Dossier Steuerinformationen: Einkommenssteuer natürlicher Personen: gesamter Text
Schweizer Steuerrecht · Bund · Verwaltungspraxis
2.2.3 Änderung der Steuerpflicht
2.2.3 Änderung der Steuerpflicht
Bei unbeschränkter Steuerpflicht bestimmen DBG und StHG, dass bei einem Wechsel des steuer
rechtlichen Wohnsitzes innerhalb der Schweiz die Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit
für die laufende Steuerperiode in demjenigen Kanton besteht, in welchem die steuerpflichtige Person
am Ende dieser Periode ihren Wohnsitz hat (Art. 105 Abs. 1 DBG und Art. 4b Abs. 1 StHG). Das
bedeutet, dass sie bei einem Umzug von einem in einen anderen Kanton innerhalb eines Jahres am
neuen Wohnsitz für das ganze Jahr steuerpflichtig wird (vgl. Ziffer 5.3).
Allerdings bleiben Kapitalleistungen aus Vorsorgeeinrichtungen sowie Zahlungen bei Tod und für blei
bende körperliche oder gesundheitliche Nachteile weiterhin in dem Kanton steuerbar, in dem die steu
erpflichtige Person im Zeitpunkt der Fälligkeit ihren Wohnsitz hatte (Art. 105 Abs. 4 DBG und Art. 4b
Abs. 1 StHG).
Die beschränkte Steuerpflicht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit in einem anderen Kanton als
demjenigen des steuerrechtlichen Wohnsitzes besteht für die gesamte Steuerperiode, auch wenn sie
im Laufe des Jahres begründet, verändert oder aufgehoben wird. In diesem Fall wird der Wert der
Vermögensobjekte im Verhältnis zur Dauer dieser Zugehörigkeit vermindert. Das Einkommen und
Vermögen wird dann zwischen den beteiligten Kantonen nach den Regeln des Verbots der interkan
tonalen Doppelbesteuerung ausgeschieden (Art. 4b Abs. 2 StHG).
D Einzelne Steuern -11- Einkommenssteuer
natürlicher Personen
September 2025
