern**
**geschuldet im November 2021**

**107.65**

**Fälligkeit nach dem Austritt**

Bei Leistungen, die erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werden (z.B. nachträglich von der Geschäftsleitung beschlossene Bonuszahlungen oder Abgangsentschädigungen sowie nachträglich durchgesetzte Lohnforderungen), muss der Quellensteuerabzug separat berechnet werden. Massgebend für die Bestimmung des anwendbaren Tarifcodes sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Auszahlung dieser Leistung. Für die Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens muss der Schuldner oder die Schuldnerin der steuerbaren Leistung sämtliche weltweiten Einkünfte der quellensteuerpflichtigen Person im Auszahlungszeitpunkt aufrechnen. Sind dem Schuldner oder der Schuldnerin der steuerbaren Leistung diese Einkünfte nicht bekannt oder werden sie von der quellensteuerpflichtigen Person nicht offengelegt, kann der Schuldner oder die Schuldnerin der steuerbaren Leistung den Bruttomonatslohn (nur die periodischen Leistungen) des Austrittsmonats zur Nachzahlung hinzurechnen.

_Beispiel: Eine quellensteuerpflichtige Person tritt per 30. November 2021 aus der Unternehmung aus. Im April 2022 (Beschluss der Geschäftsleitung) erhält sie einen Bonus in Höhe von CHF 15 000 ausbezahlt. Die weltweiten Einkünfte im April 2022 sind der Unternehmung unbekannt._

**Leistungen, Beträge in CHF:**

**steuerbar**

**Steuersatz**

**satzbestimmend**

Bruttolohn  (Nov. 2021)

8 000

15,0%

8 000

Bonus (Apr. 2022)

15 000

27,0%

23 000

Quellensteuern bezahlt November 2021

1 200

**Quellensteuern geschuldet April 2022**

**4 050**

3 Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen

Von Nachzahlungen (d.h. Leistungen mit oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses) zu unterscheiden sind Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses. Derartige Kapitalabfindungen (z.B. nachträgliche Auszahlung von Familienzulagen für mehrere Monate) unterliegen stets im Zeitpunkt der Auszahlung der Quellenbesteuerung und zwar zusammen mit einer allenfalls im gleichen Monat ausgerichteten Lohnzahlung. Für die Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens werden Kapitalabfindungen als aperiodische Leistung zur Lohnzahlung hinzugerechnet, das heisst, sie sind im Falle von mehreren Erwerbstätigkeiten oder untermonatigen Ein- oder Austritten nicht umzurechnen. Der Anteil der Kapitalabfindung für den aktuellen Monat gilt jedoch als periodische Leistung und ist entsprechend für die Satzbestimmung hochzurechnen.

_Beispiel: Eine quellensteuerpflichtige Person ist mit einem Pensum von 70% bei der A AG und mit einem Pensum von 20% bei der B GmbH tätig. Während des laufenden Arbeitsverhältnisses erhält sie im April 2021 von der A AG rückwirkend Familienzulagen für die letzten 10 Monate ausbezahlt._

**Leistungen, Beträge in CHF:**

**steuerbar**

**satzbestimmend**

**Berechnung**

Bruttolohn

4 200

5 400

/ 70 x 90

Familienzulage (Apr. 2021)

200

257.15

/ 70 x 90

Nachzahlung
Familienzulage (Jun 2020 - März 2021)

2 000

2 000

keine Umrechnung

**Total**

**6 200**

**7 657.15**

\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_
Fassung vom 23.12.2020

219. Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens

# Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/6ecc3944-0c08-4787-a03c-4b5fd9934f7c
Fassung vom: 29
## 1 Untermonatiger Eintritt oder Austritt

Bei Stellenantritt oder -austritt im Verlaufe eines Monats sind für die Ermittlung des satzbestimmenden Bruttoeinkommens die im Eintritts- oder Austrittsmonat erzielten Bruttoeinkünfte auf 30 Kalendertage hochzurechnen. Dabei werden nur die regelmässigen (periodischen) Einkommensbestandteile (z.B. der ordentliche Arbeitslohn oder Familienzulagen) umgerechnet, nicht jedoch die unregelmässigen (aperiodischen) Bestandteile (z.B. Bonuszahlungen, Gratifikationen, Überzeit- oder Ferienentschädigungen).

**Beispiel**

Eine alleinstehende, kirchensteuerfreie quellensteuerpflichtige Person tritt per 16. März 2021 aus der Unternehmung aus und erhält neben der periodischen Lohnzahlung von CHF 3‘500 noch Ferienentschädigungen von CHF 1‘000 und eine Abgangsentschädigung in Höhe von CHF 5‘000.

**Leistungen, Beträge in CHF**

**steuerbar**

**satzbestimmend**

**Berechnung**

Periodische
Lohnzahlungen

3'500.00

6'562.50

3'500
  / 16 x 30

Ferienentschädigungen

1'000.00

1'000.00

keine
  Hochrechnung

Abgangsentschädigung

5'000.00

5'000.00

keine
  Hochrechnung

**Total**

9'500.00

**12'562.50**

2 Mehrere Teilzeit-Erwerbstätigkeiten

Geht eine quellensteuerpflichtige Person gleichzeitig mehreren Erwerbstätigkeiten nach oder erhält sie neben Lohnzahlungen noch Ersatzeinkünfte direkt von einem Versicherer ausbezahlt, ist das satzbestimmende Einkommen für jedes einzelne Arbeitsverhältnis wie folgt zu ermitteln:

1.) Umrechnung der periodischen Leistungen auf den effektiven Gesamtbeschäftigungsgrad aller Erwerbstätigkeiten (inkl. Ersatzeinkünfte) und hinzurechnen der aperiodischen Leistungen des aktuellen Monats:

_Beispiel: Eine quellensteuerpflichtige Person mit zwei Arbeitsverhältnissen. Beiden Arbeitgebenden ist das jeweils andere Pensum bekannt._

**SSL**

**Pensum**

**Bruttolohn**

**satzbestimmend**

_**Umrechnung**_

X AG

50 %

CHF 4 500

CHF   8 100

4 500 / 50 x 90

Z GmbH

40 %

CHF 4 400

CHF 9 900

4 400 / 40 x 90

2.) Umrechnung der periodischen Leistungen auf einen Gesamtbeschäftigungsgrad von 100 Prozent und hinzurechnen der aperiodischen Leistungen des aktuellen Monats, wenn der effektive Gesamtbeschäftigungsgrad durch die quellensteuerpflichtige Person nicht offengelegt wird. Dies gilt auch, wenn die quellensteuerpflichtige Person keine schlüssigen Angaben über allfällige weitere Erwerbstätigkeiten macht:

_Beispiel: Eine quellensteuerpflichtige Person mit zwei Arbeitsverhältnissen. Beiden Arbeitgebern ist das jeweils andere Pensum nicht bekannt._

_**SSL**_

_**Pensum**_

_**Bruttolohn**_

_**satzbestimmend**_

_**Umrechnung**_

X AG

50 %

CHF 4 500

CHF 9 000

4 500 / 50 x 100

Z GmbH

40 %

CHF 4 400

CHF 11 000

4 400 / 40 x 100

3.) Umrechnung auf das tatsächliche Gesamtbruttoeinkommen, sofern die effektiven Einkünfte dem Schuldner oder der Schuldnerin der steuerbaren Leistung bekannt sind bzw. durch die quellensteuerpflichtige Person bekanntgegeben werden (z.B. bei mehreren Arbeitsverträgen beim gleichen Arbeitgebenden).

_Beispiel: Eine quellensteuerpflichtige Person mit zwei Arbeitsverhältnissen beim gleichen Arbeitgebenden._

_**SSL**_

_**Pensum**_

_**Bruttolohn**_

_**satzbestimmend**_

_**Umrechnung**_

X AG, Vertrag 1

50 %

CHF 4 500

CHF 8 900

keine

X AG, Vertrag 2

40 %

CHF 4 400

CHF 8 900

keine

4.)   Kann das Arbeitspensum einer Erwerbstätigkeit nicht bestimmt werden, kann der betroffene Arbeitgebende für die Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens mindestens den im massgebenden Steuerjahr für die Berechnung des Tarifcodes C zu Grunde gelegten Betrag heranziehen (sog. Medianwert, derzeit CHF 5’875 pro Monat \[Stand 1.1.2026\]). Dieser Betrag wird jedes Jahr durch die Steuerverwaltung in der Tabelle «Berechnung Quellensteuertarife - Grundlagen» publiziert. Ist der effektive Bruttolohn in einem Monat höher als der Medianwert, so gilt der effektive Bruttolohn gleichzeitig als satzbestimmendes Einkommen.
_Beispiel: Eine quellensteuerpflichtige Person mit zwei Arbeitsverhältnissen, eines davon eine nebenamtliche Tätigkeit ohne Pensum._

_**SSL**_

_**Pensum**_

_**Bruttolohn**_

_**satzbestimmend**_

_**Umrechnung**_

X AG

100 %

CHF 7 000

CHF 7 000

keine

Z Verein

n.a.

CHF 500

CHF 5 875

keine

Die Umrechnung ist auch vorzunehmen, wenn eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten ausserhalb der Schweiz verrichtet wird bzw. werden sowie wenn Ersatzeinkünfte im Ausland ausbezahlt werden. Die Umrechnung hat zu unterbleiben, wenn die einzigen zusätzlich erzielten Erwerbseinkünfte nach dem Tarifcode E besteuert werden. Bei Ersatzeinkünften ist der Arbeitsunfähigkeits- oder Invaliditätsgrad massgebend.

Bei Aufnahme einer weiteren Erwerbstätigkeit oder Beginn eines Anspruchs auf Ersatzeinkünfte ist die Umrechnung ab dem Folgemonat vorzunehmen. Entsprechend ist bei Aufgabe aller weiteren Erwerbstätigkeiten und Ende eines Anspruchs auf Ersatzeinkünfte ab dem Folgemonat keine Umrechnung mehr vorzunehmen.

Die Umrechnung hat auch zu erfolgen bei **Erwerbstätigkeiten im Stunden- oder Tageslohn**, bei denen die Lohnzahlung monatlich erfolgt. Das Pensum ist in diesem Fall nach dem Verhältnis der geleisteten Stunden bzw. Tage zu den betriebsüblichen Arbeitsstunden bzw. -tage pro Monat festzulegen.

_Beispiel: X hat gemäss Stundenrapporten in einem Monat 79 Stunden gearbeitet, die betriebsübliche Arbeitszeit beträgt 182 Stunden pro Monat. Sein Pensum beträgt in diesem Monat folglich 43.4%_).

Ist der Arbeitnehmer im Stunden- oder Tageslohn angestellt und wird ihm der **Lohn nicht in Form einer monatlichen Zahlung ausgerichtet** (insb. im Personalverleih mit wöchentlicher Lohnzahlung), wird der vereinbarte Stundenlohn auf 180 Stunden bzw. der vereinbarte Tageslohn auf 21,667 Tage umgerechnet. Mit dieser Umrechnung sind Fälle mit mehreren Erwerbstätigkeiten bzw. Ersatzeinkünften sowie Fälle mit untermonatigen Ein- und Austritten bereits abgedeckt. Massgebend ist einzig der monatliche Auszahlungsrhythmus und nicht etwa, ob für eine quellensteuerpflichtige Person der Lohn für einen vollen Monat ausbezahlt wird (z.B., weil in einem Monat lediglich Stundenrapporte für drei Wochen abgegeben werden).

_Beispiel: Eine quellensteuerpflichtige Person mit wöchentlicher Lohnzahlung im Personalverleih und Tätigkeit für verschiedene Einsatzbetriebe._

_**Woche**_

_**Stundenansatz**_

_**Stunden**_

_**Bruttolohn**_

_**Faktor**_

_**satzbestimmend**_

_**Steuersatz**_

_**Quellensteuer**_

1\. Woche

CHF 32

32

CHF 1 024

180

CHF 5 760

11.1%

CHF 113.65

2\. Woche

CHF 35

38

CHF 1 330

180

CHF 6 300

12.0%

CHF 159.60

3\. Woche

CHF 33

45

CHF 1 485

180

CHF 5 940

11.4%

CHF 169.30

4\. Woche

CHF 40

37

CHF 1 480

180

CHF 7 200

13.5%

CHF 199.80

**Total**

**152**

**CHF 5 319**

**180**

**CHF 6 299\***

**CHF 642.35**

\*effektiver Bruttolohn geteilt durch Anzahl Stunden (CHF 5 319 / 152 = CHF 35) multipliziert mit 180 Stunden.

3 13. Monatslohn

Der 13. Monatslohn ist im Monat der Auszahlung zu besteuern. Er gilt unabhängig vom Auszahlungsrhythmus als periodische Leistung und ist entsprechend bei untermonatigen Ein- und Austritten auf 30 Tage sowie bei mehreren Erwerbstätigkeiten auf das Gesamtpensum umzurechnen.

Rechnet der Schuldner oder die Schuldnerin der steuerbaren Leistung einen anteiligen 13. Monatslohn für die Satzbestimmung auf die Dauer der Anspruchsberechtigung um (gemäss Ziffer 6.3 des [Kreisschreibens Nr. 45 der ESTV](https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/I3YyTvU3ThVA/dbst-ks-2019-1-045-d-de.pdf) über die Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens von Arbeitnehmern), wird dies ebenfalls akzeptiert.

In beiden Fällen kann die quellensteuerpflichtige Person bis 31. März des Folgejahres eine Neuberechnung der Quellensteuer oder eine nachträgliche ordentliche Veranlagung ([auf Antrag](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/0f9796b7-81dc-4504-95cc-8a31400e94f4) oder bei [Quasi-Ansässigkeit](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/a6fffd01-4cd1-4268-9ca8-dd94356a819b)) verlangen, falls sie mit dem Quellensteuerabzug nicht einverstanden ist.

Fassung vom 29 Dec 2025

220. Kinderabzug - Ermittlung der anwendbaren Tarifkolonne

# Kinderabzug - Ermittlung der anwendbaren Tarifkolonne
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/66e28ba6-2bfb-4f60-8770-f1e1f9e8e3be
Fassung vom: 12.04.2023
Der Kinderabzug ([Art. 40 StG](https://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art40)) wird einer quellensteuerpflichtigen Person durch Berücksichtigung der entsprechenden Kinderstufe im Tarif pauschal gewährt. Für die Ermittlung der anwendbaren Tarifkolonne ist die Anzahl der minderjährigen oder in der beruflichen oder schulischen Erstausbildung stehenden Kinder massgebend, für deren Unterhalt die quellensteuerpflichtige Person sorgt.

Bei minderjährigen Kindern ist die Anzahl Kinderabzüge gemäss den nachgewiesenen Kindesverhältnissen (leibliches Kind, Stief- oder Adoptivkind) festzulegen. Als geeignete Beweismittel gelten insbesondere Geburtsurkunden, Zulagenentscheide, Adoptivurkunden und Familienausweise.

Bei volljährigen Kindern ist zusätzlich ein Nachweis über die Erstausbildung zu erbringen (z.B. Immatrikulationsbestätigung, Lehrvertrag, Zulagenentscheide, etc.).

Für die Anwendung des **Tarifcodes H** für Halbfamilien (sog. Elterntarif) muss ergänzend nachgewiesen werden, dass das Kind im gleichen Haushalt lebt. Als geeignete Beweismittel gelten Ansässigkeitsbescheinigungen, Niederlassungsausweise oder Bescheinigungen der Wohnsitzgemeinde. Zahlt die quellensteuerpflichtige Person Unterhalt an Kinder, die mit dem anderen Elternteil (geschiedener oder getrennt lebender Ehegatte) im gleichen Haushalt leben, kann der Tarifcode H nicht angewendet werden. Die quellensteuerpflichtige Person kann die Unterhaltszahlungen im Rahmen einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung geltend machen.

Zur Abklärung des Elterntarifs hat die quellensteuerpflichtige Person den von der Steuerverwaltung des Kantons Bern zur Verfügung gestellten Fragebogen auszufüllen ([Fragebogen Elterntarif](https://www.sv.fin.be.ch/content/dam/sv_fin/dokumente/de/formulare/quellensteuer/aktuelles_steuerjahr/form_qst-abklaerung-elterntarif_de.pdf)).

Die **Tarifcodes A1-9** dürfen nur mit Bewilligung der Steuerverwaltung in sogenannten Härtefällen angewendet werden.

Bei Konkubinatsverhältnissen mit minderjährigen Kindern unter gemeinsamer elterlicher Sorge oder volljährigen Kindern in Erstausbildung, für deren Unterhalt die Eltern gemeinsam aufkommen, wird der Tarifcode H demjenigen Elternteil gewährt, der das höhere Bruttoeinkommen erzielt. Wünschen die Eltern die je hälftige Berücksichtigung der Kinderabzüge, müssen sie bis 31. März des Folgejahres einen Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung bei der Steuerverwaltung einreichen, sofern sie nicht obligatorisch nachträglich ordentlich veranlagt werden ([Art. 114a StG](https://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art114a)). Wird einer der Elternteile im ordentlichen Veranlagungsverfahren besteuert, sind die hälftigen Kinderabzüge in der Steuererklärung zu beantragen.

Bei **unterstützungsbedürftigen Personen** ist für die Ermittlung der anwendbaren Tarifkolonne die Anzahl der erwerbsunfähigen oder beschränkt erwerbsfähigen Personen massgebend, mit welchen die quellensteuerpflichtige Person zusammenlebt und an deren Unterhalt sie mindestens einen Betrag von CHF 4‘600 im Kalenderjahr leistet ([Art. 40 StG](https://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art40)). Für die Anwendung der Tarife mit Kinderstufen ist ein entsprechender Antrag bei der Steuerverwaltung einzureichen, wobei die quellensteuerpflichtige Person die Voraussetzungen für den [Unterstützungsabzug](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/b83b8bd9-12a1-441a-8d96-2445299be7d6) durch geeignete Belege nachzuweisen hat.

**Härtefallregelung**

Quellensteuerpflichtige Personen **mit Ansässigkeit in der Schweiz** können zur Milderung von wirtschaftlichen Härtefällen infolge Unterhaltszahlungen einen Antrag auf Gewährung von Kinderabzügen im Tarifcode beantragen ([Art. 9 QSV](https://www.belex.sites.be.ch/data/661.711.1/de/art9)). Die quellensteuerpflichtige Person muss den Nachweis erbringen, dass sie aufgrund des erhöhten Quellensteuerabzuges während des aktuellen Steuerjahres unter dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum lebt. Dazu hat die quellensteuerpflichtige Person das [Haushaltsbudget](https://www.sv.fin.be.ch/content/dam/sv_fin/dokumente/de/formulare/form_haushaltbudget-np_de.pdf) zusammen mit den notwendigen Belegen für jedes Steuerjahr bei der Steuerverwaltung des Kantons Bern, Geschäftsbereich Spezialsteuern und Dienstleistungen, Bereich Quellensteuer einzureichen. Diese legt die Höhe der zu gewährenden Kinderabzüge fest und teilt ihren Entscheid dem Schuldner oder der Schuldnerin der steuerbaren Leistung sowie der quellensteuerpflichtigen Person mit.

Der anwendbare Quellensteuertarif wird so festgelegt, dass die im Tarif berücksichtigten Kinderabzüge die effektiven Unterhaltszahlungen nicht übersteigen. Will die quellensteuerpflichtige Person die effektiven Unterhaltszahlungen steuerlich berücksichtigt haben, kann sie bis 31. März des Folgejahres einen Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung einreichen. Die nachträgliche ordentliche Veranlagung gilt dann bis zum Ende der Quellensteuerpflicht.

_Beispiel: Der konfessionslose Arbeitnehmer U. ist geschieden und bezahlt jeden Monat CHF 1‘500 Unterhalt an seine geschiedene Ehefrau sowie je CHF 1‘000 für die beiden minderjährigen Kinder, die bei der Kindsmutter leben (gemeinsame elterliche Sorge). Sein monatlicher Bruttolohn beträgt CHF 5‘500. Der im Quellensteuertarif berücksichtigte Kinderabzug beträgt CHF 8‘000 pro Jahr. Bei Gutheissung des Härtefallgesuches bewilligt die Steuerverwaltung folglich die Anwendung des Tarifes A5N (5x CHF 8‘000 = CHF 40‘000, die jährlichen Unterhaltszahlungen betragen CHF 42‘000)._

\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_
Fassung vom 12.04.2023

221. Obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung

# Obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/1ddebd20-de30-4181-9913-0cb49aeea127
Fassung vom: 29.01.2021
Eine obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung wird durchgeführt, wenn eine quellensteuerpflichtige Person  oder ihr in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebender Ehegatte **mit Ansässigkeit in der Schweiz**

- in einem Steuerjahr ein quellensteuerpflichtiges Bruttoeinkommen von mindestens CHF 120‘000 erzielt;

- am Ende eines Steuerjahres oder der Steuerpflicht über ein steuerbares Vermögen von mindestens CHF 150 000 verfügt;

- in einem Steuerjahr nebst Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit weitere steuerbare Einkünfte von mindestens CHF 3 000 erzielt, wie zum Beispiel durch (nicht abschliessend):

- selbstständige Erwerbstätigkeit,

- Erwerbstätigkeit in der Schweiz für einen ausländischen Arbeitgebenden,

- Alimente, Witwen- oder Waisenrenten ([Kinder- und Waisenrenten](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/799ba6ed-3f48-4810-9f9a-51053e7f9c8d)),

- Erträge aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen.

([Info für noV](https://www.sv.fin.be.ch/content/dam/sv_fin/dokumente/de/info_10minuten/info-nov_de.pdf))

Bei unterjähriger Steuerpflicht werden für die Berechnung der Mindestbeträge die periodischen Bruttoeinkünfte auf zwölf Monate umgerechnet und die aperiodischen Bruttoeinkünfte ohne Umrechnung miteinbezogen ([Art. 7 Abs. 5 QSV](https://www.belex.sites.be.ch/data/661.711.1/de/art7) i.V.m. [Art. 71 StG](https://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art71)).

Sind die Voraussetzungen einer obligatorischen nachträglichen ordentlichen Veranlagung erfüllt, ist die quellensteuerpflichtige Person verpflichtet, das Formular für die Steuererklärung bis 31. März des Folgejahres bei der kantonalen Steuerverwaltung zu verlangen. Unterlässt sie dies, kann eine Busse wegen versuchter oder vollendeter Steuerhinterziehung erhoben werden. Die nachträgliche ordentliche Veranlagung wird bis zum Ende der Quellensteuerpflicht beibehalten, selbst wenn die Voraussetzungen in einer der nachfolgenden Steuerperioden wegfallen ([Art. 7 Abs. 4 QSV](https://www.belex.sites.be.ch/data/661.711.1/de/art7)).

Ehegatten, welche in tatsächlich und rechtlich ungetrennter Ehe leben, werden gemeinsam nachträglich ordentlich veranlagt. Im Jahr der Heirat wird bei den Ehegatten für das ganze Steuerjahr eine gemeinsame nachträgliche ordentliche Veranlagung vorgenommen. Bei einer Scheidung sowie tatsächlicher oder rechtlicher Trennung werden beide Ehegatten separat bis zum Ende der Quellensteuerpflicht nachträglich ordentlich veranlagt.

\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_
Fassung vom 29.01.2021

222. Verfahren bei der nachträglichen ordentlichen Veranlagung

# Verfahren bei der nachträglichen ordentlichen Veranlagung
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/17b153fb-98d7-40ee-b9f4-288dd5138603
Fassung vom: 29.01.2021
Bei einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung finden die ordentlichen Verfahrensbestimmungen ([Veranlagungsverfahren](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/448ddc79-7ef2-4773-b12d-8b112e09670a)) sowie die Steueranlage der anspruchsberechtigten Gemeinde Anwendung. Die geschuldete Einkommenssteuer und Vermögenssteuer wird aufgrund der ausgefüllten Steuererklärung erst nach Ablauf des Kalenderjahres ermittelt. Das steuerbare Einkommen und Vermögen bemisst sich nach den Einkünften des betreffenden Steuerjahres bzw. nach dem Vermögensstand am Ende des Steuerjahres oder der Steuerpflicht, wobei das gesamte weltweite Einkommen und Vermögen satzbestimmend berücksichtigt wird. Allfällige bereits bezahlte Quellensteuern werden zinslos an die ordentliche Steuer angerechnet. Zu wenig bezogene Steuern werden zinslos nachgefordert und zu viel bezogene Steuern zinslos zurückerstattet. Auf dem Vermögensertrag zurückbehaltene Verrechnungssteuern können zurückgefordert werden ([Rückerstattung der Verrechnungssteuer](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/91f4b3b2-c172-43e6-bdd9-2cff1ec590ea))_._ Die quellensteuerpflichtige Person untersteht für ihr Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit weiterhin dem Quellensteuerabzug.

\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_
Fassung vom 29.01.2021

223. Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag

# Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/0f9796b7-81dc-4504-95cc-8a31400e94f4
Fassung vom: 29.01.2021
Bei quellensteuerpflichtigen Personen **mit Ansässigkeit in der Schweiz**, die nicht der [obligatorischen nachträglichen ordentlichen Veranlagung](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/1ddebd20-de30-4181-9913-0cb49aeea127) unterliegen, wird eine nachträgliche ordentliche Veranlagung durchgeführt, wenn sie bis 31. März des Folgejahres einen entsprechenden Antrag einreichen ([Antragsformular](https://www.sv.fin.be.ch/content/dam/sv_fin/dokumente/de/formulare/quellensteuer/aktuelles_steuerjahr/form_qst_antrag-nov-ansaessig_de.pdf)). Der Antrag erstreckt sich auch auf den Ehegatten, der mit der quellensteuerpflichtigen Person in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt. Der Antrag muss deshalb bei verheirateten Personen von beiden Eheleuten unterzeichnet werden.

Für Personen, welche die Schweiz verlassen, endet die Frist für die Einreichung des Antrags im Zeitpunkt der Abmeldung bei der zuständigen Gemeinde. Meldet sich eine quellensteuerpflichtige Person nicht ordnungsgemäss bei der zuständigen Gemeinde ab, gilt die Frist als abgelaufen und der Antrag kann nicht mehr gestellt werden. Für das Verfahren muss zwingend ein Vertreter oder eine Zustelladresse in der Schweiz bekannt gegeben werden ([Art. 186b StG](https://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art186b)).

Ist der Antrag formell mangelhaft (z.B. fehlende Unterschrift oder Zustelladresse), wird der quellensteuerpflichtigen Person eine kurze Nachfrist zur Verbesserung gesetzt. Reicht die quellensteuerpflichtige Person innerhalb der Nachfrist keinen formell korrekten Antrag ein, wird darauf nicht eingetreten und der Quellensteuerabzug wird definitiv.

Wird der Antrag form- und fristgerecht eingereicht, erhält die quellensteuerpflichtige Person von der kantonalen Steuerverwaltung für das entsprechende Steuerjahr eine Steuererklärung zugestellt. Wird die Steuererklärung auch nach erfolgter Mahnung nicht eingereicht, nimmt die kantonale Steuerverwaltung die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor ([Ermessenstaxation](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/b11b36e9-3185-4ead-ba6b-60bc60624e8b)). Sie kann zudem eine Busse wegen Verletzung der Verfahrenspflichten auferlegen (Art. 216 StG). Ein einmal form- und fristgerecht eingereichter Antrag kann nicht zurückgezogen werden. In den Folgejahren wird bis zum Ende der Quellensteuerpflicht von Amtes wegen eine nachträgliche ordentliche Veranlagung durchgeführt. Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.

Erfolgt keine nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag, tritt die Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern auf dem Erwerbseinkommen. Nachträglich werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt.

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Fassung vom 29.01.2021

224. Vereinfachtes Abrechnungsverfahren gemäss BGSA

# Vereinfachtes Abrechnungsverfahren gemäss BGSA
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/ec4aafac-01df-4930-a06d-2e78dc34b210
Fassung vom: 28
## 1 Voraussetzungen für das vereinfachte Abrechnungsverfahren

Das vereinfachte Abrechnungsverfahren für Sozialversicherungsbeiträge und Steuern kann gemäss [Art. 2 BG](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20020224/index.html#a2) gegen die Schwarzarbeit, BGSA, SR 822.41 von Arbeitgebenden für die Löhne der in ihrem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmenden angewendet werden, wenn

- der einzelne Lohn den Grenzbetrag von CHF 22‘680 pro Jahr (Stand 2025) nicht übersteigt,

- die gesamte jährliche Lohnsumme des Betriebes den Betrag von CHF 60‘480 (Stand 2025) nicht übersteigt und

- die Löhne des gesamten Personals im vereinfachten Verfahren abgerechnet werden.

Zusätzlich wird verlangt, dass der Arbeitgebende in den letzten Jahren den Abrechnungs- und Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäss nachgekommen ist. Arbeitgebende, die ihre Zahlungs- und Mitwirkungspflichten nicht erfüllen, können vom vereinfachten Abrechnungsverfahren ausgeschlossen werden.

Das vereinfachte Abrechnungsverfahren kann sowohl für Personen mit Schweizer Bürgerrecht als auch für ausländische Arbeitnehmende angewendet werden. Ausgenommen sind in Frankreich ansässige Grenzgänger, die im Kanton Bern einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen. Diese dürfen aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Frankreich nicht im vereinfachten Verfahren abgerechnet werden.

Ausgeschlossen ist das vereinfachte Abrechnungsverfahren für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften sowie für die Mitarbeit des Ehegatten oder der Ehegattin sowie der Kinder im eigenen Betrieb.

2 Verfahren

Die Anmeldung erfolgt bei der AHV-Ausgleichskasse, welche die Sozialversicherungsbeiträge und die Steuern erhebt. Arbeitgebende, welche die Löhne ihrer Arbeitnehmenden im vereinfachten Abrechnungsverfahren abrechnen wollen, müssen sich zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses bei der AHV-Ausgleichskasse anmelden. Ein Wechsel zum vereinfachten Abrechnungsverfahren oder zurück zum ordentlichen Abrechnungsverfahren kann nur auf Beginn eines Kalenderjahres erfolgen, wobei der Arbeitgebende den geplanten Wechsel der AHV-Ausgleichskasse bis zum Ende des Vorjahres melden muss.

Die AHV-Ausgleichskasse erhebt die Sozialversicherungsbeiträge und die Steuern. Die Prämien der obligatorischen Unfallversicherung werden direkt durch die Unfallversicherer erhoben ([Art. 3, Abs. 2 BGSA](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20020224/index.html#a3)).

Es ist dem Arbeitgebenden überlassen, ob er über das vereinfachte Abrechnungsverfahren abrechnen will oder nicht. Auf die Abrechnung im vereinfachten Abrechnungsverfahren hat die steuerpflichtige Person keinen Einfluss. Die Möglichkeit einer nachträglichen Korrektur oder Rückerstattung der im vereinfachten Abrechnungsverfahren erhobenen Steuern ist gesetzlich nicht vorgesehen. Der Steuerabzug von 5% hat daher endgültigen Charakter (unter Vorbehalt von abweichenden Bestimmungen in Doppelbesteuerungsabkommen).

3 Besteuerung im vereinfachten Abrechnungsverfahren

Die Steuer für kleine Arbeitsentgelte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist ohne Berücksichtigung der übrigen Einkünfte, allfälliger Berufskosten und Sozialabzüge zu einem Satz von 5% (0,5% direkte Bundessteuer sowie 4,5% Kantons- und Gemeindesteuer) zu erheben. Damit sind die Einkommenssteuern von Bund, Kanton und Gemeinde abgegolten. Die entsprechenden Einkünfte werden im ordentlichen Veranlagungsverfahren für die Satzbestimmung nicht herangezogen. Übrige Einkünfte, allfällige Berufskosten und Sozialabzüge werden bei der Besteuerung im vereinfachten Verfahren nicht berücksichtigt.

Die Steuer wird auf der Grundlage des vom Arbeitgebenden der AHV-Ausgleichskasse gemeldeten Bruttolohns erhoben. Die AHV-Ausgleichskasse überweist die einkassierten Steuerzahlungen von Arbeitnehmenden mit Wohnsitz im Kanton Bern nach Abzug der ihr zustehenden Bezugsprovision von 10% des gesamten von ihr einkassierten Quellensteuerbetrages an die kantonale Steuerverwaltung. Die AHV-Ausgleichskasse stellt der steuerpflichtigen Person eine Bestätigung über den Steuerabzug aus.

Weitere Informationen zum vereinfachten Abrechnungsverfahren finden Sie im [Beitrag 2.07 der AHV/IV](https://www.ahv-iv.ch/Portals/0/Documents/Merkblaetter/Gruppe_2/2.07_d.pdf) .

Fassung vom 28 Jul 2025

225. Quellensteuerpflichtige Arbeitnehmende

# Quellensteuerpflichtige Arbeitnehmende
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/aebf2cdd-8325-4eb9-ac8a-8f833f3cb9f7
Fassung vom: 23.12.2020
Unabhängig von der Staatsangehörigkeit oder der aufenthaltsrechtlichen Bewilligung unterliegt eine Person mit Ansässigkeit im Ausland, die für kurze Dauer, als Transporteur oder Routier, als Grenzgänger oder Wochenaufenthalter im Kanton Bern in unselbstständiger Stellung erwerbstätig ist, für die von einem Leistungsschuldner oder einer Leistungsschuldnerin mit Wohnsitz, Sitz, tatsächlicher Verwaltung, Betriebsstätte oder festen Einrichtung in der Schweiz ausgerichteten Lohn- und Ersatzeinkünfte der Quellensteuer nach den [Art. 112 bis 114 StG](https://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art112).

Vorbehalten bleiben anderslautende Bestimmungen im massgebenden Doppelbesteuerungsabkommen.

1 Kurzaufenthalter

Als Kurzaufenthalter oder Kurzaufenthalterin gilt, wer weniger als 30 Tage in der Schweiz verweilt und hier einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Dauert der Aufenthalt länger als 30 Tage (ungeachtet vorübergehender Unterbrechung), wird grundsätzlich ein steuerrechtlicher Aufenthalt in der Schweiz begründet und der Quellensteuerabzug richtet sich nach [Art. 112 StG](https://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art112). Vorbehalten bleibt ein allfälliges Doppelbesteuerungsabkommen, das die Schweiz mit dem Wohnsitzstaat der Person abgeschlossen hat. Die Ansässigkeit gemäss Doppelbesteuerungsabkommen vermag eine unbeschränkte Steuerpflicht in der Schweiz aufgrund steuerrechtlichen Aufenthalts zurückzudrängen, so dass die Person lediglich eine beschränkte Steuerpflicht in der Schweiz begründet und hier nur die Einkünfte aus ihrer in der Schweiz ausgeübten Erwerbstätigkeit versteuern muss.

2 Grenzgänger

Bei Grenzgängern und Grenzgängerinnen handelt es sich um im Ausland ansässige Personen, welche im Kanton Bern einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, hier jedoch über keine eigene Wohnung verfügen und nach dem Arbeitsende von ihrem Arbeitsort regelmässig an ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im Ausland zurückkehren. Diese Personen verfügen in der Regel über eine Grenzgängerbewilligung (Ausweis G).

Aufgrund der Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland und Frankreich gelten für in diesen Staaten ansässige Grenzgänger und Grenzgängerinnen besondere Bestimmungen. Die Einzelheiten sind im [Merkblatt Q10](https://www.sv.fin.be.ch/content/dam/sv_fin/dokumente/de/merkblaetter/quellensteuer/aktuelles_steuerjahr/mbq10_qst_franzoesische-grenzgaenger_de.pdf) für Frankreich und im [Merkblatt Q12](https://www.sv.fin.be.ch/content/dam/sv_fin/dokumente/de/merkblaetter/quellensteuer/aktuelles_steuerjahr/mbq12_qst_deutsche-grenzgaenger_de.pdf) für Deutschland umschrieben.

3 Internationale Wochenaufenthalter

Als internationale Wochenaufenthalter und Wochenaufenthalterinnen gelten Personen, die in der Schweiz eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben und während der Woche im Kanton Bern übernachten, an den Wochenenden und sonstigen freien Tagen aber regelmässig (in der Regel mindestens alle zwei Wochen) an ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im Ausland zurückkehren. Im Gegensatz zu Grenzgängern kann diesen Personen eine tägliche Rückkehr an ihren Lebensmittelpunkt im Ausland nicht zugemutet werden (entweder aus berufsbedingten Gründen oder weil die Distanz zwischen dem Arbeitsort in der Schweiz und dem Wohnort im Ausland mehr als 1.5 Stunden Fahrtzeit oder 100 Kilometer im Verhältnis mit Deutschland bzw. 110 Kilometer im Verhältnis mit Frankreich beträgt).

Die steuerrechtliche und die aufenthaltsrechtliche Definition von Grenzgängern und Grenzgängerinnen ist nicht identisch. Hat eine Person ihren Wohnsitz in der ausländischen Grenzzone und ist sie innerhalb der benachbarten Grenzzone in der Schweiz erwerbstätig, erhält sie eine Grenzgängerbewilligung (Ausweis G), wenn sie wöchentlich an ihren ausländischen Wohnort zurückkehrt. Verfügt eine Person über eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B), wird diese nach Ablauf der Gültigkeitsdauer von fünf Jahren in der Regel in eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) umgewandelt. Internationale Wochenaufenthalter und Wochenaufenthalterinnen unterliegen jedoch weiterhin dem Quellensteuerabzug, selbst wenn sie im Besitz der Niederlassungsbewilligung oder des Schweizer Bürgerrechts sind.

4 Transporteure und Routiers

Im Ausland ansässige Personen, die für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes, eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von Arbeitgebenden mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Bern erhalten, unterliegen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit oder aufenthaltsrechtliche Bewilligung für diese Leistungen dem Quellensteuerabzug gemäss [Art. 112 bis 114 StG](https://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art112). Kommen derartige Leistungen einem Dritten zu, so ist dieser dafür steuerpflichtig (Art. 6 Abs. 2 StG).

**Vorbehalt von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)**

Zahlreiche DBA der Schweiz enthalten besondere Bestimmungen für Arbeitnehmende bei internationalen Transporten. Für die Besteuerung von Vergütungen für Arbeit im internationalen Strassentransport gilt mehrheitlich, dass nur derjenige Teil der Arbeitsleistung in der Schweiz besteuert werden kann, der physisch in der Schweiz erbracht wird. Eine Übersicht über die DBA enthält das Merkblatt der ESTV über die Quellenbesteuerung von Arbeitnehmern bei internationalen Transporten ([www.estv.admin.ch > Bundessteuer/Quellensteuer > Rundschreiben](https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/VZ5KcCHLvJtz/dbst-rs-2-209-d-2024-de.pdf)).

Bei Transporteuren und Routiers mit Ansässigkeit im Ausland, die über eine Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung für einen Aufenthalt von maximal vier Monaten pro Kalenderjahr (sog. 120-Tage-Bewilligung) verfügen, wird angenommen, dass sie die Hälfte ihrer Arbeitstage pro Jahr in der Schweiz ausüben. Sie bezahlen deshalb die Quellensteuer auf 50% ihrer Erwerbseinkünfte, solange kein Nachweis der tatsächlich geleisteten Arbeitstage in der Schweiz erbracht wird.

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Fassung vom 23.12.2020

226. Abgrenzung auftrittsbezogene | nicht auftrittsbezogene Vergütungen

# Abgrenzung auftrittsbezogene | nicht auftrittsbezogene Vergütungen
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/06d3f7cc-d023-48c6-b127-7e4aa2f0036f
Fassung vom: 23.12.2020
Die Steuerrekurskommission des Kantons Bern hat sich im Entscheid _RKE 100 14 56/200 14 54 vom 22.09.2015_ mit der Frage befasst, ob Entschädigungen aus Sponsoring- und Ausrüstungsverträgen als auftrittsbezogene Vergütungen gemäss Art. 17 OECD-Musterabkommen und entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen am Auftrittsort besteuert werden dürfen. Dabei ist die Steuerrekurskommission zum Schluss gekommen, dass nur auftrittsbezogene bzw. mit öffentlichem Auftritt unmittelbar im Zusammenhang stehende Einkünfte aus Sponsoring- und Ausrüstungsverträgen Art. 17 OECD-Musterabkommen unterliegen (Sportlerklausel). Somit sind Gesamtentgelte in Komponenten zu zerlegen und es fallen nur die auftrittsbezogenen (Teil-)Einkünfte unter Art. 17 OECD-Musterabkommen.

Unter Art. 17 OECD-Musterabkommen fallen die folgenden Einkünfte und werden **im Auftrittsstaat besteuert:**

- Start- und Preisgelder, welche der Sportler vom Ausrüster/Sponsor anlässlich des Wettkampfes in einem bestimmten Tätigkeitsstaat erhält;

- Platzierungs- bzw. Klassierungsprämien von Sponsoren und Ausrüstern für Erfolge in einzelnen Rennen (diese Zahlungen stehen in direktem Zusammenhang mit der sportlichen Leistung am Austragungsort);

- Einkünfte, die dem Sportler infolge Tragung eines Logos oder Nutzung von Sportbekleidung oder -geräten während des Wettkampfes inkl. Renntraining zufliessen; auch bei einer generellen Verpflichtung, diese Gegenstände in allen Wettkämpfen zu tragen.

Nicht unter Art. 17 OECD-Musterabkommen fallen die folgenden Entgelte und unterliegen damit der **Besteuerung des Ansässigkeitsstaates:**

- Rankingprämien für Spitzenplatzierungen in der Weltrangliste

**Beispiel:** Bonus von XX CHF für Gewinn des Weltmeistertitels Ende der Saison; reduzierter Bonus für Platz 2 und 3 der Weltmeisterschaft.

- Ausrüstungsentschädigung für allgemeine Trainings und nichtöffentliche Veranstaltungen;

- Räumt der Sportler dem Ausrüster/Sponsor das Recht ein, die immateriellen Rechte an seiner Person, wie Name, Bild und Image für Werbung und andere Zwecke (bspw. Merchandising-Produkte) zu verwenden, so fallen diese Einkünfte nicht unter Art. 17 OECD-Musterabkommen (es sei denn, diese Einkünfte erfolgen im Rahmen eines sportlichen Anlasses = unmittelbarer Zusammenhang).

**Beispiel:** Recht, das entwickelte Helmdesign als sog. Replikat zu verkaufen und CHF 2 pro verkauften Helm an den Sportler zu leisten.

- Nicht auf einzelne Rennen aufteilbare Entgelte gelten als Fixbetrag, der nicht unter Art. 17 OECD-Musterabkommen fällt. Erfolgen bei Nichtantritt eines Rennens proportionale Kürzungen des Gesamtentgelts, so wäre eine proportionale Verteilung auf die in verschiedenen  Ländern stattfindenden Rennen vorzuziehen.

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Fassung vom 23.12.2020

227. Künstler, Sportler und Referenten

# Künstler, Sportler und Referenten
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/c1af25a2-dbb6-4ed8-b603-92cdf334a008
Fassung vom: 23.12.2020
Im Ausland wohnhafte Künstlerinnen und Künstler, Sportlerinnen und Sportler, Referentinnen und Referenten sind für Einkünfte aus ihrer im Kanton Bern ausgeübten persönlichen Tätigkeit und für weitere damit verbundene Entschädigungen quellensteuerpflichtig. Dies gilt auch für Einkünfte und Entschädigungen, die nicht diesen Personen selber, sondern einer Drittperson zufliessen, die ihre Tätigkeit organisiert hat.

Die Quellensteuer ist abhängig von der Höhe der Tageseinkünfte und beträgt zwischen 10,8% und 17% der Bruttoeinkünfte abzüglich der pauschalen Gewinnungskosten.

Weitere Informationen können dem [Merkblatt Q4](https://www.sv.fin.be.ch/content/dam/sv_fin/dokumente/de/merkblaetter/quellensteuer/aktuelles_steuerjahr/mbq04_qst_kuenstler-sportler-referenten_de.pdf) entnommen werden.

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Fassung vom 23.12.2020

228. Organe juristischer Personen

# Organe juristischer Personen
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/4013f6dc-ff9c-43f3-a851-d61a7aed4068
Fassung vom: 23.12.2020
Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Kanton Bern sind für Tantiemen, Sitzungsgelder, feste Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen und ähnliche Vergütungen steuerpflichtig. Dies gilt auch, wenn diese Vergütungen einer Drittperson zufliessen. Ebenfalls quellensteuerpflichtig sind im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung von ausländischen Unternehmungen mit einer Betriebsstätte im Kanton Bern, sofern die steuerbaren Leistungen zu Lasten der im Kanton Bern unterhaltenen Betriebsstätte ausgerichtet werden. Die Steuer beträgt 23% der Bruttoeinkünfte.

Weitere Informationen können dem [Merkblatt Q7](https://www.sv.fin.be.ch/content/dam/sv_fin/dokumente/de/merkblaetter/quellensteuer/aktuelles_steuerjahr/mbq07_qst_entschaedigungen-verwaltungsraete_de.pdf) entnommen werden.

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Fassung vom 23.12.2020

229. Hypothekargläubiger

# Hypothekargläubiger
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/75ef7276-029e-459a-bde2-2bdd226459c0
Fassung vom: 23.12.2020
Im Ausland wohnhafte Gläubigerinnen, Gläubiger, Nutzniesserinnen oder Nutzniesser von Forderungen, für die ein Pfandrecht an einem bernischen Grundstück oder an einer bernischen Grundpfandforderung besteht, sind für die ihnen ausgerichteten Zinsen steuerpflichtig. Die Quellensteuerpflicht setzt voraus, dass der Zinsschuldner seinen Sitz oder seine Betriebsstätte bzw. seinen Wohnsitz in der Schweiz hat. Die Quellensteuer beträgt 21% der Bruttoeinkünfte.

Weitere Informationen können dem [Merkblatt Q8](https://www.sv.fin.be.ch/content/dam/sv_fin/dokumente/de/merkblaetter/quellensteuer/aktuelles_steuerjahr/mbq08_qst_hypothekarzinsen_de.pdf) entnommen werden.

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Fassung vom 23.12.2020

230. Abgrenzung von Vorsorgeleistungen im internationalen Verhältnis

# Abgrenzung von Vorsorgeleistungen im internationalen Verhältnis
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/99819231-6fb2-4dbf-b1e0-fe2040559f07
Fassung vom: 20.08.2018
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hat in einem Entscheid (VGE 100.2014.12/13/17U) vom 20. April 2016 festgehalten, dass sämtliche Leistungen von schweizerischen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge grundsätzlich in der Schweiz quellensteuerpflichtig seien, entweder gestützt auf Art. 6 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 120 StG bzw. Art. 5 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 95 DBG oder gestützt auf Art. 6 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Art. 121 StG bzw. Art. 5 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 96 DBG. Nach schweizerischem Recht spiele es keine Rolle, ob die Vorsorgeleistung von einer öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Einrichtung bzw. gestützt auf ein früheres öffentlich-rechtliches oder privatrechtliches Arbeitsverhältnis ausbezahlt werden. Der Gesetzgeber habe bewusst zwei Teilbestimmungen gewählt, um eine differenzierte Lösung für Vorsorgeleistungen aus öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen einerseits und privatwirtschaftlichen Arbeitsverhältnissen andererseits zu schaffen, um damit dem Spannungsverhältnis in den unterschiedlichen Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Rechnung zu tragen (E. 2.3.).

Nach den meisten DBA der Schweiz stehe das Besteuerungsrecht für Vorsorgeleistungen grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat zu (Art. 18 OECD-Musterabkommen). Der Quellen- bzw. Kassenstaat habe ausnahmsweise das Besteuerungsrecht für Vorsorgeleistungen von einem staatlichen Schuldner oder von einem von diesem errichteten Sondervermögen, sofern der Empfänger nicht ein Staatsangehöriger des Ansässigkeitsstaats sei (Art. 19 Abs. 2 OECD-Musterabkommen). Eine Gegenausnahme bestehe für Vorsorgeleistungen, die auf Dienstleistungen des staatlichen Schuldners im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit zurückgehen; solche dürften wiederum im Ansässigkeitsstaat besteuert werden (Art. 19 Abs. 3 OECD-Musterabkommen; VGE 100.2014.12/13/17U, E. 4.1). Unter dem Begriff „Sondervermögen“ würden gemeinhin Pensionskassen verstanden. Mit der gesonderten Erfassung würde dem Umstand Rechnung getragen, dass Vorsorgeleistungen sozialversicherungsrechtlichen Sonderbestimmungen unterstehen und regelmässig nicht durch den staatlichen Schuldner selber ausbezahlt würden, sondern durch eine von diesem losgelöste Vorsorgeeinrichtung (E. 4.3).

In mehreren Entscheiden vom 13. Dezember 2016 (100 2010 922) hat die Steuerrekurskommission des Kantons Bern das Urteil des Verwaltungsgerichts konkretisiert. Demnach ergibt sich für die Frage, ob der Schweiz gemäss dem anwendbaren DBA das Besteuerungsrecht für Vorsorgeleistungen zusteht, folgendes [Prüfschema](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/00fb5967-07d5-4027-9534-c5ecc27ecb67).

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Fassung vom 20.08.2018

231. Vorsorgeleistungen aus früherem öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis

# Vorsorgeleistungen aus früherem öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/41e574d6-b91c-4979-9b8b-1b6d24f3c8ba
Fassung vom: 23.12.2020
Im Ausland wohnhafte Personen, die aufgrund eines früheren Arbeitsverhältnisses mit einem Arbeitgebenden mit öffentlich-rechtlicher Stellung Kapitalleistungen, Pensionen, Ruhegehälter oder andere Vergütungen von Arbeitgebenden oder Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Bern erhalten, sind für diese Leistungen steuerpflichtig. Die Quellensteuer beträgt für wiederkehrende Leistungen (Renten) 10% und für Kapitalleistungen je nach deren Höhe und je nach Zivilstand der quellensteuerpflichtigen Person zwischen 7% und 9,6% der Bruttoeinkünfte.

Weitere Informationen können dem [Merkblatt Q5](https://www.sv.fin.be.ch/content/dam/sv_fin/dokumente/de/merkblaetter/quellensteuer/aktuelles_steuerjahr/mbq05_qst_vorsorgeleistungen-oeffentlich-rechtlicher-arbeitgeber_de.pdf) entnommen werden.

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Fassung vom 23.12.2020

232. Vorsorgeleistungen aus früherem privatrechtlichem Arbeitsverhältnis

# Vorsorgeleistungen aus früherem privatrechtlichem Arbeitsverhältnis
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/9817b20e-7c7e-44ef-b815-cfe61d5a3c7c
Fassung vom: 23.12.2020
Im Ausland wohnhafte Personen, die aufgrund eines früheren Arbeitsverhältnisses mit einem Arbeitgebenden mit privatrechtlicher Stellung Kapitalleistungen, Pensionen, Ruhegehälter oder andere Vergütungen von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (BVG/2. Säule) oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Bern erhalten, sind für diese Leistungen steuerpflichtig. Die Quellensteuer beträgt für wiederkehrende Leistungen (Renten) 10% und für Kapitalleistungen je nach deren Höhe und je nach Zivilstand der quellensteuerpflichtigen Person zwischen 7% und 9,6% der Bruttoeinkünfte.

Weitere Informationen können dem [Merkblatt Q6](https://www.sv.fin.be.ch/content/dam/sv_fin/dokumente/de/merkblaetter/quellensteuer/aktuelles_steuerjahr/mbq06_qst_vorsorgeeinrichtungen-privatrechtliches-arbeitsverhaeltnis_de.pdf) entnommen werden.

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Fassung vom 23.12.2020

233. Geldwerte Vorteile aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Mitarbeiteroptionen

# Geldwerte Vorteile aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Mitarbeiteroptionen
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/6a2b9ec0-4ccd-49e5-9427-800e2d593eee
Fassung vom: 20.08.2018
Arbeitnehmende, denen nach ihrem Wegzug aus der Schweiz geldwerte Vorteile aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Mitarbeiteroptionen zufliessen, sind hierfür in der Schweiz anteilsmässig quellensteuerpflichtig.

Für die Ermittlung der in der Schweiz quellensteuerpflichtigen Einkünfte ist massgebend, wie viele Arbeitstage der Arbeitnehmende während der Vestingperiode (Zeitspanne zwischen Erwerb und Entstehen des Ausübungsrechts von Mitarbeiteroptionen) in der Schweiz erbracht hat. Als Arbeitstage gilt der Zeitraum, in welchem zwischen dem Arbeitnehmenden und seinem Arbeitgebenden ein Arbeitsvertragsverhältnis bestand. Die in diese Zeitspanne fallenden Ferien, Wochenenden, gesetzlichen Feiertage und sonstigen Abwesenheiten (Reisetage, Krankheit, Militärdienst, Mutterschaftsurlaub, etc.) werden dabei nicht in Abzug gebracht. Die Arbeitstage Schweiz sind um allfällige Drittstaattage zu kürzen.

**Die Berechnung ist wie folgt vorzunehmen:**

Gesamthaft erhaltener geldwerter Vorteil x Anzahl Arbeitstage in der Schweiz innerhalb der Vestingperiode

Anzahl Tage der Vestingperiode

Die Quellensteuer beträgt 29.5% (direkte Bundessteuer, Kantons- und Gemeindesteuer), wenn das Arbeitsverhältnis bereits vor dem Zufluss des geldwerten Vorteils aus Mitarbeiteroptionen aufgelöst wurde. Ist die im Ausland wohnhafte Person bei Ausübung der Mitarbeiteroption weiterhin für den Arbeitgebenden mit Sitz im Kanton Bern oder für dieselbe schweizerische Konzerngesellschaft tätig, ist der geldwerte Vorteil zusammen mit den übrigen Einkünften und nach dem ordentlichen Quellensteuertarif ([Anwendbare Tarifcodes](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/7a3d6505-302c-41d5-9e14-19e0d225fee3) Art. 114 StG) zu besteuern.

Die anteilmässigen Quellensteuern auf im Ausland ausgeübten Mitarbeiteroptionen sind vom bernischen Arbeitgebenden auch dann zu entrichten, wenn der geldwerte Vorteil von einer ausländischen Konzerngesellschaft ausgerichtet wird.

Weiterführende Informationen:

[Mitarbeiterbeteiligungen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/dbddc938-f0d9-4349-b8ce-d8f9b9fd0faf)

[Mitarbeiterbeteiligungsverordnung](http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20111681/index.html) (MBV) vom 27.06.2012

[Kreisschreiben Nr. 37 der Eidgenössischen Steuerverwaltung](https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/IUU3cAaknqvw/dbst-ks-2020-1-037-d-de.pdf) vom 22.07.2013

[Anhang IV zum Kreisschreiben Nr. 37](https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/l1QBs85tRIHh/dbst-ks-2012-1-037-d-anhang4-de.pdf) vom 22.07.2013 – Fallbeispiele zur Quellenbesteuerung.

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Fassung vom 20.08.2018

234. Nachträgliche ordentliche Veranlagung bei Quasi-Ansässigkeit

# Nachträgliche ordentliche Veranlagung bei Quasi-Ansässigkeit
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/a6fffd01-4cd1-4268-9ca8-dd94356a819b
Fassung vom: 23
Quellensteuerpflichtige Personen **mit Ansässigkeit im Ausland** können bis 31. März des Folgejahres einen [Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung](https://www.sv.fin.be.ch/content/dam/sv_fin/dokumente/de/formulare/quellensteuer/aktuelles_steuerjahr/form_qst_antrag-nov-nichtansaessig_de.pdf) stellen, wenn sie die Voraussetzungen der Quasi-Ansässigkeit erfüllen. Dies ist der Fall, wenn

- mindestens 90 Prozent ihrer weltweiten Einkünfte in der Schweiz steuerbar sind (inkl. den Einkünften des Ehegatten) oder

- sie in ihrem Ansässigkeitsstaat über zu geringe Einkünfte verfügen, damit Abzüge zur Deckung der persönlichen und familiären Verhältnisse berücksichtigt werden können (die Situation der im Ausland ansässigen quellensteuerpflichtigen Person ist mit derjenigen einer in der Schweiz ansässigen Person vergleichbar).

Eine nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag wird zudem durchgeführt, wenn eine solche erforderlich ist um steuerliche Abzüge in der Schweiz zu gewähren, die in einem Doppelbesteuerungsabkommen ausdrücklich vorgesehen sind.

Ein Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung muss für jede Steuerperiode neu eingereicht werden. Der Antrag erstreckt sich auch auf den Ehegatten, der mit der quellensteuerpflichtigen Person in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt. Der Antrag muss deshalb bei verheirateten Personen von beiden Eheleuten unterzeichnet werden.

Für das Verfahren muss zwingend ein Vertreter oder eine Zustelladresse in der Schweiz bekannt gegeben werden ([Art. 186b StG](https://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art186b)). Ist der Antrag formell mangelhaft (z.B. fehlende Unterschrift oder Zustelladresse), wird der quellensteuerpflichtigen Person eine kurze Nachfrist zur Verbesserung gesetzt. Reicht die quellensteuerpflichtige Person innerhalb der Nachfrist keinen formell korrekten Antrag ein, wird darauf nicht eingetreten und der Quellensteuerabzug wird definitiv.

Wird der Antrag form- und fristgerecht eingereicht, erhält die quellensteuerpflichtige Person von der kantonalen Steuerverwaltung für das entsprechende Steuerjahr eine Steuererklärung zugestellt. Bei der Einreichungsfrist handelt es sich um eine nicht erstreckbare Verwirkungsfrist. Wird ein Antrag auf freiwillige nachträgliche ordentliche Veranlagung nicht fristgerecht eingereicht, bleibt es für die betreffende Steuerperiode bei der Quellensteuer. Ein gestellter Antrag kann nicht mehr zurückgezogen werden (StE 3/2026, B 82.1 Nr. 9). Ob die Voraussetzungen der Quasi-Ansässigkeit erfüllt sind, wird erst nach Einreichen der vollständig ausgefüllten Steuererklärung entschieden. Wird die Steuererklärung auch nach erfolgter Mahnung nicht eingereicht oder sind die Voraussetzungen der Quasi-Ansässigkeit nicht erfüllt, wird der Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung abgewiesen und der Quellensteuerabzug wird nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist definitiv.

Fassung vom 23 Mar 2026

235. Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen

# Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/673a8c83-ccff-4ee2-a131-05396242ca1b
Fassung vom: 29.01.2021
Bei quellensteuerpflichtigen Personen **mit Ansässigkeit im Ausland** kann eine nachträgliche ordentliche Veranlagung durchgeführt werden, wenn sich aus der Aktenlage der begründete Verdacht ergibt, dass stossende Verhältnisse zugunsten oder zuungunsten der steuerpflichtigen Person vorliegen ([Art. 13 QSV](https://www.belex.sites.be.ch/data/661.711.1/de/art13)).

Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn eine Person aufgrund von mehreren wirtschaftlichen Anknüpfungen in der Schweiz über verschiedene Einkommensbestandteile oder über Vermögen verfügt und dafür teilweise der Quellenbesteuerung (Erwerbsteinkommen) und teilweise der ordentlichen Besteuerung unterliegt. Mit der nachträglichen ordentlichen Veranlagung wird bewirkt, dass die Besteuerung gesamtheitlich erfolgt und einerseits sämtliche Einkünfte und Vermögensbestandteile in die Satzbestimmung fliessen sowie andererseits alle steuerlichen Abzüge vollumfänglich berücksichtigt werden können.

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Fassung vom 29.01.2021

236. Behandlung der Mehrwertsteuer bei der Grundstückgewinnsteuer

# Behandlung der Mehrwertsteuer bei der Grundstückgewinnsteuer
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/0b4eaa86-8851-4cb8-b463-c30abeda2213
Fassung vom: 01.02.2012
## 1 Mehrwertsteuer bei Grundstückveräusserungen

Dem Grundsatze nach ist die Veräusserung von Grundstücken von der Mehrwertsteuer ausgenommen (vgl. [Art. 21 Abs. 2 Ziff. 20 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009](http://www.admin.ch/ch/d/sr/641_20/a21.html) (MWSTG; SR 641.20). Von diesem Grundsatz gelten folgende Ausnahmen:

Gemäss [Art. 22 MWSTG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/641_20/a22.html) kann die steuerpflichtige Person (natürliche oder juristische Person) die freiwillige Unterstellung unter die Mehrwertsteuerpflicht für die Umsätze auf Grundstücksveräusserungen verlangen (sog. Option), sofern der Gegenstand vom Empfänger nicht ausschliesslich für private Zwecke verwendet wird. Im Falle einer Option wird bei der öffentlichen Verurkundung der Veräusserung die Mehrwertsteuer zum Kaufpreis hinzugeschlagen. Eine Option ist für die Mieterträge aus der Liegenschaft ebenfalls möglich ([Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 MWSTG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/641_20/a21.html)), wenn der Mieter den Gegenstand nicht ausschliesslich für private Zwecke verwendet. Fallen bei einer späteren Umnutzung der Liegenschaft die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nachträglich weg (Eigenverbrauch), so ist der Vorsteuerabzug in demjenigen Zeitpunkt zu korrigieren, in welchem die Voraussetzungen hierfür weggefallen sind. Die früher in Abzug gebrachte Vorsteuer, einschliesslich ihrer als Einlageentsteuerung korrigierten Anteile, muss zurückerstattet werden ([Art. 31 Abs. 1 MWSTG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/641_20/a31.html)). Die gleichen Folgen ergeben sich bei der Veräusserung eines bislang mehrwertsteuerpflichtigen Grundstücks. Wird ein derartiges Grundstück an eine Person veräussert, die nicht mehrwertsteuerpflichtig ist, liegt für die veräussernde Person Eigenverbrauch vor, womit faktisch zumindest kurz vor der Veräusserung eine "Umnutzung" unterstellt wird. Wurde die Liegenschaft in der Zeit zwischen dem Empfang der Leistung und dem Wegfall der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug in Gebrauch genommen, so ist der Vorsteuerabzug im Umfang des Zeitwerts zu korrigieren. Beim Eigenverbrauch ermittelt sich der Zeitwert des Vorsteuerbetrages durch lineare Abschreibung von 5% für jedes abgelaufene Kalenderjahr. Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage bei der Mehrwertsteuer bleibt zu erwähnen, dass der Wert des Bodens, welcher im Veräusserungspreis enthalten ist, ausdrücklich von der Mehrwertsteuerpflicht ausgenommen ist.

**Beispiel:**
Die am 1.3.2004 zum Preis von CHF 1'076'000 inkl. MWST erworbene Liegenschaft wurde anfänglich für steuerbare Zwecke (mit Option) verwendet. Die Vorsteuer von CHF 76'000 wurde abgezogen. Per 1.10.2010 fand die Veräusserung an eine nicht mehrwertsteuerpflichtige Person (Tatbestand der Umnutzung - Verwendung neu ausschliesslich für private Zwecke) statt. Es liegt Eigenverbrauch mit Kürzung der Vorsteuer vor. Berechnung: Abgezogene Vorsteuer CHF 76'000; Zeitwert von 6 abgelaufenen Jahren x 5% = 30% von 76'000 ergibt 22'800; Korrektur Vorsteuer (zurückzuerstatten) CHF 53'200.

2 Steuerliche Berücksichtigung bei der Grundstückgewinnsteuer

Soweit die Mehrwertsteuer bezahlt wird (nicht rückforderbare Mehrwertsteuerbeträge), bildet sie Bestandteil der Anlagekosten. Sie ist entsprechend aktivierungsfähig. Sofern jedoch die Mehrwertsteuer nicht bezahlt wird, resp. als Vorsteuer abzugsfähig ist, stellt sie weder Anlagekosten - noch Erlösbestandteil dar. Der sachgerechten Gewinnberechnung der Grundstückgewinnsteuer wird in Bezug auf die Mehrwertsteuer eine Netto-Betrachtung zu Grunde gelegt.
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Fassung vom 01.02.2012

237. Nutzungsänderung bei Liegenschaften

# Nutzungsänderung bei Liegenschaften
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/5b912c28-5aab-452f-90bf-e4475ef29319
Fassung vom: 08.05.2017
Es kommt regelmässig vor, dass Immobilien umgebaut werden, um sie anders als bisher zu nutzen (z.B. Räumlichkeiten einer Bank in ein Ladengeschäft, Räumlichkeiten Post in Wohnbereich usw.). An den Gebäuden werden in diesem Zusammenhang  zum Teil erhebliche Investitionen vorgenommen. Wie sind solche Kosten steuerlich zu beurteilen?

Grundsätzlich wird durch einen Umbau der Wert der Liegenschaft erhöht, und die dafür aufgewendeten Kosten können, bei  einem allfälligen späteren Verkauf  der Liegenschaft, vom steuerbaren Grundstückgewinn  als Anlagekosten in Abzug  gebracht werden. In der jährlichen Steuererklärung  werden sie nicht  zum Abzug zugelassen.

In Ausnahmefällen ist es jedoch denkbar, dass einzelne, im Zusammenhang mit einem solchen Umbau anfallende Kosten, bereits in der jährlichen Steuererklärung als Unterhaltskosten geltend gemacht werden können (Reparaturen, periodisch wiederkehrende Erneuerungsarbeiten, gleichwertiger Ersatz bereits bestehender Installationen usw.). Detaillierte Informationen dazu, welche Kosten auch im Rahmen eines Umbaus als Unterhaltskosten geltend gemacht werden können, finden Sie in [Merkblatt 5 Grundstückkosten](https://www.sv.fin.be.ch/content/dam/sv_fin/dokumente/de/merkblaetter/einkommens_vermoegenssteuer/aktuelles_steuerjahr/mb05_ev_grundstueckkosten_de.pdf).

Bei der Grundstückgewinnsteuer zählen die aufgewendeten wertvermehrenden Umbaukosten zu den Anlagekosten. Sind die Anlagekosten (Erwerbspreis zuzüglich Aufwendungen) bei einem Verkauf der Liegenschaft höher als der Verkaufspreis, realisiert der Verkäufer einer Liegenschaft im Privatvermögen einen privaten Kapitalverlust, welcher steuerlich nicht abzugsfähig ist.

Die aufgewendeten wertvermehrenden Umbaukosten sind zu aktivieren, wenn eine Liegenschaft im Geschäftsvermögen gehalten wird. Steigt dadurch der Buchwert der Liegenschaft über deren Verkehrswert, so ist eine entsprechende Abschreibung (Wertberichtigung) handelsrechtlich vorgeschrieben und wird steuerlich anerkannt.

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Fassung vom 08.05.2017

238. Akteneinsicht Dritter

# Akteneinsicht Dritter
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/df26140c-364b-4a20-9d59-dfe1f3de2191
Fassung vom: 16
Bekanntgabe von Steuerdaten an Dritte durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern:

1 Grundsatz

Die Steuerbehörden sind grundsätzlich verpflichtet alle Informationen geheim zu halten, die sie bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erhalten ([Art. 153 Abs. 1 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art153) bzw. [Art. 110 Abs. 1 DBG](http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19900329/index.html#a110)). Die Bekanntgabe von Steuerdaten an Dritte ist nur zulässig, wenn
a) die steuerpflichtige Person eine schriftliche Einwilligung erteilt,
b) eine gesetzliche Grundlage im Bundesrecht oder im kantonalen Recht besteht (vgl. Ziffer 2 und Tabelle) oder
c) ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht und die Finanzdirektion die Auskunftserteilung schriftlich bewilligt.

2 Gesetzliche Grundlagen zur Auskunftserteilung bzw. schriftliche Einwilligung

Die Bekanntgabe bzw. Zustellung von Steuerdaten an Dritte ist möglich, wenn eine **gesetzliche Grundlage im Bundesrecht oder kantonalen Recht** besteht oder die **schriftliche Einwilligung** der steuerpflichtigen Person vorliegt. Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, müssen beide ihre Einwilligung erteilen.

siehe auch [Auskunft über Steuerfaktoren an Behörden und Organisationen mit öffentlichem Auftrag](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/8556b5c2-257e-41fa-8990-a14d50eac6f8) und [Auskunft über Steuerfaktoren oder Steuerdaten mit schriftlicher Einwilligung](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/286a2cb8-1784-41ed-bf15-262095c22cfa)

Die Tabelle unter Ziffer 4 listet verschiedene gesetzliche Bestimmungen auf und äussert sich zur Frage, ob in diesen Fällen eine Durchbrechung des Steuergeheimnisses und somit eine Akteneinsicht gesetzlich vorgesehen ist.

3 Verfahren

Ein Gesuch um Einsicht in die Steuerakten von Dritten ist **schriftlich oder per E-Mail** an die **zuständige Region/Abteilung** der Steuerverwaltung des Kantons Bern zu richten. Es ist mit einer **kurzen Begründung**, die den Zweck der Akteneinsicht umschreibt, und entweder mit der entsprechenden **gesetzlichen Grundlage oder der schriftlichen Einwilligung der steuerpflichtigen Person** zu versehen. Nachfolgend finden Sie eine [Liste](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/70bc10ef-87e1-42a5-b7e8-8e75138e410a) mit der Zuordnung der einzelnen Gemeinden zur entsprechenden Region und die jeweiligen [Adressen](https://www.sv.fin.be.ch/sv_fin/de/index/navi/index/organisation/adressen-regionen-staedte.html) der Regionen/Abteilungen. Bei Vorliegen einer schriftlichen Einwilligung der steuerpflichtigen Person sind die Gemeinden ebenfalls berechtigt, Dritten Akteneinsicht zu gewähren.

Steuerauskunft und Akteneinsicht unter Behörden sind in der Regel gebührenfrei. Sollte die gesuchstellende Behörde aus dem Ausland kommen, ist das Gesuch dem Geschäftsbereich Recht und Koordination, Bereich Strafrecht und Amtshilfe zu unterbreiten.

4 Übersicht gesetzliche Grundlage

**Wer? (Gesuchsteller)**

**Gesetzliche Grundlage**

**Bemerkung**

AHV-Ausgleichskassen betreffend Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit

[Art. 9 Abs. 3 AHVG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/831_10/a9.html)
[Art. 23 AHVV](http://www.admin.ch/ch/d/sr/831_101/a23.html)
[Art. 27 AHVV](http://www.admin.ch/ch/d/sr/831_101/a27.html)
[sowie Art. 6 AKBV](http://www.belex.sites.be.ch/data/841.111/de/art6)

AHV-Ausgleichskassen betreffend Beiträge der Nichterwerbstätigen

[Art. 29 Abs. 3-7 AHVV](http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19470240/index.html#a29) i.V.m. Art. 27 AHVV

[sowie Art. 6 AKBV](http://www.belex.sites.be.ch/data/841.111/de/art6)

AHV-Ausgleichskassen betreffend Erwerbsausfallentschädigung

[Art. 32 ATSG](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20002163/index.html#a32) i.V.m. Art. 1 EOG

AHV-Ausgleichskassen betreffend Steuerwert des Anteils an einer Gesellschaft und Umfang des Anteils eines Gesellschafters

[Art. 32 ATSG](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20002163/index.html#a32)

Die Auskunft darf nur erteilt werden, wenn dargelegt wird, dass die Einforderung der Bewertung bei der Arbeitgeberin erfolglos war.

AHV-Ausgleichskassen betreffend Ergänzungsleistungen

[Art. 32 ATSG](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20002163/index.html#a32) i. V. m. [Art. 1 ELG](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20051695/index.html#a1)

AHV-Ausgleichskassen betreffend Familienzulagen

[Art. 32 ATSG](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20002163/index.html#a32) i.V.m. [Art. 1 FamZG](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20042372/index.html#a1)

AHV-Ausgleichskassen betreffend Beiträge der Invalidenversicherung

[Art. 32 ATSG](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20002163/index.html#a32) i.V.m. [Art. 1 IVG](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19590131/index.html#a1)

AHV-Ausgleichskasse betreffend Bekämpfung der Schwarzarbeit

[Art. 12 Abs. 1 BGSA](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20020224/index.html#a12)

Anteilsinhaber einer nicht börsenkotierten Unternehmung

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Mitgeteilt werden darf nur der Steuerwert zum Zweck der Ausfüllung der Steuererklärung. Details der Bewertung dürfen nicht bekannt gegeben werden.

Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär (BSM)

[Art. 24 Abs. 2 Bst. c WPEG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/661/a24.html)

Der Informationsaustausch erfolgt in einem automatisierten elektronischen Verfahren.

Amt für Landwirtschaft und Natur

[Art. 184 Abs. 1 LwG](http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19983407/index.html#a184) i.V.m. [Art. 96 DZV](http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20130216/index.html#a96), [Art. 24 PVLV](http://www.belex.sites.be.ch/data/910.111/de/art24) und [Art. 34 LKV](http://www.belex.sites.be.ch/data/910.112/de/art34)

Der Informationsaustausch erfolgt in einem automatisierten elektronischen Verfahren.

Amt für Sozialversicherung betreffend Prämienverbilligung und Versicherungspflicht

[Art.](http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20002163/index.html#a32) [65 Abs. 3 KVG](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19940073/index.html#a65) i.V.m. [Art. 20 KKVV](http://www.belex.sites.be.ch/data/842.111.1/de/art20)

[Art. 24 SVV](http://www.belex.sites.be.ch/data/910.113/de/art24)

Der Informationsaustausch erfolgt in einem automatisierten elektronischen Verfahren.

Arbeitslosenversicherung/
Arbeitslosenkasse

[Art. 32 ATSG](http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20002163/index.html#a32) i.V.m. [Art. 1 AVIG](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19820159/index.html#a1)

[Art. 97a AVIG](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19820159/index.html#a97a) i.V.m. [Art. 11 und 12 BGSA](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20020224/index.html#a11)

Amt für Wirtschaft (Kanton Bern)

[Art. 11 i.V.m. Art. 16 BGSA](http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20020224/index.html#a11)

Betreibungsamt

[Art. 91 Abs. 5 SchKG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/281_1/a91.html)

Die Steuerdaten dürfen nur herausgegeben werden, wenn es sich um eine Betreibung auf Pfändung handelt und die Anfrage im Rahmen des Pfändungsvollzugs gestellt wird.

Bundesamt für Polizei

[Art. 29 Abs. 2 GwG](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19970427/index.html#a29)

Die Steuerdaten dürfen nur bekanntgegeben werden, wenn sie für die Analyse zur Bekämpfung der Geldwäscherei, von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität oder der Terrorismusfinanzierung benötigen werden.

Burgergemeinden sowie Zünfte und Gesellschaften der Burgergemeinde Bern

[Art. 57e Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 2 SHG](https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/860.1/versions/2481)

Die Auskunft darf nur erteilt werden, wenn die entsprechenden Auskünfte bei der betroffenen Person selbst nicht beschafft werden können.

Eidgenössisches Finanzdepartement

[Art. 30 VStrR](http://www.admin.ch/ch/d/sr/313_0/a30.html)

Eidgenössische Finanzverwaltung

[Art. 59 Abs. 2 Bst. c FHG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/611_0/a59.html)

Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK)

[Art. 30 VStrR](http://www.admin.ch/ch/d/sr/313_0/a30.html)

[Art. 106 Abs. 3](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19370083/index.html#a106) i.V.m. [Art. 104](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19370083/index.html#a104) i.V.m. [Art. 34 Abs. 3 StGB](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19370083/index.html#a34)

Eidgenössische Steuerverwaltung

[Art. 111 DBG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a111.html)

Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)

[Art. 30 VStrR](http://www.admin.ch/ch/d/sr/313_0/a30.html)

[Art. 333 Abs. 5](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19370083/index.html#a333) i.V.m. [Art. 34 Abs.3 StGB](http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19370083/index.html)

[Art. 75 MWSTG i.V.m. Art. 62 MWSTG](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20081110/index.html)

[Art. 114 Abs. 2 ZG](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2007/249/de/#a114)

Erziehungsdirektion des Kantons Bern betreffend Stipendien

[Art. 4 Abs. 2 ABG](http://www.belex.sites.be.ch/data/438.31/de/art4)

Fachstelle Personensicherheitsprüfung (VBS und Bundeskanzlei)

[Art. 34 Abs. 2 Bst. a ISG](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2022/232/de#a34)

Steuerdaten dürfen nur im Rahmen der erweiterten Personensicherheitsprüfung gegeben werden.

Grundbuchamt

[Art. 18 Abs. 3 HG](http://www.belex.sites.be.ch/data/215.326.2/de)

Handelsregisteramt des Kantons Bern

[Art. 112 Abs. 4 DBG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a111.html)

Inkassostelle für familienrechtliche Unterhaltsansprüche (Inkassohilfe)

[Art. 131 Abs. 1 und Art. 290 Abs. 1 ZGB](http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19070042/index.html#a131) i.V.m. [Art. 7 InkHV](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2020/4/de)

Es dürfen nur Steuerdaten der unterhaltspflichtigen Person bekannt gegeben werden, soweit sie zur Durchsetzung der im Unterhaltstitel festgelegten Unterhaltbeiträge benötigt werden.

Jugendamt des Kantons Bern

Art. 39 Abs. 3 KFSG i.V.m. Art. 34 und 35 KFSG resp. [Art. 36 KFSV](https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/2349)

Die Steuerdaten dürfen nur bekannt gegeben werden, wenn die ersuchten Informationen nicht bei den betroffenen Personen selbst beschafft werden können.

Kantonspolizei

[Art. 28 Abs. 3 MStG](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19270018/index.html#a28)

Die Steuerdaten dürfen nur bekannt gegeben werden, wenn die Kantonspolizei einen Auftrag der Militärjustiz in Zusammenhang mit Abklärungen zur Bestimmung des Tagessatzes bei Geldstrafen vorweisen kann.

[Art. 34 Abs. 3 StGB](http://www.admin.ch/ch/d/sr/311_0/a34.html)

Die Steuerdaten dürfen nur bekannt gegeben werden, wenn die Kantonspolizei einen Auftrag der Staatsanwaltschaft in Zusammenhang mit Abklärungen zur Bestimmung des Tagessatzes bei Geldstrafen vorweisen kann.

[Art. 194 Abs. 2 StPO](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20052319/index.html#a194)

Die Steuerdaten dürfen nur bekannt gegeben werden, wenn die Kantonspolizei einen Auftrag der Staatsanwaltschaft in Zusammenhang mit der Abklärungen des Sachverhalts vorweisen kann.

[Art. 85 Abs. 1](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20120872/index.html#a85) i.V.m. [Art. 19 Abs. 1 und 2 NDG](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20120872/index.html#a19)

Die Steuerdaten dürfen nur bekannt gegeben werden, wenn die Kantonspolizei im Arbeitsgebiet des NDB gemäss Art. 19 Abs. 2 NDG ermittelt.

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

[Art. 448 Abs. 4 ZGB](http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19070042/index.html#a276) i.V.m. [Art. 446 ZGB](http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19070042/index.html#a276)

Die Steuerdaten dürfen bekannt gegeben werden, wenn sie dazu dienen, die finanziellen Verhältnisse der hilfsbedürftigen Person abzuklären, zu deren Wohl und Schutz Massnahmen ergriffen werden sollen.

Ausserdem werden die Daten bei bereits bestehender Beistandschaft herausgegeben, wenn sie für die Erfüllung der Aufsichtsfunktion der KESB notwendig sind, bspw. zur Überprüfung des Berichts und der Rechnung des Beistands.

Art. 39 Abs. 3 KFSG i.V.m. Art. 34 und 35 KFSG resp. [Art. 36 KFSV](https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/2349)

Die Steuerdaten dürfen nur bekannt gegeben werden, wenn die ersuchten Informationen nicht bei den betroffenen Personen selbst beschafft werden können.

Konkursamt

[Art. 222 Abs. 5 SchKG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/281_1/a222.html)

Konkursverwaltung

[Art. 240 SchKG](http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/18890002/index.html)

Krankenkassen (Obligatorische Grundversicherung)

[Art. 32 ATSG](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20002163/index.html#a32)

Mehrwertsteuerabteilung der Eidgenössischen Steuerverwaltung

[Art. 75 MWStG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/641_20/a75.html)

Militärgericht

[Art. 28 Abs. 3 MStG](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19270018/index.html#a28)

Für die Bestimmung des Tagessatzes bei Geldstrafen erteilt die Steuerverwaltung Auskunft.

Militärversicherung

[Art. 32 ATSG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/830_1/a32.html) i.V.m. [Art. 1 MVG](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19920155/201301010000/833.1.pdf)

Nachrichtendienst des Bundes (NDB)

[Art. 19 Abs. 1 NDG](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20120872/index.html#a19)

Pfandeigentümer (bzw. Käuferschaft eines Grundstücks)

[Art. 241 Abs. 3 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de) i.V.m. [Art. 3 ZGB](http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19070042/201307010000/210.pdf)

Regierungsstatthalteramt

[Art. 24 BewG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/211_412_41/a24.html)

Die Steuerdaten dürfen nur bekannt gegeben werden, wenn das Regierungsstatthalteramt als Bewilligungsbehörde betreffend den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland auftritt

[Art. 17 BPG](https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/215.124.1/versions/2162/art/17)

Zum Vollzug des bäuerlichen Boden- und Patentrechts dürfen Auskünfte zur amtlichen Bewertung erteilt werden.

Siegelungsbeamte

[Art. 39 Abs. 2 StHG](http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19900333/201401010000/642.14.pdf) und [Art. 154 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art154)

Die Auskunft erfolgt durch die Steuerbehörde der Gemeinde und umfasst die erforderlichen Daten gemäss dem kantonalen Siegelungsprotokoll.

Sozialdienste des Kantons Bern

[Art. 57e Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 2 SHG](https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/860.1/versions/2481)

Die Auskunft darf nur erteilt werden, wenn die entsprechenden Auskünfte bei der betroffenen Person selbst nicht beschafft werden können.

[Art. 448 Abs. 4 ZGB](http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19070042/index.html#a276) i.V.m. [Art. 446 ZGB](http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19070042/index.html#a276)

Die Steuerdaten dürfen nur bekannt gegeben werden, wenn die Sozialdienste einen Abklärungsauftrag der KESB vorweisen kann.

Die Steuerdaten dürfen sodann nur bekannt gegeben werden, wenn sie dazu dienen, die finanziellen Verhältnisse der hilfsbedürftigen Person abzuklären, zu deren Wohl und Schutz Massnahmen ergriffen werden sollen.

Ausserdem werden die Daten bei bereits bestehender Beistandschaft herausgegeben, wenn sie für die Erfüllung der Aufsichtsfunktion der KESB notwendig sind, bspw. zur Überprüfung des Berichts und der Rechnung des Beistands.

Art. 39 Abs. 3 KFSG i.V.m. Art. 34 und 35 KFSG resp. [Art. 36 KFSV](https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/2349)

Die Steuerdaten dürfen nur bekannt gegeben werden, wenn die ersuchten Informationen nicht bei den betroffenen Personen selbst beschafft werden können.

Sozialinspektion Kanton Bern

[Art. 50a SHG](https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/1213?locale=de) i.V.m. [Art. 57e Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 2 SHG](https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/860.1/versions/2481)

Staatsanwaltschaft

[Art. 34 Abs. 3 StGB](http://www.admin.ch/ch/d/sr/311_0/a34.html)

[Art. 194 Abs. 2 StPO](http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20052319/index.html#a194)

[Art. 188 Abs. 1 DBG](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19900329/index.html#a188)

Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF)

[Art. 111 DBG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a111.html)

Stempelabgabeabteilung, Eidgenössische Steuerverwaltung

[Art. 32](http://www.admin.ch/ch/d/sr/641_10/a32.html) und [Art. 32a Abs. 2 StG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/641_10/a32a.html)

Steuerjustizbehörden des Kantons Bern

[Art. 154 StG-BE](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art154)

Die Steuerbehörden unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie haben sich kostenlos die zweckdienlichen Meldungen zu erstatten, die benötigten Auskünfte zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren.

Steuerbehörden (inkl. Steuerjustizbehörden) anderer Kantone

[Art. 111 DBG und Art. 39 Abs. 2 StHG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a111.html)

Die Steuerbehörden erteilen einander kostenlos die benötigten Auskünfte und gewähren einander Einsicht in die amtlichen Akten für folgende Steuern:

- Einkommens- und Vermögenssteuer

- Gewinn- und Kapitalsteuer

- Quellensteuer

- Grundstückgewinnsteuer

Strafgerichte

[Art. 34 Abs. 3 StGB](http://www.admin.ch/ch/d/sr/311_0/a34.html)

[Art. 194 Abs. 2 StPO](http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20052319/index.html#a194)

Schweizerisches Rotes Kreuz (SRK) im Kanton Bern

[Art. 57e Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 2 SHG](https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/860.1/versions/2481/art/57e)

Die Auskunft darf nur erteilt werden, wenn die entsprechenden Auskünfte bei der betroffenen Person selbst nicht beschafft werden können.

Swissmedic

[Art. 30 VStrR](http://www.admin.ch/ch/d/sr/313_0/a30.html)

Unfallversicherung (SUVA und andere Versicherer gem. Art. 68 Abs. 1 UVG)

[Art. 32 ATSG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/830_1/a32.html) i.V.m. [Art. 1 UVG](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19810038/201301010000/832.20.pdf)

Anfragen um die Kreditwürdigkeit des Steuerpflichtigen zu prüfen, d.h. ob es sich lohnt, eine Rückforderung geltend zu machen, sind nicht vom Anwendungsbereich umfasst.

Verrechnungssteuerabteilung der Eidgenössischen Steuerverwaltung

[Art. 36 VStG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_21/a36.html)

Wirtschafts-. Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern (WEU)

[Art. 12a Abs. 4 Covid-19-Gesetz](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2020/711/de#art_12_a) i.V.m. [Art. 12 Covid-19-Gesetz](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2020/711/de#art_12) und [Art. 16 der Kantonalen Härtefallverordnung](https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/2576/art16)

Die Steuerverwaltung muss die Steuerdaten zur Ermittlung des Rückzahlungsbetrages nach Art. 12 Covid-19-Gesetz mitteilen.

Zivilgerichte

[Art. 276 ZGB](http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/a276.html) i.V.m.[Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO](http://www.admin.ch/ch/d/sr/272/a296.html)

Die Steuerdaten dürfen nur bekannt gegeben werden, wenn sie für die Festsetzung der Kinderalimente benötigt werden.

[Art. 170 Abs. 2 ZGB](http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/a170.html) [Art. 16 Abs. 2 PartG](http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20022194/201307010000/211.231.pdf)

Die Steuerdaten dürfen nur bekannt gegeben werden, wenn sie in familienrechtlichen Verfahren zur Klärung von Vermögensfragen zwischen Ehegatten benötigt werden, insbesondere wenn über die Zusprechung, die Aufhebung oder die Berechnung des Unterhaltsbeitrages an die Kinder oder den Ehepartner bzw. an die Ehepartnerin zu befinden ist.

Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern

[Art. 25 Abs. 3 KBüG](https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/1404/art25) i.V.m. [Art. 14 Abs. 4 KBüV](https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/1336/art14)

Nicht von der Auskunftserteilung umfasst sind Informationen betreffend den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennten Ehegatten bzw. eingetragenen Partner der einbürgerungswilligen Person. Das gilt selbst dann, wenn sich das Ersuchen auf einen Zeitraum bezieht, in dem die Ehe/eingetragene Partnerschaft noch rechtlich und tatsächlich ungetrennt war.

Zuständige Stelle für Betreuungsgutscheine

[Art. 112](https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/860.2/art/112) i.V.m. [Art. 57 SLG](https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/860.2/art/57)

Der Informationsaustausch mit der zuständigen Stelle für Betreuungsgutscheine erfolgt in einem automatisierten elektronischen Verfahren.

Fassung vom 16 Jul 2025

239. Auskunft aus dem Steuerregister

# Auskunft aus dem Steuerregister
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/971f63d7-a401-462b-a304-33af36478de5
Fassung vom: 04.01.2016
Alle im Steuerregister geführten Werte unterliegen ab dem 1. Januar 2016 grundsätzlich dem Steuergeheimnis. Die Gemeinden oder kantonalen Steuerbehörden erteilen an Dritte nur noch Auskunft über die letzten rechtskräftigen Steuerfaktoren von natürlichen oder juristischen Personen,

- wenn eine **schriftliche Einwilligung der steuerpflichtigen Person** vorgelegt wird.
([siehe TaxInfo](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/286a2cb8-1784-41ed-bf15-262095c22cfa) - Auskunft über Steuerfaktoren oder Steuerdaten mit schriftlicher Einwilligung)

- wenn **Behörden oder Organisationen**, die aufgrund der Verfügung der Finanzdirektion vom 22.12.2015 gemäss [Artikel 153 Abs. 2 Bst c StG](https://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art153) ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Auskunft haben, anfragen.
([siehe TaxInfo](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/8556b5c2-257e-41fa-8990-a14d50eac6f8) - Auskunft an Behörden und Organisationen mit öffentlichem Auftrag)

- wenn der Auskunftsersuchende den **Nachweis eines wirtschaftlichen Interesses** an den letzten rechtskräftigen Steuerfaktoren der steuerpflichtigen Person erbringt.
([siehe TaxInfo](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/250722ca-01b7-4091-8837-bc835bf1c7af) \- Auskunft über Steuerfaktoren aufgrund wirtschaftlichen Interesses)

\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_
Fassung vom 04.01.2016

240. Auskunft über Steuerfaktoren an Behörden und Organisationen mit öffentlichem Auftrag

# Auskunft über Steuerfaktoren an Behörden und Organisationen mit öffentlichem Auftrag
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/8556b5c2-257e-41fa-8990-a14d50eac6f8
Fassung vom: 30
siehe auch [Akteneinsicht Dritter](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/df26140c-364b-4a20-9d59-dfe1f3de2191)

Die Gemeinden erteilen in folgenden Fällen an Behörden und Organisationen mit öffentlichem Auftrag Auskunft über die letzten rechtskräftigen Steuerfaktoren von natürlichen Personen:

- Anfragen von kantonalen und ausserkantonalen SPITEX-Organisationen

- Anfragen von kantonalen und ausserkantonalen Sozialdiensten

- Anfragen der eigenen Einwohnerdienste zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben

- Anfragen der Polizei im Zusammenhang mit deren Aufgabenerfüllung

- Anfragen von Bund, Kantonen und Gemeinden betreffend das Inkasso von öffentlich-rechtlichen Forderungen

- Anfragen der Staatsanwaltschaften im Zusammenhang mit ihrer Aufgabenerfüllung

- Anfragen der Jugendstaatsanwaltschaften im Zusammenhang mit ihrer Aufgabenerfüllung

Diese Behörden und Organisationen mit öffentlichem Auftrag haben ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Auskunftserteilung gemäss [Art. 153 Abs. 2 Bst c StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art153) (Verfügungen der Finanzdirektion vom 22.12.2015 und 2.2.2016).

Betreffend die vorgenannten Auskünfte juristische Personen mit Sitz im Kanton Bern, wird die Auskunft ausschliesslich von der für die Veranlagung der juristischen Person zuständigen Region oder der Abteilung Juristische Personen der kantonalen Steuerverwaltung erteilt ([Liste](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/ef9a22ae-fbdb-458a-8c70-8203bdfc6b13) mit der Zuordnung zur entsprechenden Region und die jeweiligen [Adressen der Regionen](https://www.sv.fin.be.ch/sv_fin/de/index/navi/index/organisation/adressen-regionen-staedte.html)).

Bei Anfragen von anderen Ämtern, Institutionen oder Personen dürfen die letzten rechtskräftigen Steuerfaktoren nur bekannt gegeben werden, wenn eine schriftliche Einwilligung der steuerpflichtigen Person vorliegt (siehe [Auskunft über Steuerfaktoren oder Steuerdaten mit schriftlicher Einwilligung](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/286a2cb8-1784-41ed-bf15-262095c22cfa)) oder wenn ein wirtschaftliches Interesse nachgewiesen wird (siehe [Auskunft über Steuerfaktoren aufgrund wirtschaftlichen Interesses](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/250722ca-01b7-4091-8837-bc835bf1c7af)).

Was gilt als Steuerfaktoren?

[siehe Ziff. 3 - Auskunft über Steuerfaktoren aufgrund wirtschaftlichen Interesses](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/250722ca-01b7-4091-8837-bc835bf1c7af)

Fassung vom 30 Jul 2024

241. Auskunft über Steuerfaktoren aufgrund wirtschaftlichen Interesses

# Auskunft über Steuerfaktoren aufgrund wirtschaftlichen Interesses
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/250722ca-01b7-4091-8837-bc835bf1c7af
Fassung vom: 22
Die Gemeinden oder kantonalen Steuerbehörden erteilen an Dritte (ohne schriftliche Einwilligung der betroffenen Person) Auskunft über die letzten rechtskräftigen Steuerfaktoren von natürlichen oder juristischen Personen, wenn die auskunftsersuchende Person den **Nachweis eines wirtschaftlichen Interesses** erbringt.

1 Verfahren

Für Auskünfte über Steuerfaktoren, ist die Gemeinde am Wohnsitz der natürlichen Person zuständig. Für das Auskunftsverfahren darf die Gemeinde Gebühren erheben.

Für Auskünfte über Steuerfaktoren von juristischen Personen mit Sitz im Kanton Bern, ist die für die Veranlagung der juristischen Person zuständige Region oder die Abteilung Juristische Personen der kantonalen Steuerverwaltung zuständig ([Liste](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/00f39091-020d-4976-86f7-c703b27f793e) mit der Zuordnung zur entsprechenden Region und die jeweiligen [Adressen der Regionen](https://www.sv.fin.be.ch/sv_fin/de/index/navi/index/organisation/adressen-regionen-staedte.html)).

Das Auskunftsgesuch ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Auskünfte können nur erteilt werden, wenn die betreffende Person im Gesuch mit der genauen Adresse identifiziert wird. Auskunftsgesuche dürfen nicht dazu verwendet werden, die Adresse einer Person in Erfahrung zu bringen.

2 Nachweis eines wirtschaftlichen Interesses

Ein wirtschaftliches Interesse ist anzunehmen, wenn der auskunftsersuchenden Person aufgrund einer vertraglichen oder gesetzlichen Beziehung zur betroffenen Person ein rechtlicher Anspruch zusteht oder wenn sie zur Abklärung solcher Ansprüche darauf angewiesen ist, die finanziellen Verhältnisse der betroffenen Person zu kennen. Tritt die auskunftsersuchende Person als Vertreter auf, müssen die genannten Voraussetzungen beim Vertretenen gegeben sein.

Das wirtschaftliche Interesse kann folgendermassen nachgewiesen werden:

**Unterhaltsverpflichtungen oder -ansprüche**

Kopie der Scheidungskonvention oder andere Dokumente die Verpflichtung oder Anspruch belegen

**Eigentümer betreffend Auskunft über Nutzniesser**

Kopie Grundbucheintrag oder die Gemeinde prüft selbst nach, ob Eintrag vorliegt

**Liegenschaftsverwaltung**

Kopie eines Anmeldeformulars für Mietinteressenten, unterzeichnet von der steuerpflichtigen Person oder Kopie eines Mietvertrages

**Banken/Kreditinstitute**

Kopie eines Kredit- bzw. Hypothekenantrags, unterzeichnet von der steuerpflichtigen Person

**Leasinggesellschaften**

Kopie eines Leasingvertrags, unterzeichnet von der steuerpflichtigen Person

**Vermieter**

Kopie eines Anmeldeformulars für Mietinteressenten, unterzeichnet von der betroffenen Person oder
Kopie eines Mietvertrages

**Versicherungen**

Kopie eines Versicherungsantrags, unterzeichnet von der betroffenen Person

**Inkassobüros**

Kopie des Forderungstitels des Gläubigers (z.B. Verlustschein). Ausserdem zusätzlich Vollmacht oder Inkassoauftrag des Gläubigers an das Inkassobüro.

Bei Inkasso von öffentlichrechtlichen Forderungen vgl. [Auskunft an Behörden und Organisationen mit öffentlichem Auftrag](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/8556b5c2-257e-41fa-8990-a14d50eac6f8)

**Schuldenberatung**

Kein wirtschaftliches Interesse möglich!
Bei Bevollmächtigung durch die betroffene Person, liegt Antrag auf [Einsicht in eigene Akten](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/8716da38-9e79-413d-9d22-7d7601443f9c) vor.

3 Umfang der Auskunft gemäss Art. 164 Abs. 3 StG

3.1 Steuerfaktoren natürlicher Personen

Die Gemeinden erteilen Auskunft über die letzten rechtskräftigen Steuerfaktoren von natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Gemeinde. Als Steuerfaktoren gelten das steuerbare Einkommen, das steuerbare Vermögen und die aktuellen amtlichen Werte der in der Gemeinde gelegenen Liegenschaften. Auskünfte über Steuerfaktoren früherer Steuerperioden wie z.B. ehemalige amtliche Werte können nicht erteilt werden.

Die Steuerfaktoren bzw. das Steuersubstrat anderer Steuerarten wie der Grundstückgewinnsteuer, der Erbschafts- und Schenkungssteuer usw. sowie das Einkommen, für welches gestützt auf das [Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20020224/index.html) (BGSA; SR 822.41) vereinfacht abgerechnet wurde, dürfen nicht bekannt gegeben werden. Bei quellenbesteuerten Personen dürfen nur die aufgrund der nachträglichen ordentlichen Veranlagung (NOV) rechtskräftig veranlagten Steuerfaktoren bekannt gegeben werden.

Es werden nur Faktoren der Steuerveranlagung nach bernischem Recht bekannt gegeben. Die Faktoren gemäss DBG oder gemäss dem Steuerrecht eines andern Kantons (z.B. nach Wohnsitzwechsel) werden nicht mitgeteilt.

Die einer vorläufigen Steuerrechnung zugrunde gelegten Steuerzahlen dürfen nicht bekannt gegeben werden. Liegen für einen Steuerpflichtigen noch überhaupt keine rechtskräftigen Steuerfaktoren vor (z.B. nach Neuzuzug), beschränkt sich die Mitteilung auf diese Feststellung.

Darüber hinaus werden keine Auskünfte erteilt. Die Höhe des satzbestimmenden Einkommens oder des satzbestimmenden Vermögens dürfen nicht bekannt gegeben werden. Dem Steuergeheimnis unterliegt auch die Höhe der konkret geschuldeten Steuern. Auskünfte über bereits erfolgte Zahlungen etc. sind selbstverständlich ebenfalls nicht zulässig.

3.2 Steuerfaktoren juristischer Personen

Die kantonale Steuerverwaltung erteilt Auskunft über den steuerbaren Gewinn und das steuerbare Kapital. Das Auskunftsgesuch ist schriftlich zu stellen und zu begründen ([Art. 164 Abs. 5 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art164)). Für das Auskunftsverfahren können Gebühren erhoben werden ([Übersicht über die Gebührentarife](https://www.sv.fin.be.ch/content/dam/sv_fin/dokumente/de/gebuehrentarife_de.pdf)).

4 Auskunftserteilung gemäss Art. 164 Abs. 3 StG

Kann die gesuchstellende Person ein wirtschaftliches Interesse belegen, erteilt die Gemeinde oder die kantonale Steuerverwaltung eine schriftliche Auskunft über die letzten rechtskräftig veranlagten Steuerfaktoren, soweit das Gesuch sich auf jeden dieser Steuerfaktoren bezieht. Nur über explizit im Gesuch genannte Steuerfaktoren wird Auskunft erteilt.

Die steuerpflichtige Person wird über die Auskunftserteilung informiert ([Art. 164 Abs. 5 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art164)), indem ihr eine Kopie der schriftlichen Auskunft zugestellt wird.

5 Ablehnung des Gesuchs um Auskunftserteilung gemäss Art. 164 Abs. 3 StG

Kann die gesuchstellende Person ein wirtschaftliches Interesse nicht belegen, lehnt die Gemeinde oder die kantonale Steuerverwaltung die Erteilung der Auskunft ab.

Die Ablehnung der Auskunft wird durch die Gemeinde oder die kantonale Steuerverwaltung verfügt. Gegen die Verfügung kann Rekurs an die Steuerrekurskommission erhoben werden ([Art. 164 Abs. 6 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art164)).

Fassung vom 22 Nov 2024

242. Auskunft über Steuerfaktoren oder Steuerdaten mit schriftlicher Einwilligung

# Auskunft über Steuerfaktoren oder Steuerdaten mit schriftlicher Einwilligung
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/286a2cb8-1784-41ed-bf15-262095c22cfa
Fassung vom: 30
Mit schriftlicher Einwilligung der steuerpflichtigen Person dürfen die Gemeinden oder kantonalen Steuerbehörden an Dritte Auskunft über die Steuerfaktoren oder Steuerdaten der steuerpflichtigen Person erteilen ([Art. 153 Abs. 2 Bst a StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art153))

siehe auch [Akteneinsicht Dritter](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/df26140c-364b-4a20-9d59-dfe1f3de2191)

1 Verfahren

Für Auskünfte über Steuerfaktoren oder Steuerdaten der natürlichen Personen ist die Gemeinde am Wohnsitz der natürlichen Person zuständig. Für das Auskunftsverfahren darf die Gemeinde Gebühren erheben.

Für Auskünfte über Steuerfaktoren oder Steuerdaten von juristischen Personen mit Sitz im Kanton Bern, ist die für die Veranlagung der juristischen Person zuständige Region der kantonalen Steuerverwaltung zuständig.

Das Auskunftsgesuch ist schriftlich zu stellen und die schriftliche Einwilligung der steuerpflichtigen Person ist im Original beizulegen.

Die Auskunft wird schriftlich erteilt.

2 Umfang der Auskunft

Die Auskunft beinhaltet nur die im Gesuch benannten Steuerfaktoren oder Steuerdaten. Als Steuerfaktoren gelten das steuerbare Einkommen, das steuerbare Vermögen und die amtlichen Werte der in der Gemeinde gelegenen Liegenschaften. Auskunftsgesuche können auch Steuerfaktoren oder Steuerdaten aus früheren Steuerjahren betreffen, wenn die schriftliche Vollmacht dies vorsieht (z.B. Vollmachten gegenüber Notarinnen und Notaren).

3 Formularmässige Einwilligung

Beinhaltet ein von der steuerpflichtigen Person unterzeichnetes Antragsformular (z.B. für KITA, Tagesschule, Musikschule und ähnliche Einrichtungen) auch die Zustimmung der steuerpflichtigen Person zur Überprüfung der Angaben bei den Steuerbehörden, dürfen die Gemeinden oder kantonalen Steuerbehörden die massgeblichen Steuerdaten mitteilen.

Fassung vom 30 Jul 2024

243. Recht auf Einsicht in eigene Akten

# Recht auf Einsicht in eigene Akten
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/8716da38-9e79-413d-9d22-7d7601443f9c
Fassung vom: 22
## 1 Einleitung

Dieser Beitrag regelt das Recht auf Einsicht in eigene Akten ([Artikel 157 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art%20157) bzw. [Art. 114 DBG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a114.html)), das Verfahren und die Zuständigkeiten. Gesuche um [Akteneinsicht von Dritten](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/df26140c-364b-4a20-9d59-dfe1f3de2191) sind nicht Bestandteil dieses Dokuments. Als Akten gelten Aufzeichnungen auf Papier oder in elektronischer Form.

2 Selber eingereichte Akten

Für selber eingereichte Akten (und selber unterschriebene Akten) besteht in hängigen Verfahren ein Einsichtsrecht. In abgeschlossenen Verfahren muss das Gesuch um Akteneinsicht begründet werden (vgl. Ziffer 4).

3 Verwaltungsinterne Akten

Zu den verwaltungsinternen Akten zählen:

- Entwürfe;

- Interne Notizen (bspw. interner Austausch);

- interne Weisungen (TaxInfo Intranet etc.);

- interne Anweisung;

- interne Stellungnahmen.

Diese Akten dienen lediglich der verwaltungsinternen Meinungsbildung und sind deshalb nur für den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt.

Für verwaltungsinterne Akten besteht deshalb **nie ein Einsichtsrecht**.

4 Übrige Akten

Zu den übrigen Akten zählen alle anderen Akten:

- Vernehmlassungen;

- Instruktionsschreiben der Behörde an amtlich bestellte Gutachter;

- Protokolle von Augenscheinen;

- Feststellungen über die Prüfung von Geschäftsbüchern, auf welche bei der Veranlagung abgestellt wird, dazu gehört auch die Schlussbesprechung (Ziffer 9) des Buchprüfungsprotokolls.

- Auskünfte, die Private oder Behörden auf Verlangen der Steuerverwaltung erteilt haben;

- Bescheinigungen, die von bescheinigungs- und meldepflichtigen Personen eingereicht worden sind;

- Meldungen von Steuerbehörden und anderen Behörden;

- Einvernahmeprotokolle;

- Telefonnotizen und Gesprächsnotizen mit Steuerpflichtigen;

- Fachliche Berichte;

- Statistiken (anonymisiert);

- Rechtskräftige Steuerrekursentscheide (anonymisiert).

Die steuerpflichtige Person hat ein Recht auf Einsicht in die übrigen Akten. Das Recht auf Einsicht in die übrigen Akten wird nur in den folgenden vier Fällen verweigert:

1. Die Ermittlung des Sachverhaltes ist noch nicht abgeschlossen;

2. Es liegen entgegenstehende öffentliche Interessen vor;

3. Es liegen entgegenstehende private Interessen vor;

4. Es wird Einsicht in die eigenen Akten eines bereits rechtskräftigen Verfahrens verlangt, aber eine Begründung (schutzwürdiges Interesse) fehlt.

**Öffentliche Interessen**, die eine Verweigerung, Beschränkung oder Verschiebung der Akteneinsicht rechtfertigen, können insbesondere im Schutz einer noch laufenden Untersuchung in einem anderen Steuerverfahren bestehen. Entgegenstehende öffentliche Interessen liegen beispielsweise vor bei:

- laufendem Verfahren betreffend die steuerpflichtige Person (Nachsteuern, Steuerhinterziehung, Steuerbetrug)

- Inventarverfahren bezüglich Erblasser.

**Private Interessen** können betroffen sein, wenn die steuerpflichtige Person Einblick in Daten von am Verfahren nicht beteiligten Drittpersonen erhalten könnte. Die Einsichtnahme in vertrauliche Informationen, die Privatpersonen oder andere Behörden der Steuerbehörde zukommen liessen, ist zu verweigern oder zu beschränken, wenn Auskunftspersonen und Informanten vor nachteiligen Folgen zu schützen sind.

Entgegenstehende private Interessen liegen beispielsweise vor bei:

- Akten von nicht beteiligten Drittpersonen, wie Geschäftspartnern;

- Geschäfts- oder Einkommensverhältnissen von Dritten;

- Vergleichsdaten;

- Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen;

- Denunziationsschreiben (Einblick in eine Denunziation mit Rücksicht auf den Namen des Denunzianten ist zu verweigern);

- Steuererklärungen von Drittpersonen zur Überprüfung von Alimentenzahlungen;

- Auskunftsgesuchen der Region an Dritte;

- Auskünften, die Private auf Verlangen der Steuerverwaltung erteilt haben;

- Geheimhaltungsinteressen des überlebenden Ehegatten gegenüber den Erben.

**Nach rechtskräftiger Erledigung des Veranlagungsverfahrens** steht der steuerpflichtigen Person ebenfalls das Recht zu, Einsicht in die eigenen Akten zu nehmen. Die steuerpflichtige Person hat das Akteneinsichtsgesuch mit einem schutzwürdigen Interesse zu begründen 1. An den Nachweis des schutzwürdigen Interesses werden keine hohen Anforderungen gestellt.
Schützenswürdige Interessen liegen beispielsweise vor:

- Übertrag von Angaben auf die neue Steuererklärung;

- Prüfung eines Gesuchs um Revision oder Berichtigung einer rechtskräftigen Veranlagung.

1 Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl., Art. 114 DBG N 41 ff.

5 Wer kann Einsicht nehmen?

5.1 Grundsatz

Das Recht auf Einsicht in eigene Akten steht primär der **steuerpflichtigen Person** zu. Daneben haben aber **bestimmte Drittpersonen** die gleichen Rechte:

- der Ehegatte für Steuerakten der Steuerpflichtigen mit gemeinsamer Veranlagung;

- die Erben und der Willensvollstrecker bzw. amtlicher Erbschaftsverwalter im Todesfall;

- die übernehmende juristische Person bei Liquidation;

- die Konkursbehörde bzw. das Betreibungsamt im Konkursfall;

- die Beistandschaft;

- der vertragliche Vertreter;

- die Beteiligten an einem virtuellen Steuersubjekt (Personengesellschaften, Erbengemeinschaften, Miteigentümergemeinschaften, Baugesellschaften und Konsortien).

5.2 Ehegatten und eingetragene Partner

Gemeinsam zu veranlagenden bzw. veranlagten Ehegatten steht ein gegenseitiges und selbstständiges Akteneinsichtsrecht zu. Getrennt lebende und geschiedene Ehegatten haben Akteneinsicht in die Akten der Steuerperioden mit gemeinsamer Steuerpflicht. Für die übrigen Steuerperioden nehmen sie im Steuerverfahren des anderen die Stellung eines Dritten ohne Akteneinsichtsrecht ein.

5.3 Erben/Inventarnotar

Die Steuerpflicht der natürlichen Person endet mit dem Tod. Nach dem Tod einer steuerpflichtigen Person treten die Erben in die Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Folglich steht das Akteneinsichtsrecht jedem einzelnen gesetzlichen oder eingesetzten Erben zu. Ein gemeinsames Handeln aller Erben ist nicht erforderlich.

Virtuelle und provisorische Erben haben die Steuernachfolge noch nicht angetreten, weshalb sie über kein Akteneinsichtsrecht verfügen (VGE 100.2018.112/113U vom 6. März 2019, E. 3.2.2). Wer auf das Erbe verzichtet oder die Erbschaft ausgeschlagen hat, kommt nicht als Steuernachfolger in Betracht. In Zweifelsfällen hat sich der Erbe mit einer Erbbescheinigung nach [Art. 559 Zivilgesetzbuch (ZGB)](http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/a559.html) auszuweisen. Ebenso fallen Vermächtnisnehmer oder sonst wie vom Erblasser bedachte Personen als Steuernachfolger ausser Betracht. Sie haben kein Recht auf Akteneinsicht.

Den Erben kann die Einsicht in die Steuerakten des Erblassers eingeschränkt oder verweigert werden, soweit dies der Persönlichkeitsschutz (Geheimsphäre) des Erblassers oder seines Ehegatten erfordert. Die Geheimsphäre (Intimsphäre) umfasst diejenigen Lebensvorgänge, die der Kenntnis aller anderen Personen entzogen sein sollen, mit Ausnahme jener Personen, denen eine Tatsache besonders anvertraut worden ist. Dies betrifft z.B. die Krankengeschichte, innerfamiliäre Konflikte, sexuelle Verhaltensweisen, aber auch verborgene körperliche Gebrechen.

- Während der Dauer des Inventarisationsverfahrens gemäss [Art. 209 ff. StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art209) besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht (entgegenstehendes öffentliches Interesse). Die amtliche Inventarisation des Nachlassvermögens eines Verstorbenen dient primär als steuerliches Kontrollmittel. Dadurch kann überprüft werden, ob der Erblasser seinen Steuerpflichten nachkam. Folglich soll sich das Steuerinventar nicht nach den Steuerakten ausrichten. Die Akteneinsicht muss auch dem Inventarnotar verweigert werden (vgl. Entscheid der Finanzdirektion vom 14. April 2011, abgedruckt in NStP Nr. 5/6 vom Mai/Juni 2011, Seite 47ff.).

5.4 Willensvollstrecker, amtlicher Erbschaftsverwalter etc.

Der Willensvollstrecker ([Art. 517 ZGB](http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/a517.html)), der amtliche Erbschaftsverwalter ([Art. 554 ZGB](http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/a554.html)), der amtlich bestellte Erbenvertreter ([Art. 602 Abs. 3 ZGB](http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/a602.html)) und der amtliche Erbschaftsliquidator ([Art. 595 ZGB](http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/a595.html)) nehmen in hängigen Verfahren des verstorbenen Steuerpflichtigen eine dem gesetzlichen Vertreter ähnliche Stellung ein. Sie sind zur Akteneinsicht berechtigt. Zu beachten ist auch hier, dass während der Dauer des Inventarisationsverfahrens kein Anspruch auf Akteneinsicht besteht.

5.5 Übernehmende juristische Person

Die nach [Art. 81 Abs. 4 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art81) übernehmende juristische Person hat das gleiche Einsichtsrecht, wie die übernommene juristische Person gehabt hätte, denn sie tritt als Nachfolgerin in die Rechtsstellung der Steuerpflichtigen ein.

5.6 Konkursbehörde und Betreibungsamt

Das Konkursamt, die Konkursverwaltung und das Betreibungsamt können die gleichen Einsichtsrechte in Anspruch nehmen wie die konkursite bzw. gepfändete Person ([vgl. Art. 222 Abs. 5](http://www.admin.ch/ch/d/sr/281_1/a222.html) bzw. [Art. 91 Abs. 5 SchKG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/281_1/a91.html)).

5.7 Beistandschaft

Erwachsene Steuerpflichtige können unter verschiedenen Arten von Beistandschaften stehen, wobei nicht jedem Beistand die gesetzliche Vertretung in den Steuerangelegenheiten der verbeiständeten Person zukommt.

Eine umfassende Beistandschaft bezieht sich auf alle Angelegenheiten der Personensorge, der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs ([Art. 398 ZGB](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19070042/index.html#a398)). Der umfassende Beistand wird somit auch in Bezug auf die Steuerangelegenheiten gesetzlicher Vertreter.

Gesetzlicher Vertreter in Bezug auf die Steuerangelegenheiten wird auch der Vertretungsbeistand für die Vermögensverwaltung ([Art. 395 ZGB](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19070042/index.html#a395)), sofern es für den Beistand für die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben unabdingbar ist, die Steuerfaktoren des Verbeiständeten zu erhalten. Dabei stützt sich die Steuerverwaltung auf den Aufgabenbereich und die Kompetenz des betreffenden Beistands in der Ernennungsurkunde, die durch die zuständige KESB unterzeichnet ist.

In beiden Fällen steht dem Beistand das Akteneinsichtsrecht im gleichen Umfang zu wie der steuerpflichtigen Person.

5.8 Vertraglicher Vertreter

Dem vertraglichen Vertreter steht das Akteneinsichtsrecht im gleichen Umfang zu wie der steuerpflichtigen Person.

5.9 Beteiligte an einem virtuellen Steuersubjekt

Jeder Beteiligte an einem virtuellen Steuersubjekt hat ein Einsichtsrecht in die Steuerakten des virtuellen Steuersubjekts, jedoch nicht in die Steuerakten der einzelnen Beteiligten.

6 Verfahren und Zuständigkeit der Akteneinsicht

Die steuerpflichtige Person muss ihr Gesuch um Akteneinsicht unter Bekanntgabe ihres Namens und Vornamens sowie der Adresse bei der entsprechenden Region bzw. Abteilung einreichen. Sie muss die ersuchten Steuerunterlagen genau spezifizieren.

Drittpersonen i.S. von Ziffer 5.2 bis 5.9 müssen sich ausweisen können. Meistens erfolgt dies durch eine Ermächtigungsurkunde, eine Vollmacht oder durch Aktenbesitz. Das Recht auf Akteneinsicht besteht darin, dass die steuerpflichtige Person am Sitz der Steuerverwaltung Einsicht nehmen kann. Wird die Zustellung von Fotokopien gewünscht, richtet sich die Gebührenerhebung nach der [Übersicht über die Gebührentarife](https://www.sv.fin.be.ch/content/dam/sv_fin/dokumente/de/gebuehrentarife_de.pdf).

7 Verweigerung der Akteneinsicht

Wird einer steuerpflichtigen Person die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf darauf zu ihrem Nachteil nur abgestellt werden, wenn ihr die Steuerverwaltung von dem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel einzureichen.

Auf Wunsch der steuerpflichtigen Person bestätigt die Behörde die Verweigerung der Akteneinsicht durch eine Verfügung. Für die Erstellung der Verfügung ist der Geschäftsbereich Recht + Koordination zuständig.

Fassung vom 22 Nov 2024

244. A-Post Plus

# A-Post Plus
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/2d1ea691-e8e7-4f59-945d-301ad8aa4ff0
Fassung vom: 17
Mitteilungen und Verfügungen werden in der Regel mit gewöhnlicher Post zugestellt. Wo die Steuerverwaltung die Zustellung oder den Zeitpunkt der Zustellung nachweisen möchte, werden Briefe eingeschrieben oder per A-Post Plus versendet:

- Bei der **eingeschriebenen Post** bestätigt der Empfänger mittels Unterschrift den Erhalt der Sendung.

- Bei der **A-Post Plus** wird die Zustellung elektronisch erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird. Auf diese Weise ist es möglich, mit Hilfe des von der Post zur Verfügung gestellten elektronischen Suchsystems "Track & Trace" die Sendung bis zum Empfangsbereich des Empfängers zu verfolgen.

Nach der Rechtsprechung ist für die Zustellung einer Sendung nicht erforderlich, dass der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt. Es genügt, wenn sie in seinen Machtbereich gelangt und er demzufolge von ihr Kenntnis nehmen kann ([BGE 2C\_430/2009](http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=14.01.2010_2C_430/2009)). Auch für das Aussprechen einer Busse wegen Verletzung einer Verfahrenspflicht genügt die ordnungsgemässe Zustellung des Mahnschreibens. Ob die steuerpflichtige Person von der Mahnung tatsächlich Kenntnis genommen hat, ist nicht entscheidend.

Bei eingeschriebener Briefpost und bei A-Post Plus besteht eine _natürliche Vermutung_ für die ordnungsgemässe Zustellung ([BGE 2C\_16/2019](http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=2C_16%2F2019&rank=1&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F10-01-2019-2C_16-2019&number_of_ranks=2) und [BGE 9C\_500/2024](http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2F08-04-2025-9C_500-2024&lang=de&type=show_document)). Um die Zustellung nachzuweisen, genügt somit der mit A-Post Plus erbrachte Nachweis, dass Briefpost in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten eingelegt wurde. Eine Quittung für den persönlichen Empfang ist nicht erforderlich ([BGE 2C\_570/2011](http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=24.01.2012_2C_570/2011)).

Die Steuerverwaltung versendet deshalb ihre Verfügungen und Entscheide seit dem Sommer 2013 in der Regel per A-Post Plus.

Fassung vom 17 Jun 2025

245. Schweizerische Zustelladresse bei Personen mit Wohnsitz im Ausland

# Schweizerische Zustelladresse bei Personen mit Wohnsitz im Ausland
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/bbfb6abf-a904-4d83-94e4-2730ead561d0
## 1 Kein Hoheitsakt ins Ausland

Aufgrund des völkerrechtlichen Prinzips der Souveränität ist ein Staat weder berechtigt, auf fremdem Staatsgebiet Verfügungen oder Entscheide zu erlassen noch Verwaltungsakte zuzustellen. Die Steuerbehörde darf keine rechtsgestaltenden Mitteilungen ins Ausland vornehmen. (Bereits das Zustellen der Steuererklärung hat rechtsgestaltende Wirkung.) Massgebliche Rechtsgrundlage bildet hier das [Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen](http://www.admin.ch/ch/d/sr/0_191_02/index.html) (SR 0.191.02). Rechtshilfegesuche auf diplomatischem Weg sind aber sehr aufwendig. Deshalb sehen die Steuergesetze einen einfacheren Weg vor.

2 Vertretung oder schweizerische Zustelladresse

Steuerpflichtige Personen mit Wohnsitz im Ausland sind verpflichtet, eine Vertreterin oder einen Vertreter oder ein schweizerisches Zustelldomizil zu bezeichnen ([Art. 159 Abs. 3 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art159)).

Da Mitteilungen, die keine rechtsgestaltende Wirkung haben, vom völkerrechtlichen Standpunkt aus zulässig sind, darf eine steuerpflichtige Person im Ausland jederzeit aufgefordert werden, einen Vertreter, eine Vertreterin oder ein schweizerisches Zustelldomizil zu nennen. Unterlässt die Behörde eine entsprechende Aufforderung, darf der steuerpflichtigen Person wegen der mangelhaften Eröffnung kein Rechtsnachteil entstehen ([BGE 2A.491/2003](http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=10&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=BGE+2A.491&rank=92&azaclir=aza&highlight_docid=aza://01-04-2004-2A-491-2003&number_of_ranks=144)).

3 Rechtsgültige Eröffnung ohne schweizerisches Zustelldomizil

Ist der Aufenthalt einer steuerpflichtigen Person unbekannt oder hält sie sich im Ausland auf, ohne eine Zustelladresse oder einen Vertreter, eine Vertreterin in der Schweiz genannt zu haben, so kann die Behörde Verfügungen oder Entscheide ohne Begründung im Amtsblatt (deutschsprachiger Kantonsteil) bzw. "feuille officielle" (französischsprachiger Kantonsteil) eröffnen ([Art. 159 Abs. 4 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art159), [Art. 116 Abs. 2 DBG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a116.html)). Die Verfügung muss den Namen der steuerpflichtigen Person, des Gläubigers und das Verfügungsdispositiv, d.h. Steuerart, Steuerjahr und Steuerbetrag inklusive Rechtsmittelbelehrung enthalten, nicht aber die Verfügungsbegründung. Die Eröffnung durch Publikation im Amtsblatt ist rechtswirksam. Der Inhalt gilt mit dem Tag der amtlichen Veröffentlichung als bekannt ([Art. 15 Publikationsgesetz](http://www.belex.sites.be.ch/data/103.1/de/art15), BSG 103.1).

246. Fristen

# Fristen
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/2d6dc2c5-f917-4460-abcd-3444ec80266e
Fassung vom: 9
## 1 Allgemeines

Mit Frist wird der Zeitraum bezeichnet, in dem eine Rechtshandlung gültig vorgenommen werden kann. Nach Fristablauf sind Rechtshandlungen – unter Vorbehalt der Wiederherstellung und der Verbesserung innert der Nachfrist – grundsätzlich unwirksam.

Verfahrenshandlungen sind aufgrund des Interesses an möglichst rascher Verfahrenserledigung und der Prozessökonomie an Fristen gebunden. Die Fristen werden meist in Tagen berechnet. Unterschieden wird zwischen gesetzlichen und behördlichen Fristen. Für den Fristenlauf spielt diese Einteilung aber keine Rolle. Er ist für alle Arten von Fristen gleich.

2 Der Fristenlauf

2.1 Beginn

Für den Fristenlauf gilt, dass der Tag der fristauslösenden Handlung oder des fristauslösenden Ereignisses (Eröffnung der Veranlagungsverfügung) nicht mitgezählt wird. Die Frist läuft erst ab dem folgenden Tag. Beispiel: Wird eine Veranlagungsverfügung am 12. Mai eröffnet, so beginnt die Einsprachefrist am 13. Mai.

Verfügungen und Entscheide sind mit der Aushändigung an die steuerpflichtige Person oder an eine andere empfangsberechtigte Person zugestellt. Eingeschriebene Sendungen gelten am letzten Tag der Abholfrist (7 Tage) als zugestellt, sofern die steuerpflichtige Person mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit einen Verwaltungsakt erwarten muss (infolge einer Einsprache, eines Rekurses oder einer Gesuchseinreichung). Die Beweislast für den Beginn des Fristenlaufs trägt die Behörde.

2.2 Ende

Der Fristenlauf endet am letzten Tag der Frist. Ist der letzte Tag der Frist kein Arbeits- bzw. Werktag, so läuft die Frist erst am nächstfolgenden Werktag aus. Der Samstag gilt nicht als Werktag. Als öffentliche Feiertage gelten die Sonntage sowie die folgenden Fest- und Feiertage, die nicht bzw. nicht immer auf einen Sonntag fallen, nämlich Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, der 1. August (Bundesfeiertag), der 25. und 26. Dezember (Weihnachten) und der 1. und 2. Januar (Neujahr) (vgl. dazu [Art. 2 des Gesetzes über die Ruhe an öffentlichen Feiertagen, BSG 555.1](http://www.belex.sites.be.ch/data/555.1/de/art2)).

Wichtig: Im bernischen Steuerverfahren gibt es keine «Gerichtsferien», die zu einem Fristenstillstand während des Fristenlaufs führen.

Gesetzliche Grundlagen: [Art. 41 VRPG](http://www.belex.sites.be.ch/data/155.21/de/art41), [Art. 133 Abs. 1 DBG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a133.html)

3 Die Wahrung der Frist

Eine Frist ist gewahrt, wenn die fristgebundene Prozesshandlung am letzten Tag der Frist (bis spätestens 24 Uhr) vorgenommen wird. Eine Eingabe muss bis zu diesem Zeitpunkt der Behörde überbracht oder der Schweizerischen Post bzw. einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Auslandsvertretung zur Beförderung zuhanden der Behörde übergeben worden sein. Die Beweislast für die Einhaltung der Frist bei Verfahrenshandlungen trägt die beteiligte Person.

Die Frist gilt auch dann als eingehalten, wenn eine Eingabe rechtzeitig bei einer unzuständigen kantonalen oder kommunalen bernischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde oder bei einer unzuständigen eidgenössischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde eingereicht worden ist. Die Fehladressierung muss allerdings einigermassen erklärbar erscheinen.

Gesetzliche Grundlagen: [Art. 42 VRPG](http://www.belex.sites.be.ch/data/155.21/de/art42), [Art. 133 Abs. 1 und 2 DBG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a133.html)

4 Fristerstreckung

Im Gesetz festgelegte, d.h. gesetzliche Fristen, sind nicht verlängerbar. Die im Gesetz genannten Fristen sind in der Regel Verwirkungsfristen. Sie haben zur Folge, dass das Recht zur Vornahme einer Verfahrenshandlung mit ungenütztem Ablauf (unter Vorbehalt der Wiederherstellung) erlischt. Rechtsmittelfristen sind gesetzliche Fristen.

Behördliche Fristen dagegen können auf Gesuch hin erstreckt werden, wenn zureichende Gründe für eine Verlängerung dargetan werden. Das Gesuch um Fristerstreckung muss schriftlich und vor Ablauf der Frist gestellt werden. Es genügt, wenn das Fristerstreckungsgesuch am letzten Tag der Frist der Post übergeben wird.

Gesetzliche Grundlagen: [Art. 161 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art161), [Art. 43 VRPG](http://www.belex.sites.be.ch/data/155.21/de/art43) und [Art. 133 Abs. 3 DBG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a133.html)

5 Wiederherstellung der Frist

Bei unverschuldeter Verhinderung können sowohl gesetzliche als auch behördliche Fristen wiederhergestellt werden. Gemäss Steuergesetz wird ein Fristversäumnis entschuldigt, wenn die steuerpflichtige Person die versäumte Handlung innert 30 Tagen seit Wegfall des Hinderungsgrundes nachholt und gleichzeitig nachweist, dass sie wegen Militärdienst, Krankheit, Unfall, Landesabwesenheit (jedoch keine Ferien) oder anderer erheblicher Gründe am rechtzeitigen Handeln verhindert war.

Nicht entschuldigt wird die Verhinderung, wenn die Möglichkeit besteht, einen Vertreter zu bestellen, oder wenn der Hinderungsgrund nur während eines Teils der Frist besteht. Entschuldigt wird das Fristversäumnis jedoch, wenn der Hinderungsgrund unvorhergesehen am Ende des Fristenlaufs auftritt.

**Militär-, Zivildienst und Landesabwesenheit** gelten nicht als Hinderungsgründe, wenn die steuerpflichtige Person mit einer Verfügung rechnen muss. Mit einer Verfügung muss rechnen, wer ein Rechtsmittel (Einsprache, Rekurs) erhoben hat. In diesem Fall oder bei einer längeren Abwesenheit kann der steuerpflichtigen Person zugemutet werden, einen Vertreter zu bestellen. Bei kurzfristigen unvorhersehbaren Abwesenheiten wird ein Versäumnis entschuldigt, sofern ein Handeln innert Frist deshalb nicht möglich war.

**Krankheit und Unfall** gelten nur als Hinderungsgrund, wenn ein eigenes Handeln oder die Bestellung eines Vertreters nicht möglich war (100%ige Handlungsunfähigkeit, Intensivstation, Aufenthalt in einer Anstalt). Dabei muss ein begründetes Arztzeugnis den Nachweis erbringen, dass es der steuerpflichtigen Person unmöglich war, innert Frist zu handeln.

**Todesfall** : Sowohl der unerwartete Tod eines nahen Angehörigen als auch der Tod einer steuerpflichtigen Person während laufender Frist stellen einen Hinderungsgrund dar, der entschuldigt wird.

Eine **falsche Rechtsmittelbelehrung** stellt nur dann einen Hinderungsgrund dar, wenn die steuerpflichtige Person bei zumutbarer Sorgfalt die Fehlerhaftigkeit nicht bemerken konnte. Zudem wird von ihr verlangt, dass sie trotz mangelhafter Eröffnung innert zumutbarer Zeitspanne handelt. Von Anwältinnen und Anwälten wird verlangt, dass diese die Fehlerhaftigkeit durch Konsultieren des Gesetzestextes erkennen.

**Arbeitsüberlastung** gilt nicht als entschuldbarer Grund für ein Fristversäumnis.

Vertreter/Hilfspersonen: Zieht die steuerpflichtige Person einen Vertreter oder Hilfspersonen bei, so muss sie sich deren Handlungen und Versäumnisse anrechnen lassen. Dasselbe gilt auch für Hilfspersonen, die durch den Vertreter beigezogen wurden.

Sobald es der steuerpflichtigen Person zugemutet werden kann, selber tätig zu werden oder eine Vertretung zu bestellen, gilt das Hindernis als weggefallen. Der Wegfall des Hindernisses löst die 30-tägige Frist aus, innert der die versäumte Handlung nachgeholt werden muss. Gleichzeitig muss die steuerpflichtige Person nachweisen, dass ein entschuldbarer Grund bestanden hat, der sie am rechtzeitigen Handeln gehindert hat.

Fassung vom 9 May 2025

247. Aufbewahrungspflicht

# Aufbewahrungspflicht
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/36b06af0-67ac-4797-a272-8c5f6f8747e9
Fassung vom: 14.07.2020
## 1 Selbstständig Erwerbende und juristische Personen

Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen Urkunden und sonstige Belege, die mit ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehen, während zehn Jahren aufbewahren ([Art. 167 Abs. 3 StG](https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/1283/art167?locale=de)). Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Geschäftsjahres.

Aufzubewahren sind insbesondere

- die Geschäftsbücher,

- die Buchungsbelege,

- die Jahresrechnungen (Bilanzen, Erfolgsrechnungen, Anhang) sowie

- der Revisionsbericht.

Bei vereinfachter Buchführung müssen die Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben, über die Vermögenslage (Inventar) sowie über Privatentnahmen und -einlagen aufbewahrt werden.

Der Geschäftsbericht und der Revisionsbericht sind schriftlich und unterzeichnet aufzubewahren. Die Geschäftsbücher und die Buchungsbelege können auf Papier, elektronisch oder in vergleichbarer Weise aufbewahrt werden, soweit dadurch die Übereinstimmung mit den zugrundeliegenden Geschäftsvorfällen und Sachverhalten gewährleistet ist und wenn sie jederzeit wieder lesbar gemacht werden können ([Art. 958f OR](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19110009/index.html#a958f)).

Für weitere Informationen siehe [Geschäftsbücherverordnung (GeBüV)](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20001467/index.html)

2 Übrige Personen

Für alle übrigen natürlichen Personen sieht das Steuergesetz keine Aufbewahrungspflicht vor. Da aber die steuerpflichtige Person für steuermindernde Tatsachen wie beispielsweise [Abzüge](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/db54d8ed-6f90-4527-9cf6-0599b6725e79) beweispflichtig ist, kann es dennoch Sinn machen, Steuerbelege aufzubewahren, bis die entsprechende Verjährungsfrist (vgl. [Art. 162 und 163 StG](https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/1283/art162?locale=de)) abgelaufen ist.

Wichtige Dokumente betreffend die eigene Liegenschaft (bspw. getätigte Investitionen) können bei einer zukünftigen Veräusserung sogar länger relevant sein.

Wird die Steuererklärung mit [BE-Login](https://www.sv.fin.be.ch/sv_fin/de/index/navi/index/steuererklaerung/uebersicht-elektronische-dienste.html) ausgefüllt, so sind erfasste Belege jederzeit elektronisch einsehbar.

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Fassung vom 14.07.2020

248. Verjährung

# Verjährung
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/05d5d2df-ae0b-417d-a9e3-1246e05f6a3a
Fassung vom: 21.01.2022
Durch die Verjährungsfrist wird die Ausübung eines Rechtes zeitlich begrenzt. Der Zweck der Verjährung ist die Wahrung der Rechtssicherheit. Nach Ablauf der Frist kann das Recht nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden. Die Verjährung kann unterbrochen werden und stillstehen. Nach dem Verstreichen einer Maximaldauer (absolute Verjährungsfrist) läuft sie aber endgültig ab.

Das Steuergesetz kennt die Veranlagungs- sowie die Bezugsverjährung, die in den [Artikeln 162](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art162) bzw. [163 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art163) ( [Art. 120 bzw](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a120.html). [Art. 121 DBG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a121.html)) festgehalten ist.

1 Veranlagungsverjährung

Relative Verjährungsfrist

Nach [Art. 162 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art162) verjährt das Recht, eine Steuer zu veranlagen, fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode. Damit wird nicht nur die Frist für die Einleitung des Verfahrens festgesetzt, vielmehr umfasst sie auch die Durchführung der Veranlagung. Die Verjährungsfrist für die Steuerperiode 2015 beginnt somit am 1.Januar 2016 zu laufen und endet, ohne Unterbrechungshandlung, fünf Jahre später am 31.Dezember 2020. Die Veranlagung ist bis zu diesem Datum abzuschliessen und nicht nur einzuleiten.

Absolute Verjährungsfrist

Daneben existiert eine absolute Verjährungsfrist von fünfzehn Jahren. Diese tritt ungeachtet von Unterbrechungshandlungen ein. Die Steuerveranlagung der Steuerperiode 2005 muss somit spätestens bis zum 31. Dezember 2020 abgeschlossen sein.

2 Bezugsverjährung

Relative Verjährungsfrist

Bei der Bezugsverjährung geht es um die zeitliche Begrenzung des Bezuges der Steuerforderung. Die Steuerbehörde soll die Eintreibung der Steuern nicht jahrelang hinausschieben. Die fünfjährige Verjährungsfrist beginnt mit Rechtskraft der Veranlagung zu laufen ( [Art. 163 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art163)).

Absolute Verjährungsfrist

Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind. Der Eintritt der absoluten Verjährung kann nur durch die Ausstellung eines Verlustscheines verhindert werden.

3 Stillstand der Verjährung

Stillstand oder fehlender Beginn der Verjährung bedeutet, dass dieser Zeitraum für die Berechnung der Frist nicht berücksichtigt werden darf. Die Frist läuft weiter oder beginnt, sobald der Hemmungsgrund wegfällt.

Die Verjährung beginnt nicht oder steht still

1. während eines Einsprache-, Beschwerde- oder Revisionsverfahrens

2. bei Stundungsgesuchen

3. bei fehlendem Aufenthalt oder steuerlichem Wohnsitz der steuerpflichtigen oder mithaftenden Person in der Schweiz

4. für die Grundstücksgewinnsteuer bei fehlender Handänderungsmeldung des Grundbuchamtes.

4 Unterbrechung der Verjährung

Jede Amtshandlung, die auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichtet ist, führt zu einem neuen Fristenlauf. Sie stellt also einen Unterbrechungsgrund dar. Die Einforderungshandlung muss der steuerpflichtigen Person resp. deren bevollmächtigtem Vertreter zur Kenntnis gebracht werden.

Als Einforderungshandlung genügt u.a. die Mahnung zur Einreichung der Steuererklärung, die Aufforderung zur Ergänzung der Beilagen zur Steuererklärung (Belegeinforderung), die Vorladung zur Einvernahme einer steuerpflichtigen Person, die Ankündigung und Vornahme von Bücheruntersuchungen. Dabei kann ein einziges Schreiben für mehrere Steuerjahre verjährungsunterbrechend wirken.

Jede ausdrückliche Anerkennung der Steuerforderung durch die steuerpflichtige oder eine mithaftende Person (bspw. das vorbehaltlose Einreichen einer vollständig ausgefüllten Steuererklärung, vgl. [BGE 2C\_884/2018](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2F30-01-2019-2C_884-2018&lang=de&type=show_document&zoom=YES&), E. 3.3.2), die Einreichung eines Erlassgesuches sowie die Einleitung einer Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung oder wegen eines Steuervergehens stellen ebenfalls Unterbrechungsgründe dar.

5 Folgen der Verjährung

Sowohl die Veranlagungs- wie auch die Bezugsverjährung werden von Amtes wegen berücksichtigt (so auch das Bundesgericht in BGE vom 29. Oktober 1987 in ASA 59/255).

Aufgrund der Rechtsprechung ist eine trotz Verjährung erfolgte Veranlagung allerdings nicht nichtig (BGE 133 II 366 E. 3.4). Die Verjährung kann aber in einem Rechtsmittelverfahren einredeweise geltend gemacht werden bzw. ist in einem derartigen Verfahren erneut von Amtes wegen zu berücksichtigen.

Somit erfolgt eine Veranlagung trotz Verjährung höchstens irrtümlich und kann in einem nachfolgenden Rechtsmittelverfahren korrigiert werden. Der Steuerpflichtige muss dieses Rechtsmittelverfahren aber rechtzeitig anheben. Erwächst die Veranlagungsverfügung jedoch in Rechtskraft, kann die Forderung durchgesetzt werden (vgl. zum Ganzen Michael Beusch, in: Zweifel/Athanas, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, 2. Aufl., Art. 120 DBG N20 ff.).

Das kantonale Recht stimmt mit dem Bundesrecht überein ( [Art. 120](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a120.html) und [Art. 121 DBG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a121.html)).

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Fassung vom 21.01.2022

249. Zuständige bzw. anspruchsberechtigte Gemeinde

# Zuständige bzw. anspruchsberechtigte Gemeinde
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/f28c2df3-fd9d-43e8-b386-3f37a8363481
Fassung vom: 23.12.2020
## 1 Ordentlich veranlagte Personen

Bei Personen, welche im ordentlichen Verfahren besteuert werden, gilt das Stichtagsprinzip. Das bedeutet, sie werden in derjenigen Gemeinde besteuert, in welcher sie am Ende der Steuerperiode (31.12.) oder der Steuerpflicht (z.B. Wegzug ins Ausland) ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben.

2 Quellensteuerpflichtige Personen

Bei Personen, deren Einkommen quellenbesteuert wird, gilt nicht das Stichtagsprinzip, sondern es kommen spezielle Regelungen zur Anwendung.

Der Anspruch auf den Gemeindesteueranteil richtet sich bei quellensteuerpflichtigen Personen nach folgenden Grundsätzen:

Quellensteuerpflichtige Person

Anspruchsberechtigte Gemeinde

mit Ansässigkeit in der Schweiz

Wohngemeinde

ohne Ansässigkeit in der Schweiz, mit Wochenaufenthalt

Wochenaufenthaltsgemeinde

ohne Ansässigkeit in der Schweiz, ohne Wochenaufenthalt

Sitz-1/Betriebsstättegemeinde2 des
Schuldners oder der Schuldnerin der steuerbaren Leistung

Künstler/innen, Sportler/innen und Referent/innen

Auftrittsortsgemeinde

1 Bei natürlichen Personen ist der Wohnsitz und bei Einzelunternehmen, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften der Ort des Geschäftsbetriebes massgebend.

2 Als Betriebsstätte gelten Zweigniederlassungen oder Filialen. Massgebend ist der Ort, an welchem die quellensteuerpflichtige Person in den Betrieb des Arbeitgebenden eingegliedert ist.

Verlegt eine quellensteuerpflichtige Person ihren Wohnsitz oder ihren Wochenaufenthalt in eine andere Gemeinde, ist die Zuzugsgemeinde ab dem Folgemonat anspruchsberechtigt. Massgebend ist das Wegzugsdatum in der bisherigen Gemeinde.

_Beispiel:_
_Meldet sich eine quellensteuerpflichtige Person per 31.3. bei der bisherigen Gemeinde ab, ist die Zuzugsgemeinde bereits ab 1.4. anspruchsberechtigt. Wird eine Abmeldung in der bisherigen Gemeinde per 1.4. vorgenommen, ist die Zuzugsgemeinde erst ab 1.5. anspruchsberechtigt._

Wird bei einer quellensteuerpflichtigen Person eine nachträgliche ordentliche Veranlagung durchgeführt, gilt ab dem Steuerjahr 2021 ebenfalls das Stichtagsprinzip.

- Als anspruchsberechtigt gilt: Für Personen mit Ansässigkeit in der Schweiz: Die Gemeinde, in welcher die Person am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht ihren steuerrechtlichen Wohnsitz hatte;

- Für Personen mit Ansässigkeit im Ausland und Wochenaufenthalt in der Schweiz: Die Gemeinde, in welcher die Person am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht Wochenaufenthalt hatte;

- Für Personen mit Ansässigkeit im Ausland ohne Wochenaufenthalt in der Schweiz: die Gemeinde, in welcher der Schuldner oder die Schuldnerin der steuerbaren Leistung am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht seinen Wohnsitz oder seinen Geschäftsbetrieb (bei natürlichen Personen) bzw. seinen Sitz oder seine Betriebsstätte (bei juristischen Personen) hatte.

Allfällige in einer anderen Gemeinde abgerechnete Quellensteuern werden an die am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht anspruchsberechtigte Gemeinde überwiesen und zinslos an den in der nachträglichen ordentlichen Veranlagung festgesetzten Steuerbetrag angerechnet.

Die Schweizerische Steuerkonferenz (SSK) hat ein Kreisschreiben über das Verfahren bei interkantonalen Verhältnissen von quellensteuerpflichtigen Personen publiziert ([Kreisschreiben Nr. 35 vom 26.8.2020](https://www.ssk-csi.ch/fileadmin/dokumente/kreisschreiben/KS_35_d.pdf)). Dieses Kreisschreiben gilt sinngemäss auch für innerkantonale Verhältnisse.

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Fassung vom 23.12.2020

* * *

250. Ort der steuerlichen Buchprüfung

# Ort der steuerlichen Buchprüfung
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/dccea311-02aa-4b5e-aa19-56f85d8a650f
Fassung vom: 13.03.2018
Gemäss dem Steuergesetz des Kantons Bern (StG) bzw. dem Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) kann die kantonale Steuerverwaltung im Rahmen des Veranlagungsverfahrens „Augenscheine durchführen sowie Geschäftsbücher und Belege an Ort und Stelle einsehen” ([Art. 166 StG Abs. 3](https://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art166), [Art. 123 Abs. 2 DBG](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19900329/index.html#a123)). Dementsprechend muss die steuerpflichtige Person aufgrund ihrer Mitwirkungspflichten im Veranlagungsverfahren „auf Verlangen der Steuerverwaltung insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen“ ([Art. 167 Abs. 2 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art167), [Art. 126 Abs. 2 DBG](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19900329/index.html#a126)).

Wird eine steuerliche Buchprüfung durchgeführt, bildet diese somit einen Bestanteil des Veranlagungsverfahrens. Sie dient dazu, die Beweiskraft der Jahresrechnung und die Vollständigkeit der Steuerdeklaration zu überprüfen. Erfahrungsgemäss sind die hierfür notwendigen Unterlagen, wie z.B. bei Ärzten die Patientenrechnungen nur am Geschäftsdomizil uneingeschränkt verfügbar. Zudem sind betriebliche Gegebenheiten und Abläufe naturgemäss nur vor Ort zuverlässig überprüfbar und der Betriebsinhaber oder eine im Betrieb angestellte Person kann diesbezüglich besser Auskunft geben als eine Drittperson. Eine Buchprüfung wird daher in Übereinstimmung mit den erwähnten gesetzlichen Grundlagen und branchenunabhängig grundsätzlich am Geschäftsdomizil der buchführungspflichtigen Person durchgeführt. Entsprechend wird die Buchprüfung auch der buchführungspflichtigen Person persönlich angekündigt.

Vom Grundsatz sollte nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden. Eine Buchprüfung in den Geschäftsräumlichkeiten der Treuhandgesellschaft der buchführungspflichtigen Person kann ausnahmsweise in Betracht kommen, falls folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

- Die Infrastruktur am Geschäftsdomizil der buchführungspflichtigen Person eignet sich nicht für die Durchführung der Buchprüfung während der üblichen Arbeitszeiten.

- Die Durchführung eines Augenscheins vor Ort am Geschäftsdomizil der buchführungspflichtigen Person zur Überprüfung der betrieblichen Gegebenheiten und Abläufe muss auf Verlangen des Mitarbeiters der Steuerverwaltung möglich sein.

- Die prüfungsrelevanten Unterlagen stehen an der Prüfstelle bei der Treuhandgesellschaft vollständig zur Verfügung oder lassen sich bei Bedarf unverzüglich beschaffen. Die Verfolgung der Geschäftsvorfälle sowohl vom Einzelbeleg über die Buchhaltung als auch in umgekehrter Richtung muss grundsätzlich jederzeit und ohne Zeitverlust oder Mehraufwand gewährleistet sein. Falls die Distanz zwischen der Treuhandgesellschaft und dem Geschäftsdomizil der buchführungspflichtigen Person gering ist, kann nach Absprache mit der zuständigen Region die Aufwandprüfung bei der Treuhandgesellschaft und die Umsatzprüfung am Geschäftsdomizil stattfinden.

- Die buchführungspflichtige Person ist während der Durchführung der Buchprüfung im Bedarfsfall zur Führung eines Gesprächs und zur Erteilung von Auskünften erreichbar.

Da die steuerliche Buchprüfung einen Bestandteil eines Veranlagungsverfahrens darstellt, liegt es in der Zuständigkeit der jeweiligen Region zu beurteilen, ob die vorgenannten Voraussetzungen für die Vornahme einer Buchprüfung in den Geschäftsräumlichkeiten der Treuhandgesellschaft im konkreten Fall erfüllt sind. Gegebenenfalls obliegt es sodann der Treuhandgesellschaft sich in Absprache mit ihrem Kunden so zu organisieren, dass die Voraussetzungen auch eingehalten werden. Werden sie nicht eingehalten und resultiert aus der Buchprüfung in den Geschäftsräumlichkeiten der Treuhandgesellschaft ein Zeitverlust oder Mehraufwand, werden die Kosten für die Buchprüfung aufgrund der vorgenannten Gesetzesbestimmungen der steuerpflichtigen Person nachträglich ganz oder teilweise in Rechnung gestellt (i. d. R. CHF 120 / Stunde gemäss [Art. 8 der Gebührenverordnung, GebV](https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/1393/art8?/locale=de))

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Fassung vom 13.03.2018

251. Verbindliche Auskunft (Steuerruling)

# Verbindliche Auskunft (Steuerruling)
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/924dd9a2-1262-45ff-a4cd-9d1ffd310d33
Fassung vom: 12
## 1 Grundsätzliches

Die kantonale Steuerverwaltung stützt sich bei der Veranlagung der Steuern natürlicher und juristischer Personen auf die eingereichte Steuererklärung und allfällige weitere Belege und Untersuchungen. Dabei geht es darum, gemeinsam mit der steuerpflichtigen Person die für eine korrekte Veranlagung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse festzustellen
([Art. 166 StG](https://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art166)).

Bei **geplanten Sachverhalten** kann es für die steuerpflichtigen Personen wichtig sein, bereits **im Voraus die steuerliche Beurteilung** der Steuerverwaltung zu kennen. Insbesondere Unternehmungen müssen die Steuerfolgen von weitreichenden betrieblichen Entscheidungen (wie Umstrukturierungen, Sitzverlegungen etc.) im Voraus kennen, um die damit verbundenen finanziellen Folgen abschätzen zu können.

Die steuerpflichtigen Personen können in diesen Fällen die Steuerverwaltung um eine **verbindliche** **Auskunft (Steuerruling)** ersuchen. Bei einer Rulinganfrage werden der geplante Sachverhalt und die steuerliche Beurteilung genau umschrieben. Hält sich die steuerpflichtige Person bei der anschliessenden Umsetzung an die Sachverhaltsschilderung, ist die Steuerverwaltung an ihre steuerliche Beurteilung gebunden. Die steuerpflichtige Person wird in ihrem Vertrauen auf die Auskunft geschützt.

2 Formelle Aspekte

Gegenstand eines Rulingantrags können nur die in der Zuständigkeit der Steuerverwaltung liegenden **Kantons- und Gemeindesteuern** und die **direkte Bundessteuer** sein. Zu Mehrwertsteuern, Stempelabgaben und Verrechnungssteuern kann die Steuerverwaltung keine Auskünfte geben.

Rulinganträge sind **schriftlich** bei der **zuständigen** **Region** oder der **Abteilung** **juristische Personen, der Abteilung Grundstückgewinnsteuer oder beim Geschäftsbereich Recht + Koordination** einzureichen. Bei ausgewählten Fragestellungen wird die Steuerverwaltung die Eidgenössische Steuerverwaltung beiziehen.

Der Antrag muss die **Identität** der betroffenen Person(en) nennen und den geplanten **Sachverhalt** vollständig und detailliert darlegen. Die steuerpflichtige Person muss weiter die eigene **steuerrechtliche Beurteilung** des Sachverhalts darlegen und den Antrag stellen, diese Beurteilung zu bestätigen.

Damit die Steuerverwaltung den Antrag prüfen und genehmigen kann, sind eine **vollständige und systematische Darstellung des Sachverhalts** (inkl. graphische Darstellungen, Organigramme, Jahresrechnungen, Planbilanzen etc.) und eine **qualifizierte rechtliche Beurteilung** entscheidend. Unvollständige Anträge werden zur Verbesserung zurückgewiesen.

Die Beurteilung von Rulinganträgen als vorgezogener Teil der Veranlagung ist grundsätzlich kostenlos. Gebühren werden nur erhoben, wenn unvollständige Anträge (bezüglich Sachverhalt oder rechtlicher Beurteilung) zu einem - gegenüber der Veranlagung - zusätzlichen Bearbeitungsaufwand führen. Rulinganträge werden von der Steuerverwaltung möglichst speditiv behandelt.

3 Verbindlichkeit von Rulings

Wenn der Sachverhalt entsprechend der Darstellung im Rulingantrag verwirklicht wird, ist die Auskunft (Bestätigung, dass die im Rulingantrag dargestellte steuerrechtliche Beurteilung von der Steuerverwaltung geteilt wird) für die Steuerverwaltung **verbindlich**. Die Steuerverwaltung wird die Veranlagung entsprechend dem genehmigten Ruling vornehmen.

Die Verbindlichkeit erstreckt sich nur auf den konkreten, im Rulingantrag **geschilderten Sachverhalt**. Für Themen ausserhalb des vorgelegten Sachverhalts ist das Ruling nicht verbindlich. Wenn die steuerpflichtige Person einen anderen als den dargestellten Sachverhalt verwirklicht oder diesen im Rulingantrag nicht vollständig bzw. nicht richtig dargestellt hat, entfaltet das Ruling keine Verbindlichkeit. Wird der im Rulingantrag geschilderte Sachverhalt bei Rulings, welche sich über mehrere Jahre auswirken (Dauersachverhalte) nachträglich abgeändert oder anders umgesetzt, so ist der Steuerverwaltung ein aktualisierter Rulingantrag zur Beurteilung vorzulegen, um eine Bindungswirkung zu erzielen.

Eine Bindungswirkung der Steuerverwaltung besteht bei **sachlich unrichtigen Zusicherungen**, sofern eine **vorbehaltslose und konkrete** Zusicherung erfolgt ist. Die Steuerverwaltung ist an eine unrichtige Zusicherung gebunden, wenn die betroffene Person die **Unrichtigkeit der behördlichen Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte** und gestützt auf die unrichtige Zusicherung **Dispositionen** getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können.

Die Bindungswirkung besteht allerdings nur, wenn die **gesetzlichen Grundlagen seit der Zusicherung keine Änderung** erfahren haben.

Sollte es nach der Genehmigung eines Rulings zu einer **Praxisänderung** kommen, bleibt ein Ruling für bereits erfolgte Dispositionen weiterhin verbindlich. Soweit noch keine Dispositionen erfolgt sind, oder bei Rulings, welche sich über mehrere Jahre auswirken (Dauersachverhalte) kann die Steuerverwaltung das Ruling schriftlich widerrufen, wobei sie den steuerpflichtigen Personen eine angemessene Frist gewährt, um Strukturen oder Dispositionen ohne negative Steuerfolgen anzupassen.

4 Einbezug der Eidgenössischen Steuerverwaltung

Die Zuständigkeit für die Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern und für die direkte Bundessteuer liegt bei der kantonalen Steuerverwaltung. Entsprechende Rulinganträge sind deshalb einzig an die kantonale Steuerverwaltung zu richten. Die kantonale Steuerverwaltung wird die Eidgenössische Steuerverwaltung in ausgewählten Konstellationen einbeziehen.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung ist Aufsichtsbehörde gegenüber der kantonalen Steuerverwaltung, soweit die direkte Bundessteuer betroffen ist. Sie kann den kantonalen Behörden - letztlich mangels Über- und Unterordnung der beiden Behörden - keine bindenden Weisungen im Einzelfall erteilen. Sie muss ihre Ansicht im Einzelfall mittels Ergreifens von Rechtsmitteln durchsetzen. Sie kann verlangen, dass eine Verfügung auch ihr gegenüber eröffnet wird, so dass sie Beschwerde erheben kann ([Art. 103 Abs. 1 lit. d](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19900329/index.html#a103) und [145 DBG](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19900329/index.html#a145)). Das Gericht wird die Verfügung allerdings nur umstossen, wenn die Voraussetzungen für die Verbindlichkeit des Rulings nicht erfüllt sind.

5 Abgrenzungen

Der unscharfe Ausdruck "(Steuer-)Ruling" wird gelegentlich auch für **andere Konstellationen** verwendet, die vom Steuerruling im engeren Sinn zu unterscheiden sind:

- Bestehen in einem zu beurteilenden Fall **unsichere, nur mit unverhältnismässigem Aufwand feststellbare Sachverhaltselemente oder Bewertungs- und Schätzungsfragen**, ist eine Einigung zwischen der steuerpflichtigen Person und der Steuerverwaltung zulässig. Es handelt sich um eine sogenannte **Verständigung.** Eine Verständigung über Rechtsfragen hingegen ist nach der geltenden behördlichen Praxis nur in engen Grenzen zulässig.

- Mit einer Veranlagungsverfügung beurteilt die Steuerverwaltung gleichzeitig **Bestand und Umfang der subjektiven Steuerpflicht**. Wo diese Frage vorgelagert, selbständig beurteilt wird, handelt es sich um einen **Vorbescheid bzw. Vorentscheid** (dieser Begriff wird allerdings teilweise auch für Auskünfte verwendet).

- **Unzulässig** ist eine **Einigung** zwischen Steuerpflichtigen und Steuerbehörden, auf einen konkreten Sachverhalt eine Regelung anzuwenden, welche hinsichtlich Bestand, Umfang oder Art der Erfüllung der Steuerpflicht **von den gesetzlichen Bestimmungen abweicht**. In einem solchen Fall liegt ein widerrechtliches **Steuerabkommen** vor.

Von den verbindlichen Auskünften im Sinn des Steuerrulings abzugrenzen sind auch **unverbindliche Auskünfte**. Die Abgrenzung ist nicht immer einfach, wenn nicht ausdrücklich festgehalten wird, dass eine Auskunft unter Vorbehalt erfolgt. Typische Fälle sind telefonische Auskünfte zu komplexen Fragen, bei welchen Steuerpflichtige oder deren Vertreter erste Auskünfte zur Orientierung wünschen ("Grobbeurteilung"). Inwieweit Auskünften der Steuerverwaltung bereits Bindungswirkung für die Veranlagung zukommt, muss im Einzelfall nach Treu und Glauben beurteilt werden. Verbindliche Auskünfte erfolgen schriftlich.

Weitere Informationen:

- [Verhaltenskodex Steuern 2021 - Für einen respektvollen Umgang zwischen Privatwirtschaft und Behörden](https://www.google.com/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=&cad=rja&uact=8&ved=2ahUKEwjppayTh9uPAxWD9bsIHZN9BYMQFnoECBcQAQ&url=https%3A%2F%2Fwww.estv.admin.ch%2Festv%2Fde%2Fhome%2Fdie-estv%2Fjobs-estv%2Farbeiten-bei-der-estv%2Fverhaltenskodex-steuern-2021.html&usg=AOvVaw0DIzHOTyBibQQ5gBvn5vtv&opi=89978449)

Fassung vom 12 Jan 2026

252. Mitwirkungspflichten

# Mitwirkungspflichten
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/ae6f4b54-366f-4b43-ac77-94d437d4fbbb
Fassung vom: 01.04.2019
## 1 Gesetzliche Pflicht zur Mitwirkung

Die steuerpflichtige Person ist gesetzlich dazu verpflichtet, alles zu tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen (Art. 167 des Steuergesetzes, [StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art167)). Insbesondere muss sie das Formular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen und innert Frist einreichen, im Veranlagungsverfahren Beweismittel einreichen, Nachfragen der Steuerverwaltung beantworten und sogar Augenscheine dulden. Natürliche Personen mit Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen auf Verlangen der Steuerverwaltung oder im Rahmen einer Buchprüfung weiter Geschäftsbücher, Belege und Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen. Diese Unterlagen sind ausserdem während zehn Jahren aufzubewahren.

2 Sonderfall Berufsgeheimnis: Eingeschränkte Mitwirkungspflicht

Bei Personen, welche einem strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnis unterliegen (Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, [StGB](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19370083/index.html)), stellt sich die Frage, wie die Mitwirkungspflichten im eigenen Veranlagungsverfahren zu erfüllen sind (bspw. Vorlegen von Geschäftsbüchern mit Mandantennamen). Diese Frage stellt sich auch für juristische Personen, welche dem Berufsgeheimnis unterstehende Personen beschäftigen.

In den vom Berufsgeheimnis geschützten Bereichen (berufliche Einnahmen und Aufwendungen aus Klientenverhältnis, Repräsentationsspesen für Kundenpflege und Kundenbewirtung, usw.) sind die Anforderungen an die Mitwirkungspflichten dann erfüllt, wenn die Nachverfolgung des Zahlungsverkehrs durch Vergleich der Konten, Buchungen und Belege möglich ist. Dafür müssen in den Buchhaltungsunterlagen die üblichen Angaben enthalten sein, wobei die Namen von Mandanten oder Patienten verdeckt und nur mit Initialen oder Codes bezeichnet werden dürfen. Deren Wohnsitz oder Sitz ist jedoch anzugeben (vgl. Ziffer 7 der [MWST-Branchen-Info Nr. 18](https://www.steuerinformationen.ch/2011/11/03/mwst-branchen-info-18-rechtsanwalte-und-notare/)  "Rechtsanwälte und Notare").

Die Mitwirkungspflichten gelten demgegenüber uneingeschränkt in Bezug auf den allgemeinen Geschäftsbetrieb (berufliche Aufwendungen für Miete, Löhne, Versicherungen, Materialkosten, Reisespesen usw.) und für private oder geschäftliche Tätigkeiten ausserhalb des strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnisses (Verwaltungsratstätigkeit, Vermögensverwaltung, usw., vgl. [BGE 112 Ib 606](http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F112-IB-606%3Ade&lang=de&type=show_document) zum Umfang des Berufsgeheimnisses bei einem Rechtsanwalt).

Vom Berufsgeheimnis zu unterscheiden sind zudem Geschäftsgeheimnisse, welche auf einer privatrechtlichen Vereinbarung beruhen (bspw. zwischen Treuhändern oder Vermögensverwaltern und deren Kunden). Bei Personen, deren Schweigepflicht auf einem Geschäftsgeheimnis beruht, gelten die Mitwirkungspflichten im eigenen Veranlagungsverfahren uneingeschränkt (vgl. [BGE 92 I 393 E. la](http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F92-I-393%3Ade&lang=de&type=show_document)).

3 Folgen bei Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten

Wirkt die steuerpflichtige Person im Veranlagungsverfahren nicht mit, kann die Steuerverwaltung das steuerbare Einkommen und Vermögen nicht vollständig und richtig festlegen. Bei Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten erfolgt deshalb eine (teilweise) [Ermessensveranlagung](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/b11b36e9-3185-4ead-ba6b-60bc60624e8b) ([Art. 174 Abs. 2 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art174)) und es kann eine Busse wegen der [Verletzung von Verfahrenspflichten](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/ec3ce793-1443-49bc-9ab1-1fabe001218a) auferlegt werden ([Art. 216 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art216)).

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Fassung vom 01.04.2019

253. Steuererklärung - Abgabefrist, Fristverlängerung, Gebühren

# Steuererklärung - Abgabefrist, Fristverlängerung, Gebühren
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/1cce120a-05da-45e8-8968-b66ae236fee5
Fassung vom: 7
## 1 Die Steuererklärung

Mit der Zustellung der Steuererklärung oder durch öffentliche Bekanntgabe werden die steuerpflichtigen Personen aufgefordert, die Steuererklärung einzureichen. Steuerpflichtige, die kein Formular erhalten, müssen es bei der zuständigen Behörde verlangen.

2 Abgabefrist der Steuererklärung

Das korrekte Datum des Einreichens ihrer Steuererklärung können die steuerpflichtigen Personen dem Deckblatt der Steuererklärung entnehmen. Generell kann aber festgehalten werden, dass die Steuererklärung bis spätestens an den folgenden Daten abgegeben werden muss:

**15\. März** für Steuererklärungen von

1. natürlichen Personen, die einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen;

2. Erbengemeinschaften, Miteigentümergemeinschaften (Virtuelle Steuersubjekte ohne selbstständiges Erwerbseinkommen)

**15\. Mai** für Steuererklärungen von

1. natürlichen Personen, die einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen;

2. Personengesellschaften, Baugesellschaften und Konsortien (Virtuelle Steuersubjekte mit selbstständigem Erwerbseinkommen);

3. natürliche Personen, die einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen aber an einem Virtuellen Steuersubjekt beteiligt sind;

4. natürliche Personen, die in wesentlichem Masse an einer Kapitalgesellschaft beteiligt sind.

**31\. Juli** (resp. 7 Monate nach Geschäftsabschluss) für Steuererklärungen von juristischen Personen.

3 Fristerstreckung

Eine Fristerstreckung kann schriftlich bei der zuständigen Region oder online beantragt werden. Wenn innerhalb der Einreichungsfrist oder bis zum Ablauf der gewährten Fristverlängerung keine Steuererklärung eingereicht wird, erfolgt eine gebührenpflichtige Mahnung.

[Weiterführende Informationen](https://www.sv.fin.be.ch/sv_fin/de/index/navi/index/frist-verlaengern.html)

4 Fristversäumnis

Steuerpflichtige Personen, welche die Steuererklärung nicht rechtzeitig einreichen, werden gemahnt. Für eine Mahnung wird eine Gebühr von 60 Franken in Rechnung gestellt (vgl. auch [Gebühren](https://www.sv.fin.be.ch/de/start/ueber-uns/gebuehren.html)).

Fassung vom 7 Nov 2024

254. Veranlagungsverfahren

# Veranlagungsverfahren
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/448ddc79-7ef2-4773-b12d-8b112e09670a
## 1 Der Begriff der Veranlagung

Unter Veranlagung versteht man die Festsetzung des Betrages der Steuerschuld im Einzelfall. Sie erfolgt in zwei Phasen:

1. Festsetzung der Steuerfaktoren, die als Berechnungsgrundlage dienen (Einkommen, Vermögen usw.)

2. Bestimmung des Steuerbetrages

2 Der Verfahrensablauf

2.1   Steuererklärung

Die steuerpflichtige Person muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen. Sie wird insbesondere aufgefordert, einmal jährlich eine Steuererklärung einzureichen. Dabei sind die vorgeschriebenen Formulare zu verwenden, die wahrheitsgemäss und vollständig auszufüllen und zu unterzeichnen sind ( [Art. 170 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art170), [Art. 124 DBG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a124.html)). Nach Aufforderung müssen der Steuererklärung Bescheinigungen oder Aufstellungen beigelegt werden ( [Art. 171 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art171), [Art. 125 DBG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a125.html)).

2.2   Prüfung der Steuererklärung

Die Steuerverwaltung überprüft die Steuererklärung auf ihre inhaltliche Richtigkeit. Die Veranlagung wird von Amtes wegen aufgrund der gesetzlichen Vorschriften vorgenommen. Die Mitarbeiter der Steuerverwaltung sind dabei nicht an die Angaben der steuerpflichtigen Personen in ihrer Selbstdeklaration gebunden, sondern müssen sie auf deren Richtigkeit im Zweifelsfall mit allen gemäss Gesetz zur Verfügung stehenden Mitteln prüfen (Untersuchungsmaxime).

2.3   Veranlagungsentscheid

Nach Abschluss der Überprüfung setzt die Steuerverwaltung die Steuerberechnungsgrundlage (Steuerfaktoren) sowie den Steuerbetrag fest. Dabei teilt die Steuerverwaltung ihren Entscheid der steuerpflichtigen Person verbindlich mit, was schriftlich mit Veranlagungsverfügung erfolgt. Abweichungen von der Steuererklärung werden angezeigt und kurz begründet. Gleichzeitig wird der Steuerbetrag mitgeteilt. Läuft die Einsprachefrist ungenutzt ab, wird die Veranlagung rechtskräftig.

3 Ermessensveranlagung

Können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, insbesondere wenn die steuerpflichtige Person es unterlässt, eine Steuererklärung einzureichen, so wird die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen ( [Art. 174 Abs. 2 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art174), [Art. 130 Abs. 2 DBG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a130.html)). In diesen Fällen greift die Steuerverwaltung auf Erfahrungswerte zurück (Lebensaufwand, Vermögensentwicklung). Es können die gesamten Steuerfaktoren oder nur Teile davon nach Ermessen veranlagt werden.

4 Kosten

Das Veranlagungsverfahren ist kostenfrei. Dieser Grundsatz gilt allerdings nur für ordentliche Verwaltungsaufwendungen. Wird nun in einem besonderen Fall ein Augenschein notwendig, so hängt die Verteilung der Kosten davon ab, ob der Augenschein durch ein schuldhaftes Verhalten der steuerpflichtigen Person oder aufgrund der objektiven Umstände verursacht wurde. Hat der Pflichtige seine Mitwirkungspflichten erfüllt und war der Sachverhalt ohne Augenschein nicht zu ermitteln, dürfen keine Kosten überwälzt werden. Die Situation sieht anders aus, wenn die steuerpflichtige Person den Augenschein durch eine ungenügende Erfüllung ihrer Mitwirkungspflichten verursacht hat. In diesen Fällen ist eine Auferlegung der Kosten möglich [Art. 166 Abs. 3 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art166) [Art. 123 Abs. 2 DBG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a123.html).

255. Lohnausweis bei Arbeitnehmern mit Geschäftswagen - Ermittlung und Deklaration Anteil Aussendienst (bis zum Steuerjahr 2021)

# Lohnausweis bei Arbeitnehmern mit Geschäftswagen - Ermittlung und Deklaration Anteil Aussendienst (bis zum Steuerjahr 2021)
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/fd4ed32c-1693-4b4f-bd6d-d9b8f11d9470
Fassung vom: 21.11.2022
### Praxisänderung ab Steuerjahr 2022

Die auf dieser Seite dargestellte Praxis gilt bis zum Steuerjahr 2021.
Ab Steuerjahr 2022 wurde die Berufskostenverordnung analog der Regelung für die direkte Bundessteuer angepasst. Die gültige Praxis finden Sie hier: [Private Nutzung eines Geschäftsfahrzeugs (ab Steuerjahr 2022)](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/39fed3bc-efe4-4632-9b20-9fb07716a507)

Besitzt ein Arbeitnehmer einen Geschäftswagen und arbeitet er vollständig oder teilweise im Aussendienst (bspw. Handelsreisende, Kundenberater, Monteure, bei regelmässiger Erwerbstätigkeit auf Baustellen und Projekte), muss der Arbeitgeber unter Ziffer 15 den prozentmässigen Anteil Aussendienst bescheinigen (RZ 70 der Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. Rentenbescheinigung).

Der prozentmässige Anteil Aussendienst kann entweder effektiv oder pauschal deklariert werden:

1 Effektive Ermittlung des prozentmässigen Anteils Aussendienst

Grundsätzlich ist der prozentuale Anteil Aussendienst eines Arbeitnehmers effektiv zu ermitteln und auf dem Lohnausweis zu deklarieren. Dabei sind nur die Anzahl ganzer bzw. halber Aussendiensttage und nicht die gefahrenen Kilometer zu berücksichtigen.

Da der Lohnausweis eine Urkunde ist, müssen die vom Arbeitgeber bescheinigten Angaben korrekt sein. Der Arbeitgeber kann selbst entscheiden, ob er die effektiven Aussendiensttage beispielsweise via Zeiterfassungssystem oder Spesenabrechnungen ermittelt oder ob er andere geeignete Berechnungsgrundlagen anwendet. Die verwendeten Berechnungsgrundlagen müssen dokumentiert werden, um durch die Steuerverwaltung geprüft werden zu können.

Darüber hinaus bietet die Steuerverwaltung des Kantons Bern den Arbeitgebern das Berechnungstool [Fahrtenkontrolle Aussendienst](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/9d478d31-fab0-47c6-bb5e-094fb162be41) an. Der mit diesem Berechnungstool ermittelte und dokumentierte Anteil Aussendienst (Zahl im roten Feld) kann in Ziffer 15 (Bemerkungen) des Lohnausweises übertragen werden.

Die effektiven Aussendiensttage sind jährlich und für das gesamte Jahr zu ermitteln. Es ist nicht zulässig, monatlich ermittelte Zahlen auf ein ganzes Jahr hochzurechnen oder die im Vorjahr ermittelten Zahlen für die Lohnausweise des Folgejahres zu verwenden.

2 Deklaration des Anteils Aussendienst mit den Pauschalen der ESTV

Wenn die jährliche, genaue Ermittlung des Anteils Aussendienst zu einer übermässigen Belastung für den Arbeitgeber führt, kann der Aussendienst auch anhand der durch die ESTV publizierten Pauschalen deklariert werden (vgl. [Beilage zur Mitteilung 15. Juli 2016](https://www.estv.admin.ch/de/mitteilungsarchiv-estv)). Im Lohnausweis ist in diesem Fall unter Ziffer 15 (Bemerkungen) der Vermerk anzubringen: „Anteil Aussendienst XX % pauschal nach Funktions-/Berufsgruppenliste“.

Wird auf die von der ESTV publizierten Pauschalen abgestellt, sind die für das entsprechende Gewerbe vorgesehenen Pauschalen für die gesamte Unternehmung bzw. für einen ganzen Betriebsteil anzuwenden. Es können nicht Funktionen bzw. Berufsgruppen von mehreren Gewerben gemischt werden. Ebenfalls ist es nicht möglich, für einzelne Funktionen andere als die von der ESTV publizierten Pauschalen zu deklarieren.

Trifft die durch den Arbeitgeber im Lohnausweis deklarierte Pauschale für einzelne Arbeitnehmer nicht zu, steht diesen Arbeitnehmern die Möglichkeit offen, im Rahmen ihres ordentlichen Veranlagungsverfahrens bzw. im Rahmen ihrer nachträglichen Überprüfung der Quellensteuer gemäss [Art. 137 Abs. 1 DBG](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19900329/index.html#a137) den Nachweis über den höheren effektiven Anteil Aussendienst zu erbringen (vgl. TaxInfo Beitrag).

3 Vorabbescheide der Steuerverwaltung des Kantons Bern

Die Steuerverwaltung des Kantons Bern verzichtet auf individuelle Vorabbescheide für einzelne Arbeitgeber.

Wenn Arbeitgeber keine geeignete Berechnungsgrundlage zur Ermittlung und Dokumentation des Aussendienstanteils ihrer Arbeitnehmer mit Geschäftswagen finden und auch nicht auf die von der ESTV publizierten Pauschalen abstellen können, ist der Anteil Aussendienst mit dem durch die Steuerverwaltung zur Verfügung gestellten Berechnungstool [Fahrtenkontrolle Aussendienst](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/9d478d31-fab0-47c6-bb5e-094fb162be41) zu ermitteln.

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Fassung vom 21.11.2022

256. Lohnausweis - Bescheinigungspflicht des Arbeitgebers

# Lohnausweis - Bescheinigungspflicht des Arbeitgebers
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/07b7ac58-c307-41be-826a-fa754e1a7c62
Fassung vom: 6
Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Lohnausweis auszustellen, in welchem er bescheinigt, welche Leistungen er an seine Arbeitnehmer ausbezahlt hat ([Art. 168 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art168), [Art. 127 DBG](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19900329/index.html#a127)). Er muss das bestehende amtliche Formular verwenden. Dieses ist der kantonalen Steuerverwaltung für jede Steuerperiode einzureichen ([Art. 172 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art172)). Der Lohnausweis muss für jedes unselbständige Erwerbseinkommen ausgestellt werden, es gibt keine betragliche Freigrenze.

**Ausnahme**

Für Löhne, die im vereinfachten Abrechnungsverfahren abgerechnet werden, ist kein Lohnausweis auszustellen. Diese Arbeitnehmer erhalten von der Ausgleichskasse  eine Bestätigung, dass auf dem Lohn Quellensteuer entrichtet wurde.

[Vereinfachtes Abrechnungsverfahren gemäss BGSA](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/ec4aafac-01df-4930-a06d-2e78dc34b210)

**Informationen der eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV)/SSK**

[Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. Rentenbescheinigung (gültig ab 1.1.2025)](https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/3gh13O94RA6r/dbst-form-lohna-wegleitung-2025-de.pdf)
[Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. Rentenbescheinigung (gültig ab 1.1.2026)](https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/afP1GDFr8gE3/dbst-form-lohna-wegleitung-2026-de.pdf)

[Fragen und Antworten zum Lohnausweis (gültig bis 31.12.2023)](https://www.ssk-csi.ch/fileadmin/dokumente/lohnausweis/FAQ_05_2023_d.pdf)
[Fragen und Antworten zum Lohnausweis (gültig ab 1.1.2024)](https://www.ssk-csi.ch/fileadmin/dokumente/lohnausweis/FAQ_2024_DE.pdf)
[Fragen und Antworten zum Lohnausweis (gültig ab 1.8.2024)](https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/36S9l-hXKaLr/dbst-form-lohna-faq-2024-de.pdf)
[Fragen und Antworten zum Lohnausweis (gültig ab 1.1.2026)](https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/36S9l-hXKaLr/dbst-form-lohna-faq-2026-de.pdf)

[Merkblatt N2 (2007) der ESTV](https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/ZVmW0a6DHqu8/dbst-mb-n2-2007-de.pdf)

Diese und weitere Informationen sind auf der [Homepage der ESTV](https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/direkte-bundessteuer/lohnausweis.html) zu finden.

**Informationen der kantonalen Steuerverwaltung**

[Merkblatt mit Informationen zum Lohnausweis](https://www.sv.fin.be.ch/content/dam/sv_fin/dokumente/de/merkblaetter/mb_lohnausweis_de.pdf)

TaxInfo:

- [Private Nutzung eines Geschäftsfahrzeugs (ab Steuerjahr 2022)](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/39fed3bc-efe4-4632-9b20-9fb07716a507)

- [Lohnausweis bei Arbeitnehmern mit Geschäftswagen - Ermittlung und Deklaration Anteil Aussendienst (bis zum Steuerjahr 2021)](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/fd4ed32c-1693-4b4f-bd6d-d9b8f11d9470)

- [Fahrkosten für den Arbeitsweg](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/1613b2e2-276f-4293-ad05-3995d29b40cb)

- [Mitarbeiterbeteiligungen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/dbddc938-f0d9-4349-b8ce-d8f9b9fd0faf)

**Technische Informationen:**

[Lohnstandard-CH (ELM)](https://www.swissdec.ch/elm)

Fassung vom 6 Feb 2026

257. Ermessenstaxation

# Ermessenstaxation
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/b11b36e9-3185-4ead-ba6b-60bc60624e8b
Fassung vom: 25.06.2019
## 1 Grundsatz

Gemäss [Artikel 174 Absatz 2 des Steuergesetzes](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art174) nimmt die Steuerverwaltung die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor, wenn die steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre [Mitwirkungspflichten](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/ae6f4b54-366f-4b43-ac77-94d437d4fbbb) nicht erfüllt oder die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können. Bei der Veranlagung nach Ermessen muss die Steuerverwaltung von Amtes wegen alle ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen prüfen, um den tatsächlichen Verhältnissen möglichst nahe zu kommen. Weder fiskalische noch strafende Motive dürfen wegleitend sein. Verfügt die Steuerverwaltung über Geschäftsabschlüsse, nicht aber über eine formelle Steuererklärung, so sind diese Unterlagen in die Ermessenstaxation einzubeziehen.

2 Ermessenstaxation bei Vorliegen von anrechenbaren Verlusten

2.1 Vollständige Verrechnung der steuerlich anrechenbaren Verluste

Liegen aus den Vorperioden steuerlich anrechenbare Verluste vor und reicht die steuerpflichtige Person für die laufende Periode keine Steuererklärung ein, so sind diese Verluste, soweit vertretbar, mit der Ermessenstaxation vollständig zu verrechnen. Nach Rechtssprechung gelten frühere Verluste dann als verrechnet, wenn die Ermessenstaxation - nach der Verlustverrechnung - mindestens CHF 100 ausmacht.

2.2  Teilweise Verrechnung der steuerlich anrechenbaren Verluste

Sind die anrechenbaren Verluste aus den Vorperioden so hoch, dass eine Verrechnung auch bei grosszügiger Auslegung des pflichtgemässen Ermessens nicht in der zur Ermessenstaxation anstehenden Steuerperiode vorgenommen werden kann, ist der steuerbare Gewinn mit null festzusetzen. Im Hinweistext auf der Schlussabrechnung wird der Gewinn nach Ermessen sowie der steuerbare Gewinn (null) aufgeführt.

3 Einsprache gegen eine Ermessenstaxation

3.1 Grundsatz / Ermessenstaxation mit steuerbarem Gewinn

Bei einer [Ermessensveranlagung](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/448ddc79-7ef2-4773-b12d-8b112e09670a) als Folge der Nichteinreichung der Steuererklärung hat die steuerpflichtige Person innert der [Einsprachefrist](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/d220e06a-e30f-40c2-ab51-65ac4fd349d9) die vollständig ausgefüllte Steuererklärung mit allen Beilagen (Belege, Jahresrechnungen etc.) einzureichen oder auf andere Art alle für eine korrekte Veranlagung notwendigen Informationen sowie Belege zusammen mit der Einsprachebegründung einzureichen. Andernfalls kann auf die Einsprache nicht eingetreten werden.

3.2 Ermessenstaxation mit Gewinn null

Wurde die Veranlagung nach Ermessen mit einem steuerbaren Gewinn von null eröffnet und weist die mit der Einsprache eingereichte Steuererklärung auch einen steuerbaren Gewinn von null aus, fehlt es für die betroffene Steuerperiode an einem schutzwürdigen Interesse. Auf die Einsprache kann somit nicht eingetreten werden. Ob und in welcher Höhe Verluste entstanden sind, ist allenfalls in den nachfolgenden Steuerperioden zu bestimmen, wenn sich die Frage der Verrechenbarkeit stellt.

Weist die mit der Einsprache eingereichte Steuererklärung einen steuerbaren Gewinn aus, wird auf die Einsprache ebenfalls nicht eingetreten. Die Steuern werden jedoch durch eine Nachsteuer (ohne Strafsteuer) erhoben.

4 Veranlagung der auf die Ermessenstaxation folgenden Steuerperiode

4.1 Vorperiode nach Ermessen mit steuerbarem Gewinn

Reicht die steuerpflichtige Person für die nächste Steuerperiode wieder eine Steuererklärung ein und erfolgte die Veranlagung der Vorperiode nach Ermessen mit einem steuerbaren Gewinn von mindestens CHF 100, gelten sämtliche Verluste aus den Vorjahren als verrechnet. Eine weitere Verlustverrechnung ist ausgeschlossen.

4.2 Vorperiode nach Ermessen mit Gewinn null

Reicht die steuerpflichtige Person für die nächste Steuerperiode wieder eine Steuererklärung ein und erfolgte die Veranlagung in der Vorperiode nach Ermessen mit einem steuerbaren Gewinn von null (siehe 2.2), sind die anrechenbaren Verluste der Vorperioden um die in den Vorperioden veranlagten Gewinne nach Ermessen zu kürzen.

Reicht die steuerpflichtige Person in der nächsten Steuerperiode wieder eine Steuererklärung ein und macht die Verrechnung von Verlusten (auch solche aus Steuerperioden, welche nach Ermessen veranlagt wurden) geltend, sind diese Verluste zur Verrechnung zuzulassen. Voraussetzung ist jedoch, dass sämtliche Unterlagen zur Verfügung stehen und auch geprüft werden können. Der Grund für dieses Vorgehen liegt darin, dass die Steuerpflichtige gegen die Ermessenstaxation mit einem steuerbaren Gewinn von null nicht Einsprache erheben konnte (siehe 3.2).

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Fassung vom 25.06.2019

258. Steuerinformationen aus dem Ausland

# Steuerinformationen aus dem Ausland
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/41bc79de-7629-41d7-b99c-5b9b4861234c
Fassung vom: 14.12.2023
Die kantonale Steuerverwaltung veranlagt die Steuern auf Grund der Steuererklärung, der eingereichten Belege und der durchgeführten Untersuchungen ([Art. 174 StG](https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/1004/art174?locale=de)). Sie berücksichtigt dabei auch Informationen aus dem Ausland, die sie gestützt auf internationale Vereinbarungen erhalten hat.

Solche Informationen erlangt die Steuerverwaltung einerseits aufgrund von internationalen **Amtshilfeersuchen**. Andererseits erhält die Steuerverwaltung auf verschiedenen Wegen **unaufgefordert** Steuerinformationen aus dem Ausland:

- Ausländische Banken liefern unter anderem Daten über Bankkonten und Wertschriftendepots von Steuerpflichtigen (sog. **„automatischer Informationsaustausch, AIA“**). Zur Identifizierung der steuerpflichtigen Personen wird eine Steueridentifikationsnummer (SIN) bzw. Tax Identification Number (TIN) eingesetzt. Natürliche Personen werden mit der AHV-Versichertennummer identifiziert, Unternehmungen werden mit der Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) identifiziert. Eine Wegleitung der ESTV beschreibt und konkretisiert die Pflichten, die sich bei den schweizerischen Finanzinstituten und anderen Beteiligten wie z.B. der ESTV ergeben.

- Ausländische Steuerbehörden liefern von sich aus spontan Informationen, wenn diese für die andere Vertragspartei voraussichtlich erheblich bzw. von Interesse sein könnten (sog. **„spontaner Informationsaustausch, SIA“**).

- Multinationale Konzerne liefern in länderbezogenen Berichten Informationen über die weltweite Verteilung ihrer Umsätze, der entrichteten Steuern und weiterer Kennzahlen (sog. "**Country-by-Country-Reporting, CbCR"**).

**Weiterführende Informationen:**

[Automatischer Informationsaustausch (Website ESTV)](https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/internationales-steuerrecht/international-aia.html)

[Wegleitung der ESTV zum AIA](https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/hEtJr9vx6Ej-/int-aia-2026-wegleitung-20260115-de.pdf)

Informationsblatt [Steueridentifikationsnummer beim Automatischen Informationsaustausch](https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/NIaBrMkhvctr/int-aia-mb-steueridentifiaktionsnummer-de.pdf)

[Spontaner Informationsaustausch (Website ESTV)](https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/internationales-steuerrecht/international-sei/sia.html)

[Country-by-Country-Reporting CbCR (Website ESTV)](https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/internationales-steuerrecht/international-cbcr.html)

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Fassung vom 14.12.2023

259. Vermögensentwicklung

# Vermögensentwicklung
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/b6509cd5-4af4-47bc-81da-784c90b5e7f0
Die Steuerverwaltung misst der Vermögensentwicklung eine erhöhte Bedeutung zu. Eine Veranlagung kann nur getroffen werden, sofern die Vermögensentwicklung im Einklang mit dem Einkommen steht. Nimmt das Vermögen einer steuerpflichtigen Person im Vergleich zur vorherigen Steuerperiode in einem Umfang zu, der aufgrund des deklarierten Einkommens nicht begründet werden kann, wird die Veranlagung näher geprüft.

260. Grundbuchmeldungen

# Grundbuchmeldungen
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/49c8cfe9-5a3c-468b-bbf4-3aee14b5264f
Fassung vom: 22.10.2015
Grundstückveräusserungen (Handänderungen) sollten gemäss [Art. 176 Abs. 2 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art176) innert Monatsfrist durch die Grundbuchämter der Abteilung Grundstückgewinnsteuer auf elektronischem Wege gemeldet werden.

Die Grundbuchmeldung umfasst die im Grundbuch und aus den Grundbuchbelegen ersichtlichen Daten wie Personalien, Grundstückbeschreibung, Veräusserungsdaten sowie die früheren Erwerbsdaten. Mit der Anmeldung eines Vertrages ist beim Grundbuchamt eine Kurzdeklaration über den mutmasslichen Grundstückgewinn abzugeben ([Art. 176 Abs. 1 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art176)). Die Grundbuchmeldung umfasst somit auch die Kurzdeklaration. Diese Kurzdeklaration dient als Grundlage für den provisorischen Steuerbezug ([Art. 6 Bezugsverordnung](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.733/de/art6)).

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Fassung vom 22.10.2015

261. Schuldner der steuerbaren Leistung

# Schuldner der steuerbaren Leistung
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/75c273a7-326d-4d6e-8733-51e32f66e89a
Fassung vom: 23.12.2020
Als Schuldner oder Schuldnerin der steuerbaren Leistung gilt, wer dem Steuerabzug an der Quelle unterliegende Leistungen erbringt wie insbesondere

- Arbeitgebende

- Versicherer

- Organisatoren von Veranstaltungen (Veranstalter)

- Zinsschuldner oder Zinsschuldnerinnen von grund- oder faustpfandgesicherten Forderungen

- Juristische Personen

- Vorsorgeeinrichtungen

- Haftpflichtige Dritte

Schuldner und Schuldnerinnen der steuerbaren Leistung können nur natürliche oder juristische Personen sein, die ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt bzw. ihren Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung oder eine Betriebsstätte in der Schweiz haben.

Als Schuldner oder Schuldnerin der steuerbaren Leistung gelten neben dem formellen Arbeitgebenden auch sogenannte wirtschaftliche oder faktische Arbeitgebende ([Merkblatt Q 13](https://www.sv.fin.be.ch/content/dam/sv_fin/dokumente/de/merkblaetter/quellensteuer/aktuelles_steuerjahr/mbq13_qst_faktische-arbeitgeberschaft_de.pdf)).

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Fassung vom 23.12.2020

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262. Kontrollen durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern

# Kontrollen durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/1791f02c-bcb5-45c4-b0fb-35e17ec6807d
Fassung vom: 23.12.2020
Zur Sicherstellung der rechtsgleichen Besteuerung von quellensteuerpflichtigen Personen führt die Steuerverwaltung des Kantons Bern periodisch Kontrollen durch. Schuldner und Schuldnerinnen der steuerbaren Leistung müssen die für die Quellenbesteuerung relevanten Unterlagen (insbesondere die monatlichen Lohnabrechnungen) zu diesem Zweck während 10 Jahren aufbewahren und der Steuerverwaltung des Kantons Bern auf Verlangen Einsicht gewähren. Sie müssen der Steuerverwaltung des Kantons Bern zudem mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen sowie Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen vorlegen. Bei Verletzung von Verfahrenspflichten oder bei Steuerhinterziehung kann eine Busse erhoben werden, bei Steuerbetrug oder Veruntreuung von Quellensteuern kann ein Strafverfahren bei den ordentlichen Strafverfolgungs- und Strafjustizbehörden eingeleitet werden.

[Art. 217 StG](https://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art217), [Merkblatt Steuerstrafverfahren](https://www.sv.fin.be.ch/content/dam/sv_fin/dokumente/de/merkblaetter/mb_steuerstrafverfahren_de.pdf).

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Fassung vom 23.12.2020

263. Pflichten des Schuldners und der Schuldnerin der steuerbaren Leistung

# Pflichten des Schuldners und der Schuldnerin der steuerbaren Leistung
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/c83de383-80c7-4c77-9274-38de33bfca5f
Fassung vom: 12.04.2023
## 1 Mitwirkung und Bezugsprovision

Die Schuldner und Schuldnerinnen der steuerbaren Leistung übernehmen wichtige Aufgaben im Quellensteuer-Verfahren. Sie erhalten für ihre Mitwirkung eine **Bezugsprovision**, sofern sie die Beträge korrekt und rechtzeitig abrechnen und die in Rechnung gestellte Quellensteuer fristgerecht bezahlen. Die Bezugsprovision beträgt 2% des Quellensteuerbetrages bei elektronischer Abrechnung (BE-Login oder einheitliches Lohnmeldeverfahren Quellensteuer \[ELM-Quellensteuer\]) und 1% bei Abrechnung auf Papier. Für Kapitalleistungen aus Vorsorge beträgt die Bezugsprovision unabhängig von der Form der Abrechnung 1% des Quellensteuerbetrages, maximal CHF 50 pro Kapitalleistung.

Die Schuldner und Schuldnerinnen der steuerbaren Leistung haften in vollem Umfang für die Entrichtung der Quellensteuer. Es handelt sich dabei um eine **Kausalhaftung**, das heisst, nicht oder zu wenig abgezogene und abgelieferte Quellensteuern können unabhängig von einem allfälligen Verschulden bei den Schuldnern und Schuldnerinnen der steuerbaren Leistung eingefordert werden. Die vorsätzliche oder fahrlässige Nichtablieferung der Quellensteuer kann zudem den Tatbestand einer Steuerhinterziehung erfüllen.

2 Abklärung der Quellensteuerpflicht

Die Schuldner und Schuldnerinnen der steuerbaren Leistung haben vor jeder Auszahlung der steuerbaren Leistung abzuklären, ob eine Quellensteuerpflicht besteht. Sie sind verpflichtet, die für die richtige Steuererhebung notwendigen Abklärungen zu treffen und festzustellen, welche Steuertabelle ([anwendbare Tarifcodes](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/7a3d6505-302c-41d5-9e14-19e0d225fee3)) anwendbar ist. Dazu müssen sie von der quellensteuerpflichtigen Person Informationen zu deren persönlichen Verhältnissen (Zivilstand, Anzahl Kinder, Konfession, etc.) einholen. Die quellensteuerpflichtige Person ist ihrerseits für die Mitteilung aller für die Erhebung der Quellensteuer relevanten Informationen gegenüber den Schuldnern und Schuldnerinnen der steuerbaren Leistung verantwortlich. Sie muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen sowie auf Verlangen der Steuerverwaltung mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen oder Belege vorlegen.

3 Meldung von quellensteuerpflichtigen Personen

Die Schuldner und Schuldnerinnen der steuerbaren Leistung melden der Steuerverwaltung des Kantons Bern, Geschäftsbereich Spezialsteuern und Dienstleistungen, Bereich Quellensteuer Beginn und Ende der Steuerpflicht einer quellensteuerpflichtigen Person. Die Meldung erfolgt mit dem dafür vorgesehenen [Meldeformular](https://www.sv.fin.be.ch/content/dam/sv_fin/dokumente/de/formulare/quellensteuer/aktuelles_steuerjahr/form_qst_meldeformular_de.pdf) innert 8 Tagen nach dem Stellenantritt oder spätestens zusammen mit der ersten Quellensteuerabrechnung.

Ändern sich die persönlichen Verhältnisse einer quellensteuerpflichtigen Person, haben Schuldner und Schuldnerinnen der steuerbaren Leistung dies mit dem hierfür vorgesehenen [Meldeformular](https://www.sv.fin.be.ch/content/dam/sv_fin/dokumente/de/formulare/quellensteuer/aktuelles_steuerjahr/form_qst_meldeformular_de.pdf) innert 8 Tagen oder spätestens mit der ersten Quellensteuerabrechnung nach dem Ereignis der Steuerverwaltung des Kantons Bern mitzuteilen.

Schuldner und Schuldnerinnen der steuerbaren Leistung, die sich im [BE-Login Quellensteuer](https://www.belogin.directories.be.ch/cms/de/welcome.html?BE-Login-Language=de-CH) registriert haben, können Meldungen und Mutationen von quellensteuerpflichtigen Personen direkt online vornehmen. Bei Schuldnern und Schuldnerinnen der steuerbaren Leistung, welche die Quellensteuern über ELM-Quellensteuer abrechnen, werden die Anmelde- und Personendaten im Rahmen des Abrechnungsverfahrens automatisch übermittelt.

4 Quellensteuerabzug

Die Schuldner und Schuldnerinnen der steuerbaren Leistung nehmen auf den Leistungen an quellensteuerpflichtige Personen im Zeitpunkt der Auszahlung/Überweisung/Gutschrift/Verrechnung den Quellensteuerabzug vor. Die Quellensteuer ist auch abzuziehen, wenn Einwände der quellensteuerpflichtigen Person oder Lohnpfändungen bestehen. Bei anderen Leistungen (z.B. Naturalleistungen oder Trinkgeldern) ist die geschuldete Quellensteuer bei der quellensteuerpflichtigen Person einzufordern. Für jeden Quellensteuerabzug sind jeweils die Verhältnisse im Zeitpunkt der Fälligkeit der steuerbaren Leistung massgebend ([Berechnung des Quellensteuerabzugs](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/b9896bc1-4b63-498f-8ba7-b6b5d77d3397)).

Die zurückbehaltene Quellensteuer ist der quellensteuerpflichtigen Person in jeder Lohnabrechnung sowie zusätzlich in Ziffer 12 des Lohnausweises offenzulegen. Massgebend ist die [Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises der Eidgenössischen Steuerverwaltung](https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/afP1GDFr8gE3/dbst-form-lohna-wegleitung-2026-de.pdf). Bei Personen, die andere quellensteuerpflichtige Leistungen als Lohn und Ersatzeinkünfte erhalten, haben Schuldner und Schuldnerinnen der steuerbaren Leistung unaufgefordert eine Bescheinigung über die Höhe der in Abzug gebrachten Quellensteuer auszustellen ([Formular](https://www.sv.fin.be.ch/content/dam/sv_fin/dokumente/de/formulare/quellensteuer/aktuelles_steuerjahr/form_qst_bescheinigung-quellensteuerabzug_de.pdf)).

Die Quellensteuer wird nicht erhoben und muss folglich von Schuldnern und Schuldnerinnen der steuerbaren Leistung nicht abgezogen werden, wenn die steuerbaren Bruttoeinkünfte weniger betragen als (**Bezugsminimum**)

- CHF 300 je Veranstaltung für Künstler, Sportler und Referenten

- CHF 300 im Steuerjahr für Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung sowie Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubiger

- CHF 1‘000 im Steuerjahr für Renten und CHF 5‘000 im Steuerjahr für Kapitalleistungen

5 Weitere Pflichten

Schuldner und Schuldnerinnen der steuerbaren Leistung, welche französische ([Merkblatt Q10](https://www.sv.fin.be.ch/content/dam/sv_fin/dokumente/de/merkblaetter/quellensteuer/aktuelles_steuerjahr/mbq10_qst_franzoesische-grenzgaenger_de.pdf)) oder deutsche Grenzgänger ([Merkblatt Q12](https://www.sv.fin.be.ch/content/dam/sv_fin/dokumente/de/merkblaetter/quellensteuer/aktuelles_steuerjahr/mbq12_qst_deutsche-grenzgaenger_de.pdf)) beschäftigen, müssen der Steuerverwaltung des Kantons Bern jeweils bei Eintritt oder zum Jahreswechsel die Ansässigkeitsbescheinigungen einreichen:

- Deutschland: [Formular Gre-1](https://www.sv.fin.be.ch/content/dam/sv_fin/dokumente/de/formulare/quellensteuer/aktuelles_steuerjahr/form_qst_ansaessigkeitsbescheinigung-gre1_de.pdf) oder [Gre-2](https://www.sv.fin.be.ch/content/dam/sv_fin/dokumente/de/formulare/quellensteuer/aktuelles_steuerjahr/form_qst_ansaessigkeitsbescheinigung-gre2_de.pdf)

- Frankreich: [Formular 2041-AS](https://www.sv.fin.be.ch/content/dam/sv_fin/dokumente/fr/formulare/quellensteuer/aktuelles_steuerjahr/form_qst_ansaessigkeitsbescheinigung-2041as_fr.pdf) oder [2041-ASK](https://www.sv.fin.be.ch/content/dam/sv_fin/dokumente/fr/formulare/quellensteuer/aktuelles_steuerjahr/form_qst_ansaessigkeitsbescheinigung_2041ask_fr.pdf)

Für französische Grenzgänger ist zudem eine jährliche Meldung der Bruttolohnsumme vorzunehmen (im BE-Login oder auf Papier; bei Abrechnung mittels ELM-Quellensteuer kann die Meldung ab 2021 elektronisch erfolgen).

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Fassung vom 12.04.2023

264. Quellensteuerabrechnung

# Quellensteuerabrechnung
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/0f9eaa2c-f55c-47e0-a373-d9be34b55e1c
Fassung vom: 23.12.2020
## 1 Anspruchsberechtigter Kanton

Die Schuldner und Schuldnerinnen der steuerbaren Leistung sind verpflichtet, die Quellensteuerabrechnung periodisch direkt mit der zuständigen Steuerbehörde des anspruchsberechtigten Kantons vorzunehmen.  Als anspruchsberechtigter Kanton gilt:

- Bei quellensteuerpflichtigen Personen mit Ansässigkeit in der Schweiz: der Wohnsitzkanton

- Bei Personen mit Ansässigkeit im Ausland und Wochenaufenthalt in der Schweiz: der Wochenaufenthaltskanton

- Bei Personen mit Ansässigkeit im Ausland ohne Wochenaufenthalt in der Schweiz: der Wohnsitz-, Sitz- oder Betriebsstättekanton des Schuldners oder der Schuldnerin der steuerbaren Leistung

- Bei Künstlerinnen und Künstlern, Sportlerinnen und Sportlern, Referentinnen und Referenten: der Auftrittsortskanton

Als Betriebsstätte gelten insbesondere Zweigniederlassungen und Filialen (massgebend ist der Ort, an welchem die Person in den Betrieb des Arbeitgebenden eingegliedert ist). Bei einem Kantonswechsel ist die Quellensteuer ab dem Folgemonat mit dem neu anspruchsberechtigten Kanton abzurechnen. Im bisherigen Kanton ist ein Austritt und im neuen Kanton ein Eintritt der betroffenen quellensteuerpflichtigen Person zu melden.

Im Kanton Bern können die Abrechnungen elektronisch ([BE-Login](https://www.belogin.directories.be.ch/cms/de/welcome.html?BE-Login-Language=de-CH) oder mit dem einheitlichen Lohnmeldeverfahren Quellensteuer \[ELM-Quellensteuer\]) oder auf [Papierformular](https://www.sv.fin.be.ch/content/dam/sv_fin/dokumente/de/formulare/quellensteuer/aktuelles_steuerjahr/form_qst_abrechnungsformular_de.pdf) eingereicht werden. In der Abrechnung ist je eine Abrechnungszeile pro quellensteuerpflichtige Person und pro Monat zu erfassen. Pro Abrechnungszeile ist der Beschäftigungsgrad, das Total des quellensteuerpflichtigen Bruttolohns, der satzbestimmende Lohn, der angewandte Tarif und der Quellensteuerbetrag anzugeben. Die im Bruttolohn enthaltenen aperiodischen Lohnbestandteile sind separat auszuweisen, wenn der satzbestimmende Lohn vom Bruttolohn abweicht (z.B. bei untermonatigem Ein- oder Austritt sowie bei Aufrechnung auf das Gesamtpensum bei mehreren Erwerbstätigkeiten). Die Abrechnung ist auch dann einzureichen, wenn der Bruttolohn vorübergehend CHF 0.- beträgt (z.B. bei unbezahltem Urlaub). Erreichen die steuerbaren Bruttoeinkünfte das Bezugsminimum nicht oder beträgt der Quellensteuerbetrag weniger als CHF 1, sind in der Abrechnung die tatsächlichen Bruttoeinkünfte zu deklarieren und die Quellensteuer mit CHF 0.- anzugeben.

Erfolgt die Quellensteuerabrechnung über das einheitliche Lohnmeldeverfahren Quellensteuer (ELM Quellensteuer), werden die Quellensteuerdaten direkt aus der Lohnbuchhaltung an den anspruchsberechtigten Kanton weitergeleitet.

**Weiterführende Informationen zum einheitlichen Lohnmeldeverfahren:**

[http://www.swissdec.ch](http://www.swissdec.ch/)

2 Abrechnungsperiode

Die Abrechnungsperiode ergibt sich aufgrund der insgesamt abgezogenen Quellensteuern pro Monat:

- Quellensteuer liegt regelmässig über CHF 3‘000: Monatliche Abrechnung

- Quellensteuer liegt regelmässig unter CHF 3‘000: Quartalsweise Abrechnung

- Quellensteuer liegt regelmässig unter CHF 50: Jährliche Abrechnung

Folgende Besonderheiten sind zu beachten:

- Die Abrechnung der Quellensteuer von Künstlern, Sportlern und Referenten ist innert 30 Tagen nach Ende der Veranstaltung einzureichen.

- Die Abrechnung der Quellensteuer auf Kapitalleistungen ist in jedem Fall monatlich einzureichen.

- Erfolgt die Quellensteuerabrechnung über ELM-Quellensteuer, ist sie in jedem Fall monatlich vorzunehmen.

Eine allfällige Änderung der Abrechnungsperiodizität wird den Schuldnern und Schuldnerinnen der steuerbaren Leistung durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern mitgeteilt und überwacht. Bei Missachtung der Abrechnungsfristen oder bei wiederholter Verletzung der Mitwirkungspflichten können Schuldner und Schuldnerinnen der steuerbaren Leistung zur monatlichen Abrechnung verpflichtet werden.

3 Abrechnungsfristen

Bei **elektronischer Abrechnung** (BE-Login oder ELM-Quellensteuer) müssen die Daten **innerhalb von 30 Tagen** nach Ablauf der für die Schuldner und Schuldnerinnen der steuerbaren Leistung geltenden Abrechnungsperiode im System erfasst und übermittelt sein. Mutationen wie Stelleneintritte und -austritte müssen vor der Erfassung der Abrechnung durchgeführt werden.

Abrechnungen in **Papierform** sind **innert 30 Tagen** nach Ablauf der für die Schuldner und Schuldnerinnen der steuerbaren Leistung geltenden Abrechnungsperiode bei der Steuerverwaltung des Kantons Bern einzureichen. Unvollständig oder falsch ausgefüllte Formulare können an die Schuldner und Schuldnerinnen der steuerbaren Leistung zur Verbesserung oder Ergänzung retourniert werden und gelten somit als (noch) nicht eingereicht.

Schuldner und Schuldnerinnen der steuerbaren Leistung, die ihre Abrechnung nicht fristgerecht einreichen, verlieren den Anspruch auf die Bezugsprovision und werden zwei Mal gemahnt. Bei Benutzung von BE-Login wird die erste Mahnung elektronisch übermittelt. Die zweite Mahnung wird eingeschrieben bzw. mit A-Post plus zugestellt und ist gebührenpflichtig (**Mahngebühr CHF 60**). Wird die Abrechnung auch nach der zweiten Mahnung nicht eingereicht, wird eine **Busse** verfügt und die Quellensteuer nach Ermessen festgesetzt ([Ermessenstaxation](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/9f86b7e5-daac-4c37-aa91-00dd9015a8e5) [Art. 174 StG](https://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art174)). Vorbehalten bleibt die Durchführung eines Verfahrens wegen Steuerhinterziehung oder Veruntreuung der Quellensteuer.

4 Rechnung und Verfügung

Nachdem die Daten in Papierform, im BE-Login oder über ELM-Quellensteuer erfasst und übermittelt worden sind und die Abrechnung durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern bearbeitet wurde, erhalten die Schuldner und Schuldnerinnen der steuerbaren Leistung eine Rechnung über die abzuliefernde Quellensteuer. Die Bezugsprovision ist darin bereits berücksichtigt. Die Schuldner und Schuldnerinnen der steuerbaren Leistung erhalten eine detaillierte Aufstellung der pro quellensteuerpflichtige Person und Monat geschuldeten Quellensteuer.

Die Rechnung ist ab dem 1. Januar 2021 nicht mehr als Verfügung ausgestaltet. Schuldner und Schuldnerinnen der steuerbaren Leistung, die ab diesem Zeitpunkt mit der in Rechnung gestellten Quellensteuer nicht einverstanden sind, können bis 31. März des Folgejahres eine anfechtbare Verfügung über Bestand und Umfang der Quellensteuerpflicht verlangen. Sie sind bis zum rechtskräftigen Entscheid weiterhin verpflichtet, die Quellensteuern abzuziehen und hierüber mit der zuständigen Steuerbehörde abzurechnen.

5 Ablieferung der Quellensteuer

Nach Erhalt der Rechnung ist die Quellensteuer **innert 30 Tagen** zu überweisen. Wird die Frist von 30 Tagen nicht eingehalten, haben Schuldner und Schuldnerinnen der steuerbaren Leistung keinen Anspruch auf die Bezugsprovision. Die auf der Rechnung bereits abgezogene Bezugsprovision wird in diesem Fall nachgefordert. Ab dem 31. Tag nach Rechnungsstellung sind zudem **Verzugszinsen** geschuldet. Dies gilt auch, wenn eine Korrektur oder Einsprache hängig ist und der Schuldner oder die Schuldnerin der steuerbaren Leistung eine neue Rechnungsstellung erwartet.

6 Bereinigung allfälliger Differenzen

Schuldner und Schuldnerinnen der steuerbaren Leistung können Korrekturen der abrechnungsrelevanten Daten bis 31. März des Folgejahres bei der Steuerverwaltung des Kantons Bern einreichen. Diese prüft, ob eine Korrekturabrechnung zu erstellen und eine neue Rechnung über die geschuldeten Quellensteuern zu erlassen ist. Nach dem 31. März des Folgejahres dürfen Korrekturen nur noch nach Rücksprache mit der Steuerverwaltung des Kantons Bern und mit deren ausdrücklichen Genehmigung vorgenommen werden.

Wurden zu viel Quellensteuern abgezogen, muss der Schuldner oder die Schuldnerin der steuerbaren Leistung die Differenz der quellensteuerpflichtigen Person zurückerstatten. Wurde zu wenig Quellensteuer abgezogen, kann der Schuldner oder die Schuldnerin der steuerbaren Leistung die Differenz bei der quellensteuerpflichtigen Person nachfordern. Der Rückforderungsanspruch ist privatrechtlicher Natur und muss auf dem zivilrechtlichen Weg geltend gemacht werden

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Fassung vom 23.12.2020

265. Pflichten im vereinfachten Abrechnungsverfahren

# Pflichten im vereinfachten Abrechnungsverfahren
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/9ef8a5b5-95db-42aa-980a-38c4fddfd69d
Fassung vom: 23.12.2020
Im vereinfachten Abrechnungsverfahren ([Art. 115a StG](https://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art115a)) sind die Schuldner und Schuldnerinnen der steuerbaren Leistung verpflichtet, bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzubehalten und bei anderen Leistungen (z.B. Naturalleistungen oder Trinkgeldern) die geschuldete Steuer von den Arbeitnehmenden einzufordern. Der Steuerabzug ist auch vorzunehmen, wenn Arbeitnehmende in einem anderen Kanton steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben.

Die Schuldner und Schuldnerinnen der steuerbaren Leistung haben die geschuldete Steuer periodisch der zuständigen AHV-Ausgleichskasse abzuliefern und mit ihr darüber fristgerecht abzurechnen. Sie haften für die korrekte Entrichtung der Steuer. Das Abrechnungsverfahren ist in der Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit ([VOSA](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20061830/index.html); SR 822.411) geregelt. Für die Abrechnung und die Ablieferung der Quellensteuer an die zuständige AHV-Ausgleichskasse gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ([AHVV](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19470240/index.html); SR 831.101) sinngemäss.

Weitere Informationen zum vereinfachten Abrechnungsverfahren finden Sie im  [Beitrag 2.07 der AHV/IV](https://www.ahv-iv.ch/p/2.07.d).

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Fassung vom 23.12.2020

266. Rechte und Pflichten von quellensteuerpflichtigen Personen

# Rechte und Pflichten von quellensteuerpflichtigen Personen
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/822b3967-ea1a-4bb1-849f-6ecfacb7d5d5
Fassung vom: 23.12.2020
## Rechte von quellensteuerpflichtigen Personen

1 Bescheinigung über den Quellensteuerabzug

Quellensteuerpflichtige Personen können für jedes Jahr eine Bestätigung über die abgelieferten Quellensteuern von der Steuerverwaltung des Kantons Bern verlangen. Eine solche Bestätigung wird teilweise von ausländischen Steuerbehörden verlangt, um die effektive Steuerpflicht in der Schweiz zu belegen. Daneben sind die Schuldner und Schuldnerinnen der steuerbaren Leistung (z.B. Arbeitgeber oder Versicherer) verpflichtet, quellensteuerpflichtigen Personen unaufgefordert eine Bescheinigung über die abgezogene Quellensteuer auszustellen. Dies erfolgt in der Regel durch Offenlegung des Quellensteuerabzuges in jeder Lohnabrechnung und in Ziffer 12 des Lohnausweises (vgl. [Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises der ESTV](https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/afP1GDFr8gE3/dbst-form-lohna-wegleitung-2026-de.pdf), siehe TaxInfo [Lohnausweis - Bescheinigungspflicht des Arbeitgebers](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/07b7ac58-c307-41be-826a-fa754e1a7c62)). Die Steuerverwaltung des Kantons Bern stellt den Schuldnern und Schuldnerinnen der steuerbaren Leistung auch ein separates [Formular](https://www.sv.fin.be.ch/content/dam/sv_fin/dokumente/de/formulare/quellensteuer/aktuelles_steuerjahr/form_qst_bescheinigung-quellensteuerabzug_de.pdf) als Bescheinigung zur Verfügung.

2 Anfechtbare Verfügung über Bestand und Umfang der Quellensteuerpflicht

Ist eine quellensteuerpflichtige Person mit dem Steuerabzug nicht einverstanden oder hat sie vom Schuldner oder der Schuldnerin der steuerbaren Leistung keine Bescheinigung über den Quellensteuerabzug erhalten, kann sie bis 31. März des Folgejahres von der Steuerverwaltung des Kantons Bern eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen. Die Schuldner und Schuldnerinnen der steuerbaren Leistung sind in diesem Fall verpflichtet, bis zum rechtskräftigen Entscheid die Quellensteuer weiterhin abzuziehen.

Will eine nicht der obligatorischen nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegende quellensteuerpflichtige Person zusätzliche, im Quellensteuertarif nicht bereits pauschal berücksichtigte Abzüge geltend machen, kann sie bei Erfüllung der erforderlichen Voraussetzungen bei der zuständigen Steuerbehörde bis 31. März des Folgejahres einen Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung einreichen. Will die quellensteuerpflichtige Person lediglich Fehler bei der Ermittlung des Bruttolohns, des satzbestimmenden Lohns oder bei der Tarifanwendung korrigiert haben, kann sie anstelle der nachträglichen ordentlichen Veranlagung bis 31. März des Folgejahres eine Neuberechnung der Quellensteuer verlangen.

Bei der Frist bis 31. März des auf die Fälligkeit der steuerbaren Leistung folgenden Kalenderjahres handelt es sich um eine sogenannte **Verwirkungsfrist**. Verwirkungsfristen haben zur Folge, dass das Recht zur Vornahme einer Verfahrenshandlung mit unbenütztem Ablauf erlischt. Auf verspätet eingereichte Anträge wird deshalb nicht eingetreten.

3 Neuberechnung der Quellensteuer

Quellensteuerpflichtige Personen können unabhängig von ihrer Ansässigkeit bis 31. März des Folgejahres eine Neuberechnung der Quellensteuer beantragen, um eine falsche Ermittlung des quellensteuerpflichtigen oder satzbestimmenden Bruttolohns oder um eine falsche Tarifanwendung zu korrigieren. Ein [Antrag auf Neuberechnung der Quellensteuer](https://www.sv.fin.be.ch/content/dam/sv_fin/dokumente/de/formulare/quellensteuer/aktuelles_steuerjahr/form_qst_antrag-neuberechnung_de.pdf) kann für jedes Jahr von Neuem eingereicht werden, sofern die Person nicht aus anderen Gründen der nachträglichen ordentlichen Veranlagung untersteht.

Im Rahmen der Neuberechnung können keine zusätzlichen Abzüge geltend gemacht werden. Für die Neuberechnung werden sämtliche in der Schweiz quellensteuerpflichtigen Erwerbs- und Ersatzeinkünfte des betreffenden Steuerjahres zusammengezählt. Das so ermittelte Jahresbruttoeinkommen wird durch die Anzahl der Erwerbsmonate geteilt, um das satzbestimmende Einkommen zu berechnen. Die geschuldeten Quellensteuern werden mit dem zu Beginn jeden Monats anwendbaren Quellensteuertarif festgesetzt. Zu viel bezahlte Quellensteuern werden an die quellensteuerpflichtige Person zurückerstattet, zu wenig bezahlte Quellensteuern bei dieser nachgefordert. Eine Neuberechnung der Quellensteuer kann auch von Amtes wegen zugunsten oder zuungunsten der quellensteuerpflichtigen Person durchgeführt werden.

Für die Neuberechnung der Quellensteuer ist derjenige Kanton zuständig, welcher im ordentlichen Quellensteuerverfahren anspruchsberechtigt ist. Im Falle eines unterjährigen Wechsels des anspruchsberechtigten Kantons ist jeder Kanton nur für die Dauer der jeweiligen Anspruchsberechtigung zuständig. Der Antrag auf Neuberechnung muss deshalb in allen Kantonen bis 31. März des Folgejahres eingereicht werden, mit welchen der Schuldner oder die Schuldnerin der steuerbaren Leistung im betroffenen Steuerjahr Quellensteuern abgerechnet hat.

4 Pflichten von quellensteuerpflichtigen Personen

Die quellensteuerpflichtige Person ist für die Mitteilung aller für die Erhebung der Quellensteuer relevanten Informationen gegenüber dem Schuldner oder der Schuldnerin der steuerbaren Leistung verantwortlich. Sie muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen sowie auf Verlangen der Steuerverwaltung mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen oder Belege vorlegen**.**

Bei der Bearbeitung der von den Schuldnern der steuerbaren Leistung eingereichten Quellensteuerabrechnungen und Überprüfung der angewendeten Tarife stützt sich die Steuerverwaltung des Kantons Bern bei quellensteuerpflichtigen Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz im Kanton Bern auf die von den Wohngemeinden erfassten persönlichen Angaben der Person im Steuerregister. Damit Änderungen des Zivilstands oder der Konfessionszugehörigkeit, welche direkten Einfluss auf den anwendbaren Quellensteuertarif haben, berücksichtigt werden, müssen diese Änderungen durch die quellensteuerpflichtige Person nicht nur dem Schuldner oder der Schuldnerin der steuerbaren Leistung, sondern zusätzlich umgehend der registerführenden Wohngemeinde gemeldet werden. Die Wohngemeinden entscheiden darüber, ob eine Zivilstandsänderung oder eine Änderung der Konfessionszugehörigkeit nach schweizerischem Recht anerkannt wird ([Kirchensteuer](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/8fb87c2a-97dc-4069-8f8b-60c8c2c5c9b3)).

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Fassung vom 23.12.2020

267. Nachforderung und Rückerstattung

# Nachforderung und Rückerstattung
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/63757b82-87a5-4c21-9b33-cb65cabf138f
Fassung vom: 23.12.2020
Der Schuldner oder die Schuldnerin der steuerbaren Leistung haftet in vollem Umfang für die Entrichtung der Quellensteuer. Es handelt sich dabei um eine Kausalhaftung, was bedeutet, dass nicht oder zu wenig abgezogene Quellensteuern unabhängig von einem allfälligen Verschulden beim Schuldner oder der Schuldnerin der steuerbaren Leistung eingefordert werden können. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern führt periodisch Kontrollen bei Schuldner und Schuldnerinnen der steuerbaren Leistung durch, um die rechtsgleiche Besteuerung von quellensteuerpflichtigen Personen sicherzustellen ([Art. 186 StG](https://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art186)).

Wurden zu wenige Quellensteuern abgezogen, kann der Schuldner oder die Schuldnerin der steuerbaren Leistung die Differenz bei der quellensteuerpflichtigen Person nachfordern. Dieser Rückforderungsanspruch ist privatrechtlicher Natur und muss auf dem zivilrechtlichen Weg geltend gemacht werden (gestützt auf arbeitsrechtliche Bestimmungen). Hat der Schuldner oder die Schuldnerin der steuerbaren Leistung zu viele Quellensteuern abgezogen, muss er bzw. sie die Differenz der quellensteuerpflichtigen Person zurückerstatten.

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Fassung vom 23.12.2020

268. Einspracheverfahren

# Einspracheverfahren
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/d220e06a-e30f-40c2-ab51-65ac4fd349d9
Fassung vom: 9
## 1 Einspracherecht

Gegen eine Veranlagungsverfügung der kantonalen Steuerverwaltung kann Einsprache erhoben werden. Zur Einsprache befugt sind die steuerpflichtige Person, die Gemeinde, die kantonale Steuerverwaltung sowie im Quellensteuerverfahren der Schuldner der steuerbaren Leistung ([Art. 189 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art189), [Art. 132 DBG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a132.html)).

2 Funktion der Einsprache

Die Einsprache dient der Überprüfung der Veranlagungsverfügung und kann als Ergänzung und Fortsetzung des Veranlagungsverfahrens durch die Veranlagungsbehörde charakterisiert werden. Das Einspracheverfahren unterscheidet sich aber vom Veranlagungsverfahren durch seine individuelle Einzelfallbeurteilung, welche sich im Detaillierungsgrad substanziell vom Veranlagungsverfahren als "Massenverfahren" unterscheidet.

3 Einsprachebehörde

Die zuständige Einsprachebehörde ist die kantonale Steuerverwaltung, wobei die Einsprache von der Region der Steuerverwaltung beurteilt wird, die die Veranlagungsverfügung erlassen hat ([Art. 190 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art190), [Art. 132 DBG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a132.html)).

4 Frist

Die Einsprache ist innert 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung zu erheben. Einsprachen der Gemeinden oder der kantonalen Steuerverwaltung sind innert 60 Tagen nach Eröffnung einzureichen. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag ([Art. 41, Abs. 2 VRPG](https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/155.21/art/41)).

Das Recht zur Einsprache ist nach Ablauf der nicht erstreckbaren 30- bzw. 60-tägigen Frist verwirkt [Art. 190 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art190), [Art. 132 DBG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a132.html). Im bernischen Steuerverfahren gibt es keine «Gerichtsferien», die zu einem Fristenstillstand während des Fristenlaufs führen.

- [Fristen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/2d6dc2c5-f917-4460-abcd-3444ec80266e)

5 Form der Einsprache

Die Einsprache muss schriftlich abgefasst sein ([Art. 190 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art190), [Art. 132 DBG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a132.html)). Zur Schriftlichkeit gehört auch die Unterzeichnung der Eingabe durch den Einsprecher oder dessen Vertreter. Es wird zudem dringend empfohlen, die Einsprache zumindest rudimentär zu begründen, damit nachvollziehbar ist, wogegen und weshalb Einsprache erhoben wird.

Einsprachen per Mail sind nicht zulässig. Auf Einsprachen per Mail kann nicht eingetreten werden. Eine Einsprache kann jedoch online via [BE-Login](https://www.belogin.directories.be.ch/cms/de/welcome.html?BE-Login-Language=de-CH) eingereicht werden.

6 Einsprache gegen eine Ermessenstaxation

Auf eine Einsprache gegen eine [Ermessensveranlagung](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/448ddc79-7ef2-4773-b12d-8b112e09670a) kann nur eingetreten werden, wenn der fristgerechten Einsprache eine vollständig ausgefüllte Steuererklärung mit Belegen beigefügt ist oder die Einsprache auf andere Art alle für eine korrekte Veranlagung notwendigen Informationen enthält.

7 Kosten

Das Einspracheverfahren ist kostenlos ([Art. 194 Abs. 2 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art194), [Art. 135 Abs. 3 DBG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a135.html)). Gebühren werden aber erhoben bei Einsprachen gegen Verfügungen, die wegen schuldhafter Verletzung der Verfahrenspflichten nach pflichtgemässem Ermessen haben vorgenommen werden müssen, sowie für die Kosten von Beweismassnahmen (z.B. Bücheruntersuchungen), die wegen schuldhafter Verletzung von Verfahrenspflichten nötig waren.

8 Parteikosten

[Art. 194 Abs. 3 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art194) bestimmt, dass im Einspracheverfahren keine Parteikosten gesprochen werden. Der Gesetzgeber geht dabei davon aus, dass es den Beteiligten im Verwaltungs- und im Einspracheverfahren möglich und zumutbar ist, ihre Rechte selber zu wahren, weshalb ihnen kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zusteht. Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern bestimmt dasselbe ([Art. 107 Abs. 3 VRPG](http://www.belex.sites.be.ch/data/155.21/de/art107)). Der gleiche Grundsatz gilt auf Bundesebene (vgl. [BGE 117 V 401ff](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/fr/php/aza/http/index.php?lang=fr&type=highlight_simple_similar_documents&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&docid=atf%3A%2F%2F107-IA-29&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F117-V-401%3Afr&number_of_ranks=0&azaclir=clir).).

Fassung vom 9 May 2025

269. Revision

# Revision
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/99d2e7fd-5bd6-4015-8f86-c87fd56f1882
Fassung vom: 5
## 1 Grundsatz

Die Revision ist ein ausserordentliches Rechtsmittel zur Korrektur rechtskräftiger Verfügungen. Rechtskräftige Verfügungen können nur mittels Revision ([Art. 202 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art202) und [Art. 147 DBG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a147.html)) korrigiert werden, wenn ein Revisionsgrund vorliegt und die Revision nicht aufgrund mangelnder Sorgfalt im ordentlichen Verfahren ausgeschlossen ist.

Schreib- oder Rechnungsfehler der Steuerverwaltung in rechtskräftigen Veranlagungen können unter Umständen mittels [Berichtigung](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/56aaa8e8-07bd-4786-a293-0d69b4bab22d) korrigiert werden.

2 Revisionsgründe

In folgenden Fällen liegt ein  Revisionsgrund vor:

- wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden;

- wenn die Steuerverwaltung erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt gewesen sind oder hätten bekannt sein müssen, ausser Acht gelassen hat

- wenn die Steuerverwaltung  in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat;

- wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat.

Ausserdem kann das Vorliegen einer Veranlagungsverfügung in einem anderen Kanton (interkantonale Doppelbesteuerung, vgl. Ziffer 6) oder im Ausland (internationale Doppelbesteuerung, vgl. Ziffer 7) zu einem Revisionsgrund führen.

Folgende Fälle stellen grundsätzlich keinen Revisionsgrund dar:

- Deklarationsfehler (z. B. Schreibfehler, Unterlassen einen Abzug oder Aufwand geltend zu machen oder Deklaration an der falschen Stelle in der Steuererklärung)

- abweichende steuerrechtliche Beurteilung im folgenden Steuerjahr

- Gesetzesänderungen nach Erlass der Verfügung

3 Ausschlussgrund

Als ausserordentliches Rechtsmittel dient die Revision nicht dazu, Versäumnisse im ordentlichen Verfahren nachzuholen. Es obliegt der steuerpflichtigen Person, die Veranlagungsverfügung sorgfältig zu überprüfen und allfällige Fehler innert der 30-tägigen Einsprachefrist geltend zu machen. Die Revision ist deshalb stets ausgeschlossen, wenn als Revisionsgrund vorgebracht wird, was bei zumutbarer Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend gemacht werden können.

4 Fristen

Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren nach Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides zu stellen. Diese Fristen stellen Verwirkungsfristen dar, d.h. nach Ablauf einer der Fristen wird auf ein Revisionsgesuch nicht eingetreten.

5 Verfahren

Das Revisionsgesuch ist direkt an den Geschäftsbereich Recht und Koordination, Postfach, 3001 Bern zu stellen.

Die Steuerverwaltung kann auch von Amtes wegen eine Verfügung zu Gunsten der steuerpflichtigen Person revidieren, wenn sie  Revisionsgründe feststellt.

6 Besonderheiten bei Revisionen wegen Interkantonaler Doppelbesteuerung

Ist der Kanton Bern der erstveranlagende Kanton, tritt er auf Revisionsgesuche ein, wenn das Gesuch innert 90 Tagen seit Eröffnung der Veranlagungsverfügung des zweitveranlagenden Kantons und innert 10 Jahren seit Eröffnung der bernischen Verfügung eingereicht wird.

Ist der Kanton Bern der zweitveranlagende Kanton, muss die interkantonale Doppelbesteuerung auf dem ordentlichen Rechtsweg (innert 30 Tagen mittels Einsprache) gerügt werden.

7 Besonderheiten bei Revisionen wegen Internationaler Doppelbesteuerung

Wer der Auffassung ist, dass eine Besteuerung zu einer internationalen Doppelbesteuerung führt, kann beim Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) um Durchführung eines Verständigungsverfahrens ersuchen (vgl. [Verständigungsverfahren](https://www.sif.admin.ch/sif/de/home/bilateral/steuerabkommen/doppelbesteuerungsabkommen/verstaendigungsverf1.html) auf [admin.ch](http://admin.ch/)). Eine verbindliche Verständigungsvereinbarung wird der kantonalen Steuerverwaltung durch das SIF mitgeteilt. Gestützt darauf erlässt die kantonale Steuerverwaltung eine Umsetzungsverfügung («Revision»), mit welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt wird (siehe hierzu TaxInfo-Beitrag [Verständigungsverfahren](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/da4289ca-e736-486a-a1ba-1ff6524465c4)).

Fassung vom 5 Aug 2025

270. Verwirkung

# Verwirkung
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/46227be9-e096-4a02-9404-fcadf311a2e2
## 1 Begriff

Die Verwirkung bezeichnet den Verlust eines Rechts wegen verspäteter Geltendmachung. Das Recht, einen bestimmten Verfahrensschritt vorzunehmen, ist demnach verwirkt, wenn dieser Schritt nicht innert der Frist gemacht wird. Besonderes Merkmal der Verwirkung ist, dass diese – anders als die Verjährung - nicht durch ganz bestimmte Handlungen unterbrochen oder angehalten werden kann. Die Verwirkungsfristen sind allein vom Zeitablauf abhängig.

2 Nachsteuer

Nach [Art. 207 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art207) erlischt das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, 10 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist. Beim Nachsteuerverfahren ist das Kreisschreiben der EStV zum Nach- und Strafsteuerverfahren der direkten Bundessteuer (KS Nr. 21 1995/1996) zu beachten. Die Verwirkungsfristen für die Erhebung von Nachsteuern sind sowohl beim Bund als auch beim Kanton gleich geregelt.

Das Recht, ein Verfahren einzuleiten, erlischt nach 10 Jahren (gerechnet ab Ablauf der betreffenden Steuerperiode ([Art. 207 Abs. 1 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art207)/[Art. 152 Abs. 1 DBG](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19900329/index.html#a152)).
Das Recht, Nachsteuern festzusetzen, erlischt nach 15 Jahren (gerechnet ab Ablauf der betreffenden Steuerperiode ([Art. 207 Abs. 3 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art207)/[Art. 152 Abs. 3 DBG](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19900329/index.html#a152)).

3 Weitere Fälle von Verwirkung

Das Steuergesetz kennt weitere Verwirkungsfristen

1. bei Revisionsbegehren gemäss [Art. 203 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art203)/[Art. 148 DBG](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19900329/index.html#a148);

2. bei der Berichtigung gemäss [Art. 205 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art205)/[Art. 150 DBG](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19900329/index.html#a150);

3. bei der Rückforderung eines Steueranspruchs gemäss [Art. 244 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art244)/[Art. 168 DBG](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19900329/index.html#a168).

271. Berichtigung

# Berichtigung
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/56aaa8e8-07bd-4786-a293-0d69b4bab22d
Fassung vom: 5
## 1 Grundsatz

Die Berichtigung ist ein ausserordentliches Rechtsmittel zur Korrektur rechtskräftiger Verfügungen. Es dient dazu, Schreibversehen und Rechnungsfehler, die der Steuerverwaltung unterlaufen sind, zu korrigieren ([Art. 205 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art205), [Art. 150 DBG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a150.html)).

Fehler in rechtskräftigen Verfügungen können unter Umständen auch mittels Revision korrigiert werden (TaxInfo-Beitrag [Revision](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/99d2e7fd-5bd6-4015-8f86-c87fd56f1882))

1.1 Schreibversehen oder Rechnungsfehler

Die Berichtigung ist nur möglich für die Korrektur von Redaktions- und Kanzleifehlern der Steuerbehörden. Es geht um Fehler in der Willensäusserung der Steuerbehörden («Fehler im Ausdruck des richtig gebildeten Willens»), nicht in der Willensbildung. Berichtigungsfähig können zum Beispiel Tipp- und Rechenfehler, Übertragungsfehler, Auslassungen, falsche EDV-Programmierung (vgl. [BGE 2C\_331/2019](http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=2C_331%2F2019&rank=1&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F07-04-2020-2C_331-2019&number_of_ranks=1) vom 7. April 2020) oder falsche Vorerfassung von Steuererklärungen, die technisch begründete Nichtberücksichtigung eines Abzugs oder die falsche technische Verarbeitungen von Angaben aus der Steuererklärung sein.

1.2 Fehler der Steuerverwaltung

Berichtigt werden können nur Schreib- oder Rechnungsfehler, die der Steuerverwaltung unterlaufen sind. Schreibfehler oder Rechnungsfehler der steuerpflichtigen Person (Beispiele: Rechen- und Schreibfehler bei der Deklaration, irrtümliche Deklaration von nicht erzielten Einkünften, vergessene Deklaration) können nicht mit dem Berichtigungsverfahren korrigiert werden. Solche Fehler müssen im Einspracheverfahren gerügt und damit im Rahmen des ordentlichen Rechtsmittelsverfahrens korrigiert werden.

2 Fristen

Das Berichtigungsgesuch ist innerhalb von fünf Jahren nach Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides zu stellen.

Diese Frist stellt eine Verwirkungsfrist dar, d.h. mit Ablauf der Frist ist das damit verbundene Recht verwirkt.

3 Verfahren

Das Gesuch muss direkt an den Geschäftsbereich Recht und Koordination, Postfach, 3001 Bern gestellt werden.

Die Steuerverwaltung kann auch von Amtes wegen eine Verfügung zu Gunsten der steuerpflichtigen Person berichtigen, wenn Sie von selbst berichtigungsfähige Fehler feststellt.

Fassung vom 5 Aug 2025

272. Steuerstrafrecht: Übersicht

# Steuerstrafrecht: Übersicht
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/4c803554-66a3-4b05-aedf-c2d0ff5903d2
Fassung vom: 21.09.2017
Im Rahmen des Veranlagungsverfahrens kommt den Mitwirkungspflichten der steuerpflichtigen Person grosse Bedeutung zu. Werden diese Mitwirkungspflichten nicht erfüllt, kann die Steuerverwaltung das steuerbare Einkommen und Vermögen nicht vollständig und richtig festlegen. Das bernische Steuergesetz ([StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de)) und das Gesetz über die direkte Bundessteuer ([DBG](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19900329/index.html)) kennen verschiedene Straftatbestände. Massgeblich sind die [Art. 216 ff. StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art216) und [Art. 174 ff. DBG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a174.html).

Die folgenden **Beiträge** erläutern die einzelnen Straftatbestände:

1.   [Verletzung von Verfahrenspflichten](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/ec3ce793-1443-49bc-9ab1-1fabe001218a)

2.   [Vollendete Steuerhinterziehung](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/1639cdfa-20fc-4861-ab15-8e51903d1227)

3.   [Versuchte Steuerhinterziehung](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/6d4614c4-7308-42b9-a67f-ccaf608110ae)

4.   [Übertretungen im Inventarverfahren](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/c9ea42b6-e62a-4a8c-9ad2-b5f3339973cc)

5.   [Steuerbetrug](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/3480b0b1-72ec-4e64-9c50-35609c483e1d)

6.   [Veruntreuung von Quellensteuern](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/e615254b-c372-480b-8526-3cf2036c7565)

7.   [Steuerstrafverfahren](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/f415f2a9-f8de-4f21-898a-fc7e36dbcb5f)

8.   [Strafregistereintrag](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/d9907fa7-f9fd-418c-a57a-de256fd9cc1e)

9.  [Sorgfaltspflichten beim Ausfüllen der Steuererklärung](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/46d3a83d-320c-4432-bb66-75246a0259ef)

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Fassung vom 21.09.2017

273. Verletzung von Verfahrenspflichten

# Verletzung von Verfahrenspflichten
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/ec3ce793-1443-49bc-9ab1-1fabe001218a
Fassung vom: 05.04.2019
Im Rahmen des Veranlagungsverfahrens kommt den [Mitwirkungspflichten](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/ae6f4b54-366f-4b43-ac77-94d437d4fbbb) der steuerpflichtigen Person und beteiligten Dritten grosse Bedeutung zu. Die steuerpflichtige Person hat alles zu tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.

Eine **Verletzung von Verfahrenspflichten** ([Art. 216 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art216);  [Art. 174 DBG](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19900329/index.html#a174)) begeht, wer vorsätzlich oder fahrlässig trotz Mahnung insbesondere

1. die Steuererklärung oder die dazu verlangten Beilagen nicht einreicht;

2. eine Bescheinigungs-, Auskunfts- oder Meldepflicht nicht erfüllt;

3. Pflichten verletzt, die ihm als Erbe oder Drittperson im Inventarverfahren obliegen.

Verletzungen von Verfahrenspflichten werden mit Busse bis zu CHF 1'000, in schweren Fällen und bei Rückfall bis zu CHF 10'000 bestraft. Verweigert eine steuerpflichtige Person auch nach auferlegter Busse weiterhin ihre Mitwirkung, kann nach (erneut) erfolgter Mahnung mit Strafandrohung eine neue Busse ausgesprochen werden.

Eine **Verletzung von Verfahrenspflichten** ist auch **im Bereich der juristischen Personen** strafbar. Gebüsst wird in diesem Fall die juristische Person.

**Weitere Beiträge zum Steuerstrafrecht:**
[Steuerstrafrecht: Übersicht](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/4c803554-66a3-4b05-aedf-c2d0ff5903d2)

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Fassung vom 05.04.2019

274. Vollendete Steuerhinterziehung

# Vollendete Steuerhinterziehung
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/1639cdfa-20fc-4861-ab15-8e51903d1227
Fassung vom: 21.09.2017
Eine **vollendete Steuerhinterziehung** ([Art. 217 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art217);  [Art. 175 DBG](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19900329/index.html#a175)) begeht,

1. wer vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist (vollendete Steuerhinterziehung im engeren Sinne bzw. Steuerverkürzung);

2. wer als Verpflichteter den Quellensteuerabzug vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder nicht vollständig vornimmt (Hinterziehung von Quellensteuern bzw. Quellensteuergefährdung);

3. wer vorsätzlich oder fahrlässig eine unrechtsmässige Steuerrückerstattung oder einen ungerechtfertigten Erlass bewirkt (ungerechtfertigter Erlass / ungerechtfertigte Steuerrückerstattung bzw. Bezugsverkürzung).

Vollendet ist eine Steuerhinterziehung im Falle einer Steuerverkürzung oder einer Bezugsverkürzung, wenn auch tatsächlich ein Steuerausfall für das Gemeinwesen vorliegt. Demgegenüber reicht bei der Quellensteuergefährdung bereits die Möglichkeit, dass es zu einem Steuerausfall kommt. Eine vollendete Steuerhinterziehung ist sowohl bei **vorsätzlicher** als auch bei **fahrlässiger** Begehung strafbar. Die Busse beträgt i.d.R. das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden. Innerhalb dieses Strafrahmens gelten für die Strafzumessung die allgemeinen strafrechtlichen Grundsätze.

Begeht die steuerpflichtige Person eine Steuerhinterziehung, so zieht dies in der Regel auch die Erhebung einer Nachsteuer im Nachsteuerverfahren nach sich.

Mit einer **Selbstanzeige** besteht die Möglichkeit, der Strafverfolgung und damit einer Busse zu entgehen ([straflose Selbstanzeige](https://www.sv.fin.be.ch/sv_fin/de/index/navi/index/steuerstrafen-und-bussen/straflose-selbstanzeige.html)). Voraussetzung für die Straflosigkeit ist allerdings, dass die Steuerbehörde im Zeitpunkt der Selbstanzeige von der Hinterziehung noch keine Kenntnis hat und die steuerpflichtige Person die Steuerbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt und sich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer ernsthaft bemüht. Straflos ist schliesslich nur die erstmalige Selbstanzeige. Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse reduziert.

Strafbar ist auch die **Anstiftung und Gehilfenschaft zur sowie die Mitwirkung** **an einer Steuerhinterziehung** ([Art. 219 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art219); [Art. 177 DBG](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19900329/index.html#a177)). Die Busse beträgt bis zu CHF 10‘000, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu CHF 50‘000. Auch hier ist die [straflose Selbstanzeige](https://www.sv.fin.be.ch/sv_fin/de/index/navi/index/steuerstrafen-und-bussen/straflose-selbstanzeige.html) möglich.

Eine **vollendete Steuerhinterziehung** ist auch **im Bereich der juristischen Personen** strafbar. Gebüsst wird in diesem Fall die juristische Person ([Art. 222 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art222); [Art. 181 DBG](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19900329/index.html#a181)), wobei eine zusätzliche Bestrafung der handelnden Organe oder Vertreter der juristischen Person ausdrücklich vorbehalten bleibt. Auch im Bereich der juristischen Personen ist eine [straflose Selbstanzeige](https://www.sv.fin.be.ch/sv_fin/de/index/navi/index/steuerstrafen-und-bussen/straflose-selbstanzeige.html) möglich.

**Weitere Beiträge zum Steuerstrafrecht:**
[Steuerstrafrecht: Übersicht](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/4c803554-66a3-4b05-aedf-c2d0ff5903d2)

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Fassung vom 21.09.2017

275. Versuchte Steuerhinterziehung

# Versuchte Steuerhinterziehung
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/6d4614c4-7308-42b9-a67f-ccaf608110ae
Fassung vom: 21.09.2017
Eine **versuchte Steuerhinterziehung** ([Art. 218 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art218); [Art. 176 DBG](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19900329/index.html#a176)) liegt vor, wenn die steuerpflichtige Person unrichtige Angaben macht oder veranlagungsrelevante Tatsachen verschweigt, dies jedoch (und im Gegensatz zur vollendeten Steuerhinterziehung) noch im Veranlagungsverfahren aufgedeckt wird.

Die versuchte Steuerhinterziehung ist nur bei (eventual-)vorsätzlichem, nicht aber bei fahrlässigem Handeln strafbar.

Die Busse beträgt zwei Drittel der Busse, die bei vollendeter Steuerhinterziehung festzusetzen wäre. Für die Strafzumessung gelten die allgemeinen strafrechtlichen Grundsätze.

Strafbar ist auch die **Anstiftung und Gehilfenschaft zur sowie die Mitwirkung** **am Versuch einer Steuerhinterziehung** ([Art. 219 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art219); [Art. 177 DBG](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19900329/index.html#a177)). Die Busse beträgt bis zu CHF 10‘000, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu CHF 50‘000. Dabei besteht die Möglichkeit, der Strafverfolgung und damit einer Busse zu entgehen ([straflose Selbstanzeige](https://www.sv.fin.be.ch/sv_fin/de/index/navi/index/steuerstrafen-und-bussen/straflose-selbstanzeige.html)). Voraussetzung für die Straflosigkeit ist allerdings, dass die Steuerbehörde im Zeitpunkt der Selbstanzeige von der Hinterziehung noch keine Kenntnis hat und die steuerpflichtige Person die Steuerbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt. Straflos ist schliesslich nur die erstmalige Selbstanzeige.

Eine **versuchte Steuerhinterziehung** ist auch **im Bereich der juristischen Personen** strafbar ([Art. 222 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art222); [Art. 181 DBG](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19900329/index.html#a181)). Gebüsst wird in diesem Fall die juristische Person, wobei eine zusätzliche Bestrafung der handelnden Organe oder Vertreter der juristischen Person ausdrücklich vorbehalten bleibt. Auch im Bereich der juristischen Personen ist eine [straflose Selbstanzeige](https://www.sv.fin.be.ch/sv_fin/de/index/navi/index/steuerstrafen-und-bussen/straflose-selbstanzeige.html) möglich.

**Weitere Beiträge zum Steuerstrafrecht:** 
[Steuerstrafrecht: Übersicht](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/4c803554-66a3-4b05-aedf-c2d0ff5903d2)

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Fassung vom 21.09.2017

276. Übertretungen im Inventarverfahren

# Übertretungen im Inventarverfahren
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/c9ea42b6-e62a-4a8c-9ad2-b5f3339973cc
Fassung vom: 21.09.2017
Wer Nachlasswerte, zu deren Bekanntgabe er im Inventarverfahren verpflichtet ist, verheimlicht oder beiseiteschafft in der Absicht, sie der Inventaraufnahme zu entziehen oder wer zu einer solchen Handlung anstiftet oder dazu Hilfe leistet, macht sich strafbar ([Art. 220 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art220);). Strafbar ist auch der Versuch. Die Busse beträgt bis zu CHF 10‘000, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu CHF 50‘000.

Mit einer Selbstanzeige besteht die Möglichkeit, der Strafverfolgung und damit einer Busse zu entgehen ([straflose Selbstanzeige](https://www.sv.fin.be.ch/sv_fin/de/index/navi/index/steuerstrafen-und-bussen/straflose-selbstanzeige.html)). Voraussetzung für die Straflosigkeit ist allerdings, dass die Steuerbehörde im Zeitpunkt der Selbstanzeige von der Widerhandlung noch keine Kenntnis hat und die steuerpflichtige Person die Behörden bei der Berichtigung des Inventars vorbehaltlos unterstützt. Straflos ist schliesslich nur die erstmalige Selbstanzeige.

**Weitere Beiträge zum Steuerstrafrecht:** 
[Steuerstrafrecht: Übersicht](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/4c803554-66a3-4b05-aedf-c2d0ff5903d2)

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Fassung vom 21.09.2017

277. Steuerbetrug

# Steuerbetrug
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/3480b0b1-72ec-4e64-9c50-35609c483e1d
Fassung vom: 21.09.2017
Einen **Steuerbetrug** begeht, wer zum Zwecke der Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht ([Art. 223 Abs. 1 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art223); [Art. 186 Abs. 1 DBG](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19900329/index.html#a186)).

Eine vollendete Steuerhinterziehung ist für eine Verurteilung wegen Steuerbetrugs nicht vorausgesetzt. Es genügt bereits die Verwendung von Urkunden mit Hinterziehungsabsicht. Steuerbetrug und Steuerhinterziehung bestehen daher nebeneinander und eine Bestrafung sowohl wegen Steuerbetrugs als auch wegen Steuerhinterziehung ist möglich.

Steuerbetrug wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Für die Ahndung des Steuerbetrugs sind die ordentlichen Strafverfolgungs- und Strafjustizbehörden zuständig.

Mit einer **Selbstanzeige** besteht die Möglichkeit, der Strafverfolgung und damit einer Busse zu entgehen ([straflose Selbstanzeige](https://www.sv.fin.be.ch/sv_fin/de/index/navi/index/steuerstrafen-und-bussen/straflose-selbstanzeige.html)). Voraussetzung für die Straflosigkeit ist allerdings, dass die Steuerbehörde im Zeitpunkt der Selbstanzeige von der Hinterziehung noch keine Kenntnis hat und die steuerpflichtige Person die Steuerbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt und sich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer ernsthaft bemüht. Straflos ist schliesslich nur die erstmalige Selbstanzeige.

**Weitere Beiträge zum Steuerstrafrecht:**
[Steuerstrafrecht: Übersicht](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/4c803554-66a3-4b05-aedf-c2d0ff5903d2)

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Fassung vom 21.09.2017

278. Veruntreuung von Quellensteuern

# Veruntreuung von Quellensteuern
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/e615254b-c372-480b-8526-3cf2036c7565
Fassung vom: 21.09.2017
Wer zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtet ist (z.B. Arbeitgeber für quellensteuerpflichtige Arbeitnehmer) und abgezogene Steuern zu seinem oder eines anderen Nutzen verwendet, macht sich der **Veruntreuung von Quellensteuern** strafbar
([Art. 224 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art224);  [Art. 187 DBG](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19900329/index.html#a187)).

Werden Quellensteuern im Geschäftsbereich einer juristischen Person, Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts veruntreut, macht sich der Veruntreuung strafbar, wer gehandelt hat oder hätte handeln sollen.

Der objektive Tatbestand ist mit der Verwendung der Quellensteuern zu eigenem oder fremden Nutzen erfüllt, sofern der Täter nicht rechtzeitig und aus eigenen Mitteln Ersatz leisten kann.

In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz bereits genügt; fahrlässige Begehung ist ausgeschlossen.

Die Strafandrohung ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Wie beim Steuerbetrug sind die ordentlichen Strafverfolgungs- und Strafjustizbehörden für die Ahndung der Veruntreuung von Quellensteuern zuständig.

Mit einer **Selbstanzeige** besteht die Möglichkeit, der Strafverfolgung und damit einer Busse zu entgehen ([straflose Selbstanzeige](https://www.sv.fin.be.ch/sv_fin/de/index/navi/index/steuerstrafen-und-bussen/straflose-selbstanzeige.html)). Voraussetzung für die Straflosigkeit ist allerdings, dass die Steuerbehörde im Zeitpunkt der Selbstanzeige von der Hinterziehung noch keine Kenntnis hat und die steuerpflichtige Person die Steuerbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt und sich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer ernsthaft bemüht. Straflos ist schliesslich nur die erstmalige Selbstanzeige.

**Weitere Beiträge zum Steuerstrafrecht:**
[Steuerstrafrecht: Übersicht](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/4c803554-66a3-4b05-aedf-c2d0ff5903d2)

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Fassung vom 21.09.2017

279. Steuerstrafverfahren

# Steuerstrafverfahren
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/f415f2a9-f8de-4f21-898a-fc7e36dbcb5f
Fassung vom: 21.09.2017
Im Steuerstrafverfahren wird behördlich untersucht, ob eine Person ein Steuerdelikt begangen hat. Für Steuerübertretungen (Verletzung von Verfahrenspflichten, Steuerhinterziehung, Übertretung im Inventarverfahren) ist die Steuerverwaltung zuständig. Für Steuervergehen (Steuerbetrug, Veruntreuung von Quellensteuern) sind die Strafverfolgungsbehörden zuständig. Einzelheiten zu den Verfahren bei Steuerübertretungen und Steuervergehen enthält das entsprechende [Merkblatt Steuerstrafverfahren](https://www.sv.fin.be.ch/content/dam/sv_fin/dokumente/de/merkblaetter/mb_steuerstrafverfahren_de.pdf).

**Weitere Beiträge zum Steuerstrafrecht:**
[Steuerstrafrecht: Übersicht](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/4c803554-66a3-4b05-aedf-c2d0ff5903d2)

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Fassung vom 21.09.2017

280. Kirchensteuer

# Kirchensteuer
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/8fb87c2a-97dc-4069-8f8b-60c8c2c5c9b3
Fassung vom: 23.10.2012
Das Kirchensteuergesetz ([BSG 415.0](http://www.belex.sites.be.ch/data/415.0/de)) regelt die Steuerhoheit, die Steuerpflicht, die Festsetzung der Kirchensteuer, das Verfahren sowie den Steuerbetrag der Kirchensteuer.

Aufgrund des Kirchensteuergesetzes zahlen eine Kirchensteuer die **natürlichen Personen**, die am Ende des Steuerjahres, am Ende der Steuerpflicht im Kanton Bern oder am Ende der Kirchensteuerpflicht einer bernischen Landeskirche oder einer ihr entsprechenden Konfession angehören und nach dem Steuergesetz ganz oder teilweise steuerpflichtig sind ([Art. 2 KStG](http://www.belex.sites.be.ch/data/415.0/de/art2)).

Die Zugehörigkeit zu einer Landeskirche richtet sich nach der Verordnung betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zu einer Landeskirche ([BSG 410.141](http://www.belex.sites.be.ch/data/410.141/de)). Einsprachen gegen die Kirchensteuerpflicht sind daher an den Kirchgemeinderat und nicht an die Steuerverwaltung zu richten ([Art. 15 KStG](http://www.belex.sites.be.ch/data/415.0/de/art15)).

Für Mutationen ist die Einwohnergemeinde zuständig ([Art. 13 KStG](http://www.belex.sites.be.ch/data/415.0/de/art13)).

Beim Austritt aus einer Landeskirche erlischt die Kirchensteuerpflicht mit der rechtsverbindlichen Austritterklärung ([Art. 3 Abs. 2 KStG](http://www.belex.sites.be.ch/data/415.0/de/art3)). Beim Austritt während des Jahres wird eine pro- rata Kirchensteuer erhoben und nicht auf die Verhältnisse per 31.12. abgestellt.

Kirchensteuern sind nicht als Vergabungen abziehbar.

Für die Bemessung des steuerbaren Einkommens und Vermögens sowie der Vermögensgewinne sind ausschliesslich die Vorschriften des Steuergesetzes massgebend. Die Veranlagung erfolgt gemeinsam mit den Kantons- und Gemeindesteuern. Bemessungsgrundlage, Tarif und Steuerberechnung können nur zusammen mit den Kantons- und Gemeindesteuern angefochten werden.

Die Kirchensteuern werden durch die für den Bezug der Kantonssteuer zuständigen Behörden bezogen ([Art. 18 KStG](http://www.belex.sites.be.ch/data/415.0/de/art18)).

Für die Berechnung der für ein Jahr geschuldeten Kirchensteuer ist die einfache Steuer mit der Steueranlage der Kirchgemeinde zu multiplizieren.

**Juristische Personen:**
Juristische Personen sind unter Vorbehalt von [Artikel 8 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/415.0/de/art8) steuerpflichtig in den Kirchgemeinden, die in ihrer Sitzgemeinde bestehen oder in denen die juristische Person die Voraussetzungen der teilweisen Steuerpflicht erfüllt.

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Fassung vom 23.10.2012

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281. Liegenschaftssteuer

# Liegenschaftssteuer
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/1fc337e3-8c3d-4760-8697-feec6dc355fc
Fassung vom: 29
Die Liegenschaftssteuer ([Art. 258 ff. StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art258)) ist eine besondere Vermögenssteuer, welche als fakultative Gemeindesteuer durch die Gemeinde erhoben wird. Die Gemeinde kann somit selber bestimmen, ob sie eine Liegenschaftssteuer erheben will. Zuständig ist diejenige Gemeinde, in der das Grundstück gelegen ist.

Der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand und die Grundzüge der Steuerbemessung müssen in einem Reglement festgelegt sein. Der Satz der Liegenschaftssteuer wird jährlich zusammen mit dem Beschluss über den Voranschlag von der Gemeinde festgesetzt. Er darf höchstens 1,5 Promille des amtlichen Wertes betragen.

Die Liegenschaftssteuer bemisst sich auf dem amtlichen Wert am Ende der Steuerperiode (Stichtag). Sofern der amtliche Wert nachträglich geändert wird (ausserordentliche Neubewertung oder Korrektur von Fehlern) ist der korrigierte amtliche Wert massgeblich und die Liegenschaftssteuer wird entsprechend korrigiert. Diejenigen natürlichen und juristischen Personen, die am Ende des Kalenderjahres als Eigentümerinnen oder Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind, sind für das gesamte Kalenderjahr steuerpflichtig. Bei im Grundbuch eingetragenen Nutzniessungen wird die Nutzniesserin oder der Nutzniesser steuerpflichtig.

Keine Liegenschaftssteuer wird erhoben, wenn das Bundesrecht die Besteuerung ausschliesst sowie auf kommunalen und kantonalen Amts- und Verwaltungsgebäuden, Kirchen, Synagogen und Pfarrhäusern. Eine spezielle Steuerbefreiung von Spitalgebäuden war von 2006 bis 2013 vorgesehen. Unter Amts- und Verwaltungsgebäude fallen Gebäude, in welchen gesetzliche Aufgaben des Kantons oder der Gemeinde erfüllt werden (z.B. Bürogebäude, Schulhaus, Erziehungs- und Strafanstalten usw.), aber auch alle anderen Bauwerke, die für die Erfüllung gesetzlicher Aufgaben bestimmt sind (z.B. Wasserwerkanlagen und -reservoire, nicht aber die Quelle selber). Verlangt wird, dass die Gebäude und Bauwerke dem gesetzlich vorgesehenen Zweck unmittelbar und ausschliesslich dienen. Gebäude, die dem Landwirtschafts- oder Gewerbebetrieb einer Anstalt dienen, sind daher nicht von der Steuer befreit. Die erwähnten Ausnahmen gelten zudem nur für Bauwerke, nicht jedoch für Rechte, Land oder Wald. Nach dem Wortlaut des Gesetzes gilt die Ausnahme nur für jene Gebäude, die sich im zivilrechtlichen Eigentum des Kantons, der Gemeinde usw. befinden. Liegenschaften, welche privaten Organisationen gehören, werden nicht von der Steuer befreit.

Die bernischen Gerichte haben sich in der jüngeren Vergangenheit mehrmals mit der erwähnten Thematik auseinandergesetzt. Anbei eine Auswahl aus dieser Rechtsprechung:

- Steuerrekurskommission des Kantons Bern, 15.9,2015, 100 13 214: Autobahn

- Verwaltungsgericht des Kantons Bern, 22.6.2017, 100.2015.328U (publ. in BVR 2017, S. 514): Vermieteter Parkplatz und vermietete Wohnung

- Verwaltungsgericht des Kantons Bern, 22.1.2021, 100.2019.49U: Vermieteter Parkplatz und vermietete Wohnung

- Steuerrekurskommission des Kantons Bern, 20.2.2024, 100 22 444: Alters- und Pflegeheim, Seniorenwohnungen, Restaurant

Die Liegenschaftssteuer der Gemeinde wird der steuerpflichtigen Person durch die Gemeinde oder die kantonale Steuerverwaltung eröffnet. Gegen diese Verfügung kann die steuerpflichtige Person bei der Gemeinde innert 30 Tagen Einsprache erheben. Der bereits rechtskräftig festgesetzte amtliche Wert kann dabei nicht mehr angefochten werden. Der Einspracheentscheid kann innert 30 Tagen mittels Rekurs bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern angefochten werden.

Fassung vom 29 Jan 2026

282. Anwendungsbereich (Art. 2 ESchG)

# Anwendungsbereich (Art. 2 ESchG)
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/e0a6206e-7af3-40fc-95b4-2c44eb050b89
Fassung vom: 06.11.2013
Erläuterung zu Artikel 2 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes [(Art. 2 ESchG):](http://www.belex.sites.be.ch/data/662.1/de/art2)

I. Steuerrechtlicher Wohnsitz/Aufenthalt/Sitz

Das Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht knüpft an den **steuerrechtlichen Wohnsitz** **oder Aufenthalt** gemäss [Art. 4 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art4) an. Demgemäss hat eine Person steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Bern, wenn sie sich im Kanton Bern mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist. Ausschlaggebend ist, wo eine Person ihren Lebens-/Beziehungsmittelpunkt hat (Bauer-Balmelli/Omlin, in: Martin Zweifel/Peter Athanas \[Hrsg.\], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), Art. 1-82, 2. Auflage, Basel 2008, N 4 zu Art. 3). Auf formelle Momente, wie die Schriftenhinterlegung, die An- oder Abmeldung, kommt es nicht an. Hält sich eine Person abwechslungsweise an verschiedenen Orten auf, so befindet sich der steuerrechtliche Wohnsitz an jenem Ort, zu dem die stärkeren Beziehungen bestehen (vgl. Höhn/Mäusli, Interkantonales Steuerrecht, 4. Auflage, Bern 2000, S. 91 ff.). Bei unklarem oder streitigem Wohnsitz kann die Steuerverwaltung des Kantons Bern den Wohnsitz mittels anfechtbarer Verfügung festlegen. Der Wohnsitz geht sowohl im interkantonalen als auch im internationalen Verhältnis dem Aufenthalt vor (Leuch/Kästli, Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Art. 1 bis 125, Muri-Bern, 2006, N 20 zu Art. 4).

**Steuerrechtlicher Aufenthalt** ist gegeben, wenn sich eine Person ohne Wohnsitz während mindestens 90 Tagen im Kanton Bern aufhält. Übt die Person im Kanton Bern eine Erwerbstätigkeit aus, so hat sie bereits nach 30 Tagen steuerrechtlichen Aufenthalt ([Art. 4 Abs. 3 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art4)).

**Keinen Wohnsitz** begründet der Besuch einer Lehranstalt oder der Aufenthalt zur Pflege in einer Heilstätte ([Art. 4 Abs. 4 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art4)). Ist der **Aufenthalt** jedoch **auf Dauer** angelegt (z.B. Altersheimbewohner), befindet sich der **steuerrechtliche Wohnsitz am neuen Aufenthaltsort** (vgl. Staehelin in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, Hrsg.: Honsell/Vogt/Geiser, 3. Auflage, Basel 2006, N 7 f. zu Art. 23 und N 6 f. zu Art. 26).

Der Sitz von juristischen Personen bestimmt sich nach deren Statuten ([Art. 56 ZGB](http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/a56.html)).

II. Nachlasseröffnung

Die nachfolgenden Ausführungen erfolgen unter Vorbehalt von abweichenden staatsvertraglichen Vereinbarungen.

1\. Eröffnung des Erbgangs bei bernischem Wohnsitz

Hatte die verstorbene Person mit schweizerischer oder ausländischer Staatsangehörigkeit ihren letzten Wohnsitz im Kanton Bern, so sind gemäss [Art. 86 IPRG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/291/a86.html) die bernischen Behörden an diesem **letzten Wohnsitz** für die Eröffnung des Erbgangs zuständig. Die Eröffnung des Erbgangs **erfolgt für die Gesamtheit der Vermögenswerte** ([Art. 538 Abs. 1 ZGB](http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/a538.html)). Davon **ausgenommen** ist lediglich der **Grundbesitz**, wenn der Belegenheitskanton oder Belegenheitsstaat für Grundstücke auf seinem Gebiet die ausschliessliche Zuständigkeit vorsieht. Auf den Nachlass einer verstorbenen Person mit ausländischer Staatsangehörigkeit mit letztem Wohnsitz in der Schweiz ist schweizerisches Recht anzuwenden ([Art. 90 Abs. 1 IPRG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/291/a90.html)), sofern sie nicht durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag den Nachlass ihrem Heimatrecht (Staatsangehörigkeit) unterstellt hat ([Art. 90 Abs. 2 IPRG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/291/a90.html)). Diese Wahlmöglichkeit fällt weg, wenn sie die Schweizerische Staatsangehörigkeit erworben hat.

2\. Eröffnung des Erbgangs im Kanton Bern bei ausländischem Wohnsitz

Der Erbgang wird gemäss [Art. 87 IPRG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/291/a87.html) trotz ausländischem Wohnsitz in der Schweiz eröffnet, wenn die verstorbene Person die Schweizer Staatsangehörigkeit hatte und sich die ausländische Behörde nicht mit ihrem Nachlass befasst (Abs. 1) oder wenn die verstorbene Person ihr in der Schweiz gelegenes Vermögen oder ihren gesamten Nachlass (mit Ausnahme der ausländischen Grundstücke, sofern der Belegenheitsstaat seine ausschliessliche Zuständigkeit vorsieht) **durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag der schweizerischen Zuständigkeit oder dem schweizerischen Recht unterstellt hat** (Abs. 2). Zuständig für die Eröffnung des Erbgangs sind in diesen Fällen die Behörden am (bernischen) Heimatort der verstorbenen Person. Laut [Art. 91 IPRG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/291/a91.html) ist in einem solchen Fall schweizerisches Recht anzuwenden, es sei denn, die verstorbene Person habe in der letztwilligen Verfügung oder im Erbvertrag ausdrücklich das Recht ihres letzten Wohnsitzes vorbehalten.

Gemäss [Art. 88 IPRG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/291/a88.html) wird der Erbgang einer verstorbenen Person mit ausländischer Staatsangehörigkeit und ohne schweizerischen Wohnsitz für den in der Schweiz gelegenen Nachlass durch die Schweizer Behörden am Ort der gelegenen Sache eröffnet, wenn sich die ausländischen Behörden nicht damit befassen. Befindet sich Vermögen an mehreren schweizerischen Orten, so sind die zuerst angerufenen Behörden zuständig.

3\. Eröffnung des Erbgangs bei Verschollenen

Gilt der Tod einer Person als wahrscheinlich, weil sie in hoher Todesgefahr verschwunden oder seit langem nachrichtenlos abwesend ist, kann ein Gericht auf Gesuch jener Personen, die aus dem Tod Rechte ableiten können, die verschwundene Person für verschollen erklären ([Art. 35 ZGB](http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/a35.html)). Zuständig für die **Verschollenerklärung** ist der Richter am letzten bekannten schweizerischen Wohnsitz des Verschollenen (Art. 21 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008) [ZPO; SR 272](http://www.admin.ch/ch/d/sr/272/a21.html), [Art. 41 IPRG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/291/a41.html). Nach der Verschollenerklärung wird der Erbgang durch die Behörden am letzten bekannten Wohnsitz der verschollenen Person eröffnet (Nägeli in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Honsell/Vogt/Geiser \[Hrsg.\], 3. Auflage, Basel 2006, N 6 zu Art. 38). Die Verschollenenerklärung wird auf den Zeitpunkt der Todesgefahr oder letzten Nachricht zurückbezogen. Erbrechtliche Ansprüche sind ebenfalls auf diesen Zeitpunkt zurück zu beurteilen.

III. Übertragung von im Kanton Bern gelegenen Grundstücken oder Rechten an solchen

Wird im Kanton Bern gelegener Grundbesitz oder Rechte an solchem unentgeltlich übertragen, ist nicht der Wohnsitz der verstorbenen oder schenkenden Person **Anknüpfungspunkt** für die Steuerhoheit des Kantons Bern, sondern der **Ort der gelegenen Sache**.

Der Begriff des Grundstücks bestimmt sich nach [Art. 655 ZGB](http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/a655.html). Zu den Grundstücken zählen demnach Liegenschaften, die in das Grundbuch aufgenommenen selbstständigen und dauernden Rechte, die Bergwerke sowie die Miteigentumsanteile an Grundstücken.

Aufgrund der unterschiedlichen Anknüpfungspunkte (Wohnsitz/Grundstück) ist es möglich, dass bei internationalen oder interkantonalen Sachverhalten die Steuerhoheit von mehreren Kantonen bzw. Staaten beansprucht wird. In diesen Fällen erfolgt eine internationale bzw. interkantonale Steuerausscheidung.

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Fassung vom 06.11.2013

283. Steuerhoheit, Allgemeines (Art. 1 ESchG)

# Steuerhoheit, Allgemeines (Art. 1 ESchG)
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/046566da-3793-4150-8acf-ac7b58b3d784
Fassung vom: 06.11.2013
Erläuterung zu Artikel 1 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes [(Art. 1 ESchG):](http://www.belex.sites.be.ch/data/662.1/de/art1)

I. Steuerhoheit

Die Steuerhoheit gründet in der Gebietshoheit und kommt daher nur öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu, die über Gebietshoheit verfügen. Der Begriff der Steuerhoheit lässt sich unterteilen in die Befugnisse, Steuern in Rechtsnormen anzuordnen (Rechtsetzungshoheit), Steuern im Einzelfall anzuordnen (Verwaltungshoheit) sowie über den Steuerertrag zu verfügen (Ertragshoheit). Diese drei Befugnisse können unterschiedlichen Ebenen der öffentlichen Gewalt zugeordnet sein und sind nicht unbedingt beim gleichen Gemeinwesen konzentriert (Höhn/Waldburger, Steuerrecht, Band I: Grundlagen "Grundbegriffe" Steuerarten, Interkantonales und Internationales Steuerrecht, Steuerverfahrens- und Steuerstrafrecht, 9. vollständig neu bearb. und erw. Auflage, Bern 2001, N 1 ff. zu § 8).

Da die Bundesverfassung die Kompetenz zur Erhebung von Erbschafts- und Schenkungssteuern nicht ausdrücklich dem Bund zuweist, steht diese gemäss [Art. 3 BV](http://www.admin.ch/ch/d/sr/101/a3.html) den Kantonen zu. Die Grundlage für das bernische ESchG bildet Art. 103 Abs. 2 KV. Art. 1 ESchG weist die Kompetenz zur Erhebung von Erbschafts- und Schenkungssteuern ausschliesslich dem Kanton zu. Die Gemeinden haben in diesem Bereich keine Steuerhoheit. Die örtlich zuständige Gemeinde (Wohnsitz, Belegenheitsort) hat Anspruch auf 20 Prozent vom Ertrag der Erbschafts- und Schenkungssteuern(vgl. [Art. 33 ESchG](http://www.belex.sites.be.ch/data/662.1/de/art33)).

II. Erbschafts- und Schenkungssteuer als Spezialeinkommenssteuer\*

Die bernische **Erbschafts- und Schenkungssteuer** ist als **Spezialeinkommenssteuer** ausgestaltet mit entsprechenden Abgrenzungen zur Einkommenssteuer wie auch zur Grundstückgewinnsteuer als weitere Spezialeinkommenssteuer. Im Gegensatz zur Einkommenssteuer ist die Erbschafts- und Schenkungssteuer als Objektsteuer ausgestaltet, losgelöst von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Empfänger der unentgeltlichen Vermögenszuwendung.

Die **Erbschaftssteuer** kann als Nachlasssteuer oder als Erbanfallssteuer ausgestaltet sein. Bei der Nachlasssteuer ist der Übergang des Nachlasses als solcher auf die Gesamtheit der Erben Steuerobjekt. Steuersubjekt ist die Erbengemeinschaft. Die Steuer wird nach der Höhe des Gesamtnachlasses bemessen, eine Abstufung nach Verwandtschaftsgrad ist nicht möglich.  Bei der **Erbanfallssteuer** ist der Vermögensübergang auf den einzelnen Erben oder Vermächtnisnehmer Steuerobjekt. Die Erbanfallssteuer wird nach der Höhe des auf jeden einzelnen Empfänger (Steuersubjekt) entfallenden Anteils bemessen (vgl. Höhn/Waldburger, a.a.O., N 12 ff. zu § 27; Muster, Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht, das bernische Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer, Muri b. Bern, 1990, S. 49). Die bernische Erbschaftssteuer ist als Erbanfallssteuer ausgestaltet. Ergänzend dazu tritt  die **Schenkungssteuer** auf unentgeltlichen Vermögenszugängen zu Lebzeiten des Schenkers und bildet zusammen mit der Erbschaftssteuer die Spezialeinkommenssteuer auf unentgeltlichen Vermögenszugängen.

III. Abgrenzung zur Einkommenssteuer

Grundsätzlich sind die Vermögenszugänge, welche dem Steuerpflichtigen in der Bemessungsperiode zufliessen und die er ohne Schmälerung des bisherigen Vermögens zur Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse verwenden kann, als Einkommen zu erfassen (BVR 1985 S. 58 ff.). Die Ausnahmetatbestände sind in Art. 29 StG geregelt. Unter anderem ist der Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung einkommenssteuerfrei. Damit ist sichergestellt, dass keine interne Doppelbesteuerung durch die Einkommenssteuer und die Erbschafts- und Schenkungssteuer möglich ist.

Zur Abgrenzung zwischen Einkommens- und Erbschafts- und Schenkungssteuer bezüglich Versicherungsleistungen vgl. Bemerkungen zu [Art. 7 und 8 ESchG](http://www.belex.sites.be.ch/data/662.1/de/art7).

IV. Unentgeltlichkeit

Die Unentgeltlichkeit einer Vermögenszuwendung bildet das Abgrenzungskriterium von Erbschafts- und Schenkungssteuer zur Einkommenssteuer. Unentgeltlichkeit bedeutet Fehlen einer Gegenleistung (vgl. Höhn/Waldburger, a.a.O., N 12 ff. zu § 27). Was aus einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung heraus geleistet wird, gilt nicht als unentgeltlich.

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Fassung vom 06.11.2013

284. Internationales Verhältnis (Art. 3 ESchG)

# Internationales Verhältnis (Art. 3 ESchG)
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/0897fa9d-54fc-4b3d-b296-31fb40c0dd20
Fassung vom: 06.11.2013
Erläuterung zu Artikel 3 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes [(Art. 3 ESchG):](http://www.belex.sites.be.ch/data/662.1/de/art3)

I. Betriebsstättevermögen im internationalen Verhältnis

Das bewegliche Betriebsstättevermögen wird definiert als bewegliches Vermögen, das als feste Geschäfteinrichtung der Tätigkeit eines Unternehmens dient (vgl. hierzu die Ausführungen von RAMSEIER in: Die basellandschaftliche Erbschafts- und Schenkungssteuer, Basler Dissertation 1988, in: Recht und Politik im Kanton Basel-Landschaft, Band 9, Liestal 1989, S. 27).

Als genereller Anknüpfungspunkt für das bewegliche Vermögen gilt der steuerrechtliche Wohnsitz bzw. Sitz oder Aufenthalt der verstorbenen oder schenkenden Person (interkantonal). Sofern nicht ein Doppelbesteuerungsabkommen etwas anderes vorsieht, gilt diese Regel auch im internationalen Verhältnis.

Da das Doppelbesteuerungsverbot nach [Art. 127 Abs. 3 BV](http://www.admin.ch/ch/d/sr/101/a127.html) im internationalen Verhältnis keine Geltung hat, sind die Kantone frei (unter Vorbehalt anders lautender Staatsverträge), "im internationalen Verhältnis ihre Steuerhoheit auch auf Vermögen auszudehnen, das sie nach den interkantonalen Kollisionsnormen nicht besteuern könnten" (vgl. hierzu die Ausführungen von RAMSEIER, a.a.O, S. 26). Eine solche Ausdehnung der Steuerhoheit ist dann sinnvoll, wenn Ausnahmen von der Besteuerung des beweglichen Vermögens am letzten Wohnsitz durch Staatsabkommen vorgesehen sind (vgl. z.B. die Doppelbesteuerungsabkommen mit Grossbritannien und den USA). Daher sieht das [ESchG in Art. 3 Abs. 1](http://www.belex.sites.be.ch/data/662.1/de/art3) vor, dass eine Besteuerung erfolgt, wenn im Kanton Bern gelegenes bewegliches Vermögen erworben wird, das nach Staatsvertrag dem Betriebsstätte- oder Belegenheitsstaat zur Besteuerung zugewiesen wird.

II. Diplomatische Vertreter

Haben Personen aufgrund eines Arbeitsverhältnisses zum Bund oder zu einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt der Schweiz ihren Wohnsitz im Ausland, so wird der ausländische Wohnsitz bei Schweizer Bürgern mit dem Heimatort und bei ausländischen Staatsangehörigen mit dem Sitz des Arbeitgebers gleichgesetzt. Dasselbe gilt auch für Ehegatten, eingetragene Partner und Kinder einer solchen Person.

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Fassung vom 06.11.2013

285. Steuerpflicht - Allgemeines (Art. 4 ESchG)

# Steuerpflicht - Allgemeines (Art. 4 ESchG)
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/2c004180-335e-40b7-8549-6323623c4716
Fassung vom: 30
Erläuterung zu Artikel 4 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes [(Art. 4 ESchG):](http://www.belex.sites.be.ch/data/662.1/de/art4)

I. Steuerpflicht

Steuerpflichtig bzw. Steuersubjekt ist der Empfänger der unentgeltlichen Zuwendung (Erbe, Vermächtnisnehmer, Beschenkter) und zwar unabhängig von seinem Wohnsitz, Heimatort oder seiner Nationalität. Als Steuersubjekt kommen sowohl natürliche als auch juristische Personen in Frage. Bei Personengesamtheiten ohne Rechtspersönlichkeit (z.B. Erbengemeinschaft, einfache Gesellschaft, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) sind nicht die Gemeinschaften als solche steuerpflichtig, sondern die an der Gesellschaft beteiligten Personen (vgl. LEUCH/KÄSTLI, Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Art. 1 bis 125, Muri-Bern, 2006, N 1 zu Art. 12).

Es ist nicht möglich, die im [ESchG](http://www.belex.sites.be.ch/data/662.1/de) festgelegte Steuerpflicht abzuändern. Die zivilrechtlich zulässige Bestimmung in einem Testament oder Erbvertrag, wonach die Erbschaftssteuer aus dem Nachlassvermögen zu zahlen ist, vermag an der subjektiven Steuerpflicht nichts zu ändern. Zu beachten ist, dass es sich bei der Erbschaftssteuer um eine persönliche Schuld des Begünstigten handelt, welche nicht in Anwendung von [Art. 16 ESchG](http://www.belex.sites.be.ch/data/662.1/de/art16) vom Nachlass in Abzug gebracht werden kann.

1\. Erben

Sofern die verstorbene Person nichts anderes verfügt hat (Testament, Erbvertrag), gilt die gesetzliche Erbfolge nach [Art. 457 ff. ZGB](http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/a457html). Bei unklarer Erbfolge kann die Steuerbehörde eine provisorische Beurteilung der Erbberechtigung vornehmen und gestützt darauf die Erbschaftssteuer mit Revisionsvorbehalt veranlagen. Weicht die tatsächliche Erbfolge von der Beurteilung der Steuerbehörde ab, so ist die rechtskräftige Veranlagungsverfügung mittels Revision zu ändern (gleiches Vorgehen im Kanton Zürich: vgl. RICHNER/FREI, Kommentar zum Zürcher Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, Zürich 1996, N 10 zu § 8).

Verteilen die Erben den Nachlass abweichend von der gesetzlichen, erbvertraglichen oder testamentarischen Erbfolge, ist dies bei der Erbschaftssteuerveranlagung nur zu berücksichtigen, wenn die erbvertragliche oder testamentarische Regelung interpretationsbedürftig ist, die vergleichsweise gewählte Auslegung des Testaments oder Erbvertrags nachvollziehbar ist und durch den Vergleich nicht einzig eine Steuereinsparung bezweckt wird ([BGE 105 Ia 54](http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=BGE-105-IA-54&lang=de&zoom=OUT&system=clir) und ZStP 2024 S. 332 ff.). Durch Prozess festgelegte Abweichungen sind grundsätzlich zu berücksichtigen. Formungültige, schriftliche Willensäusserungen der verstorbenen Person werden von der Steuerbehörde soweit berücksichtigt, als sie von den Erben selbst respektiert werden. Sind die für die mündlichen Willensäusserungen geltenden besonderen Formvorschriften nach [Art. 506 bis 508 ZGB](http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/a506.html) nicht eingehalten, kann eine mündliche Willensäusserung nicht berücksichtigt werden. Sind die Erben trotzdem bereit, formungültige, mündliche Willensäusserungen der verstorbenen Person zu vollziehen, ergeben sich steuerrechtlich zwei nacheinander folgende Vermögensübergänge: Erbschaftssteuer für den Anspruch der Erben sowie eine Schenkungssteuer bei der Weitergabe an Dritte (vgl. hierzu MUSTER, Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht, das bernische Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer, Muri b. Bern, 1990, S. 268 ff.).

Frei unter den Begünstigten vereinbarte Abweichungen von der gesetzlichen, erbvertraglichen oder testamentarischen Erbfolge erfüllen in der Regel den Schenkungstatbestand, d.h. die ursprünglich Begünstigten zahlen die Erbschaftssteuer und die endgültig Begünstigten die Schenkungssteuer (NStP 1977 S. 181).

Von den Erben auszurichtende Vermächtnisse können von der erhaltenen Zuwendung in Abzug gebracht werden, wenn sie vom Erblasser in der gesetzlich vorgeschriebenen Form verfügt wurden und die Bedachten auf die Ausrichtung einen Rechtsanspruch haben (Monatsschrift für bernisches Verwaltungsrecht und Notariatswesen (MS) 1931 S. 236).

Zur Vor- und Nacherbschaft vgl. Ausführungen unter [Art. 13 ESchG](http://www.belex.sites.be.ch/data/662.1/de/art13).

2\. Vermächtnisnehmer

Durch das Vermächtnis wendet der Erblasser mittels Verfügung von Todes wegen (Testament/Erbvertrag) dem Vermächtnisnehmer einen unentgeltlichen Vermögensvorteil aus dem Nachlass zu, ohne den Vermächtnisnehmer als Erben einzusetzen (vgl. [Art. 484 ff. ZGB](http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/a484.html)). Der Vermächtnisnehmer erwirbt beim Tode des Erblassers eine eigene, ein-klagbare obligatorische Forderung auf Erfüllung des Vermächtnisses gegenüber dem oder den mit dem Vermächtnis belasteten Erben (vgl. HUWILER in: Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Schweizerisches Zivilgesetzbuch II, Hrsg.: Honsell Heinrich/Vogt Nedim Peter/Geiser Thomas, Basel 2007, N 1 ff. zu Art. 484). Vermächtnisnehmer sind direkt erbschaftssteuerpflichtig. Erben haften jedoch solidarisch bis zum Betrag ihrer Erbanteile auch für die Steuer auf Vermächtnissen (vgl. [Art. 30 ESchG](http://www.belex.sites.be.ch/data/662.1/de/art30)).

Schriftlich festgehaltene Vermächtnisse, die nicht den Formerfordernissen der Verfügungen von Todes wegen entsprechen, sind solange gültig, als sie nicht durch Ungültigkeitsklage angefochten werden (vgl. [Art. 519 f. ZGB](http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/a519.html)). Voraussetzung ist, dass mindestens der Ansatz eines Errichtungsaktes, der äussere Schein einer Verfügung von Todes wegen vorhanden ist (TUOR, Berner Kommentar, Band III/1 [Art. 457-536 ZGB](http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/a457.html), Die Erben, 2.Aufl., Bern 1952, N 3 zu Art. 520). Werden solche anfechtbaren Vermächtnisse ausgerichtet und liegt nicht eine offensichtliche Steuerumgehung vor, so werden sie bei dem mit dem Vermächtnis Beschwerten in Abzug gebracht und beim Vermächtnisnehmer mit der Erbschaftssteuer belastet. Mündliche Willensäusserungen des Erblassers sind in der Regel als unverbindlich zu betrachten. Steuerlich können solche mündliche Willensäusserungen nur berücksichtigt werden, wenn sie die Formerfordernisse von [Art. 506 ff. ZGB](http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/a506.html) (Nottestament mit schriftlicher Festhaltung durch Zeugen) erfüllen. Erfüllen die Erben aus Pietät lediglich einen unverbindlichen Wunsch des Erblassers und richten einem Dritten eine Zuwendung aus, so stellt dies kein Vermächtnis dar. Die Erben sind ohne Abzug für die Zuwendung an den Dritten steuerpflichtig und der Dritte wird schenkungssteuerpflichtig (Muster, Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht, das bernische Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer, Muri b. Bern, 1990, S. 283).

Wird letztwillig verfügt, dass die auf einem Vermächtnis zu erhebende Steuer durch die Erbschaft zu tragen ist, handelt es sich im Umfang der Erbschaftssteuer, die die durch das Vermächtnis begünstigte Person zu entrichten hätte, um ein zusätzliches Vermächtnis (Steuervermächtnis). Die Erbschaftssteuer ist gesamthaft auf dem ursprünglichen Vermächtnis und dem Steuervermächtnis nach dem Verwandtschaftsgrad der begünstigten Person durch die Erben zu entrichten (gleiche Regelung im Kanton Thurgau: BEERLI-LOOSER, Die Erbschafts- und Schenkungssteuern im Kanton Thurgau, Bern 1993, S. 97 f.).

Die testamentarisch verfügte Zuwendung an einen Willensvollstrecker ist als Vermächtnis erbschaftssteuerpflichtig, wenn die Zuwendung nicht lediglich ein angemessenes Entgelt für dessen Bemühungen darstellt (Monatsschrift für bernisches Verwaltungsrecht und Notariatswesen (MS) 1944 S. 102).
Vermächtnisse zu Gunsten von Tieren sind als Auflage an die Erben zu betrachten. Die Auflage ist zu bewerten und grundsätzlich zum Abzug zuzulassen. Im Einzelfall ist allerdings zu prüfen, ob die verfügte Summe verhältnismässig ist. Bei einem unverhältnismässig hohen Betrag kann die Differenz zur bewerteten Auflage der mit der Auflage belasteten Person als Vermächtnis aufgerechnet werden. Hat der Erblasser Vermächtnisse verfügt, die den Wert des Nettonachlasses übersteigen, muss abgeklärt werden, in welchem Umfang die Vermächtnisse tatsächlich ausgerichtet werden. Die Erbschaftssteuer ist nur auf den effektiv zugewiesenen Vermächtnissen zu entrichten.
Zum Vor- und Nachvermächtnis vgl. Ausführungen unter [Art. 13 ESchG](http://www.belex.sites.be.ch/data/662.1/de/art13).

3\. Beschenkte

Der Empfänger einer Schenkung (unentgeltliche Zuwendung) ist steuerpflichtig und damit Steuersubjekt. Zur Mithaftung des Schenkers und zur Schenkung im Allgemeinen vgl. die Ausführungen unter [Art. 8](http://www.belex.sites.be.ch/data/662.1/de/art8) und [Art. 30 ESchG](http://www.belex.sites.be.ch/data/662.1/de/art30).
Wie beim Steuervermächtnis ist der theoretische Schenkungssteuerbetrag zur eigentlichen Schenkung zur Steuerberechnung hinzuzurechnen, wenn der Schenker sich zur Bezahlung der Schenkungssteuer verpflichtet.

II. Steuernachfolge

Die Steuerpflicht eines Steuerpflichtigen endet mit dessen Tod. Seine Erben treten in seine Rechte und Pflichten ein und werden dadurch zu seinen Steuernachfolgern (Steuersukzession). Sie haften solidarisch für die vom Verstorbenen geschuldete Steuer im Umfang ihres Erbteils inkl. Vorempfänge mit ihrem eigenen Vermögen (Zahlungssukzession). Die Erben des verstorbenen Steuerpflichtigen übernehmen zudem die verfahrensrechtliche Stellung (Verfahrenssukzession) des verstorbenen Steuerpflichtigen (LEUCH/KÄSTLI, a.a.O., N 1 ff. zu Art. 14). Das Verfahren wird mit den neuen Parteien in dem Stadium weitergeführt, in dem es zum Zeitpunkt des Todes des Steuerpflichtigen war. Gültige Eröffnungen von Verfügungen sind aber nur noch an die Steuernachfolger möglich.

Ist der überlebende Ehegatte Erbe des verstorbenen Steuerpflichtigen, haftet er mit seinem Erbanteil sowie mit dem Betrag, den er aufgrund ehelichen Güterrechts vom Vorschlag oder Gesamtgut über den gesetzlichen Anteil nach schweizerischem Recht hinaus erhält. Der gesetzliche Anteil beträgt bei der Gütergemeinschaft [Art. 241 ZGB](http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/a241.html) sowie bei der Errungenschaftsbeteiligung [Art. 215 ZGB](http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/a215.html) die Hälfte des Vorschlags (LEUCH/KÄSTLI, a.a.O., N 5 zu Art. 14). Der überlebende eingetragene Partner haftet mit seinem Erbteil und dem Betrag, den er auf Grund einer vermögensrechtlichen Regelung im Sinne von [Art. 25 Abs. 1 Part G](http://www.admin.ch/ch/d/sr/211_231/a25.html) erhalten hat.
Zu beachten ist, dass neben den Erben auch die Erbschaftsverwalter und die Willensvollstrecker solidarisch für die Steuer des verstorbenen Steuerpflichtigen haften können (LEUCH/KÄSTLI, a.a.O., N 6 zu Art. 14).

Fassung vom 30 Sept 2025

286. Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner und Kinder unter elterlicher Sorge (Art. 5 ESchG)

# Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner und Kinder unter elterlicher Sorge (Art. 5 ESchG)
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/550b87a1-0df5-4122-a244-7cd6e6edac01
Fassung vom: 06.11.2013
Erläuterung zu Artikel 5 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes [(Art. 5 ESchG):](http://www.belex.sites.be.ch/data/662.1/de/art5)

I. Eingetragene Partnerschaft

Am 1. Januar 2007 ist das [PartG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/c211_231.html) in Kraft getreten. Dieses Gesetz führt bei der direkten Bundessteuer als auch bei den bernischen Steuergesetzen zu einer Gleichstellung von eingetragenen Partnern mit den Ehegatten.

II. Selbständige Veranlagung im Unterschied zur Familienbesteuerung

1\. Familienbesteuerung bei den direkten Steuern

Bei der Einkommens- und Vermögenssteuer gilt der Grundsatz der Familienbesteuerung [Art. 10 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art10), [Art. 9 DBG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a9.html). Obwohl beide Ehegatten individuelle Steuersubjekte sind, werden die Einkommen von Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet und es erfolgt eine gemeinsame Veranlagung beider Ehegatten. Die Verfahrensrechte werden von den in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten gemeinsam ausgeübt [Art. 156 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art156), [Art. 113 DBG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a113.html). Dafür haften die Ehegatten, solange sie in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, solidarisch für die Gesamtsteuer [Art. 15 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art15), [Art. 13 DBG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a13.html). Für eingetragene Partnerschaften gilt dasselbe sinngemäss.

Auch das Einkommen und Vermögen (mit Ausnahme des Erwerbseinkommens) von minderjährigen Kindern (am 31. Dezember das 18. Altersjahr noch nicht vollendet) wird den Inhabern der elterlichen Sorge zugerechnet, sodass diese als Steuervertreter das Einkommen und Vermögen des Minderjährigen in ihrer eigenen Steuererklärung zu deklarieren und zu versteuern haben. Minderjährige unter Vormundschaft werden selbständig veranlagt (LEUCH/KÄSTLI, Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Art. 1 bis 125, Muri-Bern, 2006, Art. 10 N 7 ff.).

2\. Selbständige Besteuerung bei den Erbschafts- und Schenkungssteuern

Das ESchG kennt den Grundsatz der Familienbesteuerung nicht. Massgebend ist hier die Individualbesteuerung, sodass auch bei Ehegatten jeder selbständig veranlagt wird. Erhalten z.B. beide Ehegatten gemeinsam eine Schenkung, so müssen beide Ehegatten für je 1/2 des Schenkungsbetrages veranlagt werden. Es müssen zwei Veranlagungsverfügungen ergehen. Die Ehegatten üben die Verfahrensrechte bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer nicht gemeinsam aus. Auch haften die Ehegatten nicht solidarisch für die veranlagte Steuer. Die Haftungsbestimmung von [Art. 30 ESchG](http://www.belex.sites.be.ch/data/662.1/de/art30) ordnet an, dass der Schenker solidarisch mit dem Beschenkten haftet und die Erben solidarisch bis zum Betrag ihrer Erbanteile für die gesamte Erbschaftssteuer haften. Für eingetragene Partnerschaften gilt dasselbe sinngemäss.

Auch Schenkungen oder Erbschaften an Kinder sind bei der kantonalen Steuerverwaltung zu deklarieren. Das Kind ist selber aufgrund seiner Rechtsfähigkeit (vgl. [ZGB 11](http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/a11.html)) steuerpflichtig, sodass die Erbschafts- und Schenkungssteuerverfügung auf den Namen des Kindes lautet. Die Verfahrensrechte werden aufgrund der fehlenden Handlungsfähigkeit des Kindes durch die Inhaber der elterlichen Gewalt ausgeübt.

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Fassung vom 06.11.2013

287. Ausnahmen (Art. 6 ESchG)

# Ausnahmen (Art. 6 ESchG)
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/6e852f67-2a34-4c94-915a-5c92c5dc3c89
Fassung vom: 08.01.2018
Erläuterung zu Artikel 6 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes [(Art. 6 EschG):](http://www.belex.sites.be.ch/data/662.1/de/art6)

I. Steuerbefreiung nach [Art. 83 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art83)

Für die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuerpflicht verweist [Art. 6 ESchG](http://www.belex.sites.be.ch/data/662.1/de/art6) auf [Art. 83 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art83). Art. 83 StG wird durch die Verordnung über die Steuerbefreiung juristischer Personen (SBV, BSG 661.261) ergänzt. Gemäss [Art 83 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art83) sind folgende öffentlich-rechtlichen und privat-rechtlichen Personen steuerbefreit:

a) Im Bundesrecht wird die Steuerbefreiung des Bundes und seiner Anstalten im [Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG)](http://www.admin.ch/ch/d/sr/c172_010.html) geregelt. Gemäss [Art. 62e RVOG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/172_010/a62e.html) sind die Eidgenossenschaft sowie ihre Anstalten, Betriebe und unselbständigen Stiftungen von jeder Besteuerung durch die Kantone und Gemeinden befreit; ausgenommen sind Liegenschaften, die nicht unmittelbar öffentlichen Zwecken dienen. Bestimmungen in der Spezialgesetzgebung des Bundes gehen dem RVOG vor. So richtet sich die Steuerbefreiung der

\- SBB nach dem Bundesgesetz über die Schweizerischen Bundesbahnen ([SBBG, SR 742.31](http://www.admin.ch/ch/d/sr/c742_31.html)),
\- SUVA nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung ([UVG, SR 832.20](http://www.admin.ch/ch/d/sr/c832_20.html)),
\- Schweizerischen Nationalbank nach dem Nationalbankengesetz ([NBG, SR 951.11](http://www.admin.ch/ch/d/sr/c951_11.html)).

Die Steuerbefreiung der Post richtet sich nach RVOG, aber nur hinsichtlich des Monopolbereichs. Geschäftszweige, in denen die Post im Wettbewerb mit Dritten steht, sind nicht steuerbefreit (LEUCH/KÄSTLI, Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Art. 1 bis 125, Muri-Bern, 2006, N 10 zu Art. 83).

b) Der Kanton Bern, seine Anstalten sowie die Gebäudeversicherung des Kantons Bern sind von der subjektiven Erbschafts- und Schenkungssteuerpflicht ausgenommen. Nach privatem Recht konstituierte Personen wie die BKW, die BEKB sowie die BEDAG-Informatik sind trotz Mehrheitsbeteiligung des Kantons nicht steuerbefreit (LEUCH/KÄSTLI, a.a.O., N 12 f. zu Art. 83).

c) Von der Erbschafts- und Schenkungssteuerpflicht ausgenommen sind die bernischen Einwohnergemeinden, die gemischten Gemeinden, die Unterabteilungen von Gemeinden (sofern ihnen öffentliche Aufgaben übertragen worden sind, z.B. Schulgemeinden) sowie die Gemeindeverbände (aus zwei oder mehr Gemeinden bestehende öffentlich-rechtliche Körperschaften zur Erfüllung von Gemeinde- oder Regionalaufgaben, z.B. Betrieb von Spitälern oder Anstalten). Die Steuerbefreiung nach Art. 83 lit. c gilt nicht für privatrechtlich organisierte Gemeindeverbände und Gemeindeverbindungen, allerdings können diese oft aufgrund von lit. g steuerbefreit werden (LEUCH/KÄSTLI, a.a.O., N 14 ff. zu Art. 83). Werden die Gemeinden etc. privatrechtlich tätig, sind sie diesbezüglich nicht steuerbefreit.

d) Befreit von der Erbschafts- und Schenkungssteuerpflicht sind die Landeskirchen (evangelisch-reformierte, römisch-katholische und christkatholische), die Kirchgemeinden sowie die jüdischen Gemeinden für unentgeltliche Zuwendungen, die unmittelbar der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Kirchen dienen. Andere Religionsgemeinschaften sind nicht nach Art. 83 lit. d steuerbefreit, können aber, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, nach lit. i steuerbefreit werden (LEUCH/KÄSTLI, a.a.O., N 17 ff. zu Art. 83).

e) Die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Arbeitgebern mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen nahe stehenden Unternehmen, sind von der Erbschafts- und Schenkungssteuerpflicht befreit, sofern die Mittel der Einrichtung dauernd und ausschliesslich der Personalvorsorge dienen. Kumulative Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung sind (LEUCH/KÄSTLI, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 83; vgl. auch [Art. 80 ff. BVG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/831_40/a80.html)), dass
\- die Vorsorgeeinrichtung dauernd und ausschliesslich den Zweck der beruflichen Vorsorge verfolgt. Eine unternehmerische Tätigkeit ist ihr untersagt. Sowohl Ertrag als auch das Stiftungsvermögen selbst müssen unwiderruflich der Personalvorsorge gewidmet sein.
\- die berufliche Vorsorge nach den Grundsätzen der Kollektivität und der Gleichbehandlung erfolgt, d.h. sämtliche Arbeitnehmer eines Unternehmens in die berufliche Vorsorge mit einbezogen sind und die Aktionärdirektoren im Vergleich zum übrigen versicherten Personal nicht besser gestellt werden.
\- die berufliche Vorsorge nach schematischen im Voraus festgelegten Kriterien (planmässig) erfolgt.
\- die Vorsorgeeinrichtung für eine angemessene berufliche Vorsorge ihrer angeschlossen Arbeitnehmer sorgt.
\- die Vorsorgeeinrichtung eine Beziehung zur Schweiz hat.

f) Von der Erbschafts- und Schenkungssteuerpflicht befreit sind die inländischen Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen, insbesondere Arbeitslosen-, Krankenversicherungs-, Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherungskassen, mit Ausnahme der konzessionierten Versicherungsgesellschaften, soweit die unentgeltlichen Zuwendungen ausschliesslich der Durchführung der sozialen Krankenversicherung und der Erbringung oder Sicherstellung ihrer Leistungen dienen (vgl. auch [Art. 80 ATSG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/c830_1.html); LEUCH/KÄSTLI, a.a.O., N 29 ff. zu Art. 83).

g) Juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, können von der Erbschafts- und Schenkungssteuerpflicht befreit werden, wenn die unentgeltlichen Zuwendungen ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind. Gemeinnützigkeit liegt nur vor, wenn die Leistungen der juristischen Person im Interesse der Allgemeinheit liegen. Das Allgemeininteresse definiert sich nach der massgebenden Volksauffassung und kann in der Regel nur dann angenommen werden, wenn der Kreis der Destinatäre und Begünstigten grundsätzlich offen ist. Gemeinnützigkeit bedeutet weiter, dass die juristische Person keine Eigeninteressen verfolgt, d.h. dass die juristische Person für das Allgemeininteresse völlig uneigennützig Oper erbringen muss. Juristische Personen, die Wirtschaftlichkeit, Erwerb und Gewinnerzielung anstreben, können in der Regel nicht steuerbefreit werden (LEUCH/KÄSTLI, a.a.O., N 36 ff. zu Art. 83). Ein öffentlicher Zweck im Sinne von Art. 83 Abs. 1 lit. g liegt vor, wenn der juristischen Person durch einen öffentlich-rechtlichen Akt die Erfüllung von öffentlichen Aufgaben übertragen worden ist (LEUCH/KÄSTLI, a.a.O., N 43 f. zu Art. 83). Weitere Informationen zur Steuerbefreiung von juristischen Personen finden sich im [Kreisschreiben Nr. 12 der Steuerperiode 1995/1996](https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/2im7KraRq1Ne/dbst-ks-w95-012-de.pdf) "Steuerbefreiung juristischer Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke oder Kultuszwecke verfolgen; Abzugsfähigkeit von Zuwendungen" der EStV.

h) Bernische Burgergemeinden und burgerliche Korporationen sind von der Erbschafts- und Schenkungssteuerpflicht befreit, soweit sie das aus Erbfall oder Schenkung angefallene Vermögen der Armenpflege widmen oder damit Kanton oder Gemeinden bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben unmittelbar unterstützen. Wenn die verstorbene Person diese Zweckbestimmung nicht ausdrücklich verfügt hat, muss die begünstigte Burgergemeinde oder burgerliche Korporation nachweisen, dass sie ein Armengut führt bzw. für welche öffentlichen Aufgaben die Zuwendung verwendet werden soll (vgl. MUSTER, Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht, das bernische Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer, Muri b. Bern, 1990, S. 192).

i) Juristische Personen, die kantonal oder gesamtschweizerisch Kultuszwecke verfolgen, können von der Erbschafts- und Schenkungssteuerpflicht befreit werden, sofern sie ein gemeinsames Glaubensbekenntnis in Lehre und Gottesdienst pflegen und fördern (z.B. Herausgabe von Schriften, sofern sie sich auf die Glaubenserneuerung und -förderung beziehen und nicht Erwerbszwecken dienen (LEUCH/KÄSTLI, a.a.O., N 47 zu Art. 83). Die Steuerbefreiung erstreckt nur sich auf Zuwendungen, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet werden. Kultusähnliche Körperschaften, die wirtschaftliche, weltanschauliche, philosophische oder ideelle Aufgaben auf religiöser Grundlage erfüllen können zwar nicht nach [Art. 83 Abs. 1 lit. i StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art83) steuerbefreit werden, aber eventuell nach [Art. 83 Abs. 1 lit. g StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art83), wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

k) Ausländische Staaten für ihre ausschliesslich dem unmittelbaren Gebrauch der diplomatischen und konsularischen Vertretungen bestimmten Liegenschaften von der Erbschafts- und Schenkungssteuerpflicht befreit werden.

l) Von der Erbschafts- und Schenkungssteuerpflicht befreit sind die konzessionierten Verkehrsunternehmen, die von verkehrspolitischer Bedeutung sind und im Steuerjahr keinen Reingewinn erzielt oder im Steuerjahr und den zwei vorangegangenen Jahren keine Dividenden oder ähnliche Gewinnanteile ausgerichtet haben.

m) Die politischen Parteien, die im Kanton Bern oder in bernischen Gemeinden tätig sind, sind von der Erbschafts- und Schenkungssteuerpflicht befreit.

n) Von der Erbschafts- und Schenkungssteuerpflicht befreit sind schliesslich die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz, sofern deren Anleger ausschliesslich steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge nach [Art. 83 Abs. 1 lit. e StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art83) oder steuerbefreite inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen nach [Art. 83 Abs. 1 lit. f StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art83).

II. Steuerbefreiung von ausserkantonalen Institutionen

Institutionen mit Sitz in einem anderen Kanton wird die Steuerbefreiung gewährt, wenn sie im Sitzkanton steuerbefreit sind. Institutionen mit Sitz im Ausland müssen den Nachweis erbringen, dass sie die Voraussetzungen nach [Art. 83 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art83) erfüllen. Eine allfällige Steuerbefreiung im Ausland gilt als Indiz hierfür.

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Fassung vom 08.01.2018

288. Steuerobjekt, Erbschaftssteuer (Art. 7 ESchG)

# Steuerobjekt, Erbschaftssteuer (Art. 7 ESchG)
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/972b61db-9abe-4de1-b23a-c1faee149511
Fassung vom: 15
Erläuterung zu Artikel 7 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes [(Art. 7 EschG):](http://www.belex.sites.be.ch/data/662.1/de/art7)

Der Vermögenserwerb von Todes wegen (gesetzliche, erbvertragliche oder testamentarische Erbfolge, Vermächtnis, Schenkung auf den Todesfall) unterliegt der Erbschaftssteuer.

I. Erbfolge

Unter Erbfolge wird der Erwerb der Erbschaft durch die Erben verstanden. Die Gesamtheit der Erben (Erbengemeinschaft) tritt aufgrund der Universalsukzession in die Gesamtheit der Rechte und Pflichten des Erblassers ein, unabhängig davon, ob es sich dabei um gesetzliche oder durch Testament bzw. Erbvertrag eingesetzte Erben handelt.

II. Schenkung auf den Todesfall

Hat der Schenker zu Lebzeiten eine Schenkung versprochen, ihren Vollzug aber vertraglich bis zu seinem Tod hinausgeschoben, handelt es sich um eine Schenkung auf den Todesfall. [Art. 245 Abs. 2 OR](http://www.admin.ch/ch/d/sr/220/a245.html) unterstellt Schenkungen auf den Todesfall den Vorschriften über die Verfügungen von Todes wegen. Da der Vermögenserwerb im Zeitpunkt des Todes des Schenkers erfolgt, unterliegt die Schenkung auf den Todesfall der Erbschaftssteuer. Beim Erbvorbezug erfolgt der Vermögenserwerb bereits zu Lebzeiten des Erblassers, weshalb dieser steuerrechtlich als Schenkung unter Lebenden der Schenkungssteuer unterliegt.

III. Nachlassvermögen

Beim Vermögenserwerb von Todes wegen muss zunächst das Nachlassvermögen ermittelt werden. Bei verheirateten Erblassern bzw. bei Erblassern in eingetragener Partnerschaft müssen vorgängig die güterrechtliche bzw. vermögensrechtliche Auseinandersetzung vorgenommen und die jeweiligen güterrechtlichen bzw. vermögensrechtlichen Forderungen berechnet werden.

Zum Nachlass gehören nicht nur die von Todes wegen übertragbaren Vermögensgegenstände oder Rechte des Erblassers, sondern auch seine güterrechtlichen bzw. vermögensrechtlichen Forderungen, die ausgleichspflichtigen Vorempfänge sowie die herabsetzbaren Zuwendungen zu Lebzeiten. Abzuziehen sind die Schulden des Erblassers sowie die Erbgangsschulden. Dieser "Nettonachlass" bildet die Grundlage für die Erhebung der Erbschaftssteuer.
Ansprüche, die die Erben kraft eigenen Rechts haben (z.B. AHV- und BVG-Leistungen, Genugtuungs- und Schadenersatzansprüche der Hinterbliebenen, Abgeltung des Versorgerschadens etc.) sowie Zuwendungen zum Unterhalt und zur Ausbildung in Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht (vgl. [Art. 605 Abs. 2, Art. 606](http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/a605.html), [Art. 631 ZGB](http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/a631.html) gehören nicht zum Nachlass. Aufgrund der vertraglichen bzw. gesetzlichen Pflicht fehlt es an der Unentgeltlichkeit. Diese Ansprüche gelten folglich als Forderungen und damit als Schulden des Erblassers. Die Wertbestimmung der Nachlassaktiven und -passiven erfolgt zum Wert per Todestag.
Zur Wertbestimmung vgl.[Art. 11 ff. ESchG](http://www.belex.sites.be.ch/data/662.1/de/art11).

IV. Ausschlagung

Der Verzicht auf einen Erbanspruch oder ein Vermächtnis kann nur mittels Ausschlagung erfolgen bzw. muss das Erfordernis einer Ausschlagung erfüllen, damit er im Erbschaftssteuerverfahren berücksichtigt werden kann. Ein Verzicht "zu Gunsten" ist keine Ausschlagung sondern eine Annahme mit anschliessender (Weiter-) Schenkung.
Nach [Art. 570 ZGB](http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/a570.html) hat die Ausschlagung vorbehaltlos zu geschehen, sonst ist sie materiell unrichtig und kann nicht als Ausschlagung im Sinne des Gesetzes akzeptiert werden. Die ausschlagende Person hat in diesem Fall den auf sie entfallenden Erbteil erworben. Wird nach Ablauf der Ausschlagungsfrist zugunsten der Miterben auf die Erbschaft bzw. einen Teil der Erbschaft verzichtet, stellt dies gegebenenfalls eine steuerpflichtige Schenkung an die Begünstigten dar (vgl. MUSTER, Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht, das bernische Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer, Muri b. Bern, 1990, S. 298). Wenn die Ausschlagung "zu Gusten" jene Erben begünstigt, die auch ohne den Zusatz "zu Gunsten" als Rechtsnachfolger als erbberechtigt gelten, kann die Ausschlagung akzeptiert werden, d.h. es entsteht kein neuer Steuertatbestand.

V. Besondere Fälle

1\. Drittvermögen

Sparheftkonti, die von der verstorbenen Person auf den Namen einer Drittperson angelegt wurden, gehören zum Nachlassvermögen, wenn das Verfügungsrecht bis zum Tod bei der verstorbenen Person verblieb. Eine Schenkung wurde nicht vollzogen, da die verstorbene Person die Begünstigung bis zu ihrem Tod ohne weiteres widerrufen konnte. (BGE 64 II 360 und 67 II 94). Solche Konti gehörten auch zum steuerpflichtigen Vermögen der verstorbenen Person und können - falls nicht versteuert - zu einem Nachsteuerverfahren führen.

2\. Erneuerungsfonds

Anteile am Erneuerungsfonds bei Stockwerkeigentum sind zwar zwingend an die Stockwerkeinheit gebunden, gelten jedoch als bewegliches Vermögen. Rechnerisch stellt ein Erneuerungsfonds ein Guthaben dar, über das nicht frei verfügt werden kann. Im Erbfall gehört der Erneuerungsfonds grundsätzlich zum Nachlassvermögen einer verstorbenen Person. Das Guthaben unterliegt somit trotz Verfügungsbeschränkung der Erbschaftssteuer bzw. bei schenkungsweiser Übertragung der Schenkungssteuer (BVR 1984, S. 123 ff.).

3\. Hilflosenentschädigung

Per Todestag ausstehende Guthaben aus Hilflosenentschädigung gehören nicht zum Nachlass. Die Entschädigung steht vielmehr direkt jener Person oder Institution zu, die die verstorbene Person betreut bzw. gepflegt hat.

4\. Kapitalabfindung

Ist testamentarisch oder erbvertraglich verfügt, dass eine bestimmte Summe als Kapitalabfindung auszurichten sei, muss abgeklärt werden, ob zwischen dem Erblasser und der begünstigten Person ein Arbeitsvertragsverhältnis bestand oder ob mit der Zuwendung bloss Freundschaftsdienste abgegolten werden. Kann eine Zuwendung als Kapitalabfindung aus Dienstverhältnis akzeptiert werden, unterliegt die Kapitalabfindung der Einkommenssteuer. Es kommt nicht auf die von den Parteien gewählte Bezeichnung, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse an (Monatsschrift für bernisches Verwaltungsrecht und Notariatswesen (MS) 1975, S. 219).

5\. Konkursamtliche Erbschaftsliquidation

Wird in einer konkursamtlichen Erbschaftsliquidation der Aktivenüberschuss den berechtigten Erben zugewiesen, so unterliegen diese vollumfänglich der Erbschaftssteuer, auch wenn der Überschuss aus dem Verkauf einer Liegenschaft resultiert.

6\. Amtliche Erbschaftsliquidation

Bei der amtlichen Erbschaftsliquidation haben die Erben im Unterschied zur konkursamtlichen Liquidation die Erbschaft nicht ausgeschlagen. Sofern eine Liegenschaft im Liquidationsverfahren zu einem Preis über dem amtlichen Wert veräussert wird, unterliegt die Differenz zwischen dem amtlichen Wert und dem Kaufpreis der Grundstückgewinnsteuer, weil im Zeitpunkt der Veräusserung die in Frage kommenden Erben Gesamteigentümer des Nachlasses sind. Bei der Erbschaftssteuer wird nur der amtliche Wert erfasst.

7\. Lohnguthaben

Lohnguthaben einer verstorbenen Person per Todestag gehören zu deren Nachlass (MS 1961, S. 257). Die auf solchen Guthaben zu entrichtende Einkommenssteuer ist im Nachlass zu passivieren. Ein an die Erben einer verstorbenen Person ausgerichteter Lohnnachgenuss ist dagegen einkommenssteuerpflichtig (MS 1936, S. 34).

8\. Treuhandvermögen

Obwohl sachenrechtlich der Treuhänder Eigentümer des Treuguts ist, bleibt der Treugeber wirtschaftlich am Treugut berechtigt. Das Treugut stellt ein Sondervermögen im Vermögen des Treuhänders dar. Stirbt der Treuhänder, ist das Sondervermögen auszuscheiden und fällt nicht in seinen Nachlass. Weder die Begründung eines Treuhandverhältnisses noch die lebzeitige Rückgabe von Treuhandvermögen an die eigentumsberechtigte Person lösen eine Schenkungssteuerpflicht aus.

9\. Übertragung einer Immobiliengesellschaft:

Im Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht wird die wirtschaftliche Betrachtungsweise bezüglich Grundstücken nicht angewendet (vgl. Muster, a.a.O., S. 146). Deshalb gelten die Aktien einer Immobiliengesellschaft als bewegliches Vermögen, das am Wohnsitz des Erblassers bzw. des Schenkers der Erbschafts- und Schenkungssteuer unterliegt (BGE 108 Ia 259 = StR 38, 370;[BGE 95 I 26](http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2010&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=BGE+95+I+26&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=1&highlight_docid=atf%3A%2F%2F95-I-26%3Ade&number_of_ranks=5&azaclir=clir)).

10\. Versicherungen

Erbschafts- und schenkungssteuerrechtlich sind vertragliche Versicherungsleistungen von Relevanz, wenn sie einer Drittperson freiwillig und unentgeltlich zugewendet werden, d.h. wenn eine Drittperson ohne Gegenleistung begünstigt wird.

10.1 Schadensversicherungen

Versicherungsleistungen aus Schadensversicherungen des Erblassers, die als Ersatz für beschädigte oder untergegangene Werte ausgerichtet werden (Sach- und Vermögensversicherungen), fallen an Stelle der untergegangenen Werte in den Nachlass des Erblassers und werden folglich durch die Erbschaftssteuer erfasst.

10.2 Personenversicherungen

Der Erbschafts- und Schenkungssteuer können nur Versicherungsleistungen unterliegen, die nicht mit der Einkommenssteuer besteuert werden. Das bedeutet, dass Versicherungsleistungen aus AHV/IV, SUVA, freiwilliger oder obligatorischer beruflicher Vorsorge, gebundener Selbstvorsorge, Versicherungsleistungen, die aus einem Arbeitsverhältnis resultieren, Leistungen von Unfall- und Haftpflichtversicherungen für Tod oder Invalidität sowie Leistungen aus Versorgerschaden und Genugtuungsansprüche nicht erbschafts- und schenkungssteuerlich relevant sind, da diese mit der Einkommenssteuer erfasst werden[Art. 26 ff. StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art26),[Art. 22 ff. DBG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a22.html). Solche Leistungsansprüche sind weder vererblich noch übertragbar. Die Hinterbliebenen erwerben die Leistungsansprüche nicht aufgrund einer freiwilligen Zuwendung des Erblassers, sondern kraft eigenem gesetzlichem Anspruch. Private Personenversicherungen, die übertragbar und vererblich sind, wie z.B. Leistungen auf den Todesfall an Erben oder Begünstigte aus Lebensversicherungen, können der Erbschafts- und Schenkungssteuer unterliegen.

10.3 Lebensversicherungen im Besonderen (vgl. [Merkblatt 4](https://www.sv.fin.be.ch/content/dam/sv_fin/dokumente/de/merkblaetter/einkommens_vermoegenssteuer/aktuelles_steuerjahr/mb04_ev_lebensversicherungen_de.pdf) der Steuerverwaltung des Kantons Bern)

Bei den Lebensversicherungen ist zu unterscheiden, ob es sich um rückkaufsfähige oder nicht rückkaufsfähige Lebensversicherungen handelt. Einmalige oder wiederkehrende Leistungen aus einer nicht rückkaufsfähigen Lebensversicherung (Risikoversicherungen) unterstehen stets der Einkommenssteuer nach [Art. 28 Abs. 1 lit. b](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art28) und [Art. 44 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art44) bzw. [Art. 23 lit. b](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a23.html) und [Art. 38 DBG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a38.html). Leistungen aus rückkaufsfähigen Lebensversicherungen unterliegen gemäss [Art. 29 lit. b StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art29) und[Art. 24 lit. b DBG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a24.html)
nicht der Einkommenssteuer, weshalb sie erbschafts- und schenkungssteuerlich relevant sind.

10.3.1 RÜCKKAUFSFÄHIGE LEBENSVERSICHERUNGEN MIT UNWIDERRUFLICHER BEGÜNSTIGUNGSKLAUSEL:

Der Versicherungsnehmer kann eine andere Person als sich selbst als Begünstigten bezeichnen, der die Leistungen im Erlebens-, im Todes- und im Invaliditätsfall erhalten soll. Die Begünstigung ist widerruflich, wenn der Versicherungsnehmer bis zur Fälligkeit der Versicherungsleistung die Begünstigung ändern kann. Sie ist unwiderruflich, wenn der Versicherungsnehmer in der Police mit seiner Unterschrift auf den Widerruf der Begünstigung verzichtet und die Originalpolice dem Begünstigten übergibt.
Hat der Versicherungsnehmer eine andere Person unwiderruflich als Begünstigten bezeichnet, so fällt die Versicherungsleistung nicht in den Nachlass. Der Begünstigte erwirbt die Anspruchsberechtigung kraft eigenen Rechts aus Versicherungsvertrag[VVG 76 ff.](http://www.admin.ch/ch/d/sr/221_229_1/a76.html). Der Begünstigte ist durch die Versicherungsleistung unentgeltlich aus dem Vermögen des Versicherungsnehmers bereichert, weshalb er für die Versicherungsleistung schenkungssteuerpflichtig ist. Ist der Versicherungsanspruch mit dem Ableben des Versicherungsnehmers nicht fällig geworden (z.B. Terminversicherung oder Versicherung auf fremdes Leben), wird der Begünstigte erst im Zeitpunkt der Auszahlung schenkungssteuerpflichtig (vgl. MUSTER, a.a.O., S. 355 ff.).

10.3.2 RÜCKKAUFSFÄHIGE LEBENSVERSICHERUNGEN OHNE BZW. MIT WIDERRUFENER BEGÜNSTIGUNGSKLAUSEL:

Hat der Versicherungsnehmer keine begünstigte Person bezeichnet oder ist die Begünstigung widerrufen worden, so fällt die Versicherungsleistung, welche beim Tod des Versicherungsnehmers fällig wird, in dessen Nachlass (unter Vorbehalt der güterrechtlichen Bestimmungen) und unterliegt damit der Erbschaftssteuer.

10.3.3 SPEZIALITÄTEN BEI RÜCKKAUFSFÄHIGEN RENTENVERSICHERUNGEN:

Hat der Versicherungsnehmer eine rückkaufsfähige Rentenversicherung unwiderruflich zugunsten einer Drittperson abgeschlossen, unterliegt das Rentenstammrecht im Zeitpunkt des Eintritts des versicherten Ereignisses (z.B. Tod des Versicherungsnehmers) der Schenkungssteuer. Das Rentenstammrecht fällt nicht in den Nachlass. Die einzelnen Rentenzahlungen an den Begünstigten unterliegen hingegen der Einkommenssteuer.

Hat der Versicherungsnehmer eine Leibrente mit Prämienrückgewähr abgeschlossen und für den Fall seines Ablebens bezüglich dieser Prämienrückgewähr eine Drittperson begünstigt, so fällt die Prämienrückgewähr nicht in seinen Nachlass. Der Begünstigte erwirbt die Anspruchsberechtigung kraft eigenen Rechts aus Versicherungsvertrag [VVG 76 ff.](http://www.admin.ch/ch/d/sr/221_229_1/a76.html). Aufgrund von [Art. 7 Abs. 2 StHG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_14/a7.html) ist die Auszahlung der Prämienrückgewähr bei einer Leibrente zu 40%**\*** einkommenssteuerpflichtig. Für die restlichen 60%**\*** unterliegt der Begünstigte der Schenkungssteuer.

Bei einer aufgeschobenen Rentenversicherung entsteht mit der Zahlung der Einmalprämie noch keine Steuerpflicht, da der Versicherungsnehmer über die Rechte und Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag frei verfügen kann. Erst mit dem Eintritt des Todes des Versicherungsnehmers oder mit der ersten Rentenzahlung an den Begünstigten unterliegt der Rückkaufswert der Erbschaft- und Schenkungssteuer.

**\***Ab dem Steuerjahr 2025 gilt eine neue Regelung für die Ermittlung des Ertragsanteils.  [Merkblatt 4 Lebensversicherungen](https://www.sv.fin.be.ch/content/dam/sv_fin/dokumente/de/merkblaetter/einkommens_vermoegenssteuer/aktuelles_steuerjahr/mb04_ev_lebensversicherungen_de.pdf)

Fassung vom 15 Dec 2025

289. Schenkungssteuer (Art. 8 ESchG)

# Schenkungssteuer (Art. 8 ESchG)
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/78b7e093-1d45-4f7f-973c-bf6e7b726b7f
Fassung vom: 15
Erläuterung zu Artikel 8 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes [(Art. 8 EschG):](http://www.belex.sites.be.ch/data/662.1/de/art8)

I. Steuerrechtlicher Begriff der Schenkung

Bei der Schenkung handelt es sich um einen zweiseitigen Vertrag, der aus der Schenkungsofferte und der Annahme der Schenkungsofferte (ausdrücklich oder stillschweigend) besteht (übereinstimmende Willensäusserung). Die Annahme der Schenkungsofferte wird vermutet, wenn sie nicht mit Bedingungen bzw. Auflagen verbunden ist. Die Schenkung besteht aus folgenden 4 Elementen (vgl. VOGT in: HONSEL/VOGT/WIEGAND, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, 2. Aufl., Basel 1996, Art. 239 N 1):

- Zuwendung: Durch die Zuwendung wird dem Empfänger ein Vermögensvorteil verschafft. Dieser kann in einer Vergrösserung des Vermögens oder in der Abwendung einer drohenden Vermögensverminderung (Verzicht auf ein Recht, Erlass einer Schuld) bestehen. Die Bereicherung muss direkt oder indirekt aus dem Vermögen des Schenkers stammen.

- Bereicherung: Die Zuwendung muss beim Empfänger zu einer Bereicherung, entweder durch Vermehrung der Aktiven oder durch Verminderung der Passiven, führen. Die Bereicherung besteht im Nettowert der Zuwendung. Der Zuwendungsempfänger kann daher die mitübernommenen Passiven sowie seine Aufwendungen von der Zuwendung in Abzug bringen (z.B. eine mit einer Liegenschaft übernommene Hypothek).

- Unentgeltlichkeit: Unentgeltlichkeit bedeutet Fehlen einer Gegenleistung. Was aus einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung heraus geleistet wird, gilt nicht als unentgeltlich (vgl. unter [Art. 1 ESchG](http://www.belex.sites.be.ch/data/662.1/de/art1) 'Unentgeltlichkeit').

- Schenkungswille: der Zuwender muss Wissen und Wollen bezüglich der Vermögenszuwendung und der Unentgeltlichkeit haben. Kein Zuwendungswille besteht, wenn die Zuwendung in Erfüllung eines Rechtsanspruchs erfolgt (Unterhaltspflicht, Leistungen aus einem Arbeitsverhältnis, etc.). Der Zuwender muss also "freiwillig" handeln. Im Unterschied zum Zivilrecht beurteilt das Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht auch Zuwendungen in Erfüllung einer sittlichen Pflicht als der Schenkungssteuer unterliegend, da der erforderliche Zuwendungswille des Schenkers zu bejahen ist (vgl. Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 17. Februar 2009 (8892 ES). Nicht als freiwillig im schenkungssteuerlichen Sinn zu betrachten sind Zuwendungen, zu denen der Zuwender zwar nicht verpflichtet ist, die ihren Grund aber in einer Gegenleistung haben, wie z.B. Trinkgelder, mit denen ein guter Service abgegolten wird. Trinkgelder stehen im Zusammenhang mit einer Arbeitstätigkeit und unterliegen daher nicht der Schenkungssteuer, wohl aber der Einkommenssteuer.

II. Erbauskauf

Erfolgt beim Erbauskauf der Verzicht auf eine künftige Erbschaft gegen eine Abfindungssumme (entgeltlicher Erbverzicht), unterliegt diese der Schenkungssteuer, da der Verzicht auf die zukünftige Erbenstellung nicht als Gegenleistung angesehen wird (vgl. BGE 102 Ia 419). Er stellt auch keinen Vorempfang dar, da mit dem Erbvorbezug kein Erbverzicht verbunden ist.

III. Erbvorempfang

In Übereinstimmung mit Lehre und Praxis hat das Verwaltungsgericht im Entscheid vom 27. November 1967 i.S. E.O.G. publ. in NStP 1968 S. 60 ff. insb. E.1 festgehalten, dass als Vorempfang (Abtretung auf Rechnung künftiger Erbschaft oder Erbvorbezug) nur eine der Ausgleichungspflicht unterliegende, unentgeltliche Zuwendung an einen gesetzlichen Erben gelte, die auf Kosten des Vermögens und zu Lebzeiten des Erblassers erfolge. Es handelt sich damit um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, was zur Auslösung einer Schenkungssteuer führt.

Vorempfänge im engeren Sinn werden zu Gunsten von gesetzlichen Erben erbracht. Vorempfänge im weiteren Sinne erfolgen an präsumtive Erben unter Einschluss der eingesetzten Erben. Diese Unterscheidungen spielen heute steuerlich keine Rolle, da eine einheitliche Erfassung mit der Schenkungssteuer stattfindet. Solange der Erbvorbezug erst im Zeitpunkt des Erbganges besteuert wurde (altes bernisches Recht), hatten die eingesetzten Erben das Interesse, Zuwendungen zu Lebzeiten als Erbvorbezug qualifiziert zu sehen (Locher, Das Objekt der bernischen Grundstückgewinnsteuer, Bern 1976, S. 219 ff.).

IV. Errichtung einer Stiftung

Da bei der Zuwendung an eine erst noch zu errichtende Stiftung sämtliche Begriffsmerkmale der Schenkung erfüllt sind (Vermögenszuwendung, Unentgeltlichkeit, Bereicherung, Zuwendungswillen) wird die Stiftung schenkungssteuerpflichtig (gleiche Regelung im Kanton ZH, vgl. RICHNER/FREI, Kommentar zum Zürcher Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, Zürich 1996, N 152 ff. zu § 4). Verfolgt die Stiftung ausschliesslich gemeinnützige Zwecke, kann sie von einer Steuerbefreiung nach [Art. 6 ESchG](http://www.belex.sites.be.ch/data/662.1/de/art6) i.V.m. [Art. 83 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art83) profitieren.

V. Schenkungsweiser Erlass von Verbindlichkeiten

Der Schenkungssteuer unterliegt auch die Zuwendung in Form einer Verminderung der Passiven des Zuwendungsempfängers wie z.B. der Erlass einer Forderung (vgl. VOGT, a.a.O., N 9 zu Art. 239). Nicht als Schenkung gilt der Verzicht auf eine uneinbringliche Forderung (z.B. Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, verjährte Forderung). Ist der Schuldner ein Nachkomme und wird der Schulderlass als ausgleichspflichtig erklärt, gilt der Schulderlass als Vorempfang und verändert damit den Umfang des Nachlassvermögens. Dies kann von Bedeutung sein, wenn neben Nachkommen als gesetzliche Erben für die verfügungsfreie Quote andere (steuerpflichtige) Erben eingesetzt wurden.

VI. Gemischte Schenkung

Bei einer gemischten Schenkung erfolgt zwar eine Gegenleistung des Empfängers, doch steht diese in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Leistung des Zuwenders. Der Zuwender muss dem Empfänger einen unentgeltlichen Vermögensvorteil verschaffen, die Gegenleistung bewusst niedriger ansetzen als seine eigene Leistung und er muss einen Schenkungswillen haben (vgl. [BGE 118 Ia 497](http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F118-IA-497%3Ade&lang=de&type=show_document)). Der Schenkungswille ist zu vermuten, wenn die Beziehungen zwischen den Beteiligten nah sind (Verwandtschaft oder Freundschaft, hohes Alter, schlechte Gesundheit oder gute Vermögensverhältnisse des Zuwenders sowie bei Bedürftigkeit des Empfängers). Kann der Zuwendungsempfänger diese Vermutung nicht entkräften, wird er auf der Differenz zwischen Leistung und Gegenleistung schenkungssteuerpflichtig.
Ob eine gemischte Schenkung vorliegt, beurteilt sich nach den Verhältnissen von Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.

VII. Besondere Fälle

1\. Aufhebung bzw. Rückforderung einer Schenkung

Die Rückforderung einer Schenkung ist steuerlich nur dann von Belang, wenn sie aufgrund eines ungültigen Schenkungsvertrages erfolgt, was eine Aufhebung des Vertrages ex tunc bewirkt (wesentlicher Irrtum; vgl. [Art. 23 ff. OR](http://www.admin.ch/ch/d/sr/220/a23.html)). Haben es sich die Parteien anders überlegt und wird die Zuwendung wieder an den Schenker zurück übertragen, so bewirkt dies keine Rückerstattung der Schenkungssteuer (Monatsschrift für bernisches Verwaltungsrecht und Notariatswesen (MS) 1946, S. 201). Der ursprüngliche Vertrag bleibt zumindest steuerlich verbindlich und die Rückübertragung wird gestützt auf einen neuen Vertrag zwischen den Parteien vorgenommen ([BGer, 7. August 2018, 2C\_557/2017, E. 2.4 f.](https://www.google.ch/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=&cad=rja&uact=8&ved=2ahUKEwi8qJTI6IeHAxXWg_0HHaH-A3YQFnoECBIQAQ&url=https%3A%2F%2Fwww.bger.ch%2Fext%2Feurospider%2Flive%2Fde%2Fphp%2Faza%2Fhttp%2Findex.php%3Fhighlight_docid%3Daza%253A%252F%252F07-08-2018-2C_557-2017%26lang%3Dde%26type%3Dshow_document%26zoom%3DYES%26&usg=AOvVaw2wtx7xSOcx150ePKcVqWUE&opi=89978449)). Die Rückübertragung ist als neuer, wiederum steuerpflichtiger Tatbestand zu betrachten (MS 1952, S. 299).

Die Rückforderung der Schenkung basierend auf [Art. 249 OR](http://www.admin.ch/ch/d/sr/220/a249.html) (schwere Straftat gegen den Schenker, schwerwiegende Verletzung familiärer Pflichten, Nichterfüllung von Auflagen) ist steuerrechtlich nicht von Belang. Es erfolgt keine Rückerstattung der Schenkungssteuer.

2\. Drittvermögen

Sparheftkonti, die auf den Namen einer Drittperson angelegt wurden, gehören wirtschaftlich solange zum Vermögen des Anlegers, als eine Schenkung nicht nachweisbar vollzogen worden ist und die Begünstigung ohne weiteres widerrufen werden kann (vgl. VOGT, a.a.O., N 20 zu Art. 239).

3\. Gelegenheitsgeschenke

Gelegenheitsgeschenke sind nicht schenkungssteuerpflichtig. Ob die Zuwendung, z.B. zum Geburtstag, zur Hochzeit, zu Weihnachten usw., als Gelegenheitsgeschenk angesehen werden kann, muss von Fall zu Fall von der Steuerverwaltung entschieden werden. Daher sind solche Schenkungen der Steuerverwaltung zu melden. Die fünfjährige Zusammenrechnungsfrist gemäss [Art. 17 Abs. 2 ESchG](http://www.belex.sites.be.ch/data/662.1/de/art17) gilt auch für Gelegenheitsgeschenke.

4\. Gewinnanteilsrecht bei Erbvorbezug einer Liegenschaft

Werden im Zusammenhang mit einer Abtretung einer Liegenschaft auf Rechnung künftiger Erbschaft (Erbvorbezug) Gewinnanteilsrechte vereinbart, werden die Empfänger späterer Zahlungen in aller Regel nicht schenkungssteuerpflichtig. Dabei wird vorausgesetzt, dass der unter dem Verkehrswert liegende Teilungswert mindestens dem amtlichen Wert (resp. bei landwirtschaftlichen Grundstücken dem Ertragswert) entspricht. Sonst müsste der bis zum amtlichen Wert entstandene Anteil des Gewinns als steuerbare Schenkung betrachtet werden.

5\. Kunst- und Kulturpreise

Kunst- und Kulturpreise stellen Schenkungen dar, wenn sie nicht mit einer konkreten Leistungserstellung direkt zusammenhängen. Dies trifft insbesondere zu, wenn öffentliche oder private Institutionen gestützt auf Erlasse, Reglemente, Statuten usw. Kultur- und Förderpreise entrichten, die das künstlerische oder wissenschaftliche Schaffen einer Person ganz allgemein würdigen oder fördern (vgl. NStP 2007 S. 92 ff).

Der Einkommenssteuer unterliegen Kunst- und Kulturpreise, wenn sie die Belohnung für Arbeiten auf Ausschreibungen hin sind (z.B. bei Projekt- und Kunstwettbewerben) oder wenn sie sonst in direktem Zusammenhang mit einer konkreten Leistungserstellung stehen. Wenn solche Preise gemäss Erlass, Reglement oder Statuten usw. die Unterstützung der Kunstschaffenden oder Wissenschaftler bezwecken und der Empfänger aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse unterstützungsbedürftig ist, handelt es sich nicht um Schenkungen, sondern um einkommenssteuerfreie Unterstützungsleistungen.

6\. Rückfallklausel

Wird im Zusammenhang mit einer Schenkung ein Rückfall an den Schenker gemäss [Art. 247 OR](http://www.admin.ch/ch/d/sr/220/a247.html) vereinbart für den Fall, dass der Beschenkte vor dem Schenker sterben sollte, wird der Beschenkte vorerst wie ein Nutzniesser besteuert, d.h. die Steuer wird auf dem Kapitalwert der Nutzniessung erhoben (vgl. [Art. 12 ESchG](http://www.belex.sites.be.ch/data/662.1/de/art12)). Stirbt der Beschenkte vor dem Schenker, fällt der Schenkungsgegenstand ohne Erbschafts- und Schenkungssteuerfolgen an den Schenker zurück. Stirbt jedoch der Schenker vor dem Beschenkten, wird die Schenkungssteuer auf der Differenz zwischen dem Wert des geschenkten Betrages und dem Kapitalwert der Nutzniessung erhoben.

7\. Aktiengesellschaft

Bei einer angeblichen Schenkung eines Aktionärs an eine AG, die dem Aktionär zu 100 Prozent gehört, handelt es sich um eine Kapitaleinlage und nicht um eine Schenkung (NStP 1955, S. 23 ff.). Profitieren von der Kapitaleinlage jedoch auch andere Aktionäre, sind diese möglicherweise im Umfang der Wertsteigerung ihrer Aktien beschenkt.
Eine AG kann den Aktionären grundsätzlich nichts schenken. Gehen Aktien, die im Besitz der AG sind, gratis oder zu einem Wert unter dem Vermögenssteuerwert an Aktionäre über, kann es sich um geldwerte Leistung der Gesellschaft an die Aktionäre handeln.
Aktienveräusserungen von Aktionären an andere Aktionäre derselben Gesellschaft sind oft an Aktionärsbindungsverträge gekoppelt. Mit einem Aktionärsbindungsvertrag können Kadermitarbeitende einer Firma am Geschäftserfolg beteiligt und an das Unternehmen gebunden werden. Wenn sich ein Aktionär verpflichtet, die erworbenen Aktien später zu gleichen Bedingungen weiter zu veräussern, wie er sie erworben hat, ist davon auszugehen, dass ein Schenkungswille auf Seiten des Veräusserers fehlt.

8\. Darlehen

Wird ein verzinsliches Darlehen gewährt, jedoch auf die Zinszahlungen verzichtet, gilt der Zinsverzicht als Schenkung des Darlehensgebers an den Darlehensschuldner. Die Schenkungen sind jährlich abzurechnen, da der Darlehensgeber jederzeit den Verzicht widerrufen kann. Es bleibt jedoch dem Darlehensgeber offen, ein zinsfreies Darlehen zu gewähren, das keine Schenkungssteuer auslöst.

9\. Scheidung

Haben sich geschiedene Ehepartner mit Ehescheidungskonvention auseinandergesetzt, bestehen nachträglich keine durchsetzbaren Rechtsansprüche mehr. Spätere freiwillige Leistungen aus moralischen Gründen unterliegen der Schenkungssteuer (NStP 1999, S. 180 ff.).

10\. Liegenschaftsübertragungen mit grundbuchlich vorgemerktem Rückfallsrecht

Bei der Schenkung einer Liegenschaft kann vertraglich ein Rückfallrecht vereinbart werden für den Fall, dass der Beschenkte vor dem Schenker stirbt. Das Rückfallrecht kann im Grundbuch vorgemerkt werden. Eine solche Vormerkung ist allerdings nur zulässig, wenn keine Grundpfandschulden mitüberbunden wurden (BN 16 1997/98, Nr. 36, S. 341). Wird aufgrund der Vormerkung ein Rückfall beansprucht, wird auf dem Rückfall keine Schenkungssteuer erhoben, da die Rückübertragung nicht freiwillig erfolgt. Die zu übertragende Liegenschaft fällt auch nicht in den Nachlass des ursprünglich Beschenkten. Vgl. auch das Stichwort "Rückfallsklausel".

11\. Freiwillige Übernahme der Schenkungssteuer durch den Schenker

Bezahlt der Schenker die Schenkungssteuer für den Beschenkten, ist der Schenkungssteuerbetrag, welcher durch den Beschenkten zu zahlen wäre, als zusätzliche unentgeltliche Zuwendung einmalig aufzurechnen (analog Steuervermächtnis, vgl. Ausführungen unter [Art. 4 ESchG](http://www.belex.sites.be.ch/data/662.1/de/art4)).

12\. Rückkaufsrecht unter dem amtlichen Wert

Wird bei Vertragsabschluss ein Rückkaufsrecht zu einem Preis unter dem amtlichen Wert vereinbart, liegt grundsätzlich eine gemischte Schenkung nach [Art. 8 Abs. 2 ESchG](http://www.belex.sites.be.ch/data/662.1/de/art8) vor. Massgebend ist der amtliche Wert im Zeitpunkt der Ausübung des Rückkaufrechtes. (BVR 1987, S. 399 ff.).

13\. Kaufpreisreduktion

Die nachträgliche Reduktion eines vertraglich vereinbarten Kaufpreises bildet in der Regel einen Schenkungstatbestand, wenn die Reduktion nicht auf verdeckte Mängel in Verbindung mit einer Schadenersatzklage zurückzuführen ist (MS 1940, S. 352).

14\. Steuerumgehung

Wird eine Schenkung einem nahen Verwandten ausgerichtet mit der Auflage, den geschenkte Gegenstand unmittelbar anschliessend einer zum ursprünglichen Schenker entfernteren verwandten Person weiter zu schenken, liegt unter Umständen eine Steuerumgehung vor. In objektiver Hinsicht setzt die Steuerumgehung ein ungewöhnliches Vorgehen voraus. Zudem muss das ungewöhnliche Vorgehen eine tatsächliche Steuereinsparung bewirken (NStP 1981, S. 9 ff., NStP 1982, NStP 2003, S. 15 ff.).

15\. Stiftungsbezug

Richtet eine Stiftung Leistungen an Destinatäre aus, ist die Steuerbarkeit dieser Leistungen zu prüfen. Die Leistung an die Destinatäre kann der Schenkungssteuer oder der Einkommenssteuer unterliegen oder aber sie kann steuerfrei sein.
Die Leistung an die Destinatäre ist gemäss [Art. 29 lit. d StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art29) bzw. [Art. 24 lit. d DBG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a24.html) steuerfrei, wenn es sich beim Empfänger um eine unterstützungsbedürftige Person handelt. Die Leistung an die Destinatäre ist gemäss Art. 29 lit. d StG bzw. Art. 24 lit. d DBG steuerfrei, wenn es sich beim Empfänger um eine unterstützungsbedürftige Person handelt (zur Unterstützungsbedürftigkeit siehe [Unterstützungsbedürftige erwerbsunfähige Personen, Ziffer 2](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/b83b8bd9-12a1-441a-8d96-2445299be7d6)). Damit die Leistung der Schenkungssteuer unterliegt, muss es sich um eine gemeinnützige Stiftung handeln und es müssen die Merkmale der Vermögenszuwendung, der Unentgeltlichkeit, der Bereicherung des Leistungsempfängers sowie der Schenkungswille der Stiftung erfüllt sein. Bei Stiftungen ist von einem Schenkungswillen auszugehen, wenn die Stiftungsorgane gemäss den Stiftungsstatuten bei der Auswahl der Destinatäre über einen Entscheidungsspielraum verfügen. Ist dies der Fall, so ist die Leistung in steuerlicher Hinsicht als Schenkung zu qualifizieren. Hat die Leistung an die Destinatäre weder einen Schenkungs- noch einen Unterstützungscharakter, ist die Zuwendung als Einkommen zu versteuern.

16\. Stipendien

Unterstützungsleistungen in Form von Stipendien sind erbschafts- und schenkungsteuerfrei, sofern sie Unterstützungscharakter haben. Gemäss Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn der Empfänger über keine anderen nennenswerte Mittel verfügt und zur Bestreitung seines (minimalen) Lebensunterhalts auf die Stipendien angewiesen ist (StE 1998 ZH B 22.2 Nr. 14). Nur wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, bleiben Stipendien an Studenten schenkungssteuerfrei. Stehen die Unterstützungsleistungen in einem Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis, unterstehen sie der Einkommenssteuer (vgl. ZIGERLI/JUD, in MARTIN ZWEIFEL/PETER ATHANAS, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, [Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer](http://www.admin.ch/ch/d/sr/c642_11.html) (DBG), Art. 1-82, Basel 2008, N 20 zu Art. 24). Haben Unterstützungsleistungen ihren Grund nicht in einem Arbeitsverhältnis oder ist der Begünstige nicht unterstützungsbedürftig, so unterliegen solche Leistungen der Schenkungssteuer (vgl. NStP 2007, S. 92 ff .).

17\. Vorzugsmietzins

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es zulässig, die Vermietung zu Vorzugskonditionen als gemischte Schenkung zu qualifizieren und die Differenz zwischen bezahltem Mietzins und Eigenmietwert beim beschenkten Mieter mit der Schenkungssteuer zu erfassen (NStP 2009, S. 45 ff., insb. S. 55 E. 4.3.). Die Vorzugsmiete richtet sich bei der Schenkungssteuer nicht nach dem Grenzwert bei der Einkommenssteuer (< 50 % des Eigenmietwertes).

18\. Übertragung einer Immobiliengesellschaft:

Im Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht wird die wirtschaftliche Betrachtungsweise bezüglich Grundstücken nicht angewendet (vgl. Muster, a.a.O., S. 146). Deshalb gelten die Aktien einer Immobiliengesellschaft als bewegliches Vermögen, das am Wohnsitz des Erblassers bzw. des Schenkers der Erbschafts- und Schenkungssteuer unterliegt (BGE 108 Ia 259 = StR 38, 370; [BGE 95 I 26](http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F95-I-26%3Ait&lang=it&type=show_document)).

19\. Versicherungen

Der Erbschafts- und Schenkungssteuer können nur Versicherungsleistungen unterliegen, die nicht mit der Einkommenssteuer besteuert werden. Das bedeutet, dass Versicherungsleistungen aus AHV/IV, SUVA, freiwilliger oder obligatorischer beruflicher Vorsorge, gebundener Selbstvorsorge, Versicherungsleistungen, die aus einem Arbeitsverhältnis resultieren, Leistungen von Unfall- und Haftpflichtversicherungen für Tod oder Invalidität sowie Leistungen aus Versorgerschaden und Genugtuungsansprüche nicht erbschafts- und schenkungssteuerlich relevant sind, da diese mit der Einkommenssteuer erfasst werden ([Art. 26 ff. StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art26), [Art. 22 ff. DBG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a22.html)). Solche Leistungsansprüche sind weder vererblich noch übertragbar und können damit nicht freiwillig an eine Drittperson übertragen werden. Die Hinterbliebenen erwerben die Leistungsansprüche nicht aufgrund einer freiwilligen Zuwendung des Erblassers, sondern kraft eigenem gesetzlichem Anspruch. Private Personenversicherungen, die übertragbar und vererblich sind, wie z.B. Leistungen auf den Todesfall an Erben oder Begünstigte aus Lebensversicherungen, können dagegen der Erbschafts- und Schenkungssteuer unterliegen.

19.1 Lebensversicherungen im Besonderen ([vgl. Merkblatt 4 der Steuerverwaltung des Kantons Bern](https://www.sv.fin.be.ch/content/dam/sv_fin/dokumente/de/merkblaetter/einkommens_vermoegenssteuer/aktuelles_steuerjahr/mb04_ev_lebensversicherungen_de.pdf) sowie die Ausführungen zu Versicherungen unter [Art. 7 ESchG](http://www.belex.sites.be.ch/data/662.1/de/art7))

Bei den Lebensversicherungen ist zu unterscheiden, ob es sich um rückkaufsfähige oder nicht rückkaufsfähige Lebensversicherungen handelt. Einmalige oder wiederkehrende Leistungen aus einer nicht rückkaufsfähigen Versicherung (Risikoversicherungen) unterstehen stets der Einkommenssteuer nach [Art. 28 Abs. 1 lit. b](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art28) und [Art. 44 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art44) bzw. [Art. 23 lit. b](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a23.html) und [Art. 38 DBG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a38.html). Leistungen aus rückkaufsfähigen Lebensversicherungen unterliegen gemäss [Art. 29 lit. b StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art29) und [Art. 24 lit. b DBG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_11/a24.html) nicht der Einkommenssteuer, weshalb sie erbschafts- und schenkungssteuerlich relevant sind.

19.1.1 Rückkaufsfähige Lebensversicherungen mit unwiderruflicher Begünstigungsklausel:

Der Versicherungsnehmer kann jemand Anderes als sich selbst als Begünstigten bezeichnen, der die Leistungen im Erlebens-, im Todes- und im Invaliditätsfall erhalten soll. Die Begünstigung ist widerruflich, wenn der Versicherungsnehmer bis zur Fälligkeit der Versicherungsleistung die Begünstigung ändern kann. Sie ist unwiderruflich, wenn der Versicherungsnehmer in der Police mit seiner Unterschrift auf den Widerruf der Begünstigung verzichtet und die Originalpolice dem Begünstigten übergibt.
Hat der Versicherungsnehmer eine andere Person unwiderruflich als Begünstigten bezeichnet, und wird die Versicherungsleistung schon vor dem Ableben des Versicherungsnehmers fällig, so wird der Begünstigte bei Fälligkeit der Versicherungsleistung schenkungssteuerpflichtig, weil er aus dem Vermögen des Versicherungsnehmers unentgeltlich bereichert wird. Wird die Versicherungsleistung beim Ableben des Versicherungsnehmers fällig, so fällt die Versicherungsleistung nicht in den Nachlass, denn der Begünstigte erwirbt die Anspruchsberechtigung kraft eigenen Rechts aus Versicherungsvertrag ([VVG 76 ff.](http://www.admin.ch/ch/d/sr/221_229_1/a76.html)) und nicht aufgrund seiner Erbenstellung. Der Begünstigte wird schenkungssteuerpflichtig. Ist der Versicherungsanspruch mit dem Ableben des Versicherungsnehmers nicht fällig geworden (z.B. Terminversicherung oder Versicherung auf fremdes Leben), wird der Begünstigte erst im Zeitpunkt der Auszahlung schenkungssteuerpflichtig (vgl. MUSTER, a.a.O., S. 355 ff.).

19.1.2 Rückkaufsfähige Lebensversicherungen ohne bzw. mit widerrufener Begünstigungsklausel:

Hat der Versicherungsnehmer keine begünstigte Person bezeichnet oder ist die Begünstigung widerrufen worden, so fällt die Versicherungsleistung, welche beim Tod des Versicherungsnehmers fällig wird, in dessen Nachlass (unter Vorbehalt der güterrechtlichen Bestimmungen) und unterliegt damit der Erbschaftssteuer.

19.1.3 Spezialitäten bei rückkaufsfähigen Lebensversicherungen in Rentenform:

Hat der Versicherungsnehmer eine rückkaufsfähige Rentenversicherung unwiderruflich zugunsten einer Drittperson abgeschlossen, unterliegt das Rentenstammrecht im Zeitpunkt des Eintritts des versicherten Ereignisses (z.B. Tod des Versicherungsnehmers) der Schenkungssteuer. Das Rentenstammrecht fällt nicht in den Nachlass. Die einzelnen Rentenzahlungen an den Begünstigten unterliegen hingegen der Einkommenssteuer ([BGE 100 Ib 287](http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=BGE-100-IB-287&lang=de&zoom=OUT&system=clir)). Hat der Versicherungsnehmer eine Leibrente mit Prämienrückgewähr abgeschlossen und für den Fall seines Ablebens bezüglich dieser Prämienrückgewähr eine Drittperson begünstigt, so fällt die Prämienrückgewähr nicht in seinen Nachlass. Der Begünstigte erwirbt die Anspruchsberechtigung kraft eigenen Rechts aus Versicherungsvertrag ([VVG 76 ff.](http://www.admin.ch/ch/d/sr/221_229_1/a76.html)). Aufgrund von [Art. 7 Abs. 2 StHG](http://www.admin.ch/ch/d/sr/642_14/a7.html) ist die Auszahlung der Prämienrückgewähr bei einer Leibrente zu 40%**\*** einkommenssteuerpflichtig. Für die restlichen 60%**\*** unterliegt der Begünstigte der Schenkungssteuer.
Bei einer aufgeschobenen Rentenversicherung entsteht mit der Zahlung der Einmalprämie noch keine Steuerpflicht, da der Versicherungsnehmer über die Rechte und Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag frei verfügen kann. Erst mit dem Eintritt des Todes des Versicherungsnehmers oder mit der ersten Rentenzahlung an den Begünstigten unterliegt der Rückkaufswert der Erbschaft- und Schenkungssteuer.

**\***Ab dem Steuerjahr 2025 gilt eine neue Regelung für die Ermittlung des Ertragsanteils.  [Merkblatt 4 Lebensversicherungen](https://www.sv.fin.be.ch/content/dam/sv_fin/dokumente/de/merkblaetter/einkommens_vermoegenssteuer/aktuelles_steuerjahr/mb04_ev_lebensversicherungen_de.pdf)

Fassung vom 15 Dec 2025

290. Zuwendungen unter Ehegatten, unter Personen in eingetragener Partnerschaft und an Nachkommen (Art. 9 ESchG)

# Zuwendungen unter Ehegatten, unter Personen in eingetragener Partnerschaft und an Nachkommen (Art. 9 ESchG)
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/8d20a5a7-6f4a-408b-bac4-8b1c462003a1
Fassung vom: 02.03.2023
Erläuterung zu Artikel 9 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes [(Art. 9 EschG):](http://www.belex.sites.be.ch/data/662.1/de/art9)

I. Steuerbefreiung

Zusätzlich zu den Ausnahmen von der subjektiven Steuerpflicht gemäss [Art. 6 ESchG](http://www.belex.sites.be.ch/data/662.1/de/art6) für öffentlich-rechtliche Körperschaften und juristischen Personen mit öffentlichem oder gemeinnützigem Zweck werden einzelne natürliche Personen von der objektiven Erbschafts- und Schenkungssteuerpflicht befreit. Zuwendungen unter Ehegatten wurden durch die Teilrevision des ESchG per 1. Januar 1989 steuerbefreit. Hauptziel dieser Revision war es, durch Aufnahme familienfreundlicher Bestimmungen das "Steuerklima" zu verbessern vgl. Muster, Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht, das bernische Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer, Muri b. Bern, 1990, S. 185). Per 1. Januar 2006 wurden schliesslich auch die Zuwendungen an Nachkommen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit.

II. Eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare

Am 1. Januar 2007 ist das [Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare](http://www.admin.ch/ch/d/sr/c211_231.html) (PartG) in Kraft getreten. Dieses Gesetz führte bei der direkten Bundessteuer als auch bei den bernischen Steuergesetzen zu einer Gleichstellung von eingetragenen Partnern mit den Ehegatten. Zuwendungen unter gleichgeschlechtlichen Personen in eingetragener Partnerschaft sind deshalb seit 1. Januar 2007 erbschafts- und schenkungssteuerfrei.

III. Begriff der "Nachkommen"

Als Nachkommen gelten die Kinder, die Enkel, die Urenkel etc. In erbschafts- und schenkungssteuerrechtlicher Hinsicht wird das adoptierte Kind dem leiblichen Kind gleichgestellt. Zu beachten ist aber, dass Adoptivkinder, welche nach neuem Recht (seit 1. April 1973) adoptiert worden sind, kein Erbrecht mehr gegenüber ihren leiblichen Eltern haben.

Das Kindesverhältnis zur Mutter entsteht durch Geburt ([Art. 252 ZGB](http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/a252.html)), dasjenige zum Vater entweder durch Ehelichkeitsvermutung ([Art. 255 ZGB](http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/a255.html)), durch Anerkennung ([Art. 260 ff. ZGB](http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/a260.html)) oder gerichtliche Feststellung ([Art. 261 ff. ZGB](http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/a261.html)). Nur eine gesetzlich anerkannte und im Zivilstandsregister eingetragene Vaterschaft führt zu einer gesetzlichen Erbberechtigung. Eine Anerkennung des Kindesverhältnisses mittels letztwilliger Verfügung durch den biologischen Vater ist nicht möglich, solange ein Dritter als Vater im Zivilstandsregister eingetragen ist.

Sofern ein rechtliches Kindsverhältnis im Sinne von [Art. 252 ZGB](http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/a252.html) vorliegt, besteht auch zwischen dem ausserehelichen Kind und seinem Vater ein volles und gegenseitiges Erbrecht (Staehelin in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, Honsell/Vogt/Geiser, Basel 2006, N 3 f zu Art. 457).

Obwohl im Artikel nicht mehr ausdrücklich erwähnt, sind nicht nur die Stief- oder Pflegekinder selbst steuerbefreit, sondern auch deren Nachkommen, d.h. Stiefgrosskinder und Pflegegrosskinder etc.

Nicht als Nachkommen gelten die Ehegatten der Kinder (Schwiegerkinder).

IV. Pflegekinder

Nicht den leiblichen Nachkommen gleichgestellt sind die Pflegekinder. Gemäss der bundesrechtlichen Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption [PAVO; SR 211.222.338](http://www.admin.ch/ch/d/sr/c211_222_338.html) sowie der [bernischen Pflegekinderverordnung vom 4. Juli 1979 (BSG 213.223)](http://www.belex.sites.be.ch/data/213.223/de) gelten als Pflegekinder alle minderjährigen Kinder, deren Pflege und Erziehung auf mehr als drei Monate oder auf unbestimmte Zeit anderen Personen als den Eltern entgeltlich oder unentgeltlich anvertraut ist (z.B. Grosseltern, andere Verwandten oder fremde Familien). Als Pflegekinder gelten nach der PAVO auch Kinder, die zur späteren Adoption aufgenommen werden und Kinder, die das Wochenende nicht in der Pflegefamilie verbringen. Wer solche Kinder oder Jugendliche aufnimmt, bedarf einer Bewilligung und untersteht der Aufsicht der Vormundschaftsbehörde.

Pflegekinder und deren Nachkommen sind von Zuwendungen ihrer Pflegeeltern, Grosspflegeeltern usw. wie Nachkommen steuerbefreit, sofern eine Familienpflege während mindestens 2 Jahre bestanden hat. Aus dem Begriff der Familienpflege folgt, dass das Pflegekindverhältnis annähernd vergleichbar mit dem Pflegeverhältnis im Hinblick auf eine Adoption sein muss. Kriterien für ein solches Pflegeverhältnis sind die Hausgemeinschaft der Pflegeeltern und des Pflegekindes sowie die massgebliche und unmittelbar persönliche Beteiligung der Pflegeeltern an der Pflege und Erziehung des Pflegkindes. Die auswärtige Unterbringung des Pflegekindes zu Ausbildungs- oder Behandlungszwecken unterbricht die Hausgemeinschaft nicht, solange die Pflegeeltern weiterhin die Verantwortung für das Pflegekind tragen und der Haushalt das Heim des Pflegekindes bleibt, in das es während den Ferien und gegebenenfalls an den Wochenenden zurückkehrt (Kontinuität und Stabilität des Pflegeverhältnisses).

Kein Pflegekindverhältnis i.S. von [Art. 9 Bst. b ESchG](http://www.belex.sites.be.ch/data/662.1/de/art9) besteht im Bereich der Tagespflege (Tagesmutter, Krippen, Kinderhorte, Mittagstisch etc.) oder wenn die zuwendende Person lediglich finanziell für das Kind aufgekommen ist, die Unterbringung bzw. die Pflege und Erziehung aber bei bzw. durch Dritte erfolgt ist.

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Fassung vom 02.03.2023

291. Zeitliche Bemessung (Art. 10 ESchG)

# Zeitliche Bemessung (Art. 10 ESchG)
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/42c90006-4ec3-4f4c-a8e4-18e6690c876a
Fassung vom: 06.11.2013
Erläuterung zu Artikel 10 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes [(Art. 10 EschG):](http://www.belex.sites.be.ch/data/662.1/de/art10)

I. Zeitpunkt des Vermögenserwerbs

Der Zeitpunkt des Vermögenserwerbs (Stichtag) ist nicht nur für die Bewertung des Steuergegenstands massgebend, sondern auch für die Berücksichtigung früherer Zuwendungen, für das anzuwendende Verwandtschaftsverhältnis, für die Frage der Verjährung sowie für die Frage, welches Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz anzuwenden ist.

1\. Erbschaft

Als massgeblicher Zeitpunkt gilt einzig der Todestag des Erblassers. Die Erben sind ab diesem Zeitpunkt im Umfang ihrer Quote bereichert. Weder die Verfügungsbefugnis der Erben noch der Zeitpunkt der Erbteilung spielen dabei eine Rolle. Auch der Grundbucheintrag beim Erwerb von Grundbesitz ist nicht massgebend, da die Erben aufgrund der Universalsukzession aussergrundbuchlich Eigentum am Grundbesitz erwerben. Der Eintrag ins Grundbuch hat in diesem Fall lediglich deklaratorische Wirkung und stellt nicht mehr als eine Grundbuchberichtigung dar.

2\. Vermächtnis

Auch beim Vermächtnis erfolgt der Vermögenserwerb per Todestag des Erblassers. Durch seinen Tod erwerben die Vermächtnisnehmer eine obligatorische Forderung gegenüber den Erben auf Herausgabe des Vermächtnisses und sind demnach bereits in diesem Zeitpunkt bereichert.

3\. Schenkung

Als massgeblicher Zeitpunkt gilt der Eintritt der wirtschaftlichen Bereicherung und damit der Vollzug oder die Fälligkeit der Schenkung. Bei Grundstücken und Rechten daran ist der Eintrag ins Tagebuch beim Grundbuchamt massgebend. Besteht die Zuwendung in einer periodischen Leistung so gilt als Vollzug die Einräumung des Rentenstammrechts und nicht die Ausrichtung der einzelnen Leistungen (MBVR 27/1929 Nr. 28 S. 90ff.).

4\. Vorempfänge (Erbvorbezüge, Abtretungen auf Rechnung künftiger Erbschaft)

Vorempfänge sind ausgleichungspflichtige Schenkungen und gelten daher beim Vollzug des Vertrages als erworben. Bei Grundstücken ist der Eintrag ins Tagebuch beim Grundbuchamt massgebend. Sind die Vorempfänge im Erbgang auszugleichen oder zurückzuerstatten, wird die bezahlte Schenkungssteuer an die Erbschaftssteuer angerechnet bzw. zurückerstattet [Art. 32 ESchG](http://www.belex.sites.be.ch/data/662.1/de/art32). Auf Vorempfänge, die vor dem 1. Januar 1989 ausgerichtet worden sind, findet dasjenige Recht Anwendung, das im Zeitpunkt der Ausrichtung Geltung hatte ([Art. 34 ESchG](http://www.belex.sites.be.ch/data/662.1/de/art34) i.V.m. Anhang des Gesetzes über die Erbschafts- und Schenkungssteuer vom 6. April 1919 (altESchG).

II. Bedingter Vermögenserwerb

1\. Suspensiv bedingter Vermögenserwerb

Bei einer Vermögenszuwendungen unter aufschiebender Bedingung (zukünftiges und ungewisses Ereignis) entsteht der Steueranspruch, sobald die Bedingung eingetreten und der Steuerpflichtige wirtschaftlich bereichert ist (Muster, Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht, das bernische Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer, Muri b. Bern, 1990, S. 260). Massgeblich ist hier also nicht der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, sondern der Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung. Dies hat zur Folge, dass eine durch Erbschaft übertragene suspensiv bedingte Vermögenszuwendung nicht Gegenstand der Erbschaftssteuer sondern der Schenkungssteuer ist (vgl. Monteil, Das Objekt der Erbschafts- und Schenkungssteuern in der Schweiz, Abhandlung zum schweizerischen Recht Neue Folge Heft 265, Dissertation, Bern 1949, S. 124). Im Gegenzug dazu handelt es sich bei einer suspensiv bedingten Schenkung, welche beim Tod des Schenkers vollziehbar ist, um eine Schenkung auf den Todesfall und ist damit Gegenstand der Erbschaftssteuer (NStP 24/1970 S. 62 ff.).

2\. Resolutiv bedingter Vermögenserwerb (Schenkung mit Rückfall nach [Art. 247 OR](http://www.admin.ch/ch/d/sr/220/a247.html))

Ist eine Vermögenszuwendung unter einer auflösenden Bedingung (Schenkung mit Rückfall bei Vorabsterben des Beschenkten) erfolgt, so ist der Empfänger vorerst wie ein Nutzniesser zu besteuern (Kapitalisierung nach der statistisch erwarteten Lebensdauer; vgl. [Art. 12 ESchG](http://www.belex.sites.be.ch/data/662.1/de/art12)), denn er kann den Schenkungsgegenstand nutzen und von ihm profitieren. Erst wenn die auflösende Bedingung definitiv weggefallen ist bzw. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht eintreten wird, wird auf der Differenz zwischen dem Wert der Schenkung und dem Kapitalwert der Nutzniessung die Schenkungssteuer erhoben. Ein entsprechender Vorbehalt wird in der Veranlagungsverfügung angebracht.

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Fassung vom 06.11.2013

292. Sachliche Bemessung, Grundsatz (Art. 11 ESchG)

# Sachliche Bemessung, Grundsatz (Art. 11 ESchG)
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/7ca5ade3-3bee-438b-9d1f-45af13fcdabb
Fassung vom: 06.11.2013
Erläuterung zu Artikel 11 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes [(Art. 11 EschG):](http://www.belex.sites.be.ch/data/662.1/de/art11)

I. Verkehrswertprinzip

Soweit das [StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de) bzw. das [ESchG](http://www.belex.sites.be.ch/data/662.1/de) keine abweichenden Vorschriften enthalten, gilt im Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht das Verkehrswertprinzip. Massgebend sind die Werte per Todestag bzw. im Zeitpunkt des Vollzugs einer Schenkung. Wertsteigerungen oder -verluste nach dem Stichtag (vgl. Ausführungen zu [Art. 10 ESchG](http://www.belex.sites.be.ch/data/662.1/de/art10)) werden nicht berücksichtigt.

II. Im Besonderen

1\. Forderungen

Der Verkehrswert von Forderungen ist der Nominalwert. Ist der Schuldner insolvent, ist der Grad der Verlustwahrscheinlichkeit per Stichtag zu berücksichtigen (Leuch/Kästli, Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Artikel 1 bis 125, Muri-Bern, 2006, N 17 zu Art. 49). Wenn die Erben ohne nähere Abklärungen auf Einforderungshandlungen verzichten, ist die Forderung als werthaltig zum Nachlass zu rechnen. Der Verzicht stellt steuerrechtlich eine Schenkung der Erben an den Schuldner dar.

2\. WIR-Geld

WIR-Guthaben im Privatvermögen sind in Erbschafts- und Schenkungssteuerverfahren nominell zu berücksichtigen. Ein WIR-Franken entspricht einem Schweizer Franken.

3\. Gemälde / Kunstgegenstände / Schmuck / Sammlungen / Antiquitäten

Gemälde, Kunstgegenstände, Sammlungen (z.B. Briefmarken oder Münzen) Schmuck, sowie antikes Mobiliar (auch wenn es dem täglichen Gebrauch dient) sind durch Fachpersonen (z.B. Kunstauktionator, Museumsleitung, Mitglieder einer Kunstvereinigung) bewerten zu lassen ([vgl. Art. 27 der Verordnung über die Errichtung eines Inventars](http://www.belex.sites.be.ch/data/214.431.1/de/art27) vom 18. Oktober 2000).

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Fassung vom 06.11.2013

293. Rechte (Art. 12 ESchG)

# Rechte (Art. 12 ESchG)
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/8d5930b9-7c76-4a7e-9eb6-1aa99ad6edab
Fassung vom: 22.04.2022
Bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer werden Rechte nach dem Kapitalwert bewertet ([Art. 12 EschG](https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/195/art12?locale=de)):

I. Grundsatz

Periodische Berechtigungen wie Nutzniessung, Wohnrecht, Nutzungsrecht, Rente, Pfrund etc. sind zu kapitalisieren.

Lebenslängliche periodische Leistungen werden nicht nach der tatsächlichen, sondern nach der statistisch erwarteten Lebensdauer bewertet (BVR 1992 S. 154 ff). Dies gilt auch dann, wenn der Umfang der tatsächlichen Leistung vor der Veranlagung der Erbschaftssteuer bekannt ist. Stirbt die berechtigte Person vor der Veranlagung der Erbschaftssteuer, darf dies keinen Einfluss auf die Ermittlung des Kapitalwertes haben (BVR 1992 S. 154 ff.).

Für die Kapitalisierung sind die **Barwerttafeln** Stauffer / Schaetzle / Weber, 7. Auflage, Zürich 2018 massgebend. Bei Einzelrenten ist für Männer die Tafel M1x und für Frauen die Tafel M1y anzuwenden. Für verbundene Renten (Ehepaar) wird der Faktor für das längere Leben herangezogen.

II. Nutzniessung

1\. Nutzniessung an Wertschriften

Bei der Ermittlung des Kapitalwertes von Nutzniessungen an Wertschriften geht die Steuerverwaltung von einem durchschnittlichen Jahresertrag von **1%** aus.

- Beispiel: Depotwert CHF 4'000'000 x 1% = Jahresertrag CHF 40’000

Der Jahresertrag ist anschliessend mit dem Lebenserwartungsfaktor gemäss den Barwerttafeln (1%) zu multiplizieren.

- Beispiel einer 70-jährigen Frau: Jahresertrag von CHF 40'000 x Lebenserwartungsfaktor von 18.67 = Kapitalwert von CHF 746’800.

2\. Nutzniessung und andere Rechte an Liegenschaften

Bei der Ermittlung des Kapitalwertes von Nutzniessungen und anderen Rechten an Liegenschaften geht die Steuerverwaltung von einem durchschnittlichen Jahresertrag von **4%** aus (NStP Nr. 5 1995, S. 67 ff.). Bei der **Nutzniessung** dient der amtliche Wert abzüglich der aufhaftenden Hypotheken als Basis, da in der Regel der Nutzniesser die Hypothekarzinsen und den Unterhalt der Liegenschaft trägt.

- Beispiel: (Amtlicher Wert CHF 1'000'000 ./. Hypothek CHF 500'000) x 4% = Jahresertrag CHF 20'000

Der Jahresertrag ist anschliessend mit dem Lebenserwartungsfaktor gemäss den Barwerttafeln (4%) zu multiplizieren.

- Beispiel einer 70-jährigen Frau: Jahresertrag von CHF 20'000 x Lebenserwartungsfaktor von 13.75 = Kapitalwert von CHF 275’000

Wird die Nutzniessung durch eine Abfindungssumme abgelöst, kann eine allfällige Differenz zwischen Kapitalwert der Nutzniessung und der Abfindung eine Schenkung darstellen (gemischte Schenkung gemäss [Art. 8 Abs. 2 ESchG](http://www.belex.sites.be.ch/data/662.1/de/art8)). Testamentarisch oder erbvertraglich eingeräumte bzw. geschenkte Nutzniessungen an Grundeigentum im Kanton Bern unterliegen der bernischen Erbschafts- oder Schenkungssteuer ([Art. 2 Abs. 1 Bst. c ESchG](http://www.belex.sites.be.ch/data/662.1/de/art2)).

Gemäss [Art. 745 Abs. 3 ZGB](http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/a745.html) können Nutzniessungen an Teilen eines Gebäudes im Grundbuch eingetragen werden. Der nutzniessungsbelastete Teil des Gebäudes wird durch die Abteilung amtliche Bewertung bestimmt und gilt als Grundlage für die Ermittlung des Kapitalwertes der Nutzniessung.

Wenn Nachkommen der Mutter oder dem Vater eine Liegenschaft freiwillig zur Nutzniessung überlassen, ohne die Nutzniessung im Grundbuch einzutragen, bleiben die Nachkommen entsprechend ihren gesetzlichen Erbquoten für den Liegenschaftsanteil bzw. den Ertrag daraus vermögens- bzw. einkommenssteuerpflichtig. Eine freiwillige Überlassung der Nutzniessung kann als Schenkung qualifizieren, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind ([vgl. NStP 2001 S. 113](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/d0d2c7ec-e395-4bc6-8d97-825854472f89)).

III. Wohnrecht

Bei **unentgeltlichen** Wohnrechten wird in der Regel vom kantonalen Eigenmietwert als Jahresertrag ausgegangen. Dies gilt auch bei **entgeltlichen** Wohnrechten, wenn die Entschädigung unter dem Eigenmietwert liegt.

Abweichende Werte sind durch die Erbschafts- bzw. Schenkungsempfänger zu begründen.

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Fassung vom 22.04.2022

294. Vorerbschaft und Vorvermächtnis (Art. 13 ESchG)

# Vorerbschaft und Vorvermächtnis (Art. 13 ESchG)
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/997ca42d-ec3a-43b3-ba53-d57b437eac9e
Fassung vom: 26.08.2019
Erläuterung zu Artikel 13 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes [(Art. 13 EschG):](http://www.belex.sites.be.ch/data/662.1/de/art13)

I. System Vorerbschaft - Nacherbschaft

Gemäss [BGE 123 I 264](http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2010&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=BGE+123+I+264+&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=1&highlight_docid=atf%3A%2F%2F123-I-264%3Ade&number_of_ranks=3&azaclir=clir) regelt die sog. Nacherbeneinsetzung zwei aufeinanderfolgende Erbgänge in der Weise, dass der Vorerbe durch Verfügung des Erblassers verpflichtet wird, die Erbschaft zu einem späteren Zeitpunkt (meist beim Tod des Vorerben, [Art. 489 Abs. 1 ZGB](http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/a489.html)) dem Nacherben auszuliefern. Vorerbe und Nacherbe sind beide unmittelbare Erben desselben Erblassers. Der Nacherbe gilt insbesondere nicht als Erbe des Vorerben. Da der Nacherbe die Erbschaft zivilrechtlich direkt vom Erblasser erwirbt, liegt die Steuerhoheit am letzten Wohnsitz des Erblassers und nicht an demjenigen des Vorerben.

1\. Stellung des Vorerben

Hat der Erblasser im Testament oder im Erbvertrag nichts anderes bestimmt, so ist der Vorerbe verpflichtet, die Substanz der Erbschaft zu erhalten. Aus diesem Grunde bestimmt [Art. 490 ZGB](http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/a490.html), dass die Auslieferung der Erbschaft an den Vorerben nur gegen Sicherstellung erfolgt. Das Recht des Vorerben an der Erbschaft beschränkt sich auf die Verwaltung und Bewirtschaftung der Erbschaft, ähnlich der Stellung eines Nutzniessers (vgl. Vogt in: Honsel/Vogt/Geiser, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Schweizerisches Zivilgesetzbuch II, Basel 1996, N 3 ff. zu Art. 491). Daher bildet die Erbschaft beim Vorerben ein Sondervermögen. Da der Vorerbe das Erbschaftsvermögen erhalten muss und nur die Erträge daraus verbrauchen darf, wird er erbschaftssteuerrechtlich wie ein Nutzniesser behandelt.

Analog der Nutzniessung (vgl. [Art. 12 ESchG](http://www.belex.sites.be.ch/data/662.1/de/art12) N 5 ff.) ist der Barwert der Nutzung zu bestimmen und nur dieser kapitalisierte Ertragswert darf beim Vorerben besteuert werden. Fällt die Verpflichtung zur Ausrichtung der Erbschaft an den Nacherben weg (Vorversterben oder Ausschlagung des Nacherben), erwirbt der Vorerbe die Erbschaft endgültig, weshalb nachträglich die ordentliche Erbschaftssteuer zu entrichten ist. Bereits bezahlte Erbschaftssteuern sind zinslos anzurechnen ([Art. 13 Abs. 2 ESchG](http://www.belex.sites.be.ch/data/662.1/de/art13)).

Eine sofortige Weitergabe des Vorerbschaftsvermögens an die Nacherben oder Nachvermächtnisnehmer ändert nichts an der Steuerpflicht des Vorerben (Monatsschrift für bernisches Verwaltungsrecht und Notariatswesen (MS) 1931, S. 317).

Hat der Erblasser in seinem Testament den Nacherben auf den Überrest der Erbschaft gesetzt, so kann der Vorerbe die Erbschaft verbrauchen und darüber beliebig verfügen. In diesem Fall erfolgt die Bewertung der Vermögenszuwendung beim Vorerben nach den ordentlichen Grundsätzen ([Art. 13 Abs. 3 ESchG](http://www.belex.sites.be.ch/data/662.1/de/art13)).

2\. Stellung des Nacherben

Der Nacherbe wird im Zeitpunkt des Vermögensübergangs vom Vorerben auf den Nacherben (Tod des Vorerben oder die freiwillige vorzeitige Auslieferung der Erbschaft an den Nacherben) steuerpflichtig. Er wird nach den ordentlichen Bewertungsgrundsätzen besteuert. Der Nacherbe erwirbt die Erbschaft grundsätzlich von jener Person, die die Vor- und Nacherbeneinsetzung verfügt hat. Der Anspruch auf Besteuerung der Nacherben steht somit dem Wohnsitzkanton der verfügenden Person zu (ASA Bd. 67, S. 665 ff.). Der Steuersatz wird nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und Nacherben (und nicht etwa zwischen Vorerben und Nacherben) bestimmt (vgl. Muster, Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht, das bernische Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer, Muri b. Bern, 1990, S. 167).

Steuerobjekt bildet das vom Vorerben auf den Nacherben übergehende Sondervermögen. Dieses Sondervermögen kann seit der Übertragung vom Erblasser an den Vorerben Wertveränderungen unterliegen, insbesondere bei der Nacherbeneinsetzung auf den Überrest. Deshalb ist das Sondervermögen im Zeitpunkt des Erwerbs durch den Nacherben nach dem Marktwert zu bewerten. In den altrechtlichen Fällen (vor 1. Januar 1989) ist die Steuer des Vorerben aufzurechnen, sofern dieser die Steuer dem Sondervermögen belastet hat (vgl. Muster, a.a.O., S.170; MBVR 1943 S. 474 f.; MBVR 1936 S. 138 f.).

Wird eine Vorerbschaft oder ein Teil davon vorzeitig an die bezeichneten Nacherben ausgeliefert, ist der Vermögensübergang sofort zu besteuern und zwar zu jenem Satz, der im Verhältnis der begünstigten Person zur verstorbenen Person gilt. Durch die vorzeitige Auslieferung der Vorerbschaft verzichtet der Vorerbe freiwillig auf die Erträge. Dieser Verzicht auf die Nutzniessung bewirkt eine zusätzliche Besteuerung zwischen dem Vorerben und dem Nacherben im Umfang des Kapitalwertes.

II. Vorvermächtnis

Auf das Vorvermächtnis sind die gleichen Grundsätze wie bei der Vorerbschaft anzuwenden. Ob ein Erbe oder ein Vermächtnisnehmer mit dem Nachvermächtnis belastet ist, spielt keine Rolle. Wichtig ist, dass der Erblasser zwei aufeinanderfolgende Rechtsnachfolgen angeordnet hat.

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Fassung vom 26.08.2019

295. Unternehmensnachfolge (Art. 14 ESchG)

# Unternehmensnachfolge (Art. 14 ESchG)
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/ba16c541-5ac8-4dff-9178-46e5c82c660b
Fassung vom: 02.03.2023
Erläuterung zu Artikel 14 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes [(Art. 14 EschG):](http://www.belex.sites.be.ch/data/662.1/de/art14)

I. Buchwerte

Bei der Übertragung von beweglichem Geschäftsvermögen, d.h. von Einzelfirmen und Beteiligungen an Personengesellschaften, werden die für die Vermögenssteuer massgeblichen Werte (Buchwerte) als Bemessungsgrundlage übernommen. Die stillen Reserven werden somit nicht mehr von der Erbschafts- und Schenkungssteuern erfasst, sondern im Zeitpunkt der Realisierung der Einkommenssteuer unterstellt. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen. Gleiches gilt für Beteiligungen von mindestens 20 % am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern der Eigentümer sie zum Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt ([Art. 21 Abs. 2 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art21)).

II. Wertschriften / Steuerwert

**Börsenkotierte Wertschriften** des Privatvermögens werden nach dem **Kurswert** per Todestag bzw. Schenkungsdatum bewertet. Für **nicht börsenkotierte Wertpapiere** gilt der am letzten Stichtag vor dem Todestag bzw. Schenkungsdatum gültige **Steuerwert**. Behelfsmässig kann der Vermögenssteuerwert per 31.12., welcher dem Todestag bzw. dem Schenkungsdatum am nächsten liegt, verwendet werden.

[Bewertung von Wertpapieren für die Vermögenssteuer](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/2f50ae91-8fb9-4379-99ce-7db0fa128751)

Für nicht börsenkotierte Aktien kann gegebenenfalls der Abzug für vermögensrechtliche Beschränkungen **(Vinkulierungsabzug)** geltend gemacht werden, wenn dieser für die Vermögensbesteuerung gewährt wird. Bei Aktienschenkungen ist dabei zu klären, ob die beschenkte Person durch die Aktienschenkung Minderheitsaktionärin ist bzw. bleibt oder durch die Gesamtzahl der Aktien Mehrheitsaktionärin geworden ist. Der Vinkulierungsabzug steht nur beschenkten Personen zu, die nach Vollzug der Schenkung **Minderheitsaktionäre** bleiben. In Erbfällen kann der Abzug für vermögensrechtliche Beschränkungen gewährt werden, wenn die verstorbene Person eine Aktienminderheit besass und der Abzug für die Vermögenssteuer gewährt wurde. Da die Aktien durch Erbgang an die Erbengemeinschaft als Ganzes fallen und erst in der Erbteilung zugewiesen werden, ist der Abzug nicht zulässig, wenn die verstorbene Person die Aktienmehrheit besass.

III. Anteil an einer Einzelfirma oder Personengesellschaft

Gehört zum Nachlass ein Anteil an einer Einzelfirma, Kollektivgesellschaft oder Kommanditgesellschaft, ist der Anteil an beweglichem Vermögen im Erbschaftssteuerverfahren mit dem **Buchwert** zu berücksichtigen ([Art. 14 Abs. 1 EschG](http://www.belex.sites.be.ch/data/662.1/de/art14)). Die stillen Reserven werden somit nicht von der Erbschafts- und Schenkungssteuer erfasst, sondern im Zeitpunkt der Realisierung der Einkommenssteuer unterstellt. Für Anteile an **Geschäftsliegenschaften** gilt hingegen der **amtliche Wert** ([Art. 15 ESchG](http://www.belex.sites.be.ch/data/662.1/de/art15)).

Wird das Geschäft als Personengesellschaft oder als Einzelfirma durch einen oder mehrere erbberechtigte Personen weitergeführt, kann gemäss [Art. 16 Abs. 1 Bst. k ESchG](http://www.belex.sites.be.ch/data/662.1/de/art16) sowohl auf dem beweglichen Vermögen wie auch auf Geschäftsliegenschaften ein Abzug von 100 Prozent (seit 01.01.2008) beansprucht werden.

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Fassung vom 02.03.2023

296. Grundstücke und Wasserkräfte (Art. 15 ESchG)

# Grundstücke und Wasserkräfte (Art. 15 ESchG)
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/5dc2609f-c6c9-447f-964f-308b2748e83f
Fassung vom: 06.11.2013
Erläuterung zu Artikel 15 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes [(Art. 15 EschG):](http://www.belex.sites.be.ch/data/662.1/de/art15)

I. Grundstücke

Der Begriff des Grundstücks bestimmt sich nach [Art. 655 ZGB](http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/a655.html) und dem [Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches](http://www.belex.sites.be.ch/data/211.1/de) (EG ZGB). Zu den Grundstücken zählen demnach Liegenschaften, die in das Grundbuch aufgenommenen selbstständigen und dauernden Rechte (z.B. Baurechte, Quellenrechte, andere Dienstbarkeiten im Sinne von [Art. 781 ZGB](http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/a781.html)), die Bergwerke sowie die Miteigentumsanteile an Grundstücken. Grundstücke im Sinne des EG ZGB sind z.B. Kuhrechte gemäss Seybuch ([Art. 104](http://www.belex.sites.be.ch/data/211.1/de/art104) und [105 EG ZGB](http://www.belex.sites.be.ch/data/211.1/de/art105)).

Bezüglich Berechnung des amtlichen Werts vgl. die [Erläuterungen zum steuerlichen Bewertungssystem von Grundstücken und Liegenschaften im Kanton Bern](https://www.sv.fin.be.ch/content/dam/sv_fin/dokumente/de/wegleitungen/aktuelles_steuerjahr/wl_erl-amtliche-bewertung_de.pdf).

II. Wasserkräfte

Rechte zur Nutzbarmachung von Wasserkräften, die einer Person aufgrund privatrechtlicher Verhältnisse zustehen oder auf öffentlich-rechtlicher Verteilung (Konzession) beruhen, werden amtlich bewertet, wenn sie nutzbar gemacht sind oder wenn mit der Erstellung der für die Nutzbarmachung erforderlichen Anlagen begonnen worden ist (Leuch/Kästli, Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Artikel 1 bis 125, Muri-Bern, 2006, Art. 52 N 16).

III. Spezielles

1\. Liegenschaften

Stehen einem überlebenden Ehepartner gemäss [Art. 206 ZGB](http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/a206.html) Mehrwertanteile an Liegenschaften zu, werden diese Anteile zivilrechtlich auf Verkehrswerten berechnet. Im Erbschaftssteuerverfahren ist jedoch ein **Mehrwertanteil im Verhältnis zum amtlichen Wert** zu berücksichtigen.

Ein auf einer Liegenschaft lastendes Bauverbot führt zu einem tieferen amtlichen Wert. Als Erwerbspreis für die Erben gilt dieser tiefere amtliche Wert (sofern die Gestehungskosten nicht höher sind) und zwar auch dann, wenn infolge Nutzungsänderung die Liegenschaft höher bewertet wird und bei der Vermögenssteuer eine Nachbesteuerung gestützt auf [Art. 58 Abs. 3 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art58) vorgenommen wird. Die Erbschaftssteuer wird trotz erwähnter Nachbesteuerung auf dem tieferen amtlichen Wert erhoben, wenn nicht der Grund für die Nachbesteuerung vor dem Todestag eingetreten ist.

Für Vorempfänge in Form von Liegenschaften ist der amtliche Wert im Zeitpunkt der Grundbuchanmeldung (Eintrag ins Tagebuch des Grundbuchamtes) massgebend.

2\. Brandfall

Besass eine verstorbene Person eine Liegenschaft, welche vor dem Tod durch einen Brand beschädigt wurde und noch nicht wieder aufgebaut ist, gehört der vor dem Brand gültige amtliche Wert zum Nachlass. Dagegen ist die durch die Gebäudeversicherung zu leistende Wiederaufbauentschädigung nicht zu aktivieren. Mit dieser Entschädigung wird grundsätzlich der Zustand vor dem Brand wieder hergestellt. Wird dagegen die Liegenschaft nicht wieder aufgebaut, ist durch die kantonale Steuerverwaltung, Abteilung amtliche Bewertung, für das Erbschaftssteuerverfahren der amtliche Wert unter Berücksichtigung des Brandschadens ermitteln zu lassen. Bei Totalschaden ergibt sich der interne amtliche Wert aus dem Landwert. Der durch die Abteilung amtliche Bewertung ermittelte Wert ist zu aktivieren, ebenso die Entschädigung der Gebäudeversicherung für den Gebäudeschaden bzw. Gebäudeverlust (Nichtwiederaufbauentschädigung). Dagegen können allfällige Kosten für die Räumung des Brandplatzes als Passiven berücksichtigt werden.

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Fassung vom 06.11.2013

297. Sachliche Abzüge (Art. 16 ESchG)

# Sachliche Abzüge (Art. 16 ESchG)
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/be872f8a-749e-4573-8f33-8fc40606b924
Fassung vom: 13
Erläuterung zu Artikel 16 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes [(Art. 16 EschG):](http://www.belex.sites.be.ch/data/662.1/de/art16)

I. Erbschaftsschulden

Unter Erbschaftsschulden werden die Schulden des Erblassers verstanden, die aufgrund der Universalsukzession zu persönlichen Schulden der solidarisch haftenden Erben werden ([Art. 560](http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/a560.html) und [603 ZGB](http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/a603.html)). Fälligkeit der Schulden ist nicht nötig, sie müssen aber am Todestag des Erblassers rechtswirksam bestehen. Unter anderem können abgezogen werden (vgl. Muster, Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht, das bernische Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer, Muri b. Bern, 1990, S. 361 ff.):

- Kosten für Wohnungsmiete und andere laufende Verpflichtungen des Erblassers bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin,

- Arzt-, Spital- und Pflegekosten,

- Schulden des Erblassers gegenüber den Erben,

- Lidlohnansprüche der Kinder und Enkelkinder gemäss

[Art. 603 Abs. 2](http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/a603.html) i.V.m. [Art. 334 und 334 bis ZGB](http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/a334.html),

- Forderungen des überlebenden Ehegatten aus Güterrecht,

- Steuerschulden des Erblassers inkl. allfällige Nachsteuerforderungen (sind die Steuern per Todestag im Zeitpunkt der Veranlagung der Erbschaftssteuer noch nicht veranlagt, ist eine Rückstellung auf Basis der Vorjahrestaxation vorzunehmen),

- verjährte Schulden, sofern diese auch tatsächlich bezahlt werden,

- durch die Erben gegenüber dem Erblasser erbrachte Unterhaltskosten (Kost und Logis) , soweit sie durch sämtliche Miterben anerkannt sind,

- Forderungen eines Erben oder Vermächtnisnehmers für Pflegekosten:  Hat der Erbe oder der Vermächtnisnehmer dem Erblasser zu Lebzeiten Dienste geleistet, insbesondere Pflege gewährt, so kann er dafür eine als Erbschaftsschuld im Sinne von

[Art. 16 ESchG](http://www.belex.sites.be.ch/data/662.1/de/art16) abziehbare Forderung nur geltend machen, wenn er ein zwischen ihm und dem Erblasser bestehendes Schuld- und Forderungsverhältnis beweisen oder zumindest hinlänglich glaubhaft machen kann. Gemäss Praxis anerkennt die ESN eine genügende Glaubhaftmachung, wenn die Miterben keine Einwände gegen die Rechnungsstellung haben. Handelt es sich beim Steuerpflichtigen um einen Alleinerben, muss er das behauptete Schuld- und Forderungsverhältnis nachweisen. Für die tatsächlich vergüteten Pflegekosten werden die Empfänger einkommenssteuerpflichtig. Keine Erbschaftsschuld entsteht, wenn die Dienste in der Annahme geleistet wurden, der Erblasser werde sich durch Erbeinsetzung oder Vermächtnis erkenntlich zeigen. Soweit dagegen effektive Auslagen für Kost, Logis und anderer Auslagenersatz (z.B. Kilometerentschädigung für die Räumung einer Mietwohnung) geltend gemacht werden, hat der Leistende einen Rückerstattungsanspruch. Die Auslagen sind nachzuweisen oder hinlänglich glaubhaft zu machen (vgl. Monatsschrift für bernisches Verwaltungsrecht und Notariatswesen (MS) Bd. 53, S. 167 ff. und MS Bd. 60, S. 162 ff.).

II. Erbgangsschulden

Als Erbgangsschulden werden die mit dem Tod unmittelbar ausgelösten Kosten (Todesfallkosten) bezeichnet. Kosten, die für die Hinterbliebenen entstehen (z.B. Anreise, Unterbringung) sowie die Kosten die mit der Teilung einer Erbschaft zusammenhängen (Teilungskosten) gelten nicht als Erbgangsschulden und sind deshalb nicht als Passiven zu berücksichtigen. Als **Erbgangsschulden** gelten:

1\. Todesfallkosten

Als Todesfallkosten gelten alle unmittelbar mit dem Tod des Erblassers zusammenhängenden Auslagen, also Kosten, die für die Abwicklung des Erbgangs in jedem Erbfall entstehen (z.B. Kosten für Siegelung, Inventaraufnahme, Testamentseröffnung, Erbschaftsverwaltung, amtliche Liquidation, Honorar des Willensvollstreckers).

2\. Begräbniskosten

Abziehbar sind die Kosten, die für ein ortsübliches und standesgemässes Begräbnis nötig sind. Praxisgemäss werden als Reserven für Grabstein und Grabunterhalt ohne nähere Prüfung Pauschalbeträge von je CHF 5'000 (Praxisänderung per 1.1.2017) anerkannt. Zusätzliche Aufwendungen aus dem Nachlass, die auf dem Willen der Hinterlassenen beruhen, also nicht durch den Tod der verstorbenen Person zwingend begründet sind, gelten nicht als Erbschaftspassiven.

3\. Unterhalt der schwangeren Mutter

Wenn beim Erbgang auf ein noch nicht geborenes Kind Rücksicht genommen werden muss, können die Kosten für den Unterhalt der schwangeren Mutter gemäss [Art. 605 Abs. 2 ZGB](http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/a605.html) bis zur Geburt des Kindes abgezogen werden.

III. Vermächtnisse

Vom Nachlass abgezogen werden können die Vermächtnisse und Auflagen. Richten die Erben Zuwendungen auf formlosen Wunsch des Erblassers aus, stellen diese keine Vermächtnisse dar und können nicht in Abzug gebracht werden (vgl. Muster, a.a.O., S. 365, FN 48).

IV. Unterhaltsansprüche der Hausgenossen gemäss [Art. 606 ZGB](http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/a606.html)

Erben, die zur Zeit des Todes des Erblassers in dessen Haushaltung ihren Unterhalt erhalten haben, können verlangen, dass ihnen nach dem Tode des Erblassers der Unterhalt noch während eines Monats auf Kosten der Erbschaft ausgerichtet wird ([Art. 606 ZGB](http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/a606.html)). Solche Unterhaltsforderungen können gemäss [Art. 474 Abs. 2 ZGB](http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/a474.html) vom Nachlass in Abzug gebracht werden.

V. Vorausbezüge für Kinder, die noch in Ausbildung stehen oder gebrechlich sind, gemäss [Art. 631 Abs. 2 ZGB](http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/a631.html)

Gemäss [Art. 276 ZGB](http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/a276.html) sind Eltern verpflichtet, ihren Kindern (nicht aber Enkelkindern) Ausbildung und Erziehung zukommen zu lassen. Solange die Auslagen hierfür das übliche Mass (Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Erblassers) nicht überschreiten, erfolgen sie aufgrund einer rechtlichen Pflicht und unterliegen daher nicht der Erbschaftssteuer. Erhalten die Kinder aufgrund des Todes des Erblassers eine für die Finanzierung des Unterhalts und der Ausbildung bestimmte Kapitalleistung aus dem Nachlass, kann diese für die Berechnung der Erbschaftssteuer vom Nachlass abgezogen werden. [Art. 631 Abs. 2](http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/a652.html) sieht bei der Erbteilung ein Anrecht auf angemessenen Vorausbezug dieser Unterhalts- oder Ausbildungskosten vor, was zu einer Minderung des Nachlasses führt.

VI. Gerichts- und Anwaltskosten für Ungültigkeits-, Herabsetzungs- und Erbschaftsklagen

Wenn Erben oder Vermächtnisnehmer ihre erbrechtlichen Ansprüche nur durch Führung eines Prozesses durchsetzen können, so kann der jeweilige Zuwendungsempfänger die ihn betreffenden Prozesskosten von seiner Zuwendung in Abzug bringen (MS 1948, S. 203, MS 1936, S. 142).

VII. Schenkungen an steuerbefreite Institutionen

Aus einem erbrechtlichen Anspruch oder aus Schenkungen ausgerichtete Vergabungen von Erben, Vermächtnisnehmern oder Beschenkten an steuerbefreite Institutionen nach [Artikel 6 ESchG](http://www.belex.sites.be.ch/data/662.1/de/art6) können passiviert werden, soweit der Vollzug vor Einreichung der Erbschaftssteueranzeige, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der Veranlagung erfolgte. Gleichartige Vergabungen an Privatpersonen oder nicht steuerbefreite Institutionen können dagegen nicht passiviert werden, sondern erfüllen zusätzlich den Tatbestand einer Schenkung.

VIII. Auf dem Schenkungsobjekt lastende Schulden

Hat der Beschenkte zusammen mit der unentgeltlichen Zuwendung Schulden des Schenkers übernommen, wie z.B. die Übernahme von Hypotheken beim Erhalt einer Liegenschaft oder die Übernahme eines Vermögenskomplexes inkl. Passiven, können diese vom Wert der Schenkung in Abzug gebracht werden.

IX. Kapitalwert eines die Zuwendung belastenden Rechts

Erhält der Zuwendungsempfänger eine Zuwendung, die durch Berechtigungen wie Nutzniessung, Wohnrecht, Rente, Pfrund etc. belastet ist, so kann er den Kapitalwert (vgl. Ausführungen zu [Art. 12 ESchG](http://www.belex.sites.be.ch/data/662.1/de/art12)) eines solchen Rechts vom Wert seiner Zuwendung abziehen. Der Kapitalwert ist von der durch das Recht berechtigten Person zu versteuern.

X. 100 Prozent des reinen Geschäftsvermögens bei der Unternehmensnachfolge

Da die Unternehmensnachfolge nicht durch eine übermässige Steuerbelastung erschwert werden soll, kann das reine Geschäftsvermögen bei einer Unternehmensnachfolge vom Wert der erhaltenen Zuwendung abgezogen werden. Unter Geschäftsvermögen sind Anteile an Personengesellschaften (Kommandit- und Kollektivgesellschaft) bzw. einer Einzelfirma zu verstehen. Werden diese Anteile innert 10 Jahren seit dem Übergang entgeltlich veräussert, erfolgt eine Nachbesteuerung (vgl. [Art. 22 Abs. 1 EschG](http://www.belex.sites.be.ch/data/662.1/de/art22)).

Fassung vom 13 May 2026

298. Persönliche Abzüge (Art. 17 ESchG)

# Persönliche Abzüge (Art. 17 ESchG)
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/3b0e7a47-b2fe-4378-a00a-d196d7f4dad3
Fassung vom: 06.11.2013
Erläuterung zu Artikel 17 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes [(Art. 17 EschG):](http://www.belex.sites.be.ch/data/662.1/de/art17)

I. Freibetrag

Unabhängig vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser bzw. Schenker und dem Empfänger wird von der unentgeltlichen Zuwendung ein Freibetrag von CHF 12'000 abgezogen. Die um diesen Freibetrag gekürzte Zuwendung bildet das Steuerobjekt.

II. Mehrfachzuwendung

Erhält der Steuerpflichtige von der gleichen Person mehrere Zuwendungen, wird der Freibetrag innert fünf Jahren insgesamt nur einmal gewährt. Dabei ist unbeachtlich, ob die Vermögenszuwendungen aus einer Erbschaft oder einer Schenkung stammen. Aus diesem Grunde müssen in der Steuererklärung auch Schenkungen unter CHF 12'000 deklariert werden. Beispiel: Der Onkel schenkt seiner Nichte im November 2008 ein Fahrzeug im Wert von CHF 8'000 (keine Schenkungssteuerveranlagung). Testamentarisch hinterlässt der Onkel seiner Nichte im Juni 2009 einen Betrag von CHF 20'000. Die Nichte hat folglich innerhalb von 5 Jahren eine Zuwendung von CHF 28'000 erhalten. Abzüglich des Freibetrags von CHF 12'000 ist bei der Nichte eine Zuwendung von CHF 16'000 zu besteuern. Für Ehegatten und Nachkommen des Zuwenders ist diese Regelung heute nicht mehr von Bedeutung, da diese seit dem 1. Januar 1989 bzw. 1. Januar 2006 ohnehin von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit sind.

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Fassung vom 06.11.2013

299. Tarif (Art. 18 ESchG)

# Tarif (Art. 18 ESchG)
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/67f3dbe1-b55d-46e1-ad88-9ae02f069d0d
Fassung vom: 06.11.2013
Erläuterung zu Artikel 18 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes [(Art. 18 EschG):](http://www.belex.sites.be.ch/data/662.1/de/art18)

I. Tarif

Der Tarif besteht aus einem Einheitssatz, der für alle steuerpflichtigen Personen gleichermassen zur Anwendung kommt. Die Differenzierung nach Verwandtschaftsgrad wird durch den Multiplikator aus [Art. 19 EschG](http://www.belex.sites.be.ch/data/662.1/de/art19) bewirkt.

II. Steuerbelastung

Der Erbschafts- und Schenkungssteuertarif ist progressiv gestaltet, indem der Steuersatz für einzelne Teilmengen ansteigt. Damit wird dem Grundsatz der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Rechnung getragen. Der nach Berücksichtigung des persönlichen Abzuges ([Art. 17 ESchG](http://www.belex.sites.be.ch/data/662.1/de/art17)) steuerbare Vermögensanfall wird zum Steuersatz zwischen 1 und 2,5 % (Höchstansatz) besteuert. In Verbindung mit [Art. 19 EschG](http://www.belex.sites.be.ch/data/662.1/de/art19) kann eine Gesamtsteuerbelastung zwischen 6 und 40 Prozent resultieren.

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Fassung vom 06.11.2013

300. Steuerbetrag (Art. 19 ESchG)

# Steuerbetrag (Art. 19 ESchG)
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/44458056-9f66-4ab9-9832-fe6e5893c515
Fassung vom: 22
Erläuterung zu Artikel 19 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes [(Art. 19 EschG):](http://www.belex.sites.be.ch/data/662.1/de/art19)

I. Berechnung des Steuerbetrages

Um die Gesamtsteuer zu berechnen, wird der Tarif von [Art. 18 ESchG](http://www.belex.sites.be.ch/data/662.1/de/art18) mit dem entsprechenden Faktor nach [Art. 19 ESchG](http://www.belex.sites.be.ch/data/662.1/de/art19) multipliziert. Die Steuerbelastung hängt damit nebst der Höhe des Vermögenszugangs auch vom Verwandtschaftsgrad bzw. von der Beziehungsnähe zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Erblasser bzw. Schenker ab.

II. Privilegierte Personengruppen

Zuwendungen unter Ehegatten, unter Personen in eingetragener Partnerschaft und an Nachkommen, Stief- oder Pflegekinder sind nach [Art. 9 ESchG](http://www.belex.sites.be.ch/data/662.1/de/art9) von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit (vgl. [Ausführungen zu Art. 9 ESchG](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/8d20a5a7-6f4a-408b-bac4-8b1c462003a1)).

Für die nächsten Verwandten wie Eltern, Grosseltern, Geschwister und Halbgeschwister beträgt die Erbschafts- und Schenkungssteuer das Sechsfache des Tarifs. Für Neffen, Nichten, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, Onkel und Tanten gelangt das Elffache des Tarifs zur Anwendung. Diesen Personen gleichgestellt sind die jeweilig korrespondierenden Stief- und Pflegeverhältnisse (vgl. Einschränkung im nächsten Absatz), unabhängig davon, ob sie im Wortlaut des Art. 19 ESchG ausdrücklich genannt werden. So sind nicht nur Geschwister und Halbgeschwister oder Nichten und Neffen privilegiert, sondern auch Stief- und Pflegegeschwister und Stief- und Pflegeneffen sowie Stief- und Pflegenichten. Auch Stiefschwiegerkinder sind im ESchG nicht ausdrücklich erwähnt, sind aber trotzdem steuerlich privilegiert, d.h. nach [Art. 19 Abs. 1 Bst. c ESchG](http://www.belex.sites.be.ch/data/662.1/de/art19) steuerpflichtig. Diese Beurteilung berücksichtigt, dass Stiefkinder, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, usw. ebenfalls in einer privilegierten Kategorie eingeteilt wurden. Dass Stiefschwiegerkinder nicht erwähnt sind, hat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern als Gesetzeslücke angesehen (BVR 2001 S. 97 ff.).

Ein Pflegekindverhältnis im Sinne der Erbschafts- und Schenkungssteuer besteht, wenn zwischen unmündigem Pflegekind und Pflegeeltern eine Wohngemeinschaft besteht, die Pflegeeltern sich unmittelbar und massgeblich an der Pflege und Erziehung des Pflegekindes beteiligen sowie während dieser Zeit die Verantwortung für Erziehung und Ausbildung tragen. Kein Pflegekindverhältnis im Sinn von Artikel 9 Abs. 1 BSt. b ESchG besteht im Bereich der blossen Tagespflege (Tageseltern, Mittagstisch etc.).

Die soeben erwähnten Pflegeverhältnisse müssen mindestens zwei Jahre angedauert haben, damit Pflegekinder erbschafts- und schenkungssteuerlich den Nachkommen gleichgestellt werden können. Dauerten die Pflegeverhältnisse weniger als zwei Jahre, so ist jeweils der höhere Tarif der nächsten Gruppe anwendbar. Dies entspricht dem Grundsatz von Art. 9 Abs. 1 Bst. b ESchG, gemäss welchem die Besteuerung von Pflegekindern nur dann entfällt, wenn das Pflegeverhältnis mindestens zwei Jahre gedauert hat. Bei Pflegeverhältnissen unter zwei Jahren erfolgt damit die Besteuerung bei Pflegekinder mit dem sechsfachen Tarif (Anwendung von Artikel 19 Abs. 1 Bst. b statt Art. 9 Bst. b), bei Pflegeeltern oder Pflegegeschwistern mit dem Elffachen des Tarif (Art. 19 Abs. 1 Bst. c statt Bst. b) und bei Pflegeneffen oder Pflegeonkeln mit dem sechzehnfachen Tarif (Art. 19 Abs. 1 Bst. d statt Bst. c).

Eine bestehende Schwägerschaft (Verwandtschaft des Ehegatten) wird durch Auflösung der sie begründeten Ehe (Tod, Scheidung) nicht aufgehoben, d.h. Schwiegerkinder bleiben auch nach einer Scheidung Schwiegerkinder (vgl. Tuor/Schnyder/Schmid/Jungo/Hürlimann-Kaup, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 15. Auflage, Zürich, S. 85). Das gilt auch für sogenannte ehemalige Stiefkinder.

Eine Wohnpartnerschaft im Sinne des ESchG besteht nur, wenn eine tatsächlich gelebte Wohngemeinschaft im Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs mindestens 10 Jahre gedauert hat. Als zusätzliche Erfordernisse werden für den gleichen Zeitraum ein gleicher steuerrechtlicher Wohnsitz sowie ein gemeinsamer Haushalt verlangt. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die Beweislast trägt nach der im Steuerrecht allgemein gültigen Regel die steuerpflichtige Person (BVR 2015, S.301, Erw. 2.3). Wurde in der Steuererklärung der Abzug für die Alleinstehende beansprucht (Formular 1), weist dies darauf hin, dass kein gemeinsamer Haushalt bestanden hat (BVR 2009, S. 465).

Bei Wohnpartnerschaften die aus Alters- oder gesundheitlichen Gründen vor dem Tod aufgelöst werden mussten, kann nach genauer Prüfung die Zeit im Alters- bzw. Pflegeheim an die 10-jährige Frist angerechnet werden. Die unterschiedliche Behandlung von Konkubinatspartnern gegenüber Ehepartnern oder Partnern in eingetragener Partnerschaft verstösst nicht gegen die verfassungsrechtliche Grundordnung. Konkubinatspartner haben nach Ansicht des Bundesgerichts keinen Anspruch auf erbschafts- und schenkungssteuerrechtliche Gleichbehandlung wie Ehepartner oder Partner in eingetragener Partnerschaft (BGE 123 I 241)).

III. Kinder in Wohngemeinschaften

Wenn die Voraussetzungen für den privilegierten Tarif zwischen Wohnpartnern erfüllt sind, gilt der gleiche Tarif auch für Zuwendungen an Nachkommen des Wohnpartners. Nicht gemeinsame Kinder (Nachkommen) von Wohnpartnern werden somit im gleichen Masse steuerlich begünstigt (sechsfacher Tarif gemäss [Art. 19 Abs. 1 Bst. b ESchG](https://www.belex.sites.be.ch/data/662.1/de)). Vom Tarif für Wohn- und Lebenspartner können auch die nicht gemeinsamen Kinder von Konkubinatspartnern profitieren, wenn die Voraussetzungen zwischen den Konkubinatspartnern gegeben sind (gemeinsamer Haushalt und gemeinsamer steuerrechtlicher Wohnsitz während 10 Jahren). Ein gemeinsamer Haushalt mit den Kindern muss nicht bestanden haben. Lebte der elterliche Konkubinatspartner bis zu dessen Vorversterben mit dem nicht-elterlichen Konkubinatspartner in einer solchen Wohn- und Lebenspartnerschaft gem. Art. 19 Abs. 1 Bst. b ESchG, ist der Tarif auch auf Zuwendungen des später verstorbenen nicht-elterlichen Konkubinatpartners an die Kinder des elterlichen Konkubinatspartners anzuwenden.

Begründung: Art. 19 Abs. 1 Bst. b ESchG sieht für langjährige (Dauer im Zuwendungszeitpunkt 10 Jahre und mehr) Lebens- und Wohngemeinschaften zwar Steuervergünstigungen gegenüber den übrigen Personen vor, schliesst aber eine Gleichbehandlung mit Ehepaaren und eingetragenen Partnerschaften aus. Analog Eltern, Geschwistern und Grosseltern ist der sechsfache Tarif vorgesehen. Das Gesetz äussert sich jedoch nicht zu Zuwendungen an nicht gemeinsame Kinder (Nachkommen), die in der Wohngemeinschaft leben. So wenig eine Gleichstellung der Wohnpartner mit den Ehepaaren vorgesehen ist, so wenig lässt sich auch eine Gleichstellung mit Nachkommen und Pflegekindern rechtfertigen (Steuerbefreiung). Eine Gleichbehandlung mit den übrigen steuerpflichtigen Personen (sechzehnfacher Tarif) lässt sich ebenso wenig vertreten. Es liegt vielmehr eine Gesetzeslücke vor, die auf dem Auslegungsweg geschlossen werden muss. Gestützt auf eine teleologische Auslegung (Sinn und Zweck des Gesetzes) rechtfertigt sich eine Gleichbehandlung der nicht gemeinsamen Kinder mit den Wohnpartnern.

Fassung vom 22 Dec 2025

301. Berechnungsregeln (Art. 20 ESchG)

# Berechnungsregeln (Art. 20 ESchG)
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/ef808815-e21c-4d35-a0fd-a74cf930c1eb
Fassung vom: 19
Erläuterung zu Artikel 20 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes [(Art. 20 EschG):](http://www.belex.sites.be.ch/data/662.1/de/art20)

I. Zusammenrechnung von Mehrfachzuwendungen

Durch Abs. 1 dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass eine Aufteilung von Zuwendungen in mehrere Teilbeträge die Progression der Erbschafts- und Schenkungssteuer bricht. Erhält also der Steuerpflichtige von der gleichen Person innert 5 Jahren mehrere Zuwendungen, sind die Zuwendungen zu einem Gesamtbetrag zusammenzurechnen. Ob die Vermögenszuwendung aus einer Erbschaft oder einer Schenkung stammt, ist unbeachtlich. Aus diesem Grunde müssen in der Steuererklärung auch Schenkungen unter CHF 12'000 deklariert werden (vgl. Bemerkung zu [Art. 17 ESchG](http://www.belex.sites.be.ch/data/662.1/de/art17)).

Die Fünf-Jahre-Regel von ESchG 20 I führt dazu, dass «blockweise» besteuert und bemessen wird. Mit der ersten Schenkung beginnt der Block von fünf Jahren (Schenkungen S1 bis und mit S4). Eine Schenkung im Jahr 2022 (S5) gehört mithin in den nächsten Fünf-Jahres-Block und wirkt nicht zurück auf Schenkungen S1 bis S4.

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II. Interkantonales bzw. internationales Verhältnis

Durch den Progressionsvorbehalt von Abs. 2 wird dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Ausdruck verliehen. Die Steuerpflichtigen müssen daher den gesamten Vermögensanfall deklarieren und nicht nur diejenigen Faktoren, die im Kanton Bern zu besteuern sind. Die Steuerfreibeträge und die Abzüge werden im Verhältnis des im Kanton Bern steuerbaren Vermögensanfalls gewährt.

Die beweglichen und unbeweglichen Nachlassaktiven sind nach den bundesgerichtlichen Regeln auf die berechtigten Kantone zu verteilen, wobei bei unbeweglichem Vermögen der sogenannte Repartitionswert zu berücksichtigen ist. Für den Nettonachlass I sind die Nachlasspassiven sodann im Verhältnis der Nachlassaktiven zu verteilen. Zur Berechnung der Besteuerungsquote des Kantons Bern ist der berechnete Nettonachlass I wieder um die Differenz der Repartitionswerte (Repartitionsaufrechnung) zu korrigieren.

**Beispiel:**

Erblasser E wohnte im Kanton Solothurn. Einziger Erbe ist der Neffe N. Seinem langjährigen Freund F vermacht E CHF 200'000.

Der Nachlass besteht aus beweglichem Vermögen von CHF 1'000'000 und einem Grundstück im Kanton Bern mit einem amtlichen Wert von CHF 3'000'000. Die Schulden betragen CHF 1'000'000.

Der interkantonale Repartitionswert bei nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken ist für den Kanton Bern 125% (vgl. SSK, [Kreisschreiben 22](https://www.ssk-csi.ch/fileadmin/dokumente/kreisschreiben/KS_22_d_2020.pdf) vom 22.3.2018, Stand 26.8.2020), so dass bei einem amtlichen Wert von CHF 3’000'000 ein Repartitionswert von CHF 3’750'000 resultiert.

Die Steuerausscheidung erfolgt vereinfacht wie folgt:

**Total**

**Kanton BE**

**Kanton SO**

bewegliches Vermögen

1’000’000

1’000’000

unbew. Vermögen Repartitionswert

3’750’000

3’750’000

**Aktiven**

**4’750’000**

**3’750’000**

**1’000’000**

Verhältnis für Schuldenverlegung

100%

79%

21%

**Schulden**

**\-1’000’000**

**\-789’474**

**\-210’526**

**Nettonachlass I**

**3’750’000**

**2’960’526**

**789’474**

**Korrektur Repartitionswert**

**\-750’000**

**\-750’000**

**0**

**Nettonachlass II**

**3’000’000**

**2’210’526**

**789’474**

Quotale Besteuerungsbefugnis BE

100%

74%

26%

Der Kanton Bern besteuert in der Folge sowohl den Erbanfall von N als auch das Vermächtnis von F zu 74%, während der Kantons Solothurn jeweils zu 26% zum Zuge kommt.

Hinweis: Dieses Vorgehen setzt den BGE 9C\_102/2023 vom 2.11.2023 um und gilt für alle zum Zeitpunkt des Entscheids hängigen Veranlagungen. Das Bundesgericht hatte in seinem Entscheid die Praxis insofern präzisiert bzw. angepasst, als die quotale Besteuerung nach der Lage der Aktiven (im Beispiel oben BE = 79% und SO = 21%) nicht mehr zulässig ist. Zu einer Analyse des Entscheids vgl. Adriano Marantelli, Bemerkungen zum BGE 9C\_102/2023 vom 2. November 2023, BVR 2024/3 105 ff.)

Bei der Schenkung von Einzelobjekten gibt es keine interkantonale bzw. internationale Steuerausscheidung.

Fassung vom 19 Jul 2024

302. Steuerermässigung (Art. 21 ESchG)

# Steuerermässigung (Art. 21 ESchG)
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/550f8342-e572-4684-8a9f-0cc6ab96367e
Fassung vom: 7
Erläuterung zu Artikel 21 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes [(Art. 21 EschG):](http://www.belex.sites.be.ch/data/662.1/de/art21)

I. Steuerermässigung

Um die Unternehmensnachfolge auch an nicht verwandte Personen zu erleichtern, wird die Erbschafts- und Schenkungssteuer auf einer qualifizierten Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, Genossenschaft oder Holdinggesellschaft um 100 Prozent ermässigt. Damit profitieren auch nicht verwandte Personen von einer völligen Steuerfreiheit, sofern es sich um eine echte Unternehmensnachfolge handelt. Bedingung ist, dass die übernehmende Person an der Unternehmung mit mindestens 40 Prozent beteiligt ist, als Arbeitnehmer/in in leitender Position tätig ist und den steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Bern hat. Betreffend Nachbesteuerung bei Wegfall der entsprechenden Bedingungen vgl. [Art. 22 EschG](http://www.belex.sites.be.ch/data/662.1/de/art22).

Durch die 40 Prozent Bestimmung beschränkt sich die Steuerermässigung bei einer unentgeltlichen oder unterpreislichen Unternehmensnachfolge auf maximal 2 Nachfolgende. Es ist zwecks Gewährung der Steuerermässig nach Art. 21 ESchG auch nicht möglich, dass bei mehr als zwei Nachfolgenden durch diese eine Erwerbergesellschaft gegründet und die Erwerbergesellschaft in der Folge privilegiertes Steuersubjekt im Sinne von Art. 21 ESchG wird.

Fassung vom 7 Aug 2025

303. Aufhebung der Ermässigung (Art. 22 ESchG)

# Aufhebung der Ermässigung (Art. 22 ESchG)
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/a838b086-cfc8-4d65-b2cf-b15c6aa8b9ee
Fassung vom: 06.11.2013
Erläuterung zu Artikel 22 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes [(Art. 22 EschG):](http://www.belex.sites.be.ch/data/662.1/de/art22)

I. Nachbesteuerung

Die Privilegierung der Unternehmensnachfolge von nicht steuerbefreiten Person gemäss [Art. 21 EschG](http://www.belex.sites.be.ch/data/662.1/de/art21) fällt weg, wenn die Unternehmung innert 10 Jahren seit dem Übergang entgeltlich veräussert oder an eine Person, welche die Voraussetzungen für die Ermässigung nicht erfüllt, zugewendet wird. Die Privilegierung entfällt im Weiteren, wenn die übernehmende Person weniger als 40 Prozent der Beteiligungen hält, ihre leitende Funktion in der Unternehmung oder den Wohnsitz im Kanton Bern aufgibt. In solchen Fällen kommt es zu einer Nachbesteuerung.

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Fassung vom 06.11.2013

304. Ausgleich der kalten Progression (Art. 23 ESchG)

# Ausgleich der kalten Progression (Art. 23 ESchG)
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/09e099af-c6e7-43cd-a17b-a86499f5d379
Fassung vom: 06.11.2013
Erläuterung zu Artikel 23 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes [(Art. 23 EschG):](http://www.belex.sites.be.ch/data/662.1/de/art23)

I. Kalte Progression

Von kalter Progression wird gesprochen, wenn der Steuerpflichtige zufolge einer rein teuerungsbedingten Zunahme der Steuerobjekte (Zuwendungen gemäss Art. 4 EschG) in eine höhere Progressionsstufe gerät und damit eine höhere Steuerleistung zu erbringen hat, obwohl seine Kaufkraft real gleich bleibt (Blumenstein/Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, Zürich 2002, S. 304).

Der Regierungsrat hat über Ausgleichungsmassnahmen zu entscheiden, wenn sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten Anpassung um 10 Prozent erhöht hat. Auf Ende Mai 2008 erhöhte sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten Anpassung am 1. Januar 2000 um 10,6 Prozent und überschritt damit die massgebende Grenze von 10 Prozent. Der Regierungsrat passte deshalb mit Wirkung auf den 1. Juni 2008 die persönlichen Abzüge und die Tarifstufen entsprechend an. Die Änderungen gelten für alle Erbfälle oder Schenkungen, die seit dem 1. Juni 2008 erfolgten ([NStP 2008 S. 69](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/b309b16a-3f1c-417f-ade9-b65a6bb513a6)).

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Fassung vom 06.11.2013

305. Erbschafts- und Schenkungssteuern - Grundsatz (Art. 24 ESchG)

# Erbschafts- und Schenkungssteuern - Grundsatz (Art. 24 ESchG)
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/8ee59e8a-606a-44f7-940a-48aa8f11f06c
Fassung vom: 06.11.2013
Erläuterung zu Artikel 24 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes [(Art. 245 EschG):](http://www.belex.sites.be.ch/data/662.1/de/art24)

I. Anwendbarkeit des StG

Betreffend Akteneinsicht, Eröffnung der Verfügung, Ermessenstaxation, Vertragliche Vertretung, Fristen, Verjährung, Mitwirkungspflichten, Einsprache, Verfahrenskosten, Gebühren, Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Revision, Berichtigung, Steuerinventar, etc. sind die [Art. 149 bis 215 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art149) anwendbar.

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Fassung vom 06.11.2013

306. Meldepflicht (Art. 25 ESchG)

# Meldepflicht (Art. 25 ESchG)
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/058fd5b7-d6df-43b1-b163-7037ec4833a2
Fassung vom: 06.11.2013
Erläuterung zu Artikel 25 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes [(Art. 25 EschG):](http://www.belex.sites.be.ch/data/662.1/de/art25)

I. Meldepflicht

Der Zuwendungsempfänger muss der Steuerverwaltung des Kantons Bern die erhaltene Zuwendung innerhalb von 90 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zuwendung erfolgte, anzeigen. Diese Pflicht besteht auch bei Zuwendungen von unter CHF 12'000.

Zuwendungsempfänger, die von der Steuerverwaltung des Kantons Bern eine Steuererklärung betreffend die direkten Steuern erhalten, können ihrer Meldepflicht durch Einreichung des Formulars 8 der Steuererklärung nachkommen. Bei Steuerpflichtigen, die nicht aufgrund persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit (vgl. [Art. 4 ff. StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art4)) im Kanton Bern steuerpflichtig sind, kommt nur die direkte Meldung an die Steuerverwaltung des Kantons Bern in Frage.

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Fassung vom 06.11.2013

307. Anzeigepflicht (Art. 26 ESchG)

# Anzeigepflicht (Art. 26 ESchG)
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/1b33a5ef-d6b4-4fe3-8f2f-8a40af56f790
Fassung vom: 06.11.2013
Erläuterung zu Artikel 26 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes [(Art. 26 EschG):](http://www.belex.sites.be.ch/data/662.1/de/art26)

I. Anzeigepflicht

Behörden, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Bern und der Gemeinden sowie die praktizierenden Notarinnen und Notare des Kantons Bern sind verpflichtet, der kantonalen Steuerverwaltung Steuerfälle, die ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen zur Kenntnis gelangen, innert 30 Tagen anzuzeigen.

Durch diese Bestimmung wird auch die Geheimhaltungspflicht nach Notariatsgesetz aufgehoben, sodass die inventarisierenden Notare gegenüber der Steuerverwaltung die Pflicht haben, Erbschafts- und Schenkungsfälle anzuzeigen und darüber Auskunft zu erteilen. Der inventarisierende Notar ist ein Amtsorgan und ist verpflichtet, die Interessen des Fiskus zu wahren (Muster, Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht, das bernische Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer, Muri b. Bern, 1990, S. 456 und 463).

Bezüglich Erbschaftsfälle erfolgt die Information der Steuerverwaltung mit der Meldungen der Zivilstandsämter bzw. Gemeinden (Auszug Todesregister).

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Fassung vom 06.11.2013

308. Steuererklärung (Art. 27 ESchG)

# Steuererklärung (Art. 27 ESchG)
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/6a8450a8-7654-4732-bc5b-1be99b2d2c6d
Fassung vom: 20
Erläuterung zu Artikel 27 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes [(Art. 27 EschG):](http://www.belex.sites.be.ch/data/662.1/de/art27)

I. Erbschaftssteueranzeige / Schenkungssteueranzeige / Vorempfangsanzeige

Im Gegensatz zu den periodischen Steuern wird bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer die Steuererklärung in Form einer Erbschaftssteuer- bzw. Schenkungssteuer-/Vorempfangsanzeige abgegeben.

Die Steuerverwaltung kann bei den Erben eine Erbschaftssteueranzeige einverlangen. Kann der Nachlass und dessen Zuteilung auch auf andere Art zuverlässig ermittelt werden (Inventar, Vormundschafts- oder Beistandschaftsrechnung, Siegelungsprotokoll), kann sie auf die Einforderung einer Erbschaftssteueranzeige verzichten. Erhält ein Notar den Auftrag zur Erstellung eines Inventars durch die zuständige Stelle (Regierungsstatthalter, Gemeinde) erübrigt sich die Einreichung einer Erbschaftssteueranzeige.

II. Erbenvertreter

Bezeichnet eine Erbengemeinschaft eine Vertretung, muss diese ordentlich bevollmächtigt sein. Bei durch Notarinnen oder Notare eingereichten Erbschafts- und Schenkungssteuer-Anzeigen geht die kantonale Steuerverwaltung davon aus, dass Vollmachten vorliegen. Das Gleiche gilt, wenn einer von mehreren Erben die Anzeige als Vertreter der Erbengemeinschaft einreicht.

Der Willensvollstrecker ist auch ohne Vollmacht berechtigt, die Erbschaft als Ganzes in einem steuerrechtlichen Verfahren zu vertreten (BGer 9C\_273/2024 vom 16. Dezember 2024). Zur Vertretung der Interessen einzelner Erben muss ihm hingegen eine separate Vollmacht ausgestellt werden (BGer 2P.261/1999 vom 13. April 2000 in: NStP 54, S. 63).

Fassung vom 20 Oct 2025

309. Nachsteuer und Steuerstrafrecht (Art. 28 ESchG)

# Nachsteuer und Steuerstrafrecht (Art. 28 ESchG)
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/36cfe850-3ebe-48dd-9783-007c96c6dc25
Fassung vom: 06.11.2013
Erläuterung zu Artikel 28 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes [(Art. 28 EschG):](http://www.belex.sites.be.ch/data/662.1/de/art28)

I. Nachsteuer- und Steuerhinterziehungsverfahren

Die Steuerverwaltung leitet ein Nachsteuerverfahren ein, wenn aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel, welche der Steuerverwaltung im Veranlagungszeitpunkt nicht bekannt waren, ersichtlich wird, dass nicht sämtliche Zuwendungen besteuert worden sind, d.h. wenn eine rechtskräftige Erbschafts- oder Schenkungssteuerveranlagung unvollständig ist. Mit der Nachsteuerverfügung werden die bisher unversteuerten Zuwendungen samt Zins nachbesteuert.

Gemäss [Art. 212 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art212) sind die Erben sowie die Personen, welche die gesetzliche Vertretung, die Erbschaftsverwaltung oder die Willensvollstreckung innehaben, verpflichtet, über alle Verhältnisse, die für die Feststellung der Steuerfaktoren des Erblassers von Bedeutung sein könnten, wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen. Erhalten die genannten Personen erst nach Aufnahme des Inventars Kenntnis von Gegenständen des Nachlasses, die nicht im Inventar bezeichnet sind, so müssen sie diese innert 10 Tagen der Behörde, die die Inventaraufnahme angeordnet hat, oder dem Inventarnotar bekannt geben.

Wer seine Mitwirkungspflicht schuldhaft (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) verletzt und damit bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, begeht eine Steuerhinterziehung. Dies ist z.B. der Fall, wenn eine Schenkung nicht gemeldet wird oder wenn die Erben von nicht deklarierten Vermögenswerten des Erblassers Kenntnis haben und diese in der Erbschaftssteueranzeige bzw. bei der Inventaraufnahme verschweigen oder beim nachträglichen Bekanntwerden der Steuerbehörde nicht unverzüglich melden. Im Hinterziehungsverfahren ist zusätzlich zum Nachsteuerbetrag eine Busse zu entrichten, welche in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer beträgt. Bei leichtem Verschulden kann sie auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden ([Art. 217 ff. StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art217)).

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Fassung vom 06.11.2013

310. Bezug und Sicherung, Grundsatz (Art. 29 ESchG)

# Bezug und Sicherung, Grundsatz (Art. 29 ESchG)
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/e028dad9-4d3e-4953-a19e-0de2f8977bc9
Fassung vom: 06.11.2013
Erläuterung zu Artikel 29 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes [(Art. 29 EschG):](http://www.belex.sites.be.ch/data/662.1/de/art29)

I. Anwendbarkeit des StG

Betreffend Zahlungsfrist, Verzugs- und Vergütungszins, Zwangsvollstreckung, Zahlungserleichterung, Erlass der Steuer, Sicherung, Rückerstattung etc. sind die [Art. 230 bis 246 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art230) anwendbar.

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Fassung vom 06.11.2013

311. Haftung (Art. 30 ESchG)

# Haftung (Art. 30 ESchG)
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/3a04a2e0-d0ce-4872-884e-a23fa67cca02
Fassung vom: 06.11.2013
Erläuterung zu Artikel 30 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes [(Art. 30 EschG):](http://www.belex.sites.be.ch/data/662.1/de/art30)

I. Solidarische Haftung

Solidarische Haftung im Sinne der vorliegenden Bestimmung bedeutet, dass nebst der steuerpflichtigen Person (Steuersubjekt) noch ein oder mehrere Dritte (Schenker oder Miterben) für die Steuerschuld aus dem Steuerrechtsverhältnis zwischen Steuerpflichtigem und Steuerverwaltung haften. Wird der Dritte belangt, so steht ihm der Rechtsmittelweg offen. Für Bussen des Steuerpflichtigen besteht keine Mithaftung. Die Steuerbehörde ist nicht verpflichtet, sich vorgängig an den Steuerpflichtigen zu halten, bevor die Mithaftenden in Anspruch genommen werden können. Insbesondere wenn der Zuwendungsempfänger seinen Wohnsitz im Ausland hat, kann sich die Steuerbehörde direkt an den Schenker bzw. an die Miterben in der Schweiz halten.

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Fassung vom 06.11.2013

312. Gesetzliches Pfandrecht (Art. 31 ESchG)

# Gesetzliches Pfandrecht (Art. 31 ESchG)
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/c393ce59-aa75-4cd0-8b17-03b9aa95a461
Fassung vom: 06.11.2013
Erläuterung zu Artikel 31 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes [(Art. 31 EschG):](http://www.belex.sites.be.ch/data/662.1/de/art31)

I. Gesetzliches Grundpfandrecht

Das gesetzliche Grundpfandrecht entsteht ohne Eintragung im Grundbuch im Zeitpunkt der Veranlagung der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Es geht allen anderen Pfandrechten vor. Zur Erhaltung des Grundpfandrechts muss innert sechs Monaten seit der Rechtskraft der Veranlagung ein Eintrag im Grundbuch erfolgen, andernfalls erlischt das Grundpfandrecht.

Mit dem gesetzlichen Grundpfand wird der der zugewendeten Liegenschaft entsprechende Steuerbetrag inkl. Verzugszinsen sichergestellt.

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Fassung vom 06.11.2013

313. Anrechnung und Rückerstattung (Art. 32 ESchG)

# Anrechnung und Rückerstattung (Art. 32 ESchG)
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/b6cf8456-dec1-47c2-a23e-ff78e22590e5
Fassung vom: 06.11.2013
Erläuterung zu Artikel 32 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes [(Art. 32 EschG):](http://www.belex.sites.be.ch/data/662.1/de/art32)

I. Im Erbfall auszugleichende Zuwendungen

Durch die Anrechnung oder Rückerstattung von auf Erbvorbezügen entrichteten Schenkungssteuern bemisst sich die gesamte Erbschaftssteuerbelastung nach der Summe der effektiv erhaltenen steuerbaren Zuwendungen. Eine Verzinsung der bereits bezahlten Schenkungssteuer ist nicht angebracht, da mit der lebzeitigen Zuwendung ein zu besteuernder Nutzen eingetreten ist.

II. Liquidationsgewinn

Soweit der Erlös über dem Nennwert der Beteiligung liegt, unterliegen Liquidationserlöse von Kapitalgesellschaften der Einkommenssteuer ([Art. 24 Abs. 1 Bst. c StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art24)). Die Erbschafts- und Schenkungssteuern, die auf der Differenz zwischen dem Nominalwert der Beteiligungen und dem Steuerwert (vgl. [Art. 14 Abs. 2 ESchG](http://www.belex.sites.be.ch/data/662.1/de/art14)) erhoben worden sind, werden an die Einkommenssteuer angerechnet. So wird die interne Doppelbelastung vermieden, indem mit der Erbschafts- und Schenkungssteuer der Nominalwert der Beteiligungen besteuert wird und mit der Einkommenssteuer der Liquidationsüberschuss. Voraussetzung für die Anrechnung an die Einkommenssteuer ist, dass die Liquidation innert 10 Jahren nach dem Tod des Erblassers abgeschlossen ist ([NStP 2009, S. 65](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/a4560435-a9c5-48f1-a2bf-322428485630)). Das Gesuch ist innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft der Verfügung der Einkommenssteuer über die Liquidationsdividende zu stellen.
Für altrechtlich besteuerte Erb- und Schenkungsfälle (vor 2001) gelten auch die altrechtlichen Liquidationsbestimmungen nach Art. 32a aESchG. Soweit Liquidationsgewinne nachträglich als Einkommen besteuert werden, wird die zuviel erhobene Erbschafts- oder Schenkungssteuer zurückerstattet (vgl. [Art. 32 ESchG](http://www.belex.sites.be.ch/data/662.1/de/art32)). Es muss allerdings eine rechtskräftige Einkommenssteuerveranlagung vorliegen.

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Fassung vom 06.11.2013

314. Anteil der Gemeinden (Art. 33 ESchG)

# Anteil der Gemeinden (Art. 33 ESchG)
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/32e77074-487d-4f7d-945d-1e553fa78336
Fassung vom: 06.11.2013
## I. Anteil der Gemeinden

Der Gemeindeanteil von 20 Prozent der Erbschafts- und Schenkungssteuererträge ist immer der bernischen Wohnsitzgemeinde des Erblassers bzw. Schenkers auszurichten. Nur wenn der Erblasser bzw. Schenker einen ausserkantonalen Wohnsitz hatte, wird die Gemeinde am Ort der gelegenen Sache (Grundeigentum, Betriebsstätte) beteiligt.

Für Schweizer Diplomaten mit Wohnsitz im Ausland gilt im Erbfall der Heimatort als steuerrechtlicher Wohnsitz. Der Anteil von 20 Prozent vom Ertrag der Erbschaftssteuern steht der Heimatgemeinde auch dann zu, wenn der Erblasser eine Liegenschaft in einer anderen bernischen Gemeinde besass.

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Fassung vom 06.11.2013

315. Altrechtliche Fälle (Art. 34 ESchG)

# Altrechtliche Fälle (Art. 34 ESchG)
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/af2613e4-b493-462e-a6a4-6be272237ac5
Fassung vom: 06.11.2013
Erläuterung zu Artikel 34 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes [(Art. 34 EschG):](http://www.belex.sites.be.ch/data/662.1/de/art34)

I. Intertemporales Recht

Nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechts gelten die materiellen Bestimmungen des aufgehobenen Gesetzes weiter für die Tatbestände, die während seiner Geltungsdauer eingetreten sind.

II. Verkehrswert als Bemessungsgrundlage bei altrechtlichen Fällen

Vor dem Erlass des neuen [ESchG vom 23. November 1999](http://www.belex.sites.be.ch/data/662.1/de) galt als Bemessungsgrundlage bei Geschäftsvermögen der Verkehrswert. Stille Reserven wurden damit von der Erbschafts- oder Schenkungssteuer erfasst. Einkommenssteuerrechtlich übernehmen jedoch die Erben oder Beschenkten das Geschäftsvermögen zu Buchwerten. Wenn sie später die stillen Reserven realisieren, bezahlen sie auf der Differenz die Einkommenssteuer. Durch die für sämtliche altrechtlichen Fälle vorgesehenen Rückerstattungen wird eine Doppelbelastung von Einkommens- sowie Erbschafts- und Schenkungssteuern vermieden.

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Fassung vom 06.11.2013

316. Aufhebung eines Erlasses (Art. 36 ESchG)

# Aufhebung eines Erlasses (Art. 36 ESchG)
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/36b528d8-13c3-4eb3-bb43-301c842b5668
Fassung vom: 06.11.2013
Erläuterung zu Artikel 36 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes [(Art. 36 EschG):](http://www.belex.sites.be.ch/data/662.1/de/art36)

I. Aufhebung des aESchG

Das bisherige Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuern vom 6. April 1919 wurde aufgehoben und durch das neue [Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuern vom 23. November 1999](http://www.belex.sites.be.ch/data/662.1/de) ersetzt.

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Fassung vom 06.11.2013

317. Inkrafttreten (Art. 37 ESchG)

# Inkrafttreten (Art. 37 ESchG)
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/68217707-1929-4fc3-84be-febd5d11e2b5
Erläuterung zu Artikel 37 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes [(Art. 37 EschG):](http://www.belex.sites.be.ch/data/662.1/de/art37)

I. Inkrafttreten des ESchG

Aufgrund der zahlreichen Schnittstellen und den Verweisen auf das Verfahrensrecht des StG wurde das [Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer vom 23. November 1999](http://www.belex.sites.be.ch/data/662.1/de) gleichzeitig mit dem totalrevidierten [Steuergesetz vom 21. Mai 2000 per 1. Januar 2001](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de) in Kraft gesetzt.

318. Ausgleich der kalten Progression per 2024

# Ausgleich der kalten Progression per 2024
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/7edb838d-522f-4320-8a29-3317896f70d9
Fassung vom: 14.12.2023
[Ausgleich der kalten Progression](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/44dcc198-4a11-4ab4-aabc-051e94ae01f2)

**13.09.2023 – Grosser Rat beschliesst vollen Ausgleich**

Der Grosse Rat ist anlässlich seiner Herbstsession dem Antrag des Regierungsrates (Dekret) gefolgt und hat den vollen Ausgleich der kalten Progression per 1. Januar 2024 beschlossen.

[Geschäftsdetailseite des Grossen Rates](https://www.gr.be.ch/de/start/geschaefte/geschaeftssuche/geschaeftsdetail.html?guid=b849ab7d4d2e46cf82d3cef54decaefc)

**28.06.2023 – Finanzkommission stimmt vollem Ausgleich zu**

Die Finanzkommission des Grossen Rates stimmt der Vorlage des Regierungsrates (Dekret) zu. Das Dekret wird in der Herbstsession 2023 vom Grossen Rat behandelt.

[Medienmitteilung der Finanzkommission vom 28.06.2023](https://www.sv.fin.be.ch/de/start.html?newsID=04502150-6d1d-489e-a36b-7117b3afe63f)

**26.04.2023 - Regierungsrat hat Ausgleich beschlossen**

Der Regierungsrat hat an seiner Sitzung vom 26. April 2023 den vollen Ausgleich der Progression bei den Einkommenssteuertarifen per 1. Januar 2024 beschlossen. Bezüglich der übrigen Tarife, Abzüge und Steuerfreibeträge hat er dem Grossen Rat ebenfalls den vollen Ausgleich per 2024 beantragt. Der Grosse Rat wird sich anlässlich der Herbstsession mit dem entsprechenden Dekret befassen und definitiv entscheiden.

[Verordnung bezgl. Einkommenssteuertarifen](https://www.rr.be.ch/de/start/beschluesse/suche/geschaeftsdetail.html?guid=782a681f057a41af9666f4c5968aaed5)
[Dekret zu übrigen Tarifen, Abzügen und Steuerfreibeträgen](https://www.rr.be.ch/de/start/beschluesse/suche/geschaeftsdetail.html?guid=b849ab7d4d2e46cf82d3cef54decaefc)

**24.01.2023 - Aufgrund der Teuerung der letzten Jahre ist bei den bernischen Kantons- und Gemeindesteuern per 2024 die kalte Progression auszugleichen.**

Die Zuständigkeit zur Anpassung der Einkommenssteuertarife liegt beim Regierungsrat. Er wird die nötige Anpassung mittels Verordnung per 1. Januar 2024 beschliessen. Die Zuständigkeit zur Anpassung der übrigen Tarife, Abzüge und Steuerfreibeträge liegt beim Grossen Rat. Der Regierungsrat wird zuhanden des Grossen Rates ein entsprechendes Dekret vorbereiten, welches ebenfalls per 1. Januar 2024 in Kraft treten kann.

Ergänzende Informationen: [Medienmitteilung der Finanzdirektion vom 24. Januar 2023](https://www.sv.fin.be.ch/de/start.html?newsID=03d01de0-2683-4dc7-8bdf-1cca7a4c444e)

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Fassung vom 14.12.2023

319. Ausgleich der kalten Progression per 2025

# Ausgleich der kalten Progression per 2025
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/8460c167-7866-4e56-8a61-b15c50a40931
Fassung vom: 16
Um die sogenannte «kalte Progression» auszugleichen, werden bei den bernischen Kantons- und Gemeindesteuern per 2025 die Einkommenssteuertarife angepasst.

Weitere Informationen:

- [Medienmitteilung vom 28.03.2024](https://www.sv.fin.be.ch/de/start.html?newsID=3bc255f6-7971-46a5-9916-bd3367f3496b)

- [Änderung des Steuergesetzes vom 27.03.2024](https://www.belex.sites.be.ch/app/de/change_documents/2300)

- [Ausgleich der kalten Progression](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/44dcc198-4a11-4ab4-aabc-051e94ae01f2)

Fassung vom 16 Dec 2024

320. Ausgleich der kalten Progression per 2026

# Ausgleich der kalten Progression per 2026
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/862cf9fd-5117-4a10-a650-0e5c0731064a
Fassung vom: 5
Um die sogenannte «kalte Progression» auszugleichen, werden bei den bernischen Kantons- und Gemeindesteuern per 2026 die Einkommenssteuertarife angepasst.

Weitere Informationen:

- [Medienmitteilung vom 27.03.2025](https://www.fin.be.ch/de/start.html?newsID=7b311496-3840-440d-aac0-4622dfdbd292)

- [Änderung des Steuergesetzes (StG) vom 26.03.2025](https://www.rr.be.ch/de/start/beschluesse/suche/geschaeftsdetail.html?guid=0a4fe7087e2541b380639636142c3200)

- [Ausgleich der kalten Progression](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/44dcc198-4a11-4ab4-aabc-051e94ae01f2)

Fassung vom 5 May 2025

321. Kein Ausgleich der kalten Progression per 2027

# Kein Ausgleich der kalten Progression per 2027
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/2db9346d-1887-4163-b167-ebf05fbf4104
Fassung vom: 29
Im Jahr 2025 betrug die relevante Teuerung in der Schweiz 0,0 Prozent. Per 1. Januar 2027 werden deshalb – anders als in vergangenen Jahren – bei den bernischen Kantons- und Gemeindesteuern die Einkommenssteuertarife nicht angepasst.

Über allfällige Ausgleiche im Bereich der direkten Bundessteuer wird die Eidgenössische Finanzverwaltung im Herbst 2026 informieren.

Weitere Informationen: [Ausgleich der kalten Progression](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/44dcc198-4a11-4ab4-aabc-051e94ae01f2)

Fassung vom 29 Jan 2026

322. Startseite

# Startseite
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/725ed976-93dc-4e17-a6b8-25410b894d3e
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TaxInfo intern und Gemeinden

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323. Statuswechsel per 2020

# Statuswechsel per 2020
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/264a4323-9cf5-45ed-a31c-0de81e3a1980
Fassung vom: 19.05.2022
## 1 Einleitung

Aufgrund der Steuerreform und AHV-Finanzierung () müssen die kantonal privilegierten Steuerstatus (Holding-, Domizil- oder gemischte Verwaltungsgesellschaft) per 2020 aufgegeben werden. Der Statuswechsel kann bei betroffenen Unternehmen auf Ebene der Kantonssteuer auf zwei Arten vollzogen werden: mit der kantonalen Aufdeckungs- oder der Sondersteuerlösung. Weder die Aufdeckungs- noch die Sondersteuerlösung wirken sich auf die Handelsbilanz aus. Es handelt sich dabei um rein steuerliche Massnahmen. Auf Ebene der Bundessteuer findet kein Statuswechsel statt, d. h. die Besteuerung der Gesellschaften erfolgt weiterhin wie bisher.

Nachfolgend wird erläutert, wie betroffene Unternehmen vorzugehen haben (Ziffer 2), wie sich die beiden Arten des Statuswechsels unterscheiden (Ziffer 3) und welche stille Reserven in welchem Umfang aufgedeckt werden können (Ziffer 4).

Hinweis:

Die [Steuergesetzrevision 2021](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/2d6e17bb-f0e2-47fb-9306-291e8f2a1762), mit welcher die Sondersteuerlösung im Kanton Bern gesetzlich geregelt wird, tritt rückwirkend per 1. Januar 2020 in Kraft.

2 Wie haben betroffene Unternehmen vorzugehen?

2.1 Antrag mit Steuererklärung 2019

Zusammen mit der Steuererklärung 2019 ist eine Bewertung der einzelnen Aktiven einzureichen, welcher die stillen Reserven zu entnehmen sind. Zudem ist der Steuerverwaltung der Antrag auf Anwendung der Aufdeckungs- oder Sondersteuerlösung zu unterbreiten. Wird kein entsprechender Antrag gestellt, geht die Steuerverwaltung davon aus, dass keine stillen Reserven vorhanden sind.

2.2 Vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr

Gesellschaften, deren Geschäftsjahr nicht am 31. Dezember endet, haben folgende Möglichkeiten, per 31. Dezember 2019 einen Abschluss einzureichen:

**Unterjähriges Geschäftsjahr**

Falls die Gesellschaft ihr Geschäftsjahr beispielsweise per 30. Juni abschliesst, reicht sie eine Steuererklärung für die Periode vom 1. Juli 2018 - 30. Juni 2019 ein. Zudem kann sie für die Periode vom 1. Juli 2019 - 31. Dezember 2019 eine Steuererklärung mit einem unterjährigen Abschluss einreichen. Für diese Konstellation setzt die Steuerverwaltung voraus, dass ein **ordentlicher Abschluss** eingereicht wird, welcher jedoch **nicht revidiert** sein muss. Im folgenden Steuerjahr kann wieder auf das ursprüngliche Abschlussdatum zurück gewechselt werden.

**Überlanges Geschäftsjahr**

Falls die Gesellschaft ihr Geschäftsjahr beispielsweise per 30. Juni abschliesst, reicht sie eine Steuererklärung für die Periode vom 1. Juli 2018 - 31. Dezember 2019 ein. Für diese Konstellation setzt die Steuerverwaltung voraus, dass ein **ordentlicher und revidierter** Abschluss eingereicht wird. Im folgenden Steuerjahr kann wieder auf das ursprüngliche Abschlussdatum zurück gewechselt werden.

3 Zwei Arten des Statuswechsels

3.1 Aufdeckungslösung (altrechtlicher Step-Up)

Bei der Aufdeckungslösung werden die stillen Reserven in der Steuerbilanz für die Kantonssteuer steuerneutral aufgedeckt. Der massgebende Bilanzstichtag muss vor dem Systemwechsel zur STAF liegen (d. h. Aufdeckung spätestens per Bilanzstichtag 31. Dezember 2019). Im Umfang der aufgedeckten stillen Reserven erhöht sich das steuerbare Eigenkapital.

Die aufgedeckten stillen Reserven dürfen in der Folge steuerwirksam innert 10 Jahren abgeschrieben werden. Grundsätzlich gelten die ordentlichen Abschreibungssätze gemäss der [Abschreibungsverordnung](https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/205?locale=de). Der originäre Goodwill ist in der Regel linear innerhalb von 10 Jahren abzuschreiben.

Die Abschreibungen auf den so aufgedeckten stillen Reserven werden in die Entlastungsbegrenzung von 70% für die per 1.1.2020 eingeführten STAF-Instrumente (Patentbox und Überabzug für Forschung und Entwicklung) miteinbezogen.

3.2 Sondersteuerlösung (neurechtlicher Step-Up)

3.2.1 Überblick

Bei der Sondersteuerlösung werden die aufgedeckten stillen Reserven in einer anfechtbaren Verfügung der Steuerverwaltung festgehalten (Feststellungsverfügung). Sie werden im Falle ihrer (echten, buchmässigen oder steuersystematischen) Realisation zum Sondersatz (im Kanton Bern: einfacher Steuersatz von 0,5%) besteuert. Im Gegensatz zur Aufdeckungslösung erhöht sich bei der Sondersteuerlösung das steuerbare Eigenkapital nicht. Die Sondersteuerlösung wird auch nicht in die Entlastungsbegrenzung miteinbezogen.

Die Sonderbesteuerung ist auf einen Zeitraum von fünf Jahren, d.h. bis zum 31. Dezember 2024 beschränkt. Steuerbare Gewinne ab dem 1. Januar 2025 werden vollumfänglich ordentlich besteuert.

3.2.2 Aufteilung auf ordentliche Besteuerung und Sondersatz

Nach dem Statuswechsel wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass die aufgedeckten stillen Reserven laufend realisiert werden. Die Aufteilung des steuerbaren Gewinns auf ordentlich zu besteuernde Gewinne und zum Sondersatz zu besteuernde stille Reserven erfolgt anhand der bisherigen, durchschnittlichen Besteuerungs- bzw. Freistellungsquote der letzten drei Jahre vor dem Statuswechsel. Da diese Art der Besteuerung einen aufzuteilenden Gewinn voraussetzt, können die aufgedeckten stillen Reserven im Rahmen der Sondersteuerlösung nur realisiert werden, wenn insgesamt ein positiver steuerbarer Reingewinn resultiert.

Die Unternehmen haben Anspruch darauf, dass der Anteil der stillen Reserven pro aufdeckbarem Einzelaktivum sowie die bisherige Besteuerungs- bzw. Freistellungsquote in der Feststellungsverfügung der Steuerverwaltung festgehalten wird (massgebender Bilanzstichtag: 31.12.2019).

4 Aufdeckungsmöglichkeiten stiller Reserven

Holdinggesellschaft

Patente, Markenrechte, Lizenzen

Ja

Wertschriften (Beteiligung < 10%)

Ja

Qualifizierte Beteiligungen (Beteiligung ≥ 10%)

Verkehrswert > Gestehungskosten

Aufwertung bis auf Gestehungskosten möglich (unveränderte Gestehungskosten)

Verkehrswert < Gestehungskosten

Aufwertung bis auf Verkehrswert möglich (Gestehungskosten werden auf Verkehrswert gesenkt)

Immobilien

Nein

Übrige Aktiven

Ja

Verluste aus Geschäftsjahren vor dem Statuswechsel können nicht geltend gemacht werden.

Domizil- / gemischte Gesellschaft

Auslandbezogene Aktiven

Ja, im Umfang der bisherigen
Freistellungsquote

Inlandbezogene Aktiven

Nein

Qualifizierte Beteiligungen (Beteiligung ≥ 10%)

Verkehrswert > Gestehungskosten

Aufwertung bis auf Gestehungskosten möglich (unveränderte Gestehungskosten)

Verkehrswert < Gestehungskosten

Aufwertung bis auf Verkehrswert möglich (Gestehungskosten werden auf Verkehrswert gesenkt)

Immobilien

Nein

Verluste aus Geschäftsjahren vor dem Statuswechsel können nur im Rahmen der steuerbaren Quote mit künftigen Gewinnen unter der ordentlichen Besteuerung verrechnet werden.

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Fassung vom 19.05.2022

324. Reform AHV 21: Übersicht

# Reform AHV 21: Übersicht
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/6414d3e7-e07a-4df1-bf2a-f7d5546d5a70
Fassung vom: 14.03.2024
## 1 Allgemeines

Die Gesetzesreform «AHV 21» inkl. der Ausführungsbestimmungen trat per 1. Januar 2024 in Kraft. Die Reform bezweckt einerseits, das finanzielle Gleichgewicht der AHV für die nächsten Jahre zu sichern. Anderseits soll der Altersrücktritt flexibilisiert werden.

Das Referenzalter bezeichnet den Zeitpunkt, in dem die Person eine Altersrente ohne Kürzung oder Zuschlag beziehen kann. Das Referenzalter für Frauen und Männer beträgt einheitlich 65. Das gilt nicht nur für die AHV und die IV, sondern auch für die 2. Säule (inkl. Freizügigkeit) und die Säule 3a.

Die Erhöhung des Referenzalters der Frauen von 64 auf 65 Jahre beginnt ein Jahr nach Inkrafttreten der Reform. Die Erhöhung erfolgt schrittweise um jeweils drei Monate pro Jahr. Das Referenzalter steigt somit erstmals am 1. Januar 2025 um drei Monate.

Ab dem Jahr 2028 gilt für Frauen und Männer ein einheitliches Referenzalter von 65 Jahren.

Frauen mit Jahrgang 1960 und älter erreichen das Rentenalter noch mit 64 Jahren, während der Jahrgang 1964 das Referenzalter als erster Jahrgang mit 65 erlangt.

**Jahrgang/Jahrgänge**

**Referenzalter**

1960 und älter

64 Jahre

1961

64 Jahre und drei Monate

1962

64 Jahre und sechs Monate

1963

64 Jahre und neun Monate

1964 und jünger

65

Weitere Informationen zur AHV 21-Reform finden Sie

- in der Medienmitteilung des Bundes ([Die Ausführungsbestimmungen zur Reform AHV 21 treten am 1.1.2024 in Kraft (admin.ch)](https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-97550.html)

- in den Abstimmungsinformationen des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV ([Stabilisierung der AHV (AHV 21) (admin.ch)](https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/ahv/reformen-revisionen/ahv-21.html)

- und in den Mitteilungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 161 sowie Nr. 162. ([BV-Mitteilung (admin.ch)](https://sozialversicherungen.admin.ch/de/f/5578)

2 Wichtigste Änderungen mit steuerlichen Auswirkungen

- Flexibilität bei der AHV: Siehe [BSV 220816 Fiche AVS 21 Flexibilisation DE.pdf](https://www.bsv.admin.ch/dam/de/sd-web/UDq9gzVRYGZ7/ahv21-higru-flexibilisierung.pdf)

- Flexibilität bei der beruflichen Vorsorge

- Frühzeitiger Altersrücktritt mit 63 Jahren und Möglichkeit zum Aufschub der Altersleistung bis 70 bei fortgesetzter Erwerbstätigkeit wurden gesetzlich verankert ([Art. 13 Abs. 2 BVG](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1983/797_797_797/de#art_13))

- Vorsorgeeinrichtungen können tieferes Alter für den Leistungsbezug im Reglement vorsehen, frühestens jedoch mit 58 Jahren ([Art. 1 Abs. 3](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1983/797_797_797/de#art_1), [Art. 13 Abs. 3 BVG](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1983/797_797_797/de#art_13) [i.V.m.](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1983/797_797_797/de#art_1) [Art. 1i Abs. 1 BVV2](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1984/543_543_543/de#art_1_i)[)](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1983/797_797_797/de#art_1)

- Teilpensionierung wurde gesetzlich geregelt in [Art. 13a und 13b BVG](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1983/797_797_797/de#art_13_a) / [Berufliche Vorsorge](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/8e35a347-48f2-44b2-99e6-1863bccc18b7)

- Bezugsmöglichkeiten bei der Freizügigkeit / [Berufliche Vorsorge - Freizügigkeit](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/cf7bedda-c9c1-4d15-ade6-32275a1a4af0)

- Auswirkungen auf die Säule 3a / [Säule 3a](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/a2830da2-1a00-4928-b58b-74da5d48a598)

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Fassung vom 14.03.2024

325. Startseite

# Startseite
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/ada9e0bc-1faf-4de4-a0b7-d1e22cc17c12
![](/_assets/file/phonemos-media%3Afile.id%3A018e6609-dc61-4063-a2f4-e9674361ba17/Untitled.jpg)

TaxInfo intern und Gemeinden

Du befindest dich im TaxInfo für den **internen Gebrauch der Mitarbeitenden der kantonalen Steuerverwaltung**. Zudem haben hier die Gemeinden nebst dem öffentlichen TaxInfo-Zugriff ebenfalls die Organisationshandbücher (OHB) zur Verfügung.

Die internen Inhalte können von Kundinnen und Kunden nicht eingesehen werden. Möchtest du Links zur Steuerpraxis an externe Kundinnen und Kunden weitergeben, dann verwende Links aus der öffentlichen Ansicht.

[www.be.ch/taxinfo](http://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/)

326. Abschluss einer Spesenvereinbarung

# Abschluss einer Spesenvereinbarung
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/44562162-153a-4da1-87e8-eea1cf45fad9
Fassung vom: 17
Ab 1. Januar 2026 kann ein Unternehmen die Spesen für die geschäftlich gefahrenen Kilometer mit einem Privatfahrzeug mit max. 75 Rp. pro Kilometer entschädigen (bis 31.12.2025: 70 Rp.). Sofern das Unternehmen über ein Spesenreglement verfügt, das der Kanton Bern genehmigt hat, darf das Unternehmen die Entschädigung pro geschäftlich gefahrenen Kilometer auf 75 Rp. pro Kilometer anheben, ohne das Spesenreglement neu genehmigen zu lassen.

**Pauschale** Fahrzeugspesen für die geschäftliche Nutzung des Privatfahrzeugs werden **nicht** angepasst.

Unverändert gilt seit 2022 für die private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs ein Privatanteil von 0.9% des Kaufpreises pro Monat als Lohnbestandteil. Sofern in Ihrem Spesenreglement noch 0.8% vermerkt sind, ist aufgrund der Änderung der Verordnung seit 2022 auch Ihr Unternehmen verpflichtet, den Privatanteil von 0.9% anzuwenden. Es besteht keine Notwendigkeit deshalb das Spesenreglement anzupassen.

1 Allgemeine Voraussetzungen

Die Steuerverwaltung bietet mittleren und grösseren Unternehmen mit mindestens zehn Empfängerinnen und Empfängern von Pauschalspesen die Möglichkeit, ein Spesenreglement genehmigen zu lassen. Dies bedingt aber, dass der Auslagenersatz über die in Randziffer 52 der [Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises](https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/afP1GDFr8gE3/dbst-form-lohna-wegleitung-2026-de.pdf) festgehaltenen Grenzen hinausgeht oder Pauschalspesen ausgerichtet werden.

Unternehmen, welche über weniger als 10 Empfängerinnen und Empfänger von Pauschalspesen verfügen, können für die Spesenempfänger mit Wohnsitz im Kanton Bern individuelle **Spesenvereinbarungen** abschliessen, um die Höhe der Pauschalspesen mit der Steuerverwaltung zu regeln.

Dieser Beitrag regelt den Abschluss einer **Spesenvereinbarung**.  Davon zu unterscheiden ist die Genehmigung von Spesenreglementen.

- TaxInfo-Beitrag: [Genehmigung von Spesenreglementen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/59b9b1fa-51f3-4b49-a458-c67ea9323db3)

Für die Überprüfung und Festsetzung der Pauschalspesen gelten sowohl bei der Genehmigung eines Spesenreglements als auch der Festsetzung einer Spesenvereinbarung die gleichen Kriterien.

- TaxInfo-Beitrag: [Spesen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/57b89d07-397a-4b66-b4f6-6cd00c62040d)

2 Allgemeine Regelung der Spesen

Für die Regelung der allgemeinen Spesen muss sich das Unternehmen an das Musterspesenreglement und die Grundsätze für die Spesenvergütung in Randziffer 52 der Wegleitung zum Lohnausweis halten. Eine solche Regelung (sog. Basisreglement) bedarf keiner Genehmigung [Basis-Musterspesenreglement](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/217f1a04-e96c-44e9-a5be-68be14c66296). Pauschalspesen werden in der Spesenvereinbarung separat geregelt.

3 Abschluss einer Spesenvereinbarung

Die für die Veranlagung zuständigen Regionen ([Adressen](https://www.sv.fin.be.ch/sv_fin/de/index/navi/index/organisation/adressen-regionen-staedte.html)) resp. die Abteilung Juristische Personen der Steuerverwaltung des Kantons Bern schliessen Spesenvereinbarungen [Vorlage Word-Spesenvereinbarung](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/4aa72936-af38-4959-9c5f-d15e5016836b) mit Unternehmen mit Sitz im Kanton Bern ab. Diese gelten für deren Empfängerinnen und Empfänger von Pauschalspesen, sofern diese im Kanton Bern steuerpflichtig sind.

Senden Sie uns für den Abschluss der Spesenvereinbarungen die folgenden Informationen zu:

Die ausgefüllte Tabelle [Vorlage Liste Pauschalspesenempfänger](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/dcc670d0-26de-471a-b3ad-2368628a123d) - Antrag Pauschalspesen für jede Person, an die Pauschalspesen ausgerichtet werden:

- Nennung der Funktionen, die Pauschalspesen erhalten

- Begründung, weshalb die jeweilige Funktion für Pauschalspesen berechtigt (Repräsentations- bzw. Akquisitionstätigkeit)

- Anzahl Tage pro Monat, an denen sie für das Unternehmen extern unterwegs sind und Repräsentations- und Akquisitionsaufgaben wahrnehmen

- Anzahl Spesenereignisse sowie Höhe des durchschnittlichen Kleinspesenereignisses (für Kleinauslagen bis CHF 50), die für Repräsentation und Akquisition pro externer Tag durchschnittlich anfallen

- Angaben über den durchschnittlichen Bruttolohn (Ziffer 8 des Lohnausweises) der letzten drei Jahre

- Anzahl Kilometer pro Monat, die sie durchschnittlich für das Unternehmen im Ortsrayon (Radius 30 km) fahren.

Die Informationen sind direkt an die für die Veranlagung zuständige Region resp. Abteilung Juristische Person zu senden.

4 Deklarationspflichten

Die Pauschalspesen sind gemäss Spesenvereinbarung im Lohnausweis zu deklarieren. Es ist keine Bemerkung in Ziffer 15 des Lohnausweises anzubringen. Die Spesenvereinbarung wird direkt im Steuerdossier der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Kanton Bern hinterlegt.

5 Wirkung und Grenzen einer genehmigten Spesenvereinbarung

Pauschalspesen, welche in Einklang mit einer Spesenvereinbarung ausgerichtet werden, werden von der Steuerverwaltung des Kantons Bern ohne Beleg sowohl als geschäftsmässig begründeter Aufwand bei der Unternehmung, als auch als Spesenersatz bei den im Kanton Bern steuerpflichtigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern anerkannt.

Jede Änderung der Spesenvereinbarung, insbesondere Änderungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche Pauschalspesen erhalten, sind vor der Anwendung von der Steuerverwaltung genehmigen zu lassen.

Die Steuerverwaltung behält sich zudem vor, die vereinbarten Pauschalspesen periodisch, insbesondere im Rahmen einer Buchprüfung, spätestens nach fünf Jahren, auf die aktuelle Praxis sowie die Angemessenheit zu überprüfen.

Gesetzliche Bestimmungen, die nach dem Abschluss einer Spesenvereinbarung in Kraft treten und dieser zuwider laufen, gehen der Spesenvereinbarung vor.

Kommt der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin seiner/ihrer Bescheinigungspflicht im Lohnausweis nicht nach, behält sich die Steuerverwaltung das Recht vor, die Spesenvereinbarung aufzuheben.

Fassung vom 17 Dec 2025

327. Vermögenssteuerbremse gemäss Art. 66 StG

# Vermögenssteuerbremse gemäss Art. 66 StG
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/4f8e6b2f-8abc-4a9f-9a89-dab884fc5dbc
Fassung vom: 16
Die Vermögenssteuerbremse gemäss [Artikel 66 StG](http://www.belex.sites.be.ch/data/661.11/de/art66) begrenzt die bernische Vermögenssteuer (Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuer) auf 25 Prozent des Nettovermögensertrages des im Kanton Bern steuerbaren Vermögens. Die bernische Vermögenssteuer beträgt jedoch immer mindestens 2,4 Promille des steuerbaren Vermögens: [So funktioniert die «Vermögenssteuerbremse» (Art. 66) (be.ch)](https://www.sv.fin.be.ch/de/start/themen/steuern-berechnen/privatperson/vermoegenssteuerbremse.html)

Für die Berechnung der zu begrenzenden Vermögenssteuer werden gemäss ausdrücklicher Regelung im Steuergesetz ausschliesslich bernische Vermögenswerte und die hieraus erzielten, im Kanton Bern steuerbaren Vermögenserträge herangezogen.

Das Verwaltungsgericht hat in zwei Urteilen vom 5. April 2024 ([_100.2022.22U_](https://www.vg-urteile.apps.be.ch/tribunapublikation/?dec=b0061166b9654ed0aff7d3c9d931f509&index=VG&locale=de) _;_ [_100.2020.266U_](https://www.vg-urteile.apps.be.ch/tribunapublikation/?dec=1f93ce27ae4941b8b90c5a2310658439&index=VG&locale=de)) geprüft, ob die Vermögenssteuerbremse durch die Begrenzung auf bernische Vermögenswerte das Schlechterstellungsverbot verletzt. Es ist zum Ergebnis gekommen, dass Art. 66 StG grundsätzlich mit der Bundesverfassung vereinbar und darum anwendbar ist. Es kann aber in seltenen Einzelfällen vorkommen, dass eine steuerpflichtige Person mit Vermögen in mehreren Kantonen bei der Vermögenssteuer im Kanton Bern in unzulässigem Ausmass schlechter gestellt wird, als eine Person, die ihr Vermögen ausschliesslich oder grösstenteils im Kanton Bern versteuert. In diesen seltenen Einzelfällen ist das verfassungsmässige Schlechterstellungsverbot verletzt, sodass ausnahmsweise und entgegen der gesetzlichen Regelung auch ausserkantonale (nicht aber ausländische) Vermögenserträge für die Berechnung der 25-Prozent-Belastungsgrenze zu berücksichtigen sind. Diese Konstellation kann sowohl bei unbeschränkter als auch beschränkter Steuerpflicht im Kanton Bern auftreten.

Eine entsprechende Einzelfallprüfung erfolgt ausschliesslich auf Antrag bzw. Einsprache der steuerpflichtigen Person oder ihrer Vertretungsperson hin und nicht von Amtes wegen. Eine Einzelfallprüfung und in der Folge eine allfällige Anpassung der Veranlagung wird durch die Steuerverwaltung nur dann vorgenommen, wenn von vornherein folgende Voraussetzungen _kumulativ_ erfüllt sind, welche durch die steuerpflichtige Person nachzuweisen sind:

- Mind. 90% der gesamten (satzbestimmenden) Vermögenswerte sind im Kanton Bern steuerbar.

- Die Vermögenssteuerbremse fände unter ausschliesslicher Berücksichtigung der bernischen Vermögenswerte und -erträge gar keine Anwendung.

- Erst durch die Berücksichtigung der ausserkantonalen _(nicht aber der ausländischen)_ Vermögenswerte und –erträge käme es infolge Anwendbarkeit der Vermögenssteuerbremse zu einer massgeblichen Reduktion der bernischen Vermögenssteuer.

- Die bernische Vermögenssteuer beträgt ohne Anwendung der Vermögenssteuerbremse mindestens CHF 1'000.

Fassung vom 16 Jun 2025

328. Abzüge auf einen Blick

# Abzüge auf einen Blick
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/db54d8ed-6f90-4527-9cf6-0599b6725e79
Fassung vom: 22
**Steuerjahr**

**Steuerjahr**

[2026](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/f211fcc5-0b27-4c23-8d0a-62127f819f2a)

[2025](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/2bb9e996-54ad-4e0a-9406-07e67640081a)

[2024](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/573226cd-4848-47bf-abca-b2ba7934239e)

[2023](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/2ab260ac-80d2-4c2c-8f84-c00458840417)

[2022](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/08b6de50-3b6a-4238-8e2f-40e6e5a398c5)

[2021](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/44897b6a-e84b-438e-a83c-27681f522658)

[2020](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/21f3fa18-46e6-40b5-99e8-afeb8a1b2951)

[2019](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/0cf994f4-7f5b-4adb-a27a-2771b78f1a1b)

[2018](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/315dce93-8f15-4b4e-9c4b-fa2f201e2fee)

[2017](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/d69901d8-8733-42e3-950a-f27bc4e15ea6)

[2016](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/3f5a9b4c-1ac1-41c6-ae90-9b64c8006587)

[2015](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/4092329a-31fb-4772-9917-63b69229140d)

[2014](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/337a954d-77f9-4120-8615-d2581060be8b)

[2013](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/09bd977e-95d7-4034-b8eb-6557aa03af2b)

[2012](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/9662fc61-b65e-406b-b28c-27dc50618fd4)

[2011](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/bd77089b-4ac5-4697-9f47-001d362d8d78)

[2010](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/79b02760-5a8e-4ec8-9e06-c4f849718dd9)

[2009](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/c0fa5111-88b4-49cd-82c1-b13273f8a391)

[2008](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/f86f97e0-b17c-4f67-941f-2d8f0827b942)

[2007](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/43a216f8-a58e-4da6-a50e-06fd2e70e92d)

[2006](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/73d57140-a080-4708-9c33-fb568c0413ab)

[2005](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/b0ed27b4-6b52-4039-9d24-c29ac9c49e6a)

[2004](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/13e1570b-1337-40d9-92e2-11598a8c335c)

[2003](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/7a5d579e-6ea1-4f5e-9f4c-72e9f7309cac)

[2002](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/0a438269-dda8-4346-ba24-b69bfcde6cba)

Fassung vom 22 Dec 2025

329. Steuergesetzrevision 2021

# Steuergesetzrevision 2021
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/2d6e17bb-f0e2-47fb-9306-291e8f2a1762
Fassung vom: 28.08.2020
**19.08.2020 Revidiertes Steuergesetz online verfügbar**

Nachdem die Referendumsfrist ungenutzt abgelaufen ist, steht die revidierte Version des kantonalen Steuergesetzes im Belex zur Verfügung: [revidiertes Steuergesetz](https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/1940?locale=de) (in Kraft ab 1.1.2020).

**01.07.2020 Kein Referendum gegen die Steuergesetzrevision 2021**

Die Referendumsfrist ist am 1. Juli 2020 ungenutzt abgelaufen. Somit tritt die Steuergesetzrevision 2021 in der Fassung gemäss [Referendumsvorlage](https://www.rrgr-service.apps.be.ch/api/gr/documents/document/2b43e709a97a4545a9c3c7be52d6cbd0-332/1/2017.FINSV.531-referendumsvorlage-de.pdf) rückwirkend auf den 1. Januar 2020 in Kraft.

**09.03.2020 Steuergesetzrevision in zweiter Lesung verabschiedet**

Der Grosse Rat hat die Steuergesetzrevision 2021 in der Frühlingssession 2020 in zweiter und finaler Lesung beschlossen. Die Abzüge für Drittbetreuungskosten von Kindern wurden gemäss dem Antrag der Mehrheit der FiKo auf 12'000 Franken erhöht.

Die Referendumsfrist gegen die Steuergesetzrevision 2021 wird voraussichtlich bis Mitte Juni 2020 laufen.

[Dokumentation der zweiten Lesung](https://www.gr.be.ch/gr/de/index/geschaefte/geschaefte/suche/geschaeft.gid-524aa45149c44cfe820b1869e1b95028.html)

[Referendumsvorlage](https://www.rrgr-service.apps.be.ch/api/gr/documents/document/2b43e709a97a4545a9c3c7be52d6cbd0-332/1/2017.FINSV.531-referendumsvorlage-de.pdf)

**22.01.2020 Vorberatung Finanzkommission für die zweite Lesung**

Die Finanzkommission (FiKo) hat die Steuergesetzrevision 2021 für die Märzsession vorberaten. Auch für die zweite Lesung des Steuergesetzes beantragt eine deutliche Mehrheit der FiKo, die Abzüge für Drittbetreuungskosten von Kindern auf 12'000 Franken zu begrenzen. In der ersten Lesung hatte sich der Grosse Rat für 16'000 Franken ausgesprochen und damit den Vorschlag des Regierungsrats unterstützt.

[Medienmitteilung der FiKo vom 22. Januar 2020](https://www.be.ch/de/start/dienstleistungen/medien/medienmitteilungen.html?newsID=9ac0564e-63fd-3c73-bb07-97ea2b5b3a82)

**02.12.2019 Steuergesetzrevision in erster Lesung verabschiedet**

Der Grosse Rat hat die Steuergesetzrevision 2021 in der Wintersession 2019 in erster Lesung behandelt und ist in allen Punkten den gemeinsamen Anträgen von Regierungsrat und Kommission gefolgt. Bei der einzigen Differenz zwischen Regierungsrat und Kommission ist der Grosse Rat dem Antrag der Regierung gefolgt und hat den Abzug für Drittbetreuungskosten von heute CHF 8'000 auf 16'000 erhöht. Die Finanzkommission hatte eine geringere Erhöhung auf CHF 12'000 vorgeschlagen.

Die zweite Lesung folgt in der Frühlingssession 2020.

[Dokumentation der ersten Lesung](https://www.gr.be.ch/gr/de/index/geschaefte/geschaefte/suche/geschaeft.gid-524aa45149c44cfe820b1869e1b95028.html)

**31.10.2019 Kaum Differenzen zwischen Regierung und Kommission**

Der Regierungsrat des Kantons Bern hat den Antrag zur Steuergesetzrevision 2021 zuhanden des Grossen Rates verabschiedet. Zwei der drei von der Finanzkommission gestellten Abänderungsanträge unterstützt der Regierungsrat. Eine Differenz schafft er beim maximalen Abzug für Drittbetreuungskosten von Kindern.

Weiterführende Informationen:

[Kurzinformation aus dem Regierungsrat](https://www.be.ch/de/start/dienstleistungen/medien/medienmitteilungen.html?newsID=427e9317-121f-3786-aa81-e80ca1e5eb62)

**22.10.2019 Finanzkommission stützt das «Gesamtpaket Steuern»**

Eine grosse Mehrheit der Finanzkommission unterstützt die vom Regierungsrat vorgesehene Steuergesetzrevision 2021. Eine Finanzmotion soll den Regierungsrat dazu verpflichten, die Senkung der Steueranlagen für die juristischen und die natürlichen Personen in die kommenden Voranschläge aufzunehmen.

Weiterführende Informationen:

[Medienmitteilung vom 22. Oktober 2019](https://www.be.ch/de/start/dienstleistungen/medien/medienmitteilungen.html?newsID=c238240a-1cac-343c-a393-7ba4257b7077)

**29.08.2019 Regierungsrat verabschiedet Steuergesetzrevision 2021 an den Grossen Rat**

Im Zentrum der nächsten Steuergesetzrevision steht die Umsetzung des Bundesgesetzes über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF). Der Regierungsrat möchte die Ersatzmassnahmen aus der STAF ab 2020 möglichst wirkungsvoll ausgestalten, er verzichtet hingegen auf eine Anpassung der Gewinnsteuertarife. Die Anliegen aus der Vernehmlassung nimmt der Regierungsrat auf, indem er dem Grossen Rat in separaten Geschäften Senkungen der kantonalen Steueranlage für die natürlichen und die juristischen Personen vorschlägt. Die geplanten Steuersenkungen führen ab 2022 zu Mindereinnahmen von 89 Mio. Franken im Jahr.

Weiterführende Informationen:

[Medienmitteilung vom 29. August 2019](https://www.be.ch/de/start/dienstleistungen/medien/medienmitteilungen.html?newsID=765bb710-52ee-3add-81af-cb312fd90056)

- [

2019-08-29-steuern-vortrag-de.pdf

](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/_assets/file/phonemos-media%3Afile.id%3A896e21de-de74-4c7a-bec9-bb15611348d6/2019-08-29-steuern-vortrag-de.pdf)
- [

2019-08-29-steuern-gesetz-de.pdf

](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/_assets/file/phonemos-media%3Afile.id%3A73f5cd5e-be46-4a7b-8ad2-0c3b816e4036/2019-08-29-steuern-gesetz-de.pdf)

**04.04.2019 Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens**

Mit der kantonalen Steuergesetzrevision 2021 will der Regierungsrat zwingende Vorgaben des Bundesrechts umsetzen sowie gleichzeitig die natürlichen Personen mit höheren Abzügen für die Kinderdrittbetreuung und die Versicherungsprämien um 53 Mio. Franken im Jahr entlasten. Im Zentrum der Revision steht die Umsetzung des Bundesgesetzes über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, kurz «STAF».

Weiterführende Informationen:

[Medienmitteilung vom 4. April 2019](https://www.be.ch/de/start/dienstleistungen/medien/medienmitteilungen.html?newsID=d68dbddc-b3bc-3459-9cba-5c82ff4ed51f)

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Fassung vom 28.08.2020

330. Startseite

# Startseite
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/ef9a22ae-fbdb-458a-8c70-8203bdfc6b13
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TaxInfo intern und Gemeinden

Du befindest dich im TaxInfo für den **internen Gebrauch der Mitarbeitenden der kantonalen Steuerverwaltung**. Zudem haben hier die Gemeinden nebst dem öffentlichen TaxInfo-Zugriff ebenfalls die Organisationshandbücher (OHB) zur Verfügung.

Die internen Inhalte können von Kundinnen und Kunden nicht eingesehen werden. Möchtest du Links zur Steuerpraxis an externe Kundinnen und Kunden weitergeben, dann verwende Links aus der öffentlichen Ansicht.

[www.be.ch/taxinfo](http://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/)

331. Startseite

# Startseite
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/9f86b7e5-daac-4c37-aa91-00dd9015a8e5
![](/_assets/file/phonemos-media%3Afile.id%3A018e6609-dc61-4063-a2f4-e9674361ba17/Untitled.jpg)

TaxInfo intern und Gemeinden

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332. Strafregistereintrag

# Strafregistereintrag
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/d9907fa7-f9fd-418c-a57a-de256fd9cc1e
Fassung vom: 24
Aufgrund des Bundesgesetzes über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; SR 330) sind sämtliche Bussenverfügungen betreffend die direkte Bundessteuer, die eine Busse von mehr als CHF 5'000 wegen Übertretungen gemäss
[Art. 174 - 175 DBG](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/1184_1184_1184/de#a174) vorsehen, dem Bundesamt für Justiz mitzuteilen. Die verfügten Bussen wegen Verfahrenspflichtverletzung und Steuerhinterziehung sind nur im Behördenauszug ersichtlich, erscheinen jedoch grundsätzlich nicht im Privatauszug, da dort nur Urteile wegen Verbrechen und Vergehen aufgenommen werden. Urteile wegen Übertretungen erscheinen nur im Privatauszug, wenn ein Berufsverbot verhängt wurde ([Art. 41 StReG](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2022/600/de#art_41) i.V.m. [Art. 40 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 StReG](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2022/600/de#art_40)). Den steuerpflichtigen Personen entstehen durch den Strafregistereintrag daher beispielsweise bei Stellenbewerbungen oder bei der Wohnungssuche in der Regel keine Nachteile.

Steuerbetrug und Veruntreuung von Quellensteuern qualifizieren demgegenüber als Vergehen und erscheinen deshalb auch im Privatauszug ([Art. 41 StReG](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2022/600/de#art_41) i.V.m. [Art. 40 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 StReG](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2022/600/de#art_40)).

**Weitere Beiträge zum Steuerstrafrecht:** 
[Steuerstrafrecht: Übersicht](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/4c803554-66a3-4b05-aedf-c2d0ff5903d2)

Fassung vom 24 Jan 2025

333. Sorgfaltspflichten beim Ausfüllen der Steuererklärung

# Sorgfaltspflichten beim Ausfüllen der Steuererklärung
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/46d3a83d-320c-4432-bb66-75246a0259ef
Fassung vom: 21.09.2017
Beim gemischten Veranlagungsverfahren handelt es sich um ein Massenveranlagungsverfahren, in dem es für die Steuerverwaltung nicht möglich ist, jede Steuererklärung detailliert auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Die Steuerverwaltung stellt in aller Regel auf die Angaben der steuerpflichtigen Person ab, denn sie kennt ihre finanziellen Verhältnisse am besten. Nur bei offensichtlichen bzw. klaren Fehlern kann die Steuerverwaltung eingreifen. Die steuerpflichtige Person trägt dementsprechend grundsätzlich die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Steuererklärung. Um möglichen Steuerstrafverfahren vorzubeugen, sind von Seiten der steuerpflichtigen Person insbesondere folgende Massnahmen zu treffen:

1\. Einreichen einer vollständigen Steuererklärung:

Bevor die Steuererklärung eingereicht wird, ist darauf zu achten, dass sämtliche steuerrechtlich relevanten Sachverhalte deklariert wurden.

2\. Bei Zweifel immer nachfragen:

Ist sich die steuerpflichtige Person über die steuerrechtliche Bedeutung einer Tatsache nicht im Klaren, darf sie diese nicht einfach verschweigen, sondern hat die Steuerverwaltung auf die Unsicherheit hinzuweisen bzw. bei der Steuerverwaltung nachzufragen, sei dies direkt am Schalter, telefonisch oder per E-Mail.

3\. Sachverhalt auf einem Zusatzblatt schildern:

Ergibt sich der Sachverhalt nicht klar aus der Steuererklärung, sollte dieser auf einem Zusatzblatt dargelegt werden.

4\. Die Steuererklärung kontrollieren,  wenn man sie durch Dritte ausfüllen lässt:

Lässt sich eine steuerpflichtige Person im Veranlagungsverfahren vertreten, hat sie sich die Handlungen des Vertreters grundsätzlich anzurechnen, denn am Ende bestätigt sie mit ihrer Unterschrift die Vollständigkeit und Richtigkeit der Steuererklärung. Es ist deshalb wichtig, dass die steuerpflichtige Person die von einer Drittperson ausgefüllte Steuererklärung überprüft.

Zu betonen ist, dass es sich dabei nur um grundlegendste Massnahmen handelt, deren Beachtung den Steuerstrafen zwar vorzubeugen vermag, diese aber nicht mit aller Sicherheit ausschliessen kann.

**Weitere Beiträge zum Steuerstrafrecht:**
[Steuerstrafrecht: Übersicht](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/4c803554-66a3-4b05-aedf-c2d0ff5903d2)

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Fassung vom 21.09.2017