Besteuerung des Personals von diplomatischen und konsularischen Vertretungen sowie von internationalen Organisationen und Entsandten des EFD, Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA)
Schweizer Steuerrecht · Kanton Basel-Landschaft · Verwaltungspraxis
2 Grundlage Gaststaatgesetz
2. Grundlage Gaststaatgesetz
Basierend auf Art. 15 DBG und dem Gaststaatgesetz 3 kann die Schweiz den gemäss Gesetz definierten
«institutionellen Begünstigten» sowie deren begleitenden Personen einschliesslich der privaten Hausange-
stellten von den direkten und indirekten Steuern befreien. Die Befugnis zur Erteilung einer Steuerbefreiung hat
der Bundesrat. Durch Abschliessen eines völkerrechtlichen Vertrags kann der Bundesrat die Steuererleichte-
rungen gewähren. Aus dem Gaststaatgesetz kann nicht direkt ein Recht auf Steuerbefreiung abgeleitet
werden. Die mit verschiedenen internationalen Organisationen abgeschlossenen Sitzabkommen 4 und an-
dere völkerrechtliche Vereinbarungen 5 sehen in der Regel für die Angestellten dieser Organisationen Son-
derregelungen vor. Darin werden regelmässig ausländische Angestellte von jeder Steuer auf Gehältern und
Vergütungen für ihre diesbezüglichen Diensttätigkeiten befreit.
3. Personal von diplomatischen und konsularischen Vertretungen (in der Schweiz)
