Kreisschreiben 35 Verfahren bei interkantonalen Verhältnissen von quellensteuerpflichtigen Personen
Schweizer Steuerrecht · Bund · Verwaltungspraxis
1 Ausgangslage
1. Ausgangslage
Mit dem Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens vom
16. Dezember 2016 werden mit Wirkung ab 1. Januar 2021 die Zuständigkeitsregelungen von Arti-
kel 107 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR
642.11) und Artikel 38 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der di-
rekten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) geändert.1
Das vorliegende Kreisschreiben regelt die Zuständigkeiten und das Verfahren bei:
Interkantonalen Wohnsitzwechseln von quellensteuerpflichtigen Personen mit und ohne nachträg-
liche ordentliche Veranlagung (NOV) oder bei einer Neuberechnung der Quellensteuer;
Wechseln von der Quellensteuerpflicht zur ordentlichen Veranlagung und umgekehrt; sowie
Wechseln im Umfang der Steuerpflicht in der Schweiz von quellensteuerpflichtigen Personen.
Es soll ein einheitliches Vorgehen sämtlicher Kantone und damit die Rechtsgleichheit und Rechtssi-
cherheit für quellensteuerpflichtige Personen sicherstellen. Weitere und für die Kantone verbindliche
Vorgaben zur Berechnung der Quellensteuer und zum Verfahren sind im Kreisschreiben Nr. 45 der
Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) über die Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens von
Arbeitnehmern vom 12. Juni 2019 (KS 45 ESTV) enthalten.
2. Örtliche Zuständigkeit bei Quellensteuern
