Tarif (Art. 18 ESchG)
Quelle: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/67f3dbe1-b55d-46e1-ad88-9ae02f069d0d
Erläuterung zu Artikel 18 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes [(Art. 18 EschG):](http://www.belex.sites.be.ch/data/662.1/de/art18)
I. Tarif
Der Tarif besteht aus einem Einheitssatz, der für alle steuerpflichtigen Personen gleichermassen zur Anwendung kommt. Die Differenzierung nach Verwandtschaftsgrad wird durch den Multiplikator aus [Art. 19 EschG](http://www.belex.sites.be.ch/data/662.1/de/art19) bewirkt.
(Zum Ganzen: Oehrli/Attinger in: Zweifel/Beusch/Hunziker \[Hrsg.\]: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht – Schenkungs- und Erbschaftssteuerrecht, 2. Auflage, Basel 2026, § 25).
II. Steuerbelastung
Der Erbschafts- und Schenkungssteuertarif ist progressiv gestaltet, indem der Steuersatz für einzelne Teilmengen ansteigt. Damit wird dem Grundsatz der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Rechnung getragen. Der nach Berücksichtigung des persönlichen Abzuges ([Art. 17 ESchG](http://www.belex.sites.be.ch/data/662.1/de/art17)) steuerbare Vermögensanfall wird zum Steuersatz zwischen 1 und 2,5 % (Höchstansatz) besteuert. In Verbindung mit [Art. 19 EschG](http://www.belex.sites.be.ch/data/662.1/de/art19) kann eine Gesamtsteuerbelastung zwischen 6 und 40 Prozent resultieren.
Fassung vom 11 Sept 2026
