Dossier Steuerinformationen: Einkommenssteuer natürlicher Personen: gesamter Text
Schweizer Steuerrecht · Bund · Verwaltungspraxis
2.5 Ausnahmen von der subjektiven Steuerpflicht
2.5 Ausnahmen von der subjektiven Steuerpflicht
Die Befreiung von der subjektiven Steuerpflicht ist bei den natürlichen Personen selten. Sie betrifft
gemäss Art. 15 DBG sowie Art. 4a StHG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die von der
Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Bei
träge vom 22. Juni 2007 (GSG) namentlich:
• Angehörige der bei der Eidgenossenschaft beglaubigten diplomatischen und konsularischen
Vertretungen, soweit das Bundesrecht eine Steuerbefreiung vorsieht;
• Angehörige der in der Schweiz niedergelassenen institutionellen Begünstigten, z.B. der zwi
schenstaatlichen Organisationen (u.a. UNO, WHO, WTO) sowie der internationalen Organisa
tionen und der bei ihnen bestehenden Vertretungen, soweit das Bundesrecht eine Steuerbefrei
ung vorsieht;
• Persönlichkeiten, die ein internationales Mandat ausüben.
Hält der Absenderstaat nicht Gegenrecht, so kann der Bundesrat Abweichungen von obigen
Bestimmungen anordnen. Die kantonalen Steuerordnungen sehen ähnliche Bestimmungen vor.
D Einzelne Steuern -18- Einkommenssteuer
natürlicher Personen
September 2025
3 STEUEROBJEKT
