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Zürcher Steuerbuch

Schweizer Steuerrecht — ZH · verwaltungspraxis

Kanton
ZH
Kategorie
verwaltungspraxis
Quelle
steuerverwaltung steuerbuch
Dokumenttyp
html_flexdata_index
Dokumentdatum
In Kraft
Ja
Stand (Korpus)
15.09.2026

Zürcher Steuerbuch

Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch.html
Einträge aus offizieller Flexdata-Suche: 161

1. Verordnung zum Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz

# Verordnung zum Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/ESchGV-ZH.html
Thema: Erbschaftssteuer
Dokument vom: 12. November 1986
Gültig ab: 1. Januar 1987
Publikationsdatum Webseite: 2026-02-04
Thema

Erbschaftssteuer

Titel

Verordnung zum Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz

Erlassdatum

12\. November 1986

Gültig ab

1\. Januar 1987

- [Den Verordnungstext finden Sie in der Zürcher Gesetzessammlung:](http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=632.11)

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

2. Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ESchG)

# Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ESchG)
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/ESchG-ZH.html
Thema: Erbschaftssteuer
Dokument vom: 28. September 1986
Gültig ab: 1. Januar 1987
Publikationsdatum Webseite: 2026-02-04
Thema

Erbschaftssteuer

Titel

Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ESchG)

Erlassdatum

28\. September 1986

Gültig ab

1\. Januar 1987

- [Den Gesetzestext finden Sie in der Zürcher Gesetzessammlung:](http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=632.1)

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

3. Steuergesetz (StG)

# Steuergesetz (StG)
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-stg-zh.html
Thema: Allgemeines
Dokument vom: 8. Juni 1997
Gültig ab: 1. Januar 1999
Publikationsdatum Webseite: 2026-02-04
Thema

Allgemeines

Titel

Steuergesetz (StG)

Erlassdatum

8\. Juni 1997

Gültig ab

1\. Januar 1999

- [Den Gesetzestext finden Sie in der Zürcher Gesetzessammlung:](http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=631.1)

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

4. Verordnung zum Steuergesetz (StV)

# Verordnung zum Steuergesetz (StV)
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-verordnung-stg-zh.html
Thema: Allgemeines
Dokument vom: 1. April 1998
Gültig ab: 1. Januar 1999
Publikationsdatum Webseite: 2026-02-04
Thema

Allgemeines

Titel

Verordnung zum Steuergesetz (StV)

Erlassdatum

1\. April 1998

Gültig ab

1\. Januar 1999

- [Den Verordnungstext finden Sie in der Zürcher Gesetzessammlung:](http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=631.11)

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

5. Beschluss des Kantonsrates über die Festsetzung des Steuerfusses für die Jahre 2026 und 2027

# ZStB 2.1: Beschluss des Kantonsrates über die Festsetzung des Steuerfusses für die Jahre 2026 und 2027
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-2-1.html
Thema: Allgemeines
Dokument vom: 15. Dezember 2025
Gültig ab: 1. Januar 2026
Publikationsdatum Webseite: 2026-02-04
Thema

Allgemeines

Titel

Beschluss des Kantonsrates über die Festsetzung des Steuerfusses für die Jahre 2026 und 2027

Erlassdatum

15\. Dezember 2025

Gültig ab

1\. Januar 2026

ZStB-Nummer

2.1

Nummer alt

10/508

- [Den Beschluss finden Sie unter folgendem Link:](http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=631.21)

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

6. Merkblatt des kantonalen Steueramtes über das Verfahren bei Bestreitung der Steuerhoheit ab Steuerperiode 1999 nach dem neuen Steuergesetz vom 8. Juni 1997

# ZStB 3.1: Merkblatt des kantonalen Steueramtes über das Verfahren bei Bestreitung der Steuerhoheit ab Steuerperiode 1999 nach dem neuen Steuergesetz vom 8. Juni 1997
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-3-1.html
Thema: Natürliche Personen
Dokument vom: 22. Mai 2026
Gültig ab: 22. Mai 2026
Publikationsdatum Webseite: 2026-07-10
## Auf dieser Seite

- [A. Gesetzliche Grundlagen](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-3-1.html#-487197831)
- [B. Art des Verfahrens](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-3-1.html#829262373)
- [C. Vorentscheid über die Steuerhoheit](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-3-1.html#1436357167)
- [D. Durchführung des Verfahrens](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-3-1.html#-277723507)
- [Kontakt](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-3-1.html#contact)

Thema

Natürliche Personen

Titel

Merkblatt des kantonalen Steueramtes über das Verfahren bei Bestreitung der Steuerhoheit

Erlassdatum

22\. Mai 2026

Gültig ab

22\. Mai 2026

ZStB-Nummer

3.1

Nummer alt

11/050

A. Gesetzliche Grundlagen

1 Die subjektive Steuerpflicht ist für natürliche Personen in §§ 3 - 10 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) und für juristische Personen in §§ 54 - 59 StG geregelt. Nach § 189 StG gelten die Bestimmungen über die Steuerpflicht für die Staatssteuern unter Vorbehalt der Bestimmungen von §§ 190 und 191 StG auch für die Gemeindesteuern.

2 Ein spezielles Verfahren zur Beanspruchung der Steuerhoheit für die Staatssteuer ist im Steuergesetz nicht vorgesehen. § 192 StG enthält lediglich eine besondere Regelung für das Verfahren bei streitiger kommunaler Steuerhoheit.

B. Art des Verfahrens

3 Die Art des Verfahrens, in dem die Steuerhoheit beansprucht wird, hängt zum einen davon ab, welche Steuerhoheit bestritten wird, und richtet sich zum andern nach dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Steuerhoheit.

I. Im interkantonalen und internationalen Verhältnis

4 Da für die Beanspruchung der kantonalen Steuerhoheit kein besonderes Verfahren vorgesehen ist, finden die Bestimmungen zum Einschätzungsverfahren Anwendung.

1\. Ordentliches Verfahren (Einschätzungsverfahren)

5 Nach § 130 Abs. 1 StG verjährt das Recht, eine Steuer zu veranlagen, fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode. Vorbehalten bleibt die Erhebung von Nachsteuern und Bussen.

6 Vor Ablauf dieser fünfjährigen Veranlagungsverjährungsfrist kann die Steuerhoheit stets im ordentlichen Verfahren beansprucht werden. Es wird nicht vorausgesetzt, dass die Steuerhoheit gegenüber der steuerpflichtigen Person im laufenden Steuerjahr in irgendeiner Form geltend gemacht wurde (zur Verwirkung des Besteuerungsrechts im interkantonalen Verhältnis vgl. Ziff. C.1.3).

7 Ist die Veranlagungsverjährungsfrist fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode aufgrund besonderer Umstände im Sinne von § 130 Abs. 2 StG noch am Laufen, wird die Steuerhoheit weiterhin im ordentlichen Verfahren in Anspruch genommen. Eine zeitliche Schranke setzt jedoch die absolute Verjährungsfrist gemäss § 130 Abs. 4 StG.

2\. Nachsteuerverfahren

8 Nach Ablauf der Veranlagungsverjährungsfrist von § 130 StG kann die Steuerhoheit nur noch im Rahmen eines Nachsteuerverfahrens beansprucht werden.

9 Voraussetzung für die Erhebung einer Nachsteuer und damit auch für die Inanspruchnahme der Steuerhoheit bildet nach § 160 Abs. 1 StG insbesondere, dass eine Einschätzung aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, unterblieben oder eine unterbliebene Einschätzung auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen ist.

10 Zeitliche Schranken für die Beanspruchung der Steuerhoheit im Nachsteuerverfahren setzt § 161 StG. Danach erlischt das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Einschätzung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Einschätzung unvollständig ist. Das Recht, die Nachsteuer festzusetzen, erlischt 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht.

II. Im interkommunalen Verhältnis

11 Bei streitiger kommunaler Steuerhoheit sieht § 192 StG vor, dass das Gemeindesteueramt in einem besonderen Verfahren über die Gemeindesteuerpflicht entscheidet (vgl. dazu Ziff. C.III.).

C. Vorentscheid über die Steuerhoheit

I. Im interkantonalen Verhältnis

1\. Bundesrechtlicher Anspruch auf Vorausbeurteilung

12 Bei unbestrittener Steuerhoheit erfolgt der Entscheid über die Inanspruchnahme der Steuerhoheit zusammen mit der Festsetzung der Steuerfaktoren.

13 Bestreitet jedoch die zur Veranlagung herangezogene Person die Steuerhoheit des Kantons, so muss dieser nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zuerst aufgrund von Art. 127 Abs. 3 BV über die Steuerhoheit entscheiden und der Vorentscheid über die subjektive Steuerpflicht rechtskräftig werden, bevor das Veranlagungsverfahren fortgesetzt werden darf, es sei denn, das Bundesgericht habe bereits in einem früheren Verfahren bei gleicher Sachlage die Steuerhoheit des Veranlagungskantons bejaht (BGE 115 Ia 73 E. 3).

14 Es besteht kein Anspruch auf ein Steuerhoheitsverfahren, wenn in einer Vorperiode bereits das ordentliche Verfahren durchgeführt wurde, weil sich die steuerpflichtige Person diesfalls auf das Verfahren eingelassen und die Steuerhoheit damit implizit anerkannt hat.

15 Der bundesrechtliche Anspruch der steuerpflichtigen Person auf Vorausbeurteilung der bestrittenen Steuerhoheit besteht sowohl im ordentlichen Verfahren als auch im Nachsteuerverfahren (RB 1993 Nr. 26). Er besteht jedoch nur im Fall der erstmaligen Geltendmachung des unbeschränkten Besteuerungsanspruchs. Kein Anspruch besteht in Fällen, in welchen das kantonale Steueramt den Wegzug nicht anerkennt und geltend macht, die Steuerpflicht sei im Kanton Zürich weiterhin gegeben (BGer 2C\_793/2021 vom 14. Juni 2021).

16 Das kantonale Steueramt kann gestützt auf die Rechtsprechung zum interkantonalen Doppelbesteuerungsverbot auch von sich aus einen Vorentscheid über den Bestand der subjektiven Steuerpflicht erlassen.

2\. Gegenstand des Vorentscheids

17 Gemäss Rechtsprechung muss und darf ein Vorentscheid über die Steuerhoheit nur dann gefällt werden, wenn die kantonale Steuerhoheit als solche, das heisst der Bestand der subjektiven Steuerpflicht, in Frage steht. Ist lediglich streitig, ob eine der Steuerhoheit des Kantons unterworfene Person beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig ist, betrifft dies nicht den Bestand, sondern nur den Umfang der subjektiven Steuerpflicht. Die steuerpflichtige Person kann einen solchen Vorentscheid von der Steuerbehörde nicht verlangen. Die Steuerbehörde darf ein entsprechendes Verfahren aber auch nicht von sich aus einleiten (RB 1997 Nr. 41 = StE 1997 B 11.3 Nr. 10).

18 Ob eine Person im Kanton Zürich oder in der Schweiz beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig ist, muss daher zusammen mit den Steuerfaktoren im Einschätzungsverfahren bzw. im Nachsteuerverfahren bestimmt werden.

3\. Verwirkung des Besteuerungsrechts des Kantons

19 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung verwirkt ein Kanton, der die für die Steuerpflicht massgebenden Tatsachen kennt oder kennen kann, das Recht auf Besteuerung, wenn er gleichwohl mit der Erhebung des Steueranspruchs ungebührlich lange zuwartet und wenn überdies ein anderer Kanton – bei Gutheissung dieses erst nachträglich erhobenen Steueranspruchs – zur Rückerstattung von Steuern verpflichtet werden müsste, die er formell ordnungsgemäss, in guten Treuen und in Unkenntnis des kollidierenden Steueranspruchs bezogen hat (BGE 123 I 264 E. 2c mit weiteren Hinweisen).

20 Die Einrede der Verwirkung kann nur vom anderen Kanton, nicht aber von der steuerpflichtigen Person erhoben werden (BGE 123 I 264 E. 2c).

4\. Verwirkung des Beschwerderechts der steuerpflichtigen Person

21 Die steuerpflichtige Person verwirkt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Recht auf Beseitigung der Doppelbesteuerung, wenn sich ihr Verhalten als qualifiziert missbräuchlich erweist und der betroffene Kanton zugleich ausnahmsweise ein legitimes Interesse daran hat, bezogene Steuern einzubehalten, obschon er nach interkantonalem Doppelbesteuerungsrecht oder sogar bereits nach harmonisiertem Steuerrecht keinen Steueranspruch hat (BGE 150 II 321; BGE 149 II 354).

22 Das Fehlverhalten der doppelt besteuerten Person kann bei Beseitigung der Doppelbesteuerung durch das Bundesgericht jedoch dazu führen, dass ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden. Ausserdem erfüllt ein solches Fehlverhalten regelmässig den Tatbestand der versuchten Steuerhinterziehung im berechtigten Kanton.

II. Im internationalen Verhältnis

23 Im internationalen Verhältnis besteht an sich keine unmittelbare Bindung an die zum Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung entwickelten Grundsätze. Verfahrensökonomische Gründe und der Umstand, dass das Steuergesetz für die Steuerausscheidung im internationalen Verhältnis regelmässig auf die Grundsätze des interkantonalen Doppelbesteuerungsrechts verweist, rechtfertigen aber auch in internationalen Verhältnis Vorentscheide über die Steuerhoheit zu fällen.

24 Ein Vorentscheid über die Steuerhoheit kann daher auf Verlangen der steuerpflichtigen Person oder von Amtes wegen auch im internationalen Verhältnis getroffen werden.

III. Im interkommunalen Verhältnis

25 Bestreitet eine steuerpflichtige Person sowohl die kommunale als auch die kantonale Steuerhoheit, ist auf kommunaler Ebene kein separater Steuerhoheitsentscheid zu erlassen. Die für die Staatssteuern getroffenen (Vor-)Entscheide gelten nach § 189 Abs. 2 StG auch für die Gemeindesteuern.

26 Ist jedoch nur die kommunale Steuerhoheit streitig, hat das Steueramt der betreffenden Gemeinde nach § 192 Abs. 1 StG über die Gemeindesteuerpflicht zu entscheiden.

27 In zeitlicher Hinsicht gelten für die Gemeinde, welche die Steuerhoheit für sich beansprucht, die Regeln der Verwirkung des Besteuerungsrechts im interkantonalen Verhältnis (vgl. Ziff. C.I.3.) analog.

IV. Übersicht

28
 
  Streitfrage

Innerhalb der Veranlagungsverjährungsfrist

Nach Ablauf der Veranlagungsverjährungsfrist

**Bestand der subjektiven Steuerpflicht**

**im interkantonalen Verhältnis**

Vorentscheid des kantonalen Steueramtes

Vorentscheid des kantonalen Steueramtes im Nachsteuerverfahren (Abteilung Spezialdienst)

**im internationalen Verhältnis**

Vorentscheid des kantonalen Steueramtes

Vorentscheid des kantonalen Steueramtes im Nachsteuerverfahren (Abteilung Spezialdienst)

**im interkommunalen Verhältnis**

Entscheid des Gemeindesteueramtes

Entscheid des Gemeindesteueramtes

**Umfang der subjektiven Steuerpflicht**

**beschränkte oder unbeschränkte**

kein Vorentscheid (Entscheid mit Festsetzung der Steuerfaktoren)

kein Vorentscheid (Entscheid mit Festsetzung der Nachsteuer)

D. Durchführung des Verfahrens

I. Grundsatz

29 Die Anknüpfungspunkte, die eine Inanspruchnahme der Steuerhoheit rechtfertigen, sind als steuerbegründende Umstände grundsätzlich von den Steuerbehörden nachzuweisen. Wenn die steuerpflichtige Person die Steuerhoheit anerkennt, erübrigen sich weitere Untersuchungen. Bei bestrittener Steuerhoheit kann diese jedoch nicht ohne weiteres in Anspruch genommen werden.

30 Es genügt ein Anfangsverdacht, um ein Steuerhoheitsverfahren einzuleiten.

II. Untersuchungspflicht bei bestrittener Steuerhoheit

31 Die zuständige Steuerbehörde muss die tatsächlichen Verhältnisse, die zu einer Beanspruchung der Steuerhoheit führen, von sich aus untersuchen. Sie darf sich dabei auf Indizien stützen und auf nach Aussen in Erscheinung tretende Fakten abstellen, die aufgrund natürlicher Vermutung oder allgemeiner Lebenserfahrung den Schluss zulassen, dass eine subjektive Steuerpflicht im Kanton bzw. in der Gemeinde begründet wurde.

32 Für die Inanspruchnahme der unbeschränkten Steuerpflicht kommen als solche Indizien insbesondere in Frage:

Für natürliche Personen:

- das Zurverfügunghalten einer Wohngelegenheit;
- ein länger andauernder Aufenthalt im Kanton bzw. in der Gemeinde.

Für juristische Personen:

- Blosse Domizilgebühr bzw. geringer Mietaufwand am statutarischen Sitz (Briefkastendomizil);
- Eintrag einer c/o-Adresse im Handelsregister bzw. am statutarischen Sitz besteht nur ein Domizilverhältnis (Briefkastendomizil);
- Gesellschaftszweck mit mobiler Tätigkeit und ohne Erfordernis einer Infrastruktur;
- Fehlender Aussenauftritt an der Domiziladresse.

33 Anknüpfungspunkte für die Inanspruchnahme einer beschränkten Steuerpflicht bilden namentlich

- der Erwerb einer Liegenschaft;
- die Miete von Geschäftsräumlichkeiten oder die Entwicklung von Geschäftsaktivitäten.

34 Der Untersuchungspflicht der Steuerbehörde stehen Mitwirkungspflichten der (potenziell) steuerpflichtigen Person gegenüber. Diese ist praxisgemäss auch dann zur Mitwirkung verpflichtet, wenn die Steuerhoheit des Kantons zur Diskussion steht und die Steuerbehörde deshalb vorab einen Steuerhoheitsentscheid trifft. Diesfalls ist der Streitgegenstand jedoch vorläufig auf die Frage der Veranlagungszuständigkeit beschränkt. Folglich muss die (potenziell) steuerpflichtige Person auch nur in Bezug auf die dafür relevanten Tatsachen und Indizien Auskünfte erteilen. Wenn die Steuerbehörde eine relevante Tatsache nicht mit verhältnismässigem Aufwand direkt feststellen kann, aber ein oder mehrere Indizien ihre Verwirklichung mit hinreichender Gewissheit vermuten lassen, steht es der steuerpflichtigen Person frei, diese natürliche Vermutung zu entkräften, indem sie das oder die Indizien (Vermutungsbasis), die relevante Tatsache (Vermutungsfolge) oder allenfalls auch den Erfahrungssatz, der Vermutungsbasis und Vermutungsfolge verbindet, widerlegt (sog. Gegenbeweis). Verletzt die steuerpflichtige Person ihre Mitwirkungspflichten, kann dieses Verhalten ein Indiz für oder gegen die Verwirklichung einer steuerrelevanten Tatsache bilden. Die mangelhafte Mitwirkung kann daher zum Nachteil der steuerpflichtigen Person ausgelegt werden (BGer 2C\_211/2021 vom 8. Juni 2021).

35 Bringt die steuerpflichtige Person jedoch Tatsachen vor, aus denen nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht mehr auf eine subjektive Steuerpflicht im Kanton bzw. in der Gemeinde geschlossen werden kann, muss die zuständige Steuerbehörde die Untersuchung fortführen. Bei natürlichen Personen ist dabei insbesondere die Bundesgerichtspraxis zum steuerrechtlichen Wohnsitz bei Wochenaufenthaltern zu beachten (vgl. BGer 9C\_474/2023 vom 25. Juni 2024; BGE 148 II 285; BGer 2C\_87/2019 vom 17. Juli 2019; BGE 125 I 54, 123 I 189 sowie Locher, Die Praxis der Bundessteuern, III. Teil: Doppelbesteuerung, § 3, I A und B).

36 Bei juristischen Personen ist für die subjektive Steuerpflicht im Kanton bzw. in der Gemeinde ausschlaggebend, wo die tatsächliche Verwaltung, d.h. die Führung der laufenden Geschäfte, stattfindet. Diesem Ort kommt gegenüber dem statutarischen Sitz der juristischen Person Vorrang zu (BGer 9C\_675/2021 vom 21. August 2023; 2C\_274/2019 vom 13. September 2019).

III. Anforderungen an den Entscheid über die Steuerhoheit

37 Die Voraussetzungen der Steuerhoheit sind zwar für jedes Steuerjahr gesondert zu prüfen. Es ist aufgrund der Rechtsprechung aber zulässig, die Steuerhoheitsentscheide für mehrere Steuerjahre in einer einzigen Verfügung zusammenzufassen. Die vom Entscheid betroffenen Steuerjahre sind konkret zu bezeichnen, ausser es ergibt sich bereits aus den Umständen klar, welche Steuerperioden umfasst werden (BGer 9C\_133/2023 vom 22. Juni 2023).

38 Der Steuerhoheitsentscheid muss begründet werden. Es ist im Entscheid darzulegen, aufgrund welcher konkreten Anhaltspunkte die Steuerhoheit in Anspruch genommen wird.

39 Wie der Einschätzungsentscheid selbst ist auch der Steuerhoheitsentscheid mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

IV. Rechtsmittel

1\. Entscheid über die kantonale Steuerhoheit

40 Der Vorentscheid des kantonalen Steueramtes über die kantonale Steuerhoheit kann mit den gleichen Rechtsmitteln angefochten werden wie der Einschätzungsentscheid selbst. Dies gilt auch, wenn eine interkantonale Doppelbesteuerung nach Art. 127 Abs. 3 BV gerügt wird. Gegen den Steuerhoheitsentscheid kann somit Einsprache beim kantonalen Steueramt, anschliessend Rekurs beim Steuerrekursgericht, Beschwerde beim Verwaltungsgericht und schliesslich Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erhoben werden.

41 Gegen einen Vorentscheid, der im Rahmen eines Nachsteuerverfahrens erlassen wurde, steht der steuerpflichtigen Person, wie gegen den Entscheid über die Nachsteuer selbst, die Möglichkeit einer Einsprache beim kantonalen Steueramt, anschliessend eines Rekurses beim Verwaltungsgericht und schliesslich einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht offen.

42 Gemäss neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei einem Steuerhoheitsentscheid, welcher die Steuerhoheit bejaht (positiver Steuerhoheitsentscheid) um einen Vor- oder Zwischenentscheid, vorgelagert zum anschliessenden Einschätzungsverfahren. Als solcher entfaltet er formell-rechtliche Bindungswirkung und die steuerpflichtige Person kann im Einschätzungsverfahren nicht mehr erfolgreich geltend machen, der Kanton habe über sie keine Steuerhoheit und sei daher für die Veranlagung nicht zuständig. Dagegen entfaltet der Entscheid keine materiell-rechtliche Bindungswirkung. Enthält er daher auch Feststellungen über materiell-rechtliche Vorfragen der Zuständigkeit, die sich auf den Einschätzungsentscheid auswirken (z.B. über den Ort der tatsächlichen Verwaltung), können diese Fragen mit den Rechtsmitteln gegen den materiellen Einschätzungsentscheid aufgeworfen werden (BGer 9C\_607/2022 vom 1. April 2025).

2\. Entscheid über die kommunale Steuerhoheit

43 Die Bestimmungen über das Einsprache- und Rechtsmittelverfahren bei Einschätzungen für die Staatssteuern gelten nach § 192 Abs. 2 und § 196 StG sinngemäss auch für die Anfechtung von Entscheiden der Gemeindesteuerämter über die kommunale Steuerpflicht. Die steuerpflichtige Person kann gegen einen solchen Entscheid zunächst Einsprache beim Gemeindesteueramt erheben und den Einspracheentscheid mit Rekurs ans Steuerrekursgericht, Beschwerde ans Verwaltungsgericht und schliesslich Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht weiterziehen.

V. Nachsteuer- und Steuerstrafverfahren

44 Stellt das kantonale Steueramt fest, dass eine Steuerpflicht im Kanton auch für vergangene Steuerperioden anzunehmen ist, kann dies ein Nachsteuerverfahren nach sich ziehen. Nachsteuern können bis zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben ist, erhoben werden (vgl. § 160 f. StG bzw. Art. 151 f. DBG).

45 Überdies kann, sofern die steuerpflichtige Person schuldhaft die korrekte Veranlagung im Kanton Zürich verhindert hat, ein Steuerhinterziehungsverfahren durchgeführt werden. Im Falle einer vollendeten Steuerhinterziehung kann eine Busse von zwischen einem Drittel bis zum Dreifachen der geschuldeten Steuer ausgesprochen werden. In der Regel beträgt sie das Einfache der hinterzogenen Steuer. Im Falle einer versuchten Steuerhinterziehung beträgt die Busse zwei Drittel derjenigen Busse, welche bei vorsätzlicher und vollendeter Steuerhinterziehung ausgesprochen worden wäre (vgl. §§ 235 ff. StG bzw. Art. 175 ff. DBG).

- [Download Merkblatt des kantonalen Steueramtes über das Verfahren bei Bestreitung der Steuerhoheit PDF | 6 Seiten | Deutsch | 170 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-3-1/ZStB-Nr-3-1.pdf)

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- [Download Merkblatt des kantonalen Steueramtes über das Verfahren bei Bestreitung der Steuerhoheit ab Steuerperiode 1999 nach dem neuen Steuergesetz vom 8. Juni 1997, gültig bis 21. Mai 2026 PDF | 6 Seiten | Deutsch | 87 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/ZStB-Nr-3-1_g%C3%BCltig-bis-21_05_2026.pdf)

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

7. Internationale Steuerausscheidung von Beiträgen an die AHV/IV/EO, die berufliche Vorsorge und die Säule 3a (Praxishinweis)

# ZStB 5.2: Internationale Steuerausscheidung von Beiträgen an die AHV/IV/EO, die berufliche Vorsorge und die Säule 3a (Praxishinweis)
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-5-2.html
Thema: Natürliche Personen
Dokument vom: 27. August 2013
Gültig ab: 27. August 2013
Publikationsdatum Webseite: 2025-02-06
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- [AHV/IV/EO-Beiträge (1. Säule)](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-5-2.html#46176399)
- [Ordentliche und Einkaufsbeiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule)](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-5-2.html#-1775204965)
- [Beiträge an anerkannte Formen der gebunden Selbstvorsorge (Säule 3a)](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-5-2.html#1162490027)
- [Kontakt](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-5-2.html#contact)

Thema

Natürliche Personen

Unterthema

Steuerpflicht (§§ 3 - 15)

Titel

Internationale Steuerausscheidung von Beiträgen an die AHV/IV/EO, die berufliche Vorsorge und die Säule 3a (Praxishinweis)

Erlassdatum

27\. August 2013

Gültig ab

27\. August 2013

ZStB-Nummer

5.2

Praxishinweis zur internationalen Steuerausscheidung von Beiträgen an die AHV/IV/EO (1. Säule), die berufliche Vorsorge (2. Säule) und an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a)

Gemäss § 5 Abs. 3 StG erfolgt die Steuerausscheidung für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung.

Ist ein Steuerpflichtiger in der Schweiz und im Ausland selbständig und/oder unselbständig erwerbstätig und sind die aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünfte teilweise ins Ausland auszuscheiden, so sind die Beiträge an die AHV/IV/EO, die berufliche Vorsorge und die Säule 3a wie folgt auszuscheiden:

AHV/IV/EO-Beiträge (1. Säule)

Grundsätzlich unterliegen sowohl die in- als auch die ausländischen Erwerbseinkünfte der AHV/IV/EO-Beitragspflicht in der Schweiz (vgl. zur Beitragspflicht bei im Ausland erzielten Einkünften Art. 13 der nach dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU anwendbaren EG-Verordnung Nr. 883/2004 und Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen über die Versicherungspflicht in der AHV/IV \[WVP\]). Die auf das Erwerbseinkommen entfallenden AHV/IV/EO-Beiträge sind deshalb proportional den in- und ausländischen Erwerbseinkünften zuzuweisen (vgl. VGr, 21.9.2011, SB.2011.00037, E. 3.2.1). Ausnahme: Unterliegt nur das der Schweiz zur Besteuerung zugewiesene Erwerbseinkommen der AHV/IV/EO-Beitragspflicht, so sind die AHV/IV/EO-Beiträge objektmässig der Schweiz zuzuweisen.

Ordentliche und Einkaufsbeiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule)

Werden die in- und ausländischen Erwerbseinkünfte gemeinsam versichert, so sind die Beiträge an die berufliche Vorsorge proportional den in- und ausländischen Einkünften zuzuweisen. Werden die in- und ausländischen Erwerbseinkünfte hingegen unabhängig voneinander bei verschiedenen Vorsorgeeinrichtungen versichert, sind die Beiträge objektmässig auf die entsprechenden in- und ausländischen Einkünfte auszuscheiden. Wird nur das in der Schweiz steuerbare Einkommen im Rahmen der beruflichen Vorsorge versichert, sind die Beiträge objektmässig der Schweiz zuzuweisen (vgl. Schweizerische Steuerkonferenz, Vorsorge und Steuern, Anwendungsfälle A.9.2.2, A.9.2.3 und A.9.2.10).

Beiträge an anerkannte Formen der gebunden Selbstvorsorge (Säule 3a)

Die Höhe der zulässigen Säule 3a-Beiträge bemisst sich aufgrund des AHV-pflichtigen Einkommens, welches grundsätzlich auch das im Ausland erzielte Einkommen umfasst (vgl. oben). Beiträge an die Säule 3a sind deshalb grundsätzlich proportional den in- und ausländischen Erwerbseinkünften zuzuweisen (vgl. Schweizerische Steuerkonferenz, Vorsorge und Steuern, Anwendungsfall B.9.2.1).

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Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

8. Internationale Steuerausscheidung bei Grundstücken, Geschäftsbetrieben und Betriebsstätten

# ZStB 5.3: Internationale Steuerausscheidung bei Grundstücken, Geschäftsbetrieben und Betriebsstätten
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-nr-5-3.html
Thema: Steuerausscheidung
Dokument vom: 5. März 2026
Publikationsdatum Webseite: 2026-03-24
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Thema

Steuerausscheidung

Titel

Internationale Steuerausscheidung bei Grundstücken, Geschäftsbetrieben und Betriebsstätten

Erlassdatum

5\. März 2026

ZStB-Nummer

5.3

1.Unbeschränkte Steuerpflicht in der Schweiz

Steuerrechtlicher Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz (NP) / Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz (JP)

1.1Grundstück im Ausland

Natürliche Personen (NP)

Juristische Personen (JP)

Ausscheidung

Interkantonale Regeln (Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung) 
(Art. 6 Abs. 3 Satz 1 DBG; § 5 Abs. 3 Satz 1 StG; BGr, 10.5.2017, 2C\_404/2017, E. 3.1, E. 4.1). 
 
Grundstückerträge/-aufwendungen: objektmässig 
(BGr, 10.5.2017, 2C\_404/2017, E. 3.2.1). 
 
Schulden/Schuldzinsen: proportional nach Lage aller (Brutto-)Aktiven des Privat- und Geschäftsvermögens 
(BGr, 10.5.2017, 2C\_404/2017, E. 3.2.1) 
Schuldzinsenüberschuss aus der Schweiz: kann auf Ausland verlegt werden (BGr, 16.3.2022, 2C\_465/2021, E. 3.8-10). 
 
Gewinnungskosten (organische Abzüge): nach Einkünften, auf die sie entfallen 
(BGr, 26.6.2015, 2C\_1154/2013, E. 3.3). 
 
allgemeine Abzüge:  
\- nach sachlichem Zusammenhang mit Einkommensart 
\- sofern ohne sachlichen Zusammenhang: proportional nach Lage des Reineinkommens 
(BGr, 26.6.2015, 2C\_1154/2013, E. 3.3, 4.3). 
 
Sozialabzüge: anteilsmässig nach (Netto)-Einkommen 
(Art. 35 Abs. 3 DBG; § 34 Abs. 3 StG; BGr, 26.6.2015, 2C\_1154/2013, E. 3.3, 4.3).

Interkantonale Regeln (Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung); mit sachlich begründeten Einschränkungen bzw. Modifikationen der im interkantonalen Steuerrecht gültigen Praxis 
(Art. 52 Abs. 3 Satz 1 DBG; § 57 Abs. 3 Satz 1 StG; BGr, 5.8.2020, 2C\_1116/2018, E. 7.2). 
 
Grundstückerträge/-aufwendungen: objektmässig 
(Art. 52 Abs. 3 Satz 4 DBG; § 57 Abs. 3 Satz 4 StG). 
 
Schuldzinsen: sofern keine Betriebsstätte im betreffenden Land: nach Lage der Aktiven; 
\- sofern Betriebsstätte im betreffenden Land: objektmässig; sofern keine sachgemässe objektmässige Ausscheidung möglich ist: nach Lage der Aktiven. 
 
Kapital/Schulden: sofern keine Betriebsstätte im betreffenden Land: nach Lage der Aktiven; 
\- sofern Betriebsstätte im betreffenden Land: objektmässig; sofern keine sachgemässe objektmässige Ausscheidung möglich ist: nach Lage der Aktiven.

Auslandsverluste

Auslandsverluste (Gewinnungskostenüberschuss, Schuldzinsenüberschuss) sind für die Ermittlung des steuerbaren Einkommens nicht zu übernehmen 
(Art. 6 Abs. 3 Satz 3 DBG; § 5 Abs. 3 Satz 3 StG; BGr, 10.5.2017, 2C\_404/2017, E. 3.2.2, E. 4.1).

Verlustübernahme aus ausländischen Liegenschaften nur, wenn Betriebsstätte im gleichen Land unterhalten wird (Art. 52 Abs. 3 Satz 4 DBG; § 57 Abs. 3 Satz 4 StG). 
Berücksichtigung im Ergebnis der Betriebsstätten des betreffenden Landes und provisorische Verrechnung mit schweizerischen Gewinnen im Rahmen der Verlustverrechnung der ausländischen Betriebsstätten gemäss Art. 52 Abs. 3 Satz 2 und 3 DBG bzw. § 57 Abs. 3 Satz 2 und 3 StG. 
 
Inländische Verluste: Verlustvortrag innerhalb der CH; kein Export ins Ausland (Art. 52 Abs. 3 DBG bzw. § 57 Abs. 3 StG; objektmässig direkte Ausscheidung).

Steuersatz

Steuersatz des gesamten (weltweiten) Einkommens (Progressionsvorbehalt) 
(Art. 7 Abs. 1 DBG; § 6 Abs. 1 StG; BGr, 10.5.2017, 2C\_404/2017, E. 3.1, E. 4.1.2). 
 
Auslandsverluste (auch Verlustvorträge) sind bei der Ermittlung des Steuersatzes zu berücksichtigen 
(Art. 6 Abs. 3 Satz 3 DBG; § 5 Abs. 3 Satz 3 StG; BGr, 10.5.2017, 2C\_404/2017, E. 3.2.2, E. 4.1)

1.2Geschäftsbetrieb oder Betriebsstätte im Ausland

Natürliche Personen (NP)

Juristische Personen (JP)

Ausscheidung

Interkantonale Regeln (Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung) (Art. 6 Abs. 3 Satz 1 DBG; § 5 Abs. 3 Satz 1 StG; BGr, 10.5.2017, 2C\_404/2017, E. 3.1, E. 4.1).

Erträge/Aufwendungen Geschäftsbetrieb oder Betriebsstätte im Ausland: objektmässig (Art. 6 Abs. 3 Satz 2 DBG; § 5 Abs. 3 Satz 2 StG).

Schulden/Schuldzinsen: proportional nach Lage aller (Brutto-)Aktiven des Privat- und Geschäftsvermögens (BGr, 10.5.2017, 2C\_404/2017, E. 3.2.1) Schuldzinsenüberschuss aus der Schweiz: kann auf Ausland verlegt werden (BGr, 16.3.2022, 2C\_465/2021, E. 3.8-10).

Allgemeine Abzüge:
\- nach sachlichem Zusammenhang mit Einkommensart;
\- sofern ohne sachlichen Zusammenhang: proportional nach Lage des Reineinkommens
(BGr, 26.6.2015, 2C\_1154/2013, E. 3.3, 4.3).

Sozialabzüge: anteilsmässig nach (Netto)-Einkommen (Art. 35 Abs. 3 DBG; § 34 Abs. 3 StG; BGr, 26.6.2015, 2C\_1154/2013, E. 3.3, 4.3)

Interkantonale Regeln (Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung); mit sachlich begründeten Einschränkungen bzw. Modifikationen der im interkantonalen Steuerrecht gültigen Praxis (Art. 52 Abs. 3 Satz 1 DBG; § 57 Abs. 3 Satz 1 StG; BGr, 5.8.2020, 2C\_1116/2018, E. 7.2).

Betriebsstättenerträge/-aufwendungen: objektmässig nach Betriebsstätten-Buchhaltung (Art. 52 Abs. 3 Satz 2 DBG; § 57 Abs. 3 Satz 2 StG). Ausgehend vom Gesamtgewinn werden positive ausländische Betriebsstättengewinne aufs Ausland ausgeschieden. Ausländische Betriebsstättenverluste werden provisorisch übernommen, mit Rückbelastungsmöglichkeit (vgl. Auslandsverluste).

Kapital: grundsätzlich objektmässig nach Betriebsstätten-Buchhaltung;
sofern keine sachgemässe Ausscheidung nach Betriebsstätten-Buchhaltung möglich ist: nach Hilfsgrössen (i.d.R. nach Lage der Aktiven)

Auslandsverluste

Geschäftsort in der Schweiz / Betriebsstätte im Ausland (Unternehmen wird von der Schweiz aus geleitet)

Provisorische Verrechnung von ausländischen Betriebsstättenverlusten mit inländischen Gewinnen aus selbständiger Erwerbstätigkeit mit Revisionsmöglichkeit gemäss Art. 6 Abs. 3 Satz 2 DBG bzw. § 5 Abs. 3 Satz 2 StG (BGr, 10.5.2017, 2C\_404/2017, E. 3.1).
\- Es wird nur ein Nettoverlust aus dem betreffenden Betriebsstättenland übernommen; die ausländischen Betriebsstättenverluste werden zuerst mit übrigen Gewinnen/Nettoerträgen im gleichen Land verrechnet.

Geschäftsort im Ausland / Betriebsstätte in der Schweiz oder nur Geschäftsbetrieb im Ausland (Unternehmen wird nicht von der Schweiz aus geleitet).

Auslandsverluste (Gewinnungskostenüberschuss, Schuldzinsenüberschuss) sind für die Ermittlung des steuerbaren Einkommens nicht zu übernehmen (Art. 6 Abs. 3 Satz 3 DBG; § 5 Abs. 3 Satz 3 StG; BGr, 10.5.2017, 2C\_404/2017, E. 3.2.2).

Provisorische Verrechnung von ausländischen Betriebsstättenverlusten mit schweizerischen Gewinnen, soweit diese Verluste im Betriebsstättenstaat nicht berücksichtigt wurden und Rückbelastungsmöglichkeit der verrechneten Verluste gemäss Art. 52 Abs. 3 Satz 2 und 3 DBG bzw. § 57 Abs. 3 Satz 2 und 3 StG.

Inländische Verluste: Verlustvortrag innerhalb der CH; kein Export ins Ausland (Art. 52 Abs. 3 DBG bzw. § 57 Abs. 3 StG; objektmässig direkte Ausscheidung)

Steuersatz

Steuersatz des gesamten (weltweiten) Einkommens (Progressionsvorbehalt)  (Art. 7 Abs. 1 DBG; § 6 Abs. 1 StG; BGr, 10.5.2017, 2C\_404/2017, E. 3.1).

Auslandsverluste (auch Verlustvorträge) sind bei der Ermittlung des Steuersatzes zu berücksichtigen (Art. 6 Abs. 3 Satz 3 DBG; § 5 Abs. 3 Satz 3 StG; BGr, 10.5.2017, 2C\_404/2017, E. 3.2.2).

2.Beschränkte Steuerpflicht in der Schweiz

Ohne steuerlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz (NP) / Ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz (JP)

2.1Grundstück in der Schweiz

Natürliche Personen (NP)

Juristische Personen (JP)

Ausscheidung

Interkantonale Regeln (Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung)
(Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 DBG; § 5 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 StG).

Grundstückerträge/-aufwendungen: objektmässig (Art. 6 Abs. 2 DBG; § 5 Abs. 2 StG; BGr, 15.1.2015, 2C\_18/2014, E. 2.2.2).

Schulden/Schuldzinsen: proportional nach Lage aller (Brutto-)Aktiven des Privat- und Geschäftsvermögens (BGr, 15.1.2015, 2C\_18/2014, E. 2.2.2). Schuldzinsenüberschuss aus der Schweiz: kann auf Ausland verlegt werden.

Gewinnungskosten: nach Einkünften, auf die sie entfallen (BGr, 26.6.2015, 2C\_1154/2013, E. 3.3).

Allgemeine Abzüge: 
\- nach sachlichem Zusammenhang mit Einkommensart;
\- sofern ohne sachlichen Zusammenhang: proportional nach Lage des Reineinkommens (BGr, 26.6.2015, 2C\_1154/2013, E. 3.3, 4.3).

Sozialabzüge: anteilsmässig nach (Netto)-Einkommen  (Art. 35 Abs. 3 DBG; § 34 Abs. 3 StG; BGr, 26.6.2015, 2C\_1154/2013, E. 3.3, 4.3).

Grundstückerträge/-aufwendungen: objektmässig (Art. 52 Abs. 4 DBG; § 57 Abs. 4 StG; BGr, 5.8.2020, 2C\_1116/2018, E. 7.3.2).

Schuldzinsen: nach Lage der Aktiven (M StR 2007 Nr. 4; RK, 17.11.2006, 2 DB.2006.86).

Kapital/Schulden: nach Lage der Aktiven (M StR 2007 Nr. 4; RK, 17.11.2006, 2 DB.2006.86).

Auslandsverluste

Auslandsverluste (Gewinnungskostenüberschuss, Schuldzinsenüberschuss) sind für die Ermittlung des steuerbaren Einkommens nicht zu übernehmen (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 DBG; Art. 6 Abs. 3 Satz 3 DBG; § 5 Abs. 2 Satz 2 StG; § 5 Abs. 3 Satz 3 StG; BGr, 15.1.2015, 2C\_18/2014, E. 4.3.3).

Staatssteuer: Verluste aus anderen Kantonen werden nicht übernommen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 StG; BGr, 15.1.2015, 2C\_18/2014, E. 4.3.3).

Auslandsverluste werden nicht übernommen (Art. 52 Abs. 4 DBG; § 57 Abs. 4 StG).

Staatssteuer: Verluste aus anderen Kantonen werden nicht übernommen (§ 57 Abs. 4 StG; BGr, 15.1.2015, 2C\_18/2014, E. 4.3.3).

Inländische Verluste: Verlustvortrag innerhalb der CH; kein Export ins Ausland (Art. 52 Abs. 4 DBG bzw. § 57 Abs. 4 StG; objektmässig direkte Ausscheidung).

Steuersatz

Steuersatz des gesamten (weltweiten) Einkommens (Progressionsvorbehalt), wobei der Steuersatz jedoch mindestens dem in der Schweiz (DBG) bzw. dem im Kanton (StSt) erzielten Einkommen entspricht (Ausschluss des negativen Progressionsvorbehalts) (Art. 7 Abs. 1 und 2 DBG; § 6 Abs. 1 und 2 StG; BGr, 15.1.2015, 2C\_18/2014, E. 2.2.2).

Auslandsverluste (auch Verlustvorträge) sind bei der Ermittlung des Steuersatzes zu berücksichtigen, wobei der Steuersatz jedoch mindestens dem in der Schweiz (DBG) bzw. dem im Kanton (StSt) erzielten Einkommen entspricht (Ausschluss des negativen Progressionsvorbehalts) (Art. 6 Abs. 3 Satz 3 DBG; Art. 7 Abs. 2 DBG; § 5 Abs. 3 Satz 3 StG; § 6 Abs. 2 StG; BGr, 15.1.2015, 2C\_18/2014, E. 2.2.2).

2.2Geschäftsbetrieb oder Betriebsstätte in der Schweiz

Natürliche Personen (NP)

Juristische Personen (JP)

Ausscheidung

Objektmässig (Art. 6 Abs. 2 DBG; § 5 Abs. 2 StG; BGr, 15.1.2015, 2C\_18/2014, E. 2.2.2).

Schulden/Schuldzinsen: proportional nach Lage aller (Brutto-)Aktiven des Privat- und Geschäftsvermögens (BGr, 15.1.2015, 2C\_18/2014, E. 2.2.2). Schuldzinsenüberschuss aus der Schweiz: kann auf Ausland verlegt werden

Allgemeine Abzüge:
\- nach sachlichem Zusammenhang mit Einkommensart
\- sofern ohne sachlichen Zusammenhang: proportional nach Lage des Reineinkommens (BGr, 26.6.2015, 2C\_1154/2013, E. 3.3, 4.3).

Sozialabzüge: anteilsmässig nach (Netto)-Einkommen (Art. 35 Abs. 3 DBG; § 34 Abs. 3 StG; BGr, 26.6.2015, 2C\_1154/2013, E. 3.3, 4.3).

Betriebsstättenerträge/-aufwendungen:
objektmässig (Art. 52 Abs. 4 DBG; § 57 Abs. 4 StG; BGr, 5.8.2020, 2C\_1116/2018, E. 7.3.2).

Kapital: objektmässig  (§ 57 Abs. 4 StG).

Auslandsverluste

Auslandsverluste sind für die Ermittlung des steuerbaren Einkommens nicht zu übernehmen (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 DBG; Art. 6 Abs. 3 Satz 3 DBG; § 5 Abs. 2 Satz 2 StG; § 5 Abs. 3 Satz 3 StG; BGr, 15.1.2015, 2C\_18/2014, E. 4.3.3).

Staatssteuer: Verluste aus anderen Kantonen werden nicht übernommen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 StG; BGr, 15.1.2015, 2C\_18/2014, E. 4.3.3).

Auslandsverluste werden nicht übernommen (Art. 52 Abs. 4 DBG; § 57 Abs. 4 StG).

Staatssteuer: Verluste aus anderen Kantonen werden nicht übernommen (§ 57 Abs. 4 StG; BGr, 15.1.2015, 2C\_18/2014, E. 4.3.3).

Inländische Verluste: Verlustvortrag innerhalb der CH; kein Export ins Ausland (Art. 52 Abs. 4 DBG bzw. § 57 Abs. 4 StG; objektmässig direkte Ausscheidung).

Steuersatz

Steuersatz des gesamten (weltweiten) Einkommens (Progressionsvorbehalt), wobei der Steuersatz jedoch mindestens dem in der Schweiz (DBG) bzw. dem im Kanton (StSt) erzielten Einkommen entspricht (Ausschluss des negativen Progressionsvorbehalts) (Art. 7 Abs. 1 und 2 DBG; § 6 Abs. 1 und 2 StG; BGr, 15.1.2015, 2C\_18/2014, E. 2.2.2).

Auslandsverluste (auch Verlustvorträge) sind bei der Ermittlung des Steuersatzes zu berücksichtigen, wobei der Steuersatz jedoch mindestens dem in der Schweiz (DBG) bzw. dem im Kanton (StSt) erzielten Einkommen entspricht (Ausschluss des negativen Progressionsvorbehalts) (Art. 6 Abs. 3 Satz 3 DBG; Art. 7 Abs. 2 DBG; § 5 Abs. 3 Satz 3 StG; § 6 Abs. 2 StG; BGr, 15.1.2015, 2C\_18/2014, E. 2.2.2).

- [Download Internationale Steuerausscheidung bei Grundstücken, Geschäftsbetrieben und Betriebsstätten PDF | 8 Seiten | Deutsch | 106 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-5-3/zstb-nr-5-3.pdf)

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

9. Weisung des kantonalen Steueramtes betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von natürlichen Personen während der Steuerperiode im interkantonalen Verhältnis (zu Kantonen mit Gegenwartsbemessung)

# ZStB 10.1: Weisung des kantonalen Steueramtes betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von natürlichen Personen während der Steuerperiode im interkantonalen Verhältnis (zu Kantonen mit Gegenwartsbemessung)
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-10-1.html
Thema: Natürliche Personen
Dokument vom: 8. April 2002
Gültig ab: 1 Januar 2001
Publikationsdatum Webseite: 2023-11-09
Thema

Natürliche Personen

Unterthema

Steuerpflicht (§§ 3 - 15)

Titel

Weisung des kantonalen Steueramtes betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von natürlichen Personen während der Steuerperiode im interkantonalen Verhältnis (zu Kantonen mit Gegenwartsbemessung)

Erlassdatum

8\. April 2002

Gültig ab

1 Januar 2001

ZStB-Nummer

10.1

- [Download Weisung des kantonalen Steueramtes betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von natürlichen Personen während der Steuerperiode im interkantonalen Verhältnis (zu Kantonen mit Gegenwartsbemessung) PDF | 58 Seiten | Deutsch | 285 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-10-1.pdf)

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

10. Weisung der Finanzdirektion über die Bewertung der Naturaleinkünfte von Arbeitnehmern ab Bemessungsjahr 2010 und folgende

# ZStB 16.1: Weisung der Finanzdirektion über die Bewertung der Naturaleinkünfte von Arbeitnehmern ab Bemessungsjahr 2010 und folgende
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-16-1.html
Thema: Natürliche Personen
Dokument vom: 8. März 2010
Gültig ab: 1. Januar 2010
Publikationsdatum Webseite: 2023-11-09
Thema

Natürliche Personen

Unterthema

Einkommenssteuer (§§ 16 - 37b)

Titel

Weisung der Finanzdirektion über die Bewertung der Naturaleinkünfte von Arbeitnehmern ab Bemessungsjahr 2010 und folgende

Erlassdatum

8\. März 2010

Gültig ab

1\. Januar 2010

ZStB-Nummer

16.1

Nummer alt

12/203

Arbeitnehmer sind für die vom Arbeitgeber empfangenen Naturalleistungen wie Verpflegung und Unterkunft steuerpflichtig (§ 16 Abs. 2 StG). Bei der Ausstellung von Lohnausweisen über die für die Jahre 2010 und folgende ausgerichteten Löhne sind die Naturalleistungen in der Regel unverändert nach folgenden Ansätzen zu bewerten und zu bescheinigen:

Erwachsene1

Tag/Fr.

Monat/Fr.

Jahr/Fr.

Frühstück

3.50

105.-

1'260.-

Mittagessen

10.-

300.-

3'600.-

Abendessen

8.-

240.-

2'880.-

Volle Verpflegung

21.50

645.-

7'740.-

Unterkunft (Zimmer2)

11.50

345.-

4'140.-

Volle Verpflegung und Unterkunft

33.-

990.-

11'880.-

Kinder3 bis 6jährig

Tag/Fr.

Monat/Fr.

Jahr/Fr.

Frühstück

1.-

30.-

360.-

Mittagessen

2.50

75.-

900.-

Abendessen

2.-

60.-

720.-

Volle Verpflegung

5.50

165.-

1'980.-

Unterkunft (Zimmer2)

3.-

90.-

1'080.-

Volle Verpflegung und Unterkunft

8.50

255.-

3'060.-

Kinder3 über 6jährig bis 13jährig

Tag/Fr.

Monat/Fr.

Jahr/Fr.

Frühstück

1.50

45.-

540.-

Mittagessen

5.-

150.-

1'800.-

Abendessen

4.-

120.-

1'440.-

Volle Verpflegung

10.50

315.-

3'780.-

Unterkunft (Zimmer2)

6.-

180.-

2'160.-

Volle Verpflegung und Unterkunft

16.50

495.-

5'940.-

Kinder3 über 13jährig bis 18jährig

Tag/Fr.

Monat/Fr.

Jahr/Fr.

Frühstück

2.50

75.-

900.-

Mittagessen

7.50

225.-

2'700.-

Abendessen

6.-

180.-

2'160.-

Volle Verpflegung

16.-

480.-

5'760.-

Unterkunft (Zimmer2)

9.-

270.-

3'240.-

Volle Verpflegung und Unterkunft

25.-

750.-

9'000.-

1 Für Direktoren und Geranten von Hotels und Gastwirtschaften sowie deren Angehörige gelten die Ansätze für Wirte und Hoteliers (vgl. hierzu Weisung der Finanzdirektion über die Bewertung von Naturalbezügen bei selbständiger Erwerbstätigkeit vom 17. November 2006).

2 Eine allfällige Mehrfachbelegung des Zimmers ist im Pauschalansatz berücksichtigt.

3 Massgebend ist das Alter der Kinder zu Beginn jedes Bemessungsjahres. Bei Familien mit mehr als drei Kindern sind vom Totalwert der Kinderansätze abzuziehen: bei vier Kindern 10%, bei fünf Kindern 20%, bei sechs und mehr Kindern 30%.

Bekleidung: Kommt der Arbeitgeber weitgehend auch für Kleider, Leibwäsche und Schuhe sowie für deren Unterhalt und Reinigung auf, so sind hierfür zusätzlich Fr. 80.- im Monat/Fr. 960.- im Jahr anzurechnen.

Wohnung: Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht ein Zimmer, sondern eine Wohnung zur Verfügung, so ist anstelle obiger Unterkunftspauschalen der ortsübliche Mietzins einzusetzen bzw. der Betrag, um den die Wohnungsmiete gegenüber dem ortsüblichen Mietzins verbilligt wird. Weitere Leistungen des Arbeitgebers sind pro Erwachsenen wie folgt zu bewerten: Wohnungseinrichtung Fr. 70.- im Monat/Fr. 840.- im Jahr; Heizung und Beleuchtung Fr. 60.- im Monat/Fr. 720.- im Jahr; Reinigung von Bekleidung und Wohnung Fr. 10.- im Monat/Fr. 120.- im Jahr. Für Kinder gelten unabhängig vom Alter die halben Ansätze für Erwachsene.

Im Weiteren wird in den Fällen, in denen eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer eine Mahlzeit (ein Frühstück, ein Mittag- oder ein Nachtessen) unentgeltlich erhält, auf eine Aufrechnung verzichtet:

- wenn es, im Zusammenhang mit einzelnen beruflichen Ereignissen, nur um einzelne Mahlzeiten geht und diese ausschliesslich beruflich bedingt sind;
- wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer zwar auf Dauer unentgeltlich eine Mahlzeit an der Arbeitsstätte erhält, diese jedoch während der Mahlzeit aus zwingenden beruflichen Gründen nicht verlassen kann und der Wert der einzelnen Mahlzeit Fr. 30.- nicht übersteigt. In den Fällen, in denen eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer mehrere Mahlzeiten pro Tag, wie z.B. ein Mittag- und ein Nachtessen oder ein Frühstück und ein Mittagessen, unentgeltlich an der Arbeitsstätte erhält und diese während der Mahlzeiten nicht verlassen kann, wird nur für eine Mahlzeit, für diejenige mit dem höheren Betrag gemäss den vorstehenden Ansätzen, auf eine Aufrechnung verzichtet.

Diese Weisung ersetzt die Weisung vom 17. November 2006 und gilt ab Bemessungsjahr 2010 und folgende.

- [Download Weisung der Finanzdirektion über die Bewertung der Naturaleinkünfte von Arbeitnehmern ab Bemessungsjahr 2010 und folgende PDF | 3 Seiten | Deutsch | 58 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-16-1.pdf)

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

11. Weisung der Finanzdirektion über die Bewertung von Naturalbezügen bei selbständiger Erwerbstätigkeit in den nach dem 30. Juni 2007 abgeschlossenen Geschäftsjahren

# ZStB 16.2: Weisung der Finanzdirektion über die Bewertung von Naturalbezügen bei selbständiger Erwerbstätigkeit in den nach dem 30. Juni 2007 abgeschlossenen Geschäftsjahren
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-16-2.html
Thema: Natürliche Personen
Dokument vom: 17. November 2006
Gültig ab: 1. Januar 2007
Publikationsdatum Webseite: 2023-11-09
## Auf dieser Seite

- [A. Grundlagen](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-16-2.html#-1003357338)
- [B. Bewertung von Naturalbezügen aus eigenem Geschäft](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-16-2.html#2011831288)
- [C. Bewertung der dem Personal gewährten Naturalleistungen](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-16-2.html#62064658)
- [Kontakt](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-16-2.html#contact)

Thema

Natürliche Personen

Unterthema

Einkommenssteuer (§§ 16 - 37b)

Titel

Weisung der Finanzdirektion über die Bewertung von Naturalbezügen bei selbständiger Erwerbstätigkeit in den nach dem 30. Juni 2007 abgeschlossenen Geschäftsjahren

Erlassdatum

17\. November 2006

Gültig ab

1\. Januar 2007

ZStB-Nummer

16.2

Nummer alt

12/402

A. Grundlagen

Selbständigerwerbende sind gemäss § 16 Abs. 2 StG steuerpflichtig für ihre Naturalbezüge aus dem eigenen Betrieb. Anderseits dürfen sie die ihrem Personal gewährten Naturalleistungen von den steuerbaren Einkünften abziehen.

In den nach dem 30. Juni 2007 abgeschlossenen Geschäftsjahren finden die nachstehenden Ansätze Anwendung.

B. Bewertung von Naturalbezügen aus eigenem Geschäft

I. Warenbezüge

Massgebend für die Kinderansätze ist das Alter der Kinder zu Beginn des Geschäftsjahres. Bei Familien mit mehr als 3 Kindern ermässigt sich der Totalwert der Kinderansätze bei 4 Kindern um 10%, bei 5 Kindern um 20% und bei 6 und mehr Kindern um 30%.

1\. Bäcker und Konditoren

Erwachsene

Kinder im Alter bis 6 Jahren

Kinder im Alter von über 6 - 13 Jahren

Kinder im Alter von über 13 - 18 Jahren

Im Jahr

Fr. 3'000.-

Fr. 720.-

Fr. 1'500.-

Fr. 2'220.-

Im Monat

Fr. 250.-

Fr. 60.-

Fr. 125.-

Fr. 185.-

Für Betriebe mit Tea-Room erhöhen sich die Ansätze um 20%. Ferner ist für Tabakwaren je rauchendes Familienmitglied ein Zuschlag von normalerweise 1500.- bis 2200.- Franken anzurechnen. Werden auch Mahlzeiten abgegeben, so sind in der Regel die Ansätze für Wirte und Hoteliers anzuwenden.

Führen Bäckereien und Konditoreien in erheblichem Umfang auch andere Lebensmittel, so sind die Ansätze für Lebensmitteldetaillisten anzuwenden.

2\. Lebensmitteldetaillisten

Erwachsene

Kinder im Alter bis 6 Jahre

Kinder im Alter von über 6 - 13 Jahren

Kinder im Alter von über 13 - 18 Jahren

Im Jahr

Fr. 5'280.-

Fr. 1'320.-

Fr. 2'640.-

Fr. 3'960.-

Im Monat

Fr. 440.-

Fr. 110.-

Fr. 220.-

Fr. 330.-

Abzüge für nicht geführte Waren:

Erwachsene

Kinder im Alter von 6 Jahren

Kinder im Alter von über 6 - 13 Jahren

Kinder im Alter über 13 - 18

\- Frisches Gemüse

Fr. 300.-

Fr. 75.-

Fr. 150.-

Fr. 225.-

\- Frische Früchte

Fr. 300.-

Fr. 75.-

Fr. 150.-

Fr. 225.-

\- Fleisch- und Wurstwaren

Fr. 500.-

Fr. 125.-

Fr. 250.-

Fr. 375.-

Zuschlag für Tabakwaren 1'500.- bis 2'200.- Franken pro rauchende Person im Jahr.

3\. Milchhändler

Erwachsene

Kinder im Alter bis 6 Jahre

Kinder im Alter von über 6 - 13 Jahren

Kinder im Alter von über 13 - 18 Jahren

Im Jahr

Fr. 2'460.-

Fr. 600.-

Fr. 1'200.-

Fr. 1'800.-

Im Monat

Fr. 205.-

Fr. 50.-

Fr. 100.-

Fr. 150.-

Zuschläge für zusätzlich geführte Waren (im Jahr):

Erwachsene

Kinder im Alter von bis 6 Jahren

Kinder im Alter von über 6 - 13 Jahren

Kinder im Alter von 13 - 18 Jahren

\- Frisches Gemüse

Fr. 300.-

Fr. 75.-

Fr. 150.-

Fr. 225.-

\- Frische Früchte

Fr. 300.-

Fr. 75.-

Fr. 150.-

Fr. 225.-

\- Wurstwaren

Fr. 200.-

Fr. 50.-

Fr. 100.-

Fr. 150.-

Werden in ausgedehntem Masse Lebens- sowie Wasch- und Reinigungsmittel geführt, so sind die Ansätze für Lebensmitteldetaillisten anzuwenden.

Für die Inhaber von Käsereien und Sennereien ohne Verkaufsladen gelten in der Regel die Hälfte der vorstehenden Ansätze..

4\. Metzger

Erwachsene

Kinder im Alter bis 6 Jahren

Kinder im Alter von über 6 - 13 Jahren

Kinder im Alter von über 13 - 18 Jahren

Im Jahr

Fr. 2'760.-

Fr. 660.-

Fr. 1'380.-

Fr. 2'040.-

Im Monat

Fr. 230.-

Fr. 55.-

Fr. 115.-

Fr. 170.-

5\. Wirte und Hoteliers

Erwachsene

Kinder im Alter bis 6 Jahren

Kinder im Alter von über 6 - 13 Jahren

Kinder im Alter von über 13 - 18 Jahren

Im Jahr

Fr. 6'480.-

Fr. 1'620.-

Fr. 3'240.-

Fr. 4'860.-

Im Monat

Fr. 540.-

Fr. 135.-

Fr. 270.-

Fr. 405.-

Die Ansätze umfassen nur den Wert der Warenbezüge. Die übrigen Naturalbezüge und die privaten Unkostenanteile (siehe insbesondere die Ziffern II, III und IV hiernach) sind gesondert zu bewerten.

Ferner ist für Tabakwaren je rauchendes Familienmitglied ein Zuschlag von normalerweise 1500.- bis 2200.- Franken zusätzlich anzurechnen.

6\. Andere Geschäftsinhaber

Auch Früchte- und Gemüsehändler, Apotheker, Drogisten, Inhaber von Haushaltungsartikel-, Bekleidungs-, Wäsche-, Sportartikelgeschäften, Schuh­handlungen usw. weisen zum Teil namhafte Naturalbezüge auf. Diese sind von Fall zu Fall zu bewerten.

II. Privatanteil an den Kosten für Heizung, Beleuchtung, Reinigung usw.

Für Heizung, elektrischen Strom, Gas, Reinigungsmaterial, Wäschereinigung, Haushaltartikel, private Telefongespräche, Radio und Fernsehen sind in der Regel die nachgenannten Beträge jährlich als Privatanteil an den Unkosten anzurechnen, sofern sämtliche den Privathaushalt betreffende Ausgaben für diese Zwecke dem Betrieb belastet worden sind:

Erwachsene mit 1 Erwachsenen

Zuschlag pro weiteren Erwachsenen

Zuschlag pro Kind

Im Jahr

Fr. 3'540.-

Fr. 900.-

Fr. 600.-

Im Monat

Fr. 295.-

Fr. 75.-

Fr. 50.-

III. Privatanteil an den Löhnen des Geschäftspersonals

Arbeiten Geschäftsangestellte zum Teil für die privaten Bedürfnisse des Geschäftsinhabers und seiner Familie (Zubereitung der Verpflegung, Besorgung der privaten Räume und Wäsche usw.), so ist ein den Verhältnissen entsprechender Teil der Löhne als Privatanteil anzurechnen. Zu beachten ist, dass nach den Richtlinien für Mindestlohnansätze hauswirtschaftlicher Arbeitnehmer der Kantonalzürcherischen Arbeitsgemeinschaft für hauswirtschaftliche Bildungs- und Berufsfragen zurzeit folgende Ansätze für Bar- und Naturallöhne gelten:

Hausangestellte (43 Std./Woche):

\- angelernte Mitarbeiterin unter 18 Jahren

ab Fr. 24'000.-

\- angelernte Mitarbeiterin über 18 Jahren

ab Fr. 36'000.-

\- Mitarbeiterin mit hauswirtschaftlicher Berufsausbildung

ab Fr. 39'600.-

\- Mitarbeiterin mit anspruchsvoller hausw. Berufsausbildung

ab Fr. 43'200.-

IV. Mietwert der Wohnung

Der Mietwert der Wohnung im eigenen Hause ist von Fall zu Fall nach den ortsüblichen Mietzinsen für eine entsprechende Wohnung aufgrund der jeweils gültigen Weisung des Regierungsrates an die Steuerbehörden über die Bewertung von Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte zu bestimmen. Dabei ist dort, wo einzelne Räume sowohl geschäftlichen als auch privaten Zwecken dienen, z. B. im Gastgewerbe, auch ein angemessener Anteil an diesen Gemeinschaftsräumen (Wohnräume, Küche, Bad, WC) mitzuberücksichtigen.

V. Privatanteil an den Autokosten

Bei den selbständig erwerbstätigen Steuerpflichtigen werden von den steuerbaren Einkünften gemäss § 27 StG die geschäftsmässig- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen. Dazu gehören u. a. auch die geschäftsbedingten Autokosten.

Verfügt der selbständigerwerbende Steuerpflichtige über ein Geschäftsauto und benutzt er dieses auch für private Fahrten, so sind bei der Ermittlung des abzugsfähigen Geschäftsaufwandes die Kosten für das Geschäftsauto um den Teil zu kürzen, der auf die privaten Fahrten entfällt. Die Ermittlung des Privatanteils richtet sich nach der «Weisung des kantonalen Steueramtes über die Ermittlung des Naturaleinkommens aus der Verwendung eines Geschäftsautos für private Fahrten bei Unselbständigerwerbenden und des Privatanteils an den Autokosten bei Selbständigerwerbenden»1.

C. Bewertung der dem Personal gewährten Naturalleistungen

Bei der Einschätzung darf der Geschäftsinhaber die Selbstkosten der für sein Personal erbrachten Leistungen in Abzug bringen. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Aufwendungen für die Verpflegung sowie die Kosten für Unterkunft, Heizung, Reinigung und Wäschebesorgung.

Wenn der Barlohn und die Selbstkosten für Unterkunft, Heizung, Beleuchtung, Reinigung und Wäschebesorgung mit den übrigen abzugsfähigen Gewinnungskosten der Erfolgsrechnung belastet sind, kann nur noch der aus den Verpflegungskosten bestehende Teil des Naturallohnes abgerechnet werden. Dafür gelten in der Regel folgende Ansätze:

Im Tag

Im Monat

Im Jahr

Im Gastwirtschaftsgewerbe

Fr. 16.-

Fr. 480.-

Fr. 5'760.-

In anderen Gewerben

Fr. 17.-

Fr. 510.-

Fr. 6'120.-

Die für die Bemessung der AHV-Beiträge massgebenden Naturallohnansätze für Verpflegung liegen etwas höher als die vorgenannten Beträge auf Selbstkostenbasis. Belastet ein selbständigerwerbender Arbeitgeber der Erfolgsrechnung die höheren Naturallohnansätze gemäss AHV-Abrechnung, so hat er den Unterschiedsbetrag zwischen AHV-Naturallohnsumme und dem tieferen Betrag der reinen Verpflegungskosten entweder der Erfolgsrechnung wieder gutzuschreiben oder in der Steuererklärung dem steuerbaren Erwerbseinkommen zuzurechnen.

1 ZStB I Nr. 12/501

- [Download Weisung der Finanzdirektion über die Bewertung von Naturalbezügen bei selbstständiger Erwerbstätigkeit in den nach dem 30. Juni 2007 abgeschlossenen Geschäftsjahren PDF | 5 Seiten | Deutsch | 40 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-16-2.pdf)

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

12. Merkblatt über die Besteuerung der Vergütungen für die Betreuung von Pflege- und Tageskindern

# ZStB 16.3: Merkblatt über die Besteuerung der Vergütungen für die Betreuung von Pflege- und Tageskindern
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-16-3.html
Thema: Natürliche Personen
Dokument vom: 20. September 2022
Gültig ab: Steuerperiode 2022
Publikationsdatum Webseite: 2026-01-21
## Auf dieser Seite

- [I. Grundsatz](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-16-3.html#180681074)
- [II. Betreuung von Pflegekindern durch Pflegeeltern](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-16-3.html#-234531691)
- [III. Betreuung von Tageskindern durch Tageseltern](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-16-3.html#-1447207086)
- [IV. Schlussbestimmungen](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-16-3.html#-1167046990)
- [Kontakt](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-16-3.html#contact)

Thema

Natürliche Personen

Unterthema

Einkommenssteuer (§§ 16 - 37b)

Titel

Merkblatt über die Besteuerung der Vergütungen für die Betreuung von Pflege- und Tageskindern

Erlassdatum

20\. September 2022

Gültig ab

Steuerperiode 2022

ZStB-Nummer

16.3

Nummer alt

16/302

Herausgegeben vom kantonalen Steueramt in Absprache mit dem Amt für Jugend und Berufsberatung (AJB)

I. Grundsatz

Grundsätzlich sind sämtliche Vergütungen für die Betreuung von Pflege- und Tageskindern als Einkünfte aus unselbständigem Erwerb nach § 17 StG bzw. Art. 17 DBG oder aus selbständigem Erwerb nach § 18 StG bzw. Art. 18 DBG steuerbar und dementsprechend in der Steuererklärung als Einkünfte aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit (Haupt- oder Nebenerwerb) zu deklarieren. Vergütungen für die Betreuung von Pflege- und Tageskindern im Sinne dieses Merkblattes umfassen sowohl Vergütungen für eigentliche Betreuungsleistungen als auch Vergütungen für notwendige Auslagen.

Die Steuerbarkeit dieser Vergütungen gilt unabhängig vom Umfang der Betreuung und unabhängig von der Quelle, aus welcher die Vergütungen stammen (z.B. Kanton gestützt auf § 16 Kinder- und Jugendheimgesetz vom 27. November 2017 \[KJG\], Gemeinden gestützt auf die Sozialhilfegesetzgebung, Unterhaltspflichtige, Dienstleistungsanbieter in der Familienpflege, Sozial- oder Privatversicherungen).

II. Betreuung von Pflegekindern durch Pflegeeltern

1.Pflegekinder und Pflegeeltern

Als Pflegekinder im Sinne dieses Merkblattes gelten Minderjährige (und allenfalls Volljährige), deren Pflege und Erziehung gemäss Art. 316 ZGB und Art. 4 ff. der Pflegekinderverordnung vom 19. Oktober 1977 (PAVO) aufgrund eines bewilligten Pflegeverhältnisses durch Pflegeeltern gegen Entgelt wahrgenommen wird.

2.Unselbständig erwerbende Pflegeeltern

Steuerbare Einkünfte

Wird die Betreuung von Pflegekindern im Rahmen einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erbracht, beteiligen sich in der Regel mehrere Parteien an der Vergütung (z.B. Kanton gestützt auf § 16 KJG, Gemeinden gestützt auf die Sozialhilfegesetzgebung, Unterhaltspflichtige, Dienstleistungsanbieter in der Familienpflege, Sozial- oder Privatversicherungen). Sämtliche Vergütungen für die Betreuung von Pflegekindern sind in der persönlichen Steuererklärung als Einkünfte aus unselbständiger Haupt- oder Nebenerwerbstätigkeit nach § 17 StG bzw. Art. 17 DBG zu deklarieren. Als unselbständig erwerbend gelten namentlich Pflegeeltern, die nach dem KJG durch den Kanton abgegolten werden.

Berufsauslagen

Die für die Betreuung von Pflegekindern notwendigen Auslagen können gestützt auf § 26 Abs. 1 lit. c StG bzw. Art. 26 Abs. 1 lit. c DBG als effektive Berufskosten abgezogen werden. Als notwendige Auslagen gelten insbesondere Kosten für Unterkunft, Ernährung und weitere Nebenkosten (wie Kosten für Versicherungen, Mobilität, Gesundheit, Bildung, Kleidung, Körperpflege, sowie Kosten für allfällige situationsbedingte Leistungen wie z.B. Musikunterricht, Kosten für Brillen etc.).

Die notwendigen Auslagen können ohne besonderen Nachweis in Form einer Tagespauschale pro Pflegekind als effektive Berufskosten abgezogen werden:

Kostenart

Tagesansatz

Unterkunft

Fr. 12.00

Ernährung

Fr. 25.00

Weitere Nebenkosten

Fr. 8.00

**Total pro Tag und pro Kind**

**Fr. 45.00**

Die unter Ziffer 3 und 4 in der Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalierung von Berufsauslagen unselbstständig Erwerbender bei der Steuereinschätzung unter Berücksichtigung des Aus- und Weiterbildungsabzugs (ZStB Nr. 26.1) vorgesehene Haupt- bzw. Nebenerwerbspauschale kann nicht zusätzlich abgezogen werden (Kumulationsverbot). Machen die Pflegeeltern geltend, dass die tatsächlichen Auslagen die festgesetzte Tagespauschale übersteigen, so sind die effektiven Berufskosten im vollen Umfang für sämtliche Kostenarten nachzuweisen.

Stellt die Betreuung von Pflegekindern die Haupterwerbstätigkeit dar, können allenfalls zusätzlich zur Tagespauschale die zulässigen Berufskosten nach § 26 Abs. 1 lit. a (Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte) und b (Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung) StG bzw. Art. 26 Abs. 1 lit. a und b DBG abgezogen werden.

3.Selbständig erwerbende Pflegeeltern

Wird die Betreuungstätigkeit nicht als unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne von Ziffer II.2 dieses Merkblattes ausgeübt, liegt steuerlich eine selbständige Erwerbstätigkeit vor. Sämtliche Vergütungen für die Betreuung von Pflegekindern gelten als Ertrag aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Bruttoertrag).

Vom Bruttoertrag dürfen die Aufwendungen in Abzug gebracht werden, die in direktem Zusammenhang mit der Betreuung der Pflegekinder stehen (geschäftsmässig begründeter Aufwand).

Für selbständig erwerbende Pflegeeltern gelten die Vorschriften über die Buchführungs- oder Aufzeichnungspflicht von Selbständigerwerbenden.

III. Betreuung von Tageskindern durch Tageseltern

1.Tageskinder und Tageseltern

Als Tageskinder im Sinne dieses Merkblattes gelten Minderjährige, die stunden- oder tageweise gegen Entgelt ausserhalb des Haushalts ihrer Eltern von Tageseltern betreut werden.

Nicht als Tageskinder gelten Kinder, die:

- im Rahmen eines Pflegeverhältnisses gemäss Ziffer II betreut werden;
- in einer Kindertagesstätte (Kinderkrippe, Kinderhort, etc.) betreut werden;
- in einem Kinderheim untergebracht sind.

Als Tageseltern im Sinne dieses Merkblattes gelten volljährige Personen, die in ihrem Haushalt stunden- oder tageweise gegen Entgelt für die Betreuung eines Kindes, welches nicht zu ihrem Haushalt gehört, besorgt sind. Nicht entscheidend ist, ob es sich um eine meldepflichtige Tagesbetreuung gemäss Art. 12 PAVO handelt oder nicht.

2.Unselbständig erwerbende Tageseltern

Sind Tageseltern einer Tagesfamilienorganisation (z.B. Verein, Stiftung oder Gemeinde) angeschlossen und erhalten sie von dieser den Lohn und den Lohnausweis, liegt eine unselbständige Erwerbstätigkeit vor.

Bestandteile des Bruttolohns gemäss Ziffer 1 des Lohnausweises sind insbesondere die folgenden Vergütungen:

- Betreuungsgeld;
- Zuschläge jeder Art (z.B. Wochenend- oder Übernachtungszuschlag);
- Pauschalentschädigungen für die Infrastruktur;
- Abgeltungen für Ferien, Feiertage etc.

Nicht als Bestandteil des Bruttolohns gilt der Auslagenersatz, welcher als Spesenersatz zu betrachten und unter entsprechender Bezeichnung in Ziffer 13.1.2 des Lohnausweises betragsmässig einzutragen ist. Hierzu gehört insbesondere der Auslagenersatz für:

- Mahlzeiten und Zwischenverpflegung;
- Ausflüge.

3.Selbständig erwerbende Tageseltern

Die Betreuung durch Tageseltern, die keinen Lohn von einer Tagesfamilienorganisation gemäss Ziffer III.2 dieses Merkblattes erhalten, stellt eine selbständige Erwerbstätigkeit dar. Sämtliche Vergütungen für die Betreuung der Kinder gelten als Ertrag aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Bruttoertrag).

Vom Bruttoertrag dürfen die Aufwendungen in Abzug gebracht werden, die in direktem Zusammenhang mit der Betreuung der Tageskinder stehen (geschäftsmässig begründeter Aufwand).

Für selbständig erwerbende Tageseltern gelten die Vorschriften über die Buchführungs- oder Aufzeichnungspflicht von Selbständigerwerbenden.

IV. Schlussbestimmungen

Dieses Merkblatt ersetzt das bisherige Merkblatt vom 13. September 2019 und gilt ab Steuerperiode 2022.

- [Download Merkblatt über die Besteuerung der Vergütungen für die Betreuung von Pflege- und Tageskindern PDF | 3 Seiten | Deutsch | 47 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-16-3/zstb-nr-16-3.pdf)

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Ältere Merkblätter

- [Download Merkblatt über die Besteuerung der Vergütungen für die Betreuung von Pflege- und Tageskindern gültig bis 31.12.2021 PDF | 3 Seiten | Deutsch | 108 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-16-3/zstb-nr-16-3-gueltig-bis-31-12-2021.pdf)
- [Download Merkblatt für Fachstellen, Pflegeeltern und Tagesmütter über die Besteuerung des Pflegegeldes gültig bis 12.09.2019 PDF | 4 Seiten | Deutsch | 65 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-16-3/zstb-nr-16-3-gueltig-bis-12-9-2019.pdf)

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

13. Gewinne aus Pokerspielen (Praxishinweis)

# ZStB 16.4: Gewinne aus Pokerspielen (Praxishinweis)
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-16-4.html
Thema: Natürliche Personen
Dokument vom: 22. März 2021
Gültig ab: Steuerperiode 2019
Publikationsdatum Webseite: 2026-01-21
## Auf dieser Seite

- [Hobby-Pokerspieler](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-16-4.html#107314378)
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- [Kontakt](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-16-4.html#contact)

Thema

Natürliche Personen

Unterthema

Einkommenssteuer (§§ 16 - 37b)

Titel

Gewinne aus Pokerspielen (Praxishinweis)

Erlassdatum

22\. März 2021

Gültig ab

Steuerperiode 2019

ZStB-Nummer

16.4

Für die steuerliche Behandlung von Gewinnen aus Pokerspielen ist zwischen Hobby-Pokerspielern und professionellen Pokerspielern zu unterscheiden.

Hobby-Pokerspieler

Gemäss § 16 Abs. 1 StG unterliegen der Einkommenssteuer alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte. Somit fallen auch Gewinne aus Pokerspielen unter § 16 Abs. 1 StG. Steuerbar sind insbesondere die Gewinne, die in Spielcasinos im Ausland oder in Online-Pokerspielen eines Anbieters mit Sitz im Ausland erzielt wurden. Steuerbar sind auch Gewinne aus Pokerspielen in der Schweiz, welche von einem Veranstalter ohne behördliche Bewilligung durchgeführt wurden (nicht bewilligte Spiele). Gewinne aus Pokerspiel sind in folgenden Fällen ganz oder bis zu einem Freibetrag von der Einkommenssteuer befreit:

Pokerspiel in Schweizer Spielcasinos

Gewinne aus Pokerspiel vor Ort in Schweizer Spielcasinos sind gemäss § 24 lit. j StG steuerfrei.

Poker als Kleinspiel bei Schweizer Anbieter (von zuständiger kantonaler Aufsichtsbehörde bewilligt)

Gewinne aus Poker als bewilligtes Kleinspiel mit einem maximalen Startgeld von Fr. 2'000.- und der maximalen Summe aller Startgelder von Fr. 20'000.- sind gemäss § 24 lit. l StG steuerfrei. Gewinne aus Pokerspielen, welche diese Grenzwerte überschreiten oder die übrigen Voraussetzungen von Art. 39 der Verordnung über Geldspiele nicht einhalten und deshalb nicht bewilligungsfähig sind (illegale Spiele), sind in vollem Umfang steuerbar.

Online-Poker bei Casinos/Spielbanken in der Schweiz

Gewinne aus Online-Poker bei Casinos oder Spielbanken mit Sitz in der Schweiz sind bis zu einem Gewinn von Fr. 1'000'000.- (Freibetrag) gemäss § 24 lit. k StG steuerfrei. Der den Freibetrag übersteigende Gewinnanteil ist steuerpflichtig.

Der Pokerspieler kann gemäss § 31 Abs. 3 StG von den zu versteuernden Gewinnen aus Pokerspiel und anderen Geldspielen 5 Prozent, jedoch maximal Fr. 5'000.- als Einsatzkosten in Abzug bringen, bei zu versteuernden Gewinnen aus der Online-Teilnahme an Pokerspielen von Casinos oder Spielbanken mit Sitz in der Schweiz gemäss § 24 lit. k StG kann er die vom Online-Spielerkonto abgebuchten Einsätze im Steuerjahr, jedoch höchstens Fr. 25'000.- abziehen. Eine Verrechnung von Spielverlusten mit weiteren Einkünften und ein Vortrag von Spielverlusten auf nachfolgende Steuerperioden sind ausgeschlossen.

Profi-Pokerspieler

Das Pokerspiel ist, anders als viele Geldspiele, kein reines Glückspiel, denn das Können und die Erfahrung des Spielers haben ebenfalls einen Einfluss auf den Spielerfolg. Ein Pokerspieler ist dann selbständig erwerbstätig, wenn er häufig und regelmässig, mit hohen Einsätzen und unter Einsatz von Fachkenntnissen mit Gewinnerzielungsabsicht an Pokerspielen teilnimmt oder seinen Lebensunterhalt zur Hauptsache aus den Gewinnen beim Pokerspiel bestreitet. Der Profi-Pokerspieler hat sämtliche Gewinne aus Pokerspiel als Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit gemäss § 18 Abs. 1 StG zu versteuern. Bei einem Profi-Pokerspieler gelten die oben stehenden Ausnahmen nicht (§ 24 lit. j StG). Damit unterliegt er den allgemeinen Vorschriften für selbständig Erwerbende, insbesondere der Aufzeichnungspflicht. Auch kann er die Aufwendungen seiner selbständigen Erwerbstätigkeit gemäss den §§ 27-31 StG in Abzug bringen.

- [Download Gewinne aus Pokerspielen (Praxishinweis) PDF | 2 Seiten | Deutsch | 27 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-16-4/zstb-nr-16-4.pdf)

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Ältere Praxishinweise

- [Download Gewinne aus Poker- und Roulettespielen (Praxishinweis gültig bis Steuerperiode 2018) PDF | 1 Seiten | Deutsch | 41 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-16-4/zstb-nr-16-4_gueltig-bis-steuerperiode-2018.pdf)

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

14. Steuerliche Behandlung von Kryptowährungen (Bitcoin etc.)

# ZStB 16.5: Steuerliche Behandlung von Kryptowährungen (Bitcoin etc.)
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-16-5.html
Thema: Natürliche Personen
Dokument vom: 20. Dezember 2017
Gültig ab: 20. Dezember 2017
Publikationsdatum Webseite: 2023-11-09
## Auf dieser Seite

- [Allgemeines](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-16-5.html#1375862897)
- [Vermögenssteuer](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-16-5.html#90215858)
- [Einkommenssteuer](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-16-5.html#-773852618)
- [Kontakt](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-16-5.html#contact)

Thema

Natürliche Personen

Unterthema

Einkommenssteuer (§§ 16 - 37b)

Titel

Steuerliche Behandlung von Kryptowährungen (Bitcoin etc.)

Erlassdatum

20\. Dezember 2017

Gültig ab

20\. Dezember 2017

ZStB-Nummer

16.5

Guthaben in Kryptowährungen unterliegen der Vermögenssteuer und sind im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis zu deklarieren. Bei der Einkommenssteuer sind Kursgewinne und Kursverluste im Privatvermögen in der Regel steuerlich unbeachtlich.

Allgemeines

Kryptowährungen sind digitale Rechnungseinheiten, die als Zahlungsmittel und Kapitalanlage dienen können. Einheiten in Kryptowährungen (Coins) sind keine Wertpapiere, sondern von einem Protokoll und der dahinterliegenden Technologie abhängige digitale Zahlungsmittel. Der Besitz von Einheiten in Kryptowährungen wie Bitcoin ist wirtschaftlich vergleichbar mit dem Besitz von Bargeld oder Edelmetallen.

Dieser Praxishinweis gilt nur für Bitcoin und für Kryptowährungen, die mit Bitcoin vergleichbar sind.

Vermögenssteuer

Guthaben in Kryptowährungen unterliegen der Vermögenssteuer (§ 38 StG). Aus Gründen der Einfachheit sind diese im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis als «übrige Guthaben», mit Angabe der Bezeichnung der Kryptowährung zu deklarieren. Der Nachweis hat mittels eines Ausdrucks der digitalen Brieftasche (Wallet), Stand per Ende der Steuerperiode, zu erfolgen.

Für Bitcoin publiziert die ESTV einen Jahresendsteuerkurs. Andere Kryptowährungen sind zum Jahresschlusskurs der für diese Währung gängigsten Börsenplattform zu deklarieren.

Einkommenssteuer

Kapitalgewinne aus beweglichem Privatvermögen sind steuerfrei (§ 16 Abs. 3 StG) und Kapitalverluste sind steuerlich unbeachtlich. Gehören Kryptowährungen zum Geschäftsvermögen gelten die steuerrechtlichen Bestimmungen über die selbständige Erwerbstätigkeit. Dies gilt insbesondere für den gewerbsmässigen Handel mit Kryptowährungen. Für die Abgrenzung zur privaten Vermögensverwaltung wird die Praxis zum gewerbsmässigen Wertschriftenhandel (Kreisschreiben Nr. 36 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 27. Juli 2012) sinngemäss angewendet.

Das Schürfen (Mining) von Kryptowährungen durch Zurverfügungstellung von Rechenleistung gegen Entgelt durch eine natürliche Person führt bei dieser zu steuerbarem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit.

- [Download Steuerliche Behandlung von Kryptowährungen (Bitcoin etc.) PDF | 1 Seiten | Deutsch | 84 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-16-5.pdf)

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

15. Vergütungen aus Photovoltaikanlagen (Praxishinweis)

# ZStB 16.6: Vergütungen aus Photovoltaikanlagen (Praxishinweis)
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-16-6.html
Thema: Natürliche Personen
Dokument vom: 16. November 2022
Gültig ab: 16. November 2022
Publikationsdatum Webseite: 2026-01-21
Thema

Natürliche Personen

Unterthema

Einkommenssteuer (§§ 16 - 37b)

Titel

Vergütungen aus Photovoltaikanlagen (Praxishinweis)

Erlassdatum

16\. November 2022

Gültig ab

16\. November 2022

ZStB-Nummer

16.6

Vergütungen aus Photovoltaikanlagen im Privatvermögen werden
nach dem Nettoprinzip besteuert: Die in der Steuerperiode erzielten Vergütungen
für den ins Netz eingespeisten Strom werden nur in dem Umfang besteuert, als
sie die Aufwendungen für den aus dem Netz für den Eigenverbrauch bezogenen
Strom übersteigen. Dies in Anlehnung an andere Umweltschutzmassnahmen
(Solarkollektoranlage, Wärmeisolation, Wärmepumpenheizung usw.), bei welchen die eingesparten Energiekosten ebenfalls nicht besteuert werden.

Diese Praxisfestlegung gilt ab sofort.

- [Download Vergütungen aus Photovoltaikanlagen (Praxishinweis) PDF | 1 Seiten | Deutsch | 29 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-16-6.pdf)

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

16. Weisung des kantonalen Steueramtes über die Ermittlung des Naturaleinkommens aus der Verwendung eines Geschäftsautos für private Fahrten bei Unselbständigerwerbenden und des Privatanteils an den Autokosten bei Selbständigerwerbenden

# ZStB 17.1: Weisung des kantonalen Steueramtes über die Ermittlung des Naturaleinkommens aus der Verwendung eines Geschäftsautos für private Fahrten bei Unselbständigerwerbenden und des Privatanteils an den Autokosten bei Selbständigerwerbenden
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-17-1.html
Thema: Natürliche Personen
Dokument vom: 3. Februar 2026
Gültig ab: Steuerperiode 2026
Publikationsdatum Webseite: 2026-02-05
## Auf dieser Seite

- [A. Gesetzliche Grundlagen](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-17-1.html#-487197831)
- [B. Berechnung des Naturaleinkommens bzw. des Privatanteils](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-17-1.html#-1081693946)
- [C. Inkrafttreten](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-17-1.html#1697789121)
- [Kontakt](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-17-1.html#contact)

Thema

Natürliche Personen

Unterthema

Einkommenssteuer (§§ 16 - 37b)

Titel

Weisung des kantonalen Steueramtes über die Ermittlung des Naturaleinkommens aus der Verwendung eines Geschäftsautos für private Fahrten bei Unselbständigerwerbenden und des Privatanteils an den Autokosten bei Selbständigerwerbenden

Erlassdatum

3\. Februar 2026

Gültig ab

Steuerperiode 2026

ZStB-Nummer

17.1

Nummer alt

12/502

A. Gesetzliche Grundlagen

I. Einkommen von unselbständigerwerbenden Steuerpflichtigen

Gemäss § 17 Abs. 1 StG sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen und anderen geldwerten Vorteilen als Einkommen steuerbar. In welcher Form die Entschädigung ausbezahlt wird, ist grundsätzlich ohne Bedeutung. Zum steuerbaren Erwerbseinkommen von Unselbständigerwerbenden gehören daher als sog. Naturaleinkommen auch geldwerte Vorteile, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer etwa dadurch einräumt, dass er ihm ein Geschäftsauto für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte sowie für weitere private Zwecke zur Verfügung stellt.

II. Geschäftsmässig begründeter Aufwand bei selbständigerwerbenden Steuerpflichtigen

Bei selbständiger Erwerbstätigkeit werden gemäss § 27 Abs. 1 StG die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Aufwendungen abgezogen. Dazu gehören auch die geschäftsbedingten Autokosten.

Verfügt eine selbständigerwerbende Person über ein Geschäftsauto und benutzt sie dieses auch für private Fahrten, so sind bei der Ermittlung des abzugsfähigen Geschäftsaufwands die Kosten für das Geschäftsauto um den Teil zu kürzen, der auf die privaten Fahrten entfällt (Privatanteil an den Autokosten).

III. Gleichbehandlung in der Einschätzungspraxis bei der pauschalen Berechnung

Für die Ermittlung des Naturaleinkommens aus der Verwendung eines Geschäftsautos für private Fahrten bei Unselbständigerwerbenden und des Privatanteils an den Autokosten bei Selbständigerwerbenden gelten die nachstehenden Regeln. Dabei kann grundsätzlich in beiden Fällen in gleicher Weise eine pauschale Berechnung erfolgen.

B. Berechnung des Naturaleinkommens bzw. des Privatanteils

I. Naturaleinkommen von unselbständigerwerbenden Steuerpflichtigen

1.Grundsatz: Pauschale Berechnung

Wird dem Arbeitnehmer ein Geschäftswagen zur Verfügung gestellt und kann der Arbeitnehmer den Geschäftswagen auch für den Privatgebrauch benutzen, ist als Naturalleistung der Betrag von 0,9% des Kaufpreises des Geschäftswagens (exkl. Mehrwertsteuer) pro Monat bzw. von 10,8% pro Jahr, mindestens aber Fr. 150 pro Monat, unter Ziffer 2.2 des Lohnausweises zu deklarieren. Die Aufrechnung im Lohnausweis reduziert sich um einen allfälligen vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber bezahlten Betrag; allfällige vom Arbeitnehmer übernommene Benzinkosten werden dabei nicht berücksichtigt. Bezahlt der Arbeitnehmer (mindestens) 0,9% des Kaufpreises pro Monat, entfällt eine betragsmässige Deklaration im Lohnausweis unter Ziffer 2.2. Die pauschale Berechnung gelangt unabhängig von der Anzahl der effektiv gefahrenen Privatkilometer zur Anwendung.

Beispiel (Ganzjährige Benutzung):

Kaufpreis exkl. MWST «Fr. 50'000»: im Lohnausweis unter Ziffer 2.2 zu deklarierender Betrag «Fr. 5'400» (12 x Fr. 450).

Bei Leasingfahrzeugen tritt anstelle des Kaufpreises der im Leasingvertrag festgehaltene Barkaufpreis des Fahrzeuges (exkl. Mehrwertsteuer), eventuell der im Leasingvertrag angegebene Objektpreis (exkl. Mehrwertsteuer). Bei einem anfänglich geleasten Fahrzeug, das anschliessend von der Firma gekauft (und vom Arbeitnehmer weiter benutzt) wird, bleibt der im Leasingvertrag ursprünglich festgehaltene Barkaufpreis massgebend. Auf den (tieferen) Übernahmepreis beim Kauf des Geschäftswagens durch den Arbeitgeber darf nicht abgestellt werden.

Ist der Geschäftswagen vom Arbeitgeber geleast worden und hat der Arbeitnehmer den Geschäftswagen nach Ablauf der Leasingdauer zum Restkaufwert übernommen, ist eine allfällige Differenz zwischen dem Kaufpreis (in der Regel Resterwerbspreis) und dem Verkehrswert des Fahrzeuges im Übernahmezeitpunkt im Lohnausweis unter Ziffer 2.3 als Naturalleistung zu deklarieren.

2.Privatanteil beim mitarbeitenden Hauptgesellschafter einer Kapitalgesellschaft

Der in der Unternehmung mitarbeitende Hauptgesellschafter einer Kapitalgesellschaft gilt für die Ermittlung des Privatanteils an den Autokosten in der Regel steuerlich als unselbständig erwerbend (vgl. Deklaration im Lohnausweis gemäss B.I.1).

Geschäftsmässig begründete Fahrzeuge mit einem Kaufpreis von über Fr. 120'000 (exkl. Mehrwertsteuer) werden hingegen grundsätzlich als Luxusfahrzeuge beurteilt. Dies gilt auch für Leasingfahrzeuge. Der Privatanteil wird in diesem Fall um einen Luxusanteil erhöht:

Erwerbspreis (exkl. Mehrwertsteuer) in Fr.

Privatanteil

120'001 - 139'999

12,0%

140'000 - 159'999

13,0%

160'000 - 179'999

14,0%

180'000 - 199'999

14,5%

200'000 - 219'999

15,0%

220'000 - 239'999

15,5%

240'000 - 260'000

16,0%

Bei Fahrzeugen mit einem Erwerbspreis von über Fr. 260'000 (exkl. Mehrwertsteuer) wird der Privatanteil im Einzelfall angemessen erhöht.

Der Privatanteil ist im Umfang von 10,8% unter Ziffer 2.2 des Lohnausweises zu deklarieren (vgl. B.I.1). Die Aufrechnung im Lohnausweis reduziert sich um einen allfälligen Betrag, den der Gesellschafter an die Kapitalgesellschaft bezahlt hat bzw. der dem Kontokorrent des Gesellschafters belastet wurde.

Der über die 10,8% hinausgehende Luxusanteil ist dem Gesellschafter in Rechnung zu stellen bzw. dem Kontokorrent des Gesellschafters zu belasten.

Wird der Privatanteil (bis 10,8%) nicht im Lohnausweis deklariert, wird im Umfang des nicht deklarierten Privatanteils eine verdeckte Gewinnausschüttung beim steuerbaren Reingewinn der Kapitalgesellschaft hinzugerechnet. Zudem wird dieser Betrag beim Gesellschafter als geldwerte Leistung (Beteiligungsertrag) beim steuerbaren Einkommen erfasst. Die gleichen Folgen ergeben sich für den über 10,8% hinausgehenden Luxusanteil, soweit dieser dem Gesellschafter nicht in Rechnung gestellt bzw. dessen Kontokorrent belastet wurde.

3.Ausnahme

In Fällen, in denen der Privatgebrauch erheblich eingeschränkt ist, z.B. durch im Geschäftswagen fest installierte Vorrichtungen für den Transport von Werkzeugen (Servicewagen) etc., ist keine Aufrechnung im Lohnausweis für die private Nutzung des Geschäftswagens vorzunehmen.

In allen Fällen ist im Lohnausweis das Feld F (unentgeltliche Beförderung zwischen Wohn- und Arbeitsort) anzukreuzen.

II. Privatanteil bei selbständigerwerbenden Steuerpflichtigen

1.Grundsatz

Bei Selbständigerwerbenden ist vorab das Fahrzeug dem Geschäfts- oder dem Privatvermögen zuzuordnen. Wird ein Fahrzeug überwiegend geschäftlich genutzt (d.h. zu mehr als 50%), ist es aufgrund der Präponderanzmethode dem Geschäftsvermögen zuzuweisen.

Bei überwiegend geschäftlicher Nutzung ist die Ermittlung des Privatanteils der Autokosten analog der Ermittlung des Naturaleinkommens bei Unselbständigerwerbenden vorzunehmen. Es ist pro Monat 0,9% des Kaufpreises des Geschäftswagens (exkl. Mehrwertsteuer) bzw. pro Jahr 10,8%, mindestens aber Fr. 150 pro Monat zu deklarieren.

Ist ein Fahrzeug dem Privatvermögen zuzuordnen und wird es für Geschäftsfahrten eingesetzt, so sind die geschäftlich zurückgelegten Kilometer mittels Bordbuch nachzuweisen. Der im Aufwand für geschäftlich zurückgelegte Kilometer zu verbuchende Kilometeransatz beträgt 75 Rappen.

2.Ausnahmen

Eine Erhöhung des Privatanteils bleibt vorbehalten. Analog zu den Ausführungen unter B.I.3 werden Fahrzeuge mit einem Kaufpreis von über Fr. 120'000 (exkl. Mehrwertsteuer) als Luxusfahrzeuge beurteilt. Dies gilt auch für Leasingfahrzeuge.

Vorbehalten bleibt ferner der Nachweis des selbständigerwerbenden Steuerpflichtigen, dass er dem Geschäftsaufwand ausschliesslich die Kosten für geschäftlich bedingte Fahrten belastet bzw. den Aufwand für das Geschäftsauto um die tatsächlichen Kosten vermindert, die auf private Fahrten entfallen. Entschliesst sich der Steuerpflichtige zu dieser Vorgehensweise, so muss sie für das gleiche Fahrzeug während der Nutzungsdauer beibehalten werden.

C. Inkrafttreten

Diese Weisung gilt ab Steuerperiode 2026 und ersetzt die gleichnamige Weisung vom 6. Januar 2025.

- [Download Weisung des kantonalen Steueramtes über die Ermittlung des Naturaleinkommens aus der Verwendung eines Geschäftsautos für private Fahrten bei Unselbständigerwerbenden und des Privatanteils an den Autokosten bei Selbständigerwerbenden PDF | 4 Seiten | Deutsch | 130 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-17-1/zstb-nr-17-1.pdf)

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Ältere Weisungen

- [Download Weisung des kantonalen Steueramtes über die Ermittlung des Naturaleinkommens aus der Verwendung eines Geschäftsautos für private Fahrten bei Unselbständigerwerbenden und des Privatanteils an den Autokosten bei Selbständigerwerbenden (Weisung gültig bis Ende Steuerperiode 2025) PDF | 4 Seiten | Deutsch | 100 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-17-1/zstb-nr-17-1_gueltig-bis-31_12_2025.pdf)

- [Download Weisung des kantonalen Steueramtes über die Ermittlung des Naturaleinkommens aus der Verwendung eines Geschäftsautos für private Fahrten bei Unselbständigerwerbenden und des Privatanteils an den Autokosten bei Selbständigerwerbenden (Weisung gültig bis Ende Steuerperiode 2023) PDF | 3 Seiten | Deutsch | 40 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-17-1/zstb-nr-17-1_gueltig-bis-31_12_2024.pdf)

- [Download Weisung des kantonalen Steueramtes über die Ermittlung des Naturaleinkommens aus der Verwendung eines Geschäftsautos für private Fahrten bei Unselbständigerwerbenden und des Privatanteils an den Autokosten bei Selbständigerwerbenden (Weisung gültig bis Ende Steuerperiode 2021) PDF | 4 Seiten | Deutsch | 34 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-17-1/zstb-nr-17-1_gueltig-bis-steuerperiode-2021.pdf)

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

17. Verfügung der Finanzdirektion über die Besteuerung von Entschädigungen an Mitglieder des Kantonsrates

# ZStB 17.2: Verfügung der Finanzdirektion über die Besteuerung von Entschädigungen an Mitglieder des Kantonsrates
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-17-2.html
Thema: Natürliche Personen
Dokument vom: 20. November 2020
Gültig ab: 1. Januar 2021
Publikationsdatum Webseite: 2026-01-21
Thema

Natürliche Personen

Unterthema

Einkommenssteuer (§§ 16 - 37b)

Titel

Verfügung der Finanzdirektion über die Besteuerung von Entschädigungen an Mitglieder des Kantonsrates

Erlassdatum

20\. November 2020

Gültig ab

1\. Januar 2021

ZStB-Nummer

17.2

Nummer alt

13/100

Die Finanzdirektion verfügt:

I. Die den Mitgliedern des Kantonsrates ausgerichteten Entschädigungen, wie Grundentschädigungen, Sitzungsgelder, Präsidiumszulagen, weitere Entschädigungen, Mandatsauslagen und Vorsorgebeiträge gemäss § 10 b Abs. 1 des Kantonsratsgesetzes sind steuerbar. Ausgenommen sind Spesenentschädigungen gemäss § 6 der Entschädigungsverordnung des Kantonsrates und weitere Spesenentschädigungen, die sich nach der Höhe der tatsächlichen Auslagen bemessen.

II. Als Berufsauslagen können in der Steuererklärung ohne besonderen Nachweis die gemäss § 5 Abs. 1 der Entschädigungsverordnung erhaltenen Mandatsauslagen (Fr. 8 100 pro Jahr bzw. Fr. 675 pro Monat) abgezogen werden.

III. Macht eine steuerpflichtige Person geltend, dass die tatsächlichen Auslagen die festgesetzte Pauschale übersteigen, sind die Berufsauslagen im vollen Umfang nachzuweisen.

IV. Diese Verfügung gilt ab Steuerperiode 2021. Sie ersetzt die Verfügung vom 1. Oktober 1998.

V. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates und die Steuerbehörden.

- [Download Verfügung der Finanzdirektion über die Besteuerung von Entschädigungen an Mitglieder des Kantonsrates PDF | 1 Seiten | Deutsch | 22 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-17-2/zstb-nr-17-2.pdf)

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Ältere Verfügungen

- [Download Verfügung der Finanzdirektion über die Besteuerung von Entschädigungen an Mitglieder des Kantonsrates PDF | 1 Seiten | Deutsch | 53 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-17-2/zstb-nr-17-2_gueltig-bis-31_12_2020.pdf)

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

18. Verfügung der Finanzdirektion über die Besteuerung von Entschädigungen an nebenamtliche Mitglieder von Legislativbehörden, Exekutivbehörden, Schulbehörden und kirchlichen Behörden des Kantons und der Gemeinden

# ZStB 17.3: Verfügung der Finanzdirektion über die Besteuerung von Entschädigungen an nebenamtliche Mitglieder von Legislativbehörden, Exekutivbehörden, Schulbehörden und kirchlichen Behörden des Kantons und der Gemeinden
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-17-3.html
Thema: Natürliche Personen
Dokument vom: 10. November 2008
Gültig ab: 1. Januar 2009
Publikationsdatum Webseite: 2023-11-09
Thema

Natürliche Personen

Unterthema

Einkommenssteuer (§§ 16 - 37b)

Titel

Verfügung der Finanzdirektion über die Besteuerung von Entschädigungen an nebenamtliche Mitglieder von Legislativbehörden, Exekutivbehörden, Schulbehörden und kirchlichen Behörden des Kantons und der Gemeinden

Erlassdatum

10\. November 2008

Gültig ab

1\. Januar 2009

ZStB-Nummer

17.3

Nummer alt

13/121

I. Die an nebenamtliche Behördenmitglieder ausgerichteten Entschädigungen, wie Jahrespauschalen, Sitzungsgelder, Taggelder, Tagespauschalen, Entschädigungen für Protokollführung sowie andere Vergütungen oder Naturalleistungen, sind als Einkommen steuerbar. Hievon ausgenommen sind Spesenentschädigungen, die sich nach der Höhe von tatsächlichen Auslagen bemessen.

II. Vom Volk gewählte nebenamtliche Mitglieder von Exekutivbehörden wie Gemeinde- oder Stadträte, Schulpflegen, Sozial- oder Fürsorgebehörden und Gesundheitsbehörden sowie nebenamtliche Mitglieder von Legislativbehörden wie Stadt- oder Gemeindeparlamente, Synoden der Landeskirchen und Rechnungsprüfungskommissionen können ihre Berufsauslagen gemäss nachstehender Ziffer pauschal geltend machen.

III. Als Berufsauslagen können ohne besonderen Nachweis abgezogen werden:

a) Wenn der Gesamtbetrag der steuerbaren Entschädigungen (aus einer oder mehreren nebenamtlichen Behördentätigkeiten) Fr. 8000 nicht übersteigt: ein Abzug bis zur Höhe des Gesamtbetrages.

b) In allen übrigen Fällen: Fr. 8000, zuzüglich 20% auf dem Fr. 8000 übersteigenden Gesamtbetrag, jedoch höchstens Fr. 12000.

IV. Die Verfügung der Finanzdirektion über die Besteuerung von Entschädigungen an Mitglieder des Kantonsrates vom 1. Oktober 1998 bleibt vorbehalten.

V. Macht ein Steuerpflichtiger geltend, dass die tatsächlichen Auslagen die festgesetzte Pauschale übersteigen, so sind die Berufsauslagen im vollen Umfang nachzuweisen.

VI. Diese Verfügung gilt ab Steuerperiode 2009. Sie ersetzt die Verfügung der Finanzdirektion über die Besteuerung von Entschädigungen an nebenamtliche Mitglieder von Legislativbehörden, Exekutivbehörden, Verwaltungsbehörden, Schulbehörden und kirchlichen Behörden des Kantons, der Bezirke und der Gemeinden vom 1. Oktober 1998.

VII. Mitteilung an:

- Büro des Gemeinderates der Stadt Zürich 
- Büro des Grossen Gemeinderates der Stadt Winterthur
- Gemeinde- und Stadtverwaltungen zuhanden aller Gemeinde- und Stadtbehörden einschliesslich Schulpflegen
- Kirchenrat der evangelisch-reformierten Landeskirche zuhanden der Synode sowie der kirchlichen Gemeindebehörden
- Römisch-katholische Zentralkommission zuhanden der Synode sowie der kirchlichen Gemeindebehörden
- Christkatholische Kirchgemeinde Zürich
- Direktionen des Regierungsrates
- Verband der Gemeindepräsidenten im Kanton Zürich
- Verband der Gemeindesteuerämter des Kantons Zürich
- Steuerbehörden

- [Download Verfügung der Finanzdirektion über die Besteuerung von Entschädigungen an nebenamtliche Mitglieder von Legislativbehörden, Exektuivbehörden, Schulbehörden und kirchlichen Behörden des Kantons und der Gemeinden PDF | 2 Seiten | Deutsch | 25 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-17-3.pdf)

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

19. Verfügung der Finanzdirektion über die Besteuerung von Entschädigungen an die Angehörigen des Zivilschutzes

# ZStB 17.4: Verfügung der Finanzdirektion über die Besteuerung von Entschädigungen an die Angehörigen des Zivilschutzes
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-17-4.html
Thema: Natürliche Personen
Dokument vom: 1. Oktober 1998
Gültig ab: 1. Januar 1999
Publikationsdatum Webseite: 2023-11-09
Thema

Natürliche Personen

Unterthema

Einkommenssteuer (§§ 16 - 37b)

Titel

Verfügung der Finanzdirektion über die Besteuerung von Entschädigungen an die Angehörigen des Zivilschutzes

Erlassdatum

1\. Oktober 1998

Gültig ab

1\. Januar 1999

ZStB-Nummer

17.4

Nummer alt

13/160

I. Die an nebenamtlich tätigen Funktionäre des Zivilschutzes, wie Ortschefs, Abschnittschefs, Sektorchefs usw., ausgerichteten Entschädigungen sind mit Ausnahme des Solds als Einkommen steuerbar. Hievon ausgenommen sind Spesenentschädigungen, die sich nach der Höhe von tatsächlichen Auslagen bemessen.

II. Als Berufsauslagen können ohne besonderen Nachweis abgezogen werden:

a) Wenn der Gesamtbetrag der steuerbaren Entschädigungen Fr. 5000 nicht übersteigt: Ein Abzug bis zur Höhe des Gesamtbetrages.

b) In allen übrigen Fällen Fr. 5000 zuzüglich 20% auf dem Fr. 5000 übersteigenden Gesamtbetrag.

III. Die Verfügung der Finanzdirektion über die Besteuerung von Entschädigungen an nebenamtliche Mitglieder von Legislativbehörden, Exekutivbehörden, Verwaltungsbehörden, Schulbehörden und kirchlichen Behörden des Kantons, der Bezirke und der Gemeinden vom 1. Oktober 1998 bleibt vorbehalten.

IV. Macht ein Steuerpflichtiger geltend, dass die tatsächlichen Auslagen die abgesetzte Pauschale übersteigen, so sind die Berufsauslagen im vollen Umfang nachzuweisen.

V. Diese Verfügung gilt ab Steuerperiode 1999. Sie ersetzt die Verfügung vom 15. Februar 1995.

VI. Mitteilung an:

- Zivilschutzverband des Kantons Zürich
- Ortschefverband des Kantons Zürich
- Direktion des Militärs zuhanden des Amtes für Zivilschutz
- Gemeinderatskanzleien zuhanden aller Gemeindebehörden
- Verband der Gemeindepräsidenten im Kanton Zürich
- Verein Zürcherischer Gemeindeschreiber und Verwaltungsbeamter
- Verband der Gemeindesteuerämter des Kantons Zürich
- Steuerbehörden

- [Download Verfügung der Finanzdirektion über die Besteuerung von Entschädigungen an die Angehörigen des Zivilschutzes PDF | 2 Seiten | Deutsch | 77 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-17-4.pdf)

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

20. Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen

# ZStB 17a.1: Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-17a-1.html
Thema: Natürliche Personen
Dokument vom: 6. Januar 2025
Gültig ab: 6. Januar 2025
Publikationsdatum Webseite: 2026-01-21
## Auf dieser Seite

- [A. Allgemeines und Geltungsbereich des Merkblatts](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-17a-1.html#-194026716)
- [B. Die Besteuerung von Mitarbeiteraktien](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-17a-1.html#-523415469)
- [C. Die Besteuerung von Mitarbeiteroptionen](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-17a-1.html#456858445)
- [D. Die Besteuerung von unechten Mitarbeiterbeteiligungen](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-17a-1.html#-509541185)
- [E. Mitwirkungspflichten](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-17a-1.html#-166928386)
- [F. Vorbescheid der Steuerbehörde (Ruling)](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-17a-1.html#1162180079)
- [G. Kontaktstelle](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-17a-1.html#1954028577)
- [H. Inkrafttreten](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-17a-1.html#351146393)
- [Kontakt](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-17a-1.html#contact)

Thema

Natürliche Personen

Unterthema

Einkommenssteuer (§§ 16 - 37b)

Titel

Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen

Erlassdatum

6\. Januar 2025

Gültig ab

6\. Januar 2025

ZStB-Nummer

17a.1

Nummer alt

13/302

A. Allgemeines und Geltungsbereich des Merkblatts

Die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen richtet sich grundsätzlich nach dem Kreisschreiben Nr. 37 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 30. Oktober 2020, welches auf dem Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen vom 17. Dezember 2010 (AS 2011 3259) basiert.

Für die Bescheinigung von Mitarbeiterbeteiligungen gelten grundsätzlich die Vorgaben gemäss der Verordnung vom 27. Juni 2012 über die Bescheinigungspflichten bei Mitarbeiterbeteiligungen (Mitarbeiterbeteiligungsverordnung; MBV; SR 642.115.325.1).

Die Besteuerung von exportierten Mitarbeiterbeteiligungen richtet sich nach dem Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Quellenbesteuerung von geldwerten Vorteilen aus exportierten Mitarbeiterbeteiligungen gemäss § 100 StG (ZStB-Nr. 100.1) vom 15. Dezember 2020.

B. Die Besteuerung von Mitarbeiteraktien

I. Einkommenssteuer

1.Allgemeines

Als Mitarbeiteraktien im Sinne dieses Merkblatts gelten Aktien der arbeitgebenden Gesellschaft oder einer Gruppengesellschaft (nachfolgend «Arbeitgeber» genannt), die diese aufgrund vergangener, aktueller oder zukünftiger Arbeitsverhältnisse an Mitarbeitende überträgt. Andere Anteilscheine, die Mitarbeitende am Gesellschaftskapital beteiligen, sind sinngemäss zu behandeln. Werden die Beteiligungsrechte den Mitarbeitenden nicht durch den Arbeitgeber, sondern durch eine natürliche Person (z.B. aus dem Eigenbestand eines Aktionärs) abgegeben, handelt es sich zwar nicht um Mitarbeiterbeteiligungen nach Artikel 17a DBG im engeren Sinne. Es rechtfertigt sich aber, für die Bemessung des geldwerten Vorteils die Bestimmungen für Mitarbeiterbeteiligungen sinngemäss anzuwenden.

Werden Mitarbeiteraktien zu Vorzugsbedingungen übertragen, stellt der entsprechende geldwerte Vorteil Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit dar (§ 17 Abs. 1 StG und Art. 17 Abs. 1 DBG).

Instrumente, mit welchen sich der Arbeitgeber verpflichtet, den Mitarbeitenden in einem späteren Zeitpunkt – in der Regel bei Erfüllung bestimmter subjektiver oder objektiver Bedingungen – Mitarbeiteraktien einzuräumen, stellen blosse Anwartschaften auf den Erwerb von Mitarbeiteraktien dar, denn die Mitarbeitenden verfügen bis zur Erfüllung dieser Bedingungen bzw. bis zur Übertragung der Aktien über keine unwiderruflich erworbenen Vermögenswerte (z.B. Restricted Stock Units).

Die Einräumung von Anwartschaften auf den Erwerb von Mitarbeiteraktien löst ungeachtet allfälliger Bedingungen keine Einkommenssteuern aus. Massgebend ist ausschliesslich der Rechtserwerb der Mitarbeiteraktien.

2.Arten von Mitarbeiteraktien

Freie Mitarbeiteraktien sind Mitarbeiteraktien, über welche Mitarbeitende ohne Einschränkung verfügen können.

Gesperrte Mitarbeiteraktien sind Mitarbeiteraktien, die mit vertraglichen Klauseln belastet sind, welche im Arbeitsverhältnis begründet sind und ihren Wert mindern. Hauptanwendungsfälle sind Mitarbeiteraktien, die mit einer in der Regel befristeten Verfügungssperre (Sperrfrist) belastet sind. Nicht als Sperrfristen gelten blosse Zeitfenster, während welchen die Mitarbeitenden beispielsweise aus betriebsinternen oder börsenrechtlichen Gründen (sog. closed window periods) die Aktien nicht veräussern dürfen.

3.Besteuerungszeitpunkt und Ermittlung des steuerbaren Einkommens

Freie Mitarbeiteraktien werden bei Abgabe, d.h. im Zeitpunkt des Rechtserwerbs, besteuert. Die Differenz zwischen dem Verkehrswert bzw. Formelwert der Mitarbeiteraktien und dem tieferen Abgabepreis stellt steuerbares Erwerbseinkommen dar.

Gesperrte Mitarbeiteraktien werden ebenfalls bei Abgabe, d.h. im Zeitpunkt des Rechtserwerbs, besteuert. Dem Minderwert für die Sperrfrist wird mit einem Einschlag von 6 Prozent pro Sperrfristjahr auf dem Verkehrswert bzw. dem Formelwert Rechnung getragen. Die Differenz zwischen dem diskontierten Wert gemäss Diskontierungstabelle (B.III) und dem tieferen Abgabepreis stellt steuerbares Erwerbseinkommen dar.

Bei kotierten Mitarbeiteraktien gilt als Verkehrswert grundsätzlich der Börsenkurs am Tag des Rechtserwerbs. Fallen Angebot und Annahme zeitlich auseinander und sieht der Beteiligungsplan dementsprechend Bezugsfristen vor, gilt Folgendes:

- Bei Bezugsfristen von bis zu 60 Kalendertagen gilt als steuerlich massgebender Verkehrswert der Schlusskurs des ersten Tages der Bezugsfrist. In begründeten Fällen und in Absprache mit der zuständigen Steuerbehörde kann von dieser Verkehrswertberechnung abgewichen werden. 
- Bei Bezugsfristen von mehr als 60 Kalendertagen gilt als steuerlich massgebender Verkehrswert der Schlusskurs am Tag der Annahme der Offerte.

Bei nicht kotierten Mitarbeiteraktien fehlt es in der Regel an einem Marktwert, der als Verkehrswert dienen könnte. Aus diesem Grunde muss der steuerlich massgebende Wert rechnerisch ermittelt werden, und zwar nach einer für den entsprechenden Arbeitgeber tauglichen und anerkannten Methode (Formelwert). Die Wertuntergrenze liegt beim einfachen Substanzwert, wobei im Fall einer Unterdeckung der Nominalwert als absolute Wertuntergrenze gilt. Wird der Formelwert nur einmal pro Jahr berechnet, gilt er nur dann als steuerlich massgebender Wert, wenn die Abgabe der Mitarbeiteraktien innert sechs Monaten nach dem Bewertungsstichtag erfolgt. Andernfalls ist der Formelwert des kommenden Bewertungsstichtages angemessen zu berücksichtigen. Ist ausnahmsweise ein zeitnaher Marktwert verfügbar, gilt grundsätzlich dieser Wert als massgebender Verkehrswert. Als zeitnah gelten dabei Transaktionen, welche sechs Monate vor oder nach der Abgabe der Mitarbeiteraktien erfolgten. Ausnahmsweise kann auf Antrag des Arbeitgebers trotz Verfügbarkeit eines Verkehrswerts auf einen Formelwert abgestellt werden. Diese Ausnahme setzt jedoch voraus, dass der Arbeitgeber ein unbeschränktes Kaufrecht hat, die Mitarbeiteraktien zum identisch berechneten Formelwert zurückzukaufen. Übt der Arbeitgeber dieses Kaufrecht nicht aus, wird der Veräusserungsgewinn (Differenz zwischen Veräusserungserlös und Formelwert im Zeitpunkt der Veräusserung) unabhängig von der Haltedauer der Mitarbeiteraktien als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit besteuert.

4.Vorzeitiger Wegfall der Sperrfrist

Fällt die Sperrfrist vorzeitig weg, realisieren die Mitarbeitenden in diesem Zeitpunkt im Arbeitsverhältnis begründete geldwerte Vorteile, d.h. Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit. Dies gilt auch dann, wenn die Mitarbeiteraktien zu einem Preis erworben wurden, der über dem steuerlichen diskontierten Verkehrswert bzw. Formelwert lag. Der Grund für den vorzeitigen Wegfall der Sperrfist ist ohne Bedeutung.

Das steuerbare Erwerbseinkommen entspricht der Differenz zwischen dem nicht diskontierten Verkehrs- bzw. Formelwert der Aktien im Zeitpunkt des Wegfalls der Sperrfrist und dem entsprechend der verbleibenden Restsperrfrist diskontierten Wert. Angebrochene Sperrfristjahre sind pro rata temporis zu berücksichtigen.

5.Veräusserung von im Privatvermögen gehaltenen Mitarbeiteraktien

Aus der Veräusserung von im Privatvermögen gehaltenen Mitarbeiteraktien resultiert grundsätzlich ein steuerfreier privater Kapitalgewinn (§ 16 Abs. 3 StG und Art. 16 Abs. 3 DBG) oder ein steuerlich unbeachtlicher Kapitalverlust.

Der Umfang des steuerfreien Kapitalgewinns entspricht der Differenz zwischen dem Verkehrswert im Zeitpunkt der Abgabe und dem Verkehrswert im Zeitpunkt der Veräusserung bzw. der Differenz zwischen dem Formelwert im Zeitpunkt der Abgabe und dem nach der gleichen Bewertungsmethode ermittelten Formelwert im Zeitpunkt der Veräusserung. Der Übergewinn, der insbesondere auf eine veränderte Bewertungsmethodik oder auf den Wechsel vom Formel- zum Verkehrswertprinzip zurückzuführen ist, wird als Erwerbseinkommen im Zeitpunkt der Veräusserung oder im Zeitpunkt des Wechsels vom Formel- zum Verkehrswertprinzip (IPO oder Verkauf an unabhängige Dritte) besteuert.

Tritt das den Wechsel vom Formel- zum Verkehrswertprinzip auslösende Ereignis (IPO oder Verkauf an unabhängige Dritte) erst nach Ablauf einer fünfjährigen Haltedauer der Mitarbeiteraktien ein, wird der Übergewinn nicht besteuert.

6.Rückgabe von Mitarbeiteraktien

Müssen Mitarbeitende Mitarbeiteraktien aufgrund einer bereits beim Erwerb eingegangenen reglementarischen bzw. vertraglichen Verpflichtung dem Arbeitgeber oder einem Aktionär zurückgeben, kann daraus entweder eine im Arbeitsverhältnis begründete Vermögenseinbusse oder steuerbares Einkommen resultieren.

Ist der Rückgabepreis höher als der (allenfalls entsprechend der Restsperrfrist diskontierte) Verkehrs- bzw. Formelwert, realisieren die Mitarbeitenden steuerbares Erwerbseinkommen. Das steuerbare Einkommen entspricht der Differenz zwischen dem Rückgabepreis und dem (allenfalls entsprechend der Restsperrfrist diskontierten) Verkehrs- bzw. Formelwert.

Müssen die Mitarbeiteraktien dem Arbeitgeber unentgeltlich oder zu einem unter dem aktuellen (allenfalls entsprechend der Restsperrfrist diskontierten) Verkehrs- bzw. Formelwert zurückgegeben werden, können die Mitarbeitenden in der Steuerperiode der Rückgabe einen Gewinnungskostenabzug geltend machen. Die Höhe des Gewinnungskostenabzugs entspricht der Differenz zwischen dem (allenfalls entsprechend der Restsperrfrist diskontierten) Verkehrs- bzw. Formelwert und dem Rückgabepreis.

7.Import von Mitarbeiteraktien im internationalen Verhältnis

7.1             Mitarbeiteraktien

Als importierte Mitarbeiteraktien gelten solche, die die Mitarbeitenden in einem anderen Staat erworben haben und im Rahmen eines Zuzugs in die Schweiz mitbringen.

Sind die Mitarbeiteraktien entsprechend diesem Merkblatt beim Erwerb zu besteuern, löst deren Import in die Schweiz (vorbehaltlich der Steuerfolgen gemäss B.I.4 bis B.I.6) keine Einkommenssteuern aus.

7.2             Anwartschaften auf den Erwerb von Mitarbeiteraktien

Als importierte Anwartschaften auf den Erwerb von Mitarbeiteraktien gelten Instrumente, die die Mitarbeitenden in einem anderen Staat erhalten, in der Folge in die Schweiz mitbringen und hier steuerlich realisieren, indem sie Mitarbeiteraktien erwerben.

Werden Mitarbeiteraktien aufgrund von importierten Anwartschaften in der Schweiz erworben, wird der geldwerte Vorteil grundsätzlich in der Schweiz besteuert.

Sind die importierten Anwartschaften mit subjektiven Bedingungen behaftet, wonach die Mitarbeitenden die Anwartschaft erst verdienen bzw. abverdienen müssen, wird nur derjenige Anteil des erzielten geldwerten Vorteils – unter Progressionsvorbehalt – als Erwerbseinkommen besteuert, welcher auf die Arbeitstätigkeit in der Schweiz zurückzuführen ist bzw. in der Schweiz verdient wurde (§ 17d StG und Art. 17d DBG). Das in der Schweiz steuerbare Erwerbseinkommen berechnet sich dabei wie folgt:

Geldwerter Vorteil insgesamt x Arbeitstage in der Schweiz innerhalb der Vestingperiode / Anzahl Tage der Vestingperiode

II. Vermögenssteuer

1.Mitarbeiteraktien

Mitarbeiteraktien unterliegen zum Verkehrs- bzw. zum Formelwert der Vermögenssteuer. Bei gesperrten Mitarbeiteraktien kann entsprechend der verbleibenden Sperrfrist auf dem Verkehrs- bzw. Formelwert ein Einschlag gemäss Diskontierungstabelle (B.III) vorgenommen werden. Angebrochene Sperrfristjahre können pro rata temporis berücksichtigt werden. Diese Reduktion wird jedoch nicht von Amtes wegen gewährt.

Werden Mitarbeiteraktien gemäss einem amtlichen Vorbescheid zum Formelwert, anhand einer tauglichen und anerkannten Methode, bewertet, gilt dieser Formelwert für sämtliche Aktionäre (auch für Gründeraktionäre) als Vermögenssteuerwert. Ein Minderheitsbeteiligungsabzug wird in solchen Fällen nicht gewährt.

2.Anwartschaften auf den Erwerb von Mitarbeiteraktien

Anwartschaften auf den Erwerb von Mitarbeiteraktien unterliegen nicht der Vermögenssteuer, da sie keine definitiv erworbenen Vermögenswerte darstellen.

III. Diskontierungstabelle

Sperrfrist

Einschlag

Reduzierter Verkehrswert

1 Jahr

5,660%

94,340%

2 Jahre

11,000%

89,000%

3 Jahre

16,038%

83,962%

4 Jahre

20,791%

79,209%

5 Jahre

25,274%

74,726%

6 Jahre

29,504%

70,496%

7 Jahre

33,494%

66,506%

8 Jahre

37,259%

62,741%

9 Jahre

40,810%

59,190%

10 Jahre und länger

44,161%

55,839%

Angebrochene Sperrfristjahre können pro rata temporis berücksichtigt werden. Der reduzierte Verkehrswert berechnet sich nach der Formel (100/1.06n), wobei n der Anzahl der am Bewertungsstichtag noch ausstehenden Sperrjahre entspricht.

C. Die Besteuerung von Mitarbeiteroptionen

I. Einkommenssteuer

1.Besteuerungszeitpunkt und Ermittlung des steuerbaren Einkommens

Freie börsenkotierte Mitarbeiteroptionen werden im Zeitpunkt der Abgabe besteuert. Werden solche Mitarbeiteroptionen unentgeltlich oder zu Vorzugsbedingungen abgegeben, stellt die Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem Abgabepreis der Option bei den Mitarbeitenden steuerbares Erwerbseinkommen dar.

Alle übrigen Mitarbeiteroptionen werden im Zeitpunkt der Veräusserung oder der Ausübung besteuert. Steuerbar ist der gesamte Veräusserungserlös bzw. Ausübungsgewinn nach Abzug allfälliger Gestehungskosten.

2.Import von Mitarbeiteroptionen im internationalen Verhältnis

Als importierte Mitarbeiteroptionen gelten solche, die Mitarbeitende in einem anderen Staat zugeteilt erhalten haben, im Rahmen eines Zuzuges in die Schweiz mitbringen und hier steuerlich realisieren.

Importierte Mitarbeiteroptionen, welche nach diesem Merkblatt bei Zuteilung zu besteuern sind, können in der Schweiz steuerfrei realisiert werden.

Importierte Mitarbeiteroptionen, welche nach diesem Merkblatt bei Veräusserung oder bei Ausübung zu besteuern sind, werden grundsätzlich in der Schweiz besteuert.

Sind die importierten Mitarbeiteroptionen mit subjektiven Bedingungen behaftet, wonach die Mitarbeitenden die Mitarbeiteroptionen erst verdienen bzw. abverdienen müssen, wird nur derjenige Anteil des erzielten geldwerten Vorteils – unter Progressionsvorbehalt – als Erwerbseinkommen besteuert, welcher auf eine Arbeitsleistung in der Schweiz zurückzuführen ist bzw. in der Schweiz verdient wurde. Das in der Schweiz steuerbare Einkommen berechnet sich dabei wie folgt:

Steuerbares Einkommen insgesamt x Arbeitstage in der Schweiz innerhalb der Vestingperiode / Anzahl Tage der Vestingperiode

II. Vermögenssteuer

Freie börsenkotierte Mitarbeiteroptionen unterliegen ab ihrer Abgabe der Vermögenssteuer. Massgebend ist der Verkehrswert (Börsenschlusskurs) am Ende der Steuerperiode.

Alle übrigen Mitarbeiteroptionen, die im Zeitpunkt der Ausübung bzw. des Verkaufs besteuert werden, unterliegen während ihrer Haltedauer nicht der Vermögenssteuer.

D. Die Besteuerung von unechten Mitarbeiterbeteiligungen

I. Einkommenssteuer

1.Besteuerungszeitpunkt und Umfang des steuerbaren Einkommens

Geldwerte Vorteile aus der Einräumung von unechten Mitarbeiterbeteiligungen sind erst im Zeitpunkt ihres Zuflusses steuerbar.

Der gesamte geldwerte Vorteil nach Abzug allfälliger Gestehungskosten unterliegt als Erwerbseinkommen der Einkommenssteuer.

2.Import von unechten Mitarbeiterbeteiligungen im internationalen Verhältnis

Für den Import von unechten Mitarbeiterbeteiligungen gelten die Bestimmungen zum Import von Anwartschaften auf den Erwerb von Mitarbeiteraktien (B.I.7.2) analog.

II. Vermögenssteuer

Unechte Mitarbeiterbeteiligungen unterliegen nicht der Vermögenssteuer, da sie keine definitiv erworbenen Vermögenswerte darstellen.

E. Mitwirkungspflichten

I. Arbeitgeber

Die Bescheinigungspflichten richten sich nach der MBV.

Die Bescheinigungspflicht gilt als rechtsgenügend erfüllt, wenn der Arbeitgeber die Mitarbeiterbeteiligungen entsprechend den Vorgaben der MBV im Lohnausweis und auf dem Beiblatt zum Lohnausweis ausweist.

Wird der geldwerte Vorteil ausnahmsweise erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses realisiert, muss der Arbeitgeber die Bescheinigung gemäss § 137a StG und Art. 129 Abs. 1 Bst. d DBG dem kantonalen Steueramt direkt zustellen.

Sofern ein Vorbescheid betreffend die Besteuerung der Mitarbeiterbeteiligungen vorliegt, sind auf dem Lohnausweis die kantonale Amtsstelle, die den Vorbescheid erteilt hat, und das Vorbescheidsdatum zu vermerken.

II. Steuerpflichtige

Die Steuerpflichtigen sind für die vollständige und richtige Deklaration von erhaltenen Mitarbeiterbeteiligungen in ihren Steuererklärungen verantwortlich.

Mitarbeiteraktien und freie börsenkotierte Mitarbeiteroptionen sind im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis zum Verkehrs- bzw. Formelwert zu deklarieren.

Alle übrigen Mitarbeiterbeteiligungen sind im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis «pro memoria», d.h. ohne Wert, aufzuführen.

F. Vorbescheid der Steuerbehörde (Ruling)

I. Allgemeines und Zuständigkeit

Arbeitgeber mit Sitz im Kanton Zürich können ihre Beteiligungspläne zwecks Feststellung des massgebenden Besteuerungszeitpunkts sowie die einzelnen Aktienbewertungen dem kantonalen Steueramt zur Prüfung und Genehmigung einreichen (Ruling).

Ein solches Ruling muss den Vorgaben des Merkblatts des kantonalen Steueramtes betreffend Begehren um amtliche Auskünfte und Vorbescheide vom 13. Oktober 2008 (ZStB-Nr. 106.2) entsprechen.

Vorbescheide anderer Kantone werden insoweit anerkannt, als sie inhaltlich diesem Merkblatt entsprechen.

II. Umsetzung des Vorbescheids

Nach erfolgtem Vorbescheid über die Steuerfolgen sind diese in den Beteiligungsvertrag zu übernehmen. Die Steuerbehörde geht in jedem Fall davon aus, dass der Arbeitgeber sowie die Mitarbeitenden die mit der Mitarbeiterbeteiligung verbundenen Steuerfolgen kennen.

Wurde eine taugliche und anerkannte Bewertungsformel vereinbart, hat der Arbeitgeber jährlich nach Vorliegen des testierten Jahresabschlusses die Bewertung unter Beilage des Jahresabschlusses durch das kantonale Steueramt bestätigen zu lassen.

G. Kontaktstelle

Fragen zur Umsetzung dieses Merkblatts, Begehren um Vorbescheide (Rulings; F.I) und Gesuche um Bestätigung von Bewertungen (F.II) sind an die folgende Adresse zu richten: Kantonales Steueramt Zürich, Wertschriften, Bändliweg 21, 8090 Zürich.

H. Inkrafttreten

Dieses Merkblatt gilt ab sofort und ersetzt das Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen vom 30. September 2013.

- [Download Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen PDF | 7 Seiten | Deutsch | 119 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-17a-1/ZStB-Nr-17a-1.pdf)

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Ältere Weisungen

- [Download Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen (Weisung gültig bis 5. Januar 2025) PDF | 10 Seiten | Deutsch | 54 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-17a-1/zstb-nr-17a-1_gueltig-bis-05_01_2025.pdf)

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

21. Vermietung von möblierten Zimmern, Wohnungen und Häusern (Praxishinweis)

# ZStB 18.1: Vermietung von möblierten Zimmern, Wohnungen und Häusern (Praxishinweis)
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-18-1.html
Thema: Natürliche Personen
Dokument vom: 19. Juli 2012
Gültig ab: 19. Juli 2012
Publikationsdatum Webseite: 2026-06-09
Thema

Natürliche Personen

Unterthema

Einkommenssteuer (§§ 16 - 37b)

Titel

Vermietung von möblierten Zimmern, Wohnungen und Häusern (Praxishinweis)

Erlassdatum

19\. Juli 2012

Gültig ab

19\. Juli 2012

ZStB-Nummer

18.1

Wird lediglich eine geringe Anzahl von möblierten Zimmern, Wohnungen oder Häusern vermietet und fehlt eine umfangreiche Tätigkeit durch den Eigentümer oder Dritte, liegt in der Regel eine private Vermögensverwaltung vor.

Steuerbar sind gemäss § 18 Abs. 1 StG alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit. Keine selbständige Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn bloss das eigene Vermögen verwaltet wird, insbesondere wenn eigene Liegenschaften vermietet werden. Solche Erträge werden durch § 21 Abs. 1 lit. a StG erfasst. Bei der Vermietung möblierter Immobilien können selbständige Erwerbstätigkeit und private Vermögensverwaltung wie folgt abgegrenzt werden:

Wenn der Eigentümer bei der Vermietung möblierter Zimmer, Wohnungen oder Häuser Arbeiten erbringt, die dazu dienen, ähnlich wie Unterhaltsarbeiten, den Mietgegenstand zur Erzielung des Ertrages bereitzustellen, gelten die Einkünfte trotz Arbeiten, welche der Eigentümer für die Vermietung erbringen muss, im Wesentlichen als Vermögensertrag und nicht als Ertrag aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Dagegen erhält die Vermietertätigkeit dann betrieblichen Charakter, wenn sie die blosse Gebäudeverwaltung übersteigt.

Wird lediglich eine geringe Anzahl von möblierten Zimmern, Wohnungen oder Häusern vermietet und fehlt eine umfangreiche Tätigkeit durch den Eigentümer oder Dritte, liegt in der Regel eine private Vermögensverwaltung vor. In allen anderen Fällen qualifiziert das Vermieten von möblierten Zimmern, Wohnungen und Häusern als selbständige Erwerbstätigkeit.

Bei Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind Kosten für den Unterhalt der beweglichen Betriebseinrichtungen (Mobiliar, Bettzeug, Wäsche etc.) sowie für den Ersatz geringwertiger Einrichtungsgegenstände (z.B. Wäsche) nur mit den effektiven Aufwendungen abzugsfähig. Abschreibungen sind nur auf Betriebseinrichtungen des Geschäftsvermögens möglich und müssen verbucht sein oder mit einer die Einkommensberechnung ergänzenden Abschreibungstabelle (Hilfsblatt A für selbständige Erwerbstätigkeit ohne kaufmännische Buchhaltung) nachgewiesen werden.

Liegt eine private Vermögensverwaltung vor, können die im kausalen Zusammenhang stehenden Aufwendungen bezüglich Möblierung pauschal mit 20% der Bruttomietzinseinnahmen von Dritten (ohne allfälligen Eigenmietwert) geschätzt werden. Bei Liegenschaften des Privatvermögens, die überwiegend privat genutzt werden, kann für Liegenschaftsunterhalts- und -verwaltungskosten der Pauschalabzug vom Mietwert der unmöblierten Wohnung bzw. des unmöblierten Zimmers respektive Hauses geltend gemacht werden.

- [Download Vermietung von möblierten Zimmern, Wohnungen und Häusern (Praxishinweis) PDF | 1 Seiten | Deutsch | 44 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-18-1.pdf)

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

22. Merkblatt über die einkommenssteuerliche Behandlung von Obligationen und derivativen Finanzinstrumenten zum Zwecke der Staats- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer

# ZStB 20.1: Merkblatt über die einkommenssteuerliche Behandlung von Obligationen und derivativen Finanzinstrumenten zum Zwecke der Staats- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-20-1.html
Thema: Natürliche Personen
Dokument vom: 16. November 2011
Gültig ab: 16. November 2011
Publikationsdatum Webseite: 2023-11-09
## Auf dieser Seite

- [A. Gesetzliche Grundlagen](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-20-1.html#1453763653)
- [B. Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-20-1.html#1447771017)
- [C. Marchzinsen](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-20-1.html#-2101650509)
- [D. Inkrafttreten](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-20-1.html#68983452)
- [Kontakt](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-20-1.html#contact)

Thema

Natürliche Personen

Unterthema

Einkommenssteuer (§§ 16 - 37b)

Titel

Merkblatt über die einkommenssteuerliche Behandlung von Obligationen und derivativen Finanzinstrumenten zum Zweck der Staats- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer

Erlassdatum

16\. November 2011

Gültig ab

16\. November 2011

ZStB-Nummer

20.1

Nummer alt

15/103

A. Gesetzliche Grundlagen

I. Steuergesetz vom 8. Juni 1997

«§ 16.1 …
3 Die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen sind steuerfrei. Vorbehalten bleibt die Grundstückgewinnsteuer.»

«§ 20.1 Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere:
a. Zinsen aus Guthaben, …
b. Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen, Diskont-Obligationen), die dem Inhaber anfallen;»

«§ 31.1 Von den Einkünften werden abgezogen:
a. die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach den §§ 20 und 21 steuerbaren Vermögenserträge und weiterer Fr. 50 000;»

II. Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer

«Art. 16
1 …
3 Die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen sind steuerfrei.»

«Art. 20
1 Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere:
a. Zinsen aus Guthaben, …
b. Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen, Diskont-Obligationen), die dem Inhaber anfallen;»

«Art. 33
1 Von den Einkünften werden abgezogen:
a. die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach den Artikeln 20, 20a und 21 steuerbaren Vermögenserträge und weiterer Fr. 50 000.…»

B. Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung

Die gesetzlichen Grundlagen zur Besteuerung von Erträgen aus Obligationen und derivativen Finanzinstrumenten sind für die Staats- und Gemeindesteuern und für die direkte Bundessteuer identisch.

Die Besteuerung von Erträgen aus Obligationen und derivativen Finanzinstrumenten richtet sich daher sowohl zum Zwecke der Staats- und Gemeindesteuern als auch zum Zwecke der direkten Bundessteuer vollumfänglich nach dem Kreisschreiben Nr. 15 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 7. Februar 2007 betreffend Obligationen und derivative Finanzinstrumente als Gegenstand der direkten Bundessteuer, der Verrechnungssteuer sowie der Stempelabgaben.

C. Marchzinsen

Marchzinsen sind, weil nicht vom Schuldner stammend, steuerlich unbeachtlich; d.h. Aktivmarchzinsen stellen keinen steuerbaren Vermögensertrag gemäss § 20 Abs. 1 lit. a StG dar, und Passivmarchzinsen können nicht gemäss § 33 Abs. 1 lit. a StG von den Einkünften abgezogen werden.

D. Inkrafttreten

Dieses Merkblatt ersetzt das gleichlautende Merkblatt vom 5. Februar 2004.

- [Download Merkblatt über die einkommenssteuerliche Behandlung von Obligationen und derivativen Finanzinstrumenten zum Zwecke der Staats- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer PDF | 2 Seiten | Deutsch | 48 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-20-1.pdf)

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

23. Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Besteuerung von körperschaftlich organisierten ausländischen Anlagevehikeln

# ZStB 20.2: Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Besteuerung von körperschaftlich organisierten ausländischen Anlagevehikeln
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-20-2.html
Thema: Natürliche Personen
Dokument vom: 2. Dezember 2004
Gültig ab: 1. Januar 2005
Publikationsdatum Webseite: 2023-11-09
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- [A. Einleitung](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-20-2.html#1708518475)
- [B. Steuerliche Behandlung bei der direkten Bundessteuer](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-20-2.html#886192108)
- [C. Steuerliche Behandlung bei der Staats- und Gemeindesteuer](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-20-2.html#-443090047)
- [D. Inkrafttreten](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-20-2.html#-1519364450)
- [Kontakt](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-20-2.html#contact)

Thema

Natürliche Personen

Unterthema

Einkommenssteuer (§§ 16 - 37b)

Titel

Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Besteuerung von körperschaftlich organisierten ausländischen Anlagevehikeln

Erlassdatum

2\. Dezember 2004

Gültig ab

1\. Januar 2005

ZStB-Nummer

20.2

Nummer alt

15/300

A. Einleitung

Körperschaftlich organisierte Anlagevehikel wie beispielsweise luxemburgische SICAV wurden bis anhin als juristische Person betrachtet. Daher blieben die thesaurierten Erträge steuerfrei. Die Rücknahme von Anteilen wurde dagegen als Teilliquidation besteuert.

Mit Entscheid vom 10. September 2003 (StE 2004 B 24.4 Nr. 69) hat das Zürcher Verwaltungsgericht die Besteuerungspraxis geändert. Neu sind die Anschaffungskosten dem in der Regel fehlenden Nennwert gleichzusetzen. Mit Blick auf die heutigen Anlageinstrumente er-scheint diese Lösung im Ergebnis sachgerechter als die bisherige Praxis.

B. Steuerliche Behandlung bei der direkten Bundessteuer

Gemäss Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung Nr. 10 zu Steuerperiode 1995/96 vom 6. Mai 1994 werden luxemburgische SICAV wie Wertzuwachs-Anlagefonds behandelt. Bei der direkten Bundessteuer unterliegen thesaurierte Erträge der Einkommenssteuer, während die Rücknahme von Anteilen im Privatvermögen unter die Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne fällt.

C. Steuerliche Behandlung bei der Staats- und Gemeindesteuer

Die gesetzlichen Grundlagen für die Besteuerung von Dividenden, Gewinnanteilen, Liquidationsüberschüssen, und geldwerten Vorteilen aus Beteiligungen aller Art sind mit Ausnahme der Gratisaktien für die Staats- und Gemeindesteuern und für die direkte Bundessteuer identisch. Aus diesem Grund drängt sich mit Blick auf die vertikale Steuerharmonisierung auch eine identische steuerliche Behandlung auf.

Körperschaftlich organisierte Anlagevehikel werden neu auch bei der Staats- und Gemeindesteuer als Anlagefonds betrachtet. Thesaurierte Erträge unterliegen der Einkommenssteuer, während die Rücknahme der Anteile im Privatvermögen steuerfrei ist.

D. Inkrafttreten

Dieses Merkblatt gilt ab Steuerperiode 2005.

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Für dieses Thema zuständig:

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24. Vermögensertrag beim Halten und Verwalten von privaten Wertschriften und Beteiligungen über persönliche Holdinggesellschaften (Praxishinweis)

# ZStB 20.3: Vermögensertrag beim Halten und Verwalten von privaten Wertschriften und Beteiligungen über persönliche Holdinggesellschaften (Praxishinweis)
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-20-3.html
Thema: Natürliche Personen
Dokument vom: 11. Februar 2021
Gültig ab: Steuerperiode 2020
Publikationsdatum Webseite: 2026-01-21
## Auf dieser Seite

- [Bringt eine natürliche Person in ihrem Privatvermögen gehaltene Wertschriften (insbesondere Aktien und Zinspapiere) in eine von ihr beherrschte Kapitalgesellschaft ein, deren Funktion überwiegend im Halten und Verwalten dieser Wertschriften besteht (persönliche Holdinggesellschaft),](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-20-3.html#1251253704)
- [Kontakt](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-20-3.html#contact)

Thema

Natürliche Personen

Unterthema

Einkommenssteuer (§§ 16 - 37b)

Titel

Vermögensertrag beim Halten und Verwalten von privaten Wertschriften und Beteiligungen über persönliche Holdinggesellschaften (Praxishinweis)

Erlassdatum

11\. Februar 2021

Gültig ab

Steuerperiode 2020

ZStB-Nummer

20.3

Bringt eine natürliche Person in ihrem Privatvermögen gehaltene Wertschriften (insbesondere Aktien und Zinspapiere) in eine von ihr beherrschte Kapitalgesellschaft ein, deren Funktion überwiegend im Halten und Verwalten dieser Wertschriften besteht (persönliche Holdinggesellschaft),

kann gegenüber dem Direktbesitz unter Umständen eine wesentliche Steuerersparnis erzielt werden: So können Wertschriften (vorerst ohne Steuerfolgen) gegen Aktionärsdarlehen oder als Sacheinlage gegen Aktienkapital oder Reserven aus Kapitaleinlagen in die Gesellschaft eingebracht werden. Für Beteiligungen sind die Bestimmungen zum Vermögensertrag aus Transponierung (vgl. § 20a Abs. 1 lit. b StG und Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG) zu beachten. Die Erträge der eingebrachten Wertschriften fallen fortan in der Gesellschaft an, wo sie unter Umständen dem Beteiligungsabzug unterliegen (§ 72 StG bzw. Art. 69 und 70 DBG). Auf Ebene des Gesellschafters fallen keine Einkommenssteuern an, falls dieser nur Rückzahlungen des Aktionärsdarlehens, des Aktienkapitals oder der Reserven aus Kapitaleinlagen erhält (vgl. § 20 Abs. 4 StG und Art. 20 Abs. 3 DBG). Allfällige Ausschüttungen der Gesellschaft werden gestützt auf das Teilbesteuerungsverfahren (§ 20 Abs. 2 StG und Art. 20 Abs. 1bis DBG) nur im Umfang von 50% (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. 70% (Direkte Bundessteuer) besteuert.

Es stellt sich somit die Frage, ob der Anwendung der erwähnten steuerlichen Normen auf solche Gesellschaften bzw. dem Einsatz solcher Gesellschaften steuerrechtliche Grenzen gesetzt sind.

Das kantonale Steueramt hat dazu ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben und schliesst sich den nachstehenden Schlussfolgerungen des Gutachtens an (Rechtsgutachten betreffend die steuerrechtliche Behandlung von persönlichen Holdinggesellschaften von Prof. Dr. iur. Madeleine Simonek, nachfolgend «Gutachten»): Die Anwendung der Vorschriften zum Kapitaleinlageprinzip (Art. 20 Abs. 3 DBG) und zur Teilbesteuerung von Dividenden (Art. 20 Abs. 1bis DBG; vgl. § 20 Abs. 2 StG) kann nicht auf Gesellschaften, welche eine aktive Tätigkeit ausüben, beschränkt werden (Gutachten, Ziff. 2.1, 2.2, 4.2, 5.2.3). Weiter hat es der Gesetzgeber bewusst unterlassen, neben der Mindestbeteiligungsquote von 10 Prozent für die Teilbesteuerung der Dividenden weitergehende Voraussetzungen zu verlangen, namentlich einen Vorbelastungstest oder die Erstreckung der 10%-Mindestbeteiligungsquote auf indirekt gehaltene Beteiligungen (Gutachten, Ziff. 2.2, 5.2.3). Je einzeln betrachtet beschränken diese Vorschriften das Halten und Verwalten von Wertschriften und Beteiligungen über persönliche Holdinggesellschaften also nicht. Schliesslich kann weder der Umstand, dass eine persönliche Holdinggesellschaft kein eigenes Personal und keine Büroräumlichkeiten besitzt, nur mit Eigenkapital ausgestattet ist oder auf den ihr von ihrem Anteilsinhaber gewährten Darlehen keine Zinsen entrichtet, für sich allein betrachtet als absonderlich und ungewöhnlich im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung qualifiziert werden (Gutachten, Ziff. 2.4, 7.3.4). Die Gesellschaft muss allerdings mit denjenigen Mitteln und mit derjenigen Infrastruktur ausgestattet sein, die sie für die Verfolgung ihres Gesellschaftszwecks benötigt (Gutachten, Ziff. 2.4, 7.3.3.2, 7.4).

Indes erscheint die Nichtanerkennung der persönlichen Holdinggesellschaft infolge steuerrechtlichen Durchgriffs zulässig,

- wenn die rechtliche Selbständigkeit der Kapitalgesellschaft vom herrschenden Anteilsinhaber nicht beachtet wird und entweder auf organisatorischer oder vermögensrechtlicher Ebene systematisch unzulässige Vermischungen stattfinden; oder
- wenn zum Ausgangssachverhalt weitere Elemente hinzukommen, die in ihrer Gesamtheit und angesichts der persönlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person als klar stossend und missbräuchlich bzw. nach der bundesgerichtlichen Praxis als absonderlich und ungewöhnlich qualifizieren (Gutachten, Ziff. 2.4, 7.3.2.4, 7.3.4).

Eine Steuerumgehung in Form eines steuerrechtlichen Durchgriffs scheint nicht möglich:

- Wenn die persönliche Holdinggesellschaft selber oder mittels ihrer Tochtergesellschaften eine (echte) unternehmerische Tätigkeit ausübt;
- Wenn für die Einbringung des privaten Wertschriftenbestandes in eine persönliche Holdinggesellschaft nicht steuerlich motivierte Gründe vorherrschend sind, sondern bspw. haftungsrechtliche oder erbrechtliche Gründe dargelegt werden können (Gutachten, Ziff. 2.4, 7.4).

Eine Steuerumgehung in Form eines steuerrechtlichen Durchgriffs scheint möglich:

- Wenn die ihren privaten Wertschriftenbestand einbringende natürliche Person die Rechts- und Steuerrechtspersönlichkeit der persönlichen Holdinggesellschaft systematisch missachtet und bspw. ihre privaten Einkünfte und diejenigen der persönlichen Holdinggesellschaft untrennbar vermischt und auf die Mittel der Holdinggesellschaft regelmässig für private Zwecke zugreift, ohne die dafür gesetzten handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Vorschriften zu beachten;
- Wenn sich die ihren privaten Wertschriftenbestand einbringende natürliche Person die Gewinne der Gesellschaft unter Verzicht auf jegliche Dividendenausschüttungen und Zinsen auf gewährten Darlehen systematisch auf dem Weg über die steuerfreie Rückerstattung von Kapitaleinlagen bzw. von Darlehen zukommen lässt und sich dieses Vorgehen nicht mit anderen als steuerlichen Motiven begründen lässt (Gutachten, Ziff. 2.4, 7.4).

Ob eine Steuerumgehung vorliegt, ist aufgrund sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Gesuche um Vorbescheide über die steuerliche Anerkennung einer persönlichen Holdinggesellschaft können deshalb nur geprüft werden, wenn der Gesuchsteller sämtliche Umstände des konkreten Falls umfassend darlegt und begründet, weshalb eine Steuerumgehung nach seiner Auffassung ausgeschlossen werden kann.

Die Bewertung von Beteiligungen an persönlichen Holdinggesellschaften für die Vermögenssteuer erfolgt nach Randziffer 38 der Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer vom 28. August 2008 (SSK-Kreisschreiben 28, abrufbar über www.steuerkonferenz.ch). Eine Spezialbewertung ist ausgeschlossen.

- [Download Vermögensertrag beim Halten und Verwalten von privaten Wertschriften und Beteiligungen über persönliche Holdinggesellschaften (Praxishinweis) PDF | 2 Seiten | Deutsch | 33 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-20-3/zstb-nr-20-3.pdf)

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Ältere Praxishinweise

- [Download Praxishinweis gültig bis Steuerperiode 2019 PDF | 2 Seiten | Deutsch | 58 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-20-3/zstb-nr-20-3_gueltig-bis-%20Steuerperiode-2019.pdf)

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

25. Steuerliche Behandlung von zurückbezahlten Retrozessionen (Praxishinweis)

# ZStB 20.4: Steuerliche Behandlung von zurückbezahlten Retrozessionen (Praxishinweis)
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-20-4.html
Thema: Natürliche Personen
Dokument vom: 12. Februar 2013
Gültig ab: 12. Februar 2013
Publikationsdatum Webseite: 2023-11-09
Thema

Natürliche Personen

Unterthema

Einkommenssteuer (§§ 16 - 37b)

Titel

Steuerliche Behandlung von zurückbezahlten Retrozessionen (Praxishinweis)

Erlassdatum

12\. Februar 2013

Gültig ab

12\. Februar 2013

ZStB-Nummer

20.4

Die Rückerstattung von zu Unrecht erhobenen Produkte-Retrozessionen ist steuerbarer Vermögensertrag. Die Rückerstattung von Banken-Retrozessionen ist im Privatvermögen einkommenssteuerlich unbeachtlich.

Gemäss § 20 Abs. 1 StG sind Erträge aus beweglichem Vermögen steuerbar.

Retrozessionen sind Vergütungen, die Banken und Produkteanbieter Vermögensverwaltern für die generierten Gebühren entrichten. Grundsätzlich wird zwischen Banken-Retrozessionen und Produkte-Retrozessionen unterschieden.

Banken-Retrozessionen: Banken verrechnen ihren Kunden für den Kauf und Verkauf von Wertschriften Gebühren in Form der sogenannten Courtage. Einen Teil dieser Courtagen leiten die Banken den Vermögensverwaltern weiter, welche die Transaktionen veranlasst haben. Die Kunden bezahlen mithin überhöhte Courtagen.

Produkte-Retrozessionen: Produkteanbieter leiten einen Teil der Managementgebühren Vermögensverwaltern oder Banken weiter, wenn sie deren Produkte in ihren Kundendepots halten. So wird beispielsweise bei Anlagefonds das Fondsvermögen periodisch mit Verwaltungskommissionen belastet. Einen Teil dieser Kommissionen überweisen die Fondsleitungen denjenigen Banken, die diese Fondsanteile für ihre Kunden in deren Depots halten (sogenannte Bestandespflegekommissionen).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen Vermögensverwalter ihren Kunden (Auftraggebern) vereinnahmte Retrozessionen herausgeben, falls diese nicht rechtsgültig darauf verzichtet haben (BGr, 22.3.2006, 4C.432/2005) Dies gilt teilweise auch für Banken. So müssen Banken ihren Kunden auch Retrozessionen herausgeben, die sie bei der Investition in Produkte einer Konzerngesellschaft erhalten (BGr, 30.10.2012, 4A\_127/2012). Gestützt auf diese Rechtsprechung können Kunden von Vermögensverwaltern und Banken Retrozessionen während 10 Jahren ab deren Erhebung zurückfordern. Die Rückerstattung von Retrozessionen hat die nachstehenden Steuerfolgen:

Banken-Retrozessionen sind stets auf überhöhte Gebühren oder Kommissionen zurückzuführen. Diese Aufwendungen stehen im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Umlagerung von Wertschriften und stellen steuerrechtlich damit Anlagekosten dar, die im Privatvermögen nicht im Sinn von § 30 Abs. 1 StG als private Vermögensverwaltungskosten abzugsfähig sind. Dementsprechend führt die Rückerstattung von – zivilrechtlich zu Unrecht erhobenen – Anlagekosten im Privatvermögen zu keinem steuerbaren Einkommen. Die Rückerstattung von Banken-Retrozessionen ist im Privatvermögen somit einkommenssteuerlich unbeachtlich.

Produkte-Retrozessionen werden im Allgemeinen in der Gewinn- und Verlustrechnung des Anlageprodukts als Aufwand verbucht und schmälern damit dessen (steuerbaren) Ertrag. Werden solche Produkte-Retrozessionen dem Steuerpflichtigen zurückbezahlt, handelt es sich für diesen folglich um steuerbaren Vermögensertrag im Sinn von § 20 Abs. 1 StG.

Aufgrund der allgemeinen Beweislastregel hat der Steuerpflichtige den Nachweis zu erbringen, dass es sich bei den zurückbezahlten Retrozessionen um steuerlich unbeachtliche Banken-Retrozessionen handelt. Gelingt dieser Nachweis nicht, stellen sie steuerbaren Vermögensertrag dar.

- [Download Steuerliche Behandlung von zurückbezahlten Retrozessionen (Praxishinweis) PDF | 1 Seiten | Deutsch | 53 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-20-4.pdf)

Für dieses Thema zuständig:

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26. Indirekte Teilliquidation, Realisation stiller Reserven auf nicht betriebsnotwendiger Substanz (Praxishinweis)

# ZStB 20a.1: Indirekte Teilliquidation, Realisation stiller Reserven auf nicht betriebsnotwendiger Substanz (Praxishinweis)
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-20a-1.html
Thema: Natürliche Personen
Dokument vom: 19. Juli 2012
Gültig ab: 19. Juli 2012
Publikationsdatum Webseite: 2023-11-09
Thema

Natürliche Personen

Unterthema

Einkommenssteuer (§§ 16 - 37b)

Titel

Indirekte Teilliquidation, Realisation stiller Reserven auf nicht betriebsnotwendiger Substanz (Praxishinweis)

Erlassdatum

19\. Juli 2012

Gültig ab

19\. Juli 2012

ZStB-Nummer

20a.1

Innert fünf Jahren nach dem Verkauf einer Beteiligung erfolgende Ausschüttungen von Gewinnen, welche aus der Realisierung stiller Reserven stammen («ausserordentliche Gewinne») ...

Gemäss § 20a Abs. 1 lit. a StG gilt als Vermögensertrag im Sinne von § 20 Abs. 1 StG auch der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder einer juristischen Person, soweit innert fünf Jahren nach dem Verkauf, unter Mitwirkung des Verkäufers, nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war.

Innert fünf Jahren nach dem Verkauf einer Beteiligung erfolgende Ausschüttungen von Gewinnen, welche aus der Realisierung stiller Reserven stammen («ausserordentliche Gewinne») und welche die seit dem Verkauf der Beteiligung erzielten Gewinne aus betrieblicher Tätigkeit («ordentliche Gewinne») überschreiten, gelten als Ausschüttung nicht betriebsnotwendiger Substanz im Sinn von § 20a Abs. 1 lit. a StG, sofern und soweit im Zeitpunkt des Verkaufs der Beteiligung nichtbetriebsnotwendige Substanz bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war.

- [Download Indirekte Teilliquidation, Realisation stiller Reserven auf nicht betriebsnotwendiger Substanz (Praxishinweis) PDF | 1 Seiten | Deutsch | 40 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-20a-1.pdf)

Für dieses Thema zuständig:

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27. Indirekte Teilliquidation; massgebender Zeitpunkt für die Bestimmung der handelsrechtlich ausschüttungsfähigen Reserven (Praxishinweis)

# ZStB 20a.2: Indirekte Teilliquidation; massgebender Zeitpunkt für die Bestimmung der handelsrechtlich ausschüttungsfähigen Reserven (Praxishinweis)
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-nr-20a-2.html
Thema: Natürliche Personen
Dokument vom: 16. Dezember 2025
Publikationsdatum Webseite: 2026-03-24
Thema

Natürliche Personen

Unterthema

Einkommenssteuer (§§ 16 - 37b)

Titel

Indirekte Teilliquidation; massgebender Zeitpunkt für die Bestimmung der handelsrechtlich ausschüttungsfähigen Reserven (Praxishinweis)

Erlassdatum

16\. Dezember 2025

ZStB-Nummer

20a.2

Bei der indirekten Teilliquidation bestimmen sich die handelsrechtlich ausschüttungsfähigen Reserven nach der letzten, vor dem jeweiligen Verkaufszeitpunkt liegenden, handelsrechtskonformen Bilanz der Zielgesellschaft (vgl. Ziffer 4.6.2. des Kreisschreibens Nr. 14 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 6. November 2007). Das Abstellen auf die letzte handelsrechtkonforme Bilanz setzt voraus, dass diese im Zeitpunkt des Verkaufs von der Generalversammlung genehmigt worden ist.

Das Bundesgericht hat die Verwaltungspraxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung in seinem Urteil vom 2. März 2022 bestätigt (2C\_135/2021, E. 3.6.2). Substanz ist handelsrechtlich dann ausschüttungsfähig, wenn sie vor dem Verkauf auch dem Verkäufer hätte ausgeschüttet werden können. Dies setzt bei der Aktiengesellschaft grundsätzlich voraus, dass die Jahresrechnung von der Generalversammlung genehmigt worden ist. Art. 20a Abs. 1 lit. a DBG verlangt nämlich, dass die Substanz im Zeitpunkt des Verkaufs «handelsrechtlich» und nicht «aus Sicht des Steuerrechts» ausschüttungsfähig ist. Nur wenn die Gesellschaft und der Aktionär die Erstellung, Revision und Genehmigung der Jahresrechnung künstlich verzögern, um den Aktionär vor den Steuerfolgen der indirekten Teilliquidation zu bewahren, kann diesem Verhalten unter dem Titel der Steuerumgehung begegnet werden.

Für die Bestimmung der handelsrechtlich ausschüttungsfähigen Reserven bildet somit der letzte im Zeitpunkt des Verkaufs handelsrechtskonforme, durch die Generalversammlung genehmigte Einzelabschluss der Zielgesellschaft die Grundlage. Die Reserven gelten erst dann als ausschüttungsfähig, wenn die Generalversammlung die Jahresrechnung genehmigt hat. Wird die Frist von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres zur Durchführung der Generalversammlung gemäss Art. 699 Abs. 2 OR nicht eingehalten und findet der Verkauf der Aktien nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Bilanzstichtag statt, qualifiziert der Gewinn des vergangenen Geschäftsjahres als ausschüttungsfähige Substanz.

In Anlehnung an das Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung wird auf die handelsrechtskonforme Bilanz der «Zielgesellschaft» Bezug genommen (Ziffer 4.6.2. des Kreisschreibens Nr. 14 vom 6. November 2007). Die handelsrechtliche Ausschüttungsfähigkeit kann sich aber auch auf Einzelabschlüsse von Tochtergesellschaften beziehen, welche unter einheitlicher Leitung der verkauften Gesellschaft stehen (vgl. ZStB-Nr. 20a.3).

Graphisch kann dies wie folgt zusammengefasst werden(Geschäftsjahr entspricht Kalenderjahr):

a) Verkauf der Aktien innert 6 Monaten nach dem Bilanzstichtag (z.B. am 30.4. im Jahr N+2), aber vor der ordentlichen Generalversammlung (GV) für das Jahr N+1:

![Grafik1](/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-20a-2/neu/Grafik1.jpg.zhweb-transform/content-image-large/Grafik1.1774920286794.jpeg)

Massgebend ist die Bilanz 31.12. Jahr N.

Wenn der Verkauf der Aktien innert 6 Monaten nach dem Bilanzstichtag, aber vor der ordentlichen Generalversammlung erfolgt, ändert sich an diesem Ergebnis nichts, auch wenn die Generalversammlung nach Ablauf von 6 Monaten stattfindet.

b) Verkauf der Aktien innert 6 Monaten nach dem Bilanzstichtag (z.B. am 31.5. im Jahr N+2), aber nach der ordentlichen Generalversammlung (GV) für das Jahr N+1:

![Grafik2](/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-20a-2/neu/Grafik2.jpg.zhweb-transform/content-image-large/Grafik2.1774920287691.jpeg)

Massgebend ist die Bilanz 31.12. Jahr N+1.

c) Verkauf der Aktien nach Ablauf von 6 Monaten nach dem Bilanzstichtag (z.B. am 31.8. im Jahr N+2):

![Grafik3](/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-20a-2/neu/Grafik3.jpg.zhweb-transform/content-image-large/Grafik3.1774920288590.jpeg)

Massgebend ist die Bilanz 31.12. Jahr N+1.

Wenn der Verkauf der Aktien nach Ablauf von 6 Monaten nach dem Bilanzstichtag erfolgt, ist der Zeitpunkt der ordentlichen Generalversammlung (im Beispiel 30.9. N+2) für die steuerliche Beurteilung irrelevant.

- [Download Indirekte Teilliquidation; massgebender Zeitpunkt für die Bestimmung der handelsrechtlich ausschüttungsfähigen Reserven (Praxishinweis) PDF | 2 Seiten | Deutsch | 141 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-20a-2/neu/zstb-nr-20a-2.pdf)

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

28. Indirekte Teilliquidation; Verkauf von Konzerngesellschaften; Bestimmung der handelsrechtlich ausschüttungsfähigen Reserven (Praxishinweis)

# ZStB 20a.3: Indirekte Teilliquidation; Verkauf von Konzerngesellschaften; Bestimmung der handelsrechtlich ausschüttungsfähigen Reserven (Praxishinweis)
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-nr-20a-3.html
Thema: Natürliche Personen
Dokument vom: 16. Dezember 2025
Publikationsdatum Webseite: 2026-03-26
Thema

Natürliche Personen

Unterthema

Einkommenssteuer (§§ 16 - 37b)

Titel

Indirekte Teilliquidation; Verkauf von Konzerngesellschaften; Bestimmung der handelsrechtlich ausschüttungsfähigen Reserven (Praxishinweis)

Erlassdatum

16\. Dezember 2025

ZStB-Nummer

20a.3

Bei der Bestimmung des Umfangs der handelsrechtlich ausschüttungsfähigen Reserven sind – gleich wie bei der Bestimmung der nicht betriebsnotwendigen Substanz – auch die Bilanzen derjenigen Gesellschaften (Tochter-, Enkelgesellschaften, etc.) einzubeziehen, welche unter einheitlicher Leitung der verkauften Zielgesellschaft stehen. Die Betrachtung erstreckt sich auf die Einzelabschlüsse derjenigen Tochtergesellschaften, welche über handelsrechtlich ausschüttungsfähige Reserven und nicht betriebsnotwendige Substanz verfügen, wobei die aktiv- und passivseitigen Voraussetzungen für jede Gesellschaft einzeln zu prüfen sind (Einzel- und nicht konsolidierte Betrachtung).

Einerseits bilden die handelsrechtlich ausschüttungsfähigen Reserven dabei die Obergrenze für die Bestimmung der nicht betriebsnotwendigen Substanz der jeweiligen Tochtergesellschaft, andererseits erhöhen die handelsrechtlich ausschüttungsfähigen Reserven der Tochtergesellschaften diejenigen der Zielgesellschaft, insoweit bei dieser nach Vornahme einer Substanzausschüttung der Tochtergesellschaft keine Wertberichtigung dieser Beteiligung vorgenommen werden muss.

Eine indirekte Teilliquidation tritt nur ein, wenn die Zielgesellschaft innert Sperrfrist eine Ausschüttung an die Akquisitionsgesellschaft vornimmt, deren Umfang die bisher ordentlich erzielten Gewinne seit dem Erwerb übersteigt.

Die nachfolgenden Beispiele veranschaulichen dies mit unterschiedlichen Sachverhaltsvarianten.

a) Grundsachverhalt: Die Ziel Holding AG hält im Zeitpunkt des Verkaufs drei Tochtergesellschaften mit unterschiedlichen Beteiligungsquoten. Wie werden die massgeblichen ausschüttungsfähigen Reserven bestimmt?

![Organigramm der Ziel Holding AG mit Beteiligungsverhältnissen: Die Ziel Holding AG hält 100% der Anteile. Davon entfallen 60% auf die A AG (nicht betriebsnotwendige Substanz: 800, ausschüttungsfähige Reserven: 1000), 25% auf die Minder AG (nicht betriebsnotwendige Substanz: 600, ausschüttungsfähige Reserven: 500) und 55% auf die B AG (nicht betriebsnotwendige Substanz: 600, ausschüttungsfähige Reserven: 500)](/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-20a-3/auschuettungsfaehige-reserven1.png.zhweb-transform/content-image-large/auschuettungsfaehige-reserven1.1775118531557.png)

\[Grafik 1\]

Lösung: Die Tochtergesellschaften unter einheitlicher Leitung (im Beispiel Beteiligungsquote > 50%) sind bei der Berechnung der handelsrechtlich ausschüttungsfähigen Reserven miteinzubeziehen. Die Ziel Holding AG hält an der Minder AG eine Minderheitsbeteiligung. Mangels Stimmenmehrheit ist folglich die Minder AG bei der Berechnung der handelsrechtlich ausschüttungsfähigen Reserven nicht zu berücksichtigen.

Jede Konzerngesellschaft wird einzeln beurteilt, wobei die kleinere Grösse von nicht betriebsnotwendiger Substanz und ausschüttungsfähigen Reserven massgebend ist. Demnach ist bei der A AG die nicht betriebsnotwendige Substanz die kleinste Grösse, während bei der B AG die ausschüttungsfähigen Reserven massgebend sind. Demnach beträgt die Summe der nicht betriebsnotwendigen Substanz / ausschüttungsfähigen Reserven 855 (A AG 60% von 800, B AG 55% von 500, Ziel Holding AG 100% von 100).

b) Die Ziel Holding AG hält im Zeitpunkt des Verkaufs drei Tochtergesellschaften zu je 100%, eine davon weist keine handelsrechtlich ausschüttungsfähigen Reserven (Bilanzverlust -100) aus. Wie werden die massgeblichen ausschüttungsfähigen Reserven bestimmt?

![Organigramme der Ziel Holding AG mit Beteiligungsverhältnissen und Bilanzverlust: Die Ziel Holding AG hält 100% der Anteile. Davon entfallen Anteile auf die A AG (nicht betriebsnotwendige Substanz: 800, ausschüttungsfähige Reserven: 1000) und die B AG (nicht betriebsnotwendige Substanz: 600, ausschüttungsfähige Reserven: 500). Die Verlust AG zeigt einen Bilanzverlust mit nicht betriebsnotwendiger Substanz: 0 und einem Verlust von 100.](/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-20a-3/auschuettungsfaehige-reserven2.png.zhweb-transform/content-image-large/auschuettungsfaehige-reserven2.1775131664143.png)

\[Grafik 2\]

Lösung: Die Verluste der Verlust AG können nicht mit ausschüttungsfähigen Reserven der A AG und B AG verrechnet werden. Es gilt die Einzelbetrachtung pro Gesellschaft.

Auch hier ist bei der A AG die nicht betriebsnotwendige Substanz die kleinste Grösse, während bei der B AG die ausschüttungsfähigen Reserven massgebend sind. Demnach beträgt die Summe der nicht betriebsnotwendigen Substanz / ausschüttungsfähigen Reserven 1'400 (A AG 800, B AG 500, Ziel Holding AG 100).

c) Dividendenausschüttung im Jahr n+1 nach Verkauf an Akquisitionsgesellschaft (AcquiCo). Alle drei Tochtergesellschaften werden von der Ziel Holding AG zu 100% gehalten. Die Ziel Holding AG verfügt über keine eigenen operativen Gewinne. Wie berechnet sich der Vermögensertrag aus indirekter Teilliquidation?

![Organigramme der Ziel Holding AG mit Dividendenfluss nach Übernahme durch AcquiCo: Die Ziel Holding AG, die vollständig zu AcquiCo gehört, schüttet eine Dividende von 700 aus. Die A AG erhält Dividenden aus laufenden Gewinnen (100), Substanzdividenden (400) und ausgeschüttete Dividenden (500). Die B AG erhält Dividenden aus laufenden Gewinnen (200), Substanzdividenden (200) und ausgeschüttete Dividenden (400). Die Verlust AG ist ebenfalls Teil der Struktur.](/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-20a-3/vermoegensertrag-aus-indirekter-teilliquidation.png.zhweb-transform/content-image-large/vermoegensertrag-aus-indirekter-teilliquidation.1775131664159.png)

\[Grafik 3\]

Lösung: Die seit dem Verkauf erwirtschafteten Gewinne der Ziel Holding AG sowie der drei Tochtergesellschaften können ohne Steuerfolgen ausgeschüttet werden. Dabei sind die seit dem Verkauf der Beteiligung erzielten Gewinne massgebend. Nur die den operativen Gewinn übersteigenden (Substanz-)Ausschüttungen lösen innert der fünfjährigen Sperrfrist die indirekte Teilliquidation aus.

Es resultiert ein Vermögensertrag aus indirekter Teilliquidation von 400 (Substanzausschüttung 700 – ordentlicher Gewinn A AG 100 – ordentlicher Gewinn B AG 200). Die Substanzausschüttung stellt die kleinste relevante Grösse dar.

- [Download Indirekte Teilliquidation; Verkauf von Konzerngesellschaften; Bestimmung der handelsrechtlich ausschüttungsfähigen Reserven (Praxishinweis) PDF | 3 Seiten | Deutsch | 177 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-20a-3/ZStB-Nr-20a-3.pdf)

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

29. Weisung des Regierungsrates an die Steuerbehörden über die Bewertung von Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte ab Steuerperiode 2026 (Weisung 2026)

# ZStB 21.1: Weisung des Regierungsrates an die Steuerbehörden über die Bewertung von Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte ab Steuerperiode 2026 (Weisung 2026)
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-21-1.html
Thema: Natürliche Personen
Dokument vom: 28. August 2024
Gültig ab: 1. Januar 2026
Publikationsdatum Webseite: 2026-02-04
Thema

Natürliche Personen

Unterthema

Einkommenssteuer (§§ 16 - 37b)

Titel

Weisung des Regierungsrates an die Steuerbehörden über die Bewertung von Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte ab Steuerperiode 2026 (Weisung 2026)

Erlassdatum

28\. August 2024

Gültig ab

1\. Januar 2026

ZStB-Nummer

21.1

Nummer alt

15/502

- [Die Weisung finden Sie unter folgendem Link:](http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=631.32)

- [Die Übergangsregelung zur Weisung finden Sie unter folgendem Link:](http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=631.321)

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Ältere Beschlüsse

Gültig bis Steuerperiode 2025

- [Download Weisung des Regierungsrates an die Steuerbehörden über die Bewertung von Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte ab Steuerperiode 2009 (Weisung 2009) gültig bis 31.12.2025 PDF | 44 Seiten | Deutsch | 506 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-21-1_g%C3%BCltig-bis-31_12_2025%202.pdf)

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

30. Weisung der Finanzdirektion betreffend Festsetzung des Eigenmietwertes bei tatsächlicher Unternutzung

# ZStB 21.2: Weisung der Finanzdirektion betreffend Festsetzung des Eigenmietwertes bei tatsächlicher Unternutzung
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-21-2.html
Thema: Natürliche Personen
Dokument vom: 21. Juni 1999
Gültig ab: 1. Januar 1999
Publikationsdatum Webseite: 2023-11-09
## Auf dieser Seite

- [A. Rechtliche Grundlagen](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-21-2.html#2019893993)
- [B. Voraussetzungen für die Gewährung eines Einschlags wegen tatsächlicher Unternutzung](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-21-2.html#-130164281)
- [C. Berechnung des Eigenmietwertes bei tatsächlicher Unternutzung](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-21-2.html#40862954)
- [D. Beweislastverteilung](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-21-2.html#1850695808)
- [E. Unterhaltspauschale](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-21-2.html#1776690629)
- [F. Inkrafttreten](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-21-2.html#1284458082)
- [Kontakt](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-21-2.html#contact)

Thema

Natürliche Personen

Unterthema

Einkommenssteuer (§§ 16 - 37b)

Titel

Weisung der Finanzdirektion betreffend Festsetzung des Eigenmietwertes bei tatsächlicher Unternutzung

Erlassdatum

21\. Juni 1999

Gültig ab

1\. Januar 1999

ZStB-Nummer

21.2

Nummer alt

15/700

A. Rechtliche Grundlagen

1 Gemäss § 21 Abs. 2 lit. c des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) ist der Eigenmietwert bei am Wohnsitz selbstbewohnten Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Nutzung festzulegen. Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) bestimmt, die Festsetzung des Eigenmietwertes erfolge unter Berücksichtigung der tatsächlichen Nutzung der am Wohnsitz selbstbewohnten Liegenschaft (Art. 21 Abs. 2 DBG).

2 Nach Ziffer 62 der Weisung des Regierungsrates an die Steuerbehörden über die Bewertung der Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte ab Steuerperiode 1999 vom 3. März 1999 ist dementsprechend auf dem Eigenmietwert ein angemessener Einschlag zu gewähren, wenn der Eigentümer eines Einfamilienhauses oder von Stockwerkeigentum wegen Verminderung des Wohnbedürfnisses seiner Familie (wie Wegzug der Kinder) nur noch einen Teil seines Wohneigentums nutzt.

3 Bei der Festsetzung der Mietwerte von Wohnungen in Mehrfamilienhäusern und Geschäftshäusern ist die Ziffer 62 sinngemäss anwendbar (Ziffern 67 und 68 der Weisung des Regierungsrates).

B. Voraussetzungen für die Gewährung eines Einschlags wegen tatsächlicher Unternutzung

4 Ein Abzug wegen tatsächlicher Unternutzung setzt voraus, dass einzelne Räume tatsächlich nicht genutzt werden.

5 Eine nur weniger intensive Nutzung berechtigt nicht zu einem Einschlag. Werden Räume - wenn auch nur gelegentlich - zum Beispiel als Gästezimmer, Arbeitszimmer oder Bastelraum genutzt, liegt keine Unternutzung vor. Wie bei einem wenig genutzten Ferienhaus ist in solchen Fällen der ungekürzte Mietwert steuerbar.

6 Nicht erforderlich ist, dass die Einrichtungen aus den sonst ungenutzten Räumen entfernt worden sind. Räume, in denen die vorhandenen Möbel - im Sinne einer Einlagerung - stehen gelassen werden, gelten, wenn keine anderweitige Nutzung besteht, als ungenutzt.

C. Berechnung des Eigenmietwertes bei tatsächlicher Unternutzung

7 Liegt eine tatsächliche Unternutzung vor, erfolgt die Schätzung des Eigenmietwertes, indem der massgebliche Gesamt-Eigenmietwert des Objektes proportional auf die genutzten Räume verlegt wird.

8 Über 30 m² grosse Zimmer werden dabei als zwei Räume angerechnet.

9 Küche, Badezimmer, WC und Nebenräume (Entrée, Estrich, Keller, Garage etc.) werden bei Einfamilienhäusern in der Regel zwei Räumen gleichgesetzt.

10 Berechnungsbeispiel für ein Einfamilienhaus:

Sachverhalt:

9-Zimmer-Einfamilienhaus, Formeleigenmietwert Fr. 36'000.-, bewohnt durch Ehegatten, deren drei erwachsene Kinder nicht mehr im elterlichen Haushalt wohnen. Drei Zimmer stehen leer.

Berechnung der Eigenmietwertes:

![Formel Beispiel: Eigenmietwert ist gleich Sechsunddreissigtausend Franken multipliziert mit acht, in Klammer sechs Zimmer und 2 Räume Klammer geschlossen), geteilt durch 11, in Klammer neun Zimmer und zwei Räume, Klammer geschlossen ergibt sechsundzwanzigtausendeinhundert Franken.](/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/21-1.PNG.zhweb-transform/content-image-large/21-1.1789421839980.PNG)

Berechnung des Eigenmietwertes

11 Bei Stockwerkeigentum und Wohnungen in Mehrfamilienhäusern sind die übrigen Räume in der Regel einem Raum gleichzusetzen.

12 Berechnungsbeispiel für Stockwerkeigentum und Wohnungen:

Sachverhalt:

6-Zimmer-Wohnung, Formeleigenmietwert Fr. 25'000.-, bewohnt durch alleinstehende Person, deren Kind nicht mehr im elterlichen Haushalt wohnt. Ein Zimmer steht leer.

Berechnung der Eigenmietwertes:

![Formel der Berechnung des Eigenmietwertes](/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/21-1_2.PNG.zhweb-transform/content-image-large/21-1_2.1789467227089.PNG)

Berechnung des Eigenmietwertes

D. Beweislastverteilung

I. Im Allgemeinen

13 Nach den Regeln der Beweislastverteilung obliegt es dem Steuerpflichtigen, in seinem Fall darzulegen, dass eine von den allgemein gültigen Bewertungsvorschriften abweichende Festsetzung des Eigenmietwertes gerechtfertigt ist.

14 Er hat zu beweisen bzw. durch substanzierte Sachdarstellung glaubhaft zu machen, dass ein Teil der von ihm und seiner Familie benützten Wohnräume (zum Beispiel zufolge Verminderung des Wohnbedürfnisses) tatsächlich nicht mehr genutzt wird.

II. Grundsätze der Beweiswürdigung

15 Ob eine behauptete tatsächliche Unternutzung glaubhaft ist oder nicht, ist durch objektive Würdigung der massgebenden Verhältnisse zu entscheiden. Feste Regeln lassen sich nicht aufstellen. Die persönliche Überzeugung des Steuerkommissärs allein ist dafür massgebend, welche Tatsachen als bewiesen gelten. Diese Überzeugung hat er sich unter objektiver und loyaler Berücksichtigung aller aufgrund der gebotenen Untersuchung zutage gefördertern Umstände sowie nach Massgabe der Lebenserfahrung zu bilden.

16 Als Erfahrungstatsache ist beispielsweise zu berücksichtigen, dass gutsituierte Steuerpflichtige in der Regel höhere Ansprüche an den Wohnkomfort stellen und mehr Wohnraum beanspruchen als Steuerpflichtige in engeren finanziellen Verhältnissen.

17 Auch ist zu beachten, dass sich der Wohnbedarf der in einem Einfamilienhaus oder im Stockwerkeigentum bzw. in einer Wohnung nach einer Verkleinerung des Haushaltes verbliebenen Personen oft auf «frei gewordene» Räume ausdehnt. Letzteres zeigt sich im Umstand, dass Mieter ihre Mietwohnungen mit 4 - 5 Zimmern regelmässig nicht aufgeben, auch wenn sich der Haushalt (z.B. infolge Wegzug von Kindern, Tod oder Wegzug des Partners) verkleinert hat.

18 Demgegenüber ist wiederum aufgrund der Lebenserfahrung das Vorhandensein einer tatsächlichen Unternutzung in der Regel ohne weiteres glaubhaft, wenn ein Einfamilienhaus oder eine Wohnung mit 5 oder mehr Zimmern nur von einer einzigen Person bewohnt wird und keine Anhaltspunkte vorhanden sind, welche dafür sprechen, dass diese Person einen überdurchschnittlich hohen Wohnbedarf hat.

19 In mittleren bis guten finanziellen Verhältnissen lebende Steuerpflichtige werden hingegen ein «Normaleinfamilienhaus» mit 4 - 6 Zimmern bzw. eine entsprechend grosse Wohnung in der Regel nicht unternutzen, wenn zwei oder mehrere Personen darin wohnen.

20 Ein Einschlag wegen tatsächlicher Unternutzung wird in der Regel auch nicht gewährt, wenn der Steuerpflichtige die selbstgenutzte Liegenschaft käuflich erworben und sich seine Wohnbedürfnisse seither nicht geändert haben. Anders ist zu entscheiden bei Liegenschaften, die aus einer Erbschaft übernommen werden.

E. Unterhaltspauschale

21 Steht dem Steuerpflichtigen gemäss dieser Weisung ein reduzierter Eigenmietwert zu, wird die Unterhaltspauschale auf diesem reduzierten Eigenmietwert berechnet.

F. Inkrafttreten

22 Diese Weisung gilt ab Steuerperiode 1999.

- [Download Weisung der Finanzdirektion betreffend Festsetzung des Eigenmietwertes bei tatsächlicher Unternutzung PDF | 4 Seiten | Deutsch | 265 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-21-2.pdf)

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

31. Weisung des Regierungsrates an die Steuerbehörden über die Gewährung eines Härtefalleinschlags auf dem Eigenmietwert bei den Staats- und Gemeindesteuern (Erlass)

# ZStB 21.3: Weisung des Regierungsrates an die Steuerbehörden über die Gewährung eines Härtefalleinschlags auf dem Eigenmietwert bei den Staats- und Gemeindesteuern (Erlass)
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-21-3.html
Thema: Natürliche Personen
Dokument vom: 25. Februar 2026
Gültig ab: 01.01.2026
Publikationsdatum Webseite: 2026-03-26
Thema

Natürliche Personen

Unterthema

Einkommenssteuer (§§ 16 - 37b)

Titel

Weisung des Regierungsrates an die Steuerbehörden über die Gewährung eines Härtefalleinschlags auf dem Eigenmietwert bei den Staats- und Gemeindesteuern (Erlass)

Erlassdatum

25\. Februar 2026

Gültig ab

01.01.2026

ZStB-Nummer

21.3

- [Die Weisung finden Sie unter folgendem Link:](http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=631.322,81,99)

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Aufgehobene Weisung

- [Download Weisung der Finanzdirektion betreffend Gewährung eines Einschlages auf dem Eigenmietwert in Härtefällen PDF | 4 Seiten | Deutsch | 194 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-21-3/zstb-nr-21-3_weisung_aufgehoben.pdf)

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

32. Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die steuerliche Behandlung von Nutzniessungen, Wohnrechten, Dienstbarkeiten, Grundlasten und vorgemerkten persönlichen Rechten

# ZStB 21.4: Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die steuerliche Behandlung von Nutzniessungen, Wohnrechten, Dienstbarkeiten, Grundlasten und vorgemerkten persönlichen Rechten
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-21-4.html
Thema: Natürliche Personen
Dokument vom: 6. September 2017
Gültig ab: 6. September 2017
Publikationsdatum Webseite: 2023-11-09
Thema

Natürliche Personen

Unterthema

Einkommenssteuer (§§ 16 - 37b)

Titel

Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die steuerliche Behandlung von Nutzniessungen, Wohnrechten, Dienstbarkeiten, Grundlasten und vorgemerkten persönlichen Rechten

Erlassdatum

6\. September 2017

Gültig ab

6\. September 2017

ZStB-Nummer

21.4

Nummer alt

15/800

- [Download Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die steuerliche Behandlung von Nutzniessungen, Wohnrechten, Dienstbarkeiten, Grundlasten und vorgemerkten persönlichen Rechten PDF | 19 Seiten | Deutsch | 333 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-21-4.pdf)

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

33. Eigenmietwert - Beginn der Eigenmietwertbesteuerung bei zeitlicher Differenz zwischen Handänderung und Bezug (Praxishinweis)

# ZStB 21.5: Eigenmietwert - Beginn der Eigenmietwertbesteuerung bei zeitlicher Differenz zwischen Handänderung und Bezug (Praxishinweis)
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-21-5.html
Thema: Natürliche Personen
Dokument vom: 19. Juli 2012
Gültig ab: 19. Juli 2012
Publikationsdatum Webseite: 2023-11-09
Thema

Natürliche Personen

Unterthema

Einkommenssteuer (§§ 16 - 37b)

Titel

Eigenmietwert - Beginn der Eigenmietwertbesteuerung bei zeitlicher Differenz zwischen Handänderung und Bezug (Praxishinweis)

Erlassdatum

19\. Juli 2012

Gültig ab

19\. Juli 2012

ZStB-Nummer

21.5

Voraussetzung für die Eigenmietwertbesteuerung ist, dass der Eigentümer die Liegenschaft nutzt, indem er sie bewohnt oder zu anderen Zwecken gebraucht oder sich zumindest zum jederzeitigen Eigengebrauch zur Verfügung hält.

Gemäss § 21 Abs. 1 lit. b StG ist der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen steuerbar, die dem Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen.

Voraussetzung für die Eigenmietwertbesteuerung ist, dass der Eigentümer die Liegenschaft nutzt, indem er sie bewohnt oder zu anderen Zwecken gebraucht oder sich zumindest zum jederzeitigen Eigengebrauch zur Verfügung hält. Entscheidend ist mithin nicht die tatsächliche Benutzung, d.h. das Bewohnen der eigenen Liegenschaft, sondern die Möglichkeit der Nutzung und damit die Zurverfügunghaltung. Kein Eigengebrauch liegt hingegen dann vor, wenn die Nutzung aus äusseren Gründen unterbleibt, sei es weil sich kein Mieter findet, die Liegenschaft zum Verkauf bestimmt ist oder weil sie nur teilweise nutzbar ist.

Damit setzt die Eigenmietwertbesteuerung grundsätzlich im Zeitpunkt der Handänderung (Eigentumsübertragung) bzw. der Übergabe des fertig erstellen Werkes (Bezugsbereitschaft) ein.

Bringt der Steuerpflichtige vor, dass er die Liegenschaft erst zu einem späteren Zeitpunkt effektiv bezogen hat, setzt die Eigenmietwertbesteuerung erst ab diesem Zeitpunkt ein, sofern die Zeitspanne zwischen der Handänderung bzw. der Bezugsbereitschaft und dem effektiven Bezug nicht ungebührlich lange ausfällt.

Im Fall der Sanierung einer Liegenschaft ist analog vorzugehen.

- [Download Eigenmietwert - Beginn der Eigenmietwertbesteuerung bei zeitlicher Differenz zwischen Handänderung und Bezug (Praxishinweis) PDF | 1 Seiten | Deutsch | 39 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-21-5.pdf)

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

34. Weisung des kantonalen Steueramtes zur Besteuerung von Kapitalleistungen aus Vorsorge und Versicherung bei natürlichen Personen (§§ 22, 37 StG)

# ZStB 22.1: Weisung des kantonalen Steueramtes zur Besteuerung von Kapitalleistungen aus Vorsorge und Versicherung bei natürlichen Personen (§§ 22, 37 StG)
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-22-1.html
Thema: Natürliche Personen
Dokument vom: 5. Oktober 2021
Gültig ab: Steuerperiode 2022
Publikationsdatum Webseite: 2026-01-21
## Auf dieser Seite

- [A. Steuerbare Kapitalleistungen](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-22-1.html#1394206624)
- [B. Besteuerungsgrundsätze](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-22-1.html#-2124441234)
- [C. Ordentliches Einschätzungsverfahren](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-22-1.html#-2127468516)
- [D. Nachsteuerverfahren](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-22-1.html#1495653474)
- [E. Einspracheverfahren](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-22-1.html#2098966798)
- [F. Bezug: Fälligkeit, Rechnungsstellung, Verzinsung](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-22-1.html#-1706860155)
- [G. Inkrafttreten](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-22-1.html#2127233602)
- [Kontakt](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-22-1.html#contact)

Thema

Natürliche Personen

Unterthema

Einkommenssteuer (§§ 16 - 37b)

Titel

Weisung des kantonalen Steueramtes zur Besteuerung von Kapitalleistungen aus Vorsorge und Versicherung bei natürlichen Personen (§§ 22, 37 StG)

Erlassdatum

5\. Oktober 2021

Gültig ab

Steuerperiode 2022

ZStB-Nummer

22.1

Nummer alt

16/001

A. Steuerbare Kapitalleistungen

1 Als Kapitalleistungen aus Vorsorge und Versicherung gelten insbesondere:

- Kapitalleistungen aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (1. Säule; § 22 Abs. 1 StG);
- Kapitalleistungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (§ 22 Abs. 1 StG) und aus Freizügigkeitseinrichtungen (§ 22 Abs. 2 StG) (2. Säule) sowie gleichartige Kapitalabfindungen des Arbeitgebers (§ 17 Abs. 2 StG);
- Kapitalleistungen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (3. Säule a; § 22 Abs. 1 StG);
- einmalige Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile (3. Säule b; § 23 lit. b StG).

B. Besteuerungsgrundsätze

2 Kapitalleistungen aus Vorsorge und Versicherung werden getrennt von den übrigen Einkünften einer separaten Jahressteuer unterworfen (§ 37 Abs. 1 StG).

3 Im gleichen Steuerjahr fällig gewordene Kapitalleistungen werden zusammengezählt und gesamthaft mit einer einzigen Jahressteuer erfasst.

4 Die Jahressteuer wird zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der Kapitalleistung(en) eine jährliche Leistung von einem Zwanzigstel der Kapitalleistung(en) ausgerichtet würde; die einfache Staatssteuer beträgt jedoch mindestens 2 Prozent (§ 37 Abs. 1 StG). Für Alleinstehende gilt der Grundtarif (§ 35 Abs. 1 StG), für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige und für alleinstehende Eltern mit Kindern der Verheiratetentarif (§ 35 Abs. 2 und 2bis StG).

C. Ordentliches Einschätzungsverfahren

a) Einschätzung nach Vorliegen der Verrechnungssteuer-Meldungen

5 Kapitalleistungen aus Vorsorge und Versicherung sind Gegenstand der Verrechnungssteuer (Art. 7 Abs. 1 VStG). Die Verrechnungssteuerpflicht ist grundsätzlich durch schriftliche Meldung der steuerbaren Versicherungsleistung an die Eidgenössische Steuerverwaltung zu erfüllen (Art. 19 Abs. 1 und 3 VStG).

6 Nach Eingang der Verrechnungssteuer-Meldungen über die Auszahlung von Kapitalleistungen aus Vorsorge oder Versicherung sind die Kapitalleistungen zu veranlagen, ohne Rücksicht darauf, ob zu diesem Zeitpunkt die Steuererklärung für das entsprechende Steuerjahr bereits vorliegt.

7 Die Jahressteuer-Einschätzung ist jedoch zu versehen mit:

- einem Vorbehalt, dass die Einschätzung durch eine neue Einschätzung ersetzt wird, wenn später bekannt wird, dass im gleichen Steuerjahr weitere Kapitalleistungen zugeflossen sind;
- einem Hinweis, dass in der Steuererklärung für das entsprechende Steuerjahr alle Kapitalleistungen zu deklarieren sind, die in diesem Jahr zugeflossen sind.

Als Text wird vorgeschlagen:

«Hinweis: Sie sind verpflichtet, die hiermit veranlagte(n) Kapitalleistung(en) sowie gegebenenfalls alle weiteren Kapitalleistungen, welche im gleichen Jahr zugeflossen sind, in der Steuererklärung zu deklarieren.

Beim Zufluss weiterer Kapitalleistungen wird diese Einschätzungsverfügung nach Einreichen der Steuererklärung ersetzt durch eine neue Einschätzung.»

8 Ist eine Jahressteuer-Einschätzung mit einem Vorbehalt eröffnet worden und werden aufgrund neuerlicher Verrechnungssteuermeldungen später weitere Kapitalleistungen im gleichen Jahr bekannt, ist die bereits eröffnete Jahressteuer-Einschätzung durch eine neue Einschätzung unter Vorbehalt zu ersetzen, mit der alle bisher bekannten Kapitalleistungen gesamthaft erfasst werden. Jahressteuer-Einschätzungen, die ohne Vorliegen der Steuererklärung vorgenommen werden, sind somit immer mit einem Vorbehalt zu versehen.

Als Text wird vorgeschlagen:

«Hinweis: Diese Einschätzungsverfügung ersetzt die Einschätzungsverfügung vom ... Sie sind verpflichtet, die hiermit veranlagten Kapitalleistungen sowie gegebenenfalls weitere Kapitalleistungen, welche im gleichen Jahr zugeflossen sind, in der Steuererklärung zu deklarieren. Beim Zufluss weiterer Kapitalleistungen wird diese Einschätzungsverfügung wiederum ersetzt durch eine neue Einschätzung.»

b) Einschätzung nach Vorliegen der Steuererklärung

9 Wird erst aufgrund der Steuererklärung bekannt, dass eine oder mehrere Kapitalleistungen aus Vorsorge oder Versicherung zugeflossen sind, ist die Jahressteuer-Einschätzung ohne Vorbehalt zu eröffnen.

10 Ergibt sich nach Vorliegen der Steuererklärung, dass mit einer bereits eröffneten Jahressteuer-Einschätzung unter Vorbehalt nicht alle steuerbaren Kapitalleistungen erfasst worden sind, ist die Einschätzung unter Vorbehalt im ordentlichen Verfahren durch eine neue Einschätzung zu ersetzen, mit der alle zugeflossenen bzw. deklarierten Kapitalleistungen gesamthaft (Rz 3) erfasst werden. Die neue Jahressteuer-Einschätzung ist endgültig und deshalb nicht mehr mit einem Vorbehalt zu versehen. In der Verfügung ist darauf hinzuweisen, dass die bisherige Jahressteuer-Einschätzung dahinfällt und allfällig bereits bezahlte Steuerbeträge auf den neuen Steuerbetrag angerechnet werden.

Als Text wird vorgeschlagen:

«Hinweis: Diese Einschätzungsverfügung ersetzt die Einschätzungsverfügung vom ... Allfällige aufgrund der ersetzten Einschätzungsverfügung bereits bezahlte Steuerbeträge werden Ihnen auf den neuen Steuerbetrag angerechnet.»

D. Nachsteuerverfahren

In folgenden Fällen ist die Jahressteuer im Nachsteuerverfahren zu veranlagen:

11

\- wenn nach Vorliegen der Steuererklärung eine Jahressteuer rechtskräftig veranlagt wurde (Rz 9 und 10): bei Bekanntwerden weiterer Kapitalleistungen;

12

\- wenn entweder gar keine Jahressteuer-Einschätzung oder lediglich eine Jahressteuer-Einschätzung unter Vorbehalt erfolgte: bei Bekanntwerden weiterer Kapitalleistungen nach rechtskräftiger Einschätzung für die periodischen Einkommens- und Vermögenssteuern des betreffenden Steuerjahres.

Hat die steuerpflichtige Person indes nach Fälligkeit der Kapitalleistung(en), aber noch im gleichen Kalenderjahr ihren Wohnsitz in einen anderen Kanton verlegt, ist die Jahressteuer im Nachsteuerverfahren zu erfassen, wenn weitere Kapitalleistungen mehr als fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Kapitalleistungen angefallen sind, bekannt werden (§ 130 Abs. 1 StG).

12a Kein Nachsteuerverfahren ist durchzuführen, wenn die Gemeinde bei der Einschätzung der Steuererklärung weitere Kapitalleistungen feststellt und diese dem Kanton zur Einschätzung meldet.

E. Einspracheverfahren

13 Eine Einsprache ist möglich sowohl gegen Jahressteuer-Einschätzungen, die mit einem Vorbehalt eröffnet werden (Rz 5-7), als auch gegen (endgültige) Einschätzungen nach Vorliegen der Steuererklärung (Rz 9 und 10). Jede Verfügung über die Festsetzung der Jahressteuer, auch jene unter Vorbehalt, ist daher mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

14 Bei einer Einsprache gegen die Festsetzung einer Jahressteuer unter Vorbehalt ist das Einspracheverfahren zu sistieren, bis die Steuererklärung vorliegt. Wenn die Einsprache Fragen der Zusammenrechnung und Satzbestimmung zum Gegenstand hat, ist vor Erlass eines diesbezüglichen Einspracheentscheids mit der Dienstabteilung Recht Rücksprache zu nehmen.

15 Sind nach Vorliegen der Steuererklärung keine weiteren Kapitalleistungen zu erfassen, ist das Einspracheverfahren wieder aufzunehmen und ein Einspracheentscheid zu fällen.

16 Sind nach Vorliegen der Steuererklärung weitere Kapitalleistungen zu erfassen, wird die angefochtene Jahressteuer-Einschätzung ersetzt durch die neue Einschätzungsverfügung (Rz 10). Mittels Einsprache gegen diese neue Einschätzungsverfügung können sämtliche Mängel gerügt werden, also auch jene, die im Zusammenhang mit der ursprünglich unter Vorbehalt erfassten Kapitalleistung stehen.

F. Bezug: Fälligkeit, Rechnungsstellung, Verzinsung

a) Im Allgemeinen

17 Jahressteuern werden fällig mit der Zustellung der definitiven, auf der Einschätzung beruhenden Steuerrechnung (§ 53 Abs. 1 StV i.V.m. § 175 Abs. 1 StG). Jahressteuern sind gesondert von den periodischen Einkommens- und Vermögenssteuern in Rechnung zu stellen.

18 Für vorzeitige Zahlungen werden zu Gunsten der steuerpflichtigen Person Vergütungszinsen berechnet (§ 175 Abs. 2 Satz 1 StG; § 54 Abs. 2 StV). Nach Ablauf einer Zahlungsfrist von 30 Tagen werden zu Lasten der steuerpflichtigen Person Verzugszinsen erhoben (§ 175 Abs. 2 Satz 2 StG; § 54 Abs. 1 StV).

19 Allfällige Rechtsmittelverfahren hemmen weder die Zahlungsfrist noch die Verzinsungspflicht (§§ 53 Abs. 2 und 54 Abs. 3 StV).

b) Bei Erlass einer neuen Jahressteuer-Einschätzung (mit oder ohne Vorbehalt)

20 Einschätzungen von Kapitalleistungen unter Vorbehalt sind im ausgewiesenen Umfang definitiv; die Steuer wird mit der Zustellung der auf der Einschätzung beruhenden Rechnung fällig (§ 53 Abs. 1 StV). Vorbehalten bleibt nur eine allfällige Erhöhung des geschuldeten Steuerbetrags aufgrund weiterer Kapitalleistungen im gleichen Jahr. Daraus folgt, dass die nachfolgende, auf der neuen Jahressteuer-Einschätzung beruhende Steuerrechnung keine Auswirkungen auf die Fälligkeit der auf der ersetzten Einschätzung beruhenden Steuerrechnung hat. Somit wirkt sich die neue Rechnung auch hinsichtlich der Verzinsung nur auf den Differenzbetrag aus. Für die aufgrund der ersetzten Jahressteuer-Einschätzung geleisteten Zahlungen ist deshalb kein Vergütungszins gutzuschreiben. Ebenso sind bei verspäteter Zahlung der neuen Steuerrechnung Verzugszinsen nur auf dem Differenzbetrag geschuldet. Die neue Steuerrechnung hat zudem keine Auswirkungen auf Verzugszinsen, welche wegen verspäteter Zahlung der auf der ersetzten Einschätzung beruhenden Steuerrechnung geschuldet sind.

c) Bei Erhebung von Nachsteuern

21 Nachsteuern sind ab dem Ende des massgebenden Kalenderjahres zu verzinsen (§ 54 Abs 4 StV).

G. Inkrafttreten

22 Diese Weisung findet Anwendung ab Steuerperiode 2022. Sie ersetzt die gleichlautende Weisung vom 2. November 2001.

- [Download Weisung des kantonalen Steueramtes zur Besteuerung von Kapitalleistungen aus Vorsorge und Versicherung bei natürlichen Personen (§§ 22, 37 StG) PDF | 4 Seiten | Deutsch | 89 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-22-1/zstb-nr-22-1.pdf)

Ältere Weisungen

- [Download Weisung des kantonalen Steueramtes zur Besteuerung von Kapitalleistungen aus Vorsorge und Versicherung bei natürlichen Personen (§§ 22, 37 StG) (Weisung gültig bis Ende Steuerperiode 2021) PDF | 6 Seiten | deutsch | 138 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-22-1/zstb-nr-22-1_gueltig-bis_steuerperiode-2021.pdf)

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

35. Merkblatt des kantonalen Steueramtes zur Steuerbarkeit von Renten und Kapitalleistungen

# ZStB 22.2: Merkblatt des kantonalen Steueramtes zur Steuerbarkeit von Renten und Kapitalleistungen
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-22-2.html
Thema: Natürliche Personen
Dokument vom: 26. Juni 2026
Gültig ab: 26. Juni 2026
Publikationsdatum Webseite: 2026-09-01
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- [1\. Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-22-2.html#main_table)
- [2\. Invalidenversicherung (IV)](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-22-2.html#main_table_1)
- [3\. Berufliche Vorsorge (BVG)](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-22-2.html#main_table_3)
- [4\. Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (ALV)](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-22-2.html#-171923037)
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Thema

Natürliche Personen

Unterthema

Einkommenssteuer (§§ 16 - 37b)

Titel

Merkblatt des kantonalen Steueramtes zur Steuerbarkeit von Renten und Kapitalleistungen

Erlassdatum

26\. Juni 2026

Gültig ab

26\. Juni 2026

ZStB-Nummer

22.2

Nummer alt

16/013

Zusammenstellung der Praxis zur Besteuerung der am häufigsten anfallenden Renten und Kapitalleistungen bei den Staats- und Gemeindesteuern sowie bei der direkten Bundessteuer.

Stand: 24. Juni 2026

1\. Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)

Art und Form der Leistungen

Staatssteuer

Direkte Bundessteuer

**Renten**

- Altersrente

Steuerbar zu 100%
(§ 22 Abs. 1 StG)

Steuerbar zu 100%
(Art. 22 Abs. 1 DBG)

- Kinderrente

Steuerbar zu 100% beim Empfänger der Hauptrente
(beim volljährigen Kind bei vom Kind verlangter Direktauszahlung) (§ 22 Abs. 1 StG)

Steuerbar zu 100% beim Empfänger der Hauptrente
(beim volljährigen Kind bei vom Kind verlangter Direktauszahlung) (§ 22 Abs. 1 DBG)

**Hinterlassenenrenten**

- Witwen- und Witwerrente

- Rente des geschiedenen  Ehegatten
- Waisenrente \*

\* Waisenrenten sind bis zur Volljährigkeit durch den Inhaber der elterlichen Sorge zu versteuern.

Steuerbar zu 100%
(§ 22 Abs. 1 StG)

Steuerbar zu 100%
(Art. 22 Abs. 1 DBG)

**Ergänzungsleistungen (EL)**

Steuerfrei
(§ 24 lit. h StG)

Steuerfrei
(Art. 24 lit. h DBG)

**Hilflosenentschädigungen**

Steuerfrei, weil Kostenersatz

Steuerfrei, weil Kostenersatz

**Hilfsmittel für Altersrentner (wie Prothesen, Hörgeräte, Perücken, Mietkosten für Rollstühle usw.)**

Steuerfrei

Steuerfrei

2\. Invalidenversicherung (IV)

Art und Form der Leistungen

Staatssteuer

Direkte Bundessteuer

**Renten**

- Invalidenrente \*

\* Invalidenrenten an minderjährige
Invalide stellen Erwerbsersatzeinkünfte dar und sind daher vom Kind zu versteuern.

Steuerbar zu 100%
(§ 22 Abs. 1 StG)

Steuerbar zu 100%
(Art. 22 Abs. 1 DBG)

- Kinderrente

Steuerbar zu 100% beim Empfänger der Hauptrente
(beim volljährigen Kind bei vom Kind verlangter Direktauszahlung)
(§ 22 Abs. 1 StG)

Steuerbar zu 100% beim Empfänger der Hauptrente
(beim volljährigen Kind bei vom Kind verlangter Direktauszahlung)
(§ 22 Abs. 1 DBG)

**Taggelder**
**(Sicherung des Lebensunterhalts während der Eingliederung)**

Steuerbar zu 100%
(§ 22 Abs. 1 StG)

Steuerbar zu 100%
(Art. 22 Abs. 1 DBG)

**Ergänzungsleistungen (EL)**
**(Sicherung des Existenzbedarfs)**

Steuerfrei
(§ 24 lit. i StG)

Steuerfrei
(Art. 24 lit. h DBG)

**Hilflosenentschädigungen für Volljährige Pflegebeiträge für Minderjährige**

Steuerfrei, weil Kostenersatz

Steuerfrei, weil Kostenersatz

**Eingliederungsmassnahmen vor Rente** 
**\- Medizinische Massnahmen** 
**\- Berufliche Massnahmen** 
**\- Schulische Massnahmen** 
**\- Pflegebeiträge** 
**\- Abgabe von Hilfsmitteln**

Steuerfrei, sofern Kostenersatz

Steuerfrei, sofern Kostenersatz

3\. Berufliche Vorsorge (BVG)

Art und Form der Leistungen

Staatssteuer

Direkte Bundessteuer

**Renten**

- Altersleistungen
- Altersrente

Steuerbar zu 100%
(§ 22 Abs. 1 StG; Vorbehalt § 270 StG steuerbar zu 80%)

Steuerbar zu 100%
(Art. 22 Abs. 1 DBG; Vorbehalt Art. 204 DBG steuerbar zu 60/80%)

- Kinderrente

Steuerbar zu 100% beim Empfänger der Hauptrente
(§ 22 Abs. 1 StG; Vorbehalt § 270 StG steuerbar zu 80%)

Steuerbar zu 100% beim Empfänger der Hauptrente
(Art. 22 Abs. 1 DBG; Vorbehalt Art. 204 DBG steuerbar zu 60/80%)

- Hinterlassenenleistungen
- Witwen- und Witwerrente
- Rente des geschiedenen Ehegatten
- Waisenrente \*

\* Waisenrenten sind bis zur Volljährigkeit durch den Inhaber der elterlichen Sorge zu versteuern.

Steuerbar zu 100%
(§ 22 Abs. 1 StG;
Vorbehalt § 270 StG steuerbar zu 80%)

Steuerbar zu 100%
(Art. 22 Abs. 1 DBG;
Vorbehalt Art. 204 DBG steuerbar zu 60/80%)

- Invalidenleistungen
- Invalidenrente

Steuerbar zu 100%
(§ 22 Abs. 1 StG;
Vorbehalt § 270 StG steuerbar zu 80%)

Steuerbar zu 100%
(Art. 22 Abs. 1 DBG;
Vorbehalt Art. 204 DBG steuerbar zu 60/80%)

**Kapitalleistungen**

- Alters- / Invalidenleistungen
- Vorbezug für Wohneigentum (WEF)

Steuerbar zu 100%
(§§ 22 Abs. 1 + 37 StG)

Steuerbar zu 100%
(Art. 22 Abs. 1 + 38 DBG)

- Verpfändung (WEF)

Steuerfrei, sofern keine Pfandverwertung

Steuerfrei, sofern keine Pfandverwertung

4.Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (ALV)

Leistungen aus Arbeitslosenversicherung stellen grundsätzlich Ersatzeinkommen dar. Bei Personen, die nicht erwerbstätig waren und trotzdem in den Genuss von Arbeitslosengeldern kommen, handelt es sich um übriges Einkommen.

Art und Form der Leistungen

Staatssteuer

Direkte Bundessteuer

- Arbeitslosentaggelder
- Kurzarbeits-, Schlechtwetter-, Insolvenzentschädigung
- Ausbildungs-, Einarbeitungszuschüsse
- Vorruhestandsregelung
- Taggeld an Versicherte, welche eine selbständige Erwerbstätigkeit planen 
und Taggeld während vorübergehender Beschäftigung

Steuerbar zu 100%          
(§ 23 lit. a StG)

Steuerbar zu 100%
(Art. 23 lit. a DBG)

- Ausbildungskosten

Steuerfrei

Steuerfrei

- Arbeitslosenhilfe

Steuerfrei
(§ 24 lit. d StG)

Steuerfrei                     (Art. 24 lit. d DBG)

**Einkünfte aufgrund BG über**
**Überbrückungsleistungen für** 
**ältere Arbeitslose**

Steuerfrei 
(§ 24 lit. n StG)

Steuerfrei 
(Art. 24 lit. k DBG)

5\. Familienzulagen in der Landwirtschaft (FL) / Kantonale Familienzulagenordnungen

Art der Leistungen

Staatssteuer

Direkte Bundessteuer

- Haushaltszulagen
- Kinder-, Ausbildungs- und Geburtszulagen

Steuerbar zu 100%
(§ 17 Abs. 1 StG)

Steuerbar zu 100%
(Art. 17 Abs. 1 DBG)

6.Erwerbsersatzordnung (EO)

Leistungen aus Erwerbsersatzordnung stellen Ersatzeinkommen dar, sofern die Entschädigung für Erwerbsausfall erfolgt. Bei Personen, die nicht erwerbstätig waren und in den Genuss von Leistungen aus Erwerbsersatzordnung kommen, handelt es sich um übriges Einkommen.

Art der Leistungen

Staatssteuer

Direkte Bundessteuer

- Grundentschädigungen
- Kinderzulagen
- Zulagen für Betreuungskosten
- Betriebszulagen

Steuerbar zu 100%
(§ 23 lit. a StG)

Steuerbar zu 100%
(Art. 23 lit. a DBG)

7\. Unfallversicherung (Private / UVG / SUVA)

Art und Form der Leistungen

Staatssteuer

Direkte Bundessteuer

**Taggelder / Renten**

**Private Unfallversicherung / UVG-Zusatzversicherung (freiwillig)**

- Taggeld

Steuerbar zu 100%
(§ 23 lit. a StG)

Steuerbar zu 100% (Art. 23 lit. a DBG)

**Obligatorische Unfallversicherung  (UVG + SUVA)**

- Taggeld /Übergangstaggeld

Steuerbar zu 100%
(§ 23 lit. a StG)

Steuerbar zu 100% (Art. 23 lit. a DBG)

- Invalidenrente

Steuerbar zu 100%
(§ 23 lit. a / b StG; Vorbehalt § 271 StG steuerbar zu 60/80%)

Steuerbar zu 100%
(Art. 23 lit. a / b DBG)

- Hinterlassenenrente:
- Witwen- und Witwerrente
- Rente an geschiedene Ehegatten
- Waisenrente \*

\* Waisenrenten sind bis zur Volljährigkeit durch den Inhaber der elterlichen Sorge zu versteuern.

Steuerbar zu 100%
(§ 23 lit. a / b StG; Vorbehalt § 271 StG steuerbar zu 60/80%)

Steuerbar zu 100% (Art. 23 lit. a / b DBG)

- Hilflosenentschädigung

Steuerfrei, weil Kostenersatz

Steuerfrei, weil Kostenersatz

**Kapitalleistungen**

**Private Unfallversicherung**

- Versicherungssumme

Steuerbar zu 100%
(§§ 23 lit. b + 37 StG)

Steuerbar zu 100% (Art. 23 lit. b + 38 DBG)

**Obligatorische Unfallversicherung** 
**(UVG + SUVA)**

- Entschädigung für vergangene oder zukünftige Erwerbseinkünfte

Steuerbar zu 100%
(§§ 23 lit. b + 37 StG)

Steuerbar zu 100% (Art. 23 lit. b + 38 DBG)

- Integritätsentschädigungen/ Genugtuungsleistungen

Steuerfrei
(§ 24 lit. h StG)

Steuerfrei (Art. 24 lit. g DBG)

**UVG-Zusatzversicherung (freiwillig)**

- Versicherungssumme

Steuerbar zu 100%
(§§ 23 lit. b + 37 StG)

Steuerbar zu 100% (Art. 23 lit. b + 38 DBG)

**Pflegeleistungen**

- Heilbehandlung, Hilfsmittel
- Bestimmter Sachschaden
- Reise-, Transport-, Rettungskosten
- Leichentransport, Bestattungskosten

Steuerfrei, weil Kostenersatz

Steuerfrei, weil Kostenersatz

8\. Gebundene Selbstvorsorge (3. Säule a)

Art und Form der Leistungen

Staatssteuer

Direkte Bundessteuer

**Renten**

- Renten

Steuerbar zu 100%
(§ 22 Abs. 1 + 2 StG)

Steuerbar zu 100%
(Art. 22 Abs. 1 + 2 DBG)

**Kapitalleistungen**

- Alters- und Hinterlassenenleistungen
- Vorbezug für Wohneigentum (WEF)

Steuerbar zu 100%
(§§ 22 Abs. 1 + 37 StG)

Steuerbar zu 100%
(Art. 22 Abs. 1 + 38 DBG)

- Verpfändung (WEF)

Steuerfrei, sofern keine Pfandverwertung

Steuerfrei, sofern keine Pfandverwertung

9\. Krankenversicherung (KV)

Art und Form der Leistungen

Staatssteuer

Direkte Bundessteuer

- Taggeld

Steuerbar zu 100%
(§ 23 lit. a StG)

Steuerbar zu 100%
(Art. 23 lit. a DBG)

- Krankenpflegeversicherung
- Untersuchungen / Analysen
- Beiträge an Badekuren
- Spitalaufenthalte usw.

Steuerfrei, weil Kostenersatz

Steuerfrei, weil Kostenersatz

- Weitergehende Leistungen
- Spitalzusatzversicherungen
- Zahnpflegeversicherung

Steuerfrei, weil Kostenersatz

Steuerfrei, weil Kostenersatz

10\. Militärversicherung (MV)

Art und Form der Leistungen

Staatssteuer

Direkte Bundessteuer

**Taggelder / Renten**

- Taggeld
- Entschädigungen für die Verzögerung der Berufsausbildung

Steuerbar zu 100%
(§ 23 lit. a StG)

Steuerbar zu 100%
(Art. 23 lit. a DBG)

- Invalidenrente \*

\* Invaliden- und Hinterlassenenrenten,
die vor dem 1.1.1994 zu laufen begonnen
haben, einschliesslich der altrechtlichen
Invalidenrenten, die nach dem 1.1.1994 in
eine Altersrente umgewandelt wurden, sind steuerfrei (Art. 116 MVG).

Steuerbar zu 100%
(§ 23 lit. b StG)

Steuerbar zu 100%
(Art. 23 lit. b DBG)

- Integritätsschadenrente

Steuerfrei
(§ 24 lit. h StG)

Steuerfrei
(§ 24 lit. g DBG)

**Kapitalleistungen**

- Abfindungen für obige Leistungen
(ohne Genugtuungsleistungen)

Steuerbar zu 100%
(§§ 23 lit. b + 37 StG)

Steuerbar zu 100%
(Art. 23 lit. b + 38 DBG)

- Genugtuungsleistungen
- Integritätsentschädigungen

Steuerfrei
(§ 24 lit. h StG)

Steuerfrei
(Art. 24 lit. g DBG)

- Sachleistungen und Kostenvergütungen
- Entschädigungen für Berufsausbildungskosten

Steuerfrei, weil Kostenersatz

Steuerfrei, weil Kostenersatz

11.Lebensversicherungen

A. Rückkaufsfähige Kapitalversicherung mit periodischen Prämien (Gemischte Versicherungen, nicht aus 2. und 3. Säule a)

Art und Form der Leistungen

Staatssteuer

Direkte Bundessteuer

**Kapitalleistungen**

- Tod
- Alter
- Rückkauf

Steuerfrei
(§ 24 lit. b StG)

Steuerfrei
(Art. 24 lit. b DBG)

B. Rückkaufsfähige Kapitalversicherung mit Einmalprämie (nicht aus 2. und 3. Säule a)

Art und Form der Leistungen

Staatssteuer

Direkte Bundessteuer

**Kapitalleistungen**

**• Tod / Invalidität**

Steuerfrei (§§ 24 lit. b +
20 Abs. 1 lit. a StG)

Steuerfrei (Art. 24 lit. b + 20 Abs. 1 lit. a DBG)

**• Alter / Rückkauf**

Abschluss der Versicherung vor dem 1. Januar 1994

Steuerfrei
(§ 282a StG)

Ausbezahlte Erträge steuerbar
(Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG)

Steuerfrei, sofern bei der Auszahlung das Vertragsverhältnis mindestens fünf Jahre gedauert oder der Versicherte das 60. Altersjahr vollendet hat (Art. 205a Abs. 1 DBG)

Abschluss der Versicherung vom 1. Januar 1994 bis und mit 31. Dezember 1998

Steuerfrei
(§ 282a StG)

Ausbezahlte Erträge steuerbar
(Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG)

Steuerfrei, sofern bei der Auszahlung das Vertragsverhältnis mindestens fünf Jahre gedauert und der Versicherte das 60. Altersjahr vollendet hat (Art. 205a Abs. 2 DBG)

Abschluss der Versicherung ab 1. Januar 1999

Ausbezahlte Erträge steuerbar (§ 20 Abs. 1 lit. a StG)

Steuerfrei, sofern folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
• Begründung des Vertragsverhältnisses vor Vollendung des 66. Altersjahres
• mindestens fünfjährige Laufzeit
• Auszahlung ab vollendetem 60. Altersjahr
(§ 20 Abs. 1 lit. a StG)

Ausbezahlte Erträge steuerbar
(Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG)

Steuerfrei, sofern folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
• Begründung des Vertragsverhältnisses vor Vollendung des 66. Altersjahres
• mindestens fünfjährige Laufzeit
• Auszahlung ab vollendetem 60. Altersjahr
(Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG)

C. Nicht rückkaufsfähige Versicherung (Risikoversicherung)

Art und Form der Leistungen

Staatssteuer

Direkte Bundessteuer

**Kapitalleistungen**

- Tod / Invalidität

Steuerbar zu 100%
(§§ 23 lit. b + 37 StG)

Überschussanteile im
Erlebensfall:
Steuerbar zu 100%
(§ 16 Abs. 1 StG)

Steuerbar zu 100%
(Art. 23 lit. b + 38 DBG)

Überschussanteile im
Erlebensfall:
Steuerbar zu 100%
(Art. 16 Abs. 1 DBG)

- reine Erlebensfallversicherung
(ohne Rückgewähr)

Steuerbar zu 100%
(§ 16 Abs. 1 StG)

Steuerbar zu 100%
(Art. 16 Abs. 1 DBG)

**Renten**

- Tod / Invalidität

Steuerbar zu 100%
(§ 23 lit. b StG)

Steuerbar zu 100%
(Art. 23 lit. b DBG)

D. Kombinierte, rückkaufsfähige und nicht rückkaufsfähige Kapitalversicherung mit periodischen Prämien (nicht aus 2. und 3. Säule a)

Art und Form der Leistungen

Staatssteuer

Direkte Bundessteuer

**Kapitalleistungen**

- Tod / Invalidität

Steuerfrei
(§ 24 lit. b StG)
Bei Vorliegen einer Steuerumgehung (Risikoteil höher als Sparanteil): Risikoteil steuerbar
(§§ 23 lit. b + 37 StG)

Steuerfrei
(Art. 24 lit. b DBG)
Bei Vorliegen einer Steuerumgehung (Risikoteil höher als Sparanteil): Risikoteil steuerbar
(Art. 23 lit. b + 38 DBG)

- Alter

Steuerfrei
(§ 24 lit. b StG)

Steuerfrei
(Art. 24 lit. b DBG)

- Rückkauf

Steuerfrei
(§ 24 lit. b StG)

Steuerfrei
(Art. 24 lit. b DBG)

E. Kombinierte, rückkaufsfähige und nicht rückkaufsfähige Kapitalversicherung mit Einmalprämie (nicht aus 2. und 3. Säule a)

Art und Form der Leistungen

Staatssteuer

Direkte Bundessteuer

**Kapitalleistungen**

**• Tod / Invalidität**

Steuerfrei
(§ 24 lit. b StG)
Bei Vorliegen einer Steuerumgehung (Risikoteil höher als Sparanteil): Risikoteil steuerbar
(§§ 23 lit. b + 37 StG)

Steuerfrei
(Art. 24 lit. b DBG)
Bei Vorliegen einer Steuerumgehung (Risikoteil höher als Sparanteil): Risikoteil steuerbar
(Art. 23 lit. b + 38 DBG)

**• Alter / Rückkauf**

Abschluss der Versicherung vor dem 1. Januar 1994

Steuerfrei
(§ 282a StG)

Ausbezahlte Erträge steuerbar
(Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG)

Steuerfrei, sofern bei der Auszahlung das Vertragsverhältnis mindestens fünf Jahre gedauert oder der Versicherte das 60. Altersjahr vollendet hat
(Art. 205a Abs. 1 DBG)

Abschluss der Versicherung vom 1. Januar 1994 bis und mit
31\. Dezember 1998

Steuerfrei
(§ 282a StG)

Ausbezahlte Erträge steuerbar (Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG)

Steuerfrei, sofern bei der Auszahlung das Vertragsverhältnis mindestens fünf Jahre gedauert und der Versicherte das 60. Altersjahr vollendet hat
(Art. 205a Abs. 2 DBG)

Abschluss der Versicherung ab 1. Januar 1999

Ausbezahlte Erträge steuerbar
(§ 20 Abs. 1 lit. a StG)

Steuerfrei, sofern folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
• Begründung des Vertragsverhältnisses vor Vollendung des 66. Altersjahres
• mindestens fünfjährige Laufzeit
• Auszahlung ab vollendetem 60. Altersjahr
(§ 20 Abs. 1 lit. a StG)

Ausbezahlte Erträge steuerbar
(Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG)

Steuerfrei, sofern folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
• Begründung des Vertragsverhältnisses vor Vollendung des 66. Altersjahres
• mindestens fünfjährige Laufzeit
• Auszahlung ab vollendetem 60. Altersjahr
(Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG)

12\. Leibrenten (freiwillige Vorsorge)

Art und Form der Leistungen

Staatssteuer

Direkte Bundessteuer

**Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfründung**

- Rentenleistungen aus Leibrentenversicherungen nach Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Garantierte Rentenleistung
Ertragsanteil gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. a StHG steuerbar
Überschussleistungen steuerbar zu 70%
(Art. 7 Abs. 2 lit. b StHG)

Temporäre Leibrente mit
Laufzeit höchstens 5 Jahre und Vertragsende vor Vollendung des 65. Altersjahres:
Zinsquote steuerbar zu 100%
(§ 20 Abs. 1 lit. a StG)
(wie Zeitrente)

Garantierte Rentenleistung
Ertragsanteil gemäss Art. 22 Abs. 3 lit. a DBG steuerbar
Überschussleistungen steuerbar zu 70%
(Art. 22 Abs. 3 lit. b DBG)

Temporäre Leibrente mit
Laufzeit höchstens 5 Jahre und Vertragsende vor Vollendung des 65. Altersjahres:
Zinsquote steuerbar zu 100%
(Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG)
(wie Zeitrente)

- Rentenleistungen aus ausländischen Leibrentenversicherungen, aus Leibrenten- und aus Verpfründungsverträgen

Ertragsanteil gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. c StHG steuerbar

Temporäre Leibrente mit
Laufzeit höchstens 5 Jahre und Vertragsende vor Vollendung des 65. Altersjahres:
Zinsquote steuerbar zu 100%
(§ 20 Abs. 1 lit. a StG)
(wie Zeitrente)

Ertragsanteil gemäss Art. 22 Abs. 3 lit. c DBG steuerbar

Temporäre Leibrente mit
Laufzeit höchstens 5 Jahre und Vertragsende vor Vollendung des 65. Altersjahres:
Zinsquote steuerbar zu 100%
(Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG)
(wie Zeitrente)

**Kapitalleistungen aus Leibrentenversicherung mit Rückgewähr**

- Rückkauf vor Rentenbeginn

Sofern folgende Kriterien
kumulativ erfüllt sind:
• Begründung des
Vertragsverhältnisses vor
Vollendung des 66. Alters
jahres
• Rückkauf nach mindestens fünfjähriger Vertragsdauer
• Auszahlung ab vollendetem 60. Altersjahr

Leibrentenversicherung nach VVG:
Garantierte Leistung
Ertragsanteil gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. a StHG + 70% der Überschussleistung (Art. 7 Abs. 2 lit. b StHG) steuerbar

Ausländische
Leibrentenversicherung:
Ertragsanteil gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. c StHG steuerbar

Steuerberechnung:
Jahressteuer nach § 37 StG

Sofern Kriterien nicht erfüllt sind:
Effektiver Ertragsanteil
steuerbar zu 100%
(§ 20 Abs. 1 StG)

Sofern folgende Kriterien
kumulativ erfüllt sind:
• Begründung des
Vertragsverhältnisses vor
Vollendung des 66. Alters
jahres
• Rückkauf nach mindestens fünfjähriger Vertragsdauer
• Auszahlung ab vollendetem 60. Altersjahr

Leibrentenversicherung nach VVG:
Garantierte Leistung
Ertragsanteil gemäss Art. 22 Abs. 3 lit. a DBG + 70% der Überschussleistung (Art. 22 Abs. 3 lit. b DBG) steuerbar

Ausländische
Leibrentenversicherung:
Ertragsanteil gemäss Art. 22 Abs. 3 lit. c DBG steuerbar

Steuerberechnung:
Jahressteuer nach Art. 38 StG

Sofern Kriterien nicht erfüllt sind:
Effektiver Ertragsanteil
steuerbar zu 100%
(Art. 20 Abs. 1 DBG)

- Rückkauf nach Rentenbeginn und Rückgewähr bei Tod / Invalidität

Leibrentenversicherung nach VVG:
Garantierte Leistung
Ertragsanteil gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. a StHG + 70% der Überschussleistung (Art. 7 Abs. 2 lit. b StHG) steuerbar

Ausländische
Leibrentenversicherung:
Ertragsanteil gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. c StHG steuerbar

Steuerberechnung: Jahressteuer nach § 37 StG

Leibrentenversicherung nach VVG:
Garantierte Leistung
Ertragsanteil gemäss Art. 22 Abs. 3 lit. a DBG + 70% der Überschussleistung (Art. 22 Abs. 3 lit. b DBG) steuerbar

Ausländische
Leibrentenversicherung:
Ertragsanteil gemäss Art. 22 Abs. 3 lit. c DBG steuerbar

Steuerberechnung:
Jahressteuer nach Art. 38 StG

13\. Zeitrentenversicherung

Art und Form der Leistungen

Staatssteuer

Direkte Bundessteuer

Periodische Zahlungen

Zinsquote steuerbar zu 100%
(§ 20 Abs. 1 lit. a StG)

Zinsquote steuerbar zu 100%
(Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG)

14\. Wohnrecht / Nutzniessung

Art und Form der Leistungen

Staatssteuer

Direkte Bundessteuer

- Einkünfte aus einem mit einer Nutzniessung oder einem Wohnrecht belasteten Vermögen

Steuerbar zu 100% (§ 22 Abs. 4 StG)

Steuerbar zu 100% (Art. 21 Abs. 1 DBG)

15\. Leistungen aus Haftpflichtrecht

Art und Form der Leistungen

Staatssteuer

Direkte Bundessteuer

♦ Einmalige oder wiederkehrende Entschädigungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile, wie Entschädigungen für vergangene oder künftige Erwerbseinkünfte (ausgenommen Kostenersatz)

- Kapitalleistungen

Steuerbar zu 100%
(§§ 23 lit. b + 37 StG)

Steuerbar zu 100%
(Art. 23 lit. b + 38 DBG)

- Renten

Steuerbar zu 100%
(§ 23 lit. b StG)

Steuerbar zu 100%
(Art. 23 lit. b DBG)

♦ Haushaltsentschädigung

Steuerfrei
(Schadenersatzzahlung)

Steuerfrei

♦ Genugtuungsleistungen / Integritätsentschädigungen

Steuerfrei
(§ 24 lit. h StG)

Steuerfrei
(Art. 24 lit. g DBG)

- [Download Merkblatt des kantonalen Steueramtes zur Steuerbarkeit von Renten und Kapitalleistungen PDF | 10 Seiten | Deutsch | 289 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-22-2/zstb-nr-22-2.pdf)

Ältere Merkblätter

- [Download Merkblatt des kantonalen Steueramtes zur Steuerbarkeit von Renten und Kapitalleistungen (Merkblatt gültig bis 25. Juni 2026) PDF | 10 Seiten | Deutsch | 536 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-22-2/zstb-nr-22-2_g%C3%BCltig-bis-25_06_2026.pdf)

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

36. Praxishinweis: Besteuerung von Preisen, Ehrengaben, Auszeichnungen, Stipendien sowie Förderbeiträgen für kulturelle, wissenschaftliche oder sportliche Tätigkeiten

# ZStB 24.1: Praxishinweis: Besteuerung von Preisen, Ehrengaben, Auszeichnungen, Stipendien sowie Förderbeiträgen für kulturelle, wissenschaftliche oder sportliche Tätigkeiten
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-24-1.html
Thema: Natürliche Personen
Dokument vom: 8. Juli 2021
Gültig ab: 8. Juli 2021
Publikationsdatum Webseite: 2026-01-21
## Auf dieser Seite

- [1\. Grundsatz](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-24-1.html#497454093)
- [2\. Abgrenzung zur Schenkung](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-24-1.html#-1667263883)
- [3\. Zusammenfassung](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-24-1.html#1258747475)
- [Kontakt](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-24-1.html#contact)

Thema

Natürliche Personen

Unterthema

Einkommenssteuer (§§ 16 - 37b)

Titel

Praxishinweis: Besteuerung von Preisen, Ehrengaben, Auszeichnungen, Stipendien sowie Förderbeiträgen für kulturelle, wissenschaftliche oder sportliche Tätigkeiten

Erlassdatum

8\. Juli 2021

Gültig ab

8\. Juli 2021

ZStB-Nummer

24.1

Nummer alt

16/700

1.Grundsatz

Preise, Ehrengaben, Auszeichnungen, Stipendien und Förderbeiträge von Stiftungen und anderen privaten und öffentlichen Institutionen mit Sitz in der Schweiz unterliegen grundsätzlich der Einkommenssteuer (Art. 16 Abs. 1 DBG bzw. § 16 Abs. 1 StG).

Handelt es sich hingegen um Unterstützungsleistungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln (Art. 24 lit. d DBG bzw. § 24 lit. d StG ZH), so unterliegen diese nicht der Einkommenssteuer. Dazu müssen die nachfolgenden Kriterien kumulativ erfüllt sein:

1\. die empfangende Person ist bedürftig (Bedürftigkeit);

2\. die privat- oder öffentlich-rechtliche Institution leistet die Beiträge mit Unterstützungsabsicht (Unterstützung);

3\. die Leistung erfolgt unentgeltlich, das heisst die empfangende Person muss dafür keine Gegenleistung erbringen (Unentgeltlichkeit).

Ist mindestens eines dieser drei Kriterien nicht erfüllt, handelt es sich um keine steuerfreie Unterstützungsleistung, sondern um eine nach Artikel 16 Abs. 1 DBG bzw. § 16 Abs. 1 StG ZH steuerbare Leistung, da die Voraussetzungen der Schenkung (Art. 24 lit. a DBG bzw. § 24 lit. a StG ZH) in der Regel nicht erfüllt sind (vgl. hierzu Ziff. 2 unten).

2.Abgrenzung zur Schenkung

In der Praxis stellt sich häufig die Frage, ob Preise, Ehrengaben, Auszeichnungen, Stipendien und Förderbeiträge die Voraussetzungen einer Schenkung erfüllen und aus diesem Grund von der Einkommenssteuer ausgenommen sind (Art. 24 lit. a DBG bzw. § 24 lit. a StG ZH). Dazu müssen die nachfolgenden Kriterien kumulativ erfüllt sein (BGE 146 II 6, E. 7.1 m.w.H.; vgl. auch Art. 7 Abs. 4 lit. c StHG; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Aufl. Zürich 2021, § 24 N 19 ff. m.w.H.):

1\. Vermögenszuwendung aus dem Vermögen des Schenkers an den Beschenkten;

2\. Unentgeltlichkeit, d.h. der Beschenkte erbringt keine (gleichwertige) Gegenleistung; und

3\. Schenkungswillen des Schenkers (animus donandi; dies in Präzisierung zum Kreisschreiben Nr. 43 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 26. Februar 2018 über die steuerliche Behandlung von Preisen, Ehrengaben, Auszeichnungen, Stipendien sowie Förderbeiträgen im Kultur-, Sport- und Wissenschaftsbereich, welches den Schenkungswillen nicht erwähnt).

Bei der Prüfung, ob diese drei Kriterien kumulativ vorliegen, wird bei Stiftungen auf das Verhältnis zwischen der leistenden Institution und dem Destinatär/Begünstigten, nicht auf das Verhältnis zwischen dem Stifter und dem Destinatär abgestellt (vgl. BGr 2A.668/2004, 22. April 2005, E. 3.4.3).

Bei den eingangs genannten Leistungen liegt zwar eine Vermögenszuwendung vor, die regelmässig unentgeltlich erfolgt, d.h. der Destinatär/Begünstigte hat dafür keine Gegenleistung zu erbringen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fehlt bei Zuwendungen durch juristische Personen jedoch der Schenkungswille, da sie entweder satzungsmässig zur Vermögenzuwendung verpflichtet (Stiftungen) oder gewinnstrebig (Kapitalgesellschaften) sind (BGE 146 II 6, E. 7.1; BGr 2A.668/2004, 22. April 2005, E. 3.4.3). Gleiches gilt grundsätzlich bei Leistungen der öffentlichen Hand, die gestützt auf eine gesetzliche Grundlage erfolgen.

Selbst wenn die zuständigen beschlussfassenden Organe (z.B. Stiftungsrat) über einen Ermessensspielraum zur Bestimmung der Destinatäre und der Höhe der Zuwendung verfügen, fehlt es am Schenkungswillen auf Seiten der leistenden Institution, da auch solche Leistungen im Rahmen der gesetzlichen, statutarischen und reglementarischen Vorgaben zu erfolgen haben.

Auch Leistungen von Institutionen, die weder eine gesetzliche noch eine statutarische oder reglementarische Grundlage haben, stellen keine Schenkungen dar, da das beschlussfassende Organ in diesem Fall seine Verfügungsmacht überschritten hat. Dieses Handeln kann der leistenden Institution nicht zugerechnet werden, weshalb sie auch in diesem Fall kein Schenkungswille hat.

3.Zusammenfassung

Zusammenfassend unterliegen Preise, Ehrengaben, Auszeichnungen, Stipendien und Förderbeiträge von Stiftungen und anderen privaten und öffentlichen Institutionen mit Sitz in der Schweiz oder von der öffentlichen Hand grundsätzlich nicht der Schenkungssteuer, da das Kriterium des Schenkungswillens regelmässig nicht erfüllt ist. Stattdessen unterliegen solche Zuwendungen der Einkommenssteuer (Art. 16 Abs. 1 DBG bzw. § 16 Abs. 1 StG ZH; vgl. Ziff. 1 oben).

Dieser Praxishinweis gilt ab sofort und ersetzt den bisherigen Praxishinweis vom 28. Mai 2018 über die Besteuerung von Auszeichnungen, Stipendien sowie Förderbeiträgen für kulturelle, wissenschaftliche oder sportliche Tätigkeiten.

- [Download Praxishinweis: Besteuerung von Preisen, Ehrengaben, Auszeichnungen, Stipendien sowie Förderbeiträgen für kulturelle, wissenschaftliche oder sportliche Tätigkeiten PDF | 2 Seiten | Deutsch | 33 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-24-1/zstb-nr-24-1.pdf)

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Ältere Praxishinweise

- [Download Praxishinweis: Besteuerung von Auszeichnungen, Stipendien sowie Förderbeiträgen für kulturelle, wissenschaftliche oder sportliche Tätigkeiten (Praxishinweis gültig bis 7. Juli 2021) PDF | 1 Seiten | Deutsch | 22 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-24-1/zstb-nr-24-1_gueltig-bis-juli-2021.pdf)

- [Download Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Besteuerung von Auszeichnungen für künstlerische, wissenschaftliche oder kulturelle Tätigkeiten (gültig bis 27. Mai 2018) PDF | 4 Seiten | Deutsch | 177 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-24-1/zstb-nr-24-1_gueltig-bis-mai-2018.pdf)

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

37. Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalierung von Berufsauslagen Unselbstständigerwerbender bei der Steuereinschätzung (ab Steuerperiode 2026)

# ZStB 26.1: Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalierung von Berufsauslagen Unselbstständigerwerbender bei der Steuereinschätzung (ab Steuerperiode 2026)
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-26-1.html
Thema: Natürliche Personen
Dokument vom: 26. September 2025
Gültig ab: 1. Januar 2026
Publikationsdatum Webseite: 2026-02-04
Thema

Natürliche Personen

Unterthema

Einkommenssteuer (§§ 16 - 37b)

Titel

Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalierung von Berufsauslagen Unselbstständigerwerbender bei der Steuereinschätzung (ab Steuerperiode 2026)

Erlassdatum

26\. September 2025

Gültig ab

1\. Januar 2026

ZStB-Nummer

26.1

Nummer alt

17/204

- [Die Verfügung finden Sie in der Zürcher Gesetzessammlung:](http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=631.33)

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

38. Richtlinien des kantonalen Steueramtes über die Berücksichtigung besonderer Berufskosten von vorübergehend in der Schweiz tätigen leitenden Angestellten, Spezialistinnen und Spezialisten (Expatriates)

# ZStB 26.2: Richtlinien des kantonalen Steueramtes über die Berücksichtigung besonderer Berufskosten von vorübergehend in der Schweiz tätigen leitenden Angestellten, Spezialistinnen und Spezialisten (Expatriates)
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-26-2.html
Thema: Natürliche Personen
Dokument vom: 17. Februar 2021
Gültig ab: Gültig ab Steuerperiode 2021
Publikationsdatum Webseite: 2026-01-21
## Auf dieser Seite

- [Vorbemerkungen](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-26-2.html#918559474)
- [A. Persönlicher Anwendungsbereich](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-26-2.html#468688409)
- [B. Abzugsfähige Berufskosten](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-26-2.html#1130536802)
- [C. Bescheinigungspflicht](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-26-2.html#-1648033846)
- [D. Geltendmachung der besonderen Berufskosten](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-26-2.html#1066968097)
- [E. Übergangsbestimmung und Inkrafttreten](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-26-2.html#595548417)
- [F. Auskünfte](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-26-2.html#-499393024)
- [Kontakt](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-26-2.html#contact)

Thema

Natürliche Personen

Unterthema

Einkommenssteuer (§§ 16 - 37b)

Titel

Richtlinien des kantonalen Steueramtes über die Berücksichtigung besonderer Berufskosten von vorübergehend in der Schweiz tätigen leitenden Angestellten, Spezialistinnen und Spezialisten (Expatriates)

Erlassdatum

17\. Februar 2021

Gültig ab

Gültig ab Steuerperiode 2021

ZStB-Nummer

26.2

Nummer alt

17/301

Vorbemerkungen

1 Diese Richtlinien regeln gestützt auf § 25 und § 26 des zürcherischen Steuergesetzes (StG) die Abzugsfähigkeit besonderer Berufskosten, die leitenden Angestellten sowie Spezialistinnen und Spezialisten mit besonderer beruflichen Qualifikation (Expatriates) dadurch entstehen, dass sie von ihrem ausländischen Arbeitgeber vorübergehend in die Schweiz entsandt werden. In Bezug auf die Ermittlung des steuerbaren Erwerbseinkommens gilt auch für diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die allgemeine Bestimmung von § 17 StG, wonach sämtliche Leistungen des Arbeitgebers unter Einschluss aller Zulagen, Naturalleistungen und anderer geldwerter Vorteile steuerbar sind.

A. Persönlicher Anwendungsbereich

2 Diesen Richtlinien unterliegen leitende Angestellte sowie Spezialistinnen und Spezialisten mit besonderer beruflicher Qualifikation, die von ihrem ausländischen Arbeitgeber vorübergehend in die Schweiz (in der Regel zu einer Tochter- oder Schwestergesellschaft) entsandt werden (Expatriates) und denen aufgrund dieses zeitlich befristeten Aufenthalts in der Schweiz zusätzliche Berufskosten erwachsen.

3 Als leitende Angestellte im Sinne dieser Richtlinien gelten in der Regel Mitglieder der Geschäftsleitung sowie der Direktion bzw. ihnen gleichgestellte Funktionsträger. Die entsandte Person muss bei der schweizerischen Unternehmung ebenfalls in leitender Stellung tätig sein. Andernfalls müssen die Voraussetzungen gemäss nachfolgender Ziffer 4 gegeben sein.

4 Als Spezialistinnen und Spezialisten im Sinne dieser Richtlinien gelten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer besonderen beruflichen Qualifikation typischerweise international eingesetzt werden (v. a. Informatik-, IT- und Telekommunikationsspezialistinnen und -spezialisten).

5 Als vorübergehend gilt eine auf höchstens fünf Jahre befristete Erwerbstätigkeit. Die Anwendbarkeit dieser Richtlinien fällt dahin, wenn die befristete durch eine dauernde Erwerbstätigkeit abgelöst wird.

B. Abzugsfähige Berufskosten

6 Für Expatriates im Sinne von Ziffer 2 ff. sind grundsätzlich die normalen Bestimmungen für den Abzug von Berufskosten anwendbar. Es besteht insbesondere der Anspruch auf den Abzug der Berufskosten gemäss § 26 Abs. 1 lit. a und b StG sowie der übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten gemäss § 26 Abs. 1 lit. c StG wie Auslagen für Berufskleider, Berufswerkzeuge und Fachliteratur. Von der Regelung gemäss den nachfolgenden Ziffern nicht berührt wird auch die Ausrichtung von Repräsentationsspesen aufgrund eines genehmigten Spesenreglementes.

7 Als besondere Berufskosten von Expatriates im Sinne von § 26 Abs. 1 lit. c StG gelten jedoch zusätzlich die folgenden Kosten:

8 Für im Ausland wohnhafte Expatriates sind abzugsfähig:

a) die notwendigen Kosten für die Reisen zwischen dem ausländischen Wohnsitz und der Schweiz;

b) die angemessenen Wohnkosten in der Schweiz bei Beibehaltung einer ständig für den Eigengebrauch zur Verfügung stehenden Wohnung im Ausland.

9 Für in der Schweiz wohnhafte Expatriates sind abzugsfähig:

a) die notwendigen Kosten für den Umzug in die Schweiz und zurück in den früheren ausländischen Wohnsitzstaat sowie die notwendigen Hin- und Rückreisekosten des Expatriate und seiner Familie bei Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses;

b) die angemessenen Wohnkosten in der Schweiz bei Beibehaltung einer ständig für den Eigengebrauch zur Verfügung stehenden Wohnung im Ausland;

c) die Kosten für den Unterricht der minderjährigen fremdsprachigen Kinder an fremdsprachigen Privatschulen, sofern die öffentlichen Schulen keinen Unterricht in deren Sprache anbieten.

10 Nicht als abzugsfähige Berufskosten gelten insbesondere:

a) die Kosten der ständigen Wohnung im Ausland;

b) die Auslagen für die Wohnungseinrichtung und für Wohnnebenkosten in der Schweiz;

c) die Mehraufwendungen wegen des höheren Preisniveaus oder der höheren Steuerbelastung in der Schweiz;

d) die Kosten für Rechts- und Steuerberatung.

C. Bescheinigungspflicht

11 Für Vergütungen von Expatriates im Sinne von Ziffer 2 ff. im Zusammenhang mit besonderen Berufskosten im Sinne von Ziffer 7 ff. ist zu beachten, dass die ausgerichteten effektiven oder pauschalen Vergütungen sowie die ausgerichteten Naturalleistungen (z.B. Bereitstellen der Wohnung oder Übernahme von Schulkosten durch den Arbeitgeber) im Lohnausweis bescheinigt sein müssen. Für die Bescheinigungspflicht ist die Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung (Formular 11) herausgegeben von der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) und der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) zu beachten.

D. Geltendmachung der besonderen Berufskosten

I. Im ordentlichen Verfahren

12 Die besonderen Berufskosten im Sinne von Ziffer 7 ff. werden unabhängig davon berücksichtigt, ob die steuerpflichtige Person die Berufskosten selbst bezahlt oder ob sie vom Arbeitgeber übernommen werden und der Expatriate dadurch eine Naturalleistung erhält.

13 Die besonderen Berufskosten können nur dann abgezogen werden, wenn der Expatriate diese Kosten selber zahlt und sie entweder vom Arbeitgeber nicht zurückerstattet werden oder eine allfällige pauschale oder effektive Vergütung dieser Kosten beim Einkommen des Expatriates (im Lohnausweis oder in der Steuererklärung) aufgerechnet wird.

14 Besteht ein Anspruch auf Abzug der Wohnkosten im Sinne von Ziffer 8 b) oder Ziffer 9 b), so kann anstelle der Kosten nach Ziffern 8 oder 9 a) und b) ein Pauschalbetrag von monatlich Fr. 1500.- abgezogen werden.

II. Im Quellensteuerverfahren

15 Im Quellensteuerverfahren ist zu unterscheiden, ob der Arbeitgeber dem Expatriate die besonderen Berufskosten effektiv gegen Beleg, in Form einer Pauschale oder gar nicht vergütet.

16 Werden dem Expatriate die besonderen Berufskosten im Sinne von Ziffer 7 ff. effektiv gegen Beleg zurückerstattet, ist auf diesen Zahlungen keine Quellensteuer zu erheben. Die Originalbelege sind vom Arbeitgeber aufzubewahren.

17 Werden dem Expatriate die besonderen Berufskosten durch pauschale Vergütungen abgegolten, so sind die besonderen Berufskosten – unabhängig vom Zivilstand der steuerpflichtigen Person – mit einer Monatspauschale von Fr. 1500.- zu berücksichtigen, sofern ein Anspruch auf Abzug der Wohnkosten gemäss Ziffer 8 b), oder Ziffer 9 b) besteht. Der Arbeitgeber hat vom total ausbezahlten Monatssalär (inkl. pauschaler Vergütungen) den Betrag von Fr. 1500.- in Abzug zu bringen und nur auf dem Restbetrag die Quellensteuer zu erheben.

18 Werden dem Expatriate gemäss arbeitsvertraglicher Vereinbarung neben dem Monatssalär keine besonderen Berufsauslagen vergütet, so sind – unabhängig vom Zivilstand der steuerpflichtigen Person – die besonderen Berufskosten durch eine Monatspauschale von Fr. 1500.- zu berücksichtigen, sofern ein Anspruch auf Abzug der Wohnkosten gemäss Ziffer 8 b) oder Ziffer 9 b) besteht. Der Arbeitgeber hat in diesen Fällen vom total ausbezahlten Monatssalär den Betrag von Fr. 1500.- in Abzug zu bringen und nur auf dem Restbetrag die Quellensteuer zu erheben.

19 Die Monatspauschale von Fr. 1500.- gemäss Ziffer 17 und 18 darf vom Bruttosalär nur in Abzug gebracht werden, wenn die quellensteuerpflichtige Person dem Arbeitgeber die Beibehaltung der ausländischen Wohnstätte für den Eigengebrauch anhand entsprechender Unterlagen (Mietvertrag, Wohnsitzbestätigung etc.) nachweist. Diese Belege sind vom Arbeitgeber für eine allfällige Quellensteuerrevision aufzubewahren.

20 Höhere tatsächliche Kosten können vom Expatriate im Rahmen der Anwendung von §§ 93, 93a oder § 101a StG geltend gemacht werden.

E. Übergangsbestimmung und Inkrafttreten

21 Diese Richtlinien sind anwendbar ab 1. Januar 2021 und ersetzen auf diesen Zeitpunkt die Richtlinien des kantonalen Steueramtes über die Berücksichtigung besonderer Berufskosten von vorübergehend in der Schweiz tätigen leitenden Angestellten und Spezialisten vom 5. Juni 2015.

F. Auskünfte

22 Nähere Auskünfte über die in diesen Richtlinien behandelten Fragen erteilt die Abteilung Quellensteuer (Telefon 043 259 37 00).

- [Download Richtlinien des kantonalen Steueramtes über die Berücksichtigung besonderer Berufskosten von vorübergehend in der Schweiz tätigen leitenden Angestellten, Spezialistinnen und Spezialisten (Expatriates) PDF | 3 Seiten | Deutsch | 97 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-26-2/ZStB-Nr-26-2.pdf)

Ältere Richtlinien

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Ältere Richtlinien

Richtlinien gültig bis 31. Dezember 2020

- [Download Richtlinien des kantonalen Steueramtes über die Berücksichtigung besonderer Berufskosten von vorübergehend in der Schweiz tätigen leitenden Angestellten, Spezialistinnen und Spezialisten (Expatriates) PDF | 5 Seiten | Deutsch | 53 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-26-2/zstb-nr-26-2_gueltig-bis-31_12_2020.pdf)

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

39. Nebenamtliche Mitglieder von Kirchenpflegen, Berufsauslagen von Behördenmitgliedern (Praxishinweis)

# ZStB 26.4: Nebenamtliche Mitglieder von Kirchenpflegen, Berufsauslagen von Behördenmitgliedern (Praxishinweis)
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-26-4.html
Thema: Natürliche Personen
Dokument vom: 19. Juli 2012
Gültig ab: 19. Juli 2012
Publikationsdatum Webseite: 2023-11-09
Thema

Natürliche Personen

Unterthema

Einkommenssteuer (§§ 16 - 37b)

Titel

Nebenamtliche Mitglieder von Kirchenpflegen, Berufsauslagen von Behördenmitgliedern (Praxishinweis)

Erlassdatum

19\. Juli 2012

Gültig ab

19\. Juli 2012

ZStB-Nummer

26.4

Kirchenpflegen der reformierten und der römisch-katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zürich gehören zu den Exekutivbehörden im Sinn von Ziffer II der Verfügung über die Besteuerung von Entschädigungen an nebenamtliche Mitglieder von Legislativbehörden, Exekutivbehörden, ...

Gemäss § 26 Abs. 1 StG können die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte (lit. a), die notwendigen Kosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit (lit. b) und die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten (lit. c) als Berufskosten abgezogen werden. Für diese Berufskosten legt die Finanzdirektion gemäss § 26 Abs. 2 StG Pauschalansätze fest; für die Fahrkosten und die übrigen Berufskosten steht dem Steuerpflichtigen der Nachweis höherer Kosten offen. Gestützt auf diese Bestimmungen hat die Finanzdirektion am 10. November 2008 die Verfügung über die Besteuerung von Entschädigungen an nebenamtliche Mitglieder von Legislativbehörden, Exekutivbehörden, Schulbehörden und kirchlichen Behörden des Kantons und der Gemeinden (ZStB Nr. 13/121) erlassen. Gemäss deren Ziffer II können vom Volk gewählte nebenamtliche Mitglieder von Exekutivbehörden wie Gemeinde- oder Stadträte, Schulpflegen, Sozial- oder Fürsorgebehörden und Gesundheitsbehörden sowie nebenamtliche Mitglieder von Legislativbehörden wie Stadt- oder Gemeindeparlamente, Synoden der Landeskirchen und Rechnungsprüfungskommissionen ihre Berufsauslagen pauschal gemäss Ziffer III der Verfügung geltend machen.

Kirchenpflegen der reformierten und der römisch-katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zürich gehören zu den Exekutivbehörden im Sinn von Ziffer II der Verfügung über die Besteuerung von Entschädigungen an nebenamtliche Mitglieder von Legislativbehörden, Exekutivbehörden, Schulbehörden und kirchlichen Behörden des Kantons und der Gemeinden. Die nebenamtlich tätigen Mitglieder dieser Kirchenpflegen können deshalb ihre Berufsauslagen gemäss Ziffer III der Verfügung pauschal geltend machen.

- [Download Nebenamtliche Mitglieder von Kirchenpflegen, Berufsauslagen von Behördenmitgliedern (Praxishinweis) PDF | 1 Seiten | Deutsch | 43 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-26-4.pdf)

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

40. Berufsauslagen, Umzugskosten (Praxishinweis)

# ZStB 26.5: Berufsauslagen, Umzugskosten (Praxishinweis)
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-26-5.html
Thema: Natürliche Personen
Dokument vom: 19. Juli 2012
Gültig ab: 19. Juli 2012
Publikationsdatum Webseite: 2023-11-09
Thema

Natürliche Personen

Unterthema

Einkommenssteuer (§§ 16 - 37b)

Titel

Berufsauslagen, Umzugskosten (Praxishinweis)

Erlassdatum

19\. Juli 2012

Gültig ab

19\. Juli 2012

ZStB-Nummer

26.5

Von abzugsfähigen Berufsauslagen kann ausgegangen werden, wenn der Grund für den Umzug in einer vom Arbeitgeber verursachten Zwangslage wie einer Residenzpflicht oder einer Verlegung des Sitzes oder des Betriebs des Arbeitgebers liegt.

Aufgrund von § 26 Abs. 1 lit. c StG können als Berufskosten die für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten abgezogen werden.

Berufskosten sind Auslagen, die dem Arbeitnehmenden allgemein für die Verrichtung seiner dienstlichen Tätigkeit erwachsen und auch ohne konkreten Auftrag anfallen. Es handelt sich demnach um Aufwendungen, die grundsätzlich vor dem eigentlichen Arbeitsbeginn oder nach Beendigung der Arbeitstätigkeit anfallen bzw. allgemein während der Arbeitstätigkeit benötigt werden. Abzugsfähig sind jedoch nur die notwendigen Kosten. Notwendig sind Kosten, die ihren Grund in der beruflichen Tätigkeit haben. Verlangt wird dabei ein qualifiziert enger Zusammenhang zwischen Art, Grund und Zweck der Ausgabe einerseits und der Na-tur der beruflichen Tätigkeit anderseits, wobei es genügt, wenn die entsprechende Auslage nach wirtschaftlichem Ermessen als der Gewinnung des Einkommens förderlich erachtet werden kann und ihre Vermeidung dem Steuerpflichtigen nicht zumutbar ist.

Umzugskosten hängen in der Regel nicht unmittelbar mit der Berufsausübung zusammen und sind daher grundsätzlich den nicht abzugsfähigen Lebenshaltungskosten zuzuordnen.

Von einem qualifiziert engen Zusammenhang mit der Berufsausübung und damit von abzugsfähigen Berufsauslagen kann hingegen ausnahmsweise ausgegangen werden, wenn der Grund für den Umzug in einer vom Arbeitgeber verursachten Zwangslage wie einer Residenzpflicht oder einer Verlegung des Sitzes oder des Betriebs des Arbeitgebers liegt. Diesfalls hat der Arbeitnehmende seinen Wohnsitz verlegt, um seine Arbeitsstelle zu behalten und demzufolge seine Einkommensquelle zu sichern und nicht weil er (freiwillig) eine neue Arbeitsstelle angetreten hat.

Abzugsfähig sind dabei jedoch nur die eigentlichen Umzugskosten, d.h. die Kosten für die Möbeltransportfirma, nicht hingegen übrige Kosten wie beispielsweise Kosten für die Anpassung oder den Kauf von Möbeln, Teppichen, Vorhängen oder Elektrogeräten etc.

- [Download Berufsauslagen, Umzugskosten (Praxishinweis) PDF | 1 Seiten | Deutsch | 42 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-26-5.pdf)

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

41. Merkblatt des kantonalen Steueramtes zur Berechnung der Rücklage für Forschungs- und Entwicklungsaufträge und der Rückstellung für Steuern

# ZStB 27.1: Merkblatt des kantonalen Steueramtes zur Berechnung der Rücklage für Forschungs- und Entwicklungsaufträge und der Rückstellung für Steuern
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-27-1.html
Thema: Natürliche Personen
Dokument vom: 27. Januar 1999, inklusive Änderung vom 8. April 2015
Gültig ab: 8. April 2015
Publikationsdatum Webseite: 2024-05-07
## Auf dieser Seite

- [A. Einleitung](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-27-1.html#1708518475)
- [B. Rücklage für Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-27-1.html#-2720389)
- [C. Rückstellung für Steuern](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-27-1.html#-802809122)
- [V.(1) Berücksichtigung von Gewinnaufrechnungen](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-27-1.html#1344744790)
- [D. Berücksichtigung von Vorjahresverlusten](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-27-1.html#-1344596302)
- [E. Gemeinsame Auswirkungen auf das steuerlich massgebende Jahresergebnis](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-27-1.html#1235811727)
- [Kontakt](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-27-1.html#contact)

Thema

Natürliche Personen

Unterthema

Einkommenssteuer (§§ 16 - 37b)

Titel

Merkblatt des kantonalen Steueramtes zur Berechnung der Rücklage für Forschungs- und Entwicklungsaufträge und der Rückstellung für Steuern

Erlassdatum

27\. Januar 1999, inklusive Änderung vom 8. April 2015

Gültig ab

8\. April 2015

ZStB-Nummer

27.1

Nummer alt

18/151

A. Einleitung

1 Gemäss § 27 Abs. 2 lit. b und § 65 Abs. 1 lit. e des neuen Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) können natürliche und juristische Personen Rücklagen für Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis 10 Prozent des steuerbaren Geschäftsertrags bzw. Gewinns bis zu einem Maximalbetrag von 1 Million Franken in Abzug bringen. Weiter erfordert der Übergang zur Gegenwartsbemessung eine zeitliche Abgrenzung des Steueraufwandes bei juristischen Personen.

2 Die Berechnung der Rücklage für Forschungs- und Entwicklungsaufträge und die Berechnung der Rückstellung für Steuern gehen vom steuerbaren Gewinn aus und beeinflussen sich somit gegenseitig. Ausserdem sind allfällige Vorjahresverluste zu berücksichtigen. Im Folgenden wird zuerst die Ermittlung der steuerlich zulässigen einzelnen Positionen dargestellt (Abschnitte B und C) und in Abschnitt E die gemeinsame Berechnung unter Berücksichtigung der Abhängigkeiten aufgezeigt.

B. Rücklage für Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte

I. Gesetzliche Grundlagen

3 «§ 27. Bei selbständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufsmässig begründe-ten Kosten abgezogen.

Dazu gehören insbesondere:

b) die verbuchten Rückstellungen für Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist, oder für unmittelbar drohende Verlustrisiken sowie die Rücklagen für Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10 Prozent des steuerbaren Geschäftsertrags, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1 Million Franken.»

4 "§ 65. Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch:

e) die Rücklagen für künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10 Prozent des steuerbaren Gewinns, insgesamt jedoch höchstens bis 1 Million Franken.»

5 Nach diesen Normen wird die Rücklage für Forschungs- und Entwicklungsaufträge in Prozen-ten vom «steuerbaren Geschäftsertrag» bzw. «steuerbaren Gewinn» berechnet. Berechnungs-basis für die Rücklage ist somit der steuerbare Geschäftsertrag bzw. der steuerbare Gewinn vor Abzug der Rücklage für Forschung und Entwicklung.

6 Die Rücklage ist nur zulässig für Forschungs- und Entwicklungsaufträge, deren Vergabe an Dritte geplant ist und welche innert angemessener Frist auch in Auftrag gegeben werden.

II. Berechnung der Rücklage

![Formel: Null Komma eins multipliziert mit Reingewinn vor Rücklage und Steueraufwand au dem laufenden Gewinn geteilt durch eins Komma eins ](/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/berechnung_der_ruecklage.pdf.zhweb-transform/content-picture-small-large/berechnung_der_ruecklage.1698931957166.pdf)

Berechnung der Rücklage

RF+E : Rücklage für Forschungs- und Entwicklungsaufträge
RGVOR: Reingewinn vor Abzug der Rücklage für Forschungs- und Entwicklungsaufträge

Falls zusätzlich eine Rückstellung für Steuern beansprucht wird, ist nach Abschnitt E vorzugehen.

8 Beispiel 1

RGVOR = 385

Steuerlich zulässige Rücklage für Forschungs- und Entwicklungsaufträge?

![Formel: Null Komma eins multipliziert mit dreihundertfünfundachzig geteilt durch eins komma eins ergibt fünfunddreissig](/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/steuerlich_zulaessige_ruecklage_fuer_forschungs_und_entwicklungsauftraege.pdf.zhweb-transform/content-picture-small-large/steuerlich_zulaessige_ruecklage_fuer_forschungs_und_entwicklungsauftraege.1698930872227.pdf)

Steuerlich zulässige Rücklage für Forschungs- und Entwicklungsaufträge

Kontrolle

Reingewinn vor Rücklage

385

\- Rücklage

\- 35

Reingewinn nach Rücklage

350

Die Rücklage von 35 beträgt 10 % des Reingewinns nach Rücklage.

C. Rückstellung für Steuern

I. Grundlagen

9 Gemäss § 65 Abs. 1 lit. a StG gehören zum geschäftsmässig begründeten Aufwand von juris-tischen Personen auch die Steuern, nicht aber Steuerbussen. Bei natürlichen Personen sind die Steuern nicht abzugsfähig.

10 Bei juristischen Personen gilt als Steuerperiode das Geschäftsjahr (§ 83 Abs. 2 StG). Nach anerkannten Grundsätzen des Handelsrechts muss der Steueraufwand, welcher auf den Ge-winn entfällt, in der gleichen Geschäftsperiode erfolgswirksam verrechnet werden (Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung 1998, Band 1, Seite 385; Helbling, Carl: Steuerschulden und Steuerrückstellungen, 3. Auflage, Bern und Stuttgart 1988, Seite 25). Damit ist der auf das Geschäftsjahr entfallenden Steuer auf dem laufenden Gewinn mit einer Rückstellung Rechnung zu tragen, allerdings unter Berücksichtigung des provisorischen Steuerbezugs für die laufende Steuerperiode.

II. Berechnung der Rückstellung für Steuern auf dem laufenden Gewinn

11

![Formel: Reingewinn vor Steueraufwand auf dem laufenden Gewinn multipliziert mit dem geschätzten Steuersatz geteilt durch geschätzter Steuersatz plus eins ergibt die Rückstellung für Gewinnsteuer auf dem laufenden Gewinn](/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/berechnung_der_rueckstellung_fuer_steuern_auf_dem_laufenden_gewinn.pdf.zhweb-transform/content-picture-small-large/berechnung_der_rueckstellung_fuer_steuern_auf_dem_laufenden_gewinn.1698931661266.pdf)

Berechnung der Rückstellung für Steuern auf dem laufenden Gewinn

RSteuern: Rückstellung für Gewinnsteuer auf dem laufenden Gewinn
RGVOR: Reingewinn vor Steueraufwand auf dem laufenden Gewinn
s: Geschätzter Steuersatz

12 Falls zusätzlich eine Rücklage für Forschungs- und Entwicklungsaufträge beansprucht wird, ist nach Abschnitt E vorzugehen.

III. Steuersatz

13 Zur Vereinfachung der Berechnung der zulässigen Steuerrückstellung wird grundsätzlich von einer geschätzten Steuerbelastung für die Staats- und Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer von 20 % des steuerbaren Reingewinns ausgegangen. Allfällig höhere Steuerbelastungen sind durch die steuerpflichtigen Gesellschaften nachzuweisen.

IV. Verbuchung der Rückstellung

14 Bei der Verbuchung der Rückstellung für Steuern auf dem laufenden Gewinn sind vom Betrag, der gemäss Abschnitt C.II ermittelt worden ist, die bereits als Aufwand verbuchten provisorischen Steuerrechnungen für die laufende Steuerperiode abzuziehen und nur die Differenz zurückzustellen.

15 Beispiel 2

RGER

\= 800

Provisorischer Bezug

\= 100

RGVOR

\= 900

s

\= 20 %

RGER: Reingewinn gemäss Erfolgsrechnung

Steuerlich zulässige Steuerrückstellung?

![Formel: neunhundert multipliziert mit null komma 2 geteilt durch eins plus null komma 2 ergibt einhundertfünfzig. Dies entspricht den Rückstellung für Steuern](/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/steuerlich_zulaessige_steuerrueckstellung.pdf.zhweb-transform/content-picture-small-large/steuerlich_zulaessige_steuerrueckstellung.1698932181636.pdf)

Steuerlich zulässige Steuerrückstellung

Rückstellung für Steuern wie oben

150

\- Provisorischer Bezug

\-100

Zu verbuchende Steuerrückstellung

50

Kontrolle

Reingewinn vor Steuern

900

\- Steuerrückstellung

\- 50

\- aufwandswirksam verbuchter prov. Bezug

\- 100

Reingewinn nach Steuern

750

V.(1) Berücksichtigung von Gewinnaufrechnungen

15a Gemäss Urteil des Bundesgerichts 2C\_1218/2013 vom 19. Dezember 2014 ist bei einer Gewinnaufrechnung die Steuerrückstellung grundsätzlich in der von der Gewinnaufrechnung betroffenen Steuerperiode (Periode n) im Umfang der sich aus der Gewinnaufrechnung ergebenden Steuerfolgen zu erhöhen. Da die handelsrechtliche Jahresrechnung dieser Steuerperiode (Periode n) bereits abgeschlossen ist, kann eine solche Rückstellungserhöhung nur in der Steuerbilanz vorgenommen werden (Abzug des sich aus der Gewinnaufrechnung ergebenden Steueraufwands beim steuerbaren Gewinn der Periode n und im gleichen Umfang Verringerung des steuerbaren Kapitals, Bildung einer sogenannten Negativreserve).

15b Handelsrechtlich kann der sich aus der Gewinnaufrechnung ergebende Steueraufwand erst in einem der folgenden Geschäftsjahre als Aufwand verbucht werden (entweder im Jahr der Zahlung \[z. B. Periode n+2\] oder, falls der Jahresabschluss des der Zahlung vorangehenden Geschäftsjahres \[Periode n+1\] noch offen ist, durch Bildung einer entsprechenden Rückstellung in der handelsrechtlichen Jahresrechnung dieser Periode \[n+1\]). Dieser in der handels-rechtlichen Erfolgsrechnung ausgewiesene Steueraufwand der Periode n+1 bzw. n+2 ist steuerlich nicht abzugsfähig, soweit er bereits den steuerbaren Gewinn der von der Gewinnaufrechnung betroffenen Steuerperiode (Periode n) reduziert hat. In der Periode der handelsrechtlichen Verbuchung muss steuerlich somit eine entsprechende Aufrechnung zum Saldo der Erfolgsrechnung vorgenommen werden.

15c Aus Gründen der Verfahrensökonomie wird die Steuerrückstellung in der Steuerbilanz der von der Gewinnaufrechnung betroffenen Steuerperiode (Periode n) nur erhöht, wenn die steuerpflichtige Gesellschaft dies beantragt. Damit in diesem Fall ein zweifacher Abzug ausgeschlossen werden kann, hat die steuerpflichtige Gesellschaft mit dem Antrag mitzuteilen, ob sie die sich aus der Gewinnaufrechnung ergebenden Steuerfolgen im Geschäftsjahr der Zahlung (z. B. Periode n+2) oder, falls der Jahresabschluss des vorangehenden Geschäftsjahres (Periode n+1) noch offen ist, durch Bildung einer Rückstellung in der handelsrechtlichen Jahresrechnung dieser vorangehenden Periode (Periode n+1), als Aufwand verbuchen wird. Stellt die steuerpflichtige Gesellschaft keinen Antrag auf Erhöhung der Steuerrückstellung in der Steuerbilanz der von der Gewinnaufrechnung betroffenen Steuerperiode (Periode n), wird der sich aus der Gewinnaufrechnung ergebende Steueraufwand im Jahr der Zahlung (z. B. Periode n+2) bzw., bei Verbuchung einer Rückstellung, im vorangehenden Geschäftsjahr (Periode n+1), als geschäftsmässig begründeter Aufwand anerkannt. Es ergibt sich dann keine Differenz zwischen Steuer- und Handelsbilanz.

D. Berücksichtigung von Vorjahresverlusten

16 Berechnungsbasis für die Rücklage für Forschungs- und Entwicklungskosten ist der steuerbare Geschäftsertrag bzw. der steuerbare Reingewinn vor Verrechnung der Vorjahresverluste, welche noch nicht berücksichtigt worden sind. Für die Ermittlung der Rückstellung für Steuern ist dagegen vom steuerbaren Gewinn nach Berücksichtigung der verrechenbaren Vorjahresverluste auszugehen.

E. Gemeinsame Auswirkungen auf das steuerlich massgebende Jahresergebnis

I. Berechnung der Rücklage und Rückstellung

17 Unter Berücksichtigung der gegenseitigen Beeinflussung der steuerlich zulässigen Höhe der Rücklage für Forschungs- und Entwicklungsaufträge, der Steuerrückstellung und nicht verrechneten Vorjahresverluste ergeben sich folgende Zusammenhänge:

RGVOR

\-

RF+E

\-

RSteuern

\=

RGER

RGER

\-

\=

RGs

RF+E

\=

0,1 x RGER

RSteuern

\=

0,2 x RGs

Abkürzung

Reingewinn vor Rücklage und Steueraufwand auf dem laufenden Gewinn

RGVOR

\- Rücklage für Forschungs- und Entwicklungsaufträge

RF+E

\- Rückstellung für Steuern

RSteuern

\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_

Reingewinn gemäss Erfolgsrechnung

RGER

\- Vorjahresverluste

VV

\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_

Steuerbarer Reingewinn

RGs

Geschätzter Steuersatz s = 20%

Auflösung des Gleichungssystems:

![Formel: Reingewinn vor Steueraufwand auf dem laufenden Gewinn minus eins Komma eins mal den Vorjahresverlusten geteilt durch eins Komma drei ergibt den Steuerbaren Reingewinn](/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/aufloesung_des_gleichungssystems.pdf.zhweb-transform/content-picture-small-large/aufloesung_des_gleichungssystems.1701878962559.pdf)

Auflösung des Gleichungssystems

Daraus ergibt sich für die Berechnung der Rücklage und Rückstellung:

RF+E = 0,1 x (RGs + VV)
RSteuern = 0,2 x RGS

II. Verbuchung der Rücklage und Rückstellung

18 Bei der Verbuchung der Rückstellung für Steuern auf dem laufenden Gewinn sind vom Betrag, der gemäss Abschnitt E.I ermittelt worden ist, die bereits als Aufwand verbuchten provisorischen Steuerrechnungen für die laufende Steuerperiode abzuziehen und nur die Differenz zurückzustellen.

19 Beispiel 3

Reingewinn vor Steueraufwand und Rücklage

1300

Provisorischer Bezug

100

Nicht verrechnete Vorjahresverluste

520

Steuerlich zulässige Rücklage für Forschungs- und Entwicklungsaufträge und Rückstellung für Steuern ?

1.Steuerbarer Reingewinn

![ - ](/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/steuerbarer_reingewinn.pdf.zhweb-transform/content-image-large/steuerbarer_reingewinn.1698933364436.pdf)

Steuerbarer Reingewinn

2\. Rückstellung für Steuern

RSteuern

\=

0,2 x RGs

\= 0,2 x 560 =

112

\- Prov. Bezug

100

RSteuern

\=

12

3\. Rücklage für Forschungs- und Entwicklungsaufträge

RF+E

\=0,1 x RGER = 0,1 x (RGs + VV)

\=0,1 x (560 + 520) = 108

4\. Kontrolle

Reingewinn vor Rücklage und Steuerrückstellung

1300

\- Rücklage für Forschungs- und Entwicklungsaufträge

\- 108

\- Rückstellung für Steuern

\- 12

\- Provisorischer Steuerbezug

\- 100

\- Nicht verrechnete Vorjahresverluste

\- 520

Steuerbarer Reingewinn

560

• Die Rücklage für Forschungs- und Entwicklungsaufträge von 108 beträgt 10% des steuerbaren Reingewinns von 560 plus Vorjahresverluste von 520.

• Der zulasten des Ergebnisses des laufenden Geschäftsjahres verbuchte Steueraufwand von 112 entspricht 20% des steuerbaren Reingewinns von 560.

• Unter Berücksichtigung des bereits erfolgten provisorischen Bezugs für das laufende Geschäftsjahr von 100 ist eine Steuerrückstellung von 12 zu bilden.

1 Eingefügt gemäss Änderung vom 8. April 2015

- [Download Merkblatt des kantonalen Steueramtes zur Berechnung der Rücklage für Forschungs- und Entwicklungsaufträge und der Rückstellung für Steuern PDF | 9 Seiten | Deutsch | 79 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-27-1.pdf)

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

42. Weisung des kantonalen Steueramtes über die Abzugsfähigkeit der Kosten für die Verwaltung von Wertschriften des Privatvermögens

# ZStB 30.1: Weisung des kantonalen Steueramtes über die Abzugsfähigkeit der Kosten für die Verwaltung von Wertschriften des Privatvermögens
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-30-1.html
Thema: Natürliche Personen
Dokument vom: 27. September 2023
Gültig ab: 27. September 2023
Publikationsdatum Webseite: 2026-01-21
## Auf dieser Seite

- [A. Gesetzliche Grundlagen](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-30-1.html#-487197831)
- [B. Abzugsfähige Kosten](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-30-1.html#-1352911858)
- [C. Nicht abzugsfähige Kosten](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-30-1.html#-105414878)
- [D. Abzugsformen](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-30-1.html#-659070160)
- [E. Inkrafttreten](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-30-1.html#676720767)
- [Kontakt](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-30-1.html#contact)

Thema

Natürliche Personen

Unterthema

Einkommenssteuer (§§ 16 - 37b)

Titel

Weisung des kantonalen Steueramtes über die Abzugsfähigkeit der Kosten für die Verwaltung von Wertschriften des Privatvermögens

Erlassdatum

27\. September 2023

Gültig ab

27\. September 2023

ZStB-Nummer

30.1

Nummer alt

18/701

A. Gesetzliche Grundlagen

Gemäss § 30 Abs. 1 des Steuergesetzes können die Kosten der Verwaltung durch Dritte und die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländischen Quellensteuern abgezogen werden. § 33 lit. d des Steuergesetzes schliesst dagegen die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen aus.

B. Abzugsfähige Kosten

Abzugsberechtigt sind die tatsächlichen Kosten der durch Dritte besorgten Verwaltung des beweglichen Vermögens, wie:

a) Verwaltung und Verwahrung von Vermögen durch Behörden (Vormundschaft, Erbschaftsverwaltung), Willensvollstrecker, Banken oder andere gewerbsmässige Vermögensverwalter (Treuhandinstitute, Rechtsanwälte).

b) Erstellung der den Steuerbehörden einzureichenden Wertschriftenverzeichnisse mit Ertragsangaben sowie Rückforderungs- und Anrechnungsanträge für ausländische Quellensteuern.

Verwaltungskosten sind Vergütungen (inklusive Mehrwertsteuer), welche die Steuerpflichtigen Dritten für die Vermögensverwaltung sowie für die Verwahrung in Depots oder Schrankfächern entrichtet. Die Verwaltung umfasst dabei diejenigen Handlungen, die mit der Erzielung von Vermögensertrag in unmittelbarem Zusammenhang stehen und im Rahmen der Bewirtschaftung der Vermögensobjekte erforderlich sind.

C. Nicht abzugsfähige Kosten

Nicht abzugsfähig sind Kosten, welche bei der Umlagerung von Vermögen anfallen, wie:

- Auslagen für den Erwerb und die Veräusserung von Wertschriften (Kommissionen, Gebühren, Courtagen, Umsatzabgaben)
- Emissionsabgaben
- Provisionen
- Entschädigungen für Treuhandanlagen
- Fixe oder erfolgsorientierte Auslagen für Finanz- und Anlageberatung
- Weitere Kosten bei Vermögensumlagerungen

- Pauschalgebühren von bankexternen Vermögensverwaltern.

Solche Aufwendungen stellen Anlagekosten dar, welche bei der Berechnung des steuerfreien Kapitalgewinns zu berücksichtigen sind, oder sie fallen in den Bereich der Lebenshaltung.

Wenn Steuerpflichtige die Verwaltung ihres Vermögens selbst besorgen, kann kein Abzug beansprucht werden.

D. Abzugsformen

Pro Steuerperiode kann für die drittverwalteten Wertschriften insgesamt zwischen dem Pauschalabzug gemäss Abschnitt D.I und dem Abzug von tatsächlichen Kosten gemäss Abschnitt D.II gewählt werden. Eine Kumulation von Pauschalabzug und tatsächlichen Kosten ist innerhalb einer Steuerperiode ausgeschlossen.

I. Pauschalabzug

Für die Verwahrung und Verwaltung von drittverwalteten Wertschriften (ohne Darlehen und Bankguthaben aller Art) sowie für das Erstellen des Steuerverzeichnisses durch Dritte können für sämtliche abzugsfähigen Kosten pauschal, d.h. ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten, 3‰ des Steuerwerts der durch Dritte verwalteten Wertschriften des Privatvermögens, maximal jedoch Fr. 6'000, abgezogen werden.

II. Abzug der tatsächlichen Kosten

Werden höhere Abzüge geltend gemacht, sind grundsätzlich sowohl die tatsächlich bezahlten Kosten für die Vermögensverwaltung als auch deren Abzugsfähigkeit in vollem Umfang nachzuweisen.

Kann indessen bei Belastung einer Pauschalgebühr durch den verwaltenden Dritten die Aufteilung in abzugsfähige und nicht abzugsfähige Kosten nicht nachgewiesen werden, ist die Höhe der abzugsfähigen tatsächlichen Kosten zu schätzen. Dabei gelten die folgenden Grundsätze:

a) Bei einem Depotwert bis Fr. 2'000'000: 3‰ des Depotwerts.

b) Bei einem Depotwert über Fr. 2'000'000: Fr. 6'000 plus die Hälfte, der um den Betrag von Fr. 6'000 reduzierten Pauschalgebühr, maximal jedoch 2‰ des Depotwerts zuzüglich Fr. 2'000.

c) Die Schätzung der abzugsfähigen tatsächlichen Kosten erfolgt dabei pro Depot.

E. Inkrafttreten

Diese Weisung ersetzt die gleichlautende Weisung vom 11. Juli 2017 und gilt ab sofort für alle noch offenen Steuerperioden.

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Ältere Weisungen

Weisung gültig bis 26. September 2023

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Weisung gültig bis 31. Dezember 2017

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Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

43. Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalierung der Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften des Privatvermögens

# ZStB 30.2: Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalierung der Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften des Privatvermögens
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-30-2.html
Thema: Natürliche Personen
Dokument vom: 7. September 2002
Gültig ab: 1. Januar 2002
Publikationsdatum Webseite: 2023-11-09
Thema

Natürliche Personen

Unterthema

Einkommenssteuer (§§ 16 - 37b)

Titel

Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalierung der Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften des Privatvermögens

Erlassdatum

7\. September 2002

Gültig ab

1\. Januar 2002

ZStB-Nummer

30.2

Nummer alt

18/800

I. Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden. Den Unterhaltskosten sind Investitionen gleichgestellt, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, soweit sie bei der direkten Bundessteuer abzugsfähig sind (§ 30 Abs. 2 StG).

II. Anstelle der tatsächlichen Kosten und Prämien sowie der den Unterhaltskosten gleichgestellten energiesparenden Investitionen kann der Steuerpflichtige einen Pauschalabzug geltend machen (§ 30 Abs. 5 StG).

Dieser Pauschalabzug beträgt 20 % vom Brutto-Mietertrag bzw. -Mietwert.

III. Der Steuerpflichtige kann in jeder Steuerperiode und für jede Liegenschaft zwischen dem Abzug der tatsächlichen Kosten und dem Pauschalabzug wählen.

IV. Ein Pauschalabzug kommt nicht in Betracht für Liegenschaften, die ganz oder vorwiegend geschäftlich genutzt werden.

V. Diese Verfügung gilt ab Steuerperiode 2002.

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Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

44. Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften

# ZStB 30.3: Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-30-3.html
Thema: Natürliche Personen
Dokument vom: 26. März 2021
Gültig ab: Steuerperiode 2020
Publikationsdatum Webseite: 2026-01-21
## Auf dieser Seite

- [A. Einleitung](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-30-3.html#2063800890)
- [B. Gesetzliche Grundlagen](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-30-3.html#1730560122)
- [C. Verordnungen und Dienstanweisungen](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-30-3.html#-1060189106)
- [D. Unterhaltskosten](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-30-3.html#-128067984)
- [E. Auslagen für Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-30-3.html#2130895062)
- [F. Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-30-3.html#1629923793)
- [G. Kosten für denkmalpflegerische Arbeiten](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-30-3.html#1233035504)
- [H. Abzugsberechtigte Person](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-30-3.html#1757323800)
- [I. Zeitpunkt des Abzugs](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-30-3.html#1299755549)
- [J. Pauschalabzug](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-30-3.html#1791843433)
- [K. Abgrenzungskatalog](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-30-3.html#1933183640)
- [L. Inkrafttreten](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-30-3.html#780590874)
- [Kontakt](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-30-3.html#contact)

Thema

Natürliche Personen

Unterthema

Einkommenssteuer (§§ 16 - 37b)

Titel

Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften

Erlassdatum

26\. März 2021

Gültig ab

Steuerperiode 2020

ZStB-Nummer

30.3

Nummer alt

18/821

A. Einleitung

1 Das vorliegende Merkblatt soll den im Einschätzungsverfahren beteiligten Parteien mit Bezug auf die Frage der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Kosten für den Unterhalt von Liegenschaften im Privat- und Geschäftsvermögen einerseits einen Überblick über die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen verschaffen und anderseits soll es im Sinne einer Richtlinie Hilfe bei der praktischen Umsetzung, insbesondere bei der Abgrenzung zwischen den abzugsfähigen werterhaltenden und den nicht abzugsfähigen wertvermehrenden Unterhaltskosten, bieten.

2 Gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 2. Februar 2005 (StE 2005 A 23.1 Nr. 10) kann der Begriff der Liegenschaften- bzw. Unterhaltskosten unter dem Geltungsbereich des StHG im kantonalen Recht nicht anders ausgelegt werden als auf dem Gebiet der direkten Bundessteuer. Diese Kosten gehören zu den in Art. 9 Abs. 1 Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) umschriebenen Gewinnungskosten.

3 Das Merkblatt berücksichtigt die Änderungen gemäss Energiegesetz vom 30. September 2016, wie sie sich auch in § 30 Abs. 2 und 2bis StG aufgenommen wurden. Weiter wird die totalrevidierte Verordnung über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer (Liegenschaftskostenverordnung; SR 642.116) berücksichtigt.

B. Gesetzliche Grundlagen

I. Steuerharmonisierungsgesetz

4 «Art. 9

1 Von den gesamten steuerbaren Einkünften werden die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen und die allgemeinen Abzüge abgezogen. ...

2 ...

3 Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden. Zudem können die Kantone Abzüge für Umweltschutz, Energiesparen und Denkmalpflege vorsehen. Bei den drei letztgenannten Abzügen gilt folgende Regelung:

a. Bei den Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, bestimmt das Eidgenössische Finanzdepartement in Zusammenarbeit mit den Kantonen, welche Investitionen den Unterhaltskosten gleichgestellt werden können; den Unterhaltskosten gleichgestellt sind auch die Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau.

b. Die nicht durch Subventionen gedeckten Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten sind abziehbar, sofern der Steuerpflichtige solche Massnahmen aufgrund gesetzlicher Vorschriften, im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen hat.

3bis Investitionen und Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau nach Absatz 3 Buchstabe a sind in den zwei nachfolgenden Steuerperioden abziehbar, soweit sie in der laufenden Steuerperiode, in welcher die Aufwendungen angefallen sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können.

4 ...»

II. Direkte Bundessteuer

5 «Art. 32

1 ...

2 Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden. Das Eidgenössische Finanzdepartement bestimmt, welche Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, den Unterhaltskosten gleichgestellt werden können. Den Unterhaltskosten gleichgestellt sind auch die Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau.

2bis Investitionskosten nach Absatz 2 zweiter Satz und Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau sind in den zwei nachfolgenden Steuerperioden abziehbar, soweit sie in der laufenden Steuerperiode, in welcher die Aufwendungen angefallen sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können.

3 Abziehbar sind ferner die Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten, die der Steuerpflichtige aufgrund gesetzlicher Vorschriften, im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen hat, soweit diese Arbeiten nicht subventioniert sind.

4 Der Steuerpflichtige kann für Grundstücke des Privatvermögens anstelle der tatsächlichen Kosten und Prämien einen Pauschalabzug geltend machen. Der Bundesrat regelt diesen Pauschalabzug.»

III. Staats- und Gemeindesteuern

6 «§ 30

1 ...

2 Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden. Den Unterhaltskosten sind Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, und die Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau gleichgestellt, soweit sie bei der direkten Bundessteuer abzugsfähig sind.

2bis Investitionen und Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau nach Abs. 2 zweiter Satz sind in den zwei nachfolgenden Steuerperioden abziehbar, soweit sie in der laufenden Steuerperiode, in der die Aufwendungen angefallen sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können.

3 Die den Erträgen aus Liegenschaften gegenüberstehenden Baurechtszinsen können abgezogen werden.

4 Abzugsfähig sind ferner die Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten, die der Steuerpflichtige aufgrund gesetzlicher Vorschriften, im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen hat, soweit diese Arbeiten nicht subventioniert sind.

5 Der Steuerpflichtige kann für Liegenschaften des Privatvermögens anstelle der tatsächlichen Kosten und Prämien einen Pauschalabzug geltend machen. Die Finanzdirektion regelt diesen Pauschalabzug.»

C. Verordnungen und Dienstanweisungen

I. Direkte Bundessteuer

7 Verordnung des Bundesrates über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer (SR 642.116)

8 Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien
(SR 642.116.1)

9 Verordnung der Eidgenössischen Steuerverwaltung über die abziehbaren Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer
(SR 642.116.2)

II. Staats- und Gemeindesteuern

10 Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalierung der Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften des Privatvermögens ([ZStB Nr. 30.2](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-30-2.html "ZStB Nr. 30.2"))

11 Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die steuerliche Behandlung von Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, bei Liegenschaften des Privatvermögens ([ZStB Nr. 30.4](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-30-4.html "ZStB Nr. 30.4"))

D. Unterhaltskosten

I. Reparaturen und Renovationen (Unterhaltskosten i.e.S.)

1.Abgrenzung zwischen werterhaltenden und wertvermehrenden Aufwendungen

12 Werterhaltende Aufwendungen sind abzugsfähig, nicht jedoch wertvermehrende Aufwendungen.

2.Werterhaltende Aufwendungen

13 Aufwendungen für den Liegenschaftenunterhalt sind abzugsfähig, wenn sie der Erhaltung der bisherigen Werte dienen. Dabei bleibt eine Liegenschaft in ihrer Gestaltung und Zweckbestimmung unverändert. Abzugsfähige Unterhaltsaufwendungen weisen die Eigenschaft auf, dass sie nach gewissen Zeitabständen erneut zu tätigen sind.

3.Wertvermehrende Aufwendungen

14 Aufwendungen, die zu einer dauernden Wertvermehrung der Liegenschaft führen, stellen keine Unterhaltskosten dar und können demnach bei der Einkommenssteuer nicht in Abzug gebracht werden. Solche wertvermehrenden Aufwendungen sind aber bei der Grundstückgewinnsteuer als Anlagekosten anrechenbar.

15 Wertvermehrende Aufwendungen sind solche, welche die Liegenschaft dauernd in einen besseren Zustand versetzen, d.h. die Liegenschaft in den Standard einer besser ausgestatteten, wertvolleren Liegenschaft aufrücken lassen. Vergleichsmassstab bildet dabei nicht der Wert der Liegenschaft insgesamt, sondern derjenige der jeweils ersetzten Installation.

4.Gemischte Aufwendungen

16 Umfasst eine Aufwendung sowohl einen werterhaltenden als auch einen wertvermehrenden Anteil, so wird der werterhaltende Anteil zum Abzug zugelassen, während der wertvermehrende Anteil nicht abzugsberechtigt ist.

17 Bei Umbauten bestehender Gebäude bedarf die Abgrenzung von werterhaltenden und wertvermehrenden Aufwendungen genauer Angaben über die ausgeführten Arbeiten und den Zustand sowie die Ausrüstung des Objekts vor und nach dem Umbau.

18 Für die schätzungsweise Aufteilung von gemischten Aufwendungen kann auf den Abgrenzungskatalog (RZ 57) verwiesen werden.

II. Betriebskosten einschliesslich Versicherungsprämien

19 Betriebskosten sind Aufwendungen, die mit dem Besitz einer Liegenschaft wirtschaftlich oder rechtlich verknüpft sind.

20 Folgende Kosten können sowohl bei vermieteten wie auch bei selbstgenutzten Liegenschaften in Abzug gebracht werden:

- jährliche Prämien für Versicherungen gegen Sachschaden (Brand, Wasser und Glas) und Haftpflicht (Gebäude);
- Beiträge für den Strassenunterhalt, Strassenbeleuchtung und –reinigung und Dolenreinigung;
- Einlagen in den Reparatur- oder Erneuerungsfonds (Art. 712 Abs. 1 ZGB) von Stockwerkeigentümergemeinschaften, sofern diese Mittel nur zur Bestreitung von Unterhaltskosten für die Gemeinschaftsanlagen verwendet werden;
- Ausgaben für nachträglich erstellte Luftschutzbauten sowie für die Beschaffung von obligatorischen Einrichtungen, soweit diese Kosten vom Eigentümer der Liegenschaft getragen werden müssen;
- Ausgaben für bauliche Massnahmen, welche auf behördliche Auflage hin vorgenommen werden, sofern die behördliche Anordnung auf eine Änderung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zurückzuführen ist und aus der auferlegten baulichen Vorkehr keine Wertvermehrung resultiert;
- den Erträgen aus Liegenschaften gegenüberstehende Baurechtszinsen.

21 Bei vermieteten Liegenschaften können im Weiteren die folgenden Kosten geltend gemacht werden:

- Mit dem Grundbesitz verbundene jährliche Abgaben: Grundgebühren für Wasser, Abwasser, Entwässerung, Strom, Erdgas, Fernheizung, Kehricht und Feuerschau, soweit diese Kosten nicht auf den Mieter überwälzt, sondern vom Eigentümer getragen werden;
- Verbrauchskosten, soweit diese Kosten nicht auf den Mieter überwälzt, sondern vom Eigentümer getragen werden;
- Kosten für Vermietung, Erhebung der Mietzinse, Betreibungen, Ausweisungen und Prozesse mit Mietern;
- Ausgaben für Reinigung, Beleuchtung und Heizung von Vorräumen, Treppenhaus, Kellerräumen und Estrich in Miethäusern, soweit diese Kosten vom Hauseigentümer bestritten werden.

22 Nicht abzugsberechtigt sind hingegen sowohl bei vermieteten wie bei selbstgenutzten Liegenschaften:

- Grundeigentümerbeiträge, wie Strassen-, Trottoir-, Dolen-, Werkleitungs-, Perimeterbeiträge und Kanalisationsanschlussgebühren;
- Quartierplan- und Vermessungskosten, Güterzusammenlegungs- und Meliorationskosten;
- mit dem Erwerb von Liegenschaften verbundene Abgaben und übrige Kosten, wie Handänderungsgebühren, Handänderungssteuern, Insertionskosten, Mäklerprovisionen, an Stelle des Veräusserers übernommene Grundstückgewinnsteuern.

23 Bei selbstgenutzten Liegenschaften sind die folgenden Kosten nicht abzugsberechtigt:

- Lebenshaltungskosten, wie Kosten für das Telefonabonnement und Konzessionsgebühren für Radio und Fernsehen;
- Verbrauchskosten (inkl. Grundgebühr) für Strom, Gas, Heizöl, Kehricht, Wasser und Abwasser (BGr vom 15. Juli 2005, STE 2006 B 25.6 Nr. 53).

III. Kosten der Verwaltung durch Dritte

24 Kosten der Verwaltung durch Dritte sind abzugsfähig. Als Verwaltungskosten qualifizieren sämtliche Ausgaben, die mit der allgemeinen Verwaltung einer Liegenschaft zusammenhängen, insbesondere Auslagen für Porto, Telefon, Inserate, Formulare, Betreibungen und Entschädigung an Liegenschaftsverwaltungen.

25 Prozesskosten, die dem Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit einem Grundstück erwachsen sind, sind ebenfalls abzugsfähig, sofern diese Kosten der Erhaltung des bisherigen Rechtszustandes gedient haben und verhältnismässig sind.

26 Nicht als Verwaltungskosten in Abzug gebracht werden können eigene Arbeiten (sog. Eigenleistungen) eines Hauseigentümers.

IV. Diverse Detailfragen

1.Gartenunterhaltskosten

27 Gewöhnliche Gartenunterhaltskosten sind grundsätzlich abzugsfähig. Davon ausgenommen sind die Neuanlage eines Gartens sowie Aufwendungen, die den normalen Gartenunterhalt übersteigen (Liebhaberei).

2.Kosten der Erstellung eines Wintergartens

28 Die Kosten für die Erstellung eines Wintergartens sind nicht abzugsfähig, sie gelten auch nicht als Massnahme des Energiesparens.

3.Kosten des Unterhaltes eines Schwimmbades

29 Liegenschaftsunterhaltskosten müssen als Gewinnungskosten immer mit einem steuerbaren Ertrag im Zusammenhang stehen. Daher sind Kosten für den baulichen und technischen Unterhalt eines Schwimmbades nur insoweit abzugsfähig, als das Schwimmbad bei der Festlegung des Eigenmietwertes berücksichtigt wurde.

4.Eigenleistungen

30 Eigenleistungen eines Unselbständigerwerbenden an einer sich in seinem Besitz befindlichen Liegenschaft stellen kein Einkommen dar. Daher können Eigenleistungen auch nicht als Liegenschaftsunterhaltskosten in Abzug gebracht werden.

E. Auslagen für Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen

31 Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, stellen abzugsfähige Aufwendungen dar. Diese Aufwendungen umfassen Massnahmen, die zur rationellen Energieverwendung oder zur Nutzung erneuerbarer Energien beitragen. Aufwendungen für energiesparende Massnahmen können lediglich bei Investitionen in bestehende Gebäude in Abzug gebracht werden. Energiesparende Massnahmen, die anlässlich der Erstellung von Neubauten vorgenommen werden, sind steuerlich nicht abzugsfähig.

32 Bei Aufwendungen für Massnahmen des Energiesparens und des Umweltschutzes findet keine Unterscheidung in werterhaltende und wertvermehrende Aufwendungen statt. Diese Massnahmen können demnach auch wertvermehrenden Charakter haben. Im nachstehenden Abgrenzungskatalog (RZ 57) sind die unter diese Rubrik fallenden Abzüge mit «E» gekennzeichnet.

33 Kosten für Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien sind nur abzugsfähig, soweit sie nicht durch Subventionen gedeckt sind.

34 Wird anstelle der tatsächlichen werterhaltenden Aufwendungen der Pauschalabzug geltend gemacht, kann kein weiterer Abzug für Aufwendungen für Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien vorgenommen werden.

35 Für weitere Informationen hinsichtlich der Abzugsfähigkeit der Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien kann auf folgende Erlasse verwiesen werden:

- Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien (SR 642.116.1);
- Verordnung des Bundesrates über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer (SR 642.116);
- Merkblatt über steuerliche Behandlung von Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, bei Liegenschaften des Privatvermögens ([ZStB Nr. 30.4](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-30-4.html "ZStB Nr. 30.4")).

F. Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau

36 Den Unterhaltskosten gleichgestellt sind die Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau. Der Steuerpflichtige hat der Steuerbehörde die abziehbaren Kosten, gegliedert nach Demontage-, Abbruch-, Abtransport- und Entsorgungskosten, in einer separaten Abrechnung auszuweisen. Als Rückbaukosten gelten die Aufwendungen für:

- die Demontage von Installationen (insbesondere Lüftungs-, Heizungsinstallationen sowie Sanitär- und Elektroanlagen),
- den Abbruch des vorbestehenden Gebäudes,
- sowie den Abtransport und die Entsorgung des durch den Rückbau abzuführenden Bauabfalls.

37 Nicht abzugsfähig sind insbesondere die Kosten von:

- Altlastensanierungen des Bodens,
- Geländeverschiebungen,
- Rodungen,
- Planierungsarbeiten,
- sowie Aushubarbeiten im Hinblick auf den Ersatzneubau.

38 Der Ersatzbau muss (kumulativ):

- durch dieselbe steuerpflichtige Person vorgenommen werden wie der Rückbau;
- auf dem gleichen Grundstück errichtet werden wie das vorbestehende Gebäude;
- eine gleichartige Nutzung aufweisen, wie das vorbestehende Gebäude;
- innert angemessener Frist errichtet werden.

39 Wird anstelle der tatsächlichen werterhaltenden Aufwendungen der Pauschalabzug geltend gemacht, kann kein weiterer Abzug für Rückbaukosten vorgenommen werden.

G. Kosten für denkmalpflegerische Arbeiten

40 Die Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten sind abzugsfähig, sofern die Arbeiten aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift, im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich bei den Massnahmen der Denkmalpflege um werterhaltende oder wertvermehrende Aufwendungen handelt.

41 Kosten für Massnahmen der Denkmalpflege sind lediglich abzugsfähig, soweit sie nicht durch Subventionen gedeckt sind.

H. Abzugsberechtigte Person

42 Der Abzug der Unterhaltskosten steht dem Eigentümer des Grundstücks zu. Der Nutzniesser, Wohnberechtigte oder in ähnlicher Weise Berechtigte kann die Unterhaltskosten geltend machen, sofern er den Nutzen zu versteuern hat und ihm der Unterhalt des Grundstücks überbunden ist.

43 Rückbaukosten sind nur insoweit abziehbar, als der Ersatzneubau durch denselben Steuerpflichtigen vorgenommen wird. Erfolgt nach Vornahme des Ersatzneubaus ein Wohnsitzwechsel oder ein Eigentumsübergang der Liegenschaft (Verkauf, Schenkung, Erbvorbezug), so behält die steuerpflichtige Person das Recht, die steuerlich noch nicht berücksichtigten, übertragbaren Abzugsbeträge innerhalb der maximal zulässigen Frist von 3 Jahren geltend zu machen.

I. Zeitpunkt des Abzugs

44 Bei Liegenschaften im Privatvermögen hat der Abzug entweder im Zeitpunkt der Fälligkeit oder im Zeitpunkt der Zahlung der Schuld zu erfolgen. An der einmal getroffenen Wahl ist festzuhalten.

Bei Liegenschaften im Geschäftsvermögen ist die aufgrund der Buchführungs- bzw. Aufzeichnungsvorschriften erforderliche Methode (Soll- resp. Ist-Methode) anzuwenden.

45 Eine Ausnahme gilt für Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, sowie für Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau. Diese sind in den zwei nachfolgenden Steuerperioden abziehbar, soweit sie in der laufenden Steuerperiode, in welcher die Aufwendungen angefallen sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können. Die Übertragung ist möglich für ab der Steuerperiode 2020 angefallene Kosten. Der übrige Liegenschaftsunterhalt berechtigt nicht zum Übertrag.

46 Für die Ermittlung eines allfälligen Übertrags ist das Reineinkommen massgebend. Ein Übertrag erfolgt, sofern das Reineinkommen negativ ist. Die Sozialabzüge sind nicht relevant. Verbleiben übertragbare Aufwendungen aus der ersten Steuerperiode, so können diese in der nachfolgenden Steuerperiode geltend gemacht werden. Verbleiben in der zweiten Steuerperiode weitere übertragbare Kosten, so sind diese in der nachfolgenden dritten Steuerperiode geltend zu machen. Zuerst sind jene übertragbaren Kosten zu berücksichtigen, die zuerst verfallen würden. Der Pauschalabzug entfällt für die entsprechenden Steuerperioden; die übrigen Unterhaltskosten sind ebenfalls effektiv zu deklarieren.

47 Für die Berechnung der übertragbaren Kosten werden immer zuerst die nicht übertragbaren Gewinnungskosten und allgemeinen Abzüge vom Einkommen in Abzug gebracht. Erst im Anschluss sind die übertragbaren Abzüge heranzuziehen. Sind abzugsfähige Verlustvorträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit und/oder noch nicht verrechnete übertragbare Kosten früherer Jahre vorhanden, sind die Abzüge in der Reihenfolge des Ablaufs der Übertragbarkeit zu berücksichtigen. Die Sozialabzüge sind bei der Berechnung nicht miteinzubeziehen, weil sie nicht Teil des Reineinkommens sind.

48 Musterbeispiel Steuerperiode 2020: Vorgehen bei auf zwei Steuerperioden übertragbaren Kosten:

Fr.

unselbständiges Erwerbseinkommen

70'000

Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit

\-5'000

übertragbar bis 2027

Eigenmietwert

15'000

Energiesparmassnahmen / Rückbaukosten

\-45'000

übertragbar bis 2022

übriger Liegenschaftsunterhalt

\-50'000

**Total der Einkünfte**

**\-15'000**

Berufsauslagen

\-9'000

Schuldzinsen

\-6'000

Beiträge Säule 3a

\-2'500

Versicherungsprämienabzug

\-4'000

Verlustvortrag selbst. Tätigkeit aus 2014

\-3'000

übertragbar bis 2021

**Reineinkommen**

**\-39'500**

Da in diesem Beispiel ein negatives Reineinkommen resultiert, sind die Abzüge in der Reihenfolge der Beendigung ihrer Übertragbarkeit zu berücksichtigen. Zuerst sind die nicht übertragbaren Abzüge geltend zu machen, anschliessend die übertragbaren Abzüge. Das ergibt nachstehende Reihenfolge:

Fr.

unselbständiges Erwerbseinkommen

70'000

Eigenmietwert

15'000

übriger Liegenschaftsunterhalt

\-50'000

Berufsauslagen

\-9'000

Schuldzinsen

\-6'000

Beiträge Säule 3a

\-2'500

Versicherungsprämienabzug

\-4'000

**Reineinkommen vor Berücksichtigung der übertragbaren Abzüge**

**13'500**

Verlustvortrag selbst. Tätigkeit aus 2014

\-3'000

übertragbar bis 2021

Energiesparmassnahmen / Rückbaukosten

\-45'000

übertragbar bis 2022

Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit

\-5'000

übertragbar bis 2027

**Reineinkommen**

**\-39'500**

Gemäss Beispiel kann der Verlustvortrag aus der Steuerperiode 2014 in der Höhe von Fr. 3'000 vollständig berücksichtigt werden. Damit resultiert ein Zwischentotal von Fr. 10'500. Von den Energiesparmassnahmen / Rückbaukosten in der Höhe von Fr. 45'000 können also Fr. 10'500 berücksichtigt werden. Somit werden von den 2020 getätigten Energiesparmassnahmen / Rückbaukosten Fr. 34'500 auf die nächstfolgende Steuerperiode 2021 übertragen (Ende Ablauf Übertragbarkeit 2022). Ebenfalls vorgetragen wird der Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 5'000 aus der Steuerperiode 2020 (Ende Ablauf Übertragbarkeit 2027). Das ergibt ein Total von übertragbaren Kosten in der Höhe von Fr. 39'500.

J. Pauschalabzug

49 Bei Liegenschaften des Privatvermögens, die überwiegend privat genutzt werden, kann anstelle des Abzuges der effektiven Kosten der Pauschalabzug geltend gemacht werden. Bei Liegenschaften im Geschäftsvermögen oder bei Liegenschaften im Privatvermögen, die von Dritten überwiegend geschäftlich genutzt werden, sind nur die effektiven Kosten zum Abzug zugelassen. Die Abgrenzung dieser Liegenschaften erfolgt anhand des Verhältnisses der Mieteinnahmen (inkl. Eigenmietwert). Machen die geschäftlichen Mieteinnahmen mehr als 50 Prozent der gesamten Mieteinnahmen aus, liegt eine geschäftliche Nutzung vor. Hingegen wird eine Liegenschaft privat genutzt, wenn mehr als 50 Prozent der gesamten Mieteinnahmen aus Wohnzweck entstammt.

50 Der Pauschalabzug wird von der Finanzdirektion geregelt und dient der Vereinfachung des Einschätzungsverfahrens.

51 Mit dem Pauschalabzug sind sämtliche ordentlichen Kosten (Unterhaltskosten, Versicherungsprämien, Drittverwaltungskosten, Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen, Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau) abgedeckt. Werden bei vermieteten Liegenschaften neben den üblichen Nebenkosten (Heizung, Warmwasser, Treppenhausreinigung) auch ordentliche Unterhalts- und Betriebskosten an die Mieter weiterverrechnet, so kann ein Pauschalabzug nur geltend gemacht werden, wenn diese Kosten beim Liegenschaftenertrag hinzugerechnet werden. Da sowohl Aufwendungen für Massnahmen der Denkmalpflege wie auch die Baurechtszinsen ausserordentliche Kosten sind, können diese Aufwendungen kumuliert mit dem Pauschalabzug, in ihrer effektiv angefallenen Höhe in Abzug gebracht werden.

52 Beim Pauschalabzug für die Unterhaltskosten einer Liegenschaft handelt es sich um eine Wechselpauschale. Der Steuerpflichtige kann somit für jede Steuerperiode und für jede sich in seinem Besitze befindliche privat genutzte Liegenschaft entscheiden, ob er als Liegenschaftenunterhalt die effektiven Aufwendungen oder den Pauschalabzug geltend machen will.

53 Der Pauschalabzug beträgt 20 Prozent des jährlichen Bruttomietertrages bzw. Eigenmietwertes. Der Bruttoertrag umfasst sämtliche mit der jeweiligen Liegenschaft erzielten Erträge (Miet- / Pachteinnahmen / Eigenmietwert) ohne Einnahmen für Verbrauchskosten (Heizung, Warmwasser) und für die periodische Reinigung (Treppenhausreinigung) \[sog. Nebenkosten\]. Für die Berechnung siehe nachfolgende Beispiele. Wird ein Einschlag für Unternutzung geltend gemacht, ist der Pauschalabzug vom Eigenmietwert nach Abzug des Einschlages zu berechnen. Steht dem Steuerpflichtigen gemäss der Weisung der Finanzdirektion betreffend Gewährung eines Einschlages auf dem Eigenmietwert in Härtefällen ([ZStB Nr. 21.3](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-21-3.html "ZStB Nr. 21.3")) ein Einschlag auf dem Eigenmietwert zu, wird der Pauschalabzug ungeachtet dieses Einschlags auf dem vollen Eigenmietwert berechnet. Bei Vorliegen von Mietzinsausfällen oder Leerständen ist bei der Berechnung des Pauschalabzuges auf den Betrag der erfahrungsgemässen «Soll-Jahresmiete» abzustellen. Nebenaufwendungen, die üblicherweise separat in Rechnung gestellt werden, müssen bei der Berechnung der «Soll-Jahresmiete» in Abzug gebracht werden.

54 Den Pauschalabzug kann die abzugsberechtigte Person (RZ 50) geltend machen.

55 Musterbeispiel 1: Berechnungsgrundlage für Pauschalabzug bei einem vermieteten Mehrfamilienhaus im Privatvermögen mit überwiegend privater Nutzung (ohne Leerstand und ohne Mietzinsausfall)

Fr.

Mietzins (Fremdmieten brutto inkl. Nebenkosten-Akonto)

46’000

Eigenmietwert (eigene Wohnung)

12'000

Mietwert (eigenes Geschäft)

18'000

allfällige Nachforderungen Differenz Akontozahlungen

..........

**Bruttojahresertrag inkl. Nebenkosten**

**76'000**

./. Kosten für Heizung, Warmwasser und Treppenhausreinigung (Mieteranteil)

(7'000)

./. allfällige Rückzahlungen Differenz Akontozahlungen

(.........)

**Bruttomietertrag für Pauschalabzug**

**69'000**

./. Unterhalt pauschal 20% (von Fr. 69'000)

(13'800)

**Steuerbarer Ertrag**

**55'200**

56 Musterbeispiel 2: Berechnungsgrundlage für Pauschalabzug bei einem vermieteten Mehrfamilienhaus im Privatvermögen mit überwiegend privater Nutzung (mit Leerstand und/oder Mietzinsausfall)

Fr.

Mietzins (Fremdmieten brutto inkl. allfällige Nebenkosten-Akonto)

37’000

Eigenmietwert (eigene Wohnung)

12'000

Mietwert (eigenes Geschäft)

18'000

allfällige Nachforderungen Differenz Akontozahlungen

..........

**Bruttojahresertrag inkl. Nebenkosten**

**67'000**

\+ Leerstand / Mietzinsausfall (exkl. Nebenkosten-Akonto)

8'000

**Soll-Bruttojahresertrag inkl. Nebenkosten**

**75'000**

./. Kosten für Heizung, Warmwasser und Treppenhausreinigung (Mieteranteil)

(6'000)

./. allfällige Rückzahlungen Differenz Akontozahlungen

(..........)

**Soll-Bruttomietertrag für Pauschalabzug**

**69'000**

./. Unterhalt pauschal 20% (von Fr. 69'000)

(13'800)

./. Leerstand / Mietzinsausfall (exkl. Nebenkosten-Akonto)

(8'000)

**Steuerbarer Ertrag**

**47'200**

K. Abgrenzungskatalog

57 Bei der Anwendung des Kataloges ist Folgendes zu beachten:

- Der Katalog ist nicht abschliessend. Er zeigt mit Bezug auf den Unterhalt einer Liegenschaft beispielhaft die Abgrenzung zwischen abzugsfähigen und nicht abzugsfähigen Kosten auf.
- Es handelt sich - mit Ausnahme der mit «E» gekennzeichneten Positionen - um Richtwerte für den Normalfall. Diese gelten, solange der Pflichtige im konkreten Fall keinen anderen Nachweis erbringt.
- Bei komplexen, umfangreichen Renovationsarbeiten ist in jedem Falle eine detaillierte Abklärung der konkreten Umstände notwendig.
- Aufwendungen für Energiesparen und Umweltschutz sind berücksichtigt.

Bezeichnung

Abzug als
Unterhalts-
kosten

Nicht
abzugsfähige
Kosten

**1**

**Gebäude aussen**

**1.1**

**Fassadenrenovationen**

a. Neuanstrich

1/1

b. Fassadenreinigung (Hochdruck)

1/1

c. Überdecken einer bestehenden Verkleidung (auch Schindeln) durch Eternit, Aluminium, usw., statt Neuanstrich

2/3

Rest

d. Renovationsarbeiten an Naturstein-Fassaden (Sandstein)

1/1

e. Wärmedämmungs-Massnahmen (Isolationen)

**E**

1/1

**1.2**

**Fenster, Vorfenster**

a. Reparatur / gleichwertiger Ersatz

1/1

b. Ersatz von Fenstern durch energetisch bessere Fenster als vorbestehend

**E**

1/1

**1.3**

**Windfang**

a. Neubau von unbeheizten Windfängen

**E**

1/1

b. Reparatur / gleichwertiger Ersatz

1/1

**1.4**

**Sonnenstoren**

a. Neueinbau

\-

1/1

b. Reparatur / gleichwertiger Ersatz

1/1

**1.5**

**Fensterläden und Rollläden**

a. Neueinbau

**E**

1/1

b. Reparatur / gleichwertiger Ersatz

1/1

**1.6**

**Gerüstkosten**

Gerüstkosten sind im Verhältnis nach den Anteilen von Unterhalts-/Anlagekosten aufzuteilen

**1.7**

**Brandmauer**

a. Erstellung im Zusammenhang mit Anbauten

\-

1/1

b. Erstellung auf Verlangen der Feuerpolizei

1/2

Rest

c. Reparatur / gleichwertiger Ersatz

1/1

**1.8**

**Balkone, Terrassen**

a. Abdichten des Terrassenbodens und Verlegen von Zementplatten auf die Abdichtung

2/3

Rest

b. Reparatur / gleichwertiger Ersatz

1/1

c. Isolieren des Terrassenbodens

**E**

1/1

**1.9**

**Wintergarten**

a. Neueinbau

\-

1/1

b. Reparatur / gleichwertiger Ersatz

1/1

Bezeichnung

Abzug als
Unterhalts-
kosten

Nicht
abzugsfähige
Kosten

**2**

**Bedachungsarbeiten**

**2.1**

**Dächer**

a. Reparatur / gleichwertiger Ersatz

1/1

b. Verbessern der thermischen Isolation

**E**

1/1

**2.2**

**Spenglerarbeiten**

a. Neueinbau und Erweiterung infolge Um-, An- und/oder Aufbau

\-

1/1

b. Reparatur / gleichwertiger Ersatz

1/1

**2.3**

**Blitzableiter**

a. Neueinbau und Erweiterung infolge Anbau

\-

1/1

b. Reparatur / gleichwertiger Ersatz

1/1

**2.4**

**Dachstockausbau**

Einbau von Zimmern oder Wohnungen

\-

1/1

Bezeichnung

Abzug als
Unterhalts-
kosten

Nicht
abzugsfähige
Kosten

**3**

**Gebäude innen**

**3.1**

**Grundrissveränderungen**

z.B. Herausbrechen von Wänden, Einbau neuer Wände und damit verbundene Anpassungsarbeiten

\-

1/1

**3.2**

**Wände im Innern, Decken**

a. Auffrischen / Reparatur / gleichwertiger Ersatz

1/1

b. im Zusammenhang mit Umbauarbeiten und Anbauten entstehende Mehrkosten

\-

1/1

c. Erstbeschichtung oder -verkleidung

\-

1/1

d. Anbringen einer inneren Isolation an Fassadenwänden oder Kellerdecken

**E**

1/1

**3.3**

**Wand- und Deckenverkleidungen, Bodenbeläge**

a. Reparatur / gleichwertiger Ersatz (auch Parkett/Platten statt Teppich)

1/1

b. Ersatz mit Komfortverbesserung (z.B. Platten oder Täfer anstelle Anstrich)

2/3

Rest

**3.4**

**Hausbock und Schwamm**

Kosten für die Bekämpfung (Holzbehandlung)

1/1

**3.5**

**Türen, Kipptore (Garagen)**

a. Ersteinbau infolge Um- und Anbau

\-

1/1

b. Reparatur / gleichwertiger Ersatz

1/1

c. Ersatz mit automatischem Torantrieb

1/2

Rest

**3.6**

**Treppen, Treppenhaus, Geländer**

a. Reparatur / gleichwertiger Ersatz

1/1

b. Ersetzen einer Holztreppe durch eine Betontreppe inklusive Folgekosten

1/3

Rest

c. Ersetzen der Geländer durch bessere Qualität

2/3

Rest

**3.7**

**Aufzug, Lift**

a. Neueinbau

\-

1/1

b. Reparatur, Serviceabonnement, gleichwertiger Ersatz

1/1

Bezeichnung

Abzug als
Unterhalts-
kosten

Nicht
abzugsfähige
Kosten

**4**

**Installationen**

**4.1**

**Sanitärräume (Bad, Dusche, WC)**

a. Modernisierung / Gesamtumbau inkl. sanitäre Einrichtungen

2/3

Rest

b. Reparatur / gleichwertiger Ersatz sanitäre Einrichtungen

1/1

c. Ersatz einzelner sanitärer Einrichtungen mit grösserem Komfort (z.B. Closomat, Dampfdusche)

1/4

Rest

d. zusätzliche Neuinstallationen

\-

1/1

**4.2**

**Waschmaschine / Tumbler**

a. Reparatur / gleichwertiger Ersatz

1/1

b. erstmalige Anschaffung

\-

1/1

**4.3**

**Kücheneinrichtungen**

a. Reparatur / gleichwertiger Ersatz

1/1

b. Ersatz mit Komfortverbesserung (Bsp. bisher Kombination Chromstahl / neu Kombination mit z.B. Abdeckung aus Natur- oder Kunststein)

2/3

Rest

c. Ersatz Einrichtung mit grösserem Komfort in Altwohnungen (Bsp. bisher keine Küchenkombination / neu Küchenkombination)

1/4

Rest

d. zusätzliche Neuinstallationen

\-

1/1

**4.4**

**Sanitäre Installationen (Wasser-/Abwasserleitungen)**

a. Reparatur / gleichwertiger Ersatz

1/1

b. Neuinstallationen

\-

1/1

**4.5**

**Elektrische Installationen (exkl. Beleuchtungskörper = Mobiliar)**

a. Reparatur / gleichwertiger Ersatz

1/1

b. Neuinstallationen

\-

1/1

**4.6**

**Antenneninstallationen (Anschluss an Kabelfernsehen)**

a. Reparatur / Ersatz bestehender Anlagen

1/1

b. Erstmalige Installation, Anschlussbeitrag

\-

1/1

**4.7**

**Überwachungs- und Löschanlagen**

a. Reparatur / gleichwertiger Ersatz

1/1

b. Erstmalige Installation

\-

1/1

**4.8**

**Heizungsinstallationen**

a. Reparatur / gleichwertiger Ersatz

1/1

b. Kosten für die Rauchgaskontrolle

1/1

c. Zusätzliche Installationen mit Energieeinsparung (z.B. Isolation von Leitungen, Thermoventile, Wärmezähler, Warmlufteinsätze)

**E**

1/1

d. Zusätzliche Installationen ohne Energieeinsparung (z.B. zusätzliche Heizkörper, Cheminée)

\-

1/1

**4.9**

**Kaminanlagen**

a. Reparatur / gleichwertiger Ersatz

1/1

b. Kosten Kaminfeger

1/1

c. Kaminsanierung im Zusammenhang mit dem Ersatz eines Wärmeerzeugers

**E**

1/1

**4.10**

**Heizöltankanlagen**

a. Ersteinbau (inkl. Tankraum)

\-

1/1

b. gleichwertiger Ersatz / Tanksanierung (Verkleidung) / Revision / Reinigung

1/1

**4.11**

**Fernwärmeversorgung (Anschluss)**

Ausserbetriebnahme einer bestehenden Heizungsanlage und Anschluss an eine Fernwärme-Heizzentrale

**E**

1/1

**4.12**

**Warmwasseraufbereitung (Boiler)**

a. Reparatur / gleichwertiger Ersatz

1/1

b. Ersteinrichtung / zusätzliche Einrichtung

\-

1/1

c. Ersatz durch grösseres Modell

1/2

Rest

d. Neueinrichtung zusätzlich zum bestehenden Heizkessel für die Warmwasseraufbereitung im Sommer

**E**

1/1

**4.13**

**Lüftung / Klimaanlage / Dampfabzug**

a. Reparatur / gleichwertiger Ersatz

1/1

b. Massnahmen, die dazu führen, dass auf eine Klimatisierung verzichtet werden kann

**E**

1/1

Bezeichnung

Abzug als
Unterhalts-
kosten

Nicht
abzugsfähige
Kosten

**5**

**Umgebung**

**5.1**

**Belagsarbeiten (Asphalt, Verbundsteine, etc.)**

a. Reparatur / gleichwertiger Ersatz

1/1

b. Neuanlage und Komfortverbesserung

\-

1/1

**5.2**

**Stützmauern**

a. Reparatur / gleichwertiger Ersatz

1/1

b. Neuanlage / Qualitätsverbesserung

\-

1/1

**5.3**

**Gartenunterhalt**

**Einfamilienhäuser**

A. Bäume, Sträucher und Pflanzen

a. Erstmaliges Ansetzen

\-

1/1

b. Pflege / gleichwertiger Ersatz

1/1

\-

B. Kosten für ordentlichen Gartenunterhalt
Normale Rasenpflege, Reparatur oder gleichwertiger Ersatz des Rasenmähers, Baumschnitt, Schädlingsbekämpfung, etc. (keine luxuriösen Aufwendungen) / Keine Eigenleistungen

1/1

C. Kosten, die der blossen Annehmlichkeit dienen

\-

1/1

**Mehrfamilienhäuser**

Grundsätzlich gleiche Ausscheidung wie bei Einfamilienhäuser. Sofern der Garten/die Gartenanlage sämtlichen Bewohnern zur Verfügung steht, sind die Unterhaltskosten weniger eng auszulegen. Insbesondere gelten auch Rasenmähen, Schneeräumen usw. als Unterhalt. Soweit sie nicht über Nebenkostenabrechnungen allen Mietern weiterbelastet werden, können sie als Gewinnungskosten ebenfalls abgezogen werden.

**5.4**

**Kanalisationen / Hauszuleitungen (inkl. Aushub und Erdarbeiten)**

A. Im Allgemeinen

a. Reparaturen / gleichwertiger Ersatz

1/1

b. Vergrösserung/Erweiterung infolge Anbau

\-

1/1

c. einmalige Anschlussgebühren

\-

1/1

d. Anpassen gemäss Vorschrift an die Norm

2/3

Rest

e. Ersteinbau

\-

1/1

B. Kanalisationen / Gruben / Schächte

a. Ersetzen infolge Korrektur der Strasse / Anschliessen an ein anderes Netz (ARA)

\-

1/1

b. Reinigen (Kanalspülung) / Entleerung

1/1

c. Ausserbetriebnahme der Klärgrube

1/1

Bezeichnung

Abzug als
Unterhalts-
kosten

Nicht
abzugsfähige
Kosten

**6**

**Verschiedenes**

**6.1**

**Architekten- / Ingenieurhonorare**

a. Im Zusammenhang mit Renovationsarbeiten

1/1

b. Im Zusammenhang mit Umbauarbeiten / Anbauten / Neubau

\-

1/1

c. Studienhonorare und Kosten für die Grobanalysen der tatsächlich ausgeführten Arbeiten im Sinne des Energiesparens und des Umweltschutzes

**E**

1/1

**6.2**

**Abbruchkosten**

a. Abbruchkosten im Zusammenhang mit Ersatzneubau

**E**

1/1

\-

b. Abbruchkosten im Zusammenhang mit Um- und Ausbauten: Aufteilung im Verhältnis nach den Anteilen Unterhalts-/Anlagekosten

c. Reine Abbruchkosten (vollständiger Abbruch des Gebäudes ohne Ersatz)

\-

1/1

**6.3**

**Sauna / Solarium (fest eingebaut)**

a. Neueinbau

\-

1/1

b. Reparatur / gleichwertiger Ersatz

1/1

E = Energiesparmassnahmen

L. Inkrafttreten

58 Dieses Merkblatt ersetzt das bisherige Merkblatt vom 13. November 2009 und gilt ab Steuerperiode 2020.

- [Download Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung vom Liegenschaften PDF | 17 Seiten | deutsch | 212 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-30-3/zstb-nr-30-3.pdf)

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Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

45. Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die steuerliche Behandlung von Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, bei Liegenschaften des Privatvermögens

# ZStB 30.4: Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die steuerliche Behandlung von Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, bei Liegenschaften des Privatvermögens
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-30-4.html
Thema: Natürliche Personen
Dokument vom: 26. März 2021
Gültig ab: Steuerperiode 2020
Publikationsdatum Webseite: 2026-01-21
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- [Vorbemerkungen](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-30-4.html#918559474)
- [1\. Allgemeines zum Abzug der Unterhaltskosten für Liegenschaften des Privatvermögens](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-30-4.html#1703362529)
- [2\. Zum Abzug von Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, im Besonderen](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-30-4.html#-2136865738)
- [Gültigkeit](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-30-4.html#617051763)
- [Kontakt](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-30-4.html#contact)

Thema

Natürliche Personen

Unterthema

Einkommenssteuer (§§ 16 - 37b)

Titel

Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die steuerliche Behandlung von Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, bei Liegenschaften des Privatvermögens

Erlassdatum

26\. März 2021

Gültig ab

Steuerperiode 2020

ZStB-Nummer

30.4

Nummer alt

18/851

Vorbemerkungen

Das vorliegende Merkblatt, das vom kantonalen Steueramt erstellt wurde, ist Bestandteil des vom Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL), Abteilung Energie, Baudirektion, herausgegebenen Vollzugsordners Energie für Baufachleute im Energiebereich.

Das Merkblatt berücksichtigt die Änderungen des Steuergesetzes vom 17. August 2020 betreffend steuerlicher Massnahmen im Gebäudebereich mit der Anpassung von § 30 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 2bis StG.

1.Allgemeines zum Abzug der Unterhaltskosten für Liegenschaften des Privatvermögens

a) Regelung im zürcherischen Steuergesetz

Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 des zürcherischen Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) können bei Liegenschaften im Privatvermögen die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden.

Den Unterhaltskosten sind Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, und die Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau gleichgestellt, soweit sie bei der direkten Bundessteuer abzugsfähig sind (§ 30 Abs. 2 Satz 2 StG).

Investitionen und Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau nach Abs. 2 zweiter Satz sind in den nachfolgenden zwei Steuerperioden abziehbar, soweit sie in der laufenden Steuerperiode, in der die Aufwendungen angefallen sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können (§ 30 Abs. 2bis StG).

b) Unterhaltskosten im Allgemeinen

Zu den Unterhaltskosten im Sinn von § 30 Abs. 2 Satz 1 StG gehören allgemein Aufwendungen für Reparaturen und Renovationen, einschliesslich des Ersatzes von Einrichtungen und Anlagen, soweit damit keine Wertvermehrung verbunden ist.

Soweit die Renovation einer Liegenschaft oder der Ersatz von Einrichtungen und Anlagen zu einer Wertvermehrung führt, ist eine Aufteilung vorzunehmen in bei der Einkommenssteuer abzugsfähige Unterhaltskosten (so genannte werterhaltende Aufwendungen) und in nicht abzugsfähige Anlagekosten (so genannte wertvermehrende Aufwendungen).

Zu den letzteren gehören solche Aufwendungen, die nicht bloss dem Erhalt der bisherigen Liegenschaft bzw. dem Ersatz von bestehenden Einrichtungen und Anlagen dienen, sondern mit einem Mehrwert verbunden sind bzw. zu einer neuen, höheren Kategorie von Liegenschaft führen. Solche Aufwendungen können bei einer späteren Veräusserung, im Rahmen der Berechnung des steuerbaren Grundstückgewinns für die Grundstückgewinnsteuer als Anlagekosten berücksichtigt werden.

Zu weiteren Fragen der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Kosten und für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften kann auf das entsprechende Merkblatt des kantonalen Steueramtes ([ZStB Nr. 30.3](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-30-3.html "ZStB Nr. 30.3")) verwiesen werden.

Für Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, gelten Sonderbestimmungen (vgl. dazu Ziffer 2).

c) Pauschalabzug

Anstelle der tatsächlichen Kosten und Prämien sowie der den Unterhaltskosten gleichgestellten Investitionen, die dem Energiesparen und Umweltschutz dienen sowie den Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau, kann der Steuerpflichtige einen Pauschalabzug geltend machen (§ 30 Abs. 5 StG).

Dieser Pauschalabzug beträgt 20 Prozent vom Brutto-Mietertrag bzw. –Mietwert. Der Steuerpflichtige kann in jeder Steuerperiode und für jede Liegenschaft zwischen dem Abzug der tatsächlichen Kosten und dem Pauschalabzug wählen. Ein Pauschalabzug kommt jedoch nicht in Betracht für Liegenschaften, die ganz oder vorwiegend geschäftlich genutzt werden (Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften \[[ZStB Nr. 30.3](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-30-3.html "ZStB Nr. 30.3")\], Abschnitt I.).

d) Gleiche Regeln für Staats- und Gemeindesteuern und direkte Bundessteuer

Die vorstehenden Regeln gelten grundsätzlich auch bei der direkten Bundessteuer.

2.Zum Abzug von Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, im Besonderen

a) Verweis auf die direkte Bundessteuer

Gemäss § 30 Abs. 2 Satz 2 StG sind den Unterhaltskosten Investitionen gleichgestellt, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, und
die Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau, soweit sie bei der direkten Bundessteuer abzugsfähig sind.

Investitionen und Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau nach § 30 Abs. 2 zweiter Satz StG sind in den nachfolgenden zwei Steuerperioden abziehbar, soweit sie in der laufenden Steuerperiode, in der die Aufwendungen angefallen sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können (§ 30 Abs. 2bis StG).

Der Abzug von Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, richtet sich somit auch bei den Staats- und Gemeindesteuern nach dem Recht der direkten Bundessteuer; mit anderen Worten gelten auch insoweit für Staats- und Gemeindesteuern und direkte Bundessteuer die gleichen Regeln.

b) Massnahmen zur rationellen Energieverwendung oder zur Nutzung erneuerbarer Energien

Als Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, gelten Aufwendungen für Massnahmen, welche zur rationellen Energieverwendung oder zur Nutzung erneuerbarer Energien beitragen. Diese Massnahmen beziehen sich auf den Ersatz von veralteten und die erstmalige Anbringung von neuen Bauteilen oder Installationen in bestehenden Gebäuden (Art. 1 der Verordnung des Bundesrates zur direkten Bundessteuer über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer vom 9. März 2018 \[Liegenschaftskostenverordnung\]; SR 642.116). Diese Massnahmen dürfen – im Gegensatz zu allgemeinen Unterhaltskosten (vgl. vorne Ziffer 1/b) – wertvermehrenden Charakter haben.

Das Eidgenössische Finanzdepartement hat – in Artikel 1 seiner Verordnung über die Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien vom 24. August 1992 (SR 642.116.1) – festgelegt, was unter Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien zu verstehen ist:

«Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien sind insbesondere:

a. Massnahmen zur Verminderung der Energieverluste der Gebäudehülle, wie:

1\. Wärmedämmung von Böden, Wänden, Dächern und Decken gegen Aussenklima, unbeheizte Räume oder Erdreich;

2\. Ersatz von Fenstern durch energetisch bessere Fenster als vorbestehend;

3\. Anbringen von Fugendichtungen;

4\. Einrichten von unbeheizten Windfängen;

5\. Ersatz von Jalousieläden, Rollläden;

b. Massnahmen zur rationellen Energienutzung bei haustechnischen Anlagen, wie z.B.:

1\. Ersatz des Wärmeerzeugers, ausgenommen ist der Ersatz durch ortsfeste Widerstandsheizungen;

2\. Ersatz von Wassererwärmern, ausgenommen der Ersatz von Durchlauferhitzern durch zentrale Wassererwärmer;

3\. Anschluss an eine Fernwärmeversorgung;

4\. Einbau von Wärmepumpen, Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen und Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien;

5\. Einbau und Ersatz von Installationen, die in erster Linie der rationellen Energienutzung dienen, wie:

\- Regelungen, thermostatische Heizkörperventile, Umwälzpumpen, Ventilatoren
\- Wärmedämmungen von Leitungen, Armaturen oder des Heizkessels
\- Messeinrichtungen zur Verbrauchserfassung und zur Betriebsoptimierung,
\- Installationen im Zusammenhang mit der verbrauchsabhängigen Heiz- und Wasserkostenabrechnung;

6\. Kaminsanierung im Zusammenhang mit dem Ersatz eines Wärmeerzeugers;

7\. Massnahmen zur Rückgewinnung von Wärme, z.B. bei Lüftungs- und Klimaanlagen;

c. Kosten für energietechnische Analysen und Energiekonzepte;

d. Kosten für den Ersatz von Haushaltgeräten mit grossem Stromverbrauch, wie Kochherden, Backöfen, Kühlschränken, Tiefkühlern, Geschirrspülern, Waschmaschinen, Beleuchtungsanlagen usw., die im Gebäudewert eingeschlossen sind.»

c) Weitere Bestimmungen

Ferner ist zu beachten:

- Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien sind nur abzugsfähig, soweit sie nicht subventioniert werden (Art. 1 Abs. 2 Liegenschaftskostenverordnung).
- Wenn der Steuerpflichtige, anstelle der tatsächlichen Unterhaltskosten, den Pauschalabzug geltend macht, so können keine zusätzlichen Kosten für Massnahmen zur rationellen Energieverwendung oder zur Nutzung erneuerbarer Energien geltend gemacht werden (vgl. oben Ziffer 1/c).

Gültigkeit

Dieses Merkblatt ersetzt das gleichlautende Merkblatt vom 13. November 2009. Es gilt ab der Steuerperiode 2020.

- [Download Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die steuerliche Behandlung von Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, bei Liegenschaften des Privatvermögens PDF | 4 Seiten | Deutsch | 99 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-30-4/zstb-nr-30-4.pdf)

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Ältere Merkblätter

- [Download Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die steuerliche Behandlung von Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, bei Liegenschaften des Privatvermögens (Merkblatt gültig bis Steuerperiode 2019) PDF | 6 Seiten | Deutsch | 60 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-30-4/zstb-nr-30-4_gueltig-bis-steuerperiode-2019.pdf)

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

46. Unterhaltskosten von Liegenschaften; Schallschutzmassnahmen und Entschädigungszahlungen wegen Fluglärms (Praxishinweis)

# ZStB 30.5: Unterhaltskosten von Liegenschaften; Schallschutzmassnahmen und Entschädigungszahlungen wegen Fluglärms (Praxishinweis)
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-30-5.html
Thema: Natürliche Personen
Dokument vom: 19. Juli 2012
Gültig ab: 19. Juli 2012
Publikationsdatum Webseite: 2023-11-09
Thema

Natürliche Personen

Unterthema

Einkommenssteuer (§§ 16 - 37b)

Titel

Unterhaltskosten von Liegenschaften; Schallschutzmassnahmen und Entschädigungszahlungen wegen Fluglärms (Praxishinweis)

Erlassdatum

19\. Juli 2012

Gültig ab

19\. Juli 2012

ZStB-Nummer

30.5

Die Kosten für passive Schallschutzmassnahmen, welche von der Flughafenbetreiberin zu tragen sind, können vom Grundeigentümer nicht als Unterhaltskosten in Abzug gebracht werden.

Gemäss § 30 Abs. 2 StG können bei Liegenschaften im Privatvermögen die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden. Den Unterhaltskosten sind Investitionen gleichgestellt, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, soweit sie bei der direkten Bundessteuer abzugsfähig sind.

Grundsätzlich stellen die Kosten des Grundeigentümers für den Bau von passiven Schallschutzeinrichtungen (Schallschutzwände, -fenster) bei Überschreitung der massgebenden Lärmgrenzwerte werterhaltende und damit abzugsfähige Unterhaltskosten im Sinn von § 30 Abs. 2 StG dar. Diese sind jedoch generell nur in jenem Umfang abzugsfähig, als sie nicht durch Drittleistungen gedeckt werden. Die Kosten für passive Schallschutzmassnahmen, welche von der Flughafenbetreiberin zu tragen sind, können vom Grundeigentümer nicht als Unterhaltskosten in Abzug gebracht werden. Die Leistungen der Flughafenbetreiberin stellen für den Grundeigentümer aber auch kein steuerbares Einkommen dar.

Wird der Grundeigentümer für den Minderwert des Grundstücks durch Lärmimmissionen ohne Anrechnung von Kosten für Schallschutzeinrichtungen im Enteignungsverfahren vollständig entschädigt, so stellen die Aufwendungen für Schallschutzeinrichtungen nicht abzugsfähige Unterhaltskosten, sondern wertvermehrende Aufwendungen im Sinn von § 221 StG dar, da durch die Schallschutzeinrichtungen das teilenteignete Grundstück eine Wertsteigerung erfährt.

Entschädigungen für übermässige Immissionen (Fluglärm, Überflug), welche die Betreiberin des Flughafens Zürich gewissen Eigentümern von Grundstücken im Kanton Zürich zu leisten hat und deren Höhe sich nach dem Minderwert des Grundstücks richtet, unterliegen nicht der Einkommenssteuer. Rechtsgrund der Entschädigungsleistung ist die dauernde formelle Enteignung der aus dem Grundeigentum hervorgehenden nachbarlichen Abwehrrechte des Grundeigentümers, weshalb die Entschädigung von der Grundstückgewinnsteuer gemäss §§ 216 ff. StG zu erfassen ist.

Der Zins ab Entstehung des Anspruchs bis zur Bezahlung bzw. rechtskräftigen Feststellung der Entschädigung bildet nicht Teil des von der Grundstückgewinnsteuer zu erfassenden Erlöses, sondern stellt beim Grundeigentümer steuerbaren Vermögensertrag nach § 21 Abs. 1 lit. a StG dar, welcher zusammen mit den übrigen Einkünften unter Berücksichtigung von § 36 StG besteuert wird.

- [Download Unterhaltskosten von Liegenschaften; Schallschutzmassnahmen und Entschädigungszahlungen wegen Fluglärms (Praxishinweis) PDF | 1 Seiten | Deutsch | 43 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-30-5.pdf)

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

47. Unterhaltskosten von Liegenschaften; Rasenmäher (Praxishinweis)

# ZStB 30.6: Unterhaltskosten von Liegenschaften; Rasenmäher (Praxishinweis)
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-30-6.html
Thema: Natürliche Personen
Dokument vom: 12. September 2012
Gültig ab: 12. September 2012
Publikationsdatum Webseite: 2023-11-09
Thema

Natürliche Personen

Unterthema

Einkommenssteuer (§§ 16 - 37b)

Titel

Unterhaltskosten von Liegenschaften; Rasenmäher (Praxishinweis)

Erlassdatum

12\. September 2012

Gültig ab

12\. September 2012

ZStB-Nummer

30.6

Gemäss § 30 Abs. 2 StG können bei Liegenschaften im Privatvermögen die Unter-haltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden.

Den Unterhaltskosten sind Investitionen gleichgestellt, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, soweit sie bei der direkten Bundessteuer abzugsfähig sind.

Aufwendungen für das Rasenmähen werden im Kanton Zürich steuerlich berücksichtigt. Kosten für die erstmalige Anschaffung eines Rasenmähers stellen jedoch sowohl gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts als auch nach der Praxis des kantonalen Steueramts nicht Liegenschaftsunterhaltskosten dar, weil der Auslage ein Vermögenswert in der Form des Rasenmähers gegenübersteht. Abzugsfähig sind nur die Kosten für die Reparatur oder den gleichwertigen Ersatz eines Rasenmähers (BGr, 7.8.2012, 2C\_390/2012).

Das Merkblatt des kantonalen Steueramts über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften vom 13. November 2009 ist insofern ungenau, als es im Abgrenzungskatalog, Ziffer 5.3, Bst. B, nur das Stichwort «Rasenmäher» aufführt. Es kann deshalb in dem Sinn missverstanden werden, dass auch die erstmalige Anschaffung eines Rasenmähers abzugsfähig ist. Zwecks Klarstellung wird im Katalog deshalb neu ausdrücklich «Reparatur oder gleichwertiger Ersatz des Rasenmähers» erwähnt. Damit gibt das Merkblatt die Praxis des kantonalen Steueramts unmissverständlich wieder und stimmt mit den Vorgaben des Bundesgerichts überein.

Da es sich nur um eine Präzisierung, nicht aber um eine Praxisänderung handelt, gilt diese Präzisierung für alle offenen Verfahren.

- [Download Unterhaltskosten von Liegenschaften; Rasenmäher (Praxishinweis) PDF | 1 Seiten | Deutsch | 44 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-30-6.pdf)

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

48. Steuerliche Behandlung von Negativzinsen auf Einlagen bei Banken und Sparkassen (Praxishinweis)

# ZStB 30.7: Steuerliche Behandlung von Negativzinsen auf Einlagen bei Banken und Sparkassen (Praxishinweis)
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-30-7.html
Thema: Natürliche Personen
Dokument vom: 5. November 2015
Gültig ab: 5. November 2015
Publikationsdatum Webseite: 2023-11-09
Thema

Natürliche Personen

Unterthema

Einkommenssteuer (§§ 16 - 37b)

Titel

Steuerliche Behandlung von Negativzinsen auf Einlagen bei Banken und Sparkassen (Praxishinweis)

Erlassdatum

5\. November 2015

Gültig ab

5\. November 2015

ZStB-Nummer

30.7

Negativzinsen, die auf Einlagen bei Banken oder Sparkassen anfallen, stellen im Privatvermögen abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten dar.

Negativzinsen qualifizieren nicht als Schuldzinsen, da sie auf Guthaben und nicht auf Schulden erhoben werden. Sie fallen im Zusammenhang mit der Verwaltung von beweglichem Kapitalvermögen an und stellen somit Vermögensverwaltungskosten dar. Nähere Ausführungen zum Abzug der Vermögensverwaltungskosten finden sich in der Weisung des kantonalen Steueramtes über die Abzugsfähigkeit der Kosten für die Verwaltung des Privatvermögens.

- [Download Steuerliche Behandlung von Negativzinsen auf Einlagen bei Banken und Sparkassen (Praxishinweis) PDF | 1 Seiten | Deutsch | 35 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-30-7.pdf)

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

49. Photovoltaikanlage; Abzugsfähigkeit als Unterhaltskosten nach Neubau (Praxishinweis)

# ZStB 30.8: Photovoltaikanlage; Abzugsfähigkeit als Unterhaltskosten nach Neubau (Praxishinweis)
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-30-8.html
Thema: Natürliche Personen
Dokument vom: 4. September 2025
Gültig ab: 1. Januar 2021
Publikationsdatum Webseite: 2026-01-21
Thema

Natürliche Personen

Unterthema

Einkommenssteuer (§§ 16 - 37b)

Titel

Photovoltaikanlage, E-Auto-Charger, Batteriespeicher; Abzugsfähigkeit als Unterhaltskosten nach Neubau (Praxishinweis)

Erlassdatum

4\. September 2025

Gültig ab

1\. Januar 2021

ZStB-Nummer

30.8

Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Liegenschaftskostenverordnung (SR 642.116) handelt es sich bei Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, um Massnahmen, die sich auf den Ersatz von veralteten und die erstmalige Anbringung von neuen Bauteilen oder Installationen in bestehenden Gebäuden beziehen. Die Kosten für die Erstellung einer festinstallierten Ladestation (E-Auto-Charger, Wallbox), einer Photovoltaikanlage oder eines zu einer Photovoltaikanlage gehörenden Batteriespeichers gelten dann als abziehbare Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen im Sinne von § 30 Abs. 2 StG, wenn der Einbau der Anlage mindestens ein Jahr nach dem Neubau erfolgt und die entsprechende Liegenschaft auch seither mindestens ein Jahr bewohnt wurde.

- [Download Photovoltaikanlage, E-Auto-Charger, Batteriespeicher; Abzugsfähigkeit als Unterhaltskosten nach Neubau (Praxishinweis) PDF | 1 Seiten | Deutsch | 47 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-30-8/zstb-nr-30-8.pdf)

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- [Download Photovoltaikanlage; Abzugsfähigkeit als Unterhaltskosten nach Neubau (Praxishinweis), gültig bis 3. September 2025 PDF | 1 Seiten | Deutsch | 26 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-30-8/zstb-nr-30-8_g%C3%BCltig-bis-03_09_2025.pdf)

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- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

50. Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (3. Säule a)

# ZStB 31.1: Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (3. Säule a)
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-31-1.html
Thema: Natürliche Personen
Dokument vom: 11. September 2024
Gültig ab: 1. Januar 2025
Publikationsdatum Webseite: 2026-01-21
Thema

Natürliche Personen

Unterthema

Einkommenssteuer (§§ 16 - 37b)

Titel

Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (3. Säule a)

Erlassdatum

11\. September 2024

Gültig ab

1\. Januar 2025

ZStB-Nummer

31.1

Nummer alt

19/208

Gemäss Art. 7 Abs. 1 der Verordnung des Bundesrates über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) vom 13. November 1985 können Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende ihre Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (3. Säule a) in begrenztem Umfang steuerlich zum Abzug bringen.

Nach dem vom Bundesrat festgelegten «oberen Grenzbetrag» sind in den nachstehenden Bemessungsjahren die folgenden Beiträge maximal abziehbar:

Bemessungsjahr

Art. 7 Abs. 1 lit. a BVV 3

Art. 7 Abs. 1 lit. b BVV 3
20% des Erwerbseinkommens,
höchstens

Fr.

Fr.

1985

3 974

19 872

1986/1987

4 147

20 736

1988/1989

4 320

21 600

1990/1991

4 608

23 040

1992

5 184

25 920

1993/1994

5 414

27 072

1995/1996

5 587

27 936

1997/1998

5 731

28 656

1999/2000

5 789

28 944

2001/2002

5 933

29 664

2003/2004

6 077

30 384

2005/2006

6 192

30 960

2007/2008

6 365

31 824

2009/2010

6 566

32 832

2011/2012

6 682

33 408

2013/2014

6 739

33 696

2015-2018

6 768

33 840

2019/2020

6 826

34 128

2021/2022

6 883

34 416

2023/2024

7 056

35 280

ab 2025

7 258

36 288

- [Download Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge PDF | 1 Seiten | Deutsch | 71 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-31-1/zstb-nr-31-1.pdf)

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Ältere Merkblätter

- [Download Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (3. Säule a) gültig bis 31.12.2024 PDF | 1 Seiten | Deutsch | 90 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-31-1/zstb-nr-31-1_gueltig-bis-31_12_2024.pdf)

- [Download Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (3. Säule a) gültig bis 31.12.2022 PDF | 1 Seiten | Deutsch | 42 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-31-1/zstb-nr-31-1_gueltig-bis-31_12_2022.pdf)
- [Download Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (3. Säule a) gültig bis 31.12.2020 PDF | 1 Seiten | Deutsch | 35 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-31-1/zstb-nr-31-1_gueltig-bis-31_12_2020.pdf)
- [Download Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (3. Säule a) gültig bis 31.12.2018 PDF | 1 Seiten | Deutsch | 85 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-31-1/zstb-nr-31-1_gueltig-bis-31_12_2018.pdf)

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- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

51. Abzug von Schuldzinsen, Schulden und Unterhaltskosten bei Solidarschuldnerschaft bzw. Miteigentum (Praxishinweis)

# ZStB 31.2: Abzug von Schuldzinsen, Schulden und Unterhaltskosten bei Solidarschuldnerschaft bzw. Miteigentum (Praxishinweis)
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-31-2.html
Thema: Natürliche Personen
Dokument vom: 5. Dezember 2012
Gültig ab: 5. Dezember 2012
Publikationsdatum Webseite: 2023-11-09
Thema

Natürliche Personen

Unterthema

Einkommenssteuer (§§ 16 - 37b)

Titel

Abzug von Schuldzinsen, Schulden und Unterhaltskosten bei Solidarschuldnerschaft bzw. Miteigentum (Praxishinweis)

Erlassdatum

5\. Dezember 2012

Gültig ab

5\. Dezember 2012

ZStB-Nummer

31.2

Praxishinweise zum Abzug von Schuldzinsen, Schulden und Unterhaltskosten bei Solidarschuldnerschaft bzw. Miteigentum, namentlich bei Konkubinatsverhältnissen

Gemäss § 31 Abs. 1 lit. a StG können die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach den §§ 20 und 21 steuerbaren Vermögenserträge und weiterer Fr. 50›000 von den Einkünften abgezogen werden. Nach § 46 StG können Schulden, für die der Steuerpflichtige allein haftet, voll abgezogen werden; andere Schulden, wie Solidar- und Bürgschaftsschulden, nur insoweit, als sie vom Steuerpflichtigen getragen werden müssen. Aufgrund von § 30 Abs. 2 StG können bei Liegenschaften im Privatvermögen die Unterhaltskosten abgezogen werden.

Besteht für eine Schuld Solidarschuldnerschaft bzw. besteht an einem Grundstück Miteigentum (namentlich in Konkubinatsverhältnissen), sind Schuldzinsenabzug, Schuldenabzug und Unterhaltskostenabzug wie folgt zu gewähren (vgl. VGr, 28.3.2012, SB.2011.00094):

Schuldzinsenabzug

Bei Solidarschuldnerschaft: Jeder Konkubinatspartner (bzw. Solidarschuldner) kann von den insgesamt geleisteten, solidarisch geschuldeten Schuldzinsen denjenigen Anteil zum Abzug bringen, der der Quote seines im internen Verhältnis der Solidarschuldner zu tragenden Teils der Darlehensschuld entspricht (vgl. BGr, 26. Juni 2002, 2A.508/2001, E. 2.1). Sofern keine andere vertragliche Vereinbarung unter den Solidarschuldnern besteht, hat im internen Verhältnis jeder einen gleichen Anteil an der Schuld zu tragen (vgl. Art. 148 Abs. 1 OR). An der Schuldnerstellung ändert der Umstand, dass die Darlehensschuld durch ein im Eigentum einer anderen Person stehendes Grundstück pfandgesichert ist, nichts.

Bei Alleinschuldnerschaft: Der Alleinschuldner kann sämtliche in Bezug auf das Schuldverhältnis geleisteten Schuldzinsen (d.h. auch die vom Konkubinatspartner oder von nahestehenden Dritten für ihn geleisteten Schuldzinsen) zum Abzug bringen (im Rahmen von § 31 Abs. 1 lit. a StG). Nur für ihn weisen die Aufwendungen den gesetzlich geforderten Charakter von Schuldzinsen auf. Im Konkubinatsverhältnis wird somit auf eine Aufrechnung der vom anderen Konkubinatspartner (Nichtschuldner) geleisteten Schuldzinsen als «Mietzinsen» und eine Anpassung des Eigenmietwerts verzichtet.

Für den Schuldenabzug ist analog zu verfahren: Bei Solidarschuldnerschaft ist der Schuldenabzug jeweils nach der Quote des im internen Verhältnis der Solidarschuldner zu tragenden Anteils an der Schuld zu gewähren. Bei Alleinschuldnerschaft ist die Schuld beim Alleinschuldner im vollen Umfang abzugsfähig.

Für die Aufteilung der Unterhaltskosten ist auf die Eigentümerstellung an der Liegenschaft abzustellen. Bei Miteigentum erfolgt der Abzug somit nach Miteigentumsquoten.

- [Download Abzug von Schuldzinsen, Schulden und Unterhaltskosten bei Solidarschuldnerschaft bzw. Miteigentum (Praxishinweis) PDF | 1 Seiten | Deutsch | 57 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-31-2.pdf)

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

52. Einkäufe in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge gefolgt von Kapitalauszahlungen (Praxishinweis)

# ZStB 31.3: Einkäufe in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge gefolgt von Kapitalauszahlungen (Praxishinweis)
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-31-3.html
Thema: Natürliche Personen
Dokument vom: 5. Februar 2015
Gültig ab: 5. Februar 2015
Publikationsdatum Webseite: 2023-11-09
Thema

Natürliche Personen

Unterthema

Einkommenssteuer (§§ 16 - 37b)

Titel

Einkäufe in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge gefolgt von Kapitalauszahlungen (Praxishinweis)

Erlassdatum

5\. Februar 2015

Gültig ab

5\. Februar 2015

ZStB-Nummer

31.3

Das Urteil des Bundesgerichts vom 12. März 2010 wird nach Massgabe der Analyse der Schweizerischen Steuerkonferenz zum Bundesgerichtsentscheid vom 12. März 2010 (2C\_658/2009) zur Abzugsberechtigung von Einkäufen bei nachfolgendem Kapitalbezug (Steuerrechtliche Tragweite von Art. 79b Abs. 3 BVG) umgesetzt.

Gemäss § 31 Abs. 1 lit. d StG können die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von den Einkünften abgezogen werden. Art. 79b Abs. 3 BVG regelt das Verhältnis von Einkauf und Kapitalbezug wie folgt: «Wurden Einkäufe getätigt, so dürfen die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden.» Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 12. März 2010 (2C\_658/2009) erstmals zur steuerrechtlichen Tragweite von Art. 79b Abs. 3 BVG Stellung genommen.
Das Urteil des Bundesgerichts vom 12. März 2010 wird nach Massgabe der Analyse der Schweizerischen Steuerkonferenz zum Bundesgerichtsentscheid vom 12. März 2010 (2C\_658/2009) zur Abzugsberechtigung von Einkäufen bei nachfolgendem Kapitalbezug (Steuerrechtliche Tragweite von Art. 79b Abs. 3 BVG) umgesetzt (abrufbar über www.steuerkonferenz.ch, vgl. insbesondere S. 9, F. Zusammenfassung).
Dabei gilt die folgende Präzisierung:
Aus veranlagungsökonomischen Gründen und damit die Möglichkeit von jährlichen periodischen Einkäufen steuerlich nicht eingeschränkt wird, wird bis zu einem Einkaufsbetrag von Fr. 12'000 pro Jahr auf eine Aufrechnung verzichtet. Es handelt sich dabei nicht um einen Freibetrag: Ist der Einkaufsbetrag in einem Jahr grösser als Fr. 12'000 und wird innerhalb der nächsten drei Jahre eine Leistung in Kapitalform bezogen, wird der ganze Einkaufsbetrag aufgerechnet (soweit die Kapitalleistung den Einkaufsbetrag übersteigt) und die Kapitalleistung um den aufgerechneten Einkaufsbetrag reduziert besteuert.

(Aktualisiert am 4. Februar 2015)

- [Download Einkäufe in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge gefolgt von Kapitalauszahlungen (Praxishinweis) PDF | 1 Seiten | Deutsch | 53 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-31-3.pdf)

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

53. Steuerliche Behandlung von Wahlkampfspenden (Praxishinweis)

# ZStB 31.4: Steuerliche Behandlung von Wahlkampfspenden (Praxishinweis)
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-nr-31-4.html
Thema: Natürliche Personen
Dokument vom: 19. März 2026
Publikationsdatum Webseite: 2026-03-24
Thema

Natürliche Personen

Unterthema

Einkommenssteuer (§§ 16 - 37b)

Titel

Steuerliche Behandlung von Wahlkampfspenden (Praxishinweis)

Erlassdatum

19\. März 2026

ZStB-Nummer

31.4

Steuerfolgen von Wahlkampfspenden für die Kandidierenden:

1\. Für die Kandidierenden ergeben sich keine Steuerfolgen:

- wenn sie die Wahlkampfspenden nicht persönlich erhalten, d. h. die Spender zahlen ihre Spenden auf ein Konto der Partei oder auf ein Konto eines Wahlkampfkomitees in Vereinsform; oder 
- wenn sie die Wahlkampfspenden persönlich erhalten (Spenden gehen auf persönliches Konto der Kandidatin bzw. des Kandidaten) und im vollen Umfang für Wahlkampfausgaben (Plakate, Flyer etc.) verwenden. In diesem Fall ergibt sich keine steuerlich relevante Bereicherung. Die Steuerbehörde kann im Einschätzungsverfahren den Nachweis verlangen, dass erhaltene Wahlkampfspenden vollständig für Wahlkampfausgaben verwendet worden sind.

2\. Soweit Kandidierende hingegen Wahlkampfspenden persönlich erhalten und diese nicht für Wahlkampfausgaben, sondern für andere Zwecke, namentlich für persönliche Lebenshaltungskosten (Verpflegung, Miete etc.) verwenden, ergibt sich eine Bereicherung, welche der Einkommenssteuer unterliegt.

3\. Die Kandidierenden selber können ihre persönlich getragenen Wahlkampfkosten nicht von ihrem steuerbaren Einkommen abziehen.

4\. Die Kandidierenden können von ihnen persönlich, d. h. nicht mit Wahlkampfspenden finanzierte Beiträge an im Kantonsrat vertretene politische Parteien bei den Staats- und Gemeindesteuern bis zu einem Höchstbetrag von Fr. 21'000 (Ehepaare) bzw. Fr. 10'500 (übrige Steuerpflichtige) vom steuerbaren Einkommen abziehen. Bei der direkten Bundessteuer gilt ein Maximalabzug von Fr. 10'600 für alle Steuerpflichtigen.

Abzugsfähigkeit von Wahlkampfspenden bei Privatpersonen

Spenderinnen und Spender (Privatpersonen) können Wahlkampfspenden, welche sie auf das Konto einer im Kantonsrat vertretenen politischen Partei einzahlen, bei den Staats- und Gemeindesteuern bis zu einem Höchstbetrag von Fr. 21'000 (Ehepaare) bzw. Fr. 10'500 (übrige Steuerpflichtige) vom steuerbaren Einkommen abziehen. Bei der direkten Bundessteuer gilt ein Maximalabzug von Fr. 10'600 für alle Steuerpflichtigen.

Wahlkampfspenden, welche auf das Konto eines Wahlkomitees (Verein) oder auf ein persönliches Konto der Kandidatin oder des Kandidaten bezahlt werden, können von Privatpersonen steuerlich nicht abgezogen werden.

Abzugsfähigkeit von Wahlkampfspenden bei juristischen Personen

Wahlkampfspenden von juristischen Personen sind bei diesen vom steuerbaren Gewinn abzugsfähig, wenn sie geschäftsmässig begründet sind, d. h. durch den Unternehmens- oder Vereinszweck gedeckt sind. Dies gilt namentlich für Verbände, welche Kandidierende unterstützen, von denen sie erwarten, dass diese den Interessen des Verbandes entsprechende Positionen vertreten werden.

- [Download Steuerliche Behandlung von Wahlkampfspenden (Praxishinweis) PDF | 1 Seiten | Deutsch | 100 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-31-4.pdf)

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

54. Merkblatt des kantonalen Steueramtes Zürich zu den Abzügen der Krankheits- und Unfallkosten sowie der behinderungsbedingten Kosten

# ZStB 32.1: Merkblatt des kantonalen Steueramtes Zürich zu den Abzügen der Krankheits- und Unfallkosten sowie der behinderungsbedingten Kosten
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-32-1.html
Thema: Natürliche Personen
Dokument vom: 19. Juli 2005, in der Fassung vom 18. September 2012 / 5. Juni 2013
Gültig ab: 1. Januar 2013
Publikationsdatum Webseite: 2025-01-17
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- [1\. Zwei unterschiedliche Abzüge ab Steuerperiode 2005](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-32-1.html#642439022)
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- [3\. Abzug der behinderungsbedingten Kosten](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-32-1.html#615787180)
- [4\. Zur Deklaration der Abzüge (Formulare und Steuererklärung)](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-32-1.html#1544443255)
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Thema

Natürliche Personen

Unterthema

Einkommenssteuer (§§ 16 - 37b)

Titel

Merkblatt des kantonalen Steueramtes Zürich zu den Abzügen der Krankheits- und Unfallkosten sowie der behinderungsbedingten Kosten

Erlassdatum

19\. Juli 2005, in der Fassung vom 18. September 2012 / 5. Juni 2013

Gültig ab

1\. Januar 2013

ZStB-Nummer

32.1

Nummer alt

19/002

1.Zwei unterschiedliche Abzüge ab Steuerperiode 2005

Ab der Steuerperiode 2005 ist zu unterscheiden zwischen

- dem Abzug der Krankheits- und Unfallkosten (siehe Ziffer 2 dieses Merkblattes)
- und dem Abzug der behinderungsbedingten Kosten (siehe Ziffer 3 dieses Merkblattes).

Die beiden Abzüge unterscheiden sich insoweit, als Krankheits- und Unfallkosten nur abgezogen werden können, soweit sie einen Selbstbehalt von fünf Prozent des Nettoeinkommens gemäss Ziffer 21 der Steuererklärung übersteigen. Für den Abzug der behinderungsbedingten Kosten besteht kein solcher Selbstbehalt.

Zur Deklaration der Abzüge siehe Ziffer 4 dieses Merkblattes.

2.Abzug der Krankheits- und Unfallkosten

a) Gesetzliche Regelungen

Nach dem zürcherischen Steuergesetz (StG) können von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden: die Krankheits- und Unfallkosten des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt und diese fünf Prozent des Reineinkommens, d.h. der um die Aufwendungen (§§ 26-31 StG) verminderten steuerbaren Einkünfte übersteigen (§ 32 lit. a StG).

Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer sieht eine analoge Regelung vor.

b) Abzugsfähige Krankheits- und Unfallkosten

Zu den Krankheits- und Unfallkosten gehören Auslagen für Massnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der körperlichen oder psychischen Gesundheit.

Abzugsfähig sind Auslagen insbesondere für:

- Arzt und vom Arzt verordnete Medikamente
- Zahnarzt
- Pflegepersonal (entgeltliche Leistungen von Drittpersonen)
- Aufenthalt in Spitälern und Heilstätten etc.
- Ärztlich verordnete Therapien, Kuraufenthalte etc.
- Medizinische Apparate, Korrekturgläser etc.

Von diesen Kosten sind Vergütungen Dritter (Krankenkasse, Versicherungen etc.) sowie allfällige Anteile für Lebenshaltungskosten (Kosten, die auch ohne Krankheit oder Unfall angefallen wären) abzuziehen.

Bei einer ärztlich angeordneten Diät oder Spezialnahrung können die Mehrkosten abgezogen werden. Anstelle des Abzugs der tatsächlichen Mehrkosten kann bei andauernden, lebensnotwendigen Diäten eine Pauschale von Fr. 2'500.- geltend gemacht werden (z.B. bei Zöliakie).

Nicht abzugsfähig sind Auslagen für:

- Präventivmassnahmen (z.B. Fitness-Center)
- Schlankheitskuren und Wellnessbehandlungen
- Eigene Pflegeleistungen

- Akupunktur und andere naturheilärztliche Behandlungen, sofern nicht verordnet
- Fahrkosten zum Arzt, Zahnarzt, Spital etc. Vorbehalten bleiben:

- Auslagen für Ambulanzen oder Fahrten zu auswärtigen Kuren oder Therapien;

- Fälle, in denen wegen einer Krankheit oder eines Unfalls die Benützung eines
                öffentlichen Verkehrsmittels oder des Privatwagens als unzumutbar erscheint.

- Schönheitsbehandlungen oder -operationen
- Selbsterfahrung, Selbstverwirklichung oder Persönlichkeitsreifung (z.B. Psychoanalysen).

Liegt bei einem Aufenthalt in einem Alters- und Pflegeheim keine Behinderung im Sinne des Abzugs der behinderungsbedingten Kosten vor (siehe dazu Ziffer 3/b), so können im Rahmen des Abzugs der Krankheits- und Unfallkosten die Kosten für Pflege- und medizinische Leistungen, Hilfsmittel, Pflegeartikel etc. geltend gemacht werden.

3.Abzug der behinderungsbedingten Kosten

a) Gesetzliche Regelungen

Nach dem zürcherischen Steuergesetz können von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden: die behinderungsbedingten Kosten des Steuerpflichtigen oder der von ihm unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt (§ 31 Abs. 1 lit. i StG).

Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer sieht eine analoge Regelung vor.

b) Personen mit Behinderungen

Eine Behinderung im vorliegenden Sinne setzt eine schwere und voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung voraus, die es «erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und fortzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben» (Art. 2 Abs. 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes).

Als Personen mit Behinderungen, bei denen behinderungsbedingte Kosten anfallen, gelten im Wesentlichen:

- Bezüger von Hilflosenentschädigungen auf Grund der Bundesgesetze über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), die Unfallversicherung (UVG) und die Militärversicherung (MVG)
- Bezüger von Leistungen auf Grund des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)
- Bezüger von Hilfsmitteln auf Grund der Bundesgesetze über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), die Unfallversicherung (UVG) und die Militärversicherung (MVG)
- Heimbewohner und Spitex-Patienten, bei denen ein täglicher Pflege- und Betreuungsaufwand von 60 Minuten und mehr anfällt.

Im Kanton Zürich gelten Bewohner von Alters- und Pflegeheimen als Personen mit Behinderungen:

- im BESA-System (BewohnerInnen-Einstufungs- und Abrechnungssystem) ab BESA-Stufe 41 ;
- im RAI/RUG-System (Resident Assessment Instrument) ab Stufe 4 bzw. in allen Gruppen mit Ausnahme der RUG-Gruppen PA0, PA1, BA1 und PA2.2

In Fällen, in denen aufgrund der Einstufung nach dem Abrechnungssystem über die Pflegekosten unklar ist, ob ein täglicher Pflege- und Betreuungsaufwand von 60 Minuten und mehr anfällt, kann auch dann auf eine Behinderung geschlossen werden, wenn auf andere Art, z.B. über eine begründete Bestätigung der Pflegeeinrichtung, ein solcher Pflege- und Betreuungsaufwand nachgewiesen wird. Ein solcher Fall ist etwa denkbar, wenn ein täglicher Pflege- und Betreuungsaufwand von weniger als 60 Minuten abgerechnet wird, jedoch nachgewiesen wird, dass der tägliche Aufwand unter Berücksichtigung der Pflege und Betreuung durch nahestehende Personen 60 Minuten und mehr beträgt.3

c) Abzugsfähige behinderungsbedingte Kosten

Abzugsfähig sind behinderungsbedingte Kosten insbesondere für:

- Pflege, Betreuung, Begleitung, Gebärden- und Taubblindendolmetscher, Therapien, Blindenhunde
- Hilfe im Haushalt und/oder bei der Kinderbetreuung (soweit die Auslagen den Abzug für Drittbetreuungskosten gemäss Ziffer 16.6 der Steuererklärung übersteigen)
- Transporte einschliesslich der Kosten für die behinderungsbedingte Abänderung eines Fahrzeugs
- Hilfsmittel, Pflegeartikel etc. einschliesslich spezieller Kleider oder Schuhe
- Anpassung einer Wohnung, soweit diese durch die Behinderung bedingt ist
- Privatschule, soweit der Besuch einer solchen Schule durch die Behinderung des Kindes bedingt ist

Diese Kosten können jedoch nur abgezogen werden, soweit sie die Vergütungen Dritter (Leistungen der Krankenkasse oder von Versicherungen, Hilflosenentschädigungen etc.) sowie allfällige Anteile für Lebenshaltungskosten (Kosten, die auch ohne Behinderung angefallen wären) übersteigen.

Im Weiteren können die behinderungsbedingten Kosten abgezogen werden, die bei einem Aufenthalt in einem Wohnheim für Behinderte oder in einem Alters- und Pflegeheim anfallen (zur Frage, wann bei einem Aufenthalt in einem Alters- und Pflegeheim von einer Behinderung auszugehen ist, siehe Ziffer 3/b). Bei der Berechnung der abzugsfähigen Kosten ist von den gesamten Kosten für Pension (Unterkunft und Verpflegung) und Pflege auszugehen. Diese Kosten sind jedoch zu kürzen:

- um den Betrag, der ohne Behinderung für die Lebenshaltungskosten im eigenen Haushalt angefallen wäre. Im Kanton Zürich sind dafür monatlich Fr. 2'000.- abzuziehen;
- ferner um die Vergütungen für Pflegeleistungen (Pflegetaxen) nach KVG sowie die Hilflosenentschädigungen nach AHVG, IVG, UVG und MVG oder andere zweckgebundene Vergütungen Dritter.

d) Pauschalen

Anstelle des Abzugs der effektiven, selbst getragenen Kosten können behinderte Personen einen jährlichen Pauschalabzug in folgender Höhe geltend machen:

- Bezüger einer Hilflosenentschädigung leichten Grades: Fr. 2’500.-
- Bezüger einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades: Fr. 5’000.-
- Bezüger einer Hilflosenentschädigung schweren Grades: Fr. 7’500.-

Einen jährlichen Pauschalabzug von Fr. 2'500.- können im Weiteren unabhängig vom Bezug einer Hilflosenentschädigung folgende behinderte Personen geltend machen:

- Gehörlose
- Nierenkranke, die sich einer Dialyse unterziehen müssen.

4.Zur Deklaration der Abzüge (Formulare und Steuererklärung)

Für den Abzug der Krankheits- und Unfallkosten ist das Formular «Aufstellung über Krankheits- und Unfallkosten» (Vorderseite von StA Form. 370), für den Abzug der behinderungsbedingten Kosten das Formular «Aufstellung über behinderungsbedingte Kosten» (Rückseite von StA Form. 370) zu verwenden. In der Steuererklärung sind die behinderungsbedingten Kosten in Ziffer 16.4 und die Krankheits- und Unfallkosten in Ziffer 22.1 einzutragen.

1 Anpassung vom 5. Juni 2013. Gilt ab 1. Januar 2013. Auf dieses Datum hin wurde im Kanton Zürich bei BESA auf ein zwölfstufiges System umgestellt. Bis Ende 2012 galten Bewohner von Alters- und Pflegeheimen ab BESA-Stufe 2 als Personen mit Behinderungen.

2 Anpassung vom 5. Juni 2013. Gilt ebenfalls ab 1. Januar 2013. Auf dieses Datum hin wurde im Kanton Zürich auch im RAI/RUG-System auf ein zwölfstufiges System umgestellt. Bis Ende 2012 galten Bewohner von Alters- und Pflegeheimen im RAI/RUG-System in allen Gruppen mit Ausnahme der RUG-Gruppen PA0 (P00) und PAA (PA1) als Personen mit Behinderungen.

3 Präzisierung vom 18. September 2012.

- [Download Merkblatt des kantonalen Steueramtes Zürich zu den Abzügen der Krankheits- und Unfallkosten zu den Abzügen der Krankheits- und Unfallkosten PDF | 6 Seiten | Deutsch | 57 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-32-1.pdf)

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

55. Weisung der Finanzdirektion über Sozialabzüge und Steuertarife (ab Steuerperiode 2026)

# ZStB 34.1: Weisung der Finanzdirektion über Sozialabzüge und Steuertarife (ab Steuerperiode 2026)
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-34-1.html
Thema: Natürliche Personen
Dokument vom: 17. März 2026
Gültig ab: Steuerperiode 2026
Publikationsdatum Webseite: 2026-05-07
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- [A. Vorbemerkungen](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-34-1.html#-238244907)
- [B. Kinderabzug, Unterstützungsabzug und Kinderdrittbetreuungskostenabzug](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-34-1.html#1582452440)
- [C. Steuertarife](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-34-1.html#1802480954)
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Thema

Natürliche Personen

Unterthema

Einkommenssteuer (§§ 16 - 37b)

Titel

Weisung der Finanzdirektion über Sozialabzüge und Steuertarife (ab Steuerperiode 2026)

Erlassdatum

17\. März 2026

Gültig ab

Steuerperiode 2026

ZStB-Nummer

34.1

Nummer alt

20/004

A. Vorbemerkungen

1 Seit dem Inkrafttreten des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 am 1. Januar 1999 ist es Aufgabe der Einschätzungsbehörde, neben den Steuerfaktoren auch den Steuertarif festzusetzen (§ 139 Abs. 1 StG). Den Gemeindesteuerämtern kommen jedoch bei der Festsetzung der Sozialabzüge und des Steuertarifs Mitwirkungsfunktionen zu.

2 Diese Weisung regelt die Festsetzung der Sozialabzüge gemäss § 34 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) sowie des Einkommenssteuertarifs gemäss § 35 StG, des Vermögenssteuertarifs gemäss § 47 StG und des Kinderdrittbetreuungskostenabzugs gemäss § 31 Abs. 1 lit. j StG. Sie ersetzt die gleichnamige Weisung vom 7. April 2015 (ZStB Nr. 34.1) und findet ab der Steuerperiode 2026 Anwendung.

3 Die neue Weisung berücksichtigt die Neuerungen in der Praxis zu den Kinderdrittbetreuungskosten und die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend Grenze des Kindesvermögens für die Gewährung des Kinderabzugs.

B. Kinderabzug, Unterstützungsabzug und Kinderdrittbetreuungskostenabzug

I. Kinderabzug

1\. Grundsatz

4 Der Kinderabzug kann für jedes minderjährige Kind unter der elterlichen Sorge oder Obhut der steuerpflichtigen Person sowie für volljährige Kinder, die in der beruflichen Erstausbildung stehen und deren Unterhalt die steuerpflichtige Person zur Hauptsache bestreitet, geltend gemacht werden (§ 34 Abs. 1 lit. a al. 1 StG). Bei nicht gemeinsam besteuerten Eltern wird der Kinderabzug hälftig aufgeteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge nach § 31 Abs. 1 lit. c StG für das Kind geltend gemacht werden (§ 34 Abs. 1 lit. a al. 2 StG).

5 Der Kinderabzug wird nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt (§ 34 Abs. 2 StG).

2\. Voraussetzungen

a) Minderjährige Kinder

6 Als minderjährig gelten Kinder, welche am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Diese Altersgrenze gilt auch für im Ausland lebende Kinder.

b) Volljährige Kinder in der beruflichen Erstausbildung

7 Für Kinder, welche das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, kann der Kinderabzug nur dann gewährt werden, wenn sich das Kind noch in der beruflichen Erstausbildung befindet.

8 Als berufliche Erstausbildung gilt jeder Ausbildungsgang, welcher mittelbar (Mittelschule usw.) oder unmittelbar (Berufsschule, Berufslehre, Fachhochschule, Hochschule usw.) dazu dient, die Erstausbildung abzuschliessen. Die Erstausbildung ist dann als abgeschlossen zu betrachten, wenn ein Abschluss erlangt wird, der für die Ausübung eines bestimmten Berufes erforderlich ist und somit die Aufnahme einer angemessenen beruflichen Tätigkeit erlaubt (z.B. Lehrabschluss, eidg. Fachausweis, eidg. Diplom, Hochschulabschluss).

9 Eine Anstellung zur Ausbildung kann nur dann als berufliche Ausbildung anerkannt werden, wenn ein Lehrvertrag abgeschlossen worden ist.

10 Der Besuch einer Schule gilt dann als Ausbildung, wenn dieser mindestens halbtags stattfindet und sich ohne Unterbruch auf wenigstens ein halbes Jahr erstreckt.

11 Ein Kind steht auch dann noch in Ausbildung, wenn es den eigentlichen Ausbildungsgang vorübergehend unterbrochen hat. Als Gründe für einen Unterbruch werden jedoch nur anerkannt eine Abwesenheit für den Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst, der Besuch einer mindestens halbtägigen Schule, welche den gewählten Ausbildungsgang ergänzt oder vorbereitet (z.B. Sprachschule), oder eine zielgerichtete und konsequente Prüfungsvorbereitung.

12 Voraussetzung für den Kinderabzug ist weiter, dass das volljährige, sich in Erstausbildung befindende Kind auf die Unterstützungsleistungen der Eltern angewiesen ist. Dies ist nicht der Fall, wenn das volljährige Kind trotz seiner Ausbildung in der Lage ist, seinen Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder anderen Mitteln selber zu bestreiten. Dabei sind auch die Vermögensverhältnisse des Kindes zu berücksichtigen, soweit die Verwertung des Vermögens zur Finanzierung des Lebensunterhalts zumutbar erscheint. Erzielt das Kind ein steuerbares Einkommen von mindestens Fr. 25 000 oder verfügt es über ein liquides Vermögen (insbesondere Bargeld, Bankguthaben, kotierte Wertschriften) in Höhe von mindestens Fr. 100 000, wird davon ausgegangen, dass es seinen Lebensunterhalt selber bestreiten kann.

3\. Anspruchsberechtigte Steuerpflichtige

a) Verheiratete, in ungetrennter Ehe lebende Eltern

13 Verheiratete, in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige können für jedes minderjährige, unter ihrer elterlichen Sorge oder Obhut stehende Kind sowie für jedes volljährige Kind, das in der beruflichen Erstausbildung steht und dessen Unterhalt sie zur Hauptsache bestreiten, einen Kinderabzug beanspruchen. Zwischen den Steuerpflichtigen und dem Kind muss ein Kindesverhältnis (leibliches Kind, Adoptivkind) bestehen. Für Pflegekinder kann kein Kinderabzug gewährt werden.

b) Verwitwete

14 Verwitwete können für jedes minderjährige Kind, das unter ihrer elterlichen Sorge oder Obhut steht, einen Kinderabzug beanspruchen.

15 Für mündige, in der beruflichen Erstausbildung stehende Kinder steht ihnen der Kinderabzug zu, wenn sie den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestreiten. Das ist dann anzunehmen, wenn die steuerpflichtige Person Leistungen erbringt, welche auf Jahresbasis berechnet mindestens dem Umfang des Kinderabzuges entsprechen. Weiter wird vorausgesetzt, dass das Kind auf die Unterstützungsleistungen des Elternteils angewiesen ist (vgl. Ausführungen in Randziffer 12).

c) Gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Eltern

- Minderjährige Kinder

16 Gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige können für jedes minderjährige Kind, das unter ihrer alleinigen elterlichen Sorge oder Obhut steht, den Kinderabzug geltend machen. Voraussetzung für den Kinderabzug ist, dass der steuerpflichtigen Person die formelle elterliche Sorge oder Obhut zusteht, eine rein faktische Obhut genügt nicht.

17 Stehen Kinder unter gemeinsamer elterlicher Sorge beider Eltern und werden Unterhaltsbeiträge nach § 31 Abs. 1 lit. c StG für das Kind geltend gemacht, steht der Kinderabzug demjenigen Elternteil zu, der den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestreitet (§ 34 Abs. 1 lit. a al. 1 StG). Der Unterhaltsbeiträge empfangende Elternteil, der diese Beiträge als Einkommen zu versteuern hat (§ 23 lit. f StG), bestreitet den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache und kann den Kinderabzug geltend machen.

18 Leistet der andere Elternteil Unterhaltsbeiträge, steht ihm der Abzug dieser Beiträge (§ 31 Abs. 1 lit. c StG), jedoch kein Kinderabzug zu. Bei gemeinsamem Sorgerecht und gemeinsamem Haushalt der unverheirateten Eltern (Konkubinat) gelten die Leistungen von Kost und Logis nicht als abziehbare Unterhaltsbeiträge.

19 Stehen Kinder unter gemeinsamer elterlicher Sorge beider Eltern und werden keine Unterhaltsbeiträge nach § 31 Abs. 1 lit. c StG für das Kind geltend gemacht, wird der Kinderabzug unter den Eltern hälftig aufgeteilt (§ 34 Abs. 1 lit. a al. 2 StG).

- Volljährige Kinder in der beruflichen Erstausbildung

20 Bei gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden, geschiedenen oder ledigen Steuerpflichtigen muss der Alimente empfangende Elternteil diese nach Eintritt der Mündigkeit des Kindes nicht mehr als Einkommen versteuern, da keine Unterhaltsbeiträge nach § 23 lit. f StG, sondern Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen nach § 24 lit. e StG vorliegen. Anderseits kann die Person, welche die Alimente schuldet, die Unterhaltsleistungen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr von den steuerbaren Einkünften abziehen.

21 Wenn keine Alimente für das volljährige Kind geleistet werden, steht der Kinderabzug demjenigen Elternteil zu, welcher den Unterhalt des Kindes durch Beherbergung und unmittelbare Betreuung zur Hauptsache bestreitet. Sofern das Kind mit keinem der Eltern oder mit beiden Eltern zusammenlebt, kommt der Kinderabzug dem Elternteil zu, der höhere finanzielle Beiträge an den Unterhalt des Kindes leistet. In der Regel wird angenommen, dass der Elternteil mit dem höheren Einkommen den Unterhalt zur Hauptsache bestreitet. Dem anderen Elternteil steht der Nachweis offen, dass er grössere finanzielle Beiträge leistet, oder bei gleich hohen finanziellen Beiträgen einen bedeutenderen Anteil an der tatsächlichen Betreuung auf sich nimmt.

22 Leistet die getrennt lebende, geschiedene oder ledige steuerpflichtige Person für ihr volljähriges Kind, das in der beruflichen Erstausbildung steht, Alimente, ist davon auszugehen, dass dieser Elternteil mit seinen Alimentenzahlungen den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestreitet; der Kinderabzug steht daher dem alimentenzahlenden Elternteil zu.

23 Der Elternteil, der bis zum Eintritt der Mündigkeit den Kinderabzug beanspruchen konnte, kann diesen ausnahmsweise auch dann weiterhin beanspruchen, wenn der andere Elternteil zwar Alimente leistet, er jedoch nachweislich den höheren finanziellen Beitrag an den Unterhalt des Kindes zahlt. Diesfalls steht dem alimentenzahlenden Elternteil ein Kinderabzug nicht zu.

- Eintritt der Mündigkeit während der Steuerperiode

24 Der alimentenzahlende Elternteil kann bis und mit dem Monat, in dem das Kind mündig geworden ist, die geleisteten Unterhaltsbeiträge von den Einkünften abziehen (§ 31 Abs. 1 lit. c StG).

25 Ist das Kind am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht weiterhin in der beruflichen Erstausbildung, kann der alimentenzahlende Elternteil, welcher den Unterhalt des volljährig gewordenen Kindes zur Hauptsache bestreitet, ausserdem den Kinderabzug geltend machen.

26 Der alimentenerhaltende Elternteil muss die erhaltenen Alimente bis und mit dem Monat, in dem das Kind mündig geworden ist, als Einkommen versteuern (§ 23 lit. f StG). Ein Kinderabzug steht ihm für diese Steuerperiode nicht mehr zu.

II. Unterstützungsabzug

1\. Grundsatz

27 Der Unterstützungsabzug kann für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person, an deren Unterhalt die steuerpflichtige Person mindestens in der Höhe des Abzugs beiträgt, geltend gemacht werden (§ 34 Abs. 1 lit. b StG).

2\. Voraussetzungen

a) Erwerbsunfähigkeit oder beschränkte Erwerbsfähigkeit

28 Für die Gewährung des Unterstützungsabzuges muss die unterstützte Person erwerbsunfähig oder beschränkt erwerbsfähig sein.

29 Die vollständige oder partielle Einschränkung der Erwerbsfähigkeit muss grundsätzlich infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen eingetreten sein. Eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit kann jedoch auch aus anderen objektiven Gründen, welche dazu führen, dass eine Person unabhängig von ihrem Willen längerfristig nicht in der Lage ist, selber für ihren Lebensunterhalt aufzukommen, vorliegen.

30 Arbeitslosigkeit oder reduzierte Arbeitstätigkeit ist nicht mit Erwerbsunfähigkeit oder beschränkter Erwerbsfähigkeit gleichzustellen. Soweit eine Person infolge vorgerückten Alters oder Gebrechlichkeit arbeitslos geworden ist und kaum mehr Aussicht auf Eingliederung ins Erwerbsleben besteht, ist von einer faktischen Erwerbsunfähigkeit auszugehen und der Unterstützungsabzug zu gewähren.

b) Unterstützungsbedürftigkeit

31 Die finanziellen Verhältnisse der unterstützten Person müssen derart sein, dass diese zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes auf eine Unterstützung angewiesen ist. Die Unterstützungsbedürftigkeit muss nachhaltig und nicht nur vorübergehender Natur sein.

32 Unterstützungsbedürftigkeit ist dann anzunehmen, wenn ein amtlicher Bedürftigkeitsnachweis vorliegt oder die Unterstützungsleistung durch Mitwirkung einer richterlichen oder administrativen Behörde festgelegt worden ist.

33 Als bedürftig kann eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz grundsätzlich angesehen werden, wenn folgende Werte unterschritten werden:

- Steuerbares Einkommen von weniger als Fr. 15 000 und steuerbares Vermögen von weniger als Fr. 50 000, falls sie alleinstehend ist;
- Steuerbares Einkommen von weniger als Fr. 22 000 und steuerbares Vermögen von weniger als Fr. 100 000, falls sie verheiratet sind.

34 Werden diese Werte überschritten, ist jedoch eine Unterstützung wegen hoher Kosten für Wohnung, Pflege oder ärztlicher Betreuung geboten, so ist die Bedürftigkeit als dennoch gegeben zu betrachten. Wird nur die Grenze für das steuerbare Vermögen überschritten und ist eine Verwendung für den Lebensunterhalt nicht zumutbar, so kann ebenfalls vom Vorliegen einer Bedürftigkeit ausgegangen werden.

c) Form und Umfang der Unterstützungsleistung

35 Die Unterstützung kann in Form von Geld erfolgen. Ausnahmsweise gelten auch die durch unentgeltliche Gewährung von Kost und Logis verursachten Kosten als Unterstützungsleistung, sofern sie nicht im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis stehen. Die Unterstützungsleistung muss unentgeltlich erfolgen, d.h. es darf ihr keine Gegenleistung der unterstützten Person gegenüberstehen.

36 Die Unterstützung muss mindestens die Höhe des Abzuges betragen (§ 34 Abs. 1 lit. b StG).

d) Nachweis

37 Die Unterstützungsleistungen sind hinreichend nachzuweisen. Die steuerpflichtige Person hat eine Bestätigung der unterstützten Person über Art, Zeitpunkt und Höhe der erfolgten Unterstützungen sowie auf Verlangen Zahlungsbelege vorzulegen (§ 136 StG).

38 Bei Geldzahlungen ins Ausland sind grundsätzlich die Post- oder Bankbelege zu verlangen. Daraus muss sowohl die leistende Person als auch die empfangende Person klar ersichtlich sein. Quittungen über Barzahlungen an Personen mit Wohnsitz im Ausland können grundsätzlich nicht als Beweismittel für Unterstützungsleistungen angenommen werden. Für solche Zahlungen steht der steuerpflichtigen Person der Weg der Post- oder Banküberweisung offen.

3\. Abzugsberechtigte Steuerpflichtige

39 Zum Abzug berechtigt ist jede steuerpflichtige Person, die unterstützungsbedürftige Personen mindestens im Umfange des Abzuges selbst unterstützt.

40 Gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten oder eingetragene Partnerschaften können für die gleiche unterstützungsbedürftige Person nur einen Unterstützungsabzug beanspruchen.

4\. Konkurrenz zu anderen Abzügen

41 Wird für eine Person von der steuerpflichtigen Person ein Abzug nach § 31 Abs. 1 lit. c StG (Unterhaltsbeiträge) oder ein Kinderabzug nach § 34 Abs. 1 lit. a StG geltend gemacht, so ist ein Unterstützungsabzug ausgeschlossen (§ 34 Abs. 1 lit. b StG).

III. Kinderdrittbetreuungskostenabzug

1\. Grundsatz

42 Als Kinderdrittbetreuungskostenabzug können die nachgewiesenen Kosten für die Drittbetreuung jedes Kindes, das das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, von den Einkünften abgezogen werden, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen und den in § 31 Abs. 1 lit. j StG festgelegten Höchstbetrag pro Kind nicht überschreiten (§ 31 Abs. 1 lit. j StG).

2\. Voraussetzungen

a) Kinder, für die ein Abzug verlangt werden kann

43 Ein Kinderdrittbetreuungskostenabzug kann für Kinder gewährt werden, für deren Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt und die mit ihr im gleichen Haushalt leben. Der Kinderdrittbetreuungskostenabzug kann für leibliche Kinder, für Adoptivkinder sowie für Stiefkinder und Pflegekinder, für deren Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt, beansprucht werden. Für Pflegekinder wird vorausgesetzt, dass das Pflegekind dauernd zur Pflege und Erziehung in die Hausgemeinschaft der Pflegeeltern aufgenommen wurde. Der Abzug kann bis zum Zeitpunkt der Vollendung des 14. Altersjahres des Kindes beansprucht werden.

b) Fremdbetreuungskosten

44 Als Kinderdrittbetreuungskosten gelten Aufwendungen, welche durch die Betreuung der Kinder durch Drittpersonen anfallen. Darunter fallen insbesondere Taggelder für private und öffentliche Organisationen, welche sich der Kinderbetreuung annehmen (Kinderkrippen, Kinderhorte, Spielgruppen u.dgl.). Als Kinderdrittbetreuungskosten gelten auch Honorare an Personen, welche die Betreuung von Kindern beruflich oder nebenberuflich ausüben (sog. Tagesmütter usw.). Es können nur diejenigen Kosten geltend gemacht werden, die ausschliesslich für die Betreuung der Kinder während der tatsächlichen Arbeits- oder Ausbildungszeit oder der tatsächlichen Dauer der Erwerbsunfähigkeit mit gleichzeitiger Betreuungsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person anfallen.

Ebenfalls abzugsfähig sind die Kosten für die Drittbetreuung während den Schulferien (Ferienhort, Ferienkurse, Sportcamps usw.), falls während dieser Zeit auch sonst eine abzugsberechtigte Betreuung stattfinden würde. Dabei gelten insbesondere die Kosten für Reise, Verpflegung, Übernachtung, Eintritte usw. als nicht abzugsberechtigte Lebenshaltungskosten.

Werden die Kosten für die Betreuung nicht detailliert, sondern nur pauschal ausgewiesen, ist ein Anteil von 20% als nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Der Nachweis eines effektiv tieferen Anteils an nicht abzugsfähigen Lebenshaltungskosten steht der steuerpflichtigen Person offen.

Kosten für den regelmässigen Besuch von Vereinen und Ausbildungsstätten zur Freizeitbeschäftigung der Kinder (Sporttrainings, Musikunterricht, Pfadfindervereinen usw.) sowie Unterrichtsformen allgemein (Schulgeld, Aufgaben- und Nachhilfe, Vorbereitung auf Prüfungen, Sprachunterricht usw.) sind generell nicht als Kinderdrittbetreuungskosten abzugsfähig.

45 Der Abzug entspricht den nachgewiesenen Kinderdrittbetreuungskosten, begrenzt durch den in § 31 Abs. 1 lit. j StG festgelegten Höchstbetrag pro Kind (§ 31 Abs. 1 lit. j StG).

46 Der Steuererklärung ist eine Aufstellung über die bezahlten Kinderdrittbetreuungskosten mit Angabe der Empfänger unaufgefordert beizulegen. Die Kinderdrittbetreuungskosten sind auf Verlangen der Steuerbehörden hinreichend nachzuweisen. Erfolgt die Betreuung durch eine mit der steuerpflichtigen Person in einem Anstellungsverhältnis stehenden Person, so ist der Steuererklärung eine Kopie des ausgestellten Lohnausweises beizulegen.

3\. Abzugsberechtigte Steuerpflichtige

a) Allgemeines

47 Ein Kinderdrittbetreuungskostenabzug setzt voraus, dass die steuerpflichtige Person für den Unterhalt des Kindes sorgt und mit ihm im gleichen Haushalt lebt. Lebt das Kind nicht bei seinen Eltern oder beim alleinerziehenden Elternteil, sondern bei einer verwandten Person (Tante, Onkel, Grossmutter usw.) oder bei einer Drittperson, welche an die Stelle der Eltern tritt und für das Kind sorgt (Pflegekind), so kann diese bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen den Kinderdrittbetreuungskostenabzug geltend machen.

48 Die Kosten für die Drittbetreuung des Kindes können nur geltend gemacht werden, wenn die Eigenbetreuung des Kindes durch die steuerpflichtige Person aufgrund einer Erwerbstätigkeit, einer Ausbildung oder einer Erwerbsunfähigkeit mit gleichzeitiger Betreuungsunfähigkeit nicht wahrgenommen werden kann.

b) Verheiratete Paare

49 In ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige können einen Kinderdrittbetreuungskostenabzug geltend machen, soweit sie beide gleichzeitig entweder einer Erwerbstätigkeit nachgehen, in Ausbildung stehen oder erwerbsunfähig und zugleich betreuungsunfähig sind.

c) Getrennte, geschiedene oder unverheiratete Eltern

50 Bei nicht gemeinsam besteuerten Eltern kann grundsätzlich derjenige Elternteil, der mit dem Kind zusammenlebt und für dessen Unterhalt sorgt, einen Abzug für Kinderdrittbetreuungskosten machen, sofern die Eigenbetreuung aufgrund einer Erwerbstätigkeit, einer Ausbildung oder einer Erwerbsunfähigkeit mit gleichzeitiger Betreuungsunfähigkeit nicht wahrgenommen werden kann.

51 Sofern das Kind sowohl im Haushalt des einen wie auch des anderen Elternteils lebt (bei alternierender Obhut oder gemeinsamem Haushalt der unverheirateten Eltern) und beide Elternteile für den Unterhalt des Kindes sorgen, können beide Elternteile einen Abzug für Kinderdrittbetreuungskosten geltend machen, sofern eine Eigenbetreuung durch die Eltern aufgrund einer Erwerbstätigkeit, einer Ausbildung oder einer Erwerbsunfähigkeit mit gleichzeitiger Betreuungsunfähigkeit nicht möglich ist. Jeder Elternteil kann dabei grundsätzlich höchstens einen Abzug im Umfang der Hälfte des Maximalbetrags des Abzugs geltend machen. Eine andere Aufteilung ist durch die Eltern gemeinsam nachzuweisen. Diesfalls werden die Abzüge im Verhältnis der nachgewiesenen Kosten auf den Maximalbetrag des Abzugs gekürzt, sofern die geltend gemachten Kosten beider Elternteile zusammen mehr als den Maximalbetrag betragen.

C. Steuertarife

I. Grundsatz

52 Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern im Sinn von § 34 Abs. 1 lit. a StG zusammenleben, findet bei der Einkommenssteuer (§ 35 Abs. 2 StG) und bei der Vermögenssteuer (§ 47 Abs. 2 StG) der niedrigere Verheiratetentarif (VT) Anwendung. Die Stellung eingetragener Partnerinnen und Partner entspricht derjenigen von Ehegatten (§ 7 Abs. 1ter StG).

53 Bei nicht gemeinsam besteuerten Eltern, die mit Kindern unter gemeinsamer elterlicher Sorge zusammenleben und denen der Kinderabzug je zur Hälfte zusteht, hat derjenige Elternteil bei der Einkommenssteuer und der Vermögenssteuer Anspruch auf den Verheiratetentarif, der aus seinen versteuerten Einkünften den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestreitet (§ 35 Abs. 2bis und 47 Abs. 2bis StG).

54 In allen übrigen Fällen werden die Steuerpflichtigen nach dem Grundtarif (GT) besteuert (§ 35 Abs. 1 und 47 Abs. 1 StG).

55 Der Tarif wird nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt (§ 35 Abs. 3 StG).

II. Die anwendbaren Tarife

1\. Alleinstehende Steuerpflichtige

56 Unmündige und mündige Steuerpflichtige, die nicht mit Kindern im Sinne von § 34 Abs. 1 lit. a StG zusammenleben, werden in Anwendung des Grundtarifs (GT) nach § 35 Abs. 1 StG (Einkommenssteuer) bzw. nach § 47 Abs. 1 StG (Vermögenssteuer) besteuert.

2\. Verheiratete, in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige

57 Auf Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, findet der Verheiratetentarif (VT) gemäss § 35 Abs. 2 StG (Einkommenssteuer) bzw. gemäss § 47 Abs. 2 StG (Vermögenssteuer) Anwendung. Eine rechtliche Trennung liegt vor, wenn die Ehegatten im Sinne von Art. 117 ZGB gerichtlich getrennt sind. Eine tatsächliche Trennung der Ehegatten ist gegeben bei kumulativem Vorliegen von räumlicher Trennung (getrennte Wohnsitze bzw. Wohnstätten), getrennter Verwendung der Mittel für Wohnung und Lebensunterhalt (bzw. die Unterstützung des einen an den anderen Ehegatten erschöpft sich in ziffernmässig bestimmten Beträgen) und Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft.

58 Haben Ehegatten steuerrechtlich getrennte Wohnsitze, besteht aber die eheliche Gemeinschaft oder die gemeinsame Verwendung der Mittel fort, so haben sie zwar je ein separates Hauptsteuerdomizil. Für den Steuersatz ist jedoch das Gesamteinkommen und das Gesamtvermögen beider Ehegatten massgebend; weiterhin anzuwenden ist der Verheiratetentarif.

59 Die Stellung eingetragener Partnerinnen und Partner entspricht derjenigen von Ehegatten (§ 7 Abs. 1ter StG). Andere eheähnliche Gemeinschaften (Konkubinat) sind stets nach den Regeln für Alleinstehende zu besteuern.

3\. Verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern zusammenleben

a) Minderjährige Kinder

60 Verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit minderjährigen Kindern, für die sie Anspruch auf den Kinderabzug haben, zusammenleben, sind nach dem Verheiratetentarif (VT) gemäss § 35 Abs. 2 StG (Einkommenssteuer) bzw. gemäss § 47 Abs. 2 StG (Vermögenssteuer) zu besteuern. Zusammenleben ist gegeben, wenn das Kind seinen steuerrechtlichen Wohnsitz im Haushalt des Steuerpflichtigen hat.

61 Bei nicht gemeinsam besteuerten Eltern, die mit Kindern unter gemeinsamer elterlicher Sorge zusammenleben und denen der Kinderabzug je zur Hälfte zusteht, hat derjenige Elternteil Anspruch auf den Verheiratetentarif, der aus seinen versteuerten Einkünften den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestreitet (§ 35 Abs. 2bis und 47 Abs. 2bis StG). Bei nicht gemeinsamem Haushalt der Eltern bestreitet derjenige Elternteil den Unterhalt zur Hauptsache, der den bedeutenderen Anteil an der tatsächlichen Betreuung (Ausmass der Obhut) auf sich nimmt. Bei gleichem Mass der tatsächlichen Betreuung (alternierende Obhut) wird in der Regel angenommen, dass der Elternteil mit dem höheren Einkommen höhere finanzielle Leistungen übernimmt und damit den Unterhalt zur Hauptsache bestreitet. Bei gleichem Mass der tatsächlichen Betreuung und gleich hohen finanziellen Leistungen steht der Verheiratetentarif dem Elternteil mit dem tieferen Einkommen zu. Bei gemeinsamem Haushalt der Eltern wird in der Regel angenommen, dass der Elternteil mit dem höheren Einkommen den Unterhalt zur Hauptsache bestreitet. Dem anderen Elternteil steht jeweils der Gegenbeweis offen, dass er durch einen bedeutenderen Anteil an der tatsächlichen Betreuung oder durch höhere finanzielle Leistungen den Unterhalt zur Hauptsache bestreitet. Bei gleich hohen finanziellen Leistungen und gleichem Mass der tatsächlichen Betreuung steht der Verheiratetentarif dem Elternteil mit dem tieferen Einkommen zu. Bei mehreren gemeinsamen minderjährigen Kindern wird die Bestreitung des Unterhalts der Kinder insgesamt beurteilt.

b) Volljährige Kinder in der beruflichen Erstausbildung

62 Auch verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit volljährigen Kindern, die in der beruflichen Erstausbildung stehen und deren Unterhalt die steuerpflichtige Person zur Hauptsache bestreitet, zusammenleben, werden nach dem Verheiratetentarif (VT) gemäss § 35 Abs. 2 StG (Einkommenssteuer) bzw. gemäss § 47 Abs. 2 StG (Vermögenssteuer) besteuert.

III. Heirat, Scheidung und Trennung

63 Bei Heirat werden die Ehegatten für die ganze Steuerperiode gemeinsam besteuert (Art. 18 Abs. 1 StHG).

64 Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung wird jeder Ehegatte für die ganze Steuerperiode getrennt besteuert (§ 52 Abs. 3 StG). Für den anwendbaren Tarif sind die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht massgebend.

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Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

56. Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Gewährung von Sozialabzügen und die Anwendung der Steuertarife bei Familien (ab Steuerperiode 2019)

# ZStB 34.2: Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Gewährung von Sozialabzügen und die Anwendung der Steuertarife bei Familien (ab Steuerperiode 2019)
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-34-2.html
Thema: Natürliche Personen
Dokument vom: 20. April 2021
Gültig ab: Steuerperiode 2019
Publikationsdatum Webseite: 2026-01-21
Thema

Natürliche Personen

Unterthema

Einkommenssteuer (§§ 16 - 37b)

Titel

Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Gewährung von Sozialabzügen und die Anwendung der Steuertarife bei Familien (ab Steuerperiode 2019)

Erlassdatum

20\. April 2021

Gültig ab

Steuerperiode 2019

ZStB-Nummer

34.2

Nummer alt

20/013

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Ältere Merkblätter

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Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

57. Weisung des kantonalen Steueramtes über die Besteuerung von Gewinnausschüttungen aus qualifizierten Beteiligungen (Teilsatzverfahren)

# ZStB 35.1: Weisung des kantonalen Steueramtes über die Besteuerung von Gewinnausschüttungen aus qualifizierten Beteiligungen (Teilsatzverfahren)
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-35-1.html
Thema: Natürliche Personen
Dokument vom: 15. Oktober 2009
Gültig ab: Aufgehoben
Publikationsdatum Webseite: 2026-01-21
## Auf dieser Seite

- [A. Gesetzliche Grundlage](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-35-1.html#-431358059)
- [B. Umsetzung in der Praxis](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-35-1.html#1550110352)
- [C. Ertrag aus qualifizierten Beteiligungen](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-35-1.html#-1070632227)
- [D. Verrechnungssteuer](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-35-1.html#-1962124556)
- [E. Berechnung des Steuerbetrags](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-35-1.html#1504175993)
- [F. Inkrafttreten und Übergangsrecht](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-35-1.html#141790184)
- [Kontakt](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-35-1.html#contact)

Thema

Natürliche Personen

Unterthema

Einkommenssteuer (§§ 16 - 37b)

Titel

Weisung des kantonalen Steueramtes über die Besteuerung von Gewinnausschüttungen aus qualifizierten Beteiligungen (Teilsatzverfahren)

Erlassdatum

15\. Oktober 2009

Gültig ab

Aufgehoben

ZStB-Nummer

35.1

Nummer alt

21/001

_Diese Weisung wurde aufgehoben. Sie gilt letztmals für die Steuerperiode 2019._

A. Gesetzliche Grundlage

Gemäss § 35 Abs. 4 StG werden ausgeschüttete Gewinne von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften mit Sitz in der Schweiz zur Hälfte des für das steuerbare Gesamt-Einkommen anwendbaren Steuersatzes besteuert (im folgenden «Teilsatzverfahren»), sofern die steuerpflichtige Person mit wenigstens 10 % am Aktien-, Grund- oder Stammkapital beteiligt ist (im folgenden «qualifizierte Beteiligungen»).

Am 25. September 2009 hat das Bundesgericht mit Bezug auf eine entsprechende Bestimmung im Steuergesetz des Kantons Bern entschieden, dass die Beschränkung eines Teilsatzverfahrens auf schweizerische Beteiligungen, wie sie auch in § 35 Abs. 4 StG vorgesehen ist, nicht mit Art. 7 Abs. 1 Satz 2 des Steuerharmonisierungsgesetzes in der Fassung vom 23. März 2007 vereinbar sei. Die Beschränkung des Teilsatzverfahrens gemäss § 35 Abs. 4 StG auf Gewinne, die «von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften mit Sitz in der Schweiz» ausgeschüttet werden, verstösst somit gegen Bundesrecht und ist daher unbeachtlich. Das Teilsatzverfahren kann daher (wie das Teilbesteuerungsverfahren gemäss Art. 18b und Art. 20 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer in der Fassung vom 23. März 2007) auch bei Ausschüttungen aus ausländischen Körperschaften geltend gemacht werden, wenn die übrigen Voraussetzungen gemäss § 35 Abs. 4 StG erfüllt sind.

B. Umsetzung in der Praxis

I. Steuererklärung

Die Ausschüttungen, für welche der reduzierte Steuersatz geltend gemacht wird, sind gemäss Wegleitung zur Steuererklärung im Wertschriftenverzeichnis und in der Steuererklärung besonders auszuweisen.

II. Einschätzungsverfahren

Steuerpflichtige, welche Ertrag aus qualifizierten Beteiligungen deklarieren, werden durch das kantonale Steueramt eingeschätzt.

Der Steuerpflichtige hat auf Verlangen nachzuweisen, dass und in welchem Umfang Ertrag aus qualifizierten Beteiligungen vorliegt.

Im Einschätzungsverfahren wird mit den Steuerfaktoren, d.h. dem steuerbaren Einkommen und Vermögen und dem Steuertarif (§ 139 Abs. 1 StG), auch der Ertrag aus qualifizierten Beteiligungen festgelegt. Der Ertrag aus qualifizierten Beteiligungen bildet somit Bestandteil des Einschätzungsentscheids.

III. Steuerbezug

In der Schlussrechnung wird der Steuerbetrag unter Berücksichtigung des reduzierten Steuersatzes auf dem Ertrag aus qualifizierten Beteiligungen berechnet.

C. Ertrag aus qualifizierten Beteiligungen

I. Quelle des massgebenden Ertrages

Dem Teilsatzverfahren unterliegen Gewinne, die von Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und Genossenschaften ausgeschüttet werden.

Auf Ausschüttungen von anderen juristischen Personen als den Kapitalgesellschaften und Genossenschaften findet das Teilsatzverfahren keine Anwendung.

II. Mindestbeteiligungsquote

1\. Im Allgemeinen

Ausgeschüttete Gewinne aus Kapitalgesellschaften und Genossenschaften unterliegen dem Teilsatzverfahren, sofern die steuerpflichtige Person zu mindestens 10 Prozent am Aktien-, Grund- oder Stammkapital beteiligt ist. Massgebend ist der kapitalmässige und nicht der stimmenmässige Anteil. Ausschüttungen auf Partizipations- und Genussscheinen gelten auch als Ertrag aus qualifizierten Beteiligungen, sofern der Inhaber mit wenigstens 10 Prozent des Aktien-, Grund- oder Stammkapitals beteiligt ist.

2\. Zeitpunkt

Für die Bestimmung der Mindestbeteiligungsquote ist in Übereinstimmung mit der Behandlung bei der Verrechnungssteuer (Art. 12 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 lit. c VStG; Art. 21 Abs. 3 VStV) der Zeitpunkt der Fälligkeit massgebend.

3\. Beteiligungen von Ehegatten

Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden gestützt auf § 7 Abs. 1 StG ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet. Demzufolge bezieht sich auch die Mindestbeteiligungsquote auf die Beteiligungen beider Ehegatten.

Das Gleiche gilt für Beteiligungsrechte der Kinder, solange deren Einkommen und Vermögen dem Inhaber der elterlichen Sorge zugerechnet werden (§ 7 Abs. 3 StG).

4\. Erbengemeinschaften

Bei Erbengemeinschaften ist die Mindestbeteiligungsquote für jeden einzelnen Erben zu ermitteln, da Erbengemeinschaften gemäss § 9 Abs. 1 StG als solche nicht steuerpflichtig sind und ihr Einkommen und Vermögen den einzelnen Erben zugerechnet werden.

Eine Zusammenrechnung erfolgt nur im Ausnahmefall, wenn die Erbengemeinschaft nach § 9 Abs. 2 StG als Ganzes besteuert wird.

5\. Einfache Geselschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften

Bei Beteiligungsrechten, die von einfachen Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften gehalten werden, ist die Mindestbeteiligungsquote für jeden einzelnen Gesellschafter zu ermitteln, da diese Gesellschaften gemäss § 8 Abs. 1 StG als solche nicht steuerpflichtig sind und ihr Einkommen und Vermögen den einzelnen Gesellschaftern zugerechnet werden.

III. Begriff der Gewinnausschüttung

Als Gewinnausschüttung aus qualifizierten Beteiligungen gelten Dividenden und Liquidationsüberschüsse in Form von offenen und verdeckten Gewinnausschüttungen sowie Kapitalrückzahlungen für Gratisaktien. Vermögenserträge aus Transponierung und indirekter Teilliquidation gemäss § 20a StG fallen ebenfalls unter das Teilsatzverfahren.

Der Ertrag aus qualifizierten Beteiligungen entspricht dem Betrag der Gewinnausschüttung ohne Berücksichtigung von Schuldzinsen oder weiteren Abzügen.

Bei teilweiser Steuerpflicht im Kanton Zürich unterliegen nur diejenigen Ausschüttungen dem Teilsatzverfahren, welche im Rahmen der Steuerausscheidung dem Kanton Zürich zur Besteuerung zugewiesen werden.

D. Verrechnungssteuer

Die Verrechnungssteuer wird auf dem Bruttobetrag der Ausschüttungen erhoben. Demzufolge kann die Rückerstattung der auf dem Bruttobetrag der ausgeschütteten Dividende erhobenen Verrechnungssteuer beantragt werden.

E. Berechnung des Steuerbetrags

I. Das steuerbare Einkommen ist höher als der Ertrag aus qualifizierten Beteiligungen

Für die Berechnung der Einkommenssteuer (einfache Staatssteuer) ist der Ertrag aus qualifizierten Beteiligungen vom gesamten steuerbaren Einkommen abzuziehen.

Das übrige steuerbare Einkommen ohne Ertrag aus qualifizierten Beteiligungen wird zum Steuersatz des gesamten steuerbaren Einkommens besteuert.

Der Ertrag aus qualifizierten Beteiligungen wird zum halben Steuersatz des gesamten steuerbaren Einkommens besteuert.

Beispiel:

Steuerfaktoren gemäss Einschätzungsentscheid:

Steuerbares Einkommen:

100’000

Davon Ertrag aus qualifizierter Beteiligung:

20’000

Steuertarif:

Verheiratetentarif

Berechnungsgrundlagen

Steuerobjekt

Steuerbare
Beträge

Massgebend für Steuersatz

Steuersatz

Einfache Staatssteuer

Steuerbares Einkommen ohne qualifizierte Beteiligung

80’000

100’000

5.130 %

4’104

Steuerbarer Ertrag aus qualifizierter
Beteiligung

20’000

2.565 %
(halber Steuersatz)

513

**Einfache Staatssteuer**

**4’617**

II. Das steuerbare Einkommen entspricht dem Ertrag aus qualifizierten Beteiligungen oder ist tiefer als dieser

In diesem Fall wird im Ergebnis das gesamte steuerbare Einkommen zum halben Satz besteuert.

Beispiel:

Steuerfaktoren gemäss Einschätzungsentscheid:

Steuerbares Einkommen:

50’000

Davon Ertrag aus qualifizierter Beteiligung:

100’000

Steuertarif:

Verheiratetentarif

Berechnungsgrundlagen

Steuerobjekt

Steuerbare
Beträge

Massgebend für Steuersatz

Steuersatz

Einfache Staatssteuer

Steuerbares Einkommen ohne qualifizierte Beteiligung

0

50’000

3.088 %

0

Steuerbarer Ertrag aus qualifizierter
Beteiligung

50’000

1.544 %
(halber Steuersatz

772

**Einfache Staatssteuer**

**772**

F. Inkrafttreten und Übergangsrecht

Die Weisung ersetzt die gleichlautende Weisung vom 27. Februar 2008 und findet ab sofort Anwendung auf Erträge (Dividenden) aus qualifizierten Beteiligungen, die im Kalenderjahr 2008 ausgeschüttet bzw. fällig werden.

- [Download Weisung des kantonalen Steueramtes über die Besteuerung von Gewinnausschüttungen aus qualifizierten Beteiligungen (Teilsatzverfahren) PDF | 6 Seiten | Deutsch | 75 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-35-1/zstb-nr-35-1_weisung_aufgehoben.pdf)

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

58. Teilpensionierung und Teilbezug des Vorsorgeguthabens in Kapitalform (Praxishinweis)

# ZStB 37.1: Teilpensionierung und Teilbezug des Vorsorgeguthabens in Kapitalform (Praxishinweis)
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-37-1.html
Thema: Natürliche Personen
Dokument vom: 13. September 2024
Gültig ab: 1. Januar 2024
Publikationsdatum Webseite: 2024-10-01
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Thema

Natürliche Personen

Unterthema

Einkommenssteuer (§§ 16 - 37b)

Titel

Teilpensionierung und Teilbezug des Vorsorgeguthabens in Kapitalform (Praxishinweis)

Erlassdatum

13\. September 2024

Gültig ab

1\. Januar 2024

ZStB-Nummer

37.1

Seit dem 1. Januar 2024 sind die Bedingungen für einen Teilbezug der Altersleistung (Vorsorgeguthaben) in Art. 13a und 13b BVG ausdrücklich geregelt. Neu kann der Bezug der Altersleistung in Kapitalform in höchstens drei Schritten erfolgen.

Für die Anerkennung der Teilpensionierung müssen aus steuerlicher Sicht folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:

1. Der Bezug der Altersleistung in Kapitalform erfolgt in höchstens drei Schritten. Dies gilt auch dann, wenn der beim Arbeitgeber erzielte Lohn bei mehreren Vorsorgeeinrichtungen versichert ist. Ein Schritt umfasst dabei sämtliche Bezüge von Altersleistungen in Kapitalform innerhalb eines Kalenderjahres. 
2. Der erste Teilbezug muss mindestens 20 % der Altersleistung betragen. Die Vorsorgeeinrichtung kann jedoch in ihrem Reglement auch einen tieferen Prozentanteil zulassen. 
3. Der Beschäftigungsgrad muss dauerhaft reduziert werden. 
4. Der versicherte Lohn ist entsprechend dem Rückgang des Beschäftigungsgrades zu reduzieren. 
5. Zwischen den einzelnen Teilpensionierungsschritten liegt mindestens ein Jahr. Bei einer kürzeren Zeitspanne werden die Umstände detailliert geprüft. 
6. Der Anteil der vor dem reglementarischen Referenzalter bezogenen Altersleistung darf den Anteil der Lohnreduktion nicht übersteigen.

Diese Praxis gilt seit dem 1. Januar 2024.

Die bisherige, bis Ende 2023 gültige Praxis liess maximal zwei Kapitalbezüge im Rahmen von Teilpensionierungen zu. Bei bereits laufenden Teilpensionierungen ist seit dem 1. Januar 2024 eine dritte Kapitalleistung zulässig.

Anhang

- [Download Teilpensionierung und Teilbezug des Vorsorgeguthabens in Kapitalform PDF | 1 Seiten | Deutsch | 50 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-37-1.pdf)

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

59. Liquidationsgewinnbesteuerung, Auswirkungen auf die Berechnung des zulässigen Säule 3a-Abzugs und des Sonderabzugs bei Erwerbstätigkeit (Praxishinweis)

# ZStB 37b.1: Liquidationsgewinnbesteuerung, Auswirkungen auf die Berechnung des zulässigen Säule 3a-Abzugs und des Sonderabzugs bei Erwerbstätigkeit (Praxishinweis)
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-37b-1.html
Thema: Natürliche Personen
Dokument vom: 19. Juli 2012
Gültig ab: 19. Juli 2012
Publikationsdatum Webseite: 2020-04-21
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- [Abzug für Beiträge an die Säule 3a (gebundene Selbstvorsorge) gemäss § 31 Abs. 1 lit. e StG](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-37b-1.html#-898543211)
- [Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten gemäss § 31 Abs. 2 StG](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-37b-1.html#2018401111)
- [Kontakt](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-37b-1.html#contact)

Thema

Natürliche Personen

Unterthema

Einkommenssteuer (§§ 16 - 37b)

Titel

Liquidationsgewinnbesteuerung, Auswirkungen auf die Berechnung des zulässigen Säule 3a-Abzugs und des Sonderabzugs bei Erwerbstätigkeit (Praxishinweis)

Erlassdatum

19\. Juli 2012

Gültig ab

19\. Juli 2012

ZStB-Nummer

37b.1

Die separate Besteuerung eines Teils des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit als Liquidationsgewinn hat Auswirkungen auf die Berechnung des zulässigen Säule 3a-Abzugs und des Sonderabzugs bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten.

Gemäss Art. 37b DBG ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern, wenn die selbstständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben wird (vgl. zum kantonalen Recht Art. 11 Abs. 5 StHG und § 1 Abs. 1 der Verordnung über den Vollzug des Unternehmenssteuerreformgesetzes II des Bundes vom 3. November 2010, § 37b E-StG).

Die separate Besteuerung eines Teils des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit als Liquidationsgewinn gemäss den vorstehenden Bestimmungen hat die folgenden Auswirkungen auf die Berechnung des zulässigen Säule 3a-Abzugs und des Sonderabzugs bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten.

Abzug für Beiträge an die Säule 3a (gebundene Selbstvorsorge) gemäss § 31 Abs. 1 lit. e StG

Basis für die Berechnung des maximal möglichen Beitrags an die Vorsorgeeinrichtung ist gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. b BVV das Erwerbseinkommen. Darunter ist das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, einschliesslich der als Liquidationsgewinn separat besteuerten aufgelösten stillen Reserven, zu verstehen. Art. 7 Abs. 1 lit. b BVV knüpft anders als § 31 Abs. 2 StG für den Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten nicht direkt an das steuerbare Einkommen an.

Die Abzugsfähigkeit von Beiträgen an die gebundene Selbstvorsorge ist auf das Erwerbseinkommen beschränkt. Falls die Beiträge höher sind als das der ordentlichen Besteuerung unterliegende Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, sind die Beiträge zuerst mit dem der ordentlichen Besteuerung unterliegenden Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu verrechnen und anschliessend im noch verbleibenden Umfang mit dem separat zu besteuernden Liquidationsgewinn.

Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten gemäss § 31 Abs. 2 StG

Der Sonderabzug kann nur auf dem Erwerbseinkommen gewährt werden, das der ordentlichen Besteuerung unterliegt. Der separat zu besteuernde Liquidationsgewinn ist nicht in die Basis für die Berechnung des Sonderabzugs einzubeziehen.

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

60. Liquidationsgewinnbesteuerung, Bestimmung des Liquidationszeitpunkts bei Einkommensermittlung nach der Ist-Methode (Praxishinweis)

# ZStB 37b.2: Liquidationsgewinnbesteuerung, Bestimmung des Liquidationszeitpunkts bei Einkommensermittlung nach der Ist-Methode (Praxishinweis)
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-37b-2.html
Thema: Natürliche Personen
Dokument vom: 19. Juli 2012
Gültig ab: 19. Juli 2012
Publikationsdatum Webseite: 2026-04-10
Thema

Natürliche Personen

Unterthema

Einkommenssteuer (§§ 16 - 37b)

Titel

Liquidationsgewinnbesteuerung, Bestimmung des Liquidationszeitpunkts bei Einkommensermittlung nach der Ist-Methode (Praxishinweis)

Erlassdatum

19\. Juli 2012

Gültig ab

19\. Juli 2012

ZStB-Nummer

37b.2

Gemäss Art. 37b DBG sowie § 37b StG ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern, wenn die selbstständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben wird.

Als letztes Geschäftsjahr (Liquidationsjahr) gilt das Geschäftsjahr, in dem die letzte Liquidationshandlung vorgenommen wird. Der Zeitpunkt des Abschlusses der Liquidation ist im Einzelfall zu klären. In der Regel ist eine Liquidation abgeschlossen, wenn die letzte Inkassohandlung eingeleitet ist (Ziffer 3 des Kreisschreibens Nr. 28 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 3. November 2010, Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit).

Bei Steuerpflichtigen mit Einkommensermittlung nach der Ist-Methode kann der Liquidationszeitpunkt unter Umständen vor der letzten Inkassohandlung angenommen werden, wenn nur noch verhältnismässig geringe Einnahmen ausstehend sind und zur Vereinnahmung ausstehen. Solche (Rest-)Einnahmen unterliegen dann aber nicht der separaten Liquidationsgewinnbesteuerung.

- [Download Liquidationsgewinnbesteuerung, Bestimmung des Liquidationszeitpunkts bei Einkommensermittlung nach der Ist-Methode (Praxishinweis) PDF | 1 Seiten | Deutsch | 82 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-37b-2.pdf)

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

61. Weisung der Finanzdirektion über die Bewertung von Wertpapieren und Guthaben für die Vermögenssteuer

# ZStB 39.1: Weisung der Finanzdirektion über die Bewertung von Wertpapieren und Guthaben für die Vermögenssteuer
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-39-1.html
Thema: Natürliche Personen
Dokument vom: 1. November 2016
Gültig ab: 1. November 2016
Publikationsdatum Webseite: 2023-11-09
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- [A. Gesetzliche Grundlagen](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-39-1.html#-487197831)
- [B. Die Bewertung im Einzelnen](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-39-1.html#-287609788)
- [C. Inkrafttreten](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-39-1.html#-1008830273)
- [Kontakt](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-39-1.html#contact)

Thema

Natürliche Personen

Unterthema

Vermögenssteuer (§§ 38 - 47)

Titel

Weisung der Finanzdirektion über die Bewertung von Wertpapieren und Guthaben für die Vermögenssteuer

Erlassdatum

1\. November 2016

Gültig ab

1\. November 2016

ZStB-Nummer

39.1

Nummer alt

22/202

A. Gesetzliche Grundlagen

Gemäss § 39 Absatz 1 Steuergesetz wird das Vermögen zum Verkehrswert bewertet.

Gemäss Artikel 14 Absatz 3 Steuerharmonisierungsgesetz sind immaterielle Güter und bewegliches Vermögen, die zum Geschäftsvermögen der steuerpflichtigen Person gehören, zu dem für die Einkommenssteuer massgebenden Wert zu bewerten.

B. Die Bewertung im Einzelnen

I. Als Bestandteil des Privatvermögens

1\. Kotierte Wertpapiere

Für kotierte Wertpapiere gilt der Schlusskurs des Bewertungsstichtages bzw. der Schlusskurs des letzten Börsentages vor dem Bewertungsstichtag als massgebender Verkehrswert. Die massgebenden Kurse von in der Schweiz kotierten Wertpapieren per Stichtag 31. Dezember werden jährlich in der Kursliste der Eidgenössischen Steuerverwaltung publiziert.

2\. Nicht kotierte Wertpapiere

Für nicht kotierte Wertpapiere ist der Verkehrswert grundsätzlich nach der «Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer» (Kreisschreiben Nr. 28 vom 28. August 2008, mit Ergänzung vom 25./26. März 2009, der Schweizerischen Steuerkonferenz, www.steuerkonferenz.ch) zu ermitteln.

Bis zum Vorliegen von repräsentativen Geschäftsergebnissen entspricht der Vermögenssteuerwert von Anteilen an Start-up-Gesellschaften, d. h. an Kapitalgesellschaften mit einem innovativen (üblicherweise technologiegetriebenen) und skalierbaren Geschäftsmodell, das sich im Aufbau befindet, dem Substanzwert. Es kann aufgrund der - im Vergleich zu anderen Unternehmen - sehr hohen Bewertungsunsicherheiten nicht auf die von Investoren bei Finanzierungsrunden bezahlten Preise abgestellt werden. Investorenpreise sind nur massgebend, wenn sie nach Abschluss der Aufbauphase bezahlt werden. Vorbehalten bleiben Fälle, in welchen das Abstellen auf den Substanzwert aufgrund besonderer Umstände zu einem widersprüchlichen Ergebnis führen würde.

3\. Beteiligungen an juristischen Personen

Der Verkehrswert von Beteiligungen an juristischen Personen ist entsprechend ihrer Art wie kotierte Wertpapiere (B.I.1) oder wie nicht kotierte Wertpapiere (B.I.2) zu ermitteln.

4\. Grundpfandverschreibung, Schuldbrief, Gült und andere Guthaben

Für Grundpfandverschreibungen, Schuldbriefe, Gülten und anderen Guthaben gilt der Nominalwert als massgebender Verkehrswert. Macht der Steuerpflichtige eine tiefere Bewertung geltend, ist der Verkehrswert einzelfallweise zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Zinssatz, die Kündbarkeit, die Sicherheiten, die Zahlungsfähigkeit des Schuldners sowie allfällige weitere wertbeeinflussende Umstände.

5\. Teilrechte an Korporationen

Der Verkehrswert von Teilrechten an Korporationen wird ermittelt gemäss dem Grundlagenpapier «Besteuerung von Holzkorporationen (Waldkorporationen) mit Teilrechten und der Teilrechtsinhaber ab Steuereinschätzung 2005», herausgegeben im Juni 2005 vom Amt für Landschaft und Natur und vom Kantonalen Steueramt Zürich.

II. Als Bestandteil des Geschäftsvermögens

Wertpapiere und Guthaben, die Bestandteil des Geschäftsvermögens des Steuerpflichtigen bilden, werden zum Einkommenssteuerwert bewertet.

C. Inkrafttreten

Diese Weisung gilt ab sofort und ersetzt die Weisung vom 12. November 2010.

- [Download Weisung der Finanzdirektion über die Bewertung von Wertpapieren und Guthaben für die Vermögenssteuer PDF | 3 Seiten | Deutsch | 57 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-39-1.pdf)

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

62. Vermögenssteuer bei rückkaufsfähigen Rentenversicherungen während der Rentenlaufzeit (Praxishinweis)

# ZStB 45.1: Vermögenssteuer bei rückkaufsfähigen Rentenversicherungen während der Rentenlaufzeit (Praxishinweis)
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-45-1.html
Thema: Natürliche Personen
Dokument vom: 23. August 2012
Gültig ab: 23. August 2012
Publikationsdatum Webseite: 2023-11-09
Thema

Natürliche Personen

Unterthema

Vermögenssteuer (§§ 38 - 47)

Titel

Vermögenssteuer bei rückkaufsfähigen Rentenversicherungen während der Rentenlaufzeit (Praxishinweis)

Erlassdatum

23\. August 2012

Gültig ab

23\. August 2012

ZStB-Nummer

45.1

Gemäss § 38 StG unterliegt das gesamte Reinvermögen der Vermögenssteuer. Lebensversicherungen unterliegen nach § 45 StG der Vermögenssteuer mit ihrem Rückkaufswert. Ihnen gleichgestellt sind rückkaufsfähige Rentenversicherungen, solange der Bezug der Rente aufgeschoben ist. Gestützt auf § 45 StG wurde gemäss bisheriger Praxis bei Rentenversicherungen nach Beginn des Rentenlaufs keine Vermögenssteuer erhoben, auch wenn die Versicherung weiterhin rückkaufsfähig blieb. Gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 1. Mai 2012 (2C\_337/2011) ist diese Praxis nicht mit dem Steuerharmonisierungsgesetz vereinbar, welches in Art. 13 StHG wie § 38 StG vorsieht, dass das gesamte Reinvermögen der Vermögenssteuer unterliegt.

Aufgrund des Urteils des Bundesgerichts vom 1. Mai 2012 wird die Praxis wie folgt angepasst: Bei rückkaufsfähigen Rentenversicherungen unterliegt der Rückkaufswert auch nach Beginn des Rentenlaufs der Vermögenssteuer. Massgebend für die Vermögenssteuer ist der Rückkaufswert am Ende der Steuerperiode. Aus Gründen der Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen gilt die Praxisänderung erst ab der Steuerperiode 2013.

Rentenversicherungen, die (nach Beginn des Rentenlaufs) nicht rückkaufsfähig sind, unterliegen weiterhin nicht der Vermögenssteuer.

- [Download Vermögenssteuer bei rückkaufsfähigen Rentenversicherungen während der Rentenlaufzeit (Praxishinweis) PDF | 1 Seiten | Deutsch | 56 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-45-1.pdf)

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

63. Verordnung über den Ausgleich der kalten Progression bei der Einkommens- und Vermögenssteuer ab 1. Januar 2012

# ZStB 48.1: Verordnung über den Ausgleich der kalten Progression bei der Einkommens- und Vermögenssteuer ab 1. Januar 2012
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-48-1.html
Thema: Natürliche Personen
Dokument vom: 30. Juni 2025
Gültig ab: 1. Januar 2026
Publikationsdatum Webseite: 2026-01-30
Thema

Natürliche Personen

Unterthema

Ausgleich der kalten Progression (§ 48)

Titel

Verordnung über den Ausgleich der kalten Progression bei der Einkommens- und Vermögenssteuer ab 1. Januar 2026

Erlassdatum

30\. Juni 2025

Gültig ab

1\. Januar 2026

ZStB-Nummer

48.1

Nummer alt

23/010

- [Download Verordnung über den Ausgleich der kalten Progression bei der Einkommens- und Vermögenssteuer ab 1. Januar 2026 PDF | 4 Seiten | Deutsch | 96 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-48-1/zstb-nr-48-1.pdf)

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Ältere Verordnungen

Verordnung gültig bis 31. Dezember 2025:

- [Download Verordnung über den Ausgleich der kalten Progression bei der Einkommens- und Vermögenssteuer ab 1. Januar 2024 PDF | 5 Seiten | Deutsch | 125 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-48-1/zstb-nr-48-1_gueltig-ab-01-01-2024.pdf)

Verordnung gültig bis 31. Dezember 2023:

- [Download Verordnung über den Ausgleich der kalten Progression bei der Einkommens- und Vermögenssteuer ab 1. Januar 2012 PDF | 4 Seiten | Deutsch | 74 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-48-1/zstb-nr-48-1_gueltig-ab-01_01_2012.pdf)

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

64. Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Grundsätze der zeitlichen Bemessung für die natürlichen Personen

# ZStB 49.1: Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Grundsätze der zeitlichen Bemessung für die natürlichen Personen
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-49-1.html
Thema: Natürliche Personen
Dokument vom: 28. Oktober 2016
Gültig ab: 1. Januar 2017
Publikationsdatum Webseite: 2023-11-09
## Auf dieser Seite

- [A. Vorbemerkungen](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-49-1.html#-238244907)
- [B. Ganzjährige Steuerpflicht (Normalfall)](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-49-1.html#-520030529)
- [C. Besondere Fälle](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-49-1.html#1938524948)
- [Kontakt](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-49-1.html#contact)

Thema

Natürliche Personen

Unterthema

Zeitliche Bemessung (§§ 49 - 53)

Titel

Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Grundsätze der zeitlichen Bemessung für die natürlichen Personen

Erlassdatum

28\. Oktober 2016

Gültig ab

1\. Januar 2017

ZStB-Nummer

49.1

Nummer alt

24/001

A. Vorbemerkungen

Ausgehend von den bemessungsrechtlichen Vorschriften des zürcherischen Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG; §§ 49 ff.) werden in diesem Merkblatt die wichtigsten Grundsätze zur zeitlichen Bemessung, mit Einschluss der wichtigsten Auswirkungen auf das Steuererklärungsverfahren, den Steuerbezug und die Rückerstattung der Verrechnungssteuer dargestellt. Dabei wird im Folgenden auch auf die nachstehenden Erlasse verwiesen:

- Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG)
- Verordnung zum (zürcherischen) Steuergesetz vom 1. April 1998 (VO StG)
- (zürcherische) Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer vom 17. Dezember 1997 mit Änderung vom 18. November 2015 (VO Rückerstattung VSt)
- (Bundes-) Verordnung über die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer vom 14. August 2013 (VO DBG zeitliche Bemessung)

B. Ganzjährige Steuerpflicht (Normalfall)

I. Steuerperiode = Bemessungsperiode

Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr (§ 49 Abs. 2 StG). Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den in der Steuerperiode (tatsächlich) erzielten Einkünften (§ 50 Abs. 1 StG). Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode (§ 51 Abs. 1 StG).

Für die direkte Bundessteuer gelten - abgesehen davon, dass hier keine Vermögenssteuer erhoben wird - gleiche Bestimmungen (Art. 40 und Art. 41 DBG).

II. Grundsätze bei selbständiger Erwerbstätigkeit

Für Steuerpflichtige mit selbständiger Erwerbstätigkeit gelten folgende Regeln:

- In jeder Steuerperiode ist ein Geschäftsabschluss zu erstellen (§ 50 Abs. 3 Satz 1 StG). Kein Abschluss muss erstellt werden, wenn die Erwerbstätigkeit erst im letzten Quartal der Steuerperiode aufgenommen wird (§ 50 Abs. 3 Satz 2 StG). Wenn letzterenfalls kein Abschluss erstellt wird, so wird in der betreffenden Steuerperiode auch noch kein Einkommen aus der begonnenen selbständigen Erwerbstätigkeit besteuert.
- Für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist das Ergebnis der in die Steuerperiode fallenden Geschäftsabschlüsse massgebend (§ 50 Abs. 2 StG).
- Das steuerbare Geschäftsvermögen bestimmt sich nach dem Eigenkapital am Ende des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres (§ 51 Abs. 2 StG).

Für die direkte Bundessteuer gelten grundsätzlich gleiche Bestimmungen (Art. 41 Abs. 2 und 3 DBG).

III. Separate Besteuerung von Kapitalleistungen aus Vorsorge sowie von Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile

Kapitalleistungen aus Vorsorgeeinrichtungen, gleichartige Kapitalleistungen des Arbeitgebers, sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile werden separat besteuert. Es wird stets - auch bei unterjähriger Steuerpflicht - eine volle Jahressteuer erhoben (§§ 37 und 49 Abs. 3 letzter Satz StG). Die Einkünfte sind der Steuerperiode zuzurechnen, in der sie anfallen.

Für die direkte Bundessteuer gilt grundsätzlich die gleiche Regelung (Art. 38 und Art. 40 Abs. 3 DBG).

IV. Steuererklärungsverfahren im auf die Steuerperiode folgenden Kalenderjahr

Das Steuererklärungsverfahren wird im auf die Steuerperiode folgenden Kalenderjahr durchgeführt. Zum Steuererklärungsverfahren siehe auch §§ 32 ff., insbesondere § 33 Abs. 1 VO StG).

V. Provisorische Steuerrechnung in der Steuerperiode und Schlussrechnung nach Vornahme der Einschätzung (für Staats- und Gemeindesteuern)

Die Einschätzung und damit die definitive Festsetzung der Steuerfaktoren (steuerbares Einkommen und Vermögen) kann erst nach Durchführung des Steuererklärungsverfahrens vorgenommen werden. In der Steuerperiode selber kann daher nur eine provisorische Steuerrechnung zugestellt werden. Grundlage dieser provisorischen Rechnung sind die Steuerfaktoren der letzten Steuererklärung, oder der letzten Einschätzung, oder der mutmassliche Steuerbetrag für die laufende Steuerperiode.

Nach Vornahme der Einschätzung wird die Schlussrechnung zugestellt (§ 173 Abs. 3 StG). Im Übrigen werden in der Schlussrechnung in der Regel Zinsen berechnet, und zwar (§ 174 StG):

- zu Gunsten des Steuerpflichtigen auf sämtlichen Zahlungen, die bis zur Schlussrechnung geleistet werden;
- zu Lasten des Steuerpflichtigen (auf dem gesamten Steuerbetrag) ab einem Verfalltag in der Steuerperiode.

Für die direkte Bundessteuer siehe insbesondere Verordnung über Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer vom 10. Dezember 1992.

VI. Rückerstattung der Verrechnungssteuer

Mit der Steuererklärung ist auch der Verrechnungsantrag einzureichen, in dem die Verrechnungssteuer-Rückerstattungsansprüche für das mit der Steuerperiode übereinstimmende Fälligkeitsjahr geltend zu machen sind (§ 8 VO Rückerstattung VSt). Diese Ansprüche werden mit den Staats- und Gemeindesteuern der mit dem Fälligkeitsjahr übereinstimmenden Steuerperiode verrechnet (§ 5 VO Rückerstattung VSt; betreffend Steuerperiode 2017 vgl. Übergangsbestimmung zur Änderung der VO Rückerstattung VSt vom 18. November 2015).

C. Besondere Fälle

I. Unterjährige Steuerpflicht

1\. Einkommenssteuer

Wenn die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode besteht, so ist für die Einkommenssteuer zwischen dem steuerbaren und dem satzbestimmenden Einkommen zu unterscheiden.

a) Steuerbares Einkommen
Das steuerbare Einkommen wird bestimmt nach den Einkünften und abzugsfähigen Aufwendungen, die ab Beginn der Steuerpflicht bis Ende der Steuerperiode bzw. ab Beginn der Steuerperiode bis Ende der Steuerpflicht tatsächlich anfallen (§ 49 Abs. 3 StG).

b) Satzbestimmendes Einkommen
Für die Berechnung der Einkommenssteuer auf dem steuerbaren Einkommen ist der Steuersatz des satzbestimmenden Einkommens massgebend. Es erfolgt kein «pro rata»-Bezug. Bei Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens ist nach § 49 Abs. 3 und 4 StG zu unterscheiden zwischen

- den regelmässig fliessenden Einkünften bzw. regelmässig abfliessenden Abzügen und
- den nicht regelmässig fliessenden Einkünften bzw. nicht regelmässig abfliessenden Abzügen.

Regelmässig fliessend sind Einkünfte, die über die Dauer des ganzen Jahres mehr oder weniger kontinuierlich anfallen, wie das laufende Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit, Renten aller Art sowie der Liegenschaftenertrag aus Vermietung und Eigennutzung. Für die Festlegung des satzbestimmenden Einkommens werden die regelmässig fliessenden Einkünfte nach der Dauer der Steuerpflicht auf zwölf Monate umgerechnet (§ 49 Abs. 3 StG).

Demgegenüber sind Einkünfte, die während der Steuerperiode nur einmal zufliessen, nicht regelmässig fliessende Einkünfte. Nicht regelmässig fliessen beispielsweise Jahresgratifikationen, Gewinnbeteiligungen, Boni, Treueprämien, Liquidationsgewinne, aber auch Dividenden, Jahrescoupons von Obligationen und Jahreszinsen auf Sparguthaben. Nicht regelmässig fliessende Einkünfte werden für die Satzbestimmung nicht umgerechnet (§ 49 Abs. 3 StG).

Was für die Einkünfte gilt, trifft sinngemäss auch für die Abzüge zu (§ 49 Abs. 4 StG). Sozialabzüge werden für die Satzbestimmung voll angerechnet (§ 34 Abs. 3 StG).

Die Einzelheiten über die Bestimmung des satzbestimmenden Einkommens sind festgehalten in der «Weisung des kantonalen Steueramtes über die Umrechnung der Einkünfte und Abzüge bei unterjähriger Steuerpflicht vom 6. Dezember 2002» (ZStB 24/101).

2\. Vermögenssteuer

Für das steuerbare Vermögen wird auch bei unterjähriger Steuerpflicht auf den Stand des Vermögens am Ende der Steuerperiode bzw. der Steuerpflicht abgestellt (§ 51 Abs. 1 StG). Der Bezug der Vermögenssteuer erfolgt «pro rata» nach der Dauer der Steuerpflicht (§ 51 Abs. 3 StG).

3\. Steuererklärungsverfahren und Rückerstattung der Verrechnungssteuer

a) Eintritt in die Steuerpflicht während der Steuerperiode

Bei Eintritt in die Steuerpflicht während der Steuerperiode ist erstmals im folgenden Kalenderjahr eine Steuererklärung einzureichen (§ 33 Abs. 1 VO StG). Mit dieser ist auch der Verrechnungsantrag einzureichen, mit dem die Verrechnungssteuer-Rückerstattungsansprüche

- für den Zeitraum ab Beginn der Steuerpflicht (bei Zuzug aus dem Ausland),

- bzw. ab Beginn des Fälligkeitsjahres (wenn der Steuerpflichtige schon vor Eintritt in die zürcherische Steuerpflicht in der Schweiz wohnhaft war),

bis Ende des Fälligkeitsjahres geltend zu machen sind (§ 8 VO Rückerstattung VSt). Diese sind mit den Staats- und Gemeindesteuern der Steuerperiode, in welcher der Eintritt in die Steuerpflicht erfolgt, zu verrechnen (§ 5 VO Rückerstattung VSt).

b) Beendigung der Steuerpflicht während der Steuerperiode
Bei Beendigung der Steuerpflicht während der Steuerperiode ist für den Zeitraum ab Beginn der Steuerperiode bis zur Beendigung der Steuerpflicht ebenfalls eine Steuererklärung einzureichen (§ 33 Abs. 2 VO StG).

Bei Tod oder Wegzug ins Ausland sind für diesen Zeitraum auch die Verrechnungssteuer-Rückerstattungsansprüche geltend zu machen (§ 8 VO Rückerstattung VSt). Diese sind mit den Staats- und Gemeindesteuern für den Zeitraum ab Beginn der Steuerperiode bis zur Beendigung der Steuerpflicht zu verrechnen (§ 5 VO Rückerstattung VSt). Bei Tod eines Ehegatten siehe auch Ziffer C.V.

II. Eintritt der Mündigkeit

Steuerpflichtige werden ab Beginn der Steuerperiode, in der sie mündig werden, selbständig eingeschätzt (§ 52 Abs. 1 Satz 1 StG). Die gleiche Regelung gilt für die direkte Bundessteuer (Art. 5 Abs. 1 VO DBG zeitliche Bemessung). Sie haben erstmals im folgenden Kalenderjahr eine Steuererklärung einzureichen (§ 34 VO StG). In der Regel wird auf die Zustellung einer provisorischen Rechnung im Mündigkeitsjahr verzichtet.

Vorbehalten bleibt eine selbständige Einschätzung von noch unmündigen Steuerpflichtigen, die ein Erwerbseinkommen erzielen oder nicht unter elterlicher Gewalt stehen (§ 52 Abs. 1 Satz 2 StG; Art. 5 VO DBG zeitliche Bemessung).

Umgekehrt haben die Eltern (bzw. der Inhaber der elterlichen Gewalt) ab Beginn der Steuerperiode, in der das Kind mündig wird, das Kindesvermögen und die Erträge daraus nicht mehr zu versteuern.

Die Verrechnungssteuer-Rückerstattungsansprüche auf den Erträgen des Kindesvermögens für das Fälligkeitsjahr, in dem die Mündigkeit eintritt, sind im folgenden Jahr durch den mündig gewordenen Steuerpflichtigen geltend zu machen. Sie werden mit den Staats- und Gemeindesteuern der Steuerperiode, in welcher die Mündigkeit eintritt, verrechnet (§ 5 VO Rückerstattung VSt).

III. Heirat

Bei Heirat werden die Ehegatten für die ganze Steuerperiode gemeinsam besteuert (§ 52 Abs. 2 StG) und haben erstmals eine gemeinsame Steuererklärung im darauf folgenden Kalenderjahr einzureichen.

Dementsprechend haben die Ehegatten auch die Verrechnungssteuer-Rückerstattungsansprüche für das Fälligkeitsjahr, in dem sie heiraten, gemeinsam geltend zu machen (§ 8 VO Rückerstattung VSt). Sie werden mit den Staats- und Gemeindesteuern beider Ehegatten für die mit dem Heiratsjahr übereinstimmende Steuerperiode verrechnet (§ 5 VO Rückerstattung VSt).

Bei der direkten Bundessteuer werden die Ehegatten ebenfalls bereits ab Beginn der Steuerperiode, in der die Heirat stattfindet, gemeinsam eingeschätzt (Art. 42 Abs. 1 DBG).

IV. Scheidung oder Trennung

Bei Scheidung oder Trennung werden die Ehegatten bereits ab Beginn der Steuerperiode, in der sie sich scheiden oder trennen, getrennt veranlagt (§ 52 Abs. 3 StG). In dem auf die Scheidung oder Trennung folgenden Kalenderjahr haben sie demnach erstmals getrennte Steuererklärungen einzureichen (§ 36 VO StG).

Dementsprechend haben die Ehegatten auch die Verrechnungssteuer-Rückerstattungsansprüche für das Fälligkeitsjahr, in dem die Scheidung oder Trennung stattfindet, im folgenden Jahr getrennt geltend zu machen (§ 8 VO Rückerstattung der VSt). Sie werden mit den Staats- und Gemeindesteuern jedes Ehegatten für die Steuerperiode, in welcher die Scheidung oder Trennung erfolgt, verrechnet (§ 5 VO Rückerstattung VSt).

Demgegenüber sind die Verrechnungssteuer-Rückerstattungsansprüche für das der Scheidung oder Trennung vorangehende Fälligkeitsjahr noch gemeinsam geltend zu machen. Sie werden mit den Staats- und Gemeindesteuern für die der Scheidung oder Trennung vorangehende Steuerperiode verrechnet (§ 5 VO Rückerstattung VSt).

Bei der direkten Bundessteuer werden die Ehegatten bei Scheidung oder Trennung ebenfalls für die gesamte Steuerperiode separat veranlagt (Art. 42 Abs. 2 DBG).

V. Tod eines Ehegatten

Bei Tod eines Ehegatten sind die beiden folgenden Zeiträume zu unterscheiden:

- Beginn der Steuerperiode bis (und mit) Todestag;
- auf den Todestag folgender Tag bis Ende der Steuerperiode.

1\. Besteuerung bis und mit Todestag

Bis (und mit) Todestag werden die Ehegatten gemeinsam besteuert (§ 52 Abs. 4 Satz 1 StG). Die Ehegatten werden für diesen Zeitraum besteuert, wie wenn am Todestag die Steuerpflicht beider Ehegatten enden würde (§ 52 Abs. 4 Satz 2 StG). Bei der Veranlagung gelten somit die Grundsätze bei unterjähriger Steuerpflicht (§§ 49 Abs. 3 und 4 sowie 51 Abs. 3 StG; siehe Ziffer C.I).

Demgemäss ist nach dem Tode eines Ehegatten für diesen Zeitraum eine «gemeinsame» Steuererklärung, einschliesslich des Verrechnungsantrags für die Verrechnungssteuer-Rückerstattungsansprüche, einzureichen (§ 37 Abs. 1 VO StG; § 8 VO Rückerstattung VSt). Mit den Staats- und Gemeindesteuern für diesen Zeitraum sind die Rückerstattungsansprüche des verstorbenen Ehegatten für das laufende Fälligkeitsjahr bis zum Todestag und gegebenenfalls auch diejenigen des überlebenden Ehegatten zu verrechnen (§ 5 VO Rückerstattung VSt).

2\. Besteuerung ab dem folgenden Tag

Der überlebende Ehegatte hat im folgenden Kalenderjahr für den Zeitraum ab Todestag bis Ende der Steuerperiode für sich eine Steuererklärung, einschliesslich des Verrechnungsantrags, einzureichen, wie wenn er am auf den Tod folgenden Tag neu in die Steuerpflicht eingetreten wäre (§ 37 Abs. 2 VO StG); dabei gelten wiederum die Grundsätze bei unterjähriger Steuerpflicht (siehe Ziffer C.I).

Die Rückerstattungsansprüche des überlebenden Ehegatten für den Zeitraum ab Todestag bis Ende des fraglichen Fälligkeitsjahres werden mit den Staats- und Gemeindesteuern für diesen Zeitraum verrechnet (§ 5 VO Rückerstattung VSt).

Für die direkte Bundessteuer gilt eine mit § 52 Abs. 4 StG übereinstimmende Regelung (Art. 42 Abs. 3 DBG).

VI. Erbgang während der Steuerperiode

1\. Einkommenssteuer

Erbt der Steuerpflichtige während der Steuerperiode Vermögen, so hat er die in der Folge fällig werdenden, tatsächlichen Vermögenserträge (ohne Umrechnung) zusammen mit seinem übrigen Einkommen zu versteuern.

2\. Vermögenssteuer

Für während der Steuerperiode geerbtes Vermögen gilt § 51 Abs. 3 StG «sinngemäss» (§ 51 Abs. 4 StG): Der Bezug der Vermögenssteuer erfolgt «pro rata» nach der Dauer der Steuerpflicht (siehe C.I.2).

Bei der Einschätzung wird dabei in der Regel zunächst vom Vermögen am Ende der Steuerperiode ausgegangen. Dieser Vermögensstand ist massgebend für die Vermögenssteuer ab dem auf den Erbgang folgenden Tag bis zum Ende der Steuerperiode.

Für den Zeitraum ab Beginn der Steuerperiode bis zum Erbgang ist dagegen das Vermögen am Ende der Steuerperiode um die durch den Erbgang neu hinzugekommenen Vermögensteile zu kürzen; dabei ist auf den Wert dieser Vermögensteile im Zeitpunkt des Erbgangs abzustellen.

Vorbehalten bleiben die Fälle, in denen der Erbgang mit einer Änderung der interkantonalen Ausscheidungsgrundlagen verbunden ist.

§ 51 Abs. 4 StG gilt nicht bei Schenkungen.

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Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

65. Weisung des kantonalen Steueramtes über die Umrechnung der Einkünfte und der Abzüge bei unterjähriger Steuerpflicht

# ZStB 49.2: Weisung des kantonalen Steueramtes über die Umrechnung der Einkünfte und der Abzüge bei unterjähriger Steuerpflicht
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-49-2.html
Thema: Natürliche Personen
Dokument vom: 6. Dezember 2002
Gültig ab: 6. Dezember 2002
Publikationsdatum Webseite: 2023-11-09
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- [A. Die gesetzlichen Grundlagen](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-49-2.html#-563332945)
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Thema

Natürliche Personen

Unterthema

Zeitliche Bemessung (§§ 49 - 53)

Titel

Weisung des kantonalen Steueramtes über die Umrechnung der Einkünfte und der Abzüge bei unterjähriger Steuerpflicht

Erlassdatum

6\. Dezember 2002

Gültig ab

6\. Dezember 2002

ZStB-Nummer

49.2

Nummer alt

24/101

A. Die gesetzlichen Grundlagen

Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, wird die Steuer nach § 49 Abs. 3 StG auf den in diesem Zeitraum erzielten Einkünften erhoben. Dabei bestimmt sich der Steuersatz für regelmässig fliessende Einkünfte nach dem auf zwölf Monate berechneten Einkommen; nicht regelmässig fliessende Einkünfte werden für die Satzbestimmung nicht umgerechnet.

Für die Abzüge gilt § 49 Abs. 3 StG sinngemäss (§ 49 Abs. 4 StG). Hinsichtlich der Sozialabzüge hält das Steuergesetz dementsprechend ausdrücklich fest, dass bei unterjähriger Steuerpflicht Sozialabzüge anteilmässig gewährt, für die Satzbestimmung jedoch voll angerechnet werden (§ 34 Abs. 4 StG). Gleiches gilt sinngemäss bei der Berechnung des Höchstabzuges für die Kosten der Betreuung von Kindern gemäss § 34 Abs. 3 StG (§ 34 Abs. 4 StG).

B. Grundsätze

Diese Weisung regelt die Einzelheiten der Umrechnung der Einkünfte und der Abzüge nach Massgabe der genannten Gesetzesbestimmungen. Dabei ist nur – und nur – auf die während der massgeblichen Dauer der Steuerpflicht angefallenen Einkünfte und Abzüge abzustellen. Vorher oder nachher angefallene Einkünfte und Abzüge finden keine Berücksichtigung.

Wenn die während der massgeblichen Dauer der Steuerpflicht angefallenen Einkünfte und Abzüge einen Zeitraum von (mindestens) einem Jahr abdecken, so handelt es sich um nicht regelmässig angefallene Einkünfte und Abzüge. Es findet bei der Bestimmung des satzbestimmenden Einkommens keine Umrechnung statt.

Wenn die während der massgeblichen Dauer der Steuerpflicht angefallenen Einkünfte und Abzüge einen Zeitraum von weniger als einem Jahr abdecken – es sich also um Monats-, Quartals-, Trimester- oder Semestereinkünfte und -abzüge handelt –, so liegen regelmässig angefallene Einkünfte und Abzüge vor. Es findet bei der Bestimmung des satzbestimmenden Einkommens eine Umrechnung statt. Bei der Umrechnung ist dabei wie folgt vorzugehen:

In einem ersten Schritt sind die Einkünfte und Abzüge nach Massgabe der Dauer der Steuerpflicht umzurechnen.

Als Obergrenze für die Satzbestimmung gelten die während zwölf Monaten tatsächlich bzw. mutmasslich angefallenen Einkünfte und Abzüge. Die Obergrenze darf für die Satzbestimmung nicht überschritten werden.

Anderseits ist bei der Satzbestimmung auf die nach Massgabe der Dauer der Steuerpflicht umgerechneten Einkünfte und Abzüge abzustellen, wenn diese tiefer ausfallen als die erwähnte Obergrenze (vgl. Beispiel zu den Schuldzinsen).

C. Einkünfte

I. Die Umrechnung im Einzelnen

1\. Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit

Das laufende Erwerbseinkommen aus unselbständiger Haupterwerbstätigkeit ist stets auf 12 Monate umzurechnen. Nicht umzurechnen sind allfällige Zulagen wie Jahresgratifikationen, Treueprämien und Dienstaltersgeschenke.

Beispiel: Zuzug aus dem Ausland am 1.3.

Ein Devisenhändler bezieht inkl. 13. Monatslohn - welcher ihm im Dezember ausbezahlt wird - ab dem Zuzug am 1. März bis Ende Jahr Fr. 110'000.- als Salär. Infolge gutem Abschluss erhält er per Dezember zusätzlich einen Bonus von Fr. 50'000.-.

steuerbar

Umrechnung

satzbestimmend

Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit inkl. Anteil 13. Monatslohn vom 1.3. bis 31.12.

110'000

:10 x 12 =

132'000

Bonus

50'000

50'000

2\. Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit

Für die Berechnung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist auf das tatsächlich erzielte Ergebnis des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres abzustellen. Dies gilt auch bei Aufnahme oder Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit.

Für die Satzbestimmung werden bei unterjähriger Steuerpflicht und unterjährigem Geschäftsjahr die ordentlichen Gewinne auf zwölf Monate umgerechnet. Die Umrechnung erfolgt aufgrund der Dauer der Steuerpflicht. Uebersteigt jedoch die Dauer des unterjährigen Geschäftsjahres jene der unterjährigen Steuerpflicht, können die ordentlichen Gewinne für die Satzbestimmung nur aufgrund der Dauer des Geschäftsjahres auf zwölf Monate umgerechnet werden. Die ausserordentlichen Faktoren werden für die Satzbestimmung nie umgerechnet.

Beispiel: Zuzug aus dem Ausland am 1.5.

Ein Zahnarzt - welcher per 1. Mai zugezogen ist - eröffnet im Folgemonat Juni eine eigene Zahnarztpraxis. In seinem ersten Abschluss per Ende Jahr weist er einen Erfolg von Fr. 100'000.- aus.

steuerbar

Umrechnung

satzbestimmend

Einkommen aus selbständiger Haupterwerbstätigkeit vom 1.5. bis 31.12.

100'000

:8 x 12 =

150'000

3\.  Einkünfte aus Nebenerwerbstätigkeit

Bei Nebenerwerbseinkünften bestimmt die Art der Einkünfte, ob es sich um regelmässig oder um nicht regelmässig fliessendes Einkommen handelt. Wenn bei ganzjähriger Steuerpflicht die entsprechende Einkommensquelle weiter geflossen wäre, handelt es sich um regelmässig fliessendes Einkommen. Wäre der fragliche Einkommensteil dagegen typischerweise trotz ganzjähriger Steuerpflicht gleich geblieben, liegt nicht regelmässig fliessendes Einkommen vor. Abgestellt wird dabei nicht auf die besonderen Verhältnisse des Einzelfalls, sondern auf die Natur der entsprechenden Einkünfte (Reich, a.a.O., S. 33).

Beispiel: Tod am 31.8.

Eine in ungetrennter Ehe lebende Ehefrau erzielte bis zu ihrem Tod am 31.8. nebenberuflich aus vereinzelten Übersetzungen, welche sie für Bekannte erledigt, Einkünfte von Fr. 700.-. Bis zu ihrem Tod übte sie die Hauswartung aus, wofür sie monatlich Fr. 150.- erhielt.

steuerbar

Umrechnung

satzbestimmend

Einkünfte aus Nebenerwerbstätigkeit der steuerpflichtigen Ehefrau:

Übersetzungen vom 1.1. bis 31.8.

700

700

Hauswart vom 1.1. bis 31.8.

1'200

:8 x 12 =

1'800

4\. Ertrag aus Wertschriften und Guthaben

Wenn die während der massgeblichen Dauer der Steuerpflicht angefallenen Wertschriftenerträge einen Zeitraum von (mindestens) einem Jahr abdecken, so handelt es sich um nicht regelmässig zufliessende Wertschriftenerträge. Es findet bei der Bestimmung des satzbestimmenden Einkommens keine Umrechnung statt.

Wenn die während der massgeblichen Dauer der Steuerpflicht angefallenen Wertschriftenerträge einen Zeitraum von weniger als einem Jahr abdecken – es sich also um Trimester- oder Semestererträge handelt –, so liegen regelmässig zufliessende Wertschriftenerträge vor. Es findet bei der Bestimmung des satzbestimmenden Einkommens eine Umrechnung statt.

Beispiel: Tod am 31.7.

Bis zum Tod per 31. Juli erhält ein Steuerpflichtiger Fr. 3'000.- Ertrag aus Obligationen. Ende Jahr erhält er Fr. 3'400.- Zinsen aus Sparheften.

steuerbar

Umrechnung

satzbestimmend

Wertschriftenertrag, mit Fälligkeit 1.1. - 31.7. (Jahresertrag)

3'000

3'000

Wertschriftenertrag, mit Fälligkeit 1.8. - 31.12. (Jahresertrag)

0

0

5\. Einkünfte aus Liegenschaften

Erträge aus selbstgenutzten oder vermieteten Liegenschaften stellen regelmässig fliessendes Einkommen dar und sind für die Steuersatzbestimmung auf ein Jahresbetreffnis umzurechnen.

Beispiel: Zuzug aus dem Ausland am 1.5.

Ein Steuerpflichtiger erwirbt per Zuzug am 1. Mai ein Mehrfamilienhaus, in welchem er selbst eine Wohnung bewohnt. Die Bruttoeinkünfte aus der Liegenschaft inkl. selbstbewohnte Wohnung betragen monatlich Fr. 4'100.-.

Zuzug per 1.5.

steuerbar

Umrechnung

satzbestimmend

Brutto-Einkünfte aus Liegenschaft:
inkl. selbstbewohnter Wohnung vom 1.5. bis 31.12.

32'800

:8 x 12 =

49'200

6\. Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen

Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen, die in Rentenform ausgerichtet werden, stellen regelmässig fliessende Einkünfte dar und sind für die Steuersatzberechnung stets auf ein Jahresbetreffnis umzurechnen. Nicht als regelmässig gelten demgegenüber Einkünfte, die während der Dauer der Steuerpflicht nur einmal zufliessen oder während der Dauer der Steuerpflicht überhaupt nur einmalig anfallen, wie Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen usw.

Beispiel: Zuzug aus dem Ausland am 1. Mai

Ein Steuerpflichtiger, welcher per 1. Mai zugezogen ist, erhält pro Monat Fr. 1'750.- Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Mit Verfügung vom 30. August erhält seine Ehefrau von ihrer Krankenkasse ein Taggeld für die Zeit vom 1. Juni - 31. August von Fr. 4'800.- ausbezahlt.

steuerbar

Umrechnung

satzbestimmend

Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen:

Taggelder ALV vom 1.5. bis 31.12.

14'000

:8 x 12 =

21'000

Taggelder aus Krankenkasse der Ehefrau vom 1.6. bis 31.8.

4'800

4'800

7\. Unterhaltsbeiträge

Alimente stellen regelmässig fliessende Einkünfte dar und sind stets auf ein Jahresbetreffnis umzurechnen.

Beispiel: Wegzug in das Ausland am 31.10.

Eine Pflichtige zieht zwei Monate nach der Scheidung am 31. Oktober aus dem Kanton Zürich weg. Vom geschiedenen Ehemann erhält sie für die Dauer von drei Jahren für sich persönlich monatliche Alimente von Fr. 1'200.-.

steuerbar

Umrechnung

satzbestimmend

Alimente vom geschiedenen Ehegatten vom 1.9. bis 31.10.

2'400

:10 x 12 =

2'880

8\. Übrige Einkünfte und Gewinne

Kapitalertrag aus unverteilten Erbschaften mit je einer Fälligkeit pro Jahr, Ertrag aus Geschäftsanteilen, soweit es sich nicht um ordentlichen Erfolg handelt, Ertrag aus Korporationsanteilen sowie Liquidationsgewinne stellen nicht regelmässig fliessende Einkünfte dar und sind deshalb für die Steuersatzbestimmung nicht umzurechnen.

Beispiel: Wegzug in das Ausland am 31.8.

Eine Pflichtige zieht am 31. August aus dem Kanton Zürich weg. Per 1. Juni erbte sie mit 2 Geschwistern ein Mehrfamilienhaus im Kanton Zürich und Wertschriften mit je einer Fälligkeit pro Jahr. Die Erbteilung konnte bis 31. Dezember noch nicht abgeschlossen werden.

Wegzug per 31.8.

steuerbar

Umrechnung

satzbestimmend

Ertrag aus unverteilter Erbschaft:

Ertrag aus Liegenschaft (1/3) vom 1.6. bis 31.8.

24'000

:8 x 12 =

36'000

Jahresertrag aus Wertschriften (1/3) vom 1.6. bis 31.8.

5'000

5'000

D. Abzüge

I. Allgemeines

1\. Jahrespauschalen

Die auf Jahresbasis festgesetzten pauschalierten Abzüge sind bei unterjähriger Steuerpflicht lediglich anteilmässig nach Massgabe der Dauer der Steuerpflicht zu gewähren.

Für die Satzbestimmung werden sie auf ein Jahr umgerechnet.

2\. Berufsauslagen

Liegt eine unterjährige Steuerpflicht vor, dauert jedoch die unselbständige Erwerbstätigkeit nicht während der Dauer der Steuerpflicht an, sind die Pauschalen für Berufsauslagen nach der Dauer der Berufsausübung zu gewähren.

Für die Satzbestimmung werden die Abzüge nach der Dauer der Steuerpflicht auf ein Jahr umgerechnet.

3\. Tatsächliche Aufwendungen

Werden die effektiven, tatsächlichen Aufwendungen geltend gemacht, erfolgt keine Umrechnung für die Satzbestimmung, weil diese Aufwendungen naturgemäss unregelmässig anfallen. Wird jedoch im Einzelfall nachgewiesen, dass diese Aufwendungen auch regelmässig angefallene Anteile beinhalten, so sind diese regelmässig angefallenen Anteile für die Satzbestimmung umzurechnen.

4\. Sozialabzüge

Der Kinderabzug wird bei unterjähriger Steuerpflicht lediglich anteilmässig nach Massgabe der Dauer der Steuerpflicht gewährt. Für die Satzbestimmung wird der Abzug voll angerechnet.

Der Unterstützungsabzug wird anteilsmässig nach der Dauer der Steuerpflicht gewährt und wird für die Satzbestimmung auf ein Jahr umgerechnet. Einen Unterstützungsabzug kann nur beanspruchen, wer umgerechnet auf ein Jahr mindestens in der Höhe des Unterstützungsabzuges Unterstützungsleistungen erbracht hat.

Der Kinderbetreuungskostenabzug wird nach Massgabe der Dauer der Steuerpflicht gewährt und für die Satzbestimmung höchstens im gesetzlichen Maximalbetrag berücksichtigt.

II. Die Abzüge im Einzelnen

1\. Berufsauslagen bei unselbständiger Erwerbstätigkeit

Die Pauschalabzüge für Berufsauslagen, Weiterbildungs- und Umschulungskosten sind nach der Dauer der Erwerbstätigkeit zu berechnen. Für die Steuersatzbestimmung hat nach Massgabe der Dauer der Steuerpflicht eine Umrechnung auf 12 Monate zu erfolgen. Dies gilt auch für die Fallpauschalen für Fahrtkosten sowie Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung.

Werden Berufsauslagen, Weiterbildungs- oder Umschulungskosten nach Massgabe des tatsächlichen Aufwands geltend gemacht, so hat für die Steuersatzbestimmung keine Umrechnung zu erfolgen. Wird jedoch im Einzelfall nachgewiesen, dass diese Aufwendungen auch regelmässig angefallene Anteile beinhalten, so sind diese regelmässig angefallenen Anteile für die Satzbestimmung umzurechnen.

Beispiel: Zuzug aus dem Ausland am 1.8.

Ein Steuerpflichtiger zieht per 1. August zu und nimmt am 1. Oktober eine unselbständige Erwerbstätigkeit auf. Ende Jahr erhält er einen Anteil am 13. Monatslohn.

steuerbar

Umrechnung

satzbestimmend

Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit 1.10. bis 31.12. inkl. Anteil 13. Monatslohn

21'125

:5 x 12 =

50'700

Berufsauslagen:
Fahrtkosten 1.10.bis 31.12. täglich 20 km (20 km/Tg x 60 Tg x 0.65)

\-780

:5 x 12 =

\-1'872

Mehrkosten für Verpflegung:
3'000 : 12 x 3

\-750

:5 x 12 =

\-1'800

Übrige Berufsauslagen:
Jahres-Nettolohn II: 21'125 : 3 x 12 = 84'500
3 % von 84'500 = 2'535
2'535 : 12 x 3

\-633

:5 x 12 =

\-1'519

Weiterbildungs- und Umschulungskosten 1.8. bis 31.12. (effektiv mit Nachweis des regelmässigen Anfalls)

\-900

\-2'700

2\. Kosten der Verwaltung des beweglichen Vermögens

Werden Kosten für die Verwaltung des beweglichen Vermögens nach Massgabe des tatsächlichen Aufwands geltend gemacht, so hat für die Steuersatzbestimmung keine Umrechnung zu erfolgen. Wird jedoch im Einzelfall nachgewiesen, dass diese Kosten auch regelmässig angefallene Anteile beinhalten, so sind diese regelmässig angefallenen Anteile für die Satzbestimmung umzurechnen.

Der Pauschalabzug für die Verwaltung beweglichen Vermögens berechnet sich pro rata nach der Dauer der Steuerpflicht. Für die Steuersatzbestimmung hat eine Umrechnung auf 12 Monate zu erfolgen.

Beispiel: Tod 31.3.

Ein Steuerpflichtiger, dessen Steuerpflicht endet, besitzt per Ende der Steuerpflicht am 31. März ein bewegliches Vermögen von Fr. 2'000'000.-.

Effektiver Abzug mit Nachweis der regelmässig angefallenen Kosten:

steuerbar

Umrechnung

satzbestimmend

Vermögensverwaltungskosten:

1.1. bis 31.3.

\-1'000

\-4'000

Pauschalabzug:

steuerbar

Umrechnung

satzbestimmend

Vermögensverwaltungskosten:
2'000'000 \* 0.003 = 6'000
6'000 : 12 x 3

\-1'500

(:3 x 12 =)

\-6'000

3\. Liegenschaftenunterhalt

Der Pauschalabzug für Liegenschaftenunterhaltskosten richtet sich pro rata nach der Dauer der Steuerpflicht. Für die Steuersatzbestimmung hat eine Umrechnung auf 12 Monate zu erfolgen.

Werden Liegenschaftenunterhaltskosten nach Massgabe des tatsächlichen Aufwands geltend gemacht, so hat für die Steuersatzbestimmung keine Umrechnung zu erfolgen. Wird jedoch im Einzelfall nachgewiesen, dass diese Liegenschaftenunterhaltskosten auch regelmässig angefallene Anteile beinhalten, so sind diese regelmässig angefallenen Anteile für die Satzbestimmung umzurechnen.

Beispiel: Wegzug in das Ausland am 31.7.

Ein Steuerpflichtiger zieht am 31. Juli weg.

Pauschalabzug:

steuerbar

Umrechnung

satzbestimmend

Einkünfte aus Liegenschaft vom 1.1. bis 31.7.

6'250

:7 x 12 =

10'714

Pauschalabzug 20%

\- 1'250

:7 x 12 =

\- 2'142

Effektiver Abzug ohne Nachweis über regelmässig angefallen Kosten:

steuerbar

Umrechnung

satzbestimmend

Einkünfte aus Liegenschaft vom 1.1. bis 31.7.

6'250

:7 x 12 =

10'714

Unterhalt effektiv vom 1.1. bis 31.7.

\- 5'850

\- 5'850

4\. Schuldzinsen

Abzugsfähig sind die in der Steuerperiode fällig gewordenen Schuldzinsen.

Wenn der während der massgeblichen Dauer der Steuerpflicht angefallene Schuldzins einen Zeitraum von (mindestens) einem Jahr abdeckt, so handelt es sich um einen nicht regelmässig abfliessenden Schuldzins. Es findet bei der Bestimmung des satzbestimmenden Einkommens keine Umrechnung statt.

Wenn der während der massgeblichen Dauer der Steuerpflicht angefallene Schuldzins einen Zeitraum von weniger als einem Jahr abdeckt – es sich also um einen Monats-, Quartals-, Trimester- oder Semesterzins handelt –, so liegt ein regelmässig abfliessender Schuldzins vor. Es findet bei der Bestimmung des satzbestimmenden Einkommens eine Umrechnung statt.

Beispiel: Tod am 25.5.: Unterschiedliche Fälligkeiten von Schuldzinsen

**Bemessungs-grundlage**

**Satzbestimmung**

(Zinsfälligkeiten bis 25.5)

Betrag nach Umrechnung

Total im Todesjahr fällig geworden

effektiv zu berücksichtigender Betrag

Hypothekarzinsen

\-18'006

\-44'705

\-36'012

\-36'012

Darlehenszinsen fällig 30.6.

0

0

\-12'022

0

Privatkontozinsen

\-480

\-1'192

\-2'417

\-1'192

**Schuldzinsen Total**

**\-18'486**

**\-37'204**

5\. Unterhaltsbeiträge

Die während der Dauer der unterjährigen Steuerpflicht tatsächlich bezahlten Unterhaltsbeiträge können in Abzug gebracht werden. Für die Steuersatzberechnung hat nach der Dauer der Steuerpflicht eine Umrechnung auf 12 Monate zu erfolgen.

Beispiel: Wegzug in das Ausland am 30.4.

Ein Steuerpflichtiger, der Ende April aus dem Kanton wegzieht, hat während der Dauer der Steuerpflicht monatlich für seine Ehefrau und die Kinder Unterhaltsbeiträge im Betrage von Fr. 2'000.- geleistet.

steuerbar

Umrechnung

satzbestimmend

Alimente an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten, inkl. Alimente für Kinder vom 1.1. bis 30.4.

\-8'000

:4 x 12 =

\-24'000

6\. Einkaufsbeiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (3. Säule a)

Die während der unterjährigen Steuerpflicht tatsächlich geleisteten Einkaufsbeiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und die Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (3. Säule a) können (letztere bis zum Maximalbetrag) in Abzug gebracht werden. Für die Steuersatzberechnung hat in der Regel keine Umrechnung zu erfolgen.

Beispiel: Wegzug in das Ausland am 18.8.

Eine Steuerpflichtige, deren Steuerpflicht am 18. August endet, hat am 15. Februar Fr. 3'600 an die 3. Säule a einbezahlt.

steuerbar

Umrechnung

satzbestimmend

Beitrag an 3. Säule a vom 13.2.

\-3'600

\-3'600

7\. Prämien an obligatorische Unfallversicherung und Rentenleistungen

Prämien für die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung sowie Rentenleistungen fallen nach tatsächlichem Aufwand in die Steuerberechnung. Eine Umrechnung auf ein Jahresbetreffnis hat für die Steuersatzberechnung zu erfolgen.

8\. Versicherungsprämien und Sparzinsen

Die festen Abzüge für persönliche Versicherungsprämien berechnen sich pro rata nach der Dauer der Steuerpflicht. Für die Steuersatzberechnung hat eine Umrechnung auf 12 Monate zu erfolgen.

Beispiel: Zuzug aus dem Ausland am 18.8.

Ein verheirateter Steuerpflichtiger zieht am 18. August in den Kanton. Er leistet keine Beiträge an die 2. Säule und an die 3. Säule a. Sein Versicherungsprämien- und Sparzinsenabzug beträgt Fr. 6'900.-.

steuerbar

Umrechnung

satzbestimmend

Versicherungsprämien- und
Sparzinsenabzug:
6'900 : 360 x 133

\- 2'549

(:133 x 360 =)

\- 6'900

9\. Beiträge an politische Parteien

Die während der unterjährigen Steuerpflicht tatsächlich geleisteten Beiträge an politische Parteien können bis zum Maximalbetrag in Abzug gebracht werden. Für die Steuersatzberechnung hat keine Umrechnung zu erfolgen.

Beispiel: Zuzug aus dem Ausland am 30.11.

Ein verheirateter Steuerpflichtiger zieht am 30. November zu. Im Dezember wendet er einer politischen Partei Fr. 3'000.- zu.

steuerbar

Umrechnung

satzbestimmend

Zuwendung an eine politische Partei:
vom 30.11. bis 13.12

\-3'000

\-3'000

10\. Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten

Der Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten bemisst sich stets pro rata nach der Dauer der Steuerpflicht. Für die Steuersatzberechnung hat eine Umrechnung auf 12 Monate zu erfolgen.

Beispiel: Zuzug aus dem Ausland am 18.8.

Ein Ehepaar zieht am 18. August in den Kanton. Der Ehemann ist voll erwerbstätig und erzielt bis Ende Jahr ein unselbständiges Erwerbseinkommen von Fr. 32'475.-. Am 1. Oktober nimmt auch die Ehefrau eine Erwerbstätigkeit auf und erzielt bis Ende Jahr ein Einkommen von Fr. 17'920.-.

steuerbar

Umrechnung

satzbestimmend

Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit Ehemann
vom 18.8. bis 31.12.

32'475

:133 x 360 =

87'901

Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit Ehefrau
vom 1.10. bis 31.12.

17'920

:133 x 360 =

48'506

Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten:
5'200 : 360 x 133

\- 1'921

(:133 x 360 =)

\- 5'200

11\. Von der Höhe des Einkommens abhängige Abzüge (Krankheitskostenabzug, gemeinnützige Zuwendungen)

Die während der unterjährigen Steuerpflicht tatsächlich angefallenen Aufwendungen können im gesetzlich zugelassenen Umfang in Abzug gebracht werden. Für die Steuersatzberechnung hat keine Umrechnung zu erfolgen. Wird jedoch im Einzelfall nachgewiesen, dass die Krankheitskosten auch regelmässig angefallene Anteile beinhalten, so sind diese regelmässig angefallenen Anteile für die Satzbestimmung umzurechnen.

Beispiel: Wegzug in das Ausland 1.10.

Die Steuerpflicht eines Ehepaars endet am 1. Oktober. Ihr steuerbares Nettoeinkommen für die Dauer der Steuerpflicht vom 1.1. bis am 1.10. beträgt 30'000. Die abzugsberechtigten Krankheitskosten betrugen vom 1.1. bis 1.10. Fr. 7'000.-, wobei kein Anteil an regelmässig angefallenen Krankheitskosten nachgewiesen wurde.

steuerbar

Umrechnung

satzbestimmend

Nettoeinkommen

30'000

Krankheitskosten:
5% von Fr. 30'000 = 1'500
7'000 - 1'500 =

\-5'500

\- 5'500

12\. Kinderabzug

Es gelten die analogen Regeln wie beim Versicherungsprämien- und Sparzinsenabzug.

13\. Unterstützungsabzug

Die während der Dauer der Steuerpflicht erbrachten Unterstützungsleistungen sind nur abzugsberechtigt, wenn sie umgerechnet auf ein Jahr mindestens die Höhe des Abzuges von Fr. 2.400 erreichen. Sie sind nach Massgabe der Dauer der Steuerpflicht abzugsberechtigt. Für die Steuersatzbestimmung hat eine Umrechnung auf 12 Monate zu erfolgen.

Beispiel: Zuzug aus dem Ausland am 1.4.

Ein Steuerpflichtiger, dessen Steuerpflicht im Kanton am 1. April beginnt, erbringt vom 1.4. bis am 31.12. Unterstützungsleistungen im Betrage von Fr. 1'000.-.

steuerbar

Umrechnung

satzbestimmend

Unterstützungsabzug:
1'000 : 9 x 12 = 1'333

\-0

\-0

Beispiel: Zuzug aus dem Ausland am 1.4.

Ein Steuerpflichtiger, dessen Steuerpflicht im Kanton am 1. April beginnt, erbringt vom 1.4. bis am 31.12. Unterstützungsleistungen im Betrage von Fr. 4'000.-.

steuerbar

Umrechnung

satzbestimmend

Unterstützungsabzug:
4'000 : 9 x 12 = 5'333
2'400 : 12 x 9 =

\- 1'800

(:9 x 12 =)

\- 2'400

14\. Kinderbetreuungskosten

Die während der Dauer der Steuerpflicht angefallenen Kosten für die Betreuung werden in ihrer tatsächlichen Höhe gewährt, soweit sie den nach der Dauer der Steuerpflicht zu bestimmenden Maximalbetrag nicht übersteigen. Für die Steuersatzbestimmung hat eine Umrechnung auf 12 Monate zu erfolgen.

Beispiel: Zuzug aus dem Ausland am 1.7.

Den verheirateten Steuerpflichtigen, welche beide einer Erwerbstätigkeit nachgehen, und deren Steuerpflicht am 1. Juli beginnt, sind vom 1.9. bis am 31.12. Kosten für die Fremdbetreuung ihres 10-jährigen Kindes im Betrage von Fr. 5'000.- angefallen.

steuerbar

Umrechnung

satzbestimmend

Kinderbetreuungskostenabzug:
3'000 : 12 x 6

\- 1'500

(:6 x 12 =)

\- 3'000

Beispiel: Zuzug aus dem Ausland am 1.7.

Den verheirateten Steuerpflichtigen, welche beide einer Erwerbstätigkeit nachgehen, und deren Steuerpflicht am 1. Juli beginnt, sind vom 1.9. bis am 31.12. Kosten für die Fremdbetreuung ihres 10-jährigen Kindes im Betrage von Fr. 200.- angefallen.

steuerbar

Umrechnung

satzbestimmend

Kinderbetreuungskostenabzug:

\- 200

(:6 x 12 =)

\- 400

E. Inkrafttreten

Diese Weisung ersetzt die Weisung des kantonalen Steueramtes über die Umrechnung der Einkünfte und der Abzüge bei unterjähriger Steuerpflicht vom 30. Juni 1998.

- [Download Weisung des kantonalen Steueramtes über die Umrechnung der Einkünfte und der Abzüge bei unterjähriger Steuerpflicht PDF | 14 Seiten | Deutsch | 954 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-49-2.pdf)

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

66. Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die zeitliche Bemessung bei Änderung der Steuerpflicht natürlicher Personen während der Steuerperiode im internationalen Verhältnis

# ZStB 49.3: Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die zeitliche Bemessung bei Änderung der Steuerpflicht natürlicher Personen während der Steuerperiode im internationalen Verhältnis
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-49-3.html
Thema: Natürliche Personen
Dokument vom: 5. Juni 2023
Gültig ab: 5. Juni 2023
Publikationsdatum Webseite: 2026-01-21
## Auf dieser Seite

- [A. Einleitung](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-49-3.html#1708518475)
- [B. Gesetzliche Grundlagen](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-49-3.html#-716505111)
- [C. Wohnsitzwechsel einer natürlichen Person im internationalen Verhältnis ohne beschränkte Steuerpflicht in der Schweiz](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-49-3.html#2032774856)
- [D. Begründung oder Aufgabe eines Nebensteuerdomizils in der Schweiz durch eine im Ausland wohnhafte Person](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-49-3.html#1516064838)
- [E. Wohnsitzwechsel einer natürlichen Person im internationalen Verhältnis mit beschränkter Steuerpflicht in der Schweiz](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-49-3.html#-305121970)
- [Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-49-3.html#main_downloadlist_1827735342)
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Thema

Natürliche Personen

Unterthema

Zeitliche Bemessung (§§ 49 - 53)

Titel

Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die zeitliche Bemessung bei Änderung der Steuerpflicht natürlicher Personen während der Steuerperiode im internationalen Verhältnis

Erlassdatum

5\. Juni 2023

Gültig ab

5\. Juni 2023

ZStB-Nummer

49.3

Nummer alt

24/300

A. Einleitung

Änderungen der Steuerpflicht natürlicher Personen im internationalen Verhältnis können in den folgenden Fällen eintreten:

- Zuzug aus dem Ausland
- Wegzug ins Ausland
- Begründung oder Aufhebung von Nebensteuerdomizilen (Liegenschaften, Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten)
- Wechsel von unbeschränkter zu beschränkter Steuerpflicht aufgrund von Wohnsitzverlegungen während der Steuerperiode unter Beibehaltung des bisherigen Nebensteuerdomizils oder umgekehrt

Dieses Merkblatt zeigt, wie diese Änderungen während der Steuerpflicht bemessungsrechtlich zu behandeln sind. Insbesondere beantwortet es die Frage, ob diese Änderungen zu einer oder auch mehreren unterjährigen Steuerpflichten führen oder ob für diese Fälle unter Berücksichtigung des bei der interkantonalen Steuerausscheidung geltenden Grundsatzes der Einheit der Steuerperiode eine ganzjährige Steuerpflicht Anwendung findet.

Änderungen der Steuerpflicht während der Steuerperiode werden im internationalen Verhältnis wie folgt berücksichtigt:

- Unterjährige Steuerperiode: Bei Beginn oder Beendigung der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht (Zuzug aus dem Ausland bzw. Wegzug ins Ausland ohne andauernde wirtschaftliche Zugehörigkeit zur Schweiz und Begründung bzw. Aufgabe eines Nebensteuerdomizils im Kanton durch einen im Ausland wohnhaften Steuerpflichtigen) liegt eine unterjährige Steuerperiode vor.
- Ganzjährige Steuerperiode: Beim Wechsel von unbeschränkter zu beschränkter Steuerpflicht während der Steuerperiode oder umgekehrt (Verlegung des Wohnsitzes von der Schweiz ins Ausland unter Beibehaltung der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zur Schweiz oder Verlegung des Wohnsitzes vom Ausland in die Schweiz, wo bereits eine wirtschaftliche Zugehörigkeit bestand) liegt eine ganzjährige Steuerperiode vor.

Verlegt ein Steuerpflichtiger sein Hauptsteuerdomizil in den Kanton Zürich, ist diejenige Gemeinde Einschätzungsgemeinde, in welcher sich per Ende der Steuerperiode sein Wohnsitz befindet (§ 108 Abs. 1 StG). Dies selbst dann, wenn bisher schon eine Steuerpflicht in einer anderen zürcherischen Gemeinde bestanden hat. Im Falle des Wegzugs ins Ausland unter Beibehaltung der wirtschaftlichen Zugehörigkeit in einer anderen zürcherischen Gemeinde ist für die laufende Steuerperiode letztmals die Wohnsitzgemeinde Einschätzungsgemeinde.

Für Steuerpflichtige mit Hauptsteuerdomizil ausserhalb des Kantons Zürich ist jene zürcherische Gemeinde Einschätzungsgemeinde, in der sich am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht die steuerbaren Werte oder deren Hauptteile befinden (§ 108 Abs. 2 StG).

B. Gesetzliche Grundlagen

I. Steuergesetz vom 8. Juni 1997 (StG)

«§ 5 1 …

2 Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile des Einkommens und Vermögens, für die gemäss § 4 eine Steuerpflicht im Kanton besteht. Steuerpflichtige ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz versteuern mindestens das im Kanton erzielte Einkommen und das im Kanton gelegene Vermögen.»

«§ 6 1 Steuerpflichtige, die im Kanton nur für einen Teil ihres Einkommens und Vermögens steuerpflichtig sind, entrichten die Steuern für die im Kanton steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen und Vermögen entspricht.

2 Steuerpflichtige ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz entrichten die Steuern für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Kanton mindestens zu dem Steuersatz, der dem im Kanton erzielten Einkommen und dem im Kanton gelegenen Vermögen entspricht.»

«§ 10 1 Die Steuerpflicht beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Steuerpflichtige im Kanton steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nimmt oder im Kanton steuerbare Werte erwirbt.

2 Die Steuerpflicht endet mit dem Tod oder dem Wegzug des Steuerpflichtigen aus dem Kanton oder mit dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte.»

«§ 49 1 …

3 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, wird die Steuer auf den in diesem Zeitraum erzielten Einkünften erhoben. Dabei bestimmt sich der Steuersatz für regelmässig fliessende Einkünfte nach dem auf zwölf Monate berechneten Einkommen; nicht regelmässig fliessende Einkünfte werden für die Satzbestimmung nicht umgerechnet. § 37 bleibt vorbehalten.

4 Für die Abzüge gilt Abs. 3 sinngemäss.»

«§ 51 1 Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht.

2 …

3 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, wird die diesem Zeitraum entsprechende Steuer erhoben.»

II. Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG)

« Art. 6 1 …

2 Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile des Einkommens, für die nach den Art. 4 und 5 eine Steuerpflicht in der Schweiz besteht. Es ist mindestens das in der Schweiz erzielte Einkommen zu versteuern.»

« Art. 7 1 Die natürlichen Personen, die nur für einen Teil ihres Einkommens in der Schweiz steuerpflichtig sind, entrichten die Steuer für die in der Schweiz steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen entspricht.

2 Steuerpflichtige mit Wohnsitz im Ausland entrichten die Steuern für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke in der Schweiz mindestens zu dem Steuersatz, der dem in der Schweiz erzielten Einkommen entspricht.»

«Art. 8 1 Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an dem der Steuerpflichtige in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nimmt oder in der Schweiz steuerbare Werte erwirbt.

2 Die Steuerpflicht endet mit dem Tode oder dem Wegzug des Steuerpflichtigen aus der Schweiz oder mit dem Wegfall der in der Schweiz steuerbaren Werte.»

«Art. 40 1 …

2 …

3 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, so wird die Steuer auf den in diesem Zeitraum erzielten Einkünften erhoben. Dabei bestimmt sich der Steuersatz für regelmässig fliessende Einkünfte nach dem auf zwölf Monate berechneten Einkommen; nicht regelmässig fliessende Einkünfte unterliegen der vollen Jahressteuer, werden aber für die Satzbestimmung nicht in ein Jahreseinkommen umgerechnet. Artikel 38 bleibt vorbehalten.»

III. Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG)

«Art. 4b 1 Bei Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes innerhalb der Schweiz besteht die Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit für die laufende Steuerperiode im Kanton, in dem die steuerpflichtige Person am Ende dieser Periode ihren Wohnsitz hat.

2 Eine Steuerpflicht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit in einem andern Kanton als demjenigen des steuerrechtlichen Wohnsitzes besteht für die gesamte Steuerperiode, auch wenn sie im Laufe des Jahres begründet, verändert oder aufgehoben wird. In diesem Fall wird der Wert der Vermögensobjekte im Verhältnis zur Dauer der Zugehörigkeit vermindert. Im Übrigen werden das Einkommen und das Vermögen zwischen den beteiligten Kantonen in sinngemässer Anwendung der Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung ausgeschieden.»

«Art. 15 3 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, so wird die Steuer auf den in diesem Zeitraum erzielten Einkünften erhoben. Dabei bestimmt sich der Steuersatz für regelmässig fliessende Einkünfte nach dem auf zwölf Monate berechneten Einkommen; nicht regelmässig fliessende Einkünfte unterliegen der vollen Jahressteuer, werden aber für die Satzbestimmung nicht in ein Jahreseinkommen umgerechnet. Die Artikel 4b und 11 Absatz 3 bleiben vorbehalten.»

C. Wohnsitzwechsel einer natürlichen Person im internationalen Verhältnis ohne beschränkte Steuerpflicht in der Schweiz

Bei Verlegung des Wohnsitzes einer natürlichen Person vom Ausland in den Kanton Zürich (ohne bisherige beschränkte Steuerpflicht im Kanton) beginnt die Steuerpflicht im Zuzugszeitpunkt und es besteht somit eine unterjährige Steuerpflicht.

Verlegt eine natürliche Person ihren Wohnsitz vom Kanton Zürich ins Ausland (ohne weiterhin im Kanton beschränkt steuerpflichtig zu sein), endet die Steuerpflicht im Wegzugszeitpunkt und es besteht ebenfalls eine unterjährige Steuerpflicht.

Die Berechnung des steuerbaren Einkommens richtet sich nach den effektiv erzielten Einkünften und Abzügen in der unterjährigen Steuerperiode. Für die Berechnung des satzbestimmenden Einkommens gilt die Weisung des kantonalen Steueramtes über die Umrechnung der Einkünfte und der Abzüge bei unterjähriger Steuerpflicht (ZStB Nr. 49.2).

Das Vermögen per Ende der Steuerperiode wird nicht korrigiert. Der unterjährigen Steuerpflicht wird insofern Rechnung getragen, indem der Steuerbetrag für die Vermögenssteuer auf die Dauer der Steuerpflicht umgerechnet wird.

Beispiel 1: Zuzug aus dem Ausland

Herr D zieht per 1. August des Jahres n aus Deutschland in den Kanton Zürich (Zuzug). In der Zeit vom 1. August bis 31. Dezember erzielt er ein Erwerbseinkommen von Fr. 45'000. Abzüge fallen in der Höhe von Fr. 15'000 an. In Deutschland erzielte er in der Zeit bis zum 31. Juli ein Erwerbseinkommen von Fr. 42'000. Sein bewegliches Vermögen beträgt per 31. Dezember des Jahres n Fr. 1'200'000.

Ab wann wird Herr D im Kanton Zürich steuerpflichtig und wie lauten die Steuerfaktoren?

Kanton Zürich

Deutschland

Total satzbestimmed

Bewegliches Vermögen per 31.12.

1'200'000

1'200'000

**Steuerbares Vermögen**

**1'200'000**

**1'200'000**

Kanton Zürich

Deutschland

Total satzbestimmed

Erwerbseinkommen 1.8. – 31.12.

45'000

108'000

Abzüge 1.8. – 31.12.

\-15'000

\-36'000

**Steuerbares Einkommen**

**30'000**

**72'000**

Die erste Steuerperiode von Herrn D dauert vom 1.8. – 31.12.n.

Die im Ausland vor Beginn der Steuerpflicht erzielten Einkünfte werden nicht berücksichtigt.

Beispiel 2: Wegzug ins Ausland

Herr H verlegt seinen Wohnsitz per 1. April des Jahres n für unbestimmte Zeit nach Hongkong (Wegzug). In der Zeit vom 1. Januar bis 31. März erzielt er ein Erwerbseinkommen von Fr. 30'000. Abzüge fallen in der Höhe von Fr. 9'000 an. In Hongkong erzielte er in der Zeit vom 1. April bis 31. Dezember ein Erwerbseinkommen von Fr. 50'000. Sein bewegliches Vermögen beträgt per 31. März des Jahres n Fr. 180'000 und per 31. Dezember Fr. 200'000.

Bis wann wird Herr H im Kanton Zürich besteuert und wie lauten die Steuerfaktoren?

Kanton Zürich

Hongkong

Total satzbestimmend

Bewegliches Vermögen per 31.3.

180'000

180'000

**Steuerbares Vermögen**

**180'000**

**180'000**

Kanton Zürich

Hongkong

Total satzbestimmend

Erwerbseinkommen 1.1. – 31.3.

30'000

120'000

Abzüge 1.1. – 31.3.

\-9'000

\-36'000

**Steuerbares Einkommen**

**21'000**

**84'000**

Die letzte Steuerperiode von Herrn H dauert vom 1.1. – 31.3.n.

Die nach Beendigung der Steuerpflicht im Ausland erzielten Einkünfte werden nicht berücksichtigt.

D. Begründung oder Aufgabe eines Nebensteuerdomizils in der Schweiz durch eine im Ausland wohnhafte Person

Begründet eine im Ausland wohnhafte natürliche Person während der Steuerperiode in der Schweiz eine beschränkte Steuerpflicht (infolge Liegenschaftenbesitz, Geschäftsbetrieb oder Betriebsstätte), liegt wie unter C. eine unterjährige Steuerperiode vor. Dies ist auch bei Aufgabe des Nebensteuerdomizils resp. der beschränkten Steuerpflicht durch eine im Ausland ansässige Person der Fall.

Die Berechnung des steuerbaren Einkommens richtet sich nach den effektiv erzielten Einkünften und Abzügen in der unterjährigen Steuerperiode. Für die Berechnung des satzbestimmenden Einkommens gilt die Weisung des kantonalen Steueramtes über die Umrechnung der Einkünfte und der Abzüge bei unterjähriger Steuerpflicht (ZStB Nr. 49.2).

In diesen Fällen findet beim Vermögen keine Umrechnung statt. Der unterjährigen Steuerpflicht wird Rechnung getragen, indem der Steuerbetrag für die Vermögenssteuer auf die Dauer der Steuerpflicht umgerechnet wird.

1.Beschränkte Steuerpflicht aufgrund von Liegenschaftenbesitz

Wird die beschränkte Steuerpflicht aufgrund von Liegenschaftenbesitz begründet, ist das ausländische Einkommen und Vermögen für die Satzbestimmung zu berücksichtigen.

Beim Einkommen ist für die Satzbestimmung unter Berücksichtigung des übrigen im Ausland erzielten Einkommens eine Umrechnung vorzunehmen. Ist das ausländische Vermögen und Einkommen nicht bekannt, erfolgt die Besteuerung nicht einfach zum Maximalsteuersatz. In diesen Fällen sind die Werte, nötigenfalls nach durchgeführtem Auflage- und Mahnverfahren, nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen.

Verluste oder Schulden des ausländischen Hauptsteuerdomizils werden nur satzbestimmend berücksichtigt, wobei die Besteuerung mindestens zu dem Steuersatz vorgenommen wird, der dem im Kanton bzw. in der Schweiz erzielten Einkommen und dem im Kanton gelegenen Vermögen entspricht (§ 6 Abs. 2 StG und Art. 7 Abs. 2 DBG). Beim steuerbaren Einkommen oder Vermögen gelangen diese Verluste oder Schulden hingegen nicht zur Anrechnung (§ 5 Abs. 2 StG und Art. 6 Abs. 2 DBG).

Beispiel: Kauf einer Liegenschaft im Kanton Zürich durch eine im Ausland wohnhafte steuerpflichtige Person

Frau B kauft per 1. März des Jahres n eine Liegenschaft im Kanton Zürich. Der Steuerwert der Liegenschaft beträgt Fr. 2'000'000 und die Mieteinnahmen vom 1. März bis 31. Dezember betragen netto Fr. 60'000. Das übrige bewegliche Vermögen per 31. Dezember wird mit Fr. 1'500'000 ausgewiesen und die ausländischen Erwerbseinkünfte vom 1. März – 31. Dezember mit Fr. 100'000. Zudem erzielt sie im selben Zeitraum noch Wertschriftenerträge in der Höhe von Fr. 10'000.

Ab wann wird Frau B im Kanton Zürich steuerpflichtig und wie lauten die Steuerfaktoren?

Kanton Zürich

Deutschland

Total satzbestimmend

Liegenschaft

2'000'000

2'000'000

Bewegliches Vermögen per 31.12.

1'500'000

1'500'000

**Steuerbares Vermögen**

**2'000'000**

**1'500'000**

**3'500'000**

Kanton Zürich

Deutschland

Total satzbestimmend

Mieteinnahmen vom
1.3. – 31.12.

60'000

72'000

Erwerbseinkommen
1.3. – 31.12.

100'000

120'000

Wertschriftenerträge
1.3. – 31.12.

10'000

10'000

**Steuerbares Einkommen**

**60'000**

**110'000**

**202'000**

Die erste Steuerperiode von Frau B dauert vom 1.3. – 31.12.n.

2.Beschränkte Steuerpflicht aufgrund eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte

Wird die beschränkte Steuerpflicht aufgrund eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte begründet, so ist das ausländische Einkommen und Vermögen für die Satzbestimmung entsprechend zu berücksichtigen.

Beim Einkommen ist für die Satzbestimmung unter Berücksichtigung des übrigen im Ausland erzielten Einkommens eine Umrechnung vorzunehmen. Ist das ausländische Vermögen und Einkommen nicht bekannt, erfolgt die Besteuerung nicht einfach zum Maximalsteuersatz. In diesen Fällen sind die Werte, nötigenfalls nach durchgeführtem Auflage- und Mahnverfahren, nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen.

Verluste oder Schulden des ausländischen Hauptsteuerdomizils werden nur satzbestimmend berücksichtigt, wobei die Besteuerung mindestens zu dem Steuersatz vorgenommen wird, der dem im Kanton bzw. in der Schweiz erzielten Einkommen und dem im Kanton gelegenen Vermögen entspricht (§ 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 StG sowie Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 2 DBG).

Beispiel: Beendigung der selbständigen Erwerbstätigkeit einer im Ausland wohnhaften steuerpflichtigen Person

Der in Deutschland wohnhafte Herr E gibt seine selbständige Erwerbstätigkeit im Kanton Zürich am 31. Mai des Jahres n auf. In der Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai erzielte er ein selbständiges Erwerbseinkommen von Fr. 50'000 und ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit in Deutschland von Fr. 80'000. Sein Kapital in der Einzelfirma beträgt per 31. Mai Fr. 100'000 und sein übriges Vermögen in Deutschland beläuft sich per 31. Mai auf Fr. 400'000.

Bis wann ist Herr E im Kanton Zürich steuerpflichtig und wie lauten die Steuerfaktoren?

Kanton Zürich

Deutschland

Total satzbestimmend

Vermögen in Einzelfirma per 31.5.

100'000

100'000

Bewegliches Vermögen per 31.5.

400'000

400'000

**Steuerbares Vermögen**

**100'000**

**400'000**

**500'000**

Kanton Zürich

Deutschland

Total satzbestimmend

Erwerbseinkommen 1.1. – 31.5.

50'000

120'000

Einkommen aus unselb. Erw. 1.1. - 31.5.

80'000

192'000

**Steuerbares Einkommen**

**50'000**

**80'000**

**312'000**

Die Steuerperiode von Herrn E endet per 31.5.n.

Besteuert wird nur das in der Schweiz erzielte Einkommen und Vermögen. Bei unterjähriger Steuerpflicht wird das in der Schweiz und im Ausland erzielte Einkommen für die Satzbestimmung umgerechnet.

E. Wohnsitzwechsel einer natürlichen Person im internationalen Verhältnis mit beschränkter Steuerpflicht in der Schweiz

1.Bei Begründung oder Beendigung der Steuerpflicht nur im Kanton Zürich

Verlegt eine natürliche Person, die bisher im Kanton Zürich schon aufgrund Liegenschaftenbesitz, Geschäftsbetrieb oder Betriebsstätte im Kanton Zürich beschränkt steuerpflichtig war, ihren Wohnsitz vom Ausland in den Kanton Zürich, ist diese Person für das ganze Kalenderjahr steuerpflichtig.

Eine ganzjährige Steuerpflicht ist auch gegeben, wenn eine bisher im Kanton Zürich wohnhafte natürliche Person ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt, aber nach wie vor aufgrund von Liegenschaftenbesitz, Geschäftsbetrieb oder Betriebsstätte im Kanton Zürich beschränkt steuerpflichtig bleibt.

Dem Wechsel von unbeschränkter zu beschränkter Steuerpflicht oder umgekehrt wird Rechnung getragen, indem einerseits eine internationale Steuerausscheidung vorgenommen wird und andererseits beim Vermögen eine Korrektur anhand der gewichteten Methode erfolgt.

Ein Wechsel von unbeschränkter zu beschränkter Steuerpflicht oder umgekehrt wird demnach wie folgt berücksichtigt:

Für die Berechnung des steuerbaren Einkommens wird auf die effektiv erzielten Einkünfte und Abzüge in der Steuerperiode abgestellt. Die Zuteilung der Einkünfte wird anhand einer internationalen Steuerausscheidung vorgenommen.

Das Vermögen per Ende der Steuerperiode wird zuerst ebenfalls aufgrund einer internationalen Steuerausscheidung zugeteilt. In einer zweiten Phase wird das bewegliche Vermögen anhand der gewichteten Methode unter Berücksichtigung der Dauer der steuerrechtlichen Zugehörigkeit zu den einzelnen Steuerhoheiten korrigiert.

Befindet sich das Hauptsteuerdomizil nicht in der gleichen Gemeinde wie das Nebensteuerdomizil, so gilt betreffend Zuständigkeit der Steuererhebung folgendes (Kreisschreiben des kantonalen Steueramtes an die Gemeindesteuerämter über die Durchführung der Steuerausscheidungen für Gemeindesteuern, ZStB Nr. 191.1):

Bei Zuzug aus dem Ausland ist diejenige Gemeinde ab 1.1. des Zuzugsjahres für die ganze Steuerperiode Einschätzungsgemeinde, in welcher die Pflichtigen den Wohnsitz begründen (Zuzugsprinzip). Die Gemeinden mit Nebensteuerdomizil streichen den Steuerpflichtigen aus dem ordentlichen Register und stellen gegebenenfalls bei der Wohnsitzgemeinde ein Steuerausscheidungsbegehren.

Bei Wegzug ins Ausland gilt die bisherige Wohnsitzgemeinde für die ganze Steuerperiode im Wegzugsjahr als Einschätzungsgemeinde. Die Gemeinden mit Nebensteuerdomizil stellen gegebenenfalls im Wegzugsjahr wie in den Vorperioden bei der Wohnsitzgemeinde ein Steuerausscheidungsbegehren.

Beispiel 1: Zuzug aus dem Ausland mit bisheriger beschränkter Steuerpflicht im Kanton Zürich

Frau G ist Eigentümerin einer Liegenschaft in Adliswil und wohnt in London. Am 1. Juni des Jahres n verlegt sie ihren Wohnsitz in die Stadt Zürich (Zuzug). Folgende Werte sind bekannt:

Vermögen per 31.12.n:

Steuerwert der Liegenschaft in Adliswil

1'500'000

Wertschriften

120'000

Schulden

\-400'000

Einkünfte im Jahre n:

Wertschriftenertrag Inland / GB

2'000 / 1'000

Mietertrag

12'000

Erwerbseinkommen Inland / GB

49'000 / 30'000

Schuldzinsen

\-12'000

Berufsauslagen Inland / GB

\-5'000 / -6'000

Kanton Zürich

Grossbritannien

Total satzbestimmend

Liegenschaft in Adliswil

1'500'000

1'500'000

Wertschriften per 31.12.

120'000

120'000

Korrektur bewegliches Vermögen zu Gunsten von Grossbritannien

\-50'000

50'000

Total Aktiven

1'570'000

50'000

1'620'000

in %

96,91%

3,09%

100%

Schulden, verteilt nach Lage der Aktiven

\-387'654

\-12'346

\-400'000

**Steuerbares Vermögen**

**1'182'346**

**37'654**

**1'220'000**

Kanton Zürich

Grossbritannien

Total satzbestimmend

Wertschriftenertrag

2'000

1'000

3'000

Mietertrag

12'000

12'000

Schuldzinsen, verteilt nach Lage der Aktiven

\-11'629

\-371

\-12'000

Erwerbseinkommen
1.1. – 31.5. (GB)

30'000

30'000

Erwerbseinkommen
1.6. – 31.12. (ZH)

49'000

49'000

Berufsauslagen

\-5'000

\-6'000

\-11'000

**Steuerbares Einkommen**

**46'371**

**24'629**

**71'000**

Es liegt keine unterjährige Steuerpflicht vor. Die Steuerperiode dauert somit vom 1.1.n – 31.12.n.

Infolge des Wechsels von beschränkter zu unbeschränkter Steuerpflicht während der Steuerperiode erfolgt in der Steuerperiode vom 1.1.n – 31.12.n die Einschätzung in der neuen Wohnsitzgemeinde. Das Steueramt Adliswil kann ab der Steuerperiode n ein Ausscheidungsbegehren stellen.

Beispiel 2: Wegzug ins Ausland mit fortdauernder beschränkter Steuerpflicht im Kanton Zürich

Herr I verlegt per 1. Mai des Jahres n seinen Wohnsitz von Meilen nach Italien. Auch nach seinem Wegzug ist er immer noch Eigentümer einer Liegenschaft in Uster. Folgende Werte sind bekannt:

Vermögen per 31.12.n:

Steuerwert der Liegenschaft in Uster

1'500'000

Wertschriften

300'000

Schulden

\-400'000

Einkünfte im Jahre n:

Wertschriftenertrag Inland / Italien

1'000 / 2'000

Mietertrag

24'000

Erwerbseinkommen Inland / Italien

30'000 / 40'000

Schuldzinsen

\-12'000

Berufsauslagen  Inland / Italien

\-4'000 / -7'000

Kanton Zürich

Italien

Total satzbestimmend

Liegenschaft in Uster

1'500'000

1'500'000

Wertschriften per 31.12.

300'000

300'000

Korrektur bewegliches Vermögen zu Gunsten des Kantons Zürich

100'000

\-100'000

Total Aktiven

1'600'000

200'000

1'800'000

in %

88,89%

11,11%

100%

Schulden, verteilt nach Lage der Aktiven

\-355'556

\-44'444

\-400'000

**Steuerbares Vermögen**

**1'244'444**

**155'556**

**1'400'000**

Kanton Zürich

Italien

Total satzbestimmend

Wertschriftenertrag

1'000

2'000

3'000

Mietertrag

24'000

24'000

Schuldzinsen, verteilt nach Lage der Aktiven

\-10'667

\-1'333

\-12'000

Erwerbseinkommen
1.1. – 30.4. (CH)

30'000

30'000

Erwerbseinkommen
1.5. – 31.12. (I)

40'000

40'000

Berufsauslagen

\-4'000

\-7'000

\-11'000

**Steuerbares Einkommen**

**40'333**

**33'667**

**74'000**

Es liegt keine unterjährige Steuerpflicht vor. Die Steuerperiode dauert somit vom 1.1.n – 31.12.n.

Trotz Wechsels von unbeschränkter zu beschränkter Steuerpflicht während der Steuerperiode erfolgt in der Steuerperiode vom 1.1.n – 31.12.n kein Wechsel der Einschätzungsgemeinde. Die Stadt Uster ist erst in der darauffolgenden Steuerperiode n+1 Einschätzungsgemeinde.

Die Stadt Uster hat ihren Steueranspruch in der Steuerperiode vom 1.1.n – 31.12.n wie in den Vorperioden mittels Antrag auf interkommunale Steuerausscheidung bei der Gemeinde Meilen geltend zu machen.

2.Bei Begründung oder Beendigung der Steuerpflicht während der Steuerperiode in einem Kanton und ganzjähriger Steuerpflicht in einem anderen Kanton

Besteht die Steuerpflicht nicht nur im Kanton Zürich, sondern auch in anderen Kantonen, sind folgende Grundsätze zu beachten:

Wird die unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht im Kanton Zürich während der Steuerperiode aufgegeben und ist der Pflichtige in einem anderen Kanton noch ganzjährig steuerpflichtig, so wird auch im Kanton Zürich eine ganzjährige Steuerpflicht angenommen.

Eine ganzjährige Steuerpflicht ist auch dann anzunehmen, wenn der Pflichtige im Laufe der Steuerperiode im Kanton Zürich steuerpflichtig wird und während der ganzen Steuerperiode bereits in einem anderen Kanton steuerpflichtig ist.

Die Veranlagung der direkten Bundessteuer liegt in solchen Fällen in der Kompetenz desjenigen Kantons, in welchem der Pflichtige per Ende der Steuerperiode sein Hauptsteuerdomizil hat. Ist der Pflichtige im Ausland wohnhaft, ist derjenige Kanton für die Veranlagung zuständig, in dem sich der grösste Teil der steuerbaren Werte am Ende der Steuerperiode befinden.

Beispiel 1: Zuzug vom Ausland in den Kanton Zürich mit bisheriger beschränkter Steuerpflicht in einem anderen Kanton

Frau A ist Eigentümerin einer Liegenschaft in Chur (GR) und wohnt in London. Am 1. Juni des Jahres n verlegt sie ihren Wohnsitz in die Stadt Zürich (Zuzug). Folgende Werte sind bekannt:

Vermögen per 31.12.n:

Steuerwert der Liegenschaft in Chur (GR)

1'500'000

Wertschriften

120'000

Schulden

\-400'000

Einkünfte im Jahre n:

Wertschriftenertrag Inland / GB

2'000 / 1'000

Mietertrag

12'000

Erwerbseinkommen Inland / GB

49'000 / 30'000

Schuldzinsen

\-12'000

Berufsauslagen  Inland / GB

\-5'000 / -6'000

Kanton Zürich

Kanton Graubünden

Grossbritannien

Total satzbestimmend

Liegenschaft in Chur

1'500'000

1'500'000

Wertschriften per 31.12.

120'000

120'000

Korrektur bewegliches Vermögen zu Gunsten von Grossbritannien

\-50'000

50'000

Total Aktiven

70'000

1'500'000

50'000

1'620'000

in %

4,32%

92,59%

3,09%

100%

Schulden, verteilt nach Lage der Aktiven

\-17'294

\-370'360

\-12'346

**\-400'000**

**Steuerbares Vermögen**

**52'706**

**1'129'640**

**37'654**

**1'220'000**

Kanton Zürich

Kanton Graubünden

Grossbritanien

Total satzbestimmend

Wertschriftenertrag

2'000

1'000

3'000

Mietertrag

12'000

12'000

Schuldzinsen, verteilt nach Lage der Aktiven

\-518

\-11'111

\-371

\-12'000

Erwerbseinkommen
1.1. – 31.5. (GB)

30'000

30'000

Erwerbseinkommen
1.6. – 31.12. (ZH)

49'000

49'000

Berufsauslagen

\-5'000

\-6'000

\-11'000

**Steuerbares Einkommen**

**45'482**

**889**

**24'629**

**71'000**

Obwohl die Wohnsitznahme im Kanton Zürich erst per 1.6. erfolgt, führt dies zu keiner unterjährigen Steuerpflicht. Es gilt der Grundsatz der Einheit der Steuerperiode (vgl. Art. 4b StHG). Auch bei der direkten Bundessteuer liegt eine ganzjährige Steuerpflicht vor. Frau A wird für die ganze Steuerperiode n durch den Kanton Zürich veranlagt.

Die Steuerperiode im Kanton Zürich dauert somit vom 1.1.n – 31.12.n.

Beispiel 2: Wegzug aus dem Kanton Zürich ins Ausland mit fortbestehender beschränkter Steuerpflicht in einem anderen Kanton

Herr K verlegt per 1. Mai des Jahres n seinen Wohnsitz von Meilen nach Italien. Auch nach seinem Wegzug ist er immer noch Eigentümer einer Liegenschaft in Altdorf (UR). Folgende Werte sind bekannt:

Vermögen per 31.12.n:

Steuerwert der Liegenschaft in Altdorf (UR)

1'500'000

Wertschriften

300'000

Schulden

\-400'000

Einkünfte im Jahre n:

Wertschriftenertrag Inland / Italien

1'000 / 2'000

Mietertrag

24'000

Erwerbseinkommen Inland / Italien

30'000 / 40'000

Schuldzinsen

\-12'000

Berufsauslagen  Inland / Italien

\-4'000 / -7'000

Kanton Zürich

Kanton Uri

Italien

Total satzbestimmend

Liegenschaft in Altdorf

1'500'000

1'500'000

Wertschriften per 31.12.

300'000

300'000

Korrektur bewegliches Vermögen zu Gunsten des Kantons Zürich

100'000

\-100'000

Total Aktiven

100'000

1'500'000

200'000

1'800'000

in %

5,55%

83,34%

11,11%

100%

Schulden, verteilt nach Lage der Aktiven

\-22'196

\-333'360

\-44'444

**\-400'000**

**Steuerbares Vermögen**

**77'804**

**1'166'640**

**155'556**

**1'400'000**

Kanton Zürich

Kanton Uri

Italien

Total satzbestimmend

Wertschriftenertrag

1'000

2'000

3'000

Mietertrag

24'000

24'000

Schuldzinsen, verteilt nach Lage der Aktiven

\-666

\-10'001

\-1'333

\-12'000

Erwerbseinkommen
1.1. – 30.4. (CH)

30'000

30'000

Erwerbseinkommen
1.5. – 31.12. (I)

40'000

40'000

Berufsauslagen

\-4'000

\-7'000

\-11'000

**Steuerbares Einkommen**

**26'334**

**13'999**

**33'667**

**74'000**

Obschon aufgrund des Wegzugs von Herrn K per 1.5.n ins Ausland die direkte Bundessteuer für die ganze Steuerperiode n (sowohl für die unbeschränkte als auch die beschränkte Steuerpflicht) neu durch den Kanton Uri veranlagt wird, gilt auch für die Staatssteuer der Grundsatz der Einheit der Steuerperiode (vgl. Art. 4b StHG). Somit wird auch im Kanton Zürich eine ganzjährige Steuerpflicht angenommen.

Die Steuerperiode dauert somit vom 1.1.n – 31.12.n.

Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die

- [Download Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die zeitliche Bemessung bei Änderung der Steuerpflicht natürlicher Personen während der Steuerperiode im internationalen Verhältnis PDF | 12 Seiten | Deutsch | 230 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-49-3/zstb-nr-49-3.pdf)

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Ältere Merkblätter

- [Download Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die zeitliche Bemessung bei Änderung der Steuerpflicht natürlicher Personen während der Steuerperiode im internationalen Verhältnis gültig bis 04.06.2023 PDF | 18 Seiten | Deutsch | 99 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-49-3/zstb-nr-49-3_gueltig-bis-04_06_2023.pdf)

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

67. Steuerausscheidung von Unternehmen mit ausländischen Betriebsstätten

# ZStB 57.1: Steuerausscheidung von Unternehmen mit ausländischen Betriebsstätten
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-57-1.html
Thema: Juristische Personen
Dokument vom: 18. Dezember 2020
Gültig ab: 1. Januar 2021
Publikationsdatum Webseite: 2023-11-13
## Auf dieser Seite

- [Laufende Besteuerung ab Steuerperiode 2021](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-57-1.html#1332758347)
- [Übergangsregelung](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-57-1.html#-992166840)
- [Kontakt](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-57-1.html#contact)

Thema

Juristische Personen

Unterthema

Steuerpflicht (§§ 54 - 62)

Titel

Steuerausscheidung von Unternehmen mit ausländischen Betriebsstätten

Erlassdatum

18\. Dezember 2020

Gültig ab

1\. Januar 2021

ZStB-Nummer

57.1

Auf den 1. Januar 2021 wird § 57 Abs. 3 des Steuergesetzes (StG) an die entsprechende Bestimmung im Gesetz über die direkte Bundessteuer angepasst. Für die Anwendung von § 57 Abs. 3 StG gilt Folgendes.

Laufende Besteuerung ab Steuerperiode 2021

Bei in der Schweiz ansässigen Unternehmen mit Betriebsstätten im Ausland erfolgt die Steuerausscheidung grundsätzlich nach der objektmässig direkten Methode. Verluste ausländischer Betriebsstätten können provisorisch mit dem in der Schweiz steuerbaren Gewinn verrechnet werden, sofern diese Verluste nicht bereits im Betriebsstättenstaat berücksichtigt wurden. Da es sich bei der provisorischen Verlustübernahme um ein Wahlrecht handelt, ist die provisorische Verlustübernahme von der steuerpflichtigen Gesellschaft für jede Steuerperiode zu beantragen. Bei Gesellschaften, welche über mehrere Auslandbetriebsstätten verfügen, ist die provisorische Verlustübernahme zudem für jede Auslandbetriebsstätte einzeln zu beantragen.

Wird eine Auslandbetriebsstätte in eine Tochtergesellschaft umgewandelt (Ausgliederung), erhöhen sich die Gestehungskosten um die provisorisch übernommenen, noch nicht zurückbelasteten Auslandverluste.

Übergangsregelung

Bei in der Schweiz ansässigen Unternehmen mit Auslandbetriebsstätten, welche am Ende der Steuerperiode 2020 über keine verrechenbaren Verlustvorträge gemäss bisheriger quotaler Ausscheidungsmethode verfügen, beginnt in der Steuerperiode 2021 die objektmässig direkte Ausscheidungsmethode mit provisorischer Verlustübernahme gemäss § 57 Abs. 3 StG. Es erfolgt keine Rückbelastung von Auslandverlusten, welche vor der Steuerperiode 2021 im Rahmen der quotalen Steuerausscheidung übernommen worden sind. Ebenso können vor der Steuerperiode 2021 im Rahmen der bisherigen quotalen Steuerausscheidung mit ausländischen Gewinnen verrechnete inländische Verluste nicht ab Steuerperiode 2021 neu als Verluste vorgetragen werden (kein Aufleben eines Verlustvortrags auf Beginn der Steuerperiode 2021 im Umfang allfällig ins Ausland exportierter Inlandverluste). Die bis Ende der Steuerperiode 2020 erfolgte Verlustverrechnung ist in jedem Fall definitiv.

Bei in der Schweiz ansässigen Unternehmen mit Auslandbetriebsstätten, welche per Ende der Steuerperiode 2020 über verrechenbare Verlustvorträge gemäss bisheriger quotaler Steuerausscheidung verfügen, beginnt mit der Steuerperiode 2021 die objektmässig direkte Ausscheidungsmethode mit provisorischer Verlustübernahme gemäss § 57 Abs. 3 StG. Der sich aufgrund der bisherigen quotalen Steuerausscheidung am Ende der Steuerperiode 2020 ergebende Verlustvortrag wird unverändert in die Steuerperiode 2021 vorgetragen. Es erfolgt keine Rückbelastung von Auslandverlusten, welche vor der Steuerperiode 2021 im Rahmen der quotalen Steuerausscheidung übernommen worden sind. Ebenso können vor der Steuerperiode 2021 im Rahmen der bisherigen quotalen Steuerausscheidung mit ausländischen Gewinnen verrechnete inländische Verluste nicht ab Steuerperiode 2021 neu als Verluste vorgetragen werden.

- [Download Steuerausscheidung von Unternehmen mit ausländischen Betriebsstätten PDF | 1 Seiten | Deutsch | 28 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-57-1.pdf)

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

68. Weisung des kantonalen Steueramtes betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von juristischen Personen während der Steuerperiode im interkantonalen Verhältnis

# ZStB 59.1: Weisung des kantonalen Steueramtes betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von juristischen Personen während der Steuerperiode im interkantonalen Verhältnis
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-59-1.html
Thema: Juristische Personen
Dokument vom: 8. April 2002
Gültig ab: 1. Januar 2001
Publikationsdatum Webseite: 2023-11-09
Thema

Juristische Personen

Unterthema

Steuerpflicht (§§ 54 - 62)

Titel

Weisung des kantonalen Steueramtes betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von juristischen Personen während der Steuerperiode im interkantonalen Verhältnis

Erlassdatum

8\. April 2002

Gültig ab

1\. Januar 2001

ZStB-Nummer

59.1

- [Download Weisung des kantonalen Steueramtes betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von juristischen Personen während der Steuerperiode im interkantonalen Verhältnis PDF | 22 Seiten | Deutsch | 153 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-59-1.pdf)

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

69. Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit (Praxishinweis)

# ZStB 61.1: Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit (Praxishinweis)
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-61-1.html
Thema: Juristische Personen
Dokument vom: 1. Februar 2024
Gültig ab: 1. Februar 2024
Publikationsdatum Webseite: 2024-03-20
Thema

Juristische Personen

Unterthema

Steuerpflicht (§§ 54 - 62)

Titel

Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit (Praxishinweis)

Erlassdatum

1\. Februar 2024

Gültig ab

1\. Februar 2024

ZStB-Nummer

61.1

Gemäss § 61 lit. g StG sind juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind, von den Steuern befreit.

Die Praxis des Kantonalen Steueramtes Zürich folgt grundsätzlich dem Kreisschreiben Nr. 12 der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur Steuerbefreiung von juristischen Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke oder Kultuszwecke verfolgen.

Nachfolgend werden weitere Praxisfestlegungen des kantonalen Steueramtes festgehalten:

Vergütung von Mitgliedern des Stiftungsrates und von Vereinsvorständen

Eine angemessene Entschädigung der Organe der juristischen Person steht einer Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit nicht entgegen.

Betreffend Prüfung der Angemessenheit der Entschädigungen ist zu unterscheiden:

- Aufgrund von Art. 84 Abs. 2 und 84b ZGB sind Entschädigungsregelungen bei Stiftungen von den Stiftungsaufsichtsbehörden zu überprüfen. Das Kantonale Steueramt Zürich geht deshalb bei Stiftungen grundsätzlich davon aus, dass die Entschädigungen von der Stiftungsaufsicht überprüft und als angemessen beurteilt wurden. Es nimmt nur dann eigene Prüfhandlungen vor, wenn die Angemessenheit von geleisteten Entschädigungen zweifelhaft ist. Dabei wird es in erster Linie eine Stellungnahme der zuständigen Stiftungsaufsicht einholen. 
- Bei Vereinen (und anderen Organisationen), deren Entschädigungsregelungen nicht von einer unabhängigen Kontrollinstanz überprüft werden, überprüft das Kantonale Steueramt Zürich die Angemessenheit der Entschädigungen.

Tätigkeiten im Ausland

Auslandtätigkeiten von Stiftungen (und anderen Organisationen) werden unter dem Aspekt der Steuerbefreiung grundsätzlich am gleichen Massstab gemessen wie Tätigkeiten im Inland. Ausländische Tätigkeiten sind unabhängig von Art und Ort der Tätigkeit möglich, sofern sie aus schweizerischer gesamtgesellschaftlicher Sicht als fördernswert erscheinen und der mit der Steuerbefreiung einhergehende Verlust an Steuereinnahmen als gerechtfertigt erachtet werden kann. Dazu müssen die Tätigkeiten im Ausland eine positive Ausstrahlung in die Schweiz haben oder zumindest in der Schweiz als fördernswert wahrgenommen werden.

Zwingend vorausgesetzt ist die Sicherstellung der notwendigen Transparenz (insbesondere lückenlose Dokumentation der Geldflüsse bis hin zum effektiven Empfänger im Ausland).

Bei ausländischen Tätigkeiten von Stiftungen arbeitet das kantonale Steueramt eng mit den Stiftungsaufsichtsbehörden zusammen.

Unternehmerische Fördermodelle

Unternehmerische Fördermodelle (Darlehen \[insb. Social Impact Bonds und Development Impact Bonds\], Beteiligungen, Wandeldarlehen) stehen einer Steuerbefreiung nicht entgegen, selbst wenn ein Mittelrückfluss (Rückzahlungen und Verzinsung von Darlehen, Erträge aus Beteiligungen, Erfolgsbeteiligungen) an die gemeinnützige Institution möglich ist. Dabei muss nachgewiesen werden, dass die Fördermittel in Bereichen eingesetzt werden, wo (noch) kein Markt besteht und somit Investitionen getätigt werden, welche gewinnorientierte Dritte nicht machen würden. Die Investitionen sind nur im Rahmen der eigentlichen Fördertätigkeit zugelassen. Zudem müssen die zurückgeflossenen Mittel wiederum für den gemeinnützigen Zweck verwendet werden.

- [Download Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit (Praxishinweis) PDF | 2 Seiten | Deutsch | 39 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-61-1.pdf)

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

70. Merkblatt zur Gewährung von Steuererleichterungen für neu eröffnete Unternehmen

# ZStB 62.1: Merkblatt zur Gewährung von Steuererleichterungen für neu eröffnete Unternehmen
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-62-1.html
Thema: Juristische Personen
Dokument vom: 8. April 1998
Gültig ab: 8. April 1998
Publikationsdatum Webseite: 2026-01-21
## Auf dieser Seite

- [A. Gesetzliche Grundlagen](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-62-1.html#-487197831)
- [B. Zielgruppe](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-62-1.html#-1807331766)
- [C. Art der Ermässigung](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-62-1.html#516350407)
- [D. Auflagen](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-62-1.html#-529399903)
- [E. Gesuche](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-62-1.html#-1296058650)
- [F. Entscheid](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-62-1.html#-306940875)
- [Kontakt](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-62-1.html#contact)

Thema

Juristische Personen

Unterthema

Steuerpflicht (§§ 54 - 62)

Titel

Merkblatt zur Gewährung von Steuererleichterungen für neu eröffnete Unternehmen

Erlassdatum

8\. April 1998

Gültig ab

8\. April 1998

ZStB-Nummer

62.1

Nummer alt

25/500

A. Gesetzliche Grundlagen

Gemäss § 15 und § 62 Steuergesetz kann der Regierungsrat im Einvernehmen mit der zuständigen Gemeinde Personenunternehmen und Unternehmen von juristischen Personen für das Eröffnungsjahr und die neun folgenden Jahre angemessene Steuererleichterungen gewähren. Voraussetzung ist, dass Unternehmen neu eröffnet werden und dem volkswirtschaftlichen Interesse des Kantons dienen. Eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit kann einer Neueröffnung gleichgestellt werden. Mit Blick auf die Rechtsgleichheit und die Wettbewerbsneutralität dürfen aber keine bestehenden Unternehmen, welche ordentlich besteuert werden, konkurrenziert werden.

B. Zielgruppe

Die Gewährung von Steuererleichterungen soll in erster Linie zur Steigerung der Attraktivität des Kantons Zürich für ausländische Investoren beitragen. Eine aktive Konkurrenzierung anderer Kantone ist nicht beabsichtigt.

Gesellschaften, welche als Holding-, Domizil- oder gemischte Gesellschaft besteuert werden (§§ 73 und 74 Steuergesetz)1), werden in der Regel keine Steuererleichterungen gewährt.

Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Voraussetzungen sowie der Grundsätze der Rechtsgleichheit und Wettbewerbsneutralität können Steuererleichterungen in der Regel grösseren ausländischen Unternehmen gewährt werden, welche im Kanton Zürich Sitz nehmen, in einem neuen Geschäftsbereich tätig sind und beabsichtigen, zahlreiche Arbeitsplätze zu schaffen.

C. Art der Ermässigung

Die Ermässigung wird als prozentuale Reduktion der Einkommens- und Vermögenssteuern von natürlichen und der Gewinn- und Kapitalsteuern von juristischen Personen gewährt. Bei natürlichen Personen ist sie beschränkt auf den Steuerbetrag, welcher auf das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das Geschäfts- oder Beteiligungskapital entfällt.

D. Auflagen

Die Gewährung von Steuererleichterungen kann mit Auflagen verbunden werden, welche im Entscheid des Regierungsrats festgehalten werden. Bei Nichteinhalten dieser Bedingungen oder bei Beendigung der Steuerpflicht während oder kurz nach der Dauer der Steuererleichterung kann der Regierungsrat die Verfügung widerrufen und die nicht bezogenen Steuern ganz oder teilweise rückwirkend auf den Tag der Gewährung zurückfordern.

E. Gesuche

Gesuche um Gewährung von Steuererleichterungen sind in zweifacher Ausfertigung zu richten an1):

Kantonales Steueramt Zürich
Fachdienst Unternehmenssteuern
Bändliweg 21
8090 Zürich

oder

Volkswirtschaftsdirektion
des Kantons Zürich
Delegierter für Wirtschaftsförderung
8090 Zürich

Das Gesuch hat folgende Angaben zu enthalten:

- Umfang und Dauer der beantragten Steuererleichterung;
- Standortgemeinde;
- Angaben zur Unternehmung:

\- Unternehmensentwicklung im Rückblick;

\- Unternehmensziele;

\- Beteiligungs- und führungsmässige Struktur;

\- Zusammensetzung des Managements der Unternehmung;

\- Beschreibung der Produkte;

\- Absatzmärkte und Entwicklung des Marktanteils;

\- Analyse der Konkurrenz im Kanton Zürich mit Bezeichnung der Konkurrenzunternehmungen und Konkurrenzprodukte;

\- Darstellung des Produktionsprozesses;

\- geplante Investitionen;

\- geplante Personalentwicklung, gegliedert nach Kategorien;

\- Bezeichnung weiterer Produktionsfaktoren, welche im Kanton Zürich beansprucht werden;

\- geplante finanzielle Entwicklung der Unternehmung während der Dauer der Steuererleichterung, bezogen auf das Steuersubjekt, welches die Erleichterung beantragt: Planbilanz und Planerfolgsrechnungen gemäss aktienrechtlichen Mindestanforderungen sowie zusätzliche Angaben zur Unternehmensfinanzierung.

- Weitere Informationen auf Verlangen.

Idealerweise können diese Angaben aus einem bestehenden Business-Plan, welcher für die Zwecke der Unternehmensfinanzierung erstellt worden ist, entnommen oder der Business-Plan selbst eingereicht werden.

F. Entscheid

Das kantonale Steueramt prüft das Gesuch und führt über seinen Antrag bei der Volkswirtschaftsdirektion und beim Gemeinde- oder Stadtrat der Sitzgemeinde eine Vernehmlassung durch.

Wenn dem Gesuch entsprochen werden kann, entscheidet der Regierungsrat auf Antrag der Finanzdirektion, bei Ablehnung die Finanzdirektion. Bei Ablehnung können die Unternehmen einen Entscheid des Regierungsrats verlangen.

Anmerkung:

1) Die Abschnitte B und E wurden am 28. Juli 2005 geändert. Dabei wurden die Änderungen des Steuergesetzes vom 11. September 2000 und die Zuständigkeiten im kantonalen Steueramt an die neue Verordnung über die Organisation des kantonalen Steueramtes vom 28. April 2004 (LS 631.51) angepasst. Die Änderungen treten ab 1. August 2005 in Kraft.

- [Download Merkblatt zur Gewährung von Steuererleichterungen für neu eröffnete Unternehmen PDF | 3 Seiten | Deutsch | 51 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-62-1/ZStB-Nr-62-1.pdf)

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

71. Weisung des kantonalen Steueramtes zur steuerlichen Behandlung von Rückstellungen für Grossreparaturen (Erneuerungsfonds) und Abschreibungen bei Liegenschaften des Geschäftsvermögens

# ZStB 64.1: Weisung des kantonalen Steueramtes zur steuerlichen Behandlung von Rückstellungen für Grossreparaturen (Erneuerungsfonds) und Abschreibungen bei Liegenschaften des Geschäftsvermögens
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-64-1.html
Thema: Juristische Personen
Dokument vom: 20. Juni 2005
Gültig ab: 1. Januar 2005
Publikationsdatum Webseite: 2023-11-09
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- [A. Rückstellung für Grossreparaturen (Erneuerungsfonds)](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-64-1.html#-2069791280)
- [B. Abschreibungen](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-64-1.html#-653446771)
- [C. Rückstellung für Rückbauten (Abbruch von Gebäuden)](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-64-1.html#-1217510815)
- [D. Inkrafttreten](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-64-1.html#68983452)
- [Kontakt](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-64-1.html#contact)

Thema

Juristische Personen

Unterthema

Gewinnsteuer (§§ 63 - 77)

Titel

Weisung des kantonalen Steueramtes zur steuerlichen Behandlung von Rückstellungen für Grossreparaturen (Erneuerungsfonds) und Abschreibungen bei Liegenschaften des Geschäftsvermögens

Erlassdatum

20\. Juni 2005

Gültig ab

1\. Januar 2005

ZStB-Nummer

64.1

Nummer alt

25/601

A. Rückstellung für Grossreparaturen (Erneuerungsfonds)

Für Grossreparaturkosten von Liegenschaften, welche naturgemäss nur in längeren Zeitabschnitten anfallen, können Rückstellungen (Erneuerungsfonds) gebildet werden. Als Grossreparaturen gelten umfassende Erneuerungsarbeiten.

Die Anfangs- und Schlussbestände sowie die Bildungen und Verwendungen der Rückstellungen sind im jeweiligen Geschäftsjahr in der Regel pro einzelne Liegenschaft oder pro Siedlung auszuweisen. Ausnahmsweise kann die Rückstellung global für sämtliche Liegenschaften gebildet werden.

Ohne besonderen Nachweis darf jährlich eine Rückstellung von maximal 1% der am Ende des Geschäftsjahres gültigen Gebäudeversicherungssumme der jeweiligen Liegenschaft gebildet werden. Der Rückstellungsbestand der jeweiligen Liegenschaft darf 15% der Gebäudeversicherungssumme nicht übersteigen. Werden diese Limiten überschritten, wird der überschiessende Teil als Gewinn und Kapital besteuert, es sei denn, der Steuerpflichtige weise in gehöriger Form nach, dass höhere Rückstellungen geschäftsmässig begründet sind.

Kosten für Grossreparaturen einer Liegenschaft sind der entsprechenden Rückstellung zu belasten. Werden Grossreparaturen zweckwidrig nicht der hiefür gebildeten Rückstellung belastet oder wird die Rückstellung für geschäftsmässig unbegründete Kosten verwendet, ist der entsprechende Teil der Rückstellung als Gewinn und Kapital zu besteuern.

B. Abschreibungen

Die ohne besonderen Nachweis zulässigen Abschreibungen richten sich nach dem Merkblatt A 1995 der Eidgenössischen Steuerverwaltung betreffend Abschreibungen auf dem Anlagevermögen geschäftlicher Betriebe. Bei den Abschreibungsmethoden nach diesem Merkblatt gelten die Gestehungskosten des Landes als unterste Abschreibungsgrenze.

Bei Baurechten richtet sich die Abschreibung (bzw. die Äufnung des Heimfallfonds) nach den Bestimmungen des Baurechtsvertrages, wenn die ordentliche Heimfallentschädigung quantitativ bereits im voraus bestimmbar ist (Entschädigung i.d.R. aufgrund der Anlagekosten). Andernfalls (Entschädigung i.d.R. aufgrund des Verkehrswertes im Zeitpunkt des Heimfalls) sind die ordentlichen Abschreibungssätze anwendbar.

An der einmal gewählten Abschreibungsmethode ist festzuhalten.

C. Rückstellung für Rückbauten (Abbruch von Gebäuden)

Besteht die Absicht, ein Gebäude abzubrechen und steht fest, dass es mit den ordentlichen Abschreibungen bis zum Abbruchzeitpunkt nicht vollständig abgeschrieben sein wird, kann das Manko als Rückstellung geltend gemacht werden. Das Manko reduziert sich um den Bestand des Erneuerungsfonds. Die danach noch notwendige Rückstellung ist aufgrund der verbleibenden Nutzungsdauer linear auf die entsprechenden Geschäftsjahre zu verteilen. Der Erneuerungsfonds darf nicht mehr weiter erhöht werden. Im Zeitpunkt des Abbruchs ist die Rückstellung für Rückbauten und der entsprechende Erneuerungsfonds vollständig aufzulösen.

Die Absicht, ein Gebäude abzubrechen, muss mittels Beschluss der zuständigen Organe und der Dokumentierung der ersten Planungsarbeiten (Machbarkeitsstudien, baurechtliche Abklärungen über Zulässigkeit eines Abbruchs, etc.) nachgewiesen werden.

Wird in der Folge auf den Abbruch verzichtet, ist die Rückstellung für Rückbauten vollständig aufzulösen.

D. Inkrafttreten

Diese Weisung findet ab Steuerperiode 2005 Anwendung. Sie ersetzt die bisherige Weisung zur Einschätzung der Baugenossenschaften vom 6. April 1992, welche von der Finanzdirektion aufgehoben worden ist.

- [Download Weisung des kantonalen Steueramtes zur steuerlichen Behandlung von Rückstellungen für Grossreparaturen (Erneuerungsfonds) und Abschreibungen bei Liegenschaften des Geschäftsvermögens PDF | 2 Seiten | Deutsch | 305 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-64-1.pdf)

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

72. Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Besteuerung der Banken und Wertpapierhäuser

# ZStB 64.2: Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Besteuerung der Banken und Wertpapierhäuser
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-64-2.html
Thema: Juristische Personen
Dokument vom: 23. September 2021
Gültig ab: 1. Januar 2021
Publikationsdatum Webseite: 2026-01-21
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- [I. Grundlage für die Besteuerung](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-64-2.html#130858142)
- [II. Bewertungen](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-64-2.html#-256587530)
- [III. Beteiligungsabzug](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-64-2.html#816256951)
- [IV. Steuerausscheidung](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-64-2.html#-231511973)
- [V. Verlustverrechnung](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-64-2.html#1699938845)
- [VI. Inkrafttreten](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-64-2.html#1942314041)
- [Anhang 1: Kategorisierung der Banken nach Anhang 3 der BankV](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-64-2.html#1110980893)
- [Anhang 2: Steuerlich zulässige Wertberichtigungen und Rückstellungen: Beispiele](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-64-2.html#-1420503732)
- [Kontakt](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-64-2.html#contact)

Thema

Juristische Personen

Unterthema

Gewinnsteuer (§§ 63 - 77)

Titel

Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Besteuerung der Banken und Wertpapierhäuser (1)

Erlassdatum

23\. September 2021

Gültig ab

1\. Januar 2021

ZStB-Nummer

64.2

Nummer alt

25/621

I. Grundlage für die Besteuerung

Der von der Generalversammlung genehmigte Einzelabschluss mit zuverlässiger Darstellung oder nach True and Fair View gestützt auf die obligationen- (32. Titel des Obligationenrechts: Die kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung) und aufsichtsrechtlichen (FINMA-RS 2020/1 «Rechnungslegung – Banken») Bestimmungen bildet die Grundlage für die Berechnung des steuerbaren Reingewinns und des steuerbaren Eigenkapitals.

Die Banken haben der Steuerbehörde den Bericht an die eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) auf Verlangen vorzulegen.

II. Bewertungen

1.Wertberichtigungen für Ausfallrisiken

In Anlehnung an die Verordnung der FINMA über die Rechnungslegung von Banken (RelV-FINMA) sind Wertberichtigungen für nicht gefährdete Forderungen nach Berücksichtigung der handelsrechtlich notwendigen Einzelwertberichtigungen geschäftsmässig begründet (Art. 25 RelV-FINMA). Grundlage für die Aufteilung der Forderungen ist in der Regel die Gliederung im Anhang zur Jahresrechnung.

Steuerlich zulässige Wertberichtigungen für nicht gefährdete Forderungen, sofern sie handelsrechtlich verbucht sind:

Banken der Kategorien 1 und 2 nach Anhang 3 der Verordnung über die Banken und Sparkassen (BankV):

\- Für erwartete Verluste (Expected Loss-Ansatz) gemäss Vorgaben der FINMA

Banken der Kategorien 3, 4 und 5 nach Anhang 3 der BankV2:

\- 0% auf Forderungen gegenüber Banken und öffentlich-rechtlichen Körperschaften

\- 3% auf gesicherten inländischen Kundenforderungen

\- 5% auf gesicherten ausländischen Kundenforderungen

\- 10% auf den übrigen inländischen und ausländischen Kundenforderungen

Banken der Kategorien 3, 4 und 5, welche einen von der Generalversammlung genehmigten Einzelabschluss nach True and Fair View erstellen, können diese pauschalen Wertberichtigungen nicht in einer Steuerbilanz geltend machen.

Für Zürcher Betriebsstätten von Banken, deren steuerrechtlicher Sitz sich in einem anderen Kanton befindet, kommen die Bewertungsansätze des Sitzkantons zur Anwendung, sofern sich diese innerhalb der Empfehlungen der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) für Banken und Wertpapierhäuser bewegen.

2.Wertberichtigungen auf Handelsbeständen in Wertschriften und Edelmetallen

Es sind keine pauschalen Wertberichtigungen auf den zum Fair Value oder zu den Anschaffungskosten bilanzierten Werten zulässig.

3.Finanzanlagen

Es sind keine pauschalen Wertberichtigungen auf den zum Niederstwertprinzip bilanzierten Werten zulässig.

4.Beteiligungen

Im von der Generalversammlung genehmigten Einzelabschluss mit zuverlässiger Darstellung wie auch im Einzelabschluss nach True and Fair View gelten als Höchstwert die Anschaffungskosten abzüglich handelsrechtlich notwendiger Wertberichtigungen sowie Abschreibungen.

Wertberichtigungen sowie Abschreibungen auf den Gestehungskosten von Beteiligungen (Anteil mindestens 10%) sind steuerlich nur bis zum Verkehrswert zulässig. Eine steuerliche Wiedereinbringung dieser Wertberichtigungen oder Abschreibungen im Sinne von Art. 62 Abs. 4 DBG bzw. § 64 Abs. 5 StG erfolgt vorbehältlich eines Realisationstatbestandes nur bis zum anteiligen buchmässigen Eigenkapital der betreffenden Tochtergesellschaft. Als steuerliche Realisation gelten eine entgeltliche Veräusserung, eine steuersystematische Realisation sowie eine buchmässige Aufwertung der betreffenden Beteiligung.

5.Sachanlagen

5.1Liegenschaften

Abschreibungen sind zulässig gemäss Merkblatt A 1995 der ESTV:

- 3% vom Buchwert auf Gebäude und Land zusammen
- 4% vom Buchwert auf Gebäuden allein.

Die Abschreibungsgrenze stellt der Verkehrswert des Landwerts im Zeitpunkt der Abschreibung dar.

5.2Mobiliar und EDV

Abschreibungen sind zulässig gemäss Merkblatt A 1995 der ESTV. Alternativ können im Anschaffungsjahr Sofortabschreibungen bis auf einen Restwert von 20% vorgenommen werden. Die einmal gewählte Abschreibungsart ist in der Folge grundsätzlich beizubehalten.

5.3Mietereinbauten, sofern diese separat bilanziert werden

Abschreibungen sind zulässig gemäss Merkblatt A 1995 der ESTV.

6.Fremdwährungsrisiken

Es sind keine pauschalen Rückstellungen zulässig.

7.Ausserbilanzgeschäfte

Es sind Rückstellungen bis zu 2% des Bestandes der Eventualverpflichtungen per Bilanzstichtag (ohne Treuhandanlagen) zulässig, sofern sie handelsrechtlich verbucht sind.

Banken, welche einen von der Generalversammlung genehmigten Einzelabschluss nach True and Fair View erstellen, können diese pauschalen Rückstellungen nicht in einer Steuerbilanz geltend machen.

8.Reserven für allgemeine Bankrisiken

Sofern Wertberichtigungen für Ausfallrisiken (II 1) und Rückstellungen für Ausserbilanzgeschäfte (II 7) die steuerlich zulässigen Obergrenzen nicht erreichen, können im nicht ausgeschöpften Umfang handelsrechtlich verbuchte Reserven für allgemeine Bankrisiken gewinnsteuermindernd geltend gemacht werden. Die darüber hinaus verbuchten Reserven für allgemeine Bankrisiken gehören zum steuerbaren Eigenkapital und sind im Zeitpunkt der erfolgswirksam verbuchten handelsrechtlichen Bildung zum steuerbaren Reingewinn und Kapital hinzuzurechnen und im Zeitpunkt der erfolgswirksam verbuchten handelsrechtlichen Auflösung entsprechend zu entsteuern.

III. Beteiligungsabzug

1.Verwaltungskosten

Die Bruttoerträge sind grundsätzlich um einen pauschalen Betrag von 5% zu kürzen. Der Nachweis des tatsächlich tieferen oder höheren Verwaltungsaufwandes bleibt vorbehalten. Kann die tatsächliche Verursachung nicht nachgewiesen werden, wird der gesamte Verwaltungsaufwand aufgrund der Gewinnsteuerwerte quotenmässig umgelegt.

2.Finanzierungsaufwand

Als Finanzierungsaufwand gelten Schuldzinsen, Kommissionen und weitere Aufwendungen, die wirtschaftlich den Schuldzinsen gleichzustellen sind. Zwei Drittel davon werden im Verhältnis der Gewinnsteuerwerte der Beteiligungen, für deren Erträge die Ermässigung beansprucht wird, zum Gewinnsteuerwert der gesamten Aktiven quotenmässig umgelegt.

3.Gestehungskosten

Die Veränderung der Gestehungskosten muss durch die Bank bzw. das Wertpapierhaus für jede Steuerperiode nachgewiesen werden.

IV. Steuerausscheidung

Bezüglich der interkantonalen und internationalen Steuerausscheidung sind die Grundsätze gemäss Kreisschreiben Nr. 5 (Steuerausscheidung bei den Banken) der SSK massgebend.

V. Verlustverrechnung

Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte werden mit inländischen Gewinnen verrechnet. Die Bank bzw. das Wertpapierhaus kann auf die Verrechnung verzichten, wobei bei mehreren Betriebsstätten im Ausland das Wahlrecht pro Betriebsstätte besteht. Verzeichnet die ausländische Betriebsstätte innert der folgenden sieben Geschäftsjahre Gewinne, werden die von der Schweiz übernommenen Verluste rückübertragen. Es erfolgt somit eine Besteuerung im Ausmass der rückübertragenen ausländischen Verluste, welche seinerzeit mit inländischen Gewinnen verrechnet worden sind.

VI. Inkrafttreten

Dieses Merkblatt ersetzt das bisherige Merkblatt vom 30. November 2015 und gilt erstmals für den im Kalenderjahr 2021 endenden Geschäftsabschluss. Notwendige Anpassungen von Wertberichtigungen für Ausfallrisiken sind bis spätestens sechs Jahre nach Inkrafttreten (2027) dieses Merkblattes linear vorzunehmen. Davon abweichende Vereinbarungen in begründeten Einzelfällen bleiben vorbehalten.

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1 Bewilligte Banken und Wertpapierhäuser gemäss FINMA
2 Banken der Kategorien 3, 4 und 5 haben die Möglichkeit den «Expected Loss-Ansatz» anzuwenden. Sollte sich eine Bank der Kategorie 3, 4 oder 5 diesem freiwillig unterstellen, wird sie gleich behandelt wie eine reguläre Bank der Kategorie 1 resp. 2.

Anhang 1: Kategorisierung der Banken nach Anhang 3 der BankV

vgl. unten stehendes PDF

Anhang 2: Steuerlich zulässige Wertberichtigungen und Rückstellungen: Beispiele

vgl. unten stehendes PDF

- [Download Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Besteuerung der Banken und Wertpapierhäuser PDF | 9 Seiten | Deutsch | 1 MB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-64-2/zstb-nr-64-2.pdf)

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Ältere Merkblätter

- [Download Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Besteuerung von Banken und Effektenhändlern (Merkblatt gültig bis 31. Dezember 2020) PDF | 6 Seiten | Deutsch | 77 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-64-2/zstb-nr-64-2-gueltig-bis-31-12-2020.pdf)

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

73. Abschreibung eines Sanierungszuschusses und anschliessende Absorption der Tochtergesellschaft (Praxishinweis)

# ZStB 64.3: Abschreibung eines Sanierungszuschusses und anschliessende Absorption der Tochtergesellschaft (Praxishinweis)
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-64-3.html
Thema: Juristische Personen
Dokument vom: 19. Juli 2012
Gültig ab: 19. Juli 2012
Publikationsdatum Webseite: 2023-11-09
Thema

Juristische Personen

Unterthema

Gewinnsteuer (§§ 63 - 77)

Titel

Abschreibung eines Sanierungszuschusses und anschliessende Absorption der Tochtergesellschaft (Praxishinweis)

Erlassdatum

19\. Juli 2012

Gültig ab

19\. Juli 2012

ZStB-Nummer

64.3

Es liegt keine Steuerumgehung vor, wenn eine Beteiligung an einer Tochtergesellschaft, auf welcher ein Sanierungszuschuss aktiviert wurde, im geschäftsmässig begründeten Umfang abgeschrieben wurde und die Tochtergesellschaft kurz darauf mittels Absorptionsfusion übernommen wurde.

Aufgrund von § 64 Abs. 1 Ziff. 2 lit. b StG werden geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen zum steuerbaren Reingewinn hinzugerechnet. Weiter regelt § 67 Abs. 5 StG den sogenannten Fusionsverlust wie folgt: «Entsteht durch die Übernahme von Aktiven und Passiven einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft, deren Beteiligungsrechte der übernehmenden Gesellschaft oder Genossenschaft gehören, ein Buchverlust auf der Beteiligung, so kann dieser steuerlich nicht abgezogen werden.» Diese Bestimmung gilt allerdings nur für den unechten Fusionsverlust. Ein solcher liegt vor, soweit die stillen Reserven und der Goodwill der übernommenen Gesellschaft den Buchverlust decken. Echte Fusionsverluste dagegen haben ihre Ursache in einer Überbewertung der Anteile an der Tochtergesellschaft und können deshalb steuerlich abgezogen werden (Kreisschreiben Nr. 32 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 23. Dezember 2010 – Sanierung von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, Ziffer 4.3.1.1.a).

Wird eine sanierungsbedürftige Tochtergesellschaft von ihrer Muttergesellschaft mittels Absorptionsfusion übernommen, ergibt sich ein echter und somit steuerlich abzugsfähiger Fusionsverlust, soweit der Gewinnsteuerwert der Beteiligung bei der Muttergesellschaft den Gewinnsteuerwert der Aktiven und Passiven der Tochtergesellschaft übersteigt und diese Differenz nicht durch stille Reserven und Goodwill der Tochtergesellschaft gedeckt ist. Der gleiche steuerlich abzugsfähige Aufwand ergibt sich, wenn die Muttergesellschaft zuerst ihre Tochtergesellschaft mittels Zuschuss saniert, den auf der Beteiligung aktivierten Sanierungszuschuss im geschäftsmässig begründeten Umfang abschreibt und die Tochtergesellschaft anschliessend mittels Absorptionsfusion übernimmt. Beide Vorgehensweisen führen steuerlich zum gleichen Resultat. Es liegt somit keine Steuerumgehung vor, wenn eine Beteiligung an einer Tochtergesellschaft, auf welcher ein Sanierungszuschuss aktiviert wurde, im geschäftsmässig begründeten Umfang abgeschrieben wurde und die Tochtergesellschaft kurz darauf mittels Absorptionsfusion übernommen wurde (vgl. demgegenüber das Kreisschreiben Nr. 32 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 23. Dezember 2010 – Sanierung von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, Ziffer 4.3.1.1.a am Ende).

- [Download Abschreibung eines Sanierungszuschusses und anschliessende Absorption der Tochtergesellschaft (Praxishinweis) PDF | 1 Seiten | Deutsch | 44 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-64-3.pdf)

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

74. Massgeblichkeitsprinzip, Differenzen aus der Umrechnung von der funktionalen Währung in die Darstellungswährung (Praxishinweis)

# ZStB 64.4: Massgeblichkeitsprinzip, Differenzen aus der Umrechnung von der funktionalen Währung in die Darstellungswährung (Praxishinweis)
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-64-4.html
Thema: Juristische Personen
Dokument vom: 19. Juli 2012
Gültig ab: 19. Juli 2012
Publikationsdatum Webseite: 2023-11-09
Thema

Juristische Personen

Unterthema

Gewinnsteuer (§§ 63 - 77)

Titel

Massgeblichkeitsprinzip, Differenzen aus der Umrechnung von der funktionalen Währung in die Darstellungswährung (Praxishinweis)

Erlassdatum

19\. Juli 2012

Gültig ab

19\. Juli 2012

ZStB-Nummer

64.4

Differenzen aus der Umrechnung von der funktionalen Währung in die Darstellungswährung werden gemäss der Analyse der Schweizerischen Steuerkonferenz zum Bundesgerichtsentscheid vom 1. Oktober 2009 (2C\_897/2008) behandelt

Differenzen aus der Umrechnung von der funktionalen Währung in die Darstellungswährung werden gemäss der Analyse der Schweizerischen Steuerkonferenz zum Bundesgerichtsentscheid vom 1. Oktober 2009 (2C\_897/2008) behandelt (abrufbar über www.steuerkonferenz.ch). Die in der Analyse enthaltenen Grundsätze werden sowohl auf Kapitalgesellschaften mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung in der Schweiz als auch auf Betriebsstätten von Kapitalgesellschaften mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Ausland angewendet.

- [Download Massgeblichkeitsprinzip, Differenzen aus der Umrechnung von der funktionalen Währung in die Darstellungswährung (Praxishinweis) PDF | 1 Seiten | Deutsch | 40 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-64-4.pdf)

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

75. Kostenaufschlagsmethode, Steueraufwand nicht Bestandteil der Kostenbasis (Praxishinweis)

# ZStB 64.5: Kostenaufschlagsmethode, Steueraufwand nicht Bestandteil der Kostenbasis (Praxishinweis)
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-64-5.html
Thema: Juristische Personen
Dokument vom: 11. März 2024
Gültig ab: 11. März 2024
Publikationsdatum Webseite: 2024-03-21
Thema

Juristische Personen

Unterthema

Gewinnsteuer (§§ 63 - 77)

Titel

Kostenaufschlagsmethode, Steueraufwand nicht Bestandteil der Kostenbasis (Praxishinweis)

Erlassdatum

11\. März 2024

Gültig ab

11\. März 2024

ZStB-Nummer

64.5

Im Rahmen der Anwendung der Kostenaufschlagsmethode bildet der Steueraufwand keinen Bestandteil der Kostenbasis.

Diese Praxispräzisierung trägt den internationalen Entwicklungen sowie dem Urteil des Bundesgerichts vom 27. Mai 2019 (2C\_495/2017, 2C\_512/2017) Rechnung und gilt ab sofort. Es gilt die Massgeblichkeit der Handelsbilanz.

- [Download Kostenaufschlagsmethode, Steueraufwand nicht Bestandteil der Kostenbasis (Praxishinweis) PDF | 1 Seiten | Deutsch | 31 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/ZStB-Nr-64-5.pdf)

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

76. Merkblatt Patentbox

# ZStB 64b.1: Merkblatt Patentbox
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-64b-1.html
Thema: Juristische Personen
Dokument vom: 22. Oktober 2020
Gültig ab: der im Kalenderjahr 2020 endenden Steuerperiode
Publikationsdatum Webseite: 2023-11-20
## Auf dieser Seite

- [1\. Grundlagen](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-64b-1.html#-1266228597)
- [2\. Eintritt Patentbox](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-64b-1.html#-685283403)
- [3\. Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-64b-1.html#-268848019)
- [4\. Nexusquotient](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-64b-1.html#931727895)
- [5\. Verluste Patentbox](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-64b-1.html#-445328991)
- [6\. Zusatzabzug Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-64b-1.html#1479555252)
- [7\. Berücksichtigung Abschreibung aus Übergangsregelung Statusverlust](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-64b-1.html#-935824527)
- [8\. Dokumentation](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-64b-1.html#226745433)
- [9\. Beispiel](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-64b-1.html#1390060375)
- [Kontakt](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-64b-1.html#contact)

Thema

Juristische Personen

Unterthema

Gewinnsteuer (§§ 63 - 77)

Titel

Merkblatt Patentbox

Erlassdatum

22\. Oktober 2020

Gültig ab

der im Kalenderjahr 2020 endenden Steuerperiode

ZStB-Nummer

64b.1

1.Grundlagen

Gemäss Steuergesetz (StG) gelten für die Besteuerung von Gewinnen aus Patenten und vergleichbaren Rechten bei Selbständigerwerbenden sowie juristischen Personen spezielle Regelungen:

- § 19a StG: Anwendung Patentbox für Selbständigerwerbende mit Verweis auf § 64a und § 64b StG
- § 64a StG: Patentbox Begriffe
- § 64b StG: Patentbox Besteuerung
- § 65c StG: Entlastungsbegrenzung
- Patentbox-Verordnung des Bundesrats vom 13. November 2019 (SR 642.142.1)
- Weiterführende Materialien: Erläuterungen zur Patentbox-Verordnung des Bundesrats vom 13. November 2019 mit Beispielen

Auf Antrag der steuerpflichtigen Person werden Gewinne aus Patenten und vergleichbaren Rechten mit einer Ermässigung von 90% in die Berechnung des steuerbaren Reingewinns einbezogen. Die reduzierte Besteuerung der Gewinne aus Patenten und vergleichbaren Rechten unterliegt der Entlastungsbegrenzung nach § 65c StG. Detaillierte Bestimmungen und Berechnungsbeispiele sind insbesondere der Verordnung des Bundesrats über die ermässigte Besteuerung von Gewinnen aus Patenten und vergleichbaren Rechten vom 13. November 2019 (Patentbox-Verordnung, SR 642.142.1) sowie den dazugehörigen Erläuterungen zu entnehmen.

Für die Patentbox qualifizieren Reingewinne aus Patenten und vergleichbaren Rechten. Eine abschliessende Aufzählung der qualifizierenden Patente und vergleichbaren Rechte findet sich in § 64a StG.

2.Eintritt Patentbox

2.1Eintritt Patentbox § 64b Abs. 3 StG

Beantragt die steuerpflichtige Person erstmalig die ermässigte Besteuerung für Gewinne aus Patenten und vergleichbaren Rechten, so werden die in den zehn vorangegangenen Steuerperioden steuerwirksam abgezogenen Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen sowie ein allfälliger Abzug nach § 65a StG (im Folgenden: bisheriger F&E Aufwand) zum steuerbaren Reingewinn hinzugerechnet (sogenannter Einkauf in die Patentbox).

Nicht direkt den Patenten und den vergleichbaren Rechten, Produkten oder Produktfamilien zurechenbarer Forschungs- und Entwicklungsaufwand, insbesondere Aufwand für die Grundlagenforschung, wird auf sämtliche Rechte, Produkte oder Produktfamilien verteilt. Zins-, Miet- und Liegenschaftsaufwand bleibt unberücksichtigt. Ein allfällig gewährter Abzug nach § 65a StG ist analog dem nicht direkt zurechenbaren Forschungs- und Entwicklungsaufwand zu berücksichtigen. Im Zeitpunkt der Einbringung wird bisheriger F&E Aufwand bis höchstens zum jeweiligen Verkehrswert des Patents oder Produkts dem steuerbaren Ergebnis hinzugerechnet.

2.2Bildung versteuerte stille Reserve bei Hinzurechnung und Abschreibung

Der Einkauf in die Patentbox im Zeitpunkt des Boxeneintritts führt zu einer Hinzurechnung beim steuerbaren Gewinn (vgl. Hilfsblatt STAF Ziff. I.3) und entsprechend zur Bildung einer als Gewinn besteuerten stillen Reserve (vgl. Hauptformular Steuererklärung Ziff. 15).

Die steuerwirksame Abschreibung dieses Gewinnsteuerwertes gegen das privilegiert besteuerte Boxenergebnis erfolgt anschliessend linear über die Abschreibungsdauer von fünf Jahren. Dabei reduziert die steuerwirksame Abschreibung sowohl den Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten als auch den steuerbaren Reingewinn (vgl. Hilfsblatt STAF Ziffer I.3).

2.3Verrechnungslösung

Um eine steuersystematische Realisation des bisherigen F&E Aufwandes im Zeitpunkt des Boxeneintritts zu vermeiden, kann die steuerpflichtige Person gemäss § 64b Abs. 3 StG die sogenannte Verrechnungslösung wählen. Die Gewinne aus Patenten und vergleichbaren Rechten werden in einer Schattenrechnung während höchstens fünf Jahren mit dem hinzuzurechnenden bisherigen F&E Aufwand verrechnet und bis zur vollständigen Verrechnung weiterhin ordentlich besteuert. Die Ermässigung auf dem Boxengewinn wird gewährt, sobald die Boxengewinne den bisherigen F&E Aufwand überschritten haben. Spätestens am Ende des fünften Jahres nach Einbringung erfolgt die Nachbesteuerung des noch nicht verrechneten Restbetrages.

Um den Boxeneintritt und die Aufwandverrechnung administrativ zu vereinfachen, werden die Voraussetzungen der ermässigten Besteuerung nach § 64b Abs. 1 StG erst in jener Steuerperiode geprüft, in der die steuerpflichtige Person geltend macht, dass der aufzurechnende bisherige F&E Aufwand verrechnet worden ist und die ermässigte Besteuerung beantragt. Die Überprüfung erfolgt spätestens am Ende des fünften Jahres nach Einbringung der Patente und vergleichbaren Rechte oder wenn eine sofortige Abrechnung über den bisherigen F&E Aufwand beantragt wird. Die steuerpflichtige Person muss die dafür erforderlichen Unterlagen aufbewahren und der Steuerbehörde auf Verlangen vorlegen.

Für die Schattenrechnung gelangt der Einkaufsbetrag bis zur Höhe des Reingewinnes (nach Abzug der übrigen Ermässigungen), höchstens aber der ordentlich steuerbare Reingewinn für die Staats- und Gemeindesteuern zur Verrechnung, sofern mindestens in dieser Höhe ein Boxengewinn besteht.

3.Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten

3.1Patentbezogener Ansatz

Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten wird ermittelt, indem der Reingewinn aus den einzelnen Patenten und vergleichbaren Rechten vor Steueraufwand mit dem Nexusquotienten multipliziert wird. Die Berechnung dieses Reingewinns erfolgt grundsätzlich direkt, indem der zuordenbare, geschäftsmässig begründete Aufwand (ohne Steueraufwand) vom Ertrag des qualifizierenden Patents und vergleichbaren Rechts (bspw. Lizenzerträge) abgezogen wird.

3.2Produktbezogener Ansatz

Sind die Patente oder vergleichbaren Rechte in Produkten enthalten, so ermittelt sich der Reingewinn aus diesen Patenten oder vergleichbaren Rechten nach der Residualmethode anhand des Reingewinns aus dem Produkt vor Steueraufwand. Um das Residualergebnis nach Anpassungen zu ermitteln, werden die nachfolgend aufgeführten Aufwendungen bzw. Kosten abgezogen. Dieses Ergebnis ist mit dem Nexusquotienten zu multiplizieren.

Als Aufwand gelten die Vollkosten des Produkts, bestehend aus den Material-, den Produktions- und den Verwaltungskosten. Die Kosten, insbesondere der Forschungs- und Entwicklungsaufwand, sind soweit möglich den einzelnen Patenten und vergleichbaren Rechten zuzuordnen. Die nicht direkt ermittelbaren Kosten sind mit Hilfe eines geeigneten Umlageschlüssels zu verteilen (bspw. Umsatz).

Weisen die Produkte nur geringe Abweichungen voneinander auf und liegen ihnen die gleichen Patente oder vergleichbaren Rechte zugrunde, so kann die steuerpflichtige Person beantragen, die Berechnung nach Produktfamilie vorzunehmen. Die Berechnung nach Produktfamilien ist über die gesamte Laufzeit der zugrunde liegenden Rechte beizubehalten. Das bedeutet, dass sich namentlich auch die Hinzurechnung des Forschungs- und Entwicklungsaufwandes (Hinzurechnung gemäss § 64b Abs. 3 StG) auf die Produktfamilie bezieht.

Der Reingewinn wird zusätzlich vermindert um:

- 6% der dem Produkt zugewiesenen Kosten für Routinefunktionen, wobei Basis für die Berechnung sämtliche der Patentbox zugewiesenen Kosten inkl. Forschungs- und Entwicklungskosten bilden.
- das Markenentgelt. Grundsätzlich erscheint ein pauschales Markenentgelt von 1 % des Umsatzes der Patentbox als sachgerecht. Vorbehalten bleibt der Nachweis, dass im Drittvergleich höhere oder tiefere Entgelte marktüblich sind.

Ist der Reingewinn aus den jeweiligen Produkten nicht bekannt, so werden vom gesamten steuerbaren Reingewinn vor Steueraufwand die einzelnen Positionen wie Finanzerfolg, Liegenschaftenerfolg, Beteiligungserfolg und übriger Erfolg abgezogen. Der verbleibende Gewinn ist anteilsmässig auf die einzelnen Produkte zu verteilen, wobei die oben beschriebenen Kosten pro Produkt berücksichtigt werden.

Unternehmen, die eine detaillierte Produkterechnung führen und der Gewinn auf die einzelnen Produkte zugewiesen werden kann können direkt auf der Ebene der Produkte beginnen.

4.Nexusquotient

4.1Berechnung

Zur Ermittlung des Gewinns aus Patenten und vergleichbaren Rechten ist das anhand des patent- oder produktbezogenen Ansatzes ermittelte Residualergebnis nach Anpassungen mit dem Nexusquotienten zu multiplizieren. Der Nexusquotient wird für eine Steuerperiode pro Patentbox (Patent, vergleichbares Recht, Produkt oder Produktfamilie) berechnet und beträgt höchstens 100%.

A) Bei erstmaliger ermässigter Besteuerung – Zuordnung Aufwand möglich

Zur Berechnung des Nexusquotienten bei der erstmaligen ermässigten Besteuerung gilt als bisher angefallener Aufwand der Aufwand der laufenden und der zehn vorangegangenen Steuerperioden. Die steuerpflichtige Person kann Aufwand weiter zurückliegender Steuerperioden geltend machen.

Zur Berechnung des Nexusquotienten in den folgenden Steuerperioden wird der laufende Aufwand zum bisher berechneten Aufwand (siehe oben) hinzugerechnet.

B) Bei erstmaliger ermässigter Besteuerung – Zuordnung Aufwand nicht möglich

Kann bei der erstmaligen ermässigten Besteuerung der in den vorangegangenen Steuerperioden angefallene Forschungs- und Entwicklungsaufwand nicht den einzelnen Patenten, vergleichbaren Rechten, Produkten oder Produktfamilien zugeordnet werden, so wird bei der Berechnung des Nexusquotienten der gesamte Forschungs- und Entwicklungsaufwand der laufenden und der vier vorangegangenen Steuerperioden berücksichtigt. Diese Berechnung ist für drei weitere Steuerperioden beizubehalten. Danach wird der den einzelnen Rechten, Produkten oder Produktfamilien zugeordnete Forschungs- und Entwicklungsaufwand ab der Steuerperiode der erstmaligen ermässigten Besteuerung in die Berechnung einbezogen.

4.2Formel zur Berechnung des Nexusquotienten

Der Nexusquotient wird anhand der folgenden Formel berechnet (vgl. detaillierte Referenzierung Formelwerte in Art. 5 Patentbox-Verordnung):

![Formel: In Klammer a plus b, multipliziert mit hundertdreissig Prozent. Geteilt durch die Summe von a, b, c, d ](/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/bild.JPG.zhweb-transform/content-image-large/bild.1697809731236.jpeg)

Formel zur Berechnung des Nexusquotienten

A) Faktoren a und b

Eine ermässigte Besteuerung wird nur gewährt, wenn im betreffenden Unternehmen genügend Substanz vorhanden ist. Für die Ermittlung dieser Substanz wird auf den Forschungs- und Entwicklungsaufwand abgestellt, der dem entsprechenden Patent zugrunde liegt. Als qualifizierender Forschungs- und Entwicklungsaufwand gilt derjenige, den die steuerpflichtige Person selbst, Konzerngesellschaften im Inland oder Dritte im In- und Ausland durchgeführt haben. Dieser Forschungs- und Entwicklungsaufwand entspricht den Faktoren a und b der Formel.

B) Faktoren c und d

Als nicht qualifizierender Aufwand gilt der Forschungs- und Entwicklungsaufwand, den Konzerngesellschaften, Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten im Ausland durchführen, sowie Aufwand für den Erwerb von Patenten. Dieser Aufwand entspricht den Faktoren c und d der Formel.

C) Upliftfaktor von 130%

Der Uplift entspricht 30% des qualifizierenden Forschungs- und Entwicklungsaufwands. Dabei handelt es sich um einen Faktor zur Abgeltung des tatsächlich bei Konzerngesellschaften nach Art. 963 OR, Geschäftsbetrieben und Betriebsstätten im Ausland angefallenen Aufwands für Forschung und Entwicklung sowie zur Abgeltung des Aufwands für den Erwerb von Rechten, die in einem Produkt enthalten sind.

D) Maximalbetrag

Der Nexusquotient beträgt maximal 100%. Im Umfang des Uplifts muss somit tatsächlich Forschungs- und Entwicklungsaufwand nach den Faktoren c und d angefallen sein.

5.Verluste Patentbox

5.1Rechnerische Verluste

Ergibt sich aus der Berechnung des Reingewinns aus Patenten und vergleichbaren Rechten (vgl. Ziff. 3 oben) ein Verlust, so erfolgt keine ermässigte Besteuerung.

5.2Echte Verluste

Ergibt sich bei Patenten bereits vor Anwendung des Nexusquotienten ein Verlust resp. resultiert der Verlust bei Produkten bereits auf Ebene der Ermittlung der Reingewinne aus den Produkten (d.h. vor Abzug der Routinefunktionen und des Markenentgelts), erfolgt in den folgenden
Steuerperioden im Ausmass dieses Verlustes keine ermässigte Besteuerung.

Echte Vorjahresverluste der Patentboxen sind auf das Folgejahr vorzutragen.

5.3Verlust gemäss Handelsrecht

Wird in einer Steuerperiode bereits handelsrechtlich ein Verlust ausgewiesen, so ist zu ermitteln, ob innerhalb der Patentbox ein echter Verlust resultiert, der innerhalb der Patentboxen auf die Folgeperioden vorzutragen ist.

6.Zusatzabzug Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen

Der Zusatzabzug für Forschung und Entwicklung gemäss § 65a StG ist auf die verschiedenen Patentboxen und das Ergebnis ausserhalb der Patentbox aufzuteilen, sodass dieser Zusatzabzug analog den verbuchten und geschäftsmässig begründeten Aufwendungen den entsprechenden Erträgen gegenüber steht.

7.Berücksichtigung Abschreibung aus Übergangsregelung Statusverlust

Stille Reserven inklusive Mehrwert aus der Zeit der Besteuerung unter einem kantonalen Steuerstatus, welche gewinnsteuerunwirksam aufgedeckt wurden, können nach Wegfall des kantonalen Steuerstatus und nach Einsetzen der ordentlichen Besteuerung steuerwirksam abgeschrieben werden. Die Abschreibungen sind nach einem geeigneten Schlüssel (bspw. Umsatz) anteilig auf die verschiedenen Patentboxen und das Ergebnis ausserhalb der Patentbox aufzuteilen.

8.Dokumentation

Die Ermittlung der für die Anwendung der Patentbox qualifizierenden Gewinne ist mittels geeigneter Unterlagen nachzuweisen (z.B. mittels Angaben aus der Buchhaltung). Des Weiteren ist bei Anwendung des produktbezogenen Ansatzes auf dem Formular B-1 (Berechnung Nexusquotient) anzugeben, welche qualifizierenden Patente in dem Produkt enthalten sind. Veränderungen in der Zusammensetzung der in einem Produkt enthaltenen qualifizierenden Patente sind in geeigneter Weise festzuhalten und zu dokumentieren.

9.Beispiel

Eine Gesellschaft weist im handelsrechtlichen Abschluss folgende Positionen aus:

- Saldo der Erfolgsrechnung: CHF 380
- Steueraufwand: CHF 40
- Finanzerfolg: CHF 7
- Übriger Erfolg: CHF 13

Der Umsatz aus Produkten beträgt total CHF 2'000. Davon entfallen CHF 500 auf Produkte in der Patentbox A und CHF 800 auf Produkte in der Patentbox B. Der Patentbox A können F+E-Kosten von CHF 25 sowie übrige Kosten von CHF 50 direkt zugewiesen werden. Bei der Patentbox B können F+E Kosten von CHF 25 sowie übrige Kosten von CHF 350 direkt zugewiesen werden. Der Nexusquotient für die Patentbox A beträgt 40%, jener für die Patentbox B 30%. Für die Patentbox A sind Abschreibungen auf dem Eintritt in die Patentbox von
CHF 2 und für die Patentbox B von CHF 5 zu berücksichtigen. Das Markenentgelt beträgt 1% vom Umsatz.

![\_](/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-64b-1_beispiel_zum_merkblatt_patentbox.jpg.zhweb-transform/content-image-large/zstb-nr-64b-1_beispiel_zum_merkblatt_patentbox.1700755273327.jpeg)

Merkblatt Patentbox

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Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

77. Abzug von freiwilligen Zuwendungen; Berechnung des maximalen Abzugs, falls vom Gewinn des laufenden Geschäftsjahres Vorjahresverluste abgezogen werden (Praxishinweis)

# ZStB 65.1: Abzug von freiwilligen Zuwendungen; Berechnung des maximalen Abzugs, falls vom Gewinn des laufenden Geschäftsjahres Vorjahresverluste abgezogen werden (Praxishinweis)
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-65-1.html
Thema: Juristische Personen
Dokument vom: 19. Juli 2012
Gültig ab: 19. Juli 2012
Publikationsdatum Webseite: 2023-11-09
Thema

Juristische Personen

Unterthema

Gewinnsteuer (§§ 63 - 77)

Titel

Abzug von freiwilligen Zuwendungen; Berechnung des maximalen Abzugs, falls vom Gewinn des laufenden Geschäftsjahres Vorjahresverluste abgezogen werden (Praxishinweis)

Erlassdatum

19\. Juli 2012

Gültig ab

19\. Juli 2012

ZStB-Nummer

65.1

Als Reingewinn im Sinn von § 65 Abs. 1 lit. c StG gilt der Reingewinn des laufenden Geschäftsjahres nach Abzug der verrechenbaren Vorjahresverluste.

Gemäss § 65 Abs. 1 lit. c StG gehören die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten an den Bund und seine Anstalten, an Kantone und ihre Anstalten, an Gemeinden und ihre Anstalten und an andere juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, bis zu 20 Prozent des Reingewinns zum geschäftsmässig begründeten Aufwand.

Als Reingewinn im Sinn von § 65 Abs. 1 lit. c StG gilt der Reingewinn des laufenden Geschäftsjahres nach Abzug der verrechenbaren Vorjahresverluste (Ziffer 7 des Steuererklärungsformulars für Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und ausländische Personengesamtheiten, StA Form. 500).

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Für dieses Thema zuständig:

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78. Merkblatt zusätzlicher Abzug für Forschungs- und Entwicklungsaufwand

# ZStB 65a.1: Merkblatt zusätzlicher Abzug für Forschungs- und Entwicklungsaufwand
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-65a-1.html
Thema: Juristische Personen
Dokument vom: 8. Juli 2020
Gültig ab: der im Kalenderjahr 2020 endenden Steuerperiode
Publikationsdatum Webseite: 2025-09-30
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Thema

Juristische Personen

Unterthema

Gewinnsteuer (§§ 63 - 77)

Titel

Merkblatt zusätzlicher Abzug für Forschungs- und Entwicklungsaufwand

Erlassdatum

8\. Juli 2020

Gültig ab

der im Kalenderjahr 2020 endenden Steuerperiode

ZStB-Nummer

65a.1

1.Grundlagen

Gemäss Steuergesetz (StG) sind für Selbständigerwerbende und
juristische Personen, die Forschung und Entwicklung betreiben, folgende
gesetzliche Grundlagen zu beachten:

- § 27 Abs. 4 StG (Zusatzabzug F&E für Selbständigerwerbende)   
- § 65a StG (Zusatzabzug F&E für juristische Personen)  
- § 65c StG (Entlastungsbegrenzung)
- Praxisgemäss wird die Analyse der SSK (www.ssk-csi.ch) zum zusätzlichen Abzug des Forschungs- und Entwicklungsaufwands berücksichtigt.

2.Definition

Direkt mit der Forschung und Entwicklung im Inland zusammenhängende Aufwendungen qualifizieren für den Zusatzabzug, soweit es sich dabei um Tätigkeiten im Bereich der wissenschaftlichen Forschung und/oder der
wissenschaftsbasierten Innovation im Sinne von Art. 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und Innovation (FIFG) vom 14. Dezember 2012 ([SR 420.1](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20091419/index.html)) handelt und die Aufwendungen bei einer im Kanton steuerpflichtigen Person als geschäftsmässig begründeter Aufwand anfallen.

Eine Forschungs- und Entwicklungsaktivität basiert auf
folgenden Grundsätzen:

- Die wissenschaftliche Forschung umfasst die Grundlagenforschung und die anwendungsorientierte Forschung, sofern sie

1.    neuartig ist, d.h. der Gewinnung von neuen Erkenntnissen dient;

2.    schöpferisch ist, d.h. auf originären, nicht offensichtlichen Konzepten und Hypothesen beruht;

3.    mit Bezug auf das Endergebnis ungewiss ist;

4.    systematisch einem Plan folgt und budgetiert wird;

5.    zu Ergebnissen führt, die reproduzierbar sind.

- Die wissenschaftsbasierte Innovation wiederum setzt sich aus den vorne genannten Grundsätzen der anwendungsorientierten Forschung zusammen und bezweckt die Entwicklung neuer Produkte, Verfahren, Prozesse und Dienstleistungen für Wirtschaft und Gesellschaft.

Keine qualifizierenden Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten sind Aktivitäten zur Markteinführung und Marktverwertung.

Die Qualifikationskriterien für eigene Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten gelten sinngemäss für Auftragsforschung durch Dritte.

3.Berechnung

Der Forschungs- und Entwicklungsaufwand, welcher der steuerpflichtigen Person direkt oder durch Dritte im Inland indirekt entstanden ist, kann auf Antrag um 50% über den geschäftsmässig begründeten Forschungs- und Entwicklungsaufwand hinaus abgezogen werden.

Der Zusatzabzug für Forschungs- und Entwicklungsaufwand unterliegt der Entlastungsbegrenzung gemäss § 65c StG.

Bei Eigenforschung berechnet sich der Zusatzabzug auf dem Personalaufwand einschliesslich Sozialversicherungsaufwand der direkt in der Forschung und Entwicklung tätigen Angestellten im Inland. Von Bedeutung ist die tatsächliche, direkte Tätigkeit im Bereich Forschung und Entwicklung und nicht die formale oder organisatorische Zugehörigkeit zu einer speziellen Forschungs- und Entwicklungsabteilung. Mit dem Zuschlag von 35% auf dem qualifizierenden Personal- und Sozialversicherungsaufwand wird der übrige Forschungs- und Entwicklungsaufwand (bspw. Sachaufwand) pauschal abgegolten. Die Berechnungsgrundlage (135% des Personalaufwands des forschenden Personals) darf den gesamten Aufwand des Unternehmens nicht übersteigen.

Wenn die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit im Auftragsverhältnis durch Dritte ausgeführt wird, beträgt die Berechnungsgrundlage für den Zusatzabzug 80% des für die Forschung und Entwicklung in Rechnung gestellten Betrages. Für den Abzug qualifizieren nur Aufwendungen für Auftragsforschung im Inland. Der Zusatzabzug steht grundsätzlich der Auftrag gebenden steuerpflichtigen Person zu. Der Auftragnehmer (Auftragsforscher) kann die Ermässigung dann geltend machen, wenn der Auftraggeber in einem Kanton steuerpflichtig ist, der von der Förderungskompetenz keinen Gebrauch macht. Den beteiligten steuerpflichtigen Personen steht kein Wahlrecht bezüglich Zuweisung des Zusatzabzugs zu. Ein doppelter oder mehrfacher Zusatzabzug ist in jedem Fall ausgeschlossen.

Der Forschungs- und Entwicklungsaufwand ist bei Inanspruchnahme der Patentbox anteilig auf die verschiedenen Patentboxen und auf den Restbetrag, der keinem Patent zugeordnet werden kann, aufzuteilen, sodass der Forschungs- und Entwicklungsaufwand analog den verbuchten und geschäftsmässig begründeten Aufwendungen den entsprechenden Erträgen gegenübersteht und folglich die betroffenen Patentboxengewinne entsprechend gekürzt werden.

Der Zusatzabzug muss in derjenigen Steuerperiode geltend gemacht werden, in welcher der qualifizierende Aufwand für die Eigen- und/oder Auftragsforschung handelsrechtlich verbucht bzw. fällig wird. Bei einer Aktivierung als immaterieller Wert ist der zusätzliche Abzug für Forschungs- und Entwicklungsaufwand nicht erst im Zeitpunkt einer allfälligen Wertberichtigung bzw. Abschreibung geltend zu machen.

4.Dokumentation

Der Nachweis der Voraussetzungen  des zusätzlichen Abzugs für Forschungs- und Entwicklungsaufwand obliegt nach den allgemeinen Grundsätzen zur Beweislastverteilung der steuerpflichtigen Person.

Zur Überprüfung der Abzugsfähigkeit werden folgende Angaben und Unterlagen benötigt.

- Forschungs- oder Projektbeschrieb, inkl. Zeitrahmen und Budget
- Nennung (auf Basis der Stellenbeschriebe) der im Bereich Forschung und Entwicklung tätigen Arbeitnehmer (Name, Personal- und Sozialversicherungsaufwand, Funktion und Arbeitspensum im Bereich Forschung und Entwicklung)

- Bei Auftragsforschung: Kopie des Forschungsvertrags und Tabelle (Konto) über die in der Periode gesamthaft bezahlten Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen
- Welcher Erkenntnisgewinn wird mit den Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten bezweckt?

- Auf welchen originären, nicht offensichtlichen Konzepten und Hypothesen beruhen die Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten?
- Inwiefern sind die Erkenntnisse oder Ergebnisse der Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten reproduzier- oder verwertbar?      
- Inwiefern sind die Ergebnisse ungewiss?

Eine weitere Beweiserhebung bleibt vorbehalten.

5.Beispiel

Die für den Forschungs- und Entwicklungsabzug qualifizierenden Personal- und Sozialversicherungsaufwendungen betragen 100. Der gesamte Aufwand ist höher als 135.

![Berechnungsbeispiel Forschungs- und Entwicklungsaufwand](/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/berechnungsbeispiel_forschungs-_und_entwicklungsaufwand.png.zhweb-transform/content-image-large/berechnungsbeispiel_forschungs-_und_entwicklungsaufwand.1759400251703.png)

Berechnungsbeispiel für Forschungs- und Entwicklungsaufwand [Bild «Berechnungsbeispiel Forschungs- und Entwicklungsaufwand» herunterladen](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/berechnungsbeispiel_forschungs-_und_entwicklungsaufwand.png.zhweb-transform/original/berechnungsbeispiel_forschungs-_und_entwicklungsaufwand.1759400251703.png)

- [Download Merkblatt zusätzlicher Abzug für Forschung- und Entwicklungsaufwand PDF | 3 Seiten | Deutsch | 109 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-65a-1.pdf)

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

79. Merkblatt Abzug für Eigenfinanzierung

# ZStB 65b.1: Merkblatt Abzug für Eigenfinanzierung
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-65b-1.html
Thema: Juristische Personen
Dokument vom: 22. Januar 2024
Gültig ab: sofort und für alle offenen Steuerperioden ab 2020
Publikationsdatum Webseite: 2026-01-21
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- [3\. Ausländische und ausserkantonale Aktiven](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-65b-1.html#-2055840508)
- [4\. Zinssatz gemäss Drittvergleich](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-65b-1.html#-1436917956)
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Thema

Juristische Personen

Unterthema

Gewinnsteuer (§§ 63 - 77)

Titel

Merkblatt Abzug für Eigenfinanzierung

Erlassdatum

22\. Januar 2024

Gültig ab

sofort und für alle offenen Steuerperioden ab 2020

ZStB-Nummer

65b.1

1.Grundlagen

Gemäss Steuergesetz (StG) gehört zum geschäftsmässig begründeten Aufwand auch der Abzug für Eigenfinanzierung. Diesbezüglich sind folgende rechtliche Grundlagen zu beachten:

- § 65b StG: Abzug für Eigenfinanzierung   
- § 65c StG: Entlastungsbegrenzung
- Verordnung des Bundesrats über den steuerlichen Abzug auf Eigenfinanzierung juristischer Personen vom 13. November 2019 ([SR 642.142.2](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20192179/index.html "SR 642.142.2"))
- weiterführende Materialien: Erläuterungen zur Verordnung des Bundesrats über den steuerlichen Abzug auf Eigenfinanzierung juristischer Personen vom 13. November 2019

2.Definition

Der Abzug für Eigenfinanzierung entspricht dem kalkulatorischen Zins auf dem Sicherheitseigenkapital. Dieser Abzug unterliegt der Entlastungsbegrenzung gemäss § 65c StG.

Das Sicherheitseigenkapital entspricht der positiven Differenz zwischen dem in der Schweiz steuerbaren Eigenkapital (vor einer Ermässigung nach § 81a StG) und dem Kerneigenkapital. Auf dem Sicherheitseigenkapital wird ein kalkulatorischer Zinsabzug gewährt.

Das Kerneigenkapital ist das Eigenkapital, welches ein Unternehmen für seine Geschäftstätigkeit langfristig benötigt. Das Kerneigenkapital berechnet sich, indem die durchschnittlichen Gewinnsteuerwerte der Aktiven mit den Eigenkapitalunterlegungssätzen multipliziert und die Ergebnisse summiert werden. Die durchschnittlichen Gewinnsteuerwerte berechnen sich anhand der Gewinnsteuerwerte zu Beginn und am Ende der Steuerperiode.

Das Kerneigenkapital und indirekt das Sicherheitseigenkapital wird mittels Eigenkapitalunterlegungssätzen berechnet. Diese sind nach dem Risiko der Kategorie der Aktiven abgestuft. Die Höhe der Eigenkapitalunterlegungssätze ist in der Verordnung des Bundesrats über den steuerlichen Abzug auf Eigenfinanzierung juristischer Personen vom 13. November 2019 festgelegt.

Für einzelne Aktiven ist ein kalkulatorischer Zins von Gesetzes wegen ausgeschlossen (bspw. Beteiligungen nach § 72 StG; Darlehen, die eine ungerechtfertigte Steuerersparnis nach § 65b Absatz 3 Buchstabe e StG bewirken; nicht betriebsnotwendige Aktiven). Aus diesem Grund unterliegen die entsprechenden Aktiven einem Eigenkapitalunterlegungssatz von 100 Prozent. Von der Generalversammlung beschlossene ordentliche Dividenden werden von der Überschussliquidität (nicht betriebsnotwendige Aktiven) in Abzug gebracht.

Der kalkulatorische Zinssatz entspricht der Rendite für zehnjährige Bundesobligationen (Rendite am letzten Handelstag des dem Beginn der Steuerperiode vorangegangenen Kalenderjahres) gemäss jährlicher Publikation der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Soweit das Sicherheitseigenkapital auf Forderungen aller Art gegenüber Nahestehenden entfällt, kann ein dem Drittvergleich entsprechender Zinssatz geltend gemacht werden.

Der Begriff «Darlehen an Nahestehende» umfasst Cash Pool Forderungen, kurzfristige Forderungen und langfristige Forderungen gegenüber Nahestehenden. Nicht unter diesen Begriff fallen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gegenüber Nahestehenden.

3.Ausländische und ausserkantonale Aktiven

Der Gewinn aus Geschäftsbetrieben, Betriebsstätten oder Grundstücken im Ausland oder in einem anderen Kanton unterliegt nicht der Gewinnsteuer des den Zinsabzug anwendenden Kantons. Spiegelbildlich dazu qualifiziert das mit diesen Aktiven im Zusammenhang stehende Sicherheitseigenkapital auch nicht für den Zinsabzug. Deshalb werden die ausländischen und ausserkantonalen Aktiven ins Verhältnis zu den gesamten Aktiven gesetzt. Dabei werden die Aktiven mit den zu den Eigenkapitalunterlegungssätzen umgekehrten Prozentsätzen gewichtet.

4.Zinssatz gemäss Drittvergleich

Da die Beweislast für steuermindernde Tatsachen der Steuerpflichtigen obliegt, hat diese den Nachweis des drittvergleichskonformen Zinssatzes zu erbringen.

Zur Vereinfachung der Herleitung des drittvergleichskonformen Zinssatzes kann vom durchschnittlichen Zinssatz der Darlehen an Nahestehende ausgegangen werden. Dabei ist vom durchschnittlichen Zinssatz der einzelnen Darlehen ein Abschlag zu berücksichtigen. Der Abschlag bestimmt sich in Anlehnung an die Rundschreiben über die steuerlich anerkannten Zinssätze für Vorschüsse oder Darlehen in Schweizer Franken bzw. Fremdwährungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Aktuell ist für Darlehen in Schweizer Franken bis und mit CHF 10 Millionen der Abschlag von 0.5 Prozent und bei Darlehen über CHF 10 Millionen ein Abschlag von 0.25 Prozent zu berücksichtigen. Bei Darlehen in Fremdwährungen beträgt aktuell der Abschlag einheitlich 0.5 Prozent.

Bei der Berechnung des Zinssatzes gemäss Drittvergleich wird der gesamte Zinsertrag nach Abschlag ins Verhältnis zu den gesamten Darlehen gesetzt. Der daraus resultierende durchschnittliche Prozentsatz entspricht dem drittvergleichskonformen Zinssatz für den Abzug für Eigenfinanzierung auf dem Sicherheitseigenkapital, soweit dieses auf Forderungen aller Art gegenüber Nahestehenden entfällt.

Für diese vereinfachte Ermittlung des drittvergleichskonformen Zinssatzes sind sämtliche Darlehen an Nahestehende zu berücksichtigen. Eine Ausklammerung einzelner Darlehen ist ausgeschlossen. Darlehen, bei welchen nach Abschlag ein negativer Zinssatz resultiert, sind für die Ermittlung mit einem Zinssatz von 0 Prozent zu berücksichtigen.

5.Beispiele

A: Grundsatz

Die Steuerpflichtige verfügt neben Beteiligungen, Fabrikliegenschaften und anderen Aktiven über Darlehen an Gruppengesellschaften im Umfang von 33.94 % der Aktiven und über ein hohes Eigenkapital. Im Umfang des Sicherheitseigenkapitals kann die Gesellschaft einen Zinsabzug (Abzug für Eigenfinanzierung) geltend machen.

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B: Zinssatz gemäss Drittvergleich bei mehreren Darlehen an Nahestehende

Die Steuerpflichtige verfügt über mehrere Darlehen an in- und ausländische Gruppengesellschaften in unterschiedlichen Währungen.

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Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

80. Weisung der Finanzdirektion über die Besteuerung von Beteiligungs-, Holding-, Domizil- und gemischten Gesellschaften

# ZStB 72.1: Weisung der Finanzdirektion über die Besteuerung von Beteiligungs-, Holding-, Domizil- und gemischten Gesellschaften
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-72-1.html
Thema: Juristische Personen
Dokument vom: 12. November 2010
Gültig ab: Aufgehoben
Publikationsdatum Webseite: 2024-05-07
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- [A. Grundlagen](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-72-1.html#849994262)
- [B. Beteiligungsabzug (§§ 72 und 72a StG, Art. 28 Abs. 1, 1bis und 1ter StHG)](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-72-1.html#518676675)
- [C. Holdinggesellschaften (§ 73 StG)](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-72-1.html#441389264)
- [D. Domizilgesellschaften (§ 74 Abs. 1 StG)](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-72-1.html#2014063972)
- [E. Gemischte Gesellschaften (§ 74 Abs. 2 StG)](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-72-1.html#-1037038225)
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Thema

Juristische Personen

Unterthema

Gewinnsteuer (§§ 63 - 77)

Titel

Weisung der Finanzdirektion über die Besteuerung von Beteiligungs-, Holding-, Domizil- und gemischten Gesellschaften

Erlassdatum

12\. November 2010

Gültig ab

Aufgehoben

ZStB-Nummer

72.1

Nummer alt

26/052

Diese Weisung wurde aufgehoben. Sie gilt letztmals für die Steuerperiode 2019.

A. Grundlagen

1 Im Steuergesetz vom 8. Juni 1997 (StG; LS Nr. 631.1) und im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) sind für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften spezielle Regelungen bei der Gewinn- und Kapitalsteuer vorgesehen:

- § 72 StG, Art. 28 Abs. 1 StHG: Beteiligungsabzug: Grundsatz;
- § 72a StG, Art. 28 Abs. 1bis und 1ter StHG: Beteiligungsabzug auf Kapital- und Aufwertungsgewinnen;
- § 73 StG: Gewinnsteuer von Holdinggesellschaften;
- § 74 StG: Gewinnsteuer von Domizil- und gemischten Gesellschaften;
- § 75 StG: Kapital- und Aufwertungsgewinne auf Beteiligungen und Immaterialgüterrechten;
- §§ 79 und 82 StG: Kapitalsteuer.

Die gemäss Unternehmenssteuerreformgesetz II vom 23. März 2007 geänderten Bestimmungen von Art. 28 Abs. 1 StHG finden ab 1. Januar 2011 direkt Anwendung, wenn ihnen das kantonale Recht widerspricht (Art. 72h StHG).

B. Beteiligungsabzug (§§ 72 und 72a StG, Art. 28 Abs. 1, 1bis und 1ter StHG)

I. Beteiligungen

2 Beteiligungen sind Aktien, GmbH-Stammeinlagen, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine gemäss Art. 656a OR, Genussscheine und Anteile am Kapital einer SICAF. Keine Beteiligungen sind insbesondere Obligationen, Beteiligungen an stillen Gesellschaften, Anteile an kollektiven Kapitalanlagen und diesen gleichzustellenden Körperschaften sowie andere Guthaben.

II. Ertrag aus Beteiligungen

3 Zum Ertrag aus Beteiligungen gehören unter bestimmten, unterschiedlichen Voraussetzungen als Gewinn verbuchte Gewinnausschüttungen von Gesellschaften, an denen die Beteiligung besteht, sowie Kapital- und Aufwertungsgewinne auf Beteiligungen.

1\. Gewinnausschüttungen

4 Erträge aus Beteiligungen sind alle ordentlichen und ausserordentlichen Gewinnausschüttungen wie Dividenden und Liquidationsüberschüsse, sofern sie als Gewinn besteuert werden, inklusive rückforderbare ausländische Quellensteuern und Rückerstattungen der pauschalen Steueranrechnung. Kapitalrückzahlungen gelten als Ausschüttungen, soweit sie die Gestehungskosten übersteigen. Keine Erträge aus Beteiligungen sind insbesondere Leistungen, die bei der leistenden Gesellschaft oder Genossenschaft geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen.

5 Diese Erträge unterliegen nur dann dem Beteiligungsabzug, wenn sie von Beteiligungen stammen, an denen die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital oder am Gewinn und an den Reserven beteiligt ist oder wenn die Beteiligung einen Verkehrswert von mindestens 1 Millionen Franken aufweist.

2\. Kapital- und Aufwertungsgewinne

6 Zum Ertrag aus Beteiligungen gehören auch Buchgewinne aus der Veräusserung von Beteiligungen sowie Erlöse aus der Veräusserung von dazugehörigen Bezugsrechten,

- sofern die Beteiligung wenigstens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals der anderen Gesellschaft betrug oder einen Anspruch auf mindestens 10 Prozent des Gewinns und der Reserven der anderen Gesellschaft begründete. Fällt die Beteiligungsquote infolge Teilveräusserung unter 10 Prozent, kann die Ermässigung für jeden folgenden Veräusserungsgewinn nur beansprucht werden, wenn die Beteiligung am Ende der Steuerperiode vor dem Verkauf einen Verkehrswert von mindestens 1 Million Franken hatte;
- soweit der Erlös die Gestehungskosten übersteigt;
- sofern die veräusserte Beteiligung während wenigstens eines Jahres im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war;

7 Die Gestehungskosten entsprechen dem Erwerbspreis der Beteiligung sowie den Investitionen in die Beteiligung, welche seit dem Erwerb erfolgt sind. Dazu gehören offene und als Gewinn besteuerte verdeckte Kapitaleinlagen sowie offene und verdeckte Sanierungszuschüsse. Sie werden reduziert um Abschreibungen, welche in Zusammenhang mit Ausschüttungen stehen und zu einer Kürzung des Ertrags, welcher dem Beteiligungsabzug auf Dividenden unterliegt, geführt haben.

8 Auf buchmässigen Aufwertungen gemäss Art. 670 OR und auf Aktivierungen von Gratisaktien und Gratisnennwerterhöhungen wird der Beteiligungsabzug unter den gleichen Voraussetzungen gewährt wie auf Buchgewinnen aus Veräusserungen von Beteiligungen. Dies führt aber zu einer Erhöhung der Gestehungskosten der aufgewerteten Beteiligung, soweit der Buchgewinn aus der Aufwertung dem Beteiligungsabzug unterliegt.

9 Für Beteiligungen, die vor dem 1. Januar 1997 im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft waren, gelten die Gewinnsteuerwerte zu Beginn des Geschäftsjahres, das im Kalenderjahr 1997 endete, als Erwerbspreis.

III. Berechnung des Nettoertrags

10 Der Nettoertrag aus Beteiligungen entspricht der Differenz zwischen dem Ertrag aus Beteiligungen einerseits und dem Finanzierungsaufwand, Verwaltungsaufwand und Abschreibungen andererseits.

1\. Finanzierungsaufwand

11 Als Finanzierungsaufwand gelten Schuldzinsen, Kommissionen und weitere Aufwendungen, die wirtschaftlich den Schuldzinsen gleichzustellen sind. Der Anteil am gesamten Finanzierungsaufwand, welcher auf die Beteiligungen entfällt, entspricht dem auf drei Dezimalen genau berechneten prozentualen Verhältnis der Gewinnsteuerwerte der Beteiligungen, für deren Erträge die Ermässigung beansprucht wird, zum Gewinnsteuerwert der gesamten Aktiven.

2\. Verwaltungsaufwand

12 Als Verwaltungsaufwand sind grundsätzlich 5 Prozent des Ertrags der Beteiligungen, für deren Erträge die Ermässigung beansprucht wird, anzurechnen. Allfällig tieferer Verwaltungsaufwand ist von der steuerpflichtigen Gesellschaft geltend zu machen und nachzuweisen.

3\. Abschreibungen

13 Der Ertrag aus Beteiligungen ist um Abschreibungen zu kürzen, welche mit der Gewinnausschüttung in Zusammenhang stehen. Der Nachweis, dass kein Zusammenhang mit der Ausschüttung besteht, obliegt der steuerpflichtigen Gesellschaft.

IV. Berechnung der Ermässigung der Gewinnsteuer

14 Die prozentuale Ermässigung der Gewinnsteuer ist nach der folgenden Formel auf drei Dezimalen abgerundet zu berechnen:

![Formel: Nettoertrag aus Beteiligungen multipliziert mit 100 geteilt durch Steuerbarer Gesamtreingewinn](/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/berechnung_der_ermaessigung_der_gewinnsteuer.pdf.zhweb-transform/content-picture-small-large/berechnung_der_ermaessigung_der_gewinnsteuer.1700813746388.pdf)

Berechnung der Ermässigung der Gewinnsteuer

15 In Fällen mit geteilter Steuerhoheit, bei welchen entweder die objektmässige (z.B. bei Kapitalanlageliegenschaften) oder die quotenmässig-direkte Ausscheidungsmethode zur Anwendung kommt, ist der Beteiligungsabzug nach dem Verhältnis des auf den Kanton Zürich entfallenden Teils des Nettobeteiligungsertrags zu dem nach den Regeln der Steuerausscheidung der zürcherischen Steuerhoheit unterliegenden Gewinns zu berechnen.

V. Kürzung des Beteiligungsabzugs

16 Transaktionen, die im Konzern eine ungerechtfertigte Steuerersparnis bewirken, führen zu einer Berichtigung des steuerbaren Reingewinns oder zu einer Kürzung des Beteiligungsabzugs. Eine ungerechtfertigte Steuerersparnis liegt vor, wenn Kapitalgewinne und Kapitalverluste oder Abschreibungen auf Beteiligungen in kausalem Zusammenhang stehen.

VI. Abschreibungen auf den Gestehungskosten (§ 64 Abs. 1 Ziffer 5 StG)

17 Abschreibungen auf Beteiligungen von mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals oder des Gewinns und der Reserven der anderen Gesellschaft können dem steuerbaren Gewinn zugerechnet werden, wenn eine nachhaltige Erholung des Wertes der Beteiligungen eingetreten ist und die seinerzeitige Abschreibung geschäftsmässig nicht mehr begründet ist.

VII. Beteiligungsabzug und pauschale Steueranrechnung

18 Die steuerpflichtige Gesellschaft kann nicht auf den Beteiligungsabzug verzichten, um Kürzungen bei der pauschalen Steueranrechnung zu verhindern.

VIII. Verfahren

19 Der Beteiligungsabzug ist mit der Steuererklärung geltend zu machen. Er wird nicht von Amtes wegen gewährt.

20 Für Beteiligungen von mindestens 20 Prozent des Grund- oder Stammkapitals an anderen Gesellschaften ist die für die direkte Bundessteuer ab Geschäftsjahr 1997, für Beteiligungen von mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals oder des Gewinns und der Reserven die ab Geschäftsjahr 2011 erstellte Liste nachzuführen und der Steuererklärung beizulegen. Diese muss für jede einzelne Beteiligung folgende Angaben enthalten:

- Erwerbsdatum und Erwerbspreis;
- Buchwert;

- Als Gewinn besteuerte stille Reserve;
- Veränderungen der Gestehungskosten.

21 Der Nachweis der Gestehungskosten bei Veräusserungen obliegt nach den allgemeinen Regeln über der Beweislastverteilung der steuerpflichtigen Gesellschaft.

C. Holdinggesellschaften (§ 73 StG)

I. Voraussetzungen zur Besteuerung als Holdinggesellschaft

22 Holdinggesellschaften im Sinne von § 73 StG sind Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, deren statutarischer Zweck zur Hauptsache in der dauernden Verwaltung von Beteiligungen besteht und die in der Schweiz keine Geschäftstätigkeit ausüben. Die Besteuerung als Holdinggesellschaft erfolgt unter folgenden Voraussetzungen:

a) Der Holdingzweck muss statutarisch gesichert sein und tatsächlich verfolgt werden.

b) Der hauptsächliche Zweck muss in der dauernden Verwaltung von Beteiligungen (Aktien, GmbH-Stammeinlagen, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine) liegen. Die Beteiligung an Personengesellschaften rechtfertigt das Holdingprivileg nicht, weil Gewinn und Kapital nicht dreifach besteuert werden. Das gleiche gilt für Schuldverhältnisse wie Darlehen, Vorschüsse und Obligationenanleihen.

c) Als Nebenzweck darf die Gesellschaft nur Tätigkeiten ausüben, die keine Geschäftstätigkeit in der Schweiz darstellen.

d) Der Verfolgung von Nebenzwecken darf gegenüber der dauernden Verwaltung von Beteiligungen lediglich untergeordnete Bedeutung zukommen.

e) Die Verkehrswerte der Beteiligungen oder die Beteiligungserträge müssen längerfristig mindestens zwei Drittel der gesamten Aktiven oder Erträge ausmachen. Beteiligungserträge sind die unmittelbar aus einer Beteiligung fliessenden Gewinnanteile, also Leistungen, die bei der Unternehmung, an der die Beteiligung besteht, nicht Aufwand, sondern Gewinnausschüttungen darstellen, sowie Kapitalgewinne von Beteiligungen.

II. Zu den zulässigen Nebenzwecken

1\. Verwaltung der Holdinggesellschaft

23 Aktivitäten, die sich auf die Holdinggesellschaft selbst beziehen, sind zulässig. Darunter fallen die Geschäftsführung der Holdinggesellschaft, die Anlage des eigenen Vermögens, das eigene Rechnungswesen und Tätigkeiten, die sich aus der gesellschaftsrechtlichen Stellung der Holdinggesellschaften ergeben, wie Ausübung von Verwaltungsratsfunktionen und Teilnahme an Generalversammlungen.

2\. Hilfstätigkeiten für den Konzern

24 Zu den zulässigen Hilfstätigkeiten im Interesse des Gesamt-Konzerns gehört u.a. die Bereitstellung eines zentralen Führungs- und Reportingsystems für die Konzernorganisation, Marktforschung im Interesse des Gesamtkonzerns, Rechts- und Steuerberatung auf Konzernebene, Personalberatung im Bereich der Führungskräfte, Konzernfinanzierung durch zentrale Mittelbeschaffung auf dem Kapitalmarkt und Finanzierung der Tochtergesellschaften.

25 Der bei der Holdinggesellschaft anfallende Aufwand für die Aktivitäten, welche im Interesse des Gesamtkonzerns ausgeübt werden, kann den Tochtergesellschaften zu marktmässigen Konditionen verrechnet werden, im Regelfall nach der cost-plus Methode mit einem Zuschlag von 5 Prozent. Die Entschädigungen der Tochtergesellschaften müssen aber im Vergleich zum erzielbaren Ergebnis aus dem beteiligungsbezogenen Bereich untergeordneten Charakter haben. Andernfalls ist von einer unzulässigen Geschäftstätigkeit auszugehen.

3\. Führung von Tochtergesellschaften

26 Die Führung von Tochtergesellschaften ist als Nebenzweck nur dann zulässig, wenn diese Tätigkeit im Vergleich zu den beteiligungsbezogenen Aktivitäten geringfügig ist. Im Ergebnis muss eine Holdinggesellschaft mit untergeordneten Managementaufgaben und nicht eine Managementgesellschaft mit Beteiligungen vorliegen. Ferner muss vorausgesetzt werden, dass die mit der Führung von Tochtergesellschaften beauftragten Personen zivil- und sozialversicherungsrechtlich bei der Holdinggesellschaft angestellt sind oder der damit verbundene Aufwand der Holdinggesellschaft belastet wird.

4\. Bewirtschaftung von Immaterialgüterrechten

27 Die Bewirtschaftung von Immaterialgüterrechten ist als Nebenzweck nur dann zulässig, wenn diese Tätigkeit im Vergleich zu den beteiligungsbezogenen Aktivitäten geringfügig ist.

28 Im Allgemeinen ist aber auf eine unzulässige Geschäftstätigkeit zu schliessen, da die Entwicklung von Erfindungen aufgrund der Forschungs- und Entwicklungstätigkeit und die Verwaltung der Patente entsprechende personelle Ressourcen voraussetzt. Die Bewirtschaftung von Marken verlangt einen aktiven Markenschutz, die Festlegung einer Kommunikationsstrategie, technische Assistenz und Qualitätskontrollen bei den Lizenznehmern. Auch diese Aktivitäten stellen in der Regel eine mit der Besteuerung als Holdinggesellschaft nicht zu vereinbarende Geschäftstätigkeit dar.

III. Gewinnsteuer

1\. Grundsatz

29 Vorbehältlich nachstehender Ziffern 2 bis 4 entrichten Holdinggesellschaften keine Gewinnsteuer.

2\. Erträge aus zürcherischem Grundeigentum

30 Gemäss § 73 Abs. 2 StG werden Erträge aus zürcherischem Grundeigentum zum ordentlichen Tarif besteuert. Dabei werden auch die einer üblichen hypothekarischen Belastung entsprechenden Abzüge gewährt.

31 Als Ertrag gilt der gesamte Ertrag aus Vermietung und Verpachtung inklusive des marktmässig ermittelten Mietwerts für die selbst genutzten Liegenschaften.

32 Vom Ertrag können abgezogen werden

- der Aufwand für den Unterhalt;
- der Aufwand für die Verwaltung bis maximal 5 Prozent des Mietertrages;
- die auf die Liegenschaften entfallenden Schuldzinsen; Der Anteil am gesamten Finanzierungsaufwand, welcher auf die Liegenschaften entfällt, entspricht dem auf drei Dezimalen genau berechneten prozentualen Verhältnis der Gewinnsteuerwerte der Liegenschaften zum Gewinnsteuerwert der gesamten Aktiven. Einer effektiv höheren hypothekarischen Belastung kann bei entsprechendem Nachweis durch die steuerpflichtige Gesellschaft Rechnung getragen werden;
- anteilige Gewinn- und Kapitalsteuern.

33 Nettoverluste aus Liegenschaftenbesitz können im Rahmen von § 70 StG mit späteren Gewinnen aus Liegenschaftenbesitz verrechnet werden. Es erfolgt keine Verrechnung mit dem übrigen Gewinn der Holdinggesellschaft.

34 Die Faktoren aus ausserkantonalem Grundbesitz werden satzbestimmend berücksichtigt. Die interkantonale und internationale Steuerausscheidung richtet sich gemäss § 57 Abs. 3 StG nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung.

3\. Kapital- und Aufwertungsgewinne auf Beteiligungen und Immaterialgüterrechten (§ 75 StG)

35 Auf Kapital- und Aufwertungsgewinnen von Beteiligungen gemäss Art. 28 Abs. 1 StHG (vgl. Abschnitt B.I), welche schon vor dem Statuswechsel in einer Holdinggesellschaft gehalten worden sind und innert zehn Jahren nach dem Statuswechsel veräussert werden, oder wenn die Holdinggesellschaft liquidiert wird, wird eine Jahressteuer von 6 Prozent auf demjenigen Teil des Kapital- und Aufwertungsgewinns erhoben, welcher der Differenz zwischen den Gestehungskosten und dem Gewinnsteuerwert entspricht. Auf diesem Gewinn werden keine Abzüge gewährt.

36 Auf Kapital- und Aufwertungsgewinnen von Immaterialgüterrechten, welche schon vor dem Statuswechsel in einer Holdinggesellschaft gehalten worden sind und innert zehn Jahren nach dem Statuswechsel veräussert werden, oder wenn die Holdinggesellschaft liquidiert wird, wird eine Jahressteuer von 6 Prozent des Kapital- und Aufwertungsgewinns erhoben. Auf diesem Gewinn werden keine Abzüge gewährt.

37 Der Liquidation gleichgestellt ist die Sitzverlegung ins Ausland oder in einen anderen Kanton. Der Kapital- und Aufwertungsgewinn wird jedoch nicht besteuert, soweit er auf stille Reserven entfällt, die nach dem Statuswechsel entstanden sind.

4\. Einkünfte, für welche eine Entlastung von ausländischen Einkünften beansprucht wird

38 Einkünfte, für die eine Entlastung von ausländischen Quellensteuern beansprucht wird und für die das Doppelbesteuerungsabkommen die ordentliche Besteuerung in der Schweiz voraussetzt, werden nach Abzug des darauf entfallenden Aufwandes zum ordentlichen Tarif besteuert.

IV. Kapitalsteuer

39 Nach § 79 StG gehören zum steuerbaren Eigenkapital das einbezahlte Aktien-, Grund- oder Stammkapital, das Partizipationsscheinkapital sowie diejenigen stillen Reserven, die im Fall der Gewinnbesteuerung als Gewinn versteuert worden wären. Ferner wird das steuerbare Eigenkapital gemäss § 80 StG um jenen Teil des Fremdkapitals erhöht, welches von nahestehenden Gesellschaften oder Personen stammt und dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt.

V. Verfahren

40 Holdinggesellschaften unterliegen dem ordentlichen Einschätzungsverfahren. Sie haben die normale Steuererklärung mit Geschäftsabschluss (§ 83 Abs. 3 StG) einzureichen. Das kantonale Steueramt entscheidet über die Besteuerung nach § 73 StG.

D. Domizilgesellschaften (§ 74 Abs. 1 StG)

I. Voraussetzungen zur Besteuerung als Domizilgesellschaft

41 Domizilgesellschaften im Sinne von § 74 Abs. 1 StG sind Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Stiftungen, die in der Schweiz eine Verwaltungstätigkeit, aber keine Geschäftstätigkeit ausüben. Ausländische Gesellschaften können für ihre Betriebsstätten in der Schweiz ebenfalls die Besteuerung als Domizilgesellschaft beanspruchen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

42 Als Verwaltungstätigkeit gilt zunächst die Verwaltung des eigenen Vermögens, d.h. des Vermögens, welches die Gesellschaft bereits besitzt und welches sie ohne aktive kommerzielle Tätigkeit dazu erwirbt. Hilfstätigkeiten wie die Verwertung immaterieller Rechte, Vermittlung von Know-how sowie Fakturierung und Inkasso, gelten ebenfalls als Verwaltungstätigkeit, sofern sie keinen eigentlichen Bürobetrieb und keinen grösseren Personaleinsatz in der Schweiz erfordern. Dagegen erscheinen Akquisitionen, Marktuntersuchungen, Handels- und Agententätigkeiten sowie die Ausübung von Beratungs- und Werbefunktionen in der Schweiz als Geschäftstätigkeit.

43 Auf eine Geschäftstätigkeit im Ausland bzw. auf eine Verwaltungstätigkeit in der Schweiz ist jedoch auch dann zu schliessen, wenn im Rahmen von Anweisungen aus dem Ausland und ohne wesentlichen Bezug zum schweizerischen Markt sog. Ausland-Ausland-Geschäfte (Handelstätigkeit mit Einkauf und Verkauf im Ausland) getätigt werden.

44 Als Anweisungen im Sinne des vorstehenden Absatzes gelten allgemeine Handlungsanweisungen oder konkrete Weisungen der geschäftsleitenden Organe oder übergeordneter Leitungsorgane bei Konzerngesellschaften.

II. Gewinnsteuer

1\. Erträge aus Beteiligungen

45 Auf in- und ausländischen Erträgen aus Beteiligungen sowie auf Kapital- und Aufwertungsgewinnen auf solchen Beteiligungen wird keine Gewinnsteuer erhoben. Diese Erträge werden auch nicht zur Ermittlung des Gewinnsteuersatzes herangezogen. Als Beteiligungen gelten Anteilsrechte am Grund- oder Stammkapital oder am Gewinn und den Reserven anderer Gesellschaften von mindestens 10 Prozent oder Fr. 1 Mio. Verkehrswert (Art. 28 Abs. 1 StHG).

46 Kapital- und Aufwertungsgewinne auf ausländischen Beteiligungen, welche diese Voraussetzungen nicht erfüllen, gelten ebenso wie solche aus inländischen Beteiligungen, als Einkünfte aus schweizerischer Quelle.

47 Von den Erträgen werden der damit zusammenhängende Verwaltungs- und Finanzierungsaufwand sowie die Kapitalverluste abgezogen. Der anteilige Finanzierungsaufwand wird im Verhältnis des Gewinnsteuerwertes der Beteiligungen zum Gewinnsteuerwert der Gesamtaktiven festgelegt.

48 Ein Gesamtverlust aus Beteiligungen kann nicht mit Gewinnen aus schweizerischer oder aus ausländischer Quelle verrechnet werden.

2\. Kapital- und Aufwertungsgewinne auf Beteiligungen und Immaterialgüterrechten (§ 75 StG)

49 Auf Kapital- und Aufwertungsgewinnen von Beteiligungen gemäss Art. 28 Abs. 1 StHG (vgl. Abschnitt B.I), welche schon vor dem Statuswechsel in einer Domizilgesellschaft gehalten worden sind und innert zehn Jahren nach dem Statuswechsel veräussert werden, oder wenn die Domizilgesellschaft liquidiert wird, wird eine Jahressteuer von 6 Prozent auf demjenigen Teil des Kapital- und Aufwertungsgewinns erhoben, welcher der Differenz zwischen den Gestehungskosten und dem Gewinnsteuerwert entspricht. Auf diesem Gewinn werden keine Abzüge gewährt.

50 Auf Kapital- und Aufwertungsgewinnen von Immaterialgüterrechten, welche schon vor dem Statuswechsel in einer Domizilgesellschaft gehalten worden sind und innert zehn Jahren nach dem Statuswechsel veräussert werden, oder wenn die Domizilgesellschaft liquidiert wird, wird eine Jahressteuer von 6 Prozent des Kapital- und Aufwertungsgewinns erhoben. Auf diesem Gewinn werden keine Abzüge gewährt.

51 Der Liquidation gleichgestellt ist die Sitzverlegung ins Ausland oder in einen anderen Kanton. Der Kapital- und Aufwertungsgewinn wird jedoch nicht besteuert, soweit er auf stille Reserven entfällt, die nach dem Statuswechsel entstanden sind.

3\. Übrige Einkünfte aus der Schweiz

52 Als übrige Einkünfte aus der Schweiz gelten Erträge aus schweizerischer Verwaltungstätigkeit, Kapitalerträge und Kapitalgewinne von in der Schweiz ansässigen Schuldnern, soweit sie nicht auf Beteiligungen gemäss Art. 28 Abs. 1 StHG (vgl. Abschnitt B.) entfallen, sowie Erträge aus schweizerischem Grundeigentum.

53 Der geschäftsmässig begründete Aufwand, der mit diesen Erträgen in wirtschaftlichem Zusammenhang steht, wird von diesen Erträgen abgezogen. Der Finanzierungsaufwand kann dabei im Verhältnis der entsprechenden Aktiven zu den Gesamtaktiven verteilt werden. Im Übrigen erfolgt die Ermittlung des Reinergebnisses aus der Schweiz aber aufgrund einer Spartenrechnung.

54 Der Reingewinn aus der Schweiz wird zum ordentlichen Tarif besteuert. Reinverluste können mit dem steuerbaren Teil der Gewinne aus ausländischer Tätigkeit verrechnet werden.

4\. Übrige Einkünfte aus dem Ausland

55 Als übrige Einkünfte aus dem Ausland gelten Erträge aus ausländischer Geschäftstätigkeit und Erträge von im Ausland ansässigen Schuldnern.

56 Der geschäftsmässig begründete Aufwand, der mit diesen Erträgen in wirtschaftlichem Zusammenhang steht, wird von diesen Erträgen abgezogen. Der Finanzierungsaufwand kann dabei im Verhältnis der entsprechenden Aktiven zu den Gesamtaktiven verteilt werden. Im Übrigen erfolgt die Ermittlung des Reinergebnisses aus dem Ausland aber aufgrund einer Spartenrechnung.

57 Der Reingewinn aus dem Ausland wird nach der Bedeutung der Verwaltungstätig¬keit in der Schweiz besteuert, jedoch mindestens mit einer Quote von 5 Prozent für Gesellschaften ohne Personal und ohne Infrastruktur. Reinverluste können mit dem Reingewinn aus schweizerischen Quellen verrechnet werden.

5\. Einkünfte, für welche eine Entlastung von ausländischen Quellensteuern beansprucht wird

58 Einkünfte, für die eine Entlastung von ausländischen Quellensteuern beansprucht wird und für die das Doppelbesteuerungsabkommen die ordentliche Besteuerung in der Schweiz voraussetzt, werden zusammen mit den Einkünften aus inländischer Quelle nach Abzug des darauf entfallenden Aufwandes zum ordentlichen Tarif besteuert.

6\. Steuersatz

59 Für die Bestimmung des Gewinnsteuersatzes ist nur der der Gewinnsteuer unterliegende steuerbare Reingewinn massgebend.

III. Kapitalsteuer

60 Nach § 79 StG gehören zum steuerbaren Eigenkapital das einbezahlte Aktien-, Grund- oder Stammkapital, das Partizipationsscheinkapital sowie diejenigen stillen Reserven, die im Fall der Gewinnbesteuerung als Gewinn versteuert worden wären. Ferner wird das steuerbare Eigenkapital gemäss § 80 StG um jenen Teil des Fremdkapitals erhöht, welches von nahestehenden Gesellschaften oder Personen stammt und dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt.

61 Die Kapitalsteuer beträgt 0.15 Promille des steuerbaren Eigenkapitals (§ 82 StG).

IV. Verfahren

62 Domizilgesellschaften unterliegen dem ordentlichen Einschätzungsverfahren. Sie haben die normale Steuererklärung mit Geschäftsabschluss (§ 83 Abs. 3 StG) sowie das Hilfsblatt E für Domizil- und gemischte Gesellschaften einzureichen. Das kantonale Steueramt entscheidet über die Besteuerung nach § 74 Abs. 1 StG.

E. Gemischte Gesellschaften (§ 74 Abs. 2 StG)

I. Voraussetzungen zur Besteuerung als gemischte Gesellschaft

63 Gemischte Gesellschaften im Sinne von § 74 Abs. 2 StG sind Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Stiftungen, deren Geschäftstätigkeit überwiegend auslandsbezogen ist und die in der Schweiz nur eine untergeordnete Geschäftstätigkeit ausüben. Ausländische Gesellschaften können für ihre Betriebsstätten in der Schweiz ebenfalls die Besteuerung als gemischte Gesellschaft beanspruchen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

64 Im Gegensatz zu den Domizilgesellschaften (vgl. Abschnitt D.), welche in der Schweiz keine Geschäftstätigkeit ausüben, ist für gemischte Gesellschaften eine untergeordnete Geschäftstätigkeit in der Schweiz zulässig. Die Geschäftstätigkeit muss aber überwiegend auslandsbezogen sein. Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn mindestens 80 Prozent des Bruttoertrages aus ausländischer Quelle stammen und 80 Prozent des Aufwandes für die eigene oder durch Dritte erfolgte Leistungserstellung im Ausland anfällt. Dabei wird auf den Sitz oder Wohnsitz des Rechnungsstellers abgestellt. Die ertrags- und aufwandseitigen Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.

65 Als Beitrag zur Leistungserstellung gelten alle Aktivitäten, welche als Geschäfts- und nicht als Verwaltungstätigkeit qualifizieren.

II. Gewinnsteuer

1\. Erträge aus Beteiligungen

66 Auf in- und ausländischen Erträgen aus Beteiligungen sowie auf Kapital- und Aufwertungsgewinnen auf solchen Beteiligungen wird keine Gewinnsteuer erhoben. Diese Erträge werden auch nicht zur Ermittlung des Gewinnsteuersatzes herangezogen. Als Beteiligungen gelten Anteilsrechte am Grund- oder Stammkapital oder am Gewinn und den Reserven anderer Gesellschaften von mindestens 10 Prozent oder Fr. 1 Mio. Verkehrswert (Art. 28 Abs. 1 StHG).

67 Kapital- und Aufwertungsgewinne auf ausländischen Beteiligungen, welche diese Voraussetzungen nicht erfüllen, gelten ebenso wie solche aus inländischen Beteiligungen, als Einkünfte aus schweizerischer Quelle.

68 Von den Erträgen werden der damit zusammenhängende Verwaltungs- und Finanzierungsaufwand sowie die Kapitalverluste abgezogen. Der anteilige Finanzierungsaufwand wird im Verhältnis des Gewinnsteuerwertes der Beteiligungen zum Gewinnsteuerwert der Gesamtaktiven festgelegt.

69 Ein Gesamtverlust aus Beteiligungen kann nicht mit Gewinnen aus schweizerischer oder aus ausländischer Quelle verrechnet werden.

2\. Kapital- und Aufwertungsgewinne aus Beteiligungen und Immaterialgüterrechten (§ 75 StG)

70 Auf Kapital- und Aufwertungsgewinnen von Beteiligungen gemäss Art. 28 Abs. 1 StHG (vgl. Abschnitt B.I), welche schon vor dem Statuswechsel in einer gemischten Gesellschaft gehalten worden sind und innert zehn Jahren nach dem Statuswechsel veräussert werden, oder wenn die gemischte Gesellschaft liquidiert wird, wird eine Jahressteuer von 6 Prozent auf demjenigen Teil des Kapital- und Aufwertungsgewinns erhoben, welcher der Differenz zwischen den Gestehungskosten und dem Gewinnsteuerwert entspricht. Auf diesem Gewinn werden keine Abzüge gewährt.

71 Auf Kapital- und Aufwertungsgewinnen von Immaterialgüterrechten, welche schon vor dem Statuswechsel in einer gemischten Gesellschaft gehalten worden sind und innert zehn Jahren nach dem Statuswechsel veräussert werden, oder wenn die gemischte Gesellschaft liquidiert wird, wird eine Jahressteuer von 6 Prozent des Kapital- und Aufwertungsgewinns erhoben. Auf diesem Gewinn werden keine Abzüge gewährt.

72 Der Liquidation gleichgestellt ist die Sitzverlegung ins Ausland oder in einen anderen Kanton. Der Kapital- und Aufwertungsgewinn wird jedoch nicht besteuert, soweit er auf stille Reserven entfällt, die nach dem Statuswechsel entstanden sind.

3\. Übrige Einkünfte aus der Schweiz

73 Als übrige Einkünfte aus der Schweiz gelten Erträge aus schweizerischer Verwaltungs- oder Geschäftstätigkeit, Kapitalerträge und Kapitalgewinne von in der Schweiz ansässigen Schuldnern, soweit sie nicht auf Beteiligungen gemäss Art. 28 Abs. 1 StHG (vgl. Abschnitt B.) entfallen, sowie Erträge aus schweizerischem Grundeigentum.

74 Der geschäftsmässig begründete Aufwand, der mit diesen Erträgen in wirtschaftlichem Zusammenhang steht, wird von diesen Erträgen abgezogen. Der Finanzierungsaufwand kann dabei im Verhältnis der entsprechenden Aktiven zu den Gesamtaktiven verteilt werden. Im Übrigen erfolgt die Ermittlung des Reinergebnisses aus der Schweiz aber aufgrund einer Spartenrechnung.

75 Der Reingewinn aus der Schweiz wird zum ordentlichen Tarif besteuert. Reinverluste können mit dem steuerbaren Teil der Gewinne aus ausländischer Tätigkeit verrechnet werden.

4\. Übrige Einkünfte aus dem Ausland

76 Als übrige Einkünfte aus dem Ausland gelten Erträge aus ausländischer Geschäftstätigkeit und Erträge von im Ausland ansässigen Schuldnern.

77 Der geschäftsmässig begründete Aufwand, der mit diesen Erträgen in wirtschaftlichem Zusammenhang steht, wird von diesen Erträgen abgezogen. Der Finanzierungsaufwand kann dabei im Verhältnis der entsprechenden Aktiven zu den Gesamtaktiven verteilt werden. Im Übrigen erfolgt die Ermittlung des Reinergebnisses aus dem Ausland aber aufgrund einer Spartenrechnung.

78 Der Reingewinn aus dem Ausland wird nach Massgabe des Umfangs der Geschäftstätigkeit in der Schweiz mit einer Quote von in der Regel 10 bis 20 Prozent besteuert. Reinverluste können mit dem Reingewinn aus schweizerischen Quellen verrechnet werden.

5\. Einkünfte, für welche eine Entlastung von ausländischen Quellensteuern beansprucht wird

79 Einkünfte, für die eine Entlastung von ausländischen Quellensteuern beansprucht wird und für die das Doppelbesteuerungsabkommen die ordentliche Besteuerung in der Schweiz voraussetzt, werden zusammen mit den Einkünften aus inländischer Quelle nach Abzug des darauf entfallenden Aufwandes zum ordentlichen Tarif besteuert.

6\. Steuersatz

80 Für die Bestimmung des Gewinnsteuersatzes ist nur der der Gewinnsteuer unterliegende steuerbare Reingewinn massgebend.

III. Kapitalsteuer

81 Nach § 79 StG gehören zum steuerbaren Eigenkapital das einbezahlte Aktien-, Grund- oder Stammkapital, das Partizipationsscheinkapital sowie diejenigen stillen Reserven, die im Fall der Gewinnbesteuerung als Gewinn versteuert worden wären. Ferner wird das steuerbare Eigenkapital gemäss § 80 StG um jenen Teil des Fremdkapitals erhöht, welches von nahestehenden Gesellschaften oder Personen stammt und dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt.

IV. Verfahren

82 Gemischte Gesellschaften unterliegen dem ordentlichen Einschätzungsverfahren. Sie haben die normale Steuererklärung mit Geschäftsabschluss (§ 83 Abs. 3 StG) sowie das Hilfsblatt E für Domizil- und gemischte Gesellschaften einzureichen. Das kantonale Steueramt entscheidet über die Besteuerung nach § 74 Abs. 2 StG.

F. Inkrafttreten

83 Diese Weisung gilt ab der im Kalenderjahr 2011 endenden Steuerperiode und ersetzt die gleichlautende Weisung vom 17. Oktober 2000.

- [Download Weisung der Finanzdirektion über die Besteuerung von Beteiligungs-, Holding-, Domizil- und gemischten Gesellschaften PDF | 18 Seiten | Deutsch | 375 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-72-1.pdf)

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

81. Merkblatt Beteiligungen

# ZStB 72.2: Merkblatt Beteiligungen
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-72-2.html
Thema: Juristische Personen
Dokument vom: 27. August 2020
Gültig ab: der im Kalenderjahr 2020 endenden Steuerperiode
Publikationsdatum Webseite: 2023-11-20
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- [A. Grundlagen](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-72-2.html#-1665709413)
- [B. Beteiligungsabzug (§ 72 und 72a StG)](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-72-2.html#1665483270)
- [C. Ermässigung bei der Kapitalsteuer](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-72-2.html#-429996152)
- [D. Beispiel](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-72-2.html#-1615159562)
- [Merkblatt Beteiligungen](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-72-2.html#main_downloadlist)
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Thema

Juristische Personen

Unterthema

Gewinnsteuer (§§ 63 - 77)

Titel

Merkblatt Beteiligungen

Erlassdatum

27\. August 2020

Gültig ab

der im Kalenderjahr 2020 endenden Steuerperiode

ZStB-Nummer

72.2

A. Grundlagen

Gemäss Steuergesetz (StG) sind für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften mit Beteiligungen spezielle Regelungen bei der Gewinn- und Kapitalsteuer vorgesehen:

- § 72 StG: Beteiligungsabzug Grundsatz;
- § 72a StG: Beteiligungsabzug auf Kapital- und Aufwertungsgewinnen;
- § 81a StG: Kapitalsteuer.

B. Beteiligungsabzug (§ 72 und 72a StG)

I. Beteiligungen

Beteiligungen sind Aktien, GmbH-Stammeinlagen, Genossenschaftsanteile und Partizipationsscheine gemäss Art. 656a OR, Genussscheine und Anteile am Kapital einer SICAF. Keine Beteiligungen sind insbesondere Obligationen, Beteiligungen an stillen Gesellschaften, Anteile an kollektiven Kapitalanlagen und diesen gleichzustellenden Körperschaften und andere Guthaben.

II. Ertrag aus Beteiligungen

Zum Ertrag aus Beteiligungen gehören unter bestimmten Voraussetzungen als Gewinn verbuchte Gewinnausschüttungen von Gesellschaften, an denen die Beteiligung besteht, sowie Kapital- und Aufwertungsgewinne auf Beteiligungen.

1\. Gewinnausschüttungen

Erträge aus Beteiligungen sind alle ordentlichen und ausserordentlichen Gewinnausschüttungen wie Dividenden und Liquidationsüberschüsse, sofern sie als Gewinn besteuert werden, inklusive rückforderbare ausländische Quellensteuern und Rückerstattungen aus der Anrechnung ausländischer Quellensteuern. Kapitalrückzahlungen gelten als Ausschüttungen, soweit sie die Gestehungskosten übersteigen. Keine Erträge aus Beteiligungen sind insbesondere Leistungen, die bei der leistenden Gesellschaft oder Genossenschaft geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen. Diese Erträge unterliegen nur dann dem Beteiligungsabzug, wenn sie von Beteiligungen stammen, an denen die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital oder am Gewinn und an den Reserven beteiligt ist oder wenn die Beteiligung einen Verkehrswert von mindestens 1 Million Franken aufweist.

2\. Kapital- und Aufwertungsgewinne

Zum Ertrag aus Beteiligungen gehören auch Buchgewinne aus der Veräusserung von Beteiligungen sowie Erlöse aus der Veräusserung von dazugehörigen Bezugsrechten,

- sofern die Beteiligung wenigstens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals der anderen Gesellschaft betrug oder einen Anspruch auf mindestens 10 Prozent am Gewinn und an den Reserven der anderen Gesellschaft begründete. Fällt die Beteiligungsquote infolge Teilveräusserung unter 10 Prozent, kann die Ermässigung für jeden folgenden Veräusserungsgewinn nur beansprucht werden, wenn die Beteiligung am Ende der Steuerperiode vor dem Verkauf einen Verkehrswert von mindestens 1 Million Franken hatte und zuvor eine Beteiligung von mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital oder von mindestens 10 Prozent am Gewinn und an den Reserven veräussert worden ist;
- soweit der Erlös die Gestehungskosten übersteigt;
- sofern die veräusserte Beteiligung während wenigstens eines Jahres im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war.

Die Gestehungskosten entsprechen dem Erwerbspreis der Beteiligung sowie den Investitionen in die Beteiligung, welche seit dem Erwerb erfolgt sind. Dazu gehören offene und als Gewinn besteuerte verdeckte Kapitaleinlagen sowie offene und verdeckte Sanierungszuschüsse. Sie werden reduziert um Abschreibungen, welche in Zusammenhang mit Ausschüttungen stehen und zu einer Kürzung des Ertrags, welcher dem Beteiligungsabzug auf Dividenden unterliegt, geführt haben.

Auf buchmässigen Aufwertungen gemäss Art. 670 OR und auf Aktivierungen von Gratisaktien und Gratisnennwerterhöhungen wird der Beteiligungsabzug unter den gleichen Voraussetzungen gewährt wie auf Buchgewinnen aus Veräusserungen von Beteiligungen. Dies führt aber zu einer Erhöhung der Gestehungskosten der aufgewerteten Beteiligung, soweit der Buchgewinn aus der Aufwertung dem Beteiligungsabzug unterliegt.

Für Beteiligungen, die vor dem 1. Januar 1997 im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft waren, gelten die Gewinnsteuerwerte zu Beginn des Geschäftsjahres, das im Kalenderjahr 1997 endete, als Erwerbspreis.

III. Berechnung des Nettoertrags

Der Nettoertrag aus Beteiligungen entspricht der Differenz zwischen dem Ertrag aus Beteiligungen einerseits und dem Finanzierungsaufwand, dem Verwaltungsaufwand und den Abschreibungen andererseits.

1\. Finanzierungsaufwand

Als Finanzierungsaufwand gelten Schuldzinsen, Kommissionen und weitere Aufwendungen, die wirtschaftlich den Schuldzinsen gleichzustellen sind. Der Anteil am gesamten Finanzierungsaufwand, welcher auf die Beteiligungen entfällt, entspricht dem auf drei Dezimalen genau berechneten prozentualen Verhältnis der Gewinnsteuerwerte der Beteiligungen, für deren Erträge die Ermässigung beansprucht wird, zum Gewinnsteuerwert der gesamten Aktiven.

2\. Verwaltungsaufwand

Als Verwaltungsaufwand sind grundsätzlich 5 Prozent des Ertrags der Beteiligungen, für deren Erträge die Ermässigung beansprucht wird, anzurechnen. Der Nachweis des effektiven tieferen oder höheren Verwaltungsaufwandes bleibt vorbehalten. Kann die tatsächliche Verursachung nicht nachgewiesen werden, wird der gesamte Verwaltungsaufwand – gleich wie der Finanzierungsaufwand – aufgrund der Gewinnsteuerwerte quotenmässig umgelegt.

3\. Abschreibungen und Wertberichtigungen

Der Ertrag aus Beteiligungen ist um Abschreibungen und Wertberichtigungen zu kürzen, welche mit der Gewinnausschüttung in Zusammenhang stehen. Der Nachweis, dass kein Zusammenhang mit der Ausschüttung besteht, obliegt der steuerpflichtigen Gesellschaft.

IV. Berechnung der Ermässigung der Gewinnsteuer

Die prozentuale Ermässigung der Gewinnsteuer ist nach der folgenden Formel auf drei Dezimalen abgerundet zu berechnen:

![Formel: Nettoertrag aus Beteiligungen multipliziert mit 100 geteilt durch Steuerbarer Gesamtreingewinn](/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/berechnung_der_ermaessigung_der_gewinnsteuer.pdf.zhweb-transform/content-picture-small-large/berechnung_der_ermaessigung_der_gewinnsteuer.1700780738922.pdf)

Berechnung der Ermässigung der Gewinnsteuer

Der steuerbare Gesamtreingewinn entspricht dem ordentlich steuerbaren Reingewinn nach Berücksichtigung der STAF-Ermässigungen und der Entlastungsbegrenzung sowie der abzugsfähigen Vorjahresverluste. Nicht enthalten ist derjenige Teil des Reingewinns, welcher der Sondersteuer gemäss § 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Steuergesetzes (Steuervorlage 17) vom 1. April 2019 unterliegt.

In Fällen mit geteilter Steuerhoheit, bei welchen entweder die objektmässige oder die quotenmässig-direkte Ausscheidungsmethode zur Anwendung kommt, ist der Beteiligungsabzug nach dem Verhältnis des auf den Kanton Zürich entfallenden Teils des Nettobeteiligungsertrags zu dem nach den Regeln der Steuerausscheidung der zürcherischen Steuerhoheit unterliegenden Gewinns zu berechnen. Für die Berechnung des Nettobeteiligungsertrags ist dabei der auf den Kanton Zürich entfallende Finanzierungsaufwand nach Massgabe der Gewinnsteuerwerte auf die ertragbringenden Beteiligungen und die übrigen dem Kanton Zürich zugewiesenen Aktiven aufzuteilen.

V. Kürzung des Beteiligungsabzugs

Transaktionen, die im Konzern eine ungerechtfertigte Steuerersparnis bewirken, führen zu einer Berichtigung des steuerbaren Reingewinns oder zu einer Kürzung des Beteiligungsabzugs. Eine ungerechtfertigte Steuerersparnis liegt vor, wenn Kapitalgewinne und Kapitalverluste oder Abschreibungen auf Beteiligungen in kausalem Zusammenhang stehen.

VI. Abschreibungen auf den Gestehungskosten (§ 64 Abs. 1 Ziffer 5 StG)

Abschreibungen auf Beteiligungen von 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals oder am Gewinn und an den Reserven der anderen Gesellschaft können dem steuerbaren Gewinn zugerechnet werden, wenn eine nachhaltige Erholung des Wertes der Beteiligungen eingetreten ist und die seinerzeitige Abschreibung geschäftsmässig nicht mehr begründet ist.

VII. Beteiligungsabzug und Anrechnung ausländischer Quellensteuern

Die steuerpflichtige Gesellschaft kann nicht auf den Beteiligungsabzug verzichten, um Kürzungen bei der Anrechnung ausländischer Quellensteuern zu verhindern.

VIII. Verfahren

Der Beteiligungsabzug ist mit der Steuererklärung geltend zu machen. Er wird nicht von Amtes wegen gewährt. Für Beteiligungen von mindestens 20 Prozent des Grund- oder Stammkapitals an anderen Gesellschaften ist die für die direkte Bundessteuer sowie die Staats- und Gemeindesteuern ab Geschäftsjahr 1997, für Beteiligungen von mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals oder des Gewinns und der Reserven die ab Geschäftsjahr 2011 erstellte Liste nachzuführen und der Steuererklärung beizulegen. Diese muss für jede einzelne Beteiligung folgende Angaben enthalten:

- Erwerbsdatum und Erwerbspreis;
- Buchwert;
- Als Gewinn besteuerte stille Reserve;
- Veränderungen der Gestehungskosten.

Der Nachweis der Gestehungskosten bei Veräusserungen obliegt nach den allgemeinen Regeln über die Beweislastverteilung der steuerpflichtigen Gesellschaft.

C. Ermässigung bei der Kapitalsteuer

Allgemein

Nach § 79 StG besteht das steuerbare Eigenkapital von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften aus dem einbezahlten Aktien-, Grund- oder Stammkapital, den in der Handelsbilanz ausgewiesenen Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen im Sinne von § 20 Abs. 4, dem Partizipationsscheinkapital sowie den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven.

Ferner wird das steuerbare Eigenkapital gemäss § 80 StG um jenen Teil des Fremdkapitals erhöht, welches von nahestehenden Gesellschaften oder Personen stammt und dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt.

II. Ermässigung

Gemäss § 81a StG kann das steuerbare Eigenkapital im Umfang von 90 Prozent ermässigt werden, soweit das Eigenkapital auf Beteiligungsrechte entfällt. Eine Ermässigung ist auch möglich, soweit das Eigenkapital auf Patente und vergleichbare Rechte sowie auf Darlehen an Konzerngesellschaften mit Laufzeiten von mehr als 12 Monaten entfällt.

Die Ermässigung ist mit der Steuererklärung geltend zu machen. Sie wird nicht von Amtes wegen gewährt.

D. Beispiel

![Beispiel Merkblatt Beteiligungen](/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/grafiken/zstb_72.2_merkblatt_beteiligungen_grafik_gruppiert_5_1.png.zhweb-transform/content-image-large/zstb_72.2_merkblatt_beteiligungen_grafik_gruppiert_5_1.1700080768990.png)

Beispiel Beteiligungen

Merkblatt Beteiligungen

- [Download Merkblatt Beteiligungen PDF | 4 Seiten | Deutsch | 525 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-72-2.pdf)

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

82. Übergang von der Besteuerung als Holding-, Domizil- oder gemischte Gesellschaft zur ordentlichen Besteuerung (Statuswechsel): Auswirkungen auf die stillen Reserven und die Vorjahresverluste

# ZStB 73.3: Übergang von der Besteuerung als Holding-, Domizil- oder gemischte Gesellschaft zur ordentlichen Besteuerung (Statuswechsel): Auswirkungen auf die stillen Reserven und die Vorjahresverluste
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-73-3.html
Thema: Juristische Personen
Dokument vom: 24. Mai 2018
Gültig ab: 24. Mai 2018
Publikationsdatum Webseite: 2023-11-13
## Auf dieser Seite

- [1\. Aufdeckung der stillen Reserven](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-73-3.html#1588131285)
- [2\. Umfang der aufzudeckenden stillen Reserven](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-73-3.html#112490266)
- [3\. Steuerlich nicht verrechnete Vorjahresverluste](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-73-3.html#1593207427)
- [4\. Abschreibung der steuerunwirksam aufgedeckten stillen Reserven](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-73-3.html#-1798000716)
- [5\. Kapitalsteuer](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-73-3.html#721361476)
- [Kontakt](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-73-3.html#contact)

Thema

Juristische Personen

Unterthema

Gewinnsteuer (§§ 63 - 77)

Titel

Übergang von der Besteuerung als Holding-, Domizil- oder gemischte Gesellschaft zur ordentlichen Besteuerung (Statuswechsel): Auswirkungen auf die stillen Reserven und die Vorjahresverluste

Erlassdatum

24\. Mai 2018

Gültig ab

24\. Mai 2018

ZStB-Nummer

73.3

Stille Reserven inklusive Mehrwert aus der Zeit der Besteuerung unter einem kantonalen Steuerstatus können bei Wegfall des kantonalen Steuerstatus grundsätzlich im Umfang der bisherigen Freistellung gewinnsteuerunwirksam, durch Bildung einer als Gewinn besteuert geltenden stillen Reserve, aufgedeckt und nach Einsetzen der ordentlichen Besteuerung steuerwirksam abgeschrieben werden.

Gemäss § 73 Abs. 1 StG entrichten Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, deren statutarischer Zweck zur Hauptsache in der dauernden Verwaltung von Beteiligungen besteht und die in der Schweiz keine Geschäftstätigkeit ausüben, keine Gewinnsteuer, sofern die Beteiligungen oder die Erträge aus Beteiligungen längerfristig mindestens zwei Drittel der gesamten Aktiven und Passiven ausmachen.

Gemäss § 70 Abs. 1 StG können vom Reingewinn der Steuerperiode Verluste aus sieben der Steuerperiode vorangegangen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinns dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.

Erfüllt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, welche als Holdinggesellschaft gemäss § 73 StG besteuert wurde, die Voraussetzungen von § 73 Abs. 1 StG nicht mehr und wird deshalb neu ordentlich gemäss § 71 StG besteuert, kann sie die stillen Reserven, welche entstanden sind, während sie nach § 73 StG besteuert wurde, im Zeitpunkt des Übergangs zur ordentlichen Besteuerung ohne Gewinnsteuerfolgen in der Steuerbilanz offen legen.

Verluste, die während der Besteuerung als Holdinggesellschaft gemäss § 73 StG entstanden sind, können nach dem Statuswechsel (Übergang zur ordentlichen Besteuerung nach § 71 StG) nicht mehr zur Verrechnung gebracht werden.

Diese Praxisfestlegung gemäss Mitteilung vom 19. Juli 2012 entspricht den Grundsätzen, die sich aus dem Entscheid des Bundesgerichts 2C\_645/2011 vom 12. März 2012 ergeben.

Diese für Holdinggesellschaften festgelegte Praxis kann sinngemäss auch auf den Übergang von der Besteuerung als Domizil- oder gemischte Gesellschaft zur ordentlichen Besteuerung angewendet werden. Daraus ergeben sich für die Behandlung der stillen Reserven und die Verrechnung von Vorjahresverlusten folgende Grundsätze:

1.Aufdeckung der stillen Reserven

Stille Reserven inklusive Mehrwert aus der Zeit der Besteuerung unter einem kantonalen Steuerstatus können bei Wegfall des kantonalen Steuerstatus grundsätzlich im Umfang der bisherigen Freistellung gewinnsteuerunwirksam, durch Bildung einer als Gewinn besteuert geltenden stillen Reserve, aufgedeckt und nach Einsetzen der ordentlichen Besteuerung steuerwirksam abgeschrieben werden.

Die Aufdeckung der stillen Reserven ist  bei Wegfall des kantonalen Steuerstatus bis und mit der letzten Steuerperiode vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Steuervorlage 17 möglich.

2.Umfang der aufzudeckenden stillen Reserven

Im Allgemeinen:

Aus steuersystematischen Gründen können grundsätzlich nur jene stillen Reserven ganz oder teilweise steuerunwirksam aufgedeckt werden, welche in der Zeit zwischen Eintritt in den kantonalen Steuerstatus und dessen Verlust steuerfrei entstanden sind.

Bei Unternehmen, welche aus dem Ausland in die Schweiz zugezogen und seit dem Zuzug mit einem kantonalen Steuerstatus besteuert worden sind, können die gesamten auslandsbezogenen stillen Reserven im Umfang der Differenz zwischen Verkehrs- und Buchwert steuerunwirksam aufgedeckt werden, also auch jene, die vor dem Zuzug in die Schweiz gebildet worden oder entstanden sind.

Im Einzelnen:

Beim Wegfall des Holdingstatus können die stillen Reserven auf Immobilien nicht und jene auf den übrigen Aktiven vollständig gewinnsteuerunwirksam aufgedeckt werden.

Beim Wegfall des Status als Domizil- oder gemischte Gesellschaft können die stillen Reserven auf Immobilien und inlandsbezogenen Aktiven nicht, jene auf den auslandsbezogenen Aktiven im Umfang der bisherigen Freistellungsquote gewinnsteuerunwirksam offengelegt werden.

Mit Bezug auf Beteiligungen gemäss § 72 StG ist bei Wegfall des Status als Holding-, Domizil- oder gemischte Gesellschaft nur die Differenz zwischen Gestehungskosten und dem tieferen Gewinnsteuerwert vom Statuswechsel betroffen, da diese entweder bei einer Veräusserung, bei einer buchmässigen Aufwertung oder gestützt auf § 64 Abs. 1 Ziff. 5 StG bei einer Werterholung als Gewinn steuerbar wäre. Die Differenz zwischen Veräusserungserlös und Gestehungskosten dagegen bleibt über den Beteiligungsabzug auch nach Einsetzen der ordentlichen Besteuerung – wenn auch indirekt – gewinnsteuerfrei.

Andererseits muss sichergestellt werden, dass Abschreibungen auf Beteiligungen, welche sich während der Zeit der Statusbesteuerung nicht gewinnsteuerwirksam ausgewirkt haben, bei deren «Wiedereinbringung» im Zusammenhang mit einer echten, buchmässigen oder steuersystematischen Realisation nicht zur Besteuerung gelangen. Daraus ergibt sich für Gewinnsteuerwert und Gestehungskosten:

Verkehrswert der Beteiligung liegt über den Gestehungskosten:

- Der Gewinnsteuerwert der Beteiligung kann gewinnsteuerunwirksam bis auf die Gestehungskosten erhöht werden;
- Die Gestehungskosten bleiben unverändert.

Verkehrswert der Beteiligung liegt unter den Gestehungskosten:

- Der Gewinnsteuerwert der Beteiligung kann gewinnsteuerunwirksam bis auf den Verkehrswert erhöht werden;
- Die Gestehungskosten werden auf den Verkehrswert der Beteiligung reduziert.

3.Steuerlich nicht verrechnete Vorjahresverluste

Nicht verrechnete Vorjahresverluste aus der Zeit der Besteuerung als Holdinggesellschaft können nicht, jene während der Dauer der Besteuerung als Domizil- oder gemischte Gesellschaft nur im Umfang der steuerbaren Quote mit künftigen Gewinnen unter der ordentlichen Besteuerung verrechnet werden.

4.Abschreibung der steuerunwirksam aufgedeckten stillen Reserven

Die aufgedeckten stillen Reserven sind innert höchstens 10 Jahren abzuschreiben. Diese Abschreibungen unterliegen ab dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Steuervorlage 17 der Entlastungsbegrenzung.

5.Kapitalsteuer

Die gewinnsteuerunwirksam aufgedeckten stillen Reserven unterliegen gemäss § 79 Abs. 1 StG der Kapitalsteuer, soweit sie nicht in Vorjahren gewinnsteuerwirksam abgeschrieben worden sind. Die Erfassung dieser Reserven im steuerbaren Eigenkapital entfällt mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Steuervorlage 17 und der damit verbundenen Aufhebung von § 79 Abs. 1 Satz 2 StG.

Gesellschaften, welche für die Gewinnsteuer auf die Besteuerung nach §§ 73 und 74 StG verzichten, können für die Kapitalsteuer weiterhin die Besteuerung als Holding-, Domizil- oder gemischte Gesellschaft gemäss § 82 Abs. 1 StG geltend machen, wenn und solange die Voraussetzungen zur Besteuerung nach §§ 73 oder 74 StG bei der Gewinnsteuer erfüllt wären. Domizil- und gemischte Gesellschaften haben dazu der Steuererklärung das Ergänzungsblatt für Domizil- und gemischte Gesellschaften beizulegen.

- [Download Übergang von der Besteuerung als Holding-, Domizil- oder gemischte Gesellschaft zur ordentlichen Besteuerung (Statuswechsel): Auswirkungen auf die stillen Reserven und die Vorjahresverluste PDF | 3 Seiten | Deutsch | 109 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-73-3.pdf)

Aufgehobener Praxishinweis:

- [Download Übergang von der Besteuerung als Holding-, Domizil- oder gemischte Gesellschaft zur ordentlichen Besteuerung (Statuswechsel): Auswirkungen auf die stillen Reserven und die Vorjahresverluste PDF | 3 Seiten | Deutsch | 108 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-73-3_version-28_08_2017.pdf)

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

83. Sondersteuer auf realisierten stillen Reserven von Holding-, Domizil- und gemischten Gesellschaften

# ZStB 73.4: Sondersteuer auf realisierten stillen Reserven von Holding-, Domizil- und gemischten Gesellschaften
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-73-4.html
Thema: Juristische Personen
Dokument vom: 3. Juni 2020
Gültig ab: 1. Januar 2020
Publikationsdatum Webseite: 2026-01-21
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- [1\. Gesetzliche Grundlage](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-73-4.html#-1571053744)
- [2\. Gegenstand der Sondersteuer](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-73-4.html#1905721591)
- [3\. Realisation](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-73-4.html#1300625659)
- [4\. Steueraufwand](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-73-4.html#2049714529)
- [5\. Vorjahresverluste](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-73-4.html#-1426975796)
- [6\. Verfahren](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-73-4.html#1975258044)
- [7\. Illustration](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-73-4.html#-1394200634)
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Thema

Juristische Personen

Unterthema

Gewinnsteuer (§§ 63 - 77)

Titel

Sondersteuer auf realisierten stillen Reserven von Holding-, Domizil- und gemischten Gesellschaften

Erlassdatum

3\. Juni 2020

Gültig ab

1\. Januar 2020

ZStB-Nummer

73.4

Übergang von der Besteuerung als Holding-, Domizil- oder gemischte Gesellschaft zur ordentlichen Besteuerung (Statuswechsel): Sondersteuer für denjenigen Teil des Reingewinns, der auf die Realisation von stillen Reserven aus der Zeit der Statusbesteuerung entfällt.

1.Gesetzliche Grundlage

§ 2 der Übergangsbestimmungen (Sondersteuer) zur Änderung des Steuergesetzes vom 1. April 2019 (Steuervorlage 17) regelt die Steuerfolgen für Holding-, Domizil- und gemischte Gesellschaften (Statusgesellschaften), die mit dem Inkrafttreten der Steuervorlage 17 ihren besonderen Steuerstatus verlieren und neu der ordentlichen Besteuerung unterliegen. Danach werden die bei Ende der Besteuerung als Statusgesellschaft bestehenden stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts, soweit diese bisher nicht steuerbar gewesen wären, im Fall ihrer Realisation innert der nächsten fünf Jahre gesondert besteuert. Die Höhe der von der juristischen Person geltend gemachten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts wird vom kantonalen Steueramt mittels Entscheid festgesetzt. Diese stillen Reserven unterliegen nicht der Kapitalsteuer.

2.Gegenstand der Sondersteuer

Gegenstand der Sondersteuer sind die per Ende der Besteuerung als Holding-, Domizil- oder gemischte Gesellschaft bestehenden stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts,

- welche während der Besteuerung als Holding-, Domizil- oder gemischte Gesellschaft entstanden sind,
- soweit diese bisher (d.h. unter dem Steuerstatus) nicht steuerbar gewesen wären und
- soweit sie nicht bis spätestens 31. Dezember 2019 gewinnsteuerunwirksam durch Bildung einer als Gewinn besteuert geltenden stillen Reserve aufgedeckt worden sind (sogenannte Aufdeckungslösung bzw. altrechtlicher Step-up; vgl. Zürcher Steuerbuch Nr. 73.3).

Bei Domizil- und gemischten Gesellschaften sind dies die auslandsbezogenen stillen Reserven im Umfang der steuerfreien Quote (nach Abzug von allfällig gewinnsteuerunwirksam aufgedeckten stillen Reserven).

Bei Unternehmen, welche aus dem Ausland in die Schweiz zugezogen sind und seit dem Zuzug als Statusgesellschaft besteuert worden sind, unterliegen die gesamten auslandsbezogenen stillen Reserven im Umfang der Differenz zwischen Verkehrs- und Gewinnsteuerwert bei ihrer Realisation der Sondersteuer, also auch jene, die vor dem Zuzug in die Schweiz gebildet worden sind.

Nicht Gegenstand der Sondersteuer sind die stillen Reserven auf

- Immobilien, da diese Reserven unter den bisherigen Steuerstatus steuerbar gewesen wären,
- Beteiligungen gemäss § 72 StG im Umfang der Differenz zwischen Verkehrswert und Gestehungskosten, da diese Reserven auch nach Statuswegfall über den Beteiligungsabzug auf Kapitalgewinnen gewinnsteuerfrei bleiben,
- inlandsbezogenen Aktiven und, im Umfang der steuerbaren Quote, auf auslandsbezogenen Aktiven, da auch diese Reserven unter den bisherigen Steuerstatus steuerbar gewesen wären,
- Aktiven, welche bei Eintritt in den Steuerstatus gemäss § 75 StG (in der bis 31.12.2019 geltenden Fassung) nicht besteuert worden sind und bei denen die Frist für die Erhebung der Jahressteuer noch nicht abgelaufen ist. Ist diese Frist dagegen abgelaufen, können die stillen Reserven auf diesen Aktiven aufgedeckt werden.

Bei Beteiligungen gemäss § 72 StG muss sichergestellt werden, dass Abschreibungen auf Beteiligungen, welche sich während der Zeit der Statusbesteuerung nicht gewinnsteuerwirksam ausgewirkt haben, bei deren «Wiedereinbringung» im Zusammenhang mit einer echten, buchmässigen oder steuersystematischen Realisation nicht zur Besteuerung gelangen. Dies kann nur über eine Anpassung des Gewinnsteuerwertes und der Gestehungskosten per Ende der letzten Steuerperiode unter der Besteuerung als Statusgesellschaft erfolgen (vgl. Zürcher Steuerbuch Nr. 73.3, Ziffer 2). Wurden Gewinnsteuerwert bzw. Gestehungskosten entsprechend angepasst, unterliegt die «Wiedereinbringung» der seinerzeitigen Abschreibung nicht der Sondersteuer.

3.Realisation

Gemäss § 2 Abs. 1 der Übergangsbestimmungen werden die stillen Reserven aus der Zeit der Statusbesteuerung bei ihrer Realisation innert der nächsten fünf Jahre von der ordentlichen Besteuerung ausgenommen und während maximal fünf Jahren der Sondersteuer unterworfen.

Als Realisation gelten die echte Realisation durch Verkauf, die buchmässige Realisation durch Aufwertung und die steuersystematische Realisation, insbesondere bei Wegzug in das Ausland.

Soweit im Reingewinn ausserordentliche Erfolgskomponenten, z.B. in Form von Buchgewinnen aus der Veräusserung von Aktiven oder Währungsgewinnen sowie ausserordentliche Wertberichtigungen oder Abschreibungen, enthalten sind, sind diese vor der Aufteilung des operativen Ergebnisses zu subtrahieren und dem ordentlich steuerbaren Gewinn oder dem Sondersteuerteil zuzuweisen, je nachdem, ob diese realisierten stillen Reserven der Sondersteuer unterliegen oder nicht. Ebenfalls vorab dem ordentlich steuerbaren Gewinn zuzuweisen sind Finanz- und Liegenschaftenerfolg.

Der nach Zuteilung von Finanzerfolg, Liegenschaftenerfolg und ausserordentlichen Erfolgskomponenten verbleibende ordentliche Reingewinn von ehemaligen Domizil- und gemischten Gesellschaften ist weiter in einen ordentlich steuerbaren und in einen der Sondersteuer unterliegenden Teil aufzuteilen. Diese Aufteilung kann schätzungsweise aufgrund des Durchschnitts der Summe der in- und auslandsbezogenen Ergebnisse der letzten drei Jahre vor dem Statuswechsel erfolgen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die operativen Tätigkeiten unverändert weitergeführt werden. Bei Veränderungen der operativen Tätigkeiten wie Umstrukturierungen muss der Nachweis, dass der Reingewinn realisierte stille Reserven aus der Zeit der Statusbesteuerung enthält, als steuermindernde Tatsache durch die Gesellschaft erbracht werden.

Der Beteiligungsertrag ist Teil des ordentlich steuerbaren Gewinns, da er in keinem Zusammenhang mit der Realisation stiller Reserven aus der Zeit der Statusbesteuerung steht. Der Beteiligungsabzug wird deshalb auf dem ordentlichen Reingewinn (ohne Sondersteuer) berechnet.

4.Steueraufwand

Der auf die Sondersteuer entfallende Teil des Aufwandes für die Staats- und Gemeindesteuern sowie die anteilige direkte Bundessteuer ist dem der Sondersteuer unterliegenden Teil des Reingewinns zuzuweisen.

5.Vorjahresverluste

Bei der Sondersteuerlösung können die Verluste des nicht steuerbaren Teils aus ausländischer Quelle aus der Zeit der Statusbesteuerung mit dem steuerbaren Gewinn nachfolgender Steuerperioden verrechnet werden, sofern und soweit keine gewinnsteuerunwirksame Aufdeckung von stillen Reserven bei Wegfall des Steuerstatus erfolgt ist. Solche Vorjahresverluste sind zunächst mit dem gesamten Reingewinn, vor Aufteilung in den ordentlich steuerbaren und den der Sondersteuer unterliegenden Teil, zu verrechnen.

6.Verfahren

Die bei Ende der Besteuerung als Holding-, Domizil- oder gemischte Gesellschaft bestehenden stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts müssen von der steuerpflichtigen Gesellschaft anhand einer anerkannten Bewertungsmethode mit Einreichung der Steuererklärung 2019 oder bis 31. Dezember 2020 geltend gemacht werden. Ihre Höhe wird vom kantonalen Steueramt mittels anfechtbarem Entscheid festgesetzt.

7.Illustration

Gemischte Gesellschaft mit Statusverlust per 31.12.2019. Vom Gesamtgewinn entfallen 25% auf das Inland und 75% auf das Ausland (Durchschnitt der Summe der in- und auslandsbezogenen Ergebnisse der letzten drei Jahre vor dem Statusverlust; die unter dem Steuerstatus steuerbare Quote der auslandsbezogenen Ergebnisse ist dem Inlandteil zuzurechnen). Im Reingewinn gemäss Erfolgsrechnung von 150 ist ein nach § 64b StG ermittelter Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten von 100, ein nach § 72 StG ermittelter Nettobeteiligungsertrag von 10, welcher dem Beteiligungsabzug unterliegt, sowie ein im Geschäftsjahr 2020 erzielter Buchgewinn aus dem Verkauf einer nicht für den Beteiligungsabzug nach § 72 StG qualifizierenden Beteiligung von 20 enthalten. Die gesamten stillen Reserven, welche bei ihrer Realisation während fünf Jahren der Sondersteuer unterliegen, betragen gemäss Entscheid des kantonalen Steueramts 250.

Der Gewinnanteil, welcher aus der Realisation stiller Reserven aus der Zeit der Statusbesteuerung stammt, bzw. der der ordentlichen Besteuerung unterliegende Reingewinn werden wie folgt berechnet:

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Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

84. Merkblatt über die Grundsätze der einjährigen Gegenwartsbemessung juristischer Personen

# ZStB 83.1: Merkblatt über die Grundsätze der einjährigen Gegenwartsbemessung juristischer Personen
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-83-1.html
Thema: Juristische Personen
Dokument vom: 5. April 2007
Gültig ab: 5. April 2007
Publikationsdatum Webseite: 2023-11-09
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- [A. Steuer- und Bemessungsperiode](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-83-1.html#-694614136)
- [B. Bemessung des steuerbaren Reingewinns](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-83-1.html#-189211466)
- [C. Verrechnung von Vorjahresverlusten](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-83-1.html#-1046917128)
- [D. Bemessung des steuerbaren Eigenkapitals](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-83-1.html#755494646)
- [E. Inkrafteten](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-83-1.html#1603563069)
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Thema

Juristische Personen

Unterthema

Zeitliche Bemessung (§§ 83 - 86)

Titel

Merkblatt über die Grundsätze der einjährigen Gegenwartsbemessung juristischer Personen

Erlassdatum

5\. April 2007

Gültig ab

5\. April 2007

ZStB-Nummer

83.1

Nummer alt

27/001

A. Steuer- und Bemessungsperiode

§ 83 StG: »Die Steuern vom Reingewinn und vom Eigenkapital werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben.

Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr.

In jedem Kalenderjahr, ausgenommen im Gründungsjahr, muss ein Geschäftsabschluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung erstellt werden. Ausserdem ist ein Geschäftsabschluss erforderlich bei Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebs oder einer Betriebsstätte ins Ausland sowie bei Abschluss der Liquidation.»

Bei den juristischen Personen gilt das Geschäftsjahr als Steuerperiode. Der Zeitraum, für den die Gewinn- und Kapitalsteuer erhoben wird, stimmt somit nicht notwendigerweise mit dem Kalenderjahr überein.

Die Steuerperiode kann durch Verlegung des Abschlussstichtages entweder verkürzt oder verlängert werden. Mit Ausnahme des Gründungsjahres muss jedoch in jedem Kalenderjahr ein Geschäftsabschluss erstellt werden. Die Steuerperiode wird damit in zeitlicher Hinsicht limitiert. Sie dauert in jedem Fall weniger als 24 Monate.

Ein Geschäftsabschluss ist ferner einzureichen bei Beendigung der Steuerpflicht in der Schweiz durch Wegfall der unbeschränkten Steuerpflicht kraft persönlicher Zugehörigkeit oder der beschränkten Steuerpflicht kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit. Der Abschluss bildet Grundlage für die in diesen Fällen erforderliche Besteuerung der unversteuerten stillen Reserven.

B. Bemessung des steuerbaren Reingewinns

§ 84 StG\*): »Der steuerbare Reingewinn bemisst sich nach dem Ergebnis der Steuerperiode.

Wird eine juristische Person aufgelöst oder verlegt sie ihren Sitz, die Verwaltung, einen Geschäftsbetrieb oder eine Betriebsstätte ins Ausland, werden die aus nicht versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven zusammen mit dem Reingewinn des letzten Geschäftsjahres besteuert.»

Der steuerbare Reingewinn bemisst sich nach dem Ergebnis der Steuerperiode.

Dient ein unter- oder ein überjähriger Geschäftsabschluss als Bemessungsgrundlage, so ist dieser in seinem tatsächlichen Umfang - also ohne Umrechnung auf zwölf Monate und ohne Aussonderung der ausserordentlichen Erfolgselemente - der Einschätzung zugrundezulegen. Dabei ist unerheblich, ob das unter- oder überjährige Geschäftsjahr auf die Gründung, den Zuzug, die Liquidation oder den Wegzug im Verlauf der Steuerperiode oder bloss auf den Wechsel des Abschlussstichtages zurückzuführen ist. Liquidationsgewinne bei Beendigung der Steuerpflicht werden nicht separat besteuert, sondern im vollen Umfang dem übrigen Reingewinn der Steuerperiode zugerechnet.

§ 84 Abs. 2 StG regelt die Bemessung des Reingewinns bei Beendigung der Steuerpflicht. In diesen Fällen sind alle bisher unversteuert gebliebenen stillen Reserven zusammen mit dem Reingewinn des letzten Geschäftsjahres zu versteuern.

C. Verrechnung von Vorjahresverlusten

Zur Verlustverrechnung kommen nur wirkliche, nicht auf ein Jahresergebnis umgerechnete Vorjahresverluste, insoweit sie bei den bisherigen Einschätzungen noch nicht berücksichtigt worden sind.

D. Bemessung des steuerbaren Eigenkapitals

§ 85 StG: «Das steuerbare Kapital bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode.

Bei über- oder unterjährigen Geschäftsabschlüssen bestimmt sich die Höhe der Kapitalsteuer nach der Dauer des Geschäftsjahrs.»

Die Bemessung der Kapitalsteuer bezieht sich auf einen bestimmten Stichtag. Sie hängt jedoch von der Dauer der Steuerpflicht ab. Der ordentliche Tarif ist auf eine zwölfmonatige Steuerperiode abgestimmt. Die Kapitalsteuer wird deshalb pro rata temporis erhoben, wenn die Steuerperiode länger oder kürzer als zwölf Monate dauert.

E. Inkrafteten

Diese Merkblatt tritt ab sofort in Kraft und ersetzt das Merkblatt über die Grundsätze der einjährigen Gegenwartsbemessung juristischer Personen vom 30. Juni 1998.

\*) Gemäss Fassung der Vorlage 4370 des Regierungsrates vom 20. Dezember 2006.
In dieser Vorlage wurde die ersatzlose Streichung von § 84 Abs. 2 StG in der Fassung vom 8. Juni 1997 mit folgendem Wortlaut beantragt: «Bei einem unter- oder überjährigen Geschäftsabschluss werden für die Bestimmung des Gewinnsteuersatzes nur die ordentlichen Gewinne auf zwölf Monate umgerechnet.» Dieser Bestimmung kommt schon seit der Einführung des proportionalen Gewinnsteuersatzes gemäss § 71 StG in der Fassung vom 10. Februar 2003 ab 1. Januar 2005 (bzw. ab den im Kalenderjahr 2005 endenden Geschäftsjahren) keine Bedeutung mehr zu.

- [Download Merkblatt über die Grundsätze der einjährigen Gegenwartsbemessung juristischer Personen PDF | 4 Seiten | Deutsch | 127 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-83-1.pdf)

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

85. Periodizitätsprinzip, Nachholung von Aufwandbuchungen (Abschreibungen, Rückstellungen, Steuerrückstellungen) (Praxishinweis)

# ZStB 84.1: Periodizitätsprinzip, Nachholung von Aufwandbuchungen (Abschreibungen, Rückstellungen, Steuerrückstellungen) (Praxishinweis)
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-84-1.html
Thema: Juristische Personen
Dokument vom: 6. März 2019
Gültig ab: 6. März 2019
Publikationsdatum Webseite: 2026-01-21
Thema

Juristische Personen

Unterthema

Zeitliche Bemessung (§§ 83 - 86)

Titel

Periodizitätsprinzip, Nachholung von Aufwandbuchungen (Abschreibungen, Rückstellungen, Steuerrückstellungen) (Praxishinweis)

Erlassdatum

6\. März 2019

Gültig ab

6\. März 2019

ZStB-Nummer

84.1

Wurde die Bildung einer Rückstellung oder die Vornahme einer Abschreibung offenkundig handelsrechtswidrig unterlassen, so kann sie in einer späteren Periode steuerwirksam nachgeholt werden.

Gemäss § 84 StG bemisst sich der steuerbare Reingewinn von juristischen Personen nach dem Ergebnis der Steuerperiode. Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr (§ 83 Abs. 2 StG). Auch bei natürlichen Personen bemisst sich das steuerbare Einkommen nach den Einkünften in der Steuerperiode (§ 50 Abs. 1 StG). Für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist das Ergebnis der in die Steuerperiode fallenden Geschäftsabschlüsse massgebend (§ 50 Abs. 2 StG). Diese Bestimmungen sind Ausfluss des Periodizitätsprinzips. Dieses verlangt, dass Aufwand und Ertrag periodengerecht zugewiesen werden. Demgegenüber wird aus dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung) und dem Erfordernis der vollständigen und richtigen Besteuerung (§ 132 StG) das Totalgewinnprinzip abgeleitet. Nach diesem soll die Summe aller Periodenergebnisse eines Unternehmens dessen Totalgewinn und damit dessen gesamter wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit entsprechen. Periodizitäts- und Totalgewinnprinzip sind gegeneinander abzuwägen; keines dieser Prinzipien kann systematisch über das andere gestellt werden (vgl. VGr, 23.3.2005, StE 2005 B 21.2 Nr. 21; RB 2003 Nr. 89; zurückhaltender BGE 137 II 353; BGr, 9.8.2011, 2C\_429/2010, E. 2; BGE 137 II 353, E. 6.4.4). Diese Abwägung führt zur nachfolgenden Praxisfestlegung:

Wurde die Bildung einer Rückstellung oder die Vornahme einer Abschreibung offenkundig handelsrechtswidrig unterlassen, so kann sie in einer späteren Periode steuerwirksam nachgeholt werden. Dies gilt, sofern die Rückstellung bzw. Abschreibung in der Handelsrechnung der späteren Periode verbucht wird, der Grund für die Rückstellung bzw. Abschreibung noch besteht, die Unterlassung nicht missbräuchlich erfolgt ist und die Nachholung innert der Verlustverrechnungsperiode von § 70 Abs. 1 StG bzw. § 29 Abs. 1 StG erfolgt. Unter demselben Vorbehalt sind Kosten, für die in einem früheren Geschäftsjahr eine Rückstellung hätte gebildet werden müssen, im Jahr, in dem sie tatsächlich angefallen sind, als Aufwand zuzulassen.

Im Speziellen gilt für Steuerrückstellungen juristischer Personen Folgendes: Bei den periodischen Steuern wird die Steuerschuld mit der rechtskräftigen Einschätzung verbindlich festgesetzt. Weil dies im System der Postnumerandobesteuerung mit Gegenwartsbemessung erst nach Ablauf der Steuerperiode geschieht, ist im entsprechenden Geschäftsjahr im handelsrechtlichen Abschluss für die wahrscheinliche Steuerschuld eine Rückstellung zu bilden. Die Bildung von Steuerrückstellungen ist nur dann abzugsfähig, wenn die Rückstellungen verbucht und offen ausgewiesen werden. Angesichts der provisorischen Natur von Rückstellungen stellt aber eine Steuerschuld, welche die dafür gebildete Rückstellung übersteigt, im nicht gedeckten Betrag auch später noch geschäftsmässig begründeten und daher steuerlich abzugsfähigen Aufwand dar. Spiegelbildlich folgt daraus, dass periodenfremde Steuerrückvergütungen, für die in den Vorperioden Steuerrückstellungen gebildet wurden, in der Periode des Zuflusses steuerwirksam als Ertrag zu erfassen sind. Zudem besteht generell die Pflicht zur erfolgswirksamen Auflösung einer Rückstellung, wenn sich diese im Nachhinein als ungerechtfertigt bzw. als zu hoch herausstellt. Zur steuerbilanzmässigen Berücksichtigung von Steuerrückstellungen im Zusammenhang mit Gewinnaufrechnungen siehe Randziffern 15a-15c des Merkblattes des kantonalen Steueramtes zur Berechnung der Rücklagen für Forschungs- und Entwicklungsaufträge und der Rückstellung für Steuern (ZStB Nr. 27.1).

- [Download Periodizitätsprinzip, Nachholung von Aufwandbuchungen (Abschreibungen, Rückstellungen, Steuerrückstellungen) (Praxishinweis) PDF | 1 Seiten | Deutsch | 41 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-84-1/zstb-nr-84-1.pdf)

Aufgehobener Praxishinweis:

- [Download Periodizitätsprinzip, Nachholung von Aufwandbuchungen (Abschreibungen, Rückstellungen, Steuerrückstellungen) (Praxishinweis) PDF | 1 Seiten | Deutsch | 47 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-84-1/zstb-nr-84-1_version-19_7_2012.pdf)

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

86. Verordnung über die Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer (Quellensteuerverordnung I)

# ZStB 87.1: Verordnung über die Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer (Quellensteuerverordnung I)
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-87-1.html
Thema: Quellensteuern
Dokument vom: 2. Februar 1994
Gültig ab: 1. Januar 2021
Publikationsdatum Webseite: 2026-02-13
Thema

Quellensteuern

Titel

Verordnung über die Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer (Quellensteuerverordnung I)

Erlassdatum

2\. Februar 1994

Gültig ab

1\. Januar 2021

ZStB-Nummer

87.1

Nummer alt

28/012

- [Die Verordnung finden Sie unter folgendem Link:](http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=631.41)

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

87. Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Quellenbesteuerung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern

# ZStB 87.3: Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Quellenbesteuerung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-87-3.html
Thema: Quellensteuern
Dokument vom: 25. Oktober 2023
Gültig ab: 1. Januar 2024
Publikationsdatum Webseite: 2026-01-21
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- [A. Allgemeines](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-87-3.html#-329151446)
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Thema

Quellensteuern

Titel

Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Quellenbesteuerung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern

Erlassdatum

25\. Oktober 2023

Gültig ab

1\. Januar 2024

ZStB-Nummer

87.3

A. Allgemeines

1.
Das vorliegende Merkblatt enthält Ausführungen zum Quellensteuerverfahren von Arbeitnehmenden, die gemäss §§ 87, 94 und 100 des Steuergesetzes (StG; LS 631.1) quellensteuerpflichtig sind. Es erfasst auch quellensteuerpflichtige Künstlerinnen und Künstler, Sportlerinnen und Sportler sowie Referentinnen und Referenten, die in unselbstständiger Stellung während mindestens 30 Tagen für einen Arbeitgebenden mit Sitz im Kanton Zürich tätig sind.

2.
Die Quellensteuern sind im Kanton unter folgenden Bedingungen geschuldet:

a)    die quellensteuerpflichtige Person hat ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton;

b)    die quellensteuerpflichtige Person ist im Ausland ansässig und hat ihren Wochenaufenthalt im Kanton;

c)    die quellensteuerpflichtige Person ist im Ausland ansässig, hat in der Schweiz keinen Wochenaufenthalt und die Schuldnerin bzw. der Schuldner der steuerbaren Leistung hat im Kanton ihren Sitz.

3.
1  Erhält eine steuerpflichtige Person Vergütungen von einem nicht in der Schweiz ansässigen Arbeitgebenden, wird sie im ordentlichen Verfahren veranlagt. Diese Vergütungen werden nicht besteuert, soweit ein von der Schweiz abgeschlossenes Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht der Schweiz einschränkt.

2  Die steuerpflichtige Person wird jedoch an der Quelle besteuert, wenn:

a)    die Vergütung der Leistung von einer in der Schweiz gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung des ausländischen Arbeitgebenden getragen wird;

b)    eine Arbeitnehmerentsendung unter verbundenen Gesellschaften vorliegt und die Gesellschaft im Kanton als faktische Arbeitgeberin bzw. als faktischer Arbeitgeber zu qualifizieren ist; oder

c)    ein ausländischer Arbeitgebender im Widerspruch zu Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih vom 6. Oktober 1989 (AVG, SR 823.11) Personal an einen Einsatzbetrieb in der Schweiz verleiht und die Vergütung von diesem Einsatzbetrieb getragen wird.

4.
Die Quellensteuerpflicht beginnt mit Aufnahme der unselbstständigen Erwerbstätigkeit.

B. Steuerberechnung

I. Steuerbare Leistungen

5.
1 Die Quellensteuer wird von den monatlichen Bruttoeinkünften nach § 4 QVO I (ZStB Nr. 87.1) berechnet. Ein Jahresausgleich wird nicht vorgenommen.

2  Steuerbar sind insbesondere:

a)    alle dem Arbeitnehmenden oder einer Drittperson im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis ausgerichteten oder gutgeschriebenen Entschädigungen, insbesondere der ordentliche Arbeitslohn (Monatslohn, Stunden- bzw. Tageslohn, Akkordentschädigungen, Lohn für Überzeit-, Nacht- und Extraarbeiten, Arbeitsprämien), sämtliche Lohnzulagen (Familien-, Essens-, Orts- und Teuerungszulagen), Provisionen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke,
Gratifikationen, Trinkgelder, Naturalleistungen, Tantiemen, geldwerte Vorteile, insbesondere aus Mitarbeiterbeteiligungen, Pauschalspesen ohne genehmigtes Spesenreglement, Bonuszahlungen sowie Abgangsentschädigungen;

b)    alle an die Stelle des Erwerbseinkommens tretenden Ersatzeinkünfte aus Arbeitsverhältnis sowie aus Kranken-, Unfall-, Invaliden- und Arbeitslosenversicherung. Insbesondere gehören dazu Taggelder, Entschädigungen, Teilrenten und an deren Stelle tretende Kapitalleistungen.

6.
Soweit das vorliegende Merkblatt keine Bestimmungen zur Ermittlung des steuerbaren und des satzbestimmenden Einkommens enthält, gelten sinngemäss die entsprechenden Regelungen im Kreisschreiben Nr. 45 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 12. Juni 2019 (nachfolgend «KS 45»; siehe Ziff. 3.2. und 6 KS 45).

II. Quellensteuertarife

1.Anwendbare Tarife

7.
1  Folgende Quellensteuertarife werden bei den nachfolgend aufgeführten steuerpflichtigen Personen angewendet:

a)    Tarif A: bei ledigen, geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden und verwitweten Personen, die nicht mit Kindern im gleichen Haushalt zusammenleben;

b)    Tarif B: bei in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Eheleuten, bei welchen nur der Ehemann oder die Ehefrau erwerbstätig ist;

c)    Tarif C: bei in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Eheleuten, bei welchen beide Eheleute erwerbstätig sind;

d)    Tarif E: bei Personen, die im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach § 37a StG besteuert werden;

e)    Tarif G: bei Ersatzeinkünften, die nicht über die Arbeitgeber an die quellensteuerpflichtige Person ausbezahlt werden;

f)     Tarif H: bei ledigen, geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden und verwitweten Personen, die mit Kindern im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten;

g)    Tarif L: bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-D, SR 0.672.913.62), welche die Voraussetzungen für den Tarifcode A erfüllen;

h)    Tarif M: bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode B erfüllen;

i)      Tarif N: bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode C erfüllen;

j)      Tarif P: bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode H erfüllen;

k)    Tarif Q: bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode G erfüllen.

2  Die Tarife B, C, M und N gelten sinngemäss auch für eingetragene Partnerschaften.

8.
Quellensteuerpflichtige Personen schulden die Quellensteuer zum Tarif mit Kirchensteuer, wenn sie der Konfession einer staatlich anerkannten Landeskirche angehören. Die Mitgliedschaft zu einer staatlich anerkannten Kirchgemeinde mit Sitz im Kanton Zürich wird nicht vorausgesetzt.

9.
Erzielt eine quellensteuerpflichtige Person mehrere Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit, so muss jede Schuldnerin bzw. jeder Schuldner der steuerbaren Leistung den nach dem massgebenden Quellensteuertarif anwendbaren Steuersatz aufgrund des tatsächlichen Gesamteinkommens, des tatsächlichen Gesamtbeschäftigungsgrades oder unter Hochrechnung auf ein 100%-Pensum festlegen. Ist eine solche Hochrechnung nicht möglich, ist das satzbestimmende Einkommen durch Hinzurechnung des im Tarif C maximal eingerechneten satzbestimmenden Einkommens zu ermitteln.

10.
Der Quellensteuerabzug ist im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung fällig. Die Schuldnerin bzw. der Schuldner der steuerbaren Leistung muss die Quellensteuer ungeachtet allfälliger Einwände (§ 144 Abs. 3 StG) oder Lohnpfändungen abziehen.

11.
Soweit das vorliegende Merkblatt keine eigenen Bestimmungen zur Tarifanwendung enthält, gelten sinngemäss die entsprechenden Regelungen im KS 45 (siehe Ziff. 4 KS 45).

III. Abgegoltene Steuer

12.
Der Quellensteuerabzug tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Einkommenssteuern. Vorbehalten bleiben die Regelungen zur nachträglichen ordentlichen Veranlagung (siehe Randziffern 13 - 23 unten).

C. Vorbehalt der ordentlichen Veranlagung

I. Nachträgliche ordentliche Veranlagung

1.Bei steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton

13.
1  Eine nachträgliche ordentliche Veranlagung wird für das gesamte Einkommen und Vermögen durchgeführt, wenn die Bruttoeinkünfte einer quellensteuerpflichtigen Person nach § 87 Abs. 1 StG in einem Steuerjahr den Schwellenwert von Fr. 120'000 erreichen oder übersteigen. Die an der Quelle abgezogene Steuer wird dabei zinslos angerechnet.

2  Bei unterjähriger Steuerpflicht infolge Zuzugs aus dem Ausland sind zur Prüfung, ob der in Absatz 1 festgelegte Schwellenwert erreicht oder überschritten wird, die erzielten Bruttoeinkünfte auf zwölf Monate umzurechnen (§ 49 Abs. 3 StG). Die unregelmässigen Leistungen werden dabei ohne Hochrechnung berücksichtigt.

3  Zweiverdienerehepaare werden nachträglich ordentlich veranlagt, wenn das Bruttojahreseinkommen eines Ehegatten in einem Steuerjahr mindestens Fr. 120'000 beträgt.

4  In den Folgejahren wird bis zum Ende der Quellensteuerpflicht auch dann eine nachträgliche ordentliche Veranlagung für das gesamte Einkommen und Vermögen durchgeführt, wenn der in Absatz 1 festgelegte Schwellenwert vorübergehend oder dauernd wieder unterschritten wird.

14.
1  Quellensteuerpflichtige Personen müssen beim kantonalen Steueramt bis Ende März des Folgejahres einen Antrag auf Durchführung einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung einreichen, wenn sie

a)    Verrechnungssteuerguthaben zurückfordern,

b)    Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielen,

c)    ihre nicht der Quellensteuer unterliegenden steuerpflichtigen Einkünfte (ohne Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit) mindestens Fr. 3'000 betragen, oder

d)    das steuerpflichtige Vermögen von Einzelpersonen mindestens Fr. 80'000 bzw. das steuerpflichtige Vermögen von gemeinsam Steuerpflichtigen mindestens Fr. 160'000 beträgt.

Bei den vorgenannten Schwellenwerten sind keine Abzüge zu berücksichtigen.

2  Der Antrag muss von der Antrag stellenden Person und bei Ehepaaren von beiden Ehegatten elektronisch eingereicht werden.

3  Das kantonale Steueramt kann für die letzten fünf Steuerperioden von Amtes wegen das Steuererklärungsverfahren zur Vornahme einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung einleiten (§ 130 StG), sofern die Einkünfte bzw. Vermögenswerte gemäss Absatz 1 nicht ordentlich gemeldet wurden. Für weiter zurückliegende Steuerperioden bleiben die Vorschriften zum Nachsteuerverfahren vorbehalten (§§ 160 ff. StG).

4  Sind die Voraussetzungen zur Durchführung einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung gegeben, wird in den Folgejahren von Amtes wegen eine nachträgliche ordentliche Veranlagung bis zum Ende der Quellensteuerpflicht vorgenommen.

15.
1  Quellensteuerpflichtige Personen nach § 87 Abs. 1 StG, welche die Schwellenwerte nach den Randziffern 13 und 14 nicht erreichen, können bis am 31. März des Folgejahres beim kantonalen Steueramt einen Antrag auf Durchführung einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung einreichen.

2  Für Personen, welche die Schweiz verlassen, endet die Frist für die Einreichung des Antrags im Zeitpunkt der Abmeldung bei der dafür zuständigen Behörde (§ 93a Abs. 3 StG). Meldet sich eine Person, welche die Schweiz verlässt, nicht ordnungsgemäss bei der dafür zuständigen Behörde ab, gilt die Frist mit dem tatsächlichen Wegzug als abgelaufen und der Antrag kann nicht mehr gestellt werden.

3  Der Antrag muss von der Antrag stellenden Person und bei Ehepaaren von beiden Ehegatten elektronisch über ZHServices eingereicht werden. Ein einmal ordentlich gestellter Antrag kann nicht mehr zurückgenommen werden.

4  Wird der Antrag innert Frist, aber nicht formgerecht eingereicht, wird eine Frist von zehn Tagen zur Nachbesserung gewährt. Erfolgt keine fristgerechte Nachbesserung bzw. wurde der Antrag verspätet eingereicht, eröffnet das kantonale Steueramt der steuerpflichtigen Person einen Nichteintretensentscheid. Der vorgenommene Quellensteuerabzug wird definitiv.

5  Sind die Voraussetzungen für die Durchführung der nachträglichen ordentlichen Veranlagung auf Antrag gegeben, wird in den Folgejahren von Amtes wegen eine nachträgliche ordentliche Veranlagung bis zum Ende der Quellensteuerpflicht vorgenommen.

16.
Personen, die nachträglich ordentlich veranlagt werden, und ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen, werden unterjährig bis zum Ende der Steuerpflicht nachträglich ordentlich veranlagt. Bei einem neuerlichen Zuzug aus dem Ausland werden die Voraussetzungen zur Vornahme einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung neu geprüft.

2.Ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton

17.
1  Quellensteuerpflichtige Personen nach § 94 StG können bis Ende März des Folgejahres einen Antrag auf Durchführung einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung einreichen, sofern die Voraussetzungen gemäss § 101a StG gegeben sind.

2  Der überwiegende Teil gemäss § 101a Abs. 1 lit. a StG ist gegeben, wenn mindestens 90% der weltweiten Bruttoeinkünfte in der Schweiz steuerbar sind. Um dies festzustellen, sind zuerst in Anwendung des innerstaatlichen Rechts die weltweiten steuerbaren Einkünfte (§§ 16 - 18 und §§ 20 - 23 StG) der steuerpflichtigen Person und ihres Ehegatten zu ermitteln. Anschliessend sind die nach den internationalen Zuteilungsregeln in der Schweiz steuerbaren Bruttoeinkünfte ins Verhältnis zu den weltweiten Einkünften zu setzen.

3  Die steuerpflichtige Person muss eine schweizerische Zustelladresse bekannt geben (§ 143a StG).

4  Der Antrag muss elektronisch über ZHServices eingereicht werden. Ein einmal ordentlich gestellter Antrag kann nicht mehr zurückgenommen werden.

5  Wird der Antrag innert Frist, aber nicht formgerecht eingereicht, wird eine Frist von zehn Tagen zur Nachbesserung gewährt. Erfolgt keine fristgerechte Nachbesserung bzw. wurde der Antrag verspätet eingereicht, eröffnet das kantonale Steueramt der steuerpflichtigen Person einen Nichteintretensentscheid. Der vorgenommene Quellensteuerabzug wird definitiv.

6  Die steuerpflichtige Person muss für jedes Steuerjahr einen neuen Antrag einreichen.

18.
1  Das kantonale Steueramt kann bei stossenden Verhältnissen von Amtes wegen für die letzten fünf Jahre eine nachträgliche ordentliche Veranlagung von quellensteuerpflichtigen Personen mit Ansässigkeit im Ausland vornehmen (§ 130 StG).

2  Stossende Verhältnisse können sich zu Gunsten wie zu Ungunsten der steuerpflichtigen Person auswirken und insbesondere wegen den in den Tarifen einberechneten Pauschalabzügen vorliegen oder weil für die Satzbestimmung im Quellensteuerverfahren nicht sämtliche in der Schweiz steuerbaren Einkünfte berücksichtigt werden können.

3   Die Beurteilung von stossenden Verhältnissen hat für jede nachfolgende Steuerperiode neu zu erfolgen.

3.Allgemeines zur Durchführung der nachträglichen ordentlichen Veranlagung

19.
Zuständig für die Durchführung der nachträglichen ordentlichen Veranlagung ist das kantonale Steueramt unter Mitwirkung der Gemeindesteuerämter. Eine Delegation an die Gemeindesteuerämter bleibt vorbehalten.

20.
Das kantonale Steueramt meldet den Gemeindesteuerämtern sämtliche quellensteuerpflichtigen Personen mit steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton, die erstmals den Schwellenwert von Fr. 120'000 gemäss Randziffer 13 überschreiten. Daraufhin haben die Gemeindesteuerämter den Versand der Steuererklärungen an diese Personen sicherzustellen.

21.
Für quellensteuerpflichtige Personen, die der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegen, wird in der Regel kein provisorisches Bezugsverfahren durchgeführt. Erfolgt die nachträgliche ordentliche Veranlagung wegen nicht quellensteuerpflichtigem Einkommen und/oder Vermögen gemäss Randziffer 14, kann ein provisorischer Steuerbezug vorgenommen werden.

22.
1  Die abgelieferte Quellensteuer wird zinslos an die ordentlichen Steuern angerechnet. Dabei ist die Quellensteuer vorab mit der direkten Bundessteuer zu verrechnen. Ein allfälliger Überschuss wird bei der Schlussrechnung der Staats- und Gemeindesteuern berücksichtigt.

2  Muss die Gemeinde bei den Staats- und Gemeindesteuern einen Betrag in einer Steuerperiode von mehr als Fr. 1'000 abschreiben, kann sie zu Lasten der direkten Bundessteuer eine Verlustbeteiligung beim Kantonalen Steueramt Zürich, Abteilung Steuerbezug, beantragen, welche sich aus dem Verhältnis der Bruttosteuerforderungen (inkl. Zinsen und Kosten) ergibt. Das kantonale Steueramt stellt ein entsprechendes Antragsformular zur Verfügung. Nachträglich eingehende Zahlungen hat die Gemeinde anteilsmässig gemäss Verlustbeteiligung an das Kantonale Steueramt Zürich, Abteilung Steuerbezug, weiterzuleiten.

23.
Im Übrigen gelten die Vorschriften zum ordentlichen Veranlagungsverfahren.

II. Wechsel von der Quellensteuer zur ordentlichen Veranlagung

24.
1  Eine bisher an der Quelle besteuerte Person wird für die ganze Steuerperiode im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn sie:

a)    die Niederlassungsbewilligung erhält;

b)    eine Person heiratet, die das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt.

2  Die Quellensteuer ist ab dem Folgemonat nach der Erteilung der Niederlassungsbewilligung oder der Heirat nicht mehr geschuldet. Die Quellensteuer wird zinslos an die ordentlichen Steuern angerechnet. Insoweit wird auf Randziffer 22 verwiesen.

III. Wechsel von der ordentlichen Veranlagung zur Quellensteuer

25.
1  Unterliegt eine Person innerhalb einer Steuerperiode zunächst der ordentlichen Veranlagung und anschliessend der Quellensteuer, wird sie für das gesamte Jahr und bis zum Ende der Quellensteuerpflicht nachträglich ordentlich veranlagt.

2  Die Scheidung sowie die tatsächliche oder rechtliche Trennung von einem Ehegatten mit Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung lösen für den anderen, an sich quellensteuerpflichtigen Ehegatten auf Beginn des Folgemonats wiederum die Besteuerung an der Quelle aus. Bis zum Ende der Quellensteuerpflicht wird die nachträgliche ordentliche Veranlagung durchgeführt. Allfällig bereits geleistete Vorauszahlungen und abgezogene Quellensteuern werden angerechnet (siehe Randziffer 22).

3  Verstirbt der Ehegatte mit Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung, unterliegt der überlebende und an sich quellensteuerpflichtige Ehegatte wieder der Besteuerung an der Quelle. Die Ehegatten werden bis zum Todestag gemeinsam unterjährig ordentlich veranlagt (§ 52 Abs. 4 StG). Der überlebende Ehegatte wird ab dem auf den Todestag folgenden Tag unterjährig nachträglich ordentlich veranlagt. Die nachträgliche ordentliche Veranlagung wird bis zum Ende der Quellensteuerpflicht durchgeführt.

D. Rechte und Pflichten im Quellensteuerverfahren

I. Schuldnerin bzw. Schuldner der steuerbaren Leistung

26.
1  Die Schuldnerin bzw. der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet, sämtliche zur richtigen Quellensteuererhebung notwendigen Massnahmen zu treffen, insbesondere:

a)    vor Auszahlung der steuerbaren Leistung die Quellensteuerpflicht und den anwendbaren Tarif festzustellen;

b)    im Zeitpunkt der Fälligkeit, ungeachtet allfälliger Einwände oder Lohnpfändungen, bei Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzubehalten und bei anderen Leistungen (namentlich Naturalleistungen und Trinkgeldern) die geschuldete Steuer von der quellensteuerpflichtigen Person einzufordern;

c)    mit dem kantonalen Steueramt über die der Quellenbesteuerung unterworfenen Personen periodisch abzurechnen und die Quellensteuern abzuliefern;

d)    der quellensteuerpflichtigen Person eine Aufstellung oder eine Bestätigung über die Höhe des Steuerabzuges sowie einen Lohnausweis auszustellen.

2  Zur Kontrolle der Steuererhebung hat die Schuldnerin bzw. der Schuldner der steuerbaren Leistung dem kantonalen Steueramt Einblick in alle sachdienlichen Unterlagen zu gewähren und ihm sowie dem Gemeindesteueramt auf Verlangen mündlich oder schriftlich Auskunft zu erteilen.

3  Die Schuldnerin bzw. der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet, die für die Überprüfung der Quellenbesteuerung notwendigen Unterlagen während zehn Jahren aufzubewahren und diese bei einer allfälligen Kontrolle dem kantonalen Steueramt vorzulegen.

27.
Die Schuldnerin bzw. der Schuldner der steuerbaren Leistung mit Sitz im Kanton Zürich hat die Quellensteuern von Arbeitnehmenden, die in einem andern Kanton steuerpflichtig sind, direkt mit diesem Kanton und nach dessen Recht abzurechnen.

28.
1  Die Schuldnerin bzw. der Schuldner der steuerbaren Leistung muss die Anstellung von quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmenden innert acht Tagen seit Stellenantritt dem kantonalen Steueramt mittels Anmeldeformular melden. Übermittelt die Schuldnerin bzw. der Schuldner der steuerbaren Leistung die Quellensteuerabrechnungen elektronisch, kann die Meldung über Neuanstellungen mittels monatlicher Abrechnung erfolgen.

2  Schuldnerinnen bzw. Schuldner der steuerbaren Leistung, die eine Quellensteuerabrechnung für nicht gemeldete steuerpflichtige Personen einreichen, werden vom kantonalen Steueramt gemahnt, die fehlenden Anmeldungen nachzureichen. Im Weigerungsfall bleibt die Kürzung der Bezugsprovision vorbehalten (Randziffer 38).

3  Ändern sich die persönlichen Verhältnisse einer quellensteuerpflichtigen Person, muss dies dem kantonalen Steueramt mittels Mutationsformular gemeldet werden. Dafür gelten die gleichen Meldefristen wie in Absatz 1.

29.
1  Die Abrechnungsperiode beträgt grundsätzlich einen Monat.

2  Beschäftigt die Schuldnerin bzw. der Schuldner der steuerbaren Leistung weniger als zehn quellensteuerpflichtige Arbeitnehmende, kann zwischen einer monatlichen und vierteljährlichen Abrechnungsperiode gewählt werden. Wird vierteljährlich abgerechnet, sind von sämtlichen quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmenden die Monatsbetreffnisse auszuweisen.

3  Das kantonale Steueramt kann auf Antrag längere Abrechnungsperioden (vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich) bewilligen. Dürfen die Schuldnerinnen bzw. die Schuldner der steuerbaren Leistung die Quellensteuern vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich abrechnen, sind auch in diesen Fällen auf den Quellensteuerabrechnungen von sämtlichen quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmenden die einzelnen Monatsbetreffnisse aufzuführen.

30.
1  Über die in Abzug gebrachten Quellensteuern ist eine Abrechnung zu erstellen. Die Quellensteuerabrechnungen können elektronisch über das einheitliche Lohnmeldeverfahren (ELM Quellensteuer) oder über das Webportal (eQuest) erfolgen. In Papierform erstellte Abrechnungen müssen grundsätzlich mittels offiziellem Formular eingereicht werden. Das Formular ist maschinell auszufüllen. Wollen die Schuldnerinnen bzw. die Schuldner der steuerbaren Leistung eigene, in Papierform erstellte Abrechnungen verwenden, müssen diese dem kantonalen Steueramt vorgängig zur Genehmigung unterbreitet werden. Das kantonale Steueramt erlässt Vorgaben für die Implementierung des Abrechnungsformulars in der Lohnsoftware.

2  Für die elektronische Abrechnung der Quellensteuer über das Webportal (eQuest) wird auf die Verordnung über die elektronische Einreichung der Quellensteuerdaten vom 15. September 2014 (ZStB Nr. 109c.5) verwiesen.

31. 
1  Die Schuldnerin bzw. der Schuldner reicht die Quellensteuerabrechnung innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode dem kantonalen Steueramt ein. Die Schuldnerin bzw. der Schuldner der steuerbaren Leistung kann innert dieser Frist eine Fristerstreckung verlangen. Für verspätet abgerechnete Quellensteuern können – unabhängig allfällig gewährter Fristerstreckungen – Ausgleichszinsen erhoben werden.

2  Schuldnerinnen und Schuldner der steuerbaren Leistung, welche die Fristen für das Einreichen von Quellensteuerabrechnungen nicht einhalten, werden gemahnt. Im Weigerungsfall können sie mit einer Busse wegen Verfahrenspflichtverletzungen (§ 234 StG) bestraft werden und das kantonale Steueramt kann eine Ermessenseinschätzung (§ 139 Abs. 2 StG) vornehmen.

3  Das kantonale Steueramt kann der Schuldnerin bzw. dem Schuldner der steuerbaren Leistung auf Gesuch hin die Bewilligung erteilen, bei Aufschub der Abrechnung auf das Ende des Steuerjahres monatliche oder vierteljährliche Akontozahlungen zu leisten. Die Akontozahlungen haben 95% der effektiv geschuldeten Quellensteuern zu entsprechen und werden zinslos angerechnet.

32.
1  Die abgerechneten Quellensteuern werden vom kantonalen Steueramt in Rechnung gestellt und sind innert 30 Tagen zu bezahlen. Andernfalls können Verzugszinsen erhoben werden.

2  Stimmt der in Rechnung gestellte nicht mit dem abgerechneten Quellensteuerbetrag überein, wird der Schuldnerin bzw. dem Schuldner der steuerbaren Leistung eine Abweichungsbegründung eröffnet.

3  Die Schuldnerin bzw. der Schuldner der steuerbaren Leistung muss der quellensteuerpflichtigen Person zu viel bezahlte Quellensteuern zurückerstatten und muss bei der quellensteuerpflichtigen Person zu wenig bezahlte Quellensteuern einfordern (§ 145 StG).

33.
Ist die Schuldnerin bzw. der Schuldner der steuerbaren Leistung mit der Bezahlung der Quellensteuern in Verzug, wird diese bzw. dieser vom kantonalen Steueramt gemahnt. Zusammen mit der Mahnung ergeht eine Verfügung über die geschuldeten Quellensteuern. Diese Verfügung entspricht einem Entscheid im Sinne von § 139 StG.

34.
Die Schuldnerin bzw. der Schuldner der steuerbaren Leistung haftet verschuldensunabhängig für zu wenig oder gar nicht entrichtete Quellensteuern (§ 92 Abs. 3 StG).

35.
Unterlaufen Schuldnerinnen bzw. Schuldnern der steuerbaren Leistung Fehler bei der Festlegung des quellensteuerpflichtigen Bruttolohnes oder bei der Anwendung des Quellensteuertarifs, können sie die erforderlichen Korrekturen selber vornehmen, sofern sie diese bis spätestens Ende März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres dem kantonalen Steueramt übermitteln.

36.
Die Schuldnerin bzw. der Schuldner der steuerbaren Leistung meldet dem kantonalen Steueramt umgehend die Übernahme bzw. Aufgabe eines Betriebes, die Verlegung des Geschäftssitzes, Änderungen der Geschäftsbezeichnung, Geschäftsumwandlungen, Pächter- bzw. Inhaberwechsel sowie Betriebsaufgaben.

37.
1  Schuldnerinnen bzw. Schuldner der steuerbaren Leistung, die vorsätzlich oder fahrlässig einen Quellensteuerabzug nicht oder nicht richtig vornehmen, können mit Busse wegen vollendeter Steuerhinterziehung bestraft werden (§ 235 StG). Auch der Versuch zu einer Steuerhinterziehung ist strafbar (§ 236 StG).

2  Schuldnerinnen bzw. Schuldner der steuerbaren Leistung, die abgezogene Quellensteuern zum eigenen oder zum Nutzen eines Dritten verwenden, können sich wegen Veruntreuung von Quellensteuern strafbar machen (§ 262 StG).

38.
1  Die Schuldnerin bzw. der Schuldner der steuerbaren Leistung erhält für die Mitwirkung eine Bezugsprovision von 2% des gesamten Quellensteuerbetrags (§ 31 QVO I und § 1 Verordnung über die Bezugsprovision im Quellensteuerverfahren).

2  Hält die Schuldnerin bzw. der Schuldner der steuerbaren Leistung die Fristen für das Einreichen von Anmeldungen oder Mutationen sowie von Quellensteuerabrechnungen nicht ein, kann die Bezugsprovision gekürzt oder gestrichen werden. Muss mangels Einreichung einer Quellensteuerabrechnung eine Ermessenseinschätzung vorgenommen werden, entfällt die Bezugsprovision.

39.
Diese Rechte und Pflichten gelten auch für Schuldnerinnen und für Schuldner der steuerbaren Leistung, die in einem andern Kanton ihren Sitz haben und Quellensteuern mit dem Kanton Zürich abrechnen.

II. Quellensteuerpflichtige Person

40.
Die quellensteuerpflichtige Person hat den zuständigen Steuerbehörden sowie der Schuldnerin bzw. dem Schuldner der steuerbaren Leistung über die für die Erhebung der Quellensteuern massgebenden Verhältnisse mündlich oder schriftlich Auskunft zu erteilen.

41.
Die quellensteuerpflichtige Person kann vom kantonalen Steueramt zur Nachzahlung der von ihr geschuldeten Quellensteuern verpflichtet werden, wenn die steuerbare Leistung nicht oder nicht vollständig um die Quellensteuer gekürzt ausbezahlt worden ist und ein Nachbezug beim Schuldner der steuerbaren Leistung nicht möglich bzw. nicht sachgerecht ist.

III. Gemeindesteueramt

42.
Die Gemeindesteuerämter sind verpflichtet, bei der Quellensteuererhebung mitzuwirken.

43.
Die Gemeindesteuerämter führen über die quellensteuerpflichtigen Personen ein Register und melden die quellensteuerpflichtigen Personen elektronisch dem kantonalen Steueramt.

44.
1  Zuständig für die Führung des Quellensteuerregisters ist diejenige Gemeinde, in der die quellensteuerpflichtige Person ihren Wohnsitz hat. Bei im Ausland ansässigen quellensteuerpflichtigen Personen ist die Gemeinde des Wochenaufenthaltsorts zuständig. Fehlt ein solcher, ist die Gemeinde am Sitz der Schuldnerin bzw. des Schuldners der steuerbaren Leistung zuständig.

2  Massgebend für die Steuerpflicht während einer ganzen Steuerperiode sind die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode. Im Falle eines Wechsels von der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht oder umgekehrt während einer Steuerperiode sind je die Verhältnisse am Ende der unbeschränkten und der beschränkten Steuerpflicht massgebend.

45.
1  Die Gemeindesteuerämter melden dem kantonalen Steueramt sämtliche Vorkommnisse, die für die Veranlagung und den Bezug der Quellensteuern erforderlich sind.

2  Sie informieren das kantonale Steueramt über den Erhalt der Niederlassungsbewilligung von quellensteuerpflichtigen Personen mit Wohnsitz in ihrer Gemeinde.

IV. Kantonales Steueramt

46.
Das kantonale Steueramt führt die Quellenbesteuerung in Zusammenarbeit mit den Gemeindesteuerämtern und den Schuldnerinnen bzw. den Schuldnern der steuerbaren Leistung durch. Es nimmt die erforderlichen Verfügungen vor (siehe Randziffern 51 und 52).

47.
Auf Gesuch hin kann das kantonale Steueramt Arbeitnehmenden mit Ansässigkeit im Kanton, die nach den Tarifen A, B, C und H quellensteuerpflichtig sind und die Unterhaltsbeiträge nach § 31 Abs. 1 lit. c StG leisten, zur Milderung von Härtefällen bei der Tarifeinstufung Kinderabzüge bis höchstens zur Höhe der Unterhaltsbeiträge gewähren. Wurden bei der Tarifeinstufung Unterhaltsleistungen berücksichtigt, ist spätestens nach zwei Jahren zu prüfen, ob die notwendigen Voraussetzungen noch erfüllt sind.

48.
Das kantonale Steueramt meldet den Gemeindesteuerämtern die für die Führung des Registers der quellensteuerpflichtigen Personen massgebenden Sachverhalte.

49.
Das kantonale Steueramt meldet den Schuldnerinnen bzw. den Schuldnern der steuerbaren Leistung die Beendigung einer Quellensteuerpflicht (z. B. zufolge Erhalts der Niederlassungsbewilligung). Es kann diese Aufgabe dem Gemeindesteueramt übertragen.

50.
Für die Erfassung und Aufbewahrung der elektronisch übermittelten Quellensteuerdaten gilt die Weisung der Finanzdirektion über die elektronische Erfassung und Aufbewahrung von Steuerakten sowie die Vernichtung von Papierakten im Quellensteuerverfahren vom 15. September 2014 (ZStB Nr. 109d.2).

E. Verfahren

I. Ordentliches Quellensteuerverfahren

51.
1  Die quellensteuerpflichtige Person und die Schuldnerin bzw. der Schuldner der steuerbaren Leistung können bis Ende März des auf die Fälligkeit folgenden Steuerjahres beim kantonalen Steueramt eine Verfügung über Bestand und Umfang der Quellensteuerpflicht verlangen (§ 144 Abs. 1 StG).

2  Ein derartiger Antrag kann aus folgenden Gründen gestellt werden:

a)    Bestreitung der Quellensteuerpflicht

b)    falsche Ermittlung des steuerbaren Bruttolohns

c)    falsche Ermittlung des satzbestimmenden Bruttolohns

d)    falsche Tarifanwendung

3 Der Antrag muss elektronisch über ZHServices eingereicht werden.

4 Wird der Antrag innert Frist, aber nicht formgerecht eingereicht, wird eine Frist von zehn Tagen zur Nachbesserung gewährt. Erfolgt keine fristgerechte Nachbesserung bzw. wurde der Antrag verspätet eingereicht, eröffnet das kantonale Steueramt der steuerpflichtigen Person einen Nichteintretensentscheid.

5  Das kantonale Steueramt kann anstelle der beantragten Verfügung über Bestand und Umfang der Quellensteuerpflicht das nachträgliche ordentliche Veranlagungsverfahren einleiten.

52.
1  Hat die Schuldnerin bzw. der Schuldner der steuerbaren Leistung wegen falscher Ermittlung des steuerbaren Bruttolohnes oder wegen falscher Tarifanwendung zu wenig Quellensteuern abgerechnet oder wurden für eine steuerpflichtige Person gar keine Quellensteuern abgerechnet, werden die zu wenig oder nicht bezahlten Quellensteuern nachgefordert (§ 145 Abs. 1 StG). Das Recht, Quellensteuern nachzufordern, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in welcher der Quellensteuerabzug nicht oder unvollständig erfolgt ist (§ 130 StG). Vorbehalten bleiben die Vorschriften zum Nachsteuerverfahren (§§ 160 ff. StG).

2  Der Rückgriff der Schuldnerin bzw. des Schuldners der steuerbaren Leistung auf die steuerpflichtige Person bleibt vorbehalten.

53. 
1  Gegen eine Verfügung über die Quellensteuerpflicht können die quellensteuerpflichtige Person, die Schuldnerin bzw. der Schuldner der steuerbaren Leistung oder die Gemeinde innert 30 Tagen nach Zustellung beim kantonalen Steueramt schriftlich Einsprache erheben.

2  Die Schuldnerin bzw. der Schuldner der steuerbaren Leistung bleibt bis zum rechtskräftigen Entscheid zum Steuerabzug verpflichtet.

II. Vereinfachtes Abrechnungsverfahren (§ 37a StG)

54.
Die Quellensteuer wird auf der Grundlage des von der Schuldnerin bzw. vom Schuldner der steuerbaren Leistung der AHV-Ausgleichskasse gemeldeten Bruttolohns erhoben.

55.
1  Für die Abrechnung und Ablieferung der Quellensteuer an die zuständige AHV-Ausgleichskasse gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.101) sinngemäss.

2  Wird die Steuer auf Mahnung der AHV-Ausgleichskasse hin nicht fristgerecht abgeliefert, erstattet diese dem kantonalen Steueramt Meldung. Das kantonale Steueramt bezieht in der Folge die Quellensteuer nach den ordentlichen Quellensteuertarifen.

56.
Die AHV-Ausgleichskasse überweist die bezogenen Quellensteuern nach Abzug der ihr zustehenden Bezugsprovision an das kantonale Steueramt.

F. Aufteilung des Steuerertrags

57.
Das kantonale Steueramt erteilt den politischen Gemeinden zuhanden der berechtigten einzelnen Gemeinden periodisch, mindestens quartalsweise Gutschriften im Umfang der provisorischen Anteile am jeweiligen Steuerertrag, der sich aufgrund der eingereichten und verbuchten Quellensteuerabrechnungen ergibt. Die definitive Abrechnung erfolgt jährlich und bis spätestens Ende des zweiten Quartals des Folgejahres.

58.
Das kantonale Steueramt erstellt gemäss § 36 QVO I jährlich eine Abrechnung für Bund, Kanton und Gemeinden. Die Kosten der Steuererhebung werden dabei von Staat und Gemeinden je zur Hälfte getragen und zwischen den Gemeinden gemäss ihrer Steuerbetreffnisse aufgeteilt.

G. Übergangsrecht / Informationen / Auskünfte

59.
Der Quellenbesteuerung nach den Vorschriften dieses Merkblattes sind alle ab dem 1. Januar 2021 ausbezahlten, überwiesenen, gutgeschriebenen oder verrechneten Leistungen unterworfen.

60.
Aufgrund des Inkrafttretens des neuen Quellensteuerrechts sind alle unter altem Recht abgeschlossenen Quellensteuerrulings ab 1. Januar 2021 nicht mehr verbindlich.

61.
Weitere Informationen können der Website des kantonalen Steueramtes entnommen werden (https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern.html). Auskünfte erteilt das Kantonale Steueramt Zürich, Privatpersonen, Quellensteuer, Bändliweg 21, 8090 Zürich, Telefon 043 259 37 00.

- [Download Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Quellenbesteuerung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern PDF | 12 Seiten | Deutsch | 143 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-87-3/zstb-nr-87-3.pdf)

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Ältere Merkblätter

Merkblatt gültig bis 31. Dezember 2023:

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Für dieses Thema zuständig:

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88. Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Quellenbesteuerung von Ersatzeinkünften

# ZStB 88.1: Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Quellenbesteuerung von Ersatzeinkünften
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-88-1.html
Thema: Quellensteuern
Dokument vom: 30. Januar 2026
Gültig ab: 1. Januar 2026
Publikationsdatum Webseite: 2026-02-06
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- [I. Ausländische Arbeitnehmende mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-88-1.html#-139186183)
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- [III. Abrechnungspflicht und Steuerberechnung](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-88-1.html#-248185027)
- [IV. Abrechnung und Ablieferung an die kantonale Steuerverwaltung](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-88-1.html#1321824334)
- [V. Steuerhinterziehung / Veruntreuung von Quellensteuern](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-88-1.html#-1908848221)
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Thema

Quellensteuern

Titel

Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Quellenbesteuerung von Ersatzeinkünften

Erlassdatum

30\. Januar 2026

Gültig ab

1\. Januar 2026

ZStB-Nummer

88.1

Nummer alt

28/303

I. Ausländische Arbeitnehmende mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz

1.Steuerpflichtige Personen

Der Quellensteuer auf Ersatzeinkünften unterliegen alle in der Schweiz ansässigen ausländischen Arbeitnehmenden, welche weder die fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) besitzen noch mit einer Person in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, die das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt.

2.Quellensteuerpflichtige Ersatzeinkünfte

Quellensteuerpflichtig sind alle Ersatzeinkünfte. Als Ersatzeinkünfte gelten grundsätzlich alle Entschädigungen, die für eine vorübergehend eingeschränkte oder unterbrochene Erwerbstätigkeit ausgerichtet werden. Steuerbar sind somit insbesondere Taggelder (IV, UV, ALV, KVG usw.), Ersatzleistungen haftpflichtiger Dritter, Teilrenten infolge Invalidität (IV, UV, berufliche Vorsorge usw.) und an deren Stelle tretende Kapitalleistungen.

Leistungen an teilweise bzw. endgültig nicht mehr erwerbstätige Personen stellen keine Ersatzeinkünfte dar. Folgende Leistungen an in der Schweiz ansässige Personen unterliegen deshalb nicht der Quellensteuer:

- Renten der AHV (inklusive Renten aus Teilpensionierung);
- Ganze Invaliditätsrenten aus IV und BVG;
- Hilflosenentschädigungen aus AHV, IV, UVG;
- Vollrenten und Integritätsentschädigungen aus UVG;
- Alters- und Hinterlassenenleistungen aus 2. und 3. Säule (inkl. Renten aus Teilpensionierung);
- ordentliche und ausserordentliche Ergänzungsleistungen zur AHV, IV;
- Freizügigkeitsleistungen (Barauszahlungen) aus 2. und 3. Säule.

Diese Leistungen werden, soweit sie steuerbar sind, im ordentlichen Verfahren besteuert.

II. Arbeitnehmende ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz

1.Steuerpflichtige Personen

Der Quellensteuer auf Ersatzeinkünften unterliegen auch alle in der Schweiz tätigen Arbeitnehmenden (ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit) mit Ansässigkeit im Ausland. Es sind dies Arbeitnehmende, die als Grenzgängerinnen bzw. Grenzgänger, als Kurz- oder Wochenaufenthalterinnen bzw. als Kurz- oder Wochenaufenthalter bei einem Arbeitgebenden mit Sitz in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen (vgl. § 94 StG).

2.Quellensteuerpflichtige Ersatzeinkünfte

Quellensteuerpflichtig sind alle Ersatzeinkünfte gemäss Ziffer I.2, soweit das Besteuerungsrecht der Schweiz nicht durch ein Doppelbesteuerungsabkommen eingeschränkt wird (vgl. Ziffer II.3 unten).

3.Vorbehalt Besteuerungsrecht gemäss Doppelbesteuerungsabkommen

3.1Im Allgemeinen

Die von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen weisen die Besteuerungsbefugnis für aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit erzieltes Erwerbs- und damit verbundenes Ersatzeinkommen grundsätzlich dem Arbeitsortstaat (Schweiz) zu (Art. 15 Abs. 1 OECD-MA1).

Leistungen aus Sozialversicherungen, die nicht im Zusammenhang mit einer gegenwärtigen Erwerbstätigkeit stehen, stellen keine Ersatzeinkünfte dar. Solche Leistungen aus Sozialversicherungen wie insbesondere die (Teil-)Invalidenrenten sind i.d.R. im Ansässigkeitsstaat steuerpflichtig, da sie einen dauerhaft wegfallenden Teil der Erwerbsfähigkeit kompensieren (Art. 18, Art. 19 Abs. 2 und Art. 21 OECD-MA).

Rentenleistungen, die aufgrund einer (Teil-)Invalidität ausgerichtet werden und unter die Rechtsgrundlagen des UVG, des UVG-Zusatzes und des VVG fallen, sind nach der im Anhang zu diesem Merkblatt gehörenden Übersicht über die Doppelbesteuerungsabkommen zu besteuern. Für Rentenleistungen der 2. Säule und der Säule 3a sind die Merkblätter über die Quellenbesteuerung öffentlich-rechtlicher resp. privatrechtlicher Vorsorgeleistungen (ZStB Nr. 98.1 resp. 99.1) anwendbar.

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1 OECD-Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, Ausgabe 2017

3.2Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger

Als Grenzgängerin bzw. Grenzgänger im steuerlichen Sinn gelten grundsätzlich Arbeitnehmende, die i.d.R. täglich an ihren ausländischen Wohnort zurückkehren. Arbeitnehmende, welche nur wöchentlich an ihren ausländischen Wohnort zurückkehren, gelten im steuerlichen Sinn nicht als Grenzgängerin bzw. Grenzgänger, sondern i.d.R. als internationale Wochenaufenthalterin bzw. Wochenaufenthalter.

Aufgrund von besonderen Abkommen zwischen der Schweiz und ihren Nachbarstaaten gelten für die Quellenbesteuerung von Ersatzeinkünften von Grenzgängerinnen und Grenzgängern gewisse Besonderheiten (vgl. nachfolgende Tabelle).

Besteuerungsbefugnis

Land

Arbeitsortstaat (Schweiz)

Ausländischer Wohnsitzstaat

Deutschland

X1Dem Kanton Zürich steht bei täglicher Heimkehr ein Quellensteuerabzug von 4,5% der Bruttoeinkünfte zu.

X2Die im Kanton Zürich erhobene Quellensteuer wird vom ausländischen Wohnsitzstaat angerechnet.

Liechtenstein

X3Besteuerung bei in der Regel täglicher Heimkehr im Wohnsitzstaat (d.h. weniger als 45 beruflich bedingte Nichtrückkehrtage), weshalb der Schweiz (Arbeitsort) kein Besteuerungsrecht zusteht. Besteuerung im Arbeitsortstaat nur bei mehr als 45 beruflich bedingten Nichtrückkehrtagen pro Jahr sowie bei Ausübung einer Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgebenden, ausgenommen Körperschaften, an denen sich beide Staaten beteiligen.

X3Besteuerung bei in der Regel täglicher Heimkehr im Wohnsitzstaat (d.h. weniger als 45 beruflich bedingte Nichtrückkehrtage), weshalb der Schweiz (Arbeitsort) kein Besteuerungsrecht zusteht. Besteuerung im Arbeitsortstaat nur bei mehr als 45 beruflich bedingten Nichtrückkehrtagen pro Jahr sowie bei Ausübung einer Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgebenden, ausgenommen Körperschaften, an denen sich beide Staaten beteiligen.

Frankreich

X4Die Vereinbarung mit Frankreich betreffend die Besteuerung der Erwerbseinkünfte von Grenzgängern vom 11. April 1983 ist im Kanton Zürich nicht anwendbar.

Österreich

X

X2Die im Kanton Zürich erhobene Quellensteuer wird vom ausländischen Wohnsitzstaat angerechnet.

1 Dem Kanton Zürich steht bei täglicher Heimkehr ein Quellensteuerabzug von 4,5% der Bruttoeinkünfte zu.
2 Die im Kanton Zürich erhobene Quellensteuer wird vom ausländischen Wohnsitzstaat angerechnet.
3 Besteuerung bei in der Regel täglicher Heimkehr im Wohnsitzstaat (d.h. weniger als 45 beruflich bedingte Nichtrückkehrtage), weshalb der Schweiz (Arbeitsort) kein Besteuerungsrecht zusteht. Besteuerung im Arbeitsortstaat nur bei mehr als 45 beruflich bedingten Nichtrückkehrtagen pro Jahr sowie bei Ausübung einer Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgebenden, ausgenommen Körperschaften, an denen sich beide Staaten beteiligen.
4 Die Vereinbarung mit Frankreich betreffend die Besteuerung der Erwerbseinkünfte von Grenzgängern vom 11. April 1983 ist im Kanton Zürich nicht anwendbar.

4.Ausscheidung von Einkommen aus Arbeitstagen ausserhalb der Schweiz

Bei international tätigen Arbeitnehmenden mit Ansässigkeit im Ausland ist die Steuerpflicht in der Schweiz hinsichtlich des Erwerbseinkommens auf die effektiv in der Schweiz erbrachten Arbeitstage beschränkt. Diese Aufteilung der Steuerbefugnis gilt auch für die Quellenbesteuerung von Ersatzeinkünften an international tätige Arbeitnehmende.

Bei der Ausscheidung von Einkommen aus Arbeitstagen ausserhalb der Schweiz kann die quellensteuerpflichtige Person bis Ende März des Folgejahres online via ZHservices einen Antrag auf Korrektur der Quellensteuer stellen. Dem Antrag ist ein Kalendarium zum Nachweis der schweizerischen und ausländischen Arbeitstage für die letzten zwölf Erwerbsmonate beizulegen. Das Kalendarium muss vom Arbeitgebenden und von der quellensteuerpflichtigen Person unterzeichnet werden.

5.Rückerstattung von zu viel bezogenen Quellensteuern

Resultiert aus den Fallkonstellationen der Ziffern II.3. und II.4. eine internationale Doppelbesteuerung und sind keine Revisionsgründe gemäss Art. 147 ff. DBG (Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, SR 642.11) bzw. gemäss §§ 155 ff. StG (Steuergesetz, LS 631.1) gegeben, so kann die quellensteuerpflichtige Person bei Vorliegen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung beim Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) die Einleitung eines Verständigungsverfahrens gemäss Art. 5 StADG (Bundesgesetz über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, SR 672.2) beantragen. Eine Verständigungsvereinbarung ist von der zuständigen Steuerbehörde von Amtes wegen umzusetzen (Art. 18 Abs. 2 StADG).

III. Abrechnungspflicht und Steuerberechnung

1.Abrechnung durch den Arbeitgebenden

Zuständig für die Abrechnung ist der Arbeitgebende, sofern die Ersatzeinkünfte über ihn abgerechnet und der steuerpflichtigen Person weitergeleitet bzw. gutgeschrieben werden. Erfolgt die Abrechnung durch den Arbeitgebenden, haben die Vorsorgeeinrichtung bzw. der Versicherer das Recht, die Leistungen ungekürzt dem Arbeitgebenden auszubezahlen, der seinerseits die Quellensteuer auf diesen Ersatzeinkünften und allfälligen übrigen Erwerbseinkünften zu erheben hat.

Werden Ersatzeinkünfte durch den Arbeitgebenden ausgerichtet, so sind diese zusammen mit dem in der gleichen Lohnabrechnungsperiode ausgerichteten Bruttomonatseinkommen und nach demselben Tarif quellensteuerpflichtig.

2.Abrechnung durch die Vorsorgeeinrichtung bzw. den Versicherer

Die Vorsorgeeinrichtung bzw. der Versicherer sind für die Abrechnung zuständig, wenn sie der steuerpflichtigen Person die Ersatzeinkünfte direkt ausbezahlen, gutschreiben oder verrechnen, unabhängig davon, ob der steuerpflichtigen Person gegenüber der Vorsorgeeinrichtung bzw. dem Versicherer ein direktes Forderungsrecht zusteht.

Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet und zwar in Anwendung des Tarifs G bzw. Q (4,5%). Der Tarif G wird mittels Verweisung durch die Finanzdirektion publiziert.

Bei Arbeitslosentaggeldern ist für jedes Kind, für welches von der Arbeitslosenkasse Taggeldzuschläge für Familienzulagen ausbezahlt werden, beim satzbestimmenden Einkommen ein Pauschalabzug von je Fr. 600 / Monat vorzunehmen. Dies gilt auch bei Zwischenverdienst, weiteren bekannten Erwerbs- oder Ersatzeinkünften sowie bei Leistungsminderungen infolge Warte- und/oder Einstelltagen.

Für die Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens gilt Folgendes:

Leistungsart

Ermittlung satzbestimmendes Einkommen

Leistungen, die nach Massgabe des versicherten Verdienstes ausbezahlt werden:

-  Arbeitslosentaggeld

Grundsatz: Als satzbestimmendes Einkommen gilt das Arbeitslosentaggeld (inkl. Familienzulagen).

Zwischenverdienst oder weitere bekannte Erwerbs- oder Ersatzeinkünfte: Als satzbestimmendes Einkommen gilt das Total des Arbeitslosentaggeldes (inkl. Familienzulage) und dem Zwischenverdienst bzw. den weiteren bekannten Einkünften.

Weitere Erwerbs- oder Ersatzeinkünfte, deren Höhe unbekannt ist: Als satzbestimmendes Einkommen gilt das maximal mögliche Taggeld pro Monat (Taggeld x 20 – 23 Tage).

Bei untermonatigem Beginn oder Ende der Rahmenfrist: Als satzbestimmendes Einkommen gilt bei allen vorgenannten Konstellationen das maximal mögliche Taggeld pro Monat (Taggeld x 20 – 23 Tage).

Leistungen, die nach Massgabe des versicherten Verdienstes ausgerichtet werden:

- Taggeld aus Invalidenversicherung
- Unfalltaggeld
- Krankentaggeld
- Taggeld aus Erwerbsersatz
- Rentenleistungen aus Unfallversicherung
- Rentenleistungen aus Krankenversicherung
- Rentenleistungen aus beruflicher Vorsorge (sofern basierend auf versichertem Verdienst definiert)

Der versicherte Verdienst ist für die Ermittlung des Steuersatzes auf einen Monat umzurechnen (in der Regel dividiert durch 12).

Leistungen, falls deren Höhe abhängig von einer anderen Berechnungsgrundlage als dem versicherten Verdienst festgelegt wird:

Die Berechnungsgrundlage ist für die Ermittlung des Steuersatzes auf einen Monat umzurechnen.

- Insolvenzentschädigungen (AVIG)

Der vom Arbeitnehmer eines insolventen Be­triebs geforderte Lohn gilt als satzbestimmendes Einkommen (vertraglich vereinbarter Lohn inkl. Anteil 13. Monatslohn, Ferien und Überzeit). Betrifft die Lohnforderung nur einen Teil eines Monats, ist sie auf einen ganzen Monat umzurechnen.

- Rentenleistungen aus 1. Säule (nur IVG)

Für die Festlegung des satzbestimmenden Ein­kommens bei IV-Renten wird der maximale Rentenbetrag inkl. allfälligen Kinderrenten der für die versicherte Person anzuwendenden Skala durch den prozentualen Anteil einer ganzen IV-Rente dividiert und mit 100 multipliziert.

Beispiel bei einer IV-Rente von 53%, Skala 20, 1 Kinderrente:
Fr. 1'086 + Fr. 435 = Fr. 1'521 : 53 x 100 = Fr. 2'869

- Rentenleistungen aus beruflicher Vorsorge

Das Ergebnis aus \[projiziertem Altersguthaben x Umwandlungssatz\] ist für die Ermittlung des Steuersatzes auf einen Monat umzurechnen (in der Regel dividiert durch 12).

- Leistungen nach VVG (Schadenversiche­rungen)

Als satzbestimmendes Einkommen gilt das Einkommen, welches als Basis für die Berechnung der Rentenleistung herangezogen wird.

- Ersatzleistungen für vorübergehenden Erwerbsausfall (Haftpflicht aus OR und Spezialgesetzen)

Als satzbestimmendes Einkommen gilt das Einkommen, welches als Basis für die Berechnung des auf ein Jahr umgerechneten Erwerbsausfalls (Bruttolohn) herangezogen wird (in der Regel dividiert durch 12).

- Weitere Leistungen

Basis für die Leistung ist in der Regel der Erwerbsausfall.

Leistungen, deren Höhe unabhängig von einer Berechnungsgrundlage festgelegt werden:

- Familienzulagen
- Weitere Leistungen

Als satzbestimmendes Einkommen gilt der für die Berechnung des Tarifcodes C zu Grunde gelegte Medianlohn. Der Medianlohn wird jähr­lich publiziert.

IV. Abrechnung und Ablieferung an die kantonale Steuerverwaltung

1.Fälligkeit der Quellensteuer

Die Quellensteuer wird im Zeitpunkt der Auszahlung, der Überweisung, der Gutschrift oder der Verrechnung der Ersatzeinkunft fällig.

2.Abrechnung der Quellensteuern

Die Quellensteuern sind mit dem Kantonalen Steueramt Zürich, Abteilung Quellensteuer, abzurechnen, wenn die quellensteuerpflichtige Person ihren Wohnsitz oder ihren Wochenaufenthalt im Kanton Zürich hat. Verfügt die quellensteuerpflichtige Person weder über einen Wohn- noch über einen Wochenaufenthaltsort in der Schweiz, so sind die Quellensteuern mit dem Kantonalen Steueramt Zürich, Abteilung Quellensteuer, abzurechnen, wenn sich der Sitz, die tatsächliche Verwaltung oder eine Betriebsstätte der Schuldnerin bzw. des Schuldners der steuerbaren Leistung (Vorsorgeeinrichtung, Versicherer) im Kanton Zürich befindet. Zweigniederlassungen im Kanton Zürich von Vorsorgeeinrichtungen oder von Versicherungen haben die Quellensteuer als Betriebsstätte im Kanton Zürich zu entrichten, wenn sie den Fall administrativ betreuen und eine eigene Betriebsstättenbuchhaltung führen.

Die Schuldnerin bzw. der Schuldner der steuerbaren Leistung hat dem kantonalen Steueramt das vollständig ausgefüllte amtliche Abrechnungsformular einzureichen. Vorbehalten bleibt eine elektronische Abrechnung über das einheitliche Lohnmeldeverfahren (ELM Quellensteuer) oder über das Webportal (eQuest).

Verwendet die Schuldnerin bzw. der Schuldner der steuerbaren Leistung ein eigenes Abrechnungsformular, so muss dieses bezüglich Struktur und Dateninhalt dem offiziellen Abrechnungsformular entsprechen. Derartige Formulare sind vorgängig dem kantonalen Steueramt zur Genehmigung einzureichen. Das kantonale Steueramt erlässt Vorgaben für die Implementierung des Abrechnungsformulars in der Lohnsoftware.

Die Quellensteuerabrechnungen sind monatlich einzureichen. Das kantonale Steueramt kann auf Antrag längere Abrechnungsperioden (vierteljährlich, halbjährlich, jährlich) bewilligen, wobei die Schuldnerinnen bzw. die Schuldner der steuerbaren Leistung auch in diesen Fällen in den Abrechnungen jeweils die einzelnen Monatsbetreffnisse aufzuführen haben.

Die Abrechnungen müssen innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode eingereicht werden. Bei verspätet eingereichten Abrechnungen können Ausgleichszinsen erhoben werden.

Die Schuldnerin bzw. der Schuldner der steuerbaren Leistung hat Anspruch auf eine Bezugsprovision, welche 2% der Quellensteuer beträgt und bei Verletzung der Verfahrenspflichten gekürzt oder gestrichen werden kann.

3.Ablieferung der Quellensteuern

Die Quellensteuern sind gemäss Rechnungsstellung des Kantonalen Steueramtes Zürich, Abteilung Steuerbezug, zu begleichen. Für verspätet bezahlte Quellensteuern werden Verzugszinsen in Rechnung gestellt.

4.Haftung

Die Schuldnerin bzw. der Schuldner der steuerbaren Leistung (Vorsorgeeinrichtung, Versicherer, Arbeitgebender) haftet verschuldensunabhängig für die korrekte Entrichtung der Quellensteuern.

V. Steuerhinterziehung / Veruntreuung von Quellensteuern

Die vorsätzliche oder fahrlässige Unterlassung der Quellensteuererhebung gilt als Steuerhinterziehung und kann mit einer Busse geahndet werden. Wer zum Quellensteuerabzug verpflichtet ist und abgezogene Quellensteuern zu seinem oder eines anderen Nutzen verwendet, erfüllt den Tatbestand der Veruntreuung von Quellensteuern und kann mit Gefängnis oder Busse bestraft werden.

VI. Bescheinigung über den Steuerabzug / Korrekturen / Rechtsmittel / Auskünfte

Der steuerpflichtigen Person ist unaufgefordert eine Bescheinigung über die Höhe der in Abzug gebrachten Quellensteuern auszustellen.

Liegt ein Fehler bei der Tarifeinstufung vor oder ist den Arbeitgebenden bzw. den Versicherern bei der Ermittlung der steuerbaren Bruttoleistung oder bei der Tarifanwendung ein Fehler unterlaufen, so kann das kantonale Steueramt Nachforderungen innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem der Quellensteuerabzug erfolgt ist, geltend machen. Die Schuldnerin bzw. der Schuldner der steuerbaren Leistung können entsprechende Fehler selber korrigieren, sofern die Neuberechnungen bis spätestens Ende März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres dem kantonalen Steueramt übermittelt werden.

Steuerpflichtige Personen, die nicht von Amtes wegen der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegen, können beim kantonalen Steueramt bis Ende März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Kalenderjahres entweder die Ausstellung einer anfechtbaren Verfügung über die Quellensteuerpflicht (Fehler bei der Ermittlung des Bruttolohnes oder bei der Tarifanwendung) oder die Vornahme einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung beantragen. Wird ein Antrag auf Ausstellung einer Quellensteuerverfügung gestellt, bleibt dem kantonalen Steueramt die Vornahme einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung vorbehalten.

In Fällen einer internationalen Doppelbesteuerung kann die steuerpflichtige Person die Einleitung eines Verständigungsverfahrens beantragen (siehe vorstehende Ziffer II.5).

Im Weiteren wird auf die Bestimmungen in der Verordnung über die Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer (QVO I)2 verwiesen.

Auskünfte erteilt das Kantonale Steueramt Zürich, Quellensteuer, Bändliweg 21, 8090 Zürich, Telefon 043 259 37 00.

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2 Verordnung über die Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer (Quellensteuerverordnung I) vom 2. Februar 1994 (ZStB Nr. 87.1)

Anhang: Übersicht über die Doppelbesteuerungsabkommen

Hinweis:     
In dieser Übersicht werden einzig Leistungen behandelt, die nach dem OECD-Musterabkommen als andere Leistungen (Art. 21 OECD-MA) zu qualifizieren sind.

Rechtsgrundlagen1: UVG / UVG-Zusatz / VVG

Ausländischer Wohnsitzstaat2Bei allen übrigen Ländern, die auf der obigen Liste nicht aufgeführt sind, gilt, dass bei Renten die Quellensteuer stets in Abzug zu bringen ist und dass bei Kapitalleistungen nie ein Rückforderungsanspruch besteht.

Renten: Kann ein Quellensteuerabzug vorgenommen werden?

Kapitalleistungen: Gibt es eine Rückforderungsmöglichkeit?

Ägypten

ja

nein

Albanien

nein

ja

Algerien

nein

ja

Argentinien

ja

nein

Armenien

nein

ja

Aserbaidschan

nein

ja

Äthiopien

ja

nein

Australien

ja3Rückforderungsmöglichkeit, sofern durch Ansässigkeitsstaat besteuert (Besteuerungsnachweis verlangen).

nein

Bahrain

nein

ja

Bangladesch

nein

ja

Belarus

nein

ja

Belgien

nein

ja

Brasilien

ja für UVG

nein für UVG, sonst ja

Bulgarien

nein

ja

Chile

ja

nein

China

nein

ja

Chinesisches Taipeh (Taiwan)

nein

ja

Dänemark

nein

ja

Deutschland

nein

ja

Ecuador

nein

ja

Elfenbeinküste

nein

ja

Estland

nein

ja

Finnland

nein

ja

Frankreich

nein

ja

Georgien

nein

ja

Ghana

nein

ja

Griechenland

nein

ja

Grossbritannien

nein

ja

Hongkong

nein

ja

Indien

nein

ja

Indonesien

ja

nein

Iran

nein

ja

Irland

nein

ja

Island

nein

ja

Israel

ja3Rückforderungsmöglichkeit, sofern durch Ansässigkeitsstaat besteuert (Besteuerungsnachweis verlangen).

ja3Rückforderungsmöglichkeit, sofern durch Ansässigkeitsstaat besteuert (Besteuerungsnachweis verlangen).

Italien

nein

ja

Jamaika

nein

ja

Japan

nein

ja

Jordanien (ab 1.1.2026)

ja

ja

Kanada

ja (max. 15%)

nein

Kasachstan

nein

ja

Katar

nein

ja

Kirgisistan

nein

ja

Kolumbien

nein

ja

Kosovo

nein

ja

Kroatien

nein

ja

Kuwait (bis 31.12.2024)

nein

ja

Kuwait (ab 1.1.2025)

ja³

ja

Lettland

nein

ja

Liechtenstein

nein

ja

Litauen

nein

ja

Luxemburg

nein

ja

Malaysia

ja

nein

Malta

nein

ja

Marokko

nein

ja

Mazedonien

nein

ja

Mexiko

ja

nein

Moldau

nein

ja

Mongolei

nein

ja

Montenegro

nein

ja

Neuseeland

ja

nein

Niederlande (bis 31.12.2020)

nein

ja

Niederlande (ab 1.1.2021)

ja für UVG (max. 15%)

nein für UVG, sonst ja

Norwegen

nein

ja

Oman

nein

ja

Österreich

nein

ja

Pakistan

ja

nein

Peru

ja

nein

Philippinen

ja

nein

Polen

nein

ja

Portugal

nein

ja

Rumänien

nein

ja

Russland

nein

ja

Sambia (ab 1.1.2020)

nein

ja

Saudi-Arabien

nein

ja

Schweden

nein

ja

Serbien

nein

ja

Singapur

nein

ja

Slowakei

nein

ja

Slowenien

nein

ja

Spanien

nein

ja

Sri Lanka

nein

ja

Südafrika

nein

ja

Südkorea

nein

ja

Tadschikistan

nein

ja

Thailand

ja

nein

Trinidad und Tobago

ja

nein

Tschechische Republik

nein

ja

Tunesien

nein

ja

Türkei

nein

ja

Turkmenistan

nein

ja

Ukraine

nein

ja

Ungarn

nein

ja

Uruguay

nein

ja

Usbekistan

nein

ja

Venezuela

nein

ja

Vereinigte Arabische Emirate

ja

nein

Vereinigte Staaten (USA)

ja (max. 15%)

ja (nur jenen Teil, der
15% übersteigt)

Vietnam

ja

nein

Zypern

nein

ja

1 Vgl. Ziffer I.2. des Merkblattes über die Quellenbesteuerung von Ersatzeinkünften.
2 Bei allen übrigen Ländern, die auf der obigen Liste nicht aufgeführt sind, gilt, dass bei Renten die Quellensteuer stets in Abzug zu bringen ist und dass bei Kapitalleistungen nie ein Rückforderungsanspruch besteht.
3 Rückforderungsmöglichkeit, sofern durch Ansässigkeitsstaat besteuert (Besteuerungsnachweis verlangen).

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Merkblatt gültig bis 31. Dezember 2020:

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Merkblatt gültig bis 31. Dezember 2019:

- [Download Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Quellenbesteuerung von Ersatzeinkünften für ausländische Arbeitnehmer gültig bis 31.12.2019 PDF | 9 Seiten | deutsch | 112 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-88-1/zstb-nr-88-1_gueltig-bis-31_12_2019.pdf)

Für dieses Thema zuständig:

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89. Verordnung der Finanzdirektion über die Tarife für quellensteuerpflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

# ZStB 89.1: Verordnung der Finanzdirektion über die Tarife für quellensteuerpflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-89-1.html
Thema: Quellensteuern
Dokument vom: 10. September 2020
Gültig ab: 1. Januar 2021
Publikationsdatum Webseite: 2026-02-04
Thema

Quellensteuern

Titel

Verordnung der Finanzdirektion über die Tarife für quellensteuerpflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Erlassdatum

10\. September 2020

Gültig ab

1\. Januar 2021

ZStB-Nummer

89.1

Nummer alt

28/409

- [Die Verordnung finden Sie in der Zürcher Gesetzessammlung:](http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=631.421)

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

90. Verordnung über die Bezugsprovision im Quellensteuerverfahren

# ZStB 92.1: Verordnung über die Bezugsprovision im Quellensteuerverfahren
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-92-1.html
Thema: Quellensteuern
Dokument vom: 10. September 2020
Gültig ab: 1. Januar 2021
Publikationsdatum Webseite: 2026-02-13
Thema

Quellensteuern

Titel

Verordnung über die Bezugsprovision im Quellensteuerverfahren

Erlassdatum

10\. September 2020

Gültig ab

1\. Januar 2021

ZStB-Nummer

92.1

- [Die Verordnung finden Sie unter folgendem Link:](http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=631.424)

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

91. Verordnung über die Quellensteuer für natürliche und juristische Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz (Quellensteuerverordnung II)

# ZStB 94.1: Verordnung über die Quellensteuer für natürliche und juristische Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz (Quellensteuerverordnung II)
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-94-1.html
Thema: Quellensteuern
Dokument vom: 2. Februar 1994
Gültig ab: 1. Januar 2021
Publikationsdatum Webseite: 2026-02-12
Thema

Quellensteuern

Titel

Verordnung über die Quellensteuer für natürliche und juristische Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz (Quellensteuerverordnung II)

Erlassdatum

2\. Februar 1994

Gültig ab

1\. Januar 2021

ZStB-Nummer

94.1

Nummer alt

29/012

- [Die Verordnung finden Sie unter folgendem Link:](http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=631.42)

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

92. Verordnung der Finanzdirektion über Steuerfreibeträge von quellensteuerpflichtigen Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz

# ZStB 95.1: Verordnung der Finanzdirektion über Steuerfreibeträge von quellensteuerpflichtigen Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-95-1.html
Thema: Quellensteuern
Dokument vom: 10. September 2020
Gültig ab: 1. Januar 2021
Publikationsdatum Webseite: 2026-02-12
Thema

Quellensteuern

Titel

Verordnung der Finanzdirektion über die Steuerfreibeträge von quellensteuerpflichtigen Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz

Erlassdatum

10\. September 2020

Gültig ab

1\. Januar 2021

ZStB-Nummer

95.1

Nummer alt

29/201

- [Die Verordnung finden Sie unter folgendem Link:](http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=631.423)

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

93. Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Quellenbesteuerung von Künstlerinnen und Künstlern, von Sportlerinnen und Sportlern sowie von Referentinnen und Referenten ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz

# ZStB 95.2: Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Quellenbesteuerung von Künstlerinnen und Künstlern, von Sportlerinnen und Sportlern sowie von Referentinnen und Referenten ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-95-2.html
Thema: Quellensteuern
Dokument vom: 30. Januar 2026
Gültig ab: 1. Januar 2026
Publikationsdatum Webseite: 2026-02-06
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- [A. Steuerpflichtige Personen](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-95-2.html#134630337)
- [B. Steuerbare Leistungen](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-95-2.html#-1336218752)
- [C. Steuerberechnung (Staats-, Gemeinde- und Bundessteuern)](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-95-2.html#main_table)
- [D. Vorbehalt der Doppelbesteuerungsabkommen](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-95-2.html#-572257966)
- [E. Abrechnung und Ablieferung an das Gemeindesteueramt](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-95-2.html#2054436271)
- [F. Ausweis über den Steuerabzug](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-95-2.html#149110708)
- [G. Rechtsmittel](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-95-2.html#1016780442)
- [H. Auskünfte](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-95-2.html#-570480249)
- [Kontakt](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-95-2.html#contact)

Thema

Quellensteuern

Titel

Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Quellenbesteuerung von Künstlerinnen und Künstlern, von Sportlerinnen und Sportlern sowie von Referentinnen und Referenten ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz

Erlassdatum

30\. Januar 2026

Gültig ab

1\. Januar 2026

ZStB-Nummer

95.2

Nummer alt

29/256

A. Steuerpflichtige Personen

Der Quellensteuer unterliegen alle selbstständig oder unselbstständig erwerbstätigen Künstlerinnen und Künstler, Sportlerinnen und Sportler sowie Referentinnen und Referenten, die in der Schweiz keinen Wohnsitz haben und Einkünfte aus einer persönlichen Tätigkeit im Kanton Zürich beziehen.

Als quellensteuerpflichtige Personen gelten:

- Künstlerinnen bzw. Künstler (wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler, Musiker, Artisten, Tanzgruppen usw.);

- Sportlerinnen bzw. Sportler (an Leichtathletikmeetings, Tennis- und Fussballturnieren, Pferdesportanlässen, Motorsportveranstaltungen usw.);

- Referentinnen und Referenten.

Steuerpflichtig sind auch Künstlerinnen bzw. Künstler, Sportlerinnen bzw. Sportler und Referentinnen bzw. Referenten, die in andern Kantonen eine Darbietung erbringen. Die Besteuerung richtet sich nach dem Recht des Auftrittskantons (Beispiel: Ein Veranstalter mit Sitz im Kanton Zürich, dessen Künstlerin oder Künstler im Kanton Luzern auftritt, erhebt die Quellensteuern gemäss dem Quellensteuertarif des Kantons Luzern und überweist diese an das Steueramt des Kantons Luzern).

Künstlerinnen bzw. Künstler, Sportlerinnen bzw. Sportler und Referentinnen bzw. Referenten, die bei einem Arbeitgebenden mit Sitz im Kanton Zürich für eine Dauer von mindestens 30 Tagen erwerbstätig sind, werden nach den ordentlichen Tarifen für Arbeitnehmende besteuert (§ 13 lit. c QVO II).

B. Steuerbare Leistungen

Steuerbar sind alle Bruttoeinkünfte aus einer im Kanton ausgeübten Tätigkeit einschliesslich sämtlicher Zulagen und Nebenbezüge (Pauschalspesen, Naturalleistungen, Vergütungen für Reisekosten und andere Auslagen, vor Abzug allfälliger Vermittlungsprovisionen). Steuerbar sind auch Einkünfte und Entschädigungen, die nicht der Künstlerin bzw. dem Künstler, der Sportlerin bzw. dem Sportler oder der Referentin bzw. dem Referenten selber, sondern einem Dritten (Veranstaltender, Auftrag- oder Arbeitgebender usw.) in der Schweiz oder im Ausland zufliessen.

Naturalleistungen (freie Kost und Logis usw.) sind nach den tatsächlichen Kosten, mindestens aber nach den Ansätzen der AHV anzurechnen. Auskünfte erteilt die unter Bst. H. aufgeführte Steuerbehörde, bei der auch das Merkblatt über die Bewertung von Verpflegung und Unterkunft der Unselbstständigerwerbenden bezogen werden kann.

Steuerbar sind auch Leistungen, die der Veranstaltende, Auftraggebende oder Organisierende usw. anstelle der steuerpflichtigen Künstlerin bzw. des steuerpflichtigen Künstlers, der steuerpflichtigen Sportlerin bzw. des steuerpflichtigen Sportlers oder der steuerpflichtigen Referentin bzw. des steuerpflichtigen Referenten erbringt (Übernahme der Reise-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten, Bezahlung der Quellensteuern usw.). Um in diesen Fällen das Total der steuerbaren Bruttoeinkünfte zu ermitteln, sind die effektiven Kosten der übernommenen Leistungen (z. B. Hotelübernachtungen usw.) zum übrigen Honorar zu addieren.

Von diesen Bruttoeinkünften können die Pauschalabzüge von 50% der steuerbaren Leistung für Künstlerinnen bzw. Künstler sowie von 20% für Sportlerinnen bzw. Sportler und Referentinnen bzw. Referenten als Gewinnungskosten abgezogen werden. Die tatsächlichen Gewinnungskosten bleiben unberücksichtigt.

Die Quellensteuer wird nicht erhoben, wenn die von der Schuldnerin bzw. vom Schuldner der steuerbaren Leistung pro Veranstaltung ausgerichtete Leistungen weniger als Fr. 300.- betragen.

C. Steuerberechnung (Staats-, Gemeinde- und Bundessteuern)

Die Quellensteuer beträgt total:

bei Tageseinkünften bis Fr. 200.-

10,8 %

bei Tageseinkünften von Fr. 201.- bis Fr. 1 000.-

12,4 %

bei Tageseinkünften von Fr. 1 001.- bis Fr. 3 000.-

15 %

bei Tageseinkünften über Fr. 3 000.-

17 %

Als Tageseinkünfte gelten die steuerbaren Einkünfte (Bruttoeinkünfte abzüglich pauschale Gewinnungskosten), aufgeteilt auf die vertraglich geregelten Auftritts- und Probetage.

Ist bei Gruppen (z. B. Orchestern, Tanzgruppen, Ensembles usw.) der Anteil des einzelnen Mitglieds nicht bekannt oder schwer zu ermitteln, wird für die Bestimmung des Steuersatzes das durchschnittliche Tageseinkommen pro Kopf berechnet.

D. Vorbehalt der Doppelbesteuerungsabkommen

Aufgrund der von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen gilt es folgendes zu beachten:

1.Einkünfte, die an die Künstlerin bzw. den Künstler oder die Sportlerin bzw. den Sportler selbst gezahlt werden

Einkünfte, die eine Künstlerin bzw. ein Künstler oder eine Sportlerin bzw. ein Sportler aus Auftritten in der Schweiz beziehen, können hier an der Quelle besteuert werden, wenn

- die Künstlerin bzw. der Künstler oder die Sportlerin bzw. der Sportler in einem Staat ansässig ist, mit dem die Schweiz kein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat;

- die Künstlerin bzw. der Künstler oder die Sportlerin bzw. der Sportler in einem Staat ansässig ist, dessen Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz das Besteuerungsrecht dem Auftrittsstaat zuweist. Dies ist aufgrund der meisten Abkommen der Fall. Einschränkungen von diesem Grundsatz sieht einzig das Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA vor. Nach diesem Abkommen steht das Besteuerungsrecht für Einkünfte von Künstlerinnen bzw. Künstlern oder von Sportlerinnen bzw. Sportlern dem Auftrittsstaat zu, wenn die Bruttoeinnahmen aus dieser Tätigkeit (einschliesslich der ihm erstatteten oder für ihn übernommenen Kosten) für das betreffende Steuerjahr 10 000.- US-Dollar oder den Gegenwert in Schweizer Franken übersteigt. Weil im Zeitpunkt, in dem eine Künstlerin bzw. ein Künstler und eine Sportlerin bzw. ein Sportler in einem Kanton auftritt, in der Regel nicht beurteilt werden kann, ob diese Betragslimite bis Jahresende mittels weiterer Auftritte in diesem Kanton oder in anderen Kantonen überschritten wird, empfiehlt es sich, die Quellensteuer einzubehalten. Sie ist gegebenenfalls auf Gesuch hin zurückzuerstatten, wenn die Künstlerin bzw. der Künstler oder die Sportlerin bzw. der Sportler nach Ablauf des Steuerjahres nachweist, dass die Voraussetzungen für eine Besteuerung in der Schweiz nicht erfüllt sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich ein Besteuerungsrecht der Schweiz im Fall von Jahreseinkommen unter 10 000 US-Dollar auch aus den allgemeinen Regeln für selbstständig oder unselbstständig Erwerbstätige ergeben kann.

2.Einkünfte, die nicht an die Künstlerin bzw. den Künstler oder die Sportlerin bzw. den Sportler selbst, sondern an einen Dritten gezahlt werden

- Fliessen Einkünfte für Auftritte einer Künstlerin bzw. eines Künstlers oder einer Sportlerin bzw. eines Sportlers nicht diesen, sondern einem Dritten zu, besteht das gesamte Entgelt in der Regel aus zwei verschiedenen Komponenten, einerseits der Gegenleistung der Künstlerin bzw. des Künstlers oder der Sportlerin bzw. des Sportlers für den Auftritt in der Schweiz und anderseits dem Entgelt des Dritten für die eigene Leistung (Organisation des Auftrittes, Vermittlung der Künstlerin bzw. des Künstlers oder der Sportlerin bzw. des Sportlers usw.). Bei diesen Leistungen des Dritten handelt es sich grundsätzlich nicht um künstlerische oder sportliche Tätigkeiten im Sinne der Künstler- oder Sportlernorm eines Doppelbesteuerungsabkommens, sondern um Unternehmungsgewinne oder um Einkünfte aus selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit;

- Aufgrund der meisten schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen können solche einem Dritten zufliessende Einkünfte aus einer von der Künstlerin bzw. vom Künstler oder von der Sportlerin bzw. vom Sportler ausgeübten persönlichen Tätigkeit im Auftrittsstaat der Künstlerin bzw. des Künstlers oder der Sportlerin bzw. des Sportlers besteuert werden. Einzig die Abkommen mit Irland, Marokko und Spanien enthalten keine ausdrückliche derartige Bestimmung;

- Die Abkommen mit Albanien, Argentinien (rückwirkend ab 1.1.2015), Armenien, Aserbaidschan, Australien, Bahrain, Bangladesch, Belarus, Brasilien, Bulgarien, Finnland, Georgien, Ghana, Hongkong, Israel, Jamaika, Jordanien, Kanada, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kosovo, Kroatien, Kuwait, Liechtenstein, Luxemburg, Mazedonien, Mexiko, Moldova, der Mongolei, den Niederlanden, Oman, Österreich, Peru, den Philippinen, Polen, Rumänien, Russland, Sambia, der Slowakei, Südafrika, Tadschikistan, Tunesien, Turkmenistan, der Ukraine, Ungarn, Uruguay, Venezuela und den Vereinigten Arabischen Emiraten sehen überdies vor, dass die Besteuerung der dem Dritten zufliessenden Einkünfte aus einer von einer Künstlerin bzw. von einem Künstler und von einer Sportlerin bzw. von einem Sportler ausgeübten persönlichen Tätigkeit im Auftrittsstaat der Künstlerin bzw. des Künstlers oder der Sportlerin bzw. des Sportlers nicht anzuwenden ist, wenn dargelegt wird, dass weder die Künstlerin bzw. der Künstler oder die Sportlerin bzw. der Sportler noch mit ihnen verbundene Personen unmittelbar oder mittelbar an den Gewinnen des Dritten beteiligt sind;

- Ungeachtet dieser unterschiedlichen Formulierungen in den einzelnen Doppelbesteuerungsabkommen gilt für die Quellenbesteuerung der im Zusammenhang mit dem Auftritt einer Künstlerin bzw. eines Künstlers oder einer Sportlerin bzw. eines Sportlers in der Schweiz einem Dritten zufliessenden Gegenleistung Folgendes:

a) Ist weder die Künstlerin bzw. der Künstler oder die Sportlerin bzw. der Sportler noch eine mit diesen verbundene Person unmittelbar oder mittelbar an den Gewinnen des Dritten beteiligt, ist die Quellensteuer gemäss Ziffer 1 hiervor auf dem Teil der gesamten Gegenleistung zu erheben, der nachweislich (z.B. aufgrund eines vom Dritten vorzulegenden Vertrages mit der Künstlerin bzw. dem Künstler oder der Sportlerin bzw. dem Sportler) an die Künstlerin bzw. den Künstler oder die Sportlerin bzw. den Sportler weitergeleitet wird. Die Besteuerung in der Schweiz des dem Dritten verbleibenden Anteils der gesamten Gegenleistung ist abhängig von der Ansässigkeit des Dritten. Sie richtet sich nach dem internen Recht der Schweiz.
b) Ist die Künstlerin bzw. der Künstler oder die Sportlerin bzw. der Sportler oder eine mit diesen verbundene Person unmittelbar oder mittelbar an den Gewinnen des Dritten beteiligt, rechtfertigt es sich, das Gesamtentgelt gemäss Ziffer 1 hiervor der Quellenbesteuerung zu unterwerfen, kann doch in diesem Fall davon ausgegangen werden, dass der Künstlerin bzw. dem Künstler oder der Sportlerin bzw. dem Sportler nach Massgabe der Beteiligung am Dritten, indirekt auch der auf die Leistung des Dritten entfallende Teil der Gesamtvergütung zukommt.

3.Sonderregelung für aus öffentlichen Mitteln unterstützte Auftritte

Gewisse Abkommen sehen vor, dass die oben dargestellten Besteuerungsregeln nicht anwendbar sind, wenn der Auftritt in der Schweiz in erheblichem Umfang aus öffentlichen Mitteln unterstützt wird. Nach den Abkommen mit Deutschland, der Elfenbeinküste, Grossbritannien und Marokko gilt dies nur für Künstlerinnen bzw. Künstler, wogegen die Abkommen mit Albanien, Algerien, Argentinien (rückwirkend ab 1.1.2015), Armenien, Aserbaidschan, Äthiopien, Australien, Bangladesch, China, Chinesisches Taipeh (Taiwan), Estland, Frankreich, Ghana, Hongkong, Iran, Indien, Indonesien, Israel, Jamaika, Jordanien, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kolumbien, Kosovo, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Malaysia, Malta, Mazedonien, der Mongolei, Montenegro, den Niederlanden, Oman, Österreich, den Philippinen, Polen, Rumänien, Sambia, Serbien, Singapur, Slowenien, Südkorea, Thailand, der Türkei, Turkmenistan, der Ukraine, Ungarn, Uruguay, den Vereinigten Arabischen Emiraten und Zypern sowohl Künstlerinnen bzw. Künstler als auch Sportlerinnen bzw. Sportler einschliessen.

Die Abkommen mit Algerien, Argentinien (rückwirkend ab 1.1.2015), Armenien, Aserbaidschan, Äthiopien, Australien, Bahrain, Bangladesch, Belgien, Brasilien, Bulgarien, China, Chinesisches Taipeh (Taiwan), Deutschland, Frankreich, Ghana, Grossbritannien, Hongkong, Iran, Indien, Indonesien, Israel, Jamaika, Jordanien, Katar, Kolumbien, Kosovo, Lettland, Liechtenstein, Malaysia, Malta, Marokko, Montenegro, Oman, Österreich, den Philippinen, Sambia, Saudi-Arabien, Serbien, Singapur, Südkorea, Thailand, der Tschechischen Republik, der Türkei, Ungarn, Uruguay, den Vereinigten Arabischen Emiraten und Zypern setzen einschränkend voraus, dass die öffentlichen Mittel aus dem Wohnsitzstaat der Künstlerin bzw. des Künstlers oder der Sportlerin bzw. des Sportlers stammen.

Hat eine Künstlerin bzw. ein Künstler oder eine Sportlerin bzw. ein Sportler den Wohnsitz in einem der hiervor aufgeführten Vertragsstaaten, richtet sich die Besteuerung der Einkünfte für aus öffentlichen Mitteln unterstützte Auftritte in der Schweiz nach den Bestimmungen des betreffenden Abkommens über die Besteuerung von Einkommen aus selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit.

4.Referentinnen und Referenten

Ist die Referentin bzw. der Referent in einem Staat ohne Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz ansässig, kann die diesen für eine diesbezügliche in der Schweiz ausgeübte Tätigkeit zukommende Gegenleistung nach internem Recht an der Quelle besteuert werden.

Für Referentinnen bzw. Referenten, die in einem Staat ansässig sind, mit dem die Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, richtet sich die Frage, ob ihre Einkünfte in der Schweiz an der Quelle besteuert werden können, im Regelfall nach den abkommensrechtlichen Bestimmungen über die Besteuerung von Einkünften aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit.

Liegt eine unselbstständige Tätigkeit vor, können die Einkünfte nach den meisten Abkommen in der Schweiz als Arbeitsortstaat besteuert werden (sofern die Tätigkeit physisch in der Schweiz ausgeübt wird).

Bei selbstständiger Erwerbstätigkeit setzt eine Besteuerung in der Schweiz nach den meisten Abkommen voraus, dass der Referentin bzw. dem Referenten für die Ausübung der Referententätigkeit eine feste Einrichtung bzw. eine Betriebsstätte zur Verfügung steht.

Die Einkünfte einer Referentin bzw. eines Referenten mit Wohnsitz in einem der folgenden Staaten aus Auftritten in der Schweiz können, selbst wenn diesen hier keine feste Einrichtung zur Verfügung steht, in der Schweiz an der Quelle besteuert werden, wenn

- die Aufenthaltsdauer in der Schweiz insgesamt mehr als 120 Tage während eines Steuerjahres beträgt (Abkommen mit Ägypten);
- die Aufenthaltsdauer in der Schweiz insgesamt mehr als 183 Tage während eines Kalenderjahres (Abkommen mit Algerien, Mongolei und Usbekistan) bzw. während eines Steuerjahres (Abkommen mit China, Hongkong, Katar, Pakistan, Südafrika, Südkorea, Tunesien und Vietnam) bzw. während eines Zeitraums von zwölf Monaten (Abkommen mit Aserbaidschan, Bangladesch, Brasilien, Chile, Chinesisches Taipeh (Taiwan), Estland, Indien, Jordanien, Kasachstan, Lettland, Litauen, Mexiko, Peru, den Philippinen, Sambia, Saudi-Arabien und der Türkei) beträgt;
- die Tätigkeitsdauer einschliesslich normaler Arbeitsunterbrüche in der Schweiz insgesamt mehr als 183 Tage während eines Kalenderjahres beträgt (Abkommen mit Marokko);
- die Aufenthaltsdauer in der Schweiz insgesamt mindestens neun Monate innerhalb eines Steuerjahres beträgt (Abkommen mit Ghana);
- die Aufenthaltsdauer in der Schweiz insgesamt mehr als 183 Tage während eines Zeitraums von zwölf Monaten (Abkommen mit der Elfenbeinküste, Indonesien, Sri Lanka und Thailand) beträgt oder, bei kürzerer Aufenthaltsdauer, wenn die Vergütung von einer Person oder für eine Person gezahlt wird, die in der Schweiz ansässig ist oder einer schweizerischen Betriebsstätte der Person, die die Vergütung zahlt, belastet wird;
- die Aufenthaltsdauer in der Schweiz insgesamt mehr als 183 Tage während eines Steuerjahres beträgt oder, bei kürzerer Aufenthaltsdauer, wenn die Tätigkeit im Auftrag oder für Rechnung einer in der Schweiz ansässigen Person ausgeübt wird oder die Vergütung einer schweizerischen Betriebsstätte der Person, in deren Auftrag oder für deren Rechnung die Tätigkeit ausgeübt wird, belastet wird (Abkommen mit Malaysia);
- die Aufenthaltsdauer in der Schweiz insgesamt mehr als 30 Tage während eines Kalenderjahres (Abkommen mit Trinidad und Tobago) bzw. innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten (Abkommen mit Jamaika) beträgt oder, bei kürzerer Aufenthaltsdauer, wenn die Vergütung von einer Person oder für eine Person gezahlt wird, die in der Schweiz ansässig ist oder einer schweizerischen Betriebsstätte der Person, die die Vergütung zahlt, belastet wird;
- der Referent in Äthiopien ansässig ist;
- die Aufenthaltsdauer in der Schweiz mehr als 300 Tage während eines Zeitraums von zwölf Monaten beträgt (Abkommen mit Singapur).

Das Abkommen mit Argentinien (rückwirkend ab 1.1.2015) sieht keine minimale Aufenthaltsdauer vor. Die Schweiz darf aber eine Quellensteuer von höchstens 10 Prozent auf den Bruttoeinkünften erheben.

E. Abrechnung und Ablieferung an das Gemeindesteueramt

Die Quellensteuern werden im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung fällig und sind innert 30 Tagen ab Fälligkeit mit dem Steueramt der Gemeinde, in welcher die Künstlerin bzw. der Künstler, die Sportlerin bzw. der Sportler oder die Referentin bzw. der Referent aufgetreten ist, abzurechnen. Der Steuerbetrag ist innert 30 Tagen nach Zustellung der Rechnung zu begleichen. Für verspätet abgerechnete und abgelieferte Quellensteuern können Ausgleichs- und Verzugszinsen berechnet werden.

Der Veranstaltende bzw. Auftraggebende usw. hat dem zuständigen Gemeindesteueramt das vollständig ausgefüllte amtliche Abrechnungsformular (Formular FT5) unter Angabe von Namen und Vornamen der steuerpflichtigen Person bzw. Künstler- oder Gruppennamen, Anzahl Personen, Auftrittsort, Anzahl Probe- und Auftrittstage, Bruttoentschädigung inkl. aller Zulagen, pauschale Gewinnungskosten, steuerbare Leistung netto, durchschnittliche Tageseinkünfte, Quellensteuersatz und Höhe der abgezogenen Quellensteuern einzureichen. Er hat Anspruch auf eine Bezugsprovision von 2 % der abgelieferten Quellensteuern.

Der Veranstaltende bzw. Auftraggebende usw. haftet für die korrekte Erhebung und Ablieferung der Quellensteuern. Der Organisierende der Veranstaltung haftet solidarisch.

Die vorsätzliche oder fahrlässige Unterlassung der Quellensteuererhebung gilt als Steuerhinterziehung.

F. Ausweis über den Steuerabzug

Der steuerpflichtigen Person ist unaufgefordert eine Bescheinigung über die Höhe der in Abzug gebrachten Quellensteuern auszustellen.

G. Rechtsmittel

Sind die steuerpflichtige Person oder die Schuldnerin bzw. der Schuldner der steuerbaren Leistung (Veranstaltende bzw. Auftraggebende usw.) mit dem Quellensteuerabzug nicht einverstanden, können sie bis Ende März des Folgejahres einen Entscheid vom Kantonalen Steueramt Zürich, Abteilung Quellensteuer, verlangen.

H. Auskünfte

Auskünfte erteilen das Kantonale Steueramt Zürich, Privatpersonen, Quellensteuer, Bändliweg 21, 8090 Zürich, Telefon 043 259 37 00, sowie das Steueramt der Gemeinde, in welcher die Darbietung stattfindet. Findet die Darbietung in der Stadt Zürich statt, ist das Steueramt der Stadt Zürich, Quellensteuer, Werdstrasse 75, 8022 Zürich, Telefon 044 412 39 16, zuständig.

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- [Download Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Quellenbesteuerung von Künstlerinnen und Künstlern, von Sportlerinnen und Sportlern sowie von Referentinnen und Referenten ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz gültig bis 31.12.2020 PDF | 6 Seiten | Deutsch | 64 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-95-2/zstb-nr-95-2_gueltig-bis-31_12_2020.pdf)

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- [Download Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Quellenbesteuerung von Künstlerinnen und Künstlern, von Sportlerinnen und Sportlern sowie von Referentinnen und Referenten ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz gültig bis 31.12.2019 PDF | 6 Seiten | Deutsch | 65 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-95-2/zstb-nr-95-2_gueltig-bis-31-12-2019.pdf)

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Merkblatt gültig bis 31. Dezember 2017:

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Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

94. Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Quellenbesteuerung von Entschädigungen an Verwaltungsräte und ihnen gleichgestellte Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz

# ZStB 96.1: Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Quellenbesteuerung von Entschädigungen an Verwaltungsräte und ihnen gleichgestellte Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-96-1.html
Thema: Quellensteuern
Dokument vom: 10. November 2020
Gültig ab: 1. Januar 2021
Publikationsdatum Webseite: 2026-01-21
## Auf dieser Seite

- [A. Steuerpflichtige Personen](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-96-1.html#-1983538550)
- [B. Steuerbare Leistungen](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-96-1.html#459893371)
- [C. Steuerberechnung (Staats-, Gemeinde- und Bundessteuern)](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-96-1.html#1927687934)
- [D. Vorbehalt der Doppelbesteuerungsabkommen](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-96-1.html#1477129876)
- [E. Abrechnung und Ablieferung an das Gemeindesteueramt](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-96-1.html#2054436271)
- [F. Ausweis über den Steuerabzug](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-96-1.html#423870322)
- [G. Rechtsmittel](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-96-1.html#-1025356266)
- [H. Auskünfte](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-96-1.html#52175421)
- [Kontakt](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-96-1.html#contact)

Thema

Quellensteuern

Titel

Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Quellenbesteuerung von Entschädigungen an Verwaltungsräte und ihnen gleichgestellte Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz

Erlassdatum

10\. November 2020

Gültig ab

1\. Januar 2021

ZStB-Nummer

96.1

Nummer alt

29/303

A. Steuerpflichtige Personen

Der Quellensteuer unterliegen Verwaltungsräte oder ähnliche Organe von juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Kanton Zürich. Ebenfalls für Entschädigungen quellensteuerpflichtig sind Verwaltungsräte oder ähnliche Organe von ausländischen juristischen Personen, die im Kanton Zürich eine Betriebsstätte unterhalten, zu deren Lasten die steuerbaren Leistungen ausgerichtet werden (siehe auch Ziffer D).

B. Steuerbare Leistungen

Steuerbar sind alle Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen und ähnlichen Vergütungen, die der steuerpflichtigen Person in ihrer Eigenschaft als Verwaltungsrat oder ähnliches Organ entrichtet werden. Dies gilt auch, wenn diese Vergütungen einem Dritten zufliessen. Nicht steuerbar sind ausschliesslich Reise- und Übernachtungsspesen, die anhand von Belegen nachgewiesen werden.

C. Steuerberechnung (Staats-, Gemeinde- und Bundessteuern)

Die Quellensteuer beträgt total 25 % der Bruttoleistungen. Die Quellensteuer wird nicht erhoben, wenn die vom Schuldner bzw. der Schuldnerin der steuerbaren Leistung gesamthaft zu bezahlenden Leistungen weniger als Fr. 300.- im Steuerjahr betragen.

D. Vorbehalt der Doppelbesteuerungsabkommen

Gemäss den von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen können Entschädigungen an Mitglieder der Verwaltung in der Schweiz nur besteuert werden, wenn die Gesellschaft als solche in der Schweiz ansässig ist, d.h. hier nicht nur eine Betriebsstätte hat.

E. Abrechnung und Ablieferung an das Gemeindesteueramt

1. Die Quellensteuern werden im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung fällig und sind innert 30 Tagen ab Fälligkeit mit dem Steueramt der Gemeinde, in der die juristische Person ihren Sitz oder ihre Betriebsstätte hat oder in der ihre Verwaltung geführt wird, abzurechnen. Der Steuerbetrag ist innert 30 Tagen seit Zustellung der Rechnung zu begleichen. Für verspätet abgerechnete und abgelieferte Quellensteuern können Ausgleichs- und Verzugszinsen berechnet werden.

2. Das Unternehmen hat als Schuldner bzw. Schuldnerin der steuerbaren Leistung dem zuständigen Gemeindesteueramt das vollständig ausgefüllte amtliche Abrechnungsformular (Formular FT6) unter Angabe von Namen, Vornamen und (ausländischer) Adresse der steuerpflichtigen Person, Ein- bzw. Austrittsdatum als Organ, ausbezahlter Entschädigung, Quellensteuersatz und Höhe der in Abzug gebrachten Quellensteuern einzureichen. Es hat Anspruch auf eine Bezugsprovision von 2 % der abgelieferten Quellensteuern.

3. Das Unternehmen haftet für die korrekte Erhebung und Ablieferung der Quellensteuern.

4. Die vorsätzliche oder fahrlässige Unterlassung der Quellensteuererhebung gilt als Steuerhinterziehung.

F. Ausweis über den Steuerabzug

Der steuerpflichtigen Person ist unaufgefordert eine Bescheinigung über die Höhe der in Abzug gebrachten Quellensteuern auszustellen.

G. Rechtsmittel

Sind die steuerpflichtige Person oder das Unternehmen mit dem Quellensteuerabzug nicht einverstanden, können sie bis Ende März des Folgejahres einen Entscheid vom Kantonalen Steueramt Zürich, Abteilung Quellensteuer, verlangen.

H. Auskünfte

Auskünfte erteilen das Kantonale Steueramt Zürich, Privatpersonen, Quellensteuer, Bändliweg 21, 8090 Zürich, Telefon 043 259 37 00, sowie das Steueramt der Gemeinde, in welcher das Unternehmen Sitz oder Betriebsstätte hat. Befindet sich Sitz oder Betriebsstätte in der Stadt Zürich, ist das Steueramt der Stadt Zürich, Quellensteuer, Werdstrasse 75, 8022 Zürich, Telefon 044 412 39 16, zuständig.

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Merkblatt gültig bis 31.12.2020

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Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

95. Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Quellenbesteuerung von Hypothekarzinsen an Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz

# ZStB 97.1: Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Quellenbesteuerung von Hypothekarzinsen an Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-97-1.html
Thema: Quellensteuern
Dokument vom: 10. November 2020
Gültig ab: 1. Januar 2021
Publikationsdatum Webseite: 2026-01-21
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- [A. Steuerpflichtige Personen](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-97-1.html#1520833731)
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- [C. Steuerberechnung (Staats-, Gemeinde- und Bundessteuern)](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-97-1.html#1927687934)
- [D. Vorbehalt der Doppelbesteuerungsabkommen](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-97-1.html#1673321488)
- [E. Vorbehalt des AIA-Abkommens mit der EU (SR 0.641.926.81)](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-97-1.html#-707402706)
- [F. Abrechnung und Ablieferung an das Gemeindesteueramt](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-97-1.html#-1109128817)
- [G. Ausweis über den Steuerabzug](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-97-1.html#-1510193196)
- [H. Rechtsmittel](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-97-1.html#2013798074)
- [I. Auskünfte](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-97-1.html#1648273175)
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Thema

Quellensteuern

Titel

Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Quellenbesteuerung von Hypothekarzinsen an Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz

Erlassdatum

10\. November 2020

Gültig ab

1\. Januar 2021

ZStB-Nummer

97.1

Nummer alt

29/359

A. Steuerpflichtige Personen

Der Quellensteuer unterliegen Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, die als Gläubigerin bzw. Gläubiger oder als Nutzniesserin bzw. Nutzniesser Zinsen erhalten, die durch ein Grundstück im Kanton Zürich gesichert sind. Quellensteuerpflichtig sind sowohl natürliche als auch juristische Personen (z. B. Banken).

B. Steuerbare Leistungen

Steuerbar sind alle Leistungen, die durch ein Grundstück im Kanton Zürich grundpfandrechtlich oder die durch die Verpfändung entsprechender Grundpfandtitel faustpfandrechtlich gesichert sind und die nicht Kapitalrückzahlungen darstellen (v. a. Hypothekarzinsen).

Steuerbar sind auch Leistungen, die nicht der steuerpflichtigen Person selber, sondern einem Dritten zufliessen.

C. Steuerberechnung (Staats-, Gemeinde- und Bundessteuern)

Die Quellensteuer beträgt total 17 % der Bruttoleistungen. Die Quellensteuer wird nicht erhoben, wenn die Leistungen an die Hypothekargläubigerin bzw. den Hypothekargläubiger weniger als Fr. 300 im Steuerjahr betragen.

D. Vorbehalt der Doppelbesteuerungsabkommen

Aus zahlreichen Doppelbesteuerungsabkommen ergeben sich Einschränkungen der Quellensteuer auf an Gläubigerinnen oder Gläubiger im Ausland bezahlte Hypothekarzinszahlungen. Verschiedene Doppelbesteuerungsabkommen enthalten zudem Sonderregelungen (unter anderem für Zinszahlungen an Banken, Finanzinstitute, Vorsorgeeinrichtungen, Einrichtungen der Exportförderung oder von verbundenen Gesellschaften).

E. Vorbehalt des AIA-Abkommens mit der EU (SR 0.641.926.81)

Sind die Bedingungen gemäss Art. 9 Abs. 2 des AIA-Abkommens mit der EU erfüllt, entfällt die Quellenbesteuerung.

F. Abrechnung und Ablieferung an das Gemeindesteueramt

Die Quellensteuern werden im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der Zinsen fällig und sind innert 30 Tagen ab Fälligkeit mit dem Steueramt der Gemeinde, in der sich das Grundstück befindet, abzurechnen. Der Steuerbetrag ist innert 30 Tagen nach Zustellung der Rechnung zu begleichen. Für verspätet abgerechnete und abgelieferte Quellensteuern können Ausgleichs- und Verzugszinsen berechnet werden.

Die Schuldnerin bzw. der Schuldner der steuerbaren Leistung (Zinsschuldnerin bzw. der Zinsschuldner) hat dem zuständigen Gemeindesteueramt das vollständig ausgefüllte amtliche Abrechnungsformular (Formular FT7) unter Angabe von Namen, Vornamen bzw. Firma und (ausländischer) Adresse der steuerpflichtigen Person, der Adresse des als Sicherung dienenden Grundstücks im Kanton Zürich, der steuerbaren Leistung (Hypothekarzins), des Quellensteuersatzes sowie der Höhe der in Abzug gebrachten Quellensteuern einzureichen. Es besteht ein Anspruch auf eine Bezugsprovision von 2 % der abgelieferten Quellensteuern.

Die Schuldnerin bzw. der Schuldner der steuerbaren Leistung (Zinsschuldnerin bzw. der Zinsschuldner) haftet für die korrekte Erhebung und Ablieferung der Quellensteuern.

Die vorsätzliche oder fahrlässige Unterlassung der Quellensteuererhebung gilt als Steuerhinterziehung.

G. Ausweis über den Steuerabzug

Der steuerpflichtigen Person ist unaufgefordert eine Bescheinigung über die Höhe der in Abzug gebrachten Quellensteuern auszustellen.

H. Rechtsmittel

Sind die steuerpflichtige Person oder die Schuldnerin bzw. der Schuldner der steuerbaren Leistung mit dem Quellensteuerabzug nicht einverstanden, können sie bis Ende März des Folgejahres einen Entscheid vom Kantonalen Steueramt Zürich, Abteilung Quellensteuer, verlangen.

I. Auskünfte

Auskünfte erteilen das Kantonale Steueramt Zürich, Privatpersonen, Quellensteuer, Bändliweg 21, 8090 Zürich, Telefon 043 259 37 00, sowie das Steueramt der Gemeinde, in welcher sich das Grundstück befindet. Befindet sich das Grundstück in der Stadt Zürich, ist das Steueramt der Stadt Zürich, Quellensteuer, Werdstrasse 75, 8022 Zürich, Telefon 044 412 39 16, zuständig.

- [Download Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Quellenbesteuerung von Hypothekarzinsen an Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz PDF | 2 Seiten | Deutsch | 63 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-97-1/zstb-nr-97-1.pdf)

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Merkblatt gültig bis 31.12.2020

- [Download Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Quellenbesteuerung von Hypothekarzinsen an Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz gültig bis 31.12.2020 PDF | 3 Seiten | Deutsch | 45 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-97-1/zstb_nr_97_1_gueltig_bis_31_12_2020.pdf)

Merkblatt gültig bis 31.12.2017:

- [Download Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Quellenbesteuerung von Hypothekarzinsen an Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz gültig bis 31.12.2017 PDF | 4 Seiten | Deutsch | 57 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-97-1/zstb-nr-97-1_gueltig-bis-31_12_2017.pdf)

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

96. Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Quellenbesteuerung von Vorsorgeleistungen aus öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis an Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz

# ZStB 98.1: Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Quellenbesteuerung von Vorsorgeleistungen aus öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis an Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-98-1.html
Thema: Quellensteuern
Dokument vom: 30. Januar 2026
Gültig ab: 1. Januar 2026
Publikationsdatum Webseite: 2026-05-18
## Auf dieser Seite

- [A. Steuerpflichtige Personen](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-98-1.html#-927942980)
- [B. Steuerbare Leistungen](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-98-1.html#1775242235)
- [C. Steuerberechnung (Staats-, Gemeinde- und Bundessteuern)](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-98-1.html#-271853769)
- [D. Vorbehalt der Doppelbesteuerungsabkommen](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-98-1.html#-376066354)
- [E. Abrechnung und Ablieferung an das Gemeindesteueramt](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-98-1.html#-160352910)
- [F. Ausweis über den Steuerabzug](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-98-1.html#-1586233519)
- [G. Rechtsmittel](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-98-1.html#-514822089)
- [H. Auskünfte](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-98-1.html#1519190456)
- [Anhang A: Alleinstehende Personen](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-98-1.html#251577031)
- [Anhang B: Verheiratete Personen](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-98-1.html#647944578)
- [Anhang C: Übersicht Doppelbesteuerungsabkommen](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-98-1.html#-1050241548)
- [Kontakt](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-98-1.html#contact)

Thema

Quellensteuern

Titel

Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Quellenbesteuerung von Vorsorgeleistungen aus öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis an Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz

Erlassdatum

30\. Januar 2026

Gültig ab

1\. Januar 2026

ZStB-Nummer

98.1

Nummer alt

29/414

A. Steuerpflichtige Personen

Der Quellensteuer unterliegen Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, die aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgebenden oder einer Vorsorgeeinrichtung Ruhegehälter, Pensionen, Alters-, Invaliden- oder Hinterbliebenenrenten, Kapitalleistungen oder andere Vergütungen erhalten.

Personen, die eine Kapitalleistung aus Vorsorge erhalten, unterliegen dann der Quellensteuer, wenn ihnen die Kapitalleistung zu einem Zeitpunkt ausbezahlt wird, in dem sie keinen Wohnsitz oder Aufenthalt (mehr) in der Schweiz haben1. Die Quellensteuer ist auch dann zu erheben, wenn die Kapitalleistung auf ein schweizerisches Konto überwiesen wird.

Personen, die keine schlüssigen Angaben über ihren Wohnsitz zum Zeitpunkt der Auszahlung ihrer Kapitalleistung machen, unterliegen stets der Quellensteuer.

Steuerpflichtig sind auch Personen, die als Folge ihres ausserkantonalen oder ausländischen Wohnsitzes nie im Kanton Zürich Wohnsitz hatten.

Keine Quellensteuer ist zu erheben, wenn die Kapitalleistung nachweislich (z. B. anhand einer Bestätigung des Steueramtes der Wohngemeinde der Vorsorgeempfängerin bzw. des Vorsorgeempfängers) bereits im ordentlichen Veranlagungsverfahren besteuert worden ist.

B. Steuerbare Leistungen

Steuerbar sind alle Vergütungen, wie z. B. Renten und Kapitalleistungen, die von einer Vorsorgeeinrichtung des Staates und seiner Anstalten, der Gemeinden und ihrer Anstalten oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Zürich, einer privat-rechtlichen organisierten Vorsorgeeinrichtung oder einer Freizügigkeitsstiftung mit Sitz im Kanton Zürich ausgerichtet werden. Diese Renten und Kapitalleistungen werden infolge Erreichens der Altersgrenze, Invalidität, Tod oder vorzeitiger Auflösung eines Vorsorgeverhältnisses ausbezahlt.

Dieses Merkblatt ist anwendbar, sofern das letzte versicherte Arbeitsverhältnis mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts bestand. Sofern das letzte versicherte Arbeitsverhältnis mit einem privatrechtlichen Arbeitgeber bestand, ist das Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Quellenbesteuerung privatrechtlicher Vorsorgeleistungen an Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz ([ZStB Nr. 99.1](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-99-1.html)) anwendbar.

C. Steuerberechnung (Staats-, Gemeinde- und Bundessteuern)

I. Kapitalleistungen

1.Berechnung aufgrund der Tabelle

Die Quellensteuer wird auf dem Bruttobetrag der Kapitalleistung ermittelt und beträgt gemäss nachfolgenden Tabellen (jeweils auf Fr. 1 000.- abzurunden):

1.1. Für alleinstehende Personen

a. für Kapitalleistungen bis Fr. 150 000.-

Siehe Tabelle im Anhang A.

b. für Kapitalleistungen über Fr. 150 000.- bis Fr. 750 000.-

Die Steuer setzt sich zusammen aus Fr. 10 425.- auf den ersten Fr. 150 000.- gemäss Tabelle im Anhang A und aus 8,60 % auf dem Fr. 150 000.- übersteigenden Teil der Kapitalleistung.

Beispiel:

Die Quellensteuer auf einer Kapitalleistung von Fr. 700 000.- beträgt Fr. 10 425.- plus Fr. 47 300.- = Fr. 57 725.-.

Die Fr. 47 300.- ergeben sich aus 8,60 % von Fr. 550 000.- (Fr. 700 000.- minus Fr. 150 000.-).

c. für Kapitalleistungen über Fr. 750 000.-

Die Steuer setzt sich zusammen aus Fr. 10 425.- auf den ersten Fr. 150 000.- gemäss Tabelle im Anhang A, aus Fr. 51 600.- auf den weiteren Fr. 600 000.- und aus 8,30 % auf dem Fr. 750 000.- übersteigenden Teil der Kapitalleistung.

Beispiel:

Die Quellensteuer auf einer Kapitalleistung von Fr. 2 000 000.- beträgt  Fr. 165 775.- (Fr. 10 425.- auf den ersten Fr. 150 000.- plus Fr. 51 600.- auf den weiteren Fr. 600 000.- und plus 8,30 % auf dem übersteigenden Anteil  von Fr. 1 250 000.-).

1.2. Für verheiratete Personen

a. für Kapitalleistungen bis Fr. 150 000.-

Siehe Tabelle im Anhang B.

b. für Kapitalleistungen über Fr. 150 000.- bis Fr. 900 000.-

Die Steuer setzt sich zusammen aus Fr. 10 087.50 auf den ersten Fr. 150 000.- gemäss Tabelle im Anhang B und aus 8,60 % auf dem Fr. 150 000.- übersteigenden Teil der Kapitalleistung.

Beispiel:

Die Quellensteuer auf einer Kapitalleistung von Fr. 700 000.- beträgt Fr. 10 087.50 plus Fr. 47 300.- = Fr. 57 387.50.

Die Fr. 47 300.- ergeben sich aus 8,60 % von Fr. 550 000.- (Fr. 700 000.- minus Fr. 150 000.-).

c. für Kapitalleistungen über Fr. 900 000.-

Die Steuer setzt sich zusammen aus Fr. 10 087.50 auf den ersten Fr. 150 000.- gemäss Tabelle im Anhang B, aus Fr. 64 500.- auf den weiteren Fr. 750 000.- und aus 8,30 % auf dem Fr. 900 000.- übersteigenden Teil der Kapitalleistung.

Beispiel:

Die Quellensteuer auf einer Kapitalleistung von Fr. 2 000 000.- beträgt
Fr. 165 887.50 (Fr. 10 087.50 auf den ersten Fr. 150 000.- plus Fr. 64 500.- auf den weiteren
Fr. 750 000.- und plus 8,30 % auf dem übersteigenden Anteil von Fr. 1 100 000.-).

2.Berechnung aufgrund des Prozentsatzes

Wird die Höhe der Quellensteuer nicht direkt aufgrund der Tabellen im Anhang A und B ermittelt, sondern aufgrund einer Prozentberechnung, beträgt der Quellensteuerabzug auf dem Bruttobetrag der Kapitalleistung
(jeweils auf Fr. 1 000.- abzurunden):

- Bei alleinstehenden Personen:

Betrag über

bis Betrag

Prozentsatz

Fr. 0.-

Fr. 25 000.-

6,00 %

Fr. 25 000.-

Fr. 50 000.-

6,35 %

Fr. 50 000.-

Fr. 75 000.-

6,55 %

Fr. 75 000.-

Fr. 100 000.-

7,25 %

Fr. 100 000.-

Fr. 125 000.-

7,60 %

Fr. 125 000.-

Fr. 150 000.-

7,95 %

Fr. 150 000.-

Fr. 750 000.-

8,60 %

Fr. 750 000.-

8,30 %

- Bei verheirateten Personen:

Betrag über

bis Betrag

Prozentsatz

Fr. 0.-

Fr. 25 000.-

6,00 %

Fr. 25 000.-

Fr. 50 000.-

6,15 %

Fr. 50 000.-

Fr. 75 000.-

6,50 %

Fr. 75 000.-

Fr. 100 000.-

6,80 %

Fr. 100 000.-

Fr. 125 000.-

7,15 %

Fr. 125 000.-

Fr. 150 000.-

7,75 %

Fr. 150 000.-

Fr. 900 000.-

8,60 %

Fr. 900 000.-

8,30 %

Die Schuldnerinnen bzw. Schuldner der steuerbaren Leistung (Vorsorgeeinrichtung) haben die Quellensteuer auf jeder von ihnen ausbezahlten Vorsorgeleistung einzeln zu berechnen und mit der zuständigen Steuerbehörde darüber abzurechnen (vgl. Buchstabe E.).

Für die praktische Anwendung wird auf die separaten Tabellen in den Anhängen A und B verwiesen.

II. Renten

Die Quellensteuer beträgt total 7 % der Bruttoleistungen. Bei Renten, die im Kalenderjahr den Betrag von Fr. 1 000.- nicht erreichen, ist keine Quellensteuer in Abzug zu bringen.

D. Vorbehalt der Doppelbesteuerungsabkommen

I. Kapitalleistungen

Kapitalleistungen unterliegen stets der Quellensteuer. Besteht zwischen der Schweiz und dem Staat, in dem die Empfängerin bzw. der Empfänger der Kapitalleistung Wohnsitz hat, kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), ist der Quellensteuerabzug definitiv. Dasselbe gilt in der Regel auch dann, wenn DBAs vorliegen, da diese das Besteuerungsrecht regelmässig der Schweiz zuweisen (vgl. nachfolgende Tabelle im Anhang C). Lediglich in den Fällen, in denen das DBA das Besteuerungsrecht dem ausländischen Wohnsitzstaat zuweist, ist der Quellensteuerabzug nicht definitiv, und es steht der steuerpflichtigen Person ein Rückforderungsanspruch zu (vgl. Buchstabe G und nachfolgende Tabelle im Anhang C).

II. Renten

Renten unterliegen in der Regel der Quellensteuer. Die Quellensteuer ist ohne Einschränkung zu erheben, wenn die Schweiz mit dem ausländischen Wohnsitzstaat kein DBA abgeschlossen hat. Auch beim Vorliegen eines DBA zwischen der Schweiz und dem Staat, in dem die Rentenbezügerin bzw. der Rentenbezüger wohnt, steht das Besteuerungsrecht mehrheitlich der Schweiz zu (vgl. nachfolgende Tabelle im Anhang C). In den Fällen aber, in denen das DBA das Besteuerungsrecht dem ausländischen Wohnsitzstaat zuweist, ist die Rentenleistung ungekürzt auszubezahlen (vgl. nachfolgende Tabelle im Anhang C). Die Vorsorgeeinrichtung muss sich in diesem Fall aber vergewissern, dass die Rentenempfängerin bzw. der Rentenempfänger Wohnsitz im betreffenden Staat hat; dies muss anhand einer Lebens- bzw. Wohnsitzbestätigung periodisch nachgeprüft werden.

E. Abrechnung und Ablieferung an das Gemeindesteueramt

Die Quellensteuern werden im Zeitpunkt der Auszahlung oder Gutschrift der Vorsorgeleistung fällig und sind innert 30 Tagen nach Fälligkeit mit dem Steueramt der Gemeinde, in welcher die Vorsorgeeinrichtung ihren Sitz oder eine Betriebsstätte hat, abzurechnen. Der Steuerbetrag ist innert 30 Tagen nach Zustellung der Rechnung zu begleichen. Für verspätet abgerechnete und abgelieferte Quellensteuern können Ausgleichs- und Verzugszinsen berechnet werden.

Die Vorsorgeeinrichtung hat dem zuständigen Gemeindesteueramt das vollständig ausgefüllte amtliche Abrechnungsformular (Formular FT8) unter Angabe von Namen, Vornamen, (ausländischem) Wohnsitzstaat der steuerpflichtigen Person sowie Datum der Auszahlung und Bruttobetrag der Vorsorgeleistung, Art der Leistung (Rente oder Kapitalleistung), Tarif, Quellensteuersatz und Höhe der in Abzug gebrachten Quellensteuern einzureichen. Sie hat Anspruch auf eine Bezugsprovision von 2 % der abgelieferten Quellensteuern bei Renten und von 1 % der abgelieferten Quellensteuern bei Kapitalleistungen, jedoch höchstens Fr. 50.- pro Kapitalleistung.

Die Vorsorgeeinrichtung haftet für die korrekte Erhebung und Ablieferung der Quellensteuern. In Zweifelsfällen ist vor ungekürzter Auszahlung einer Kapitalleistung eine Bestätigung des (schweizerischen) Wohnsitzsteueramtes der steuerpflichtigen Person zu verlangen, wonach die Kapitalleistung bereits im ordentlichen Verfahren besteuert worden ist. Im Todesfall einer Vorsorgenehmerin bzw. eines Vorsorgenehmers ist abzuklären, ob sich unter den Erben auch Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz befinden. Deren Anteil unterliegt der Quellensteuer.

Die vorsätzliche oder fahrlässige Unterlassung der Quellensteuererhebung gilt als Steuerhinterziehung.

F. Ausweis über den Steuerabzug

Die Schuldnerin bzw. der Schuldner der steuerbaren Leistung (Vorsorgeeinrichtung) hat der steuerpflichtigen Person unaufgefordert eine Bescheinigung über die Höhe der in Abzug gebrachten Quellensteuern auszustellen.

G. Rechtsmittel

Weist ein DBA mit der Schweiz das Besteuerungsrecht an einer Kapitalleistung aus Vorsorge dem Wohnsitzstaat zu, so kann die steuerpflichtige Person mit offiziellem Formular und innert 3 Jahren seit Auszahlung der Kapitalleistung beim zuständigen Gemeindesteueramt eine Rückerstattung beantragen. Verweigert das zuständige Gemeindesteueramt die Rückerstattung, kann innert 30 Tagen seit Mitteilung eine Verfügung über Bestand und Umfang der Quellensteuerpflicht verlangt werden. Dieser Antrag ist beim Gemeindesteueramt einzureichen, welches die Akten zur Beurteilung an das Kantonale Steueramt Zürich, Abteilung Quellensteuer, weiterleitet.

Sind die steuerpflichtige Person oder die Schuldnerin bzw. der Schuldner der steuerbaren Leistung (Vorsorgeeinrichtung) aus anderen Gründen mit dem Quellensteuerabzug nicht einverstanden, können sie bis Ende März des Folgejahres einen Entscheid vom Kantonalen Steueramt Zürich, Abteilung Quellensteuer, verlangen.

H. Auskünfte

Auskünfte erteilen das Kantonale Steueramt Zürich, Privatpersonen, Quellensteuer, Bändliweg 21, 8090 Zürich, Telefon 043 259 37 00, sowie das Steueramt der Gemeinde, in welcher die Vorsorgeeinrichtung Sitz oder Betriebsstätte hat. Befindet sich Sitz oder Betriebsstätte in der Stadt Zürich, ist das Steueramt der Stadt Zürich, Quellensteuer, Werdstrasse 75, 8022 Zürich, Telefon 044 412 39 16, zuständig.

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1Massgebend ist das (von der Vorsorgeeinrichtung abzuklärende) Abmeldedatum bei der Wohnsitzgemeinde.

Anhang A: Alleinstehende Personen

vgl. unten stehendes PDF

Anhang B: Verheiratete Personen

vgl. unten stehendes PDF

Anhang C: Übersicht Doppelbesteuerungsabkommen

vgl. unten stehendes PDF

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Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

97. Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Quellenbesteuerung privatrechtlicher Vorsorgeleistungen an Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz

# ZStB 99.1: Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Quellenbesteuerung privatrechtlicher Vorsorgeleistungen an Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-99-1.html
Thema: Quellensteuern
Dokument vom: 30. Januar 2026
Gültig ab: 1. Januar 2026
Publikationsdatum Webseite: 2026-05-18
## Auf dieser Seite

- [A. Steuerpflichtige Personen](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-99-1.html#-1621044677)
- [B. Steuerbare Leistungen](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-99-1.html#-442515718)
- [C. Steuerberechnung (Staats-, Gemeinde- und Bundessteuern)](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-99-1.html#-552203658)
- [D. Vorbehalt der Doppelbesteuerungsabkommen](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-99-1.html#648627567)
- [E. Abrechnung und Ablieferung an das Gemeindesteueramt](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-99-1.html#-160352910)
- [F. Ausweis über den Steuerabzug](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-99-1.html#-1586233519)
- [G. Rechtsmittel](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-99-1.html#506246265)
- [H. Auskünfte](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-99-1.html#1519190456)
- [Anhang A: Alleinstehende Personen](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-99-1.html#626365798)
- [Anhang B: Verheiratete Personen](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-99-1.html#259508193)
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Thema

Quellensteuern

Titel

Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Quellenbesteuerung privatrechtlicher Vorsorgeleistungen an Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz

Erlassdatum

30\. Januar 2026

Gültig ab

1\. Januar 2026

ZStB-Nummer

99.1

Nummer alt

29/464

A. Steuerpflichtige Personen

Der Quellensteuer unterliegen Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, die Renten, Kapitalleistungen oder andere Vergütungen aus privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge erhalten.

Personen, die eine Kapitalleistung aus Vorsorge erhalten, unterliegen dann der Quellensteuer, wenn ihnen die Kapitalleistung zu einem Zeitpunkt ausbezahlt wird, in dem sie keinen Wohnsitz oder Aufenthalt (mehr) in der Schweiz haben1. Die Quellensteuer ist auch dann zu erheben, wenn die Kapitalleistung auf ein schweizerisches Konto überwiesen wird.

Personen, die keine schlüssigen Angaben über ihren Wohnsitz zum Zeitpunkt der Auszahlung ihrer Kapitalleistung machen, unterliegen stets der Quellensteuer.

Steuerpflichtig sind auch Personen, die als Folge ihres ausserkantonalen oder ausländischen Wohnsitzes nie im Kanton Zürich Wohnsitz hatten.

Keine Quellensteuer ist zu erheben, wenn die Kapitalleistung nachweislich (z. B. anhand einer Bestätigung des Steueramtes der Wohngemeinde der Vorsorgeempfängerin bzw. des Vorsorgeempfängers) bereits im ordentlichen Veranlagungsverfahren besteuert worden ist.

B. Steuerbare Leistungen

Steuerbar sind alle Vergütungen, wie z. B. Renten und Kapitalleistungen, die von Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Zürich ausgerichtet werden. Diese Renten und Kapitalleistungen werden infolge Erreichens der Altersgrenze, Invalidität, Tod oder vorzeitiger Auflösung eines Vorsorgeverhältnisses ausbezahlt.

Dieses Merkblatt ist anwendbar, sofern das letzte versicherte Arbeitsverhältnis mit einem privatrechtlichen Arbeitgeber bestand. Sofern das letzte versicherte Arbeitsverhältnis mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts bestand, ist das Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Quellenbesteuerung von Vorsorgeleistungen aus öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis an Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz ([ZStB Nr. 98.1](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-98-1.html)) anwendbar.

C. Steuerberechnung (Staats-, Gemeinde- und Bundessteuern)

I. Kapitalleistungen

1.Berechnung aufgrund der Tabelle

Die Quellensteuer wird auf dem Bruttobetrag der Kapitalleistung ermittelt und beträgt gemäss nachfolgenden Tabellen (jeweils auf Fr. 1 000.- abzurunden):

1.1. Für alleinstehende Personen

a. für Kapitalleistungen bis Fr. 150 000.-

Siehe Tabelle im Anhang A.

b. für Kapitalleistungen über Fr. 150 000.- bis Fr. 750 000.-

Die Steuer setzt sich zusammen aus Fr. 10 425.- auf den ersten Fr. 150 000.- gemäss Tabelle im Anhang A und aus 8,60 % auf dem Fr. 150 000.- übersteigenden Teil der Kapitalleistung.

Beispiel:

Die Quellensteuer auf einer Kapitalleistung von Fr. 700 000.- beträgt Fr. 10 425.- plus Fr. 47 300.- = Fr. 57 725.-.

Die Fr. 47 300.- ergeben sich aus 8,60 % von Fr. 550 000.- (Fr. 700 000.- minus Fr. 150 000.-).

c. für Kapitalleistungen über Fr. 750 000.-

Die Steuer setzt sich zusammen aus Fr. 10 425.- auf den ersten Fr. 150 000.- gemäss Tabelle im Anhang A, aus Fr. 51 600.- auf den weiteren Fr. 600 000.- und aus 8,30 % auf dem Fr. 750 000.- übersteigenden Teil der Kapitalleistung.

Beispiel:

Die Quellensteuer auf einer Kapitalleistung von Fr. 2 000 000.- beträgt  Fr. 165 775.- (Fr. 10 425.- auf den ersten Fr. 150 000.- plus Fr. 51 600.- auf den weiteren Fr. 600 000.- und plus 8,30 % auf dem übersteigenden Anteil  von Fr. 1 250 000.-).

1.2. Für verheiratete Personen

a. für Kapitalleistungen bis Fr. 150 000.-

Siehe Tabelle im Anhang B.

b. für Kapitalleistungen über Fr. 150 000.- bis Fr. 900 000.-

Die Steuer setzt sich zusammen aus Fr. 10 087.50 auf den ersten Fr. 150 000.- gemäss Tabelle im Anhang B und aus 8,60 % auf dem Fr. 150 000.- übersteigenden Teil der Kapitalleistung.

Beispiel:

Die Quellensteuer auf einer Kapitalleistung von Fr. 700 000.- beträgt Fr. 10 087.50 plus Fr. 47 300.- = Fr. 57 387.50.

Die Fr. 47 300.- ergeben sich aus 8,60 % von Fr. 550 000.- (Fr. 700 000.- minus Fr. 150 000.-).

c. für Kapitalleistungen über Fr. 900 000.-

Die Steuer setzt sich zusammen aus Fr. 10 087.50 auf den ersten Fr. 150 000.- gemäss Tabelle im Anhang B, aus Fr. 64 500.- auf den weiteren Fr. 750 000.- und aus 8,30 % auf dem Fr. 900 000.- übersteigenden Teil der Kapitalleistung.

Beispiel:

Die Quellensteuer auf einer Kapitalleistung von Fr. 2 000 000.- beträgt  Fr. 165 887.50 (Fr. 10 087.50 auf den ersten Fr. 150 000.- plus Fr. 64 500.- auf den  weiteren Fr. 750 000.- und plus 8,30 % auf dem übersteigenden Anteil von  Fr. 1 100 000.-).

2.Berechnung aufgrund des Prozentsatzes

Wird die Höhe der Quellensteuer nicht direkt aufgrund der Tabellen im Anhang A und B ermittelt, sondern aufgrund einer Prozentberechnung, beträgt der Quellensteuerabzug auf dem Bruttobetrag der Kapitalleistung
(jeweils auf Fr. 1 000.- abzurunden):

- Bei alleinstehenden Personen:

Betrag über

bis Betrag

Prozentsatz

Fr. 0.-

Fr. 25 000.-

6,00 %

Fr. 25 000.-

Fr. 50 000.-

6,35 %

Fr. 50 000.-

Fr. 75 000.-

6,55 %

Fr. 75 000.-

Fr. 100 000.-

7,25 %

Fr. 100 000.-

Fr. 125 000.-

7,60 %

Fr. 125 000.-

Fr. 150 000.-

7,95 %

Fr. 150 000.-

Fr. 750 000.-

8,60 %

Fr. 750 000.-

8,30 %

- Bei verheirateten Personen:

Betrag über

bis Betrag

Prozentsatz

Fr. 0.-

Fr. 25 000.-

6,00 %

Fr. 25 000.-

Fr. 50 000.-

6,15 %

Fr. 50 000.-

Fr. 75 000.-

6,50 %

Fr. 75 000.-

Fr. 100 000.-

6,80 %

Fr. 100 000.-

Fr. 125 000.-

7,15 %

Fr. 125 000.-

Fr. 150 000.-

7,75 %

Fr. 150 000.-

Fr. 900 000.-

8,60 %

Fr. 900 000.-

8,30 %

Die Schuldnerinnen bzw. die Schuldner der steuerbaren Leistung (Vorsorgeeinrichtungen) haben die Quellensteuer auf jeder von ihnen ausbezahlten Vorsorgeleistung einzeln zu berechnen und mit der zuständigen Steuerbehörde darüber abzurechnen (vgl. Buchstabe E.).

Für die praktische Anwendung wird auf die separaten Tabellen in den Anhängen A und B verwiesen.

II. Renten

Die Quellensteuer beträgt total 7 % der Bruttoleistungen. Bei Renten, die im Kalenderjahr den Betrag von Fr. 1 000.- nicht erreichen, ist keine Quellensteuer in Abzug zu bringen.

D. Vorbehalt der Doppelbesteuerungsabkommen

I. Allgemeines

1.Kapitalleistungen

Kapitalleistungen unterliegen stets der Quellensteuer. Besteht zwischen der Schweiz und dem Staat, in dem die Empfängerin bzw. der Empfänger der Kapitalleistung Wohnsitz hat, kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), ist der Quellensteuerabzug definitiv. Unterhält aber der Staat, in dem die Empfängerin bzw. der Empfänger Wohnsitz hat, ein DBA mit der Schweiz, steht die Besteuerungskompetenz in der Regel dem Wohnsitzstaat zu. Der Quellensteuerabzug ist in diesen Fällen nicht definitiv, sondern der steuerpflichtigen Person steht ein Rückforderungsanspruch zu (vgl. Buchstabe G und nachfolgende Tabelle im Anhang C).

2.Renten

Renten unterliegen der Quellensteuer, sofern das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit dem Wohnsitzstaat des Empfängers das Besteuerungsrecht nicht diesem Wohnsitzstaat zuweist. Die Quellensteuer ist ohne Einschränkung zu erheben, wenn die Schweiz mit dem ausländischen Wohnsitzstaat kein DBA abgeschlossen hat. Beim Vorliegen eines DBA zwischen der Schweiz und dem Staat, in dem der Rentenbezüger wohnt, ist die Quellensteuer zu erheben, sofern in der Tabelle in Anhang C in der entsprechenden Spalte ein «ja» steht. Lediglich in den Fällen, in denen in der Tabelle in Anhang C in der entsprechenden Spalte ein «nein» steht, ist die Rentenleistung ungekürzt auszubezahlen. Die Vorsorgeeinrichtung muss sich in diesem Fall aber vergewissern, dass der Rentenempfänger seinen Wohnsitz im betreffenden Staat hat, und muss dies anhand der Lebens- bzw. Wohnsitzbestätigung periodisch nachprüfen.

E. Abrechnung und Ablieferung an das Gemeindesteueramt

Die Quellensteuern werden im Zeitpunkt der Auszahlung oder Gutschrift der Vorsorgeleistung fällig und sind innert 30 Tagen ab Fälligkeit mit dem Steueramt der Gemeinde, in welcher die Vorsorgeeinrichtung ihren Sitz oder eine Betriebsstätte hat, abzurechnen. Bei Sammelstiftungen ist einzig der Sitzkanton bzw. die Sitzgemeinde der Sammelstiftung zuständig; unmassgeblich ist der Sitz der angeschlossenen Arbeitgebenden. Der Sitzkanton der Vorsorgeeinrichtung ist auch dann zuständig, wenn die Vorsorgeleistung direkt von einer Versicherungsgesellschaft, mit der die Vorsorgeeinrichtung einen (Rück-)Versicherungsvertrag abgeschlossen hat, ausbezahlt wird. Der Steuerbetrag ist innert 30 Tagen nach Zustellung der Rechnung zu begleichen. Für verspätet abgerechnete und abgelieferte Quellensteuern können Ausgleichs- und Verzugszinsen berechnet werden.

Die Vorsorgeeinrichtung hat dem zuständigen Gemeindesteueramt das vollständig ausgefüllte amtliche Abrechnungsformular (Formular FT8) unter Angabe von Namen, Vornamen, (ausländischem) Wohnsitzstaat der steuerpflichtigen Person sowie Datum der Auszahlung und Bruttobetrag der Vorsorgeleistung, Art der Leistung (Rente oder Kapitalleistung), Tarif, Quellensteuersatz und Höhe der in Abzug gebrachten Quellensteuern einzureichen. Sie hat Anspruch auf eine Bezugsprovision von 2 % der abgelieferten Quellensteuern bei Renten und von 1 % der abgelieferten Quellensteuern bei Kapitalleistungen, jedoch höchstens Fr. 50.- pro Kapitalleistung.

Die Vorsorgeeinrichtung haftet für die korrekte Erhebung und Ablieferung der Quellensteuern. In Zweifelsfällen ist vor ungekürzter Auszahlung einer Kapitalleistung eine Bestätigung des (schweizerischen) Wohnsitzsteueramtes der steuerpflichtigen Person zu verlangen, wonach die Kapitalleistung bereits im ordentlichen Verfahren besteuert worden ist. Im Todesfall einer Vorsorgenehmerin bzw. eines Vorsorgenehmers ist abzuklären, ob sich unter den Erben auch Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz befinden. Deren Anteil unterliegt der Quellensteuer.

Die vorsätzliche oder fahrlässige Unterlassung der Quellensteuererhebung gilt als Steuerhinterziehung.

F. Ausweis über den Steuerabzug

Die Schuldnerin bzw. der Schuldner der steuerbaren Leistung (Vorsorgeeinrichtung) hat der steuerpflichtigen Person unaufgefordert eine Bescheinigung über die Höhe der in Abzug gebrachten Quellensteuern auszustellen.

G. Rechtsmittel

Weist ein DBA mit der Schweiz das Besteuerungsrecht an einer Kapitalleistung aus Vorsorge dem Wohnsitzstaat zu, so kann die steuerpflichtige Person mit offiziellem Formular und innert 3 Jahren seit Auszahlung der Kapitalleistung beim zuständigen Gemeindesteueramt eine Rückerstattung beantragen. Verweigert das zuständige Gemeindesteueramt die Rückerstattung, kann innert 30 Tagen seit Mitteilung eine Verfügung über Bestand und Umfang der Quellensteuerpflicht verlangt werden. Dieser Antrag ist beim Gemeindesteueramt einzureichen, welches die Akten zur Beurteilung an das Kantonale Steueramt Zürich, Abteilung Quellensteuer, weiterleitet.

Sind die steuerpflichtige Person oder die Schuldnerin bzw. der Schuldner der steuerbaren Leistung (Vorsorgeeinrichtung) aus anderen Gründen mit dem Quellensteuerabzug nicht einverstanden, können sie bis Ende März des Folgejahres einen Entscheid vom Kantonalen Steueramt Zürich, Abteilung Quellensteuer, verlangen.

H. Auskünfte

Auskünfte erteilen das Kantonale Steueramt Zürich, Privatpersonen, Quellensteuer, Bändliweg 21, 8090 Zürich, Telefon 043 259 37 00, sowie das Steueramt der Gemeinde, in welcher die Vorsorgeeinrichtung Sitz oder Betriebsstätte hat. Befindet sich Sitz oder Betriebsstätte in der Stadt Zürich, ist das Steueramt der Stadt Zürich, Quellensteuer, Werdstrasse 75, 8022 Zürich, Telefon 044 412 39 16, zuständig.

\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_

1Massgebend ist das (von der Vorsorgeeinrichtung abzuklärende) Abmeldedatum bei der Wohnsitzgemeinde.

Anhang A: Alleinstehende Personen

vgl. unten stehendes PDF

Anhang B: Verheiratete Personen

vgl. unten stehendes PDF

Anhang C: Übersicht Doppelbesteuerungsabkommen

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Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

98. Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Quellenbesteuerung von geldwerten Vorteilen aus exportierten Mitarbeiterbeteiligungen gemäss § 100 StG

# ZStB 100.1: Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Quellenbesteuerung von geldwerten Vorteilen aus exportierten Mitarbeiterbeteiligungen gemäss § 100 StG
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-100-1.html
Thema: Quellensteuern
Dokument vom: 15. Dezember 2020
Gültig ab: 1. Januar 2021
Publikationsdatum Webseite: 2023-11-13
## Auf dieser Seite

- [A. Steuerpflichtige Personen](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-100-1.html#1520833731)
- [B. Steuerbare Leistungen](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-100-1.html#1022087811)
- [C. Steuerberechnung (Staats-, Gemeinde- und Bundessteuern)](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-100-1.html#-1806579584)
- [D. Abrechnung und Ablieferung der Quellensteuer](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-100-1.html#692561492)
- [E. Ausweis über den Steuerabzug](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-100-1.html#-1387514228)
- [F. Rechtsmittel](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-100-1.html#-280077487)
- [G. Inkrafttreten](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-100-1.html#773923905)
- [H. Auskünfte](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-100-1.html#-828033600)
- [Kontakt](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-100-1.html#contact)

Thema

Quellensteuern

Titel

Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Quellenbesteuerung von geldwerten Vorteilen aus exportierten Mitarbeiterbeteiligungen gemäss § 100 StG

Erlassdatum

15\. Dezember 2020

Gültig ab

1\. Januar 2021

ZStB-Nummer

100.1

Nummer alt

29/511

A. Steuerpflichtige Personen

Der Quellensteuer gemäss § 100 des Steuergesetzes (StG; LS 631.1) unterliegen Personen, die gesperrte oder nicht börsenkotierte Mitarbeiteroptionen, Anwartschaften auf Mitarbeiteraktien oder unechte Mitarbeiterbeteiligungen (Phantom-Aktien/-Optionen, SAR usw.) während der Zeit zugeteilt erhielten oder teilweise verdienten, in der sie in der Schweiz ansässig waren, und die diese Mitarbeiterbeteiligungen erst nach dem Wegzug ins Ausland realisieren.

Die Realisierung dieser Mitarbeiterbeteiligungen nach dem Wegzug ins Ausland führt nicht zu einer Besteuerung gemäss § 100 StG, wenn die steuerpflichtige Person als Grenzgänger/in, Wochenaufenthalter/in, Kurzaufenthalter/in oder Arbeitnehmer/in im internationalen Transport weiterhin bei der Leistungsschuldnerin bzw. beim Leistungsschuldner mit Sitz in der Schweiz als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer angestellt oder als Verwaltungsrätin oder als Verwaltungsrat tätig ist. In diesen Fällen erfolgt die Quellenbesteuerung in Anwendung von §§ 94 und 96 StG. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen in den Doppelbesteuerungsabkommen mit anderen Staaten, soweit sie das Besteuerungsrecht der Schweiz beschränken oder aufheben (so etwa Art. 15a des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Deutschland über die Besteuerung von Grenzgängern, SR 0.672.913.62).

B. Steuerbare Leistungen

Steuerbar ist der gesamte geldwerte Vorteil.

Hatte die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer nur während eines Teils der Vestingperiode steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz und wurden die Mitarbeiterbeteiligungen nach der Verlegung des Wohnsitzes bzw. Aufenthalts ins Ausland realisiert, werden die geldwerten Vorteile daraus anteilsmässig, im Verhältnis der der in der Schweiz verbrachten Zeitspanne zur gesamten Vestingperiode, besteuert (§ 17d StG). Vorbehalten bleiben die Bestimmungen in den Doppelbesteuerungsabkommen mit anderen Staaten, soweit sie das Besteuerungsrecht der Schweiz beschränken oder aufheben (so etwa bei Anwendung der Monteurklausel, vgl. Art. 15 Abs. 2 OECD-Musterabkommen).

Falls die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bereits vor dem Zuzug in die Schweiz oder nach dem Wegzug ins Ausland Arbeitstage leistete, die in der Schweiz steuerpflichtig waren (z. B. als internationaler Wochenaufenthalter), erfolgt die Besteuerung für diese Zeitspanne der Vestingperiode (d.h. bis bzw. ab dem Wohnsitzwechsel) nach dem Verhältnis der in der Schweiz steuerbaren Arbeitstage zu den gesamten Arbeitstagen. Eine Besteuerung nach § 100 StG erfolgt in diesen Fällen allerdings nur, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Realisation nicht mehr bei der Leistungsschuldnerin bzw. beim Leistungsschuldner mit Sitz in der Schweiz angestellt ist und im Zeitpunkt der Realisation Wohnsitz im Ausland hat. In den anderen Fällen erfolgt die Besteuerung in Anwendung von §§ 94 und 96 StG (vgl. hierzu Ziff. A oben).

C. Steuerberechnung (Staats-, Gemeinde- und Bundessteuern)

Die Quellensteuer beträgt total 31,5 % des geldwerten Vorteils.

D. Abrechnung und Ablieferung der Quellensteuer

Die Quellensteuern werden im Zeitpunkt der Realisierung des geldwerten Vorteils aus Mitarbeiterbeteiligung fällig und sind innert 30 Tagen nach Beginn des auf die Fälligkeit folgenden Monats mit dem kantonalen Steueramt, Abteilung Quellensteuer, abzurechnen.

Für verspätet abgerechnete Quellensteuern werden Ausgleichszinsen belastet.

Die Schuldnerin bzw. der Schuldner der steuerbaren Leistung hat dem kantonalen Steueramt, Abteilung Quellensteuer, das vollständig ausgefüllte amtliche Abrechnungsformular (Formular FT4 09/2020) unter Angabe der AHVN13, Name, Vorname und ausländischer Adresse der steuerpflichtigen Person sowie der steuerbaren Leistung, dem Quellensteuersatz und der Höhe der in Abzug gebrachten Quellensteuern einzureichen. Auf der abgerechneten Quellensteuer kann die Bezugsprovision von 2% in Abzug gebracht werden. Der Quellensteuerabrechnung ist die Bescheinigung gemäss Art. 8 MBV (Verordnung über die Bescheinigungspflicht von Mitarbeiterbeteiligungen, SR 642.115.325.1) beizulegen.

Diese Abrechnungspflicht betrifft alle Schuldnerinnen bzw. Schuldner der steuerbaren Leistung mit Sitz im Kanton und zwar unabhängig davon, wo die steuerpflichtige Person ihren Wohnsitz bzw. ihren Arbeitsort in der Schweiz hatte.

Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage nach Rechnungsstellung. Für Quellensteuern, die bis zum Ablauf der Zahlungsfrist nicht entrichtet werden, werden Verzugszinsen erhoben.

Die Schuldnerin bzw. der Schuldner der steuerbaren Leistung haftet verschuldensunabhängig für die korrekte Erhebung und Ablieferung der Quellensteuern.

Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen, die vorsätzlich oder fahrlässig einen Quellensteuerabzug nicht oder nicht richtig vornehmen, können mit Busse bestraft werden (vollendete oder versuchte Steuerhinterziehung).

E. Ausweis über den Steuerabzug

Die Schuldnerin bzw. der Schuldner der steuerbaren Leistung hat der steuerpflichtigen Person unaufgefordert eine Bescheinigung über die Höhe der in Abzug gebrachten Quellensteuern auszustellen.

F. Rechtsmittel

Sind die steuerpflichtige Person oder die Schuldnerin bzw. der Schuldner der steuerbaren Leistung mit dem Quellensteuerabzug nicht einverstanden, können sie bis Ende März des Folgejahres vom Kantonalen Steueramt Zürich, Abteilung Quellensteuer, eine Verfügung über Bestand und Umfang der Quellensteuer verlangen.

G. Inkrafttreten

Das vorliegende Merkblatt gilt für alle ab dem 1. Januar 2021 realisierten geldwerten Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen (§ 100 StG). Es ersetzt das Merkblatt vom 16. März 2015.

H. Auskünfte

Auskünfte erteilt das Kantonale Steueramt Zürich, Privatpersonen, Quellensteuer, Bändliweg 21, 8090 Zürich, Telefon 043 259 37 00.

- [Download Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Quellenbesteuerung von geldwerten Vorteilen aus exportierten Mitarbeiterbeteiligungen gemäss § 100 StG PDF | 3 Seiten | Deutsch | 39 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-100-1.pdf)

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Ältere Merkblätter

Merkblatt gültig bis 31. Dezember 2020

- [Download Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Quellenbesteuerung von geldwerten Vorteilen aus exportierten Mitarbeiterbeteiligungen gemäss § 100a StG PDF | 3 Seiten | Deutsch | 81 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-100a-1_gueltig-bis-31_12_2020.pdf)

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

99. Verordnung über die Organisation des kantonalen Steueramtes

# ZStB 106.1: Verordnung über die Organisation des kantonalen Steueramtes
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-106-1.html
Thema: Verfahrensrecht
Dokument vom: 27. März 2024
Gültig ab: 1. Juni 2024
Publikationsdatum Webseite: 2026-02-04
Thema

Verfahrensrecht

Titel

Verordnung über die Organisation des kantonalen Steueramtes (OV KStA)

Erlassdatum

27\. März 2024

Gültig ab

1\. Juni 2024

ZStB-Nummer

106.1

- [Den Verordnungstext finden Sie in der Zürcher Gesetzessammlung:](http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=631.51)

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

100. Merkblatt des kantonalen Steueramtes betreffend Begehren um amtliche Auskünfte und Vorbescheide

# ZStB 106.2: Merkblatt des kantonalen Steueramtes betreffend Begehren um amtliche Auskünfte und Vorbescheide
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-106-2.html
Thema: Verfahrensrecht
Dokument vom: 13. Oktober 2008
Gültig ab: 13. Oktober 2008
Publikationsdatum Webseite: 2023-11-29
## Auf dieser Seite

- [A. Wesen und Zweck von steueramtlichen Auskünften](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-106-2.html#-974799724)
- [B. Allgemeine Auskünfte](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-106-2.html#-1450631018)
- [C. Vorbescheide mit Bezug auf einzelne Steuerpflichtige](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-106-2.html#-1187545849)
- [D. Inkrafttreten](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-106-2.html#-1350024469)
- [Kontakt](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-106-2.html#contact)

Thema

Verfahrensrecht

Titel

Merkblatt des kantonalen Steueramtes betreffend Begehren um amtliche Auskünfte und Vorbescheide

Erlassdatum

13\. Oktober 2008

Gültig ab

13\. Oktober 2008

ZStB-Nummer

106.2

Nummer alt

30/500

A. Wesen und Zweck von steueramtlichen Auskünften

Gemäss § 132 Abs. 1 StG stellen die Steuerbehörden zusammen mit den Steuerpflichtigen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest, die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebend sind. Dies erfolgt üblicherweise im Einschätzungsverfahren gestützt auf die Angaben in der Steuererklärung.

Insbesondere bei rechtlich und wirtschaftlich bedeutenden Sachverhalten besteht für die Steuerpflichtigen oft ein Bedürfnis, die steuerliche Behandlung bereits vor der Umsetzung verbindlich zu klären. Daher kann das Kantonale Steueramt eine Beurteilung der steuerrechtlich relevanten Fragestellungen auch vor Einreichung der Steuererklärung vornehmen, sofern es sich dabei um Sachverhalte handelt, die tatsächlich zur Verwirklichung anstehen. Die Steuerfolgen werden in solchen Fällen mit einem steueramtlichen Vorbescheid bestätigt.

Dem Steueramt ist es jedoch nicht möglich, steuerplanerische Anfragen für bloss geplante Sachverhalte zu behandeln.

B. Allgemeine Auskünfte

I. Allgemein zugängliche Quellen

Antworten auf zahlreiche Fragen zum Steuererklärungsverfahren und zur steuerlichen Beurteilung von typischen Sachverhalten ergeben sich aus der Konsultation der Steuergesetze, der Verordnung zum Steuergesetz sowie der Dienstanweisungen von Bund (Kreisschreiben) und Kanton (Weisungen der Finanzdirektion und des Kantonalen Steueramtes). Daneben besteht eine grosse Zahl von Formularen, Hilfsblättern, Wegleitungen und Merkblättern, die via Internet auf der Homepage des Kantonalen Steueramtes (Homepage: www.steueramt.zh.ch) abgerufen oder beim Gemeindesteueramt bezogen werden können. Für häufig gestellte Fragen enthält die Homepage des Kantonalen Steueramtes ausserdem ein FAQ.

II. Gemeindesteuerämter

Allgemeine Auskünfte zu Steuerfragen erteilen in erster Linie die Gemeindesteuerämter. Als Gegenstand einer allgemeinen Auskunft eignen sich naturgemäss eher einfache Fragestellungen. Allgemeine Auskünfte sind rechtlich unverbindlich und geben keinen Anspruch darauf, dass im Einzelfall gemäss dieser Auskunft entschieden wird.

III. Kantonales Steueramt

Einfache Anfragen können online gestellt werden (www.steueramt.zh.ch). Verbindliche Auskünfte zur steuerlichen Beurteilung von konkreten Sachverhalten erteilt das Kantonale Steueramt aber grundsätzlich nur im Rahmen von steueramtlichen Vorbescheiden.

C. Vorbescheide mit Bezug auf einzelne Steuerpflichtige

I. Verfahrensrechtlicher Charakter von steueramtlichen Vorbescheiden

Mit Ausnahme des Vorentscheids über die subjektive Steuerpflicht (vgl. Merkblatt des Kantonalen Steueramtes über das Verfahren bei Bestreitung der Steuerhoheit vom 24. November 1999) kennt das Steuerrecht keine anfechtbaren Feststellungsverfügungen.

Steueramtliche Vorbescheide stellen daher Auskünfte ohne Verfügungscharakter dar. Sie beinhalten die vorgängige steuerrechtliche Beurteilung eines Sachverhalts oder die Würdigung eines Elements des steuerrechtlich relevanten Sachverhalts bzw. die Bestätigung der entsprechenden Beurteilung durch die steuerpflichtige Person.

II. Zuständigkeit

1\. Einkommens- und Vermögenssteuer, Gewinn- und Kapitalsteuer (ohne Wertschriften)

Anfragen betreffend Einkommens- und Vermögenssteuer bzw. Gewinn- und Kapitalsteuer sind an diejenige Person (Steuerkommissär oder Steuerkommissärin des Kantonalen Steueramtes) zu richten, welche die letzte Einschätzung vorgenommen hat.

Ist diese Person nicht bekannt, können Anfragen an die für die betreffende steuerpflichtige Person zuständige Abteilung gerichtet werden: Kantonales Steueramt Zürich, Abteilung ..., Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich.

Falls auch die zuständige Abteilung nicht bekannt ist, oder wenn im Kanton Zürich noch keine Steuerpflicht besteht, kann über die Zuteilung entweder das Gemeindesteueramt oder das Kantonale Steueramt Zürich, Abteilung Services, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich, Telefon 043 259 40 50, Auskunft erteilen. Eingaben an die Abteilung Services werden an die zuständige Abteilung weitergeleitet.

Wenn vom steueramtlichen Vorbescheid mehrere Steuerpflichtige betroffen sind, ist die Anfrage an diejenige Abteilung zu richten, welcher jene steuerpflichtige Person zugeteilt ist, die den zu beurteilenden Sachverhalt auslöst. Die Koordination mit den übrigen Steuerpflichtigen erfolgt durch das Kantonale Steueramt.

2\. Wertschriften

Anfragen im Zusammenhang mit Wertschriften (Steuerwerte und steuerbare Erträge, soweit nicht aus den Kurslisten ersichtlich, Bewertung nicht kotierter Wertpapiere, Prüfung von Mitarbeiterbeteiligungsplänen, pauschale Steueranrechnung usw.) sind an das Kantonale Steueramt Zürich, Abteilung Wertschriften, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich, zu richten.

3\. Erbschafts- und Schenkungssteuer

Anfragen betreffend Erbschafts- und Schenkungssteuern sind an das Kantonale Steueramt Zürich, Abteilung Nachlass, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich, zu richten.

4\. Steuerbefreiung von juristischen Personen

Anfragen zur Steuerbefreiung von juristischen Personen sind an das Kantonale Steueramt Zürich, Rechtsdienst, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich, zu richten.

5\. Grundstückgewinnsteuern

Anfragen zur Grundstückgewinnsteuer sind an das Gemeindesteueramt der Liegenschaftsgemeinde zu richten.

6\. Spesenreglemente

Anfragen zur Genehmigung von Spesenreglementen sind an das Kantonale Steueramt Zürich, Abteilung Zürich Nord, Sekretariat, Spesenreglement, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich, zu richten.

III. Notwendige Angaben

Zur raschen und verbindlichen Bearbeitung des Antrags auf Erteilung eines Vorbescheids benötigt das Kantonale Steueramt folgende Angaben:

- Identität der betroffenen steuerpflichtigen Person(en) und Vertretungsverhältnis
mit Vollmacht;

- Grund für den Antrag;

- präzise Darstellung des Sachverhalts;

- Darstellung der eigenen steuerrechtlichen Beurteilung;

- konkreter Antrag für die steuerrechtliche Behandlung.

Massgebend für die Bindungswirkung des steueramtlichen Vorbescheids ist der Sachverhalt gemäss Darstellung im Antrag auf Erteilung des Vorbescheids.

Eine vollständige und systematische Darstellung des Sachverhalts, die Zusammenfassung des Inhalts von Verträgen sowie eine qualifizierte eigene steuerrechtliche Beurteilung aufgrund der vorhandenen Rechtsquellen ermöglichen eine rasche und zuverlässige Behandlung durch das Kantonale Steueramt und vermeiden Rückfragen. Ebenso erleichtern und beschleunigen graphische Darstellungen von rechtlichen Strukturen und Organigramme die Bearbeitung.

IV. Verbindlichkeit von steueramtlichen Vorbescheiden

Ein steueramtlicher Vorbescheid entfaltet seine Wirkung im nachfolgenden Einschätzungsverfahren, sofern und soweit dies durch den Grundsatz von Treu und Glauben geboten ist (BGE 121 II 479; Verwaltungsgericht Zürich 7.6.2006, StE 2006 B 25.6 Nr. 54, Erw. 3.1.3). Dies ist der Fall, wenn

- die Behörde ohne Vorbehalt einer bestimmten Person eine Auskunft in Bezug auf einen konkreten, korrekt und vollständig dargelegten Sachverhalt erteilt hat,
- die Behörde für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn sie die steuerpflichtige Person aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten konnte,
- die steuerpflichtige Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte, 
- die steuerpflichtige Person im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und
- wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat.

Sind diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt, und hat sich der Sachverhalt im Zeitpunkt der Anfrage nicht bereits verwirklicht, wird die mit dem steueramtlichen Vorbescheid festgelegte steuerliche Beurteilung im Einschätzungsverfahren grundsätzlich nicht mehr in Wiedererwägung gezogen, selbst wenn sich die Auskunft im Nachhinein als unrichtig erweisen sollte. Hingegen muss die Einschätzung bei Abweichungen vom dargestellten Sachverhalt oder bei Änderungen der gesetzlichen Grundlagen und Rechtsprechung, welche der Beurteilung zugrunde liegen, aufgrund der im Zeitpunkt der Einschätzung anwendbaren Rechtsgrundlagen vorgenommen werden.

Bei Änderungen der Einschätzungspraxis, welche der Beurteilung zugrunde liegt, entfällt die Bindungswirkung, aber erst für die Zukunft. In diesen Fällen besteht für die Steuerpflichtigen die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme mit dem Kantonalen Steueramt zwecks Anpassung des steueramtlichen Vorbescheids an die aktuelle Einschätzungspraxis.

V. Gebühren

lm Regelfall werden steueramtliche Vorbescheide im Hinblick auf das künftige Einschätzungsverfahren gebührenfrei erteilt.

Hingegen können gemäss § 20 VO StG für schriftliche Auskünfte, die das übliche Ausmass übersteigen, Kosten auferlegt werden. Die Kostenerhebung wird dem Gesuchsteller vor der Bearbeitung aber angezeigt.

D. Inkrafttreten

Dieses Merkblatt gilt ab sofort und ersetzt das Merkblatt vom 8. Mai 1996.

- [Download Merkblatt des kantonalen Steueramtes betreffend Begehren um amtliche Auskünfte und Vorbescheide PDF | 4 Seiten | Deutsch | 109 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-106-2.pdf)

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

101. Weisung des kantonalen Steueramtes betreffend Einleitung des Nachsteuer- und Bussenverfahrens wegen Steuerhinterziehung und Ermittlung der Nachsteuergrundlagen durch die Dienstabteilung Inventarkontrolle/Erbschaftssteuer

# ZStB 106.3: Weisung des kantonalen Steueramtes betreffend Einleitung des Nachsteuer- und Bussenverfahrens wegen Steuerhinterziehung und Ermittlung der Nachsteuergrundlagen durch die Dienstabteilung Inventarkontrolle/Erbschaftssteuer
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-106-3.html
Thema: Verfahrensrecht
Dokument vom: 31. Mai 2005
Gültig ab: 1. Januar 2005
Publikationsdatum Webseite: 2023-11-10
## Auf dieser Seite

- [A. Ausgangslage](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-106-3.html#6008391)
- [B. Dienstabteilung Inventarkontrolle/Erbschaftssteuer](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-106-3.html#1458633548)
- [C. Dienstabteilung Spezialdienste](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-106-3.html#-148732381)
- [D. Nachsteuer- und Steuerstraffälle aus den Divisionen](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-106-3.html#-1121608992)
- [E. Inkrafttreten](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-106-3.html#-1860558646)
- [Kontakt](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-106-3.html#contact)

Thema

Verfahrensrecht

Titel

Weisung des kantonalen Steueramtes betreffend Einleitung des Nachsteuer- und Bussenverfahrens wegen Steuerhinterziehung und Ermittlung der Nachsteuergrundlagen durch die Dienstabteilung Inventarkontrolle/Erbschaftssteuer

Erlassdatum

31\. Mai 2005

Gültig ab

1\. Januar 2005

ZStB-Nummer

106.3

Nummer alt

30/117

A. Ausgangslage

1 Gemäss § 19 der Verordnung über die Organisation des kantonalen Steueramtes vom 28. April 2004 obliegen der Dienstabteilung Spezialdienste des kantonalen Steueramtes die Untersuchung und der Entscheid in Nachsteuer- und Hinterziehungsverfahren betreffend die Staats- und Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer.

Davon abweichend wird, in Anlehnung an die frühere Weisung des kantonalen Steueramtes betreffend die Einleitung des Nachsteuer- und Bussenverfahrens wegen Steuerhinterziehung und Ermittlung der Nachsteuergrundlagen durch die Abteilung für Inventarkontrolle vom 7. November 2001, für die Dienstabteilung Inventarkontrolle/Erbschaftssteuer Folgendes angeordnet.

B. Dienstabteilung Inventarkontrolle/Erbschaftssteuer

I. Nachsteuern

2 Die Dienstabteilung Inventarkontrolle/Erbschaftssteuer wird ermächtigt und angewiesen:

- soweit die Voraussetzungen dazu gegeben sind, das Nachsteuerverfahren einzuleiten;
- die Nachsteuergrundlagen zu ermitteln.

II. Steuerstrafverfahren

3 Auf die gleichzeitige Einleitung des Steuerstrafverfahrens ist von vornherein in den Fällen zu verzichten, in denen (kumulativ)

- der Steuerpflichtige verstorben ist,
- dieser keinen überlebenden Ehegatten hinterlässt
- und die Erben auch nicht als Rechtsnachfolger des Steuerpflichtigen am Verfahren beteiligt waren, in dem die ungenügende Einschätzung zustande kam.

4 In den übrigen Fällen ist mit dem Nachsteuerverfahren in der Regel auch das Steuerstrafverfahren einzuleiten.

5 Soweit mit dem Nachsteuerverfahren auch das Steuerstrafverfahren eingeleitet wird, sind die Steuerpflichtigen darauf hinzuweisen, dass nach Ermittlung der Nachsteuergrundlagen die Dienstabteilung Spezialdienste prüfen werde, ob eine Busse wegen Hinterziehung aufzuerlegen sei, und gegebenenfalls einen Strafbescheid erlassen werde.

6 Zur Busse wegen Steuerhinterziehung hat die Dienstabteilung Inventarkontrolle/Erbschaftssteuer keine weiteren Untersuchungen anzustellen.

III. Überweisung der Akten an die Dienstabteilung Spezialdienste

7 Nach Ermittlung der Nachsteuergrundlagen überweist die Dienstabteilung Inventarkontrolle/Erbschaftssteuer die Akten an die Dienstabteilung Spezialdienste.

8 Auch wenn mit dem Nachsteuerverfahren das Steuerstrafverfahren eingeleitet wurde, hat die Dienstabteilung Inventarkontrolle/Erbschaftssteuer bei der Überweisung an die Dienstabteilung Spezialdienste keinen Antrag zur Busse zu stellen.

C. Dienstabteilung Spezialdienste

I. Nachsteuern

9 Die Dienstabteilung Spezialdienste ermittelt, gegebenenfalls nach Ergänzung der Untersuchung, die Nachsteuern und erlässt den Nachsteuerentscheid.

II. Busse

10 Sie prüft, ob eine Busse wegen Steuerhinterziehung aufzuerlegen sei, und erlässt nach durchgeführter Untersuchung den Strafbescheid.

III. Vertretung im Rechtsmittelverfahren

11 Auch wenn die Dienstabteilung Inventarkontrolle/Erbschaftssteuer die Nachsteuergrundlagen ermittelt hat, wird das kantonale Steueramt im Rechtsmittelverfahren betreffend die Nachsteuern sowie im Verfahren betreffend gerichtliche Beurteilung eines Strafbescheides durch die Dienstabteilung Spezialdienste vertreten.

D. Nachsteuer- und Steuerstraffälle aus den Divisionen

12 In den Nachsteuer- und Steuerstraffällen aus den Divisionen bzw. den anderen Einschätzungsdiensten richtet sich die Zuständigkeit für die Durchführung der Verfahren nach § 19 der Verordnung über die Organisation des kantonalen Steueramtes vom 28. April 2004. In diesen Fällen werden auch die Nachsteuergrundlagen durch die Dienstabteilung Spezialdienste ermittelt.

E. Inkrafttreten

13 Diese Weisung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2005 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Weisung des kantonalen Steueramtes betreffend Einleitung des Nachsteuer- und Bussenverfahrens wegen Steuerhinterziehung und Ermittlung der Nachsteuergrundlagen durch die Abteilung für Inventarkontrolle vom 7. November 2001 (ZStB I Nr. 30/116) aufgehoben.

- [Download Weisung des kantonalen Steueramtes betreffend Einleitung des Nachsteuer- und des Bussenverfahrens wegen Steuerhinterziehung und Ermittlung der Nachsteuergrundlagen durch die Dienstabteilung Inventarkontrolle/Erbschaftssteuer PDF | 4 Seiten | Deutsch | 107 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-106-3.pdf)

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

102. Erledigung von Rechtsmittelverfahren und anderen Geschäften im Zuständigkeitsbereich der Finanzdirektion durch das kantonale Steueramt

# ZStB 106.4: Erledigung von Rechtsmittelverfahren und anderen Geschäften im Zuständigkeitsbereich der Finanzdirektion durch das kantonale Steueramt
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-106-4.html
Thema: Verfahrensrecht
Dokument vom: 11. März 2016
Gültig ab: 1. April 2016
Publikationsdatum Webseite: 2022-03-14
Thema

Verfahrensrecht

Titel

Erledigung von Rechtsmittelverfahren und anderen Geschäften im Zuständigkeitsbereich der Finanzdirektion durch das kantonale Steueramt

Erlassdatum

11\. März 2016

Gültig ab

1\. April 2016

ZStB-Nummer

106.4

Die Finanzdirektion,

gestützt auf § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 3, § 25 und § 35 der Verordnung über die Organisation der Finanzdirektion (OV FD) vom 8. Dezember 2015,

verfügt:

I. Das kantonale Steueramt wird ermächtigt, namens der Finanzdirektion über die folgenden Geschäfte zu entscheiden und die betreffenden Verfahren zu führen:

a) Aufsichtsbeschwerden gegen Gemeindesteuerämter (§ 111 Steuergesetz), einschliesslich solcher betreffend Verweigerung der Fristerstreckung zur Einreichung der Steuererklärung (§ 39 Verordnung zum Steuergesetz),

b) Begehren um Auskünfte aus Steuerakten (§ 120 Abs. 2 Steuergesetz),

c) Rekurse betreffend Ausstellung von Steuerausweisen (§ 122 Steuergesetz),

d) Rekurse betreffend Erlass von Staats- und Gemeindesteuern sowie Grundsteuern, wenn der Steuerpflichtige Rekurs erhoben hat (§§ 185 und 197 Steuergesetz),

e) Begehren um Bestellung eines amtlichen Verteidigers in Steuerstrafverfahren (§ 245 Abs. 3 Steuergesetz),

f) Abschreibungen von Gebühren für Amtshandlungen, soweit sie Fr. 10'000 nicht übersteigen.

Entscheide gemäss Buchstaben a) sowie c) bis f) werden von der Chefin oder vom Chef der zuständigen Organisationseinheit (oder gegebenenfalls von der zuständigen Stellvertretung) unterzeichnet oder visiert. Entscheide gemäss Buchstabe b) werden von den für die Beurteilung dieser Begehren zuständigen Mitarbeitenden unterzeichnet.

II. Eingaben in Rechtsmittelverfahren betreffend Entscheide gemäss Ziffer I werden vom kantonalen Steueramt vorbereitet und von der Chefin oder vom Chef der zuständigen Organisationseinheit des kantonalen Steueramtes (oder gegebenenfalls von der zuständigen Stellvertretung) namens der Finanzdirektion unterzeichnet.

III. Eingaben in Rechtsmittelverfahren betreffend steuerrechtliche Erlasse des Kantonsrates, des Regierungsrates oder der Finanzdirektion werden vom kantonalen Steueramt vorbereitet und von der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher unterzeichnet.

IV. Die folgenden Entscheide sind über die Chefin oder den Chef des kantonalen Steueramtes der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher zur Unterschrift zu unterbreiten:

a) Entscheide über die Ermächtigung von Mitgliedern oder Angestellten einer Steuerbehörde oder von Sachverständigen zur Aussage als Zeuge oder Auskunftsperson in einem Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren und über Begehren solcher Personen um Beizug eines Rechtsbeistandes (§ 120 Abs. 2 Steuergesetz),

b) Strafanzeigen, unter Vorbehalt der besonderen Zuständigkeiten bei der Ahndung von Steuerdelikten (§ 28 Verordnung zum Steuergesetz),

c) Abschreibungen von Gebühren für Amtshandlungen, soweit sie Fr. 10'000 übersteigen,

d) Entscheide in Verfahren, die auf besondere Gefahren schliessen lassen (z. B. Bedrohung von Beamten) oder anderweitig als aussergewöhnlich zu betrachten sind (z. B. bei Selbstmordgefahr).

V. Vorbehalten bleiben abweichende Weisungen der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers im Einzelfall.

VI. Diese Regelung tritt am 1. April 2016 in Kraft. Die Weisung der Finanzdirektion betreffend Erledigung von Verfahren im Zuständigkeitsbereich der Finanzdirektion vom 1. Januar 2012 wird auf diesen Zeitpunkt aufgehoben.

VII. Mitteilung an das Generalsekretariat der Finanzdirektion und die Geschäftsleitung des kantonalen Steueramtes sowie Veröffentlichung auf den Internet-Seiten der Finanzdirektion (www.fd.zh.ch/...) und des kantonalen Steueramtes (www.steueramt.zh.ch/...).

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

103. Beschluss des Regierungsrates über Entschädigungen an die Gemeinden im Steuerverfahren

# ZStB 107.1: Beschluss des Regierungsrates über Entschädigungen an die Gemeinden im Steuerverfahren
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-107-1.html
Thema: Verfahrensrecht
Dokument vom: 3. März 2004; geändert am 22. März 2006 und am 3. März 2010
Gültig ab: 1. Januar 2005
Publikationsdatum Webseite: 2023-11-10
## Auf dieser Seite

- [A. Kostentragung durch Staat und Gemeinden ab der Steuerperiode 2003](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-107-1.html#264318480)
- [B. Die Finanzdirektion kann den Gemeinden die Beiträge kürzen, wenn sie](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-107-1.html#1853296831)
- [Kontakt](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-107-1.html#contact)

Thema

Verfahrensrecht

Titel

Beschluss des Regierungsrates über Entschädigungen an die Gemeinden im Steuerverfahren

Erlassdatum

3\. März 2004; geändert am 22. März 2006 und am 3. März 2010

Gültig ab

1\. Januar 2005

ZStB-Nummer

107.1

Nummer alt

30/150

Auf Antrag der Finanzdirektion
beschliesst der Regierungsrat:

1 I. Es werden die Entschädigungen an die Gemeinden ab der Steuerperiode 2003 neu festgesetzt.

A. Kostentragung durch Staat und Gemeinden ab der Steuerperiode 2003

2 1. Die politischen Gemeinden tragen die Personal- und Sachkosten für die Tätigkeit der Gemeindesteuerämter. Sie erhalten jedoch vom Kanton ab der Steuerperiode 2003:

a) einen Grundbeitrag von jährlich Fr. 36.- für jede ab der Steuerperiode 2003 im Staatssteuerregister der Gemeinde eingetragene steuerpflichtige Person, einschliesslich aller nachgetragenen natürlichen und juristischen Personen, jedoch nur, wenn sie später nicht wieder gelöscht werden (§ 29 Abs. 2 VO StG); für gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten wird nur ein Grundbeitrag gewährt;

b) einen Sonderbeitrag von Fr. 28.- für jede von der Gemeinde mit eigenem Personal ab Steuererklärung 2003 bearbeitete Einschätzung zu den direkten Steuern der natürlichen Personen (Staatssteuer, direkte Bundessteuer, einschliesslich Prüfung des Wertschriftenverzeichnisses);

c) einen Sonderbeitrag von Fr. 5.- für jede von der Gemeinde gescannte Steuererklärung, sofern alle beim Gemeindesteueramt eingereichten Steuererklärungen der Steuerperiode vollständig gemäss Weisung der Finanzdirektion über den Sonderbeitrag an die Gemeinden für das Scanning von Steuererklärungen und die elektronische Erfassung von Veranlagungsdaten gescannt und die Bilder im zentralen Archivsystem des Kantons abgelegt werden; zu scannen sind dabei die Steuererklärungen einschliesslich Beilagen und Belege sowie nachgereichte Unterlagen, Auflagen, Entscheide.\*)

3 2. Ermittelt das kantonale Steueramt auf Verlangen der Einschätzungsgemeinde die Ausscheidungsgrundlagen (§ 194 Abs. 1 StG), steht ihm dafür ein Beitrag von Fr. 120 zu.\*\*)

B. Die Finanzdirektion kann den Gemeinden die Beiträge kürzen, wenn sie

1. die ihnen auf Grund des Gesetzes und der Weisungen der Finanzdirektion im Steuererklärungs- und Veranlagungsverfahren zukommenden Aufgaben nur ungenügend und unvollständig erfüllen;
2. in Fällen, in denen das Gemeindesteueramt nach den Weisungen der Finanzdirektion zur Einschätzung verpflichtet gewesen wäre, die Einschätzung vorzunehmen (§ 43 Abs. 1 VO StG), dieser Pflicht nicht nachgekommen ist.

4 II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates und an die Finanzdirektion.

\*) Geändert am 22. März 2006. Diese Änderung gilt ab der Steuerperiode 2005 (Ziffer II des RRB Nr. 450/2006 vom 22. März 2006).

\*\*) Geändert am 3. März 2010. Diese Änderung gilt ab der Steuererklärung 2009 (Ziffer I und II des RRB Nr. 316 vom 3. März 2010).

- [Download Beschluss des Regierungsrates über Entschädigungen an die Gemeinden im Steuerverfahren PDF | 2 Seiten | Deutsch | 28 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-107-1.pdf)

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

104. Weisung der Finanzdirektion über die Sonderbeiträge an die Gemeinden für das Scanning und Einschätzen von Steuererklärungen

# ZStB 107.2: Weisung der Finanzdirektion über die Sonderbeiträge an die Gemeinden für das Scanning und Einschätzen von Steuererklärungen
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-107-2.html
Thema: Verfahrensrecht
Dokument vom: 16. September 2022
Gültig ab: 1. Januar 2022
Publikationsdatum Webseite: 2026-01-21
## Auf dieser Seite

- [A. Vorbemerkungen](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-107-2.html#1108005568)
- [B. Voraussetzungen für die Gewährung der Sonderbeiträge](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-107-2.html#571847382)
- [C. Geltendmachung der Sonderbeiträge](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-107-2.html#-1947080753)
- [F. Schlussbestimmungen](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-107-2.html#-710515885)
- [Kontakt](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-107-2.html#contact)

Thema

Verfahrensrecht

Titel

Weisung der Finanzdirektion über die Sonderbeiträge an die Gemeinden für das Scanning und Einschätzen von Steuererklärungen

Erlassdatum

16\. September 2022

Gültig ab

1\. Januar 2022

ZStB-Nummer

107.2

Nummer alt

30/155

A. Vorbemerkungen

Die politischen Gemeinden tragen die Personal- und Sachkosten für die Tätigkeit der Gemeindesteuerämter. Gemäss Beschluss des Regierungsrates über Entschädigungen an die Gemeinden im Steuerverfahren ([ZStB Nr. 107.1](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-107-1.html)) werden die Gemeinden für ihre Mitwirkung im Steuerverfahren durch den Kanton entschädigt.

B. Voraussetzungen für die Gewährung der Sonderbeiträge

I. Sonderbeitrag für gescannte Steuererklärungen

Die beim Scan Center oder den Gemeindesteuerämtern eingegangenen Steuererklärungen in Papierform sind gemäss Weisung der Finanzdirektion über die elektronische Erfassung und Aufbewahrung von Steuerakten sowie die Vernichtung von Papierakten (ab Steuerperiode 2020) (ZStB Nr. 109d.1) zu scannen.

Im Anhang der Weisung ZStB Nr. 109d.1 werden die Gemeindesteuerämter aufgeführt, die das Scanning von Steuererklärungen und Beilagen für sich und andere Gemeindesteuerämter durchführen (sogenannte Scan Center). Der Sonderbeitrag wird gewährt, sofern das Gemeindesteueramt in Zusammenarbeit mit einem Scan Center die Anforderungen der Weisung erfüllt.

Massgebend für die Gewährung des Sonderbeitrages für das Scanning ist die Anzahl gescannter Steuererklärungen in Papierform (offline), welche digitalisiert dem kantonalen Steueramt weitergeleitet worden sind:

Formular

mit Papier (offline)

Steuererklärung

**Ja**

Einzelblattverarbeitung: Sämtliche Einschätzungsakten, wie Auflagen, Eingaben des Steuerpflichtigen und Einschätzungsentscheide

**Nein**

Rektifikat

**Ja**

Fehlblätter (F109 / F49)

**Nein**

Steuererklärung auf F109

**Ja**

Steuererklärung auf F49 als Einsprache

**Ja**

Erläuterung der Tabelle: «Ja»: Es wird ein Sonderbeitrag für das Scanning gewährt. «Nein»: Es wird kein Sonderbeitrag für das Scanning gewährt.

Digital erstellte und übermittelte Steuererklärungen (online) werden nicht entschädigt.

II. Sonderbeitrag für das Einschätzen von Steuererklärungen

Die Gemeindesteuerämter sind gemäss § 107 Abs. 2 StG verpflichtet, bei der Einschätzung mitzuwirken. Die Finanzdirektion erlässt Weisungen, in welchen Fällen sie in Vertretung des kantonalen Steueramtes zur Einschätzung berechtigt und verpflichtet sind.

Die Einschätzungspflicht und -berechtigung ist in der Weisung der Finanzdirektion über die Mitwirkung der Gemeindesteuerämter bei der Einschätzung der Staats- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer natürlicher Personen ab Kalenderjahr 2025 durch die Gemeindesteuerämter ([ZStB Nr. 107.3](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-107-3.html)) geregelt.

C. Geltendmachung der Sonderbeiträge

Sind die Voraussetzungen gemäss B erfüllt, müssen die Sonderbeiträge für das Scanning und Einschätzen von Steuererklärungen periodengerecht mit der Jahresabrechnung (JA) und den Solländerungs- und Restanzenabrechnungen (SR) monatlich geltend gemacht werden.

I. Sonderbeitrag für gescannte Steuererklärungen

Die Gemeindesteuerämter übermitteln mit den monatlichen JA- und SR-Abrechnungen dem kantonalen Steueramt die kumulierte Anzahl aller im laufenden Rechnungsjahr (01.01. bis 31.12.) ab der Deklarationsdatenschnittstelle des kantonalen Steueramtes ins Veranlagungssystem des Gemeindesteueramtes importierten, gescannten Steuererklärungen.

II. Sonderbeitrag für das Einschätzen von Steuererklärungen

Die Gemeindesteuerämter übermitteln mit den monatlichen JA- und SR-Abrechnungen dem kantonalen Steueramt die kumulierte Anzahl aller im laufenden Rechnungsjahr (01.01. bis 31.12.) über die Deklarationsdatenschnittstelle exportierten, definitiv eingeschätzten Steuererklärungen.

III. Verfahren

Die Datenübermittlung erfolgt durch die Gemeindesteuerämter über die digitale Schnittstelle E-GDSTR gemäss Weisung der Finanzdirektion über das Abrechnungs- und Meldewesen der Gemeindesteuerämter ([ZStB Nr. 172.2](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-172-2.html)).

F. Schlussbestimmungen

Diese Weisung ersetzt die Weisung vom 9. Dezember 2011 und tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

- [Download Weisung der Finanzdirektion über die Sonderbeiträge an die Gemeinden für das Scanning und Einschätzen von Steuererklärungen PDF | 2 Seiten | Deutsch | 42 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-107-2/zstb-nr-107.2.pdf)

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Ältere Mitteilungen

- [Download Weisung der Finanzdirektion über den Sonderbeitrag an die Gemeinden für das Scanning von Steuererklärungen und die elektronische Erfassung von Veranlagungsdaten gültig bis 31.12.2021 PDF | 4 Seiten | Deutsch | 43 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-107-2/zstb-nr-107-2_gueltig_bis_31_12_2021.pdf)

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

105. Weisung der Finanzdirektion über die Mitwirkung der Gemeindesteuerämter bei der Einschätzung der Staats- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer natürlicher Personen

# ZStB 107.3: Weisung der Finanzdirektion über die Mitwirkung der Gemeindesteuerämter bei der Einschätzung der Staats- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer natürlicher Personen
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-107-3.html
Thema: Verfahrensrecht
Dokument vom: 18. September 2024
Gültig ab: 1. Januar 2025
Publikationsdatum Webseite: 2026-01-21
## Auf dieser Seite

- [A. Rechtliches](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-107-3.html#-2069638601)
- [B. Vorbereitung der Einschätzung](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-107-3.html#-492220299)
- [C. Mitwirkung bei der Einschätzung](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-107-3.html#784102055)
- [D. Datenübermittlung an das kantonale Steueramt](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-107-3.html#1066038012)
- [E. Massnahmen bei Verletzung der Mitwirkungspflicht](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-107-3.html#-1553499310)
- [F. Inkrafttreten](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-107-3.html#-1631214848)
- [Kontakt](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-107-3.html#contact)

Thema

Verfahrensrecht

Titel

Weisung der Finanzdirektion über die Mitwirkung der Gemeindesteuerämter bei der Einschätzung der Staats- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer natürlicher Personen

Erlassdatum

18\. September 2024

Gültig ab

1\. Januar 2025

ZStB-Nummer

107.3

Nummer alt

30/158

A. Rechtliches

Die Gemeindesteuerämter sind gemäss § 107 Abs. 2 StG verpflichtet, bei der Einschätzung mitzuwirken. Die Finanzdirektion erlässt Weisungen, in welchen Fällen sie in Vertretung des kantonalen Steueramtes zur Einschätzung berechtigt und verpflichtet sind.

Die nachfolgenden Bestimmungen regeln die Mitwirkung der Gemeinden bei der Einschätzung der Steuererklärungen natürlicher Personen ab Kalenderjahr 2025.

B. Vorbereitung der Einschätzung

I. Vormerken des Eingangsdatums

Auf allen eingehenden Steuererklärungen ist das Datum des Eingangs durch das Scan Center oder das Gemeindesteueramt einzutragen.

Bei elektronischer Einreichung der Steuererklärung ist der Eingang der Deklarationsdaten zu registrieren. Die Eingangsregistrierung kann durch manuelle Eingangsbuchung oder durch Eingangsbuchung beim Import der Deklarationsdaten vom eGov-Server erfolgen.

Verspätet eingereichte Steuererklärungen sind ausnahmslos entgegenzunehmen.

II. Scanning

Die beim Scan Center oder den Gemeindesteuerämtern eingegangenen Steuererklärungen in Papierform sind gemäss Weisung der Finanzdirektion über die elektronische Erfassung und Aufbewahrung von Steuerakten sowie die Vernichtung von Papierakten (ab Steuerperiode 2020) (ZStB-Nr. 109d.1) zu scannen.

III. Datenfluss und Triagierung

Sämtliche vom Scan Center erfassten Steuererklärungsdaten sind vom Scan Center elektronisch an das kantonale Steueramt (eGov-Server) weiterzuleiten. Die Daten werden nach dem eCH-Standard 0119 E-Tax Filing (Standard für Deklarationsdaten in strukturierter Form) entgegengenommen und verarbeitet.

Mittels einer Triage werden die Fälle direkt dem kantonalen Steueramt («K-Fälle») oder den Gemeindesteuerämtern («G-Fälle») zugewiesen. Die Triagierung wird anhand der zum Zeitpunkt des Steuererklärungsversandes im Register gültigen Steuergruppe und Organisationseinheit vorgenommen. Nachträgliche Änderungen werden bei der Triagierung nicht berücksichtigt. In der folgenden Tabelle sind die gültigen Kombinationen aufgeführt.

K-Fälle

G-Fälle\*

Steuergruppe

Organisationseinheit

Steuergruppe

Organisationseinheit

A

30, 36

B

50, 60, 70

D

20

E

40

F

90

G

40

L

50, 60, 70

L

20, 30, 40

M

30, 35

O

90

S

50, 60, 70

U

50, 60, 70

U

20, 30, 40

W

90

Q

40

\*G-Fälle können vom Gemeindesteueramt auch an das kantonale Steueramt abgeliefert werden (Wert ändert von «G» auf «K»)

Erläuterung der Steuergruppen

A Aufwandbesteuert
B Betriebsstätte
D Diplomat
E Quellensteuerpflichtige mit nachträglicher ordentlicher Veranlagung (NOV) (bis Steuerperiode 2020)
F beschränkte nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) auf Antrag
G Nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) von Steuerpflichtigen mit Garantieerklärung (bis Steuerperiode 2020)
L Liegenschaft
M Magistratspersonen
O unbeschränkte nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV)
S Selbständige
U Unselbständige
W beschränkte nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) von Amtes wegen
Q ergänzende ordentliche Veranlagung zur Quellensteuer (bis Steuerperiode 2020)

IV. Beilagen zur Steuererklärung (Belegregelwerk)

Das Gemeindesteueramt prüft die Steuererklärung und das Wertschriftenverzeichnis auf Vollständigkeit, sofern es die Einschätzung vornimmt. Belege, welche im Beilagenverzeichnis der Steuererklärung aufgezählt und nicht eingereicht worden sind, müssen im Auflageverfahren einverlangt werden. Die Auflage und die nachgereichten Unterlagen sind im elektronischen Steuerarchiv (ARTS) abzulegen.

Wird die Auflage nicht erfüllt, ist diese allenfalls im Mahnverfahren einzufordern.

V. Kapitalleistungen aus Vorsorge

Ergibt sich aus der Steuererklärung, dass eine Kapitalleistung nicht besteuert wurde, ist der Sachverhalt mit dem Backoffice der zuständigen Abteilung zu klären oder die Steuererklärung dem kantonalen Steueramt zuzuweisen.

VI. Informationen

Beim Gemeindesteueramt eingehende und für die Einschätzung bedeutsame Informationen sind im elektronischen Steuerarchiv (ARTS) abzulegen (§ 42 Abs. 2 StV).

C. Mitwirkung bei der Einschätzung

I. Allgemeines

Den Gemeindesteuerämtern steht das Recht und die Pflicht zur Einschätzung der Staats- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer sowie zur Festsetzung des Verrechnungssteueranspruchs zu.

Die Gemeindesteuerämter beantragen beim Backoffice der Abteilung Zürich City die Einschätzungskompetenz für ihre Mitarbeitenden per E-Mail.

Als hoheitliche Tätigkeit setzt die Einschätzungskompetenz die Schweizer Staatsbürgerschaft voraus. Das kantonale Steueramt kann Ausnahmen vom Erfordernis des Schweizer Bürgerrechts bewilligen.

II. Compliance

Mitarbeitende der Gemeindesteuerämter, denen die Einschätzungskompetenz erteilt wird, sind berechtigt, hoheitlich tätig zu werden. In Bezug auf die Steuereinschätzung haben sie deshalb die gleichen Rechte und Pflichten wie die Steuerkommissärinnen und Steuerkommissäre des kantonalen Steueramtes.

Tätigkeiten im Bereich der Steuerberatung und/oder des Treuhandwesens sind bei Mitarbeitenden, welche im Bereich der Steuereinschätzung tätig sind, unzulässig. Dies gilt auch für Teilzeit- oder Nebenerwerbstätigkeiten und für Tätigkeiten ausserhalb des Kantons Zürich.

Falls dennoch eine Tätigkeit in diesen Bereichen ausgeübt wird, hat dies den sofortigen Entzug der Einschätzungskompetenz zur Folge. Weitere Massnahmen bleiben vorbehalten.

Die Einschätzungstätigkeit der Gemeindesteuerämter unterliegt der Aufsicht des kantonalen Steueramtes. Dieses ist berechtigt, das Recht und die Pflicht zur Einschätzung der Gemeindesteuerämter einzuschränken (siehe Ziffer IV dieser Weisung).

Alle Mitarbeitenden mit einem Zugang zu ARTS unterzeichnen eine Geheimhaltungserklärung.

III. Sichtquote

Die Gemeindesteuerämter sind verpflichtet, von den eingehenden Steuererklärungen insgesamt 60% der Steuergruppen U, L und O des Bereichs Privatpersonen (Abteilungen Zürich Nord, Zürich Süd, Zürich City und Quellensteuer) einzuschätzen. Angerechnet werden alle dem kantonalen Steueramt im Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember) über die Deklarationsdatenschnittstelle übermittelten und exportierten, definitiv eingeschätzten Steuererklärungen (unabhängig von der Steuerperiode). 
 
Sichtquote in % =  100 x Anzahl übermittelte und exportierte Fälle des Kalenderjahres / Anzahl taktgebende Steuerpflichtige der Steuergruppen U, L und O des Bereichs Privatpersonen per 31. Dezember Vorjahr

IV. Einschätzung der Staats- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer durch die Gemeindesteuerämter

Die Einschätzungspflicht und -berechtigung besteht vorbehältlich der unten aufgeführten Ausnahmen für

1\. unselbständig Erwerbende der Steuergruppe U der Abteilungen Zürich Nord, Zürich Süd und Zürich City, einschliesslich Abmelde- und Todesfälle;

2\. unselbständig Erwerbende der Steuergruppe L der Abteilungen Zürich Nord, Zürich Süd und Zürich City;

3\. Quellensteuerpflichtige der Steuergruppe O der Abteilung Quellensteuer, die obligatorisch oder auf Antrag der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegen;

Von der Einschätzung durch das Gemeindesteueramt sind ausgenommen:

a) Steuerpflichtige, deren Steuerpflicht zufolge Tod endet und deren Nachlassaktiven per Todestag den Betrag von Fr. 20'000 übersteigen oder Grundeigentum oder eine Betriebsstätte im Kanton Zürich beinhalten. Ausgenommen sind in diesen Fällen auch alle noch offenen Steuererklärungen der Vorjahre;

b) Steuerpflichtige, die während der Steuerperiode geerbt haben oder an unverteilten Erbschaften beteiligt sind (sofern es sich nicht um einfache Fälle handelt);

c) Steuerpflichtige, deren wirtschaftliche Zugehörigkeit zu einem anderen Kanton sich während der Steuerperiode geändert hat;

d) Steuerpflichtige, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausweisen;

e) Steuerpflichtige, die einen Liquidationsgewinn zu versteuern haben;

f) Steuerpflichtige, die vom Arbeitgeber ausgerichtete Abgangsentschädigungen zu versteuern haben;

g) Steuerpflichtige, welche die durch das Steueramt ermittelten Liegenschaftenwerte (Eigenmietwert/Vermögenssteuerwert) bei der Deklaration beanstanden und dies entsprechend begründen;

h) Steuerpflichtige, die an Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften oder an ausländischen Personengesellschaften beteiligt sind;

i) Steuerpflichtige, deren Steuerhoheit umstritten ist;

j) Kapitalleistungen aus Vorsorge;

k) Quellensteuerpflichtige (Steuergruppe O),

- bei denen Arbeitgeber die Steuerlasten übernehmen, 
- die besondere Berufskosten als Expatriate geltend machen, 
- die internationale Ausscheidungen geltend machen, 
- die unterjährig zu veranlagen sind,  
- die von im Ausland domizilierten Arbeitgebern entschädigt werden;

l) Steuerpflichtige mit einem Wertschriftenverzeichnis, welches gemäss Titel V dieser Weisung nicht vom Gemeindesteueramt genehmigt werden darf.

V. Festsetzung des Verrechnungssteueranspruchs

Die Gemeindesteuerämter setzen den Verrechnungssteueranspruch nur dann definitiv fest, wenn die Einschätzung der Staats- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer gleichzeitig erfolgen kann.

Der Verrechnungssteueranspruch bzw. das Wertschriftenverzeichnis darf (mit oder ohne Steuerverzeichnis von Banken etc.) nicht definitiv genehmigt werden, wenn

a) keine Steuererklärung eingereicht wurde;

b) viele Mutationen (Depotein- und Depotauslieferungen) ausgewiesen werden und zudem eine nicht nachvollziehbare Vermögensvermehrung oder -verminderung vorliegt;

c) die eingereichten Belege zur Rückerstattung der Verrechnungssteuer ungenügend sind;

d) Gemeinschaftsdepots vorliegen, sofern es sich nicht um einfache Fälle handelt;

e) Mitarbeiterbeteiligungsrechte (Aktien und/oder Optionen) enthalten sind, welche in der betreffenden Steuerperiode erworben oder veräussert wurden, sofern es sich nicht um einfache Fälle handelt;

f) Anteile von nicht kotierten Gesellschaften enthalten sind, welche eine Ausschüttung vorgenommen haben oder wenn solche Anteile gekauft oder verkauft wurden (Mutationen);

g) Positionen mit besonderen Vermerken betreffend Steuerwert und/oder Ertrag, wie «geschätzt», «pauschal», «nicht bewertet» oder «Kurswert unbekannt», enthalten sind;

h) Positionen enthalten sind, die als dem Geschäftsvermögen zugehörig mit «G» gekennzeichnet sind.

VI. Prüfung der Grunddaten

Bei Einschätzungen durch die Gemeindesteuerämter berücksichtigen diese die relevanten Grunddaten aufgrund ihrer Register. Ebenso müssen allfällige Vertreterangaben auf ihre Richtigkeit geprüft werden.

VII. Einsprache

Geht beim Gemeindesteueramt eine Einsprache gegen eine Einschätzung ein, ist das Eingangsdatum zu vermerken und diese mit sämtlichen Beilagen unverzüglich an das kantonale Steueramt weiterzuleiten (Kanton Zürich, Finanzdirektion, Steueramt, Register/Rechtsmittel, Bändliweg 21, 8090 Zürich).

Über die Einsprache entscheidet das kantonale Steueramt (§ 45 StV).

D. Datenübermittlung an das kantonale Steueramt

I. Angaben bei definitiver Einschätzung von Steuererklärungen natürlicher Personen durch Gemeindesteuerämter

Die Steuerfaktoren für die Staats- und Gemeindesteuern (steuerbares Einkommen, allenfalls satzbestimmendes Einkommen, steuerbares Vermögen, allenfalls satzbestimmendes Vermögen, steuerbare Kapitalleistungen aus Vorsorge) und für die direkte Bundessteuer (steuerbares Einkommen, allenfalls satzbestimmendes Einkommen, steuerbare Kapitalleistungen aus Vorsorge), die Tarife, der Verrechnungssteueranspruch sowie die statistischen Daten müssen dem kantonalen Steueramt übermittelt werden. Die Gemeindesteuerämter übermitteln die Daten über die digitalen Schnittstellen.

II. Ablieferungsfristen

Die Deklarationsdaten der durch das kantonale Steueramt einzuschätzenden provisorischen Steuererklärungen mit Eingang bis 31. März sind bis spätestens 31. August zu übermitteln respektive dem kantonalen Steueramt zuzuweisen.

Die Deklarationsdaten von nach dem 31. März eingehenden Steuererklärungen sind, sofern sie nicht durch das Gemeindesteueramt eingeschätzt werden, laufend bzw. innert 150 Tagen nach Eingang zu übermitteln respektive dem kantonalen Steueramt zuzuweisen.

Die Deklarationsdaten von Steuererklärungen der Organisationseinheit 90 sind, sofern sie nicht durch das Gemeindesteueramt eingeschätzt werden, laufend bzw. innert 360 Tagen nach Eingang zu übermitteln respektive dem kantonalen Steueramt zuzuweisen.

Abweichende Regelungen müssen rechtzeitig bei der Leitung der zuständigen Abteilung des Bereichs Privatpersonen beantragt werden.

III. Ablieferungsrhythmus

Zur Sicherstellung eines ständigen Arbeitsvorrates ist es erforderlich, dass die Gemeindesteuerämter die Deklarationsdaten der durch das kantonale Steueramt einzuschätzenden provisorischen Steuererklärungen laufend elektronisch übermitteln bzw. zuweisen. Abweichende Regelungen müssen rechtzeitig bei der Leitung der zuständigen Abteilung des Bereichs Privatpersonen beantragt werden.

Ebenfalls sind die Deklarationsdaten der durch die Gemeindesteuerämter eingeschätzten Steuererklärungen natürlicher Personen innert 30 Tagen nach erfolgter Einschätzung über die Schnittstelle an das kantonale Steueramt zu übermitteln.

E. Massnahmen bei Verletzung der Mitwirkungspflicht

Gemäss Beschluss des Regierungsrates über Entschädigungen an die Gemeinden im Steuerverfahren vom 3. März 2004 (geändert am 22. März 2006 und am 3. März 2010) (ZStB-Nr. 107.1) tragen die politischen Gemeinden die Personal- und Sachkosten für die Tätigkeiten der Gemeindesteuerämter, erhalten jedoch vom Kanton für ihre Mitwirkung im Steuerverfahren verschiedene Beiträge.

Bei einer ungenügenden Mitwirkung bei der Einschätzung hat das Gemeindesteueramt auf Aufforderung des kantonalen Steueramtes schriftlich die Gründe darzulegen (rechtliches Gehör).

Das kantonale Steueramt kann bei Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Finanzdirektion einen begründeten Antrag auf Kürzung der Beiträge (um maximal 60%) oder auf eine angemessene Entschädigung der Kosten für die Übernahme der durch das Gemeindesteueramt nicht erbrachten Leistungen stellen.

F. Inkrafttreten

Diese Weisung ersetzt die Weisung der Finanzdirektion über die Einschätzung der Staats- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer natürlicher Personen ab Kalenderjahr 2021 durch die Gemeindesteuerämter vom 26. November 2020 (ZStB-Nr. 108.1), die Weisung der Finanzdirektion über die Kürzung von Beiträgen an die Gemeinden im Steuerverfahren bei Verletzung der Mitwirkungspflicht vom 9. Dezember 2011 (ZStB-Nr. 107.3), die Weisung der Finanzdirektion über die Mitwirkung der Gemeindesteuerämter bei der Vorbereitung der Steuereinschätzung natürlicher Personen (ab Steuererklärung 2020) vom 26. November 2020 (ZStB-Nr. 107.4) sowie die Weisung des kantonalen Steueramtes über die Ablieferung der Steuererklärungen und Wertschriftenverzeichnisse natürlicher Personen an das kantonale Steueramt und an das vom kantonalen Steueramt beauftragte Scan Center vom 26. November 2020 (ZStB-Nr. 109a.1). Sie tritt per 1. Januar 2025 in Kraft.

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Ältere Weisungen

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Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

106. Weisung der Finanzdirektion über die Führung der Steuerregister in den Gemeinden

# ZStB 109a.2: Weisung der Finanzdirektion über die Führung der Steuerregister in den Gemeinden
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-109a-2.html
Thema: Verfahrensrecht
Dokument vom: 3. Februar 2022
Gültig ab: 1. Juli 2022
Publikationsdatum Webseite: 2026-01-21
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- [A. Vorbemerkungen](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-109a-2.html#-466505113)
- [B. Staats- und Gemeindesteuerregister](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-109a-2.html#-1523945129)
- [C. Register der nur verrechnungssteueranspruchsberechtigten Personen](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-109a-2.html#1468796249)
- [D. Register für Gemeindesteuerausscheidungen (aktive und passive Steuerausscheidungen)](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-109a-2.html#-2058862633)
- [E. Register der quellensteuerpflichtigen Personen](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-109a-2.html#-601142864)
- [F. Register der steuerbefreiten juristischen Personen](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-109a-2.html#-547424738)
- [G. Register für Grundstückgewinnsteuern](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-109a-2.html#328398526)
- [H. Archivierung](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-109a-2.html#-1014740547)
- [I. Steuerausweise und Datensperre](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-109a-2.html#-1161459213)
- [J. Bescheinigung](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-109a-2.html#2140404185)
- [K. Inkrafttreten](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-109a-2.html#-628796412)
- [Anhang zur Weisung der Finanzdirektion über die Führung der Steuerregister in den Gemeinden](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-109a-2.html#1227816858)
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Thema

Verfahrensrecht

Titel

Weisung der Finanzdirektion über die Führung der Steuerregister in den Gemeinden

Erlassdatum

3\. Februar 2022

Gültig ab

1\. Juli 2022

ZStB-Nummer

109a.2

Nummer alt

30/203

A. Vorbemerkungen

Diese Weisung regelt die Anlage und Führung der Register für die Staats- und Gemeindesteuern und die Verrechnungssteuer. Die Steuerregister bilden die Grundlage für den Steuerbezug und für die buchungspflichtigen Geschäftsfälle in den Steuerkonten.

Die Gemeindesteuerämter legen in jedem Kalenderjahr für alle Fälle, in denen der Gemeinde die Bedeutung einer Einschätzungsgemeinde zukommt (§§ 108 und 109 StG), ein Register aller sicher oder mutmasslich steuerpflichtigen Personen an (§ 29 StV).

Mutmasslich steuerpflichtig sind Personen, deren Steuerpflicht im Kalenderjahr aufgrund von konkreten Indizien angenommen werden muss.

B. Staats- und Gemeindesteuerregister

I. Inhalt

Das Staats- und Gemeindesteuerregister ist so auszugestalten, dass es sämtliche erforderlichen Angaben über die Einschätzung und den Bezug der in diesem Kalenderjahr endenden Steuerperiode enthält.

Zudem beinhaltet dieses Register Angaben über die Kirchensteuern, die Personalsteuer und die Verrechnungssteuer.

Das Register wird auf Beginn des Kalenderjahres angelegt, stets aktuell gehalten und per Ende Kalenderjahr abgeschlossen und archiviert. Das Register muss für jede Steuerperiode nach Name und AHVN13 für natürliche sowie Firma und UID gemäss Handelsregister für juristische steuerpflichtige Personen geführt, abgefragt und ausgewertet werden können. Eine zusätzliche Identifikationsnummer kann verwendet werden, die Verbindung zur AHVN13 bei natürlichen Personen und zur UID bei juristischen Personen muss aber jederzeit gewährleistet sein.

Als Steuerperiode gilt bei natürlichen Personen das Kalenderjahr (§ 49 Abs. 2 StG). Gegebenenfalls tritt der Beginn oder das Ende der Steuerpflicht im Laufe der Steuerperiode ein (§ 29 Abs. 2 lit. a StV).

Als Steuerperiode gilt bei juristischen Personen das Geschäftsjahr (§ 83 Abs. 2 StG). Dieses kann vom Kalenderjahr abweichen. Das Staats- und Gemeindesteuerregister eines Kalenderjahres enthält diejenigen juristischen Personen,

-  für welche die betreffende Gemeinde als Einschätzungsgemeinde in Frage kommt (§ 108 StG) und
- deren Geschäftsjahr im betreffenden Kalenderjahr endet (§ 29 Abs. 2 lit. b Satz 1 VO StG).

Kommt der Gemeinde für nach dem 1. Januar in die Steuerpflicht eintretende juristische Personen – aufgrund der Verhältnisse zu Beginn der Steuerpflicht – die Funktion als Einschätzungsgemeinde zu, so sind diese juristischen Personen in das Staats- und Gemeindesteuerregister des laufenden Kalenderjahres einzutragen. Stellt sich später jedoch heraus, dass das Geschäftsjahr erst im folgenden Kalenderjahr endet, so findet eine Übertragung in das Register des nachfolgenden Kalenderjahres statt (§ 29 Abs. 2 lit. b Satz 2 StV).

Für jede im Register aufgenommene steuerpflichtige Person muss in der Steuerbuchhaltung ein Konto angelegt werden. Darauf sind sämtliche personen- und steuerpflichtbezogenen Vorgänge zu registrieren, welche die im Kalenderjahr zu Ende gehende Steuerperiode betreffen.

Bei Ehepaaren und eingetragenen Partnerschaften wird für die Zeitdauer der gemeinsamen Steuerpflicht ein gemeinsames Konto angelegt. Taktgeber ist bei gemischtgeschlechtlichen Ehepaaren der Ehemann und bei gleichgeschlechtlichen Ehepaaren und eingetragenen Partnerschaften der Partner, dessen Name in der alphabetischen Sortierung an erster Stelle kommt (alphanumerisch aufsteigende Sortierung; Sortierreihenfolge: Nachname, Vorname). Beim Wegzug eines Ehegatten oder Partners ins Ausland und Aufrechterhaltung der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft wird ab dem auf den Wegzug folgenden Jahr derjenige Steuerpflichtige zum Taktgeber, dessen Steuerpflicht in der Schweiz andauert. Der Ehegatte oder Partner im Ausland muss nicht am Register geführt werden. Ziehen beide Ehegatten oder Partner zeitlich gestaffelt im gleichen Steuerjahr weg, erfolgt keine Anpassung des Taktgebers.

Bei Ehepaaren und eingetragenen Partnerschaften mit getrenntem Wohnsitz Schweiz und Ausland ist Taktgeber immer die in der Schweiz steuerpflichtige Person. Der Ehegatte oder Partner im Ausland ist nicht am Register zu führen.

In das Register sind aufzunehmen:

a) Steuerpflichtige natürliche Personen mit Wohnsitz oder Aufenthalt in der Gemeinde (§ 3 StG);

b) Natürliche Personen, die ausserhalb des Kantons Zürich wohnhaft, aber aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton Zürich steuerpflichtig sind (§ 4 StG):

- Inhaber, Teilhaber oder Kommanditäre von Einzel- oder Personenunternehmen mit Geschäftsbetrieben oder Betriebsstätten in der Gemeinde,
- Eigentümer oder Nutzniesser von Liegenschaften in der Gemeinde;

c) Erbengemeinschaften, sofern die Erbfolge ungewiss ist (§ 9 Abs. 2 StG). In solchen Fällen ist der Erblasser zu erfassen. Der Erbenvertreter ist als Generalvertreter zu hinterlegen;

d) Steuerpflichtige, die getrennt vom übrigen Einkommen Kapitalleistungen zu versteuern haben;

e) Steuerpflichtige, die ergänzende Vermögenssteuern auf landwirtschaftlichen Liegenschaften zu entrichten haben (§ 41 StG);

f) nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagte quellensteuerpflichtige Personen (§§ 93, 93a, 101a und 101b StG).

Getrennt zu führen, da im Abrechnungs- und Meldewesen separat auszuweisen, sind:

g) juristische Personen (§§ 54-56 StG).

Die Registerführung hat über alle erfassten steuerpflichtigen Personen getrennt nach Rechnungsjahren und Steuerperioden zu erfolgen.

II. Registerabschluss

1\. Detailnachweis

Für den Registerabschluss sind für jede steuerpflichtige Person einzeln auszuweisen:

1) Stamm- und Personendaten;

2) Einschätzungsdaten;

3) Steuerrechnungen;

4) Kontokorrent der Steuerbuchhaltung (mit Buchungstexten).

Anforderungen zu den einzelnen Positionen sind im Anhang festgelegt.

2\. Zusammenzug

Für den Registerabschluss sind in einem Zusammenzug kumuliert auszuweisen:

1) die Kennzahlen zu den steuerpflichtigen natürlichen Personen;

2) die Kennzahlen zu den steuerpflichtigen juristischen Personen;

3) die Kennzahlen zur Ermittlung der Kirchensteuer juristischer Personen.

Der Zusammenzug mit den detaillierten Kennzahlen kann direkt in der Steuerapplikation generiert werden. Er ist fester Bestandteil der Jahresrechnung (JA) sowie der Abrechnungen über Solländerungen und Restanzen (SR). Er dient auch als Grundlage für die Berechnung des Grundbeitrages gemäss Beschluss des Regierungsrates über Entschädigungen an die Gemeinden im Steuerverfahren (ZStB Nr. 107.1). Das Kantonale Steueramt, Dienstabteilung Rechnungswesen und Controlling, stellt eine detaillierte Vorlage zur Verfügung.

C. Register der nur verrechnungssteueranspruchsberechtigten Personen

In dieses Register sind Personen aufzunehmen, die im ordentlichen Verfahren nicht staats- und gemeindesteuerpflichtig sind, aber Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer haben.

D. Register für Gemeindesteuerausscheidungen (aktive und passive Steuerausscheidungen)

In dieses Register sind steuerpflichtige natürliche und juristische Personen aufzunehmen, die in mehreren zürcherischen Gemeinden oder ausserhalb des Kantons domiziliert sind, die in der Gemeinde eine Liegenschaft oder Betriebstätte haben, aber in einer anderen zürcherischen Gemeinde für ihre gesamten zürcherischen Liegenschaften oder Betriebsstätten für die Staatssteuer eingeschätzt werden.

E. Register der quellensteuerpflichtigen Personen

Personen, welche der Quellensteuer unterliegen sind im Register der quellensteuerpflichtigen Personen zu führen (Verordnung über die Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer, QVO I, und Verordnung über die Quellensteuer für natürliche und juristische Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, QVO II).

Für die Führung des Steuerregisters von quellensteuerpflichtigen Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton (§ 87 StG) und von Steuerpflichtigen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, die im Kanton für kurze Dauer oder als Grenzgänger oder Wochenaufenthalter in unselbständiger Stellung erwerbstätig sind (§ 94 StG), gelten die Bestimmungen unter Abschnitt B sinngemäss.

F. Register der steuerbefreiten juristischen Personen

Das Register der steuerbefreiten juristischen Personen wird vom kantonalen Steueramt geführt.

G. Register für Grundstückgewinnsteuern

Für natürliche und juristische Personen, die für Grundstückgewinne steuerpflichtig werden, ist ein gesondertes Veranlagungs- und Bezugsregister zu führen.

Das Register wird in Buchform oder elektronisch geführt. Es enthält alle für die Veranlagung und den Bezug erforderlichen Angaben.

Das Register wird jeweils auf das Ende des Jahres abgeschlossen und mit einem Zusammenzug versehen. Zum Registerabschluss wird eine Abrechnung erstellt.

Bei Registerabschluss noch offene Veranlagungen werden in das Register des neuen Jahres vorgetragen.

H. Archivierung

Die Register (Detailnachweis und Zusammenzug) sind jährlich abzuschliessen und zu archivieren. Die per Stichtag ausgewiesenen steuerpflichtigen Personen müssen pro Kategorie im Detail nachweisbar sein.

Das Register kann elektronisch archiviert werden. Dabei ist die Unveränderbarkeit der Daten jederzeit zu gewährleisten. Die Reproduzierbarkeit ist sicherzustellen.

I. Steuerausweise und Datensperre

I. Grundsatz und Antrag auf Sperrung

1\. Grundsatz

Nach § 122 Abs. 1 StG stellen die Gemeindesteuerämter gegen Gebühr Ausweise über das steuerbare Einkommen und Vermögen, den steuerbaren Reingewinn und das steuerbare Kapital gemäss letzter rechtskräftiger Einschätzung oder aufgrund der letzten Steuererklärung oder ausnahmsweise aufgrund früherer Einschätzungen aus.

Nach § 122 Abs. 2 StG bleiben die Bestimmungen des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG) vorbehalten. § 22 Abs. 1 IDG räumt der betroffenen steuerpflichtigen Person das Recht ein, die Bekanntgabe ihrer Daten an Private und Organisationen sperren zu lassen.

2\. Antrag auf Sperrung

Gemäss § 20 Abs. 1 der Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV) erfolgt die Sperrung der Daten im Steuerregister auf schriftlichen Antrag der steuerpflichtigen Person hin.

Das Gemeindesteueramt hat die steuerpflichtige Person in schriftlicher Form darüber zu informieren, dass

a) die Datensperre vollzogen ist (§ 20 Abs. 2 IDV);
b) die Datensperre ausschliesslich für das Steuerregister der betroffenen Gemeinde gilt;
c) die Steuerausweise ungeachtet der Datensperre an Dritte ausgestellt werden können, sofern diese dem Steueramt glaubhaft machen können, dass sie durch die Datensperre in der Verfolgung eigener Rechte gegenüber der steuerpflichtigen Person behindert werden (§ 22 Abs. 2 IDG).

3\. Wirkung

Die Datensperre ist auf die Daten im Steuerregister derjenigen Gemeinde beschränkt, bei welcher ein Antrag gestellt wird. Die Datensperre ist bis auf Widerruf auf nachfolgende Steuerperioden zu übertragen.

Die Datensperre hat keine Wirkung auf andere Register.

4\. Vermerk im Steuerregister

Der Antrag um Datensperre ist unverzüglich im Steuerregister zu vermerken.

II. Begehren um Ausstellung von Steuerausweisen

1\. Bei steuerpflichtigen Personen ohne Datensperre

Begehren um Ausstellung von Steuerausweisen von steuerpflichtigen Personen, bei welchen keine Datensperre vermerkt ist, sind grundsätzlich keiner Prüfung durch das Gemeindesteueramt zu unterziehen.

2\. Bei steuerpflichtigen Personen mit Datensperre

Begehren um Ausstellung von Steuerausweisen von Steuerpflichtigen, bei welchen eine Datensperre vermerkt ist, müssen schriftlich im Doppel und unter genauer Angabe des Grundes eingereicht werden. Ein Steuerausweis kann nur ausgestellt werden, wenn die gesuchstellende Person glaubhaft macht, dass die Sperrung sie in der Verfolgung eigener Rechte gegenüber dem Steuerpflichtigen behindert (§ 122 Abs. 3 Satz 1 StG).

Die Gemeindesteuerämter können die Verwendung besonderer Formulare vorsehen.

Das Gemeindesteueramt unterbreitet den Steuerpflichtigen das Begehren um Ausstellung des Steuerausweises zur Stellungnahme (§ 122 Abs. 3 Satz 2 StG).

Ist die steuerpflichtige Person mit der Ausstellung des Steuerausweises nicht einverstanden, erlässt das Gemeindesteueramt einen Entscheid über das Begehren um Ausstellung des Steuerausweises trotz Datensperre. Dieser Entscheid kann von der gesuchstellenden und der steuerpflichtigen Person mit Rekurs bei der Finanzdirektion, Kantonales Steueramt, Dienstabteilung Recht, Postfach, 8090 Zürich angefochten werden (§ 122 Abs. 4 StG; § 16 lit. g Verordnung über die Organisation des kantonalen Steueramtes).

Der Rekursentscheid der Finanzdirektion ist mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechtbar.

Der Steuerausweis wird erst ausgestellt, wenn über die Zulässigkeit der Ausstellung ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt, bzw. wenn die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels unbenutzt verstrichen ist (§ 122 Abs. 5 StG).

J. Bescheinigung

Das Gemeindesteueramt bescheinigt die Richtigkeit der Führung der Steuerregister und deren Vollständigkeit mit dem Jahresabschluss.

K. Inkrafttreten

Diese Weisung ersetzt die Weisung vom 7. Januar 2019 und tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.

Anhang zur Weisung der Finanzdirektion über die Führung der Steuerregister in den Gemeinden

Detailvorgaben zu den Registerdaten / Detailnachweis

Die Stamm- und Personendaten beinhalten alle wichtigen Personal- und steuerrelevanten Daten des Steuersubjektes, insbesondere:

a)

Steuerperiode

b)

Register-Nummer (P-ID oder andere für Schnittstelle erforderliche Identifikation)

c)

AHVN13 / UID

d)

Name und Vorname der natürlichen bzw. Firma der juristischen Person

e)

Geburtsdatum

f)

Namen und Geburtsdatum der Kinder

g)

Zivilstand

h)

Konfession

i)

Adresse (Postleitzahl, Ort, Strasse etc.)

j)

Vertreter (Bevollmächtigte, Beistandschaften etc.)

k)

Zuzugsdatum und Ort

l)

Wegzugsdatum und Ort

m)

Mutationsdatum und -grund, sofern die Veränderung das Steuersoll, die Steuerpflicht bzw. den Geldfluss beeinträchtigt

n)

Datensperre

o)

Identifikation, der für das Steuererklärungsverfahren taktgebenden/führenden Person

Die Einschätzungsdaten enthalten die Angaben, welche für die Einschätzung nötig sind, insbesondere:

a)

Organisationseinheit (OE)

b)

Steuergruppe

c)

Veranlagungscode

d)

Tarifcode

e)

Steuerpflichtige Periode (steuerpflichtig von... bis...)

f)

Eingangsdatum Steuererklärung / Wertschriften- und Guthabenverzeichnis

g)

Einkommen / Gewinn (steuerbarer Wert, satzbestimmender Wert, alle gesondert besteuerten Werte, Steuersatz)

h)

Beteiligungsabzug

i)

Steuererleichterung

j)

Vermögen / Kapital (steuerbare Werte, satzbestimmende Werte, alle gesondert besteuerten Werte, Steuersatz)

k)

Kapitalleistung

Die Steuerrechnung enthält die nötigen Angaben zur Rechnungsstellung, insbesondere:

a)

Rechnungsdatum

b)

einfache Staatssteuer (Einkommenssteuer / Vermögenssteuer bzw. Gewinnsteuer / Kapitalsteuer)

c)

Staatssteuer

d)

Gemeindesteuer

e)

Kirchensteuer

f)

Personalsteuer

g)

Total

h)

Verrechnungssteuer

Das Kontokorrent (mit Buchungstexten) enthält insbesondere:

a)

Sollstellung

b)

Storni

c)

Sollbuchungen / Habenbuchungen: Zahlungen

d)

Rückzahlungen

e)

Verrechnungssteuer

f)

Umbuchungen (Ein- und Ausbuchungen)

g)

Zinsen

h)

Erlasse / Abschreibungen

i)

Restbetrag

j)

Bezugskosten (Inkassoverfahren)

- [Download Weisung der Finanzdirektion über die Führung der Steuerregister in den Gemeinden PDF | 7 Seiten | Deutsch | 138 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-109a-2/zstb-nr-109a-2.pdf)

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Ältere Weisungen

Weisung gültig bis 30. Juni 2022:

- [Download Weisung der Finanzdirektion über die Führung der Steuerregister in den Gemeinden gültig bis 30.06.2022 PDF | 11 Seiten | Deutsch | 97 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-109a-2/zstb-nr-109a-2_gueltig-bis-30_06_2022.pdf)

Weisung gültig bis 6. Januar 2019:

- [Download Weisung der Finanzdirektion über die Führung der Steuerregister in den Gemeinden gültig bis 06.01.2019 PDF | 14 Seiten | Deutsch | 151 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-109a-2/zstb-nr-109a-2_gueltig-bis-6_1_2019.pdf)

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

107. Weisung des kantonalen Steueramtes über die Steuergruppen und die Zuteilung der Steuerpflichtigen an die Abteilungen

# ZStB 109b.1: Weisung des kantonalen Steueramtes über die Steuergruppen und die Zuteilung der Steuerpflichtigen an die Abteilungen
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-109b-1.html
Thema: Verfahrensrecht
Dokument vom: 17. Februar 2026
Gültig ab: 17. Februar 2026
Publikationsdatum Webseite: 2026-02-25
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- [A. Steuergruppen](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-109b-1.html#-39152678)
- [B. Abteilungen](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-109b-1.html#-769091467)
- [C. Zuteilung in den Gemeinden](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-109b-1.html#1935889805)
- [D. Zuteilung der Steuerpflichtigen](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-109b-1.html#2048362658)
- [E. Schlussbestimmungen](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-109b-1.html#-605017201)
- [Kontakt](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-109b-1.html#contact)

Thema

Verfahrensrecht

Titel

Weisung des kantonalen Steueramtes über die Steuergruppen und die Zuteilung der Steuerpflichtigen an die Abteilungen

Erlassdatum

17\. Februar 2026

Gültig ab

17\. Februar 2026

ZStB-Nummer

109b.1

Nummer alt

30/223

A. Steuergruppen

Die Steuerpflichtigen werden für die Einschätzung in Steuergruppen eingeteilt.

Die Steuergruppen werden wie folgt gebildet und mit Buchstaben bezeichnet:

I. Pflichtige mit Wohnsitz oder Sitz im Kanton Zürich

S

Selbständig Erwerbende:
Als selbständig Erwerbende gelten oder ihnen gleichgestellt und mit S zu bezeichnen sind

\-

Steuerpflichtige, die ausschliesslich über selbständige Erwerbseinkünfte verfügen;

\-

Unselbständig Erwerbende und Personen «ohne Erwerbstätigkeit» (wie Rentnerinnen und Rentner, Arbeitslose, Studentinnen und Studenten, Haushaltsführende usw.), die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben; gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten sind mit S zu bezeichnen, wenn einer der beiden diese Voraussetzungen erfüllt;

\-

früher selbständig erwerbende Personen und Erben von selbständig erwerbenden Pflichtigen, wenn sie noch Geschäftsvermögen besitzen und die Liquidation aufgeschoben ist.

U

Unselbständig Erwerbende:
Als unselbständig Erwerbende gelten und mit U zu bezeichnen sind

\-

Steuerpflichtige, die über unselbständige Erwerbseinkünfte verfügen;

\-

Personen ohne Erwerbstätigkeit (wie Rentnerinnen und Rentner, Arbeitslose, Studentinnen und Studenten usw.), sofern sie nicht infolge Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit den selbständig Erwerbenden gleichgestellt sind;

\-

Handelsreisende und Versicherungsagenten mit hauptberuflicher Tätigkeit.

Q

Quellensteuerpflichtige ausländische Arbeitnehmer, die für übriges Einkommen oder für Vermögen ergänzend veranlagt werden (bis und mit Steuerperiode 2020)

E

Quellensteuerpflichtige ausländische Arbeitnehmer, die wegen Überschreitung der Einkommensgrenze nachträglich veranlagt werden (bis und mit Steuerperiode 2020)

G

Nachträgliche Veranlagung von Steuerpflichtigen mit Garantieerklärung (bis und mit Steuerperiode 2020)

O

Quellensteuerpflichtige Personen, die obligatorisch oder auf Antrag der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegen (seit Steuerperiode 2021)

N

Unverteilte Nachlässe

P

Juristische Personen

A

Steuerpflichtige, die bei der direkten Bundessteuer nach Aufwand besteuert werden

M

Die Mitglieder oberster eidgenössischer, kantonaler und städtischer Behörden (vollamtlich tätige Magistratspersonen wie Bundesräte, Regierungsräte, Stadträte und Richter) und sämtliche Mitarbeitenden des kantonalen Steueramtes.

II. Pflichtige mit Wohnsitz oder Sitz in anderen Kantonen oder im Ausland

B

Natürliche Personen mit Betriebsstätten (Geschäftsbetrieben) im Kanton

L

Natürliche Personen mit Liegenschaften im Kanton

Y

Juristische Personen mit Zweigniederlassungen, Betriebsstätten oder Liegenschaften im Kanton und Sitz in einem anderen Kanton

Z

Juristische Personen mit Zweigniederlassungen, Betriebsstätten oder Liegenschaften im Kanton und Sitz im Ausland

D

Für die Veranlagung der direkten Bundessteuer: Auslandbedienstete sowohl des Bundes als auch von schweizerischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten, sofern sie im Ausland von der Einkommenssteuer befreit sind (Art. 3 Abs. 5 DBG).

F

Quellensteuerpflichtige Personen, die auf Antrag der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegen (seit Steuerperiode 2021)

W

Quellensteuerpflichtige Personen, die wegen stossenden Verhältnissen der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegen (seit Steuerperiode 2021)

III. Quellensteuern

Q

Quellensteuerpflichtige Personen mit Wohnsitz im In- oder Ausland

K

Künstler, Sportler und Referenten

H

Hypothekargläubiger

V

Verwaltungsräte und andere Organe einer juristischen Person

R

Empfänger von Vorsorgeleistungen

B. Abteilungen

I. Abteilungen des Bereichs Privatpersonen

Die Steuerpflichtigen der Gruppen U und L werden zur Einschätzung einer Abteilung des Bereichs Privatpersonen zugeteilt.

Dies sind:

Zürich City

Stadt Zürich

Zürich Nord

Bezirke Andelfingen, Bülach, Dielsdorf, Dietikon, Winterthur und die Gemeinden Illnau-Effretikon, Weisslingen und Lindau des Bezirks Pfäffikon

Zürich Süd

Bezirke Affoltern a.A., Hinwil, Horgen, Meilen, Uster, Pfäffikon ohne die Gemeinden Illnau-Effretikon, Weisslingen und Lindau

II. Abteilungen des Bereichs Unternehmen

Die Steuerpflichtigen der Gruppen S und P sowie der ihnen gleichgestellten Gruppen B und Z werden nach ihrer geschäftlichen Tätigkeit einer Abteilung des Bereichs Unternehmen zugeteilt.

Dies sind:

Bau

Bau-Haupt- und Nebengewerbe, Immobiliengesellschaften, Maschinen- und Elektroindustrie, Radio und Fernsehen, Reinigung, Sportler, Schulen, Lehrer, Künstler.

Konsum

Allgemeine Handelsgeschäfte, Nahrungsmittel- und Gastgewerbe, chemische Industrie, Bekleidungsindustrie, Autogewerbe, Papier und Druckereien, Presse, freie Berufe, Landwirtschaft und Gärtnerei.

Dienstleistungen

Banken, Versicherungen, Treuhandgesellschaften, freie Berufe, EDV, Transport, Spedition, Werbung und Grafik.

Die Feinverteilung erfolgt gemäss amtsinternem Branchenverzeichnis.

III. Quellensteuer

Die Steuerpflichtigen der Gruppen E, F, G, O, Q und W werden zur Einschätzung der Abteilung Quellensteuer zugeteilt.

IV. Inventarkontrolle

Die Steuerpflichtigen der Gruppe N (unverteilte Nachlässe) werden im ganzen Kanton zur Einschätzung der Abteilung Nachlass zugeteilt.

C. Zuteilung in den Gemeinden

I. Allgemeine Zuteilungsregeln

In den nachstehenden Gemeinden werden die Steuerpflichtigen mit Ausnahme der Sonderfälle (vgl. C.II.) wie folgt zugeteilt:

1\. Steuergruppen S, P, B und Z nach Erwerbszweig an die Abteilungen Bau, Konsum und Dienstleistungen,

2\. Steuergruppen U und L an nachstehend bezeichnete Abteilung:

Gemeinde

Abteilung

Gemeinde

Abteilung

Adliswil

Zürich Süd

Maschwanden

Zürich Süd

Aesch

Zürich Nord

Maur

Zürich Süd

Aeugst am Albis

Zürich Süd

Meilen

Zürich Süd

Affoltern am Albis

Zürich Süd

Mettmenstetten

Zürich Süd

Altikon

Zürich Nord

Mönchaltorf

Zürich Süd

Andelfingen

Zürich Nord

Neerach

Zürich Nord

Bachenbülach

Zürich Nord

Neftenbach

Zürich Nord

Bachs

Zürich Nord

Niederglatt

Zürich Nord

Bäretswil

Zürich Süd

Niederhasli

Zürich Nord

Bassersdorf

Zürich Nord

Niederweningen

Zürich Nord

Bauma

Zürich Süd

Nürensdorf

Zürich Nord

Benken

Zürich Nord

Oberembrach

Zürich Nord

Berg am Irchel

Zürich Nord

Oberengstringen

Zürich Nord

Birmensdorf

Zürich Nord

Oberglatt

Zürich Nord

Bonstetten

Zürich Süd

Oberrieden

Zürich Süd

Boppelsen

Zürich Nord

Oberweningen

Zürich Nord

Brütten

Zürich Nord

Obfelden

Zürich Süd

Bubikon

Zürich Süd

Oetwil am See

Zürich Süd

Buch am Irchel

Zürich Nord

Oetwil an der Limmat

Zürich Nord

Buchs

Zürich Nord

Opfikon

Zürich Nord

Bülach

Zürich Nord

Ossingen

Zürich Nord

Dachsen

Zürich Nord

Otelfingen

Zürich Nord

Dägerlen

Zürich Nord

Ottenbach

Zürich Süd

Dällikon

Zürich Nord

Pfäffikon

Zürich Süd

Dänikon

Zürich Nord

Pfungen

Zürich Nord

Dättlikon

Zürich Nord

Rafz

Zürich Nord

Dielsdorf

Zürich Nord

Regensberg

Zürich Nord

Dietikon

Zürich Nord

Regensdorf

Zürich Nord

Dietlikon

Zürich Nord

Rheinau

Zürich Nord

Dinhard

Zürich Nord

Richterswil

Zürich Süd

Dorf

Zürich Nord

Rickenbach

Zürich Nord

Dübendorf

Zürich Süd

Rifferswil

Zürich Süd

Dürnten

Zürich Süd

Rorbas

Zürich Nord

Egg

Zürich Süd

Rümlang

Zürich Nord

Eglisau

Zürich Nord

Rüschlikon

Zürich Süd

Elgg

Zürich Nord

Rüti

Zürich Süd

Ellikon an der Thur

Zürich Nord

Russikon

Zürich Süd

Elsau

Zürich Nord

Schlatt

Zürich Nord

Embrach

Zürich Nord

Schleinikon

Zürich Nord

Erlenbach

Zürich Süd

Schlieren

Zürich Nord

Fällanden

Zürich Süd

Schöfflisdorf

Zürich Nord

Fehraltorf

Zürich Süd

Schwerzenbach

Zürich Süd

Feuerthalen

Zürich Nord

Seegräben

Zürich Süd

Fischenthal

Zürich Süd

Seuzach

Zürich Nord

Flaach

Zürich Nord

Stadel

Zürich Nord

Flurlingen

Zürich Nord

Stäfa

Zürich Süd

Freienstein-Teufen

Zürich Nord

Stallikon

Zürich Süd

Geroldswil

Zürich Nord

Stammheim

Zürich Nord

Glattfelden

Zürich Nord

Steinmaur

Zürich Nord

Gossau

Zürich Süd

Thalheim an der Thur

Zürich Nord

Greifensee

Zürich Süd

Thalwil

Zürich Süd

Grüningen

Zürich Süd

Trüllikon

Zürich Nord

Hagenbuch

Zürich Nord

Truttikon

Zürich Nord

Hausen am Albis

Zürich Süd

Turbenthal

Zürich Nord

Hedingen

Zürich Süd

Uetikon am See

Zürich Süd

Henggart

Zürich Nord

Uitikon

Zürich Nord

Herrliberg

Zürich Süd

Unterengstringen

Zürich Nord

Hettlingen

Zürich Nord

Urdorf

Zürich Nord

Hinwil

Zürich Süd

Uster

Zürich Süd

Hittnau

Zürich Süd

Volken

Zürich Nord

Hochfelden

Zürich Nord

Volketswil

Zürich Süd

Höri

Zürich Nord

Wädenswil

Zürich Süd

Hombrechtikon

Zürich Süd

Wald

Zürich Süd

Horgen

Zürich Süd

Wallisellen

Zürich Nord

Hüntwangen

Zürich Nord

Wangen-Brüttisellen

Zürich Süd

Hüttikon

Zürch Nord

Wasterkingen

Zürich Nord

Humlikon

Zürich Nord

Weiach

Zürich Nord

Illnau-Effretikon

Zürich Nord

Weiningen

Zürich Nord

Kappel am Albis

Zürich Süd

Weisslingen

Zürich Nord

Kilchberg

Zürich Süd

Wettswil am Albis

Zürich Süd

Kleinandelfingen

Zürich Nord

Wetzikon

Zürich Süd

Kloten

Zürich Nord

Wiesendangen

Zürich Nord

Knonau

Zürich Süd

Wil

Zürich Nord

Küsnacht

Zürich Süd

Wila

Zürich Süd

Langnau am Albis

Zürich Süd

Wildberg

Zürich Süd

Laufen-Uhwiesen

Zürich Nord

Winkel

Zürich Nord

Lindau

Zürich Nord

Winterthur

Zürich Nord

Lufingen

Zürich Nord

Zell

Zürich Nord

Männedorf

Zürich Süd

Zollikon

Zürich Süd

Marthalen

Zürich Nord

Zürich

Zürich City

Zumikon

Zürich Süd

II. Besondere Zuteilungsregeln

1\. Für die Einschätzung der Steuergruppen E, F, G, Q, O und W ist die Abteilung Quellensteuer zuständig.

2\. Für die Einschätzung der Steuergruppe A ist die Abteilung Zürich Süd zuständig.

3. Für die Einschätzung der Steuergruppe M ist die Abteilung Zürich Süd zuständig (Ausnahme: Mitarbeitende der Abteilung Zürich Süd sind der Abteilung Zürich City zu übertragen).

Über Detailfragen des M-Registers im Einzelnen entscheidet der Leiter des Bereichs Privatpersonen in Absprache mit dem Leiter des Bereichs Recht und Gesetzgebung.

4\. Personen mit beherrschender Beteiligung an juristischen Personen werden derjenigen Abteilung des Bereichs Unternehmen zugeteilt, welche die juristische Person einschätzt, sofern die Bedingungen gemäss der Checkliste GEM-Auflösung für die Gemeindesteuerämter und den WfMS-Umteilungsregeln erfüllt sind.

5\. Teilhaber von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sind gemeinsam einzuschätzen.

6\. Pflichtige der Steuergruppen P und Z, die miteinander wirtschaftlich eng verbunden sind (Mutter und Tochtergesellschaften, Holdinggesellschaften und Erwerbsgesellschaften), sind gemeinsam einzuschätzen.

7\. Für die Einschätzung der Steuergruppe N ist die Abteilung Nachlass zuständig.

8\. Für die Einschätzung der Steuergruppe D ist die Abteilung Zürich Nord zuständig.

In besonderen Fällen kann sich eine individuelle Zuteilung rechtfertigen. Diese Anordnungen sind von Fall zu Fall durch die Leitenden der Abteilungen nach gegenseitiger Absprache und in Verbindung mit der Abteilung Register zu treffen.

D. Zuteilung der Steuerpflichtigen

I. Bei erstmaligem Eintritt in die Steuerpflicht

Bei Personen, die erstmals im Kanton Wohnsitz nehmen oder erstmals im Kanton selbständig steuerpflichtig werden, und bei Firmen, die neu gegründet werden oder erstmals im Kanton steuerpflichtig werden, stellt das Gemeindesteueramt nach Massgabe dieser Weisung die Steuergruppe und die zuständige Abteilung fest. Es vermerkt die Zuteilung sowohl auf der Steuererklärung als auch im Bezugsregister mit der Angabe der Abteilung (zum Beispiel «U Zürich Nord»: Unselbständig erwerbender Steuerpflichtiger, der Abteilung Zürich Nord zugewiesen). Wo Adressieranlagen bestehen, ist die Zuteilung jedes Steuerpflichtigen in das Klischee aufzunehmen.

Besteht Unsicherheit über die Zuteilung oder müssen Zuteilungen geändert werden, so entscheidet die Abteilung Register des kantonalen Steueramtes.

II. Bei Wohnsitzwechsel innerhalb des Kantons

Ist der Steuerpflichtige zwar bisher schon im Kanton steuerpflichtig gewesen, hat er jedoch seit der letzten Einschätzung die Wohnsitzgemeinde gewechselt, so muss die bisherige Zuteilung überprüft werden.

Das Gemeindesteueramt der neuen Wohnsitzgemeinde ermittelt die Steuergruppe nach vorstehenden Grundsätzen. Besteht Unsicherheit über die Zuteilung, so entscheidet die Abteilung Register des kantonalen Steueramtes.

III. Umteilungen

Für bisher zugeteilte Steuerpflichtige ist eine Umteilung geboten:

1\. wenn ein bisher unselbständig Erwerbender eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt,

2\. wenn ein selbständig Erwerbender dauernd in einer anderen Branche tätig wird,

3\. wenn ein bisher selbständig Erwerbender diese Tätigkeit aufgegeben hat und kein Geschäftsvermögen mehr besitzt. Die Rückumteilung zur zuständigen Abteilung des Bereichs Privatpersonen kann erst nach erfolgter Einschätzung erfolgen,

4. wenn sich die Verhältnisse unselbständig Erwerbender mit Beteiligung an einer juristischen Person gemäss den Umteilungsregeln oder gemäss der Checkliste GEM-Teilauflösung massgebend verändert haben,

5. wenn ein quellensteuerpflichtiger Arbeitnehmer das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung erhält oder eine Person heiratet, die das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt,

6\. wenn ein quellensteuerpflichtiger Arbeitnehmer, der mit einer Person verheiratet ist, die die Niederlassungsbewilligung oder das Schweizer Bürgerrecht besitzt, geschieden wird, sich gerichtlich oder tatsächlich trennt bzw. dessen Ehegatte verstirbt,

7\. wenn ein Arbeitnehmer die Niederlassungsbewilligung oder das Schweizer Bürgerrecht verliert.

Die Umteilung von Steuerpflichtigen in eine andere Abteilung ist spätestens bis 30. September des der massgeblichen Arbeitsperiode folgenden Kalenderjahres zu beantragen. Beispiel: Steuererklärungen betreffend die Steuerperiode 2021 bis 30. September 2024.

Die Umteilung wird nach vorheriger Abklärung der Umteilungsvoraussetzungen und der Branchenzugehörigkeit von der Abteilung veranlasst, welcher der Steuerpflichtige bisher zugeteilt war. Sie stellt die Einschätzungsakten zusammen und veranlasst die Umteilung durch die Abteilung Register.

Die Abteilung Register nimmt die notwendigen Mutationen vor, gibt dem Gemeindesteueramt von der Umteilung Kenntnis und leitet die Akten an die neue Abteilung weiter.

In allen Fällen von Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der Pflichtigen soll von einer Umteilung abgesehen werden.

Umteilungen innerhalb der Branchenabteilungen erfolgen gemäss den Weisungen der Leiterin des Bereichs Unternehmen des kantonalen Steueramtes.

E. Schlussbestimmungen

Diese Weisung ersetzt die Weisung vom 26. April 2024 und gilt ab 17. Februar 2026.

- [Download Weisung des kantonalen Steueramtes über die Steuergruppen und die Zuteilung der Steuerpflichtigen an die Abteilungen PDF | 9 Seiten | Deutsch | 186 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-109b-1/zstb-nr-109b-1.pdf)

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Ältere Weisungen

- [Download Weisung des kantonalen Steueramtes über die Steuergruppen und die Zuteilung der Steuerpflichtigen an die Abteilungen (Weisung gültig bis 16. Februar 2026) PDF | 9 Seiten | Deutsch | 98 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-109b-1/zstb-nr-109b-1_gueltig-bis-16_02_2026.pdf)

- [Download Weisung des kantonalen Steueramtes über die Steuergruppen und die Zuteilung der Steuerpflichtigen an die Abteilungen (Weisung gültig bis 31. Dezember 2023) PDF | 9 Seiten | Deutsch | 97 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-109b-1/zstb-nr-109b-1_gueltig-bis-31_12_2023.pdf)

- [Download Weisung des kantonalen Steueramtes über die Steuergruppen und die Zuteilung der Steuerpflichtigen an die Divisionen (Weisung gültig bis 30. November 2023) PDF | 7 Seiten | Deutsch | 130 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-109b-1/zstb-nr-109b-1_gueltig-bis-30_11_2023.pdf)

- [Download Weisung des kantonalen Steueramtes über die Steuergruppen und die Zuteilung der Steuerpflichtigen an die Divisionen (Weisung gültig bis 31. Dezember 2021) PDF | 7 Seiten | Deutsch | 170 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-109b-1/zstb-nr-109b-1_gueltig-bis-31_12_2021.pdf)

- [Download Weisung des kantonalen Steueramtes über die Steuergruppen und die Zuteilung der Steuerpflichtigen an die Divisionen (Weisung gültig bis 22. September 2020) PDF | 8 Seiten | Deutsch | 56 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-109b-1/zstb-nr-109b-1_gueltig-bis-22_09_2020.pdf)

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

108. Weisung der Finanzdirektion über den elektronischen Datenaustausch zwischen den Gemeindesteuerämtern und dem kantonalen Steueramt betreffend die natürlichen Personen

# ZStB 109c.1: Weisung der Finanzdirektion über den elektronischen Datenaustausch zwischen den Gemeindesteuerämtern und dem kantonalen Steueramt betreffend die natürlichen Personen
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-109c-1.html
Thema: Verfahrensrecht
Dokument vom: 26. November 2020
Gültig ab: 1. Januar 2021
Publikationsdatum Webseite: 2026-01-21
## Auf dieser Seite

- [A. Gesetzliche Grundlagen](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-109c-1.html#1515803267)
- [B. Elektronische Übermittlung von Daten durch die Gemeindesteuerämter an das kantonale Steueramt](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-109c-1.html#1265095351)
- [C. Elektronische Übermittlung von Daten durch das kantonale Steueramt an die Gemeindesteuerämter](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-109c-1.html#-2092499021)
- [D. Elektronische Übermittlung von Daten von den Scan Centern an das kantonale Steueramt](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-109c-1.html#-1514810643)
- [E. Sichere Datenübermittlung](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-109c-1.html#-652569231)
- [F. Weitere Bestimmungen](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-109c-1.html#172778418)
- [G. Kostenpflicht](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-109c-1.html#1828284797)
- [H. Inkrafttreten](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-109c-1.html#-148102382)
- [Kontakt](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-109c-1.html#contact)

Thema

Verfahrensrecht

Titel

Weisung der Finanzdirektion über den elektronischen Datenaustausch zwischen den Gemeindesteuerämtern und dem kantonalen Steueramt betreffend die natürlichen Personen

Erlassdatum

26\. November 2020

Gültig ab

1\. Januar 2021

ZStB-Nummer

109c.1

Nummer alt

30/205

A. Gesetzliche Grundlagen

Gemäss § 109a Abs. 1 des Steuergesetzes (StG; LS 631.1) führt das Gemeindesteueramt das kommunale Steuerregister. Das kommunale Steuerregister umfasst die Steuerpflichtigen, für die die Gemeinde als Einschätzungsgemeinde zuständig ist, und die in der Gemeinde Steuerpflichtigen, für die eine andere zürcherische Gemeinde als Einschätzungsgemeinde zuständig ist.

Gemäss § 109b Abs. 1 StG führt das kantonale Steueramt das kantonale Steuerregister, das die im Kanton steuerpflichtigen Personen umfasst. Für die Erfassung dieser Personen stützt sich das kantonale Steueramt auf die kommunalen Steuerregister.

Sodann kann die Finanzdirektion gemäss § 109c Abs. 1 StG Vorschriften über den elektronischen Datenaustausch zwischen den kommunalen Steuerregistern und dem kantonalen Steuerregister – bzw. zwischen den Gemeindesteuerämtern und dem kantonalen Steueramt – erlassen.

In § 109c Abs. 1 StG wird weiter festgehalten:

«Gegenstand solcher Vorschriften bilden:

a. die auszutauschenden Daten;

b. die Schnittstellen, die von den Gemeindesteuerämtern für die Entgegennahme von Daten des kantonalen Steueramtes bereitzustellen sind;

c. die Schnittstellen, die von den Gemeindesteuerämtern zu beachten sind bei der Lieferung von Daten an das kantonale Steueramt.»

Schliesslich kann die Finanzdirektion nach § 109d Satz 1 StG auch Vorschriften erlassen über die elektronische Erfassung der Steuererklärungen durch die Gemeindesteuerämter und die Weiterleitung der Daten an das kantonale Steueramt.

Im Übrigen kann auch auf die bundesrechtlichen Vorschriften über den elektronischen Datenaustausch in Art. 39a StHG und Art. 112a DBG hingewiesen werden.

B. Elektronische Übermittlung von Daten durch die Gemeindesteuerämter an das kantonale Steueramt

Die Gemeindesteuerämter haben bei der elektronischen Übermittlung der Daten an das kantonale Steueramt folgende Schnittstellen zu beachten:

a. Schnittstelle Strassen/Adressen: Über diese Schnittstelle sind alle Strassen und Adressen in der Gemeinde zu übermitteln.

b. Schnittstelle Personen: Über diese Schnittstelle sind die Personendaten der Steuerpflichtigen zu übermitteln, für welche die betreffende Gemeinde als Einschätzungsgemeinde im Sinne von § 108 StG zuständig ist. Zu diesen Daten gehören, neben denen der Steuerpflichtigen, auch die Daten von
weiteren Personen, die für die Registrierung und die Veranlagung im kantonalen Steueramt notwendig sind (wie z.B. von Kindern oder Vertretern bzw. Vertreterinnen).

c. Schnittstelle Veranlagungen: Über diese Schnittstelle sind zu übermitteln:

aa. für Steuerpflichtige, die vom Gemeindesteueramt eingeschätzt wurden: die Deklarations- und Veranlagungsdaten;

bb. für Steuerpflichtige, die vom kantonalen Steueramt eingeschätzt werden: die Deklarationsdaten.

Bei der elektronischen Übermittlung der Daten durch die Gemeindesteuerämter an das kantonale Steueramt ist sicherzustellen, dass sämtliche Daten ohne manuelle Bearbeitung in die betreffenden Applikationen des kantonalen Steueramtes übernommen werden können.

C. Elektronische Übermittlung von Daten durch das kantonale Steueramt an die Gemeindesteuerämter

Bei der elektronischen Übermittlung von Daten durch das kantonale Steueramt an die Gemeindesteuerämter haben diese für die Entgegennahme der Daten folgende Schnittstellen bereitzustellen:

a. Schnittstelle Personen: Über diese Schnittstelle erfolgt die Übermittlung von Personendaten von Steuerpflichtigen oder weiteren Personen, die für die Registerführung und den Bezug notwendig sind (wie z.B. von Kindern oder Vertretern bzw. Vertreterinnen), soweit solche Daten durch das kantonale
Steueramt an Gemeindesteuerämter zu übermitteln sind.

b. Schnittstelle Deklarationen: Über diese Schnittstelle übermittelt das kantonale Steueramt von den Steuerpflichtigen eingegangene Deklarationsdaten. Über diese Schnittstelle können auch Daten für die Führung der elektronischen Dossiers (Pendenzenverwaltung, Workflow) übermittelt werden.

c. Schnittstelle Veranlagungen: Über diese Schnittstelle übermittelt das kantonale Steueramt die Veranlagungsdaten für die von ihm vorgenommenen Veranlagungen.

Bei der elektronischen Übermittlung der Daten durch das kantonale Steueramt an die Gemeindesteuerämter ist sicherzustellen, dass sämtliche Daten ohne manuelle Bearbeitung in die betreffenden Applikationen der Gemeindesteuerämter übernommen werden können.

D. Elektronische Übermittlung von Daten von den Scan Centern an das kantonale Steueramt

Sämtliche von den Scan Centern erfassten Steuererklärungsdaten sind von den Scan Centern elektronisch an das kantonale Steueramt (eGov-Server) weiterzuleiten. Vom kantonalen Steueramt werden die Daten der nicht zwingend durch das kantonale Steueramt einzuschätzenden Steuererklärungen an die Gemeindesteuerämter weitergeleitet.

E. Sichere Datenübermittlung

Für die Datenübermittlung zwischen den Gemeindesteuerämtern und dem kantonalen Steueramt ist ausschliesslich das Kantonale Netzwerk (LeuNet) zu verwenden. Zudem hat die Datenübermittlung über das vom kantonalen Steueramt vorgegebene Datentransportsystem zu erfolgen.

Das kantonale Steueramt und die Gemeindesteuerämter stellen sicher, dass die Übermittlung jederzeit wiederholt werden kann.

F. Weitere Bestimmungen

Die inhaltlichen und technischen Einzelheiten für die Schnittstellen und die über diese zu übermittelnden Daten, einschliesslich des Datentransportsystems gemäss Bst. E., werden in den «Richtlinien des kantonalen Steueramtes zur Weisung der Finanzdirektion über den elektronischen Datenaustausch zwischen den Gemeindesteuerämtern und dem kantonalen Steueramt betreffend die natürlichen Personen» geregelt.

In den Richtlinien des kantonalen Steueramtes kann auch eine Abnahme der von den Gemeindesteuerämtern für den Datenaustausch verwendeten Schnittstellen durch das kantonale Steueramt vorgesehen werden. Ungeachtet der Abnahme durch das kantonale Steueramt verbleiben die Gemeinden für die Umsetzung der Weisung und der Richtlinien verantwortlich.

Die Richtlinien des kantonalen Steueramtes werden in Zusammenarbeit mit den Gemeindesteuerämtern erstellt.

Die Richtlinien können beim kantonalen Steueramt, Bereich Logistik, bezogen werden.

Das kantonale Steueramt unterstützt die IT-Verantwortlichen und Softwarelieferanten der Gemeindesteuerämter bei der Umsetzung der vorliegenden Weisung und der darauf beruhenden Richtlinien. Ansprechstelle beim kantonalen Steueramt ist der Schnittstellenverantwortliche.

G. Kostenpflicht

Die Gemeindesteuerämter sind verpflichtet, die Vorschriften der vorliegenden Weisung und die Richtlinien des kantonalen Steueramtes sowie allfällige, gestützt auf diese Vorschriften und Richtlinien ergehende Einzelanordnungen des kantonalen Steueramtes einzuhalten.

Hält ein Gemeindesteueramt diese Vorschriften und Richtlinien nicht ein, kann der Kanton die ihm daraus entstehenden Mehrkosten der Gemeinde auferlegen. Die Finanzdirektion setzt der Gemeinde eine angemessene Frist für die Erfüllung ihrer Pflichten und macht sie auf die Kostenpflicht aufmerksam (§§ 109c Abs. 2 und 109d Satz 2 StG).

H. Inkrafttreten

Diese Weisung ersetzt die Weisung vom 15. November 2010 und tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Sie gilt ab der Steuerperiode 2020.

Auf Gesuch einer Gemeinde kann das kantonale Steueramt in begründeten Fällen ausnahmsweise die Frist zur Anpassung der Applikationen erstrecken.

- [Download Weisung der Finanzdirektion über den elektronischen Datenaustausch zwischen den Gemeindesteuerämtern und dem kantonalen Steueramt betreffend die natürlichen Personen PDF | 3 Seiten | Deutsch | 92 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-109c-1/ZStB-Nr-109c-1.pdf)

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Ältere Merknlätter

- [Download Weisung der Finanzdirektion über den elektronischen Datenaustausch zwischen den Gemeindesteuerämtern und dem kantonalen Steueramt betreffend die natürlichen Personen PDF | 4 Seiten | Deutsch | 195 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-109c-1/zstb-nr-109c-1_gueltig-bis-31_12_2020.pdf)

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

109. Verordnung über die elektronische Zustellung von Verfügungen und Rechnungen

# ZStB 109c.2: Verordnung über die elektronische Zustellung von Verfügungen und Rechnungen
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-109c-2.html
Thema: Verfahrensrecht
Dokument vom: 7. September 2012
Gültig ab: 1. Dezember 2012
Publikationsdatum Webseite: 2026-02-13
Thema

Verfahrensrecht

Titel

Verordnung über die elektronische Zustellung von Verfügungen und Rechnungen

Erlassdatum

7\. September 2012

Gültig ab

1\. Dezember 2012

ZStB-Nummer

109c.2

Nummer alt

30/210

- [Die Verordnung finden Sie unter folgendem Link:](http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=631.122)

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

110. Merkblatt des kantonalen Steueramtes zur Erstellung der Steuererklärung mit elektronischen Hilfsmitteln (PC)

# ZStB 109c.3: Merkblatt des kantonalen Steueramtes zur Erstellung der Steuererklärung mit elektronischen Hilfsmitteln (PC)
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-109c-3.html
Thema: Verfahrensrecht
Dokument vom: 15. November 2005
Gültig ab: 1. Januar 2006
Publikationsdatum Webseite: 2023-11-13
## Auf dieser Seite

- [I. Erstellung der Steuererklärung mit PC](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-109c-3.html#-829005279)
- [II. Programme](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-109c-3.html#29219566)
- [III. Beschriftung der Originalformulare](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-109c-3.html#387120493)
- [IV. Ausdruck von PC-Steuerformularen](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-109c-3.html#-1807249749)
- [V. Folgen bei Nichtbeachten der Anforderungen](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-109c-3.html#1068816163)
- [VI. Schlussbestimmung](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-109c-3.html#1985896061)
- [Kontakt](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-109c-3.html#contact)

Thema

Verfahrensrecht

Titel

Merkblatt des kantonalen Steueramtes zur Erstellung der Steuererklärung mit elektronischen Hilfsmitteln (PC)

Erlassdatum

15\. November 2005

Gültig ab

1\. Januar 2006

ZStB-Nummer

109c.3

Nummer alt

31/203

I. Erstellung der Steuererklärung mit PC

1 Die Einreichung von mit dem PC erstellten Steuerformularen ist zulässig. Das kantonale Steueramt bestimmt deren Form und Inhalt sowie welche amtlichen Formulare zusätzlich einzureichen sind.

II. Programme

2 Das kantonale Steueramt bietet für das Ausfüllen der Steuererklärung von natürlichen Personen ein eigenes Programm an. Es können jedoch auch die im Handel erhältlichen Produkte von privaten Anbietern verwendet werden, sofern sie die nachfolgenden Voraussetzungen zur Einreichung der Steuererklärung mit Beilagen erfüllen (siehe Rz. 6ff). Dabei ist zu beachten, dass diese Programme durch das kantonale Steueramt nicht geprüft (homologiert) werden. Hingegen ist das kantonale Steueramt bereit, die mit einem anderen als dem kantonalen Programm erstellten Steuererklärungen auf ihre Eignung zum Scannen zu prüfen, soweit diese dem kantonalen Steueramt, Dienstabteilung Logistik, Abteilung Fachapplikation bis spätestens 30. November eingereicht worden sind.

III. Beschriftung der Originalformulare

3 Verschiedene PC-Programme bieten die Möglichkeit, die amtlichen Originalformulare zu beschriften. So bearbeitete Steuererklärungen und Beilagen werden weiterhin entgegengenommen.

4 Zu beachten ist, dass die Originalformulare im A3-Format (namentlich das Steuererklärungsformular und das Wertschriftenverzeichnis) zum Bedrucken keinesfalls zerschnitten werden dürfen.

IV. Ausdruck von PC-Steuerformularen

5 Wenn das PC-Programm die Originalformulare nicht beschriften kann, sondern eigene Formulare ausdruckt, muss sichergestellt werden, dass diese Formulare mit dem Scanner erfassbar sind. Deshalb werden diese PC-Steuerformulare nur angenommen, wenn die folgenden Mindestanforderungen erfüllt sind:

6 1. Mindestanforderungen für PC-Steuerformulare

a) Das Blatt darf ein- oder zweiseitig bedruckt werden, jede Seite darf allerdings nur eine einzige Formularseite enthalten.

b) Formulare dürfen nicht zusammengeheftet werden (Bostitch).

c) Die ausgedruckten PC-Steuerformulare müssen in Bezug auf Gestaltung (ausser farblicher Gestaltung) und Inhalt mit den Originalformularen identisch sein.

d) Der Ausdruck hat in schwarzer, leicht lesbarer Schrift auf weissem Papier (Papierqualität mindestens 80g/m2) zu erfolgen. Auf die Verwendung von Farben (Wasserzeichen, farblich ausgefüllte Felder etc.) ist zu verzichten.

e) Sämtliche Ausdrucke sind zur Identifikation mindestens mit dem Namen und der AHV-/Register-Nummer zu versehen.

f) Sämtliche Ausdrucke müssen an den dafür vorgesehenen Stellten datiert und unterzeichnet werden.

g) Immer einzureichen ist das Barcode-Blatt, welches die Detaildaten der Steuerdeklaration in Form eines elektronisch lesbaren 2D-Barcodes enthält.

h) Für Hersteller von Deklarations-Software gelten zusätzlich die Richtlinien für scannbare Formulare, erhältlich unter

https://www.steueramt.zh.ch/tmp/publikationen/fachapplikationen

Benutzernamen und Passwort für den Datendownload erhalten Sie bei Bedarf unter folgender E-Mail-Adresse:
servicedesk@ksta.ktzh.ch.

7 Nicht notwendig ist das Bedrucken der Rückseite sowie die Aufnahme des in den Originalformularen verwendeten Logos.

2\. Unverzichtbare amtliche Originalformulare

8 Wenn die Steuererklärung mit dem PC erstellt wird, ist es zwingend, dass die folgenden, den Steuerpflichtigen zugestellten und vorbeschrifteten amtlichen Originalformulare wieder eingereicht werden.

a) Natürliche Personen

9 Unbedingt im Original einzureichen ist das vorbeschriftete amtliche Formular «Steuererklärung» (mit dem Aufdruck der Personendaten und allenfalls Codes auf Seite 1).

10 Ebenso im Original einzureichen ist das vorbeschriftete amtliche Formular «Wertschriftenverzeichnis». Weiterhin als Beilagen angenommen werden Depotauszüge von Banken, sofern sie nicht weniger Angaben enthalten, als das Wertschriftenverzeichnis verlangt.

b) Juristische Personen

11 Im Original einzureichen sind die vorbeschrifteten amtlichen Steuererklärungsformulare.

12 Überträge in die Originalformulare werden nicht mehr verlangt.

V. Folgen bei Nichtbeachten der Anforderungen

13 Wenn die vorstehenden Anforderungen nicht oder nur unvollständig eingehalten werden, weisen die Steuerbehörden die Formulare zur Verbesserung an die Steuerpflichtigen bzw. an deren Vertreter zurück oder verlangen die ausgefüllten amtlichen Formulare.

VI. Schlussbestimmung

Dieses Merkblatt ersetzt das Merkblatt vom 25. November 2003 und tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

- [Download Merkblatt des kantonalen Steueramtes zur Erstellung der Steuererklärung mit elektronischen Hilfsmitteln (PC) PDF | 4 Seiten | Deutsch | 88 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-109c-3.pdf)

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

111. Verordnung über die elektronische Einreichung der Steuererklärung

# ZStB 109c.4: Verordnung über die elektronische Einreichung der Steuererklärung
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-109c-4.html
Thema: Verfahrensrecht
Dokument vom: 18. Oktober 2011 (1), (2)
Gültig ab: 1. Januar 2021
Publikationsdatum Webseite: 2026-02-04
Thema

Verfahrensrecht

Titel

Verordnung über die elektronische Einreichung der Steuererklärung

Erlassdatum

18\. Oktober 2011 (1), (2)

Gültig ab

1\. Januar 2021

ZStB-Nummer

109c.4

Nummer alt

31/220

- [Die Verordnung finden Sie unter folgendem Link:](http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=631.121)

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

112. Verordnung über die elektronische Einreichung von Quellensteuerdaten

# ZStB 109c.5: Verordnung über die elektronische Einreichung von Quellensteuerdaten
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-109c-5.html
Thema: Verfahrensrecht
Dokument vom: 15. September 2014
Gültig ab: 1. Januar 2015
Publikationsdatum Webseite: 2026-02-13
Thema

Verfahrensrecht

Titel

Verordnung über die elektronische Einreichung von Quellensteuerdaten

Erlassdatum

15\. September 2014

Gültig ab

1\. Januar 2015

ZStB-Nummer

109c.5

Nummer alt

30/245

- [Die Verordnung finden Sie unter folgendem Link:](http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=631.43)

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

113. Weisung der Finanzdirektion über die elektronische Erfassung und Aufbewahrung von Steuerakten sowie die Vernichtung von Papierakten (ab Steuerperiode 2020)

# ZStB 109d.1: Weisung der Finanzdirektion über die elektronische Erfassung und Aufbewahrung von Steuerakten sowie die Vernichtung von Papierakten (ab Steuerperiode 2020)
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-109d-1.html
Thema: Verfahrensrecht
Dokument vom: 26. November 2020
Gültig ab: 1. Januar 2021
Publikationsdatum Webseite: 2026-01-21
## Auf dieser Seite

- [Vorbemerkungen](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-109d-1.html#-497211287)
- [A. Steuererklärungen und Einschätzungsakten der natürlichen Personen](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-109d-1.html#-201303860)
- [B. Steuererklärungen und Einschätzungsakten der juristischen Personen](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-109d-1.html#-937804555)
- [C. Vernichtung der Papierakten](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-109d-1.html#-1198965775)
- [D. Dauer der elektronischen Aufbewahrung](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-109d-1.html#-1415052450)
- [E. Inkrafttreten der Weisung](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-109d-1.html#766963875)
- [Kontakt](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-109d-1.html#contact)

Thema

Verfahrensrecht

Titel

Weisung der Finanzdirektion über die elektronische Erfassung und Aufbewahrung von Steuerakten sowie die Vernichtung von Papierakten (ab Steuerperiode 2020)

Erlassdatum

26\. November 2020

Gültig ab

1\. Januar 2021

ZStB-Nummer

109d.1

Nummer alt

30/211

Vorbemerkungen

Im Kanton Zürich werden sämtliche Steuererklärungen und Einschätzungsakten gescannt und auf dem zentralen elektronischen Archivsystem des kantonalen Steueramtes (ARTS) abgelegt.

Nachstehend werden die Regeln zusammengefasst, die beim Scanning und bei der elektronischen Aufbewahrung der Steuerakten im ARTS zu beachten sind. In dieser Weisung wird zudem auf die Richtlinie des kantonalen Steueramtes zur elektronischen Archivierung, auf die Indexierungs-Richtlinie und die Richtlinie Archivnutzung verwiesen; diese Richtlinien können in der jeweils gültigen Fassung auf der Gemeinde-Seite im Intranet des kantonalen Steueramtes elektronisch abgerufen werden.

Im Übrigen bilden keinen Gegenstand der vorliegenden Weisung der Finanzdirektion:

- die Entschädigungen, die das kantonale Steueramt den Gemeindesteuerämtern für das Scanning entrichtet; diese Entschädigungen werden in der Weisung der Finanzdirektion über den Sonderbeitrag an die Gemeinden für das Scanning von Steuererklärungen und die elektronische Erfassung von Veranlagungsdaten geregelt;
- der elektronische Datenaustausch zwischen den Gemeindesteuerämtern und dem kantonalen Steueramt (abgesehen vom zentralen elektronischen Archivsystem des kantonalen Steueramtes);
- die elektronische Verarbeitung von Steuerdaten (vorbehältlich A.1.2.);
- die Ablieferung von Steuerakten an das Staatsarchiv des Kantons Zürich;
- die elektronische Erfassung und Archivierung von Grundsteuerakten durch die Gemeindesteuerämter.

A. Steuererklärungen und Einschätzungsakten der natürlichen Personen

1\. Scanning durch die Gemeindesteuerämter

1.1. Die Gemeindesteuerämter haben zu scannen:

a) sämtliche Steuererklärungen und sämtliche Beilagen, die nicht in elektronischer Form eingereicht werden; diese Unterlagen sind durch ein Scan Center gemäss A.1.4 zu scannen;

b) in den Fällen, in denen das Gemeindesteueramt die Einschätzung vornimmt (vgl. § 107 Abs. 2 StG), sämtliche weiteren Einschätzungsakten, wie Auflagen, Eingaben des Steuerpflichtigen und Einschätzungsentscheide, sofern sie nicht elektronisch erstellt und direkt ins ARTS abgelegt werden. Diese Unterlagen sind durch ein Scan Center gemäss A.1.4 oder durch das Gemeindesteueramt selber zu scannen.

1.2. Beim Scannen der Steuererklärungen und der Beilagen (A.1.1.a) sind zudem die Daten der Deklaration elektronisch so zu erfassen und aufzubereiten, dass sie bei der Einschätzung weiter verarbeitet werden können. Die erfassten und aufbereiteten Daten sind durch die Scan Center unmittelbar an das kantonale Steueramt weiterzuleiten.

Nach dem Scanning werden die Papierakten gemäss C vernichtet. Die Einschätzung wird aufgrund der elektronischen Daten und papierlos vorgenommen. Die Fallabwicklung in den Gemeindesteuerämtern hat in einem elektronischen Fallverwaltungs- oder Workflowsystem zu erfolgen.

1.3. Unterlagen, die ausnahmsweise nicht zu scannen sind:

- leer abgegebene, nicht unterzeichnete amtliche Formulare «Wertschriften- und Guthabenverzeichnis»;
- zu grosse oder gebundene Originaldokumente, die nach der Einschätzung an die Pflichtigen zurückzusenden sind;
- Briefumschläge, mit denen die Steuererklärungen oder, auf Auflage hin, Unterlagen fristgerecht eingereicht wurden.

1.4. Im Anhang werden die Gemeindesteuerämter aufgeführt, die das Scanning von Steuererklärungen und Beilagen gemäss A.1.1.a und weiteren Steuerakten gemäss A.1.1.b für sich und andere Gemeindesteuerämter durchführen (sogenannte Scan Center; vgl. A.1.8).

1.5. Beim Scanning ist insbesondere sicherzustellen,

- dass die eingescannten Unterlagen die Originale in unveränderbaren Abbildungen festhalten;
- dass die Unterlagen vollständig eingescannt werden;
- dass das Scanningverfahren nachvollziehbar ist.

In diesem Zusammenhang sind die Richtlinien des kantonalen Steueramtes zur elektronischen Archivierung und zur einheitlichen Indexierung zu beachten.

1.6. Die eingescannten Akten sind im ARTS abzulegen.

1.7. Bei der Ablage im ARTS ist insbesondere sicherzustellen,

- dass auf die eingescannten Unterlagen jederzeit zugegriffen werden kann;
- dass die eingescannten Unterlagen nicht verändert werden können;

- dass das Steuergeheimnis gemäss § 120 StG gewährleistet ist und keine unberechtigten Personen Zugang zum Archivsystem haben;

- dass jederzeit nachvollzogen werden kann, welche Personen auf welche eingescannten Unterlagen zugegriffen haben.

In diesem Zusammenhang ist die Richtlinie des kantonalen Steueramtes zur Nutzung des elektronischen Aktenarchivs zu beachten.

1.8. Vor Inbetriebnahme eines Scan Centers gemäss A.1.4 durch ein Gemeindesteueramt hat eine Abnahme durch das kantonale Steueramt zu erfolgen. Das kantonale Steueramt führt bei den Scan Centern und Gemeindesteuerämtern periodische Überprüfungen durch, ob die Regeln der vorliegenden Weisung sowie seine Richtlinien eingehalten werden.

2\. Scanning der Einschätzungsakten des kantonalen Steueramtes

2.1. Auch im kantonalen Steueramt sind sämtliche Einschätzungsakten, einschliesslich der Akten eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens, zu scannen und im ARTS abzulegen.

2.2. Beim Scanning der Einschätzungsakten des kantonalen Steueramtes ist zu unterscheiden:

a) In den Fällen, in denen nach den einschlägigen Richtlinien des kantonalen Steueramtes die Einschätzungsakten jeweils für die drei letzten eingeschätzten Steuerperioden n bis n-2 im kantonalen Steueramt in Papierform aufbewahrt werden, sind jeweils spätestens nach Abschluss des Einschätzungsverfahrens bzw. eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens für die Steuerperiode n+1 sämtliche Einschätzungsakten der eingeschätzten Steuerperiode n-2 (und früherer eingeschätzter Steuerperioden) zu scannen.

b) In den anderen Fällen erfolgt das Scanning im Anschluss an die Einschätzung bzw. nach Abschluss eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens.

2.3. Für das Scanning der Einschätzungsakten des kantonalen Steueramtes kann dieses auch ein Gemeindesteueramt mit einem Scan Center beauftragen. Im Übrigen ist A.1.5. zu beachten.

2.4. Die Ausnahmen gemäss A.1.3. gelten entsprechend.

B. Steuererklärungen und Einschätzungsakten der juristischen Personen

1. Auch bei den juristischen Personen sind sowohl die dem kantonalen Steueramt einzureichenden Steuererklärungen mit sämtlichen Beilagen als auch die Einschätzungsakten, einschliesslich der Akten eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens, zu scannen.
2. In den Fällen, in denen nach den einschlägigen Richtlinien des kantonalen Steueramtes die Einschätzungsakten jeweils für die drei letzten eingeschätzten Steuerperioden n bis n-2 im kantonalen Steueramt in Papierform aufbewahrt werden, sind jeweils spätestens nach Abschluss des Einschätzungsverfahrens bzw. eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens für die Steuerperiode n+1 sämtliche Einschätzungsakten der eingeschätzten Steuerperiode n-2 (und früherer eingeschätzter Steuerperioden) zu scannen.
3. Im Übrigen sind die Regeln gemäss A.2.3. bis A.2.4. zu beachten.

C. Vernichtung der Papierakten

1. Steuererklärungen und weitere Steuerakten in Papierform, die gemäss den Bestimmungen der vorliegenden Weisung sowie unter Beachtung der einschlägigen Richtlinien des kantonalen Steueramtes eingescannt und im ARTS abgelegt worden sind, werden anschliessend an die Ablage im ARTS vernichtet.
2. Für die Vernichtung der Papierakten ist das Steueramt bzw. Scan Center zuständig, das die Akten eingescannt hat. Es kann für die Vernichtung Dritte beauftragen. Auch bei der Vernichtung der Papierakten hat es die Einhaltung des Steuergeheimnisses sicherzustellen (§ 120 StG).

D. Dauer der elektronischen Aufbewahrung

Die im ARTS abgelegten Akten können frühestens 25 Jahre nach Ablauf der in Frage stehenden Steuerperiode gelöscht werden.

E. Inkrafttreten der Weisung

Diese Weisung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft und ersetzt die Weisung vom 28. Mai 2010 (geändert am 9. Dezember 2011).

Für durch das kantonale Steueramt einzuschätzende Steuererklärungen, für die noch kein elektronisches Fallverwaltungs- und Workflowsystem in Betrieb ist, gilt bis zu dessen Inbetriebnahme die Weisung vom 28. Mai 2010.

Anhang:

In folgenden Gemeindesteuerämtern wird ein Scan Center betrieben (vgl. A.1.4; Stand November 2020):

- Steueramt der Stadt Zürich
- Steueramt der Stadt Winterthur

- [Download Weisung der Finanzdirektion über die elektronische Erfassung und Aufbewahrung von Steuerakten sowie die Vernichtung von Papierakten (ab Steuerperiode 2020) PDF | 4 Seiten | Deutsch | 100 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-109d-1/zstb-nr-109d-1.pdf)

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Ältere Merkblätter

Weisung gültig bis 31. Dezember 2020:

- [Download Weisung der Finanzdirektion über die elektronische Erfassung und Aufbewahrung von Steuerakten sowie die Vernichtung von Papierakten (ab Steuerperiode 2007) PDF | 6 Seiten | Deutsch | 38 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-109d-1/zstb-nr-109d-1_gueltig-bis-31_12_2020.pdf)

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

114. Weisung der Finanzdirektion über die elektronische Erfassung und Aufbewahrung von Steuerakten sowie die Vernichtung von Papierakten im Quellensteuerverfahren

# ZStB 109d.2: Weisung der Finanzdirektion über die elektronische Erfassung und Aufbewahrung von Steuerakten sowie die Vernichtung von Papierakten im Quellensteuerverfahren
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-109d-2.html
Thema: Verfahrensrecht
Dokument vom: 15. September 2014
Gültig ab: 1. Januar 2015
Publikationsdatum Webseite: 2023-11-10
## Auf dieser Seite

- [A. Vorbemerkungen](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-109d-2.html#1108005568)
- [B. Akten des Quellensteuerverfahrens](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-109d-2.html#1424913847)
- [C. Vernichtung der Papierakten](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-109d-2.html#-1549765712)
- [D. Dauer der elektronischen Aufbewahrung](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-109d-2.html#520607837)
- [E. Inkrafttreten der Weisung](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-109d-2.html#73862178)
- [Kontakt](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-109d-2.html#contact)

Thema

Verfahrensrecht

Titel

Weisung der Finanzdirektion über die elektronische Erfassung und Aufbewahrung von Steuerakten sowie die Vernichtung von Papierakten im Quellensteuerverfahren

Erlassdatum

15\. September 2014

Gültig ab

1\. Januar 2015

ZStB-Nummer

109d.2

Nummer alt

30/255

A. Vorbemerkungen

1\. Akten des kantonalen Steueramtes zum Quellensteuerverfahren gemäss Quellensteuerverordnung I (QVO I, ZStB Nr. 28/011) werden gescannt und auf dem zentralen elektronischen Archivsystem des kantonalen Steueramtes abgelegt.

2\. Nachstehend werden die Regeln zusammengefasst, die beim Scanning und der elektronischen Aufbewahrung der Steuerakten auf dem zentralen elektronischen Archivsystem des kantonalen Steueramtes zu beachten sind.

3\. Im Übrigen bilden keinen Gegenstand der vorliegenden Weisung der Finanzdirektion:

- der elektronische Datenaustausch zwischen den Gemeindesteuerämtern und dem
kantonalen Steueramt;
- die elektronische Verarbeitung von Steuerdaten (vorbehältlich B.10);
- die Ablieferung von Steuerakten an das Staatsarchiv des Kantons Zürich.

B. Akten des Quellensteuerverfahrens

4\. Die im Rahmen von Quellensteuerverfahren gemäss QVO I beim kantonalen Steueramt eingehenden oder erstellten Steuerakten wie Quellensteuerabrechnungen, Anträge auf Neuveranlagung der Quellensteuer und Tarifeinstufungen der Gemeindesteuerämter sowie die Akten aus Quellensteuerrevisionsverfahren sind mit sämtlichen Beilagen zu scannen. Akten von Rechtsmittelverfahren sind ebenfalls zu scannen.

5\. Beim Scanning ist insbesondere sicherzustellen,

- dass die eingescannten Unterlagen die Originale in unveränderbaren Abbildungen festhalten;
- dass die Unterlagen vollständig eingescannt werden;
- dass das Scanningverfahren nachvollziehbar ist.

6\. Die Quellensteuerakten werden vor der Verarbeitung der eingereichten Unterlagen bzw. nach Abschluss eines Rechtsmittelverfahrens eingescannt.

7\. Für das Scanning der Quellensteuerakten kann das kantonale Steueramt auch ein Gemeindesteueramt mit einem Scan-Center beauftragen (siehe Anhang).

8\. Die eingescannten Akten werden auf dem zentralen elektronischen Archivsystem des kantonalen Steueramtes abgelegt.

9\. Bei der Ablage auf dem zentralen elektronischen Archivsystem des kantonalen Steueramtes ist insbesondere sicherzustellen,

- dass auf die eingescannten Unterlagen jederzeit zugegriffen werden kann;
- dass die eingescannten Unterlagen nicht verändert werden können;
- dass das Steuergeheimnis gemäss § 120 StG gewährleistet ist und keine unberechtigten Personen Zugang zum Archivsystem haben;
- dass jederzeit nachvollzogen werden kann, welche Personen auf welche eingescannten Unterlagen zugegriffen haben.

10\. In elektronischer Form erstellte Quellensteuerakten wie Briefe, Verfügungen, Einspracheentscheide und elektronisch eingereichte Quellensteuerdaten können nach deren Erstellung bzw. deren Einreichung automatisch ins zentrale elektronische Archivsystem des kantonalen Steueramtes überführt werden.

C. Vernichtung der Papierakten

11\. In den Fällen, in denen die Akten des Quellensteuerverfahrens gemäss den Bestimmungen der vorliegenden Weisung eingescannt wurden und die auf dem zentralen elektronischen Archivsystem des kantonalen Steueramtes abgelegten Akten, die jederzeit in ausgedruckter Form vorgelegt werden können, müssen nicht zusätzlich in Papierform aufbewahrt werden.

12\. Die Papierakten des Quellensteuerverfahrens werden nach durchgeführtem Scanning vernichtet.

13\. Für die Vernichtung der Papierakten ist das kantonale Steueramt zuständig. Dieses kann Dritte beauftragen. Auch bei der Vernichtung der Papierakten ist die Einhaltung des Steuergeheimnisses sicherzustellen (§ 120 StG).

D. Dauer der elektronischen Aufbewahrung

14\. Die auf dem zentralen elektronischen Archivsystem des kantonalen Steueramtes abgelegten Akten können frühestens 15 Jahre nach Ablauf der in Frage stehenden Steuerperiode gelöscht werden.

E. Inkrafttreten der Weisung

15\. Diese Weisung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

16\. Die eingescannten Quellensteuerakten können nach den Vorgaben der vorliegenden Weisung ab der Steuerperiode 2015 vernichtet werden.

Anhang:

In folgenden Gemeindesteuerämtern wird ein Scan-Zentrum betrieben (vgl. B.7, Stand 1. August 2014):

Steueramt der Stadt Zürich

Steueramt der Stadt Winterthur

- [Download Weisung der Finanzdirektion über die elektronische Erfassung und Aufbewahrung von Steuerakten sowie die Vernichtung von Papierakten im Quellensteuerverfahren PDF | 3 Seiten | Deutsch | 56 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-109d-2.pdf)

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

115. Weisung der Finanzdirektion über die elektronische Erfassung und Aufbewahrung von Steuerakten in den Gemeinden

# ZStB 109d.3: Weisung der Finanzdirektion über die elektronische Erfassung und Aufbewahrung von Steuerakten in den Gemeinden
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-109d-3.html
Thema: Verfahrensrecht
Dokument vom: 15. Dezember 2023
Gültig ab: 15. Dezember 2023
Publikationsdatum Webseite: 2026-04-29
## Auf dieser Seite

- [A. Anwendungsbereich](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-109d-3.html#-760106014)
- [B. Elektronische Erfassung und Aufbewahrung](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-109d-3.html#-1816698711)
- [C. Vernichtung von Papierakten](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-109d-3.html#-913574548)
- [D. Dauer der elektronischen Aufbewahrung und Archivierung](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-109d-3.html#-2082913318)
- [E. Inkrafttreten der Weisung](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-109d-3.html#-1584695780)
- [Kontakt](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-109d-3.html#contact)

Thema

Verfahrensrecht

Titel

Weisung der Finanzdirektion über die elektronische Erfassung und Aufbewahrung von Steuerakten in den Gemeinden

Erlassdatum

15\. Dezember 2023

Gültig ab

15\. Dezember 2023

ZStB-Nummer

109d.3

A. Anwendungsbereich

Diese Weisung ist anwendbar auf Grundsteuerakten und alle weiteren Steuerakten der Ge­meindesteuerämter wie Quellensteuerakten, Steuerbezugsakten, Steuerabschlüsse, Steuer­erlassakten und Steuerinventare.
Sie ist nicht anwendbar auf Steuerakten, die Gegenstand der Weisung der Finanzdirektion über die elektronische Erfassung und Aufbewahrung von Steuer­akten sowie die Vernichtung von Papierakten (ZStB Nr. 109d.1) sind, d. h. auf Akten, die gemäss den Vorgaben dieser Weisung auf dem zentralen elektronischen Archivsystem des kantonalen Steueramtes (ARTS) abgelegt werden (einschliesslich Akten, die im ARTS-Gemeindeteil abgelegt werden).

B. Elektronische Erfassung und Aufbewahrung

Die Gemeinden sind befugt, ihre in Abschnitt A, Satz 1 erwähnten Steuerakten elektronisch zu erfassen und aufzubewahren.

Die elektronische Erfassung und Aufbewahrung muss vollständig, revisionssicher und rechts­konform erfolgen. Dazu ist ein elektronisches Geschäftsverwaltungssystem (auch Records-Management-System RMS, Geschäftsverwaltung GEVER oder Electronic Content Management System ECM genannt) oder eine Fachapplikation erforderlich. Dieses System bzw. die Applikation muss die folgenden Vorgaben erfüllen:

- Aufgrund von § 120 Abs. 1 des Steuergesetzes dürfen lediglich mit dem Vollzug des Steuer­gesetzes betraute oder dazu beigezogene Personen Einblick in die Steuerakten haben. Es ist somit sicherzustellen, dass nur Personen Zugriff auf die elektronischen Steuerakten haben, die mit dem Vollzug des Steuergesetzes betraut oder dazu beigezogen sind. Die Zuständig­keit zur Erteilung und Verwaltung von Zugriffsberechtigungen auf Steuerakten im Geschäfts­verwaltungssystem oder in der Fachapplikation muss deshalb beim Gemeindesteueramt liegen. Der Zugriff muss auch aufgrund des Gesetzes über die Information und den Daten­schutz (IDG; LS 170.1) eingeschränkt werden, da im Steuerbereich Personendaten und besondere Personendaten bearbeitet werden.
- Das Geschäftsverwaltungssystem bzw. die Fachapplikation muss die Vorgaben des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG; LS 170.1) und der Verordnung über die Informationsverwaltung und -sicherheit (IVSV; LS 170.8) erfüllen. Die Gemeinde­steuerbehörden müssen ihre Informationen so verwalten, dass ihr Handeln nachvollziehbar und die Rechenschaftsfähigkeit gewährleistet ist (§ 5 IDG). Daraus ergeben sich diverse Anforderungen (siehe insbesondere §§ 2-13 IVSV). Nähere Erläuterungen zu den zu erfüllenden Vorgaben finden sich im Merkblatt [Anforderungen an eine rechtskonforme und revisionssichere elektronische Informationsverwaltung](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/politik-staat/informationsverwaltung/bereich-gemeindearchive/Anforderungen_an_elektronische_Informationsverwaltung_in_Gemeinden.pdf) und im Leitfaden [Informationsverwaltung und Archivierung für Gemeinden im Kanton Zürich](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/politik-staat/informationsverwaltung/bereich-gemeindearchive/leitfaden_informationsverwaltung_archivierung_fuer_gemeinden.pdf) des Staatsarchivs.

Werden ausnahmsweise einzelne Dokumente (z. B. grosse oder gebundene Dokumente) in Papierform aufbewahrt, ist im elektronischen Dossier ein Hinweis auf die zusätzlichen Papier­unterlagen anzubringen und auf den Papierunterlagen die Bezeichnung (z. B. Dossiernummer) des elektronischen Dossiers zu vermerken.

C. Vernichtung von Papierakten

Steuerakten in Papierform, die gemäss den Bestimmungen der vorliegenden Weisung elektro­nisch erfasst und aufbewahrt werden, sind zu vernichten. Auch bei der Vernichtung der Papier­akten ist die Einhaltung des Steuergeheimnisses (§ 120 Steuergesetz) sicherzustellen.

D. Dauer der elektronischen Aufbewahrung und Archivierung

Einschätzungsrelevante elektronisch aufbewahrte Akten können frühestens 25 Jahre nach Ablauf der in Frage stehenden Steuerperiode gelöscht werden. Übrige Akten, die für die amtliche Tätig­keit nicht mehr benötigt werden, dürfen noch höchstens 10 Jahre lang aufbewahrt werden (§ 5 IDG). Vor der Löschung sind die Akten dem Gemeindearchiv zur Übernahme anzubieten (§ 8 Archivgesetz). Vgl. zur Bewertung der Unterlagen im Hinblick auf die Archivierung das [Bewertungskonzept für Unterlagen kommunaler Steuerämter](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/politik-staat/informationsverwaltung/gemeindearchive-fuehren/Bewertungskonzept_kommunale_Steuerunterlagen_def_aktualisier.pdf) des Staatsarchivs.

E. Inkrafttreten der Weisung

Diese Weisung gilt ab sofort.

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Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

116. Beschluss des Kantonsrates über den Sitz des Steuerrekursgerichts sowie die Zahl und den Beschäftigungsgrad seiner Mitglieder und Ersatzmitglieder

# ZStB 112.1: Beschluss des Kantonsrates über den Sitz des Steuerrekursgerichts sowie die Zahl und den Beschäftigungsgrad seiner Mitglieder und Ersatzmitglieder
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-112-1.html
Thema: Verfahrensrecht
Dokument vom: 13. Dezember 2010
Gültig ab: 1. Januar 2011
Publikationsdatum Webseite: 2026-02-04
Thema

Verfahrensrecht

Titel

Beschluss des Kantonsrates über den Sitz des Steuerrekursgerichts sowie die Zahl und den Beschäftigungsgrad seiner Mitglieder und Ersatzmitglieder

Erlassdatum

13\. Dezember 2010

Gültig ab

1\. Januar 2011

ZStB-Nummer

112.1

Nummer alt

30/410

- [Den Beschluss finden Sie unter folgendem Link:](http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=631.531)

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- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

117. Organisationsverordnung des Steuerrekursgerichts (OV StRG)

# ZStB 118.1: Organisationsverordnung des Steuerrekursgerichts (OV StRG)
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-118-1.html
Thema: Verfahrensrecht
Dokument vom: 12. November 2010
Gültig ab: 1. Januar 2011
Publikationsdatum Webseite: 2026-02-04
Thema

Verfahrensrecht

Titel

Organisationsverordnung des Steuerrekursgerichts (OV StRG)

Erlassdatum

12\. November 2010

Gültig ab

1\. Januar 2011

ZStB-Nummer

118.1

Nummer alt

30/420

- [Die Verordnung finden Sie unter folgendem Link:](http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=631.53)

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

118. Verfügung der Finanzdirektion über Auskünfte aus Steuerakten an Behörden

# ZStB 120.1: Verfügung der Finanzdirektion über Auskünfte aus Steuerakten an Behörden
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-120-1.html
Thema: Verfahrensrecht
Dokument vom: 18. Oktober 2018
Gültig ab: 18. Oktober 2018
Publikationsdatum Webseite: 2026-01-21
Thema

Verfahrensrecht

Titel

Verfügung der Finanzdirektion über Auskünfte aus Steuerakten an Behörden

Erlassdatum

18\. Oktober 2018

Gültig ab

18\. Oktober 2018

ZStB-Nummer

120.1

Nummer alt

30/635

1\. Mitglieder und Angestellte der Steuerbehörden und amtlich bestellte Sachverständige haben das Amtsgeheimnis auch gegenüber Verwaltungs- und Gerichtsbehörden strikte zu wahren.

Eine Auskunft aus Steuerakten ist nur zulässig, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a) ausdrückliche Einwilligung des Steuerpflichtigen,

b) ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung zur Auskunft,

c) Ermächtigung der Finanzdirektion zur Auskunft, sofern eine solche im öffentlichen Interesse geboten ist (§ 120 Abs. 2 StG).

2\. Aufgrund gesetzlicher Anordnung oder genereller Ermächtigung der Finanzdirektion darf folgenden Amtsstellen Auskunft erteilt werden:

a) den Steuerbehörden des Bundes;

b) den Steuerbehörden anderer Kantone für die Durchführung von Steuerausscheidungen und zur gegenseitigen Information;

c) den Steuerbehörden der zürcherischen Gemeinden;

d) den Ombudsstellen des Kantons Zürich und der Zürcher Gemeinden;

e) den mit der Veranlagung des Wehrpflichtersatzes betrauten Behörden;

f) den Organen der Alters- und Hinterlassenenversicherung und der Invalidenversicherung, den für die Ausrichtung von Zusatzleistungen zur AHV/IV (Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Zuschüsse) zuständigen Stellen, der schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sowie den mit der Durchführung der obligatorischen Unfall- und Krankenversicherung betrauten Organen, den Organen der eidgenössischen Militärversicherung und der Arbeitslosenversicherung sowie den Sozialversicherungsgerichten;

g) den Sozialbehörden der Gemeinden;

h) den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) und den Fachstellen Erwachsenenschutz (FES);

i) den Bewilligungsbehörden im Verfahren für Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland;

j) dem zürcherischen Handelsregisteramt;

k) den Polizei- und Strafverfolgungsbehörden sowie den zürcherischen Gerichtsbehörden betreffend Angaben, die erforderlich sind

- zur Bestimmung des Tagessatzes für eine Geldstrafe 
- für amtliche Leumundserhebungen; in diesem Falle hat sich die Auskunft auf die Mitteilung über die Bezahlung der Steuern zu beschränken
- für das Inkasso von ausstehenden Kosten und Gebühren;

l) den Strafuntersuchungsbehörden und Strafgerichten, soweit ein strafrechtliches Verfahren (insbesondere wegen Steuerbetruges) durchzuführen ist;

m) den Betreibungs- und Konkursämtern für den Pfändungsvollzug bzw. für die Abwicklung des Betreibungs- und Konkursverfahrens; den zürcherischen Notariaten für die Aufnahme öffentlicher Inventare und für die Berechnung der Notariats- und Grundbuchgebühren;

n) dem kantonalen Landwirtschaftsamt und den zürcherischen Gemeindeverwaltungen für die Durchführung des Bundesgesetzes über Bewirtschaftungsbeiträge an die Landwirtschaft mit erschwerten Produktionsbedingungen;

o) den Aufsichtsbehörden über Stiftungen des Bundes, des Kantons und zürcherischer Gemeinden für die Ausübung der Aufsicht;

p) der Abteilung Bürgerrecht und Zivilstandswesen der Direktion der Justiz und des Innern für die Berechnung der Einbürgerungsgebühren; die Auskunft hat sich auf die Bekanntgabe des steuerbaren Einkommens und des steuerbaren Vermögens zu beschränken;

q) der Einwohnerkontrolle der zürcherischen Gemeinden; die Auskunft wird durch die Gemeindesteuerämter erteilt und hat sich auf die Bekanntgabe der Erben bzw. der Erbenvertreter von verstorbenen Steuerpflichtigen zu beschränken;

r) den anerkannten jüdischen Gemeinden für die Berechnung der Mitgliederbeiträge;

s) dem kantonalen Kontrollorgan Schwarzarbeit (Amt für Wirtschaft und Arbeit);

t) dem Amt für Jugend und Berufsberatung der Bildungsdirektion des Kantons Zürich (insbesondere für das Stipendienwesen).

3\. Den mit der Rechnungskontrolle der Steuerämter betrauten Organen des Kantons und der Gemeinden darf über die Verhältnisse einzelner Steuerpflichtiger nur insoweit Aufschluss gegeben werden, als es für die richtige Kontrolle des Steuerbezuges notwendig ist.

Für die Kontrolle der Grundsteuerveranlagungen sind die Kontrollorgane der Gemeinden und des Kantons zur Einsicht in die Grundsteuerakten berechtigt.

4\. Den politisch für die Gemeindesteuerämter Verantwortlichen (Gemeindepräsidenten und Finanzvorstände) darf auf Anfrage oder spontan Auskunft über die Verhältnisse einzelner Steuerpflichtiger erteilt werden, soweit diese Auskunft für deren amtliche Aufgabenerfüllung im Bereich der Steuern oder zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktion erforderlich ist. Letztere Voraussetzung ist insbesondere erfüllt, wenn Anlass zur Annahme besteht, dass die Rechtmässigkeit des Verwaltungshandelns des Gemeindesteueramtes von Dritten in Frage gestellt wird.

Die politisch Verantwortlichen sind darauf hinzuweisen, dass die erteilten Auskünfte dem Amtsgeheimnis unterliegen und nicht an Dritte oder andere Behördenmitglieder oder Angestellte der Gemeinde weitergegeben werden dürfen. Eine Information von Medien und Öffentlichkeit ist nur mit Bewilligung der Finanzdirektion zulässig. Die Auskunftserteilung ist begründet zu dokumentieren.

5\. In allen übrigen Fällen, in welchen eine Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde Auskunft aus Steuerakten begehrt, sind Gesuch und Steuerakten an das kantonale Steueramt, Dienstabteilung Recht, weiterzuleiten, damit das Begehren der Finanzdirektion zum Entscheid unterbreitet werden kann.

6\. Die mit dem Auskunftsgesuch befassten Steuerbehörden des Kantons oder der Gemeinde entscheiden, ob einem Gesuch um Auskunft durch Vorlage der Steuerakten oder des Steuerregisters entsprochen werden kann oder ob dem Gesuchsteller schriftliche Auskünfte erteilt werden sollen.

7\. Die Einsicht in Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind, ist in jedem Fall ausgeschlossen.

8\. Wird ein Mitglied oder Angestellter einer Steuerbehörde oder ein Sachverständiger in einem Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren als Zeuge oder Auskunftsperson vorgeladen, so bedarf diese Person in allen Fällen einer ausdrücklichen Ermächtigung der Finanzdirektion zur Aussage. War die vorgeladene Person in der Sache, die Gegenstand der Befragung ist, in amtlicher Funktion tätig, ist sie in rechtlich schwierigen Fällen befugt, einen Rechtsbeistand beizuziehen. Hierfür ist eine Bewilligung der Finanzdirektion erforderlich. Vorladung und Gesuch sind dem kantonalen Steueramt, Dienstabteilung Recht, einzureichen, welche sie an die Finanzdirektion zum Entscheid weiterleitet.

9\. Die vorstehenden Weisungen gelten für alle kantonalen und kommunalen Steuerbehörden und für Steuerakten jeder Art (Staatssteuern, allgemeine Gemeindesteuern, Grundsteuern).

10\. Verletzungen des Amtsgeheimnisses werden nach den Bestimmungen des schweizerischen Strafgesetzbuches bestraft.

11\. Die vorliegende Verfügung ersetzt die Verfügung vom 30. November 2013 und gilt ab sofort.

- [Download Verfügung der Finanzdirektion über Auskünfte aus Steuerakten an Behörden PDF | 3 Seiten | Deutsch | 46 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-120-1/zstb-nr-120-1.pdf)

Verfügung gültig bis 17.10.2018:

- [Download Verfügung der Finanzdirektion über Auskünfte aus Steuerakten an Verwaltungs- und Gerichtsbehörden PDF | 4 Seiten | Deutsch | 55 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-120-1/zstb-nr-120-1_gueltig-bis-17_10_2018.pdf)

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

119. Weisung der Finanzdirektion über das Meldeverfahren der gegenüber Steuerbehörden zur Auskunft und Anzeige verpflichteten Verwaltungsbehörden, Strafuntersuchungsbehörden und Gerichte

# ZStB 121.1: Weisung der Finanzdirektion über das Meldeverfahren der gegenüber Steuerbehörden zur Auskunft und Anzeige verpflichteten Verwaltungsbehörden, Strafuntersuchungsbehörden und Gerichte
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-121-1.html
Thema: Verfahrensrecht
Dokument vom: 29. November 1999
Gültig ab: 29. November 1999
Publikationsdatum Webseite: 2026-02-13
Thema

Verfahrensrecht

Titel

Weisung der Finanzdirektion über das Meldeverfahren der gegenüber Steuerbehörden zur Auskunft und Anzeige verpflichteten Verwaltungsbehörden, Strafuntersuchungsbehörden und Gerichte

Erlassdatum

29\. November 1999

Gültig ab

29\. November 1999

ZStB-Nummer

121.1

Nummer alt

30/650

- [Die Weisung finden Sie unter folgendem Link:](http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=631.55)

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

120. Weisung der Finanzdirektion über das Steuererklärungsverfahren

# ZStB 132.1: Weisung der Finanzdirektion über das Steuererklärungsverfahren
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-132-1.html
Thema: Verfahrensrecht
Dokument vom: 12. November 2025
Gültig ab: 1. Januar 2026
Publikationsdatum Webseite: 2026-01-21
## Auf dieser Seite

- [A. Einleitende Bemerkungen](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-132-1.html#-1972605626)
- [B. Steuerpflicht](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-132-1.html#1409341029)
- [C. Durchführung des Steuererklärungsverfahrens](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-132-1.html#-1632415317)
- [D. Publikationen (§ 133 StG, § 32 StV, Art. 124 DBG)](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-132-1.html#-1168059739)
- [E. Formularverzeichnis](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-132-1.html#-559517973)
- [F. Formularzustellung](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-132-1.html#-624811958)
- [G. Einreichungsfristen und Fristerstreckungen](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-132-1.html#741966350)
- [H. Kontrolle bei Eingang (§ 40 StV)](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-132-1.html#196322037)
- [I. Rücksendung mangelhafter Steuererklärungen und Wertschriftenverzeichnisse (§ 41 StV)](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-132-1.html#1995738591)
- [J. Verfahren bei Nichtabgabe der Steuererklärung (§ 42 Abs. 3 StV)](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-132-1.html#-723648945)
- [K. Ablieferung an das kantonale Steueramt (§ 42 Abs. 1 StV)](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-132-1.html#-2125645851)
- [L. Inkrafttreten](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-132-1.html#-508439217)
- [Kontakt](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-132-1.html#contact)

Thema

Verfahrensrecht

Titel

Weisung der Finanzdirektion über das Steuererklärungsverfahren

Erlassdatum

12\. November 2025

Gültig ab

1\. Januar 2026

ZStB-Nummer

132.1

Nummer alt

31/036

A. Einleitende Bemerkungen

I. Allgemeine Übersicht

Natürliche und juristische Personen haben für jede Steuerperiode, in welcher sie steuerpflichtig waren, eine Steuererklärung für die Staats- und Gemeindesteuern und für die direkte Bundessteuer abzugeben. In der Regel ist die Steuererklärung in dem auf die Steuerperiode folgenden Kalenderjahr einzureichen.

Steuerpflichtige haben für die Steuerperiode, in welcher sie volljährig geworden sind, im darauffolgenden Kalenderjahr erstmals eine eigene Steuererklärung einzureichen.

Ausnahmsweise ist bei Beendigung der Steuerpflicht im Kanton bereits im laufenden Kalenderjahr eine Steuererklärung für die Steuerperiode des Kalenderjahres abzugeben (siehe Weisung der Finanzdirektion über das Steuererklärungsverfahren bei Beendigung der Steuerpflicht während des Kalenderjahres; ZStB-Nr. 132.2).

II. Geltungsbereich der Weisung

Diese Weisung regelt das Steuererklärungsverfahren für die Staats- und Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer der natürlichen und juristischen Personen. Sie ordnet ferner das Antragsverfahren für die Rückerstattung der eidgenössischen Verrechnungssteuer.

B. Steuerpflicht

I. Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung

Die Einschätzung für die Staats- und Gemeindesteuern und die Veranlagung für die direkte Bundessteuer erfolgen in der Regel in dem der Steuerperiode folgenden Kalenderjahr. Als Grundlage für die Einschätzung bzw. Veranlagung und den Bezug der Steuern dient die Steuererklärung der Steuerperiode. Alle steuerpflichtigen natürlichen und juristischen Personen werden daher zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert. Die Einzelheiten sind in der jährlich neu veröffentlichten Aufforderung zur Einreichung von Steuererklärungen und Verrechnungsanträgen (ZStB-Nr. 133.1) geregelt.

II. Ausnahmen

Von der Einreichungspflicht ausgenommen sind lediglich der Quellensteuer unterliegende Personen, sofern sie nicht die Voraussetzungen für die nachträgliche ordentliche Veranlagung erfüllen.

C. Durchführung des Steuererklärungsverfahrens

I. Natürliche Personen

Die Durchführung des Steuererklärungsverfahrens für die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer und des Antragsverfahrens für die eidgenössische Verrechnungssteuer ist Sache der Gemeindesteuerämter.

II. Juristische Personen

Die Durchführung des Steuererklärungsverfahrens für die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer ist Sache des kantonalen Steueramtes, Abteilung Register.

Anträge auf Rückerstattung der eidgenössischen Verrechnungssteuer sind der Eidgenössischen Steuerverwaltung in Bern einzureichen.

D. Publikationen (§ 133 StG, § 32 StV, Art. 124 DBG)

Das Steuererklärungsverfahren wird durch eine öffentliche Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung durch das kantonale Steueramt eingeleitet.

Die Steuerpflichtigen werden jeweils im Januar und März durch die Publikation der Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung im kantonalen Amtsblatt auf ihre Rechte und Pflichten aufmerksam gemacht.

E. Formularverzeichnis

I. Natürliche Personen

Für das Steuererklärungsverfahren natürlicher Personen und für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer bestehen die nachfolgenden Formulare:

Form. 11

Eidgenössischer Lohnausweis

300

Steuererklärung für die Staats- und Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer (für die im Kanton wohnhaften natürlichen Personen)

303

Steuererklärung für die Staats- und Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer (für ausserhalb des Kantons wohnhafte natürliche Personen mit Liegenschaften oder Betriebsstätten im Kanton Zürich)

305

Wegleitung zur Steuererklärung für natürliche Personen

321

Merkblatt zum Hilfsblatt A (mit kaufmännischer und vereinfachter Buchführung)

322

Aufstellung über Abschreibungen bzw. Rückstellungen

323

Liquidationsgewinne

328

Hilfsblatt A für Selbständigerwerbende mit vereinfachter Buchführung

329

Hilfsblatt A für Selbständigerwerbende mit kaufmännischer Buchführung

330

Hilfsblatt B für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach Buchhaltung oder Aufstellungen

331

Hilfsblatt G für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach vereinfachten Aufstellungen

332

Wegleitung für die Deklaration von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft

340

Wertschriften- und Guthabenverzeichnis

342

Beiblatt zum Wertschriften- und Guthabenverzeichnis

345

Qualifizierte Beteiligungen im Privatvermögen

346

Qualifizierte Beteiligungen im Geschäftsvermögen

350

Liegenschaftenverzeichnis

352

Beiblatt zum Liegenschaftenverzeichnis

355

Schuldenverzeichnis

360

Berufsauslagen

365

Versicherungsprämien

367

Berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten

370

Aufstellung über Krankheits- und Unfallkosten / Aufstellung über behinderungsbedingte Kosten

380

Steuerausscheidung für die Staats- und Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer der ausserhalb des Kantons wohnhaften natürlichen Personen mit Geschäftsbetrieben / Betriebsstätten im Kanton Zürich

395

Inventarfragebogen

396

Merkblatt des kantonalen Steueramtes über steuerrechtliche Fragen in Todesfällen (inkl. Zusammenstellung der gesetzlichen Grundlagen)

397

Tresoröffnungsprotokoll

398

Merkblatt zur Veranlagung der Erbschafts- und Schenkungssteuer

430

DA-1 natürliche Personen; Antrag auf Anrechnung ausländischer Quellensteuern und zusätzlichen Steuerrückbehalt USA für ausländische Kapitalerträge

434

DA-3 natürliche und juristische Personen; Antrag auf Anrechnung ausländischer Quellensteuern für ausländische Lizenz- und Dienstleistungserträge

438

Wegleitung zum Formular DA-1, DA-2 und DA-3

II. Juristische Personen

Für das Steuererklärungsverfahren juristischer Personen bestehen die nachfolgenden Formulare:

12

Bescheinigung über Bezüge von Mitgliedern der Verwaltung und Organen der Geschäftsführung

431

DA-2 juristische Personen; Antrag auf Anrechnung ausländischer Quellensteuern für ausländische Kapitalerträge

434

DA-3 natürliche und juristische Personen; Antrag auf Anrechnung ausländischer Quellensteuern für ausländische Lizenz- und Dienstleistungserträge

438

Wegleitung zum Formular DA-1, DA-2 und DA-3

500

Steuererklärung für die Staats- und Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer für Kapitalgesellschaften (AG, Kommandit-AG, GmbH), Genossenschaften und ausländische Personengesamtheiten

505

Wegleitung für Kapitalgesellschaften (AG, Kommandit-AG, GmbH) und Genossenschaften

510

Steuererklärung für die Staats- und Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer für Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen

520

Steuerausscheidung für juristische Personen

530

Aufstellung über Abschreibungen bzw. Rückstellungen für Kapitalgesellschaften (AG, Kommandit-AG, GmbH) und Genossenschaften

531

Auszug aus der Erfolgsrechnung und Angaben über die Bewertung der Vorräte für Kapitalgesellschaften (AG, Kommandit-AG, GmbH) und Genossenschaften

535

Verzeichnis der Liegenschaften für Kapitalgesellschaften (AG, Kommandit-AG, GmbH) und Genossenschaften

541

Hilfsblatt STAF

542

Formular A: Zusätzlicher Abzug für Forschungs- und Entwicklungsaufwand

543

Formular B: Patentbox

544

Formular C: Abzug für Eigenfinanzierung

545

Formular D: Übergangsregelung Statusverlust

546

Formular E: Ermässigung steuerbares Eigenkapital

547

Hilfsblatt STAF – selbständige Erwerbstätigkeit

550

Merkblatt Beteiligungen

551

Beteiligungsabzug. Berechnung der prozentualen Ermässigung der Steuer vom Reingewinn (§§ 72 und 72a StG)

570

Nachweis der für die Staatssteuer massgebenden Veränderungen der Gestehungskosten von Beteiligungen gemäss § 72a StG

F. Formularzustellung

I. Zustellung an natürliche Personen

1\. Ordentliches Verfahren, Zustellung eines vollständigen Formularsatzes

Natürlichen Personen sind Formulare gemäss nachstehender Aufstellung zuzustellen, wenn die letzte Steuererklärung in Papierform eingereicht worden ist.

a) Allen im Kanton Zürich wohnhaften Steuerpflichtigen

300

Steuererklärung für die Staats- und Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer (für die im Kanton wohnhaften natürlichen Personen)

305

Wegleitung zur Steuererklärung für natürliche Personen

340

Wertschriften- und Guthabenverzeichnis

360

Berufsauslagen

365

Versicherungsprämien

367

Berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten

370

Aufstellung über Krankheits- und Unfallkosten / Aufstellung über behinderungsbedingte Kosten

Die Formulare gemäss lit. a sind auch Quellensteuerpflichtigen zuzustellen, die obligatorisch oder auf Antrag der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegen.

b) Im Kanton Zürich wohnhaften Besitzern von Liegenschaften

350

Liegenschaftenverzeichnis

352

Beiblatt zum Liegenschaftenverzeichnis

355

Schuldenverzeichnis

c) Im Kanton Zürich wohnhaften Selbständigerwerbenden

321

Merkblatt zum Hilfsblatt A (mit kaufmännischer und vereinfachter Buchführung)

322

Aufstellung über Abschreibungen bzw. Rückstellungen

323

Liquidationsgewinne

328

Hilfsblatt A für Selbständigerwerbende mit vereinfachter Buchführung

329

Hilfsblatt A für Selbständigerwerbende mit kaufmännischer Buchführung

Die Landwirte erhalten zusätzlich zu den Formularen unter Abschnitt c)

330

Hilfsblatt B für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach Buchhaltung oder Aufstellungen

331

Hilfsblatt G für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach vereinfachten Aufstellungen

332

Wegleitung für die Deklaration von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft

d) Für ausserhalb des Kantons wohnhafte natürliche Personen mit Liegenschaften oder Betriebsstätten im Kanton Zürich

303

Steuererklärung für die Staats- und Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer (für ausserhalb des Kantons wohnhafte natürliche Personen mit Liegenschaften oder Betriebsstätten im Kanton Zürich)

305

Wegleitung zur Steuererklärung für natürliche Personen

2\. Ordentliches Verfahren, Zustellung der Zugangsdaten für die Online-Steuererklärung

a) Steuerpflichtigen, die in der vergangenen Steuerperiode die Steuererklärung mit Unterstützung einer Steuererklärungssoftware oder online erstellt und eingereicht haben, wird nur ein Schreiben mit den Zugangsdaten für die Online-Steuererklärung zugestellt.

b) Steuerpflichtigen, die erstmalig im Kanton Zürich eine Steuererklärung einreichen müssen (Zuzug, Volljährigkeit etc.), wird ebenfalls nur ein Schreiben mit den Zugangsdaten für die Online-Steuererklärung zugestellt.

3\. Nachträgliche ordentliche Veranlagung

Für die nachträgliche ordentliche Veranlagung sind die gleichen Formulare abzugeben wie im ordentlichen Verfahren.

II. Zustellung an juristische Personen

Die Zugangsdaten für die Online-Steuererklärung werden den juristischen Personen durch das kantonale Steueramt, Abteilung Register, zugestellt. Steuererklärungsformulare für die Einreichung der Steuererklärung in Papierform können auf der Webseite des kantonalen Steueramtes heruntergeladen werden.

III. Beschriftung

Das Steuererklärungsformular muss die für das Gemeindesteueramt und das kantonale Steueramt notwendigen Angaben enthalten.

Bei in ungetrennter Ehe lebenden Steuerpflichtigen sind die Steuererklärungsunterlagen beiden Eheleuten gemeinsam zuzustellen. Deshalb sind bei der Beschriftung stets beide Eheleute zu nennen (Namen und Vornamen von beiden Steuerpflichtigen). Es kann auch der Allianzname aufgedruckt werden.

Sind nicht beide Eheleute in der Schweiz steuerpflichtig, ist bei der Beschriftung nur die in der Schweiz steuerpflichtige Person zu nennen.

Bei den in eingetragener Partnerschaft lebenden Steuerpflichtigen sind die Steuererklärungsunterlagen beiden Partnerinnen oder Partnern gemeinsam zuzustellen. Bei der Beschriftung sind stets beide Partnerinnen oder Partner zu nennen und zwar in alphabetischer Reihenfolge.

Für den Postversand wird das Wertschriftenverzeichnis verwendet, wobei auf dieses nur die Postadresse der Steuerpflichtigen aufzudrucken ist.

IV. Versand

Gemeindesteuerämter, welche Endlos-Formulare verwenden, haben Steuererklärung und Wertschriftenverzeichnis entsprechend den Einzelformularen auf DIN A4-Format zuzuschneiden.

Die Formulare und Zugangsdaten für die Online-Steuererklärung müssen den Steuerpflichtigen in verschlossenen Umschlägen zugestellt werden.

Jeder Sendung gemäss F.I.1 (vollständiger Formularsatz) ist ein Retourcouvert beizulegen.

V. Fristen (§ 33 StV)

Die Zustellung an die ordentlichen Steuerpflichtigen beginnt im Anschluss an die erste Publikation und muss bis Ende Januar abgeschlossen sein.

VI. Begründung und Auflösung der Ehe bzw. der eingetragenen Partnerschaft im Kalenderjahr

Bei Heirat werden die Eheleute für die ganze Steuerperiode gemeinsam besteuert.

Bei Auflösung der Ehe infolge rechtlicher oder tatsächlicher Trennung oder Scheidung bzw. bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft werden die Eheleute bzw. die Partnerinnen oder Partner für die ganze Steuerperiode getrennt besteuert. Sie haben daher je eine Steuererklärung einzureichen. Bei Tod einer Ehegattin oder eines Ehegatten bzw. einer Partnerin oder eines Partners in der Steuerperiode hat die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte bzw. die überlebende Partnerin oder der überlebende Partner eine Steuererklärung für die Zeit nach dem Todestag bis Ende der Steuerperiode einzureichen. Für die Zeit vom Beginn des Kalenderjahres bis und mit Todestag gilt die Weisung der Finanzdirektion über das Steuererklärungsverfahren bei Beendigung der Steuerpflicht während des Kalenderjahres, B.I.2.a (ZStB-Nr. 132.2).

G. Einreichungsfristen und Fristerstreckungen

I. Ordentliche Fristen

1\. Natürliche Personen

Die Steuererklärung ist zusammen mit dem Wertschriftenverzeichnis bis 31. März des der Steuerperiode folgenden Kalenderjahres online oder dem Scan-Center einzureichen.

2\. Juristische Personen

Die Steuererklärung ist bis 30. September des der Steuerperiode folgenden Kalenderjahres online oder in Papierform dem kantonalen Steueramt, Abteilung Register, einzureichen.

II. Fristerstreckung (§ 39 StV, Art. 119 DBG)

1\. Durch die Gemeindesteuerämter

Die Gemeindesteuerämter erstrecken von Amtes wegen die Frist bis am 30. September des der Steuerperiode folgenden Kalenderjahres für

a) natürliche, im Kanton wohnhafte Selbständigerwerbende sowie für übrige einer Branchenabteilung zugewiesene natürliche Personen

b) ausserhalb des Kantons wohnhafte Steuerpflichtige (L- und B-Fälle).

Bewilligte Fristerstreckungen sind im Register festzuhalten.

2\. Fristerstreckungsgesuche von Steuerpflichtigen

a) Allgemeines

Gesuche um Fristerstreckung für Steuererklärungen von natürlichen Personen sind vor deren Ablauf dem Gemeindesteueramt bzw. für Steuererklärungen von juristischen Personen dem kantonalen Steueramt, Abteilung Register, einzureichen.

Nach Ablauf der ordentlichen oder erstreckten Einreichungsfrist gestellte Fristerstreckungsgesuche sind abzuweisen, denn eine abgelaufene Frist kann nicht mehr erstreckt werden, sondern höchstens noch – falls die Voraussetzungen von § 15 StV bzw. Art. 119 Abs. 2 und 124 Abs. 4 DBG erfüllt sind – wieder hergestellt werden.

Zuständig für den Entscheid über die Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Steuererklärung ist bei natürlichen Personen das Gemeindesteueramt und bei juristischen Personen das kantonale Steueramt.

b) Fristerstreckungsgesuche

Rechtzeitig eingereichten Fristerstreckungsgesuchen ist längstens bis 30. November des der Steuerperiode folgenden Kalenderjahres zu entsprechen.

Über den 30. November des der Steuerperiode folgenden Kalenderjahres gehende Fristerstreckungsgesuche sind abzuweisen, ausser es können ausserordentliche Gründe glaubhaft gemacht werden. Die Glaubhaftmachung setzt in der Regel eine substanziierte Sachdarstellung voraus; allgemeine Hinweise wie starke berufliche Inanspruchnahme der Vertreterin oder des Vertreters oder fehlende Unterlagen reichen nicht aus.

Ist keine Erstreckung angebracht, werden die Steuerpflichtigen aufgefordert, die Steuererklärung innert 30 Tagen einzureichen. In diesem Entscheid ist auf die Möglichkeit einer Beschwerde bei der Finanzdirektion nach § 111 StG hinzuweisen.

c) Besondere Bestimmungen betreffend die Verrechnungssteuer

Der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer erlischt, wenn er nicht innerhalb dreier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Verrechnungssteuer fällig geworden ist, geltend gemacht wird. Es darf daher für die Einreichung des Verrechnungssteuerantrages die Frist keinesfalls über diesen Zeitraum hinaus erstreckt werden.

d) Entscheid

Rechtzeitig eingereichte erstmalige Fristerstreckungsgesuche gelten ohne gegenteiligen schriftlichen Entscheid als stillschweigend bewilligt.

Ein schriftlicher Entscheid erfolgt nur bei verspätet eingereichten Gesuchen und bei Fristerstreckungsbegehren, die über den 30. November des der Steuerperiode folgenden Kalenderjahres hinausgehen. In diesen Fällen sind Bewilligung oder Ablehnung der Fristerstreckung den Gesuchstellenden bekannt zu geben.

Ist das Gesuch von Vertreterinnen oder Vertretern der Steuerpflichtigen gestellt worden, so hat die Eröffnung des Entscheides in der Regel an diese zu erfolgen (§ 10 StV).

Bei Abweisung des Gesuchs muss im Entscheid auf die Beschwerdemöglichkeit nach § 111 StG hingewiesen werden.

e) Steuerpflichtige mit Wohnsitz oder Sitz in einem anderen Kanton

Bei Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder Sitz in einem anderen Kanton gelten Fristerstreckungsentscheide des Wohnsitz- oder Sitzkantons auch für den Kanton Zürich, sofern der Fristerstreckungsentscheid vor Ablauf der zürcherischen Frist der zuständigen Behörde für das Steuererklärungsverfahren im Kanton Zürich mitgeteilt wird.

III. Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Quellensteuerpflichtigen

Betrugen die dem Steuerabzug an der Quelle unterworfenen Bruttoeinkünfte in der dem Kalenderjahr vorangehenden Steuerperiode oder einem der Vorjahre mindestens Fr. 120'000, hat die steuerpflichtige Person mit Wohnsitz im Kanton eine Steuererklärung für die nachträgliche Veranlagung im ordentlichen Verfahren für das gesamte Einkommen und Vermögen einzureichen. Die ordentliche Einreichungsfrist läuft bis 31. März des Kalenderjahres.

Die Steuererklärungsformulare sind von jener Gemeinde abzugeben, in welcher die steuerpflichtige Person am Ende der Steuerperiode Wohnsitz hatte.

IV. Mahnungen (§§ 132 ff., § 234 StG, § 41 StV; Art. 124 - 126, 130, 174 DBG)

1\. Allgemeines

Steuerpflichtige, welche die Steuererklärung nicht innert der ordentlichen oder erstreckten Frist einreichen, sind unter Hinweis auf die Folgen der Unterlassung zu mahnen. Vor der Mahnung können die Steuerpflichtigen mit gewöhnlicher Post aufgefordert werden, die Steuererklärung innert 20 Tagen einzureichen.

2\. Zeitpunkt der Mahnung

Das Mahnverfahren ist unmittelbar nach Ablauf der Einreichungsfrist einzuleiten.

3\. Androhung der Folgen der Nichteinreichung der Steuererklärung

Die Mahnung erfolgt unter der Androhung, dass bei Nichtabgabe der vollständig ausgefüllten Steuererklärung innert der Mahnfrist eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen erfolgt.

Gleichzeitig ist den Steuerpflichtigen für den Unterlassungsfall eine Ordnungsbusse wegen Verletzung einer Verfahrenspflicht im Sinne von § 234 StG bzw. Art. 174 DBG anzudrohen.

4\. Mahnfrist

Die Mahnfrist beträgt 10 Tage und ist nicht erstreckbar (§ 41 Abs. 2 StV).

5\. Zustellung

Die Mahnungen sind mit A-Post Plus zuzustellen. Für die Mahnungen dürfen vom Steueramt keine Gebühren erhoben werden. Das kantonale Steueramt kann Vorgaben zum Inhalt der Mahnungen machen.

H. Kontrolle bei Eingang (§ 40 StV)

Die Kontrolle der Steuererklärungen bei Eingang und deren weitere Bearbeitung erfolgen nach der Weisung der Finanzdirektion über die Mitwirkung der Gemeindesteuerämter bei der Einschätzung der Staats- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer natürlicher Personen (ZStB-Nr. 107.3).

I. Rücksendung mangelhafter Steuererklärungen und Wertschriftenverzeichnisse (§ 41 StV)

Unvollständige oder formell unrichtige Steuererklärungen und Wertschriftenverzeichnisse sind zur Ergänzung den Steuerpflichtigen zurückzusenden, wenn das Gemeindesteueramt unbedingt notwendige Ergänzungen oder Berichtigungen nicht selbst vornehmen kann.

«Provisorische» Steuererklärungen, in denen Detailangaben fehlen und denen auch die notwendigen Unterlagen nicht beigegeben sind, sind ebenfalls zur Ergänzung zurückzusenden.

Den Steuerpflichtigen wird zur Behebung der Mängel eine Frist von 10 Tagen angesetzt unter Hinweis auf die Folgen bei Nichterfüllung.

Kommen die Steuerpflichtigen der Auflage nicht nach, so ist das Mahnverfahren (siehe G.IV) durchzuführen.

J. Verfahren bei Nichtabgabe der Steuererklärung (§ 42 Abs. 3 StV)

Reichen Steuerpflichtige trotz Mahnung keine Steuererklärung ein, erfolgt das weitere Verfahren gemäss der Weisung der Finanzdirektion über das Verfahren bei der Einschätzung von Steuerpflichtigen, die trotz Mahnung keine Steuererklärung eingereicht haben (ZStB-Nr. 139.2).

K. Ablieferung an das kantonale Steueramt (§ 42 Abs. 1 StV)

Die Ablieferung der Steuererklärungen und Wertschriftenverzeichnisse erfolgt nach der Weisung der Finanzdirektion über die Mitwirkung der Gemeindesteuerämter bei der Einschätzung der Staats- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer natürlicher Personen durch die Gemeindesteuerämter (ZStB-Nr. 107.3).

L. Inkrafttreten

Diese Weisung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft und gilt erstmals für das Steuererklärungsverfahren im Kalenderjahr 2026 (Steuerperiode 2025). Sie ersetzt die Weisung vom 10. Juli 2024.

- [Download Weisung der Finanzdirektion über das Steuererklärungsverfahren PDF | 10 Seiten | Deutsch | 160 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-132-1/zstb-nr-132-1.pdf)

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Ältere Weisungen

Gültig bis Steuerperiode 2024

- [Download Weisung der Finanzdirektion über das Steuererklärungsverfahren PDF | 10 Seiten | Deutsch | 148 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-132-1/zstb-nr-132-1-gueltig-bis-31_12_2025.pdf)

Gültig bis Steuerperiode 2023

- [Download Weisung der Finanzdirektion über das Steuererklärungsverfahren PDF | 10 Seiten | Deutsch | 148 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-132-1/zstb-nr-132-1-gueltig-bis-31_12_2025.pdf)

Gültig bis Steuerperiode 2019

- [Download Weisung der Finanzdirektion über das Steuererklärungsverfahren PDF | 11 Seiten | Deutsch | 147 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-132-1/zstb-nr-132-1_gueltig-bis-steuerperiode_2019.pdf)

Gültig bis Steuerperiode 2016

- [Download Weisung der Finanzdirektion über das Steuererklärungsverfahren 2016 im Kalenderjahr 2017 PDF | 16 Seiten | Deutsch | 175 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-132-1/zstb-nr-132-1_gueltig-bis-steuerperiod_2016.pdf)

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

121. Weisung der Finanzdirektion über das Steuererklärungsverfahren bei Beendigung der Steuerpflicht während des Kalenderjahres

# ZStB 132.2: Weisung der Finanzdirektion über das Steuererklärungsverfahren bei Beendigung der Steuerpflicht während des Kalenderjahres
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-132-2.html
Thema: Verfahrensrecht
Dokument vom: 12. November 2025
Gültig ab: 1. Januar 2026
Publikationsdatum Webseite: 2026-01-21
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- [A. Vorbemerkungen](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-132-2.html#-1694693569)
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- [C. Verrechnungssteuer](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-132-2.html#1547054737)
- [D. Durchführung des Steuererklärungsverfahrens](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-132-2.html#-491734775)
- [E. Publikationen (§ 133 StG, § 32 StV, Art. 124 DBG)](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-132-2.html#1526643587)
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- [I. Kontrolle bei Eingang (§ 40 StV)](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-132-2.html#1921802934)
- [J. Rücksendung mangelhafter Steuererklärungen und Wertschriftenverzeichnisse (§ 41 StV)](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-132-2.html#-444883168)
- [K. Verfahren bei Nichtabgabe der Steuererklärung (§ 42 Abs. 3 StV)](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-132-2.html#1057850990)
- [L. Ablieferung an das kantonale Steueramt (§ 42 Abs. 1 StV)](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-132-2.html#-1845295962)
- [M. Inkrafttreten](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-132-2.html#-1018973394)
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Thema

Verfahrensrecht

Titel

Weisung der Finanzdirektion über das Steuererklärungsverfahren bei Beendigung der Steuerpflicht während des Kalenderjahres

Erlassdatum

12\. November 2025

Gültig ab

1\. Januar 2026

ZStB-Nummer

132.2

Nummer alt

31/037

A. Vorbemerkungen

I. Geltungsbereich der Weisung

Diese Weisung regelt das Steuererklärungsverfahren für die Staats- und Gemeindesteuern sowie für die direkte Bundessteuer der natürlichen und juristischen Personen bei Beendigung der Steuerpflicht während eines Kalenderjahres.

Diese Weisung ordnet ferner das Antragsverfahren bei natürlichen Personen für die Rückerstattung der eidgenössischen Verrechnungssteuer bei Beendigung der Steuerpflicht während eines Kalenderjahres durch Tod oder Wegzug ins Ausland.

Im Übrigen wird auf das Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Grundsätze der zeitlichen Bemessung für die natürlichen Personen (ZStB-Nr. 49.1) verwiesen.

B. Steuerpflicht

I. Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung

1\. Allgemeines

Die Einzelheiten sind geregelt in der jährlich veröffentlichten Aufforderung zur Einreichung von Steuererklärungen und Verrechnungsanträgen (ZStB-Nr. 133.1).

2\. Natürliche Personen

Bei Beendigung der Steuerpflicht während eines Kalenderjahres ist in diesem Jahr eine Steuererklärung für den Zeitraum vom 1. Januar bis zur Beendigung der Steuerpflicht einzureichen (Steuerperiode des Kalenderjahres). Die Steuerpflicht mit ordentlicher Veranlagung im Kanton endet im Kalenderjahr infolge

- Todes der steuerpflichtigen Person; 
- Wegzugs ins Ausland; 
- Vollständiger Aufgabe des Nebensteuerdomizils (Liegenschaften, Betriebsstätten) durch eine im Ausland wohnhafte steuerpflichtige Person; 
- Wechsels von der ordentlichen Veranlagung zur Quellensteuer.

a) Tod der steuerpflichtigen Person im Kalenderjahr

Die Steuerpflicht im Kanton Zürich besteht für den Zeitraum ab Beginn der Steuerperiode bis und mit dem Todestag. Im Kanton Zürich ist daher eine unterjährige Steuererklärung einzureichen.

Der Tod der Ehegattin oder des Ehegatten bzw. der einen Partnerin oder des einen Partners einer eingetragenen Partnerschaft gilt als Beendigung der Steuerpflicht beider Eheleute bzw. Partner oder Partnerinnen und als Beginn der Steuerpflicht der überlebenden Ehegattin oder des überlebenden Ehegatten bzw. der überlebenden Partnerin oder des überlebenden Partners. Bis und mit dem Todestag sind die Eheleute bzw. Partnerinnen oder Partner gemeinsam einzuschätzen. Für den Zeitraum ab Beginn der Steuerperiode bis und mit dem Todestag ist eine gemeinsame Steuererklärung für beide Eheleute bzw. Partnerinnen oder Partner einzureichen.

b) Wegzug in einen anderen Kanton

Die Steuerpflicht besteht für die ganze Steuerperiode für die kantonalen und kommunalen Steuern sowie für die direkte Bundessteuer im Zuzugskanton. Die Steuerpflicht im Kanton Zürich endet rückwirkend auf das Ende der vorangehenden Steuerperiode. Im Kanton Zürich ist daher grundsätzlich keine Steuererklärung für die Steuerperiode des Wegzugsjahres einzureichen.

c) Wegzug ins Ausland

Die Steuerpflicht für die Staats- und Gemeindesteuern sowie für die direkte Bundessteuer besteht im Kanton Zürich für den Zeitraum ab Beginn der Steuerperiode bis zum Wegzug. Im Kanton Zürich ist daher eine Steuererklärung für die Steuerperiode des Wegzugsjahres einzureichen.

d) Aufgabe eines Nebensteuerdomizils im Kanton Zürich durch eine im Ausland wohnhafte steuerpflichtige Person

Die Steuerpflicht im Kanton Zürich besteht für den Zeitraum ab Beginn der Steuerperiode bis zur vollständigen Aufgabe des Nebensteuerdomizils. Im Kanton Zürich ist daher eine Steuererklärung für die Steuerperiode des Kalenderjahres einzureichen.

3\. Juristische Personen

a) Sitzverlegung ins Ausland, Abschluss der Liquidation oder Aufgabe eines Nebensteuerdomizils durch eine juristische Person mit Sitz im Ausland

Eine Steuererklärung für die Steuerperiode des Kalenderjahres ist von der juristischen Person einzureichen, deren Steuerpflicht im Kanton im Kalenderjahr endet zufolge

- Sitzverlegung ins Ausland; 
- Abschlusses der Liquidation; 
- Vollständiger Aufgabe des Nebensteuerdomizils (Liegenschaften, Betriebsstätten) im Kanton Zürich durch eine steuerpflichtige juristische Person mit Sitz im Ausland.

aa) Bei Beendigung der Steuerpflicht während des Geschäftsjahres, das im Kalenderjahr endet

Die steuerpflichtige juristische Person hat für den Zeitraum ab Beginn des betreffenden Geschäftsjahres bis zur Beendigung der Steuerpflicht für die Staats- und Gemeindesteuern und für die direkte Bundessteuer eine Steuererklärung einzureichen.

bb) Bei Beendigung der Steuerpflicht ebenfalls im Kalenderjahr, jedoch während eines weiteren Geschäftsjahres, das einem ersten, im Kalenderjahr schon abgeschlossenen, Geschäftsjahr folgt

Die steuerpflichtige juristische Person hat bei Beendigung der Steuerpflicht für die Staats- und Gemeindesteuern und für die direkte Bundessteuer für die Steuerperiode, welche das abgeschlossene Geschäftsjahr und den Zeitraum ab Beginn des zweiten Geschäftsjahres bis zur Beendigung der Steuerpflicht umfasst, eine gemeinsame Steuererklärung einzureichen.

b) Sitzverlegung in einen anderen Kanton oder Aufgabe eines Nebensteuerdomizils durch eine juristische Person mit Sitz in einem anderen Kanton

Bei einer Sitzverlegung in einen anderen Kanton oder Aufgabe des Nebensteuerdomizils (Liegenschaften, Betriebsstätten) im Kanton Zürich durch eine steuerpflichtige juristische Person mit Sitz in einem anderen Kanton während des Kalenderjahres können – bezogen auf die Geschäfts- und Steuerperioden – drei Fälle unterschieden werden:

aa) Sitzverlegung in einen anderen Kanton oder Aufgabe des Nebensteuerdomizils im Kanton Zürich im Laufe des Geschäftsjahres, das im Kalenderjahr endet

In diesen Fällen ist im folgenden Kalenderjahr für die Staats- und Gemeindesteuern eine Steuererklärung für die im Kalenderjahr endende Geschäfts- und Steuerperiode einzureichen (Steueranspruch für die Zeit vom Beginn der Geschäfts- und Steuerperiode bis zur Sitzverlegung oder Aufgabe des Nebensteuerdomizils). Die Steuererklärungspflicht kann jedoch durch Einreichung einer Kopie der Steuererklärung des Kantons erfüllt werden, in dem sich am Ende der Steuerperiode der Sitz befindet. Im Übrigen gelten für das Steuererklärungsverfahren die Grundsätze gemäss Aufforderung zur Einreichung von Steuererklärungen und Verrechnungsanträgen. Für die Veranlagung der Bundessteuer ist der Kanton zuständig, in dem sich am Ende der Steuerperiode der Sitz befindet.

bb) Sitzverlegung in einen anderen Kanton oder Aufgabe des Nebensteuerdomizils im Kanton Zürich am letzten Tag des Geschäftsjahres, das im Kalenderjahr endet

In diesen Fällen ist im folgenden Kalenderjahr für die Staats- und Gemeindesteuern sowie für die direkte Bundessteuer eine Steuererklärung für die im Kalenderjahr endende Geschäfts- und Steuerperiode einzureichen. Für das Steuererklärungsverfahren gelten die Grundsätze gemäss Aufforderung zur Einreichung von Steuererklärungen und Verrechnungsanträgen.

cc) Sitzverlegung in einen anderen Kanton oder Aufgabe des Nebensteuerdomizils im Kanton Zürich ebenfalls während des Kalenderjahres, jedoch im Lauf eines weiteren Geschäftsjahres, das einem ersten, im Kalenderjahr schon abgeschlossenen, Geschäftsjahr folgt

In diesen Fällen ist im folgenden Kalenderjahr für die Staats- und Gemeindesteuern sowie für die direkte Bundessteuer eine Steuererklärung für die im Kalenderjahr abgeschlossene Geschäfts- und Steuerperiode einzureichen.

Im übernächsten Kalenderjahr ist zudem für die Staats- und Gemeindesteuern eine Steuererklärung für die im folgenden Kalenderjahr abgeschlossene Geschäfts- und Steuerperiode einzureichen (Steueranspruch für die Zeit vom Beginn des Geschäftsjahres bis zur Sitzverlegung oder Aufgabe des Nebensteuerdomizils). Die Steuererklärungspflicht kann jedoch durch Einreichung einer Kopie der Steuererklärung des Kantons erfüllt werden, in dem sich am Ende der Steuerperiode der Sitz befindet.

II. Ausnahmen

Von der Einreichungspflicht ausgenommen sind lediglich der Quellensteuer unterliegende Personen, sofern sie nicht die Voraussetzungen für die nachträgliche ordentliche Veranlagung erfüllen (vgl. auch ZStB-Nr. 132.1, G.III).

Sodann haben Steuerpflichtige, die im Kalenderjahr volljährig werden, in der Regel erstmals im folgenden Kalenderjahr eine eigene Steuererklärung für die Steuerperiode, in welcher sie volljährig geworden sind, einzureichen (vgl. Weisung der Finanzdirektion über das Steuererklärungsverfahren, A.I; ZStB-Nr. 132.1).

C. Verrechnungssteuer

I. Natürliche Personen

Bei Tod oder Wegzug ins Ausland sind zusammen mit der Steuererklärung auch die Verrechnungssteuer-Rückerstattungsansprüche für die in die Steuerperiode fallenden Fälligkeiten geltend zu machen (§ 8 Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer).

Bei Tod einer Ehegattin oder eines Ehegatten bzw. einer Partnerin oder eines Partners einer eingetragenen Partnerschaft sind die Verrechnungssteuern für die in dem Zeitraum ab Beginn der Steuerperiode bis und mit dem Todestag fallenden Fälligkeiten mit der gemeinsamen Steuererklärung (vgl. B.I.2.a) geltend zu machen.

Diese werden mit den Staats- und Gemeindesteuern für den Zeitraum ab Beginn der Steuerperiode bis zur Beendigung der gemeinsamen Steuerpflicht verrechnet.

Bezüglich der Verrechnungssteuer für die Periode ab Todestag der steuerpflichtigen Person ist der Antrag auf Rückerstattung von den Erbinnen und Erben nach Massgabe ihrer Anteile an der Erbschaft mit ihren eigenen Steuererklärungen geltend zu machen.

II. Juristische Personen

Anträge auf Rückerstattung der eidgenössischen Verrechnungssteuer sind bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung in Bern einzureichen.

D. Durchführung des Steuererklärungsverfahrens

I. Natürliche Personen

1\. Bei Wegzug ins Ausland oder Tod des Steuerpflichtigen

Die Durchführung des Steuererklärungsverfahrens für die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer und des Antragsverfahrens für die eidgenössische Verrechnungssteuer ist Sache der Gemeindesteuerämter.

2\. Bei Wegzug in einen anderen Kanton

In diesem Falle ist es Sache des Zuzugskantons das Steuererklärungsverfahren für die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer durchzuführen.

II. Juristische Personen

Die Durchführung des Steuererklärungsverfahrens für die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer ist Sache des kantonalen Steueramtes, Abteilung Register.

E. Publikationen (§ 133 StG, § 32 StV, Art. 124 DBG)

Das Steuererklärungsverfahren wird durch eine öffentliche Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung durch das kantonale Steueramt eingeleitet.

Die Steuerpflichtigen werden jeweils im Januar und März durch die Publikation der Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung im kantonalen Amtsblatt auf ihre Rechte und Pflichten aufmerksam gemacht.

F. Formularverzeichnis

I. Natürliche Personen

Für das Steuererklärungsverfahren natürlicher Personen und für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer bestehen die nachfolgenden Formulare:

Form. 11

Eidgenössischer Lohnausweis

300

Steuererklärung für die Staats- und Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer (für die im Kanton wohnhaften natürlichen Personen)

303

Steuererklärung für die Staats- und Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer (für ausserhalb des Kantons wohnhafte natürliche Personen mit Liegenschaften oder Betriebsstätten im Kanton Zürich)

305

Wegleitung zur Steuererklärung für natürliche Personen

321

Merkblatt zum Hilfsblatt A (mit kaufmännischer und vereinfachter Buchführung)

322

Aufstellung über Abschreibungen bzw. Rückstellungen

323

Liquidationsgewinne

328

Hilfsblatt A für Selbständigerwerbende mit vereinfachter Buchführung

329

Hilfsblatt A für Selbständigerwerbende mit kaufmännischer Buchführung

330

Hilfsblatt B für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach Buchhaltung oder Aufstellungen

331

Hilfsblatt G für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach vereinfachten Aufstellungen

332

Wegleitung für die Deklaration von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft

340

Wertschriften- und Guthabenverzeichnis

342

Beiblatt zum Wertschriften- und Guthabenverzeichnis

345

Qualifizierte Beteiligungen im Privatvermögen

346

Qualifizierte Beteiligungen im Geschäftsvermögen

350

Liegenschaftenverzeichnis

352

Beiblatt zum Liegenschaftenverzeichnis

355

Schuldenverzeichnis

360

Berufsauslagen

365

Versicherungsprämien

367

Berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten

370

Aufstellung über Krankheits- und Unfallkosten / Aufstellung über behinderungsbedingte Kosten

380

Steuerausscheidung für die Staats- und Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer der ausserhalb des Kantons wohnhaften natürlichen Personen mit Geschäftsbetrieben / Betriebsstätten im Kanton Zürich

390

Angaben über Einkommen und Vermögen für den provisorischen Steuerbezug

395

Inventarfragebogen

396

Merkblatt des kantonalen Steueramtes über steuerrechtliche Fragen in Todesfällen (inkl. Zusammenstellung der gesetzlichen Grundlagen)

397

Tresoröffnungsprotokoll

398

Merkblatt zur Veranlagung der Erbschafts- und Schenkungssteuer

430

DA-1 natürliche Personen; Antrag auf Anrechnung ausländischer Quellensteuern und zusätzlichen Steuerrückbehalt USA für ausländische Kapitalerträge

434

DA-3 natürliche und juristische Personen; Antrag auf Anrechnung ausländischer Quellensteuern für ausländische Lizenz- und Dienstleistungserträge

438

Wegleitung zum Formular DA-1, DA-2 und DA-3

II. Juristische Personen

Für das Steuererklärungsverfahren juristischer Personen bestehen die nachfolgenden Formulare:

12

Bescheinigung über Bezüge von Mitgliedern der Verwaltung und Organen der Geschäftsführung

431

DA-2 juristische Personen; Antrag auf Anrechnung ausländischer Quellensteuern für ausländische Kapitalerträge

434

DA-3 natürliche und juristische Personen; Antrag auf Anrechnung ausländischer Quellensteuern für ausländische Lizenz- und Dienstleistungserträge

438

Wegleitung zum Formular DA-1, DA-2 und DA-3

500

Steuererklärung für die Staats- und Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer für Kapitalgesellschaften (AG, Kommandit-AG, GmbH), Genossenschaften und ausländische Personengesamtheiten

505

Wegleitung für Kapitalgesellschaften (AG, Kommandit-AG, GmbH) und Genossenschaften

510

Steuererklärung für die Staats- und Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer für Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen

520

Steuerausscheidung für juristische Personen

530

Aufstellung über Abschreibungen bzw. Rückstellungen für Kapitalgesellschaften (AG, Kommandit-AG, GmbH) und Genossenschaften

531

Auszug aus der Erfolgsrechnung und Angaben über die Bewertung der Vorräte für Kapitalgesellschaften (AG, Kommandit-AG, GmbH) und Genossenschaften

535

Verzeichnis der Liegenschaften für Kapitalgesellschaften (AG, Kommandit-AG, GmbH) und Genossenschaften

541

Hilfsblatt STAF

542

Formular A: Zusätzlicher Abzug für Forschungs- und Entwicklungsaufwand

543

Formular B: Patentbox

544

Formular C: Abzug für Eigenfinanzierung

545

Formular D: Übergangsregelung Statusverlust

546

Formular E: Ermässigung steuerbares Eigenkapital

547

Hilfsblatt STAF – selbständige Erwerbstätigkeit

550

Merkblatt Beteiligungen

551

Beteiligungsabzug. Berechnung der prozentualen Ermässigung der Steuer vom Reingewinn (§§ 72 und 72a StG)

570

Nachweis der für die Staatssteuer massgeblichen Veränderungen der Gestehungskosten von Beteiligungen gemäss § 72a StG

G. Formularzustellung

I. Zustellung an natürliche Personen

1\. Ordentliches Verfahren, Zustellung eines vollständigen Formularsatzes

Natürlichen Personen sind Formulare gemäss nachstehender Aufstellung zuzustellen, wenn die letzte Steuererklärung in Papierform eingereicht worden ist. Ausgenommen sind Todesfälle (siehe Ziff. 2).

a) Allen im Kanton Zürich wohnhaften Steuerpflichtigen

300

Steuererklärung für die Staats- und Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer (für die im Kanton wohnhaften natürlichen Personen)

305

Wegleitung zur Steuererklärung für natürliche Personen

340

Wertschriften- und Guthabenverzeichnis

360

Berufsauslagen

365

Versicherungsprämien

367

Berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten

370

Aufstellung über Krankheits- und Unfallkosten / Aufstellung über behinderungsbedingte Kosten

Die Formulare gemäss lit. a sind auch Quellensteuerpflichtigen zuzustellen, die obligatorisch oder auf Antrag der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegen.

b) Im Kanton Zürich wohnhaften Besitzern von Liegenschaften

350

Liegenschaftenverzeichnis

352

Beiblatt zum Liegenschaftenverzeichnis

355

Schuldenverzeichnis

c) Im Kanton Zürich wohnhaften Selbständigerwerbenden

321

Merkblatt zum Hilfsblatt A (mit kaufmännischer und vereinfachter Buchführung)

322

Aufstellung über Abschreibungen bzw. Rückstellungen

323

Liquidationsgewinne

328

Hilfsblatt A für Selbständigerwerbende mit vereinfachter Buchführung

329

Hilfsblatt A für Selbständigerwerbende mit kaufmännischer Buchführung

Die Landwirte erhalten zusätzlich zu den Formularen unter Abschnitt c)

330

Hilfsblatt B für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach Buchhaltung oder Aufstellungen

331

Hilfsblatt G für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach vereinfachten Aufstellungen

332

Wegleitung für die Deklaration von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft

d) Für ausserhalb des Kantons wohnhafte natürliche Personen mit Liegenschaften oder Betriebsstätten im Kanton Zürich

303

Steuererklärung für die Staats- und Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer (für ausserhalb des Kantons wohnhafte natürliche Personen mit Liegenschaften oder Betriebsstätten im Kanton Zürich)

305

Wegleitung zur Steuererklärung für natürliche Personen

e) In Todesfällen

Zusätzlich zu den ordentlichen Formularen sind bei Tod einer steuerpflichtigen Person folgende Formulare zuzustellen:

395

Inventarfragebogen

396

Merkblatt des kantonalen Steueramtes über steuerrechtliche Fragen in Todesfällen (inkl. Zusammenstellung der gesetzlichen Grundlagen)

397

Tresoröffnungsprotokoll

2\. Ordentliches Verfahren, Zustellung der Zugangsdaten für die Online-Steuererklärung

Steuerpflichtigen, die in der vergangenen Steuerperiode die Steuererklärung mit Unterstützung einer Steuererklärungssoftware oder online erstellt und eingereicht haben, wird nur ein Schreiben mit den Zugangsdaten für die Online-Steuererklärung zugestellt.

Bei Todesfällen wird zusätzlich das Merkblatt des kantonalen Steueramts über steuerrechtliche Fragen in Todesfällen (inkl. der Zusammenstellung der gesetzlichen Grundlagen) zugestellt.

3\. Nachträgliche ordentliche Veranlagung

Bei Abmeldung von Quellensteuerpflichtigen ins Ausland, die im vorangegangenen Kalenderjahr obligatorisch oder auf Antrag der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterlagen, sind die Steuererklärungsunterlagen bzw. die Zugangsdaten für die Online-Steuererklärung zuzustellen.

Gleiches gilt für Quellensteuerpflichtige, welche die Voraussetzungen für die nachträgliche Veranlagung erst im Kalenderjahr erfüllen und sich im gleichen Jahr wieder abmelden. Diesen sind die Steuererklärungsunterlagen bzw. die Zugangsdaten für die Online-Steuererklärung zuzustellen.

II. Zustellung an juristische Personen

Die Zugangsdaten für die Online-Steuererklärung werden den juristischen Personen durch das kantonale Steueramt, Abteilung Register, zugestellt. Steuererklärungsformulare für die Einreichung der Steuererklärung in Papierform können auf der Webseite des kantonalen Steueramtes heruntergeladen werden.

III. Beschriftung

Das Steuererklärungsformular muss die für das Gemeindesteueramt und das kantonale Steueramt notwendigen Angaben enthalten.

Bei in ungetrennter Ehe lebenden Steuerpflichtigen sind die Steuererklärungsunterlagen beiden Eheleuten gemeinsam zuzustellen. Deshalb sind bei der Beschriftung stets beide Eheleute zu nennen (Namen und Vornamen von beiden Steuerpflichtigen). Es kann auch der Allianzname aufgedruckt werden. Sind nicht beide Eheleute in der Schweiz steuerpflichtig, ist bei der Beschriftung nur die in der Schweiz steuerpflichtige Person zu nennen.

Bei den in eingetragener Partnerschaft lebenden Steuerpflichtigen sind die Steuererklärungsunterlagen beiden Partnerinnen oder Partnern gemeinsam zuzustellen. Bei der Beschriftung sind stets beide Partnerinnen oder Partner zu nennen und zwar in alphabetischer Reihenfolge.

Für den Postversand wird das Wertschriftenverzeichnis verwendet, wobei auf dieses nur die Postadresse der Steuerpflichtigen aufzudrucken ist.

IV. Versand

Die Formulare und Zugangsdaten für die Online-Steuererklärung müssen den Steuerpflichtigen in verschlossenen Umschlägen zugestellt werden.

Jeder Sendung gemäss G.I.1 (vollständiger Formularsatz) ist ein Retourcouvert beizulegen.

V. Fristen (§ 33 StV)

Die Zustellung der Formulare oder Zugangsdaten an die Steuerpflichtigen muss spätestens einen Monat nach Beendigung der Steuerpflicht erfolgen.

VI. Begründung und Auflösung der Ehe bzw. der eingetragenen Partnerschaft im Kalenderjahr

Bei Heirat werden die Eheleute für die ganze Steuerperiode gemeinsam besteuert.

Bei Auflösung der Ehe infolge rechtlicher oder tatsächlicher Trennung oder Scheidung bzw. bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft werden die Eheleute bzw. die Partnerinnen oder Partner für die ganze Steuerperiode getrennt besteuert. Sie haben daher je eine Steuererklärung einzureichen.

Bei Todesfällen vgl. B.I.2.a.

H. Einreichungsfristen und Fristerstreckungen

I. Ordentliche Fristen

1\. Natürliche Personen

Die Steuererklärung der Steuerperiode des Kalenderjahres, welche im Kalenderjahr abzugeben ist, ist zusammen mit dem Wertschriftenverzeichnis innert 30 Tagen nach deren Zustellung online oder dem Scan-Center einzureichen.

Für Todesfälle gilt die Frist gemäss Kreisschreiben der Finanzdirektion an die Inventarbehörden über die Inventarisation in Todesfällen (ZStB-Nr. 163.1).

2\. Juristische Personen

Die Steuererklärung der Steuerperiode des Kalenderjahres, welche im Kalenderjahr abzugeben ist, ist beim kantonalen Steueramt, Abteilung Register, innert 30 Tagen nach deren Zustellung online oder in Papierform einzureichen.

II. Fristerstreckung (§ 39 StV; Art. 119 DBG)

1\. Allgemeines

Gesuche um Fristerstreckung für Steuererklärungen von natürlichen Personen sind vor deren Ablauf dem Gemeindesteueramt bzw. für Steuererklärungen von juristischen Personen dem kantonalen Steueramt, Abteilung Register, einzureichen.

Nach Ablauf der ordentlichen oder erstreckten Einreichungsfrist gestellte Fristerstreckungsgesuche sind abzuweisen, denn eine abgelaufene Frist kann nicht mehr erstreckt werden, sondern höchstens noch – falls die Voraussetzungen von § 15 StV bzw. Art. 119 Abs. 2 und 124 Abs. 4 DBG erfüllt sind – wieder hergestellt werden.

Zuständig für den Entscheid über die Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Steuererklärung ist bei natürlichen Personen das Gemeindesteueramt und bei juristischen Personen das kantonale Steueramt.

2\. Fristerstreckungsgesuche

Rechtzeitig eingereichten Fristerstreckungsgesuchen darf nur entsprochen werden, wenn sie als tatsächlich begründet erscheinen und dadurch eine Gefährdung der gesetzeskonformen Erfüllung der Steuerpflichten nicht anzunehmen ist.

3\. Besondere Bestimmungen betreffend die Verrechnungssteuer

Der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer erlischt, wenn er nicht innerhalb dreier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Verrechnungssteuer fällig geworden ist, geltend gemacht wird. Es darf daher für die Einreichung des Verrechnungssteuerantrages die Frist keinesfalls über diesen Zeitraum hinaus erstreckt werden.

4\. Entscheid

Bewilligung oder Ablehnung der Fristerstreckung sind den Gesuchstellern bekannt zu geben. Ist das Gesuch von Vertreterinnen oder Vertretern der Steuerpflichtigen gestellt worden, so hat die Eröffnung des Entscheides in der Regel an diese zu erfolgen (§ 10 StV).

Bei Abweisung des Gesuchs muss im Entscheid auf die Beschwerdemöglichkeit nach § 111 StG hingewiesen werden.

III. Mahnungen (§§ 132 ff., § 234 StG; § 41 StV; Art. 124-126, 130, 174 DBG)

1\. Allgemeines

Steuerpflichtige, welche die Steuererklärung nicht innert der ordentlichen oder erstreckten Frist einreichen, sind unter Hinweis auf die Folgen der Unterlassung zu mahnen. Vor der Mahnung können die Steuerpflichtigen mit gewöhnlicher Post aufgefordert werden, die Steuererklärung innert 20 Tagen einzureichen.

2\. Zeitpunkt der Mahnung

Das Mahnverfahren ist unmittelbar nach Ablauf der Einreichungsfrsit einzuleiten.

3\. Androhung der Folgen der Nichteinreichung der Steuererklärung

Die Mahnung erfolgt unter der Androhung, dass bei Nichtabgabe der vollständig ausgefüllten Steuererklärung innert der Mahnfrist eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen erfolgt. Gleichzeitig ist den Steuerpflichtigen für den Unterlassungsfall eine Ordnungsbusse wegen Verletzung einer Verfahrenspflicht im Sinne von § 234 StG bzw. Art. 174 DBG anzudrohen.

4\. Mahnfrist

Die Mahnfrist beträgt 10 Tage und ist nicht erstreckbar (§ 41 Abs. 2 StV).

5\. Zustellung

Die Mahnungen sind mit A-Post Plus zuzustellen. Für die Mahnungen dürfen vom Steueramt keine Gebühren erhoben werden. Das kantonale Steueramt kann Vorgaben zum Inhalt der Mahnungen machen.

I. Kontrolle bei Eingang (§ 40 StV)

Die Kontrolle der Steuererklärungen bei Eingang und deren weitere Bearbeitung erfolgen nach der Weisung der Finanzdirektion über die Mitwirkung der Gemeindesteuerämter bei der Einschätzung der Staats- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer natürlicher Personen (ZStB-Nr. 107.3).

J. Rücksendung mangelhafter Steuererklärungen und Wertschriftenverzeichnisse (§ 41 StV)

Unvollständige oder formell unrichtige Steuererklärungen und Wertschriftenverzeichnisse sind zur Ergänzung den Steuerpflichtigen zurückzusenden, wenn das Gemeindesteueramt unbedingt notwendige Ergänzungen oder Berichtigungen nicht selbst vornehmen kann.

«Provisorische» Steuererklärungen, in denen Detailangaben fehlen und denen auch die notwendigen Unterlagen nicht beigegeben sind, sind ebenfalls zur Ergänzung zurückzusenden.

Den Steuerpflichtigen wird zur Behebung der Mängel eine Frist von 10 Tagen angesetzt unter Hinweis auf die Folgen bei Nichterfüllung.

Kommen die Steuerpflichtigen der Auflage nicht nach, so ist das Mahnverfahren (siehe H.III) durchzuführen.

K. Verfahren bei Nichtabgabe der Steuererklärung (§ 42 Abs. 3 StV)

Reichen Steuerpflichtige trotz Mahnung keine Steuererklärung ein, erfolgt das weitere Verfahren gemäss der Weisung der Finanzdirektion über das Verfahren bei der Einschätzung von Steuerpflichtigen, die trotz Mahnung keine Steuererklärung eingereicht haben (ZStB-Nr. 139.2).

L. Ablieferung an das kantonale Steueramt (§ 42 Abs. 1 StV)

Die Ablieferung der Steuererklärungen und Wertschriftenverzeichnisse erfolgt nach der Weisung der Finanzdirektion über die Mitwirkung der Gemeindesteuerämter bei der Einschätzung der Staats- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer natürlicher Personen durch die Gemeindesteuerämter (ZStB-Nr. 107.3).

M. Inkrafttreten

Diese Weisung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft und gilt erstmals für das Steuererklärungsverfahren bei Beendigung der Steuerpflicht im Kalenderjahr 2026 (Steuerperiode 2026). Sie ersetzt die Weisung vom 10. Juli 2024.

- [Download Weisung der Finanzdirektion über das Steuererklärungsverfahren bei Beendigung der Steuerpflicht während des Kalenderjahres PDF | 12 Seiten | Deutsch | 178 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-132-2/zstb-nr-132-2.pdf)

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Ältere Weisungen

Gültig bis Steuerperiode 2025

- [Download Weisung der Finanzdirektion über das Steuererklärungsverfahren bei Beendigung der Steuerpflicht während des Kalenderjahres PDF | 12 Seiten | Deutsch | 167 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-132-2/zstb-nr-132-2_gueltig_bis_31_12_2025.pdf)

Gültig bis Steuerperiode 2020

- [Download Weisung der Finanzdirektion über das Steuererklärungsverfahren bei Beendigung der Steuerpflicht während des Kalenderjahres PDF | 12 Seiten | Deutsch | 152 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-132-2/zstb-nr-132-2_gueltig-bis-Steuerperiode_2020.pdf)

Gültig bis Steuerperiode 2017

- [Download Weisung der Finanzdirektion über das Steuererklärungsverfahren 2017 im Kalenderjahr 2017 bei Beendigung der Steuerpflicht PDF | 19 Seiten | Deutsch | 132 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-132-2/zstb-nr-132-2_steuererklaerung-2017.pdf)

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

122. Weisung der Finanzdirektion über die Erstreckung der Frist zur Einreichung der Steuererklärung 2024 von natürlichen Personen

# ZStB 132.3: Weisung der Finanzdirektion über die Erstreckung der Frist zur Einreichung der Steuererklärung 2024 von natürlichen Personen
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-132-3.html
Thema: Verfahrensrecht
Dokument vom: 27. März 2025
Gültig ab: 27. März 2025
Publikationsdatum Webseite: 2025-03-27
Thema

Verfahrensrecht

Titel

Weisung der Finanzdirektion über die Erstreckung der Frist zur Einreichung der Steuererklärung 2024 von natürlichen Personen

Erlassdatum

27\. März 2025

Gültig ab

27\. März 2025

ZStB-Nummer

132.3

Die ordentliche Frist zur Einreichung der Steuererklärung 2024 von natürlichen Personen gemäss Abschnitt G.I.1 der Weisung der Finanzdirektion über das Steuererklärungsverfahren (ZStB-Nr. 132.1) und gemäss Abschnitt A.4 der Aufforderung zur Einreichung von Steuererklärungen und Verrechnungsanträgen im Jahr 2025 (ZStB-Nr. 133.1) wird vom 31. März 2025 bis zum 30. April 2025 erstreckt.

Diese Weisung gilt ab sofort.

- [Download Weisung der Finanzdirektion über die Erstreckung der Frist zur Einreichung der Steuererklärung 2024 von natürlichen Personen PDF | 1 Seiten | Deutsch | 32 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-132-3.pdf)

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

123. Aufforderung zur Einreichung von Steuererklärungen und Verrechnungsanträgen im Jahr 2026

# ZStB 133.1: Aufforderung zur Einreichung von Steuererklärungen und Verrechnungsanträgen im Jahr 2026
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-133-1.html
Thema: Verfahrensrecht
Dokument vom: 4. August 2026
Gültig ab: 1. Januar 2027
Publikationsdatum Webseite: 2026-08-05
## Auf dieser Seite

- [Vorbemerkungen](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-133-1.html#-1246548893)
- [A. Natürliche Personen](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-133-1.html#-1209679433)
- [B. Juristische Personen](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-133-1.html#584256573)
- [C. Fristerstreckungen für Steuererklärungen](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-133-1.html#1567838783)
- [D. Folgen der Nichteinreichung der Steuererklärung](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-133-1.html#-605950056)
- [E. Eintritt in die Steuerpflicht in der Steuerperiode 2027](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-133-1.html#-193100306)
- [F. Rückerstattung der eidgenössischen Verrechnungssteuer](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-133-1.html#-115004355)
- [G. Rückerstattung oder Anrechnung ausländischer Quellensteuern](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-133-1.html#2025270862)
- [H. Schenkungssteuer](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-133-1.html#2109964255)
- [Kontakt](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-133-1.html#contact)

Thema

Verfahrensrecht

Titel

Aufforderung zur Einreichung von Steuererklärungen und Verrechnungsanträgen im Jahr 2027

Erlassdatum

4\. August 2026

Gültig ab

1\. Januar 2027

ZStB-Nummer

133.1

Nummer alt

31/118

Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Zürich am 8. Januar 2027 und am 5. März 2027

Vorbemerkungen

Natürliche und juristische Personen, die schon vor dem 1. Januar 2027 steuerpflichtig waren, haben im Jahre 2027 für die Staats- und Gemeindesteuern und für die direkte Bundessteuer eine Steuererklärung 2026 abzugeben.

Steuerpflichtige, die in der Steuerperiode 2026 volljährig geworden sind, haben im Jahre 2027 erstmals eine eigene Steuererklärung 2026 einzureichen.

In den unter A.II, A.III.2 und B.II aufgeführten Fällen ist bei Beendigung der Steuerpflicht im Kanton im Kalenderjahr 2027 eine Steuererklärung 2027 abzugeben. Diese Steuererklärung dient bei natürlichen Personen der definitiven Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer für die unterjährige Steuerperiode 2027. Bei den juristischen Personen dient die Steuererklärung 2027 der definitiven Veranlagung der im Kalenderjahr 2027 endenden Steuerperioden.

A. Natürliche Personen

I. Steuererklärung 2026 für Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer

1.Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung

Zur Abgabe einer Steuererklärung 2026 sind verpflichtet:

a) alle steuerpflichtigen Personen (bis und mit Jahrgang 2008), die

- am 31. Dezember 2026 Wohnsitz im Kanton Zürich hatten und 
- nicht der Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmende unterstehen;

b) alle quellensteuerpflichtigen Personen, die dem Verfahren der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegen (siehe A.III);

c) alle steuerpflichtigen Personen mit Wohnsitz in einem anderen Kanton, die am 31. Dezember 2026 im Kanton Zürich Liegenschaften oder Betriebsstätten (bzw. Geschäftsbetriebe) besassen oder im Jahre 2026 durch Aufgabe einer Liegenschaft oder Betriebsstätte ihre Steuerpflicht im Kanton Zürich beendet haben.

Steuerpflichtige mit Wohnsitz in einem anderen Kanton können ihre Steuererklärungspflicht im Kanton Zürich auch durch Einreichung einer unterzeichneten Kopie der Steuererklärung des Wohnsitzkantons erfüllen, welche zusammen mit der leeren, zugestellten zürcherischen Steuererklärung einzureichen ist;

d) alle steuerpflichtigen Personen mit Wohnsitz im Ausland, die am 31. Dezember 2026 im Kanton Zürich Liegenschaften oder Betriebsstätten (bzw. Geschäftsbetriebe) besassen.

2.Begründung und Auflösung der Ehe bzw. der eingetragenen Partnerschaft

a) Heirat

Bei Heirat im Kalenderjahr 2026 werden die Ehegatten für die ganze Steuerperiode 2026 gemeinsam besteuert. Dementsprechend haben die Ehegatten eine gemeinsame Steuererklärung 2026 einzureichen.

b) Trennung und Scheidung bzw. Auflösung der eingetragenen Partnerschaft

Bei Scheidung bzw. Auflösung der eingetragenen Partnerschaft oder bei Trennung im Kalenderjahr 2026 sind die Ehegatten bzw. die Partnerinnen oder Partner in der Steuerperiode 2026 getrennt einzuschätzen. Dementsprechend haben sie je eine separate Steuererklärung 2026 einzureichen.

3.Zustellung der Formulare

Die Formulare werden den Personen, deren Steuerpflicht bekannt ist, im Januar 2027 durch das Gemeindesteueramt zugestellt. Wer kein Formular erhält, muss von sich aus ein solches beim Gemeindesteueramt verlangen.

4.Frist zur Einreichung der Steuererklärung

Die Steuererklärungen sind, zusammen mit den erforderlichen Beilagen gemäss § 134 StG, bis 31. März 2027 online ([www.zh.ch/steuererklaerung](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/steuern-natuerliche-personen/steuererklaerung-natuerliche-personen.html)) oder dem Scan-Center einzureichen.

II. Steuererklärung 2027 für Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer

1.Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung

Eine Steuererklärung 2027 ist im Kalenderjahr 2027 für den Zeitraum 1. Januar 2027 bis Beendigung der Steuerpflicht einzureichen, wenn die Steuerpflicht im Kanton im Kalenderjahr 2027 endet zufolge

- Wegzuges ins Ausland; 
- Todes der steuerpflichtigen Person; 
- vollständiger Aufgabe des Nebensteuerdomizils (Liegenschaften, Betriebsstätten) durch eine im Ausland wohnhafte steuerpflichtige Person.

2.Zustellung der Formulare

Die Formulare werden den Personen, deren Steuerpflicht bekannt ist, nach Beendigung der Steuerpflicht durch das Gemeindesteueramt zugestellt. Wer kein Formular erhält, muss von sich aus ein solches beim Gemeindesteueramt verlangen.

3.Frist zur Abgabe der Steuererklärung

Die Steuererklärung ist, zusammen mit den erforderlichen Beilagen gemäss § 134 StG, innert 30 Tagen nach Zustellung der Formulare online ([www.zh.ch/steuererklaerung](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/steuern-natuerliche-personen/steuererklaerung-natuerliche-personen.html)) oder dem Scan-Center einzureichen. Im Todesfall beträgt die Frist 60 Tage.

III. Nachträgliche ordentliche Veranlagung von quellensteuerpflichtigen ausländischen Arbeitnehmern im Jahr 2027

1.Nachträgliche ordentliche Veranlagung für die Steuerperiode 2026 (Steuererklärung 2026)

a) Pflicht zur Einreichung der Steuererklärung

Personen, welche der Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmende unterliegen, müssen nachträglich ihr gesamtes Einkommen und Vermögen im ordentlichen Verfahren versteuern, wenn ihre dem Steuerabzug an der Quelle unterworfenen Bruttoeinkünfte in einem Kalenderjahr mehr als Fr. 120'000.- betragen haben und ein Wohnsitz im Kanton bestanden hat. Bei gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten bzw. Partnerinnen oder Partnern ist eine nachträgliche ordentliche Veranlagung durchzuführen, wenn die Bruttoeinkünfte eines der beiden Ehegatten bzw. Partner den genannten Schwellenwert überstiegen haben. In den Folgejahren wird somit bis zum Ende der Quellensteuerpflicht auch dann eine nachträgliche ordentliche Veranlagung durchgeführt, wenn der Schwellenwert von Fr. 120'000.- vorübergehend oder dauernd wieder unterschritten wird.

Ebenfalls der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegen im Kanton Zürich wohnhafte quellensteuerpflichtige Personen, die über steuerbares Vermögen von mindestens Fr. 80'000.- (Einzelperson) bzw. Fr. 160'000.- (gemeinsam Steuerpflichtige) oder über Einkünfte von mindestens Fr. 3'000.- verfügen, die nicht der Quellensteuer unterliegen.

Ebenfalls der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegen im Kanton Zürich wohnhafte quellensteuerpflichtige Personen, die einen gültigen Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung eingereicht haben.

Demzufolge haben Quellensteuerpflichtige, bei denen die oben erwähnten Voraussetzungen für eine nachträgliche ordentliche Veranlagung erfüllt sind, eine Steuererklärung 2026 einzureichen.

b) Zustellung der Formulare

Die notwendigen Formulare werden den zu einer nachträglichen Veranlagung im ordentlichen Verfahren verpflichteten Arbeitnehmenden in der Regel durch das Steueramt der Wohngemeinde zugestellt.

c) Frist zur Abgabe der Steuererklärung

Die Steuererklärung ist zusammen mit den erforderlichen Beilagen gemäss § 134 StG bis 31. März 2027, bei Erhalt der Steuererklärungsunterlagen nach Ende Februar 2027 innert 30 Tagen online ([www.zh.ch/steuererklaerung](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/steuern-natuerliche-personen/steuererklaerung-natuerliche-personen.html)) oder dem Scan-Center einzureichen.

2.Nachträgliche ordentliche Veranlagung für die Steuerperiode 2027 (Steuererklärung 2027)

Zieht eine der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegende quellensteuerpflichtige Person im Laufe des Jahres 2027 ins Ausland weg, so ist in jedem Fall eine Steuererklärung 2027 abzugeben; sie kann frühestens einen Monat vor dem Wegzug online ([www.zh.ch/steuererklaerung](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/steuern-natuerliche-personen/steuererklaerung-natuerliche-personen.html)) oder dem Scan-Center eingereicht werden. Zieht sie in einen anderen Kanton, muss sie nur im Zuzugskanton eine Steuererklärung einreichen. Verlässt eine der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegende Person die Schweiz, so ist sie verpflichtet, für das Einschätzungs- und Bezugsverfahren eine zustellungsbevollmächtigte Person, eine Vertreterin oder einen Vertreter, zu bestimmen.

3.Auskünfte

Bei Unklarheiten erteilt das Steueramt der Wohngemeinde gerne weitere Auskünfte. Auch die Arbeitgebenden sind über das Verfahren der nachträglichen ordentlichen Veranlagung von Quellensteuerpflichtigen orientiert.

B. Juristische Personen

I. Steuererklärung 2026 für Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer

1.Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung

Zur Abgabe einer Steuererklärung 2026 (für die Steuerperiode, die dem im Kalenderjahr 2026 endenden Geschäftsjahr entspricht) sind verpflichtet:

a) alle juristischen Personen, die am 31. Dezember 2026 bzw. am Ende des im Kalenderjahr 2026 endenden Geschäftsjahres den Sitz oder die Verwaltung im Kanton Zürich hatten;

b) alle juristischen Personen mit Sitz oder Verwaltung in einem anderen Kanton,

- die im Laufe des im Kalenderjahr 2026 endenden Geschäftsjahres den Sitz oder die Verwaltung aus dem Kanton Zürich in einen anderen Kanton verlegt haben oder durch Aufgabe einer Liegenschaft oder Betriebsstätte die Steuerpflicht im Kanton Zürich beendet haben oder  
- die am Ende des im Kalenderjahr 2026 endenden Geschäftsjahres im Kanton Zürich Liegenschaften oder Betriebsstätten besassen.

Solche juristischen Personen können ihre Steuererklärungspflicht im Kanton Zürich auch durch Einreichung einer unterzeichneten Kopie der Steuererklärung des Sitzkantons erfüllen, welche zusammen mit der leeren, zugestellten zürcherischen Steuererklärung einzureichen ist;

c) alle juristischen Personen mit Sitz oder Verwaltung im Ausland, die am Ende des im Kalenderjahr 2026 endenden Geschäftsjahres im Kanton Zürich Liegenschaften oder Betriebsstätten besassen.

2.Zustellung der Formulare

Die Formulare werden den juristischen Personen, deren Steuerpflicht bekannt ist, im Januar 2027 durch das kantonale Steueramt, Abteilung Register, zugestellt. Wer kein Formular erhält, muss von sich aus ein solches beim kantonalen Steueramt, Abteilung Register, verlangen oder dieses über die Homepage des kantonalen Steueramtes ([www.zh.ch/steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)) herunterladen.

3.Frist zur Einreichung der Steuererklärung

Die Steuererklärung ist, gemeinsam mit den erforderlichen Beilagen gemäss § 134 Abs. 2 StG, bis 30. September 2027 dem Kantonalen Steueramt Zürich, Abteilung Register, einzureichen.

II. Steuererklärung 2027 für Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer

1.Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung

Eine Steuererklärung 2027 ist im Kalenderjahr 2027 einzureichen von Steuerpflichtigen, deren Steuerpflicht im Kanton im Jahre 2027 endet zufolge

- Sitzverlegung ins Ausland;  
- Abschlusses der Liquidation; 
- vollständiger Aufgabe des Nebensteuerdomizils (Liegenschaften, Betriebsstätten) durch eine steuerpflichtige juristische Person mit Sitz im Ausland.

2.Zustellung der Steuerformulare

Die Formulare werden den juristischen Personen, deren Steuerpflicht bekannt ist, durch das kantonale Steueramt, Abteilung Register, zugestellt. Wer kein Formular erhält, muss von sich aus ein solches beim kantonalen Steueramt, Abteilung Register, verlangen oder dieses über die Homepage des kantonalen Steueramtes ([www.zh.ch/steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)) herunterladen.

3.Frist zur Abgabe der Steuererklärung

Die Steuererklärung ist, zusammen mit den erforderlichen Beilagen gemäss § 134 Abs. 2 StG, innert 30 Tagen nach Zustellung der Formulare dem kantonalen Steueramt, Abteilung Register, einzureichen.

III. Sitzverlegung in einen anderen Kanton oder Aufgabe eines Nebensteuerdomizils durch eine steuerpflichtige juristische Person mit Sitz in einem anderen Kanton

Wenn in der Geschäfts- und Steuerperiode, die im Kalenderjahr 2027 endet, der Sitz in einen anderen Kanton verlegt oder das Nebensteuerdomizil (Liegenschaften, Betriebsstätten) im Kanton Zürich durch eine steuerpflichtige juristische Person mit Sitz in einem anderen Kanton aufgegeben wird, so ist im Kalenderjahr 2028 eine Steuererklärung 2027 einzureichen. Für dieses Steuererklärungsverfahren gelten im Übrigen die Grundsätze gemäss Aufforderung zur Einreichung von Steuererklärungen und Verrechnungsanträgen im Jahre 2028.

C. Fristerstreckungen für Steuererklärungen

Gesuche um Fristerstreckung müssen vor Ablauf der Frist bei derjenigen Behörde eingereicht werden, welche für das Steuererklärungsverfahren zuständig ist. Nach Ablauf der Frist gestellte Gesuche können nicht berücksichtigt werden.

Bei Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder Sitz in einem anderen Kanton gelten Fristerstreckungsentscheide des Wohnsitz- oder Sitzkantons auch für den Kanton Zürich, sofern der Fristerstreckungsentscheid vor Ablauf der zürcherischen Frist der zuständigen Behörde für das Steuererklärungsverfahren im Kanton Zürich mitgeteilt wird.

D. Folgen der Nichteinreichung der Steuererklärung

I. Ermessenseinschätzung

Wer die Steuererklärung trotz Verpflichtung und Mahnung nicht einreicht, wird nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt.

II. Busse

Steuerpflichtige, die trotz Mahnung keine Steuererklärung einreichen, werden nach Art. 174 DBG mit einer Busse bis Fr. 1'000.-, in schweren Fällen oder bei Rückfall mit einer Busse bis Fr. 10'000.- bestraft. Die Ahndung einer Verletzung von Verfahrenspflichten erfolgt nach § 234 StG, wenn, mangels Zuständigkeit der Zürcher Steuerbehörden für die Veranlagung der direkten Bundessteuer, keine Bestrafung nach dem Recht der Bundessteuer erfolgen kann.

E. Eintritt in die Steuerpflicht in der Steuerperiode 2027

Im Laufe des Jahres 2027 neu in die Steuerpflicht eintretende natürliche und juristische Personen haben auf Anfrage des Gemeindesteueramtes bzw. des kantonalen Steueramtes über die mutmasslichen Faktoren für die laufende Steuerperiode Auskunft zu geben.

F. Rückerstattung der eidgenössischen Verrechnungssteuer

Natürliche Personen beantragen die Rückerstattung der Verrechnungssteuer zusammen mit der Steuererklärung (Formular Wertschriften- und Guthabenverzeichnis mit Verrechnungsantrag). Der Anspruch auf Rückerstattung erlischt, wenn er nicht innert dreier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, gestellt wird.

Juristische Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften verlangen die Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei der eidgenössischen Steuerverwaltung in Bern, wo besondere Formulare erhältlich sind.

G. Rückerstattung oder Anrechnung ausländischer Quellensteuern

I. Zusätzlicher Steuerrückbehalt USA

Natürliche Personen beantragen die Rückerstattung des zusätzlichen Steuerrückbehaltes auf amerikanischen Wertpapieren beim kantonalen Steueramt, Abteilung Wertschriften - Steueranrechnung. Wer im Jahre 2026 einen Rückerstattungsantrag eingereicht hat, erhält die Formulare anfangs des Jahres 2027 durch das kantonale Steueramt zugestellt.

Juristische Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften reichen ihre Anträge bei der eidgenössischen Steuerverwaltung in Bern ein.

II. Anrechnung ausländischer Quellensteuern

Natürliche und juristische Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften beantragen die Anrechnung der im Ausland bezahlten Steuern auf Einkünften aus Ländern, mit denen die Schweizerische Eidgenossenschaft ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, auf die schweizerischen Steuern beim kantonalen Steueramt, Abteilung Wertschriften - Steueranrechnung. Wer im Jahre 2026 einen Antrag eingereicht hat, erhält die Formulare anfangs des Jahres 2027 durch das kantonale Steueramt zugestellt.

H. Schenkungssteuer

Natürliche und juristische Personen, die Schenkungen erhalten, schulden eine Schenkungssteuer. Als Schenkung gelten alle unentgeltlichen Zuwendungen, mit Einschluss von Vorbezügen auf Anrechnung an den Erbteil.

Die Steuerpflicht im Kanton Zürich ist gegeben, wenn die Schenkerin oder der Schenker im Kanton Wohnsitz hat oder eine im Kanton Zürich gelegene Liegenschaft Gegenstand der Schenkung ist.

Steuererklärungen für die Schenkungssteuer sind bei der Abteilung Nachlass des Kantonalen Steueramtes Zürich oder unter [www.zh.ch/steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html) zu beziehen und innert drei Monaten nach Vollzug der Schenkung dieser Amtsstelle einzureichen.

Von der Einreichung einer besonderen Schenkungssteuererklärung kann nur abgesehen werden:

- bei Schenkungen an die Ehegattin oder den Ehegatten oder an die nach dem Partnerschaftsgesetz des Bundes eingetragenen Partnerinnen oder Partner; 
- bei Schenkungen an einen Nachkommen; 
- bei Gelegenheitsgeschenken, die den Wert von je Fr. 5'000.- nicht übersteigen.

Bei solchen Zuwendungen fällt keine Erbschafts- oder Schenkungssteuer an.

Aufforderung 2027:

- [Download Aufforderung zur Einreichung von Steuererklärungen und Verrechnungsanträgen im Jahr 2027 PDF | 7 Seiten | Deutsch | 175 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-133-1/ZStB-Nr-133-1_Aufforderung-2027.pdf)

Aufforderung 2026:

- [Download Aufforderung zur Einreichung von Steuererklärungen und Verrechnungsanträgen im Jahr 2026 PDF | 7 Seiten | Deutsch | 192 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-133-1/ZStB-Nr-133-1_Aufforderung-2026.pdf)

Aufforderung 2025:

- [Download Aufforderung zur Einreichung von Steuererklärungen und Verrechnungsanträgen im Jahr 2025 PDF | 7 Seiten | Deutsch | 140 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-133-1/zstb-nr-133-1_aufforderung-2025.pdf)

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Ältere Aufforderungen

- [Download Aufforderung zur Einreichung von Steuererklärungen und Verrechnungsanträgen im Jahr 2024 PDF | 7 Seiten | Deutsch | 71 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-133-1/zstb-nr-133-1_aufforderung-2024.pdf)

- [Download Aufforderung zur Einreichung von Steuererklärungen und Verrechnungsanträgen im Jahr 2023 PDF | 7 Seiten | Deutsch | 71 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-133-1/zstb-nr-133-1_aufforderung-2023.pdf)

- [Download Aufforderung zur Einreichung von Steuererklärungen und Verrechnungsanträgen im Jahre 2022 PDF | 7 Seiten | Deutsch | 65 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-133-1/zstb-nr-133-1_aufforderung-2022.pdf)

- [Download Aufforderung zur Einreichung von Steuererklärungen und Verrechnungsanträgen im Jahre 2021 PDF | 7 Seiten | Deutsch | 64 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-133-1/zstb-nr-133-1_aufforderung-2021.pdf)

- [Download Aufforderung zur Einreichung von Steuererklärungen und Verrechnungsanträgen im Jahre 2020 PDF | 7 Seiten | Deutsch | 160 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-133-1/zstb-nr-133-1_aufforderung-2020.pdf)

- [Download Aufforderung zur Einreichung von Steuererklärungen und Verrechnungsanträgen im Jahre 2019 PDF | 7 Seiten | Deutsch | 160 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-133-1/zstb-nr-133-1_aufforderung-2019.pdf)

- [Download Aufforderung zur Einreichung von Steuererklärungen und Verrechnungsanträgen im Jahre 2018 PDF | 6 Seiten | Deutsch | 103 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-133-1/zstb-nr-133-1_aufforderung-2018.pdf)

- [Download Aufforderung zur Einreichung von Steuererklärungen und Verrechnungsanträgen im Jahre 2017 PDF | 10 Seiten | Deutsch | 106 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-133-1/zstb-nr-133-1_aufforderung-2017.pdf)

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

124. Weisung der Finanzdirektion über die Eröffnung der Einschätzungen

# ZStB 139.1: Weisung der Finanzdirektion über die Eröffnung der Einschätzungen
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-139-1.html
Thema: Verfahrensrecht
Dokument vom: 9. Dezember 2008
Gültig ab: 9. Dezember 2008
Publikationsdatum Webseite: 2025-07-14
## Auf dieser Seite

- [A. Grundlagen](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-139-1.html#1119099248)
- [B. Für den Einschätzungsentscheid erforderliche Angaben (»Dispositiv”)](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-139-1.html#-1165425365)
- [C. Einschätzungsdaten](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-139-1.html#1226533305)
- [D. Eröffnung des Einschätzungsentscheids an die Steuerpflichtigen](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-139-1.html#-2063794126)
- [E. Schlussbestimmungen](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-139-1.html#-1313329372)
- [Kontakt](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-139-1.html#contact)

Thema

Verfahrensrecht

Titel

Weisung der Finanzdirektion über die Eröffnung der Einschätzungen

Erlassdatum

9\. Dezember 2008

Gültig ab

9\. Dezember 2008

ZStB-Nummer

139.1

Nummer alt

31/453

A. Grundlagen

1 Gemäss § 126 Abs. 1 StG werden Entscheide den Beteiligten mit Begründung schriftlich mitgeteilt, wobei bei Einschätzungsentscheiden die Abweichungen von der Steuererklärung bekannt gegeben werden. Wenn jedoch die Steuerpflichtigen im Laufe des Einschätzungs- oder Einspracheverfahrens die Einschätzung unterschriftlich anerkennen, oder wenn die Einschätzung gemäss Steuererklärung vorgenommen wird, wird die Einschätzung durch die Schlussrechnung angezeigt (§ 126 Abs. 4 StG). In gleicher Weise wird auch der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer eröffnet (§ 12 VStV ZH).

2 Nach § 139 Abs. 1 StG setzt das kantonale Steueramt die Steuerfaktoren und den Steuertarif fest. Steuerfaktoren sind das steuerbare Einkommen und Vermögen, der steuerbare Reingewinn und das steuerbare Kapital (§ 139 Abs. 1 Satz 2 StG).

B. Für den Einschätzungsentscheid erforderliche Angaben (»Dispositiv”)

I. Bei natürlichen Personen

1\. Bei ganzjähriger Steuerpflicht

3

- Allgemeine Angaben:
\- Steuerperiode;
\- steuerbares Einkommen;
\- steuerbares Vermögen;
\- Rückerstattungsanspruch der Verrechnungssteuer mit Fälligkeitsjahr und
Betrag;
\- Steuertarif: Angabe, ob Grundtarif (GT) oder Verheiratetentarif (VT).
- Zusätzliche Angaben
a) bei geteilter Steuerhoheit:
\- satzbestimmendes Einkommen;
\- satzbestimmendes Vermögen.
b) bei Ertrag aus qualifizierten Beteiligungen:
\- Einkommen zum halben Tarif.

4 In Fällen, in denen die gleichen Faktoren für die Vermögenssteuer nicht während der ganzen Steuerperiode gelten (§ 51 Abs. 4 StG), sind ausserdem die entsprechenden Zeiträume anzugeben.

2\. Bei unterjähriger Steuerpflicht

5

- Allgemeine Angaben:
\- Steuerperiode;
\- Dauer der Steuerpflicht;
\- steuerbares Einkommen;
\- steuerbares Vermögen;
\- satzbestimmendes Einkommen;
\- satzbestimmendes Vermögen;
\- Rückerstattungsanspruch der Verrechnungssteuer mit Fälligkeitsjahr und Betrag;
\- Steuertarif: Angabe, ob Grundtarif (GT) oder Verheiratetentarif (VT).
- Zusätzliche Angaben bei Ertrag aus qualifizierten Beteiligungen:
\- Einkommen zum halben Tarif.

6 In Fällen, in denen die gleichen Faktoren für die Vermögenssteuer nicht während der ganzen Steuerperiode gelten (§ 51 Abs. 4 StG), sind ausserdem die entsprechenden Zeiträume anzugeben.

3\. Sonderfälle

7

- Bei Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen:
\- satzbestimmendes Einkommen.
- Bei Kapitalleistungen aus Vorsorge:
\- Steuerperiode;
\- steuerbare Kapitalleistung;
\- satzbestimmende Kapitalleistung;
\- Steuertarif: Angabe, ob Grundtarif (GT) oder Verheiratetentarif (VT).
- Bei ergänzender Vermögenssteuer:
Bei der Einschätzung (§§ 41 - 44 StG) sind das für die gesamte Besitzeszeit berechnete steuerbare Vermögen und das Jahr der Besteuerung anzugeben.

II. Bei juristischen Personen

8

- Steuerperiode;
- steuerbarer Reingewinn;
- steuerbares Eigenkapital;
- Abzug gemäss § 72 StG (Beteiligungsabzug);
- Art der Besteuerung (Besteuerung gemäss §§ 71 ff. StG);
- Gewinnsteuersatz;
- Kapitalsteuersatz.

C. Einschätzungsdaten

9 Die Steuerfaktoren gemäss Einschätzungsentscheid des kantonalen Steueramtes werden in einem Taxationsprotokoll festgehalten.

10 In diesem Taxationsprotokoll ist anzugeben, ob die Eröffnung des Einschätzungsentscheids an den Steuerpflichtigen mit Zustellung eines förmlichen Entscheids erfolgt (§ 126 Abs. 4 StG). Bei Zustellung eines solchen Entscheides ist im Protokoll das Datum des Versandes festzuhalten.

11 Gegenüber dem Gemeindesteueramt erfolgt die Eröffnung des Einschätzungsentscheids durch Zustellung einer Durchschrift des Taxationsprotokolls, in Listen- oder in elektronischer Form. Das Datum der Eröffnung an die Gemeinde ist festzuhalten.

12 Die Einschätzungsakten verbleiben beim kantonalen Steueramt. Auf Ersuchen sind dem Gemeindesteueramt in einzelnen Fällen die Einschätzungsakten zur allfälligen Ausübung des Einspracherechts der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.

D. Eröffnung des Einschätzungsentscheids an die Steuerpflichtigen

I. Durch Zustellung der Schlussrechnung

13 Wenn die Einschätzung der Steuererklärung entspricht und nicht durch einen Einschätzungsentscheid eröffnet wurde oder wenn sie im Laufe des Einschätzungs- oder Einspracheverfahrens vom Steuerpflichtigen unterschriftlich anerkannt wurde, bringt das Gemeindesteueramt dem Steuerpflichtigen den Abschluss der Einschätzung durch Zustellung der Schlussrechnung zur Kenntnis. Der Einschätzungsentscheid wird »durch die Schlussrechnung angezeigt” (§ 126 Abs. 4 StG).

II. Durch Zustellung eines förmlichen Einschätzungsentscheids

14 In allen anderen Fällen hat die Eröffnung an den Steuerpflichtigen durch Zustellung eines förmlichen Entscheides zu erfolgen.

15 Der Entscheid ist kurz zu begründen (§ 126 Abs. 1 StG), wobei es in den Fällen, in denen eine Steuererklärung eingereicht wurde, in der Regel ausreicht, wenn die Abweichungen von der Steuererklärung angegeben werden (vgl. auch Art. 131 Abs. 2 DBG). Eine Einschätzung, die in Form eines Einspracheentscheids ergeht, ist ebenfalls zu begründen (vgl. Art. 135 Abs. 2 DBG).

16 Der Entscheid ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen, d.h. es ist auf die Möglichkeit einer Einsprache oder, bei Einspracheentscheiden, eines Rekurses hinzuweisen (§ 126 Abs. 2 und 3 StG).

E. Schlussbestimmungen

17 Die vorstehende Weisung ersetzt die bisherige Weisung vom 17. Februar 2006 und gilt ab Steuerperiode 2008.

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

125. Weisung der Finanzdirektion über das Verfahren bei der Einschätzung von Steuerpflichtigen, die trotz Mahnung keine Steuererklärung eingereicht haben

# ZStB 139.2: Weisung der Finanzdirektion über das Verfahren bei der Einschätzung von Steuerpflichtigen, die trotz Mahnung keine Steuererklärung eingereicht haben
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-139-2.html
Thema: Verfahrensrecht
Dokument vom: 1. Juli 2025
Gültig ab: 1. Juli 2025
Publikationsdatum Webseite: 2026-01-21
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- [A. Rechtliches](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-139-2.html#1997640564)
- [B. Grundsätze der Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-139-2.html#1527751766)
- [C. Verfahren](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-139-2.html#488110948)
- [D. Einsprache](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-139-2.html#-1888802611)
- [E. Datenübermittlung an das kantonale Steueramt](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-139-2.html#765383119)
- [F. Bussenverfahren](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-139-2.html#-1481572088)
- [G. Inkrafttreten](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-139-2.html#1216827926)
- [Kontakt](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-139-2.html#contact)

Thema

Verfahrensrecht

Titel

Weisung der Finanzdirektion über das Verfahren bei der Einschätzung von Steuerpflichtigen, die trotz Mahnung keine Steuererklärung eingereicht haben

Erlassdatum

1\. Juli 2025

Gültig ab

1\. Juli 2025

ZStB-Nummer

139.2

Nummer alt

31/483

A. Rechtliches

Reicht eine steuerpflichtige Person trotz Mahnung keine Steuererklärung ein, so nimmt das kantonale Steueramt die Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen gestützt auf § 139 Abs. 2 StG vor.

Gleichzeitig mit der Staats- und Gemeindesteuereinschätzung ist auch die Veranlagung der direkten Bundessteuer vorzunehmen (Art. 130 Abs. 2 DBG).

Das Gemeindesteueramt kann die Ermessenseinschätzung von unselbständig erwerbenden Steuerpflichtigen der Steuergruppen U, L und O des Bereichs Privatpersonen (Abteilungen Zürich Nord, Zürich Süd, Zürich City und Quellensteuer) vornehmen.

B. Grundsätze der Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen

Die Ermessenseinschätzung ist möglichst wirklichkeitsnah vorzunehmen, indem die Steuerfaktoren pflichtgemäss geschätzt werden. Dabei sind eine allfällige frühere Einschätzung, die Erwerbsverhältnisse, die Familienverhältnisse, die Vermögensentwicklung und der Lebensaufwand der steuerpflichtigen Person angemessen zu berücksichtigen (§ 139 Abs. 2 StG).

Das steuerbare bzw. satzbestimmende Einkommen ist so zu schätzen, dass die steuerpflichtige Person aufgrund der Nichtabgabe der Steuererklärung mutmasslich nicht bessergestellt ist, als wenn sie eine vollständige Steuererklärung eingereicht hätte.

Das steuerbare bzw. satzbestimmende Vermögen ist bei den Staats- und Gemeindesteuern nur insoweit einzuschätzen, als die steuerpflichtige Person schon bisher mit Vermögen eingeschätzt wurde oder nach den Verhältnissen eine Neubildung von Vermögen zu vermuten ist.

C. Verfahren

I. Einschätzungsantrag

Reicht eine steuerpflichtige Person trotz Mahnung keine Steuererklärung ein, erstellt das Gemeindesteueramt ein Fehlblatt (StA Form. 109), das einem Einschätzungsantrag entspricht.

Das Fehlblatt ist durch das Gemeindesteueramt oder Scan Center ins elektronische Archiv (ARTS) zu stellen. Die Datenübermittlung an das kantonale Steueramt erfolgt gemäss Abschnitt E dieser Weisung.

II. Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen durch das Gemeindesteueramt

Nimmt das Gemeindesteueramt die Ermessenseinschätzung selbst vor, erstellt es keinen Einschätzungsantrag, sondern einen Einschätzungsentscheid. Die Datenübermittlung an das kantonale Steueramt erfolgt gemäss Abschnitt E dieser Weisung.

III. Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen durch das kantonale Steueramt

Gestützt auf den Einschätzungsantrag des Gemeindesteueramtes nimmt das kantonale Steueramt die Ermessenseinschätzung vor.

IV. Zustellung der Einschätzungsentscheide

Die Einschätzungsentscheide sind grundsätzlich mit A-Post Plus zuzustellen. Die Zustellung gilt als vollzogen, wenn die Sendung in den Machtbereich der steuerpflichtigen Person gelangt und diese von ihr Kenntnis nehmen könnte. Dies ist der Fall, wenn die Sendung in das Postfach oder den Briefkasten der steuerpflichtigen Person gelegt wird.

Wird die Zustellung der Postsendung von der steuerpflichtigen Person schuldhaft verzögert oder verhindert (etwa aufgrund einer Zustellungsvereinbarung), gilt sie im Zeitpunkt, in dem sie ohne Verzögerung oder Verhinderung hätte zugestellt werden können, als erfolgt.

V. Scanning

Es gelten die Bestimmungen der Weisung der Finanzdirektion über die elektronische Erfassung und Aufbewahrung von Steuerakten sowie die Vernichtung von Papierakten (ab Steuerperiode 2020) (ZStB-Nr. 109d.1) sinngemäss.

D. Einsprache

Geht beim Gemeindesteueramt eine Einsprache gegen eine Ermessenseinschätzung ein, ist das Eingangsdatum zu vermerken und diese mit sämtlichen Beilagen unverzüglich an das kantonale Steueramt weiterzuleiten (Kanton Zürich, Finanzdirektion, Steueramt, Register/Rechtsmittel, Bändliweg 21, 8090 Zürich).

Reicht eine steuerpflichtige Person nach Zustellung des Entscheides über die Ermessenseinschätzung die fehlende Steuererklärung ein, ist diese als Einsprache zu behandeln.

Über die Einsprache entscheidet das kantonale Steueramt (§ 45 StV).

E. Datenübermittlung an das kantonale Steueramt

I. Angaben bei definitiver Einschätzung nach Ermessen natürlicher Personen durch Gemeindesteuerämter

Die Übermittlung der Steuerfaktoren für die Staats- und Gemeindesteuern (steuerbares Einkommen, allenfalls satzbestimmendes Einkommen, steuerbares Vermögen, allenfalls satzbestimmendes Vermögen) und für die direkte Bundessteuer (steuerbares Einkommen, allenfalls satzbestimmendes Einkommen), der Tarife sowie der statistischen Daten erfolgt gemäss der Weisung der Finanzdirektion über den elektronischen Datenaustausch zwischen den Gemeindesteuerämtern und dem kantonalen Steueramt betreffend die natürlichen Personen vom 26. November 2020 (ZStB-Nr. 109c.1).

II. Ablieferungsfristen

Die Daten der Einschätzungsanträge sind laufend und unverzüglich über die digitale Schnittstelle zu übermitteln.

Die Daten der Ermessenseinschätzungen sind innert 30 Tagen nach erfolgter Einschätzung über die digitale Schnittstelle an das kantonale Steueramt zu übermitteln.

F. Bussenverfahren

Für das Bussenverfahren ist die Weisung der Finanzdirektion über Bussen wegen Verletzung von Verfahrenspflichten im Verfahren betreffend die Einkommens- und Vermögenssteuern, die Gewinn- und Kapitalsteuern sowie die Quellensteuern (ZStB-Nr. 234.1) massgebend.

G. Inkrafttreten

Diese Weisung ersetzt die Weisung vom 17. Februar 2006 und gilt ab sofort.

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Ältere Weisungen

- [Download Weisung der Finanzdirektion über das Verfahren bei der Einschätzung von Steuerpflichtigen, die trotz Mahnung keine Steuererklärung eingereicht haben gültig bis 30. Juni 2025 PDF | 6 Seiten | Deutsch | 55 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-139-2/zstb-nr-139-2_gueltig-bis-30_06_2025.pdf)

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

126. Weisung des kantonalen Steueramtes über die Koordinierung der Einschätzungs- und Einspracheverfahren für die Staats- und Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer (Koordinierungsweisung; KW)

# ZStB 139.3: Weisung des kantonalen Steueramtes über die Koordinierung der Einschätzungs- und Einspracheverfahren für die Staats- und Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer (Koordinierungsweisung; KW)
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-139-3.html
Thema: Verfahrensrecht
Dokument vom: 7. Juli 2004
Gültig ab: 1. August 2004
Publikationsdatum Webseite: 2026-01-21
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- [A. Einschätzungsverfahren](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-139-3.html#-1360352919)
- [B. Einspracheverfahren](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-139-3.html#1989313260)
- [C. Geltung der Weisung](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-139-3.html#-217683902)
- [Kontakt](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-139-3.html#contact)

Thema

Verfahrensrecht

Titel

Weisung des kantonalen Steueramtes über die Koordinierung der Einschätzungs- und Einspracheverfahren für die Staats- und Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer (Koordinierungsweisung; KW)

Erlassdatum

7\. Juli 2004

Gültig ab

1\. August 2004

ZStB-Nummer

139.3

Nummer alt

31/600

A. Einschätzungsverfahren

1 Die Abteilungen des kantonalen Steueramtes und, in den Fällen gemäss § 107 Abs. 2 Steuergesetz, die Gemeindesteuerämter werden angewiesen, für die Staats- und Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer der gleichen Steuerperiode in der Regel gleichzeitig

a) die Einschätzungsverfahren durchzuführen;

b) die Eröffnung der Einschätzungen - nach den für die Staats- und Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer bisherigen massgeblichen Regeln (§ 126 Steuergesetz und § 20 Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer) - einzuleiten.

B. Einspracheverfahren

2 Die Abteilungen des kantonalen Steueramtes werden angewiesen, in den Einspracheverfahren in der Regel folgende Grundsätze zu beachten:

a) Die Eröffnung (Zustellung) sowohl des Einspracheentscheids für die Staats- und Gemeindesteuern als auch desjenigen für die direkte Bundessteuer erfolgt durch die zuständige Abteilung. Im Einspracheentscheid für die direkte Bundessteuer sind auch Steuersatz und Steuerbetrag auszuweisen.

b) Für die gleiche Steuerperiode sollen nicht zu unterschiedlichen Zeitpunkten ein Einspracheentscheid für die Staats- und Gemeindesteuern und ein solcher für die direkte Bundessteuer eröffnet werden. Beide Einspracheentscheide sind gleichzeitig durch die zuständige Abteilung zu eröffnen.

c) Liegt die Einsprache für die eine Steuer vor, so ist über dieselbe erst zu entscheiden, wenn feststeht, ob der Einschätzungsentscheid für die andere Steuer in Rechtskraft erwachsen ist oder gegen diesen ebenfalls Einsprache erhoben wurde.

3 Von den Grundsätzen gemäss Ziffer 2 kann insbesondere abgewichen werden, wenn

a) ausnahmsweise die Einschätzungsverfahren für die Staats- und Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer nicht gleichzeitig durchgeführt werden;

b) das Einspracheverfahren für die eine Steuer mit dem Steuerpflichtigen einvernehmlich erledigt werden kann;

c) wenn der Steuerpflichtige ein berechtigtes Interesse hat. dass das Einspracheverfahren für die eine Steuer vorgezogen wird.

C. Geltung der Weisung

4 Diese Weisung findet Anwendung auf Einschätzungs- und Einspracheverfahren ab der Steuerperiode 2001, sofern die Eröffnung der Einschätzungsentscheide nach dem 31. Juli 2004 eingeleitet wird.

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Für dieses Thema zuständig:

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127. Vorgehen zur Beseitigung einer interkantonalen oder internationalen Doppelbesteuerung (Praxishinweis)

# ZStB 155.1: Vorgehen zur Beseitigung einer interkantonalen oder internationalen Doppelbesteuerung (Praxishinweis)
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-nr-155-1.html
Thema: Verfahrensrecht
Dokument vom: 5. März 2026
Publikationsdatum Webseite: 2026-03-26
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- [A. Vorgehen zur Beseitigung einer interkantonalen Doppelbesteuerung](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-nr-155-1.html#726980798)
- [B. Vorgehen zur Beseitigung einer internationalen Doppelbesteuerung](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-nr-155-1.html#915279435)
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Thema

Verfahrensrecht

Unterthema

Revision

Titel

Vorgehen zur Beseitigung einer interkantonalen oder internationalen Doppelbesteuerung (Praxishinweis)

Erlassdatum

5\. März 2026

ZStB-Nummer

155.1

A. Vorgehen zur Beseitigung einer interkantonalen Doppelbesteuerung

1.Kanton Zürich als erstveranlagender Kanton

a) Grundsatz: Weiterzug der Verfügung des zweitveranlagenden Kantons

Wenn eine steuerpflichtige Person im Kanton Zürich als erstveranlagender Kanton eingeschätzt wurde und aufgrund der zu einem späteren Zeitpunkt zugestellten Veranlagungsverfügung des zweiten Kantons eine interkantonale Doppelbesteuerung festgestellt wird, ist der Einschätzungsentscheid des Kantons Zürich häufig bereits rechtskräftig und ein ordentliches Rechtsmittel ist nicht mehr möglich.

Die steuerpflichtige Person muss deshalb zur Beseitigung der Doppelbesteuerung innert 30 Tagen gegen die Verfügung des zweitveranlagenden Kantons Einsprache erheben und gegebenenfalls den Rechtsmittelweg bis an das Bundesgericht weiterführen.

b) Ausnahme: Vorgezogene Revision

Rechtskräftige Verfügungen können nur mittels Revision (Art. 147 DBG bzw. § 155 StG) korrigiert werden, wenn ein Revisionsgrund vorliegt und die Revision nicht aufgrund mangelnder Sorgfalt im ordentlichen Verfahren ausgeschlossen ist. Auf Revisionsgesuche mit der Begründung der interkantonalen Doppelbesteuerung wird grundsätzlich nicht eingetreten, weil die interkantonale Doppelbesteuerung in Art. 147 DBG bzw. § 155 StG nicht als Revisionsgrund vorgesehen ist (vgl. BGr, 1. Mai 2025, 9C\_489/2024, E. 3.3).

Auf Revisionsgesuche mit der Begründung der interkantonalen Doppelbesteuerung tritt das kantonale Steueramt Zürich ausnahmsweise ein, wenn eine Aufhebung oder Änderung durch das Bundesgericht droht, weil der Einschätzungsentscheid des Kantons Zürich offensichtlich fehlerhaft ist (sog. vorgezogene Revision; auch als Wiedererwägung bezeichnet).

Einer solchen vorgezogenen Revision sind nur Fälle zugänglich, bei welchen sich der steuerliche Wohnsitz bzw. das Hauptsteuerdomizil offensichtlich nicht im Kanton Zürich, sondern in einem anderen Kanton befindet, oder die Zürcher Steuerausscheidung klarerweise fehlerhaft ist. Die Ansässigkeit im anderen Kanton ist mit definitiver Verfügung/Steuerhoheitsentscheid nachzuweisen.

Ein solches vorgezogenes Revisionsgesuch wegen interkantonaler Doppelbesteuerung ist innert 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheids des zweitveranlagenden Kantons einzureichen. Ebenso kann auf ein entsprechendes Gesuch noch eingetreten werden, wenn im zweitveranlagenden Kanton rechtzeitig das Rechtsmittelverfahren eingeleitet wurde und dieses noch hängig ist.

2.Kanton Zürich als zweitveranlagender Kanton

Ist der Kanton Zürich der zweitveranlagende Kanton, muss die interkantonale Doppelbesteuerung auf dem ordentlichen Rechtsweg (innert 30 Tagen mittels Einsprache) gerügt werden.

B. Vorgehen zur Beseitigung einer internationalen Doppelbesteuerung

Auch die internationale Doppelbesteuerung stellt keinen Revisionsgrund dar. Auf Revisionsgesuche mit der Begründung der internationalen Doppelbesteuerung wird deshalb grundsätzlich nicht eingetreten. Dies gilt sowohl für die ordentlichen Steuern als auch für die Quellensteuern.

Im Fall der internationalen Doppelbesteuerung kann beim Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) um Durchführung eines Verständigungsverfahrens ersucht werden. Ein Gesuch um Durchführung eines Verständigungsverfahrens ist beim SIF einzureichen ([www.sif.admin.ch/de/doppelbesteuerungsabkommen-dba](http://www.sif.admin.ch/de/doppelbesteuerungsabkommen-dba)). Es obliegt sodann dem SIF, in eindeutigen Fällen Verbindung mit dem kantonalen Steueramt aufzunehmen, um eine unilaterale Lösung zu vereinbaren (innerstaatliche Übereinkunft, Art. 16 StADG), wenn dadurch die Doppelbesteuerung beseitigt werden kann. Sofern die Doppelbesteuerung von der Schweiz nicht unilateral beseitigt werden kann, wird das zwischenstaatliche Verständigungsverfahren eingeleitet. 
 
Eine verbindliche Verständigungsvereinbarung wird dem kantonalen Steueramt durch das SIF mitgeteilt. Gestützt darauf erlässt das kantonale Steueramt eine Umsetzungsverfügung («Revision»), mit welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt wird.

- [Download Vorgehen zur Beseitigung einer interkantonalen oder internationalen Doppelbesteuerung (Praxishinweis) PDF | 2 Seiten | Deutsch | 82 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-155-1.pdf)

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

128. Kreisschreiben der Finanzdirektion an die Inventarbehörden über die Inventarisation in Todesfällen

# ZStB 163.1: Kreisschreiben der Finanzdirektion an die Inventarbehörden über die Inventarisation in Todesfällen
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-163-1.html
Thema: Verfahrensrecht
Dokument vom: 24. Oktober 2008
Gültig ab: 1. Januar 2009
Publikationsdatum Webseite: 2023-11-13
## Auf dieser Seite

- [A. Rechtliche Grundlagen](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-163-1.html#-2009493991)
- [B. Inventarisationsfälle](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-163-1.html#-871976105)
- [C. Zuständigkeit](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-163-1.html#-1023319518)
- [D. Vorgehen bei der Inventarisation durch andere Behörden](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-163-1.html#1629491478)
- [E. Allgemeines zur Inventarisation](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-163-1.html#-1249522165)
- [F. Feststellungen über güter- und erbrechtliche Verhältnisse](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-163-1.html#-1290429277)
- [G. Verfahren](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-163-1.html#1333694487)
- [H. Richtlinien für die Inventarisation der Vermögenswerte](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-163-1.html#238272448)
- [I. Inkrafttreten](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-163-1.html#392271942)
- [Kontakt](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-163-1.html#contact)

Thema

Verfahrensrecht

Titel

Kreisschreiben der Finanzdirektion an die Inventarbehörden über die Inventarisation in Todesfällen

Erlassdatum

24\. Oktober 2008

Gültig ab

1\. Januar 2009

ZStB-Nummer

163.1

Nummer alt

32/003

A. Rechtliche Grundlagen

1 Die Vorschriften über die Errichtung des Inventars sind in folgenden Erlassen enthalten:

- Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (Art. 54 )
- Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (Art. 154)
- Verordnung über die Errichtung des Nachlassinventars für die direkte Bundessteuer vom 16. November 1994
- Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer vom 28. September 1986 (§§ 35-37, 58 und 64)
- Steuergesetz vom 8. Juni 1997 (§§ 163-169)
- Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 (§§ 58-63)

B. Inventarisationsfälle

2 Das Inventarisationsverfahren ist durchzuführen nach dem Tode von selbständig steuerpflichtigen Personen,

- die im Zeitpunkt des Todes im Kanton wohnten, hier ihren gesetzlichen Wohnsitz hatten oder - bei Fehlen eines Wohnsitzes in der Schweiz - sich im Kanton bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 30 Tagen oder – ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit - während mindestens 90 Tagen aufhielten;
- die ausserhalb des Kantons Zürich Wohnsitz hatten, jedoch im Kanton für Liegenschaften oder Betriebsstätten steuerpflichtig waren.

3 Weiter ist ein Inventarisationsverfahren für unselbständig steuerpflichtige Personen durchzuführen:

- nach dem Tode eines unter elterlicher Sorge stehenden minderjährigen Kindes;
- nach dem Tode eines Grundeigentümers mit ausserkantonalem Wohnsitz, dessen zürcherische Grundstücke von andern Personen (Nutzniesser, Erbengemeinschaft im Sinne von § 9 Abs. 2 StG) versteuert werden.

4 Wenn die Aktiven auf Grund des letzten Aktenstandes den Betrag von Fr. 20'000 nicht übersteigen und kein Grundeigentum oder keine Betriebsstätte im Kanton Zürich besteht, kann auf ein Inventarisationsverfahren verzichtet werden.

5 Das Inventarisationsverfahren dient als Grundlage für die Staats- und Gemeindesteuern, die direkte Bundessteuer sowie für die Erbschaftssteuer.

6 In Zweifelsfällen ist die Weisung der Dienstabteilung Inventarkontrolle/Erbschaftssteuer des kantonalen Steueramtes einzuholen.

C. Zuständigkeit

7 Das Inventarisationsverfahren wird durch das Gemeindesteueramt eingeleitet, beaufsichtigt und abgeschlossen. Das kantonale Steueramt kann sich im Inventarisationsverfahren vertreten lassen.

8 Zuständig ist das Steueramt der Einschätzungsgemeinde. Bei Wohnsitz ausser Kanton ist massgebend, wo sich die steuerbaren Werte oder deren Hauptteile befinden. Hat jedoch der Erblasser im Todesjahr seinen Wohnsitz in eine andere zürcherische Gemeinde verlegt, ist das Steueramt dieser Gemeinde zuständig.

9 In Zweifelsfällen bezeichnet die Dienstabteilung Inventarkontrolle/Erbschaftssteuer des kantonalen Steueramtes das zuständige Gemeindesteueramt.

D. Vorgehen bei der Inventarisation durch andere Behörden

10 Steht fest, dass die Vormundschaftsbehörde oder der Richter die Aufnahme eines Nachlassinventars anordnet und dieses Inventar innert der für die Inventaraufnahme durch die Steuerbehörden festgesetzten Frist aufgenommen wird, so ist in der Regel von den Steuerbehörden kein Inventarisationsverfahren einzuleiten. Dagegen ist das von andern Behörden aufgenommene Inventar, soweit notwendig, zu ergänzen.

11 In allen übrigen Fällen ist von den Steuerbehörden die Inventarisation selbständig durchzuführen. Die nachträglich durch andere Behörden angeordneten Nachlassinventare sowie die der Vormundschaftsbehörde von Eltern, Vormündern, Beiräten und Beiständen erstatteten Berichte dienen lediglich der Kontrolle des Inventarfragebogens und der Steuererklärung per Todestag.

E. Allgemeines zur Inventarisation

12 Im Inventarisationsverfahren sind insbesondere folgende Fragen zu beantworten bzw. Angaben zu machen:

- die Personalien der verstorbenen Person, einschliesslich Geburtsdatum, Sterbe-, Wohn- und Heimatort;
- die Personalien des Ehegatten und der unter elterlicher Sorge stehenden Kinder (Art. 155 Abs. 1 DBG);
- das Datum der Eheschliessung;
- das Datum des Eintrags der Partnerschaft;
- der Güterstand;
- das Datum des Todestages;
- der Name des Gemeindevertreters;
- die Personalien der Erbinnen und Erben und der übrigen Personen, die bei der Inventaraufnahme anwesend sind;
- Angaben über sonstige Erbinnen und Erben, sowie Angaben über Vermächtnisnehmerinnen und Vermächtnisnehmer, über die vom Erblasser ausgerichteten Vorempfänge und Schenkungen sowie über vorgefundene letztwillige Verfügungen und Erbverträge;
- das Vermögensverzeichnis einschliesslich der Schulden und gegebenenfalls der güterrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen der verstorbenen Person;
- das Nachlassvermögen des Verstorbenen mit Einschluss von Vermögen, an dem Dritten die Nutzniessung zusteht;
- durch den Todesfall begründete Versicherungsansprüche;
- das allenfalls vom Erblasser bis zum Todestag unversteuerte Einkommen und Vermögen.

13 Im Inventarisationsverfahren ist über alle Aktiven, ohne Rücksicht auf den Ort, wo sie sich befinden, und alle Passiven Auskunft zu erteilen. Massgebend ist der Bestand am Todestag.

14 Bei im Kanton nur für Liegenschaften oder Betriebsstätten steuerpflichtigen Personen haben sich die Erben auch über die nicht im Kanton steuerbaren Werte auszuweisen. Ferner ist eine Kopie des ausserkantonal erstellten Inventars dem Gemeindesteueramt einzureichen.

15 Bestehen Zweifel darüber, ob ein Vermögenswert zum Vermögen des Verstorbenen gehört, so ist er von den Erben mit Angaben über den angeblich Berechtigten gesondert im Inventarfragebogen aufzuführen.

16 Die Dienstabteilung Inventarkontrolle/Erbschaftssteuer des kantonalen Steueramtes ist berechtigt, auch über das Einkommen im Todesjahr sowie im Rahmen eines Nachsteuerverfahrens über Einkommen und Vermögen in früheren Jahren Auskunft zu verlangen. Sie führt solche Erhebungen durch, wenn sich wesentliche Unterschiede zwischen Vermögen am Todestag und Vermögen gemäss letzter Einschätzung ergeben oder Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bisher Einkommen oder Vermögen unvollständig versteuert wurden.

F. Feststellungen über güter- und erbrechtliche Verhältnisse

17 In allen Fällen ist von den Erben Auskunft zu erteilen:

- ob eine letztwillige Verfügung vorlag;
- ob vom Erblasser Erbverträge abgeschlossen wurden.

18 Wurden die letztwilligen Verfügungen oder die Erbverträge nicht dem Richter zur Eröffnung eingereicht, so sind Kopien der Dokumente dem Inventarfragebogen beizulegen.

19 Wenn weder letztwillige Verfügungen noch Erbverträge vorhanden waren, oder diese nicht amtlich eröffnet werden, so sind die gesetzlichen Erben des Erblassers mit Adressangabe bekannt zu geben.

20 Beim Tod eines Ehegatten bzw. eines eingetragenen Partners ohne direkte Nachkommen, der nicht mittels letztwilliger Verfügung oder Erbvertrag als Alleinerbe eingesetzt wurde, ist überdies festzustellen:

- in welchem Jahr die Ehegatten die Ehe eingegangen sind bzw. das Datum des
Eintrags der Partnerschaft;
- welcher Güterstand (Errungenschaftsbeteiligung, Gütertrennung, Gütergemeinschaft nach altem oder neuem Recht) zwischen den Ehegatten bestand und ob ein Ehevertrag betreffend Vorschlagszuweisung, Berufs- oder Gewerbevermögen und Zuweisung der Erträge zum Eigengut bestand und ob eine schriftliche Vereinbarung über den Ausschluss des Mehrwertanteils vorlag;
- ob ein öffentlich beurkundeter Vermögensvertrag gem. Art. 25 Partnerschaftsgesetz (PartG) zwischen den eingetragenen Partnern bestand, der die Vermögenszuweisung gemäss den Bestimmungen über die Errungenschaftsbeteiligung regelt.

21 Zur Ermittlung des Nachlasses eines verstorbenen Ehegatten bzw. eines eingetragenen Partners sind im Inventarisationsverfahren bei der Errungenschaftsbeteiligung lediglich die Eigengüter eines jeden Ehegatten bzw. eingetragenen Partners festzustellen.

Als Eigengut gelten:

- die Gegenstände, die einem Ehegatten bzw. eingetragenen Partner ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen;
- die Vermögenswerte, die einem Ehegatten bzw. eingetragenen Partner zu Beginn der Ehe bzw. eingetragenen Partnerschaft gehörten oder ihm während der Ehe durch Erbgang oder sonst wie unentgeltlich zufallen;
- Genugtuungsansprüche;
- Ersatzanschaffungen für Eigengut.

22 Weitere Abklärungen hinsichtlich der güterrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten bzw. eingetragenen Partner werden von der Dienstabteilung Inventarkontrolle/Erbschaftssteuer des kantonalen Steueramtes im Einschätzungsverfahren vorgenommen.

G. Verfahren

I. Meldung der Todesfälle

23 Bei der Meldung des Todes ersucht das Zivilstandsamt bzw. die für die Todesmeldung zuständige Gemeindestelle die Person, die den Tod meldet, um Angaben über eine Zustelladresse zuhanden der Erben. Zudem wird der Person, die den Tod meldet, ein Merkblatt zuhanden der Erben abgegeben, in welchem diese über das Inventarisationsverfahren orientiert und auf Verfahrenspflichten hingewiesen werden. Dieses Merkblatt wird durch die Dienstabteilung Inventarkontrolle/Erbschaftssteuer des kantonalen Steueramtes festgesetzt.

24 Das Zivilstandsamt bzw. die für die Todesmeldung zuständige Gemeindestelle meldet den Todesfall innert 48 Stunden an das Gemeindesteueramt.

25 Sofern noch keine Angaben über eine Zustelladresse zuhanden der Erben vorliegen oder das Merkblatt gemäss Randziffer 23 noch nicht abgegeben wurde, so wird dies durch das Gemeindesteueramt unverzüglich nachgeholt.

26 Das Gemeindesteueramt leitet die Meldung über den Todesfall innert 10 Tagen nach dem Tode an die Dienstabteilung Inventarkontrolle/Erbschaftssteuer des kantonalen Steueramtes weiter, wofür das von dieser Abteilung festgesetzte zweiseitige Formular, der Sterberapport, zu verwenden ist. Die Meldung kann ebenfalls mittels Todesfallmeldung oder Bestattungsanzeige des Zivilstandsamtes vorgenommen werden. Die Meldung ist zusätzlich durch das von der Dienstabteilung Inventarkontrolle/Erbschaftssteuer festgelegte einseitige Formular zu ergänzen. Die Ergänzungen können ebenso auf der Rückseite der Todesfallmeldung bzw. der Bestattungsanzeige angebracht werden, wobei die PID-Nummer, die AHV-Nummer und die Division zu vermerken sind.

27 Bei ausserhalb des Kantons Zürich wohnhaft gewesenen Personen erfolgt die Inventarisation, sobald das Gemeindesteueramt Kenntnis vom Tode des Steuerpflichtigen erhält.

II. Vorbereitung der Inventarisation

28 Das Inventarisationsverfahren wird in der Regel schriftlich durchgeführt. Es sind folgende Unterlagen zu verwenden:

- der Inventarfragebogen;
- die Steuererklärung per Todestag;
- das Merkblatt des kantonalen Steueramtes über steuerrechtliche Fragen in To-
desfällen (inkl. Zusammenstellung der gesetzlichen Grundlagen);
- sowie das Tresoröffnungsprotokoll.

29 Es sind die von der Dienstabteilung Inventarkontrolle/Erbschaftssteuer des kantonalen Steueramtes festgesetzten Formulare zu verwenden.

30 Ist das Inventar durch die Vormundschaftsbehörde aufzunehmen oder wird auf Anordnung des Richters ein Nachlassinventar aufgenommen, so ist das Gemeindesteueramt besorgt, die entsprechenden Unterlagen zu beschaffen.

31 Bei im Kanton nur für Liegenschaften oder Betriebsstätten steuerpflichtigen Personen hat das Gemeindesteueramt für die Beschaffung einer Kopie des ausserkantonal erstellten Inventars zu sorgen.

III. Sicherungsmassnahmen

32 Besteht Gefahr, dass Teile des zu inventierenden Vermögens der Inventarisation entzogen werden, oder liegen Anzeichen dafür vor, dass der Verstorbene zu Lebzeiten seine Steuerpflicht nicht richtig erfüllt hat, so kann das Gemeindesteueramt die sofortige Siegelung anordnen. Der Entscheid darüber, ob genügende Gründe zur Siegelung des Nachlasses vorhanden sind, und die Durchführung der Siegelung sind Sache des Gemeindesteueramtes.

33 Die Siegelung umfasst den Verschluss von Wohnungen, Geschäftsräumen oder Behältnissen und die Verfügungssperre über das zu inventierende Vermögen oder einzelne Bestandteile desselben mit Einschluss der Sperre von Guthaben, Depots und gemieteten Fächern, soweit und solange diese Massnahmen zur richtigen und vollständigen Inventarisation notwendig sind.

34 Die Siegelung soll, wenn der Zweck der Massnahme es nicht unbedingt erfordert, ohne ausdrückliche Zustimmung der Erben im allgemeinen nicht vor 8 Uhr und nicht nach 20 Uhr, ferner nicht an Sonn- und allgemeinen Ruhetagen durchgeführt werden.

35 Zur Siegelung ist mindestens einer der erreichbaren Erben oder Erbenvertreter vorzuladen.

36 Von der durchgeführten Siegelung sowie der Verfügungssperre ist die Dienstabteilung Inventarkontrolle/Erbschaftssteuer des kantonalen Steueramtes unverzüglich Mitteilung zu machen.

37 Wird der Siegelung Widerstand geleistet, ist polizeiliche Hilfe anzufordern.

38 Besteht Gefahr, dass der Staat seinen Steueranspruch nicht mit Erfolg geltend machen kann, so sind das Gemeindesteueramt und die Finanzdirektion berechtigt, Erbschaftsgegenstände im Werte des mutmasslichen Erbschaftssteuerbetrages in Verwahrung zu nehmen oder sperren zu lassen, bis die Steuerpflichtigen ausreichende Sicherheit geleistet haben.

39 Von einer Gefährdung des Steueranspruchs ist insbesondere dann auszugehen, wenn die Erben unbekannt sind oder keiner der bekannten Erben schweizerischen Wohnsitz hat. In diesen Fällen ist in erster Linie bewegliches Vermögen des Verstorbenen zu sperren. Lässt sich damit keine oder keine ausreichende Sicherstellung der Erbschaftssteuer erreichen und hinterlässt der Verstorbene im Kanton Zürich Grundeigentum, so ist die Dienstabteilung Inventarkontrolle/Erbschaftssteuer des kantonalen Steueramtes zwecks Durchführung der Veranlagung und des Bezugs unverzüglich zu informieren.

IV. Inventarisationsverfahren

1\. Schriftliches Verfahren

40 Das schriftliche Inventarisationsverfahren ist für selbständig steuerpflichtige Personen durch die Zustellung des Inventarfragebogens, der Steuererklärung per Todestag, des Merkblatts des kantonalen Steueramtes über steuerrechtliche Fragen in Todesfällen (inkl. Zusammenstellung der gesetzlichen Grundlagen) und des Tresoröffnungsprotokolls zu eröffnen. Bei unselbständig steuerpflichtigen Personen wird das Inventarisationsverfahren durch Zustellen des Inventarfragebogens eröffnet.

41 Die Inventarisation ist bis zum vierzehnten Tag nach dem Tod einzuleiten.

42 Der Inventarfragebogen und die Steuererklärung per Todestag sind von einem handlungsfähigen Erben, dem Willensvollstrecker oder Erbenvertreter auszufüllen und zu unterzeichnen.

43 Mit dem vom Gemeindesteueramt unterzeichneten Tresoröffnungsprotokoll sind die Eben, der Willensvollstrecker oder Erbenvertreter im schriftlichen Verfahren ermächtigt, Tresorfächer, Kassenschränke und andere verschlossene Behälter zu öffnen und deren Inhalt aufzunehmen. Das Tresoröffnungsprotokoll ist durch die Erben, den Willensvollstrecker oder Erbenvertreter korrekt und vollständig auszufüllen sowie rechtsgültig zu unterzeichnen.

44 Das Merkblatt des kantonalen Steueramts über steuerrechtliche Fragen in Todesfällen (inkl. Zusammenstellung der gesetzlichen Grundlagen) informiert die Erben, den Willensvollstrecker oder Erbenvertreter über die für das Inventarisationsverfahren relevanten Verfahrenspflichten, über die Folgen der Verletzung von Verfahrenspflichten und die Steuerhinterziehung.

45 Die Erben, der Willensvollstrecker oder Erbenvertreter bestätigen mit ihrer Unterschrift das Merkblatt des kantonalen Steueramts über steuerrechtliche Fragen in Todesfällen (inkl. Zusammenstellung der gesetzlichen Grundlagen) erhalten sowie den Inventarfragebogen vollständig und korrekt ausgefüllt zu haben.

46 Die Erben, der Willensvollstrecker oder Erbenvertreter haben den Inventarfragebogen mit der Steuererklärung per Todestag und dem Tresoröffnungsprotokoll dem Gemeindesteueramt einzureichen.

47 Vorgefundene letztwillige Verfügungen und Erbverträge sind von den Erben, dem Willensvollstrecker oder Erbenvertreter dem zuständigen Richter zur Eröffnung einzuliefern. Verzichten die Erben auf die Einreichung beim Richter, so haben sie dem Gemeindesteueramt zusammen mit dem Inventarfragebogen eine Fotokopie einzureichen.

48 Wirken die Erben, der Willensvollstrecker oder Erbenvertreter im schriftlichen Inventarisationsverfahren nicht mit, so kann die Inventarisation im mündlichen Verfahren durchgeführt werden.

2\. Mündliches Verfahren

49 In folgenden Ausnahmefällen kann ein mündliches Verfahren durchgeführt werden:

- die Erben wirken im schriftlichen Verfahren nicht mit;
- der Verstorbene ist während den letzten Jahren seiner Pflicht zur Einreichung
der Steuererklärung nicht nachgekommen;
- nach Ermessen des Gemeindesteueramtes;
- auf Begehren der Dienstabteilung Inventarkontrolle/Erbschaftssteuer des kann-
tonalen Steueramtes;
- oder auf Antrag der Erben, des Willensvollstreckers oder Erbenvertreters.

50 Wurde die Inventarisation nicht bereits im schriftlichen Verfahren eingeleitet, so hat die mündliche Inventarisation bis zum vierzehnten Tag nach dem Tode zu erfolgen.

51 Die Aufnahme des mündlichen Inventars findet in der Wohnung bzw. in den Geschäftsräumen des Verstorbenen oder in den Räumlichkeiten des Gemeindesteueramtes statt. Ohne ausdrückliche Zustimmung der Erben soll sie nicht vor 8 Uhr und nicht nach 20 Uhr und ferner nicht an Sonn- und allgemeinen Ruhetagen durchgeführt werden. Berechtigte Wünsche der Erben betreffend den Zeitpunkt sind soweit möglich zu berücksichtigen.

52 Der Einladung zur Aufnahme des mündlichen Inventars ist das Merkblatt des kantonalen Steueramtes über steuerrechtliche Fragen in Todesfällen (inkl. Zusammenstellung der gesetzlichen Grundlagen) beizulegen.

53 Der Inventarisation sollen mindestens ein handlungsfähiger Erbe und der gesetzliche Vertreter unmündiger oder entmündigter Erben beiwohnen.

54 Der Gemeindevertreter hat den Inventarfragebogen zusammen mit den anwesenden Erben, dem Willensvollstrecker oder Erbenvertreter auszufüllen.

55 Die Erben, der Willensvollstrecker oder Erbenvertreter sind verpflichtet, über alle für die Inventarisation erheblichen Tatsachen wahrheitsgetreu Auskunft zu erteilen, alle Räume und Behältnisse zu öffnen und Geschäftsbücher, Urkunden, Ausweise und Aufzeichnungen vorzulegen.

56 Die Randziffer 47 findet sinngemäss Anwendung.

57 Der ausgefüllte Inventarfragebogen ist von den Erben, dem Willensvollstrecker oder Erbenvertreter zu unterzeichnen. Weitere Daten, sowie Angaben über allenfalls nicht eingereichte Unterlagen sind mit Begründung in einem separaten Bericht des Gemeindevertreters zu vermerken.

58 Die Steuererklärung per Todestag ist den Erben, dem Willensvollstrecker oder Erbenvertreter anlässlich der mündlichen Verhandlung auszuhändigen. Das Gemeindesteueramt kann das unterzeichnete Tresoröffnungsprotokoll an die Erben, den Willensvollstrecker oder Erbenvertreter abgeben, um die Inhalte von Tresorfächern, Kassenschränken und anderen verschlossenen Behältern aufnehmen zu lassen. Die Inventarbehörde kann deren Inhalt auch in Gegenwart der Erben, des Willensvollstreckers oder Erbenvertreters aufnehmen.

59 Wird das Gemeindesteueramt in der Ausübung seiner Befugnisse gehindert, so ist die Inventarisation durch unverzügliche Siegelung der Vermögenswerte sicherzustellen.

60 Wirken die Erben weder im schriftlichen noch im mündlichen Verfahren mit, sind die Akten mit einer kurzen Begründung der Dienstabteilung Inventarkontrolle/Erbschaftssteuer des kantonalen Steueramtes abzuliefern.

V. Abschluss der Inventarisation

61 Der von den Erben ausgefüllte Inventarfragebogen ist zusammen mit der Steuererklärung per Todestag innert 60 Tagen dem Gemeindesteueramt einzureichen. Ist eine längere Frist erforderlich, so ist vor Ablauf ein Fristerstreckungsgesuch an das Gemeindesteueramt zu richten.

62 Das Gemeindesteueramt prüft den Inventarfragebogen inhaltlich und kontrolliert, ob die nötigen Unterlagen vollständig eingereicht wurden.

63 Des Weiteren ist zu prüfen, ob die Steuererklärung per Todestag formell korrekt und vollständig ausgefüllt ist und das Tresoröffnungsprotokoll vervollständigt wurde.

64 Dem Inventarfragebogen und der Steuererklärung per Todestag sind sämtliche für die Überprüfung des Inventarergebnisses wesentlichen Akten (Wertschriftenverzeichnis inkl. sämtliche Bescheinigungen per Todestag, Geschäftsabschlüsse, Schuldenverzeichnis inkl. sämtliche Bescheinigungen per Todestag usw.) und Fotokopien von Erbverträgen sowie von amtlich nicht eröffneten letztwilligen Verfügungen beizulegen.

65 Der ausgefüllte Inventarfragebogen ist vom Gemeindevertreter des zuständigen Gemeindesteueramtes zu unterzeichnen. Der Gemeindevertreter bestätigt damit die vollständige Prüfung des Inventarfragebogens, die Abgabe der für die Inventarisation relevanten Unterlagen sowie die Vollständigkeit und die formelle Korrektheit insbesondere der Steuererklärung per Todestag.

66 Die vollständigen Unterlagen sind sofort nach der Prüfung an die Dienstabteilung Inventarkontrolle/Erbschaftssteuer des kantonalen Steueramtes weiterzuleiten.

H. Richtlinien für die Inventarisation der Vermögenswerte

I. Ermittlung von Aktiven und Passiven

67 Für das Ausfüllen des Inventarfragebogens und der Steuererklärung per Todestag sind die nachfolgenden Richtlinien zu beachten. Angaben und Unterlagen, die nicht aus dem Inventarfragebogen oder der Steuererklärung per Todestag hervorgehen, werden von der Dienstabteilung Inventarkontrolle/Erbschaftssteuer des kantonalen Steueramtes im Veranlagungsverfahren erhoben.

1\. Aktiven

a) Liegenschaften

68 Land- oder forstwirtschaftliche beworbene Liegenschaften sind mit Einschluss der erforderlichen Gebäude mit dem Ertragswert aufzunehmen. Bei unüberbauten Grundstücken, die nicht ausschliesslich der Urproduktion dienen (z.B. der erweiterte Umschwung einer Villa, die Pferdeweide eines Privaten usw.) und bei voll erschlossenen Baulandgrundstücken soll neben dem Ertragswert der Verkehrswert vorgemerkt werden.

Werden in der Steuererklärung per Todestag zürcherische Grundstücke zum Ertragswert deklariert, so sind dem Inventarfragebogen entsprechende Grundbuchauszüge beizulegen.

b) Geschäftsvermögen

69 In eigenen Betrieben angelegtes Geschäftsvermögen und Beteiligungen an Kollektiv-, Kommandit- und einfachen Gesellschaften sind aufgrund der Geschäftsabschlüsse und Geschäftsbücher zu ermitteln. Die letzte ordentliche sowie gegebenenfalls die auf den Todestag erstellte Bilanz sind der Steuererklärung beizulegen. Zum buchmässig ausgewiesenen Vermögen sind allfällige stille Reserven auf Anlagen, Waren, Wertschriften usw. anzugeben.

Besteht keine Buchhaltung, so sind die Geschäftsaktiven und -passiven einzeln zu ermitteln und in der Steuererklärung per Todestag aufzuführen.

Hinweise auf die Weiterführung bzw. Veräusserung/Liquidation des Geschäfts sind unter dem Titel Bemerkungen anzuführen. Geschäftsabschlüsse per Todestag und/oder Verkaufsabrechnungen sind der Steuererklärung per Todestag beizulegen.

c) Barschaften, Wertschriften, Guthaben und sonstige Kapitalanlagen

70 Barschaften, Banknoten, Gold usw. sind bei der Inventaraufnahme zu zählen und in der Steuererklärung per Todestag zu vermerken. Zu Hause aufbewahrte Wertschriften des Erblassers sind ebenfalls in der Steuererklärung per Todestag anzugeben. Für Werttitel in Verwaltung einer Bank oder eines andern berufsmässigen Vermögensverwalters ist das von der Bank oder vom Verwalter unterzeichnete Wertschriftenverzeichnis der Steuererklärung per Todestag beizulegen. Guthaben sind aufgrund von Auszügen, Schuldnerbescheinigungen oder anderen geeigneten Belegen auszuweisen.

71 Wertschriften und andere Gegenstände, die sich in einem Tresorfach, Kassenschrank oder einem anderen verschlossenen Behälter befinden, sind mit dem vom Gemeindesteueramt unterzeichneten Tresoröffnungsprotokoll zu inventieren.

d) Private Lebens-, Renten- und Unfallversicherungen

72 Versicherungsansprüche sind durch Vorlage der Versicherungspolicen oder von Bescheinigungen der Gesellschaften auszuweisen. In den Inventarfragebogen aufzunehmen sind:

- Art der Versicherung, Nummer der Police, Versicherungsgesellschaft, Abschluss- und Fälligkeitsdatum, Name des Versicherungsnehmers, des Versicherten und der allfällig Begünstigten;
- bei Lebensversicherungen: Höhe des Rückkaufswertes am Todestag;
- bei Unfallversicherungen: ob mutmasslich Unfalltod vorliegt und die Versicherungssumme zur Auszahlung gelangt.

Zwecks Ermittlung des erbschaftssteuerpflichtigen Vermögens ist die Höhe der mit oder nach dem Tod fällig werdenden Leistungen (Versicherungssummen, Renten, Rückgewährssummen) vorzumerken.

e) Anteile an unverteilten Erbschaften

73 Bei Anteilen an unverteilten Erbschaften und andern Vermögensmassen, wie unechten Familienstiftungen oder Trustvermögen, ist die Höhe der gesamten Vermögensmasse in Aktiven und Passiven und die Beteiligungsquote des Erblassers aufgrund von Unterlagen nachzuweisen.

f) Übrige Vermögenswerte

74 Nicht anzugeben sind der Hausrat und die persönlichen Gegenstände.

Auf einem separaten Beiblatt sind sämtliche übrigen Vermögensgegenstände wie Bilder, Kunstgegenstände, Sammlungen aller Art, Antiquitäten, Schmuck, Boote etc. aufzuführen, sofern sie den Gesamtwert von Fr. 10'000 übersteigen und nicht bereits in der Steuererklärung per Todestag deklariert wurden.

Zusammen mit dem Beiblatt sind Kopien allfälliger Versicherungspolicen einzureichen.

g) Nutzniessungsvermögen

75 Nutzniessungsvermögen ist für die Staatssteuer vom Nutzniesser zu versteuern, die Erbschaftssteuer dagegen belastet den Eigentümer. Vermögensteile, bei denen Eigentum und Nutzung nicht derselben Person zustehen, sind daher im Inventarfragebogen unter Bezeichnung der Eigentums- und Nutzungsverhältnisse mit Beilage allfälliger Grundbuch- bzw. Depotauszügen aufzuführen.

2\. Passiven

76 Die Schulden sind aufgrund von Belegen, z.B. Geschäftsbüchern, Grundbucheintragungen, Darlehensverträgen, Schuldzinsquittungen, Gläubigerbescheinigungen usw. nach ihrem Bestand am Todestag auszuweisen. Anzugeben sind Art der Schuld, Name und Adresse des Gläubigers, Zinssatz und Schuldbetrag sowie allfällige für die Schulden geleistete Sicherheiten.

II. Ergänzende Angaben für die Erbschaftssteuer

77 Die für die Erhebung der Erbschaftssteuer notwendigen ergänzenden Angaben werden von der Dienstabteilung Inventarkontrolle/Erbschaftssteuer des kantonalen Steueramtes im Veranlagungsverfahren erhoben.

78 Für die Erbschaftssteuer sind zusätzlich die Aktiv- und Passivmarchzinsen, die durch den Tod entstandenen Zahlungsverpflichtungen (Todesanzeigen, Beerdigung, Grabstein, Grabunterhaltskosten), die Unterhaltsansprüche der Erben als Hausgenossen sowie allfällige Lidlohnansprüche, Vorbezüge und Schenkungen festzustellen.

79 Nicht ausgewiesene Grabunterhaltskosten können für die Erbschaftssteuer pauschal mit Fr. 3 500, die durch den Tod entstandenen Zahlungsverpflichtungen (Todesanzeigen, Beerdigung, Grabstein, Grabunterhalt) insgesamt pauschal mit höchstens Fr. 12 000 eingesetzt werden.

I. Inkrafttreten

80 Dieses Kreisschreiben ersetzt das Kreisschreiben vom 3. September 2002 und gilt ab 1. Januar 2009.

- [Download Kreisschreiben der Finanzdirektion an die Inventarbehörden über die Inventarisation in Todesfällen PDF | 16 Seiten | Deutsch | 146 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-163-1.pdf)

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

129. Weisung der Finanzdirektion über den Bezug der Staats- und Gemeindesteuern

# ZStB 172.1: Weisung der Finanzdirektion über den Bezug der Staats- und Gemeindesteuern
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-172-1.html
Thema: Steuerbezug
Dokument vom: 11. September 2020
Gültig ab: 11. September 2020
Publikationsdatum Webseite: 2026-01-21
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Thema

Steuerbezug

Titel

Weisung der Finanzdirektion über den Bezug der Staats- und Gemeindesteuern

Erlassdatum

11\. September 2020

Gültig ab

11\. September 2020

ZStB-Nummer

172.1

Nummer alt

33/014

A. Regelungsbereich und Verweis auf weitere Weisungen

Diese Weisung regelt die Durchführung des Bezuges der Staats- und Gemeindesteuern durch die Gemeindesteuerämter sowie der staatlichen und kommunalen Nachsteuern und Bussen durch das kantonale Steueramt. Der Bezug der Quellensteuern auf dem Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ausländischer Arbeitnehmer und der Grundsteuern werden hingegen durch diese Weisung nicht geregelt.

Besondere Aspekte des Steuerbezuges werden durch spezielle Weisungen behandelt. Die Ausstellung von Steuerrechnungen wird durch die entsprechende Weisung (Zürcher Steuerbuch \[ZStB\] Nr. 173.1) geregelt. Soweit es um den Bezug der nachträglich veranlagten Quellensteuer geht, ist die Verordnung über die Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer (Quellensteuerverordnung I, ZStB Nr. 87.1) massgebend. Für den Bezug der Quellensteuer für natürliche und juristische Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz ist die gleichnamige Verordnung zu beachten (Quellensteuerverordnung II, ZStB Nr. 94.1).

Bestimmungen für Ehegatten gelten sinngemäss für eingetragene Partnerschaften.

Nähere Auskünfte über die in dieser Weisung behandelten Fragen erteilt der Bezugsdienst des kantonalen Steueramtes.

B. Zuständigkeiten

1 Sämtliche mit dem Bezug der Staats- und Gemeindesteuern betrauten Steuerbehörden unterstehen der Aufsicht der Finanzdirektion (§ 110 des Steuergesetzes; StG; LS 631.1).

2 Die Staats- und Gemeindesteuern werden durch das Gemeindesteueramt mit gemeinsamer Steuerrechnung bezogen (§ 172 StG). Es stellt ebenso die Rechnung für die Zinsen. Das Gemeindesteueramt rechnet periodisch über den Staatsanteil nach den Bestimmungen der Weisung über das Abrechnungs- und Meldewesen der Gemeindesteuerämter (ZStB Nr. 172.2) ab.

3 Der Steuerbezug der von den Gemeindesteuerämtern zu beziehenden Staatssteuern obliegt dem Steueramt der Einschätzungsgemeinde (§ 46 der Verordnung zum Steuergesetz; StV; LS 631.11). Dieses Gemeindesteueramt hat auch die entsprechenden steuerpflichtigen Personen in das Bezugsregister aufzunehmen (§ 47 StV).

4 Für Berechnung und Bezug der Gemeindesteuern ist ausschliesslich die Gemeinde zuständig, welche die Staatssteuer erhebt. Dies gilt sowohl für steuerpflichtige Personen, die anderen zürcherischen Gemeinden Steuerausscheidungsbeträge schulden (§ 191 StG), als auch für steuerpflichtige Personen, die in einem Gebiet einer Gemeinde wohnen, die zu einer Kirch- oder Schulgemeinde gehört, welche ihren Sitz in einer anderen zürcherischen politischen Gemeinde hat. Die rechnungstellende Gemeinde rechnet mit den anderen beteiligten Gemeinden über die zu deren Gunsten bezogenen Steuerbeträge ab.

5 Verlegt eine steuerpflichtige Person ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder ihren Sitz in eine andere zürcherische Gemeinde, kommt die Steuerhoheit für die laufende Steuerperiode der Zuzugsgemeinde zu (§ 190 Abs. 1 StG).

Kapitalleistungen gemäss § 37 StG sind in der Gemeinde steuerbar, in welcher die steuerpflichtige Person im Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung ihren Wohnsitz hat (§ 190 Abs. 2 StG).

C. Ausstellung von Steuerrechnungen

6 Die Festsetzung der für den Steuerbezug erforderlichen Formulare, namentlich Steuerrechnungen, ist Sache des kantonalen Steueramtes. Dieses hält den Gemeindesteuerämtern entsprechende Formulare zur Verfügung.

Über Ausgestaltung, Inhalt, Ausstellung, Berechnung und Zustellung von Steuerrechnungen gibt die Weisung über die Ausstellung von Steuerrechnungen (ZStB Nr. 173.1) Aufschluss.

D. Zustellung von Mitteilungen

7 Sämtliche Mitteilungen der Bezugsbehörden an die steuerpflichtigen Personen oder deren Vertreter sind verschlossen zu versenden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur für Zirkularschreiben, auf welchen sich keine Angaben über den Adressaten befinden. Aus dem geschlossenen Umschlag dürfen ausser Namen und Adresse des Adressaten keine weiteren persönlichen Angaben ersichtlich sein.

E. Eidgenössische Verrechnungssteuer

8 Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer an natürliche Personen ist im Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG; SR 642.21) und der dazugehörenden Verordnung (VStV; SR 642.211) sowie in der entsprechenden kantonalen Verordnung (VO Rückerstattung VSt; LS 634.2) geregelt.

9 Der Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf Versicherungsleistungen muss in jedem Fall direkt bei der eidgenössischen Steuerverwaltung eingereicht werden.

10 Die steuerpflichtige Person kann die Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei der zuständigen zürcherischen Gemeinde beantragen, wenn sie am Ende des Kalenderjahres, in welchem die steuerbare Leistung fällig wurde, im Kanton Zürich Wohnsitz hat. Bei Wegzug in einen anderen Kanton ist der neue Wohnsitzkanton für die Rückerstattung der Verrechnungssteuern für Fälligkeiten des Wegzugsjahres zuständig.

11 Als verrechenbare Staats- und Gemeindesteuern gelten sämtliche provisorisch in Rechnung gestellten sowie sämtliche bereits eingeschätzten Steuern. Im Normalfall wird der Rückerstattungsanspruch jedoch mit den Staats- und Gemeindesteuern der mit dem Fälligkeitsjahr übereinstimmenden Steuerperiode verrechnet.

12 Wenn der Verrechnungsantrag (bzw. das Wertschriften- und Guthabenverzeichnis) zusammen mit der Steuererklärung für die mit dem Fälligkeitsjahr übereinstimmende Steuerperiode bis Ende März des folgenden Jahres, d.h. innert der ordentlichen Einreichungsfrist eingereicht wird, ist der Rückerstattungsanspruch per 31. März des auf das Fälligkeitsjahr folgenden Jahres gutzuschreiben (vgl. § 9 Abs. 1 VO Rückerstattung VSt).

In allen anderen Fällen erfolgt die Gutschrift per Eingang der Steuererklärung mit dem Verrechnungsantrag (vgl. § 9 Abs. 2 VO Rückerstattung VSt). Damit werden die folgenden beiden Fälle abgedeckt:

a. Vorzeitige Beendigung der Steuerpflicht infolge Todes oder Wegzuges ins Ausland: In diesen Fällen kann es vorkommen, dass die Steuererklärung mit dem Verrechnungsantrag schon in der Steuerperiode bzw. im Fälligkeitsjahr eingereicht wird. Beim interkantonalen Wohnsitzwechsel gelten im Übrigen die bundesrechtlichen Vorgaben (Art. 4b Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden; StHG; SR 642.14; und Art. 30 Abs. 1 VStG).

b. Steuerpflicht während der ganzen Steuerperiode, jedoch Einreichung der Steuererklärung nach dem 31. März des folgenden Jahres: Auch in diesen Fällen wird der Rückerstattungsanspruch per Eingang der Steuererklärung gutgeschrieben.

13 Sind alle verrechenbaren Steuern gedeckt, so ist der überschüssige Betrag grundsätzlich in bar zurückzuerstatten.

14 Bei unverteilten Hinterlassenschaften sind Rückerstattungsansprüche für die zwischen dem Todestag und dem Tag der Erbteilung fällig gewordenen Erträge bei der Abteilung Nachlass geltend zu machen.

F. Gebühren, Kosten und Entschädigungen

15 Es ist nicht zulässig, für die Tätigkeiten der Steuerbehörde im Bezugsverfahren von der steuerpflichtigen Person Gebühren (z.B. Mahn- oder Bearbeitungsgebühren), Kosten oder andere Entschädigungen zu verlangen.

16 Das Weiterverrechnen von Drittauslagen (z.B. Betreibungskosten) ist zulässig.

G. Zahlungstermine (§§ 50 ff. StV)

17 Jede Steuerzahlung ist mit dem Datum des Einganges gutzuschreiben. Mit Ausnahme der Schlussrechnung sind keine Zahlungsfristen zu gewähren.

18 Die Staats- und Gemeindesteuern sind wie folgt zu beziehen:

1\. Beim ersten provisorischen Bezug können die Gemeinden den provisorischen Bezug der Steuern in drei oder sieben Raten festlegen:

Bei Bezug in drei Raten jeweils per:

30\. Juni, 30. September, 31. Dezember.

Bei Bezug in sieben Raten jeweils per:

30\. Juni, 31. Juli, 31. August, 30. September, 31. Oktober, 30. November, 31. Dezember.

2\. In weiteren Steuerrechnungen (in oder nach Ablauf der Steuerperiode):

Für Mehr- oder Minderbeträge gegenüber dem ersten provisorischen Bezug bestehen keine Zahlungsfristen. Die Verzinsung bestimmt sich nach dem Verfalltag der Steuerschuld und dem Zeitpunkt der Zahlungen.

3\. In der Schlussrechnung:

Bei Erstellung einer Schlussrechnung ist eine Zahlungsfrist von 30 Tagen zu gewähren.

H. Steuerrückerstattungen (§§ 174 ff. StG)

I. Allgemeines

19 Steuerrückerstattungen sind bis zur Zustellung der Steuerabrechnung zu verzinsen und innert Monatsfrist auszuführen. Sie können durch die Post, Bank oder mit Checks erfolgen.

II. An ungetrennt lebende Ehegatten

20 Steuerrückerstattungen an Ehegatten, die in tatsächlich und rechtlich ungetrennter Ehe leben, können mit befreiender Wirkung an den einen oder anderen Ehegatten erfolgen. Steuerrückerstattungen können auch mit provisorischen Rechnungen oder Schlussrechnungen verrechnet werden.

III. An geschiedene oder getrennt lebende Ehegatten

21 Wurden die Ehegatten geschieden oder haben sie sich tatsächlich oder rechtlich getrennt und sind in der Folge Steuerbeträge zurückzuerstatten, die noch aufgrund von provisorischen Rechnungen oder Schlussrechnungen zuhanden beider Ehegatten geleistet wurden, hat die Rückerstattung je zur Hälfte an jeden der beiden Ehegatten zu erfolgen.

Solche Steuerrückerstattungen können auch verrechnet werden

a. entweder mit provisorischen Rechnungen oder mit Schlussrechnungen zuhanden beider Ehegatten;

b. oder je zur Hälfte mit provisorischen Rechnungen oder mit Schlussrechnungen zuhanden jedes Ehegatten.

Im Übrigen können die Ehegatten von sich aus dem zuständigen Steueramt eine anderweitige Vereinbarung bekanntgeben. Es ist jedoch darauf zu achten, dass ein entsprechendes Schreiben von beiden Ehegatten unterzeichnet ist.

IV. Wegzug von natürlichen Personen aus dem Kanton Zürich

22 Bei Wegzug in einen anderen Kanton sind natürliche Personen für die Steuerperiode des Wegzugsjahres grundsätzlich nicht mehr steuerpflichtig. Der neue Wohnsitzkanton ist auch für die Rückerstattung aller Verrechnungssteuern für Fälligkeiten des Wegzugsjahres zuständig. Die allenfalls für diese Steuerperiode bereits entrichteten Steuern sind der steuerpflichtigen Person in der Regel zurückzuerstatten. Eine Vergütung kann aber gekürzt oder verweigert werden, wenn Einschätzungen aus Vorperioden noch nicht rechtskräftig erledigt sind oder Steuerausstände bestehen.

I. Zinsen (§§ 51 - 54 StV)

I. Periodische Steuern

1.Berechnungsmethode

23 Mit der Schlussrechnung wird auch über die Zinsen abgerechnet.

24 Bei periodischen Steuern werden die Zinsen auf dem in der Schlussrechnung festgelegten Steuerbetrag per Verfalltag berechnet. Dabei werden alle Zinsen zu Gunsten wie auch alle Zinsen zu Lasten der steuerpflichtigen Person in einer Zinsrechnung zusammengefasst.

25 In der Regel werden die Zinsen so berechnet, dass die vor dem 30. September geleisteten Zahlungen zu Gunsten (Vergütungszinsen) und die nach diesem Verfalltag bestehenden Ausstände zu Lasten (Ausgleichszinsen) der steuerpflichtigen Person verzinst werden. Einzig bei steuerpflichtigen Personen, deren Steuerpflicht nach dem 31. Dezember des Vorjahres beginnt und denen bis am 30. Juni der Steuerperiode keine erste, provisorische Steuerrechnung zugestellt wurde, beginnt der Zinsenlauf zu Lasten (Ausgleichszins) der steuerpflichtigen Person erst mit dem 1. Januar des der Steuerperiode folgenden Kalenderjahres.

Auf Steuerrückerstattungen werden Vergütungszinsen berechnet.

Diese Grundsätze gelten sinngemäss auch bei Rückerstattung infolge Wegzuges der steuerpflichtigen Person in einen anderen Kanton.

2.Änderung der Einschätzung im Rechtsmittelverfahren

26 Wird die Einschätzung in einem Rechtsmittelverfahren geändert, erfolgt eine gänzlich neue Schlussrechnung, wobei auch die Zinsen neu berechnet werden. Ein gemäss dieser neuen Schlussrechnung verbleibender Restbetrag ist innert 30 Tagen nach Zustellung der Rechnung zu begleichen.

3.Verspätete Zahlung

27 Die Schlussrechnung ist innert 30 Tagen nach Zustellung zu begleichen. Bei verspäteten Zahlungen können in Anwendung von § 174 Abs. 1 StG Verzugszinsen erhoben werden. Der Zins kann separat belastet werden. Es werden keine Zinsen auf Zinsen erhoben.

28 Verzugszinsen sind auch geschuldet, wenn Rechtsmittel erhoben, Ratenzahlungen bewilligt oder Steuern gestundet worden sind.

4.Zins-Zwischenrechnung

29 Das Gemeindesteueramt kann vor Zustellung der Schlussrechnung eine Zins-Zwischenrechnung erstellen. Auf Zins-Zwischenrechnungen sind keine Rechtsmittel möglich.

5.Nachsteuern

30 Die nicht erhobene Steuer samt (Ausgleichs-)Zins wird als Nachsteuer eingefordert (§ 160 Abs. 1 StG). Nachsteuern sind ab dem Verfalltag der jeweiligen Steuerperiode zu verzinsen. Rz 26 gilt sinngemäss.

31 Die Nachsteuerrechnung (Steuer samt \[Ausgleichs-\]Zins) ist innert 30 Tagen nach Zustellung zu begleichen. Bei verspäteten Zahlungen der Nachsteuerrechnung (Steuer samt \[Ausgleichs-\]Zins) können in Anwendung von § 174 Abs. 1 StG Verzugszinsen erhoben werden. Der Zins kann separat belastet werden. Es werden keine Zinsen auf (Verzugs-)Zinsen erhoben.

II. Nicht periodische Steuern

32 Nicht periodische Steuern werden mit der Zustellung der definitiven, auf der Einschätzung beruhenden Steuerrechnung fällig. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage nach Eintritt der Fälligkeit. Allfällige Rechtsmittelverfahren hemmen die Zahlungsfrist nicht.

33 Für verspätete Zahlungen werden Verzugszinsen erhoben. Auf Zahlungen vor Eintritt der Fälligkeit sowie auf Steuerrückerstattungen werden Vergütungszinsen berechnet. Verzugszinsen sind auch geschuldet, wenn Rechtsmittel erhoben, Ratenzahlungen bewilligt oder Steuern gestundet worden sind. Nachsteuern sind ab dem Ende des massgebenden Kalenderjahres zu verzinsen.

Für die Fälligkeit und Verzinsung von Steuern auf Kapitalleistungen aus Vorsorge und Versicherung bei natürlichen Personen wird auf die entsprechende Weisung (ZStB Nr. 22.1) verwiesen.

III. Gemeinsame Bestimmungen für periodische und nicht periodische Steuern

34 Die Zinsen sind als Marchzinsen (das Jahr zu 360, der Monat zu 30 Tagen) zu berechnen.

35 Der Zinsenlauf endigt mit der Zahlung. Im Post-Verkehr ist bei Bareinzahlungen der Poststempel auf dem Zahlungsabschnitt, beim automatisierten Zahlungsverkehr, selbst wenn ein solcher Einzahlungsschein Dritten zur Zahlung überlassen wird, das von der Post gemeldete Gutschriftsdatum massgebend. Bei Bankzahlungen ist das Valutadatum der Gutschrift auf dem Konto des Steueramtes (bzw. der Zahlstelle) für die Zinsberechnung massgebend.

36 Gegen die Schluss-/Zinsrechnung des Gemeindesteueramtes kann vor Ablauf der 30-tägigen Zahlungsfrist beim Gemeindesteueramt Einsprache erhoben werden. Gegen den Einspracheentscheid des Gemeindesteueramtes kann die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach Zustellung schriftlich beim kantonalen Steueramt, Bezugsdienst, Rekurs erheben. Die Rekurseingabe muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

IV. Interkommunale Steuerausscheidungen (§ 198 StG)

37 Keine Zinsen zu Lasten der steuerpflichtigen Person sind zu berechnen auf Steuernachforderungen infolge Steuerfussdifferenzen bei Steuerausscheidungen.

38 Zuviel bezahlte Steuern infolge Steuerfussdifferenzen bei Steuerausscheidungen sind samt Zins der steuerpflichtigen Person von Amtes wegen zurückzuzahlen.

J. Zahlungserleichterungen (§ 177 StG)

39 Das Gemeindesteueramt kann bei Vorliegen besonderer Verhältnisse für fällige Steuerbeträge Zahlungserleichterungen in Form von Stundung oder Ratenzahlungen bewilligen. Gesuche um Bewilligung von Zahlungserleichterungen sind in der Regel schriftlich und mit hinreichender Begründung einzureichen und vom Gemeindesteueramt unter Hinweis auf die Zinspflicht schriftlich zu beantworten.

40 Stundung oder Ratenzahlungen sind so festzusetzen, dass Rückstände in absehbarer Zeit aufgeholt werden und Steuerschulden nicht noch mehr auflaufen. Können der steuerpflichtigen Person solche Zahlungen nicht zugemutet werden oder weigert sie sich, sie zu leisten, so sind andere Bezugsmassnahmen zu prüfen. Jedenfalls soll vermieden werden, dass Steuerausstände ohne zwingende Gründe lange bestehen bleiben.

41 Wird gleichzeitig mit dem Zahlungserleichterungsgesuch ein Gesuch um Erlass derselben Steuern gestellt, sind diese Gesuche in zwei verschiedenen Verfahren zu behandeln und damit zwei separate Entscheide zu fällen (zum Steuererlass vgl. ZStB Nr. 183.1).

42 Gegen den Entscheid über eine Zahlungserleichterung kann die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach Zustellung schriftlich beim Gemeindesteueramt Einsprache, gegen den Einspracheentscheid innert 30 Tagen nach dessen Zustellung Rekurs beim kantonalen Steueramt, Bezugsdienst, erheben. Die Rekurseingabe muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 178 StG).

K. Mahnung

43 Das Gemeindesteueramt hat rückständigen Steuern alle Aufmerksamkeit zu widmen. Innert zwei Monaten nach Ablauf der in der Schlussrechnung eingeräumten Zahlungsfrist von 30 Tagen sind steuerpflichtige Personen, deren Steuern nicht ausdrücklich gestundet worden sind, unter Betreibungsandrohung zu mahnen, die rückständigen Beträge innert 20 Tagen zu entrichten. Solche Mahnungen haben, dringende Fälle vorbehalten, einer Betreibung vorauszugehen. Für Mahnungen sind keine Gebühren zu erheben (vgl. Rz 15).

L. Steuersicherung

I. Sicherstellungsverfügung (§ 181 StG)

44 Hat eine steuerpflichtige Person in der Schweiz keinen Wohnsitz oder erscheint die Bezahlung der von ihr geschuldeten Steuer als gefährdet (Vorbereitungen zur Abreise, Fluchtgefahr, Beiseiteschaffen oder Veräussern von Vermögenswerten, verschwenderische Lebensführung, umfassende Schenkungen an Familienmitglieder usw.), kann das Gemeindesteueramt oder das kantonale Steueramt auch vor der rechtskräftigen Einschätzung die Sicherstellung des mutmasslich geschuldeten Steuerbetrages verlangen. In die Sicherstellungsverfügung sind aufzunehmen

- Name und Adresse der steuerpflichtigen Person;
- die rechtskräftigen und provisorischen Steuerbeträge samt Zinsen;
- der Betrag für die mutmasslichen künftigen Verfahrenskosten (die Schätzung darf nicht übertrieben sein, sie muss aber auch nicht besonders vorsichtig vorgenommen werden, sondern sollte den tatsächlichen Verhältnissen möglichst nahekommen);
- die Angabe des Grundes für die Sicherstellung (Steuergefährdung);
- die Anordnung der Sicherstellung innert 24 Stunden;
- Hinweis auf die Sicherstellungsmöglichkeiten (in Geld, durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften oder durch Bürgschaft);
- die Rechtsmittelbelehrung.

45 Der Umfang der Steuerschuld, der Betrag für die mutmasslichen künftigen Verfahrenskosten und die Steuergefährdung müssen nur glaubhaft gemacht werden.

46 Die Sicherstellungsverfügung ist der steuerpflichtigen Person (sofern sie in der Schweiz wohnt) oder dem von ihr bezeichneten Vertreter in der Schweiz durch eingeschriebenen Brief (gegen Rückschein) zuzustellen. Ist die Zustellung nicht möglich, so wird sie durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt ersetzt.

II. Arrest (§ 182 StG)

1.Vorgehen

47 In denjenigen Fällen, in welchen die steuerpflichtige Person der Sicherstellungsverfügung nicht innert Frist freiwillig Folge leistet, stellt das Gemeindesteueramt oder das kantonale Steueramt umgehend einen Arrestbefehl (vgl. nachfolgend Ziffer 3) dem für den Vollzug des Arrestes zuständigen Betreibungsamt mit der Aufforderung zu, die im Arrestbefehl bezeichneten Vermögenswerte der steuerpflichtigen Person bis zur vollen Deckung des sicherzustellenden Betrages mit Arrest zu belegen.

48 Liegt beim Erstellen des Arrestbefehles bereits eine rechtskräftige Einschätzung oder Sicherstellungsverfügung vor, so ist mit dem Versand der Arrestformulare an das Betreibungsamt gleichzeitig die Betreibung gegen die steuerpflichtige Person einzuleiten (vgl. Rz 51 ff.).

2.Arrestort

49 Je nach Wohnort und Vermögenswert ergeben sich verschiedene Arrestorte:

a. Steuerpflichtige Personen mit Wohnsitz in der Schweiz:

Sachvermögen, wie Liegenschaften, Warenlager, Autos, Safes u.a.m. sind am Ort der gelegenen Sache zu verarrestieren (Art. 272 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs; SchKG; SR 281.1). Durch Grundpfandverschreibung sichergestellte Forderungen sind am Liegenschaftsort, einzelne Wertschriften (ebenso Schuldbriefe, Wertschriftendepots und Kontokorrente) am Aufbewahrungsort (Bank, Postcheckamt, Treuhänder) zu verarrestieren. Forderungen (Bankkonten, Debitorenguthaben, Anteile an einfachen Gesellschaften, Konsortien, Erbengemeinschaften usw.) sind am Wohnort der steuerpflichtigen Person zu verarrestieren.

Werden körperliche Vermögenswerte und Forderungen verarrestiert, so können sich daraus mehrere Arrestorte für dieselbe steuerpflichtige Person ergeben.

b. Steuerpflichtige Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz:

Körperliche Vermögensgegenstände sind jeweils am Ort der gelegenen Sache und Forderungen bei den Drittschuldnern zu verarrestieren.

3.Arrestbefehl

50 In den Arrestbefehl sind aufzunehmen:

- Name und Adresse der steuerpflichtigen Person;
- Name und Adresse des Gläubigers;
- Arrestforderung (Sicherstellungssumme);
- Forderungsurkunde (Sicherstellungsverfügung);
- Arrestgrund (gemäss § 181 StG oder Art. 271 SchKG; in der Regel ist auf die beizulegende Sicherstellungsverfügung zu verweisen);
- die mit Arrest zu belegenden Vermögenswerte.

Für die Arrestnahme sind folgende Formulare vorzubereiten:

- Auftrag an das Betreibungsamt. Für jedes betroffene Betreibungsamt ist ein Exemplar auszufüllen;
- Sicherstellungsverfügung. Je eine Kopie ist den mit dem Arrestvollzug beauftragten Betreibungsämtern zu senden;
- Arrestbefehl. Jedem Betreibungsamt ist ein Arrestbefehl in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Der steuerpflichtigen Person ist keine Kopie zu senden, da sie von der Arrestnahme durch das Betreibungsamt Kenntnis erhält.

M. Vollstreckung

I. Arrestprosequierung (Fortführung)

51 Ist nicht bereits vor Arrestlegung durch das Gemeindesteueramt oder das kantonale Steueramt Betreibung (auf Zahlung oder Sicherheitsleistung) gegen die steuerpflichtige Person eingeleitet worden, so ist die Betreibung wie folgt einzuleiten:

a. Bei rechtskräftiger Sicherstellungsverfügung

52 Sofern eine rechtskräftige Sicherstellungsverfügung mit sichergestellten rechtskräftigen und provisorischen Steuern vorliegt, ist gleichzeitig mit dem Versand der Arrestformulare die Betreibung auf Sicherheitsleistung anzuheben. Damit gilt der Arrest als prosequiert.

Gestützt auf die Sicherstellungsverfügung, die sofort vollstreckbar und im Betreibungsverfahren einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil gleichgestellt ist, kann gemäss Art. 80 SchKG beim zuständigen Richter definitive Rechtsöffnung verlangt und der von der steuerpflichtigen Person gegen die eingeleitete Betreibung erhobene Rechtsvorschlag beseitigt werden.

b. Bei rechtskräftiger Einschätzung

53 Sofern nur rechtskräftige Steuern sichergestellt werden, ist gleichzeitig mit dem Versand der Arrestformulare, spätestens aber innert zehn Tagen nach Erhalt der Arresturkunde gemäss Art. 279 SchKG, die Betreibung auf Zahlung einzuleiten. Ein allfälliger Rechtsvorschlag der steuerpflichtigen Person kann mit der rechtskräftigen Einschätzung beseitigt werden.

c. Bei Fehlen einer rechtskräftigen Sicherstellungsverfügung oder Einschätzung

54 Liegen bei Vornahme des Arrestes weder eine rechtskräftige Sicherstellungsverfügung noch eine rechtskräftige Einschätzung vor, so ist die Betreibung folgendermassen einzuleiten:

Wird die Sicherstellungsverfügung zuerst rechtskräftig, so ist innerhalb von zehn Tagen nach deren Rechtskraft die Betreibung auf Sicherheitsleistung einzuleiten. Wird dagegen die Einschätzung zuerst rechtskräftig, so ist innert zehn Tagen nach deren Rechtskraft die Betreibung auf Zahlung anzuheben.

d. Bei Fehlen einer rechtskräftigen Sicherstellungsverfügung aber vorhandener rechtskräftiger und provisorischer Einschätzungen

55 Wenn sowohl rechtskräftige als auch provisorische Steuern sichergestellt werden und die Sicherstellungsverfügung vor den provisorischen Steuern rechtskräftig wird, so ist innerhalb von zehn Tagen nach Rechtskraft der Sicherstellungsverfügung die Betreibung auf Sicherheitsleistung einzuleiten. Werden dagegen die Einschätzungen zuerst rechtskräftig, so ist innert zehn Tagen nach deren Rechtskraft die Betreibung auf Zahlung anzuheben.

II. Betreibung auf Zahlung

56 Spätestens vier Monate nach Ablauf der Zahlungsfrist ist für rückständige rechtskräftige Steuerbeträge, die nicht ausdrücklich auf einen längeren Zeitpunkt gestundet sind, Betreibung auf Zahlung einzuleiten. Von der Betreibung ist abzusehen, wenn sie nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der steuerpflichtigen Person offensichtlich ergebnislos verlaufen würde.

III. Rechtsöffnung

57 Erhebt ein Betriebener unbegründet Rechtsvorschlag, so verlangt das Gemeindesteueramt beim Richter definitive Rechtsöffnung gemäss Art. 80 SchKG.

58 Dem Rechtsöffnungsbegehren sind der Zahlungsbefehl, der Einschätzungsentscheid, das Doppel der Steuerrechnung und die Rechtskraftbescheinigungen sowohl für die Steuereinschätzung als auch für die Steuerrechnung beizulegen. Die Gemeinden bescheinigen die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der durch sie vollumfänglich selbst eingeschätzten Steuern. In den übrigen Fällen bescheinigt das kantonale Steueramt die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Steuereinschätzung zuhanden der Gemeinden. Die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Steuerrechnung ist in jedem Fall durch die Gemeinden zu bescheinigen.

Die Prozessgeschichte (Ablauf des bisherigen Verfahrens) ist im Rechtsöffnungsbegehren auszuführen.

IV. Konkurs und gerichtlicher Nachlassvertrag

59 Im Konkursfall sind die rückständigen Steuern samt allfälligen Zinsen, Verzugszinsen und Bezugskosten anzumelden. Die Konkursverwaltung benötigt spezifizierte Angaben für jede Steuerperiode. Für rechtskräftige Forderungen ist der Entscheid mit Datum anzugeben. Bei offenen Einschätzungen ist anzumerken, von welcher Behörde der Entscheid ausgehen wird und welches Rechtsmittel zu gegebener Zeit zur Verfügung stehen wird. Auf laufende Rechtsmittelfristen ist besonders hinzuweisen.

60 Ein gerichtlicher Nachlassvertrag umfasst alle Steuerforderungen, welche vor der Publikation der provisorischen oder definitiven Nachlassstundung (Art. 293 i.V.m. Art. 296 SchKG) entstanden sind, auch wenn sie in diesem Zeitpunkt noch nicht fällig sind. Der gerichtlich bestätigte ordentliche Nachlassvertrag (Art. 314 ff. SchKG) ist für alle Gläubiger verbindlich, auch wenn sie dem Nachlassvertrag nicht zugestimmt haben oder die Forderung nicht angemeldet wurde. Gläubiger, welche am Nachlassverfahren nicht teilgenommen haben, können ihre Forderung, d.h. den Anspruch auf die im Nachlassvertrag darauf vorgesehene Dividende, auch später noch geltend machen. Beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (Art. 317 ff. SchKG) können Forderungen nur bis zum Abschluss der Verteilung angemeldet werden (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 251 SchKG).

N. Erlass und Abschreibung wegen Unerhältlichkeit

61 Massgebend ist die Weisung der Finanzdirektion über Erlass und Abschreibung von Staats- und Gemeindesteuern (ZStB Nr. 183.1), die auch auf Zinsen anzuwenden ist.

O. Haftung für die Steuerschuld (§ 12 StG)

I. Haftung der Ehegatten

1.Solidarische Haftung der Ehegatten während der Ehe (§ 12 Abs. 1 Satz 1 StG)

62 Die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten haften solidarisch für die Gesamtsteuer.

An der solidarischen Haftung für gemeinsame Steuern ändert auch die Scheidung oder rechtliche oder tatsächliche Trennung der Ehegatten nichts.

2.Wegfall der solidarischen Haftung bei Zahlungsunfähigkeit eines Ehegatten (§ 12 Abs. 1 Satz 2 StG)

63 Sowohl bei in rechtlich und tatsächlich ungetrennter als auch in geschiedener oder getrennter Ehe lebenden Ehegatten fällt die solidarische Haftung für gemeinsame Steuern dahin, und es haftet jeder Ehegatte nur noch für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn einer von beiden zahlungsunfähig ist. Der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit eines Ehegatten hat zur Folge, dass bezüglich aller noch unbezahlten Steuern jeder Ehegatte nur noch für seinen Anteil an der Gesamtsteuer haftet.

64 Zahlungsunfähigkeit liegt vorab dann vor, wenn der Konkurs eröffnet ist oder ein Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung abgeschlossen wurde. Zahlungsunfähigkeit muss aber auch dann anerkannt werden, wenn andere schlüssige Merkmale nachgewiesen werden, die das dauernde Unvermögen der steuerpflichtigen Person belegen, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, so z.B. die umfassende Überschuldung (Verlustscheine).

65 Der Zahlungsunfähigkeit eines der beiden Ehegatten und dem damit verbundenen Wegfall der Solidarhaftung ist grundsätzlich nur auf entsprechendes Begehren hin Rechnung zu tragen. Die Geltendmachung der Zahlungsunfähigkeit eines der beiden Ehegatten kann erst im Bezugsverfahren erfolgen.

66 Wird die Zahlungsunfähigkeit geltend gemacht, so hat das Gemeindesteueramt eine besondere Haftungsverfügung zu erlassen. Dabei ist zunächst über die Zahlungsunfähigkeit an sich zu entscheiden und alsdann, bei deren Bejahung, der Anteil jedes Ehegatten an der Gesamtsteuer festzulegen.

Die Haftungsverfügung hat vom gesamten steuerbaren Einkommen und Vermögen gemäss der rechtskräftigen Einschätzung beider Ehegatten auszugehen; auf die Rechtskraft der zugrundeliegenden Einschätzung der Gesamtfaktoren kann indessen nicht mehr zurückgekommen werden. Alsdann sind die Anteile jedes Ehegatten an der Gesamtsteuer festzulegen.

Gegen die Haftungsverfügung kann innert 30 Tagen nach Zustellung beim Gemeindesteueramt schriftlich Einsprache erhoben werden. Gegen den Einspracheentscheid steht der steuerpflichtigen Person innert 30 Tagen nach dessen Zustellung der Rekurs beim kantonalen Steueramt, Bezugsdienst, offen (§ 178 StG).

Berechnungsbeispiel Steuerperiode 2019 (bezüglich Einkommen):

Einkünfte

Beträge in Fr. Tausend

Abzüge

Beträge in Fr. Tausend

Lohn Ehemann

70

Berufsauslagen Ehemann

4

Lohn Ehefrau

60

Berufsauslagen Ehefrau

4

Vermögensertrag Ehemann

40

Zweiverdienerabzug

5,9

Versicherungsprämien/ Sparzinsen

6,5

Kinderabzug

9

170

29,4

Steuerbares Einkommen 2019: 170 - 29,4 = 140,6

Verteilung 2019

Ehemann (Fr.)

Ehefrau (Fr.)

Lohn

70

60

Vermögensertrag Ehemann

40

110

60

Berufsauslagen

(4)

(4)

106

56

Verhältnis in %

65,45 %

34,55 %

Verteilung Zweiverdienerabzug

(3,85)

(2,05)

Verteilung Versicherungsprämien/Sparzinsen

(4,25)

(2,25)

Kinderabzug

(5,9)

(3,1)

92

48,6

140,6

Gesamtsteuer auf Fr. 140'600

Fr.        18'200.00

Anteil Ehemann

65,45 %

Fr.        11'911.90

Anteil Ehefrau

34,55 %

Fr.        6'288.10

3.Haftung bei Beendigung der gemeinsamen Besteuerung der Ehegatten

a. Infolge Scheidung oder Trennung

67 Bei Scheidung, gerichtlicher oder dauernder tatsächlicher Trennung der Ehegatten tritt deren getrennte Besteuerung ein. Diese setzt rückwirkend bereits ab Beginn der Steuerperiode ein, in deren Verlauf die Scheidung oder Trennung stattfindet. Bei getrennter Besteuerung haftet jeder Ehegatte nur noch für seine Steuer.

b. Infolge Todes eines Ehegatten

68 Der Tod eines Ehegatten hat zur Folge, dass die separate Besteuerung des überlebenden Ehegatten unmittelbar am folgenden Tag einsetzt. Für noch offene Steuerschulden bis zum Tod eines Ehegatten ergibt sich Folgendes:

- Für den Anteil des verstorbenen Ehegatten haften dessen Erben solidarisch, und zwar:
- der überlebende Ehegatte mit seinem Erbteil, einschliesslich der Vorempfänge, und dem Betrag, den er auf Grund ehelichen Güterrechtes vom Vorschlag oder Gesamtgut über den gesetzlichen Anteil nach schweizerischem Recht hinaus erhält (§ 11 Abs. 2 StG);
- die übrigen Erben bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge (§ 11 Abs. 1 StG).
- Für den Anteil des überlebenden Ehegatten haftet dieser allein.

II. Haftung für die Steuer auf dem Kindereinkommen

69 Sind die Eltern verheiratet, ist das Kindereinkommen dem elterlichen Gesamteinkommen hinzuzurechnen; letzteres gilt auch dann, wenn der Elternteil, dem die elterliche Sorge zukommt, mit einer Drittperson verheiratet ist. In beiden Fällen haften die Ehegatten solidarisch für denjenigen Teil an der Gesamtsteuer, der auf das Kindereinkommen entfällt (§ 12 Abs. 1 Satz 3 StG). Diese Solidarhaftung fällt im Übrigen nicht dahin, wenn einer der beiden Ehegatten zahlungsunfähig wird.

70 Anderseits haften die unter elterlicher Sorge stehenden Kinder ebenfalls solidarisch mit den Eltern bzw. dem Elternteil, dem die elterliche Sorge zukommt, und dessen Ehegatten, oder dem unverheirateten Inhaber der elterlichen Sorge, bis zum Betrag des auf das Kindereinkommen entfallenden Anteiles an der Gesamtsteuer (§ 12 Abs. 2 lit. a StG).

III. Haftung für die Steuern der im Ausland wohnenden Teilhaber an einer schweizerischen Personengesellschaft

71 Im Ausland wohnende Teilhaber an einer Personengesellschaft, d.h. an einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, die in der Schweiz einen Geschäftsbetrieb führt, werden für ihren Anteil an dem daraus erzielten Gewinn auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig. Für diese Steuer haften die in der Schweiz wohnenden Teilhaber an der Personengesellschaft solidarisch, und zwar bis zum Betrag ihrer Gesellschaftsanteile (§ 12 Abs. 2 lit. b StG).

IV. Haftung für die Steuer des im Ausland wohnenden Liegenschaftenhändlers oder -vermittlers

72 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz werden, vorbehältlich der Einschränkung, die sich aus den Doppelbesteuerungsabkommen ergeben, ebenfalls auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie im Kanton Zürich gelegene Grundstücke vermitteln oder damit handeln. Für die Steuer aus einem solchen Liegenschaftenhandel oder einer solchen Vermittlung haften Käufer und Verkäufer solidarisch, wobei die Haftung auf 3 Prozent der Kaufsumme beschränkt ist. Käufer und Verkäufer haften jedoch nur, soweit sie einem Händler oder Vermittler mit steuerrechtlichem Wohnsitz im Ausland einen entsprechenden Auftrag erteilt haben (§ 12 Abs. 2 lit. c StG).

V. Haftung der Liquidatoren von Geschäftsbetrieben, Betriebsstätten oder Grundstücken, die im Ausland wohnenden Personen gehören

73 Mit der steuerpflichtigen Person haften solidarisch Liquidatoren, d.h. Personen, die im Auftrag der im Ausland wohnenden steuerpflichtigen Person Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten im Kanton Zürich auflösen oder im Kanton Zürich gelegene Grundstücke oder durch solche gesicherte Forderungen veräussern oder verwerten, bis zum Betrag des Reinerlöses (§ 12 Abs. 2 lit. d StG).

VI. Haftung des Erbschaftsverwalters und des Willensvollstreckers

74 Für die Steuern der verstorbenen steuerpflichtigen Person haften vorab als Steuernachfolger die Erben solidarisch (§ 11 StG). Mit diesen haften aber auch der amtliche Erbschaftsverwalter und der Willensvollstrecker solidarisch. Die Haftung geht bis zum Betrag der Steuer, der nach dem Stand des Nachlassvermögens im Zeitpunkt des Todes des Erblassers geschuldet ist (§ 12 Abs. 3 Satz 1 StG). Eine Haftung entfällt jedoch, wenn der in Anspruch genommene Erbschaftsverwalter oder Willensvollstrecker nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat (§ 12 Abs. 3 Satz 2 StG).

VII. Haftung der mit der Verwaltung oder Liquidation von juristischen Personen betrauten Personen (§ 60 StG)

75 Bei Beendigung der Steuerpflicht einer juristischen Person haften die mit ihrer Verwaltung und die mit ihrer Liquidation betrauten Personen solidarisch für die von ihr geschuldeten Steuern bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses, oder falls die juristische Person ihren Sitz oder die tatsächliche Verwaltung ins Ausland verlegt, bis zum Betrag des Reinvermögens der juristischen Person. Eine Haftung entfällt, wenn die haftende Person nachweist, dass sie alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.

76 Weiter haften Personen solidarisch für die Steuern einer aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtigen juristischen Person bis zum Betrag des Reinerlöses, die

a. Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten im Kanton auflösen;

b. Grundstücke im Kanton oder durch solche Grundstücke gesicherte Forderungen veräussern oder verwerten.

77 Käufer und Verkäufer einer im Kanton gelegenen Liegenschaft haften für die aus der Vermittlungstätigkeit geschuldeten Steuern solidarisch bis zu 3 Prozent der Kaufsumme, wenn die die Liegenschaft vermittelnde juristische Person in der Schweiz weder ihren Sitz noch ihre tatsächliche Verwaltung hat; Käufer und Verkäufer haften jedoch nur solidarisch, soweit sie einer juristischen Person mit Sitz im Ausland einen entsprechenden Auftrag erteilt haben.

78 Für Steuern ausländischer Handelsgesellschaften und anderer ausländischer Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit haften die Teilhaber solidarisch.

P. Verjährung

I. Allgemeines

79 Im zürcherischen Steuergesetz wird, in Anlehnung an Art. 47 StHG sowie Art. 120 und 121 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11), zwischen gesetzlicher Befristung der Steuerveranlagung (Veranlagungsverjährung) und Verjährung des Steueranspruches (Bezugsverjährung) unterschieden. Die Veranlagungsverjährung setzt der Steuereinschätzung eine zeitliche Schranke, während der Eintritt der Bezugsverjährung einen ordentlichen Untergangsgrund einer Steuerforderung darstellt. Die Verjährung bewirkt, dass die Steuerforderung gegen den Willen der steuerpflichtigen Person nicht durchgesetzt werden kann. Die Verjährung zugunsten der steuerpflichtigen Person ist von Amtes wegen zu beachten.

II. Veranlagungsverjährung (§ 130 StG)

80 Das Recht, eine Steuer zu veranlagen bzw. einzuschätzen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode (relative Veranlagungsverjährung; vgl. Ziffer IV nachfolgend). Vorbehalten bleibt die Erhebung von Nachsteuern und Bussen. Das Recht, eine Steuer zu veranlagen bzw. einzuschätzen, ist 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode auf jeden Fall verjährt (absolute Veranlagungsverjährung). Die steuerpflichtige Person kann die Verjährung im Veranlagungs- bzw. Einschätzungs- oder im Rechtsmittelverfahren geltend machen.

III. Bezugsverjährung (§ 131 StG)

81 Steuerforderungen verjähren fünf Jahre, nachdem die Einschätzung rechtskräftig geworden ist (relative Bezugsverjährung; vgl. Ziffer IV nachfolgend). Die Bezugsverjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind (absolute Bezugsverjährung).

82 Rechtskräftig wird eine Steuereinschätzung, wenn sie den gesetzlichen Formvorschriften genügt und wenn innert Frist kein Rechtsmittel eingelegt worden ist. In den Fällen, in denen die Betreibung mit einem Pfändungs- oder Konkursverlustschein geendigt hat, verjähren Steuerforderungen gemäss den geltenden Bestimmungen des SchKG nach 20 Jahren von der Zustellung des Verlustscheines an gerechnet (Art. 149a und 265 SchKG).

83 Für die Zinsen zu Lasten der steuerpflichtigen Person ist zu beachten, dass sie auf jeden Fall mit dem Hauptanspruch verjähren.

IV. Stillstandsgründe und Unterbrechung der Verjährung (§ 130 Abs. 2 und 3, § 131 Abs. 2 StG)

84 Veranlagungs- und Bezugsverjährung kennen dieselben Stillstands- und Unterbrechungsgründe. Der Stillstand der Verjährung unterscheidet sich von der Verjährungsunterbrechung dadurch, dass nach Ablauf des Tages, an dem der Hinderungsgrund wegfällt, die Verjährung ihren Fortgang nimmt (sofern sie schon begonnen hat). Die Wirkung jeder Unterbrechungshandlung besteht darin, dass die relative fünfjährige Veranlagungs- bzw. die Bezugsverjährung von neuem zu laufen beginnt.

1.Stillstand der Verjährung

85 Die Verjährung beginnt nicht oder steht still,

a. während eines Einsprache-, Rekurs-, Beschwerde- oder Revisionsverfahrens;

b. solange die Steuerforderung sichergestellt oder gestundet ist;

c. solange weder die steuerpflichtige Person noch der Mithaftende in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben.

2.Unterbrechung der Verjährung

86 Die Verjährung beginnt neu mit

a. jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlung, die einer steuerpflichtigen Person oder einem Mithaftenden zur Kenntnis gebracht wird;

b. jeder ausdrücklichen Anerkennung der Steuerforderung durch die steuerpflichtige Person oder den Mithaftenden;

c. der Einreichung eines Erlassgesuches;

d. der Einleitung einer Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung oder wegen Steuervergehens.

87 Keine Unterbrechungshandlungen sind Amtshandlungen der Steuerbehörden, welche der steuerpflichtigen Person nicht zur Kenntnis gebracht werden (beispielsweise Auskunftsbegehren gegenüber Dritten) oder keine auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichtete Massnahme der Steuerbehörden darstellen (z.B. ein Schreiben, das lediglich die Vornahme einer definitiven Veranlagung bzw. Einschätzung in Aussicht stellt). Ebenso bewirkt eine (verwaltungsinterne) Abschreibung einer Steuerforderung keine Unterbrechung der Verjährung.

Q. Übergangsbestimmungen zur Verrechnungssteuer

88 Mit den Staats- und Gemeindesteuern für die Steuerperiode 2017 werden verrechnet:

a. die Rückerstattungsansprüche für das Fälligkeitsjahr 2017;

Sofern die Steuererklärung mit dem Verrechnungsantrag (bzw. dem Wertschriften- und Guthabenverzeichnis) für 2017 innert der ordentlichen Einreichungsfrist, d.h. bis 31. März 2018, eingereicht wird, ist der Rückerstattungsanspruch für 2017 auf dem (vom Gemeindesteueramt geführten) Bezugskonto der steuerpflichtigen Person für die Steuerperiode 2017 per 31. März 2018 gutzuschreiben (§ 9 Abs. 1 VO Rückerstattung VSt). Vorbehalten bleiben die Fälle gemäss § 9 Abs. 2 VO Rückerstattung VSt (vgl. Rz 12).

b. die Rückerstattungsansprüche für das Fälligkeitsjahr 2016, soweit sich diese Verrechnung gemäss der VO Rückerstattung VSt in der bisherigen Fassung ergibt.

Eine solche Verrechnung gilt für alle Fälle, in denen gemäss bisherigem § 5 VO Rückerstattung VSt die Rückerstattungsansprüche für das Fälligkeitsjahr 2016 mit den Staats- und Gemeindesteuern für die Steuerperiode 2017 zu verrechnen gewesen wären. Wird in diesen Fällen die Steuererklärung mit dem Verrechnungsantrag (bzw. dem Wertschriften- und Guthabenverzeichnis) für 2016 bis zum 30. Juni 2017 eingereicht, ist der Rückerstattungsanspruch für 2016 auf dem Bezugskonto der steuerpflichtigen Person für die Steuerperiode 2017 per 30. Juni 2017 gutzuschreiben; wird dagegen (in den Fällen gemäss bisherigem § 5 VO Rückerstattung VSt) die Steuererklärung mit dem Verrechnungsantrag für 2016 erst nach dem 30. Juni 2017 eingereicht, so erfolgt die Gutschrift am Tag des Einganges (dies folgt aus dem bisherigen § 9 lit. a VO Rückerstattung VSt bzw. der Verweisung in Rz 88 lit. b auf die VO Rückerstattung VSt in der bisherigen Fassung).

Für die Fälle, in denen der Rückerstattungsanspruch für das Fälligkeitsjahr 2016 gemäss bisherigem § 6 VO Rückerstattung VSt mit den Staats- und Gemeindesteuern der Steuerperiode 2016 zu verrechnen war, gilt noch die VO Rückerstattung VSt in der bisherigen Fassung.

89 Für den Zeitpunkt der Verrechnung der Rückerstattungsansprüche gemäss Rz 88 lit. b gilt die VO Rückerstattung VSt in der bisherigen Fassung.

90 Bei Wegzug im Jahr 2017 in eine andere zürcherische Gemeinde werden Rückerstattungsansprüche gemäss Rz 88 lit. b in der Wegzugsgemeinde zurückerstattet.

R. Inkrafttreten

91 Diese Weisung ersetzt die Weisung vom 13. September 2016 und tritt per sofort in Kraft.

- [Download Weisung der Finanzdirektion über den Bezug der Staats- und Gemeindesteuern PDF | 19 Seiten | Deutsch | 189 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-172-11.pdf)

Weisung gültig bis 10. September 2020:

- [Download Weisung der Finanzdirektion über den Bezug der Staats- und Gemeindesteuern PDF | 26 Seiten | Deutsch | 235 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-172-1/zstb-nr-172-1_gueltig-bis-10_09_2020.pdf)

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

130. Weisung der Finanzdirektion über das Abrechnungs- und Meldewesen der Gemeindesteuerämter

# ZStB 172.2: Weisung der Finanzdirektion über das Abrechnungs- und Meldewesen der Gemeindesteuerämter
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-172-2.html
Thema: Steuerbezug
Dokument vom: 2. Juli 2018
Gültig ab: 1. Januar 2019
Publikationsdatum Webseite: 2026-01-21
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Thema

Steuerbezug

Titel

Weisung der Finanzdirektion über das Abrechnungs- und Meldewesen der Gemeindesteuerämter

Erlassdatum

2\. Juli 2018

Gültig ab

1\. Januar 2019

ZStB-Nummer

172.2

Nummer alt

33/102

Gestützt auf §§ 55-57 der Verordnung zum Steuergesetz erlässt die Finanzdirektion die nachstehenden Vorschriften über die Abrechnung der Staats- und Gemeindesteuern und die Ablieferung der Staatssteuern.

A. Budget

1 Die Gemeinden melden dem kantonalen Steueramt, Dienstabteilung Rechnungswesen und Controlling, bis Ende November des Kalenderjahres die für das folgende Rechnungsjahr budgetierten einfachen Staatssteuererträge, aufgeteilt auf natürliche und juristische Personen, für die folgende Steuerperiode sowie in Summe für die früheren Steuerperioden.

B. Rechnungsabschlüsse

2 Grundlagen für die Rechnungsabschlüsse bilden die Zusammenzüge und Totalkumulationen gemäss Weisung der Finanzdirektion über die Führung der Steuerregister in den Gemeinden. Die Steuerbuchhaltung ist per Ende des Kalenderjahres abzuschliessen.

I. Jahresabrechnung (JA)

3 In der Jahresabrechnung sind die Aufwendungen und Erträge der Steuerarten, einschliesslich der Entschädigungen gemäss den Beschlüssen des Regierungsrates und der Finanzdirektion über die Kostentragung durch Kanton und Gemeinden im Steuerverfahren und die daraus resultierenden Ablieferungen der Gemeinden an den Kanton und an die staatlich anerkannten Kirchgemeinden in der Gliederung der Abschlussvorlage gemäss lit. E dieser Weisung einzutragen.

II. Solländerungs- und Restanzenabrechnung (SR)

4 Solländerungs- und Restanzenabrechnungen sind pro Steuerperiode zu erstellen. In diesen werden alle Veränderungen der individuellen Konten seit der letzten JA- oder SR-Abrechnung eingetragen. Die Meldung erfolgt in der Gliederung der Abschlussvorlage gemäss lit. E dieser Weisung.

III. Entschädigungen an die Gemeinden

5 Die Gemeinden haben über die ihnen zustehenden Entschädigungen gleichzeitig mit der Meldung der Jahres- bzw. den Solländerungs- und Restanzenabrechnungen jährlich abzurechnen.

6 Die politischen Gemeinden verrechnen den übrigen Gemeinden und den staatlich anerkannten Kirchgemeinden für ihre Jahreskosten eine Bezugsentschädigung in der Höhe von 1% bis 3% des Brutto-Solls der Jahresabrechnung (JA) bzw. des Brutto-Solls der Abrechnung über die Solländerungen und Restanzen (SR) pro Steuerperiode. Dabei ist auch bei einem allfälligen Minderbetrag die Bezugsentschädigung zu belasten.

Für die Berechnung und Erhebung der Bezugsentschädigungen bei den übrigen Steuerabrechnungen können die gleichen Ansätze angewendet werden.
Die Höhe der Bezugsentschädigung (zwischen 1% und 3%) ist durch die zuständige Gemeindebehörde mit Beschluss festzulegen.

IV. Aufteilung der Zahlungen und Sollminderungen

7 Sämtliche Zahlungen, Zinsen, Erlasse, Abschreibungen und Restanzen sind für alle steuerpflichtigen Personen auf Staat, Gemeindegüter und staatlich anerkannte Kirchgemeinden aufzuteilen.

8 Die Aufteilung kann über einen Verteilungsschlüssel oder effektiv erfolgen:

a) Anwendung eines Verteilungsschlüssels

Der Verteilungsschlüssel stellt die Verhältniszahl der einzelnen Steuern (Gemeinden, Kirchgemeinden etc.) zum gesamten Steuersoll dar. Der Schlüssel ist mindestens auf drei Stellen nach dem Komma auf- oder abzurunden. Massgebend für die Berechnung des definitiven Schlüssels sind die Sollbeträge gemäss Jahresabrechnung (JA).

Die unterjährige, vorläufige Aufteilung der laufenden Periode wird anhand eines per Ende Juni ermittelten provisorischen Verteilungsschlüssels vorgenommen.

b) Anwendung der effektiven Verteilung

Die effektive Aufteilung stützt sich auf die direkt erfassten Zahlungen, Rückzahlungen, Zinsen und Sollminderungen der laufenden Periode jeder steuerpflichtigen Person gemäss Nachweis in der Steuerbuchhaltung.

C. Monatliches Meldewesen

9 Die Gemeindesteuerämter melden dem kantonalen Steueramt, Dienstabteilung Rechnungswesen und Controlling, für die laufende Steuerperiode sowie für alle früheren, noch nicht definitiv abgeschlossenen Steuerperioden monatlich:

- die Steuersollbeträge (einfache Staatssteuer),
- alle eingegangenen Staatssteuern, reduziert um die der Gemeinde zustehenden Anteile an Quellensteuern und Nachsteuern,
- die geltend gemachten Verrechnungssteuern,
- die bisherigen Ablieferungen an Staatssteuern an die Staatskasse sowie die noch auszuführenden Teilablieferungen.

10 Die Meldungen sind per Ende eines jeden Monats zu erstellen und müssen bis spätestens am 15. des folgenden Monats beim kantonalen Steueramt, Dienstabteilung Rechnungswesen und Controlling, eingetroffen sein.

D. Ablieferung der Steuern

I. Staatssteuern

11 Die Dienstabteilung Rechnungswesen und Controlling des kantonalen Steueramtes verbucht und koordiniert die Ablieferungen der Staatssteuern und die Verrechnung der Nachsteuern, Quellensteuern und Verrechnungssteuern. Guthaben und Schulden werden in der Regel verrechnet.

12 Die Abrechnungssaldi aus der Jahresabrechnung (JA) und den Solländerungs- und Restanzenabrechnungen (SR) sind bis spätestens 31. Januar des folgenden Jahres an die Staatskasse zu überweisen.

13 Die monatlichen Ablieferungen an den Staat sind bis spätestens 25 Tage nach Ablauf des Abrechnungsmonats zu überweisen.

14 Für die Ablieferungen der Steuerbetreffnisse an die Schul- und Kirchgemeinden gelten die gleichen Termine.

15 Verbleiben nach Verrechnung der kumulierten Saldi aller Steuerperioden für einen Monat weniger als Fr. 10 000 an ablieferungspflichtigen Staatssteuern, dürfen diese auf den Folgemonat übertragen werden und müssen nicht mit der Staatskasse abgerechnet werden.

16 Bei verspäteter Ablieferung können der Gemeinde Verzugszinsen belastet werden (§ 56 Abs. 2 Verordnung zum Steuergesetz).

17 Eine Verrechnung von Guthaben des Staates aus Staatssteuerzahlungen mit Guthaben der Gemeinden aus Staatsbeiträgen oder anderen Guthaben bei anderen kantonalen Stellen ist nicht zulässig.

18 Zahlungen zu Gunsten der Staatskasse des Kantons Zürich sind unter Angabe der Zweckbestimmung an die Zürcher Kantonalbank oder ausnahmsweise auf das Postkonto der Staatskasse zu leisten.

19 Ein Guthaben der Gemeinde in einem Jahr kann mit Guthaben des Staates für andere Jahre verrechnet oder bis zur nächsten Abrechnung stehen gelassen werden. Solche Guthaben werden nicht verzinst.

II. Verrechnungssteuern

20 Die Gemeinden haben die von den steuerpflichtigen Personen geltend gemachten Verrechnungssteuern monatlich der Dienstabteilung Rechnungswesen und Controlling des kantonalen Steueramtes zu melden. Die Meldung hat getrennt nach Jahren, in denen sie verrechnet worden sind, zu erfolgen. Das kantonale Steueramt nimmt die Verrechnungen vor. In gleicher Weise rechnet es monatlich mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung ab.

21 Das Gemeindesteueramt erstellt über jede Abrechnungsperiode monatlich eine Abrechnung über die Verrechnungssteuern. In dieser Abrechnung sind die Namen und Adressen der steuerpflichtigen Personen, das Fälligkeitsjahr und die Beträge aufzuführen. Die aufgeführten Beträge haben mit den Geldanforderungen gegenüber dem kantonalen Steueramt bzw. gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung übereinzustimmen.

Die detaillierten Listen zu den geltend gemachten Verrechnungssteuern sind nur auf Verlangen der Dienstabteilung Rechnungswesen und Controlling des kantonalen Steueramtes einzureichen.

22 Übersteigen Nachsteuer-, Quellensteuer- und Verrechnungssteuerguthaben der Gemeinde die dem Staat geschuldeten Staatssteuerbetreffnisse, bleiben diese Guthaben grundsätzlich bis zur nächsten Monatsabrechnung bestehen. Die Guthaben werden nicht verzinst. Die Gemeinde kann jedoch bei der Dienstabteilung Rechnungswesen und Controlling des kantonalen Steueramtes die ganze oder teilweise Rückzahlung des Guthabens beantragen. Der Antrag muss schriftlich und ausreichend begründet sein.

III. Quellensteuer

23 Die Dienstabteilung Rechnungswesen und Controlling des kantonalen Steueramtes stellt den Gemeinden mindestens per Ende März, Ende Juni, Ende September und Ende Dezember des Kalenderjahres die Abrechnungen über Guthaben und Rückforderungen des Gemeindesteueranteils der Quellensteuer aus der Quellensteuerverordnung I (QVO I) zu (provisorische Quartalsabrechnungen). Spätestens per Ende Juni erhalten die Gemeinden die definitive Quellensteuerabrechnung des Vorjahres. Die Gutschriften oder Belastungen daraus werden mit den Ablieferungen aus der Staatssteuer verrechnet.

Die Abrechnungen über die Erträge aus der Quellensteuerverordnung II (QVO II) werden von den Gemeinden bis Ende November dem kantonalen Steueramt, Dienstabteilung Rechnungswesen und Controlling, eingereicht. Der Staatssteueranteil daraus wird mit den Gemeindeanteilen aus der QVO I per Ende Dezember verrechnet.

IV. Nachsteuern

24 Die Dienstabteilung Rechnungswesen und Controlling des kantonalen Steueramtes stellt den Gemeinden periodisch die Abrechnung über Guthaben und Rückforderungen des Gemeindesteueranteils an den Nachsteuern zu. Die Gutschriften oder Belastungen daraus werden mit den Ablieferungen aus der Staatssteuer verrechnet.

E. Formulare

25 Für die Rechnungs- und Monatsabschlüsse sind die vom kantonalen Steueramt festgesetzten Formulare «Jahresabrechnung über den Bezug der Staats- und Gemeindesteuern» und «Abrechnung über die Staats- und Gemeindesteuer-Solländerungen und Restanzen» zu verwenden. Für weitere Abrechnungen stehen die Formulare «Formular STAUSS», «Formular PASTA», «Abrechnung Nachsteuern», «Formular Abrechnung QVO I» und «Formular Abrechnung QVO II» zur Verfügung.

F. Kontrolle

26 Das kantonale Steueramt überprüft die Gemeindesteuerämter.

27 Missachtet eine Gemeinde trotz Mahnung die Bezugsvorschriften, kann die Finanzdirektion rückständige Arbeiten auf Kosten der Gemeinde durch das kantonale Steueramt ausführen lassen (§ 57 Verordnung zum Steuergesetz).

G. Inkrafttreten

28 Diese Weisung gilt ab 1. Januar 2019 und ersetzt die Weisung der Finanzdirektion über das Abrechnungswesen der Gemeindesteuerämter vom 28. April 2008 und die Weisung der Finanzdirektion betreffend Meldung der budgetierten Steuererträge durch die Gemeindesteuerämter vom 28. April 2008.

- [Download Weisung der Finanzdirektion über das Abrechnungs- und Meldewesen der Gemeindesteuerämter PDF | 4 Seiten | Deutsch | 55 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-172-1/zstb-nr-172-1_gueltig-bis-10_09_20201.pdf)

Weisung gültig bis 31. Dezember 2018:

- [Download Weisung der Finanzdirektion über das Abrechnungs- und Meldewesen der Gemeindesteuerämter PDF | 6 Seiten | Deutsch | 125 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-172-1/zstb-nr-172-2_gueltig-bis-31_12_2018.pdf)

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

131. Weisung der Finanzdirektion über die Ausstellung von Steuerrechnungen

# ZStB 173.1: Weisung der Finanzdirektion über die Ausstellung von Steuerrechnungen
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-173-1.html
Thema: Steuerbezug
Dokument vom: 9. Dezember 2008
Gültig ab: 9. Dezember 2008
Publikationsdatum Webseite: 2023-11-10
## Auf dieser Seite

- [A. Vorbemerkungen](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-173-1.html#837245124)
- [B. Steuerformulare](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-173-1.html#1515173631)
- [C. Elemente der Steuerrechnung](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-173-1.html#-138939139)
- [D. Ausstellung der Steuerrechnungen](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-173-1.html#-793501409)
- [E. Zustellung von Steuerrechnungen](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-173-1.html#-1541246393)
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Thema

Steuerbezug

Titel

Weisung der Finanzdirektion über die Ausstellung von Steuerrechnungen

Erlassdatum

9\. Dezember 2008

Gültig ab

9\. Dezember 2008

ZStB-Nummer

173.1

Nummer alt

33/202

A. Vorbemerkungen

1 Diese Weisung regelt die Ausstellung von Rechnungen über Staats- und Gemeindesteuern durch die Gemeindesteuerämter. Rechnungen, welche den Bereich der Grundsteuern betreffen, sind allein Sache der Gemeindesteuerämter und fallen nicht in den Regelungsbereich dieser Weisung (§ 260 Abs. 1 StG). Die Erhebung der Quellensteuern auf dem Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von im Kanton steuerpflichtigen ausländischen Arbeitnehmern erfolgt durch das kantonale Steueramt (§ 172 StG). Dieser Bereich wird nicht durch diese Weisung geregelt.

2 Der Bezug der Staats- und Gemeindesteuern wird generell in der entsprechenden Weisung der Finanzdirektion behandelt. Der Bezug der Quellensteuern ausländischer Arbeitnehmer wird in den diesbezüglichen Verordnungen sowie in der Weisung zur Durchführung der Quellensteuer geregelt. Für die ergänzende Veranlagung quellensteuerpflichtiger Personen ist die Weisung der Finanzdirektion über die ergänzende Veranlagung bei der Erhebung von Quellensteuern massgebend. Für die nachträgliche Veranlagung solcher Steuerpflichtiger im ordentlichen Verfahren ist die Weisung der Finanzdirektion über die nachträgliche Veranlagung von quellenbesteuerten Personen im ordentlichen Verfahren zu beachten. Über die Kirchensteuerpflicht gibt das Kreisschreiben der Finanzdirektion an die Gemeinderäte, Kirchenpflegen und Gemeindesteuerämter über die Kirchensteuerpflicht Aufschluss.

3 Nähere Auskünfte über die in dieser Weisung behandelten Fragen erteilt der Fachstab Spezialaufgaben (FSSP) des kantonalen Steueramtes.

B. Steuerformulare

I. Zuständigkeit

4 Das kantonale Steueramt hat betreffend den Bezug durch die Gemeindesteuerämter der in den Regelungsbereich dieser Weisung fallenden Steuern folgende Kompetenzen (§ 48 Abs. 1 VO StG):

a)    Es kann allgemeine Weisungen über die Durchführung des Steuerbezuges erlassen;

b)    Es setzt die Formulare für die Steuerrechnungen fest;

c)    Es kann Formulare und Berechnungsmethoden für die Zinsrechnungen festsetzen.

II. Genehmigung von Abweichungen

5 Will ein Gemeindesteueramt von den durch das kantonale Steueramt ausgearbei¬teten Rechnungsformularen abweichen und eigene Formulare verwenden, so bedarf es hierfür der Genehmigung des kantonalen Steueramtes (§ 48 Abs. 2 VO StG). Für die Behandlung solcher Gesuche ist das Inspektorat zuständig.

C. Elemente der Steuerrechnung

I. Anschrift

1\. Allgemeines

6 Steuerrechnungen sind in der Regel auch dann dem Steuerpflichtigen direkt zuzustellen, wenn dieser einen Vertreter bestimmt hat (§ 127 Abs. 3 StG).

7 Bei Steuerpflichtigen mit Domizil im Ausland, welche aus diesem Grund einen in der Schweiz domizilierten Vertreter bestimmt haben, sind Steuerrechnungen an den vom Steuerpflichtigen bestimmten Vertreter zuzustellen (§ 128 StG).

8 Stirbt ein Steuerpflichtiger, so treten seine Erben in seine Rechte und Pflichten ein (§ 11 Abs. 1 Satz 1 StG). Die Steuerrechnungen für den Verstorbenen sind daher an den Vertreter der Erben zu richten.

9 Soweit Ehegatten oder eingetragene Partner gemeinsam eingeschätzt werden, sind auch die betreffenden Steuerrechnungen an beide Ehegatten bzw. Partner gemeinsam zuzustellen; leben dagegen die Ehegatten bzw. Partner im Zeitpunkt der Zustellung der Steuerrechnung in gerichtlich oder tatsächlich getrennter Ehe bzw. Partnerschaft, so hat auch die Zustellung der Steuerrechnung für die gemeinsame Einschätzung in der Regel an jeden Ehegatten bzw. Partner gesondert zu erfolgen (§ 123 Abs. 4 StG).

10 Werden die Ehegatten bzw. Partner getrennt eingeschätzt, so sind auch die Steuerrechnungen jedem Ehegatten bzw. Partner getrennt zuzustellen.

11 Stirbt ein Ehegatte bzw. ein Partner, so sind die Steuerrechnungen für die Zeit bis zum Tode an sich an den überlebenden Ehegatten bzw. Partner sowie an den Vertreter der übrigen Erben des verstorbenen Ehegatten bzw. Partners zuzustellen. In der Regel kann jedoch angenommen werden, dass der überlebende Ehegatte bzw. Partner auch die übrigen Erben oder der Vertreter der Erben auch den überlebenden Ehegatten bzw. Partner vertritt.

12 Für Steuerrückerstattungen an Ehegatten bzw. Partner gelten die §§ 179 und 180 StG.

13 Im übrigen besteht eine Steuernachfolge auch für diejenigen juristischen Personen, welche Aktiven und Passiven einer anderen juristischen Person übernehmen (§ 59 Abs. 3 StG); die Steuerrechnungen sind in diesen Fällen der Sukzessorin zuzustellen.

2\. Zustelladresse

14 Im Sichtfeld des Fensters des Briefumschlages bzw. auf der Adressetikette ist der Adressat der Steuerrechnung zu vermerken. Dieser kann der Steuerpflichtige selbst oder auch eine andere Person (Vertreter, Steuernachfolger usw.) sein. Dabei dürfen keine weiteren persönlichen Angaben als Namen und Adresse des Adressaten bei geschlossenem Umschlag ersichtlich sein.

3\. Steuerpflichtige

15 Wenn die Zustellung der Steuerrechnung nicht an den Steuerpflichtigen direkt erfolgt, ist auf der Rechnung Name und Adresse des betroffenen Steuerpflichtigen anzugeben. Vor dem Namen des Steuerpflichtigen ist der Zusatz «Betrifft» aufzunehmen.

II. Objekt der Rechnung

1\. Erhobene Steuerart

16 Auf jeder Steuerrechnung muss klar ersichtlich sein, dass die Rechnung die Staats- und Gemeindesteuern betrifft.

2\. Art der Steuerrechnung

17 In jeder Steuerrechnung muss klar ersichtlich sein, ob es sich um eine provisorische oder um eine Schlussrechnung handelt.

3\. Grundlage der Steuerrechnung

18 Aus der Steuerrechnung muss ersichtlich sein, auf welche Grundlagen sich die Steuerfaktoren stützen.

19 Bei provisorischen Rechnungen kann dies die letzte Steuererklärung oder die letzte Einschätzung oder der mutmassliche Steuerbetrag für die laufende Steuerperiode sein. Bei weiteren provisorischen Rechnungen kann eine neuere Steuererklärung, ein Einschätzungsantrag oder die Berichtigung eines Rechnungsfehlers Grundlage der Rechnung sein.

20 Schlussrechnungen werden aufgrund einer Einschätzung gemäss Steuererklärung, eines anerkannten Einschätzungsvorschlages oder eines Einschätzungsentscheides zugestellt.

21 Berichtigte Schlussrechnungen können aufgrund eines Einspracheentscheides, Rekursentscheides, Beschwerdeentscheides, Revisionsentscheides, einer Berichtigung eines Rechnungsfehlers oder eines Schreibversehens oder eines Rechtsmittels gegen eine Schlussrechnung ausgestellt werden.

4\. Nachfolgende Steuerrechnungen

22 Wenn eine Steuerrechnung eine frühere ersetzt, ist stets anzugeben, welche Rechnung damit ersetzt wird.

5\. Ergänzende Kommentare

23 Für besondere Fälle muss in der Steuerrechnung die Möglichkeit bestehen, erklärende Texte aufzunehmen. Solche besondere Fälle können Eintritt und Austritt aus der Steuerpflicht (Zuzug, Gründung, Wegzug, Tod usw.), Ertrag aus qualifizierten Beteiligungen, besondere Änderungen der Vermögensverhältnisse (Erbanfall und Aufgabe des Nebensteuerdomizils) oder Sonderbesteuerungen (Kapitalleistungen aus Vorsorge, ergänzende Vermögenssteuer) betreffen.

III. Grundangaben

1\. Rechnungsdatum

24 Jede Steuerrechnung muss das Ausstellungsdatum tragen.

2\. Laufnummer

25 Der ausstellenden Behörde ist es freigestellt, die einzelnen Steuerrechnungen mit einer Laufnummer zu versehen. Es ist jedoch sicherzustellen, dass jede Steuerrechnung genau und rasch identifiziert wird.

3\. Register-Nummer

26 Die Register-Nummer ist zwingend anzugeben und an gut sichtbarer Stelle in der Steuerrechnung aufzuführen.

4\. Dauer der Steuerpflicht

27 Die Steuerperiode entspricht bei den natürlichen Personen grundsätzlich dem Kalenderjahr (§ 49 Abs. 2 StG). Durch Zuzug, Wegzug, Tod, Erwerb oder Wegfall von Vermögenswerten im Kanton kann die Dauer der Steuerpflicht vom Kalenderjahr abweichen (§ 10 StG).

28 Bei den juristischen Personen entspricht die Steuerperiode dem Geschäftsjahr und nicht dem Kalenderjahr (§ 83 Abs. 2 StG).

29 Bei den juristischen Personen muss in jeder Steuerrechnung Beginn und Ende der Steuerperiode angegeben werden. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerperiode dem Kalenderjahr entspricht.

5\. Anwendbarer Tarif

30 In den Steuerrechnungen ist der anwendbare Tarif stets anzugeben. Bei den Schlussrechnungen ist der anwendbare Tarif aus der entsprechenden Mitteilung der Einschätzungsbehörde zu übernehmen.

31 Bei den natürlichen Personen unterscheidet das Gesetz zwei Tarife: Den Grundtarif nach § 35 Abs. 1 StG (GT) und den Verheiratetentarif nach § 35 Abs. 2 StG (VT).

Bei den juristischen Personen kommen folgende Tarife zur Anwendung:

32 a) Kapitalgesellschaften und Genossenschaften mit ordentlicher Besteuerung: Gewinnsteuertarif gemäss § 71 StG (8 Prozent); Kapitalsteuertarif gemäss § 82 Abs. 1 StG (0.75 Promille).

Ordentlich besteuerte Kapitalgesellschaften und Genossenschaften mit Beteiligungen erhalten einen besonderen proportionalen Abzug von der Gewinnsteuer (§ 72 StG). Dieser Abzug beeinflusst allerdings den anwendbaren Tarif nicht.

33 b) Holdinggesellschaften:

- Besteuerung der Erträge aus zürcherischem Grundeigentum gemäss § 73 Abs. 2 StG;
- Besteuerung der Gewinne aus Veräusserung oder Aufwertung von Beteiligungen gemäss § 75 StG;
- im übrigen keine Gewinnsteuer (gemäss § 73 Abs. 1 StG);
- Kapitalsteuer gemäss § 82 StG (0.15 Promille).

34 c) Domizil- und gemischte Gesellschaften:

- Besteuerung der nach § 74 StG ermittelten Gewinne gemäss § 71 StG (8 Prozent);
- Besteuerung der Gewinne aus Veräusserung oder Aufwertung von Beteiligungen gemäss § 75 StG;
- Kapitalsteuer gemäss § 82 Abs. 1 StG (0.15 Promille).

35 d) Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen: Gewinnsteuertarif gemäss § 76 Abs. 1 StG (4 Prozent) und Kapitalsteuertarif gemäss § 82 Abs. 1 StG (0.75 Promille bzw. für Korporationen mit Teilrechten 0.15 Promille);

36 e) Anlagefonds mit direktem Grundbesitz: Gewinnsteuertarif gemäss § 77 StG (4 Prozent) und Kapitalsteuertarif gemäss § 82 Abs. 1 StG (0.75 Promille).

6\. Kirchensteuerpflicht

37 Bei natürlichen Personen können Kirchensteuern nur bei Angehörigkeit zur entsprechenden Religion erhoben werden (§ 201 StG). Die Kirchensteuerpflicht wird nach § 204 StG von der zuständigen Kirchenbehörde festgelegt. Bei konfessionell gemischten Ehen bzw. Partnerschaften wird die Kirchensteuer je zur Hälfte bezogen (§ 202 StG).

38 Bei den juristischen Personen wird die Kirchensteuer grundsätzlich anteilmässig nach den Bestimmungen des § 203 StG erhoben. Juristische Personen, welche konfessionelle Zwecke verfolgen, haben die Kirchensteuer nur der Kirchgemeinde dieser Konfession zu entrichten (§ 201 Abs. 2 StG).

39 Aus den Steuerrechnungen muss hervorgehen, für welche staatlich anerkannte Kirche eine Steuer erhoben wird. Dies ist durch einen entsprechenden Text zu vermerken.

IV. Bemessungsgrundlagen

40 Die der Steuerberechnung zugrunde gelegten Faktoren sind in der Steuerrechnung detailliert aufzuführen.

1\. Steuerobjekt

41 Auf je einer Zeile müssen die einzelnen Steuerobjekte, auf welchen gesondert eine einfache Staatssteuer erhoben wird, aufgeführt werden. Bei den natürlichen Personen sind folgende Steuerobjekte zu unterscheiden:

a) Einkommen (§§ 16 ff. StG);
(inkl. Ertrag aus qualifizierten Beteiligungen)

b) Vermögen (§ 38 StG),

c) Kapitalleistungen aus Vorsorge (§ 37 StG);

d) Ergänzende Vermögenssteuer (§ 41 StG).

42 Bei den juristischen Personen sind folgende Steuerobjekte zu unterscheiden:

a) Reingewinn (§ 63 StG);

b) Eigenkapital (§ 78 StG);

c) Kapital- und Aufwertungsgewinne auf Beteiligungen (§ 75 StG);

d) Ergänzende Kapitalsteuer (§ 81 Abs. 3 StG).

2\. Steuerfaktoren

43 Grundlage für die Besteuerung sind die steuerbaren Faktoren. Der Steuersatz bestimmt sich allerdings in verschiedenen Fällen (z.B. ausserkantonales Steuerdomizil, unter- oder überjährige Steuerperiode, besondere Berechnung für eine Kapitalleistung) nicht nach diesen, sondern nach von diesen abweichenden und besonders festgelegten satzbestimmenden Faktoren. Beide Gruppen von Faktoren gehen aus dem Einschätzungsentscheid hervor (§ 139 StG) und sind separat, aber in der gleichen Zeile in der Steuerrechnung aufzuführen. Die Kolonnen sind mit ›steuerbare’ Faktoren und ›satzbestimmende’ Faktoren zu bezeichnen.

44 In einer zusätzlichen Zeile muss der Ertrag aus qualifizierten Beteiligungen ersichtlich sein.

45 Das steuerbare wie auch das satzbestimmende Einkommen sowie der Ertrag aus qualifizierten Beteiligungen bzw. Reingewinn sowie Kapitalleistungen bzw. Kapital- und Aufwertungsgewinne auf Beteiligungen sind auf die nächsten 100 Franken abzurunden (z.B.: Fr. 23’654 ist auf Fr. 23’600 abzurunden). Das steuerbare wie auch das satzbestimmende Vermögen bzw. Eigenkapital sowie das der ergänzenden Vermögenssteuer unterliegende Vermögen ist auf die nächsten 1’000 Franken abzurunden (z.B.: Fr. 87’789 ist auf Fr. 87’000 abzurunden).

3\. Steuersatz

46 Der Steuersatz ergibt sich aus der Kombination der satzbestimmenden Faktoren mit dem anwendbaren Tarif. Der Steuersatz ist für jede Steuerart aufzuführen. Der anwendbare Steuertarif und die satzbestimmenden Faktoren gehen aus dem Einschätzungsentscheid (bzw. der Einschätzungsmitteilung) hervor (§ 139 StG). Bei den juristischen Personen wird zudem der daraus errechnete Steuersatz angegeben.

4\. Unter- bzw. überjährige Steuerpflicht

47 Bei der Vermögens- und Kapitalsteuer, welche unter Umständen einer pro-rata-Besteuerung unterliegen, ist die Dauer der Steuerpflicht auf der entsprechenden Zeile anzugeben. Dabei ist das Datum des Anfangs und des Endes der Steuerpflicht sowie die Anzahl Tage anzugeben. Das Jahr wird stets zu 360 und der Monat zu 30 Tagen gerechnet.

5\. Personalsteuer

48 Personalsteuerpflichtig sind natürliche Personen, welche in der Gemeinde steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben (§ 199 Abs. 1 StG). Die Steuerpflicht beginnt mit dem Jahr, in welchem der Steuerpflichtige mündig wird (§ 199 Abs. 3 StG). Von erwerbsunfähigen Personen ohne Einkommen und Vermögen muss keine Personalsteuer erhoben werden (§ 65 VO StG). Ehegatten bzw. eingetragene Partner schulden je die volle Personalsteuer (§ 199 Abs. 2 StG).

49 Von den ergänzend zu veranlagenden quellensteuerpflichtigen Personen (§ 93 Abs. 1 StG) wird keine Personalsteuer erhoben. Von den nachträglich zu veranlagenden quellensteuerpflichtigen ausländischen Arbeitnehmern (§ 93 Abs. 2 StG) ist hingegen die Personalsteuer geschuldet.

V. Steuerberechnung

1\. Massgebende Faktoren

50 Die für die Staatssteuer massgebenden Steuerfaktoren sind auch für die Berechnung der Gemeindesteuern zu übernehmen (§ 189 StG). Darum ist zuerst die einfache Staatssteuer zu berechnen und dann diese mit den entsprechenden Steuerfüssen zu multiplizieren.

51 Bei Steuerpflichtigen, die nur einen Teil der Steuerwerte im Kanton Zürich zu versteuern haben, sowie bei Steuerpflichtigen mit einer unterjährigen bzw. überjährigen Steuerpflicht, ist von den steuerbaren- bzw. satzbestimmenden Faktoren auszugehen.

52 Auch bei natürlichen Personen mit Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen ohne Vorsorgecharakter ist sowohl auf das steuerbare als auch auf das satzbestimmende Einkommen abzustellen (§ 36 StG).

2\. Steuersätze

a) Natürliche Personen

53 Die Einkommenssteuer wird nach § 35 StG berechnet. Die Berechnung der Vermögenssteuer wird aufgrund von § 47 StG vorgenommen.

54 Der Ertrag aus qualifizierten Beteiligungen wird zum halben Steuersatz des gesamten steuerbaren Einkommens besteuert. Für die Berechnung des Steuerbetrages wird auf die Weisung der Finanzdirektion über die Besteuerung von Gewinnausschüttungen aus qualifizierten Beteiligungen verwiesen.

55 Kapitalleistungen aus Vorsorge (§ 37 StG) werden gesondert vom übrigen Einkommen zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine jährliche Leistung von einem Zehntel der Kapitalleistung ausgerichtet würde. Die einfache Staatssteuer beträgt jedoch mindestens 2 Prozent. Unabhängig von der Dauer der Steuerpflicht ist stets eine volle Jahressteuer zu erheben.

56 Die ergänzende Vermögenssteuer für landwirtschaftliche Grundstücke beträgt 1 Promille des steuerbaren Vermögens (§ 43 Abs. 3 StG).

57 Die Personalsteuer beträgt 24 Franken pro Person (§ 200 StG).

b) Juristische Personen

58 Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und Genossenschaften entrichten vom steuerbaren Reingewinn (§ 71 StG) eine Steuer von 8 Prozent:

59 Die Kapitalsteuer beträgt 0.75 Promille des steuerbaren Eigenkapitals (§ 82 Abs. 1 StG).

60 Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, deren statutarischer Zweck zur Hauptsache in der dauernden Verwaltung von Beteiligungen besteht und der Besteuerung als Holdinggesellschaften nach § 73 StG unterliegen, entrichten eine Kapitalsteuer von 0.15 Promille des steuerbaren Eigenkapitals (§ 82 Abs. 1 StG).

61 Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die in der Schweiz eine Verwaltungstätigkeit, aber keine Geschäftstätigkeit ausüben und der Besteuerung als Verwaltungsgesellschaften nach § 74 StG unterliegen, entrichten die Steuer auf dem steuerbaren Reingewinn nach dem Tarif von § 71 StG. Für diese Gesellschaften beträgt die Kapitalsteuer 0.15 Promille des steuerbaren Eigenkapitals (§ 82 Abs. 1 StG).

62 Die Gewinnsteuer der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen beträgt 4 Prozent des steuerbaren Reingewinns (§ 76 Abs. 1 StG). Gewinne, die auf ein Jahr berechnet 10’000 Franken nicht erreichen, werden nicht besteuert (§ 76 Abs. 2 StG).

63 Die Kapitalsteuer beträgt 0.75 Promille des steuerbaren Eigenkapitals (§ 82 Abs. 1 StG). Eigenkapital unter Fr. 100'000 wird nicht besteuert (§ 82 Abs. 2 StG).

64 Bei Korporationen mit Teilrechten beträgt die Kapitalsteuer 0.15 Promille des steuerbaren Eigenkapitals. Eigenkapital unter 100'000 Franken wird nicht besteuert (§ 82 StG).

65 Die Gewinnsteuer der Anlagefonds beträgt 4 Prozent (§77 StG). Auf dem steuerbaren Reinvermögen entrichten diese eine Kapitalsteuer von 0.75 Promille ( § 82 Abs. 1 StG). Eigenkapital unter 100'000 Franken wird nicht besteuert (§ 82 Abs. 2 StG).

66 Die ergänzende Kapitalsteuer für landwirtschaftliche Grundstücke beträgt 0.75 Promille des steuerbaren Vermögens (§ 81 Abs. 3 StG).

c) Rundung der Steuersätze

67 Die Steuersätze (Prozentsätze bzw. Promillesätze) werden auf drei Dezimalen genau berechnet; die vierte Dezimale wird nicht berücksichtigt, die folgenden Dezimalen bleiben unberücksichtigt (z.B.: 15.58974% entspricht einem Steuersatz von 15.589%).

3\. Berechnung der einfachen Staatssteuer

a) Grundsatz

68 Die einfache Staatssteuer ergibt sich aus der Multiplikation der steuerbaren Faktoren mit den sich aus den satzbestimmenden Faktoren ergebenden Steuersätzen.

b) Ertrag aus qualifizierten Beteiligungen

69 Der Ertrag aus qualifizierten Beteiligungen wird zum halben Steuersatz des gesamten steuerbaren Einkommens besteuert.

c) Beteiligungsabzug

70 Für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften mit Beteiligungsabzug (§ 72 StG) berechnet sich die Gewinn- und Kapitalsteuer grundsätzlich nach § 71 StG. Die sich aus dieser Berechnung ergebende Gewinnsteuer wird dann um den Beteiligungsabzug ermässigt (§ 72 Abs. 1 StG). Der Beteiligungsabzug ist die in Prozenten ausgedrückte und auf drei Dezimalen abgerundete Verhältniszahl zwischen dem Nettoertrag aus Beteiligungen und dem gesamten Reingewinn.

d) Rundung der Beträge

71 Die auf Einkommen und Vermögen, Reingewinn und Eigenkapital berechneten Staatssteuerbeträge (100%) sind auf ganze Franken abzurunden (z.B.: Fr. 45.29 ist auf Fr. 45.-- abzurunden).

4\. Steuerfüsse

72 Der effektiv geschuldete Steuerbetrag errechnet sich aus der Multiplikation der einfachen Staatssteuer mit den anwendbaren Steuerfüssen.

a) Staatssteuer

73 Der Kantonsrat setzt den Steuerfuss in Prozenten der einfachen Staatssteuer vom Einkommen, Vermögen, Reingewinn und Eigenkapital fest (§ 2 StG).

b) Gemeindesteuern

74 Die Gemeindesteuern sind zu den von der Gemeinde jährlich beschlossenen Prozentsätzen von der einfachen Staatssteuer zu berechnen (§ 188 StG).

c) Kirchensteuern

75 Die Kirchensteuer wird gemäss Beschluss der Kirchgemeinde, bei Gemeindeverbänden gemäss Beschluss der Zentralkirchenpflege, in Prozenten der einfachen Staatssteuer erhoben. Für Details wird auf das Kreisschreiben der Finanzdirektion an die Gemeinderäte, Kirchenpflegen und Gemeindesteuerämter über die Kirchensteuerpflicht verwiesen.

76 Bei konfessionell gemischten Ehen bzw. eingetragenen Partnerschaften wird die Kirchensteuer je zur Hälfte bezogen (§ 202 StG). Bei Angehörigkeit nur eines Ehegatten bzw. Partners an eine bestimmte staatlich anerkannte Kirche ist nur der hälftige Steuerfuss der entsprechenden Kirchgemeinde zur Anwendung zu bringen.

Bei Ein- bzw. Austritt aus einer staatlich anerkannten Kirche sind die Kirchensteuern pro rata temporis zu berechnen. Massgebendes Datum für den Ein- bzw. Austritt ist das von der zuständigen Kirchgemeinde bestätigte Datum der schriftlichen Ein- bzw. Austrittserklärung des Steuerpflichtigen.

5\. Berechnung der Personalsteuer

77 Die Personalsteuerpflicht besteht für die Dauer des zürcherischen steuerrechtlichen Wohnsitzes oder Aufenthaltes. Umfasst die Steuerpflicht nicht ein volles Kalenderjahr, so ist die Steuer anteilsmässig zu kürzen. Die Personalsteuer unterliegt keinem Steuerfuss.

VI. Steuerrechnung

1\. Der Steuerbetrag

78 Der Gesamtsteuerbetrag errechnet sich aus der Summe der einzelnen zu entrichtenden Steuern. Die errechneten Staats- und Gemeindesteuerbeträge sind nach kaufmännischer Usanz auf die nächsten fünf Rappen auf- oder abzurunden.

2\. Anrechnung von Verrechnungssteuern

79 Soweit natürliche Personen Verrechnungssteuern zur Verrechnung mit Staats- und Gemeindesteuern geltend machen und dem Gemeindesteueramt diese Anträge als berechtigt erscheinen, hat das Gemeindesteueramt die Anrechnung vorzunehmen.

80 Vor Ende März der Steuerperiode geltend gemachte Verrechnungssteuern werden der ersten Rate und, soweit notwendig, den folgenden Raten der provisorischen Steuerrechnung angerechnet.

81 Die Verrechnungssteuern werden grundsätzlich wie am Tag des Eingangs des Verrechnungsantrages geleistete Zahlungen behandelt, wobei die Valutierung frühestens per 30. Juni erfolgen darf.

82 Grundsätzlich werden die Verrechnungssteuern des der Steuerperiode vorangehenden Fälligkeitsjahres verrechnet. Ausnahmsweise werden in den folgenden Fällen auch schon die Verrechnungssteuern des mit der Steuerperiode übereinstimmenden Fälligkeitsjahres verrechnet: Wegzug in der Steuerperiode in eine andere zürcherische Gemeinde; Heirat oder Eintrag der Partnerschaft in der Steuerperiode; Scheidung oder Trennung im auf die Steuerperiode folgenden Jahr; Beendigung der Steuerpflicht in der Steuerperiode durch Tod oder Wegzug ins Ausland.

83 Für Details wird auf die Weisung der Finanzdirektion über den Bezug der Staats- und Gemeindesteuern sowie auf die Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer verwiesen.

3\. Zahlungen und Rückzahlungen

84 Von Steuerpflichtigen für die betreffende Steuerperiode bereits vor der Ausstellung einer Steuerrechnung geleistete und verbuchte Zahlungen sind in der Steuerabrechnung zu berücksichtigen. Gleiches gilt für Rückzahlungen, die durch das Gemeindesteueramt erfolgt sind.

85 Bei Steuerrechnungen an nachträglich veranlagte ausländische Arbeitnehmer sind die nachweislich bereits abgezogenen Quellensteuern grundsätzlich wie Zahlungen des Steuerpflichtigen zu behandeln. Dabei sind solche Zahlungen bezüglich Verzinsung als am 30. September geleistet zu betrachten. Wenn die Steuerpflicht nach dem 30. Juni beginnt, verschiebt sich der Tag der Valutierung der zur Anrechnung kommenden Quellensteuern auf den 1. Januar des folgenden Kalenderjahres. Für Details wird auf die Weisung der Finanzdirektion über die nachträgliche Veranlagung von quellenbesteuerten Personen im ordentlichen Verfahren verwiesen.

4\. Zinsabrechnung

86 Eine Zinsabrechnung hat grundsätzlich bei Ausstellung einer Schlussrechnung zu erfolgen. Dem Gemeindesteueramt steht es jedoch frei, auch bei Ausstellung von provisorischen Rechnungen eine Berechnung von Zinsen vorzunehmen.

87 Die Zinsabrechnung ist Bestandteil der entsprechenden Rechnung. Dementsprechend ist der Zinsbetrag in der Steuerrechnung vor dem Gesamtrechnungsbetrag auszuweisen. Der Steuerrechnung sind die entsprechenden Details in Form eines Beiblattes beizulegen.

VII. Rechtsmittelbelehrung

1\. Provisorische Steuerrechnungen

88 Gegen provisorische Steuerrechnungen können keine ordentlichen Rechtsmittel erhoben werden.

2\. Schlussrechnungen

89 Gegen die Schlussrechnung können die Steuerpflichtigen bei dem die Steuerrechnung ausstellenden Gemeindesteueramt innert 30 Tagen nach deren Zustellung schriftlich Einsprache erheben (§ 178 i.V.m. § 140 Abs. 1 StG). In der Schlussrechnung ist ausdrücklich auf diese Möglichkeit hinzuweisen.

90 Der Einspracheentscheid ist den Steuerpflichtigen schriftlich, mit Begründung, zu eröffnen.

91 Die Steuerpflichtigen können innert 30 Tagen nach der Zustellung des Einspracheentscheides beim kantonalen Steueramt (Kantonales Steueramt Zürich, Fachstab Spezialaufgaben, Bändliweg 21, 8090 Zürich) Rekurs erheben (§ 178 i.V.m. § 147 Abs. 1 StG). Im Einspracheentscheid ist deshalb auf die Möglichkeit sowie die Frist für die Erhebung eines Rekurses hinzuweisen. Ferner sind die Steuerpflichtigen darauf aufmerksam zu machen, dass die Rekursschrift einen Antrag und eine Begründung enthalten muss und dass Beweismittel sowie der angefochtene Entscheid oder eine Kopie davon beizulegen sind.

92 Gegen den Rekursentscheid des kantonalen Steueramtes kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden (gestützt auf Art. 29a der Bundesverfassung i.V.m. Art. 86 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes, SR 173.110).

3\. Einschätzungsmitteilungen

93 Der Entscheid über eine der Steuererklärung entsprechende oder vom Steuerpflichtigen im Laufe des Einschätzungs- oder Einspracheverfahrens unterschriftlich anerkannte Einschätzung wird ihm durch die Schlussrechnung angezeigt (§ 126 Abs. 4 StG).

D. Ausstellung der Steuerrechnungen

I. Periodische Steuern

1\. Provisorische Steuerrechnungen

a) Allgemeines

94 Bei den natürlichen Personen entspricht die Steuerperiode dem Kalenderjahr (§ 49 Abs. 2 StG). In diesem Kalenderjahr ist dem Steuerpflichtigen eine provisorische Rechnung zuzustellen (§ 173 Abs. 1 StG).

95 Bei den juristischen Personen gilt das Geschäftsjahr als Steuerperiode (§ 83 Abs. 2 StG). In der Steuerperiode - bei vom Kalenderjahr abweichenden Steuerperioden im Kalenderjahr, in dem die Steuerperiode endet - ist der Steuerpflichtigen eine provisorische Rechnung zuzustellen (§ 173 Abs. 1 StG).

96 Grundlage der provisorischen Rechnung sind die Steuerfaktoren der letzten Steuererklärung oder der letzten Einschätzung oder der mutmassliche Steuerbetrag für die laufende Steuerperiode (§ 173 Abs. 2 StG).

97 Der in § 50 Abs. 1 und 2 VO StG vorgesehene Ratenbezug hat keinen Einfluss auf die in § 49 VO StG vorgesehenen Verfalltage.

b) Erste provisorische Rechnung

aa) Für die in der vorangegangenen Steuerperiode bereits steuerpflichtigen Personen

98 Personen, welche in der vorangegangenen Steuerperiode bereits steuerpflichtig waren, haben in aller Regel den Steuerbehörden bereits Angaben über ihre Steuerfaktoren gemacht. Grundlage der ersten provisorischen Steuerrechnung sind die Steuerfaktoren der letzten Steuererklärung oder der letzten Einschätzung (§ 173 Abs. 2 StG).

99 Wenn im Zeitpunkt der Ausstellung der ersten provisorischen Steuerrechnung keine Steuererklärung oder Einschätzung für eine Vorperiode vorliegt, ist der mutmassliche Steuerbetrag zu schätzen (§ 173 Abs. 2 StG). In erster Linie kann sich dafür das Gemeindesteueramt auf Schätzungen des Steuerpflichtigen oder auf Auskünfte von anderen Steuerbehörden stützen.

100 Eine Schätzung des mutmasslichen Steuerbetrages ist auch vorzunehmen, wenn das Gemeindesteueramt anhand konkreter Hinweise davon ausgehen muss, dass die Faktoren der Vorperioden erheblich von den tatsächlichen Verhältnissen in der laufenden Steuerperiode abweichen.

101 Bis Ende Mai ist den Steuerpflichtigen in der Regel eine provisorische Steuerrechnung zuzustellen.

bb) Für die in der Steuerperiode in die Steuerpflicht eintretenden Personen

102 Natürliche Personen, welche in der Steuerperiode in die Steuerpflicht eintreten (Zuzug, usw.), erhalten für die laufende Steuerperiode eine provisorische Steuerrechnung (§ 173 Abs. 1 StG). Diese entspricht dem mutmasslichen Steuerbetrag.

103 Liegen verlässlich erscheinende Angaben des Steuerpflichtigen vor, hat sich die Schätzung des Steuerbetrages darauf zu stützen. Andernfalls muss das Gemeindesteueramt eine eigenständige Schätzung vornehmen oder vom Steuerpflichtigen Angaben über die mutmasslichen Steuerfaktoren verlangen.

104 Juristische Personen, welche neu in die Steuerpflicht eintreten (Zuzug, Gründung usw.), erhalten für die laufende Steuerperiode nur dann eine provisorische Steuerrechnung, wenn das Geschäftsjahr in diesem Jahr endet (§ 173 Abs. 1 StG). Die allfällige provisorische Steuerrechnung zeigt den mutmasslichen Steuerbetrag an.

105 Bei im Laufe der Steuerperiode neu in die Steuerpflicht eintretenden Steuerpflichtigen ist spätestens innert vier Monaten nach Eintritt in die Steuerpflicht eine provisorische Steuerrechnung zu versenden.

106 Bei Eintritt der Mündigkeit wird in der Regel keine provisorische Steuerrechnung zugestellt.

c) Weitere provisorische Rechnungen

aa) Aufgrund einer Steuererklärung

107 Nach Eingang der Steuererklärung für die betreffende Steuerperiode ist in der Regel keine weitere provisorische Steuerrechnung auszustellen.

bb) Aufgrund eines Verrechnungsantrages

108 Geht nach Ausfertigung einer provisorischen Steuerrechnung ein Verrechnungsantrag ein, so ist der Verrechnungsanspruch dem Steuerpflichtigen gutzuschreiben.

cc) Aufgrund anderer Anknüpfungspunkte

109 Eine weitere provisorische Steuerrechnung kann auch dann ausgestellt werden, wenn der Steuerpflichtige das Gemeindesteueramt darum ersucht (z.B. bei Lottogewinn, Erbschaft, Aufgabe der Erwerbstätigkeit oder wenn andere Gründe erhebliche Abweichungen von der früheren Steuerrechnung zur Folge haben).

d) Bezug in Raten

110 Der Bezug der in den provisorischen Rechnungen ausgewiesenen Beträge kann in drei oder sieben Raten erfolgen (§ 50 VO StG). Beim Bezug in drei Raten jeweils per 30. Juni, 30. September und 31. Dezember. Beim Bezug in sieben Raten in der Zeit zwischen Juni und Dezember jeweils am Ende jedes Monats.

2\. Schlussrechnungen

111 Nach Vornahme der Einschätzung wird dem Steuerpflichtigen innert 60 Tagen eine Schlussrechnung zugestellt (§ 173 Abs. 3 StG).

112 Wird eine Einschätzung durch Einspracheentscheid oder durch einen Entscheid einer Rechtsmittelinstanz abgeändert, ist innert 60 Tagen eine neue Schlussrechnung auszustellen (§ 51 Abs. 2 VO StG). Eine solche kann unterbleiben, solange der Entscheid nicht rechtskräftig geworden ist.

113 In jeder Schlussrechnung wird in der Regel auch über die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Zinsen abgerechnet (§ 174 StG; § 51 Abs. 1 VO StG).

114 Die Schlussrechnung ist innert 30 Tagen nach der Zustellung zu begleichen (§ 51 Abs. 3 VO StG). Bei verspäteten Zahlungen können Zinsen nachbezogen werden (§ 51 Abs. 3 VO StG). Die Zinsen richten sich nach dem für die betreffende Steuerperiode gültigen Beschluss des Regierungsrates über die Festsetzung des Skontos und die Berechnung von Zinsen für die Staats- und Gemeindesteuern.

II. Nicht periodische Steuern

1\. Allgemeines

115 Nicht periodische Steuern (Kapitalleistungen aus Vorsorge, ergänzende Vermögenssteuer, gesonderte Besteuerung von Kapital- und Aufwertungsgewinnen bei Holding-, Domizil- und gemischten Gesellschaften, Auflösung von Arbeitsbeschaffungsreserven) können je nach Art separat oder gemeinsam mit periodischen Steuern eingeschätzt werden.

116 Nicht periodische Steuern sind separat von den periodischen Steuern zu berechnen und innert 60 Tagen in Rechnung zu stellen. Dafür ist kein besonderes Rechnungsformular zu verwenden.

117 Die Ausstellung der Steuerrechnung hat unabhängig von einer allfälligen Anfechtung der Einschätzung durch den Steuerpflichtigen oder die Gemeinde zu erfolgen. Wird eine Einschätzung aufgrund eines Einspracheentscheides oder eines Entscheides einer Rechtsmittelinstanz abgeändert, ist eine entsprechende neue Steuerrechnung auszustellen. Gleiches gilt auch, wenn eine rechtskräftige Einschätzung aufgrund eines Revisionsverfahrens oder einer Berichtigung eines Rechnungsfehlers oder eines Schreibversehens nachträglich abgeändert wird.

118 Nicht periodische Steuern sind mit der Zustellung der definitiven, auf einer Einschätzung beruhenden Rechnung fällig (§ 53 Abs. 1 VO StG).

119 Die Steuerrechnung ist innert 30 Tagen nach der Zustellung zu begleichen (§ 53 Abs. 2 VO StG). Bei verspäteten Zahlungen können Zinsen nachbezogen werden (§ 54 Abs. 1 VO StG). Auf Zahlungen vor Eintritt der Fälligkeit sowie auf Steuerrückerstattungen werden Vergütungszinsen gewährt (§ 54 Abs. 2 VO StG). Die Zinsen richten sich nach dem für die betreffende Steuerperiode gültigen Beschluss des Regierungsrates über die Festsetzung des Skontos und die Berechnung von Zinsen für die Staats- und Gemeindesteuern.

120 Gegen die Steuerrechnung kann beim Gemeindesteueramt Einsprache und gegen den Einspracheentscheid Rekurs beim kantonalen Steueramt erhoben werden (§ 178 StG). Gegen den Rekursentscheid des kantonalen Steueramtes kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden (gestützt auf Art. 29a der Bundesverfassung i.V.m. Art. 86 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes, SR 173.110).

2\. Kapitalleistungen aus Vorsorge (§ 37 StG)

121 Kapitalleistungen aus einer Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile werden gesondert von den anderen Einkünften besteuert.

122 Die einfache Staatssteuer berechnet sich nach dem für die betreffenden Steuerpflichtigen anwendbaren Tarif. Sie beträgt jedoch mindestens 2 Prozent. Es wird stets eine volle Jahressteuer erhoben. Der anzuwendende Steuerfuss bestimmt sich nach der Steuerperiode des Zuflusses der Kapitalleistung.

123 Bei Kapitalleistungen aus Vorsorge kann eine provisorische Steuerrechnung zugestellt werden. Diese nicht periodischen Steuern werden aber erst mit der Zustellung der definitiven, auf der Einschätzung beruhenden Steuerrechnung fällig. Auf Zahlungen vor Eintritt der Fälligkeit sowie auf Steuerrückerstattungen werden Vergütungszinsen berechnet (§ 53 und 54 VO StG).

3\. Kapital- und Aufwertungsgewinne auf Beteiligungen (§ 75 StG)

124 Werden Beteiligungen, welche in eine Holding-, Domizil- und gemischte Gesellschaft gelangt sind, innert zehn Jahren veräussert oder aufgewertet, so werden diese Kapital- oder Aufwertungsgewinne gesondert besteuert.

125 Die einfache Staatssteuer beträgt einheitlich 6 Prozent des steuerbaren Gewinnes. Der anzuwendende Steuerfuss bestimmt sich nach der Steuerperiode der Erzielung des Kapital- oder Aufwertungsgewinnes.

4\. Ergänzende Vermögenssteuer bzw. Kapitalsteuer für landwirtschaftliche Grundstücke (§ 43 und 81 StG)

126 Die ergänzende Vermögenssteuer wird in einem besonderen, vom ordentlichen Einschätzungsverfahren unabhängigen Verfahren festgesetzt (§ 44 StG). Innert 60 Tagen nach Erhalt des Einschätzungsentscheides ist durch das Gemeindesteueramt eine Steuerrechnung auszustellen.

127 Für die ergänzende Vermögenssteuer beträgt die einfache Staatssteuer für natürliche Personen 1 Promille (§ 43 Abs. 3 StG) und für juristische Personen 0.75 Promille des steuerbaren Kapitals (§ 81 Abs. 3 StG). Der anzuwendende Steuerfuss ist derjenige, welcher im Zeitpunkt der Veräusserung oder der Beendigung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung Geltung hatte (§ 43 Abs. 3 StG).

III. Zinsrechnungen

1\. Allgemeines

128 Bei periodischen Steuern hat mit jeder Schlussrechnung grundsätzlich eine Berechnung der Zinsen zu erfolgen. Bei nicht periodischen Steuern werden Zinsen nur dann berechnet, wenn der Steuerpflichtige in Verzug ist oder eine Steuerrückerstattung zu erfolgen hat.

129 Die Zinsrechnungen sind Teil der jeweiligen Steuerrechnungen. Gegen die Zinsrechnung sind die gleichen Rechtsmittel zulässig wie gegen die Steuerrechnung selbst.

130 Bei periodischen Steuern kann das Gemeindesteueramt vor der Zustellung der Schlussrechnung eine Zins-Zwischenrechnung erstellen und dem Steuerpflichtigen zustellen. Mit der Schlussrechnung ist unabhängig davon eine Zinsrechnung zu erstellen, wobei darauf zu achten ist, dass keine Zinseszinsen berechnet werden. Gegen Zins-Zwischenrechnungen können keine Rechtsmittel ergriffen werden.

2\. Berechnungsmethode

131 Die Zinsen sind nach der in der Schweiz angewendeten kaufmännischen Bankusanz zu rechnen. Dabei wird das Jahr mit 360 und der Monat mit 30 Tagen einheitlich berechnet. Bei den Fälligkeitsdaten 28. und 29. Februar hat die Berechnung der Tage nicht pauschal, sondern effektiv zu erfolgen.

3\. Zinssätze

132 Die Zinssätze richten sich nach dem für das betreffende Kalenderjahr gültigen Beschluss des Regierungsrates über die Festsetzung des Skontos und die Berechnung von Zinsen für die Staats- und Gemeindesteuern.

Der Regierungsrat legt dabei auch fest, inwieweit auf Zinsen zu Gunsten wie zu Lasten des Steuerpflichtigen wegen Geringfügigkeit verzichtet wird.

Die vom Regierungsrat festgelegten Zinssätze gelten für sämtliche zu verzinsenden Beträge jeweils ab dem 1. Januar des betreffenden Kalenderjahres. Diese Zinssätze gelten für Beträge aus sämtlichen Steuerperioden.

4\. Verfalltage bei periodischen Steuern (§ 49 VO StG)

133 Periodische Steuern sind grundsätzlich am 30. September in der Steuerperiode, bei vom Kalenderjahr abweichenden Steuerperioden der 30. September im Kalenderjahr, in dem die Steuerperiode endet, fällig.

134 Für Steuerpflichtige, denen bis zum 1. Juli keine provisorische Steuerrechnung zugestellt worden ist, verschiebt sich der Verfalltag auf den 1. Januar des Folgejahres.

135 Für Steuerpflichtige, die aus der Steuerpflicht ausscheiden, ist der Fälligkeitstag grundsätzlich der 30. September im Kalenderjahr, in dem die Steuerperiode endet.

5\. Fälligkeit bei nicht periodischen Steuern (§ 53 VO StG)

136 Nicht periodische Steuern (ausgenommen Grundsteuern) werden mit der Zustellung der definitiven, auf der Einschätzung beruhenden Steuerrechnung fällig.

6\. Valutierung von Zahlungen und Rückzahlungen

137 Vom Steuerpflichtigen geleistete Zahlungen werden je nach Zahlungsform valutiert:

a) Im Post-Zahlungsverkehr ist bei Bareinzahlungen der Poststempel auf dem Zahlungsabschnitt, beim automatisierten Zahlungsverkehr (Einzahlungsscheine mit Referenznummern) das von der Post gemeldete Gutschriftsdatum massgebend; dies selbst dann, wenn eine solche Zahlung über einen Dritten (namentlich eine Bank) abgewickelt wird;

b) bei Zahlungen auf ein Bankkonto einer Bezugsbehörde ist das Valutadatum der Gutschrift massgebend;

c) bei Zahlungen in bar an die Bezugsbehörde oder eine von ihr bestimmte Amtsstelle (namentlich die Gemeindekasse) ist der Einzahlungstag massgebend;

d) Checkzahlungen sind den Barzahlungen gleichgestellt.

138 Die Valutierung der bei den Staats- und Gemeindesteuern anzurechnenden Verrechnungssteuern richtet sich nach den Ausführungen in der Weisung der Finanzdirektion über den Bezug der Staats- und Gemeindesteuern.

139 Für von Steuerbehörden an den Steuerpflichtigen geleistete Zahlungen ist für die Valutierung jeweils der Tag der Auszahlung in bar bzw. bei bargeldlosem Zahlungsverkehr der Valutatag der Belastung der Post oder des Bankkontos der zahlenden Steuerbehörde massgebend.

7\. Zinsberechnung

140 Die Berechnung der Zinsen richtet sich nach der Weisung der Finanzdirektion über den Bezug der Staats- und Gemeindesteuern.

8\. Zinsrechnungsformulare

141 Wie bei allen Steuerformularen (Abschnitt I.) hat die Bezugsbehörde grundsätzlich die vom kantonalen Steueramt ausgearbeiteten Zinsrechnungsformulare zu verwenden. Will die Bezugsbehörde eigene Formulare verwenden, hat sie vorgängig die Genehmigung des kantonalen Steueramtes einzuholen.

E. Zustellung von Steuerrechnungen

142 Die Steuerrechnungen sind verschlossen zu versenden. Die Fristen für die Zustellung der einzelnen Steuerrechnungen sind in dieser Weisung abschliessend geregelt. Das Zustelldatum ist auf den Steuerrechnungen und im Steuerregister vorzumerken. Im übrigen gelten die in der Weisung der Finanzdirektion über das Steuererklärungsverfahren erwähnten Vorschriften.

F. Inkrafttreten

143 Diese Weisung ersetzt die Weisung der Finanzdirektion über die Ausstellung von Steuerrechnungen vom 17. Februar 2006.

- [Download Weisung der Finanzdirektion über die Ausstellung von Steuerrechnungen PDF | 24 Seiten | Deutsch | 206 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-173-1.pdf)

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

132. Beschluss des Regierungsrates über die Festsetzung und Berechnung der Zinsen für die Staats- und Gemeindesteuern

# ZStB 174.1: Beschluss des Regierungsrates über die Festsetzung und Berechnung der Zinsen für die Staats- und Gemeindesteuern
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-174-1.html
Thema: Steuerbezug
Dokument vom: 11. Juli 2007
Gültig ab: 1. Januar 2008
Publikationsdatum Webseite: 2026-02-04
Thema

Steuerbezug

Titel

Beschluss des Regierungsrates über die Festsetzung und Berechnung der Zinsen für die Staats- und Gemeindesteuern

Erlassdatum

11\. Juli 2007

Gültig ab

1\. Januar 2008

ZStB-Nummer

174.1

Nummer alt

33/405

- [Den Beschluss finden Sie in der Zürcher Gesetzessammlung:](http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=631.611)

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

133. Weisung der Finanzdirektion über Erlass und Abschreibung von Staats- und Gemeindesteuern

# ZStB 183.1: Weisung der Finanzdirektion über Erlass und Abschreibung von Staats- und Gemeindesteuern
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-183-1.html
Thema: Steuerbezug
Dokument vom: 13. November 2024
Gültig ab: 1. Januar 2025
Publikationsdatum Webseite: 2026-01-21
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- [A. Steuererlass](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-183-1.html#403257724)
- [B. Abschreibung unerhältlicher Steuern](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-183-1.html#1217674758)
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Thema

Steuerbezug

Titel

Weisung der Finanzdirektion über Erlass und Abschreibung von Staats- und Gemeindesteuern

Erlassdatum

13\. November 2024

Gültig ab

1\. Januar 2025

ZStB-Nummer

183.1

Nummer alt

34/012

A. Steuererlass

I. Voraussetzungen und Ablehnungsgründe

1\. Voraussetzungen

1 Nach § 183 des Zürcher Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG; LS 631.1) können Steuerpflichtigen, deren Leistungsfähigkeit durch besondere Verhältnisse, wie aussergewöhnliche Belastung durch den Unterhalt der Familie, andauernde Arbeitslosigkeit oder Krankheit, Unglücksfälle, Verarmung, Erwerbsunfähigkeit oder andere Umstände beeinträchtigt ist, Steuern ganz oder teilweise erlassen werden.

2 Steuererlass kann demnach gewährt werden, wenn für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte bedeutet.

3 Der Steuererlass bezweckt, zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen. Er hat der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigern zugutezukommen.

4 Bussen und Nachsteuern werden nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erlassen.

5 Die Erlassbehörde tritt nur auf Erlassgesuche ein, die vor Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 38 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs; SchKG; SR 281.1) eingereicht werden.

6 In Quellensteuerfällen kann nur die steuerpflichtige Person selbst oder die von ihr bestimmte vertragliche Vertretung ein Erlassgesuch einreichen.

2\. Notlagen bei natürlichen Personen

7 Eine Notlage einer natürlichen Person liegt vor, wenn:

a. die finanziellen Mittel der Person zur Bestreitung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht ausreichen; oder

b. der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der Person steht.

8 Ein Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit ist insbesondere dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz zumutbarer Einschränkung der Lebenshaltungskosten nicht in absehbarer Zeit vollumfänglich beglichen werden kann.

9 Eine Einschränkung der Lebenshaltungskosten gilt als zumutbar, wenn diese das betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigen (Art. 93 SchKG).

3\. Ursachen für eine Notlage bei natürlichen Personen

10 Als Ursachen, die zu einer Notlage einer natürlichen Person führen, werden insbesondere anerkannt:

a. eine wesentliche und andauernde Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Person ab der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, aufgrund:

1. aussergewöhnlicher Belastungen durch den Unterhalt der Familie oder Unterhaltspflichten,
2. hoher Kosten infolge Krankheit, Unfall oder Pflege, die nicht von Dritten getragen werden, oder
3. andauernder Arbeitslosigkeit;

b. eine starke Überschuldung aufgrund ausserordentlicher Aufwendungen, die in den persönlichen Verhältnissen begründet sind und für welche die Person nicht einzustehen hat.

11 Geht die Notlage auf andere Ursachen zurück, so kann die Erlassbehörde nicht zugunsten anderer Gläubiger auf die gesetzlichen Ansprüche des Staates und der Gemeinde verzichten. Verzichten andere Gläubiger ganz oder teilweise auf ihre Forderungen, so kann ein Erlass im selben prozentualen Umfang gewährt werden, sofern dies zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der Person beiträgt. Als andere Ursachen gelten insbesondere:

a. Bürgschaftsverpflichtungen;

b. hohe Grundpfandschulden;

c. Kleinkreditschulden aufgrund eines überhöhten Lebensstandards;

d. erhebliche Geschäfts- und Kapitalverluste bei Selbstständigerwerbenden, welche die wirtschaftliche Existenz der Person sowie Arbeitsplätze gefährden.

12 Einkommensausfälle und Aufwendungen, die bereits mit der Veranlagung oder der Steuerberechnung berücksichtigt wurden, werden nicht als Ursache anerkannt. Dies gilt insbesondere für übliche Schwankungen des Einkommens der steuerpflichtigen Person.

4\. Notlage und deren Ursachen bei juristischen Personen

13 Eine Notlage einer juristischen Person liegt vor, wenn diese sanierungsbedürftig ist.

14 Als Ursache für eine Notlage bei juristischen Personen gilt ein Kapitalverlust oder eine Überschuldung, wenn dadurch die wirtschaftliche Existenz der Person sowie Arbeitsplätze gefährdet sind.

15 Erbringen die Anteilsinhaber Sanierungsleistungen und verzichten andere Gläubiger ganz oder teilweise auf ihre Forderungen, so kann ein Erlass im selben prozentualen Umfang wie der Gläubigerverzicht gewährt werden, sofern dies zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der Person beiträgt.

16 Ein Steuererlass wird abgelehnt, wenn die Sanierungsbedürftigkeit auf die Gewährung geldwerter Vorteile, insbesondere auf offene oder verdeckte Gewinnausschüttungen, zurückzuführen ist oder wenn die juristische Person nicht mit ausreichendem Eigenkapital ausgestattet war.

5\. Ablehnungsgründe

17 Der Steuererlass kann insbesondere dann ganz oder teilweise abgelehnt werden, wenn die steuerpflichtige Person:

a. ihre Pflichten im Einschätzungsverfahren schwerwiegend oder wiederholt verletzt hat, sodass eine Beurteilung der finanziellen Situation in der betreffenden Steuerperiode nicht mehr möglich ist;

b. ab der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen vorgenommen hat;

c. im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung trotz verfügbarer Mittel keine Zahlungen geleistet hat;

d. die mangelnde Leistungsfähigkeit durch freiwilligen Verzicht auf Einkommen oder Vermögen ohne wichtigen Grund, durch übersetzte Lebenshaltung oder dergleichen leichtsinnig oder grobfahrlässig herbeigeführt hat;

e. während des Beurteilungszeitraumes andere Gläubiger bevorzugt behandelt hat.

II. Erlassgesuch

1\. Gegenstand

18 Die steuerpflichtige Person kann ein Gesuch stellen um Erlass von:

a. Staatssteuern und allgemeinen Gemeindesteuern mit Einschluss der Kirchensteuer für staatlich anerkannte Kirchgemeinden;

b. Personalsteuern;

c. Nachsteuern;

d. Verzugszinsen;

e. Bussen wegen einer Übertretung.

19 Die vom Gesuch betroffenen Steuern, Verzugszinsen und Bussen dürfen noch nicht bezahlt sein (zur Zahlung während dem Erlassverfahren vgl. Rz 33).

20 Auch nach der Zahlung möglich sind:

a. Erlassgesuche in Quellensteuerfällen;

b. Erlassgesuche, bei denen die Zahlung unter Vorbehalt erfolgt ist.

2\. Inhalt

21 Das Erlassgesuch muss schriftlich und begründet sein und die nötigen Beweismittel enthalten. Im Gesuch ist die Notlage darzulegen, derzufolge die Zahlung der Steuer, des Zinses oder der Busse eine grosse Härte bedeuten würde.

22 Die steuerpflichtige Person gibt in ihrem Gesuch an, für welche Steuerjahre und in welchem Umfang sie um Steuererlass ersucht.

3\. Abgrenzung zum Einschätzungsverfahren

23 Ein Erlassgesuch kann erst gestellt werden, wenn die Einschätzung rechtskräftig geworden ist. Weder kann mit dem Gesuch die Revision der Einschätzung verlangt werden noch ersetzt das Erlassverfahren das Rechtsmittelverfahren.

24 Im Verfahren um Erlass der Quellensteuer ist Rz 23 sinngemäss anwendbar.

4\. Einreichungsort, Eingangsbestätigung und Weiterleitung

25 Das Erlassgesuch ist bei dem für den Steuerbezug zuständigen Gemeindesteueramt einzureichen.

26 Dieses bestätigt der gesuchstellenden Person den Eingang ihres Gesuches.

27 Das Gemeindesteueramt leitet das Erlassgesuch mit seinem Antrag an die für den Entscheid zuständige Behörde weiter, falls es für den Entscheid nicht selber zuständig ist (§ 184 Abs. 2 StG).

5\. Tod der gesuchstellenden Person

28 Stirbt die Person, die ein Erlassgesuch gestellt hat, so wird ihr Gesuch gegenstandslos.

29 Der einzelne Erbe (§ 11 StG) kann für sich selbst ein Erlassgesuch stellen. Ein Steuererlass wird dem einzelnen Erben nur gewährt, wenn er die Erlassvoraussetzungen seinerseits erfüllt.

III. Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten der gesuchstellenden Person

30 Die gesuchstellende Person hat dieselben Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten wie im Rekurs- und Beschwerdeverfahren bei Einschätzungen für die Staatssteuern (§ 185 Abs. 2 StG). Sie hat der Erlassbehörde umfassende Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen. Auf das Erlassverfahren sind die allgemeinen Verfahrensvorschriften (§§ 119 ff. StG und §§ 2 ff. der Verordnung zum Zürcher Steuergesetz vom 1. April 1998; LS 631.11) sinngemäss anwendbar.

31 Verweigert die gesuchstellende Person trotz Aufforderung und Mahnung die notwendige und zumutbare Mitwirkung, so kann die Erlassbehörde entscheiden, nicht auf das Gesuch einzutreten.

IV. Prüfung und Entscheid

1\. Entscheidungsgrundlagen

32 Die Erlassbehörde entscheidet über das Erlassgesuch aufgrund aller für die Beurteilung der Voraussetzungen und der Ablehnungsgründe wesentlichen Tatsachen, insbesondere aufgrund:

a. der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt des Entscheides;

b. der Entwicklung ab der Steuerperiode, auf die sich das Gesuch bezieht;

c. der wirtschaftlichen Aussichten der gesuchstellenden Person; und

d. der von der gesuchstellenden Person getroffenen Massnahmen zur Verbesserung ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit.

2\. Zahlung von Steuern während des Verfahrens

33 Zahlt die gesuchstellende Person ohne Vorbehalt die vom Erlassgesuch betroffenen Steuern, Verzugszinsen oder Bussen ganz oder teilweise, während das Gesuch bei der Erlassbehörde hängig ist, so wird das Erlassverfahren im Umfang der Zahlung gegenstandslos (zur Zahlung vor Einreichung eines Erlassgesuches vgl. Rz 19).

3\. Zahlung von Steuern aus dem Vermögen

34 Die Erlassbehörde prüft, wieweit die Zahlung der geschuldeten Steuer aus dem Vermögen zumutbar ist.

35 Auf jeden Fall zumutbar ist die Zahlung aus dem Vermögen bei Steuern auf einmaligen Einkünften.

36 Als Vermögen gilt das zum Verkehrswert bewertete Reinvermögen. Nicht frei verfügbare Austrittsleistungen und Anwartschaften gemäss dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 (SR 831.42) gelten nicht als Vermögenselemente.

37 Handelt es sich beim Vermögen um einen unentbehrlichen Bestandteil der Altersvorsorge, so kann die Erlassbehörde in begründeten Ausnahmefällen:

a. die Steuer ganz oder teilweise erlassen; oder

b. der zuständigen Behörde empfehlen, eine Stundung zu gewähren und die Sicherstellung der Steuerforderung zu verlangen.

4\. Beteiligung mehrerer Gemeinden

38 Ist aufgrund einer Steuerausscheidung eine andere Gemeinde mit mehr als einem Drittel an den Gemeindesteuern beteiligt, so sind die Akten mit dem Erlassgesuch dieser Gemeinde zur Vernehmlassung zu überweisen. Die für den Entscheid zuständige Erlassbehörde soll dieser Vernehmlassung angemessen Rechnung tragen und den Entscheid der beteiligten Gemeinde zur Kenntnis bringen.

5\. Entscheid

39 Wird ein Teilerlass gewährt, so ist er anteilsmässig auf Staats- und Gemeindesteuern zu verlegen.

40 Die Gewährung des Steuererlasses kann an Bedingungen und Auflagen wie Abzahlung oder die Leistung von Sicherheiten geknüpft werden.

41 Wird ein Erlassgesuch gutgeheissen, so geht die Steuerforderung im Umfang des erlassenen Betrages unter. Davon ausgenommen sind Fälle:

a. in denen die Bedingungen und Auflagen nach Rz 40 nicht erfüllt werden;

b. von Steuerhinterziehung oder Steuervergehen.

42 Kann den wirtschaftlichen Verhältnissen der gesuchstellenden Person mit Zahlungserleichterungen (§ 177 StG) Rechnung getragen werden, so weist die Erlassbehörde das Gesuch ganz oder teilweise ab und leitet den Entscheid und die Gesuchsunterlagen an das für die Beurteilung von Zahlungserleichterungen zuständige Gemeindesteueramt weiter (vgl. Weisung der Finanzdirektion über den Bezug der Staats- und Gemeindesteuern vom 3. Juli 2005; ZStB Nr. 33/013 Rz 34 f.).

43 Der Verzugszins auf einem nicht erlassenen Forderungsbetrag gilt als geschuldet, sofern nicht gegenteilig entschieden wird.

44 Sofern Steuererlass gewährt wird, gelten die bis dahin aufgelaufenen Verzugszinsen auf der ganzen Steuerforderung als erlassen.

45 Der Entscheid der Erlassbehörde ist der gesuchstellenden Person schriftlich mitzuteilen. Ist dem Gesuch nicht voll entsprochen worden, so muss der Entscheid eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung enthalten und mit A-Post Plus zugestellt werden.

46 Übersteigen die erlassenen Steuern Fr. 5000 für eine Steuerperiode, so muss der Entscheid der Erlassbehörde auch einen Hinweis auf das Rekursrecht des kantonalen Steueramtes enthalten (vgl. Rz 59).

V. Zwangsvollstreckungs- und Liquidationsverfahren

1\. Konkurs, gerichtlicher Nachlassvertrag, Liquidation

47 Steht die gesuchstellende Person vor dem Abschluss eines gerichtlichen Nachlassvertrages oder droht ihr der Konkurs, so wird ihr Erlassgesuch abgewiesen. Die Erlassbehörde stundet der Person die Steuerforderungen, damit diese die Sanierung einleiten kann. Die Stundung wird so lange gewährt, bis Klarheit über die wirtschaftlichen Verhältnisse herrscht, jedoch nur in begründeten Ausnahmefällen länger als sechs Monate.

48 Im Fall eines gerichtlichen Nachlassverfahrens kann die zuständige Behörde dem Nachlassvertrag zustimmen (Art. 305 SchKG). Im Übrigen richten sich der Untergang und die Vollstreckbarkeit der Steuerforderung nach den Bestimmungen des SchKG über den Nachlassvertrag oder den Konkurs. Das Erlassverfahren wird gegenstandslos.

49 Befindet sich die gesuchstellende juristische Person in Liquidation, so wird ihr Gesuch abgewiesen.

2\. Aussergerichtlicher Nachlassvertrag und einvernehmliche private Schuldenbereinigung

50 Einem aussergerichtlichen Nachlassvertrag oder einer einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung kann die zuständige Behörde zustimmen, wenn die Mehrheit der übrigen gleichrangigen Gläubiger ebenfalls zustimmt und die von ihnen vertretenen Forderungen mindestens die Hälfte der gesamten Forderungen der 3. Klasse (Art. 219 SchKG) ausmachen. Der nicht gedeckte Teil des Steuerbetrages gilt als erlassen.

51 Übersteigen die vom Nachlassvertrag betroffenen Steuern Fr. 5000 für eine Steuerperiode, so hat die zuständige Behörde vor dem Abschluss des Nachlassvertrages die Zustimmung des kantonalen Steueramtes einzuholen. Die Zustimmung zum Nachlassvertrag obliegt dem Bezugsdienst des kantonalen Steueramtes.

3\. Rückkauf von Verlustscheinen

52 Über den Rückkauf von Verlustscheinen entscheidet das Gemeindesteueramt ausserhalb des Erlassverfahrens.

53 Der Rückkauf unter dem Nominalwert ist zulässig:

a. soweit ein teilweiser endgültiger Verzicht auf die Steuerschuld gerechtfertigt erscheint; oder

b. sofern anzunehmen ist, dass die Steuerschuld nicht in absehbarer Zeit vollumfänglich beglichen werden kann.

54 Wird ein Verlustschein zurückgekauft, so geht die Steuerforderung unter.

55 Nach erfolgtem Rückkauf wird der originale Verlustschein dem Betreibungsamt zur Löschung gesandt.

VI. Verhältnis zum Steuerbezug

56 Die Einreichung eines Erlassgesuches hemmt den Bezug der Steuer nicht.

57 Verhindert oder verzögert die gesuchstellende Person durch ihr Verhalten die Behandlung des Erlassgesuches, so wird der geschuldete Betrag nötigenfalls durch Zwangsvollstreckung bezogen.

VII. Kosten

58 Das Erlassverfahren vor der Erlassbehörde ist kostenfrei. Der gesuchstellenden Person können jedoch die Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie ein offensichtlich unbegründetes Gesuch eingereicht hat. Die Gebühr bemisst sich nach dem Zeitaufwand.

VIII. Rechtsmittelverfahren

1\. Entscheid der Erlassbehörde

59 Gegen den Entscheid der Erlassbehörde kann die gesuchstellende Person innert 30 Tagen nach Zustellung Rekurs an die Finanzdirektion des Kantons Zürich (Kantonales Steueramt Zürich, Bezugsdienst, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich) erheben (§ 185 StG). Der Rekurs muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid sowie allfällige weitere Beweismittel sind beizulegen.

60 Das kantonale Steueramt kann gegen Entscheide der Erlassbehörde Rekurs erheben, sofern die erlassenen Steuern Fr. 5000 für eine Steuerperiode übersteigen (§ 185 StG). Solche Erlasse sind dem Bezugsdienst des kantonalen Steueramtes zu melden.

61 Steuererlasse bis und mit Fr. 5000 für eine Steuerperiode sind dem kantonalen Steueramt nicht zu melden. Deren Nachkontrolle obliegt der Steuerkontrolle bei der Prüfung der Steuerabrechnung aufgrund des der Finanzdirektion zustehenden Aufsichtsrechts.

62 Entscheide über die volle Ablehnung eines Steuererlasses sind dem kantonalen Steueramt ebenfalls nicht mitzuteilen.

2\. Entscheid der Finanzdirektion

63 Die Vorbereitung der Rekursentscheide der Finanzdirektion obliegt dem Bezugsdienst des kantonalen Steueramtes. Sie gibt der Erlassbehörde vom Eingang eines Rekurses Kenntnis und lädt sie zur Vernehmlassung ein. Die Erlassakten der Erlassbehörde sind der Vernehmlassung beizulegen.

64 Finanzdirektion und kantonales Steueramt richten ihre Mitteilungen über den Steuererlass an das Gemeindesteueramt, sofern nicht Nach- und Strafsteuern betroffen sind. Dieses sorgt für die Weiterleitung an die vom Gemeinderat bezeichnete Erlassbehörde.

65 Gegen den Entscheid der Finanzdirektion können die gesuchstellende Person und die Erlassbehörde innert 30 Tagen nach Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Freischützgasse 1, Postfach, 8090 Zürich, erheben (§ 185 StG). Die Beschwerde ist in dreifacher Ausführung einzureichen. Sie muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid sowie allfällige weitere Beweismittel sind beizulegen.

3\. Entscheid des Verwaltungsgerichtes

66 Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichtes können die gesuchstellende Person, die Erlassbehörde und die Finanzdirektion nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) innert 30 Tagen nach Zustellung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht (6004 Luzern) erheben. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 82 ff. i.V.m. Art. 42 BGG. Dabei muss sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellen oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handeln. Sollte keine dieser Voraussetzungen gegeben sein, kann gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichtes innert 30 Tagen nach Zustellung subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden.

B. Abschreibung unerhältlicher Steuern

I. Gründe für Abschreibung

67 Steuern und Zinsen sind abzuschreiben:

a. wenn eine Betreibung mit einem Verlustschein endet oder im Konkursverfahren
ein Verlustschein ausgestellt wird;

b. wenn wegen Wegzuges ins Ausland oder unbekannten Aufenthaltes eine
Betreibung nicht durchgeführt werden kann;

c. wenn eine Betreibung offensichtlich ergebnislos verlaufen würde;

d. wenn eine Forderung gegenüber einer verstorbenen steuerpflichtigen Person mangels
Haftung der Erben uneinbringlich ist;

e. wenn eine Arrestlegung ergebnislos verlief oder offensichtlich ergebnislos verlaufen würde.

II. Verfahren

1\. Zuständigkeit

68 Die Abschreibung von Steuerforderungen ist Sache des Gemeindesteueramtes.

69 Die Höhe der Abschreibung ist unter Angabe des Abschreibungsgrundes im Bezugsregister vorzumerken.

2\. Überprüfung der Abschreibung

70 Die Revisionsbehörden der Gemeinde und des Staates überprüfen die Abschreibungen. Unbegründete Abschreibungen sind rückgängig zu machen.

III. Verbuchung abgeschriebener Forderungen

71 Eine Abschreibung ist anteilsmässig auf die Staats- und Gemeindesteuern zu verteilen.

IV. Überwachung abgeschriebener Forderungen

72 Das Gemeindesteueramt ist verpflichtet, abgeschriebene Forderungen auf ihre nachträgliche Wiedereinbringlichkeit hin zu überwachen. Auch wenn der Schuldner die Gemeinde verlassen hat, darf sich das Gemeindesteueramt mit der Abschreibung nicht endgültig abfinden. Es hat sich vielmehr von Zeit zu Zeit über die Verhältnisse des Schuldners beim Steueramt der Wohngemeinde zu erkundigen. Bestehen Erfolgsaussichten, so sind neue Bezugsmassnahmen zu ergreifen.

73 Gehen aufgrund neuer Bezugsmassnahmen abgeschriebene Steuerbeträge ein, so sind sie anteilsmässig auf die Staats- und Gemeindesteuern zu verteilen.

74 Die Abtretung von Verlustscheinen an Drittpersonen ist mit Blick auf das Steuergeheimnis ausgeschlossen.

75 Die Verlustscheine sind mindestens 20 Jahre nach Ausstellung des Verlustscheines im Original aufzubewahren. Verjährte Verlustscheine können vernichtet werden.

C. Schlussbestimmungen

76 Diese Weisung ersetzt die Weisung vom 14. März 2016 und tritt auf den
1\. Januar 2025 in Kraft.

77 Sie findet Anwendung auf alle in diesem Zeitpunkt hängigen Verfahren.

- [Download Weisung der Finanzdirektion über Erlass und Abschreibung von Staats- und Gemeindesteuern PDF | 8 Seiten | Deutsch | 75 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-183-1/ZStB-Nr-183-1%202.pdf)

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Ältere Weisungen

- [Download Weisung der Finanzdirektion über Erlass und Abschreibung von Staats- und Gemeindesteuern, gültig bis 31. Dezember 2024 PDF | 9 Seiten | Deutsch | 110 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-183-1/ZStB-Nr-183-1_g%C3%BCltig-bis-31_12_2024.pdf)

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

134. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter über Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums

# ZStB 183.3: Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter über Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-183-3.html
Thema: Steuerbezug
Dokument vom: 16. September 2009
Gültig ab: 1. Oktober 2009
Publikationsdatum Webseite: 2023-11-10
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- [I. Einleitung](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-183-3.html#472633755)
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- [III. Zuschläge zum monatlichen Grundbetrag](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-183-3.html#1441878168)
- [IV. Abzüge vom monatlichen Existenzminimum](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-183-3.html#604348046)
- [V. Barnotbedarf](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-183-3.html#1498417249)
- [VI. Steuern](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-183-3.html#-970155439)
- [VII. Sonderbestimmungen über das dem Schuldner anrechenbare Einkommen](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-183-3.html#-393101988)
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Thema

Steuerbezug

Titel

Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter über Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums

Erlassdatum

16\. September 2009

Gültig ab

1\. Oktober 2009

ZStB-Nummer

183.3

Nummer alt

34/101

I. Einleitung

Im Kreisschreiben des Obergerichts vom 23. Mai 2001 wurden letztmals die Ansätze für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums den damaligen Verhältnissen angepasst. Darin wurde u.a. eine angemessene Vorgabe auf die damals zu erwartende Teuerung eingebaut. Durch die Teuerung ist der Lebenskostenindex (ohne Miete und Heizung) seither nun so gestiegen, dass sich eine entsprechende Erhöhung der Ansätze für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums aufdrängt.

Diese neuen Richtlinien beruhen auf dem Landesindex (Totalindex) der Konsumentenpreise (Basis Dezember 2005 = 100 Punkte) von Ende Dezember 2008 mit einem Indexstand von 103.4 Punkten. Sie gleichen vorgabeweise die Teuerung bis zum Indexstand von 110 Punkten aus. Eine Änderung ist erst bei Überschreiten eines Indexstandes von 115 Punkten, oder Unterschreiten eines Indexstandes von 95 Punkten vorgesehen.

Die Ansätze in diesen Richtlinien sind für das ganze Kantonsgebiet gleich hoch bemessen, eine regionale Abstufung findet nicht statt. Abweichungen von den Ansätzen gem. den nachfolgenden Ziffern II bis V und VII können soweit getroffen werden, als das Betreibungsamt sie aufgrund der ihm im Einzelfall obliegenden Prüfung aller Umstände für angemessen hält.

II. Monatlicher Grundbetrag

Für Nahrung Kleidung und Wäsche, einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Kulturelles sowie sämtliche Energiekosten (ohne Heizung) ist in der Regel vom monatlichen Einkommen des Schuldners folgender Grundbetrag als unumgänglich notwendig im Sinne von Art. 93 SchKG von der Pfändung ausgeschlossen:

**1.**

**für einen alleinstehenden Schuldner**

**1.1**

**in Haushaltgemeinschaft mit erwachsenen**
**Personen**

**Fr.**

**1100.00**

**1.2**

**ohne solche Haushaltgemeinschaft**

**Fr.**

**1200.00**

**2.**

**für einen alleinerziehenden Schuldner**

**2.1**

**in Haushaltgemeinschaft mit erwachsenen**
**Personen**

**Fr.**

**1250.00**

**2.2**

**ohne solche Haushaltgemeinschaft**

**Fr.**

**1350.00**

**3.**

**für ein Ehepaar, zwei in einer eingetragenen Partnerschaft lebende Personen oder ein Paar mit Kindern, die in Haushaltgemeinschaft leben**

**Fr.**

**1700.00**

**4.**

**Unterhalt der Kinder, die im gemeinsamen Haushalt**
**des Schuldners leben**

für jedes Kind:

• im Alter bis zu 10 Jahren

**Fr.**

**400.00**

• im Alter über 10 bis zu 18 Jahren

**Fr.**

**600.00**

(bzw. bis zum Abschluss der Erstausbildung im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB).

Bei kostensenkender Wohn-/Lebensgemeinschaft

Verfügen Partner des in einer kinderlosen, kostensenkenden Wohn-/Lebensgemeinschaft lebenden Schuldners ebenfalls über Einkommen, so ist der Ehegatten-Grundbetrag einzusetzen und dieser in der Regel (aber maximal) auf die Hälfte herabzusetzen (BGE 130 III 765 E. 2).

III. Zuschläge zum monatlichen Grundbetrag

Für die verschiedenen Auslagen und Beiträge gem. Ziffern 1, 2, 3.2, 3.4, 4 und 5 sind dem Betreibungsamt die entsprechenden Unterlagen, wie z.B. Quittungen, Verträge, Urteile und dergleichen vorzulegen.

1\. Wohnungskosten

1.1 Der effektive monatliche Mietzins für Wohnung oder Zimmer inkl. Nebenkosten (ausgenommen der Energiekosten, da im Grundbetrag inbegriffen), unter Berücksichtigung von Ziffer IV/2.

Benützt der Schuldner lediglich zu seiner grösseren Bequemlichkeit eine teure Wohnung oder ein teures Zimmer, so kann der Mietzinszuschlag spätestens nach Ablauf des nächsten gesetzlichen Kündigungstermins auf ein Normalmass herabgesetzt werden (BGE 109 III 52 f.; 119 III 73 E. 3 lit. c und d), ungeachtet, ob es sich dabei um einen Mietvertrag mit langfristiger Dauer handelt.

1.2 Die durchschnittlichen, auf zwölf Monate verteilten, monatlichen Aufwendungen für Heizungsenergie von Wohnräumen.

1.3 Wohnt der Schuldner in der eigenen Liegenschaft, so ist anstelle des Mietzinses der Liegenschaftenaufwand zum Grundbetrag hinzuzurechnen. Dieser besteht aus dem Hypothekarzins (ohne Amortisation), den öffentlichrechtlichen Abgaben und den durchschnittlichen notwendigen Unterhaltskosten.

Der Liegenschaftenaufwand hat dem ortsüblichen Mietzins zu entsprechen. Sind die Hypothekarzinsbelastungen dagegen unangemessen hoch, so sind diese wie beim Mietzins im Sinne von Ziffer III/1.1 Abs. 2 im Existenzminimum herabzusetzen, gleichgültig, ob die Liegenschaft dem Schuldner, seinem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner des Schuldners gehört (BGE 114 III 12 E. 2 und 4 mit Hinweisen; 116 III 15 E. 2 lit. d; 129 III 526 E. 2).

2\. Sozialbeiträge (soweit nicht bereits vom Lohn abgezogen), wie Prämien für

- AHV, IV, EO und ALV
- Pensions- und Fürsorgekassen
- Krankenkassen (unter Berücksichtigung einer allfälligen Prämienverbilligung)
- Unfallversicherungen
- Hausrat- und Haftpflichtversicherungen
- Berufsverbände

Der Prämienaufwand über die obligatorische Versicherung hinaus darf nicht berücksichtigt werden (BGE 134 III 323 E. 3).

3\. Unumgängliche Berufsauslagen (soweit der Arbeitgeber dafür nicht aufkommt).

3.1 Erhöhter Nahrungsbedarf bei Schwerarbeit (Erd-, Bau- und Giessereiarbeiter und ähnliche Berufe), bei Schicht- und Nachtarbeit, ferner für den Schuldner, der einen sehr weiten Arbeitsweg zurücklegen muss: Fr. 5.00 bis Fr. 10.00 pro Arbeitstag.

3.2 Auslagen für auswärtige Verpflegung bei Nachweis von Mehrauslagen: Fr. 5.00 bis Fr. 15.00 für jede Hauptmahlzeit (ZR 84 \[1985\] Nr. 68).

3.3 Überdurchschnittlicher Kleider- und Wäscheverbrauch: Fr. 20.00 bis Fr. 60.00 pro Monat.

3.4 Fahrten zum Arbeitsplatz

a) Öffentliche Verkehrsmittel: Effektive Auslagen.
b) Fahrrad: Fr. 10.00 bis Fr. 40.00 pro Monat für Abnützung usw.
c) Moped und Roller: Fr. 20.00 bis Fr. 60.00 pro Monat für Abnützung, Betriebsstoff usw.
d) Motorräder: Fr. 50.00 bis Fr. 100.00 pro Monat für Abnützung, Betriebsstoff usw.
e) Automobil
Sofern einem Automobil Kompetenzqualität zukommt (zur Ausübung des Berufes oder für die Fahrten zum Arbeitsplatz), sind dafür - je nach Grösse des Fahrzeuges und der Entfernung vom Arbeitsort - die festen und veränderlichen Kosten (ohne Amortisation: BGE 104 III 73 E. 2; 108 III 65 E. 3) von Fr. 100.00 bis Fr. 600.00 pro Monat zu berechnen. Wird zum Arbeitsort trotzdem ein Fahrzeug benützt, dem keine Kompetenzqualität zukommt, kann hierfür dennoch nur der Auslagenersatz wie bei der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel eingesetzt werden.

4\. Unterstützungs- und Unterhaltsbeiträge

Rechtlich oder moralisch geschuldete Unterstützungs- und/oder Unterhaltsbeiträge, welche der Schuldner an nicht in seinem Haushalt wohnende Personen in der letzten Zeit vor der Pfändung nachweisbar geleistet hat und voraussichtlich während der Dauer der Pfändung leisten wird (BGE 121 III 20 E. 3).

5\. Verschiedenes

5.1 Schulung der Kinder

Besondere Auslagen für die Schulung der Kinder (Schulgeld, Schulmaterial, Verpflegungs- und Fahrtauslagen). Über eine durchschnittliche Ausbildung hinausgehende Aufwendungen (über die Volljährigkeit hinaus) können berücksichtigt werden, wenn sie den Verhältnissen des Schuldners im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB entsprechen (BGE 98 III 34 E. 3). Allfällige Stipendien und andere Einkünfte der Kinder sind dabei angemessen zu berücksichtigen.

5.2 Abzahlung oder Miete/Leasing von Kompetenzstücken

Gemäss Kaufvertrag, jedoch nur solange zu berücksichtigen, als der Schuldner bei richtiger Vertragserfüllung zur Abzahlung verpflichtet ist und sich über die Zahlungen ausweist. Voraussetzung ist zudem, dass sich der Verkäufer das Eigentum vorbehalten hat. Die gleiche Regelung gilt für gemietete/geleaste Kompetenzstücke (BGE 82 III 26 E. 1). Verpflichtungen aus Vorauszahlungsverträgen sind allerdings nicht zu berücksichtigen.

5.3 Weitere notwendige Auslagen

Stehen dem Schuldner zur Zeit der Pfändung unmittelbar grössere notwendige Auslagen
bevor, wie z.B.:

- für Arzt, Zahnarzt, Arzneien, Geburt
- Betreuung und Pflege von Familienangehörigen
- Wohnungswechsel usw.

so ist diesem Umstand in billiger Weise durch eine entsprechende zeitweise Erhöhung des Existenzminimums Rechnung zu tragen. Zu berücksichtigen sind ferner die Selbstbehaltskosten nach KVG (BGE 129 III 242 E. 4).

Gleiches gilt, wenn diese Auslagen dem Schuldner während der Dauer der Einkommenspfändung erwachsen. Eine Änderung der Einkommenspfändung erfolgt hier in der Regel jedoch nur auf Antrag des Schuldners.

IV. Abzüge vom monatlichen Existenzminimum

1. Naturalbezüge wie freie Kost, Dienstkleidung usw. sind entsprechend ihrem Geldwert in Abzug zu bringen:
• Freie Kost mit 50% des Grundbetrages
• Dienstkleidung mit Fr. 20.00 bis Fr. 60.00 pro Monat.

2. Angemessener Anteil an die Haushaltkosten (Mietzins, Heizung, Wäsche usw.) der in gemeinsamen Haushalt mit dem Schuldner lebenden volljährigen Kinder mit eigenem Erwerbseinkommen.

3. Spesenvergütungen (Reisespesen usw.), welche der Schuldner von seinem Arbeitgeber erhält, soweit er damit im Grundbetrag eingerechnete Nahrungsauslagen in nennenswertem Betrag einsparen kann.

V. Barnotbedarf

Hat der Schuldner für seine Nahrungskosten nicht aufzukommen, so beträgt sein Notbedarf für: Bekleidung, Reinigung und Instandhaltung von Kleidern und Wäsche, Gesundheitspflege und Kulturausgaben 50% der Grundbeträge gem. Ziffer II.

VI. Steuern

Die Steuern sind bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht zu berücksichtigen (BGE 95 III 42 E. 3; 126 III 89 E. 3 lit. b; BGE vom 17. November 2003 7B.221/ 2003).

Bei ausländischen Arbeitnehmern, die der Quellensteuer unterliegen, ist bei der Berechnung der pfändbaren Quote von dem Lohn auszugehen, welcher diesen tatsächlich ausbezahlt wird (BGE 90 III 33 E. 1).

VII. Sonderbestimmungen über das dem Schuldner anrechenbare Einkommen

1. Beiträge gem. Art. 163 ZGB oder Art. 13 PartG
Verfügt der Ehegatte oder der eingetragene Partner des Schuldners über ein eigenes Einkommen, so ist das gemeinsame Existenzminimum von beiden Ehegatten oder eingetragenen Partnern (ohne Beiträge gem. Art. 164 ZGB) im Verhältnis ihrer Nettoeinkommen zu tragen. Entsprechend verringert sich das dem Schuldner anrechenbare Existenzminimum (BGE 114 III 12 E. 3).
2. Beiträge gem. Art. 164 ZGB oder Art. 13 PartG
Stehen dem Schuldner Ansprüche aus Art. 164 ZGB zu, können diese separat wie eine gewöhnliche Forderung gepfändet werden.
3. Beiträge gem. Art. 323 Abs. 2 ZGB
Die Beiträge aus dem Erwerbseinkommen minderjähriger Kinder, die in Haushaltgemeinschaft mit dem Schuldner leben, sind vorab vom gemeinsamen Existenzminimum abzuziehen. Dieser Abzug ist in der Regel auf einen Drittel des Nettoeinkommens der Kinder, höchstens jedoch auf den für sie geltenden Grundbetrag zu bemessen (Ziffer II/4; BGE 104 III 77).

VIII. Geltungsbereich

Dieses Kreisschreiben tritt am 1. Oktober 2009 in Kraft und ersetzt dasjenige vom 23. Mai 2001 »Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums».

Die neuen Ansätze in diesem Kreisschreiben gelten für alle ab 1. Oktober 2009 zu vollziehenden Einkommenspfändungen.

Bestehende Einkommenspfändungen werden nur auf Verlangen des Schuldners den neuen Ansätzen angepasst.

Das vorliegende Kreisschreiben gilt als kantonale Wegleitung für die Betreibungsämter. Diese haben hiervon im Missivenverzeichnis Vormerk zu nehmen.

- [Download Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter über Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums PDF | 8 Seiten | Deutsch | 82 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-183-3.pdf)

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

135. Beschluss des Regierungsrates über die Durchführung des Rekursverfahrens bei Steuererlass

# ZStB 185.1: Beschluss des Regierungsrates über die Durchführung des Rekursverfahrens bei Steuererlass
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-185-1.html
Thema: Steuerbezug
Dokument vom: 2. März 2016
Gültig ab: 1. Juli 2016
Publikationsdatum Webseite: 2026-02-04
Thema

Steuerbezug

Titel

Beschluss des Regierungsrates über die Durchführung des Rekursverfahrens bei Steuererlass

Erlassdatum

2\. März 2016

Gültig ab

1\. Juli 2016

ZStB-Nummer

185.1

Nummer alt

34/030

- [Den Beschluss finden Sie in der Zürcher Gesetzessammlung:](http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=631.62)

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

136. Kreisschreiben des kantonalen Steueramtes an die Gemeindesteuerämter über die Durchführung der Steuerausscheidungen für Gemeindesteuern

# ZStB 191.1: Kreisschreiben des kantonalen Steueramtes an die Gemeindesteuerämter über die Durchführung der Steuerausscheidungen für Gemeindesteuern
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-191-1.html
Thema: Gemeindesteuern
Dokument vom: 14. März 2025
Gültig ab: 14. März 2025
Publikationsdatum Webseite: 2026-01-21
## Auf dieser Seite

- [I. Die Aufgaben des Teams Gemeindesteuerausscheidungen](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-191-1.html#-1576894232)
- [II. Die beteiligten Gemeinden und deren Aufgaben](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-191-1.html#-392644752)
- [III. Schlussbestimmung](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-191-1.html#1072886984)
- [Kontakt](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-191-1.html#contact)

Thema

Gemeindesteuern

Titel

Kreisschreiben des kantonalen Steueramtes an die Gemeindesteuerämter über die Durchführung der Steuerausscheidungen für Gemeindesteuern

Erlassdatum

14\. März 2025

Gültig ab

14\. März 2025

ZStB-Nummer

191.1

Nummer alt

35/400; 35/401

Ist eine Person in mehreren zürcherischen Gemeinden steuerpflichtig, wird nach § 191 Abs. 1 StG zwischen den beteiligten Gemeinden eine Steuerausscheidung vorgenommen, wenn auf eine Gemeinde, in welcher nur eine beschränkte Steuerpflicht besteht, eine einfache Staatssteuer von mindestens Fr. 2'000 entfällt.

Die Durchführung der Gemeindesteuerausscheidungen wäre grundsätzlich Sache der Gemeindesteuerämter. Alle Gemeinden haben jedoch von der ihnen gemäss § 194 Abs. 1 StG zustehenden Befugnis Gebrauch gemacht und die Ermittlung der Ausscheidungsgrundlagen durch das kantonale Steueramt verlangt. Mit den entsprechenden Arbeiten wurde die Abteilung Gemeinden, Team Gemeindesteuerausscheidung, des kantonalen Steueramtes beauftragt.

Zur Sicherung einer reibungslosen Zusammenarbeit der beteiligten Ämter ist es angezeigt, die Aufgaben der Beteiligten abzugrenzen und Verfahrensregeln aufzustellen.

I. Die Aufgaben des Teams Gemeindesteuerausscheidungen

1.Ermittlung und Eröffnung der Ausscheidungsgrundlagen

Die Abteilung Gemeinden, Team Gemeindesteuerausscheidungen des kantonalen Steueramtes ermittelt anhand der Steuerakten und eigener Erhebungen die Ausscheidungsgrundlagen und eröffnet diese den Steuerpflichtigen und den beteiligten Gemeinden. Die ermittelten Grundlagen werden mittels Entscheiden eröffnet.

Erreicht der auf die Ausscheidungsgemeinde entfallende Teil der einfachen Staatssteuer den in § 191 Abs. 1 StG festgelegten Grenzwert nicht, wird das Ausscheidungsbegehren abgewiesen.

Gegen die Festsetzung der Ausscheidungsgrundlagen bzw. die Abweisung eines Ausscheidungsbegehrens können die steuerpflichtige Person und die beteiligten Gemeinden innert 30 Tagen nach Zustellung schriftlich Einsprache beim kantonalen Steueramt erheben (§ 195 StG). Die Einsprache ist an das kantonale Steueramt, Abteilung Gemeinden, Team Gemeindesteuerausscheidungen, 8090 Zürich, zu richten, welches, sofern im Einspracheverfahren keine Einigung zustande kommt, einen Einspracheentscheid erlässt.

Für die Anfechtung des Einspracheentscheids über Bestand und Umfang der Gemeindesteuerpflicht gelten die Bestimmungen über das Rekurs- und Beschwerdeverfahren bei Einschätzungen für die Staatssteuern sinngemäss (§ 196 StG).

2.Entgegennahme des Auftrages zur Ermittlung und Eröffnung von Ausscheidungsgrundlagen; Funktion des kantonalen Ausscheidungsregisters

Das Team Gemeindesteuerausscheidungen handelt im Auftrag der Gemeinden und wird nur auf deren Begehren tätig.

Die einmal erfolgte Anmeldung eines Ausscheidungsbegehrens gilt, vorbehältlich der Streichung aus dem Ausscheidungsregister, als Dauerauftrag auch für spätere Steuerjahre bis zum Widerruf des Auftrages bzw. bis zu dem Steuerjahr, in welchem die Voraussetzungen für die Durchführung einer interkommunalen Steuerausscheidung dahinfallen.

Über die Steuerpflichtigen, für welche ein Dauerauftrag zur Ermittlung und Eröffnung der Ausscheidungsgrundlagen erteilt wurde, führt das Team Gemeindesteuerausscheidungen das kantonale Ausscheidungsregister. Die definitive Aufnahme einer steuerpflichtigen Person in dieses Register erfolgt bei Erhalt der Registerkarte durch die Einschätzungsgemeinde.

Aus arbeitsökonomischen Gründen ist es angezeigt, keine Daueraufträge zur Ermittlung und Eröffnung von Ausscheidungsgrundlagen in den Fällen entgegenzunehmen, in denen voraussichtlich auf Jahre hinaus wegen Geringfügigkeit keine Steuerausscheidung vorzunehmen ist. Steuerpflichtige, bei denen der auf die Ausscheidungsgemeinde entfallende Anteil der einfachen Staatssteuer die Grenze von § 191 Abs. 1 StG voraussichtlich in den nächsten Jahren nicht erreicht, werden aus dem Register gestrichen. Mit der Streichung gilt der erteilte Dauerauftrag als erloschen. Die Streichung aus dem Ausscheidungsregister wird den beteiligten Gemeinden durch entsprechende Notiz auf der Mitteilung über die Abweisung des Ausscheidungsbegehrens mitgeteilt.

II. Die beteiligten Gemeinden und deren Aufgaben

1.Die Einschätzungsgemeinde

a) Bei Steuerpflichtigen mit Wohnsitz bzw. Sitz im Kanton Zürich

Einschätzungsgemeinde ist bei Steuerpflichtigen mit Hauptsteuerdomizil im Kanton Zürich stets die Gemeinde, in der sich der Wohnsitz einer natürlichen bzw. der Sitz einer juristischen Person am Ende des Steuerjahres bzw. am Ende der Steuerpflicht befindet (§ 108 Abs. 1 StG).

Hat eine steuerpflichtige Person ihr Hauptsteuerdomizil in einen anderen Kanton oder ins Ausland verlegt, bleibt die frühere Wohnsitz- bzw. Sitzgemeinde jedenfalls bis zum Ende der Steuerpflicht Einschätzungsgemeinde.

b) Bei Steuerpflichtigen mit Wohnsitz bzw. Sitz ausserhalb des Kantons Zürich

Für Steuerpflichtige mit Hauptsteuerdomizil ausserhalb des Kantons Zürich ist jene zürcherische Gemeinde Einschätzungsgemeinde, in der sich am Ende des Steuerjahres oder der Steuerpflicht die steuerbaren Werte oder deren Hauptteile befinden (§ 108 Abs. 2 StG).

Hat eine solche steuerpflichtige Person am Ende eines Steuerjahres in zwei oder mehreren zürcherischen Gemeinden je ein Nebensteuerdomizil, erfolgt die Einschätzung in jener Gemeinde, in welcher das grösste Steuersubstrat zu erfassen ist (§ 108 Abs. 2 StG). Lässt sich das nicht eindeutig feststellen, ist es zweckmässig, wenn unter den beteiligten Gemeinden abgesprochen wird, welche von ihnen die Funktion der Einschätzungsgemeinde übernimmt. Nur geringe oder allenfalls nicht dauernde Veränderungen in der Lage der steuerbaren Werte sollen nicht zu einem Wechsel der einmal festgelegten Einschätzungsgemeinde führen.

Ein Wechsel der Einschätzungsgemeinde erfolgt jedenfalls stets auf Ende eines Steuerjahres bzw. auf Ende der Steuerpflicht.

2.Die Ausscheidungsgemeinde

Als Ausscheidungsgemeinde wird jene zürcherische Gemeinde bezeichnet, in der eine steuerpflichtige Person ein Nebensteuerdomizil besitzt, sofern diese Gemeinde nicht selbst Einschätzungsgemeinde ist.

3.Die Anmeldung von Ausscheidungsbegehren

a) Aufgabe der Ausscheidungsgemeinde

Gemeinden, die erstmals eine Steuerausscheidung verlangen, haben ihren Anspruch gegenüber der steuerpflichtigen Person und der Einschätzungsgemeinde in der Steuerperiode oder der darauffolgenden Periode anzumelden. Später angemeldete Ansprüche sind verwirkt (§ 193 StG).

Eine Anmeldung hat insbesondere zu erfolgen, wenn

- eine im Kanton bereits steuerpflichtige Person in einer anderen zürcherischen Gemeinde steuerbare Werte erwirbt und der bei Vornahme einer Ausscheidung auf diese andere Gemeinde entfallende Betrag der einfachen Staatssteuer voraussichtlich die in § 191 Abs. 1 StG gesetzte Limite übersteigt, 
- als Folge von geänderten Verhältnissen (z.B. Überbauung eines Grundstückes oder Erhebung der ergänzenden Vermögenssteuer bei Zweckentfremdung oder Veräusserung einer früher zum Ertragswert besteuerten Liegenschaft) die in § 191 Abs. 1 StG gesetzte Limite überschritten wird und die steuerpflichtige Person nicht am kantonalen Ausscheidungsregister figuriert,

- die Funktion der Einschätzungsgemeinde auf eine andere Gemeinde übergeht, z.B. zufolge Begründung oder Aufgabe des Hauptsteuerdomizils im Kanton Zürich.

Von der Anmeldung eines Ausscheidungsanspruchs ist abzusehen, wenn von vornherein feststeht, dass der bei Vornahme einer Ausscheidung auf die Ausscheidungsgemeinde entfallende Betrag die in § 191 Abs. 1 StG gesetzte Limite nicht erreicht. Durch den Verzicht auf die Stellung eines Begehrens in «klaren Fällen» kann eine wesentliche Arbeitsersparnis erreicht werden.

Die Anmeldung des Ausscheidungsanspruchs hat schriftlich zu erfolgen. Je eine Ausfertigung der Anmeldung ist der steuerpflichtigen Person, der Einschätzungsgemeinde und dem Team Gemeindesteuerausscheidungen des kantonalen Steueramtes zuzustellen.

Die Anmeldung muss der für das Steuerobjekt (Liegenschaft, Betriebsstätte) steuerpflichtigen Person zugestellt werden, bei gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten gestützt auf § 7 StG in der Regel diesen gemeinsam. Auch sind die Zurechnungsregeln der §§ 8, 9 und 38 Abs. 2 StG zu beachten. Die Anmeldung ist z.B. bei einer Kollektiv- / Kommanditgesellschaft den einzelnen Gesellschaftern und bei einer unverteilten Erbschaft den einzelnen Eigentümern oder dem Nutzniesser zuzustellen.

Damit unnötige Rückfragen vermieden werden können, ist auf Vollständigkeit der Personalangaben bzw. der Angaben über das Steuerobjekt, für welches eine Ausscheidung begehrt wird, zu achten. Werden auf dem für die steuerpflichtige Person bestimmten Exemplar aus Gründen des Datenschutzes z.B. Angaben über Jahrgang oder die AHV-Nummer weggelassen, sind diese auf den für die Einschätzungsgemeinde und das kantonale Steueramt bestimmten Kopien nachzutragen. Bei gemeinsam besteuerten Ehegatten ist die AHV-Nummer des Ehemannes zu melden. Bei juristischen Personen ist die Firmenbezeichnung gemäss Eintrag im Handelsregister einzusetzen.

b) Aufgaben der Einschätzungsgemeinde bei Eingang eines Ausscheidungsbegehrens

Die Einschätzungsgemeinde nimmt eine Vorprüfung des ihr von der Ausscheidungsgemeinde zugegangenen Begehrens vor.

Ergibt sich aufgrund der Unterlagen mit Sicherheit, dass die begehrte Ausscheidung nicht vorzunehmen ist, weil der auf die Ausscheidungsgemeinde entfallende Anteil der einfachen Staatssteuer die Limite von § 191 Abs. 1 StG nicht erreicht, weist die Einschätzungsgemeinde das Begehren ab. Der Abweisungsentscheid ist der steuerpflichtigen Person (bei gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten diesen gemeinsam) und der eine Ausscheidung begehrenden Gemeinde schriftlich zu eröffnen. Der Entscheid muss den Hinweis enthalten, dass gegen die Abweisung innert 30 Tagen beim kantonalen Steueramt, Abteilung Gemeinden, Team Gemeindesteuerausscheidungen, 8090 Zürich, schriftlich und unter Beilage des Abweisungsentscheides Einsprache erhoben werden kann. Eine Kopie des Abweisungsentscheides ist dem Team Gemeindesteuerausscheidungen zuzustellen.

Ergibt die Vorprüfung, dass möglicherweise oder mit Sicherheit eine Ausscheidung vorzunehmen ist, erstellt die Einschätzungsgemeinde eine Registerkarte (Ausscheidungsbegehren) und stellt diese, vollständig ausgefüllt, der Abteilung Gemeinden, Team Gemeindesteuerausscheidungen, des kantonalen Steueramtes zu. Damit wird der kantonalen Amtsstelle ein Dauerauftrag zur Ermittlung und Eröffnung der Ausscheidungsgrundlagen erteilt.

Die Ausfertigung und Zustellung einer Registerkarte entfällt, sofern bereits seitens einer anderen Ausscheidungsgemeinde ein Begehren gestellt worden ist und die betreffende steuerpflichtige Person bereits am kantonalen Ausscheidungsregister figuriert.

Die Ablieferung der Registerkarten an das Team Gemeindesteuerausscheidungen des kantonalen Steueramtes hat in der Regel fortlaufend zu geschehen. Gemeinden mit grossem Anfall leiten die Registerkarten in periodischen Sammellieferungen alle 1-2 Monate weiter.

4.Die Meldung von Mutationen

Änderungen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse einer steuerpflichtigen Person, die zu einer Änderung bezüglich der Registerführung oder zu einem Wegfall eines angemeldeten Ausscheidungsanspruches führen, sind durch die Gemeinde, welche dies feststellt, dem Team Gemeindesteuerausscheidungen des kantonalen Steueramtes und der/den anderen beteiligten Gemeinden möglichst frühzeitig mitzuteilen. Insbesondere sind zu melden

- die Veräusserung einer Liegenschaft oder eines Liegenschaftsanteils oder die Aufgabe einer Betriebsstätte bzw. eines Geschäftsbetriebes,

- die Umwandlung einer Einzelfirma, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft in eine juristische Person (z.B. AG, GmbH usw.),

- Änderungen im Zivilstand, wie Heirat, Trennung, Scheidung sowie Tod von Steuerpflichtigen,

- Änderungen, welche einen Wechsel der Einschätzungsgemeinde bewirken, wie der Wegzug einer steuerpflichtigen Person aus der Einschätzungsgemeinde.

Für die Mitteilung kann das Formular «Ausscheidungsbegehren» verwendet werden.

Der Meldung von Mutationen kommt grosse Bedeutung zu. Nur die gegenseitige Information bietet Gewähr dafür, dass die Ausscheidungsgemeinden die erforderlichen Dispositionen treffen können und das kantonale Ausscheidungsregister nachgeführt werden kann.

5.Der Steuerbezug und die Abrechnung mit den Ausscheidungsgemeinden

Das Steueramt der Einschätzungsgemeinde besorgt den Steuerbezug und rechnet mit den Steuerpflichtigen und allen beteiligten Gemeinden ab (§ 198 StG). Grundlage für die Abrechnung bilden die von dem Team Gemeindesteuerausscheidungen ermittelten Ausscheidungsgrundlagen.

Für Berechnung und Bezug der Gemeindesteuern ist ausschliesslich die Gemeinde zuständig, welche die Staatssteuer erhebt (§ 172 StG). Diese rechnet aufgrund der rechtskräftig festgesetzten Steuerausscheidungsgrundlagen mit den anderen beteiligten Gemeinden über die zu deren Gunsten bezogenen Steuerbeträge ab. Im gegenseitigen Einvernehmen können Vorauszahlungen an die Ausscheidungsgemeinden geleistet werden.

Stellt die Einschätzungsgemeinde bei der Erstellung der Schlussabrechnung für die Gemeindesteuern fest, dass der Anteil einer Ausscheidungsgemeinde an der einfachen Staatssteuer die in § 191 Abs. 1 StG festgelegte Limite nicht erreicht, ist das Ausscheidungsbegehren dieser Gemeinde durch die Einschätzungsgemeinde formell abzuweisen. Die Mitteilung hat schriftlich zu erfolgen. Gegen diesen Entscheid sind die in Ziffer I.1 genannten Rechtsmittel zulässig.

III. Schlussbestimmung

Dieses Kreisschreiben ersetzt das Kreisschreiben vom 9. November 2018 und tritt per sofort in Kraft.

- [Download Kreisschreiben des kantonalen Steueramtes an die Gemeindesteuerämter über die Durchführung der Steuerausscheidungen für Gemeindesteuern PDF | 5 Seiten | Deutsch | 63 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-191-1/zstb-nr-191-1.pdf)

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Ältere Kreisschreiben

Kreisschreiben gültig bis 13. März 2025

- [Download Kreisschreiben des kantonalen Steueramtes an die Gemeindesteuerämter über die Durchführung der Steuerausscheidungen für Gemeindesteuern PDF | 5 Seiten | Deutsch | 118 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-191-1/zstb-nr-191-1._gueltig-bis-13_03_2025.pdf)

Kreisschreiben gültig bis 8. November 2018 (inkl. Änderung)

- [Download Kreisschreiben des kantonalen Steueramtes an die Gemeindesteuerämter über die Durchführung der Steuerausscheidungen für Gemeindesteuern PDF | 8 Seiten | Deutsch | 110 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-191-1/zstb-nr-191-1_1_gueltig-bis-8_11_2018.pdf)
- [Download Kreisschreiben des kantonalen Steueramtes an die Gemeindesteuerämter über die Durchführung der Steuerausscheidungen für Gemeindesteuern (Änderung) PDF | 2 Seiten | Deutsch | 62 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-191-1/zstb-nr-191-1_2_gueltig-bis-8_11_2018.pdf)

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

137. Kreisschreiben der Finanzdirektion über die Kirchensteuerpflicht

# ZStB 201.1: Kreisschreiben der Finanzdirektion über die Kirchensteuerpflicht
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-201-1.html
Thema: Gemeindesteuern
Dokument vom: 31. August 2021
Gültig ab: 1. Januar 2022
Publikationsdatum Webseite: 2026-01-21
## Auf dieser Seite

- [A. Steuerhoheit](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-201-1.html#996793162)
- [B. Steuerpflicht](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-201-1.html#-1506234169)
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Thema

Gemeindesteuern

Titel

Kreisschreiben der Finanzdirektion über die Kirchensteuerpflicht

Erlassdatum

31\. August 2021

Gültig ab

1\. Januar 2022

ZStB-Nummer

201.1

Nummer alt

36/500

A. Steuerhoheit

I. Allgemeines

1 Zur Erhebung der Kirchensteuer sind nur die staatlich anerkannten Kirchgemeinden befugt (§ 201 Abs. 1 StG). In Betracht kommen die Kirchgemeinden der evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich, die römisch-katholischen Kirchgemeinden und die christkatholische Kirchgemeinde der Stadt Zürich.

II. Die evangelisch-reformierten Kirchgemeinden

2 Das Gebiet der Kirchgemeinden stimmt nicht in allen Fällen mit dem Gebiet der politischen Gemeinden überein.

3 Gewisse Grenzgebiete gehören nicht zu den Kirchgemeinden der evangelisch-reformierten Landeskirche. Betroffen sind folgende Ortschaften:

Politische Gemeinde

Ortschaften

Kirchgemeinde

Turbenthal

Rüetschberg und Seelmatten

Bichelsee

Wiesendangen

Bertschikon (Dorf), Bewangen, Eigensinn, Grundstein, Gundetswil, Kefikon, Liebensberg, Meisberg, Melchrüti, Oberbertschikon, Rüti, Säge, Sammelsgrüt, Schöntal, Stegen, Steighof

Gachnang

Stammheim

Wilen

Neunforn

Steuereinschätzung und Steuerbezug gegenüber den in thurgauischen Gemeinden kirchgenössigen Steuerpflichtigen der genannten Gebiete sind grundsätzlich Sache der thurgauischen Behörden. Die zürcherischen Gemeindesteuerämter sind jedoch ermächtigt, im Auftrag reformierter thurgauischer Gemeinden und gemäss den bestehenden Vereinbarungen den Bezug der reformierten thurgauischen Kirchensteuer durchzuführen.

4 Gewisse Grenzgebiete gehören zu zürcherischen Kirchgemeinden, nicht aber zum zürcherischen Kantonsgebiet:

Kirchgemeinde

Ortschaften

Politische
Gemeinde

Stadlerberg

Hägelen und Waldhausen

Fisibach (Aargau)

Bauma-Sternenberg

Horn, Meiersboden, Reggtal

Fischingen (Thurgau)

Sitzberg

Oberhamberg, Unterhamberg, Speck

Dussnang (Thurgau)

Für die im Kanton Aargau wohnhaften Steuerpflichtigen der Kirchgemeinde Stadlerberg werden die Steuerfaktoren durch den Kanton Aargau festgelegt und der Gemeinde Bachs gemeldet. Daraufhin erhebt die Gemeinde Bachs die Kirchensteuer für die Ortschaften Hägelen und Waldhausen und überweist sie der Kirchgemeinde Stadlerberg.

Die kirchliche Zugehörigkeit der Weiler Hägelen und Waldhausen zur reformierten Kirchgemeinde Stadlerberg ist das Ergebnis einer über 300-jährigen historischen Entwicklung. Sie geht auf konfessionelle Bindungen, schulische Organisation und eine bewusste kirchliche Einbindung seit dem frühen 18. Jahrhundert zurück.

Die Erhebung zürcherischer Kirchensteuern von den in Horn, Meiersboden und Reggtal steuerpflichtigen Personen ist durch Staatsvertrag mit dem Kanton Thurgau vom 24. April/10. Mai 1926 (LS 181.33) ausgeschlossen worden.

Die evangelische Kirchgemeinde Dussnang erhebt von den Steuerpflichtigen der Weiler Oberhamberg, Unterhamberg und Speck die Kirchensteuer weiterhin nach thurgauischem Recht. Sie erstellt darüber jährlich eine besondere Abrechnung bis spätestens Ende November und überweist den bezogenen Betrag der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Sitzberg vor Ablauf des Kalenderjahres.

III. Die römisch-katholischen Kirchgemeinden

5 Die römisch-katholischen Kirchgemeinden umfassen die auf ihren Gebieten wohnhaften Mitglieder der römisch-katholischen Körperschaft. Das Gebiet der Kirchgemeinden stimmt vielfach nicht mit dem Gebiet der politischen Gemeinden überein (vgl. Kirchenordnung der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich, Anhang: Verzeichnis der römisch-katholischen Kirchgemeinden, LS 182.10).

Die zur politischen Gemeinde Wiesendangen gehörenden Ortschaften Gundetswil, Liebensberg, Kefikon und Meisberg bilden Teile der römisch-katholischen Kirchgemeinde Frauenfeld plus. Steuereinschätzung und Steuerbezug gegenüber den dort wohnhaften Steuerpflichtigen sind grundsätzlich Sache der thurgauischen Behörden. Das Gemeindesteueramt Wiesendangen ist jedoch ermächtigt, im Auftrag der römisch-katholischen Kirchgemeinde Frauenfeld plus den Bezug der Kirchensteuern der Kirchgemeinde Frauenfeld plus durchzuführen.

IV. Die christkatholische Kirchgemeinde Zürich

6 Die christkatholische Kirchgemeinde Zürich erstreckt sich auf den ganzen Kanton Zürich. Dementsprechend erhebt die christkatholische Kirchgemeinde Zürich Kirchensteuern von allen im Kanton wohnhaften Konfessionsangehörigen.

B. Steuerpflicht

I. Natürliche Personen

7 Die persönliche Zugehörigkeit zur Kirchgemeinde ergibt sich durch Kirchengesetz und Kirchenordnung.

8 Die staatlich anerkannten Kirchgemeinden erheben die Kirchensteuer von den Angehörigen ihrer Konfession (§ 201 Abs. 1 StG). Die Steuerpflicht setzt somit nicht notwendigerweise die persönliche Zugehörigkeit bzw. Mitgliedschaft zu einer zürcherischen Kirchgemeinde voraus; entscheidend ist vielmehr die Konfession, welcher der Steuerpflichtige angehört.

9 Kirchensteuerpflichtig sind demgemäss natürliche Personen, die der Konfession einer staatlich anerkannten Kirchgemeinde angehören und in der Kirchgemeinde ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben (§ 3 StG) oder in der Kirchgemeinde für Liegenschaften oder Betriebsstätten steuerpflichtig sind (§ 4 Abs. 1 lit. a und b StG).

10 Die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten sind wie bei der Staatssteuer auch für die Kirchensteuer gemeinsam steuerpflichtig. Sie haften grundsätzlich für die gesamte Kirchensteuer unabhängig von ihrer Konfessionszugehörigkeit (§ 12 Abs. 1 StG). Jeder Gatte haftet jedoch nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn einer von beiden zahlungsunfähig ist (§ 12 Abs. 1 StG).

11 Die unmündigen eigenen Kinder, Adoptiv- und Stiefkinder, die unter elterlicher Sorge stehen, sind wie bei der Staatssteuer nicht selbständig steuerpflichtig. Ihre Steuerpflichten sind vom Inhaber der elterlichen Sorge zu erfüllen. Die unter elterlicher Sorge stehenden unmündigen Kinder haften solidarisch für die Kirchensteuer des bzw. der für sie Steuerpflichtigen bis zum Betrag des auf ihr eigenes Einkommen und Vermögen entfallenden Steueranteils (§ 12 Abs. 2 lit. a StG).

12 Bei konfessionell gemischten Ehen ist die Erhebung der Kirchensteuer wie folgt geordnet:

a) Gehören beide Ehegatten der Konfession einer staatlich anerkannten Kirchgemeinde an, so wird die Kirchensteuer je zur Hälfte erhoben (§ 202 Abs. 1 StG). Eine solche Teilung ergibt sich in allen Gemeinden bei Ehen zwischen evangelisch-reformierten und römisch-katholischen Ehegatten, bei Ehen zwischen evangelisch-reformierten und christkatholischen sowie römisch-katholischen und christkatholischen Ehegatten. Diese Teilung ist von Amtes wegen durchzuführen.

b) Gehört nur ein Ehegatte – Ehefrau oder Ehemann – der Konfession einer staatlich anerkannten Kirchgemeinde an, so wird die Kirchensteuer nur zur Hälfte erhoben (§ 202 Abs. 2 StG). Auch diese Teilung ist von Amtes wegen vorzunehmen.

II. Juristische Personen

13 Die staatlich anerkannten Kirchgemeinden erheben die Kirchensteuer von den juristischen Personen, die in der Kirchgemeinde ihren steuerrechtlichen Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung haben oder in der Kirchgemeinde für Betriebsstätten oder Liegenschaften steuerpflichtig sind (§ 201 Abs. 1 StG in Verbindung mit §§ 55 und 56 Abs. 1 StG). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht allein für die christkatholische Kirchgemeinde Zürich, die gemäss Beschluss der Kirchgemeindeversammlung vom 12. Juni 1973 nur von den juristischen Personen mit Sitz, Betriebsstätte oder Liegenschaften in der Stadt Zürich Kirchensteuern erhebt. Von juristischen Personen, welche konfessionelle Zwecke verfolgen, wird die Kirchensteuer nur für die Kirchgemeinde dieser Konfession erhoben (§ 201 Abs. 2 StG).

14 Die Kirchensteuern werden von den nicht konfessionelle Zwecke verfolgenden juristischen Personen anteilmässig erhoben (§ 203 Abs. 1 StG). Eine solche anteilmässige Erhebung der Kirchensteuer ist durchzuführen in allen Gemeinden hinsichtlich der evangelisch-reformierten und römisch-katholischen Kirchgemeinden, in der Stadt Zürich hinsichtlich der evangelisch-reformierten, der römisch-katholischen und der christkatholischen Kirchgemeinde.

15 Die Anteile berechnen sich nach der Zahl der steuerpflichtigen natürlichen Personen, welche den einzelnen staatlich anerkannten Kirchgemeinden angehören (§ 203 Abs. 2 StG). Grundlage für die Ermittlung der Anteile ist das Gebiet der politischen Gemeinde. Das gilt sowohl für die Kirchgemeinden in den Städten Zürich und Winterthur, die sich zu Gemeindeverbänden zusammengeschlossen haben (§ 203 Abs. 3 StG), als auch für Kirchgemeinden, die mehrere politische Gemeinden ganz oder teilweise umfassen. Massgebend ist die Zahl der gemäss Weisung der Finanzdirektion über die Führung des Steuerregisters in den Gemeinden (ZStB Nr. 109a.2) im Hauptregister aufgenommenen natürlichen Personen, die einer staatlich anerkannten Kirchgemeinde angehören. Bei in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten ist damit für die Berechnung der Anteile sowohl die Konfession des einen als auch des andern Ehegatten massgebend.

16 Die Anteile der einzelnen Kirchgemeinden an den Kirchensteuern der juristischen Personen werden vom kantonalen Steueramt jeweils in den geraden Kalenderjahren und somit alle zwei Jahre ermittelt. Die Anteile gelten jeweils für die auf die Berechnung folgenden zwei Steuerperioden. Für die Berechnung wird auf die Zahl der Steuerpflichtigen gemäss den von den Gemeindesteuerämtern gemeldeten Jahresabschlusszahlen der Vorperiode (ungerade Kalenderjahre) abgestellt. Die Anteile sind für die Stadt Zürich auf zwei Kommastellen genau und für die übrigen Gemeinden auf ein volles Prozent auf- oder abgerundet zu berechnen.

17 Das kantonale Steueramt veröffentlicht die Anteile der einzelnen Kirchgemeinden an den Kirchensteuern der juristischen Personen bis spätestens Ende September der geraden Kalenderjahre im Zürcher Steuerbuch (ZStB Nr. 203.1).

C. Steuererhebung

18 Die Kirchensteuer wird gemäss Beschluss der Kirchgemeinde, bei Gemeindeverbänden gemäss Beschluss des Parlaments (Zentralkirchenpflege oder Delegiertenversammlung), in Prozenten der einfachen Staatssteuer erhoben.

19 Die Kirchensteuer juristischer Personen wird anteilmässig berechnet (Ziffer 14 dieses Kreisschreibens).

Beispiel:

In einer Gemeinde waren am 31. Dezember 2019 1250 natürliche Personen steuerpflichtig. Hiervon gehörten 1200 Steuerpflichtige einer staatlich anerkannten Kirchgemeinde an, nämlich 948 (79%) der evangelisch-reformierten und 252 (21%) der römisch-katholischen Kirchgemeinde.

Die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde hat den Steuerfuss auf 12%, die römisch-katholische Kirchgemeinde auf 13% festgesetzt.

Die Kirchensteuer einer in dieser Gemeinde steuerpflichtigen Aktiengesellschaft berechnet sich wie folgt:

Reformierte Kirchensteuer 79% von 12% = 9,48% der einfachen Staatssteuer.

Römisch-katholische Kirchensteuer 21% von 13% = 2,73% der einfachen Staatssteuer.

Total Kirchensteuer (je für die Steuerperioden 2021 und 2022) = 12,21% der einfachen Staatssteuer.

D. Verfahren

I. Steuerbezug durch das Gemeindesteueramt

20 Das Gemeindesteueramt bezieht die Kirchensteuer der staatlich anerkannten Kirchgemeinden.

21 Das Gemeindesteueramt erteilt den Kirchenpflegen der staatlich anerkannten Kirchgemeinden auf Verlangen Auskunft über den Bezug ihrer Kirchensteuern und gewährt ihnen Einsicht in die Abrechnung.

22 Der Steuerbezug durch das Gemeindesteueramt stützt sich in der Regel auf die Angaben der Einwohnerkontrolle. Bei auswärts wohnhaften Steuerpflichtigen ist in der Regel auf die Angaben der Wohngemeinde abzustellen.

23 Im Steuerbezugsregister sind die für die Erhebung der Kirchensteuer in Betracht kommenden Konfessionen (r, k, chk) anzugeben. Die fehlende Zugehörigkeit ist durch Querstrich (-) vorzumerken.

Gehören Ehegatten verschiedenen Konfessionen an oder zählt nur ein Ehegatte zur Konfession einer staatlich anerkannten Kirchgemeinde, so sind die Eintragungen entsprechend zu spezifizieren (z.B. r/k, r/-, -/r).

24 Bei einer juristischen Person, die konfessionelle Zwecke verfolgt, ist vorzumerken, ob sie kirchensteuerpflichtig ist und welcher Kirchgemeinde die Steuerhoheit zusteht.

II. Entscheid über die Steuerpflicht

25 Bestehen Zweifel darüber, ob die Kirchensteuerhoheit in Anspruch genommen werden soll, so hat das Gemeindesteueramt einen Entscheid der zuständigen Kirchenbehörde herbeizuführen (§ 204 Abs. 1 StG; Ziffer 26 Abs. 2 und 3 dieses Kreisschreibens).

26 Stellt ein Steuerpflichtiger, der bisher kirchensteuerpflichtig war, beim Gemeindesteueramt ein Begehren um Halbierung oder Aufhebung der Kirchensteuer, ersucht das Gemeindesteueramt die zuständige Kirchenbehörde derjenigen Kirchgemeinde, deren Steuerhoheit bestritten wird, um ihren Entscheid (§ 204 Abs. 1 StG).

Erklärt sich die Kirchenbehörde mit dem Begehren einverstanden, bestätigt sie dem Gemeindesteueramt ihre Zustimmung.

Lehnt sie das Begehren ab, eröffnet sie den Entscheid dem Steuerpflichtigen mit Begründung und unter Angabe der ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmittel (Weiterzug durch den Steuerpflichtigen an die dafür zuständige Kirchenbehörde gemäss §§ 192 Abs. 2 und 204 Abs. 2 StG; Rekurs an das Steuerrekursgericht gemäss §§ 196 und 204 Abs. 2 StG; Beschwerde an das Verwaltungsgericht gemäss §§ 196 und 204 Abs. 2 StG). Ein Doppel des Entscheids ist dem Gemeindesteueramt zuzustellen.

27 Die Entscheide der kirchlichen Behörden sind kostenlos.

28 Ist über die Kirchensteuerpflicht ein Entscheid ergangen, so ist dieser dem Steuerbezug auch in den folgenden Jahren zugrunde zu legen, sofern sich die Verhältnisse nicht ändern und weder die Kirchenbehörde noch der Steuerpflichtige abweichende Begehren stellen.

E. Schlussbestimmungen

29 Das Kreisschreiben der Finanzdirektion an die Gemeinderäte, Kirchenpflegen und Gemeindesteuerämter über die Erhebung von Kirchensteuern durch die christkatholische Kirchgemeinde Zürich vom 14. Dezember 1973 wird aufgehoben.

30 Dieses Kreisschreiben ersetzt das bisherige Kreisschreiben der Finanzdirektion an die Gemeinderäte, Kirchenpflegen und Gemeindesteuerämter über die Kirchensteuerpflicht vom 18. November 1998 und gilt ab 1. Januar 2022.

- [Download Kreisschreiben der Finanzdirektion über die Kirchensteuerpflicht gültig ab 1. Januar 2022 PDF | 5 Seiten | Deutsch | 100 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-201-1/zstb-nr-201-11.pdf)

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Ältere Kreisschreiben

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- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

138. Vertrag zwischen dem Evangelischen Kirchenrat des Kantons Thurgau und dem Regierungsrat des Kantons Zürich über die Bereinigung der Grenzen zwischen der Evangelischen Kirchgemeinde Aadorf-Aawangen und der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Elgg

# ZStB 201.4: Vertrag zwischen dem Evangelischen Kirchenrat des Kantons Thurgau und dem Regierungsrat des Kantons Zürich über die Bereinigung der Grenzen zwischen der Evangelischen Kirchgemeinde Aadorf-Aawangen und der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Elgg
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-201-4.html
Thema: Gemeindesteuern
Dokument vom: 16. Januar 1974
Gültig ab: 1. April 1974
Publikationsdatum Webseite: 2026-02-12
Thema

Gemeindesteuern

Titel

Vertrag zwischen dem Evangelischen Kirchenrat des Kantons Thurgau und dem Regierungsrat des Kantons Zürich über die Bereinigung der Grenzen zwischen der Evangelischen Kirchgemeinde Aadorf-Aawangen und der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Elgg

Erlassdatum

16\. Januar 1974

Gültig ab

1\. April 1974

ZStB-Nummer

201.4

Nummer alt

36/545

- [Den Vertrag finden Sie unter folgendem Link:](http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=181.34)

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139. Vertrag zwischen dem Evangelischen Kirchenrat des Kantons Thurgau und dem Regierungsrat des Kantons Zürich über die Änderung der Grenzverhältnisse zwischen der Evangelischen Kirchgemeinde Dussnang und der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Sitzberg

# ZStB 201.5: Vertrag zwischen dem Evangelischen Kirchenrat des Kantons Thurgau und dem Regierungsrat des Kantons Zürich über die Änderung der Grenzverhältnisse zwischen der Evangelischen Kirchgemeinde Dussnang und der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Sitzberg
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-201-5.html
Thema: Gemeindesteuern
Dokument vom: 30. September 1997
Gültig ab: 1. Januar 1998
Publikationsdatum Webseite: 2026-02-26
Thema

Gemeindesteuern

Titel

Vertrag zwischen dem Evangelischen Kirchenrat des Kantons Thurgau und dem Regierungsrat des Kantons Zürich über die Änderung der Grenzverhältnisse zwischen der Evangelischen Kirchgemeinde Dussnang und der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Sitzberg

Erlassdatum

30\. September 1997

Gültig ab

1\. Januar 1998

ZStB-Nummer

201.5

Nummer alt

36/550

- [Den Vertrag finden Sie unter folgendem Link:](http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=181.35)

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- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

140. Mitteilung der Finanzdirektion über die Anteile der einzelnen Kirchgemeinden an der Kirchensteuer juristischer Personen für die Steuerperioden 2027/2028

# ZStB 203.1: Mitteilung der Finanzdirektion über die Anteile der einzelnen Kirchgemeinden an der Kirchensteuer juristischer Personen für die Steuerperioden 2027/2028
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-203-1.html
Thema: Gemeindesteuern
Dokument vom: 13. März 2026
Gültig ab: 1. Januar 2027
Publikationsdatum Webseite: 2026-03-24
## Auf dieser Seite

- [Mitteilung für die Steuerperioden 2027/2028](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-203-1.html#main_downloadlist_1432866500)
- [Kontakt](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-203-1.html#contact)

Thema

Gemeindesteuern

Titel

Mitteilung des kantonalen Steueramtes über die Anteile der einzelnen Kirchgemeinden an der Kirchensteuer juristischer Personen für die Steuerperioden 2027/2028

Erlassdatum

13\. März 2026

Gültig ab

1\. Januar 2027

ZStB-Nummer

203.1

Nummer alt

36/709

Mitteilung für die Steuerperioden 2027/2028

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Ältere Mitteilungen

Mitteilung für die Steuerperioden 2025/2026

- [Download Mitteilung des kantonalen Steueramtes über die Anteile der einzelnen Kirchgemeinden an der Kirchensteuer juristischer Personen für die Steuerperioden 2025/2026 PDF | 4 Seiten | Deutsch | 96 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-203-1/zstb-nr-203-1-gueltig-bis-31-12-2026.pdf)

Mitteilung für die Steuerperioden 2023/2024

- [Download Mitteilung des kantonalen Steueramtes über die Anteile der einzelnen Kirchgemeinden an der Kirchensteuer juristischer Personen für die Steuerperioden 2023/2024 PDF | 4 Seiten | Deutsch | 94 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/ZStB_Nr_203_1_gueltig-bis-31_12_2024.pdf)

Mitteilung für die Steuerperioden 2021/2022

- [Download Mitteilung der Finanzdirektion über die Anteile der einzelnen Kirchgemeinden an der Kirchensteuer juristischer Personen für die Steuerperioden 2021/2022 PDF | 5 Seiten | Deutsch | 53 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-203-1/zstb-nr-203-1%20\(4\).pdf)

Mitteilung für die Steuerperioden 2019/2020

- [Download Mitteilung der Finanzdirektion über die Anteile der einzelnen Kirchgemeinden an der Kirchensteuer juristischer Personen für die Steuerperioden 2019/2020 PDF | 5 Seiten | Deutsch | 98 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-203-1/zstb-nr-203-1._gueltig-fuer-2019-2020.pdf)

Mitteilung für die Steuerperioden 2017/2018

- [Download Mitteilung der Finanzdirektion über die Anteile der einzelnen Kirchgemeinden an der Kirchensteuer juristischer Personen für die Steuerperioden 2017/2018 PDF | 7 Seiten | Deutsch | 103 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-203-1/zstb-nr-203-1_gueltig-fuer-2017-2018.pdf)

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

141. Weisung der Finanzdirektion über die Eintragung des gesetzlichen Pfandrechts für Grundsteuern

# ZStB 208.1: Weisung der Finanzdirektion über die Eintragung des gesetzlichen Pfandrechts für Grundsteuern
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-208-1.html
Thema: Grundstückgewinnsteuer
Dokument vom: 4. Januar 2012
Gültig ab: 1. Januar 2012
Publikationsdatum Webseite: 2023-11-10
Thema

Grundstückgewinnsteuer

Titel

Weisung der Finanzdirektion über die Eintragung des gesetzlichen Pfandrechts für Grundsteuern

Erlassdatum

4\. Januar 2012

Gültig ab

1\. Januar 2012

ZStB-Nummer

208.1

Nummer alt

37/101

1 Für die Grundstückgewinnsteuer steht den Gemeinden an den Grundstücken, welche Gegenstand einer steuerpflichtigen Handänderung sind, ein gesetzliches Pfandrecht zu (§ 208 StG i.V.m. § 194 lit. e des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB)). Die gesetzlichen Pfandrechte gehen allen übrigen Pfandrechten vor (§ 196 EG ZGB). Das Grundsteuerpfandrecht entsteht ohne Eintragung im Grundbuch mit der Entstehung der Steuerforderung, d.h. mit der grundsteuerlich massgebenden Handänderung (§ 195 EG ZGB, RB 1993 Nr. 27).

2 Gemäss § 195 EG ZGB erlischt das Grundsteuerpfandrecht, wenn es nicht innerhalb von drei Jahren nach der Handänderung eingetragen wird. Handelt es sich um eine Handänderung, die keine Eintragung im Grundbuch voraussetzt, so beginnt die Dreijahresfrist mit der Wahrnehmung der Handänderung durch die für die Einschätzung zuständige Steuerbehörde. Letzteres ist der Fall bei jenen zivilrechtlichen Handänderungen, bei denen dem Grundbucheintrag lediglich deklaratorische Bedeutung zukommt (z.B. richterliches Gestaltungsurteil und Enteignung) sowie bei allen wirtschaftlichen Handänderungen (§ 216 Abs. 2 StG). Die Dreijahresfrist gilt auch dann, wenn eine Einschätzung noch gar nicht vorgenommen werden konnte oder vom Steuerpflichtigen angefochten wird oder diesem die Steuer gestundet wird. Die Frist ist eingehalten, wenn die Grundbuchanmeldung des Pfandrechts innert Frist beim zuständigen Grundbuchamt eingegangen ist.

3 Art. 836 Abs. 2 ZGB in der ab 1. Januar 2012 gültigen Fassung bestimmt sodann Folgendes: Entstehen gesetzliche Pfandrechte im Betrag von über 1000 Franken aufgrund des kantonalen Rechts ohne Eintragung im Grundbuch und werden sie nicht innert vier Monaten nach der Fälligkeit der zugrunde liegenden Forderung, spätestens jedoch innert zwei Jahren seit der Entstehung der Forderung in das Grundbuch eingetragen, so können sie nach Ablauf der Eintragungsfrist Dritten, die sich in gutem Glauben auf das Grundbuch verlassen, nicht mehr entgegengehalten werden.

Die Grundstückgewinnsteuerforderung entsteht mit der steuerbaren Handänderung am Grundstück und ist am 90. Tag nach der steuerbaren Handänderung fällig (§ 71 Abs. 1 VO StG, RB 1993 Nr. 27). Für Grundsteuerpfandrechte im Betrag von über 1000 Franken gilt daher, dass wenn sie nicht innert vier Monaten nach Fälligkeit der Grundstückgewinnsteuerforderung in das Grundbuch eingetragen werden, sie nach Ablauf dieser Eintragungsfrist Dritten, die sich in gutem Glauben auf das Grundbuch verlassen, nicht mehr entgegengehalten werden können. Aus Art. 44 Abs. 3 des Schlusstitels des ZGB folgt als Übergangsbestimmung, dass die vor dem 1. Januar 2012 entstandenen Grundsteuerpfandrechte Dritten, die sich in gutem Glauben auf das Grundbuch verlassen, noch bis zum 31. Dezember 2021 entgegengehalten werden können.

Guter Glaube betreffend Nichtbestehen des gesetzlichen Pfandrechts liegt vor, wenn der jeweiligen Person im massgebenden Zeitpunkt das Bestehen des Pfandrechts weder bekannt war noch bei Anwendung der nötigen Aufmerksamkeit hätte bekannt sein müssen (Art. 3 ZGB, Art. 973 ZGB). Hinsichtlich eines guten Glaubens des Erwerbers oder des Veräusserers eines Grundstücks ist zu bemerken, dass Veräusserer und Erwerber anlässlich der öffentlichen Beurkundung des Grundstückkaufvertrags gemäss § 69 Abs. 1 VO StG von den Notariaten und Grundbuchämtern ausdrücklich auf das Bestehen und die Tragweite des gesetzlichen Pfandrechts für die Grundsteuern aufmerksam gemacht werden. Der Erwerber wird insbesondere darauf hingewiesen, dass das Grundstück allenfalls für Grundsteuern aus früheren Handänderungen haftet. Dem Erwerber wird ferner mitgeteilt, dass er beim Gemeindesteueramt Auskunft über die noch nicht veranlagten und noch nicht bezahlten Grundsteuern verlangen kann (§ 69 Abs. 2 VO StG). Damit das Grundpfandrecht jedoch auch gegenüber gutgläubigen Erwerbern oder sonstigen gutgläubigen Dritten gelten gemacht werden kann, muss die Eintragungsfrist von vier Monaten nach Fälligkeit der Grundsteuerforderung gemäss Art. 836 Abs. 2 ZGB eingehalten werden.

4 Legitimiert zur Anmeldung des Grundsteuerpfandrechts beim Grundbuchamt ist das Gemeindesteueramt. Die Anmeldung hat schriftlich zu erfolgen (Art. 48 der ab 1. Januar 2012 gültigen Grundbuchverordnung, GBV). Soweit der Kanton für das entsprechende Grundbuchamt den elektronischen Geschäftsverkehr zugelassen hat, kann die Anmeldung in elektronischer Form gemäss Art. 39 ff. GBV erfolgen (vgl. Art. 3 GBV). Die Anmeldung hat folgende Angaben zu enthalten (Art. 794 und 797 f. ZGB; Art. 101 Abs. 2 GBV):

- Begehren um Eintragung eines gesetzlichen Grundpfandrechtes im Sinne von § 194 lit. e EG ZGB;
- Bezeichnung des Pfandobjektes (Grundstück, auf dem das Pfandrecht eingetragen werden soll);
- Pfandeigentümer;
- Pfandsumme und allfällige Zinsen mit Zinsfuss;
- Datum der Handänderung resp. Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch die zuständige Steuerbehörde von denjenigen Handänderungen, bei denen dem Grundbucheintrag lediglich deklaratorische Bedeutung zukommt, sowie von den wirtschaftlichen Handänderungen (§ 216 Abs. 2 StG);
- Steuergläubiger;
- Steuerschuldner.

5 Ein allfällig vorliegender Steuerentscheid soll der Anmeldung zur Dokumentation über die Pfandsumme beigelegt werden. Das Vorliegen einer Einschätzungsanzeige ist allerdings keine Bedingung für die Anmeldung des Steuerpfandrechts. Fehlt es im Zeitpunkt der Anmeldung an einer grundpfändlich sicherzustellenden Steuerforderung, so ist der mutmassliche Steuerbetrag vom Gemeindesteueramt vorgängig provisorisch zu ermitteln, weil bei der Eintragung des Grundpfandes stets ein bestimmter Höchstbetrag anzugeben ist (Art. 794 ZGB). Der einmal im Grundbuch eingetragene Betrag der Forderung kann nach Ablauf der dreijährigen Frist nur mehr reduziert werden. Eine spätere Heraufsetzung des Betrages ist nur noch möglich, sofern die dreijährige Eintragungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

6 Gemäss § 68 VO StG umfasst die Pfandhaft des Pfandrechts neben der Grundsteuerforderung und einer allfälligen Nachsteuer auch die Zinsen gemäss § 71 VO StG. Die Betreibungskosten und die Kosten für die Eintragung im Grundbuch gehören mangels gesetzlicher Grundlage im kantonalen Recht nicht zum Umfang der Pfandhaft.

7 Wenn vor Ablauf der Eintragungsfrist der Konkurs über den Pfandeigentümer eröffnet wird, genügt es, wenn das Gemeindesteueramt anstelle der Grundbuchanmeldung das gesetzliche Grundsteuerpfandrecht beim Konkursamt zur Aufnahme in das Lastenverzeichnis anmeldet. Der Anmeldung beim Konkursamt kommt die gleiche rechtliche Bedeutung wie der Grundbuchanmeldung zu, doch können so die Grundbuchgebühren eingespart werden. Die Anmeldung zur Aufnahme des gesetzlichen Pfandrechts in das Lastenverzeichnis hat aber ebenfalls innert der dreijährigen Eintragungsfrist, die auch nach der Konkurseröffnung nicht stillsteht, zu erfolgen. Erfolgt eine Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven im Sinne von Art. 230 SchKG oder muss damit gerechnet werden, so ist Eintragung des gesetzlichen Pfandrechts beim zuständigen Grundbuchamt anzumelden. Damit wird  vor allem wenn das Ende der Dreijahresfrist droht  das Risiko vermieden, dass das Pfandrecht infolge Fristablauf dahinfällt.

8 Bei der Zwangsverwertung von Grundstücken in der Betreibung auf Pfandverwertung und im Konkursverfahren ist es aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bundesrechtswidrig, wenn die Grundstückgewinnsteuer in den Steigerungsbedingungen bei den Forderungen aufgeführt wird, die dem Ersteigerer ohne Anrechnung am Zuschlagspreis zu überbinden sind (BGE 122 III 246, BGE 120 III 153). Die Grundstückgewinnsteuer, die erst mit dem Zuschlag entsteht, erweist sich als Masseverbindlichkeit, die vom Bruttoerlös abzuziehen und zu bezahlen ist, bevor der Nettoerlös an die Gläubiger verteilt wird. Aufgrund dieser Rechtsprechung ist das Gemeindesteueramt legitimiert, Massnahmen zu ergreifen, damit die Grundstückgewinnsteuer in den Verteilungsplan aufgenommen und an das Gemeindesteueramt überwiesen werden kann, bevor der Netto-Steigerungserlös an die Gläubiger ausbezahlt wird. Gegebenenfalls kann das Gemeindesteueramt Beanstandungen gegen den Verteilungsplan innert Frist mit einer Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs (Bezirksgericht) anfechten.

9 Diese Weisung ersetzt die Weisung vom 28. Januar 1999 und gilt ab Kalenderjahr 2012.

- [Download Weisung der Finanzdirektion über die Eintragung des gesetzlichen Pfandrechts für Grundsteuern PDF | 4 Seiten | Deutsch | 47 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-208-1.pdf)

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

142. Kreisschreiben der Finanzdirektion und der Verwaltungskommission des Obergerichts an die Notariate und Grundbuchämter über die Mitwirkung bei der Erhebung der Grundsteuern (Anwendung des revidierten Steuergesetzes vom 8. Juni 1997)

# ZStB 216.1: Kreisschreiben der Finanzdirektion und der Verwaltungskommission des Obergerichts an die Notariate und Grundbuchämter über die Mitwirkung bei der Erhebung der Grundsteuern (Anwendung des revidierten Steuergesetzes vom 8. Juni 1997)
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-216-1.html
Thema: Grundstückgewinnsteuer
Dokument vom: 19. November 1998 (inkl. Anpassung von Ziff. II.2. an § 69 der Verordnung zum Steuergesetz in der Fassung vom 1. November 2000 vom 15. Dezember 2000)
Gültig ab: 1. Januar 1999
Publikationsdatum Webseite: 2023-11-10
## Auf dieser Seite

- [I. Materielle Änderungen betreffend die Grundstückgewinn- und Handänderungssteuer](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-216-1.html#493627780)
- [II. Orientierungs- und Meldepflichten der Notariate und Grundbuchämter](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-216-1.html#-907831532)
- [Kontakt](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-216-1.html#contact)

Thema

Grundstückgewinnsteuer

Titel

Kreisschreiben der Finanzdirektion und der Verwaltungskommission des Obergerichts an die Notariate und Grundbuchämter über die Mitwirkung bei der Erhebung der Grundsteuern (Anwendung des revidierten Steuergesetzes vom 8. Juni 1997)

Erlassdatum

19\. November 1998 (inkl. Anpassung von Ziff. II.2. an § 69 der Verordnung zum Steuergesetz in der Fassung vom 1. November 2000 vom 15. Dezember 2000)

Gültig ab

1\. Januar 1999

ZStB-Nummer

216.1

Nummer alt

37/451

Das totalrevidierte Steuergesetz (StG) wird am 1. Januar 1999 in Kraft treten. Auf die wichtigsten Änderungen im Grundsteuerrecht, die von den Notariaten und Grundbuchämtern zu beachten sind, soll hiermit in Ergänzung der Anweisung vom 17. Dezember 1951 (ZStB IB Nr. 36/20) hingewiesen werden.

I. Materielle Änderungen betreffend die Grundstückgewinn- und Handänderungssteuer

1. Für die Erhebung der Grundstückgewinn- und der Handänderungssteuer fallen ab 1. Januar 1999 neu ausser Betracht:

a) Handänderungen bei Landumlegungen im Enteignungsverfahren oder angesichts drohender Enteignung (§§ 216 Abs. 3 lit. c und 229 lit. c StG);

b) Handänderungen an einem zum betriebsnotwendigen Anlagevermögen gehörenden Grundstück, soweit der Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb eines neuen oder zur Verbesserung eines eigenen Ersatzgrundstücks im Kanton mit gleicher Funktion verwendet wird, wobei von der Handänderungssteuer nur der Veräusserer befreit ist (§§ 216 Abs. 3 lit. g und 229 Abs. 2 lit. a StG);

2. Bei folgenden Handänderungen, die bereits nach bisherigem Recht grundsteuerlich privilegiert waren, treten ab 1. Januar 1999 folgende Änderungen in Kraft:

a) Ersatzbeschaffung von land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken (§§ 216 Abs. 3 lit. h und 229 Abs. 2 lit. b StG):
Von der Handänderungssteuer ist nur noch der Veräusserer befreit.
Im übrigen gelten für die Gewährung einer Steuerbefreiung resp. eines -auf-schubs neue Voraussetzungen. Einerseits muss das weiterhin land- oder forst-wirtschaftlich selbst zu bewirtschaftende Ersatzgrundstück nicht mehr die gleiche wirtschaftliche Funktion wie der veräusserte Altbesitz aufweisen. Andererseits muss das Ersatzobjekt nicht mehr den gleichen Ertragswert wie der veräusserte Altbesitz aufweisen, um grundsteuerlich privilegiert werden zu können.

b) Ersatzbeschaffungen von selbstbewohnten Eigenheimen (§§ 216 Abs. 3 lit. i StG) führen bei vollumfänglicher Erlösverwendung neu zu einem Steueraufschub bei der Grundstückgewinnsteuer.

3. Das per 1.1.1999 revidierte Steuergesetz sieht bei der Handänderungssteuer nur mehr zwei Steuersätze vor, nämlich einen von 1,5 % für Besitzesdauern unter 10 Jahren sowie einen von 1 % bei Besitzesdauern über 10 Jahren (§ 231 Abs. 1 StG). Handänderungen zwischen Geschwistern sind ab 1. Januar 1999 nicht mehr zum reduzierten Satz von 0.5 % des Kaufpreises zu besteuern (§ 231 Abs. 2 StG). Im weiteren ist auch der Grundstückgewinnsteuertarif revidiert worden (§ 225 StG).

II. Orientierungs- und Meldepflichten der Notariate und Grundbuchämter

1\. Damit die Steuerbehörden Kenntnis von den den Grundsteuern unterworfenen wirtschaftlichen Handänderungen resp. Tatbeständen erhalten, haben die Notariate und Grundbuchämter weiterhin nicht nur alle Handänderungen, sondern auch jede öffentliche Beurkundung eines auf die Übereignung einer Liegenschaft gerichteten Vertrages (Kaufvertrag, Kaufrechtsvertrag, Tauschvertrag) sowie auch jede Errichtung einer Dienstbarkeit oder Anmerkung einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung, sofern sie gegen Entgelt von mehr als Fr. 2 000.- erfolgt, auf dem hierfür bestimmten amtlichen Formular zu melden (§ 67 der Verordnung zum Steuergesetz). Fällt eine Beurkundung zeitlich mit der Eigentumsübertragung zusammen, so ist wie bisher eine einzige Meldung zu erstatten. Die Anzeigen sind gebührenfrei.

2.(1) Die Notariate und Grundbuchämter haben die am Veräusserungsgeschäft beteiligten Parteien wie bis anhin auf das Bestehen und die Tragweite des Pfandrechtes aufmerksam zu machen. Damit sich die Erwerber eines Grundstückes bewusst werden, wofür ihr Grundstück allenfalls in Anspruch genommen wird, muss erwähnt werden, dass das Grundstück des Erwerbers haftet für sämtliche veranlagten und noch nicht veranlagten Grundsteuern inklusive Zinsen

- aus früheren zivilrechtlichen Handänderungen, soweit die Eintragung des gesetzlichen Grundpfandrechts innerhalb von drei Jahren nach der Handänderung erfolgt,
- sowie aus früheren wirtschaftlichen Handänderungen, soweit die Eintragung des gesetzlichen Grundpfandrechts innerhalb von drei Jahren nach der Wahrnehmung der Handänderung durch die für die Einschätzung zuständige Steuerbehörde erfolgt und die Steuer im Zeitpunkt der Eintragung noch nicht verjährt ist (§§ 68 und 69 Abs. 1 Verordnung zum Steuergesetz).

Die Grundstückerwerber sind auch darüber zu orientieren, dass sie auf einem Formular, das auf Verlangen vom Notariat oder Grundbuchamt bezogen werden kann, beim Gemeindesteueramt Auskunft über die noch nicht veranlagten und die veranlagten, aber noch nicht bezahlten Grundsteuern verlangen können (§ 69 Abs. 2 Verordnung zum Steuergesetz). Um einem Missbrauch mit diesen Auskünften vorzubeugen, ist auf dem Formular vom Eigentümer (Veräusserer) oder vom Notariat oder Grundbuchamt zu bescheinigen, dass der Kaufinteressent berechtigt sei, die Auskünfte einzuholen. Die Notariate und Grundbuchämter dürfen diese Bescheinigung nur auf Veranlassung des Eigentümers oder gegenüber Personen, die an einem öffentlich beurkundeten Vertrag als Erwerber beteiligt sind, ausstellen.

1) Anpassung an § 69 der VO StG in der Fassung vom 1. November 2000, vom 15. Dezember 2000

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143. Kreisschreiben der Finanzdirektion über den Aufschub der Grundstückgewinnsteuer bei Handänderungen unter Ehegatten und die Befreiung von der Handänderungssteuer bei Handänderungen zwischen Ehegatten sowie zwischen Eltern und Nachkommen (§ 216 Abs. 3 lit. b und § 229 Abs. 1 lit. b StG)

# ZStB 216.2: Kreisschreiben der Finanzdirektion über den Aufschub der Grundstückgewinnsteuer bei Handänderungen unter Ehegatten und die Befreiung von der Handänderungssteuer bei Handänderungen zwischen Ehegatten sowie zwischen Eltern und Nachkommen (§ 216 Abs. 3 lit. b und § 229 Abs. 1 lit. b StG)
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-216-2.html
Thema: Grundstückgewinnsteuer
Dokument vom: 19. Juni 2001
Gültig ab: 19. Juni 2001
Publikationsdatum Webseite: 2023-11-10
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Thema

Grundstückgewinnsteuer

Titel

Kreisschreiben der Finanzdirektion über den Aufschub der Grundstückgewinnsteuer bei Handänderungen unter Ehegatten und die Befreiung von der Handänderungssteuer bei Handänderungen zwischen Ehegatten sowie zwischen Eltern und Nachkommen (§ 216 Abs. 3 lit. b und § 229 Abs. 1 lit. b StG)

Erlassdatum

19\. Juni 2001

Gültig ab

19\. Juni 2001

ZStB-Nummer

216.2

Nummer alt

37/456

A. Gesetzliche Grundlagen

I. Änderung des Steuerharmonisierungsgesetzes

1 Am 26. Juni 1998 wurde im Rahmen einer Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches Art. 12 Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz) wie folgt geändert:

Die Besteuerung wird aufgeschoben bei: «Eigentumswechsel unter Ehegatten im Zusammenhang mit dem Güterrecht, sowie zur Abgeltung ausserordentlicher Beiträge eines Ehegatten an den Unterhalt der Familie (Art. 165 ZGB) und scheidungsrechtlicher Ansprüche, sofern beide Ehegatten einverstanden sind».

II. Anpassung des zürcherischen Steuergesetzes

2 Daraufhin wurde am 11. September 2000 § 216 Abs. 3 lit. b des zürcherischen Steuergesetzes (StG) der neuen bundesrechtlichen Fassung des Aufschubes der Grundstückgewinnsteuer wie folgt angepasst (in Kraft seit 1. Januar 2001):

Die Grundstückgewinnsteuer wird aufgeschoben bei: «Handänderungen unter Ehegatten im Zusammenhang mit dem Güterrecht, sowie zur Abgeltung ausserordentlicher Beiträge eines Ehegatten an den Unterhalt der Familie (Art. 165 ZGB) und scheidungsrechtlicher Ansprüche, sofern beide Ehegatten einverstanden sind».

3 Um den Aufschub der Grundstückgewinnsteuer und die Befreiung von der Handänderungssteuer aufeinander abzustimmen, wurde zugleich § 229 Abs. 1 lit. b StG wie folgt angeglichen:

Von der Handänderungssteuer sind befreit: «Handänderungen unter Ehegatten im Zusammenhang mit dem Güterrecht, sowie zur Abgeltung ausserordentlicher Beiträge eines Ehegatten an den Unterhalt der Familie (Art. 165 ZGB) und scheidungsrechtlicher Ansprüche».

Am 8. Januar 2001 wurde § 229 Abs. 1 lit. b StG erneut wie folgt revidiert (in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2001):

Von der Handänderungssteuer sind befreit: «Handänderungen zwischen Ehegatten sowie zwischen Eltern und Nachkommen».

B. Aufschub der Grundstückgewinnsteuer (§ 216 Abs. 3 lit. b StG)

I. Voraussetzungen

1\. Güterrechtliche Ansprüche

4 Güterrechtliche Ansprüche entstehen bei einer güterrechtlichen Auseinandersetzung, also wenn ein Güterstand zufolge Tod, Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe, durch Vereinbarung eines anderen Güterstandes oder durch gesetzliche oder gerichtliche Anordnung der Gütertrennung aufgelöst wird. Ebenfalls unter den Begriff der «güterrechtlichen Ansprüche» nach § 216 Abs. 3 lit. b StG fällt der Anspruch auf Abgeltung von Mehrwertanteilen (Art. 206 ZGB), auch wenn er während der Ehe und ohne Änderung des Güterstandes fällig wird.

2\. Scheidungsrechtliche Ansprüche

5 Scheidungsrechtliche Ansprüche entstehen im Zeitpunkt der Auflösung der Ehe durch Scheidung. Unter scheidungsrechtliche Ansprüche im Sinne von § 216 Abs. 3 lit. b StG fallen insbesondere Zahlungen für nachehelichen Unterhalt oder entgangene Vorsorgeansprüche. Ansprüche für entgangene Vorsorge entstehen, wenn bei einem Ehegatten oder bei beiden Ehegatten ein Vorsorgefall bereits eingetreten ist oder wenn aus anderen Gründen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge, die während der Dauer der Ehe erworben worden sind, nicht geteilt werden können (Art. 124 Abs. 1 ZGB).

3\. Ausserordentliche Beiträge im Sinne von Art. 165 ZGB

\- Mitarbeit im Beruf oder Gewerbe des anderen Ehegatten

6 Hat ein Ehegatte im Beruf oder Gewerbe des andern erheblich mehr mitgearbeitet, als sein Beitrag an den Unterhalt der Familie verlangt, so hat er dafür Anspruch auf angemessene Entschädigung (Art. 165 Abs. 1 ZGB).

\- Ausserordentliche Geldbeiträge

7 Ausserordentliche Geldbeiträge eines Ehegatten im Sinne von Art. 165 Abs. 2 ZGB liegen vor, wenn ein Ehegatte aus seinem Einkommen oder Vermögen an den Unterhalt der Familie bedeutend mehr beigetragen hat, als er verpflichtet war.

8 Ein Ehegatte kann aber keine Entschädigung gemäss Art. 165 Abs. 1 und 2 ZGB fordern, wenn er seinen ausserordentlichen Beitrag aufgrund eines Arbeits-, Darlehens- oder Gesellschaftsvertrages oder eines anderen Rechtsverhältnisses geleistet hat (Art. 165 Abs. 3 ZGB).

4\. Handänderung unter Ehegatten

9 Die Parteien gelten als Ehegatten, solange sie verheiratet sind. Auch faktisch oder gerichtlich getrennte Partner sind Ehegatten im Sinne von § 216 Abs. 3 lit. b StG. Auf diese Bestimmung können sich auch geschiedene Partner berufen, wenn in einem Scheidungsurteil die güterrechtliche Auseinandersetzung ad separatum verwiesen wird und das Scheidungsurteil im Scheidungspunkt bereits in Rechtskraft erwachsen ist, sofern durch die Grundstücksübertragung güterrechtliche Ansprüche abgegolten werden. Gleich behandelt werden Handänderungen im Rahmen des Vollzugs von Scheidungs-, Trennungs- oder Ungültigerklärungsurteilen.

10 Von einer Handänderung unter Ehegatten ist auch dann auszugehen, wenn im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung Grundstücke des Erblassers an den überlebenden Ehegatten übertragen werden, selbst wenn zunächst die Erben im Grundbuch als Gesamteigentümer eingetragen werden und der überlebende Ehegatte erst in einem weiteren Schritt Alleineigentum an den ihm zugeteilten Grundstücken erwirbt.

11 Keine Handänderung unter Ehegatten liegt aber vor, wenn ein Grundstück aus einer von einem Ehegatten beherrschten Gesellschaft an den anderen Ehegatten übertragen wird.

5\. Schriftliches Einverständnis beider Ehegatten

12 Voraussetzung zur Gewährung des Steueraufschubes ist, dass beide Ehegatten mit dem Steueraufschub einverstanden sind.

13 Das Einverständnis kann im Ehevertrag, in der Scheidungs- bzw. Trennungskonvention oder im Kaufvertrag erklärt werden. Dafür wird empfohlen, die gemeinsame Erklärung als selbständige Vertragsklausel aufzunehmen. Die Bestimmung könnte etwa wie folgt lauten:

«Die Parteien erklären sich damit einverstanden, dass anlässlich der Übertragung von Alleineigentum / Miteigentum des Grundstückes Kat.Nr. ......................... die Besteuerung des Grundstückgewinnes nach § 216 Abs. 3 lit. b Steuergesetz zufolge Abgeltung güter- bzw. scheidungsrechtlicher Ansprüche sowie ausserordentlicher Beiträge im Sinne von Art. 165 ZGB aufgeschoben wird. Die übernehmende Partei nimmt davon Kenntnis, dass im Falle der Weiterveräusserung des Grundstückes der Erwerbspreis bei der letzten Veräusserung massgebend ist, für die kein Steueraufschub gewährt worden ist.»

14 Sodann kann das Einverständnis auch gemeinsam schriftlich gegenüber den Steuerbehörden erklärt werden. Dafür ist vorzugsweise das im Anhang abgedruckte Muster zu verwenden.

II. Wirkungen

1\.      Im Zeitpunkt der Übertragung auf den Ehegatten

15 Der Steueraufschub ist vollständig, das heisst, es erfolgt keine Besteuerung, selbst wenn die güterrechtlichen Ansprüche nur einen Teil des Übernahmepreises beschlagen. Die auf dem Grundstück lastende Steuer wird auf den übernehmenden Ehegatten übertragen.

2\.     Im Zeitpunkt einer späteren Veräusserung des Grundstückes durch den übernehmenden Ehegatten

16 Veräussert der übernehmende Ehegatte in einem späteren Zeitpunkt das Grundstück, wird auf den Erwerbspreis der letzten Veräusserung abgestellt, für die kein Steueraufschub gewährt worden ist. Der von den Parteien im Rahmen der Übernahme vereinbarte Anrechnungspreis ist nicht massgebend.

III. Überprüfung der gesetzlichen Voraussetzungen

17 Die Steuerbehörde prüft im Rahmen des Steuerveranlagungsverfahrens das Vorhandensein der Voraussetzungen von § 216 Abs. 3 lit. b StG. Dabei ist die von den Parteien im Vertrag gewählte Formulierung nicht massgebend. So können etwa während der Dauer der Ehe güterrechtliche Ansprüche nur bei Eintritt eines anderen Güterstandes oder im Falle der Abgeltung von Mehrwertanteilen im Sinne von Art. 206 ZGB entstehen. In allen übrigen Fällen sind die Voraussetzungen von § 216 Abs. 3 lit. b StG nicht erfüllt. Vielmehr liegen in solchen Fällen in der Regel entgeltliche Geschäfte vor, welche die Erhebung der Grundstückgewinnsteuer auslösen.

18 Besonders wichtig ist, dass in jedem Fall das schriftliche Einverständnis beider Ehegatten vorliegt. Geht die Zustimmung der Ehegatten zum Steueraufschub aus dem Ehevertrag, der Scheidungs- oder Trennungskonvention bzw. dem Kaufvertrag nicht oder nicht eindeutig hervor, hat die Veranlagungsbehörde unbedingt das schriftliche Einverständnis beider Ehegatten einzufordern. Dafür verwendet sie vorzugsweise das im Anhang abgedruckte Muster. Stimmt keiner der Ehegatten oder nur einer von ihnen dem Steueraufschub zu, so ist der Grundstückgewinn vollumfänglich zu veranlagen, als ob keine steuerlich privilegierte Handänderung unter Ehegatten erfolgt wäre.

19 Um im Falle der Weiterveräusserung gegenüber der übernehmenden Partei die Besteuerung des aufgeschobenen Grundstückgewinnes durchsetzen zu können, ist die Vertragsklausel, aus der die Zustimmung der Ehegatten zum Steueraufschub hervorgeht, bzw. die gemeinsame schriftliche Zustimmungserklärung beider Ehegatten als Beweisdokument aufzubewahren.

C. Befreiung von der Handänderungssteuer (§ 229 Abs. 1 lit. b StG)

I. Voraussetzungen

20 Handänderungen zwischen Ehegatten sind von der Handänderungssteuer befreit, unabhängig vom Grund, der zur Übertragung des Grundstückes führt.

20a Ebenfalls von der Handänderungssteuer befreit ist die Veräusserung eines Grundstückes durch Eltern an ihre direkten Nachkommen und umgekehrt. Steuerlich nicht privilegiert sind dagegen Handänderungen zwischen Grosseltern und Enkeln, zwischen Geschwistern oder zwischen anderen Familienangehörigen.

II. Wirkung

21 Die Befreiung ist vollständig, das heisst, es wird keine Handänderungssteuer erhoben.

D. Beispiel

I. Sachverhalt

22 Die Eheleute A. haben im Jahre 1983 für Fr. 1'000'000.- ein Grundstück zu je hälftigem Miteigentum erworben. Im Jahre 2001 werden Herr und Frau A. geschieden. Im Rahmen der güter- und scheidungsrechtlichen Auseinandersetzung übernimmt Frau A. den hälftigen Miteigentumsanteil ihres Ehemannes zum Anrechnungswert von Fr. 800'000.-. Im Jahre 2006 zieht Frau A. zu ihrem neuen Ehemann und veräussert das Grundstück für Fr. 1'800'000.-.

II. Steuerfolgen der Handänderung im Jahre 2001

23 Herr A. erzielt aus der Veräusserung seines hälftigen Miteigentumsanteils (ohne Berücksichtigung von wertvermehrenden Aufwendungen) einen Grundstückgewinn von Fr. 800'000.- ./. Fr. 500'000.- = Fr. 300'000.-, bei einer massgebenden Besitzesdauer von 18 Jahren (1983 bis 2001). Die daraus resultierende Grundstückgewinnsteuer wird aufgeschoben, sofern beide Ehegatten mit dem Steueraufschub einverstanden ist (§ 216 Abs. 3 lit. b StG); eine Handänderungssteuer wird nicht erhoben (§ 229 Abs. 1 lit. b StG).

III. Steuerfolgen der Weiterveräusserung im Jahre 2006

24 Massgebend für die Besitzesdauer und für die Berechnung des Grundstückgewinnes ist die letzte Handänderung, für die kein Steueraufschub gewährt worden ist, das heisst vorliegend der Erwerb im Jahre 1983. Frau A. wird so gestellt, als wäre sie seither stets Alleineigentümerin gewesen.

25 Frau A. kann sich demnach auf die maximal anrechenbare Besitzesdauer von 20 Jahren berufen (§ 225 Abs. 3 StG). Der massgebende Erwerbspreis beträgt Fr. 1'000'000.- (§ 220 Abs. 1 StG); anrechenbar sind alle wertvermehrenden Aufwendungen, die Frau oder Herr A. seit dem Erwerb im Jahre 1983 getätigt haben (§ 221 StG). Wahlweise kann Frau A. als Anlagekosten auch den Verkehrswert im Jahre 1986 (= 20 Jahre vor der Veräusserung im Jahre 2006) in Anrechnung bringen (§ 220 Abs. 2 StG) zuzüglich aller wertvermehrenden Aufwendungen, die Frau oder Herr A. seit dem Jahre 1986 getätigt haben.

26 Die Weiterveräusserung des Grundstückes durch Frau A. unterliegt zudem der Handänderungssteuer.

E. Inkrafttreten

Dieses Kreisschreiben ersetzt das Kreisschreiben vom 28. November 2000 (ZStB 37/455).

Anhang

vgl. unten stehendes PDF

- [Download Kreisschreiben der Finanzdirektion über den Aufschub der Grundstückgewinnsteuer bei Handänderungen unter Ehegatten und die Befreiung von der Handänderungssteuer bei Handänderungen zwischen Ehegatten sowie zwischen Eltern und Nachkommen (§ 216 Abs. 3 lit. b und § 229 Abs. 1 lit. b StG) PDF | 8 Seiten | Deutsch | 312 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-216-2.pdf)

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144. Rundschreiben der Finanzdirektion an die Gemeinden über den Aufschub der Grundstückgewinnsteuer bei Ersatzbeschaffung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft (§ 216 Abs. 3 lit. i und § 226a StG)

# ZStB 216.3: Rundschreiben der Finanzdirektion an die Gemeinden über den Aufschub der Grundstückgewinnsteuer bei Ersatzbeschaffung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft (§ 216 Abs. 3 lit. i und § 226a StG)
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-216-3.html
Thema: Grundstückgewinnsteuer
Dokument vom: 1. Februar 2018
Gültig ab: 1. Februar 2018
Publikationsdatum Webseite: 2026-04-29
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Thema

Grundstückgewinnsteuer

Titel

Rundschreiben der Finanzdirektion an die Gemeinden über den Aufschub der Grundstückgewinnsteuer bei Ersatzbeschaffung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft (§ 216 Abs. 3 lit. i und § 226a StG)

Erlassdatum

1\. Februar 2018

Gültig ab

1\. Februar 2018

ZStB-Nummer

216.3

Nummer alt

37/461

A. Gesetzliche Grundlagen

I. Steuerharmonisierungsgesetz

1 Art. 12 Abs. 3 lit. e des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG, SR 642.14) lautet wie folgt:

Die Besteuerung wird aufgeschoben bei: «Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung), soweit der dabei erzielte Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb oder zum Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird.»

II. Zürcherisches Steuergesetz

2 Der Kanton Zürich überführte diese Bestimmung per 1. Januar 1999 ins neue Steuergesetz, vorerst allerdings beschränkt auf Ersatzbeschaffungen im Kanton. § 216 Abs. 3 lit. i StG lautet wie folgt:

Die Grundstückgewinnsteuer wird aufgeschoben bei: «Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung), soweit der Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb oder zum Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft im Kanton verwendet wird.»

3 Am 1. Januar 2001 trat sodann § 226a StG in Kraft. Diese Bestimmung, welche die Ersatzbeschaffung innerhalb der Schweiz zum Gegenstand hat, lautet wie folgt:

Bei Ersatzbeschaffung im Sinn von § 216 Abs. 3 lit. g - i in einem andern Kanton wird die Grundstückgewinnsteuer in gleicher Weise aufgeschoben, wie wenn das Ersatzgrundstück im Kanton liegen würde.

Die aufgeschobene Grundstückgewinnsteuer wird nachveranlagt, wenn das ausserkantonale Ersatzgrundstück innert 20 Jahren seit der Handänderung am ersten Grundstück veräussert wird.

Das Recht zur Vornahme der Nachveranlagung verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das ausserkantonale Ersatzgrundstück veräussert wurde. Im Übrigen gilt § 215.

4 Das Bundesgericht hat mit Entscheid vom 19. Dezember 2012 (2C\_337/2012) festgehalten, dass bei ausserkantonalen Ersatzbeschaffungen das Recht zur Besteuerung des aufgrund des Steueraufschubs im Wegzugskanton aufgeschobenen Grundstückgewinns bei Wegfall des Steueraufschubs grundsätzlich dem Zuzugskanton zukommt (sog. Einheitsmethode). Mit Entscheid vom 28. September 2017 (2C\_70/2017) hat das Bundesgericht zudem klargestellt, dass die Einheitsmethode auch bei einer reinvestitionsnahen Veräusserung des Ersatzobjekts zur Anwendung gelangt. Vorbehalten bleibt einzig ein Rechtsmissbrauch. Aufgrund dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung finden daher § 226a Abs. 2 und 3 StG keine Anwendung mehr.

Aufgrund der allgemeinen Anwendung der Einheitsmethode im interkantonalen Bereich kommt auch bei interkommunalen Ersatzbeschaffungen das Recht zur Besteuerung des aufgeschobenen Grundstückgewinns bei Wegfall des Steueraufschubs grundsätzlich der Zuzugsgemeinde zu.

5 Weiter ist gemäss dem Entscheid des Bundesgerichts vom 7. März 2017 (BGE 143 II 233) das Kriterium des dauernden und ausschliesslichen Selbstbewohnens erfüllt, wenn die steuerpflichtige Person im fraglichen Objekt Wohnsitz genommen hat. Dies ist dann erfüllt, wenn sie dort Aufenthalt genommen hat und in diesem Zeitpunkt die (nach aussen erkennbare) Absicht hatte, dauerhaft zu verbleiben und den Lebensmittelpunkt dorthin zu verlegen.

6 Zudem hat das Bundesgericht im Urteil vom 20. September 2011 (BGE 137 II 419) entschieden, dass Steuerpflichtige auch im Falle eines Ersatzbeschaffungstatbestandes ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Festlegung der Höhe des aufgeschobenen Grundstückgewinns haben. Die Grundsteuerbehörde hat daher den infolge der Ersatzbeschaffung aufgeschobenen Grundstückgewinn sowie die massgebende Besitzesdauer durch eine mit Rechtsmitteln anfechtbare Verfügung verbindlich festzusetzen (vgl. Rz 30). Die zuständige Grundsteuerbehörde meldet die verbindlich festgesetzten Faktoren der Gemeinde oder dem Kanton, in welchem das Ersatzgrundstück liegt (vgl. Rz 33). Die rechtskräftig festgelegten Faktoren sind auch für diese verbindlich. Ein allfälliger Verlust muss nicht durch Verfügung festgelegt werden, da im Falle eines Verlusts § 216 Abs. 3 lit. i StG bzw. Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG nicht zur Anwendung kommt.

B. Aufschub der Grundstückgewinnsteuer (§ 216 Abs. 3 lit. i und § 226a StG)

I. Voraussetzungen

1\. Objektive Voraussetzungen

a) Dauernde und ausschliessliche Selbstnutzung

7 Selbstnutzung bedeutet, dass das veräusserte Objekt durch den Steuerpflichtigen selbst zu Wohnzwecken an seinem Hauptwohnsitz genutzt wird. Diese Voraussetzung ist bei Zweit- oder Ferienwohnungen nicht erfüllt (BGE 138 II 105, BGE 143 II 233).

8 Ausschliesslich ist die Selbstnutzung, wenn das Wohnhaus oder die Wohnung zu keinen anderen Zwecken als zu Wohnzwecken dient. Handelt es sich beim veräusserten Objekt um ein Mehrfamilienhaus, in welchem der Veräusserer lediglich eine von mehreren Wohnungen selbst nutzt, wird der Steueraufschub anteilsmässig gewährt.

9 Dauernd ist die Selbstnutzung, wenn sie grundsätzlich ohne Unterbruch erfolgt. Ein bloss vorübergehender Unterbruch der Selbstnutzung – und Fremdnutzung (Vermietung) oder Nichtnutzung (leer stehend) – ist nicht schädlich, wenn der Unterbruch durch äussere, vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Umstände bedingt ist (RB 1998 Nr. 164). Eine bestimmte Mindestdauer der Selbstnutzung wird für die veräusserte Wohnliegenschaft nicht vorausgesetzt. Die selbst genutzte Wohnliegenschaft muss jedoch in der Zeit vor der Veräusserung als Hauptwohnsitz des Steuerpflichtigen gedient haben (BGE 138 II 105, BGE 143 II 233).

b) Gleiche Nutzung der Ersatzliegenschaft

10 Gleiche Nutzung der Ersatzliegenschaft liegt dann vor, wenn es sich bei der veräusserten und der neu erworbenen Liegenschaft um funktional identische Objekte handelt. Dies trifft für ein Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung, welche als Hauptwohnsitz des Steuerpflichtigen dienen, in der Regel zu. Für eine dauernde und ausschliessliche Selbstnutzung des Ersatzobjekts genügt es, wenn der Steuerpflichtige dort Wohnsitz genommen hat (BGE 143 II 233). Dies ist dann erfüllt, wenn er im Ersatzobjekt Aufenthalt genommen hat und in diesem Zeitpunkt die (nach aussen erkennbare) Absicht hatte, dauerhaft im Ersatzobjekt zu verbleiben und den Lebensmittelpunkt dorthin zu verlegen. Wenn der Steuerpflichtige nach einer Verbleibdauer von weniger als einem Jahr im Ersatzobjekt seinen Wohnsitz an einem anderen Ort begründet, ist abzuklären, ob beim Steuerpflichtigen ursprünglich eine Absicht des dauernden Verbleibens vorhanden war.

11 Ist die Ersatzliegenschaft ein Mehrfamilienhaus (mit einer selbstbewohnten und einer oder mehreren vermieteten Wohnungen) oder eine teilweise geschäftlich genutzte Liegenschaft im Privatvermögen (mit einer selbstbewohnten Wohnung und einem Gewerbelokal), wird die Grundstückgewinnsteuer insoweit aufgeschoben, als der Veräusserungserlös für die selbstgenutzte Wohnung verwendet wird (Entscheid Verwaltungsgericht Zürich, 19.11.1997, SR.97.00048).

12 Eine nachfolgende definitive Zweckentfremdung des Ersatzobjekts ist nicht schädlich für den Steueraufschub, sofern der Steuerpflichtige die dauernde und ausschliessliche Selbstnutzung durch eine Wohnsitznahme im Ersatzobjekt erfüllt hat und kein Rechtsmissbrauch vorliegt (vgl. Rz 4; BGE 143 II 233). Ein Rechtsmissbrauch liegt beispielsweise vor, wenn der Steuerpflichtige bereits bei Wohnsitznahme die Absicht hegte, das Ersatzobjekt in eine Ferienwohnung umzunutzen, zu vermieten oder das Ersatzobjekt allein aus spekulativen Motiven zu erwerben, um nach einer kurzen Besitzesdauer ein zweites Ersatzobjekt zu kaufen und so den Zwischengewinn abzuschöpfen.

c) Verwendung des Erlöses für die Ersatzliegenschaft

13 Der Erlös aus der Veräusserung der Wohnliegenschaft muss zum Erwerb oder zum Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft verwendet werden. Vorausgesetzt wird nicht, dass der tatsächlich erzielte Erlös reinvestiert wird, sondern es können auch andere eigene Mittel dazu eingesetzt werden (RB 1992 Nr. 48). Der Erlös muss für Anlagekosten des Ersatzobjekts verwendet werden (RB 2003 Nr. 103). Aufwendungen mit bloss werterhaltendem Charakter wie Unterhaltskosten können nicht berücksichtigt werden.

2\. Subjektive Voraussetzung

14 Die Ersatzbeschaffung ist durch den Veräusserer selbst vorzunehmen. Gleichgestellt ist der Erwerb von Miteigentum oder Gesamteigentum am Ersatzgrundstück durch in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten oder durch in rechtlich und tatsächlich ungetrennter eingetragener Partnerschaft lebende Partnerinnen oder Partner.

15 Wird ein selbstgenutztes Eigenheim durch eine Mehrheit von Mit- oder Gesamteigentümern gemeinsam veräussert, so wird zur Bestimmung des Anteils des gemeinsam zu besteuernden Grundstückgewinns, für welchen ein Steueraufschub erfolgt, die jeweilige Erlösverwendung der einzelnen Mit- oder Gesamteigentümer getrennt betrachtet.

3\. Örtliche Voraussetzung: Belegenheitsort des Ersatzgrundstücks im Kanton oder in der Schweiz

16 Voraussetzung für einen Steueraufschub ist, dass das Ersatzobjekt im Kanton oder in der Schweiz liegt.

4\. Zeitliche Voraussetzung: Ersatzbeschaffungsfrist

17 Der Ersatz muss in der Regel innerhalb von zwei Jahren nach der Veräusserung der ursprünglichen Liegenschaft erfolgen. Längere Fristen sind in Einzelfällen möglich, wenn der Steuerpflichtige die Umstände, die zur Verzögerung führen, nachweist und diese nicht von ihm zu verantworten sind.

18 Der Steueraufschub ist auch möglich, wenn der Ersatz vor der Veräusserung des ursprünglichen Objekts erfolgt. Voraussetzung dazu ist, dass zwischen dem Erwerb und der Veräusserung ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Dazu muss der Steuerpflichtige nachweisen, dass der Kauf oder die Erstellung des Ersatzobjekts im Hinblick auf die Veräusserung der ursprünglichen Liegenschaft erfolgt.

II. Steueraufschub bei Veräusserung des ursprünglichen Grundstücks

1\. Bei vollumfänglicher Reinvestition des Veräusserungserlöses in das Ersatzgrundstück

19 Wird der Veräusserungserlös vollumfänglich in das Ersatzgrundstück reinvestiert, ist der Steueraufschub vollständig.

Beispiel:

ursprüngliches Grundstück

Veräusserungserlös im Jahre 2016:

Fr. 1'500'000

Anlagekosten (Erwerbspreis im Jahre 2006
zuzüglich wertvermehrende Aufwendungen):

Fr. 1'000'000

Ersatzgrundstück

Erwerbspreis im Jahre 2016:

Fr. 1'880'000

Lösung:

Der gesamte Grundstückgewinn von (Fr. 1'500'000 ./. Fr. 1'000'000 =) Fr. 500'000
bleibt unbesteuert, weil die Grundstückgewinnsteuer vollumfänglich aufgeschoben wird.

Der aufgeschobene Grundstückgewinn sowie die massgebende Besitzesdauer sind durch eine anfechtbare Verfügung verbindlich festzulegen (vgl. Rz 30).

2\. Bei teilweiser Reinvestition des Veräusserungserlöses in das Ersatzgrundstück

20 Wird der Veräusserungserlös lediglich teilweise in das Ersatzgrundstück reinvestiert, so wird der Steueraufschub nur gewährt, soweit der Veräusserungserlös in das Ersatzgrundstück reinvestiert wird; der nicht reinvestierte Gewinn wird besteuert (sog. absolute Methode; RB 2003 Nr. 103; BGE 130 II 202).

a) Reinvestierter Betrag ist höher als Anlagekosten des ursprünglichen Grundstücks

21 Wird der Veräusserungserlös lediglich teilweise in das Ersatzgrundstück reinvestiert und übersteigt der Erwerbspreis des Ersatzgrundstücks die Anlagekosten der ursprünglichen Liegenschaft, findet ein partieller Steueraufschub statt.

Beispiel:

ursprüngliches Grundstück

Veräusserungserlös im Jahre 2016:

Fr. 1'500'000

Anlagekosten (Erwerbspreis im Jahre 2006 zuzüglich wertvermehrende Aufwendungen):

Fr. 1'000'000

Ersatzgrundstück

Erwerbspreis im Jahre 2016:

Fr. 1'320'000

Lösung:

realisierter Grundstückgewinn:

Fr. 1'500'000 ./. Fr. 1'320'000 = Fr. 180'000

Steuer (§ 225 Abs. 1 StG):

Fr. 61'400

Ermässigung bei 10 Jahren
Besitzesdauer (§ 225 Abs. 3 StG):

20%

geschuldeter Steuerbetrag:

Fr. 49'120

Steueraufschub:

Fr. 1'320'000 ./. Fr. 1'000'000 = Fr. 320'000

Neben dem realisierten Grundstückgewinn ist auch der aufgeschobene Grundstückgewinn durch eine anfechtbare Verfügung verbindlich festzulegen (vgl. Rz 30).

b) Reinvestierter Betrag ist tiefer als Anlagekosten des ursprünglichen Grundstücks

22 Wird der Veräusserungserlös lediglich teilweise in das Ersatzgrundstück reinvestiert und liegt der Erwerbspreis des Ersatzgrundstücks tiefer als die Anlagekosten der ursprünglichen Liegenschaft, findet kein Steueraufschub statt (vgl. RB 2003 Nr. 103; BGE 130 II 202).

Beispiel:

ursprüngliches Grundstück

Veräusserungserlös im Jahre 2016:

Fr. 1'500'000

Anlagekosten (Erwerbspreis im Jahre 2006
zuzüglich wertvermehrende Aufwendungen):

Fr. 1'000'000

Ersatzgrundstück

Erwerbspreis im Jahre 2016:

Fr.   870'000

Lösung:

Der gesamte Grundstückgewinn von (Fr. 1'500'000 ./. Fr. 1'000'000 =) Fr. 500'000
unterliegt der Grundstückgewinnsteuer.

III. Steuerfolgen bei Veräusserung des Ersatzgrundstücks

1\. Ersatzgrundstück im Kanton Zürich

23 Wird ein innerkantonales Ersatzgrundstück veräussert, besteuert die Zuzugsgemeinde den auf beiden Grundstücken aufgelaufenen Gewinn gesamthaft, sofern nicht erneut eine Ersatzbeschaffung vorgenommen wird. Dieses Besteuerungsrecht steht der Zuzugsgemeinde auch zu, falls das Ersatzgrundstück innerhalb von fünf Jahren seit der Handänderung am ursprünglichen Grundstück veräussert wird oder es sich beim ursprünglichen Grundstück um ein ausserkantonales Grundstück handelt (vgl. Rz 4 und Rz 27). Das Recht, die Grundstückgewinnsteuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Handänderung am Ersatzgrundstück stattfand (§ 215 Abs. 1 Satz 1). Zinsen werden ab dem 91. Tag nach der Handänderung am Ersatzgrundstück erhoben (§ 71 Abs. 1 Satz 2 VO StG).

24 Für die Berechnung des Grundstückgewinns sind die Anlagekosten der Ersatzliegenschaft um den aufgeschobenen Gewinn zu vermindern. Zur Bestimmung der massgebenden Besitzesdauer ist auf den Erwerb des ursprünglichen Grundstücks abzustellen (§ 219 Abs. 4 StG). Die rechtskräftige Verfügung der Wegzugsgemeinde über den aufgeschobenen Gewinn ist für die Zuzugsgemeinde verbindlich (vgl. BGE 137 II 419). Bei einer massgebenden Besitzesdauer von mehr als zwanzig Jahren wird bei Anwendung von § 220 Abs. 2 StG der anlässlich der letzten Handänderung von der Wegzugsgemeinde verbindlich festgelegte, aufgeschobene Gewinn mitbesteuert, falls diese Handänderung nicht mehr als zwanzig Jahre vor Veräusserung der heutigen Ersatzliegenschaft erfolgte.

25 Ein Nachbesteuerungsrecht der Wegzugsgemeinde besteht nicht; es wird keine Steuerausscheidung mit der Wegzugsgemeinde vorgenommen (§ 219 Abs. 5 StG).

Beispiel:

ursprüngliches Grundstück

Veräusserungserlös im Jahre 2016:

Fr. 1'500'000

Anlagekosten (Erwerbspreis im Jahre 2006
zuzüglich wertvermehrende Aufwendungen):

Fr. 1'000'000

Ersatzgrundstück

Erwerbspreis im Jahre 2016:

Fr. 1'880'000

Annahme: Das Ersatzgrundstück wird im Jahre 2024 veräussert (ohne erneute Ersatzbeschaffung). Veräusserungserlös: Fr. 2'180'000.

Lösung:

Die Gemeinde am Lageort des Ersatzgrundstücks besteuert den Grundstückgewinn gesamthaft:

Auf ursprünglichem Grundstück
aufgeschobener Gewinn:

Fr. 500'000

Berechnung verminderte Anlagekosten:

Fr. 1'880'000 ./. Fr. 500'000 = Fr. 1'380'000

steuerbarer Grundstückgewinn:

Fr. 2›180'000 ./. Fr. 1›380'000 = Fr. 800'000

Steuer (§ 225 Abs. 1 StG):

Fr. 309'400

Ermässigung bei Besitzesdauer
von 18 Jahren (§ 225 Abs. 3 StG):

44%

geschuldeter Steuerbetrag:

Fr. 173'264

26 Wird ein innerkantonales Ersatzgrundstück veräussert und wird der Erlös nur teilweise in ein weiteres Ersatzgrundstück reinvestiert, besteuert die Gemeinde am Lageort des veräusserten Ersatzgrundstücks denjenigen Anteil am gesamthaft auf dem Ersatzgrundstück aufgelaufenen Grundstückgewinn, der nicht weiter in einem Ersatzgrundstück gebunden ist (vgl. Rz 20).

Beispiel:

ursprüngliches Grundstück

Veräusserungserlös im Jahre 2016:

Fr. 1'500'000

Anlagekosten (Erwerbspreis im Jahre 2006
zuzüglich wertvermehrende Aufwendungen):

Fr. 1'000'000

Ersatzgrundstück

Erwerbspreis im Jahre 2016:

Fr. 1'880'000

Annahme: Das Ersatzgrundstück wird im Jahre 2019 für Fr. 2'280'000 veräussert. Vom Veräusserungserlös werden Fr. 2'100'000 in ein neues Ersatzgrundstück reinvestiert.

Lösung:

Die Gemeinde am Lageort des ersten Ersatzgrundstücks veranlagt die Grundstückgewinnsteuer für den nicht weiterhin in einem Ersatzgrundstück gebundenen Grundstückgewinn:

Auf ursprünglichem Grundstück
aufgeschobener Gewinn:

Fr. 500'000

Berechnung verminderte Anlagekosten:

Fr. 1'880'000 ./. Fr. 500'000 = Fr. 1›380'000

realisierter Grundstückgewinn:

Fr. 2'280'000 ./. Fr. 2'100'000 = Fr. 180'000

Steuer (§ 225 Abs. 1 StG):

Fr. 61'400

Ermässigung bei 13 Jahren
Besitzesdauer (§ 225 Abs. 3 StG):

29%

geschuldeter Steuerbetrag:

Fr. 43'594

Steueraufschub:

Fr. 2'100'000 ./. Fr. 1'380'000 = Fr. 720'000

Neben dem realisierten Grundstückgewinn ist auch der aufgeschobene Grundstückgewinn durch eine anfechtbare Verfügung verbindlich festzulegen (vgl. Rz 30).

2\. Ausserkantonales Ersatzgrundstück

27 Wird ein ausserkantonales Ersatzgrundstück veräussert, so steht das Recht zur Besteuerung des aufgeschobenen Grundstückgewinns bei Wegfall des Steueraufschubs nicht der Wegzugsgemeinde, sondern dem Zuzugskanton zu (vgl. Entscheid BGr, 19. Dezember 2012, 2C\_337/2012; sog. Einheitsmethode). Dies gilt auch, wenn das Ersatzgrundstück innerhalb von von fünf Jahren seit der Handänderung am ursprünglichen Grundstück veräussert wird (vgl. Entscheid BGr vom 28. September 2017, 2C\_70/2017). § 226a Abs. 2 und 3 StG kommen daher aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zur Anwendung.

IV. Verfahren

28 Der Aufschub der Grundstückgewinnsteuer zufolge Ersatzbeschaffung muss vom Veräusserer beantragt werden, bevor die Grundstückgewinnsteuer rechtskräftig veranlagt ist.

29 Das Steuererklärungsverfahren für die Grundstückgewinnsteuer wird auch bei Begehren um Ersatzbeschaffung durchgeführt.

30 Sind die Voraussetzungen von § 216 Abs. 3 lit. i StG für den Aufschub der Grundstückgewinnsteuer erfüllt, wird durch die Gemeinde der aufgeschobene Grundstückgewinn und (bei teilweiser Reinvestition) der realisierte Grundstückgewinn sowie die massgebende Besitzesdauer in einer anfechtbaren Verfügung verbindlich festgelegt. In der Verfügung sind zudem aufzuführen: Veräusserungserlös, Anlagekosten, reinvestierter Betrag, Tag der Veräusserung des ursprünglichen Grundstücks, Tag des Erwerbs des ursprünglichen Grundstücks oder Tag, ab welchem die massgebende Besitzesdauer läuft sowie Ort (Gemeinde) des Ersatzobjekts. Im Dispositiv der Verfügung hält die Gemeinde fest, dass gestützt auf § 216 Abs. 3 lit. i bzw. § 226a Abs. 1 StG keine oder nur ein Teil der Grundstückgewinnsteuer erhoben wird.

31 Ist im Zeitpunkt der Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer noch kein Ersatzgrundstück erworben worden oder sind die Voraussetzungen für den Steueraufschub aus anderen Gründen nicht zweifelsfrei gegeben, kann die Grundstückgewinnsteuer erhoben und später nach Kauf des Ersatzobjekts im Revisionsverfahren zurückerstattet werden. Die Steuerbehörde weist den Steuerpflichtigen in der Verfügung auf sein Recht hin, gestützt auf § 155 StG die Revision der Grundsteuerveranlagung zu verlangen, wenn er innert angemessener Frist ein Ersatzgrundstück erwirbt. Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit der Ersatzbeschaffung zu stellen (§ 156 StG).

32 Wenn erst konkrete Hinweise für den Erwerb eines Ersatzobjekts und die Wohnsitznahme im Ersatzobjekt bestehen, kann die Gemeinde mit der Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer zuwarten, bis die Investition in das Ersatzobjekt und die Wohnsitznahme im Ersatzobjekt erfolgt sind.

V. Meldepflicht

33 Die Steuerbehörde der Wegzugsgemeinde meldet der zürcherischen Zuzugsgemeinde (bei Ersatzbeschaffung im Kanton) bzw. der zuständigen Veranlagungsbehörde des Zuzugskantons (bei Ersatzbeschaffung in der Schweiz; Art. 5 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrates vom 9. März 2001 über die Anwendung des Steuerharmonisierungsgesetzes im interkantonalen Verhältnis; SR 642.141), dass ein Aufschub der Grundstückgewinnsteuer infolge Ersatzbeschaffung gewährt worden ist. Der Meldung ist eine Kopie der Verfügung beizulegen. Die durch eine rechtskräftige Verfügung festgelegten Faktoren sind auch für die Zuzugsgemeinde verbindlich.

C. Schlussbestimmungen

34 Dieses Rundschreiben ersetzt das Rundschreiben der Finanzdirektion an die Gemeinden über den Aufschub der Grundstückgewinnsteuer bei Ersatzbeschaffung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft (§ 216 Abs. 3 lit. i und § 226a StG) vom 31. März 2014 mit sofortiger Wirkung.

- [Download Rundschreiben der Finanzdirektion an die Gemeinden über den Aufschub der Grundstückgewinnsteuer bei Ersatzbeschaffung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft (§ 216 Abs. 3 lit. i und § 226a StG) PDF | 9 Seiten | Deutsch | 132 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-216-3/zstb-nr-216-3.pdf)

Rundschreiben vom 31. März 2014:

- [Download Rundschreiben der Finanzdirektion an die Gemeinden über den Aufschub der Grundstückgewinnsteuer bei Ersatzbeschaffung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft (§ 216 Abs. 3 lit. i und § 226a StG) PDF | 18 Seiten | Deutsch | 97 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-216-3/zstb-nr-216-3_rundschreiben-vom-31_maerz_2014.pdf)

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

145. Weisung der Finanzdirektion über die Koordination von Einkommens- bzw. Gewinnsteuereinschätzungen und Grundsteuereinschätzungen für Liegenschaften des Geschäftsvermögens und von juristischen Personen

# ZStB 221.1: Weisung der Finanzdirektion über die Koordination von Einkommens- bzw. Gewinnsteuereinschätzungen und Grundsteuereinschätzungen für Liegenschaften des Geschäftsvermögens und von juristischen Personen
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-221-1.html
Thema: Grundstückgewinnsteuer
Dokument vom: 20. Februar 2019
Gültig ab: 1. Januar 2019
Publikationsdatum Webseite: 2026-01-21
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- [A. Einleitung](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-221-1.html#32083766)
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- [C. Ersatzbeschaffung](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-221-1.html#767814853)
- [D. Umstrukturierungen](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-221-1.html#2126918586)
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Thema

Grundstückgewinnsteuer

Titel

Weisung der Finanzdirektion über die Koordination von Einkommens- bzw. Gewinnsteuereinschätzungen und Grundsteuereinschätzungen für Liegenschaften des Geschäftsvermögens und von juristischen Personen

Erlassdatum

20\. Februar 2019

Gültig ab

1\. Januar 2019

ZStB-Nummer

221.1

Nummer alt

37/554

A. Einleitung

1 Nach § 221 Abs. 2 StG können natürliche und juristische Personen, welche mit Liegenschaften handeln, bei der Grundstückgewinnsteuer weitere mit der Liegenschaft zusammenhängende Aufwendungen geltend machen, soweit sie auf deren Berücksichtigung bei der Einkommens- oder Gewinnsteuer ausdrücklich verzichtet haben.

2 Gemäss §§ 28 und 68 StG, Art. 8 Abs. 4 StHG und Art 24 Abs. 4 und 4bis StHG können unter gewissen Voraussetzungen beim Ersatz von Gegenständen des betriebsnotwendigen Anlagevermögens die stillen Reserven auf ein Ersatzobjekt übertragen werden. Aufgrund von Art. 12 Abs. 4 lit. a StHG (i.V.m. Art. 8 Abs. 4 StHG) und § 216 Abs. 3 lit. g StG wird die Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben bei vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines zum betriebsnotwendigen Anlagevermögen gehörenden Grundstücks, soweit der Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb oder zur Verbesserung eines zum betriebsnotwendigen Anlagevermögen gehörenden Ersatzgrundstücks in der Schweiz verwendet wird.

Das Bundesgericht hat mit Entscheid vom 19. Dezember 2012 (2C\_337/2012) festgehalten, dass bei ausserkantonalen Ersatzbeschaffungen das Recht zur Besteuerung des aufgrund des Steueraufschubs im Wegzugskanton aufgeschobenen Grundstückgewinns bei Wegfall des Steueraufschubs grundsätzlich dem Zuzugskanton zukommt (sog. Einheitsmethode). Mit Entscheid vom 28. September 2017 (2C\_70/2017) hat das Bundesgericht zudem klargestellt, dass die Einheitsmethode auch bei einer reinvestitionsnahen Veräusserung des Ersatzobjekts zur Anwendung gelangt. Vorbehalten bleibt einzig ein Rechtsmissbrauch. Diese Rechtsprechung ist auch bei Ersatzbeschaffungen von Geschäftsliegenschaften anzuwenden. Aufgrund der allgemeinen Anwendung der Einheitsmethode im interkantonalen Bereich kommt auch bei interkommunalen Ersatzbeschaffungen das Recht zur Besteuerung des aufgeschobenen Grundstückgewinns bei Wegfall des Steueraufschubs grundsätzlich der Zuzugsgemeinde zu.

3 Gemäss Art. 12 Abs. 4 lit. a StHG sind die bei der Einkommens- und Gewinnsteuer steuerneutralen Umstrukturierungen bei der Grundstückgewinnsteuer als steueraufschiebende Veräusserungen zu behandeln. Dementsprechend sieht § 216 Abs. 3 lit. d StG vor, dass die Grundstückgewinnsteuer bei Umstrukturierungen im Sinne der §§ 19 Abs. 1 sowie 67 Abs. 1 und 3 StG aufgeschoben wird. Weiter wird in § 216 Abs. 3 lit. d StG die nachträgliche Erhebung der Grundstückgewinnsteuer im Nachsteuerverfahren in den Fällen gemäss §§ 19 Abs. 2 und 67 Abs. 2 und 4 StG vorbehalten.

4 Aufgrund der am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Änderung des Steuergesetzes vom 23. Oktober 2017 können nach dem neuen § 224 a StG Geschäftsverluste sowohl im innerkantonalen wie auch im interkantonalen Verhältnis grundsätzlich mit Grundstückgewinnen verrechnet werden. Diese Regelung ist auf Handänderungen an Grundstücken anwendbar, welche ab dem 1. Januar 2019 vollzogen werden. Für frühere Handänderungen ist eine Anrechnung von Geschäftsverlusten bei der Grundstückgewinnsteuer nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur unter gewissen Umständen im interkantonalen Verhältnis möglich (BGr, 7. Oktober 2011, 2C\_747/2010; BGE 139 II 373).

5 Der Erlass dieser Weisung erfolgt gestützt auf § 110 StG und bezweckt die Vermeidung von Besteuerungskonflikten zwischen Einkommens- und Gewinnsteuer einerseits und der Grundstückgewinnsteuer andererseits sowie die einheitliche Behandlung der Ersatzbeschaffung.

B. Aufwendungen von Liegenschaftenhändlern

I. Gesetzliche Grundlagen

6 «§ 221. Als Aufwendungen sind anrechenbar:

1 ...

2 Natürliche und juristische Personen, welche mit Liegenschaften handeln, können weitere mit der Liegenschaft zusammenhängende Aufwendungen geltend machen, soweit sie auf deren Berücksichtigung bei der Einkommens- oder Gewinnsteuer ausdrücklich verzichtet haben.»

II. Weitere Aufwendungen im Sinn von § 221 Abs. 2

7 Als weitere Aufwendungen im Sinne von § 221 Abs. 2 StG gelten nur solche, welche im Zusammenhang mit der Liegenschaft stehen und bei der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer abzugsfähig sind, insbesondere

- Landkreditzinsen, Hypothekarzinsen und andere Schuldzinsen, soweit ein Zusammenhang mit der Liegenschaft besteht;
- werterhaltende Aufwendungen;
- Verwaltungs- und Vertriebsaufwand;
- mit der Liegenschaft zusammenhängende Steuern der juristischen Person wie Grundstückgewinnsteuer oder anteilige direkte Bundessteuer.

8 Solche Aufwendungen können nur von steuerpflichtigen natürlichen Personen geltend gemacht werden, deren Gewinne aus dem Verkauf von Liegenschaften bei der direkten Bundessteuer als Einkommen besteuert werden, sowie von juristischen Personen, welche gewerbsmässig mit Liegenschaften handeln.

9 Schuldzinsen, denen wirtschaftlich der Charakter von Eigenkapitalzinsen zukommt, gelten nicht als weitere Aufwendungen im Sinne von § 221 Abs. 2 StG.

III. Nachweis der Aufwendungen

10 Der Nachweis, dass die Aufwendungen gemäss § 221 Abs. 2 StG bei der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer nicht abgezogen worden sind, obliegt der steuerpflichtigen natürlichen oder juristischen Person. Dieser Nachweis setzt in der Regel für jede Liegenschaft detaillierte Aufstellungen mit ausdrücklicher Bezeichnung der Aufwendungen, welche bei der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer aktiviert oder auf eine andere Weise nicht geltend gemacht werden, sowie allfälliger Abschreibungen voraus.

11 Diese Aufstellungen sind den Steuererklärungen für Staats- und Gemeindesteuern beizulegen und bilden Bestandteil der Einschätzung der betreffenden Steuerjahre.

C. Ersatzbeschaffung

I. Begriff

12 Eine Ersatzbeschaffung liegt vor, wenn eine Unternehmung Vermögensgegenstände veräussert, welche für die betriebliche Leistungserstellung notwendig sind und daher von der Unternehmung ersetzt werden müssen.

II. Gesetzliche Grundlagen

1\. Einkommenssteuer

13 § 28 Abs. 1 StG: «Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens ersetzt, können die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbenen Anlagegüter übertragen werden, wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind und sich in der Schweiz befinden. Vorbehalten bleibt die Besteuerung beim Ersatz von Liegenschaften durch Gegenstände des beweglichen Vermögens.»

§ 28 Abs. 2 StG: «Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, kann im Umfang der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Diese Rückstellung ist innert angemessener Frist zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zugunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen.»

§ 28 Abs. 3 StG: «Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar dient; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensteile, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen.»

2\. Gewinnsteuer

14 § 68 Abs. 1 StG: «Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens ersetzt, können die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbenen Anlagegüter übertragen werden, wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind und sich in der Schweiz befinden. Vorbehalten bleibt die Besteuerung beim Ersatz von Liegenschaften durch Gegenstände des beweglichen Vermögens.»

§ 68 Abs. 2 StG: «Beim Ersatz von Beteiligungen können die stillen Reserven auf eine neue Beteiligung übertragen werden, sofern die veräusserte Beteiligung mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals oder mindestens 10 Prozent des Gewinns und der Reserven der anderen Gesellschaft ausmacht und diese Beteiligung während mindestens eines Jahres im Besitze der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war.»

§ 68 Abs. 3 StG: «Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, kann im Umfang der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Diese Rückstellung ist innert angemessener Frist zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zu Gunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen.»

§ 68 Abs. 4 StG: «Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar dient; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensobjekte, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen."

3\. Grundstückgewinnsteuer

15 § 216 Abs. 3 StG: «Die Grundstückgewinnsteuer wird aufgeschoben bei:

g. vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines zum betriebsnotwendigen Anlagevermögen gehörenden Grundstücks, soweit der Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb oder zur Verbesserung eines zum betriebsnotwendigen Anlagevermögen gehörenden Ersatzgrundstücks im Kanton verwendet wird,»

§ 226a Abs. 1 StG: «Bei Ersatzbeschaffung im Sinn von § 216 Abs. 3 lit. g - i in einem andern Kanton wird die Grundstückgewinnsteuer in gleicher Weise aufgeschoben, wie wenn das Ersatzgrundstück im Kanton liegen würde.»

16 Art. 12 Abs. 4 StHG sieht vor, dass die Grundstückgewinnsteuer auf Grundstücken des Geschäftsvermögens in den in Art. 8 Abs. 4 StHG geregelten Fällen aufzuschieben ist. Art. 8 Abs. 4 StHG lautet wie folgt: «Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens ersetzt, so können die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbenen Anlagegüter übertragen werden, wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind und sich in der Schweiz befinden. Vorbehalten bleibt die Besteuerung beim Ersatz von Liegenschaften durch Gegenstände des beweglichen Vermögens.»

III. Steuerliche Behandlung der Ersatzbeschaffung

17 Das Vorliegen einer Ersatzbeschaffung führt bei der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer zur steuerneutralen Übertragung der stillen Reserven auf das Ersatzobjekt und bei der Grundstückgewinnsteuer zu einem Steueraufschub im Zeitpunkt der Veräusserung des ursprünglichen Objekts.

IV. Voraussetzungen für die Steuerneutralität der Ersatzbeschaffung

1\. Gesetzliche Voraussetzungen

a) Betriebsnotwendiges Anlagevermögen

18 Das ausscheidende und das Ersatzobjekt müssen Bestandteil des betriebsnotwendigen Anlagevermögens sein, d.h. die Liegenschaften müssen unmittelbar der Leistungserstellung des Betriebes dienen und nicht ohne Beeinträchtigung des betrieblichen Leistungserstellungsprozesses veräussert werden können.

b) Funktion des Ersatzobjekts

19 Es ist nicht erforderlich, dass das Ersatzobjekt die gleiche technische oder wirtschaftliche Funktion wie die veräusserte Liegenschaft erfüllt und dem gleichen Betriebszweig dient.

20 Eine steuerneutrale bzw. steueraufschiebende Ersatzbeschaffung ist jedoch ausgeschlossen, wenn Liegenschaften durch Gegenstände des beweglichen Anlagevermögens ersetzt werden.

c) Ersatzbeschaffung in der Schweiz

21 Die Steuerneutralität bzw. der Steueraufschub gilt nur für Ersatzbeschaffungen in der Schweiz.

d) Verbuchung des Buchgewinns

22 Der Buchgewinn muss einer Ersatzbeschaffungsrücklage gutgeschrieben werden, wenn er nicht im Geschäftsjahr, in welchem er durch Verkauf des ursprünglichen Objekts angefallen ist, zur Abschreibung des Ersatzobjekts verwendet werden kann. Andernfalls muss sich der Steuerpflichtige nach dem Grundsatz der Massgeblichkeit der Handelsbilanz auf die Realisation behaften lassen.

23 Der Saldo der Ersatzbeschaffungsrücklage wird passiviert und steuerlich weder als Einkommen bzw. Gewinn noch als Vermögen bzw. Kapital erfasst. Die Rücklage ist erfolgswirksam aufzulösen, wenn keine Ersatzbeschaffung erfolgt.

e) Ersatz innert angemessener Frist

24 Der Ersatz muss in der Regel innerhalb von zwei Jahren nach der Veräusserung der ursprünglichen Liegenschaft erfolgen. Längere Fristen sind in Einzelfällen möglich, wenn der Steuerpflichtige die Umstände, die zur Verzögerung führen, nachweist und diese nicht von ihm zu verantworten sind.

25 Die Steuerneutralität ist auch möglich, wenn der Ersatz vor dem Verkauf des ursprünglichen Objekts erfolgt. Voraussetzung dazu ist, dass zwischen dem Erwerb und der Veräusserung ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Dazu muss der Steuerpflichtige nachweisen, dass der Kauf oder die Erstellung des Ersatzobjekts im Hinblick auf den Verkauf der zu ersetzenden Liegenschaft erfolgt.

2\. Weitere Voraussetzungen

26 Neben den ausdrücklich im Gesetz genannten Voraussetzungen kann eine Ersatzbeschaffung nur unter den folgenden weiteren Voraussetzungen steuerneutral abgewickelt werden:

a) Ersatz in der gleichen Unternehmung

27 Die Ersatzbeschaffung muss durch die gleiche steuerpflichtige natürliche oder juristische Person erfolgen, welche das ursprüngliche Objekt veräussert hat. Bei einer Ersatzbeschaffung in einer anderen Gesellschaft des Konzerns können die stillen Reserven nicht steuerneutral auf das Ersatzobjekt übertragen werden.

b) Erfolgsneutrale Verbuchung

28 Die Steuerneutralität der Ersatzbeschaffung setzt eine im Ergebnis erfolgsneutrale Verbuchung voraus. Bei einem erfolgswirksamen Ausweis des Buchgewinns, welcher aus dem Verkauf des ursprünglichen Objekts erzielt worden ist, ohne gleichzeitige Abschreibung des Ersatzobjekts auf den ursprünglichen Buchwert, muss sich der Steuerpflichtige auf die Handelsbilanz behaften lassen und kann sich nicht durch eine entsprechende Korrektur in der Steuererklärung auf eine steuerneutrale Ersatzbeschaffung berufen.

29 Die blosse Gutschrift des Verkaufserlöses auf dem Aktivkonto ohne Ausbuchung des entstandenen Buchgewinns führt steuerlich ebenfalls zur Realisation der stillen Reserven.

c) Umfang der Steuerneutralität

- Allgemeines

30 Die stillen Reserven auf dem auszuscheidenden Objekt werden nicht vollständig auf das Ersatzobjekt übertragen, wenn der Anschaffungswert des Ersatzobjekts unter dem Verkaufserlös des ursprünglichen Objekts liegt. Der aus dem Verkauf des ursprünglichen Objekts erzielte Buchgewinn ist steuerbar, soweit er nicht zur Abschreibung des Ersatzobjekts auf den seinerzeitigen Buchwert vor dem Ersatz verwendet wird. Dabei spielt es keine Rolle, aus welchem Grund der Kaufpreis des Ersatzobjekts unter dem Verkaufserlös des ursprünglichen Objekts liegt.

31 Eine Teilrealisation findet ferner statt, wenn eine Liegenschaft nicht vollständig betrieblich genutzt wird. Die stillen Reserven auf dem betrieblich genutzten Teil sind gebunden und können steuerneutral übertragen werden, diejenigen auf dem nicht betrieblich genutzten Teil gelten jedoch als realisiert. Eine physische Trennung in einen betriebsnotwendigen und betriebsfremden Teil ist jedoch nicht notwendig.

- Grundstückgewinnsteuer

32 Liegt der reinvestierte Betrag über dem Anlagewert des ursprünglichen Objekts, gilt die Differenz zwischen Verkaufserlös des ursprünglichen Objekts und dem tieferen Erwerbspreis des Ersatzobjekts als realisiert und unterliegt der Grundstückgewinnsteuer.

33 Liegt der reinvestierte Betrag unter dem Anlagewert des ursprünglichen Objekts, wird der gesamte Grundstückgewinn gemäss § 219 Abs. 1 StG, wie er im Falle einer endgültigen Veräusserung zu erfassen wäre, besteuert.

34 Übersteigt der Erwerbspreis des Ersatzobjekts den Verkaufserlös des ursprünglichen Objekts, wird der Veräusserungserlös vollumfänglich in das Ersatzgrundstück reinvestiert. Der Steueraufschub ist vollständig.

- Einkommens- bzw. Gewinnsteuer

35 Für die Einkommens- bzw. Gewinnsteuer gemäss §§ 18 Abs. 5 und 64 Abs. 3 StG wird grundsätzlich auf den grundstückgewinnsteuerlich massgebenden Anlagewert abgestellt. Vorbehalten bleiben dessen nachgewiesene Unrichtigkeit sowie die Fälle, in denen für die Grundstückgewinnsteuer der Verkehrswert vor 20 Jahren zur Anrechnung gelangt. Liegt der Erwerbspreis des Ersatzobjekts unter dem Anlagewert des ursprünglichen Objekts, wird die Differenz als Einkommen bzw. Gewinn besteuert, maximal aber der Betrag, welcher beim endgültigen Verkauf des ursprünglichen Objekts zu erfassen wäre. Vgl. dazu Beispiel im Anhang I.

d) Zwang

36 Das StG verlangt weder einen äusseren noch einen innerbetrieblichen Zwang als Voraussetzung für die Steuerneutralität. Damit wird der Steueraufschub auch bei freiwilliger Ersatzbeschaffung gewährt. Der äussere Zwang (Brand, Enteignung, etc.) zum Ersatz stellt aber ein wichtiges Indiz dar, dass eine Ersatzbeschaffung steuerneutral vorgenommen werden kann.

e) Gleichbehandlung bei direkter Bundes- und Staatssteuer

37 Für die Steuerpflichtigen besteht kein Wahlrecht, die Steuerneutralität der Ersatzbeschaffung nur bei der direkten Bundessteuer, nicht aber bei der Staatssteuer geltend zu machen.

V. Grundsteuerfolgen bei Veräusserung des Ersatzgrundstücks

Vgl. dazu auch das Rundschreiben der Finanzdirektion an die Gemeinden über den Aufschub der Grundstückgewinnsteuer bei Ersatzbeschaffung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft.

1\. Ersatzgrundstück im Kanton Zürich

38 Wird ein im Kanton Zürich gelegenes Ersatzgrundstück veräussert, besteuert die Zuzugsgemeinde den auf beiden Grundstücken aufgelaufenen Gewinn gesamthaft, sofern nicht erneut eine Ersatzbeschaffung vorgenommen wird. Dieses Besteuerungsrecht steht der Zuzugsgemeinde auch zu, falls das Ersatzgrundstück innerhalb von fünf Jahren seit der Handänderung am ursprünglichen Grundstück aus dem betriebsnotwendigen Anlagevermögen ausscheidet oder veräussert wird oder es sich beim ursprünglichen Grundstück um ein ausserkantonales Grundstück handelt. Das Recht, die Grundstückgewinnsteuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Handänderung am Ersatzgrundstück stattfand (§ 215 Abs. 1 Satz 1). Zinsen werden ab dem 91. Tag nach der Handänderung am Ersatzgrundstück erhoben (§ 71 Abs. 1 Satz 2 VO StG).

39 Für die Berechnung des Grundstückgewinns sind die Anlagekosten der Ersatzliegenschaft um den aufgeschobenen Gewinn zu vermindern. Zur Bestimmung der massgebenden Besitzesdauer ist auf den Erwerb des ursprünglichen Grundstücks abzustellen (§ 219 Abs. 4 StG). Die rechtskräftige Verfügung der Wegzugsgemeinde oder des Wegzugskantons über den aufgeschobenen Grundstückgewinn ist für die Zuzugsgemeinde grundsätzlich verbindlich (vgl. BGE 137 II 419). Liegt keine solche Verfügung vor, weil der Wegzugskanton Grundstückgewinne im Geschäftsvermögen nicht mit der Grundstückgewinnsteuer, sondern mit der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer erfasst, ermittelt das kantonale Steueramt die Höhe des aufgeschobenen Grundstückgewinns (Differenz zwischen Veräusserungserlös und Anlagekosten des ursprünglichen Grundstücks) und teilt diesen der Zuzugsgemeinde mit. Die Differenz zwischen Anlagekosten und damaligem Buchwert (Gewinn- bzw. Einkommenssteuerwert) des ursprünglichen Grundstücks (so genannte wieder eingebrachte Abschreibungen) unterliegt der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer im Kanton Zürich.

Bei einer massgebenden Besitzesdauer von mehr als zwanzig Jahren wird bei Anwendung von § 220 Abs. 2 StG der anlässlich der letzten Handänderung aufgeschobene Gewinn mitbesteuert, falls diese Handänderung nicht mehr als zwanzig Jahre vor Veräusserung der heutigen Ersatzliegenschaft erfolgte.

40 Ein Nachbesteuerungsrecht der Wegzugsgemeinde besteht nicht; es wird keine Steuerausscheidung mit der Wegzugsgemeinde vorgenommen (§ 219 Abs. 5 StG).

2\. Ersatzgrundstück ausserhalb des Kantons Zürich

41 Wird ein ausserkantonales Ersatzgrundstück veräussert, so steht das Recht zur Besteuerung des aufgeschobenen Grundstückgewinns bei Wegfall des Steueraufschubs nicht der Wegzugsgemeinde, sondern dem Zuzugskanton zu (vgl. Entscheid BGr, 19. Dezember 2012, 2C\_337/2012; sog. Einheitsmethode). Dies gilt auch, wenn das Ersatzgrundstück innerhalb von fünf Jahren seit der Handänderung am ursprünglichen Grundstück veräussert wird (vgl. Entscheid BGr vom 28. September 2017, 2C\_70/2017).

VI. Verfahren

42 Vom Begehren um steuerneutrale Ersatzbeschaffung erhält entweder die Standortgemeinde des ursprünglichen Objekts mit der Steuererklärung aufgrund des Verkaufs des ursprünglichen Objekts Kenntnis, oder es wird ein Gesuch um einen rechtsverbindlichen Vorbescheid an das kantonale oder an das Gemeindesteueramt eingereicht. Zur Vermeidung von Besteuerungskonflikten zwischen Einkommens- bzw. Gewinnsteuer und Grundstückgewinnsteuer bei Objekten des Geschäftsvermögens oder von juristischen Personen werden die Zuständigkeiten des kantonalen Steueramtes und der Gemeindesteuerämter wie folgt festgelegt:

43

- Der Steuerkommissär des kantonalen Steueramtes entscheidet im Einvernehmen mit der Gemeinde für die Staatssteuer verbindlich, ob eine Ersatzbeschaffung steuerneutral durchgeführt werden kann. Die Gemeinde schliesst sich dem Entscheid für die Grundstückgewinnsteuer an.

44

- Das Steuererklärungsverfahren für die Grundstückgewinnsteuer wird auch bei Begehren um Ersatzbeschaffung durchgeführt.

45

- Sind die Voraussetzungen von § 216 Abs. 3 lit. g StG für den Aufschub der Grundstückgewinnsteuer erfüllt, wird durch die Gemeinde der aufgeschobene Grundstückgewinn und (bei teilweiser Reinvestition) der realisierte Grundstückgewinn sowie die massgebende Besitzesdauer in einer anfechtbaren Verfügung verbindlich festgelegt. In der Verfügung sind zudem aufzuführen: Veräusserungserlös, Anlagekosten, reinvestierter Betrag, Tag der Veräusserung des ursprünglichen Grundstücks, Tag des Erwerbs des ursprünglichen Grundstücks oder Tag, ab welchem die massgebende Besitzesdauer läuft sowie Ort (Gemeinde und Kanton) des Ersatzobjekts. Im Dispositiv der Verfügung hält die Gemeinde fest, dass gestützt auf § 216 Abs. 3 lit. g StG keine oder nur ein Teil der Grundstückgewinnsteuer erhoben wird. Befindet sich das Ersatzgrundstück in einem Kanton, der Grundstückgewinne auf Liegenschaften des Geschäftsvermögens nicht mit der Grundstückgewinnsteuer, sondern der Einkommens- oder Gewinnsteuer erfasst, kann die Gemeinde bei einem vollständigen Steueraufschub auch auf die Festlegung des aufgeschobenen Gewinns verzichten.

46

- Ist im Zeitpunkt der Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer noch kein Ersatzgrundstück erworben worden oder sind die Voraussetzungen für den Steueraufschub aus anderen Gründen nicht zweifelsfrei gegeben, kann die Grundstückgewinnsteuer erhoben und später nach Kauf des Ersatzobjekts im Revisionsverfahren zurückerstattet werden. Die Steuerbehörde weist die Steuerpflichtige in der Verfügung auf ihr Recht hin, gestützt auf § 155 StG die Revision der Grundsteuerveranlagung zu verlangen, wenn sie innert angemessener Frist ein Ersatzgrundstück erwirbt. Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit der Ersatzbeschaffung zu stellen (§ 156 StG).

47

- Wenn erst konkrete Hinweise für den Erwerb eines Ersatzobjekts bestehen, kann die Gemeinde mit der Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer zuwarten, bis die Investition in das Ersatzobjekt erfolgt ist.

48

- Die vom Gemeindesteueramt ermittelten detaillierten Anlagekosten sind dem kantonalen Steueramt zu melden. Sie sind grundsätzlich für die Abgrenzung Grundstückgewinnsteuer/Einkommens- bzw. Gewinnsteuer verbindlich. Vorbehalten bleiben die nachgewiesene Unrichtigkeit dieser Anlagekosten sowie Fälle, in denen für die Grundstückgewinnsteuer der Verkehrswert vor 20 Jahren zur Anrechnung gelangt.

VII. Meldepflicht

49 Die Steuerbehörde der Wegzugsgemeinde meldet der zürcherischen Zuzugsgemeinde (bei Ersatzbeschaffung im Kanton) bzw. der zuständigen Meldestelle des Zuzugskantons (bei Ersatzbeschaffung in der Schweiz; Art. 5 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrates vom 9. März 2001 über die Anwendung des Steuerharmonisierungsgesetzes im interkantonalen Verhältnis; SR 642.141), dass ein Aufschub der Grundstückgewinnsteuer infolge Ersatzbeschaffung gewährt worden ist. Der Meldung ist eine Kopie der Verfügung beizulegen. Die durch eine rechtskräftige Verfügung festgelegten Faktoren sind auch für die Zuzugsgemeinde verbindlich.

D. Umstrukturierungen

I. Gesetzliche Grundlagen

50 «§ 216. 1...

3 Die Grundstückgewinnsteuer wird aufgeschoben bei:

d) Umstrukturierungen im Sinne der §§ 19 Abs. 1 sowie 67 Abs. 1 und 3. Vorbehalten bleibt eine nachträgliche Erhebung der Grundstückgewinnsteuer im Nachsteuerverfahren nach den §§ 160-162 in Verbindung mit § 206, wenn die Voraussetzungen gemäss §§ 19 Abs. 2 sowie 67 Abs. 2 und 4 erfüllt sind;»

II. Aufschub der Grundstückgewinnsteuer (§ 216 Abs. 3 lit. d StG)

51 Gemäss § 216 Abs. 3 lit. d Satz 1 StG wird bei Umstrukturierungen im Sinne der §§ 19 Abs. 1 sowie 67 Abs. 1 und 3 StG die Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben. Die Grundstückgewinnsteuer wird dabei im vollen Umfang aufgeschoben.

52 Wenn die Voraussetzungen gemäss §§ 19 Abs. 2 oder 67 Abs. 2 und 4 StG erfüllt sind, wird gemäss § 216 Abs. 3 lit. d Satz 2 StG die Grundstückgewinnsteuer nachträglich im Nachsteuerverfahren nach den §§ 160-162 in Verbindung mit § 206 erhoben. Sofern nur ein Teil der Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte oder des Vermögenswertes innerhalb der Sperrfrist veräussert wird, wird im Nachsteuerverfahren nur der entsprechende Anteil des aufgeschobenen Grundstückgewinns besteuert (vgl. Beispiel in Anhang II). Der Steuersatz bestimmt sich nach dem Betrag des besteuerten Anteils des Grundstückgewinns.

III. Verfahren

53 Wird mit der Steuererklärung für die Grundstückgewinnsteuer ein Begehren um steuerneutrale Umstrukturierung gestellt oder wird ein Gesuch um einen rechtsverbindlichen Vorbescheid beim Gemeindesteueramt eingereicht, gelten zur Koordinierung der Beurteilung bei der Grundstückgewinnsteuer mit derjenigen bei der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer nachfolgende Zuständigkeiten des kantonalen Steueramtes und der Gemeindesteuerämter:

54

- Der zuständige Steuerkommissär des kantonalen Steueramtes entscheidet im Einvernehmen mit der Gemeinde für die Staatssteuer verbindlich, ob eine Umstrukturierung steuerneutral durchgeführt werden kann. Er teilt der Gemeinde auch mit, ob ein Vorbehalt der Nachbesteuerung gemäss §§ 19 Abs. 2 oder 67 Abs. 2 und 4 StG besteht. Die Gemeinde schliesst sich dem Entscheid für die Grundstückgewinnsteuer an.

55

- Sofern der Steueraufschub nach § 216 Abs. 3 lit. d StG gewährt werden kann, ist nicht notwendigerweise ein Steuererklärungsverfahren für die Grundstückgewinnsteuer durchzuführen. Anlagekosten oder Verkehrswert des Grundstücks müssen nicht ermittelt werden. Die zuständige Gemeindebehörde hält in ihrem Beschluss fest, dass die Grundstückgewinnsteuer gestützt auf § 216 Abs. 3 lit. d StG aufgeschoben wird. Weiter ist für diejenigen Fälle, für welche eine nachträgliche Erhebung der Grundstückgewinnsteuer im Nachsteuerverfahren vorgesehen ist (§ 216 Abs. 3 lit. d i.V.m. §§ 19 Abs. 2 sowie 67 Abs. 2 und 4 StG), auf die mögliche Nachbesteuerung bei Verletzung der Sperrfrist hinzuweisen und den Veräusserer zur Mitteilung entsprechender Tatsachen aufzufordern. Das Einholen eines zusätzlichen Revers ist nicht notwendig.

56

- Kantonales Steueramt und Gemeinde informieren einander gegenseitig, wenn sie Kenntnis von Tatsachen erhalten, welche zu einer Nachbesteuerung gemäss § 216 Abs. 3 lit. d i.V.m. §§ 19 Abs. 2 sowie 67 Abs. 2 und 4 StG berechtigen (Sperrfristverletzung).

57 Im Falle eines Gesuchs um rechtsverbindlichen Vorbescheid an das kantonale Steueramt stellt der zuständige Steuerkommissär fest, ob die Umstrukturierung steuerneutral durchgeführt werden kann. Er weist hinsichtlich allfälliger Grundstücke im Vorbescheid darauf hin, dass die Einschätzung der Grundstückgewinnsteuer durch die zuständige Gemeindebehörde vorbehalten ist.

E. Verrechnung von Geschäftsverlusten bei der Grundstückgewinnsteuer

I. Gesetzliche Grundlagen

58 «§ 224 a. 1 Schliesst das Geschäftsjahr, in dem ein Grundstückgewinn auf einem zum Geschäftsvermögen gehörenden Grundstück erzielt wurde, mit einem Verlust ab, der bei der Einkommens- oder Gewinnsteuer in der massgebenden Steuerperiode nicht verrechnet werden kann, so kann dieser vom steuerbaren Grundstückgewinn abgezogen werden.

2 Ein Abzug gemäss Abs. 1 ist ausgeschlossen, soweit der Grundstückgewinn aufgrund der Anwendung von § 220 Abs. 2 nicht besteuert wird.

3 §§ 29 und 70 gelten sinngemäss.

4 Die Finanzdirektion kann zur Koordinierung der Veranlagung der Einkommens- und Gewinnsteuer und der Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer Vorschriften erlassen.»

Übergangsbestimmung: «§ 224 a ist auf Handänderungen anwendbar, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung vollzogen werden.»

II. Voraussetzungen der Verlustverrechnung

59 Eine Verrechnung von Geschäftsverlusten erfolgt grundsätzlich zuerst innerhalb des gleichen Kantons und zuerst bei der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer.

60 Eine Anrechnung von Geschäftsverlusten bei der Grundstückgewinnsteuer aufgrund von § 224 a erfolgt auf Antrag des Steuerpflichtigen. Der Antrag muss sich auf die gesamten verrechenbaren Verluste beziehen. Verrechenbare Verluste, für die kein Antrag gestellt wird, werden bei der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer vorgetragen. Die gesetzliche Frist zur Anrechnung von Verlusten (§§ 29 und 70 StG) bleibt vorbehalten.

61 Neben den Geschäftsverlusten des gleichen Geschäftsjahres können auch Vorjahresverluste bei der Grundstückgewinnsteuer verrechnet werden.

62 Bei der Grundstückgewinnsteuer erfolgt die Verrechnung von Geschäftsverlusten nach § 224 a Abs. 2 mit dem gesamten Wertzuwachsgewinn (Differenz von Grundstückerlös zu Anlagekosten; ebenso BGr, 26.1.2018, 2C\_230/2017). Der verbleibende Grundstückgewinn kann von der Gemeinde mit der Grundstückgewinnsteuer erfasst werden.

63 Um sicher zu stellen, dass Verluste nicht doppelt abgezogen werden, ist wie folgt zu verfahren: Macht der Veräusserer in der Steuererklärung für die Grundstückgewinnsteuer oder im Einschätzungsverfahren für die Grundstückgewinnsteuer Verluste geltend bzw. einen Antrag zur Verrechnung von Geschäftsverlusten, ersucht die Gemeinde die für den Veräusserer zuständige Abteilung des kantonalen Steueramts um Berechnung und Mitteilung des zur Verrechnung zu bringenden Verlusts. Die Gemeinde entscheidet dann in der Grundstückgewinnsteuereinschätzung über den anrechenbaren Verlust bzw. den steuerbaren Grundstückgewinn und hält den mit dem Wertzuwachsgewinn verrechneten Verlust in der Einschätzung fest.

64 Für Handänderungen vor dem 1. Januar 2019 ist eine Anrechnung von Geschäftsverlusten bei der Grundstückgewinnsteuer nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur unter gewissen Umständen im interkantonalen Verhältnis möglich (BGr, 7. Oktober 2011, 2C\_747/2010; BGE 139 II 373).

F. Schlussbestimmungen

65 Diese Weisung ersetzt die bisherige Weisung über die Koordination von Einkommens- bzw. Gewinnsteuereinschätzungen und Grundsteuereinschätzungen für Liegenschaften des Geschäftsvermögens und von juristischen Personen vom 13. Dezember 2005 mit Wirkung ab 1. Januar 2019.

Anhang I

vgl. unten stehendes PDF

Anhang II

vgl. unten stehendes PDF

- [Download Weisung der Finanzdirektion über die Koordination von Einkommens- bzw. Gewinnsteuereinschätzungen und Grundsteuereinschätzungen für Liegenschaften des Geschäftsvermögens und von juristischen Personen PDF | 17 Seiten | Deutsch | 217 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-221-1/ZStB-Nr-221-1.pdf)

Weisung gültig bis 31. Dezember 2018:

- [Download Weisung der Finanzdirektion über die Koordination von Einkommens- bzw. Gewinnsteuereinschätzungen und Grundsteuereinschätzungen für Liegenschaften des Geschäftsvermögens und von juristischen Personen PDF | 26 Seiten | Deutsch | 594 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-221-1/zstb-nr-221-1_gueltig-bis-31_12_2018.pdf)

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

146. Merkblatt des kantonalen Steueramtes zum Abzug besonderer Aufwendungen des gewerbsmässigen Liegenschaftenhändlers bei der Grundstückgewinnsteuer

# ZStB 221.2: Merkblatt des kantonalen Steueramtes zum Abzug besonderer Aufwendungen des gewerbsmässigen Liegenschaftenhändlers bei der Grundstückgewinnsteuer
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-221-2.html
Thema: Grundstückgewinnsteuer
Dokument vom: 21. März 2023
Gültig ab: 21. März 2023
Publikationsdatum Webseite: 2026-01-21
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- [I. Gesetzliche Grundlagen](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-221-2.html#228557622)
- [II. Gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-221-2.html#-924220022)
- [III. Aufwendungen des Liegenschaftenhändlers nach § 221 Abs. 2 StG](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-221-2.html#1695848669)
- [IV. Abzugsfähigkeit weiterer Aufwendungen](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-221-2.html#566185697)
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Thema

Grundstückgewinnsteuer

Titel

Merkblatt des kantonalen Steueramtes zum Abzug besonderer Aufwendungen des gewerbsmässigen Liegenschaftenhändlers bei der Grundstückgewinnsteuer

Erlassdatum

21\. März 2023

Gültig ab

21\. März 2023

ZStB-Nummer

221.2

Nummer alt

37/560

Zusammenstellung der Praxis zum Abzug besonderer Aufwendungen des inner- und ausserkantonal wohnhaften (haupt- oder nebenberuflichen) gewerbsmässigen Liegenschaftenhändlers bei der zürcherischen Grundstückgewinnsteuer.

Stand 1. März 2023

I. Gesetzliche Grundlagen

«§ 221.  Als Aufwendungen sind anrechenbar:

1 ...

2 Natürliche und juristische Personen, welche mit Liegenschaften handeln, können weitere mit der Liegenschaft zusammenhängende Aufwendungen geltend machen, soweit sie auf deren Berücksichtigung bei der Einkommens- oder Gewinnsteuer ausdrücklich verzichtet haben.»

«§ 224.  1 ...

2 ...

3 Verluste aus Teilveräusserungen können nach vollständiger Veräusserung des Grundstücks den Anlagekosten der mit Gewinn veräusserten Parzellen anteilmässig zugerechnet werden.»

«§ 224 a.  1 Schliesst das Geschäftsjahr, in dem ein Grundstückgewinn auf einem zum Geschäftsvermögen gehörenden Grundstück erzielt wurde, mit einem Verlust ab, der bei der Einkommens- oder Gewinnsteuer in der massgebenden Steuerperiode nicht verrechnet werden kann, so kann dieser vom steuerbaren Grundstückgewinn abgezogen werden.

2 Ein Abzug gemäss Abs. 1 ist ausgeschlossen, soweit der Grundstückgewinn aufgrund der Anwendung von § 220 Abs. 2 nicht besteuert wird.

3 §§ 29 und 70 gelten sinngemäss.

4 Die Finanzdirektion kann zur Koordinierung der Veranlagung der Einkommens- und Gewinnsteuer und der Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer Vorschriften erlassen.»

II. Gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel

1.Natürliche Personen

Bei natürlichen Personen liegt (gewerbsmässiger) Liegenschaftenhandel vor, wenn An- und Verkäufe von Liegenschaften nicht nur im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung bei sich zufällig bietender Gelegenheit getätigt werden, sondern wenn dies systematisch und mit der Absicht der Gewinnerzielung erfolgt (BGr, 31. Oktober 2011, 2C\_948/2010). Erforderlich ist eine Tätigkeit, die in ihrer Gesamtheit auf Erwerb gerichtet ist. Dabei ist unerheblich, ob die Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird.

Vom gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel abzugrenzen ist jedoch die gewerbsmässige Liegenschaftenverwaltung, bei welcher vorhandenes Vermögen in Form von Grundstücken über die private Vermögensverwaltung hinaus gewerbsmässig (professionell) verwaltet wird.

2.Juristische Personen

Eine Immobiliengesellschaft zeichnet sich dadurch aus, dass sie ausschliesslich oder zumindest überwiegend die Nutzbarmachung der Wertsteigerung ihres Grundbesitzes oder dessen Verwendung als sichere oder nutzbringende Kapitalanlage bezweckt, wobei dies durch Erwerb, Veräusserung, Vermietung, Verpachtung oder Überbauung geschehen kann. Nicht jede Immobiliengesellschaft ist eine gewerbsmässige Liegenschaftenhändlerin. Keine solche liegt im Fall einer Immobilienverwaltungs- bzw. Immobilienanlagegesellschaft vor, deren überwiegender Zweck und effektive Tätigkeit darin besteht, Grundstücke als sichere oder nutzbringende Kapitalanlage einzusetzen. Die gewerbsmässige Liegenschaftenhändlerin bezweckt dagegen, Grundstücke in einem quantitativ und qualitativ erheblichen (nicht aber zwingend überwiegenden) Ausmass als Handelsware zu verwenden, sie also grundsätzlich im Umlaufvermögen zu halten und mit den Grundstücken Handel zu treiben. Es kann sich dabei auch um einen Nebenzweck handeln. Die buchhalterische Erfassung der Liegenschaften im Anlagevermögen steht einer Qualifikation als gewerbsmässige Liegenschaftenhändlerin nicht generell entgegen.

Werden bei Immobilienverwaltungsgesellschaften, institutionellen Anlegern (z.B. Pensionskassen) oder Versicherungen, deren Grundbesitz der Vermögensanlage dient, aufgrund einer Portfolioumschichtung mehrere Liegenschaften gemeinsam auf den Markt gebracht, qualifiziert dies grundsätzlich nicht als eine Händlertätigkeit (VGr, 14. Dezember 2005, SB.2005.00070).

III. Aufwendungen des Liegenschaftenhändlers nach § 221 Abs. 2 StG

Handelt es sich bei der veräussernden Person um eine gewerbsmässige Liegenschaftenhändlerin, so kann sie die gesamten Aufwendungen, die mit dem Erwerb, dem Halten und der Veräusserung eines Grundstücks zusammenhängen, geltend machen. Abzugsfähig sind alle Aufwendungen, die der Liegenschaftenhändlerin im Hinblick auf die Erzielung des fraglichen Gewinns erwachsen.

Der Abzug setzt voraus, dass die betreffenden Aufwendungen nicht bereits bei der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer abgezogen worden sind. Dieser Nachweis setzt i.d.R. für jedes Grundstück eine detaillierte Aufstellung mit ausdrücklicher Bezeichnung der Aufwendungen, die bei der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer aktiviert oder auf andere Weise nicht geltend gemacht werden, sowie allfälliger Abschreibungen voraus. Diese Aufstellungen sind den Staatssteuererklärungen beizulegen und bilden Bestandteil der Einschätzung der betreffenden Steuerperioden. Der Verzicht muss vor Rechtskraft der entsprechenden Staatssteuereinschätzung erfolgen. Abschreibungen auf aktivierten Aufwendungen können nicht über das Institut der wiedereingebrachten Abschreibungen rückgängig gemacht werden.

Als steuermindernde Tatsachen sind die anrechenbaren Aufwendungen von der hierfür beweisverpflichteten steuerpflichtigen Person geltend zu machen und hinsichtlich Bestand und Umfang nachzuweisen.

Abzugsfähige Aufwendungen sind insbesondere:

- Landkreditzinsen, Hypothekarzinsen und andere Schuldzinsen, soweit ein Zusammenhang mit der Liegenschaft besteht; Schuldzinsen, denen wirtschaftlich der Charakter von Eigenkapitalzinsen zukommt, gelten nicht als weitere Aufwendungen im Sinne von § 221 Abs. 2 StG; 
- werterhaltende Aufwendungen, Liegenschaftsunterhaltskosten;
- Verwaltungs- und Vertriebsaufwand;
- Kaufs- und Verkaufsbemühungen;
- das übliche Mass übersteigende Mäklerprovisionen, soweit geschäftsmässig begründet;
- natürliche Personen: AHV-Beiträge für die Veräusserung des Grundstücks;
- juristische Personen: mit der Liegenschaft zusammenhängende Steuern wie Grundstückgewinnsteuer oder anteilige direkte Bundessteuer.

Übt die Liegenschaftenhändlerin sowohl eine Händlertätigkeit wie auch eine Immobilienverwaltungstätigkeit aus, kann § 221 Abs. 2 StG nur auf jene Grundstücke angewendet werden, die der Handelstätigkeit dienen.

IV. Abzugsfähigkeit weiterer Aufwendungen

1.Händlerpauschale

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat beim Grundstückhändler mit (Wohn-) Sitz ausserhalb des Kantons des veräusserten Grundstücks der Grundstückkanton einen Anteil der Gemeinkosten zu übernehmen, die dem Grundstückhändler anlässlich der Veräusserung eines Grundstücks erwachsen (BGr, 20. September 2019, 2C\_152/2019; 25. August 2015, 2C\_817/2014). Der Anspruch auf Berücksichtigung des Gemeinkostenanteils folgt aus dem Gebot der gerechten Ausscheidung im interkantonalen Verhältnis und ergibt sich nicht aus § 221 Abs. 2 StG, womit die Händlerpauschale dem innerkantonalen Liegenschaftenhändler nicht zusteht. Im Sinn einer Faustregel wird den allgemeinen Unkosten mit einer Pauschale von 5% des Veräusserungserlöses Rechnung getragen, soweit die Veräusserung in Form einer zivilrechtlichen Handänderung erfolgt. Bei Generalbauunternehmen, welche selbst überbaute Grundstücke veräussern, wird die (Grundstück-) Händlerpauschale auf 8% der Bausumme erhöht.

Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Pauschale den auf das Liegenschaftsgeschäft entfallenden Teil der allgemeinen Aufwendungen des Steuerpflichtigen falsch bemisst, kann vom üblichen Satz nach oben oder unten abgewichen werden. Ein niedriger Satz von 1% ist gerechtfertigt, wenn Mäklerprovisionen und Dienstleistungshonorare an Dritte in Abzug gebracht werden (BGr, 4. April 2011, 2C\_689/2010). Eine Reduktion der Pauschale kann ebenfalls angebracht sein, wenn sich der Wertzuwachsgewinn bezogen auf den Verkaufspreis als relativ gering erweist (BGr, 2. Mai 2014, 2C\_404/2013, E. 4.2.2).

Den Grundstückkanton trifft keine Pflicht zur Übernahme von Gemeinkosten, die über die Pauschale hinausgehen. Beim Liegenschaftenhändler und Generalbauunternehmer wird in der interkantonalen Ausscheidung – unabhängig davon, ob eine Betriebsstätte besteht – sowohl der Wertzuwachsgewinn wie auch die durch die Händlerpauschale berücksichtigten Gemeinkosten dem Grundstückkanton objektmässig zugewiesen (BGr, 20. September 2019, 2C\_152/2019).

2.Veräusserungsverluste auf Grundstücken

Bei einer parzellenweisen Veräusserung eines Grundstücks können nach vollständiger Veräusserung des Grundstücks bei den mit Gewinn veräusserten Parzellen die Verluste aus der Veräusserung der anderen Parzellen anteilsmässig angerechnet werden (Verluste aus Teilveräusserung nach § 224 Abs. 3 StG). Diese Anrechnung von Verlusten erfolgt grundsätzlich vor der Verrechnung mit weiteren (Geschäfts-) Verlusten. Sofern die Gewinne aus den veräusserten Parzellen bereits in vorgängigen Steuerperioden (teilweise) mit weiteren (Geschäfts-) Verlusten verrechnet wurden, erfolgt die Anrechnung der Parzellenverluste auf den verbleibenden Parzellengewinnen.

Bei einer Gesamtveräusserung von Grundstücken nach § 223 StG erfolgt die Verlustverrechnung im Rahmen der Bestimmung des Gesamtgewinns als Summe der nach dem Prinzip der gesonderten Gewinnermittlung berechneten Teilgewinne bzw. -verluste. Die Gesamtsteuer auf dem Gesamtgewinn wird im Verhältnis der Teilgewinne aufgeteilt. Diese Anrechnung von Verlusten erfolgt grundsätzlich vor der Verrechnung mit weiteren (Geschäfts-) Verlusten.

Ein allfälliger Gesamtverlust aus einer Teilveräusserung oder einer Gesamtveräusserung sowie Verluste aus anderen Liegenschaftenverkäufen werden für die Verrechnung mit Wertzuwachsgewinnen wie übrige Geschäftsverluste behandelt, wobei es sich um echte Verluste handeln muss (vgl. IV.3).

3.Geschäftsverluste

Nach § 224a StG können auf Antrag des Steuerpflichtigen Geschäftsverluste mit dem Wertzuwachsgewinn verrechnet werden. Im Falle eines Antrags um Verlustverrechnung bei der Grundstückgewinnsteuer wird der Gemeinde von der zuständigen Abteilung des kantonalen Steueramtes der zur Verrechnung zu bringende Verlust bzw. der besteuerbare Wertzuwachsgewinn mitgeteilt (vgl. ZStB Nr. 221.1 Rz. 58 ff.). Eine Verrechnung von inner- oder ausserkantonalen Geschäftsverlusten erfolgt grundsätzlich zuerst bei der Einkommens- und Gewinnsteuer. Verluste aus anderen Liegenschaftenverkäufen werden wie übrige Geschäftsverluste behandelt, wobei es sich um echte Verluste (d.h. ohne Anrechnung eines Verkehrswertes vor 20 Jahren als Ersatzwert) handeln muss. Der nach Verlustübernahme verbleibende im Kanton Zürich insgesamt besteuerbare Wertzuwachsgewinn wird auf die Liegenschaften im Verhältnis der jeweiligen Grundstückgewinne gemäss Veranlagung der Gemeinden verteilt.

Interkantonale Steuerausscheidung bzw. Verlustverrechnung für Grundstücke von Liegenschaftenhändlern:

- Wertzuwachsgewinne, anrechenbare Aufwendungen, Händlerpauschale: objektmässig
- Buchgewinne: objektmässig (Betriebsliegenschaften: quotal)
- Bruttoertrag, Unterhalt / Verwaltung, Abschreibungen: objektmässig (Betriebsliegenschaften: quotal)
- Schuldzinsen: nach Lage der Aktiven (Betriebsliegenschaften: quotal)

Eine Verrechnung der Verluste der laufenden Steuerperiode erfolgt grundsätzlich zuerst innerhalb des gleichen Kantons. Verlustüberschüsse aus den Kantonen werden zuerst anteilsmässig von den quotalen Gewinnen, dann vom Hauptsteuerdomizil und danach anteilsmässig von den Betriebsstättekantonen mit Gewinnüberschüssen und nachfolgend von den übrigen Kantonen mit Gewinnüberschüssen übernommen (vgl. KS 27 der SSK vom 15. März 2007, 3.2.1, 3.2.2; BGr, 6. Oktober 2021, 2C\_1039/2020, E. 4).

Vorjahresverluste werden zuerst mit quotalen Gewinnen verrechnet. Der verbleibende Teil wird zuerst vom Hauptsteuerdomizil und danach anteilsmässig von den Betriebsstättekantonen mit Gewinnüberschüssen und nachfolgend von den übrigen Kantonen mit Gewinnüberschüssen übernommen.

V. Schlussbestimmungen

Dieses Merkblatt ersetzt das bisherige Merkblatt des kantonalen Steueramtes zum Abzug besonderer Aufwendungen des gewerbsmässigen Liegenschaftenhändlers bei der Grundstückgewinnsteuer vom 9. März 2006 mit sofortiger Wirkung.

- [Download Merkblatt des kantonalen Steueramtes zum Abzug besonderer Aufwendungen des gewerbsmässigen Liegenschaftenhändlers bei der Grundstückgewinnsteuer PDF | 4 Seiten | Deutsch | 104 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb_nr_221_2.pdf)

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- [Download Merkblatt des kantonalen Steueramtes zum Abzug besonderer Aufwendungen des gewerbsmässigen Liegenschaftenhändlers bei der Grundstückgewinnsteuer gültig bis 20.03.2023 PDF | 6 Seiten | Deutsch | 130 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-221-2/zstb-nr-221-2_gueltig-bis-20_03_2023.pdf)

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

147. Tarif für Grundstückgewinnsteuer

# ZStB 225.1: Tarif für Grundstückgewinnsteuer
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-225-1.html
Thema: Grundstückgewinnsteuer
Dokument vom: 8. Juni 1997
Gültig ab: 1. Januar 1999
Publikationsdatum Webseite: 2023-11-02
Thema

Grundstückgewinnsteuer

Titel

Tarif für Grundstückgewinnsteuer

Erlassdatum

8\. Juni 1997

Gültig ab

1\. Januar 1999

ZStB-Nummer

225.1

Nummer alt

37/600

- [Download Tarif für die Grundstückgewinnsteuer PDF | 9 Seiten | Deutsch | 232 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-225-1.pdf)

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

148. Weisung der Finanzdirektion über Bussen wegen Verletzung von Verfahrenspflichten im Verfahren betreffend die Einkommens- und Vermögenssteuern, die Gewinn- und Kapitalsteuern sowie die Quellensteuern

# ZStB 234.1: Weisung der Finanzdirektion über Bussen wegen Verletzung von Verfahrenspflichten im Verfahren betreffend die Einkommens- und Vermögenssteuern, die Gewinn- und Kapitalsteuern sowie die Quellensteuern
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-234-1.html
Thema: Steuerstrafrecht
Dokument vom: 16. Juli 2021
Gültig ab: 1. Oktober 2021
Publikationsdatum Webseite: 2026-01-21
## Auf dieser Seite

- [A. Zweck der Weisung](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-234-1.html#1605520358)
- [B. Ahndung der Verletzung von Verfahrenspflichten in der Regel nach den Vorschriften über die direkte Bundessteuer, ausnahmsweise nach dem kantonalen Steuergesetz](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-234-1.html#-1800635186)
- [C. Tatbestände](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-234-1.html#-1320657631)
- [D. Zuständigkeit, Verfahren und Bezug](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-234-1.html#-599289175)
- [E. Rechtsmittel](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-234-1.html#765041589)
- [F. Schlussbestimmungen](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-234-1.html#864496438)
- [Kontakt](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-234-1.html#contact)

Thema

Steuerstrafrecht

Titel

Weisung der Finanzdirektion über Bussen wegen Verletzung von Verfahrenspflichten im Verfahren betreffend die Einkommens- und Vermögenssteuern, die Gewinn- und Kapitalsteuern sowie die Quellensteuern

Erlassdatum

16\. Juli 2021

Gültig ab

1\. Oktober 2021

ZStB-Nummer

234.1

Nummer alt

38/100

A. Zweck der Weisung

1 Die vorliegende Weisung befasst sich mit der Ahndung der Verletzung von Verfahrenspflichten im Verfahren betreffend die Einkommens- und Vermögenssteuern, die Gewinn- und Kapitalsteuern sowie die Quellensteuern. Sie erfolgt in Ergänzung zu den massgeblichen Bestimmungen des kantonalen und des Bundessteuerrechts. Sie klärt das Verhältnis zwischen diesen beiden Rechten bei der Ahndung der Verletzung von Verfahrenspflichten und die Frage, in welchen Fällen eine solche Ahndung vorzunehmen ist und präzisiert die Zuständigkeiten zur Durchführung der Verfahren.

B. Ahndung der Verletzung von Verfahrenspflichten in der Regel nach den Vorschriften über die direkte Bundessteuer, ausnahmsweise nach dem kantonalen Steuergesetz

2 Die Verletzung von Verfahrenspflichten wird in der Regel nach den Vorschriften des Gesetzes über die direkte Bundessteuer (Art. 174 DBG) geahndet. Vorbehalten bleibt Randziffer 3.

3 Die Ahndung einer Verletzung von Verfahrenspflichten erfolgt nach dem kantonalen Steuergesetz (§ 234 StG), wenn keine Bestrafung nach dem Recht der direkten Bundessteuer erfolgen kann. Zudem wird die Verletzung von Verfahrenspflichten im Inventarisationsverfahren nach dem kantonalen Steuergesetz geahndet.

C. Tatbestände

I. Nichteinreichung der Steuererklärung oder der dazu verlangten Beilagen (Art. 174 Abs. 1 lit. a DBG)

4 Mit Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten wird bestraft, wer trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig die Steuererklärung oder die dazu verlangten Beilagen nicht einreicht. Bei erstmaliger Verletzung von Verfahrenspflichten wird in der Regel auf eine Bestrafung verzichtet. Vorbehalten bleibt Randziffer 6.

II. Verletzung anderer Verfahrenspflichten (Art. 174 Abs. 1 lit. b und c DBG)

5 Mit Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten wird ebenfalls bestraft, wer trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig andere Verfahrenspflichten, wie eine Bescheinigungs-, Auskunfts- oder Meldepflicht nicht erfüllt. Bei erstmaliger Verletzung von Verfahrenspflichten wird in der Regel auf eine Bestrafung verzichtet. Vorbehalten bleibt Randziffer 6.

6 Die Bestrafung wegen Verletzung von Verfahrenspflichten im Inventarisationsverfahren erfolgt unabhängig davon, ob die fraglichen Personen ihre Verfahrenspflichten in früheren Verfahren erfüllt haben.

III. Voraussetzung der Strafandrohung in der Aufforderung und der Mahnung

7 Die Bestrafung steht unter dem Vorbehalt, dass die steuerpflichtige Person oder die Drittperson gemahnt wurde und die Möglichkeit einer Bestrafung sowohl in der ersten Aufforderung (bzw. in der öffentlichen Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung) als auch in der Mahnung ausdrücklich erwähnt wurde. Die Zustellung der Mahnung hat zwingend an die steuerpflichtige Person oder die Drittperson selbst zu erfolgen, auch wenn diese vertreten wird. Die Zustellung der ersten Aufforderung und der Mahnung muss nachgewiesen werden können. Zustellnachweise sind in jedem Fall aufzubewahren.

D. Zuständigkeit, Verfahren und Bezug

I. Ordnungsbussen gemäss Art. 174 Abs. 1 lit. a DBG

8 Bussen wegen Nichteinreichung der Steuererklärung oder der dazugehörenden Beilagen werden durch die Abeilung Steuerbezug des Kantonalen Steueramtes Zürich ausgefällt und bezogen. Die Ordnungsbussen werden in der Regel (bei Ermessenseinschätzungen) automatisiert eröffnet. In den übrigen Fällen ist ein schriftlicher Bussenantrag an die Abteilung Steuerbezug zu stellen. Der Antrag ist zu begründen und die erste Aufforderung, die Mahnung sowie die Zustellnachweise sind beizulegen. Alsdann ist anzugeben, ob und inwieweit ein Wiederholungsfall vorliegt.

II. Ordnungsbussen gemäss Art. 174 Abs. 1 lit. b und c DBG

9 Bussen wegen Verletzung anderer Verfahrenspflichten nach den Vorschriften für die direkte Bundessteuer werden durch den Bezugsdienst des Kantonalen Steueramtes Zürich ausgefällt. In diesen Fällen ist ein schriftlicher Bussenantrag an den Bezugsdienst zu stellen. Der Antrag ist zu begründen und die erste Aufforderung, die Mahnung sowie die Zustellnachweise sind beizulegen. Alsdann ist anzugeben, ob und inwieweit ein Wiederholungsfall vorliegt. Der Bezug erfolgt durch die Abteilung Steuerbezug.

III. Ordnungsbussen aufgrund des kantonalen Steuergesetzes

10 Bussen wegen Verletzung von Verfahrenspflichten nach dem kantonalen Steuergesetz werden durch den Bezugsdienst ausgefällt. Im Übrigen gilt Randziffer 9.

E. Rechtsmittel

11 Gegen die Bussenverfügung nach den Vorschriften der direkten Bundessteuer kann die beschuldigte Person innert 30 Tagen nach Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Die Einsprache ist an das Kantonale Steueramt Zürich, Bezugsdienst, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich zu richten (Art. 182 Abs. 3 i.V.m. Art. 132 Abs. 1 DBG).

12 Gegen die Bussenverfügung aufgrund des kantonalen Steuergesetzes können die beschuldigte Person und die Gemeinde innert 30 Tagen nach Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Die Gemeinde kann auch gegen eine Einstellungsverfügung Einsprache erheben (§ 251a Abs. 1 StG). Die Einsprache ist an das Kantonale Steueramt Zürich, Bezugsdienst, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich zu richten. Die Einsprache der Gemeinde muss einen Antrag enthalten und ist zu begründen (§ 251a Abs. 2 StG).

13 Der beschuldigten Person ist spätestens im Einspracheverfahren das rechtliche Gehör zu gewähren (persönliche Anhörung). Bei Verzicht auf eine persönliche Anhörung oder unentschuldigtem Nichterscheinen zur persönlichen Anhörung wird auf Grund der Akten entschieden. In der Vorladung zur persönlichen Anhörung ist auf die Säumnisfolgen hinzuweisen.

14 Gegen den Einspracheentscheid des Kantonalen Steueramtes Zürich betreffend eine Bussenverfügung nach den Vorschriften des Gesetzes über die direkte Bundessteuer kann die beschuldigte Person innert 30 Tagen seit Zustellung schriftlich Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Freischützgasse 1, Postfach, 8090 Zürich erheben (Art. 145 Abs. 1 DBG i.V.m. § 14 Abs. 2 der Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer).

15 Bei Bussenverfügungen aufgrund des kantonalen Steuergesetzes können die beschuldigte Person und die Gemeinde innert 30 Tagen nach Zustellung des Einspracheentscheides schriftlich Beurteilung durch das Verwaltungsgericht verlangen (§ 252 Abs. 1 StG). Das Begehren ist beim Kantonalen Steueramt Zürich, Bezugsdienst, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich einzureichen.

F. Schlussbestimmungen

16 Diese Weisung tritt auf den 1. Oktober 2021 in Kraft. Sie ersetzt die Weisung der Finanzdirektion über Bussen wegen Verletzung von Verfahrenspflichten im Verfahren betreffend die Einkommens- und Vermögenssteuern, die Gewinn- und Kapitalsteuern sowie die Quellensteuern vom 20. September 2001.

- [Download Weisung der Finanzdirektion über Bussen wegen Verletzung von Verfahrenspflichten im Verfahren betreffend die Einkommens- und Vermögenssteuern, die Gewinn- und Kapitalsteuern sowie die Quellensteuern PDF | 3 Seiten | Deutsch | 45 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-234-1/zstb-nr-234-1.pdf)

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Ältere Weisungen

- [Download Weisung der Finanzdirektion über Bussen wegen Verletzung von Verfahrenspflichten im Verfahren betreffend die Einkommens- und Vermögenssteuern, die Gewinn- und Kapitalsteuern sowie die Quellensteuern (gültig bis 30. September 2021) PDF | 6 Seiten | Deutsch | 187 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-234-1/zstb-nr-234-1_gueltig-bis-30_9_2021.pdf)

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

149. Merkblatt des kantonalen Steueramtes zur straflosen Selbstanzeige und zur vereinfachten Nachbesteuerung von Erben

# ZStB 241a.1: Merkblatt des kantonalen Steueramtes zur straflosen Selbstanzeige und zur vereinfachten Nachbesteuerung von Erben
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-241a-1.html
Thema: Steuerstrafrecht
Dokument vom: 5. Juli 2018
Gültig ab: 5. Juli 2018
Publikationsdatum Webseite: 2026-01-21
## Auf dieser Seite

- [A. Einleitung](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-241a-1.html#-1475109485)
- [B. Straflose Selbstanzeige](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-241a-1.html#129327356)
- [C. Vereinfachte Nachbesteuerung von Erben](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-241a-1.html#-1177274343)
- [D. Inkrafttreten](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-241a-1.html#68983452)
- [Anhang: Muster einer Aufstellung über bisher nicht deklarierte Vermögenswerte und Einkommen](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-241a-1.html#121472564)
- [Kontakt](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-241a-1.html#contact)

Thema

Steuerstrafrecht

Titel

Merkblatt des kantonalen Steueramtes zur straflosen Selbstanzeige und zur vereinfachten Nachbesteuerung von Erben

Erlassdatum

5\. Juli 2018

Gültig ab

5\. Juli 2018

ZStB-Nummer

241a.1

Nummer alt

38/200

A. Einleitung

Am 1. Januar 2010 trat in der Schweiz eine sogenannte «kleine Steueramnestie» in Kraft, welche zwei wesentliche Neuerungen brachte:

- Wenn eine steuerpflichtige Person zum ersten Mal eine Steuerhinterziehung selbst anzeigt, wird auf eine Bestrafung verzichtet. Nachsteuern und Zinsen bleiben jedoch geschuldet.
- Wenn Erben melden, dass ein Verstorbener nicht alle Steuerfaktoren korrekt deklariert hat, erfolgt die Nachbesteuerung dieser Werte nur für die drei letzten Jahre vor dem Tod, statt wie bisher für zehn Jahre.

B. Straflose Selbstanzeige

I. Voraussetzungen

Eine Selbstanzeige liegt vor, wenn eine steuerpflichtige Person dem Steueramt aus eigenem Antrieb zumindest sinngemäss meldet, dass eine frühere Veranlagung zu tief ausgefallen ist, weil die Steuererklärung versehentlich oder absichtlich nicht korrekt ausgefüllt wurde. Das kommentarlose Aufführen bisher nicht deklarierter Vermögenswerte in der Steuererklärung stellt dagegen keine Selbstanzeige dar.

Jede steuerpflichtige natürliche oder juristische Person kann sich einmal im Leben straffrei selber anzeigen. Dies gilt auch für mitwirkende Dritte wie Anstifter oder Vertreter. In diesen Fällen bleibt jedoch nur der Anzeiger straflos, nicht aber der Steuerhinterzieher selbst, es sei denn, es werde eine gemeinsame Selbstanzeige eingereicht.

Für die Straffreiheit müssen gemäss den gesetzlichen Vorgaben folgende weiteren Bedingungen erfüllt sein:

- Die Hinterziehung darf den Steuerbehörden im Moment der Mitteilung durch die steuerpflichtige Person noch nicht bekannt sein.
- Die steuerpflichtige Person muss die Steuerbehörden bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos und aktiv unterstützen. Es sind somit alle diese Werte offen zu legen und entsprechende Belege einzureichen.
- Die steuerpflichtige Person muss sich sodann ernsthaft um die Bezahlung der Nachsteuern und Zinsen bemühen.

II. Folgen

Liegt eine erstmalige Selbstanzeige vor und sind die erwähnten gesetzlichen Bedingungen erfüllt, wird von einer Strafverfolgung abgesehen. Es entfallen somit die Busse wegen Steuerhinterziehung und auch eine allfällige Bestrafung wegen Steuerbetrugs und einer damit zusammenhängenden Urkundenfälschung. Die Nachsteuern, d.h. die hinterzogenen Steuern sowie Zinsen, werden für maximal zehn Jahre erhoben. Allfällige weitere Steuern (z.B. Mehrwert-, Grundstückgewinn- und Erbschaftssteuern) sowie Abgaben (z.B. AHV-Beiträge) bleiben geschuldet. Bei jeder weiteren Selbstanzeige beträgt die Busse 20% der fahrlässig oder vorsätzlich hinterzogenen Steuern.

III. Vorgehen beim Einreichen einer Selbstanzeige

Eine Selbstanzeige ist schriftlich und unter Beilage einer Aufstellung der nicht deklarierten Einkommens- und Vermögensbestandteile zu erstatten (ein Muster einer solchen Aufstellung ist im Anhang dieses Merkblatts zu finden). Aus der Aufstellung müssen die folgenden Werte ersichtlich sein (längstens für die letzten 10 Jahre):

Vermögen:

- Bisher nicht deklarierte Vermögenswerte (per 31.12.) für jedes einzelne Jahr
- Neu beantragte Abzüge vom Vermögen (Schulden) für jedes einzelne Jahr
- Total des bisher nicht deklarierten Vermögens für jedes einzelne Jahr (bisher nicht deklarierte Vermögenswerte abzüglich neu beantragte Abzüge vom Vermögen)

Einkommen:

- Bisher nicht deklarierte Einkünfte und Erträge für jedes einzelne Jahr
- Neu beantragte Abzüge vom Einkommen (z.B. Unterhaltskosten für Liegenschaften, Vermögensverwaltungskosten) für jedes einzelne Jahr
- Total des bisher nicht deklarierten Einkommens für jedes einzelne Jahr (bisher nicht deklarierte Einkünfte und Erträge abzüglich neu beantragte Abzüge)

Sämtliche Werte sind in Schweizer Franken (CHF) anzugeben. Bei Vermögen in ausländischen Währungen sind für die Umrechnung in CHF die Kurslisten der Eidgenössischen Steuerverwaltung (EStV) zu benutzen. Bei Vermögenswerten ist der (Jahresend-)Kurs per 31.12., bei Einkünften und Erträgen der Jahresmittelkurs massgebend.

Die Aufstellung ist in jedem Fall vollständig ausgefüllt einzureichen. Falls die nicht deklarierten Werte mangels Belegen nicht zweifelsfrei bestimmt werden können, sind die Werte realistisch zu schätzen. Die geschätzten Werte sind in der Aufstellung als solche zu markieren.

Bei bisher nicht deklarierten ausländischen Liegenschaften ist der Vermögenssteuerwert anhand des aktuellen Verkehrswertes der Liegenschaft zu bestimmen. Der Eigenmietwert beträgt bei Einfamilienhäusern 3.5% und bei Wohnungen (Stockwerkeigentum) 4.25% des Steuerwertes.

Neben der Aufstellung sind für die bisher nicht deklarierten Vermögenswerte, Erträge und Einkünfte vollständige Belegkopien einzureichen (Unterlagen werden nicht retourniert):

- Bei Bankkonten: Saldo- und Zinsausweise zu Steuerzwecken
- Bei Wertschriftendepots: Steuerauszüge
- Bei (in- und ausländischen) Renten: Rentenbescheinigungen
- Bei (in- und ausländischen) Liegenschaften sind Kauf- und Verkaufsverträge, ausländische Steuerunterlagen oder Schätzungen einzureichen.

Die Selbstanzeige ist unter Angabe der AHVN13-Nummer einzureichen.

Auf die Verwendung von Heftklammern ist zu verzichten.

Selbstanzeigen können beim Gemeindesteueramt oder an die folgende Adresse eingereicht werden:

Kantonales Steueramt
        Spezialdienst
        Bändliweg 21
        Postfach
        8090 Zürich

Telefonische Auskünfte können unter der Telefonnummer 043 259 35 99 eingeholt werden.

C. Vereinfachte Nachbesteuerung von Erben

I. Voraussetzungen

Die vereinfachte Nachbesteuerung von Erben kommt zur Anwendung, wenn Erben Steuerfaktoren melden, welche der Erblasser nicht korrekt deklariert hat.

Damit die vereinfachte Nachbesteuerung gewährt werden kann, müssen gemäss den gesetzlichen Vorgaben folgende weitere Bedingungen erfüllt sein:

- Die Hinterziehung darf den Steuerbehörden im Moment der Meldung durch die Erben noch nicht bekannt sein.
- Die Erben müssen die Steuerbehörden bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos und aktiv unterstützen. Es sind somit alle diese Werte offen zu legen und entsprechende Belege einzureichen.
- Die Erben müssen sich sodann ernsthaft um die Bezahlung der Nachsteuern und Zinsen bemühen.

II. Folgen

Erfüllen die Erben die gesetzlichen Voraussetzungen, werden nur für die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen Steuerperioden Nachsteuern und Zinsen verlangt. Andernfalls erfolgt ein ordentliches Nachsteuerverfahren für maximal zehn Steuerperioden. Verheimlichen Erben jedoch wissentlich Nachlasswerte, droht zudem ein Strafverfahren wegen Verheimlichung von Nachlasswerten und allenfalls auch wegen Steuerhinterziehung. Bussen für vom Erblasser hinterzogene Steuern werden den Erben nicht auferlegt.

III. Vorgehen

Die Meldung und Mitwirkung eines einzigen Erben genügt, auch wenn mehrere Erben bzw. eine Erbengemeinschaft betroffen sind. Der Erbe, der Willensvollstrecker oder der Erbschaftsverwalter müssen die von einem Erblasser hinterzogenen Werte im Inventarfragebogen angeben. Diesen Fragebogen erhalten die Erben bzw. der Erbenvertreter nach dem Tod des Erblassers automatisch vom Gemeindesteueramt. Im Übrigen ist auf das Vorgehen beim Einreichen einer Selbstanzeige zu verweisen (vorne Buchstabe B, Ziffer III.).

Erfahren die Erben erst zu einem späteren Zeitpunkt von den nicht korrekt deklarierten Werten, sind diese an die folgende Adresse zu melden:

Kantonales Steueramt
        Abteilung Nachlass
        Bändliweg 21
        Postfach
        8090 Zürich

Telefonische Auskünfte können unter der Telefonnummer 043 259 35 99 eingeholt werden.

D. Inkrafttreten

Dieses Merkblatt gilt ab sofort. Es ersetzt das Merkblatt des kantonalen Steueramtes zur straflosen Selbstanzeige und zur Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen vom 3. März 2010.

Anhang: Muster einer Aufstellung über bisher nicht deklarierte Vermögenswerte und Einkommen

Eduard Muster, AHVN13: 756.1111.2222.33, Tel.: 074 123 45 67

Alle Werte in CHF; Umrechnungskurse gemäss Kursliste der ESTV; Vermögenswerte per 31.12. / Einkünfte und Erträge zum Jahresmittelkurs

Kalenderjahr

2011

2012

2013

2014

**Vermögen per 31.12.:**

Wertschriftendepot Bank XY Schweiz Nr. 396582

180'500

218'000

191'111

165'789

Konto Bank YZ Ausland Nr. 796.2456

\* 62'000

\* 62'000

61'789

63'123

Einfamilienhaus Ausland

200'000

200'000

200'000

200'000

Hypothekarschuld Ausland

\-40'000

\-40'000

\-40'000

\-40'000

**Bisher nicht deklariertes Vermögen**
**Total:**

**402'500**

**440'000**

**412'900**

**388'912**

**Einkommen:**

Wertschriftenerträge Wertschriftendepot Bank XY

8'423

7'450

9'445

7'888

Zinserträge Konto Bank Ausland YZ

\* 950

\* 950

1'086

870

Eigenmietwert Ausland

7'000

7'000

7'000

7'000

Rente Ausland

4'800

4'946

\*\* 5'000

4'989

Unterhaltskosten EFH Ausland (pauschal 20%)

\-1'400

\-1'400

\-1'400

\-1'400

Schuldzinsen Hypothek Ausland

\-1'200

\-1'000

\-1'100

\-2'000

**Bisher nicht deklariertes Einkommen**
**Total:**

**18'573**

**17'946**

**20'031**

**17'347**

\*   geschätzt (Belege für 2011 + 2012 nur unter grossem Aufwand erhältlich zu machen)
\*\* geschätzt (Rentenbescheinigung nicht mehr auffindbar)

- [Download Merkblatt des kantonalen Steueramtes zur straflosen Selbstanzeige und zur vereinfachten Nachbesteuerung von Erben PDF | 5 Seiten | Deutsch | 67 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-241a-1/zstb-nr-241a-1.pdf)

Merkblatt vom 3. März 2010:

- [Download Merkblatt des kantonalen Steueramtes zur straflosen Selbstanzeige und zur Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen PDF | 8 Seiten | Deutsch | 111 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-241a-1/zstb-nr-241a-1_merkblatt-vom-3_3_2010.pdf)

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

150. Tarif der Erbschafts- und Schenkungssteuer

# ZStB 500.1: Tarif der Erbschafts- und Schenkungssteuer
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-500-1.html
Thema: Erbschaftssteuer
Gültig ab: 1. Januar 2000
Publikationsdatum Webseite: 2023-11-09
Thema

Erbschaftssteuer

Titel

Tarif der Erbschafts- und Schenkungssteuer

Gültig ab

1\. Januar 2000

ZStB-Nummer

500.1

Nummer alt

41/100

- [Download Tarif der Erbschafts- und Schenkungssteuer PDF | 114 Seiten | Deutsch | 9 MB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-500-1.pdf)

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

151. Weisung der Finanzdirektion über die Ermittlung des Verkehrswertes von Liegenschaften für die Erbschafts- und Schenkungssteuer

# ZStB 501.1: Weisung der Finanzdirektion über die Ermittlung des Verkehrswertes von Liegenschaften für die Erbschafts- und Schenkungssteuer
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-501-1.html
Thema: Erbschaftssteuer
Dokument vom: 20. September 2005
Gültig ab: 1. Januar 2005
Publikationsdatum Webseite: 2026-01-21
## Auf dieser Seite

- [A. Allgemeine Grundsätze](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-501-1.html#2018063955)
- [B. Unüberbaute Grundstücke](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-501-1.html#-972806391)
- [C. Wohn- und Geschäftsliegenschaften sowie Stockwerkeigentum](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-501-1.html#-1770673029)
- [D. Industrielle und gewerbliche Liegenschaften](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-501-1.html#2095177131)
- [E. Inkrafttreten](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-501-1.html#-1860558646)
- [Kontakt](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-501-1.html#contact)

Thema

Erbschaftssteuer

Titel

Weisung der Finanzdirektion über die Ermittlung des Verkehrswertes von Liegenschaften für die Erbschafts- und Schenkungssteuer

Erlassdatum

20\. September 2005

Gültig ab

1\. Januar 2005

ZStB-Nummer

501.1

Nummer alt

41/401

Die Steuerbehörden werden angewiesen, bei der Veranlagung der Erbschafts- und Schenkungssteuer den Verkehrswert von Liegenschaften wie folgt zu bewerten:

A. Allgemeine Grundsätze

1 Die nicht land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke werden zum Verkehrswert bewertet. Massgebend ist der Verkehrswert im Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruches.

2 Der Verkehrswert kann nach dem Anlagewert (Erwerbspreis zuzüglich Aufwendungen), dem Anrechnungswert des Erbvorbezuges, dem Übernahmepreis in der Erbteilung, dem nach dem Bewertungsstichtag realisierten Verkaufspreis, der Verkehrswertschätzung durch die Grundsteuerbehörden oder an Hand von Privatgutachten ermittelt werden.

3 Bei schenkungs- und erbrechtlichen Übergängen von Liegenschaften werden die latenten Grundstückgewinnsteuern in Abzug gebracht.

4 Bei Handänderungen, für die infolge Erbvorbezuges oder Schenkung ein Aufschub der Grundstückgewinnsteuer beantragt ist, entspricht der für die Veranlagung der Schenkungssteuer massgebliche Verkehrswert wenigstens den um einen Drittel erhöhten Leistungen des Erwerbers.

5 Falls die erwähnten Kriterien zu keiner gesetzmässigen Bewertung führen, ist der Verkehrswert nach den folgenden Vorschriften zu ermitteln; zur Verkehrswertermittlung kann auch ein Gutachten eingeholt werden.

B. Unüberbaute Grundstücke

6 Der Verkehrswert von unüberbauten Grundstücken ist aufgrund der in den letzten drei Jahren für vergleichbare Objekte erzielten Verkaufspreise zu ermitteln.

7 Als vergleichbar gelten Preise, die vor oder unmittelbar nach dem Bewertungsstichtag für Grundstücke erzielt worden sind, die dem Schätzungsgrundstück lage-, zonen-, form-, ausnützungs- und erschliessungsmässig gleich oder ähnlich sind.

8 Als massgebender Verkehrswert gilt das angemessene Mittel der Vergleichspreise.

9 Extrem tiefe (Vorzugspreise) oder extrem hohe Preise (Liebhaberpreise) gelten nicht als Vergleichspreise.

10 Stehen nur wenige oder gar keine Vergleichspreise zur Verfügung, so ist der Landwert unter Berücksichtigung der Grundstückeigenschaften wie Lage, Form, Ausnützung, Erschliessungsgrad, Besonnung und Aussicht zu schätzen.

11 Abbruchobjekte gelten als unüberbaute Grundstücke. Zur Ermittlung des Verkehrswertes ist der Landwert abzüglich der Abbruchkosten massgebend.

C. Wohn- und Geschäftsliegenschaften sowie Stockwerkeigentum

1.Grundsatz

12 Der Verkehrswert von Wohn- und Geschäftsliegenschaften sowie Stockwerkeigentum ist in der Regel nach folgenden Formeln zu bewerten:

Einfamilienhäuser:

Land- + Bauwert

Stockwerkeigentum:

Land- + Bauwertanteil

Mehrfamilienhäuser
und vermietete Geschäfts-
liegenschaften:

(1 x (Land- + Bauwert) + (Ertragswertfaktor x Ertragswert)) / (Ertragswertfaktor + 1)

13 Der Ertragswertfaktor beträgt für

Zweifamilienhäuser

1

Drei- und Vierfamilienhäuser

2

Grössere Mehrfamilienhäuser und vermietete Geschäftshäuser

3

2.Landwert

14 Als Landwert gilt der Verkehrswert des Bodens, der nach den für unüberbaute Grundstücke geltenden Bestimmungen zu schätzen ist.

15 Als Landwert in die Formelbewertung einzubeziehen ist die Gebäudegrundfläche sowie der unmittelbare Umschwung. Weiteres Land ist zum Erbschafts- oder Schenkungssteuerwert für unüberbautes Land zum Gesamtergebnis hinzuzuzählen. Die Fläche einer Privaterschliessungsstrasse fällt für die Bewertung ausser Betracht.

16 In der Regel gelten dabei als Gebäudegrundfläche zuzüglich Umschwung:

\- bis zu 1500 m2 für Zweifamilienhäuser
\- bis zu 2000 m2 für Drei- und Vierfamilienhäuser

17 Für grössere Mehrfamilienhäuser und Geschäftshäuser ist eine entsprechend angemessene Landfläche in die Formelbewertung einzubeziehen.

18 Für die Bewertung von Stockwerkeigentum wird der Wert des Bodens im Verhältnis der Wertquoten (Art. 712 e ZGB) aufgeteilt.

3.Bauwert

19 Der Bauwert wird aufgrund des von der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich festgelegten Neuwert-Basiswertes und des Baukostenindexes sowie unter Berücksichtigung der Altersentwertung ermittelt.

20 Neubauwert ist nach der folgenden Formel zu berechnen:

Basiswert x Baukostenindex / 100

21 Vom Neubauwert ist die Altersentwertung mit einem Abzug von in der Regel 1 % pro Jahr Gebäudealter zu berücksichtigen. Der maximale Altersabzug beträgt dabei in der Regel 30 %.

22 Befinden sich in einem Gebäude gemeinschaftlich genutzte, mehreren Gebäuden dienende Anlagen und Einrichtungen, wie Heizungen, Autoeinstellräume usw., so ist der Wert dieser gemeinsamen Anlagen und Einrichtungen auf die beteiligten Bauten aufzuteilen. Der Basiswert von solchen gemeinsamen Anlagen und Einrichtungen ist in den Schätzungsprotokollen der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich separat ausgewiesen.

23 Bei Stockwerkeigentum ist zur Berechnung des Bauwertanteils der Basiswert der Bauten im Verhältnis der Wertquoten (Art. 712 eZGB) aufzuteilen.

4.Ertragswert

24 Zur Ermittlung des Ertragswertes ist der Ertrag der Liegenschaft zu kapitalisieren. Der Kapitalisierungssatz setzt sich zusammen aus dem Basiszinssatz für die Kapitalkosten und einem angemessenen Zuschlag für die üblichen Bewirtschaftungskosten (Betriebskosten, Unterhaltskosten, Risiko für Mietzinsausfälle und Verwaltungskosten).

Der Basiszinssatz entspricht in der Regel dem vom Bundesamt für Wohnungswesen aufgrund der Verordnung des WBF über die Erhebung des für die Mietzinse massgebenden hypothekarischen Durchschnittszinssatzes (SR 221.213.111) ermittelten Zinssatz. Die Zuschläge berücksichtigen Art, Grösse und Alter der Baute und orientieren sich an den von der Schweizerischen Vereinigung kantonaler Grundstückbewertungsexperten erhobenen und publizierten Erfahrungswerten.1

25 Der Ertrag bestimmt sich nach den von den Mietern als Mietzinsen effektiv geleisteten Entschädigungen. Wurden Mieter vertraglich zur Übernahme von üblicherweise vom Eigentümer zu tragenden Unterhaltskosten und Abgaben verpflichtet, so ist der Wert dieser Leistungen zum vereinbarten Mietzins hinzuzuzählen. Ausser Betracht fallen Vergütungen der Mieter für Heizung, Warmwasser und Treppenhausreinigung.

26 Bei der Ermittlung des Ertragswertes von nicht an Dritte vermieteten Grundstücken oder Grundstückteilen ist von jenem Mietzins auszugehen, der bei der Vermietung an einen Dritten im gewöhnlichen Geschäftsverkehr durchschnittlich erzielbar wäre. Verwandte des Grundstückeigentümers und mit ihm eng befreundete Personen gelten nicht als Dritte im erwähnten Sinne.

27 Bei Geschäftsräumen, die nicht an Dritte vermietet sind, wird der massgebende Mietwert durch Vergleich mit den Mieterträgen gleichartiger Räume ermittelt. Dabei sind die bestehenden Erfahrungszahlen zu berücksichtigen.

Üblich sind folgende Ansätze:

Branche

durchschnittlicher Mietwert
in Prozenten des Umsatzes

Bäckereien

4

Metzgereien

3

Lebensmittel-Detailhandel

2-3

Drogerien, Apotheken

3

Autogaragen

2

Alkoholführende Wirtschaften

a) mit überwiegendem Küchenaufwand

7-8

b) mit überwiegendem Getränkeaufwand

9-10

Alkoholfreie Wirtschaften

a) mit überwiegendem Küchenaufwand

8-9

b) mit überwiegendem Getränkeaufwand

10-12

D. Industrielle und gewerbliche Liegenschaften

28 Der Verkehrswert von industriellen und gewerblichen Liegenschaften entspricht in der Regel der Summe von Land- und Bauwert.

29 Als Landwert gilt der Verkehrswert des Bodens, der nach den für unüberbaute Grundstücke geltenden Bestimmungen zu schätzen ist.

30 Der Bauwert wird aufgrund des von der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich festgelegten Neuwert-Basiswertes und des Baukostenindexes sowie unter Berücksichtigung der Altersentwertung ermittelt.

31 Der Neubauwert ist nach der folgenden Formel zu berechnen:

Basiswert x Baukostenindex / 100

32 Vom Neubauwert ist die Altersentwertung mit einem Abzug von in der Regel 2 % pro Jahr Gebäudealter bei normaler Abnützung und 3 % pro Jahr Gebäudealter bei besonders starker Abnützung zu berücksichtigen. Der maximale Altersabzug beträgt dabei in der Regel 60 bzw. 90 %.

33 Der Ansatz bei besonders starker Abnützung ist in erster Linie Betrieben der chemischen Industrie und der Schwerindustrie zu gewähren.

E. Inkrafttreten

34 Diese Weisung ersetzt die Weisung vom 12. Juli 1989 und gilt ab 1. Januar 2005.

\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_

1 Fassung gemäss Verfügung vom 21. November 2022. In Kraft seit 21. November 2022. Die geänderte Ziffer 24 findet auch auf alle offenen Verfahren Anwendung.

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Ältere Weisungen

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- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

152. Weisung der Finanzdirektion über die Bewertung von Nutzniessungen und von Ansprüchen auf periodische Leistungen für die Erbschafts- und Schenkungssteuer

# ZStB 502.1: Weisung der Finanzdirektion über die Bewertung von Nutzniessungen und von Ansprüchen auf periodische Leistungen für die Erbschafts- und Schenkungssteuer
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-502-1.html
Thema: Erbschaftssteuer
Dokument vom: 20. August 2020
Gültig ab: 1. Januar 2021
Publikationsdatum Webseite: 2026-01-21
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- [Vorbemerkung](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-502-1.html#-1034708109)
- [I. Jahresertrag bzw. Jahresleistung](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-502-1.html#-387036538)
- [II. Kapitalisierung](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-502-1.html#-466618930)
- [III. Inkrafttreten](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-502-1.html#1767204560)
- [Anhang: Kapitalisierungsfaktoren für Nutzniessungen und Ansprüche auf periodische Leistungen](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-502-1.html#-2127090398)
- [Kontakt](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-502-1.html#contact)

Thema

Erbschaftssteuer

Titel

Weisung der Finanzdirektion über die Bewertung von Nutzniessungen und von Ansprüchen auf periodische Leistungen für die Erbschafts- und Schenkungssteuer

Erlassdatum

20\. August 2020

Gültig ab

1\. Januar 2021

ZStB-Nummer

502.1

Nummer alt

41/420

Vorbemerkung

1 Grundlage für die Kapitalisierung der steuerbaren wie auch der abzugsfähigen Nutzniessungen und der Ansprüche auf periodische Leistungen sind die Barwerttafeln Stauffer/Schaetzle (7. Auflage, Zürich 2019). Fragen der Kapitalisierung, die nachstehend nicht näher erörtert werden, sind in Anwendung der erwähnten Barwerttafeln zu entscheiden.

I. Jahresertrag bzw. Jahresleistung

2 Grundlage für die Kapitalisierung ist der tatsächliche Ertrag bzw. die Jahresleistung im Bewertungsstichjahr. Bei diversifiziert angelegtem Vermögen und wenn sich aus den Akten der Ertrag nicht direkt ergibt, kann der Ertrag nach Massgabe des Kapitalisierungszinssatzes gemäss Randziffer 4 geschätzt werden.

3 Bei der Ermittlung des Ertrages einer Nutzniessung sind die aus dem Nutzniessungsvermögen zu entrichtenden Erbschafts- oder Schenkungssteuern – sowohl jene auf dem Kapitalwert der Nutzniessung als auch jene auf dem belasteten Eigentum – mitzuberücksichtigen.

II. Kapitalisierung

A. Kapitalisierungssatz

4 Der Kapitalisierungszinssatz beträgt 3 Prozent.

B. Altersbestimmung

5 Für die Kapitalisierung ist auf ganze Altersjahre abzustellen. Dabei gilt als mass­gebendes Alter die Differenz zwischen Bewertungsstichjahr und Geburtsjahr.

C. Kapitalisierungsfaktoren

6 Die im Anhang aufgelisteten Kapitalisierungsfaktoren gelten für sofort beginnende, lebenslängliche Renten und täglich oder kontinuierlich auszurichtende Leistungen.

D. Indexierung

7 Bei indexierten Renten oder ähnlichen Leistungen entspricht der Kapitalisierungsfaktor der mittleren Lebenserwartung. Damit werden Indexierung und Diskontierung gegeneinander aufgewogen.

III. Inkrafttreten

8 Diese Weisung ersetzt die Weisung der Finanzdirektion über die Bewertung von Nutzniessungen und von Ansprüchen auf periodische Leistungen für die Erbschafts- und Schenkungssteuer vom 22. November 2001. Sie tritt auf den 1. Januar 2021 in Kraft und findet auf alle Steuerfälle Anwendung, in denen der Steueranspruch nach dem Inkrafttreten dieser Weisung entstanden ist.

Anhang: Kapitalisierungsfaktoren für Nutzniessungen und Ansprüche auf periodische Leistungen

vgl. unten stehendes PDF

- [Download Weisung der Finanzdirektion über die Bewertung von Nutzniessungen und von Ansprüchen auf periodische Leistungen für die Erbschafts- und Schenkungssteuer PDF | 8 Seiten | Deutsch | 280 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-502-1/zstb-nr-502-1.pdf)

Merkblatt gültig bis 31. Dezember 2020:

Anhang: Kapitalisierungsfaktoren für Nutzniessungen und Ansprüche auf periodische Leistungen

- [Download Weisung der Finanzdirektion über die Bewertung von Nutzniessungen und von Ansprüchen auf periodische Leistungen für die Erbschafts- und Schenkungssteuer PDF | 8 Seiten | Deutsch | 265 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-502-1/zstb-nr-502-1_gueltig-bis-31_12_2020.pdf)

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

153. Weisung der Finanzdirektion über Meldungen an die Abteilung Erbschafts- und Schenkungssteuer sowie über Meldungen von Schenkungen und Erbvorbezügen an die Einschätzungsabteilungen und Steuerverwaltungen anderer Kantone

# ZStB 503.1: Weisung der Finanzdirektion über Meldungen an die Abteilung Erbschafts- und Schenkungssteuer sowie über Meldungen von Schenkungen und Erbvorbezügen an die Einschätzungsabteilungen und Steuerverwaltungen anderer Kantone
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-503-1.html
Thema: Erbschaftssteuer
Dokument vom: 6. November 2000
Gültig ab: 1. Dezember 2000
Publikationsdatum Webseite: 2023-11-09
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- [I. Meldungen von Schenkungen, Erbvorbezügen, Übertragungen landwirtschaftlicher Heimwesen und Veräusserungen von Geschäftsvermögen an die Abteilung Erbschafts- und Schenkungssteuer](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-503-1.html#-2015132891)
- [B. Weitere Meldungen an die Abteilung Erbschafts- und Schenkungssteuer durch die Steuerkommissäre und Bücherrevisoren](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-503-1.html#-972547840)
- [II. Meldungen von Schenkungen und Erbvorbezügen an die Einschätzungsabteilungen und Steuerverwaltungen anderer Kantone](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-503-1.html#1825199276)
- [Kontakt](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-503-1.html#contact)

Thema

Erbschaftssteuer

Titel

Weisung der Finanzdirektion über Meldungen an die Abteilung Erbschafts- und Schenkungssteuer sowie über Meldungen von Schenkungen und Erbvorbezügen an die Einschätzungsabteilungen und Steuerverwaltungen anderer Kantone

Erlassdatum

6\. November 2000

Gültig ab

1\. Dezember 2000

ZStB-Nummer

503.1

Nummer alt

41/500

I. Meldungen von Schenkungen, Erbvorbezügen, Übertragungen landwirtschaftlicher Heimwesen und Veräusserungen von Geschäftsvermögen an die Abteilung Erbschafts- und Schenkungssteuer

A. Meldungen von Schenkungen, Erbvorbezügen und Übertragungen landwirtschaftlicher Heimwesen durch die Steuerkommissäre und Bücherrevisoren sowie die Gemeindesteuerämter

1 Im Interesse einer möglichst lückenlosen Erfassung der Schenkungssteuertatbestände werden die Steuerkommissäre und Bücherrevisoren sowie die Gemeindesteuerämter angewiesen, der Abteilung Erbschafts- und Schenkungssteuer, vorbehältlich der Ausnahmen gemäss den nachstehenden Richtlinien, alle ihnen zur Kenntnis gelangenden offenbaren oder mutmasslichen Schenkungen und Erbvorbezüge zu melden.

2 Bei diesen Meldungen sind folgende Richtlinien zu beachten:

3 Eine Schenkung ist gegeben bei unentgeltlicher oder teilweise unentgeltlicher Übertragung von Vermögenswerten (Geld, Wertschriften, Guthaben, Liegenschaften, Geschäftsbeteiligungen, Fahrhabe, Heiratsausstattung), bei Schulderlass oder bei ganz oder teilweise unentgeltlicher Einräumung von Renten oder geldwerten Rechten anderer Art (Nutzniessung, Wohnrecht).

Der unentgeltlichen Zuwendung von Vermögenswerten sind steuerlich gleichgestellt:

4 a) Zuwendungen von Versicherungsbeträgen, die zu Lebzeiten des Versicherungsnehmers fällig werden, soweit sie nicht als Einkommen besteuert werden.

5 b) Das einer Stiftung zu Lebzeiten gewidmete Vermögen.

6 c) Zuwendungen, die zum Zwecke der Umgehung der Schenkungssteuer in die Form eines entgeltlichen Rechtsgeschäftes gebracht worden sind, in dem Umfange, in welchem die verabredete Leistung zur vertraglichen Gegenleistung in einem offenbaren Missverhältnis steht.

Zu melden sind insbesondere auch folgende Tatbestände:

7 a) Entgeltliche Abtretungen landwirtschaftlicher Heimwesen oder Grundstücke zum Ertragswert bzw. zu einem weit unter dem Verkehrswert liegenden Preis. Auch wenn bei solchen entgeltlichen Rechtsgeschäften im Zeitpunkt der Erfüllung eine Schenkungssteuerpflicht nicht gegeben ist, so ist die Meldung erforderlich im Hinblick auf eine Nachveranlagung im Sinne von § 17 ESchG.

8 b) Schenkungen von ausserkantonalen Liegenschaften.

In folgenden Fällen kann jedoch von einer Meldung abgesehen werden:

9 a) Zuwendungen an einen Ehegatten (siehe jedoch Rz. 16).

10 b) Nach dem 31. Dezember 1999 vollzogene Zuwendungen an einen Nachkommen (siehe jedoch Rz. 16).

11 c) Übliche Gelegenheitsgeschenke, die den Wert von Fr. 5 000 nicht übersteigen. Als übliche Gelegenheitsgeschenke gelten insbesondere Zuwendungen zu Weihnachten, Geburtstag, Hochzeit, etc.

12 d) Zuwendungen, soweit bekannt ist, dass für diese die Schenkungssteuer bereits veranlagt worden ist.

B. Weitere Meldungen an die Abteilung Erbschafts- und Schenkungssteuer durch die Steuerkommissäre und Bücherrevisoren

Die Steuerkommissäre und Bücherrevisoren werden angewiesen, auch folgende im Einschätzungsverfahren festgestellte Tatbestände zu melden:

13 a) Veräusserung oder Zweckentfremdung landwirtschaftlicher Heimwesen oder Grundstücke, soweit bekannt ist, dass diese durch Erbgang oder Schenkung erworben wurden und dabei bei der Veranlagung der Erbschafts- oder Schenkungssteuer eine Vorzugsbewertung gemäss § 15 ESchG erfolgte. Die Meldung dient in diesen Fällen der Sicherstellung der Nachveranlagung gemäss § 17 ESchG.

14 b) Veräusserung von Geschäftsliegenschaften, soweit bekannt ist, dass diese vor dem 1. Januar 2000 durch Erbgang oder Schenkung erworben wurden und dabei bei der Veranlagung der Erbschafts- oder Schenkungssteuer eine Vorzugsbewertung gemäss § 16 ESchG in der Fassung vom 28. September 1986 erfolgte. Die Meldung dient in diesen Fällen der Sicherstellung der Nachveranlagung gemäss § 17 ESchG in der Fassung vom 28. September 1986 (Art. II Abs. 2 des Änderungsgesetzes vom 23. August 1999 zum Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz).

15 c) Überführung von Vermögenswerten aus dem Geschäftsvermögen ins Privatvermögen, Verkauf von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften sowie Ausschüttung von Substanzdividenden aus Mehrheitsbeteiligungen, soweit bekannt ist, dass diese Werte bzw. Beteiligungen nach dem 31. Dezember 1999 durch Erbgang oder Schenkung erworben wurden und dabei bei der Veranlagung der Erbschafts- oder Schenkungssteuer eine Steuerermässigung gemäss § 25a ESchG erfolgte. Die Meldung dient in diesen Fällen der Sicherstellung der Nachveranlagung gemäss § 25b ESchG.

II. Meldungen von Schenkungen und Erbvorbezügen an die Einschätzungsabteilungen und Steuerverwaltungen anderer Kantone

16 Die Steuerkommissäre und Bücherrevisoren sowie die Gemeindesteuerämter werden angewiesen, im Einschätzungsverfahren festgestellte Schenkungen und Erbvorbezüge zu Gunsten eines Ehegatten oder Nachkommen, für die gemäss Rz. 9 und 10 keine Meldung an die Abteilung Erbschafts- und Schenkungssteuer zu erfolgen hat, an die zuständigen Einschätzungsabteilungen oder kantonalen Steuerverwaltungen zu melden,

- wenn eine solche Zuwendung eine Liegenschaft zum Gegenstand hat
- oder wenn eine solche Zuwendung den Wert von Fr. 100'000 übersteigt.

III. Inkrafttreten der Weisung

17 Diese Weisung ersetzt die Weisung der Finanzdirektion über Meldung von Schenkungen, Erbvorbezügen und Übertragungen landwirtschaftlicher Heimwesen vom 27. Juni 1988 und tritt am 1. Dezember 2000 in Kraft.

- [Download Weisung der Finanzdirektion über Meldungen an die Abteilung Erbschafts- und Schenkungssteuer sowie über Meldungen von Schenkungen und Erbvorbezügen an die Einschätzungsabteilungen und Steuerverwaltungen anderer Kantone PDF | 4 Seiten | Deutsch | 144 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-503-1.pdf)

Für dieses Thema zuständig:

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154. Verfügung der Finanzdirektion über die Berechnung von Zinsen für Erbschafts- und Schenkungssteuern

# ZStB 504.1: Verfügung der Finanzdirektion über die Berechnung von Zinsen für Erbschafts- und Schenkungssteuern
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-504-1.html
Thema: Erbschaftssteuer
Dokument vom: 15. August 2003
Gültig ab: 1. Oktober 2003
Publikationsdatum Webseite: 2026-02-13
Thema

Erbschaftssteuer

Titel

Verfügung der Finanzdirektion über die Berechnung von Zinsen für Erbschafts- und Schenkungssteuern

Erlassdatum

15\. August 2003

Gültig ab

1\. Oktober 2003

ZStB-Nummer

504.1

Nummer alt

41/850

- [Die Verfügung finden Sie unter folgendem Link:](http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=632.111)

Für dieses Thema zuständig:

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155. Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer

# ZStB 650.1: Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-650-1.html
Thema: Weitere Erlasse
Dokument vom: 4. November 1998
Gültig ab: 1. Januar 1999
Publikationsdatum Webseite: 2026-02-04
Thema

Weitere Erlasse

Unterthema

Ausführungsbestimmungen zum DBG

Titel

Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer

Erlassdatum

4\. November 1998

Gültig ab

1\. Januar 1999

ZStB-Nummer

650.1

Nummer alt

45/312

- [Den Verordnungstext finden Sie in der Zürcher Gesetzessammlung:](http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=634.1)

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156. Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer

# ZStB 700.1: Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-700-1.html
Thema: Weitere Erlasse
Dokument vom: 17. Dezember 1997
Gültig ab: Inkraftsetzung: 1. Januar 1999; Fassung 1. Januar 2017
Publikationsdatum Webseite: 2026-02-26
Thema

Weitere Erlasse

Unterthema

Verrechnungssteuer

Titel

Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer

Erlassdatum

17\. Dezember 1997

Gültig ab

Inkraftsetzung: 1. Januar 1999; Fassung 1. Januar 2017

ZStB-Nummer

700.1

Nummer alt

45/413

- [Die Verordnung finden Sie unter folgendem Link:](http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=634.2)

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157. Verordnung über die Durchführung der Anrechnung ausländischer Quellensteuern

# ZStB 750.1: Verordnung über die Durchführung der Anrechnung ausländischer Quellensteuern
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-750-1.html
Thema: Weitere Erlasse
Dokument vom: 7. Dezember 1967
Gültig ab: 1. Januar 2020
Publikationsdatum Webseite: 2026-02-04
Thema

Weitere Erlasse

Unterthema

Anrechnung ausländischer Quellensteuern

Titel

Verordnung über die Durchführung der Anrechnung ausländischer Quellensteuern

Erlassdatum

7\. Dezember 1967

Gültig ab

1\. Januar 2020

ZStB-Nummer

750.1

Nummer alt

45/511

- [Die Verordnung finden Sie unter folgendem Link](http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=634.3)

Für dieses Thema zuständig:

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158. Verordnung über kantonale Tarife zur Berechnung des Maximalbetrags, bis zu dem bei natürlichen Personen eine pauschale Steueranrechnung erfolgen kann

# ZStB 751.1: Verordnung über kantonale Tarife zur Berechnung des Maximalbetrags, bis zu dem bei natürlichen Personen eine pauschale Steueranrechnung erfolgen kann
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-751-1.html
Thema: Weitere Erlasse
Dokument vom: 12. Juli 2012
Gültig ab: Aufgehoben per 1. Januar 2020
Publikationsdatum Webseite: 2026-02-12
Thema

Weitere Erlasse

Unterthema

Anrechnung ausländischer Quellensteuern

Titel

Verordnung über kantonale Tarife zur Berechnung des Maximalbetrags, bis zu dem bei natürlichen Personen eine pauschale Steueranrechnung erfolgen kann

Erlassdatum

12\. Juli 2012

Gültig ab

Aufgehoben per 1. Januar 2020

ZStB-Nummer

751.1

Nummer alt

45/531

- [Die Verordnung finden Sie unter folgendem Link:](http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=634.31,12.07.2012,01.01.2012,108)

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159. Verordnung über die Rückerstattung des zusätzlichen Steuerrückbehaltes auf Dividenden und Zinsen von amerikanischen Gesellschaften und Obligationenschuldnern

# ZStB 800.1: Verordnung über die Rückerstattung des zusätzlichen Steuerrückbehaltes auf Dividenden und Zinsen von amerikanischen Gesellschaften und Obligationenschuldnern
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-800-1.html
Thema: Weitere Erlasse
Dokument vom: 13. März 1952
Gültig ab: 1. Januar 2014
Publikationsdatum Webseite: 2026-02-12
Thema

Weitere Erlasse

Unterthema

Steuerrückbehalt USA

Titel

Verordnung über die Rückerstattung des zusätzlichen Steuerrückbehaltes auf Dividenden und Zinsen von amerikanischen Gesellschaften und Obligationenschuldnern

Erlassdatum

13\. März 1952

Gültig ab

1\. Januar 2014

ZStB-Nummer

800.1

Nummer alt

45/611

- [Die Verordnung finden Sie unter folgendem Link:](http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=634.41)

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160. Kantonale Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe (KWPEV)

# ZStB 850.1: Kantonale Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe (KWPEV)
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-850-1.html
Thema: Weitere Erlasse
Dokument vom: 26. Mai 2004
Gültig ab: 1. Juli 2010
Publikationsdatum Webseite: 2026-02-02
Thema

Weitere Erlasse

Unterthema

Wehrpflichtersatzabgabe

Titel

Kantonale Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe (KWPEV)

Erlassdatum

26\. Mai 2004

Gültig ab

1\. Juli 2010

ZStB-Nummer

850.1

Nummer alt

45/710

- [Die Verordnung finden Sie unter folgendem Link:](http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=634.5)

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)

161. Kreisschreiben des kantonalen Steueramtes an die Gemeindesteuerämter und die Divisionen und Dienstabteilungen über die Mitwirkung bei der Veranlagung der Wehrpflichtersatzabgabe

# ZStB 851.1: Kreisschreiben des kantonalen Steueramtes an die Gemeindesteuerämter und die Divisionen und Dienstabteilungen über die Mitwirkung bei der Veranlagung der Wehrpflichtersatzabgabe
Quelle: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-851-1.html
Thema: Weitere Erlasse
Dokument vom: 13. Oktober 2014
Gültig ab: 13. Oktober 2014
Publikationsdatum Webseite: 2023-11-09
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- [A. Allgemeines](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-851-1.html#1380434803)
- [B. Mitwirkung der Gemeindesteuerämter im Rahmen der Inventaraufnahme in Todesfällen](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-851-1.html#702480922)
- [C. Mitwirkung der Divisionen und Dienstabteilungen des kantonalen Steueramtes](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-851-1.html#1073127416)
- [D. Schlussbestimmung](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-851-1.html#-383602980)
- [Kontakt](https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-851-1.html#contact)

Thema

Weitere Erlasse

Unterthema

Wehrpflichtersatzabgabe

Titel

Kreisschreiben des kantonalen Steueramtes an die Gemeindesteuerämter und die Divisionen und Dienstabteilungen über die Mitwirkung bei der Veranlagung der Wehrpflichtersatzabgabe

Erlassdatum

13\. Oktober 2014

Gültig ab

13\. Oktober 2014

ZStB-Nummer

851.1

Nummer alt

45/731

A. Allgemeines

1 Der Vollzug des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) vom 12. Juni 1959 wird näher geordnet durch die Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe des Bundes (WPEV) vom 30. August 1995, sowie die kantonale Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe (KWPEV) vom 26. Mai 2004. Durch diese Vorschriften werden die Steuerbehörden des Kantons und der Gemeinden zu weitgehender Amtshilfe bei der Veranlagung der Wehrpflichtersatzabgabe herangezogen.

2 Gemäss Art. 24 WPEG sind die Steuerbehörden des Kantons und der Gemeinden allgemein verpflichtet, die mit dem Vollzug des Gesetzes betrauten Behörden zu unterstützen, indem sie ihnen kostenlos die zweckdienlichen Meldungen erstatten, die benötigten Auskünfte erteilen und in ihre Akten Einsicht gewähren.

3 Im Einzelnen sind dem kantonalen Steueramt und den Gemeindesteuerämtern bestimmte Aufgaben zugewiesen, über welche wir nachstehend orientieren.

B. Mitwirkung der Gemeindesteuerämter im Rahmen der Inventaraufnahme in Todesfällen

4 In Nachlassfällen erteilt das Gemeindesteueramt auf Anfrage der Wehrpflichtersatzverwaltung Auskunft über Vermögen und Erben des Wehrpflichtigen (Art. 6 WPEG).

C. Mitwirkung der Divisionen und Dienstabteilungen des kantonalen Steueramtes

I. Im Veranlagungsverfahren für die direkte Bundessteuer bzw. im Einschätzungsverfahren für die Staats- und Gemeindesteuern

5 Die Wehrpflichtersatzverwaltung bestellt die zur Veranlagung der Wehrpflichtersatzabgabe notwendigen Daten für die im Kanton Zürich wohnhaften Ersatzabgabepflichtigen elektronisch über eine sichere Datenschnittstelle beim kantonalen Steueramt.

6 Das kantonale Steueramt übermittelt die verlangten Daten der Wehrpflichtersatzverwaltung nach Rechtskraft der Veranlagung der direkten Bundessteuer bzw. der Einschätzung der Staats- und Gemeindesteuern elektronisch über eine sichere Datenschnittstelle.

II. Meldung bei Änderung einer bereits mitgeteilten Veranlagung bzw. Einschätzung oder bei nachträglich erhaltenen Kapitalleistungen aus Vorsorge

7 Wenn eine bereits gemeldete Veranlagung bzw. Einschätzung nachträglich im Rechtsmittel- oder Revisionsverfahren geändert wird, orientiert das kantonale Steueramt die Wehrpflichtersatzverwaltung über die Änderung durch Übermittlung einer neuen Meldung über eine sichere Datenschnittstelle (§ 4 lit. b KWPEV).

8 Die Eröffnung sowie das Ergebnis eines Nachsteuerverfahrens für die direkte Bundessteuer oder die Staats- und Gemeindesteuern gegen einen im Kanton wohnhaften Ersatzabgabepflichtigen wird vom kantonalen Steueramt durch Übermittlung einer entsprechenden Meldung über eine sichere Datenschnittstelle der Wehrpflichtersatzverwaltung mitgeteilt (§ 4 Abs. 1 lit. c KWPEV).

9 Kapitalleistungen sind i.d.R. zusammen mit den steuerbaren Faktoren der entsprechenden Steuerperiode gemäss Randziffer 6 dieses Kreisschreibens zu übermitteln. Nachträglich bekannt gewordene und veranlagte bzw. eingeschätzte Kapitalleistungen sind mittels elektronischer Übermittlung nachzumelden.

D. Schlussbestimmung

10 Dieses Kreisschreiben ersetzt das gleichlautende Kreisschreiben vom 20. Februar 2006 und gilt ab sofort für Veranlagungen bzw. Einschätzungen ab der Steuerperiode 2012.

- [Download Kreisschreiben des kantonalen Steueramtes an die Gemeindesteuerämter und die Divisionen und Dienstabteilungen über die Mitwirkung bei der Veranlagung der Wehrpflichtersatzabgabe PDF | 4 Seiten | Deutsch | 64 KB](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-851-1.pdf)

Für dieses Thema zuständig:

- [Steueramt](https://www.zh.ch/de/finanzdirektion/steueramt.html)